{"id":"bgbl1-1989-15-5","kind":"bgbl1","year":1989,"number":15,"date":"1989-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/15#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_15.pdf#page=4","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Elektrozulassungs-Bergverordnung","law_date":"1989-03-20T00:00:00Z","page":552,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["552                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der\nHandwerksordnung auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. März 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nErste Verordnung\nzur Änderung der Elektrozulassungs-Bergverordnung\nVom 20. März 1989\nAuf Grund des § 65 Nr. 3 und 5, des § 68 Abs. 2 Nr. 1      2. In § 14 Abs. 2 werden folgende neue Sätze 2 und 3\nund 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 3, auch in Verbindung mit           angefügt:\n§ 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 128 und 129\nAbs. 1 und § 133 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom               „Satz 1 gilt nicht\n13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310) wird im Einvernehmen           1. für elektrische Betriebsmittel sowie eigensichere\nmit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und             elektrische Anlagen, soweit diese insgesamt oder\nfür den Bereich des Festlandsockels und der Küsten-                 Teile von ihnen Zündschutzmaßnahmen aufweisen,\ngewässer im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                 für die harmonisierte Normen noch nicht erstellt und\nVerkehr verordnet:                                                  deren Bezeichnung und Fundstelle noch nicht im\nBundesanzeiger bekanntgemacht worden sind\nArtikel 1                                  (§ 12 Abs. 1 Nr. 1), wenn die angewandten Zünd-\nschutzmaßnahmen eine Sicherheit bieten, die dem\nDie Elektrozulassungs-Bergverordnung vom 21. De-                 allgemeinen Sicherheitsniveau der harmonisierten\nzember 1983 (BGBI. 1 S. 1598) wird wie folgt geändert:              Normen mindestens gleichwertig und dies in Bau-\nmusterprüfbescheinigungen bestätigt ist; anstelle\n1. In § 1 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch einen                  der VDE-Bestimmung 0170/0171 in der Fassung\nBeistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:              vom 1. Januar 1969 ist die DIN VDE 0170/0171\n,,soweit es sich dabei nicht um Teile von meerestech-           Teil 1 A 102 in der Fassung vom 1. Mai 1988 zu-\nnischen Anlagen handelt.\"                                       grunde zu legen,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                553\n2. für Bauartänderungen an vor dem 1. Mai 1988          4. Anhang 2 zu Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nallgemein zugelassenen schlagwettergeschützten           a) Die Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:\nelektrischen Betriebsmitteln und eigensicheren\nelektrischen Anlagen für Grubenbaue und sonstige            ,, 1 .1 das Zeichen ® (unmittelbar hinter dem Ge-\nBereiche des Steinkohlenbergbaus, die durch Gru-                    meinschaftskennzeichen - siehe Abbildung\nbengas gefährdet werden können, wenn durch die                      unten) sowie das Zeichen I der Betriebsmittel-\nÄnderungen das bisherige Sicherheitsniveau nicht                    gruppe,\"\nbeeinträchtigt wird und dies in Baumusterprüf-           b) Die Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:\nbescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder\n,,2.1 das Zeichen ® (unmittelbar hinter dem Ge-\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bestätigt ist.\nmeinschaftskennzeichen - siehe Abbildung\nDie Übergangsregelung nach Satz 2 Nr. 1 endet jeweils                  unten) sowie das Zeichen I der Betriebsmittel-\n5 Jahre nach der Bekanntmachung der Bezeichnung                        gruppe.\"\nund Fundstelle der harmonisierten Norm im Bundes-\nc) Die Abbildung wird durch folgende ersetzt:\nanzeiger.\"\n„Abbildung\n3. Anhang 1 zu Anlage 2 erhält folgende Fassung:\n„Anhang 1 zu Anlage 2\nGemeinschaftskennzeichen\nfür schlagwettergeschützte\nelektrische Betriebsmittel sowie eigensichere\nelektrische Anlagen und deren Zubehör\nim Falle einer Konformitätsbescheinigung\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundes-\nberggesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. März 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann"]}