{"id":"bgbl1-1989-15-7","kind":"bgbl1","year":1989,"number":15,"date":"1989-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/15#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-15-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_15.pdf#page=24","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin (Chirurgiemechaniker-Ausbildungsverordnung - ChirurgMAusbV)","law_date":"1989-03-23T00:00:00Z","page":572,"pdf_page":24,"num_pages":13,"content":["572                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin\n{Chirurgiemechaniker-Ausbildungsverordnung - ChirurgMAusbV) *)\nVom 23. März 1989\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                                    §4\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n(BGBI. 1966 1 S. 1 }, der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des                                     Ausbildungsberufsbild\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert                     Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                  folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:\n1 . Berufsbildung,\n§ 1                                     2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nAnwendungsbereich                                   3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\ngieverwendung,\nAusbildungsberuf Chirurgiemechaniker/Chirurgiemechani-\nkerin nach der Handwerksordnung.                                           5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\n§2                                      6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nUnterlagen,\nAusbildungsdauer\n7. Prüfen, Messen, Lehren,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n8. Fügen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                    9. manuelles Spanen und Umformen,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                   10. maschinelles Bearbeiten,\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes                      11. Instandhalten,\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\n12. Drehen und Fräsen,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-\nund Hilfsstoffen,\n§3\n14. Löten, Schweißen, Kleben,\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung\nder Berufsausbildung                               15. Wärmebehandeln, Härteprüfen,\n16. Montieren von Bauteilen zu· Baugruppen,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                17. Aufbauen und Prüfen von Pneumatikschaltungen,\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                  18. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                       und mit handgeführten Maschinen,\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n19. Bearbeiten von Formen und Flächen an Instrumenten,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-                    Geräten oder Implantaten,\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\n20. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-\nzeugmaschinen,\nchen Tätigkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges                   21. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werk-\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits-                       zeugmaschinen,\nplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-              22. Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen,\ngen nachzuweisen.\n23. Montieren und Demontieren von Instrumenten, Gerä-\nten oder Implantaten,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-      24. Prüfen und Einstellen der Funktion von Instrumenten,\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in       Geräten oder Implantaten,\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nBerufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröf-   25. Instandsetzen       von Instrumenten,    Geräten oder\nfentlicht.                                                                  Implantaten.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                   573\n§5                            3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-\nAusbildungsrahmenplan                           stoffen,\n4. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nBearbeitung,\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-    5. Fügetechniken,\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung         6. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-        7. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-          Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.\nchende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-           (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\ndungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-      sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.           fung in programmierter Form durchgeführt wird.\n§ 6\nAusbildungsplan                                                       §9\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-                             Gesellenprüfung\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-           ( 1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\ndungsplan zu erstellen.                                       Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n§ 7                            auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nBerichtsheft                        soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines         (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       samt höchstens 14 Stunden zwei Prüfungsstücke anferti-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        gen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       1. Herstellen von Bauteilen durch maschinelles Spanen,\ndurchzusehen.                                                     Passen und Montieren zu einer Baugruppe, die im\n§ 8                                Zusammenwirken ihrer Teile eine Funktion erfüllen\nmuß, einschließlich Planen und Vorbereiten des\nZwischenprüfung                             Arbeitsablaufes sowie Bewerten der Arbeitsergeb-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-        nisse,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         2. Herstellen eines mehrteiligen chirurgischen Instru-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                            ments, das im Zusammenwirken seiner Teile eine\nFunktion erfüllen muß, oder von mindestens vier unter-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nschiedlichen einteiligen chirurgischen Instrumenten,\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender\ninsbesondere durch Richten, Freiformschleifen, Polie-\nNummer 1 Buchstaben a und e, laufender Nummer 2\nren und Montieren.\nBuchstaben a bis c, laufender Nummer 3 Buchstabe a,\nlaufender Nummer 7 Buchstabe a, laufender Nummer 12             (3) · Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nBuchstaben b, c und d Doppelbuchstaben aa bis cc,             Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nlaufender Nummer 13 Buchstabe a aufgeführten Fertigkei-       sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht     geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-\nentsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden            bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. den Gebieten in Betracht:\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben        1. im Prüfungsfach Technologie:\nStunden zwei unterschiedliche Prüfungsstücke anfertigen.\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz         und   rationelle\n, Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\nEnergieverwendung,\nHerstellen von Werkstücken, die für sich allein oder im\nb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nZusammenwirken ihrer Teile eine Funktion erfüllen müs-\nHilfsstoffen, Werkstoffprüfung,\nsen, durch manuelles Spanen, maschinelles Spanen, Kalt-\numformen von Blechen und Profilen, Fügen durch                    c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\nSchraub-, Bolzen- und Stiftverbindungen sowie manu'elles          d) Maschinenelemente,\nSchleifen an ebenen und zylindrischen Flächen einschließ-\nlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kon-          e) Maschinentechnik,\ntrollieren der Arbeitsergebnisse.                                 f) Wärmebehandlung,\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten       g) Steuerungstechnik,\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen              h) Hard- und Software für numerisch gesteuerte\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                     Maschinen,\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-           i)  Elektrotechnik,\ngieverwendung,\nk) Prüftechnik, Qualitätssicherung,\n2. technische Zeichnungen, Arbeitspläne, Maß-, Form-\nund Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffenheit, Nor-           1) Funktion, Anwendung und Instandhaltung chirurgi-\nmung der Metallwerkstoffe,                                        scher Instrumente;","574                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:                              wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\na) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme,          geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nFertigungs- und Arbeitspläne, Normen,                   mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im\nSinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündli-\nb) Schalt- und Funktionspläne,                              che Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.\nc) Grundlagen der Datenverarbeitung,                          (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nd) Beurteilung von technischen Daten;                      fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.\ndabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\ntechnologischer und mathematischer Sachverhalte               (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nfachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und         schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\ngeeignete Lösungswege darzustellen;                        schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\na) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\nDrehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungsfre-                                           § 10\nquenz, Beschleunigung,                                                 Aufhebung von Vorschriften\nb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,                            Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\nc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeausdeh-           dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-\nnung,                                                   rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-\ndungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-\nd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,\nbesondere für den Ausbildungsberuf Chirurgiemechaniker/\ne) elektrische Größen,                                      Chirurgiemechanikerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht\nf)  Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;         mehr anzuwenden.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                                              § 11\nallgemeine     wirtschaftliche   und    gesellschaftliche                       Übergangsregelung\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-   dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nchen Höchstwerten auszugehen:                                    schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,    Verordnung.\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung                120 Minuten,\n§ 12\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik          60 Minuten,\nBerlin-Klausel\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nSozialkunde                                  60 Minuten.      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-      ordnung auch im Land Berlin.\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n§ 13\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nInkrafttreten\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,               Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nBonn, den 23. März 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                      575\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       1  2     1 3  1  4\n1                  2                                            3                                        4\n1   Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Nr. 1)                        dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Nr. 3)                        den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nwährend der gesamten\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nAusbildung zu vermitteln\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-     a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nschutz und rationelle             gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung                  Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§4Nr.4)                           Merkblätter, nennen\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStrom aus g ehen beachten","576                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 1 4\n1                    2                                             3                                            4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen\n5     Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufes sowie            schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nKontrollieren und Bewerten           sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse           b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Halbzeuge und Normteile nach technischen\nUnterlagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung\nbeschaffen\ne) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie von Kunst- und Naturstoffen\nunterscheiden\n5 *)\n6     Lesen,Anwendenund               a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nErstellen von technischen            und anwenden\nUnterlagen                      b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 4 Nr. 6)                          und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen\nund zuordnen\nf) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden\ng) Datenträger handhaben\n7     Prüfen, Messen, Lehren          a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§ 4 Nr. 7)                          verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen\n6 *)\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf)   Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\nLageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                    577\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                   2                                           3                                       4\n8   Fügen                          a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der\n(§ 4 Nr. 8)                        Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen                        7\ne) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen löten\nh) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\n9   manuelles Spanen und           a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:\nUmformen                          aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Nr. 9)                             eigenschaften und -oberfläche anreißen und\nkennzeichnen\nbb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und\nMeßpunkte körnen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-\nflächengüte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen\n5\ncc) Werkstücke zerteilend meißeln\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen sowie aus Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\nder Werkstoffeigenschaften schneiden\nff)   Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb) Bleche und Profile richten\ncc) Bleche stauchen, strecken und schweifen\n10   maschinelles Bearbeiten        a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-\n(§ 4 Nr. 10)                      festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen","578                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3 1 4\n1                   2                                       3                                        4\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-\nverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken             6\nf) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11   Instandhalten              a) Behandeln von Oberflächen:\n(§ 4 Nr. 11)                  Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\ncc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen\n11\ndd) Daten auf Typenschildern elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere\nan Anschlüssen, auf mechanische\nBeschädigung sichtprüfen\nff)   typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-\nsehe Maschinen oder Geräte nennen und\nbeachten\ngg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-\ngung prüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen","Nr. 15      Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                                579\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.               Teil des                   Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                        des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2       3   1 4\n1                      2                                                   3                                                  4\n12       Drehen und Fräsen                  a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:\n(§ 4 Nr. 12)\naa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der\nVerfahren, der Werkstoffe und der\nSchneidengeometrie auswählen\nbb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und\nSchnittiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh-\nund Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen\nund Diagrammen unter Anleitung bestimmen\nund einstellen\ncc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen\nherstellen\nb) Drehen und Fräsen:\n12 *)\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm\nund bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2\nzwischen 4 und 63 µm, insbesondere unter\nBeachtung der Kühlschmierstoffe, mit unter-\nschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-\ndrehen und Längs-Runddrehen herstellen\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm\nund bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2\nzwischen 10 und 40 µm, inbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\nmit unterschiedlichen Fräsern durch\nStirn-Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf\nherstellen\n*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","580                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nII. Berufliche Fachbildung\n_,.\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3 1 4\n1                   2                                              3                                            4\n1    Planen und Vorbereiten           a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler\ndes Arbeitsablaufes sowie            und fertigungstechnischer Gesichtspunkte\nKontrollieren und Bewerten           festlegen\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer\n(§ 4 Nr. 5)\nEigenschaften und der Be- und Verarbeitung\nnach Verwendungszweck auswählen\nc) Werkzeuge, Prüf- und Meßgeräte sowie Hilfsmittel\nnach Verwendungszweck auswählen und                                   4 *)\nbereitstellen\nd) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf\naus technischen Unterlagen, insbesondere aus\nZeichnungen, ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des\nArbeitsauftrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\ng) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des\nAuftrages sowie organisatorischer und\ninformatorischer Notwendigkeiten festlegen\nund sicherstellen                                                                4\nh) Fertigungs- und lnstandsetzungsumfang\nabschätzen\n2   Lesen, Anwenden und             a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nErstellen von technischen\nb) Pneumatikschaltpläne lesen und anwenden\nUnterlagen\n(§ 4 Nr. 6)                     c) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie\nOberflächensymbole erkennen und zuordnen\n3 *)\nd) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungs-\nanleitungen anwenden\ne) technische Sachverhalte, insbesondere in Form\nvon Protokollen und Berichten, aufzeichnen\n3   Prüfen, Messen, Lehren          a) Längen und Formen unter Beachtung von\n(§ 4 Nr. 7)                         Maß-, Form- und Lagetoleranzen mit ent-\nsprechenden Prüfmitteln unter Beachtung von\nsystematischen und zufälligen Meßfehlermöglich-                       3 *)\nkeiten lehren und messen\nb) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit\nvon ihrer Funktion beurteilen\n4   Unterscheiden, Zuordnen         a) Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf\nund Handhaben von                   Be- und Verarbeitung, insbesondere beim\nWerk- und Hilfsstoffen              Spanen und Umformen, unterscheiden\n(§ 4 Nr. 13)\nb) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff\nund Bearbeitbarkeit unterscheiden                                     4 *)\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                   581\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 1 4\n1                2                                            3                                       4\nc) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,\nunterscheiden, ihrer Verwendung nach\nzuordnen und unter Beachtung des Umgangs\nmit gefährlichen Arbeitsstoffen anwenden\nd) Schleif- und Poliermittel auswählen und\nanwenden\n5  Löten, Schweißen,              a) Löten, Schweißen:\nKleben                            aa) Betriebsbereitschaft der Löt- und Schweiß-\n(§ 4 Nr. 14)                           einrichtung herstellen\nbb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach\nEigenschaften und Verwendungszweck\nauswählen\ncc) Bauteile aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen unter Beachtung der Oberflächen-\nbeschaffenheit der Werkstoffe und der Eigen-\nschaften der Löthilfsstoffe löten\ndd) Schweißraupen auf Feinblechen aus                                      4\nStahl durch Schweißen auftragen\nee) I-Nähte an Feinblechen aus Stahl schweißen\nb) Kleben:\nBauteile aus Metallen und Kunststoffen mit\ndem für die jeweilige Materialpaarung\ngeeigneten Klebstoff unter Beachtung der\nklebstoffspezifischen Verarbeitungsbedingungen,\ninsbesondere der Vorbereitung der Oberflächen,\nkleben\n6  Wärmebehandeln,               a) Werkstücke härten, anlassen, glühen und\nHärteprüfen                       vergüten\n(§ 4 Nr. 15)                                                                                       4\nb) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren\nhärteprüfen\n7  Montieren von Bauteilen        a) Bauteile zu Baugruppen funktionsgerecht                          4\nzu Baugruppen                     verbinden\n(§ 4 Nr. 16)\nb) montierte Baugruppen funktionsgerecht richten,\ndie Lage sichern sowie durch Sichtkontrolle,                               4\nMessen und Lehren prüfen\n8  Aufbauen und Prüfen von        a) Druck in pneumatischen Systemen messen\nPneumatikschaltungen              und einstellen\n(§ 4 Nr. 17)                   b) Funktion pneumatischer Bauelemente prüfen\n2","582                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des         Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                  2                                      3                                       4\n9  Bearbeiten von            a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\nWerkstücken durch            Nichteisenmetallen bis zur Lagetoleranz von\nSpanen von Hand und           ± 0, 1 mm herstellen\nmit handgeführten         b) Formen und Flächen an Werkstücken aus\nMaschinen                    Eisen- und Nichteisenmetallen mit\n(§ 4 Nr. 18)\nhandgeführten Maschinen durch Fräsen\nbearbeiten\nc) Formen und Flächen an Werkstücken aus\nEisen- und Nichteisenmetallen mit\nhandgeführten Maschinen durch Schleifen\nbearbeiten                                                       3\nd) Formen und Flächen an Werkstücken aus\nEisen- und Nichteisenmetallen mit\nhandgeführten Maschinen durch Polieren\nbearbeiten\ne) Formen und Flächen an gehärteten und\nungehärteten Werkzeugteilen mit\nunterschiedlichen Werkzeugen und Hilfsmitteln\nvon Hand und mit handgeführten Maschinen\nbearbeiten\n10   Bearbeiten von Formen     a) Formen und Flächen an Instrumenten,\nund Flächen an               Geräten oder Implantaten von Hand und mit\nInstrumenten, Geräten        handgeführten Maschinen mit Hilfe von\noder Implantaten             Poliermitteln und Polierhilfsmitteln polieren\n(§ 4 Nr. 19)                                                                                             8\nb) Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten\noder Implantaten bürsten, polieren, glänzen\nc) gehärtete und ungehärtete Instrumente,\nGeräte oder Implantate durch Rauhen, Karieren,\nKehlen und Strahlen bearbeiten\n11   Programmieren von         a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie\nnumerisch gesteuerten        Datenträger handhaben\nWerkzeugmaschinen         b) Programme an numerisch gesteuerten\n(§ 4 Nr. 20)                 Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben,\ntesten, ändern und optimieren                                               4\nc) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und\neinstellen\nd) Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren\n12   Bearbeiten von            a) Einrichten:\nWerkstücken durch            aa) Maschinenwerte in Abhängigkeit von\nSpanen auf Werk-                  Werk- und Schneidstoffkombinationen,\nzeugmaschinen                     von der Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück-\n(§ 4 Nr. 21)                      und Spannmittelstabilität, von der Form\ndes Rohlings und des Werkzeugs sowie\nvon der Oberflächenbeschaffenheit\nauswählen und einstellen","Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                   583\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nUd.         Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr. Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1               2                                           3                                       4\nbb) Werkstückspannmittel, insbesondere Planschei-\nben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben, Spann-\nzangeneinrichtungen, Stirnseitenmitnehmer\nund Setzstöcke, vorbereiten und montieren\n3\ncc) Werkstücke ausrichten und spannen,\nKollisionsgefahr beachten\ndd) Werkzeuge auswählen und in fixierende\nund verstellbare Aufnahmen einsetzen\nee) Werkzeuge von Hand scharfschleifen\nb) Bohren, Senken, Reiben:\naa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen\nbis zu einer Lagetoleranz von ± 0, 1 mm\nan Bohr- und Drehmaschinen mit unter-\nschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins\nVolle, Aufbahren, Zentrieren, Profilsenken\nund Plansenken herstellen                                   4\nbb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7\nrund reiben\nc) Schleifen:\ngehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur\nMaßgenauigkeit ± 0,2 .mm bearbeiten\nd) Drehen und fräsen:\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur\nMaßgenauigkeit IT 8 mit unterschiedlichen\nDrehmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-\nRunddrehen auf Drehmaschinen bearbeiten\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln                  4\ndurch Formdrehen, insbesondere Radien\nund Kegel, auf Drehmaschinen bearbeiten\ncc) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 mit\nunterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-\nPlanfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen\nauf Fräsmaschinen bearbeiten\ndd) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur\nMaßgenauigkeit IT 7 mit unterschiedlichen\nDrehmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-\nRunddrehen auf Drehmaschinen bearbeiten\nee) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetalten bis zur Maßgenauigkeit IT 7 mit\nunterschiedlichen Fräsern durch\nUmfangs-Planfräsen und Stirn-Umfangs-\nPlanfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten","584                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil       1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                   2                                       3                                       4\nff)  Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen mit unterschiedlichen Fräsern\ndurch Längsprofilfräsen auf Fräsmaschinen\nbearbeiten                                                            12\ngg) Teilungen an Werkstücken durch\ndirektes Teilen herstellen\nhh) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen auf numerisch gesteuerten\nWerkzeugmaschinen bearbeiten\n13   Bearbeiten von             a) ebene Flächen an Instrumenten von Hand\nWerkstücken durch\n8\nschleifen\nF reiformsch leifen\n(§ 4 Nr. 22)\nb) zylindrische Flächen an Instrumenten von\n6\nHand schleifen\nc) analytisch nicht bestimmbare Flächen an\n13\nInstrumenten und Implantaten freiformschleifen\nd) gehärtete Instrumente und Geräte schärfen                                   13\n14   Montieren und              a) Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht\nDemontieren von                verbinden\nInstrumenten, Geräten      b) montierte Baugruppen funktionsgerecht richten,\noder Implantaten               die Lage sichern sowie durch\n(§ 4 Nr. 23)\nSichtkontrolle, Messen und Lehren prüfen                                    4\nc) Instrumente, Geräte oder Implantate unter\nBeachtung ihrer Funktion zerlegen und\nkennzeichnen\n15   Prüfen und Einstellen      a) Arbeitswege, Lageabweichungen, Spiel und\nder Funktion von               Parallelität prüfen und korrigieren\nInstrumenten, Geräten      b) die Einzelfunktion im montierten Zustand\noder Implantaten               prüfen und korrigieren                                                      5\n(§ 4 Nr. 24)\nc) die Gesamtfunktion, insbesondere Beweglichkeit\nund Schließkraft im Wirkungsbereich, prüfen und\nkorrigieren\n16   Instandsetzen von          a) Instrumente, Geräte oder Implantate reinigen\nInstrumenten, Geräten          und unter Beachtung der Funktion zerlegen\noder Implantaten               und kennzeichnen\n(§ 4 Nr. 25)               b) Verschleißzustand feststellen und Art\nund Umfang der Instandsetzung festlegen\n7\nc) schadhafte Bauteile nacharbeiten\nd) Ersatzteile herstellen\ne) schadhafte Normteile austauschen\nf) Bauteile funktionsgerecht zusammenbauen\nund Funktion prüfen"]}