{"id":"bgbl1-1989-15-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":15,"date":"1989-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/15#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_15.pdf#page=6","order":6,"title":"Bergverordnung für den Festlandsockel (Festlandsockel-Bergverordnung - FIsBergV)","law_date":"1989-03-21T00:00:00Z","page":554,"pdf_page":6,"num_pages":18,"content":["554                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\nBergverordnung\nfür den Festlandsockel\n(Festlandsockel-Bergverordnung - FlsBergV)\nVom 21. März 1989\nInhaltsübersicht\n1. Abschnitt                                                     4. Abschnitt\nAnwendungsbereich                                                Besondere Maßnahmen zum Schutz des Meeres\neinschließlich des Meeresgrundes\n§   1 Räumliche und sachliche Anwendung\n§ 26 Grundsätzliche Anforderungen\n2. Abschnitt                                                     § 27 Abwasser, Abfall\nArbeitsschutz, Plattformen                                       § 28 Bohrspülung, Bohrklein\n§ 29 Entledigung und Bergung von Gegenständen\n§ 2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Beschäfti-\ngungseinschränkungen                                       § 30 Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen\n§ 3 Betriebsaufsicht, Anweisungen                                § 31 Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen\n§ 4 Sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Dienst       § 32 Störfallpläne\n§ 5 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe                                § 33 Überwachung der Schutzmaßnahmen\n§ 6 Belehrung, sprachliche Verständigung                         § 34 Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten\n§ 7 Persönliche Schutzausrüstungen, Wetterschutzkleidung\n§ 8 Arbeitsplätze und Arbeitsräume, technische Arbeitseinrich-   5. Abschnitt\ntungen\nMaßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und\n§   9 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen                        Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, des Luftverkehrs und zum\n§ 10 Verwendung von Plattformen                                  Schutz von Unterwasserkabeln\n§ 11 Sprech- und Sprechfunkverbindungen                          § 35 Schiffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt\n§ 12 Alarm bei Gefahr                                            § 36 Verbot der Beeinträchtigung von Schiffahrtszeichen\n§ 13 Rettungsmittel                                              § 37 Schiffe im Nahbereich, Sicherheitszonen\n§ 14 Brand-, Explosions- und Gasschutz                           § 38 Sicherung des Hubschrauberverkehrs\n§ 15 Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen        § 39 Schutz von Unterwasserkabeln\n§ 16 Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln\n§ 17 Umgang mit Gefahrstoffen, radioaktiven Stoffen und ionisie-\nrenden Strahlen                                            6. Abschnitt\n§ 18 Taucherarbeiten, Arbeiten in Unterwasserdruckkammern        Schlußvorschriften\n§ 40 Prüfung von Betriebsanlagen und -einrichtungen\n3. Abschnitt                                                     § 41 Betriebsanweisungen\nAufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen                         § 42 Sicherheitliche Unterlagen\n§ 19 Niederbringen von Bohrungen                                 § 43 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen\n§ 20 Überwachung des Bohrlochverlaufs, Bohrbericht               § 44 Ausnahmebewilligungen\n§ 21 Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas                § 45 Bekanntmachung der Verordnung\n§ 22 Hilfsbohrungen                                              § 46 Übertragung der Verantwortlichkeit\n§ 23 Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen                     § 47 Ordnungswidrigkeiten\n§ 24 Rohrleitungen                                               § 48 Berlin-Klausel\n§ 25 Zusätzliche sicherheitliche Überwachungsmaßnahmen           § 49 Inkrafttreten","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                    555\nAuf Grund der §§ 65, 66 und 67 Nr. 1 und 8 sowie des         (3) Auf Grund anderer Vorschriften durchgeführte und\n§ 68 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesberggesetzes         nach Art, Umfang und Häufigkeit den Absätzen 1 und 2\nvom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310), wovon§ 68 Abs. 3     vergleichbare Untersuchungen gelten als arbeitsmedizi-\ngemäß Artikel 13 der Zuständigkeitsanpassungs-Verord-       nische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1.\nnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit                             (4) Jugendliche dürfen vom Unternehmer nicht beschäf-\ntigt werden.\n- dem Bundesminister für Verkehr, soweit Vorschriften\nauf§ 66 Satz 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes beruhen\noder Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-                                  §3\nberggesetzes betreffen,                                               Betriebsaufsicht, Anweisungen\n- dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,               (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in den\nsoweit auf den§§ 65 und 66 Satz 1 Nr. 2, 4 bis 7, 9 und  Betriebsanlagen wenigstens eine verantwortliche Person\n1O des Bundesberggesetzes beruhende Vorschriften         anwesend ist und Aufsicht führt, solange dort gearbeitet\nFragen des Arbeitsschutzes betreffen,                   wird. Diese darf die Betriebsanlagen erst verlassen, nach-\n- den Bundesministern für Umwelt, Naturschutz und            dem sie sich vergewissert hat, daß eine andere verant-\nReaktorsicherheit und für Raumordnung, Bauwesen         wortliche Person anwesend ist und die Aufsicht übernom-\nund Städtebau, soweit Vorschriften auf§ 66 Satz 1 Nr. 1  men hat. Alle Arbeitsplätze müssen von der die Aufsicht\nBuchstabe a und Nr. 8 des Bundesberggesetzes            führenden verantwortlichen Person mindestens einmal in\nberuhen,                                                jeder Schicht befahren werden. Die Sätze 1 bis 3 finden\nkeine Anwendung, wenn nur einzelne Beschäftigte aus-\nverordnet:                                                  schließlich mit Wartungs- oder einfachen Instandhaltungs-\narbeiten oder mit Überwachungsaufgaben betraut sind\n1. Abschnitt\nund eine verantwortliche Person über Funk oder Fernspre-\nAnwendungsbereich                        cher ständig erreichbar ist. In derartigen Fällen hat sich die\nverantwortliche Person mindestens einmal in der Schicht\n§ 1                             mit den Beschäftigten in Verbindung zu setzen.\nRäumliche und sachliche Anwendung\n(2) Werden Arbeiten von zwei oder mehr Beschäftigten\nDiese Verordnung gilt für die Aufsuchung, Gewinnung      gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit der verant-\nund Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des           wortlichen Person ausgeführt, hat diese einen der\nFestlandsockels.                                            Beschäftigten damit zu betrauen, auf die sichere Ausfüh-\nrung der Arbeiten hinzuwirken. Bei Arbeiten, die mit\n2. Abschnitt                         besonderen Gefahren verbunden sind, muß eine verant-\nwortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein und\nArbeitsschutz, Plattformen                  die Arbeiten überwachen.\n§2                                  (3) Die Beschäftigten haben bei den ihnen übertragenen\nArbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,            Tätigkeiten und Aufgaben die zur Sicherheit und Ord-\nBeschäftigungseinschränkungen                   nung im Betrieb gegebenen Anweisungen des Unterneh-\nmers und der verantwortlichen Personen sowie die sie\n(1) Der Unternehmer darf in Betrieben des Festland-      jeweils betreffenden Teile der Betriebsanweisungen (§ 18\nsockels nur Personen beschäftigen, soweit nach dem          Abs. 3 Satz 2 und § 41) zu befolgen. Beschäftigte, die im\nErgebnis arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen        Betrieb eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Perso-\ngesundheitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehe-       nen oder für Betriebsanlagen und -einrichtungen erken-\nnen Tätigkeiten nicht bestehen und hierüber eine ärztliche  nen, müssen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden kön-\nBescheinigung vorliegt. Die Beschäftigten sind in Zeitab-   nen, gefährdete Personen warnen und unverzüglich die\nständen von längstens zwei Jahren und, wenn sie mit der     nächsterreichbare verantwortliche Person benachrichtigen.\nZubereitung oder Ausgabe von Speisen zur Gemein-\nschaftsverpflegung beschäftigt sind, von längstens einem        (4) In den Betriebsanlagen und der zugehörigen Land-\nJahr nachzuuntersuchen. Bei den Vorsorgeuntersuchun-        basis hat der Unternehmer Listen zu führen, in denen\ngen sind Beschäftigte, an deren Arbeitsplätzen der Lärm-    Anzahl und Namen der in jeder Betriebsanlage anwesen-\nbeurteilungspegel 85 dB(A) erreicht oder überschreitet,     den Personen enthalten sind.\neiner Gehörprüfung zu unterziehen. Das Ergebnis der\nVorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer den Unter-\nsuchten mitzuteilen.\n§4\n(2) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen                         Sicherheitstechnischer\nhat der Unternehmer zu veranlassen und ihre Aufwendun-                   und arbeitsmedizinischer Dienst\ngen zu tragen, soweit diese nicht von Trägern der Sozial-\nversicherung übernommen werden. Sie dürfen nur von              (1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der\nÄrzten vorgenommen werden, die mit den Arbeitsbedin-        Wahrnehmung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung\ngungen in Betrieben des Festlandsockels vertraut und        und Verbesserung des Arbeitsschutzes, des Gesundheits-\ndurch die zuständige Behörde ermächtigt sind. Über die      schutzes und der Unfallverhütung im Betrieb sowie der\nUntersuchungen der im Betrieb Beschäftigten und das         ergonomischen Ausgestaltung der Arbeitsplätze einen\nUntersuchungsergebnis hat der Unternehmer einen Nach-       sicherheitstechnischen und einen arbeitsmedizinischen\nweis zu führen.                                             Dienst einzurichten. Diese bestehen","556                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n1. beim sicherheitstechnischen Dienst aus Fachkräften          4. verletzte oder erkrankte Personen zur Behandlung an\nfür Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieuren, -techni-       Land gebracht werden können und bei schweren Unfäl-\nkern und -meistern),                                          len oder Erkrankungen ein Arzt hinzugezogen werden\nkann.\n2. beim arbeitsmedizinischen Dienst aus Betriebsärzten\nsowie\n3. dem jeweiligen Hilfspersonal und                                                         §6\n4. der jeweiligen räumlichen und sonstigen sachlichen                    Belehrung, sprachliche Verständigung\nAusstattung.\n(1) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Auf-\n(2) Dem Unternehmer müssen Fachkräfte für Arbeits-          nahme ihrer Tätigkeit über die Unfall- und Gesundheitsge-\nsicherheit und Betriebsärzte in einer solchen Anzahl zur       fahren, denen sie ausgesetzt sein können, sowie über die\nVerfügung stehen, daß                                           Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung sol-\ncher Gefahren zu belehren. Art und Umfang der Belehrung\n1. bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit mindestens\neine Anzahl von Einsatztagen je Jahr entsprechend der      und, soweit erforderlich, deren Wiederholung hat er festzu-\nlegen und über die Durchführung Nachweise zu führen.\nFormel 10 · a + 0,25 • b (a = Anzahl der Plattformen\noder vergleichbarer Betriebsanlagen, b = Anzahl der\ndort regelmäßig anwesenden Personen) und                      (2) Für Betriebsanlagen, in denen Personen mit unter-\nschiedlicher Muttersprache beschäftigt werden, hat der\n2. bei den Betriebsärzten eine Einsatzdauer von 25 Minu-        Unternehmer eine einheitliche Verkehrssprache festzule-\nten je Beschäftigten und Jahr, mindestens aber 480         gen. Beschäftigte darf er mit selbständigen Arbeiten nur\nEinsatzminuten jährlich je Plattform oder vergleichbarer   betrauen, wenn sie in der Verkehrssprache gegebene\nBetriebsanlage\nWeisungen richtig auffassen und sich in dieser Sprache\nsichergestellt sind. Mindestens 25 % der Einsatztage nach       eindeutig verständlich machen können. Weisungsbefug-\nSatz 1 Nr. 1 müssen auf Sicherheitsingenieure entfallen.        nisse darf er nur solchen Personen übertragen, die die\nFür Art und Anzahl des innerhalb der Dienste bereitzustel-      festgelegte Verkehrssprache in Wort und Schrift hinrei-\nlenden Hilfspersonals sowie für den Umfang der räumli-          chend beherrschen.\nchen und sonstigen sachlichen Ausstattung sind insbeson-\ndere der Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren des\nBetriebes und die Anzahl der Beschäftigten maßgebend.                                        §7\nPersönliche Schutzausrüstungen,\n(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte\nWetterschutzkleidung\nmüssen mit den Betriebsverhältnissen vertraut sein und\nüber die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fach-          (1) Über technische Vorkehrungen und organisatorische\nkunde verfügen. Sie sind bei der Anwendung ihrer arbeits-       Maßnahmen hinaus hat der Unternehmer den Beschäftig-\nsicherheitlichen oder arbeitsmedizinischen Fachkunde            ten persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu\nweisungsfrei. Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen          stellen, wenn durch diese der Gefahr von Gesundheits-\nAufgaben haben sie untereinander und mit dem Betriebs-          schäden oder Verletzungen entgegengewirkt werden\nrat zusammenzuarbeiten, diesen über wichtige Angele-            kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Gehör-\ngenheiten zu unterrichten und auf Verlangen zu beraten;         schutzmittel, soweit sich die persönliche Lärmexposition\nfalls ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, gilt dies für andere am Arbeitsplatz nicht auf weniger als 85 dB(A) beschrän-\ngewählte Vertreter der Beschäftigten. Den Fachkräften für       ken läßt. Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung\nArbeitssicherheit und den Betriebsärzten hat der Unter-         gestellten persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.\nnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange         Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Dritte, soweit sie im\ndie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbil-       Betrieb der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verlet-\ndung zu ermöglichen.                                            zungen ausgesetzt sind.\n(2) Der Unternehmer hat den Beschäftigten\n§5\n1. für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Klei-\nVorkehrungen zur Ersten Hilfe\ndung und Schuhwerk nicht auf andere Weise ver-\nDer Unternehmer hat in den Betriebsanlagen dafür zu              mieden werden kann, wasserdichte Kleidung und\nsorgen, daß                                                         wasserdichtes Schuhwerk,\n1. die verantwortlichen Personen und mindestens 10 %            2. für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im\nder übrigen Beschäftigten in der Ersten Hilfe theore-          Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatz-\ntisch und praktisch unterwiesen sind und die Unter-            kleidung\nweisungen in Abständen von höchstens drei Jahren           zur Verfügung zu stellen.\nwiederholt werden,\n2. an Arbeitsplätzen, an denen regelmäßig drei oder mehr                                     §8\nPersonen auf einer Schicht beschäftigt sind, minde-\nstens eine in Erster Hilfe unterwiesene Person anwe-                   Arbeitsplätze und Arbeitsräume,\nsend ist,                                                              technische Arbeitseinrichtungen\n3. ein Verbandsraum eingerichtet ist und ständig eine in          (1) Der Unternehmer hat Arbeitsplätze und Arbeits-\nder Unfall- und Krankenhilfe fachkundige Person zur        räume so einzurichten, auszustatten und zu unterhalten,\nVerfügung steht, wenn in der Betriebsanlage in der         daß von ihnen keine gefährdenden Einwirkungen durch\nRegel mehr als 20 Personen ständig anwesend sind,          Fallen, Ausgleiten und Absturz sowie durch fallende, abrol-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                557\nlende oder umstürzende Gegenstände, mechanische Ein-           2. alle Ausgänge der Unterkünfte mit dicht schließenden\nrichtungen, Gefahrstoffe, Lärm, Erschütterung, unzuträgli-         und feuerbeständigen Türen versehen sind, die nach\nche Temperaturen, unzureichende Beleuchtung, Feuchtig-             außen aufschlagen und von beiden Seiten aus ver-\nkeit oder sonstige klimatisch schädliche Einflüsse, Sauer-         und entriegelt werden können,\nstoffmangel, Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, elektrischen\nStrom, elektrostatische Aufladung oder ionisierende Strah-     3. toxische und brennbare Stoffe in der Nähe von Unter-\nlen ausgehen. Flucht- und Rettungswege hat er freizuhal-           künften nicht gelagert werden,\nten und als solche zu kennzeichnen. In der Nähe der            4. Rohrleitungen, die beim Auftreten von Undichtheiten\nArbeitsplätze muß er für die Arbeitspausen Aufenthalts-            Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen\nräume zur Verfügung stellen. In diesen sind für Nichtrau-          darstellen, im Bereich der Unterkünfte nicht vorhan-\ncher gesonderte Plätze zu schaffen.                                den sind,\n(2) Der Unternehmer darf nur maschinelle und elektri-       5. in Unterkünften, die der ständigen Unterbringung von\nsche Anlagen und technische Arbeitsmittel einsetzen, die           Beschäftigten dienen, Speise- und Aufenthaltsräume\nfür den vorgesehenen Zweck nach den allgemein aner-                eingerichtet sind, die jeweils für die halbe Anzahl der\nkannten Regeln der Sicherheitstechnik geeignet sind. Sie           in den Unterkünften unterzubringenden Personen\nmüssen gefahrlos und in leicht zugänglicher Weise                  Platz bieten, wobei für Nichtraucher gesonderte\nbedient, gewartet und instandgehalten werden können. In            Plätze zu schaffen sind,\nBewegung befindliche maschinelle und elektrische Anla-\ngen müssen an ihrem Aufstellungsort stillgesetzt werden        6. Räume und Sacheinrichtungen für die Zubereitung,\nkönnen, auch wenn sich der Bedienungsstand nicht am                die Aufbewahrung und die Aushändigung von Speisen\nAufstellungsort befindet. Bei Fernsteuerung müssen sie\nsich sofort selbsttätig stillsetzen, wenn diese unterbrochen       a) in einem Zustand gehalten werden, der die Spei-\nwird. Vor ihrem Einschalten oder Wiedereinschalten haben              sen nicht nachteilig beeinflußt,\ndie beteiligten Personen sicherzustellen, daß durch das           b) nicht für andere Zwecke benutzt werden sowie\nAnlauten niemand gefährdet wird.\nc) in diesen Räumen See- und Brauchwasseran:.\n(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektri-              schlüsse nicht eingebaut sind,\nsche Anlagen und elektrische Betriebsmittel\n7. in Schlafräumen\n1.    nur durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und\nAufsicht einer solchen nach den allgemein anerkann-          a) nur jeweils zwei Personen untergebracht werden\nten Regeln der Elektrotechnik errichtet, geändert und            und\ninstandgehalten werden und\nb) jeder Person eine Bodenfläche, einschließlich der\n2.    entsprechend den vorstehend aufgeführten Regeln                 möblierten, von mindestens 6 m2 zur Verfügung\nbetrieben werden.                                                steht, worauf die Fläche einer mit dem Schlafraum\nverbundenen Sanitärzelle angerechnet werden\n§9                                   darf,\nUnterkünfte, sanitäre Einrichtungen               8. im Bereich der Arbeitsplätze und Unterkünfte ein-\nschließlich der Speise- und Aufenthaltsräume Toilet-\n(1) Der Unternehmer hat Unterkünfte nach Art, Umfang           ten mit Waschgelegenheiten vorhanden sind,\nund Dauer der jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten bereit-\nzustellen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Unterkünfte         9. den Beschäftigten Räume und Vorrichtungen zum\nUmkleiden, Waschen und Duschen sowie zur Reini-\n1. Schutz gegen Witterungseinflüsse sowie gegen\ngung, Trocknung und Aufbewahrung der Arbeitsklei-\nGeräusch- oder Geruchsbelästigungen aus anderen\ndung zur Verfügung stehen,\nBereichen gewährleisten,\n2. gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden             10. Wasch- und Duscheinrichtungen mit Trinkwasser ver-\ngeschützt sind,                                               sorgt werden und Zapfstellen für Wasser, das keine\nTrinkwasserqualität besitzt, gekennzeichnet sind.\n3. in allen Räumen eine lichte Höhe von mindestens 2 m\naufweisen,                                                Nummer 4 gilt nicht für Rohrleitungen, die zur Versorgung\nder Unterkünfte mit Dampf oder heißem Wasser dienen.\n4. mit Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen ver-         Abweichend von Nummer 7 darf der Unternehmer mit\nsehen sind und                                            Zustimmung der zuständigen Behörde für Arbeiten von\nkurzer Dauer je Schlafraum bis zu vier Personen unterbrin-\n5. be- und entlüftet sowie beleuchtet und beheizt werden\ngen. Die Länge toter Gänge in Unterkünften soll 7 m nicht\nkönnen.\nüberschreiten.\nUnterkünfte sollen so angeordnet werden, daß eine ein-\ndeutige Trennung von den Arbeitsbereichen gegeben ist.\n(2) Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, daß                                     § 10\nVerwendung von Plattformen\n1. Unterkünfte in jeder Ebene zwei voneinander unab-\nhängige, in entgegengesetzte Richtung führende Aus-        (1) Der Unternehmer darf Plattformen für die dieser\ngänge haben, die von jedem Raum, der dem Aufent-         Verordnung unterliegenden Tätigkeiten nur verwenden,\nhalt von Personen dient, erreichbar sind,                wenn. die zuständige Behörde zu deren Errichtung, zur","558                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVornahme wesentlicher Änderungen und zum Betrieb eine           ihrer Inbetriebnahme festzustellen, daß die Mindestein-\nGenehmigung oder eine allgemeine Zulassung nach                dringtiefe erreicht ist.\nAbsatz 2 erteilt hat.\n(7) Plattform ist jede Einrichtung zur Durchführung berg-\n(2) Bewegliche Plattformen können auf Antrag des            baulicher Tätigkeiten nach § 1 und zur Unterbringung der\nUnternehmers oder dessen, der maßgeblichen Einfluß auf         Beschäftigten mit einem schwimmenden oder auf dem\ndie Herstellung ausübt, nach dem Ergebnis einer Bauart-          Meeresgrund abgestützten Tragwerk; hierzu zählen nicht\nprüfung, vorgenommen durch Germanischen Lloyd,                  Betriebseinrichtungen, die Bestandteil der Bohrung sind.\nLloyd's Register of Shipping, Det Norske Veritas, Bureau\nVeritas oder American Bureau of Shipping, von der\nzuständigen Behörde ganz oder in Teilen allgemein zuge-\n§ 11\nlassen werden.\nSprech- und Sprechfunkverbindungen\n(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und die allgemeine\nZulassung nach Absatz 2 sind insbesondere zu versagen,              (1) Der Unternehmer hat auf jeder Plattform eine\nwenn die Plattform insgesamt oder in wesentlichen Teilen        Sprechverbindung zwischen dem Dienstraum der für die\nPlattform verantwortlichen Person, dem Funkraum,\n1. hinsichtlich der zu erwartenden Überführungs- oder           den Kontrollräumen, Arbeitsräumen, Aufenthaltsräumen,\nEinsatzbedingungen nicht den an sie zu stellenden          Bereitschaftsräumen und anderen wichtigen Punkten der\nAnforderungen entspricht oder                              Plattform einzurichten. Von dem in Satz 1 genannten\nDienstraum oder von einer anderen geeigneten Stelle aus\n2. die Betriebs- oder Arbeitssicherheit nicht gewährleistet.\nmüssen Nachrichten in die Kontrollräume, Arbeitsräume,\nMaßgeblich für die zu stellenden Anforderungen sind             Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume unabhängig\nneben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere           von der Sprechverbindung nach Satz 1 durch Lautspre-\nder von „lntergovernmental Maritime Consultative Organi-        cher übermittelt werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten\nzation\" (IMCO) mit Entschließung Nr. A 414 (XI) vom             für unbemannte Plattformen nur für die Dauer vorüberge-\n15. November 1979 angenommene „Code für den Bau                 hend durchgeführter Arbeiten, wenn eine ausreichende\nund die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattfor-           mündliche Verständigung nicht anderweitig gewährleistet\nmen\" (MODU-Code) einschließlich der ihn ergänzenden             ist.\ngemeinsamen Empfehlungen der Nordsee-Anliegerstaa-\nten zum Bau und Betrieb von Plattformen im Rahmen von              (2) Jede Plattform, auf der Personen ständig beschäftigt\n„Conference on Safety and Pollution Safeguards in the           sind, hat der Unternehmer mit einer UKW-Sprechfunkan-\nDevelopement of N-W European Offshore Mineral Resour-           lage auszurüsten. Diese muß sicherstellen, daß jederzeit\nces\" oder „North Sea Offshore Authorities Forum\", archiv-       eine Sprechverbindung mit der Landbasis der Plattform\nmäßig gesichert niedergelegt beim Bundesminister für            über die örtlichen Küstenfunkstellen sowie mit Versor-\nWirtschaft.                                                     gungsschiffen und -hubschraubern und umgekehrt herge-\nstellt werden kann. Sofern eine Sprechverbindung zu den\n(4) Hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat oder ein           Küstenfunkstellen mit der UKW-Sprechfunkanlage nicht\nanderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften           jederzeit sichergestellt ist, muß er zusätzlich eine Grenz-\nauf der Grundlage der nach Absatz 3 Satz 2 zu stellenden        wellen-Sprechfunkanlage einrichten. Die Sprechfunkanla-\nAnforderungen die Eignung und Verwendungsfähigkeit              gen müssen den Anforderungen des Kapitels IV der\neiner Plattform festgestellt, gilt die Bescheinigung hierüber   Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974\nals Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 oder als                zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Verord-\nallgemeine Zulassung im Sinne des Absatzes 2.                   nung vom 11 . Januar 1979 (BGBI. II S. 141 ), zuletzt geän-\ndert durch die Verordnung vom 25. Juni 1986 (BGBI. II\n(5) Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Meeres-\nS. 734)- entsprechen und auch bei Ausfall der Hauptener-\ngrund abstützen, darf der Unternehmer nur an einer Stelle\ngieversorgung betriebsbereit bleiben. Ihre Errichtung und\nabsetzen, wo die Tragfähigkeit des Untergrundes gegeben\nihr Betrieb bedürfen der Genehmigung durch den Bundes-\nist. Einen Nachweis hierüber hat er der zuständigen\nminister für das Post- und Fernmeldewesen. Auf den\nBehörde vorher zu erbringen. Den Meeresgrund hat er\ninternationalen       Sprechfunk-Notfrequenzen      ist  eine\nwährend der Einsatzzeit der Plattformen auf Bodenverla-\nununterbrochene Hörbereitschaft sicherzustellen.\ngerungen zu überwachen. Werden solche festgestellt oder\nist mit ihnen in einem solchen Umfang zu rechnen, daß sie\ndie Standsicherheit der Plattformen beeinträchtigen kön-           (3) Wird auf einer unbemannten Plattform nur vorüber-\nnen, hat er Maßnahmen zur Verhinderung oder zum                 gehend gearbeitet, reicht für diesen Zeitraum die Aufrecht-\nAusgleich zu treffen. Für ortsfeste Plattformen gelten die      erhaltung einer Sprechverbindung mit einer benachbarten\nSätze 1 bis 4 entsprechend. Schwimmende Plattformen             Plattform oder mit einem in der Nähe der Plattform\nhat der Unternehmer vor der Inbetriebnahme zu veran-            befindlichen Versorgungsschiff aus. Ist auf der Plattform\nkern.                                                           ein Hubschrauber einsatzbereit, ist eine Sprechverbindung\nnicht erforderlich.\n(6) Beim Hochfahren oder Absenken einer Hubinsel hat\nder Unternehmer dafür zu sorgen, daß in der Nähe ein               (4) Bei der Übernahme von Lasten zwischen Schiffen\nBegleitschiff anwesend ist, das die auf ihr Beschäftigten       und Plattformen hat der Unternehmer, soweit zu einer\nbei Gefahr übernehmen kann. Erfordert die Standsicher-          unmißverständlichen Signalgabe zwischen Kranführer und\nheit einer Hubinsel, daß die Beine um einen Mindestbetrag       dem Beschäftigten an den Lastaufnahmeeinrichtungen\nin den Meeresgrund eindringen, hat der Unternehmer vor          erforderlich, für eine Sprechverbindung zu sorgen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                559\n§ 12                             nahmen und Vorkehrungen zu treffen, die solche Gefahren\nAlarm bei Gefahr                        verhindern oder zumindest auf das nach dem Stand der\nTechnik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeid-\n(1) Der Unternehmer hat jede Plattform mit einem aku-      bare Ausmaß begrenzen. Die brand- und explosionsge-\nstischen Warnsystem auszustatten, mit dem die Beschäf-        fährdeten Bereiche hat er festzulegen und zu kennzeich-\ntigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls zum         nen. Die explosionsgefährdeten Bereiche sind dabei nach\nsofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert werden        der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explo-\nkönnen. In Räumen und Bereichen, in denen die Beschäf-        sionsfähiger Atmosphäre in Zonen zu unterteilen. Ist die\ntigten starker Geräuscheinwirkung ausgesetzt sind, muß        Festlegung sowohl explosionsgefährdeter als auch brand-\nzusätzlich eine Warnung mit optischen Hilfsmitteln            gefährdeter Bereiche erforderlich, muß der brandgefähr-\ngewährleistet sein. Die Sätze 1 und 2 gelten für unbe-        dete Bereich zumindest den festgelegten explosionsge-\nmannte Plattformen nur für die Dauer vorübergehend            fährdeten Bereich umfassen.\ndurchgeführter Arbeiten, wenn eine schnelle und zuverläs-\nsige Warnung der Beschäftigten ohne technische Hilfsmit-         (2) In explosionsgefährdeten Bereichen darf der Unter-\ntel nicht gewährleistet ist.                                  nehmer nur maschinelle und elektrische Anlagen und\nandere technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe verwen-\n(2) Für jede Plattform, auf der Personen beschäftigt       den und nur Arbeitsverfahren anwenden, die den Sicher-\nsind, hat der Unternehmer einen Alarmplan aufzustellen, in\nheitserfordernissen der einzelnen Zonen genügen und\ndem die Auslösung des Alarms, die festgesetzten Alarmsi-\nnicht zur Zündung explosionsfähiger Atmosphäre führen\ngnale, das Verhalten der Beschäftigten bei Alarm und alle\nkönnen. Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel\nim Alarmfall zu treffenden Maßnahmen festgelegt sind. Für\nund eigensichere elektrische Anlagen, die den Anforderun-\neine notwendige Hilfeleistung durch Außenstehende sind\ngen des § 5 Abs. 1 und des § 6 der Elektrozulassungs-\nin den Alarmplan auch die Maßnahmen zur Alarmierung\nBergverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBI. 1\nund Inanspruchnahme der Seenotleitung Bremen mit\nS. 1598) nicht entsprechen, gelten dann als zugelassen im\nderen Rettungsmitteln und Einsatzmöglichkeiten aufzu-\nSinne des § 11 Abs. 1 der Elektrozulassungs-Bergverord-\nnehmen. Den Alarmplan hat er auf der Plattform an geeig-\nneter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen und in Kurz-       nung und dürfen verwendet werden, wenn ein von der\nfassung allen Beschäftigten auszuhändigen.                    zuständigen Behörde anerkannter Sachverständiger\nbestätigt, daß sie nach einem technischen Regelwerk\ngebaut und gekennzeichnet sind, das den nach der\n§ 13                             Elektrozulassungs-Bergverordnung maßgebenden Nor-\nmen mindestens gleichwertig ist. Das Auftreten und Vor-\nRettungsmittel\nhandensein von explosionsfähiger Atmosphäre hat der\n(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei           Unternehmer durch Meßgeräte zu überwachen. Rauchen\nGefahr alle auf einer Plattform anwesenden Personen           und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind für jeden\ndiese sofort verlassen und Verunglückte aus dem Wasser        verboten.\ngeborgen werden können. Hierfür hat er dem Stand der\nTechnik entsprechende Rettungsmittel bereitzustellen.            (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 4 darf der\nÜberlebensfahrzeuge müssen in einer solchen Anzahl vor-       Unternehmer in explosionsgefährdeten Bereichen zu\nhanden sein, daß sie alle auf der Plattform anwesenden        Instandsetzungs-, Wartungs- oder anderen notwendigen\nPersonen auch dann noch aufnehmen können, wenn die            Arbeiten Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten sowie ähn-\nHälfte dieser Fahrzeuge bei Störfällen unbrauchbar wird       liche Arbeiten mit offenem Feuer durchführen und andere\noder nicht erreichbar ist; auf der Plattform vorhandene       technische Arbeitsmittel als nach Absatz 2 Satz 1 verwen-\nRettungsflöße dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.       den, wenn explosionsfähige Atmosphäre nach dem Ergeb-\nnis von Kontrollmessungen nicht vorhanden ist und er die\n(2) Die Rettungsmittel hat der Unternehmer so anzubrin-    Arbeiten sowie die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen\ngen und zu verteilen, daß sie bei Gefahr schnell und sicher   nach Art und Umfang zuvor schriftlich festgelegt hat und\nzu erreichen sind und bestimmungsgemäß benutzt werden\nständig überwacht.\nkönnen. Er hat sie zu warten und mindestens monatlich\nauf Vollzähligkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen.             (4) Besteht bei außergewöhnlichen Stör- oder Scha-\n(3) Auf ständig belegten Plattformen hat der Unterneh-     densfällen die Gefahr, daß explosionsfähige Atmosphäre\nmer jeweils in monatlichen Abständen mit den Beschäftig-      auch außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten\nten Übungen durchzuführen, wie sie sich im Seenot- und        Bereiche entsteht oder sich dorthin ausbreitet, haben die\nGefahrenfall richtig zu verhalten haben. Rettungsboote        Beschäftigten im gefährdeten Bereich alle Betriebsanla-\nund Rettungskapseln müssen bei den Übungen minde-             gen und -einrichtungen, von denen Zündgefahren ausge-\nstens einmal vierteljährlich mit der ihnen zugeteilten Besat- hen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder\nzung ausgesetzt und im Wasser manövriert werden.              zu entfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit\noffenem Feuer sind sofort einzustellen. Zur Überwachung\nauf explosionsfähige Atmosphäre muß der Unternehmer\n§ 14                             Handmeßgeräte zur Verfügung stellen.\nBrand-, Explosions- und Gasschutz\n(5) Für Betriebsanlagen, in denen die Gefahr besteht,\n(1) Gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden         daß Personen durch das Einatmen von schädlichen\nund das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre hat der        Gasen, Dämpfen oder Nebeln oder durch Sauerstoffman-\nUnternehmer die nach der Art der Tätigkeiten sowie der        gel geschädigt werden, hat der Unternehmer Atemschutz-\nBetriebsanlagen und -einrichtungen erforderlichen Maß-        geräte und Wiederbelebungsgeräte bereitzuhalten. Mit","560                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil   1\nArbeiten unter Benutzung von Atemschutzgeräten darf er          (2) Werden brennbare Flüssigkeiten unterschiedlicher\nnur Personen betrauen, die mit dem Umgang der Geräte         Art und Gefährlichkeit zusammengelagert, hat der Unter-\nvertraut sind und bei denen nach ärztlicher Bescheinigung    nehmer dafür zu sorgen, daß sich die Flüssigkeiten und\ngesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Er hat sicher-      ihre Dämpfe nicht vermischen können. Die weiteren\nzustellen, daß Personen zur Verfügung stehen, die Wie-       Sicherheitsmaßnahmen hat er auf die Erfordernisse abzu-\nderbelebungsgeräte anwenden können.                          stellen, die sich aus dem jeweils ungünstigsten Gefahren-\ngrad der für die Zusammenlagerung vorgesehenen Flüs-\n(6) Arbeiten, bei denen die Beschäftigten durch schädli-  sigkeiten ergeben. leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff\nche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffman-        darf mit anderen brennbaren Flüssigkeiten, die nach dem\ngel geschädigt werden können, darf der Unternehmer nur       Grad ihrer Gefährlichkeit den des Heizöls übertreffen, in\nvon Personen, die mit derartigen Arbeiten vertraut sind,     benachbarten Kammern eines unterteilten Lagerbehälters\nund nur auf ausdrückliche Anweisung von zur Leitung des      nicht zusammengelagert werden.\nBetriebes bestellten verantwortlichen Personen sowie\nunter ständiger Anwesenheit einer verantwortlichen Per-         (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim\nson durchführen lassen.                                      Befüllen und Entleeren ortsfester oder ortsbeweglicher\nBehälter oder Gefäße mit brennbaren Flüssigkeiten ein\n(7) Können in Betriebsanlagen oder in Teilen von          Auslaufen oder Überlaufen vermieden wird und der Füll-\nBetriebsanlagen schwefelwasserstoffhaltige Gase in einer     oder Entleervorgang jederzeit schnell und gefahrlos unter-\ngesundheitsgefährdender. Konzentration auftreten, müs-       brochen werden kann. Die Absperreinrichtungen müssen\nsen die Beschäftigten Atemschutzgeräte bei sich führen,      von einem Ort aus betätigt werden können, der auch im\ndie im Gefahrenfall eine Flucht ermöglichen; sind die        Fall eines Brandes oder einer Explosion schnell und unge-\nFluchtwege von den Arbeitsplätzen schwierig, müssen die      hindert erreichbar ist. Das Befüllen und Entleeren sind von\nAtemschutzgeräte von der Umgebungsatmosphäre unab-           den damit betrauten Personen ständig zu überwachen,\nhängig sein. Sie dürfen an der Arbeitsstelle abgelegt wer-   soweit nicht durch selbsttätig wirksame Regelvorrichtun-\nden, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein.    gen ein Auslauten oder Überlaufen verhindert wird. Für die\nÜbernahme von Treibstoffen aus Wasserfahrzeugen gel-\n(8) Für den Brandschutz und für den Gasschutz hat der     ten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.\nUnternehmer Pläne aufzustellen, in denen insbesondere\nfestzulegen sind:                                               (4) Auf beweglichen Plattformen hat der Unternehmer\n1. Art und Anzahl der einsatzbereit zu haltenden Feuer-      hinsichtlich der Lagerung, Verteilung und Verwendung von\nlöscheinrichtungen sowie der Atemschutz- und Wieder-     flüssigen Brenn- und Treibstoffen, Schmierölen urid sonsti-\nbelebungsgeräte,                                         gen entzündbaren Ölen mindestens die Anforderungen\neinzuhalten, die nach internationalen Regeln an Schiffe\n2. Einzelheiten über deren Wartung, Prüfung, Instandhal-     vergleichbarer Größe gestellt werden.\ntung und Aufbewahrung,\n3. die erforderliche Anzahl der für die Brandbekämpfung         (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die\nsowie den Umgang mit Atemschutz- und Wiederbele-         Lagerung von Erdöl und von nicht brennbaren wasser-\nbungsgeräten und deren Wartung verfügbar zu halten-      gefährdenden Flüssigkeiten, soweit diese das Meer\nden Personen und die Art und den Umfang der diesen       gefährden können.\nzu vermittelnden Fachkunde,\n4. die im einzelnen beim Ausbruch eines Brandes oder                                     § 16\nbeim Auftreten von schädlichen Gasen zu treffenden\nUmgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln\nMaßnahmen.\n(1) Der Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist\nnur gestattet\n§ 15                              1. einer im Sprengwesen fachkundigen           und   hierfür\nUmgang mit brennbaren                          bestellten verantwortlichen Person,\nund wassergefährdenden Stoffen                   2. sonstigen Personen nach vollendetem 21. Lebensjahr,\n(1) Der Unternehmer hat Behälter und Behältnisse zur          soweit sie an einem Lehrgang auf dem Gebiet des\nLagerung von brennbaren Flüssigkeiten so auszuwählen,            Sprengwesens mit Erfolg teilgenommen haben ur:,d mit\naufzustellen und zu befestigen, daß sie den im Betrieb           diesen Aufgaben betraut worden sind.\nauftretenden Beanspruchungen standhalten. Lagerbehäl-        Die Personen nach Satz 1 dürfen sich beim Umgang mit\nter, die nicht in das Tragwerk oder in die Aufbauten einer   Sprengstoffen und Zündmitteln von anderen helfen lassen.\nPlattform einbezogen sind, oder ortsbewegliche Behält-       Sie müssen aber ständig anwesend sein und die Arbeiten\nnisse darf er im Innern einer Plattform nur in den dafür     überwachen.\nbestimmten Lagerräumen, im Freien nur an den dafür\nbestimmten Lagerplätzen aufstellen. Lagerräume und              (2) Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim\nLagerplätze hat er so zu gestalten, daß auftretende           Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln für jeden ver-\nUndichtheiten erkennbar sind und auslaufende Flüssigkei-     boten. Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß diese\nten aufgefangen werden. Bei einwandigen Lagerbehältern       nicht unbeabsichtigt gezündet werden können. Sind bei\nsind die Auffangvorrichtungen so zu bemessen, daß die        Sprengarbeiten Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffsver-\nInhalte der Lagerbehälter voll aufgenommen werden. Orts-     kehrs erforderlich, hat er Ort und Zeit der Sprengung\nbewegliche Behältnisse müssen im übrigen den verkehrs-       mindestens 24 Stunden vorher der zuständigen Behörde\nrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher   und dem zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamt anzu-\nGüter entsprechen.                                           zeigen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                 561\n(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Spreng-                                   § 17\nladungen im Bohrloch nur elektrisch gezündet werden;             Umgang mit Gefahrstoffen, radioaktiven Stoffen\nandere Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die                          und ionisierenden Strahlen\nzuständige Behörde. In einem Bohrloch, in dem Spreng-\nladungen gezündet worden sind, darf nach dem Auftreten          (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Behält-\nvon Versagern nur weitergebohrt werden, wenn dies            nisse oder Verpackungen von sehr giftigen, giftigen,\ngefahrlos ist.                                               mindergiftigen, ätzenden, reizenden, explosionsgefähr-\nlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht ent-\n(4) Bei Sprengungen unter Wasser außerhalb des Bohr-      zündlichen, entzündlichen, krebserzeugenden, erbgut-\nlochs haben die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Spreng-        verändernden, fruchtschädigenden oder sonstigen Stoffen\nladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Auf-          mit chronisch schädigenden Eigenschaften - Gefahrstof-\nschwimmen zu sichern. Die Lage der Sprengladung haben        fen - bei der Lagerung und Verwendung im Betrieb ent-\nsie an der Wasseroberfläche kenntlich zu machen. Die         sprechend ihrem Gefahrengrad mit den hierfür nach den\nZündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine          verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung\nanschließen, wenn alle Taucher das Wasser verlassen           gefährlicher Güter geltenden Gefahrensymbolen und\nhaben.                                                        Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet sind. Ein Umfül-\nlen von Gefahrstoffen in andere als die vom Hersteller\ngelieferten und gekennzeichneten Behältnisse oder Ver-\n(5) Sprengladungen, die für seismische Untersuchun-       packungen ist nur zulässig, wenn diese der Ursprungsver-\ngen im Wasser gezündet werden, haben die Personen             packung mindestens gleichwertig und entsprechend\nnach Absatz 1 Satz 1 mit gut sichtbaren Schwimmkörpern        gekennzeichnet sind. Beim Umgang mit den Gefahrstoffen\nzu verbinden. Die Verbindungen müssen sie so herstellen,      haben die Beschäftigten die vom Hersteller gegebenen\ndaß sie sich nicht selbsttätig lösen können. Als Zünder       Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge zu befolgen.\ndürfen sie nur Selbstzerstörungszünder verwenden. Die\nZündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine\nanschließen, wenn die zu zündende Sprengladung ins               (2) Den Umgang mit radioaktiven Stoffen und den\nWasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte        Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen\nBoot sich von der Sprengladung soweit entfernt hat, daß       hat der Unternehmer der zuständigen Behörde vorher\nes beim Zünden nicht gefährdet ist. Seismische Sprengun-      anzuzeigen. Der Anzeige hat er Unterlagen beizufügen,\ngen darf der Unternehmer nur am Tage und bei ausrei-          die es ermöglichen zu prüfen, ob der Anzeigende oder\nchender Sicht durchführen. Er hat sie unverzüglich einzu-     Personen, die Tätigkeiten nach Satz 1 leiten oder beauf-\nstellen, wenn Schiffe oder Boote gefährdet werden kön-        sichtigen, die erforderliche Fachkunde besitzen, solche\nnen. Zwischen den für seismische Arbeiten eingesetzten        Personen in der notwendigen Anzahl vorhanden und die\nSchiffen und Booten hat er eine dauernde Sprechfunkver-       erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen getroffen sind.\nbindung sicherzustellen.                                      Die zuständige Behörde kann die Tätigkeit nach Satz 1\nuntersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich\nBedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige Ver-\n(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Spreng-      pflichteten ergeben, ein Nachweis nach Satz 2 nicht\nstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittel- erbracht wird oder die erforderlichen Schutzmaßnahmen\nbaren Verwendung vorgesehen sind, in einem besonderen         während des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des\nSprengstoff- und Zündmittellager aufbewahrt und unter         Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-\nVerschluß gehalten werden. Das Lager bedarf zur Errich-\nlen nicht eingehalten werden.\ntung, wesentlichen Änderung und zum Betrieb der Geneh-\nmigung durch die zuständige Behörde. Außerhalb des\nLagers dürfen die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Spreng-\nstoffe und sprengkräftige Zündmittel nicht ohne Beaufsich-                                § 18\ntigung lassen. Sie dürfen an der Arbeitsstelle nur in ver-                         Taucherarbeiten,\nschließbaren Behältern, die gegen Stoß und Schlag wider-               Arbeiten in Unterwasserdruckkammern\nstandsfähig sind, aufbewahrt werden.\n(1) Der Unternehmer darf als Taucher oder für Arbeiten\n(7) Der Unternehmer darf nur Sprengstoffe und Zündmit-     in Unterwasserdruckkammern nur Personen beschäftigen,\ntel verwenden, die nach den Vorschriften des Sprengstoff-     die\ngesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Bun-        1. das 21. Lebensjahr vollendet haben und gegen deren\ndesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen          Einsatz keine gesundheitlichen Bedenken bestehen,\nsind oder als zugelassen gelten oder in anderen Staaten\nim Sinne des § 1O Abs. 4 nach deren Vorschriften für den      2. an einem Lehrgang für das anzuwendende Tauchver-\nvorgesehenen Anwendungsbereich verwendet werden                   fahren und die unter Wasser auszuführenden Arbeiten\ndürfen. Sprengstoffe und Zündmittel, die Mängel aufwei-           einschließlich der Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Tau-\nsen, dürfen nicht benutzt werden. Sie sind an den Herstel-        cherunfällen mit Erfolg teilgenommen haben (Taucher-\nler zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten.                   ausbildung).\nDas Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen\n(8) Die Beschäftigten haben den Verlust von Sprengstof-   nach Satz 1 Nr. 1 muß durch einen Arzt bescheinigt sein,\nfen oder sprengkräftigen Zündmitteln der verantwortlichen     der von der zuständigen Behörde oder der zuständigen\nPerson nach Absatz 1 Nr. 1 unverzüglich zu melden.            Behörde eines anderen Nordsee-Anliegerstaates oder\nGefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel         eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-\nsind der nächsterreichbaren verantwortlichen Person           schaften hierzu ermächtigt ist. Die jeweilige ärztliche\nabzuliefern.                                                  Untersuchung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.","562                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\nMit dem Führen einer Sicherheitsleine oder mit der Bedie-        der erkrankte oder verletzte Taucher einer Druckkam-\nnung und Wartung der für das Tauchen erforderlichen              merbehandlung und Notversorgung unterzogen wer-\nAusrüstung an der Tauchstelle (Tauchhelfer) darf der             den können, sowie derartige Personen erforderlichen-\nUnternehmer nur Personen betrauen, die mindestens das            falls in einer Transportkammer unter Überdruck unver-\n18. Lebensjahr vollendet haben, gegen deren Einsatz              züglich einer taucherärztlichen Behandlung zugeführt\nnach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen             werden können.\nBedenken bestehen und die theoretisch und praktisch in\nden Aufgaben unterwiesen sind, die ihnen übertragen          Tauchgeräte, Druckkammern und Atemgasversorgungs-\nwerden.                                                      anlagen müssen innerhalb des letzten Jahres vor ihrem\njeweiligen Einsatz von einem Sachverständigen geprüft\n(2) Der Unternehmer hat bei Taucherarbeiten und           worden sein. Als Atemgas darf reiner Sauerstoff nicht\nArbeiten in Unterwasserdruckkammern dafür zu sorgen,         verwendet werden. Das gleiche gilt für Luft bei Tauchtiefen\ndaß                                                          über 50 Meter und beim Sättigungstauchen. Das Arbeiten\nin Unterwasserdruckkammern und der Einsatz solcher\n1. durch andere Betriebsvorgänge oder -einrichtungen\nKammern als Unterwasserbasen bei Taucherarbeiten\nkeine Behinderung eintritt,\nbedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.\n2. nur Ausrüstungen und Atemgase verwendet werden,\ndie für die Art der auszuführenden Arbeiten und für die     (3) Für die Durchführung von Taucherarbeiten und\njeweiligen Einsatzbedingungen nach dem Stand der         Arbeiten in Unterwasserdruckkammern hat der Unterneh-\nTauchtechnik geeignet und so beschaffen sind, daß sie    mer einen Plan aufzustellen, in dem festzulegen sind\nbei bestimmungsgemäßer Verwendung die Taucher\noder die in Unterwasserdruckkammern beschäftigten        1. die nach Art und Umfang der Arbeiten sowie nach den\nPersonen nicht gefährden, sowie eine beheizbare              örtlichen Verhältnissen an der Tauchstelle zu verwen-\nUmkleidekabine zur Verfügung steht,                          dende Tauch-, Hilfs- und Sicherungsausrüstung sowie\n3. zwischen dem Taucher im Wasser sowie dem in einer             die sonstigen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen\nTauchglocke und dem mit der Führung der Sicherheits-         und die bereitzuhaltenden Rettungs- und Versorgungs-\nleine beauftragten Tauchhelfer eine gegenseitige             einrichtungen,\nSprechverbindung besteht und an der Tauchstelle          2. die Regeln für die Durchführung und Überwachung von\nständig ein Taucheinsatzleiter anwesend ist, der selbst      Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruck-\ndie Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt und mit       kammern, insbesondere für den Gebrauch der jeweili-\ndem angewandten Tauchverfahren vertraut ist,                 gen Tauchausrüstung, die Überwachung der Atemgas-\n4. die Taucher nach jedem Tauchgang oder beim Sätti-             versorgung, die Anwendung der Tauch- und Behand-\ngungstauchen nach jeder lsopressionsperiode gefahr-          lungstabellen, die zeitliche Bemessung der Tauch-\nlos vom Überdruck entlastet werden und die jeweilige         gänge, der Tauchereinsätze, der lsopressionsperioden\nDruckentlastung oder eine erforderliche Druckkammer-         und der einzuhaltenden Ruhezeiten, sowie die Regeln\nbehandlung nur nach Tauch- oder Behandlungsta-               für das Verhalten bei Tauchererkrankungen und\nbellen erfolgt, die nach dem Stand der Tauchtechnik          Unglücksfällen,\nunbedenklich sind,\n3. die Wartung, Prüfung und Instandhaltung der Tauch-\n5. mit autonomen Tauchgeräten nur so tief und so lange           ausrüstung sowie deren Aufbewahrung,\ngetaucht wird, daß Haltezeiten beim Austauchen, auch\nbei Wiederholungstauchgängen, nicht erforderlich wer-    4. die besonderen Pflichten des Taucheinsatzleiters, ins-\nden, und die Austauchgeschwindigkeit von 18 m/min            besondere im Hinblick auf die Belehrung der Taucher\nnicht überschritten wird,                                    und Tauchhelfer und ihre Einweisung in die jeweiligen\n6. beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten              Einsatzbedingungen, sowie die erforderliche Abstim-\neine geschlossene Tauchglocke verwendet wird, wenn           mung der Taucherarbeiten mit anderen Betriebsvor-\ndie nach Tauchzeit und Tauchtiefe erforderliche Druck-       gängen an der jeweiligen Tauchstelle,\nentlastungszeit 75 Minuten überschreitet, in Wassertie-\n5. Art und Umfang der über die Ausführung von Taucher-\nfen über 50 Meter getaucht oder das Sättigungstauch-\narbeiten an jeder Tauchstelle zu führenden Aufzeich-\nverfahren angewandt wird, und wenigstens eine Tauch-\nnungen, insbesondere über Ort, Zeit, Zweck, Dauer\nbühne zum Einsatz kommt, wenn mit schwerer\nund Ausrüstung der Tauchereinsätze, die Tauchtiefen,\nTauchausrüstung getaucht wird, nach Tauchzeit und\ndas Auftreten von Tauchererkrankungen und\nTauchtiefe Haltezeiten beim Austauchen erforderlich\nUnglücksfällen, Schäden oder Mängel an der Ausrü·\nsind, die Tauchtiefe 30 Meter überschreitet oder beson-\nstung und über sonstige besondere Vorkommnisse.\ndere Erschwernisse beim Einstieg oder Ausstieg der\nTaucher vorliegen,                                       Die sich aus dem Plan für Taucheinsatzleiter, Taucher,\n7. bei Verwendung einer Tauchglocke ein Taucher stän-        Tauchhelfer, Gerätewarte oder die Beschäftigten in Unter-\ndig in dieser verbleibt und diese nur im Ausnahmefall    wasserdruckkammern ergebenden Pflichten hat der Unter-\nverläßt, um Tauchern bei Gefahr zu helfen,               nehmer für die genannten Personen in Betriebsanweisun-\ngen zusammenzufassen und diesen auszuhändigen.\n8. an jeder Tauchstelle Nachrichtenmittel zur Verfügung\nstehen, mit denen bei Gefahr jederzeit Hilfe angefordert    (4) Jeder Taucher hat ein Taucherdienstbuch zu führen,\nund eine unmittelbare Sprechverbindung mit einem         in dem die Art und Dauer seiner Taucherausbildung, seine\nTaucherarzt hergestellt werden kann,                     abgeleisteten Tauchgänge und die Bescheinigungen über\n9. beim Tauchen in Wassertiefen über 10 Meter an der         seine jährlichen ärztlichen Untersuchungen einzutragen\nTauchstelle eine Druckkammer bereitgehalten wird, in     sind.","Nr. 15  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                              563\n3. Abschnitt                         abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das\nBohrloch gegen Ausbrüche sicher ist.\nAufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen\n(4) Zum Verschließen des eingebauten Bohrstranges\ndarf der Unternehmer nur Mitnehmerstangen verwenden,\n§ 19\ndie an beiden Enden mit einem Absperrhahn versehen\nNiederbringen von Bohrungen                     sind. Auf der Arbeitsbühne muß er zum Verschließen des\nvon der Mitnehmerstange gelösten Bohrstranges eine\n(1) Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstät-\nAbsperreinrichtung bereit halten.\nten erschlossen werden sollen oder andere ausbruchsge-\nfährdete Gebirgsschichten angebohrt werden können, hat           (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während\nder Unternehmer durch Verrohrung zu sichern. Die erste        des Bohrbetriebes Menge und Beschaffenheit der umlau-\nRohrfahrt (Ankerrohrfahrt) ist einzubauen, bevor die Boh-     fenden Bohrspülung die Sicherung des Bohrloches\nrung mögliche Gebirgsschichten nach Satz 1 erreicht. Sie      gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er Stoffe zur Herstel-\nist so abzusetzen, daß eine Verankerung der Absperrein-       lung und Beschwerung von Bohrspülung an jeder Bohrung\nrichtungen und der nachfolgenden Rohrfahrten gewährlei-       vorrätig zu halten. Seim Ziehen des Bohrgestänges hat er\nstet ist. Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind     durch rechtzeitiges Nachfüllen von Spülung den erforderli-\nunter Berücksichtigung der Gebirgsfestigkeit und des zu       chen Mindestdruck der Spülung im Bohrloch aufrechtzuer-\nerwartenden Lagerstättendruckes so zu bemessen, daß           halten. Den Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der\nein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten       Spülung hat er durch Meßgeräte ständig zu überwachen.\nTeil des Bohrloches beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas      Die Überwachung muß sich auch auf Anzeichen von Öl\nvermieden wird.                                               und Gas erstrecken. Vergaste Spülung ist durch einen\nAbscheider zu führen, der ein gefahrloses Ableiten der aus\n(2) Der Unternehmer hat die Verrohrung durch Zemen-       der Spülung ausgeschiedenen Gase ermöglicht.\ntation im Gebirge zu verankern. Die einzelnen Rohrfahrten\nsind so weit aufzuzementieren, daß ein dichter Abschluß         (6) Für das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen die\ndes Bohrlochs gegen den nicht zementierten Teil des          Gefahr eines Ausbruches nicht auszuschließen ist, gelten\nRingraumes erreicht wird. Die Ankerrohrfahrt ist minde-      die Absätze 3 und 4 entsprechend; Absatz 5 findet\nstens bis zum Meeresgrund zu zementieren. Die Zementa-       entsprechende Anwendung, soweit das Bohrloch bei der\ntionsstrecken sind jeweils so zu bemessen, daß nutzbare      Aufwältigung zur Verhütung von Ausbrüchen mit Spülung\nWasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- und Erdgasla-        gesichert wird.\ngerstätten und laugenführende Gebirgsschichten abge-\ndichtet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare                                 § 20\nSalzlagerstätten vermieden wird. Nach der Zementation\nhat der Unternehmer die Lage der Zementationsstrecken                   Überwachung des Bohrlochverlaufs,\ndurch Messung zu ermitteln und durch eine Druckprobe                                 Bohrbericht\nfestzustellen, ob die Zementation und die Verrohrung dicht       (1) Bei den Bohrungen nach § 19 Abs. 1 hat der\nsind.\nUnternehmer den Bohrlochverlauf rechtzeitig vor dem\nErreichen möglicher Erdöl- oder Erdgaslagerstätten sowie\n(3) Beim Niederbringen der Bohrungen hat der Unter-\nnach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen. Darüber\nnehmer dafür zu sorgen, daß\nhinaus hat er den planmäßigen Verlauf der Bohrungen\n1. der Bohrlochkopf                                          durch Richtungs- und Neigungsmessungen zu überwa-\nchen. Art, Häufigkeit und Abstand der hierfür durchzufüh-\na) mit Absperreinrichtungen, die im Falle eines Aus-     renden Messungen hat er nach der Art der Bohrung, der\nbruchs den Abschluß des Bohrlochs bei eingebau-       geplanten Ablenkung sowie unter Berücksichtigung der\ntem und ausgebautem Bohrstrang gewährleisten,         jeweiligen geologischen und sonstigen betrieblichen Ver-\nb) mit absperrbaren Anschlüssen, durch die Gase oder     hältnisse festzulegen.\nFlüssigkeiten aus der Bohrung abgelassen oder in\n(2) Die durchbohrten Gebirgsschichten hat der Unter-\ndie Bohrung eingepumpt werden können,\nnehmer geologisch zu bestimmen; dabei sind wasser-\nausgerüstet ist,                                         führende Schichten als solche zu erfassen. Proben der\nerschlossenen Gebirgsschichten hat er mindestens bis zur\n2. in sicherer Entfernung vom Bohrloch an gut zugängli-       Beendigung der Bohrarbeiten aufzubewahren. ,\ncher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene und\nnach dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck auszu-           (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Bohrun-\nlegende Druckentlastungseinrichtung vorhanden ist,       gen nutzbare Lagerstätten und Wasserhorizonte nicht\nmit der Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch          nachteilig beeinflussen. Wenn Gründe der Sicherheit oder\ngefahrlos abgeleitet werden können.                      des Lagerstättenschutzes es erfordern, hat er angebohrte\nnutzbare Lagerstätten oder Wasserhorizonte sowie deren\nDie Absperreinrichtungen nach Nummer 1 Buchstabe a            hangende und liegende Schichten zu erkunden. Die\nmüssen eingebaut sein, bevor die Bohrung nach Einbau          Ergebnisse nach Satz 2 hat er der zuständigen Behörde\nder Ankerrohrfahrt und der nachfolgenden Rohrfahrten          mitzuteilen.\njeweils weiter vertieft wird. Ist mit einem Anbohren oberflä-\nchennahen Erdgases zu rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt          (4) Beim Niederbringen einer jeden Bohrung hat der\nund die Absperreinrichtungen eingebaut werden können,         Unternehmer über deren Verlauf sowie über alle für die\nist der Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung zu versehen, mit   Fortführung der Bohrarbeiten oder für eine spätere Ver-\nder das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos       wendung der Bohrung sicherheitlich bedeutsamen\nentlastet werden kann. Absperreinrichtungen dürfen nur        Betriebsvorgänge und -maßnahmen arbeitstäglich Auf-","564                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil      1\nzeichnungen (Bohrberichte) zu führen. Diese hat er bei                                     § 22\nden für die Gewinnung von Erdöl oder Erdgas genutzten                                Hilfsbohrungen\nBohrungen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer\nInbetriebnahme als Gewinnungs- oder Hilfsbohrung, bei            (1) Bei Bohrungen, die sekundären oder tertiären För-\nallen anderen Bohrungen mindestens ein Jahr über den          dermaßnahmen dienen oder die zur sonstigen Einleitung\nZeitpunkt ihrer Verfüllung hinaus aufzubewahren.               von bei der Gewinnung oder Aufbereitung anfallenden\nStoffen in den Untergrund bestimmt sind (Hilfsbohrungen),\nhat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die durch die\n§ 21                               Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als die dafür\nBohrungen zur Gewinnung                        bestimmten Gebirgsschichten gelangen können.\nvon Erdöl und Erdgas\n(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Bohrungen gilt § 21\n(1) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas       Abs. 1 entsprechend. Stehen diese Bohrungen unter inne-\nhat der Unternehmer den Bohrlochkopf                           rem Druck, hat der Unternehmer am Bohrlochkopf eine\nVorrichtung einzubauen, die ein Zurückfließen der in die\n1. mit Absperreinrichtungen, durch die der Förderstrom\nBohrung eingeleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung\njederzeit unterbrochen werden kann, und\nselbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in\n2. mit Meßeinrichtungen, die den Druck im Förderstrang         der ankommenden Rohrleitung oder in der der Bohrung\nund Förderringraum ständig anzeigen,                      unmittelbar vorgeschalteten Betriebsanlage unterschritten\nauszurüsten. Absperreinrichtungen nach Satz 1 Nr. 1            wird. Er hat dafür zu sorgen, daß der Förderstrang der\nmüssen auch für den Ringraum vorhanden sein, wenn              Bohrungen nach Satz 2 durch Einbau eines Stopfens oder\ndieser neben dem Förderstrang zum Fördern oder Einlei-         einer anderen Vorrichtung abgesperrt werden kann. Wer-\nten benutzt wird. Bei druckschwachen Bohrungen genügt          den einer solchen Bohrung im Zusammenhang mit der\nes, wenn die Möglichkeit zum Anschluß geeigneter               Gewinnung in größerem Umfang Stoffe zugeführt, durch\nMeßeinrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 besteht. Der Bohr-          die die Beschäftigten gefährdet werden können, muß er\nlochkopf und seine Einrichtungen müssen so beschaffen          den Förderstrang darüber hinaus mit einem Rückschlag-\nsein, daß sie dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck            ventil oder mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrich-\nstandhalten.                                                   tung ausrüsten, die der Anforderung nach § 21 Abs. 4\nSatz 2 genügt.\n(2) Förderstrang und Förderringraum der Erdöl- und\n(3) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölge-\nErdgasgewinnungsbohrungen hat der Unternehmer neben\nwinnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen\nden Einrichtungen nach Absatz 1 mit Anschlüssen zur\nBehandlung von Lagerstätten hat der Unternehmer dafür\nDruckentlastung und zum Totpumpen auszurüsten. Die\nzu sorgen, daß Wärmespannungen im Förderstrang und\nBohrlochverflanschung hat er mit Vorrichtungen zum\nam Bohrlochkopf beherrscht werden.\nAnschluß von Meßeinrichtungen zu versehen, mit denen\nder Druck in den Ringräumen zwischen den fest eingebau-           (4) Werden durch Bohrungen nach Absatz 1 Stoffe\nten Rohrfahrten ermittelt werden kann; dies gilt nicht für die eingeleitet, die besonders korrosiv sind, hat der Unterneh-\nVerflanschung druckschwacher Erdölbohrungen sowie für          mer den Förderringraum gegen den Förderstrang abzu-\ndie Fälle, in denen Ringräume auf ihrer gesamten Länge         sperren und mit einem geeigneten Schutzmedium voll\nzementiert sind.                                               aufzufüllen.\n(3) Bei Erdgasgewinnungsbohrungen und bei Bohrun-                                       § 23\ngen, in denen Erdöl eruptiv gefördert wird, hat der Unter-\nVerhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen\nnehmer zusätzlich zu den Absperreinrichtungen nach\nAbsatz 1 Nr. 1 hinter dem Bohrlochkopf eine Absperrein-           (1) Die Beaufsichtigung von Bohrungen, bei denen ein\nrichtung einzubauen, die das Bohrloch selbsttätig schließt,    Ausbruch nicht ausgeschlossen werden kann, darf der\nwenn der betriebliche Mindest- oder Höchstdruck in den         Unternehmer nur Personen übertragen, die an einem\ndem Bohrloch nachgeschalteten Betriebseinrichtungen an         Lehrgang über die Verhütung von Ausbrüchen erfolgreich\neiner Stelle unter- oder überschritten wird. Bei einer         teilgenommen und in Abständen von längstens 2 Jahren\nFörderung von Erdöl mit Tiefpumpen oder bei Anwendung          Wiederholungskurse besucht haben. Er hat dafür zu sor-\nanderer Förderverfahren hat er für die Fälle, in denen der     gen, daß die sonstigen an solchen Bohrungen beschäf-\njeweils einzuhaltende Druck in den nachgeschalteten            tigten Personen über das Verhalten bei Ausbrüchen\nBetriebseinrichtungen unter- oder überschritten wird, das      unterwiesen werden und in regelmäßigen Zeitabständen\nselbsttätige Abschalten der Antriebsmittel sicherzustellen.    Übungen zur Bohrlochsicherung durchführen.\n(4) Im Förderstrang der Bohrungen nach Absatz 3               (2) Deuten Anzeichen auf einen Ausbruch aus dem\nSatz 1 hat der Unternehmer im Bereich des Rohrschuhs           Bohrloch hin oder ereignet sich ein Ausbruch, sind unver-\nund des Bohrlochkopfes jeweils Vorrichtungen zum Einbau        züglich Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung des\nvon Rückschlagventilen oder Stopfen anzubringen. Außer-        Ausbruchs sowie zur Warnung und zum Schutz gefähr-\ndem hat er eine Absperreinrichtung einzubauen, die den         deter Personen zu treffen.\nFörderstrom im Bohrloch bei Bruch der Bohrlochver-\nschlüsse selbsttätig unterbricht.                                                           § 24\nRohrleitungen\n(5) Beim Testen und Freifördern von Erdöl- und Erdgas-\nbohrungen, die nicht in ein vorhandenes Rohrleitungs-             (1) Zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und von weiteren\nsystem fördern, hat der Unternehmer anfallendes Erdgas         im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung oder\nsowie Erdöl, das nicht in geeigneten Behältern aufgefan-       Aufbereitung von Erdöl oder Erdgas benutzten Stoffen darf\ngen wird, über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen.      der Unternehmer nur Rohrleitungen verwenden, die","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                               565\n1. den zu erwartenden mechanischen, thermischen und        gen hat er so zu gestalten, daß sie keine Kräfte übertra-\nchemischen Beanspruchungen standhalten,                gen, die die Plattform oder die auf dem Meeresgrund\nverlegten Rohrleitungen gefährden.\n2. gegen Außen- und Innenkorrosion sowie gegen elek-\ntrostatische Aufladungen geschützt sind,                 (5) Gasaufbereitungs- oder Gastrocknungsanlagen\n3. am Anfang und am Ende mit Absperreinrichtungen          nachgeschaltete Rohrleitungen, die zur Beförderung von\nsowie mit einem Lecküberwachungssystem, soweit sie     schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, hat\nder Beförderung von flüssigen Stoffen dienen, verse-    der Unternehmer vor der Einleitung des Gases wasserfrei\nhen sind,                                              zu trocknen. Das zu befördernde schwefelwasserstoff-\n4. mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die                haltige Erdgas hat er soweit zu trocknen, daß der Wasser-\ntaupunkt nicht unterschritten wird.\na) den Betriebsdruck in den Rohrleitungen messen\nund anzeigen sowie ein Überschreiten des zulässi-\ngen Betriebsdruckes verhindern, wenn die Rohr-                                  § 25\nleitungen unter innerem Überdruck stehen,\nZusätzliche\nb) verhindern, daß sich der Druck in den Rohrleitungen        sicherheitliche Überwachungsmaßnahmen\nbeim Übergang auf Behälter oder andere Rohr-\nleitungen mit niedrigerem Druck auswirken kann,       (1) In Erdöl- und Erdgasgewinnungsbetrieben sowie in\nAufbereitungsbetrieben hat der Unternehmer Vorrichtun-\nc) ölhaltige, brennbare oder wassergefährdende Flüs-   gen einzubauen,. die eine ständige Überwachung der für\nsigkeiten auffangen, die aus Molchschleusen oder   die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermög-\nanderen Betriebseinrichtungen austreten können,    lichen. Die zu erfassenden Betriebsdaten hat er festzule-\nund                                                    gen. Sie sind durch Fernüberwachungseinrichtungen an\neine ständig besetzte Stelle zu übermitteln, müssen dort\n5. mit Rückschlagventilen oder anderen Absperreinrich-\nständig ablesbar oder abrufbar sein und sicherheitlich\ntungen ausgerüstet sind, die den Rückfluß oder den\nbedeutsame Unregelmäßigkeiten oder mögliche Gefah-\nZufluß aus unmittelbar mit Bohrungen nach § 21 oder\nrenzustände jederzeit erkennen lassen. Über sicherheitlich\n§ 22 verbundenen Leitungen bei Bruch der Bohrloch-\nbedeutsame Betriebsstörungen und die hierzu getroffenen\nverschlüsse oder der mit solchen Bohrungen unmittel-\nMaßnahmen hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu füh-\nbar verbundenen Betriebseinrichtungen selbsttätig\nren und mindestens 2 Jahre aufzubewahren.\nunterbrechen.\n(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei\n(2) Rohrleitungen hat der Unternehmer so zu führen,\nGefahr von der ständig besetzten Stelle aus die fernüber-\ndaß ihre Beschädigung vermieden wird. Er hat dafür zu\nwachten Betriebsanlagen abgeschaltet, die fernüberwach-\nsorgen, daß die Verlegung der Rohrleitungen im Meer so\nten Bohrungen geschlossen sowie alle weiteren Siche-\nerfolgt, daß ihre Lagestabilität auch in leerem Zustand\nrungsmaßnahmen unverzüglich eingeleitet werden. Wir-\ndauernd gewahrt bleibt. Bei einer Gewichtsummantelung\nken die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicher-\nder Rohre aus Beton hat er diese so zu wählen, daß sie\nheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte\nden zu erwartenden Beanspruchungen widersteht. In\nBetriebsanlage selbsttätig abgeschaltet oder eine fern-\nGebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können,\nüberwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, muß\nhat er Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitungen\ndas Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig\ngegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei\nbesetzte Stelle übermittelt werden.\nnichttragfähigem Untergrund hat er Ausgleichsmöglichkei-\nten zu schaffen, die eine Gefährdung der Rohrleitungen        (3) Stilliegende Bohrungen hat der Unternehmer zu ver-\ndurch Absinken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem\nschließen und gegen unbefugte Eingriffe zu sichern. Ste-\nUntergrund hat er zur Vermeidung von mechanischen          hen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen\nEinwirkungen Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzuse-       ein Druck aufbauen, hat er die Dichtheit des Bohrlochver-\nhen.\nschlusses und das Druckverhalten zu überwachen.\n(3) Bei im Meer zu verlegenden Erdöl- und Erdgasleitun-\ngen darf der Unternehmer nur Schweißverfahren anwen-\nden, deren Eignung durch einen Sachverständigen                                     4. Abschnitt\nbescheinigt worden ist. Sowohl die im Herstellerwerk als\nauch die bei der Verlegung dieser Rohrleitungen herge-       Besondere Maßnahmen zum Schutz des Meeres\nstellten Schweißnähte hat er zerstörungsfrei durch einen                einschließlich des Meeresgrundes\nSachverständigen prüfen zu lassen. Bei anderen Rohrlei-\ntungen richtet sich der Umfang der zerstörungsfrei zu                                   § 26\nprüfenden Schweißnähte nach der Güte und Schweißbar-\nGrundsätzliche Anforderungen\nkeit des für die Rohre verwendeten Stahls und nach der Art\nder zu befördernden Stoffe.                                   (1) Der Unternehmer hat bei der Wahl der Aufsu-\nchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren, der\n(4) Der Unternehmer hat die zwischen dem Meeres-        Betriebsanlagen und -einrichtungen und der Stellen, an\ngrund und einer Plattform liegenden Teile von Rohrleitun-  denen Tätigkeiten nach § 1 durchgeführt werden sollen,\ngen (Steigleitungen) in der Spritzwasserzone, wenn ihre    dafür zu sorgen, daß nachteilige Einwirkungen auf das\nWerkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, gegen Korro-    Meer einschließlich des Meeresgrundes sowie der Tiere\nsion und in Meeresbereichen, in denen sich Eis bilden      und Pflanzen unterbleiben, jedenfalls so gering wie mög-\nkann, gegen Eisgefährdung zu schützen. Die Steigleitun-    lich gehalten werden. Diese Pflicht obliegt zur Leitung des","566                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBetriebes bestellten verantwortlichen Personen bei der       bringen von Bohrklein, das bei Verwendung von Bohrspü-\nDurchführung der Tätigkeiten nach § 1.                       lung, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen\nbasiert, anfällt, bedarf der Genehmigung der zuständigen\n(2) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Auf-        Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn\nnahme ihrer Tätigkeit über alle Maßnahmen zur Vermei-        eine Verbringung des Bohrkleins an Land unverhältnismä-\ndung oder Verringerung von schädigenden Einwirkungen         ßig ist und wenn das Bohrklein entsprechend dem Stand\nauf das Meer zu belehren und anzuhalten, die Verhaltens-     der Technik von Öl oder anderen wassergefährdenden\nregeln zu befolgen; für die Belehrung gilt§ 6 Abs. 1 Satz 2  Stoffen gereinigt ist. Ferner dürfen internati~!\"lale Verein-\nentsprechend. Bei Arbeiten, die besondere Vorkehrungen       barungen dem nicht entgegenstehen. Der Olgehalt des\nzum Schutze des Meeres erfordern, muß eine verantwortli-     nach der Reinigung eingebrachten Bohrkleins soll, gemes-\nche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein und die        sen über die jeweils mit ölhaltiger Spülung niederge-\nArbeiten überwachen. Für die Maßnahmen zum Schutze           brachte Bohrlochlänge, im Durchschnitt und bezogen auf\ndes Meeres gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.                     trockene Substanz nicht mehr als 100 g/kg betragen. Die\nstörungsfreie Betriebsweise der Reinigungsanlage hat der\n(3) Beschäftigte und Dritte im Betrieb sind verpflichtet,\nUnternehmer sicherzustellen.\nbei Tätigkeiten nach § 1, mit denen Einwirkungen auf das\nMeer einschließlich des Meeresgrundes verbunden sein\nkönnen, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt                                     § 29\nanzuwenden, um eine Verunreinigung des Meeres und                 Entledigung und Bergung von Gegenständen\ndes Meeresgrundes oder eine sonstige nachteilige Verän-\nderung ihrer Eigenschaften zu verhüten.                         Arbeitsgeräte, Kabel, Trossen oder sonstige Gegen-\nstände, die ein Hindernis für die Schiffahrt oder den Fisch-\nfang oder eine Störung des Meeresgrundes als natürlicher\n§ 27\nLebensraum darstellen, dürfen nicht in das Meer geworfen\nAbwasser, Abfall                        oder auf dem Meeresgrund zurückgelassen werden.\nUnkontrolliert treibende, festgekommene oder gesunkene\n(1) Der Unternehmer hat ölhaltiges Abwasser, das im\nZusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung und Auf-          Gegenstände nach Satz 1 hat der Unternehmer unverzüg-\nbereitung von Bodenschätzen einschließlich von ölhalti-      lich zu bergen. Bei Einstellung des Betriebes hat er nach-\ngem Niederschlagswasser anfällt, zu sammeln und vor          zuweisen, daß der Meeresgrund in den genutzten Berei-\neiner Einleitung in das Meer zu behandeln. Der Ölgehalt      chen von Gegenständen nach Satz 1 frei ist.\ndes behandelten Abwassers darf bei Einleitung in das\nMeer nicht mehr als 30 mg/I betragen. Möglichkeiten zur                                   § 30\nVerminderung von Schadstoffeinleitungen durch weiterge-            Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen\nhende Abwasserreinigungsmaßnahmen sind zu nutzen.\nFür den Fall eines Austritts von Treibstoffen bei der\n(2) Der Unternehmer darf Abwasser aus sanitären Ein-      Übernahme von den zur Versorgung der Plattform\nrichtungen, Küchen und Speiseräumen nur in das Meer          bestimmten Wasserfahrzeugen hat der Unternehmer\neinleiten, wenn es entsprechend dem Stand der Technik        ungiftige Mittel und technische Vorrichtungen zur unver-\ngereinigt wird und dabei ein Abbau von mindestens            züglichen Bekämpfung und Beseitigung der ausget~~tenen\n90 % der organischen Inhaltsstoffe erzielt wird (biologische Mengen bereitzuhalten. Dispergatoren dürfen zur Olscha-\nVollreinigung). Zurückgehaltene Feststoffe müssen an         densbekämpfung nicht verwendet werden. Fern~r hat der\nLand entsorgt werden. Einzuleitendes Abwasser darf nicht     Unternehmer dafür zu sorgen, daß im Fall eines Olaustritts\ngechlort werden.                                             aus der Bohrung die zur Eingrenzung, Bekämpfung und\n(3) Es ist verboten, Abfall in das Meer einzubringen.     Beseitigung des Öls erforderlichen Geräte und Mittel, wie\nÖlsperren mit zugehörigen Aussetz- und Befestigungsein-\nrichtungen, unverzüglich eingesetzt werden können.\n§ 28\nBohrspülung, Bohrklein                                                   § 31\n(1) Durch Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen             Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen\nan der Bohrung und durch die Gestaltung des Bohrbetrie-\nbes hat der Unternehmer sicherzustellen, daß der Verlust        Bohrungen, die für eine Nutzung nicht in Betracht kom-\noder der Austritt von Bohrspülung so gering wie möglich      men oder nicht mehr genutzt werden, hat der Unternehmer\ngehalten wird.                                               so zu verfüllen, daß ein flüssigkeits- und gasdichter\nAbschluß erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige oder\n(2) Die Verwendung von Spülungen mit Öl oder anderen      solche Horizonte, von denen Beeinträchtigungen ausge-\nwassergefährdenden Inhaltsstoffen bedarf der Genehmi-        hen können, besonders abzudichten. Die Bohrungen hat\ngung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur       er, unbeschadet der sich aus§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des\nerteilt werden, wenn keine andere Spülung verwendet          Bundesberggesetzes ergebenden Verpflichtung, so herzu-\nwerden kann. Auf Öl oder wassergefährdenden Stoffen          richten, daß der Meeresgrund wieder als natürlicher\n(mit Ausnahme Wassergefährdungsklasse 0) basierende          Lebensraum zur Verfügung steht.\nBohrspülungen dürfen nicht in das Meer eingebracht\nwerden.\n§ 32\n(3) Beim Einbringen von Bohrklein ins Meer, das bei\nStörfallpläne\nVerwendung von Bohrspülung auf Wasserbasis anfällt, hat\nder Unternehmer die natürlichen Gegebenheiten des               Der Unternehmer hat für jede Plattform einen Störfall-\njeweiligen Meeresbereiches zu berücksichtigen. Das Ein-      plan aufzustellen und veränderten betrieblichen Verhält-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                567\nnissen umgehend anzupassen. Der Plan muß mindestens                                   5. Abschnitt\nfolgende Angaben enthalten:\nMaßnahmen zur Abwehr von Gefahren\n1. ein Verzeichnis über                                                 für die Sicherheit und Leichtigkeit\ndes Schiffsverkehrs, des Luftverkehrs\na) die für die Reinhaltung des Meeres einschließlich\nund zum Schutz von Unterwasserkabeln\ndes Meeresgrundes wichtigen betrieblichen Einrich-\ntungen, Geräte und Mittel sowie die Fristen für ihre\nZustands- und Funktionsprüfungen,                                                 § 35\nb) die für die einzelnen Einsatzfälle zu verwendenden                         Schiffahrtszeichen,\ntechnischen Geräte und Mittel sowie die bei unter-                   Kennzeichnung für Luftfahrt\nschiedlichen Störfällen zu treffenden Maßnahmen,\n(1) Der Unternehmer hat Plattformen mit den erforderli-\nc) die zur Behebung von Störfällen bereitstehenden       chen Schiffahrtszeichen zu bezeichnen und deren ord-\nPersonen, deren fachliche Qualifikation und deren    nungsgemäßen Betrieb sicherzustellen. Maßgebend für\nRufbereitschaft,                                     die Bezeichnung sind die Empfehlungen des Internationa-\nlen Verbandes der Seezeichenverwaltungen (AISM/IALA)\nd) die Möglichkeiten zur Lagerung, Beseitigung und       in der jeweils geltenden Fassung, archivmäßig gesichert\nVerwendung von aufgenommenem Öl oder von             niedergelegt beim Bundesminister für Verkehr.\nRückständen,\n2. Einzelheiten über Art, Umfang und zeitliche Abstände         (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Ankerton-\nvon Störfallübungen,                                     nen, die im Zusammenhang mit einer Plattform ausge-\nbracht sind und die im Fall ihres Vertreibens wegen ihrer\n3. Anweisungen über die Hinzuziehung betrieblicher und       Größe und Bauart eine Gefahr für die Schiffahrt darstellen,\nanderer Stellen bei Störfällen und die Zusammenarbeit    bei Tag und Nacht gekennzeichnet sind. Gesunkene oder\nmit diesen Stellen,                                      unkontrolliert treibende Gegenstände, die eine Beeinträch-\ntigung oder Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit\n4. ein Verzeichnis der Stellen, die innerhalb und außer-\ndes Schiffsverkehrs darstellen, hat er unverzüglich zu\nhalb des Unternehmens über Störfälle zu unterrichten\nkennzeichnen.\nsind, sowie eine Anweisung über die Art der Unterrich-\ntung und die für eine Meldung wesentlichen Daten,\n(3) Bohrungen außerhalb von Plattformen hat der Unter-\n5. Nachweise über die Vornahme und den Befund der            nehmer so herzurichten und so zu bezeichnen, daß die\nPrüfungen nach Nummer 1 Buchstabe a und über die         Sicherheit des Schiffsverkehrs gewährleistet ist. Maßge-\nDurchführung der Störfallübungen nach Nummer 2.          bend für die Bezeichnung ist die Seeschiffahrtsstraßen-\nOrdnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266).\n§ 33\nÜberwachung der Schutzmaßnahmen                       (4) Betriebsanlagen, die mehr als 50 Meter über die\nWasserfläche aufragen, hat der Unternehmer als Luftfahrt-\nDer Unternehmer hat die Überwachung der zum               hindernisse durch eine aus jeder Richtung sichtbare Hin-\nSchutze des Meeres erforderlichen betrieblichen Einrich-     dernisbefeuerung zu kennzeichnen. Sie ist an den höch-\ntungen und Maßnahmen für jede Bohr- oder Gewinnungs-         sten Punkten der Betriebsanlagen anzubringen. Bei gro-\nplattform und darüber hinaus für größere Betriebseinheiten   ßen Betriebsanlagen sind mehrere Hindernisfeuer zur\nmit deren Leitung beauftragten verantwortlichen Personen     Kennzeichnung ihrer Konturen, bei schlanken Betriebsan-\nzu übertragen. Diese Personen müssen die hierfür erfor-      lagen mindestens zwei Hindernisfeuer in einer Ebene\nderliche Fachkunde und berufliche Erfahrung besitzen. Sie    erforderlich. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die\nsind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1          Hindernisbeteuerung 24 Stunden in Betrieb ist und in roter\nweisungsfrei. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach         Farbe mit einer mittleren Stärke des roten Lichtanteils von\nSatz 2 hat der Unternehmer der zuständigen Behörde           mindestens 10 cd im horizontalen Strahlenbereich leuch-\nnachzuweisen.                                                tet. Der Unternehmer hat der Bundesanstalt für Flugsiche-\nrung die geographische Position von Betriebsanlagen im\nSinne des Satzes 1, ihre Verlegung, ihre Beseitigung oder\n§ 34\neinen Ausfall der Hindernisbefeuerung unverzüglich\nMaßnahmen bei der Gewinnung                     anzuzeigen.\nvon Lockersedimenten\n(1) Bei der Gewinnung von Lockersedimenten hat der           (5) Schiffahrtszeichen und die Hinderniskennzeichnung\nUnternehmer dafür zu sorgen, daß der Meeresgrund sich        für· die Luftfahrt hat der Unternehmer in betriebssicherem\nökologisch regenerieren kann und Geschiebemergel und         Zustand zu halten. Für die Aufrechterhaltung ihrer Ener-\nTone nicht freigelegt werden.                                gieversorgung hat er eine unabhängige Not-Energiequelle\nzur Verfügung zu stellen, die selbsttätig die Versorgung bei\n(2) Die Böschungswinkel zwischen dem Gewinnungsge-        Ausfall der für den Normalbetrieb benutzten Energiequelle\nbiet und dem natürlichen Meeresgrund hat der Unterneh-       übernimmt. Bei regelmäßig belegten Plattformen hat der\nmer flach zu halten. Größere Unebenheiten des Meeres-        Unternehmer dafür zu sorgen, daß Störungen in der Funk-\ngrundes hat er zu vermeiden. Bei der Gewinnung freiwer-      tion und Stromversorgung der Schiffahrts- und Hindernis-\ndende größere Steine, die den Fischfang beeinträchtigen      kennzeichnung in den Kontrollräumen der Plattform aku-\nkönnen, darf er nicht zurücklassen.                          stisch oder optisch angezeigt werden.","568                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 36                              karten eingetragenen oder anderweitig bekannten Trasse\neines Unterwasser-Fernmeldekabels dürfen Tätigkeiten\nVerbot der Beeinträchtigung\noder Betriebsanlagen und -einrichtungen nach Satz 1 nur\nvon Schiffahrtszeichen\nim Benehmen mit der Oberpostdirektion Bremen zugelas-\n(1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen im Zusammen-      sen werden; für die Errichtung von Plattformen gilt ein\nhang mit Tätigkeiten nach§ 1 zu beseitigen, zu beschädi-     Schutzbereich von zwei Seemeilen. Satz 3 gilt nicht für\ngen oder anderweitig in ihrer Erkennbarkeit zu beeinträch-    Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nicht zu Gefährdungen\ntigen.                                                        von Unterwasser-Fernmeldekabeln führen können.\n(2) Auf den Plattformen dürfen keine Zeichen, Lichter,        (2) Soll ein vorhandenes Unterwasser-Fernmeldekabel\nScheinwerfer oder Arbeitsbeleuchtungen benutzt werden,        von einer neu zu verlegenden Rohrleitung oder einem\ndie mit Schiffahrtszeichen verwechselt werden, die Sicht-     Kabel gekreuzt werden, hat der Unternehmer unabhängig\nbarkeit solcher Schiffahrtszeichen beeinträchtigen oder       von der vorgesehenen Verlegetechnik vor Aufnahme der\ndurch Blendwirkung oder Spiegelung Schiffsführer irre-        Arbeiten das Einverständnis der Eigentümer des bereits\nführen oder behindern können.                                 vorhandenen Unterwasser-Fernmeldekabels herbeizu-\nführen.\n§ 37\n6. Abschnitt\nSchiffe im Nahbereich,\nSicherheitszonen                                              Schlußvorschriften\n( 1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß von\nPlattformen, auf denen regelmäßig Personen beschäftigt                                     § 40\nsind, sich nähernde Schiffe optisch und bei verminderter                     Prüfung von Betriebsanlagen\nSicht über Radar beobachtet, erforderlichenfalls über die                          und -einrichtungen\nLage der Plattform unterrichtet und vor einer weiteren\nAnnäherung gewarnt werden. Die Beobachtung und                   (1) Der Unternehmer hat Plattformen vor der erstmali-\nUnterrichtung sich nähernder Schiffe kann auch von Bord       gen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung\neines eigens für diesen Zweck bereitgestellten Fahrzeugs      oder Instandsetzung sowie regelmäßig entsprechend den\nerfolgen.                                                     in der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung festge-\nlegten Fristen und Maßgaben prüfen zu lassen. Beweg-\n(2) Sicherheitszonen nach § 7 der Verordnung zur           liche Plattformen hat er über die Prüfungen nach Satz 1\nSeestraßenordnung vom 13. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 813)          hinaus vor ihrer Wiederinbetriebnahme nach einem Orts-\nhat der Unternehmer dem Deutschen Hydrographischen            wechsel oder einem Umsetzen auf ihren ordnungsgemä-\nInstitut zur Eintragung in die Seekarten rechtzeitig mitzu-   ßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit prüfen zu lassen.\nteilen.\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für\n§ 38                                1 . elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosions-\nSicherung des Hubschrauberverkehrs                        gefährdeten Bereichen,\nDer Unternehmer darf Geräte zur Flugsicherung, insbe-        2. Dampfkesselanlagen, Verdichter und Druckbehälter,\nsondere Funknavigationseinrichtungen, nur verwenden,            3. Rettungsmittel,      Feuerlöscheinrichtungen,     Atem-\nwenn die Bundesanstalt für Flugsicherung ihrer Errichtung           schutz- und Wiederbelebungsgeräte, Ausrüstungen\nund ihrem Betrieb zugestimmt hat. Zur Sicherung des                 für Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasser-\nFlugbetriebes zu und von Plattformen sowie zur Gewähr-              druckkammern,\nleistung eines sicheren Startens und Landens auf den\nPlattformen hat der Unternehmer Wetterbeobachtungen             4. Bohranlagen,      Krane  und   andere   kraftbetriebene\nentsprechend den vom Deutschen Wetterdienst angewen-                Hebezeuge,\ndeten Beobachtungsverfahren durch dafür qualifizierte           5. Betriebsanlagen und -einrichtungen zur Lagerung\nPersonen durchführen zu lassen. Auf unbemannten Platt-              brennbarer oder wassergefährdender Flüssigkeiten\nformen, die von Hubschraubern angeflogen werden, ist für            und zur Reinigung von Bohrklein sowie von Abwäs-\ndie notwendigen Wetterbeobachtungen der Einsatz von                 sern aus sanitären Einrichtungen und Speiseräumen,\nautomatischen Wetterstationen zulässig. Die Ergebnisse\n6. Rohrleitungen für gefährliche Gase oder Flüssig-\nder Wetterbeobachtungen nach Satz 2 mit zugehöriger\nkeiten,\nZeitangabe hat der Unternehmer möglichst umgehend der\nLandbasis zu übermitteln und von dieser dem Deutschen           7. Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben\nWetterdienst auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.              und Abfangen von Gestänge und Rohren,\n8. Absperreinrichtungen sowie Druckentlastungseinrich-\n§ 39                                    tungen an niederzubringenden Bohrungen,\nSchutz von Unterwasserkabeln                      9. Bohrlochverschlüsse, Einrichtungen zur Druckbe-\nhandlung sowie die übrigen Sicherheitseinrichtungen\n(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch               an Gewinnungsbohrungen oder Hilfsbohrungen sowie\nTätigkeiten nach § 1 und damit im Zusammenhang\n10. andere Betriebsanlagen und -einrichtungen, die den\nstehende Betriebsanlagen und -einrichtungen Unterwas-\nunter den Nummern 1 bis 9 aufgeführten nach Art und\nser-Fernmeldekabel nicht beschädigt oder gefährdet wer-\nden. Die Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbei-             sicherheitlicher Bedeutung vergleichbar sind,\nten an diesen muß gewährleistet sein. In einem Schutz-        soweit sie nicht in der Genehmigung oder allgemeinen\nbereich von einer Seemeile beiderseits einer auf den See-     Zulassung der Plattform erfaßt sind.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                569\n(3) Unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen und 6. Gestänge- und Vorrohrungsarbeiten sowie Zementier-\nbetrieblichen Einsatzverhältnisse der zu prüfenden              arbeiten an Bohrungen,\nBetriebsanlagen und -einrichtungen und ihrer jeweiligen    7. Arbeiten zur Druckbehandlung sowie zum Testen und\nBedeutung für die ordnungsgemäße und sichere Führung            Freifördern von Bohrungen,\ndes Betriebes hat der Unternehmer, soweit hierzu nicht in\neiner Genehmigung oder allgemeinen Zulassung nach           8. den Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln, mit\n§ 10 Abs. 1, 2 oder 4 oder in den Plänen nach § 14 Abs. 8       Gefahrstoffen sowie radioaktiven Stoffen und ionisie-\noder § 18 Abs. 3 Einzelheiten geregelt sind, in einem Plan      renden Strahlen,\nfestzulegen                                                 9. den Umgang mit Sammelbehältern für ölhaltige Ab-\n1. Art und Umfang der Prüfungen für die Betriebsanlagen         wässer.\nund -einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2,            (2) Die Betriebsanweisungen hat der Unternehmer den\n2. die jeweiligen Fristen für regelmäßig durchzuführende    mit Tätigkeiten und Aufgaben nach Absatz 1 betrauten\nPrüfungen einschließlich der Druckproben und          Beschäftigten in einer ihnen verständlichen Sprache aus-\n3. von welchen von der zuständigen Behörde anerkann-        zuhändigen und die Beschäftigten erforderlichenfalls auf\nten Sachverständigen oder besonders zu bestimmen-      ihre Aufgaben hin zu unterweisen. Die Betriebsanweisun-\nden verantwortlichen Personen die jeweiligen Prüfun-   gen hat er darüber hinaus an geeigneter Stelle im Betrieb\ngen vorzunehmen sind.                                  auszuhängen oder zur Einsicht auszulegen.\n(4) Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen\n§ 42\nwird durch zeitweilige Außerbetriebnahme einer Betriebs-\nanlage oder -einrichtung nur unterbrochen, wenn eine                        Sicherheitliche Unterlagen\nfällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorge-\nDie für den Betrieb und die Überwachung der Betriebs-\nnommen werden müßte. In diesen Fällen ist die Prüfung\nanlagen und -einrichtungen erforderlichen Unterlagen und\nvor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. Der Zeit-\nAufzeichnungen hat der Unternehmer auf dem jeweils\npunkt der Prüfung nach Satz 2 ist maßgebend für den Lauf\nneuesten Stand übersichtlich bereitzuhalten und den ver-\nder weiteren Fristen.\n~ntwortlichen Personen sowie den mit der Bedienung,\n(5) Über die Durchführung und die Ergebnisse der         Uberwachung oder Prüfung betrauten Personen im jeweils\nPrüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 hat der Unternehmer     erforderlichen Umfang zugänglich zu machen. Zu den\nschriftliche Nachweise zu führen und mindestens drei        erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen nach\nJahre aufzubewahren. Die Prüfberichte von Sachverstän-      Satz 1 zählen insbesondere:\ndigen hat er der zuständigen Behörde auf Verlangen          1. die Genehmigungen, allgemeinen Zulassungen oder\nvorzulegen.                                                     sonstigen Eignungsbescheinigungen von Plattformen,\nBohranlagen und Kranen sowie die diesen Genehmi-\n§ 41                               gungen, Zulassungen oder Eignungsbescheinigungen\nBetriebsanweisungen                         zugrunde liegenden Übersichtszeichnungen, Beschrei-\nbungen, rechnerischen Nachweise, Ausrüstungsver-\n(1) Der Unternehmer hat zur Regelung wiederkehrender\nzeichnisse und Montageanleitungen, bei beweglichen\nund sicherheitlich bedeutsamer Betriebs- und Arbeitsvor-\nPlattformen und umsetzbaren Bohranlagen auch Anga-\ngänge die für ihren sicheren und ordnungsgemäßen Ablauf\nben über Ort und Zeit eines jeden Einsatzes,\nerforderlichen Bedienungsanleitungen, Verhaltensregeln\nund Sicherheitsvorkehrungen durch innerbetriebliche         2. die Übersichtsschaltpläne von elektrischen Starkstrom-\nAnordnung in Betriebsanweisungen schriftlich festzulegen.       anlagen und die erforderlichen Nachweise der Kurz-\nDies gilt insbesondere für                                      schlußfestigkeit, die Schaltpläne von Sicherheitsstrom-\nkreisen und von sonstigen für Sicherheitsfunktionen\n1. das Hochfahren und Absenken von beweglichen Platt-\nwichtigen Stromkreisen sowie Verzeichnisse über die\nformen an der Stelle ihres Einsatzes, das Bedienen,\nin explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzten elek-\nWarten und Überwachen der Hub- und Flutsysteme,\ntrischen Anlagen und Betriebsmittel einschließlich\nder Verankerung und der sonstigen Vorrichtungen zur\nderen Baumusterprüfbescheinigungen, Herstellerbe-\nGewährleistung ihrer Standsicherheit und Lagestabili-\ntät,                                                       scheinigungen und lnstandsetzungsbescheinigungen,\n2. das Begrenzen und Verteilen von Lasten auf den           3. die Bohrlochbilder von Gewinnungs- und Hilfsbohrun-\nPlattformen, das Anlegen und festmachen von Was-           gen, deren Ausrüstungspläne und die Verzeichnisse\nserfahrzeugen sowie die Übernahme von Personen             aller wesentlichen Ausrüstungsteile mit zugehörigen\nund Gütern auf die Plattformen,                            Werkstoffangaben sowie Angaben über Zeitpunkt, Art\nund Umfang der an den Bohrungen durchgeführten\n3. das landen und Starten von Hubschraubern deren\nArbeiten,\nSicherung während des Aufenthaltes auf Plattformen\nund das Betanken,                                      4. die Verlegepläne von Rohrleitungen mit Verzeichnis-\nsen der für ihren Bau verwendeten Rohre, Formstücke,\n4. das Bedienen, Warten und Instandhalten von Kranen,\nArmaturen und Sicherheitseinrichtungen einschließlich\nHebewerken der Bohranlagen, anderen kraftbetriebe-\nder zugehörigen Werkstoffangaben, Lieferbescheini-\nnen Hebezeugen, Flurförderzeugen, Lagerbehältern\ngungen und Ergebnisse der Schweißnahtprüfungen,\nfür brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten,\nDampfkesseln, Verdichtern und Druckbehältern,          5. die Berichte und Nachweise über die Ergebnisse der\nnach § 40 durchzuführenden Prüfungen,\n5. das Warten und Instandsetzen von elektrischen Anla-\ngen und elektrischen Betriebsmitteln sowie von Atem-   6. die Aufzeichnungen über die Beseitigung der bei den\nschutz- und Wiederbelebungsgeräten,                        Prüfungen oder aus anderem Anlaß festgestellten","570                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nSchäden oder Mängel, insbesondere über Schweiß-                                    § 46\nund sonstige Instandsetzungsarbeiten an tragenden                 Übertragung der Verantwortlichkeit\nTeilen von Plattformen und Bohranlagen,\nDer Unternehmer kann die sich für ihn aus dieser\n7. die Aufzeichnungen über die beim Betrieb der jeweili-\nVerordnung ergebenden Pflichten in den Fällen\ngen Betriebsanlagen und -einrichtungen aufgetretenen\nbesonderen Vorkommnisse und damit im Zusammen-          des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4,\nhang getroffene Maßnahmen.                              des§ 3 Abs. 1 Satz 1,\nder §§ 5 und 6 Abs. 2 Satz 1 ,\n§ 43                             des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit\nAnzeige von besonderen Ereignissen                Satz 4, und Abs. 2,\nund Unfällen                         des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 1 bis 4 und\nDer Unternehmer hat der zuständigen Behörde und in       Abs. 3 Nr. 1,\nden Fällen der Nummer 1 und der Nummer 2 Buchstaben         des § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 Buch-\nb und c auch dem Zentralen Meldekopf beim Wasser- und       stabe b, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 8 bis 10 und Satz 4,\nSchiffahrtsamt Cuxhaven unverzüglich anzuzeigen:\ndes§ 10 Abs. 5 und 6,\n1. Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohr-\nder §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2,\nlocheinbrüche, das Freiwerden größerer Mengen\ngefährlicher - insbesondere wassergefährdender -        des § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3,\nStoffe und vergleichbare Ereignisse,                    des § 14 Abs. 1, 3 und 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8,\n2. Störungen oder Schäden, die                              des§ 15 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1,\na) die Sicherheit der Betriebsanlagen und -einrichtun-  Abs. 3 Satz 1 und 2, auch jeweils in Verbindung mit\ngen,                                                 Abs. 5, und Abs. 4,\nb) die Reinhaltung des Meeres,                          des § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 5\nbis 7, Abs. 6 Satz 1 und 2 und Abs. 7,\nc) die eine Plattform bezeichnenden Schiffahrtszei-\nchen oder                                            des § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2,\nd) die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkammern         des§ 18 Abs. 1 bis 3,\nund Atemgasversorgungsanlagen                        des § 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 3, 4\ngefährden,                                               und 5 auch jeweils in Verbindung mit Abs. 6,\n3. Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Taucher-         der §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 4,\narbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen und         der§§ 22 und 23 Abs. 1,\nnotwendige Druckkammerbehandlungen,\ndes § 24 Abs. 1 bis 4,\n4. Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen beim\nUmgang mit explosionsgefährlichen und radioaktiven      des § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3,\nStoffen sowie den Verlust oder den Fund solcher         des § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2,\nStoffe.\ndes § 28 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 6,\ndes § 29 Satz 2 und 3,\n§ 44\nder§§ 30 bis 32, 34, 35, 37 und 38 Satz 1 bis 3 und\nAusnahmebewilligungen\nder §§ 39 bis 43 und 45\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen      ganz oder teilweise auf zur Leitung des Betriebes bestellte\nvon den Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3, des § 18       verantwortliche Personen, im übrigen, mit Ausnahme der\nAbs. 2 Nr. 9, des § 19 Abs. 3 und 4, des § 21 Abs. 1 bis 4, Pflichten aus § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 1 , 2 und 3\ndes§ 22 Abs. 2 Satz 2, des§ 24 Abs. 1 und 3 Satz 2 und      Satz 1 und 4, § 1 O Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 Satz 1 und\nAbs. 5, des § 28 Abs. 3 Satz 3 sowie des § 31 Satz 1        § 33 Satz 1, 2 und 4, auch auf zur Beaufsichtigung des\nzulassen, wenn der mit den Vorschriften bezweckte           Betriebes bestellte verantwortliche Personen übertragen.\nSchutz von Leben oder Gesundheit von Personen sowie\nvon Sachgütern durch neue technische Entwicklungen\noder auf eine andere Weise mindestens gleichwertig ,\nsichergestellt ist.\n§ 47\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 45\nBekanntmachung der Verordnung                      (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 145 Abs. 3 Nr. 2 des\nBundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nDer Unternehmer hat allen Beschäftigten die Vorschrif-   lässig\nten dieser Verordnung, soweit sie davon betroffen sind, zur\n1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 über\nKenntnis zu bringen. Einen vollständigen Abdruck der\narbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,\nVerordnung hat er den verantwortlichen Personen auszu-\nhändigen und in jeder Betriebsanlage an geeigneter Stelle     2. der Vorschrift des § 2 Abs. 4 über die Beschäftigung\nzur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten.                  von Jugendlichen,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                571\n3. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 über      14. einer Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2\nden sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen          oder 3 über Abwasser und Abfall, des§ 28 Abs. 2 Satz\nDienst oder des § 5 über Vorkehrungen zur Ersten            1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 2 oder 6 über Bohrspülung\nHilfe,                                                      und Bohrklein, des § 29 Satz 1 oder 2 über die\nEntledigung und Bergung von Gegenständen oder\n4. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 oder des § 26\ndes § 30 über Vorsorge- und Schutzmaßnahmen oder\nAbs. 2 Satz 1 über die Belehrung der Beschäftigten,\n15. einer Vorschrift des § 35 Abs. 4 oder 5 oder des § 36\n5. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 oder            Abs. 1 über Schiffahrtszeichen und die Kennzeich-\nAbs. 3 Nr. 1 über Arbeitsplätze, Arbeitsräume und            nung für Luftfahrt\ntechnische Arbeitseinrichtungen oder des § 9 Abs. 1\nSatz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 6 bis 10     zuwiderhandelt.\nüber Unterkünfte und sanitäre Einrichtungen,               (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des\n6. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 5 oder 6 über die     Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nVerwendung von Plattformen oder des § 13 Abs. 1         lässig\noder 2 über Rettungsmittel,                             1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 3 über Nachweise\n7. einer Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2       arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen oder\nSatz 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 bis 7 über Maßnahmen           des § 3 Abs. 4 über Aufzeichnungen anwesender\ndes Brand-, Explosions- und Gasschutzes,                    Personen oder\n2. einer Vorschrift des § 43 über die Anzeige von beson-\n8. einer Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2\nderen Ereignissen und Unfällen\nSatz 1 oder 3 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit\nAbs. 5, über den Umgang mit brennbaren und wasser-      zuwiderhandelt.\ngefährdenden Stoffen,\n(3) Soweit Pflichten gemäß § 46 übertragen worden\n9. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 bis 6 oder 8 über den  sind, gelten die Absätze 1 und 2 auch für zur Leitung oder\nUmgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln oder des       zur Beaufsichtigung des Betriebes bestellte verantwort-\n§ 17 Abs. 2 Satz 1 über den Umgang mit radioaktiven     liche Personen.\nStoffen und ionisierenden Strahlen,\n§ 48\n10. einer Vorschrift des § 18 Abs. 1 oder 2 über Taucher-\narbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern,                             Berlin-Klausel\n11. einer Vorschrift des § 19, § 21, § 22 Abs. 1 bis 3 oder    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndes § 23 über Bohrungen und Maßnahmen zur Verhü-        tungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundesberg-\ntung und Bekämpfung von Ausbrüchen,                     gesetzes auch im Land Berlin.\n12. einer Vorschrift des § 24 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 2\noder Abs. 4 über die Verwendung und Verlegung von\n§ 49\nRohrleitungen,\nInkrafttreten\n13. einer Vorschrift des § 25 Abs. 2 über sicherheitliche\nÜberwachungsmaßnahmen,                                     Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. März 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann"]}