{"id":"bgbl1-1989-15-2","kind":"bgbl1","year":1989,"number":15,"date":"1989-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/15#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_15.pdf#page=3","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung","law_date":"1989-03-19T00:00:00Z","page":551,"pdf_page":3,"num_pages":51,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                      551\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Anlage Azur Handwerksordnung\nVom 19. März 1989\nAuf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1) wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlage Azur Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember\n1965 (BGBI. 1966 1 S. 1, 25), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1987\n(BGBI. 1 S. 2807), wird wie folgt geändert:\n1. Die Nummern 18 und 19 werden durch folgende neue Nummer 18 ersetzt:\n,, 18 Metallbauer\".\n2. Die Nummern 20, 21, 24 und 48 werden wie folgt gefaßt:\na) ,,20 Karosserie- und Fahrzeugbauer\";\nb) ,,21 Maschinenbaumechaniker\";\nc) ,,24 Zweiradmechaniker\";\nd) ,,48 Schneidwerkzeugmechaniker\".\nArtikel 2\nDie Anlage zur Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBI. 1\nS. 1355), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 984), wird wie\nfolgt geändert:\n1. Die Nummern 7, 8, 14, 17, 21, 22, 24, 28, 33 und 35 werden wie folgt gefaßt:\nSpalte    1                                     Spalte II\na) ,,7. Dreher                                  Maschinenbaumechaniker\";\nb) ,,8. Feinmechaniker                          Maschinenbaumechaniker;\nWerkzeugmacher\";\nc) ,, 14. Gürtler und Metalldrücker             Metallbauer; Silberschmiede\";\nd) ,, 17. Karosserie- und Fahrzeugbauer         Wagner\";\ne) ,,21. Landmaschinenmechaniker                Metallbauer\";\nf)   ,,22. Maschinenbaumechaniker               Dreher; Feinmechaniker;\nZweiradmechaniker;\nMetallbauer; Werkzeugmacher\";\ng) ,,24. Zweiradmechaniker                      Maschinenbaumechaniker;\nWerkzeugmacher\";\nh) ,,28. Metallbauer                            Gürtler und Metalldrücker;\nMaschinenbaumechaniker;\nWerkzeugmacher;\nLandmaschinenmechaniker\";\ni)   ,,33. Wagner                               Karosserie- und Fahrzeugbauer\";\nj)   ,,35. Werkzeugmacher                       Graveure; Maschinenbaumechaniker;\nFeinmechaniker; Zweiradmechaniker;\nMetallbauer\".\n2. Nummer 29 wird gestrichen.","552                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der\nHandwerksordnung auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. März 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nErste Verordnung\nzur Änderung der Elektrozulassungs-Bergverordnung\nVom 20. März 1989\nAuf Grund des § 65 Nr. 3 und 5, des § 68 Abs. 2 Nr. 1      2. In § 14 Abs. 2 werden folgende neue Sätze 2 und 3\nund 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 3, auch in Verbindung mit           angefügt:\n§ 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 128 und 129\nAbs. 1 und § 133 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom               „Satz 1 gilt nicht\n13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310) wird im Einvernehmen           1. für elektrische Betriebsmittel sowie eigensichere\nmit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und             elektrische Anlagen, soweit diese insgesamt oder\nfür den Bereich des Festlandsockels und der Küsten-                 Teile von ihnen Zündschutzmaßnahmen aufweisen,\ngewässer im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                 für die harmonisierte Normen noch nicht erstellt und\nVerkehr verordnet:                                                  deren Bezeichnung und Fundstelle noch nicht im\nBundesanzeiger bekanntgemacht worden sind\nArtikel 1                                  (§ 12 Abs. 1 Nr. 1), wenn die angewandten Zünd-\nschutzmaßnahmen eine Sicherheit bieten, die dem\nDie Elektrozulassungs-Bergverordnung vom 21. De-                 allgemeinen Sicherheitsniveau der harmonisierten\nzember 1983 (BGBI. 1 S. 1598) wird wie folgt geändert:              Normen mindestens gleichwertig und dies in Bau-\nmusterprüfbescheinigungen bestätigt ist; anstelle\n1. In § 1 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch einen                  der VDE-Bestimmung 0170/0171 in der Fassung\nBeistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:              vom 1. Januar 1969 ist die DIN VDE 0170/0171\n,,soweit es sich dabei nicht um Teile von meerestech-           Teil 1 A 102 in der Fassung vom 1. Mai 1988 zu-\nnischen Anlagen handelt.\"                                       grunde zu legen,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                553\n2. für Bauartänderungen an vor dem 1. Mai 1988          4. Anhang 2 zu Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nallgemein zugelassenen schlagwettergeschützten           a) Die Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:\nelektrischen Betriebsmitteln und eigensicheren\nelektrischen Anlagen für Grubenbaue und sonstige            ,, 1 .1 das Zeichen ® (unmittelbar hinter dem Ge-\nBereiche des Steinkohlenbergbaus, die durch Gru-                    meinschaftskennzeichen - siehe Abbildung\nbengas gefährdet werden können, wenn durch die                      unten) sowie das Zeichen I der Betriebsmittel-\nÄnderungen das bisherige Sicherheitsniveau nicht                    gruppe,\"\nbeeinträchtigt wird und dies in Baumusterprüf-           b) Die Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:\nbescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder\n,,2.1 das Zeichen ® (unmittelbar hinter dem Ge-\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bestätigt ist.\nmeinschaftskennzeichen - siehe Abbildung\nDie Übergangsregelung nach Satz 2 Nr. 1 endet jeweils                  unten) sowie das Zeichen I der Betriebsmittel-\n5 Jahre nach der Bekanntmachung der Bezeichnung                        gruppe.\"\nund Fundstelle der harmonisierten Norm im Bundes-\nc) Die Abbildung wird durch folgende ersetzt:\nanzeiger.\"\n„Abbildung\n3. Anhang 1 zu Anlage 2 erhält folgende Fassung:\n„Anhang 1 zu Anlage 2\nGemeinschaftskennzeichen\nfür schlagwettergeschützte\nelektrische Betriebsmittel sowie eigensichere\nelektrische Anlagen und deren Zubehör\nim Falle einer Konformitätsbescheinigung\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundes-\nberggesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. März 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","554                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\nBergverordnung\nfür den Festlandsockel\n(Festlandsockel-Bergverordnung - FlsBergV)\nVom 21. März 1989\nInhaltsübersicht\n1. Abschnitt                                                     4. Abschnitt\nAnwendungsbereich                                                Besondere Maßnahmen zum Schutz des Meeres\neinschließlich des Meeresgrundes\n§   1 Räumliche und sachliche Anwendung\n§ 26 Grundsätzliche Anforderungen\n2. Abschnitt                                                     § 27 Abwasser, Abfall\nArbeitsschutz, Plattformen                                       § 28 Bohrspülung, Bohrklein\n§ 29 Entledigung und Bergung von Gegenständen\n§ 2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Beschäfti-\ngungseinschränkungen                                       § 30 Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen\n§ 3 Betriebsaufsicht, Anweisungen                                § 31 Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen\n§ 4 Sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Dienst       § 32 Störfallpläne\n§ 5 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe                                § 33 Überwachung der Schutzmaßnahmen\n§ 6 Belehrung, sprachliche Verständigung                         § 34 Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten\n§ 7 Persönliche Schutzausrüstungen, Wetterschutzkleidung\n§ 8 Arbeitsplätze und Arbeitsräume, technische Arbeitseinrich-   5. Abschnitt\ntungen\nMaßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und\n§   9 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen                        Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, des Luftverkehrs und zum\n§ 10 Verwendung von Plattformen                                  Schutz von Unterwasserkabeln\n§ 11 Sprech- und Sprechfunkverbindungen                          § 35 Schiffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt\n§ 12 Alarm bei Gefahr                                            § 36 Verbot der Beeinträchtigung von Schiffahrtszeichen\n§ 13 Rettungsmittel                                              § 37 Schiffe im Nahbereich, Sicherheitszonen\n§ 14 Brand-, Explosions- und Gasschutz                           § 38 Sicherung des Hubschrauberverkehrs\n§ 15 Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen        § 39 Schutz von Unterwasserkabeln\n§ 16 Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln\n§ 17 Umgang mit Gefahrstoffen, radioaktiven Stoffen und ionisie-\nrenden Strahlen                                            6. Abschnitt\n§ 18 Taucherarbeiten, Arbeiten in Unterwasserdruckkammern        Schlußvorschriften\n§ 40 Prüfung von Betriebsanlagen und -einrichtungen\n3. Abschnitt                                                     § 41 Betriebsanweisungen\nAufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen                         § 42 Sicherheitliche Unterlagen\n§ 19 Niederbringen von Bohrungen                                 § 43 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen\n§ 20 Überwachung des Bohrlochverlaufs, Bohrbericht               § 44 Ausnahmebewilligungen\n§ 21 Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas                § 45 Bekanntmachung der Verordnung\n§ 22 Hilfsbohrungen                                              § 46 Übertragung der Verantwortlichkeit\n§ 23 Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen                     § 47 Ordnungswidrigkeiten\n§ 24 Rohrleitungen                                               § 48 Berlin-Klausel\n§ 25 Zusätzliche sicherheitliche Überwachungsmaßnahmen           § 49 Inkrafttreten","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                    555\nAuf Grund der §§ 65, 66 und 67 Nr. 1 und 8 sowie des         (3) Auf Grund anderer Vorschriften durchgeführte und\n§ 68 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesberggesetzes         nach Art, Umfang und Häufigkeit den Absätzen 1 und 2\nvom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310), wovon§ 68 Abs. 3     vergleichbare Untersuchungen gelten als arbeitsmedizi-\ngemäß Artikel 13 der Zuständigkeitsanpassungs-Verord-       nische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1.\nnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit                             (4) Jugendliche dürfen vom Unternehmer nicht beschäf-\ntigt werden.\n- dem Bundesminister für Verkehr, soweit Vorschriften\nauf§ 66 Satz 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes beruhen\noder Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-                                  §3\nberggesetzes betreffen,                                               Betriebsaufsicht, Anweisungen\n- dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,               (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in den\nsoweit auf den§§ 65 und 66 Satz 1 Nr. 2, 4 bis 7, 9 und  Betriebsanlagen wenigstens eine verantwortliche Person\n1O des Bundesberggesetzes beruhende Vorschriften         anwesend ist und Aufsicht führt, solange dort gearbeitet\nFragen des Arbeitsschutzes betreffen,                   wird. Diese darf die Betriebsanlagen erst verlassen, nach-\n- den Bundesministern für Umwelt, Naturschutz und            dem sie sich vergewissert hat, daß eine andere verant-\nReaktorsicherheit und für Raumordnung, Bauwesen         wortliche Person anwesend ist und die Aufsicht übernom-\nund Städtebau, soweit Vorschriften auf§ 66 Satz 1 Nr. 1  men hat. Alle Arbeitsplätze müssen von der die Aufsicht\nBuchstabe a und Nr. 8 des Bundesberggesetzes            führenden verantwortlichen Person mindestens einmal in\nberuhen,                                                jeder Schicht befahren werden. Die Sätze 1 bis 3 finden\nkeine Anwendung, wenn nur einzelne Beschäftigte aus-\nverordnet:                                                  schließlich mit Wartungs- oder einfachen Instandhaltungs-\narbeiten oder mit Überwachungsaufgaben betraut sind\n1. Abschnitt\nund eine verantwortliche Person über Funk oder Fernspre-\nAnwendungsbereich                        cher ständig erreichbar ist. In derartigen Fällen hat sich die\nverantwortliche Person mindestens einmal in der Schicht\n§ 1                             mit den Beschäftigten in Verbindung zu setzen.\nRäumliche und sachliche Anwendung\n(2) Werden Arbeiten von zwei oder mehr Beschäftigten\nDiese Verordnung gilt für die Aufsuchung, Gewinnung      gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit der verant-\nund Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des           wortlichen Person ausgeführt, hat diese einen der\nFestlandsockels.                                            Beschäftigten damit zu betrauen, auf die sichere Ausfüh-\nrung der Arbeiten hinzuwirken. Bei Arbeiten, die mit\n2. Abschnitt                         besonderen Gefahren verbunden sind, muß eine verant-\nwortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein und\nArbeitsschutz, Plattformen                  die Arbeiten überwachen.\n§2                                  (3) Die Beschäftigten haben bei den ihnen übertragenen\nArbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,            Tätigkeiten und Aufgaben die zur Sicherheit und Ord-\nBeschäftigungseinschränkungen                   nung im Betrieb gegebenen Anweisungen des Unterneh-\nmers und der verantwortlichen Personen sowie die sie\n(1) Der Unternehmer darf in Betrieben des Festland-      jeweils betreffenden Teile der Betriebsanweisungen (§ 18\nsockels nur Personen beschäftigen, soweit nach dem          Abs. 3 Satz 2 und § 41) zu befolgen. Beschäftigte, die im\nErgebnis arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen        Betrieb eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Perso-\ngesundheitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehe-       nen oder für Betriebsanlagen und -einrichtungen erken-\nnen Tätigkeiten nicht bestehen und hierüber eine ärztliche  nen, müssen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden kön-\nBescheinigung vorliegt. Die Beschäftigten sind in Zeitab-   nen, gefährdete Personen warnen und unverzüglich die\nständen von längstens zwei Jahren und, wenn sie mit der     nächsterreichbare verantwortliche Person benachrichtigen.\nZubereitung oder Ausgabe von Speisen zur Gemein-\nschaftsverpflegung beschäftigt sind, von längstens einem        (4) In den Betriebsanlagen und der zugehörigen Land-\nJahr nachzuuntersuchen. Bei den Vorsorgeuntersuchun-        basis hat der Unternehmer Listen zu führen, in denen\ngen sind Beschäftigte, an deren Arbeitsplätzen der Lärm-    Anzahl und Namen der in jeder Betriebsanlage anwesen-\nbeurteilungspegel 85 dB(A) erreicht oder überschreitet,     den Personen enthalten sind.\neiner Gehörprüfung zu unterziehen. Das Ergebnis der\nVorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer den Unter-\nsuchten mitzuteilen.\n§4\n(2) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen                         Sicherheitstechnischer\nhat der Unternehmer zu veranlassen und ihre Aufwendun-                   und arbeitsmedizinischer Dienst\ngen zu tragen, soweit diese nicht von Trägern der Sozial-\nversicherung übernommen werden. Sie dürfen nur von              (1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der\nÄrzten vorgenommen werden, die mit den Arbeitsbedin-        Wahrnehmung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung\ngungen in Betrieben des Festlandsockels vertraut und        und Verbesserung des Arbeitsschutzes, des Gesundheits-\ndurch die zuständige Behörde ermächtigt sind. Über die      schutzes und der Unfallverhütung im Betrieb sowie der\nUntersuchungen der im Betrieb Beschäftigten und das         ergonomischen Ausgestaltung der Arbeitsplätze einen\nUntersuchungsergebnis hat der Unternehmer einen Nach-       sicherheitstechnischen und einen arbeitsmedizinischen\nweis zu führen.                                             Dienst einzurichten. Diese bestehen","556                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n1. beim sicherheitstechnischen Dienst aus Fachkräften          4. verletzte oder erkrankte Personen zur Behandlung an\nfür Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieuren, -techni-       Land gebracht werden können und bei schweren Unfäl-\nkern und -meistern),                                          len oder Erkrankungen ein Arzt hinzugezogen werden\nkann.\n2. beim arbeitsmedizinischen Dienst aus Betriebsärzten\nsowie\n3. dem jeweiligen Hilfspersonal und                                                         §6\n4. der jeweiligen räumlichen und sonstigen sachlichen                    Belehrung, sprachliche Verständigung\nAusstattung.\n(1) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Auf-\n(2) Dem Unternehmer müssen Fachkräfte für Arbeits-          nahme ihrer Tätigkeit über die Unfall- und Gesundheitsge-\nsicherheit und Betriebsärzte in einer solchen Anzahl zur       fahren, denen sie ausgesetzt sein können, sowie über die\nVerfügung stehen, daß                                           Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung sol-\ncher Gefahren zu belehren. Art und Umfang der Belehrung\n1. bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit mindestens\neine Anzahl von Einsatztagen je Jahr entsprechend der      und, soweit erforderlich, deren Wiederholung hat er festzu-\nlegen und über die Durchführung Nachweise zu führen.\nFormel 10 · a + 0,25 • b (a = Anzahl der Plattformen\noder vergleichbarer Betriebsanlagen, b = Anzahl der\ndort regelmäßig anwesenden Personen) und                      (2) Für Betriebsanlagen, in denen Personen mit unter-\nschiedlicher Muttersprache beschäftigt werden, hat der\n2. bei den Betriebsärzten eine Einsatzdauer von 25 Minu-        Unternehmer eine einheitliche Verkehrssprache festzule-\nten je Beschäftigten und Jahr, mindestens aber 480         gen. Beschäftigte darf er mit selbständigen Arbeiten nur\nEinsatzminuten jährlich je Plattform oder vergleichbarer   betrauen, wenn sie in der Verkehrssprache gegebene\nBetriebsanlage\nWeisungen richtig auffassen und sich in dieser Sprache\nsichergestellt sind. Mindestens 25 % der Einsatztage nach       eindeutig verständlich machen können. Weisungsbefug-\nSatz 1 Nr. 1 müssen auf Sicherheitsingenieure entfallen.        nisse darf er nur solchen Personen übertragen, die die\nFür Art und Anzahl des innerhalb der Dienste bereitzustel-      festgelegte Verkehrssprache in Wort und Schrift hinrei-\nlenden Hilfspersonals sowie für den Umfang der räumli-          chend beherrschen.\nchen und sonstigen sachlichen Ausstattung sind insbeson-\ndere der Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren des\nBetriebes und die Anzahl der Beschäftigten maßgebend.                                        §7\nPersönliche Schutzausrüstungen,\n(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte\nWetterschutzkleidung\nmüssen mit den Betriebsverhältnissen vertraut sein und\nüber die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fach-          (1) Über technische Vorkehrungen und organisatorische\nkunde verfügen. Sie sind bei der Anwendung ihrer arbeits-       Maßnahmen hinaus hat der Unternehmer den Beschäftig-\nsicherheitlichen oder arbeitsmedizinischen Fachkunde            ten persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu\nweisungsfrei. Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen          stellen, wenn durch diese der Gefahr von Gesundheits-\nAufgaben haben sie untereinander und mit dem Betriebs-          schäden oder Verletzungen entgegengewirkt werden\nrat zusammenzuarbeiten, diesen über wichtige Angele-            kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Gehör-\ngenheiten zu unterrichten und auf Verlangen zu beraten;         schutzmittel, soweit sich die persönliche Lärmexposition\nfalls ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, gilt dies für andere am Arbeitsplatz nicht auf weniger als 85 dB(A) beschrän-\ngewählte Vertreter der Beschäftigten. Den Fachkräften für       ken läßt. Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung\nArbeitssicherheit und den Betriebsärzten hat der Unter-         gestellten persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.\nnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange         Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Dritte, soweit sie im\ndie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbil-       Betrieb der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verlet-\ndung zu ermöglichen.                                            zungen ausgesetzt sind.\n(2) Der Unternehmer hat den Beschäftigten\n§5\n1. für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Klei-\nVorkehrungen zur Ersten Hilfe\ndung und Schuhwerk nicht auf andere Weise ver-\nDer Unternehmer hat in den Betriebsanlagen dafür zu              mieden werden kann, wasserdichte Kleidung und\nsorgen, daß                                                         wasserdichtes Schuhwerk,\n1. die verantwortlichen Personen und mindestens 10 %            2. für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im\nder übrigen Beschäftigten in der Ersten Hilfe theore-          Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatz-\ntisch und praktisch unterwiesen sind und die Unter-            kleidung\nweisungen in Abständen von höchstens drei Jahren           zur Verfügung zu stellen.\nwiederholt werden,\n2. an Arbeitsplätzen, an denen regelmäßig drei oder mehr                                     §8\nPersonen auf einer Schicht beschäftigt sind, minde-\nstens eine in Erster Hilfe unterwiesene Person anwe-                   Arbeitsplätze und Arbeitsräume,\nsend ist,                                                              technische Arbeitseinrichtungen\n3. ein Verbandsraum eingerichtet ist und ständig eine in          (1) Der Unternehmer hat Arbeitsplätze und Arbeits-\nder Unfall- und Krankenhilfe fachkundige Person zur        räume so einzurichten, auszustatten und zu unterhalten,\nVerfügung steht, wenn in der Betriebsanlage in der         daß von ihnen keine gefährdenden Einwirkungen durch\nRegel mehr als 20 Personen ständig anwesend sind,          Fallen, Ausgleiten und Absturz sowie durch fallende, abrol-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                557\nlende oder umstürzende Gegenstände, mechanische Ein-           2. alle Ausgänge der Unterkünfte mit dicht schließenden\nrichtungen, Gefahrstoffe, Lärm, Erschütterung, unzuträgli-         und feuerbeständigen Türen versehen sind, die nach\nche Temperaturen, unzureichende Beleuchtung, Feuchtig-             außen aufschlagen und von beiden Seiten aus ver-\nkeit oder sonstige klimatisch schädliche Einflüsse, Sauer-         und entriegelt werden können,\nstoffmangel, Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, elektrischen\nStrom, elektrostatische Aufladung oder ionisierende Strah-     3. toxische und brennbare Stoffe in der Nähe von Unter-\nlen ausgehen. Flucht- und Rettungswege hat er freizuhal-           künften nicht gelagert werden,\nten und als solche zu kennzeichnen. In der Nähe der            4. Rohrleitungen, die beim Auftreten von Undichtheiten\nArbeitsplätze muß er für die Arbeitspausen Aufenthalts-            Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen\nräume zur Verfügung stellen. In diesen sind für Nichtrau-          darstellen, im Bereich der Unterkünfte nicht vorhan-\ncher gesonderte Plätze zu schaffen.                                den sind,\n(2) Der Unternehmer darf nur maschinelle und elektri-       5. in Unterkünften, die der ständigen Unterbringung von\nsche Anlagen und technische Arbeitsmittel einsetzen, die           Beschäftigten dienen, Speise- und Aufenthaltsräume\nfür den vorgesehenen Zweck nach den allgemein aner-                eingerichtet sind, die jeweils für die halbe Anzahl der\nkannten Regeln der Sicherheitstechnik geeignet sind. Sie           in den Unterkünften unterzubringenden Personen\nmüssen gefahrlos und in leicht zugänglicher Weise                  Platz bieten, wobei für Nichtraucher gesonderte\nbedient, gewartet und instandgehalten werden können. In            Plätze zu schaffen sind,\nBewegung befindliche maschinelle und elektrische Anla-\ngen müssen an ihrem Aufstellungsort stillgesetzt werden        6. Räume und Sacheinrichtungen für die Zubereitung,\nkönnen, auch wenn sich der Bedienungsstand nicht am                die Aufbewahrung und die Aushändigung von Speisen\nAufstellungsort befindet. Bei Fernsteuerung müssen sie\nsich sofort selbsttätig stillsetzen, wenn diese unterbrochen       a) in einem Zustand gehalten werden, der die Spei-\nwird. Vor ihrem Einschalten oder Wiedereinschalten haben              sen nicht nachteilig beeinflußt,\ndie beteiligten Personen sicherzustellen, daß durch das           b) nicht für andere Zwecke benutzt werden sowie\nAnlauten niemand gefährdet wird.\nc) in diesen Räumen See- und Brauchwasseran:.\n(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektri-              schlüsse nicht eingebaut sind,\nsche Anlagen und elektrische Betriebsmittel\n7. in Schlafräumen\n1.    nur durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und\nAufsicht einer solchen nach den allgemein anerkann-          a) nur jeweils zwei Personen untergebracht werden\nten Regeln der Elektrotechnik errichtet, geändert und            und\ninstandgehalten werden und\nb) jeder Person eine Bodenfläche, einschließlich der\n2.    entsprechend den vorstehend aufgeführten Regeln                 möblierten, von mindestens 6 m2 zur Verfügung\nbetrieben werden.                                                steht, worauf die Fläche einer mit dem Schlafraum\nverbundenen Sanitärzelle angerechnet werden\n§9                                   darf,\nUnterkünfte, sanitäre Einrichtungen               8. im Bereich der Arbeitsplätze und Unterkünfte ein-\nschließlich der Speise- und Aufenthaltsräume Toilet-\n(1) Der Unternehmer hat Unterkünfte nach Art, Umfang           ten mit Waschgelegenheiten vorhanden sind,\nund Dauer der jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten bereit-\nzustellen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Unterkünfte         9. den Beschäftigten Räume und Vorrichtungen zum\nUmkleiden, Waschen und Duschen sowie zur Reini-\n1. Schutz gegen Witterungseinflüsse sowie gegen\ngung, Trocknung und Aufbewahrung der Arbeitsklei-\nGeräusch- oder Geruchsbelästigungen aus anderen\ndung zur Verfügung stehen,\nBereichen gewährleisten,\n2. gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden             10. Wasch- und Duscheinrichtungen mit Trinkwasser ver-\ngeschützt sind,                                               sorgt werden und Zapfstellen für Wasser, das keine\nTrinkwasserqualität besitzt, gekennzeichnet sind.\n3. in allen Räumen eine lichte Höhe von mindestens 2 m\naufweisen,                                                Nummer 4 gilt nicht für Rohrleitungen, die zur Versorgung\nder Unterkünfte mit Dampf oder heißem Wasser dienen.\n4. mit Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen ver-         Abweichend von Nummer 7 darf der Unternehmer mit\nsehen sind und                                            Zustimmung der zuständigen Behörde für Arbeiten von\nkurzer Dauer je Schlafraum bis zu vier Personen unterbrin-\n5. be- und entlüftet sowie beleuchtet und beheizt werden\ngen. Die Länge toter Gänge in Unterkünften soll 7 m nicht\nkönnen.\nüberschreiten.\nUnterkünfte sollen so angeordnet werden, daß eine ein-\ndeutige Trennung von den Arbeitsbereichen gegeben ist.\n(2) Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, daß                                     § 10\nVerwendung von Plattformen\n1. Unterkünfte in jeder Ebene zwei voneinander unab-\nhängige, in entgegengesetzte Richtung führende Aus-        (1) Der Unternehmer darf Plattformen für die dieser\ngänge haben, die von jedem Raum, der dem Aufent-         Verordnung unterliegenden Tätigkeiten nur verwenden,\nhalt von Personen dient, erreichbar sind,                wenn. die zuständige Behörde zu deren Errichtung, zur","558                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVornahme wesentlicher Änderungen und zum Betrieb eine           ihrer Inbetriebnahme festzustellen, daß die Mindestein-\nGenehmigung oder eine allgemeine Zulassung nach                dringtiefe erreicht ist.\nAbsatz 2 erteilt hat.\n(7) Plattform ist jede Einrichtung zur Durchführung berg-\n(2) Bewegliche Plattformen können auf Antrag des            baulicher Tätigkeiten nach § 1 und zur Unterbringung der\nUnternehmers oder dessen, der maßgeblichen Einfluß auf         Beschäftigten mit einem schwimmenden oder auf dem\ndie Herstellung ausübt, nach dem Ergebnis einer Bauart-          Meeresgrund abgestützten Tragwerk; hierzu zählen nicht\nprüfung, vorgenommen durch Germanischen Lloyd,                  Betriebseinrichtungen, die Bestandteil der Bohrung sind.\nLloyd's Register of Shipping, Det Norske Veritas, Bureau\nVeritas oder American Bureau of Shipping, von der\nzuständigen Behörde ganz oder in Teilen allgemein zuge-\n§ 11\nlassen werden.\nSprech- und Sprechfunkverbindungen\n(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und die allgemeine\nZulassung nach Absatz 2 sind insbesondere zu versagen,              (1) Der Unternehmer hat auf jeder Plattform eine\nwenn die Plattform insgesamt oder in wesentlichen Teilen        Sprechverbindung zwischen dem Dienstraum der für die\nPlattform verantwortlichen Person, dem Funkraum,\n1. hinsichtlich der zu erwartenden Überführungs- oder           den Kontrollräumen, Arbeitsräumen, Aufenthaltsräumen,\nEinsatzbedingungen nicht den an sie zu stellenden          Bereitschaftsräumen und anderen wichtigen Punkten der\nAnforderungen entspricht oder                              Plattform einzurichten. Von dem in Satz 1 genannten\nDienstraum oder von einer anderen geeigneten Stelle aus\n2. die Betriebs- oder Arbeitssicherheit nicht gewährleistet.\nmüssen Nachrichten in die Kontrollräume, Arbeitsräume,\nMaßgeblich für die zu stellenden Anforderungen sind             Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume unabhängig\nneben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere           von der Sprechverbindung nach Satz 1 durch Lautspre-\nder von „lntergovernmental Maritime Consultative Organi-        cher übermittelt werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten\nzation\" (IMCO) mit Entschließung Nr. A 414 (XI) vom             für unbemannte Plattformen nur für die Dauer vorüberge-\n15. November 1979 angenommene „Code für den Bau                 hend durchgeführter Arbeiten, wenn eine ausreichende\nund die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattfor-           mündliche Verständigung nicht anderweitig gewährleistet\nmen\" (MODU-Code) einschließlich der ihn ergänzenden             ist.\ngemeinsamen Empfehlungen der Nordsee-Anliegerstaa-\nten zum Bau und Betrieb von Plattformen im Rahmen von              (2) Jede Plattform, auf der Personen ständig beschäftigt\n„Conference on Safety and Pollution Safeguards in the           sind, hat der Unternehmer mit einer UKW-Sprechfunkan-\nDevelopement of N-W European Offshore Mineral Resour-           lage auszurüsten. Diese muß sicherstellen, daß jederzeit\nces\" oder „North Sea Offshore Authorities Forum\", archiv-       eine Sprechverbindung mit der Landbasis der Plattform\nmäßig gesichert niedergelegt beim Bundesminister für            über die örtlichen Küstenfunkstellen sowie mit Versor-\nWirtschaft.                                                     gungsschiffen und -hubschraubern und umgekehrt herge-\nstellt werden kann. Sofern eine Sprechverbindung zu den\n(4) Hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat oder ein           Küstenfunkstellen mit der UKW-Sprechfunkanlage nicht\nanderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften           jederzeit sichergestellt ist, muß er zusätzlich eine Grenz-\nauf der Grundlage der nach Absatz 3 Satz 2 zu stellenden        wellen-Sprechfunkanlage einrichten. Die Sprechfunkanla-\nAnforderungen die Eignung und Verwendungsfähigkeit              gen müssen den Anforderungen des Kapitels IV der\neiner Plattform festgestellt, gilt die Bescheinigung hierüber   Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974\nals Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 oder als                zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Verord-\nallgemeine Zulassung im Sinne des Absatzes 2.                   nung vom 11 . Januar 1979 (BGBI. II S. 141 ), zuletzt geän-\ndert durch die Verordnung vom 25. Juni 1986 (BGBI. II\n(5) Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Meeres-\nS. 734)- entsprechen und auch bei Ausfall der Hauptener-\ngrund abstützen, darf der Unternehmer nur an einer Stelle\ngieversorgung betriebsbereit bleiben. Ihre Errichtung und\nabsetzen, wo die Tragfähigkeit des Untergrundes gegeben\nihr Betrieb bedürfen der Genehmigung durch den Bundes-\nist. Einen Nachweis hierüber hat er der zuständigen\nminister für das Post- und Fernmeldewesen. Auf den\nBehörde vorher zu erbringen. Den Meeresgrund hat er\ninternationalen       Sprechfunk-Notfrequenzen      ist  eine\nwährend der Einsatzzeit der Plattformen auf Bodenverla-\nununterbrochene Hörbereitschaft sicherzustellen.\ngerungen zu überwachen. Werden solche festgestellt oder\nist mit ihnen in einem solchen Umfang zu rechnen, daß sie\ndie Standsicherheit der Plattformen beeinträchtigen kön-           (3) Wird auf einer unbemannten Plattform nur vorüber-\nnen, hat er Maßnahmen zur Verhinderung oder zum                 gehend gearbeitet, reicht für diesen Zeitraum die Aufrecht-\nAusgleich zu treffen. Für ortsfeste Plattformen gelten die      erhaltung einer Sprechverbindung mit einer benachbarten\nSätze 1 bis 4 entsprechend. Schwimmende Plattformen             Plattform oder mit einem in der Nähe der Plattform\nhat der Unternehmer vor der Inbetriebnahme zu veran-            befindlichen Versorgungsschiff aus. Ist auf der Plattform\nkern.                                                           ein Hubschrauber einsatzbereit, ist eine Sprechverbindung\nnicht erforderlich.\n(6) Beim Hochfahren oder Absenken einer Hubinsel hat\nder Unternehmer dafür zu sorgen, daß in der Nähe ein               (4) Bei der Übernahme von Lasten zwischen Schiffen\nBegleitschiff anwesend ist, das die auf ihr Beschäftigten       und Plattformen hat der Unternehmer, soweit zu einer\nbei Gefahr übernehmen kann. Erfordert die Standsicher-          unmißverständlichen Signalgabe zwischen Kranführer und\nheit einer Hubinsel, daß die Beine um einen Mindestbetrag       dem Beschäftigten an den Lastaufnahmeeinrichtungen\nin den Meeresgrund eindringen, hat der Unternehmer vor          erforderlich, für eine Sprechverbindung zu sorgen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                559\n§ 12                             nahmen und Vorkehrungen zu treffen, die solche Gefahren\nAlarm bei Gefahr                        verhindern oder zumindest auf das nach dem Stand der\nTechnik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeid-\n(1) Der Unternehmer hat jede Plattform mit einem aku-      bare Ausmaß begrenzen. Die brand- und explosionsge-\nstischen Warnsystem auszustatten, mit dem die Beschäf-        fährdeten Bereiche hat er festzulegen und zu kennzeich-\ntigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls zum         nen. Die explosionsgefährdeten Bereiche sind dabei nach\nsofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert werden        der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explo-\nkönnen. In Räumen und Bereichen, in denen die Beschäf-        sionsfähiger Atmosphäre in Zonen zu unterteilen. Ist die\ntigten starker Geräuscheinwirkung ausgesetzt sind, muß        Festlegung sowohl explosionsgefährdeter als auch brand-\nzusätzlich eine Warnung mit optischen Hilfsmitteln            gefährdeter Bereiche erforderlich, muß der brandgefähr-\ngewährleistet sein. Die Sätze 1 und 2 gelten für unbe-        dete Bereich zumindest den festgelegten explosionsge-\nmannte Plattformen nur für die Dauer vorübergehend            fährdeten Bereich umfassen.\ndurchgeführter Arbeiten, wenn eine schnelle und zuverläs-\nsige Warnung der Beschäftigten ohne technische Hilfsmit-         (2) In explosionsgefährdeten Bereichen darf der Unter-\ntel nicht gewährleistet ist.                                  nehmer nur maschinelle und elektrische Anlagen und\nandere technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe verwen-\n(2) Für jede Plattform, auf der Personen beschäftigt       den und nur Arbeitsverfahren anwenden, die den Sicher-\nsind, hat der Unternehmer einen Alarmplan aufzustellen, in\nheitserfordernissen der einzelnen Zonen genügen und\ndem die Auslösung des Alarms, die festgesetzten Alarmsi-\nnicht zur Zündung explosionsfähiger Atmosphäre führen\ngnale, das Verhalten der Beschäftigten bei Alarm und alle\nkönnen. Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel\nim Alarmfall zu treffenden Maßnahmen festgelegt sind. Für\nund eigensichere elektrische Anlagen, die den Anforderun-\neine notwendige Hilfeleistung durch Außenstehende sind\ngen des § 5 Abs. 1 und des § 6 der Elektrozulassungs-\nin den Alarmplan auch die Maßnahmen zur Alarmierung\nBergverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBI. 1\nund Inanspruchnahme der Seenotleitung Bremen mit\nS. 1598) nicht entsprechen, gelten dann als zugelassen im\nderen Rettungsmitteln und Einsatzmöglichkeiten aufzu-\nSinne des § 11 Abs. 1 der Elektrozulassungs-Bergverord-\nnehmen. Den Alarmplan hat er auf der Plattform an geeig-\nneter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen und in Kurz-       nung und dürfen verwendet werden, wenn ein von der\nfassung allen Beschäftigten auszuhändigen.                    zuständigen Behörde anerkannter Sachverständiger\nbestätigt, daß sie nach einem technischen Regelwerk\ngebaut und gekennzeichnet sind, das den nach der\n§ 13                             Elektrozulassungs-Bergverordnung maßgebenden Nor-\nmen mindestens gleichwertig ist. Das Auftreten und Vor-\nRettungsmittel\nhandensein von explosionsfähiger Atmosphäre hat der\n(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei           Unternehmer durch Meßgeräte zu überwachen. Rauchen\nGefahr alle auf einer Plattform anwesenden Personen           und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind für jeden\ndiese sofort verlassen und Verunglückte aus dem Wasser        verboten.\ngeborgen werden können. Hierfür hat er dem Stand der\nTechnik entsprechende Rettungsmittel bereitzustellen.            (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 4 darf der\nÜberlebensfahrzeuge müssen in einer solchen Anzahl vor-       Unternehmer in explosionsgefährdeten Bereichen zu\nhanden sein, daß sie alle auf der Plattform anwesenden        Instandsetzungs-, Wartungs- oder anderen notwendigen\nPersonen auch dann noch aufnehmen können, wenn die            Arbeiten Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten sowie ähn-\nHälfte dieser Fahrzeuge bei Störfällen unbrauchbar wird       liche Arbeiten mit offenem Feuer durchführen und andere\noder nicht erreichbar ist; auf der Plattform vorhandene       technische Arbeitsmittel als nach Absatz 2 Satz 1 verwen-\nRettungsflöße dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.       den, wenn explosionsfähige Atmosphäre nach dem Ergeb-\nnis von Kontrollmessungen nicht vorhanden ist und er die\n(2) Die Rettungsmittel hat der Unternehmer so anzubrin-    Arbeiten sowie die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen\ngen und zu verteilen, daß sie bei Gefahr schnell und sicher   nach Art und Umfang zuvor schriftlich festgelegt hat und\nzu erreichen sind und bestimmungsgemäß benutzt werden\nständig überwacht.\nkönnen. Er hat sie zu warten und mindestens monatlich\nauf Vollzähligkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen.             (4) Besteht bei außergewöhnlichen Stör- oder Scha-\n(3) Auf ständig belegten Plattformen hat der Unterneh-     densfällen die Gefahr, daß explosionsfähige Atmosphäre\nmer jeweils in monatlichen Abständen mit den Beschäftig-      auch außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten\nten Übungen durchzuführen, wie sie sich im Seenot- und        Bereiche entsteht oder sich dorthin ausbreitet, haben die\nGefahrenfall richtig zu verhalten haben. Rettungsboote        Beschäftigten im gefährdeten Bereich alle Betriebsanla-\nund Rettungskapseln müssen bei den Übungen minde-             gen und -einrichtungen, von denen Zündgefahren ausge-\nstens einmal vierteljährlich mit der ihnen zugeteilten Besat- hen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder\nzung ausgesetzt und im Wasser manövriert werden.              zu entfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit\noffenem Feuer sind sofort einzustellen. Zur Überwachung\nauf explosionsfähige Atmosphäre muß der Unternehmer\n§ 14                             Handmeßgeräte zur Verfügung stellen.\nBrand-, Explosions- und Gasschutz\n(5) Für Betriebsanlagen, in denen die Gefahr besteht,\n(1) Gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden         daß Personen durch das Einatmen von schädlichen\nund das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre hat der        Gasen, Dämpfen oder Nebeln oder durch Sauerstoffman-\nUnternehmer die nach der Art der Tätigkeiten sowie der        gel geschädigt werden, hat der Unternehmer Atemschutz-\nBetriebsanlagen und -einrichtungen erforderlichen Maß-        geräte und Wiederbelebungsgeräte bereitzuhalten. Mit","560                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil   1\nArbeiten unter Benutzung von Atemschutzgeräten darf er          (2) Werden brennbare Flüssigkeiten unterschiedlicher\nnur Personen betrauen, die mit dem Umgang der Geräte         Art und Gefährlichkeit zusammengelagert, hat der Unter-\nvertraut sind und bei denen nach ärztlicher Bescheinigung    nehmer dafür zu sorgen, daß sich die Flüssigkeiten und\ngesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Er hat sicher-      ihre Dämpfe nicht vermischen können. Die weiteren\nzustellen, daß Personen zur Verfügung stehen, die Wie-       Sicherheitsmaßnahmen hat er auf die Erfordernisse abzu-\nderbelebungsgeräte anwenden können.                          stellen, die sich aus dem jeweils ungünstigsten Gefahren-\ngrad der für die Zusammenlagerung vorgesehenen Flüs-\n(6) Arbeiten, bei denen die Beschäftigten durch schädli-  sigkeiten ergeben. leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff\nche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffman-        darf mit anderen brennbaren Flüssigkeiten, die nach dem\ngel geschädigt werden können, darf der Unternehmer nur       Grad ihrer Gefährlichkeit den des Heizöls übertreffen, in\nvon Personen, die mit derartigen Arbeiten vertraut sind,     benachbarten Kammern eines unterteilten Lagerbehälters\nund nur auf ausdrückliche Anweisung von zur Leitung des      nicht zusammengelagert werden.\nBetriebes bestellten verantwortlichen Personen sowie\nunter ständiger Anwesenheit einer verantwortlichen Per-         (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim\nson durchführen lassen.                                      Befüllen und Entleeren ortsfester oder ortsbeweglicher\nBehälter oder Gefäße mit brennbaren Flüssigkeiten ein\n(7) Können in Betriebsanlagen oder in Teilen von          Auslaufen oder Überlaufen vermieden wird und der Füll-\nBetriebsanlagen schwefelwasserstoffhaltige Gase in einer     oder Entleervorgang jederzeit schnell und gefahrlos unter-\ngesundheitsgefährdender. Konzentration auftreten, müs-       brochen werden kann. Die Absperreinrichtungen müssen\nsen die Beschäftigten Atemschutzgeräte bei sich führen,      von einem Ort aus betätigt werden können, der auch im\ndie im Gefahrenfall eine Flucht ermöglichen; sind die        Fall eines Brandes oder einer Explosion schnell und unge-\nFluchtwege von den Arbeitsplätzen schwierig, müssen die      hindert erreichbar ist. Das Befüllen und Entleeren sind von\nAtemschutzgeräte von der Umgebungsatmosphäre unab-           den damit betrauten Personen ständig zu überwachen,\nhängig sein. Sie dürfen an der Arbeitsstelle abgelegt wer-   soweit nicht durch selbsttätig wirksame Regelvorrichtun-\nden, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein.    gen ein Auslauten oder Überlaufen verhindert wird. Für die\nÜbernahme von Treibstoffen aus Wasserfahrzeugen gel-\n(8) Für den Brandschutz und für den Gasschutz hat der     ten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.\nUnternehmer Pläne aufzustellen, in denen insbesondere\nfestzulegen sind:                                               (4) Auf beweglichen Plattformen hat der Unternehmer\n1. Art und Anzahl der einsatzbereit zu haltenden Feuer-      hinsichtlich der Lagerung, Verteilung und Verwendung von\nlöscheinrichtungen sowie der Atemschutz- und Wieder-     flüssigen Brenn- und Treibstoffen, Schmierölen urid sonsti-\nbelebungsgeräte,                                         gen entzündbaren Ölen mindestens die Anforderungen\neinzuhalten, die nach internationalen Regeln an Schiffe\n2. Einzelheiten über deren Wartung, Prüfung, Instandhal-     vergleichbarer Größe gestellt werden.\ntung und Aufbewahrung,\n3. die erforderliche Anzahl der für die Brandbekämpfung         (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die\nsowie den Umgang mit Atemschutz- und Wiederbele-         Lagerung von Erdöl und von nicht brennbaren wasser-\nbungsgeräten und deren Wartung verfügbar zu halten-      gefährdenden Flüssigkeiten, soweit diese das Meer\nden Personen und die Art und den Umfang der diesen       gefährden können.\nzu vermittelnden Fachkunde,\n4. die im einzelnen beim Ausbruch eines Brandes oder                                     § 16\nbeim Auftreten von schädlichen Gasen zu treffenden\nUmgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln\nMaßnahmen.\n(1) Der Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist\nnur gestattet\n§ 15                              1. einer im Sprengwesen fachkundigen           und   hierfür\nUmgang mit brennbaren                          bestellten verantwortlichen Person,\nund wassergefährdenden Stoffen                   2. sonstigen Personen nach vollendetem 21. Lebensjahr,\n(1) Der Unternehmer hat Behälter und Behältnisse zur          soweit sie an einem Lehrgang auf dem Gebiet des\nLagerung von brennbaren Flüssigkeiten so auszuwählen,            Sprengwesens mit Erfolg teilgenommen haben ur:,d mit\naufzustellen und zu befestigen, daß sie den im Betrieb           diesen Aufgaben betraut worden sind.\nauftretenden Beanspruchungen standhalten. Lagerbehäl-        Die Personen nach Satz 1 dürfen sich beim Umgang mit\nter, die nicht in das Tragwerk oder in die Aufbauten einer   Sprengstoffen und Zündmitteln von anderen helfen lassen.\nPlattform einbezogen sind, oder ortsbewegliche Behält-       Sie müssen aber ständig anwesend sein und die Arbeiten\nnisse darf er im Innern einer Plattform nur in den dafür     überwachen.\nbestimmten Lagerräumen, im Freien nur an den dafür\nbestimmten Lagerplätzen aufstellen. Lagerräume und              (2) Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim\nLagerplätze hat er so zu gestalten, daß auftretende           Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln für jeden ver-\nUndichtheiten erkennbar sind und auslaufende Flüssigkei-     boten. Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß diese\nten aufgefangen werden. Bei einwandigen Lagerbehältern       nicht unbeabsichtigt gezündet werden können. Sind bei\nsind die Auffangvorrichtungen so zu bemessen, daß die        Sprengarbeiten Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffsver-\nInhalte der Lagerbehälter voll aufgenommen werden. Orts-     kehrs erforderlich, hat er Ort und Zeit der Sprengung\nbewegliche Behältnisse müssen im übrigen den verkehrs-       mindestens 24 Stunden vorher der zuständigen Behörde\nrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher   und dem zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamt anzu-\nGüter entsprechen.                                           zeigen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                 561\n(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Spreng-                                   § 17\nladungen im Bohrloch nur elektrisch gezündet werden;             Umgang mit Gefahrstoffen, radioaktiven Stoffen\nandere Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die                          und ionisierenden Strahlen\nzuständige Behörde. In einem Bohrloch, in dem Spreng-\nladungen gezündet worden sind, darf nach dem Auftreten          (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Behält-\nvon Versagern nur weitergebohrt werden, wenn dies            nisse oder Verpackungen von sehr giftigen, giftigen,\ngefahrlos ist.                                               mindergiftigen, ätzenden, reizenden, explosionsgefähr-\nlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht ent-\n(4) Bei Sprengungen unter Wasser außerhalb des Bohr-      zündlichen, entzündlichen, krebserzeugenden, erbgut-\nlochs haben die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Spreng-        verändernden, fruchtschädigenden oder sonstigen Stoffen\nladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Auf-          mit chronisch schädigenden Eigenschaften - Gefahrstof-\nschwimmen zu sichern. Die Lage der Sprengladung haben        fen - bei der Lagerung und Verwendung im Betrieb ent-\nsie an der Wasseroberfläche kenntlich zu machen. Die         sprechend ihrem Gefahrengrad mit den hierfür nach den\nZündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine          verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung\nanschließen, wenn alle Taucher das Wasser verlassen           gefährlicher Güter geltenden Gefahrensymbolen und\nhaben.                                                        Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet sind. Ein Umfül-\nlen von Gefahrstoffen in andere als die vom Hersteller\ngelieferten und gekennzeichneten Behältnisse oder Ver-\n(5) Sprengladungen, die für seismische Untersuchun-       packungen ist nur zulässig, wenn diese der Ursprungsver-\ngen im Wasser gezündet werden, haben die Personen             packung mindestens gleichwertig und entsprechend\nnach Absatz 1 Satz 1 mit gut sichtbaren Schwimmkörpern        gekennzeichnet sind. Beim Umgang mit den Gefahrstoffen\nzu verbinden. Die Verbindungen müssen sie so herstellen,      haben die Beschäftigten die vom Hersteller gegebenen\ndaß sie sich nicht selbsttätig lösen können. Als Zünder       Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge zu befolgen.\ndürfen sie nur Selbstzerstörungszünder verwenden. Die\nZündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine\nanschließen, wenn die zu zündende Sprengladung ins               (2) Den Umgang mit radioaktiven Stoffen und den\nWasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte        Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen\nBoot sich von der Sprengladung soweit entfernt hat, daß       hat der Unternehmer der zuständigen Behörde vorher\nes beim Zünden nicht gefährdet ist. Seismische Sprengun-      anzuzeigen. Der Anzeige hat er Unterlagen beizufügen,\ngen darf der Unternehmer nur am Tage und bei ausrei-          die es ermöglichen zu prüfen, ob der Anzeigende oder\nchender Sicht durchführen. Er hat sie unverzüglich einzu-     Personen, die Tätigkeiten nach Satz 1 leiten oder beauf-\nstellen, wenn Schiffe oder Boote gefährdet werden kön-        sichtigen, die erforderliche Fachkunde besitzen, solche\nnen. Zwischen den für seismische Arbeiten eingesetzten        Personen in der notwendigen Anzahl vorhanden und die\nSchiffen und Booten hat er eine dauernde Sprechfunkver-       erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen getroffen sind.\nbindung sicherzustellen.                                      Die zuständige Behörde kann die Tätigkeit nach Satz 1\nuntersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich\nBedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige Ver-\n(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Spreng-      pflichteten ergeben, ein Nachweis nach Satz 2 nicht\nstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittel- erbracht wird oder die erforderlichen Schutzmaßnahmen\nbaren Verwendung vorgesehen sind, in einem besonderen         während des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des\nSprengstoff- und Zündmittellager aufbewahrt und unter         Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-\nVerschluß gehalten werden. Das Lager bedarf zur Errich-\nlen nicht eingehalten werden.\ntung, wesentlichen Änderung und zum Betrieb der Geneh-\nmigung durch die zuständige Behörde. Außerhalb des\nLagers dürfen die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Spreng-\nstoffe und sprengkräftige Zündmittel nicht ohne Beaufsich-                                § 18\ntigung lassen. Sie dürfen an der Arbeitsstelle nur in ver-                         Taucherarbeiten,\nschließbaren Behältern, die gegen Stoß und Schlag wider-               Arbeiten in Unterwasserdruckkammern\nstandsfähig sind, aufbewahrt werden.\n(1) Der Unternehmer darf als Taucher oder für Arbeiten\n(7) Der Unternehmer darf nur Sprengstoffe und Zündmit-     in Unterwasserdruckkammern nur Personen beschäftigen,\ntel verwenden, die nach den Vorschriften des Sprengstoff-     die\ngesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Bun-        1. das 21. Lebensjahr vollendet haben und gegen deren\ndesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen          Einsatz keine gesundheitlichen Bedenken bestehen,\nsind oder als zugelassen gelten oder in anderen Staaten\nim Sinne des § 1O Abs. 4 nach deren Vorschriften für den      2. an einem Lehrgang für das anzuwendende Tauchver-\nvorgesehenen Anwendungsbereich verwendet werden                   fahren und die unter Wasser auszuführenden Arbeiten\ndürfen. Sprengstoffe und Zündmittel, die Mängel aufwei-           einschließlich der Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Tau-\nsen, dürfen nicht benutzt werden. Sie sind an den Herstel-        cherunfällen mit Erfolg teilgenommen haben (Taucher-\nler zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten.                   ausbildung).\nDas Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen\n(8) Die Beschäftigten haben den Verlust von Sprengstof-   nach Satz 1 Nr. 1 muß durch einen Arzt bescheinigt sein,\nfen oder sprengkräftigen Zündmitteln der verantwortlichen     der von der zuständigen Behörde oder der zuständigen\nPerson nach Absatz 1 Nr. 1 unverzüglich zu melden.            Behörde eines anderen Nordsee-Anliegerstaates oder\nGefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel         eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-\nsind der nächsterreichbaren verantwortlichen Person           schaften hierzu ermächtigt ist. Die jeweilige ärztliche\nabzuliefern.                                                  Untersuchung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.","562                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\nMit dem Führen einer Sicherheitsleine oder mit der Bedie-        der erkrankte oder verletzte Taucher einer Druckkam-\nnung und Wartung der für das Tauchen erforderlichen              merbehandlung und Notversorgung unterzogen wer-\nAusrüstung an der Tauchstelle (Tauchhelfer) darf der             den können, sowie derartige Personen erforderlichen-\nUnternehmer nur Personen betrauen, die mindestens das            falls in einer Transportkammer unter Überdruck unver-\n18. Lebensjahr vollendet haben, gegen deren Einsatz              züglich einer taucherärztlichen Behandlung zugeführt\nnach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen             werden können.\nBedenken bestehen und die theoretisch und praktisch in\nden Aufgaben unterwiesen sind, die ihnen übertragen          Tauchgeräte, Druckkammern und Atemgasversorgungs-\nwerden.                                                      anlagen müssen innerhalb des letzten Jahres vor ihrem\njeweiligen Einsatz von einem Sachverständigen geprüft\n(2) Der Unternehmer hat bei Taucherarbeiten und           worden sein. Als Atemgas darf reiner Sauerstoff nicht\nArbeiten in Unterwasserdruckkammern dafür zu sorgen,         verwendet werden. Das gleiche gilt für Luft bei Tauchtiefen\ndaß                                                          über 50 Meter und beim Sättigungstauchen. Das Arbeiten\nin Unterwasserdruckkammern und der Einsatz solcher\n1. durch andere Betriebsvorgänge oder -einrichtungen\nKammern als Unterwasserbasen bei Taucherarbeiten\nkeine Behinderung eintritt,\nbedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.\n2. nur Ausrüstungen und Atemgase verwendet werden,\ndie für die Art der auszuführenden Arbeiten und für die     (3) Für die Durchführung von Taucherarbeiten und\njeweiligen Einsatzbedingungen nach dem Stand der         Arbeiten in Unterwasserdruckkammern hat der Unterneh-\nTauchtechnik geeignet und so beschaffen sind, daß sie    mer einen Plan aufzustellen, in dem festzulegen sind\nbei bestimmungsgemäßer Verwendung die Taucher\noder die in Unterwasserdruckkammern beschäftigten        1. die nach Art und Umfang der Arbeiten sowie nach den\nPersonen nicht gefährden, sowie eine beheizbare              örtlichen Verhältnissen an der Tauchstelle zu verwen-\nUmkleidekabine zur Verfügung steht,                          dende Tauch-, Hilfs- und Sicherungsausrüstung sowie\n3. zwischen dem Taucher im Wasser sowie dem in einer             die sonstigen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen\nTauchglocke und dem mit der Führung der Sicherheits-         und die bereitzuhaltenden Rettungs- und Versorgungs-\nleine beauftragten Tauchhelfer eine gegenseitige             einrichtungen,\nSprechverbindung besteht und an der Tauchstelle          2. die Regeln für die Durchführung und Überwachung von\nständig ein Taucheinsatzleiter anwesend ist, der selbst      Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruck-\ndie Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt und mit       kammern, insbesondere für den Gebrauch der jeweili-\ndem angewandten Tauchverfahren vertraut ist,                 gen Tauchausrüstung, die Überwachung der Atemgas-\n4. die Taucher nach jedem Tauchgang oder beim Sätti-             versorgung, die Anwendung der Tauch- und Behand-\ngungstauchen nach jeder lsopressionsperiode gefahr-          lungstabellen, die zeitliche Bemessung der Tauch-\nlos vom Überdruck entlastet werden und die jeweilige         gänge, der Tauchereinsätze, der lsopressionsperioden\nDruckentlastung oder eine erforderliche Druckkammer-         und der einzuhaltenden Ruhezeiten, sowie die Regeln\nbehandlung nur nach Tauch- oder Behandlungsta-               für das Verhalten bei Tauchererkrankungen und\nbellen erfolgt, die nach dem Stand der Tauchtechnik          Unglücksfällen,\nunbedenklich sind,\n3. die Wartung, Prüfung und Instandhaltung der Tauch-\n5. mit autonomen Tauchgeräten nur so tief und so lange           ausrüstung sowie deren Aufbewahrung,\ngetaucht wird, daß Haltezeiten beim Austauchen, auch\nbei Wiederholungstauchgängen, nicht erforderlich wer-    4. die besonderen Pflichten des Taucheinsatzleiters, ins-\nden, und die Austauchgeschwindigkeit von 18 m/min            besondere im Hinblick auf die Belehrung der Taucher\nnicht überschritten wird,                                    und Tauchhelfer und ihre Einweisung in die jeweiligen\n6. beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten              Einsatzbedingungen, sowie die erforderliche Abstim-\neine geschlossene Tauchglocke verwendet wird, wenn           mung der Taucherarbeiten mit anderen Betriebsvor-\ndie nach Tauchzeit und Tauchtiefe erforderliche Druck-       gängen an der jeweiligen Tauchstelle,\nentlastungszeit 75 Minuten überschreitet, in Wassertie-\n5. Art und Umfang der über die Ausführung von Taucher-\nfen über 50 Meter getaucht oder das Sättigungstauch-\narbeiten an jeder Tauchstelle zu führenden Aufzeich-\nverfahren angewandt wird, und wenigstens eine Tauch-\nnungen, insbesondere über Ort, Zeit, Zweck, Dauer\nbühne zum Einsatz kommt, wenn mit schwerer\nund Ausrüstung der Tauchereinsätze, die Tauchtiefen,\nTauchausrüstung getaucht wird, nach Tauchzeit und\ndas Auftreten von Tauchererkrankungen und\nTauchtiefe Haltezeiten beim Austauchen erforderlich\nUnglücksfällen, Schäden oder Mängel an der Ausrü·\nsind, die Tauchtiefe 30 Meter überschreitet oder beson-\nstung und über sonstige besondere Vorkommnisse.\ndere Erschwernisse beim Einstieg oder Ausstieg der\nTaucher vorliegen,                                       Die sich aus dem Plan für Taucheinsatzleiter, Taucher,\n7. bei Verwendung einer Tauchglocke ein Taucher stän-        Tauchhelfer, Gerätewarte oder die Beschäftigten in Unter-\ndig in dieser verbleibt und diese nur im Ausnahmefall    wasserdruckkammern ergebenden Pflichten hat der Unter-\nverläßt, um Tauchern bei Gefahr zu helfen,               nehmer für die genannten Personen in Betriebsanweisun-\ngen zusammenzufassen und diesen auszuhändigen.\n8. an jeder Tauchstelle Nachrichtenmittel zur Verfügung\nstehen, mit denen bei Gefahr jederzeit Hilfe angefordert    (4) Jeder Taucher hat ein Taucherdienstbuch zu führen,\nund eine unmittelbare Sprechverbindung mit einem         in dem die Art und Dauer seiner Taucherausbildung, seine\nTaucherarzt hergestellt werden kann,                     abgeleisteten Tauchgänge und die Bescheinigungen über\n9. beim Tauchen in Wassertiefen über 10 Meter an der         seine jährlichen ärztlichen Untersuchungen einzutragen\nTauchstelle eine Druckkammer bereitgehalten wird, in     sind.","Nr. 15  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                              563\n3. Abschnitt                         abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das\nBohrloch gegen Ausbrüche sicher ist.\nAufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen\n(4) Zum Verschließen des eingebauten Bohrstranges\ndarf der Unternehmer nur Mitnehmerstangen verwenden,\n§ 19\ndie an beiden Enden mit einem Absperrhahn versehen\nNiederbringen von Bohrungen                     sind. Auf der Arbeitsbühne muß er zum Verschließen des\nvon der Mitnehmerstange gelösten Bohrstranges eine\n(1) Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstät-\nAbsperreinrichtung bereit halten.\nten erschlossen werden sollen oder andere ausbruchsge-\nfährdete Gebirgsschichten angebohrt werden können, hat           (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während\nder Unternehmer durch Verrohrung zu sichern. Die erste        des Bohrbetriebes Menge und Beschaffenheit der umlau-\nRohrfahrt (Ankerrohrfahrt) ist einzubauen, bevor die Boh-     fenden Bohrspülung die Sicherung des Bohrloches\nrung mögliche Gebirgsschichten nach Satz 1 erreicht. Sie      gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er Stoffe zur Herstel-\nist so abzusetzen, daß eine Verankerung der Absperrein-       lung und Beschwerung von Bohrspülung an jeder Bohrung\nrichtungen und der nachfolgenden Rohrfahrten gewährlei-       vorrätig zu halten. Seim Ziehen des Bohrgestänges hat er\nstet ist. Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind     durch rechtzeitiges Nachfüllen von Spülung den erforderli-\nunter Berücksichtigung der Gebirgsfestigkeit und des zu       chen Mindestdruck der Spülung im Bohrloch aufrechtzuer-\nerwartenden Lagerstättendruckes so zu bemessen, daß           halten. Den Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der\nein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten       Spülung hat er durch Meßgeräte ständig zu überwachen.\nTeil des Bohrloches beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas      Die Überwachung muß sich auch auf Anzeichen von Öl\nvermieden wird.                                               und Gas erstrecken. Vergaste Spülung ist durch einen\nAbscheider zu führen, der ein gefahrloses Ableiten der aus\n(2) Der Unternehmer hat die Verrohrung durch Zemen-       der Spülung ausgeschiedenen Gase ermöglicht.\ntation im Gebirge zu verankern. Die einzelnen Rohrfahrten\nsind so weit aufzuzementieren, daß ein dichter Abschluß         (6) Für das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen die\ndes Bohrlochs gegen den nicht zementierten Teil des          Gefahr eines Ausbruches nicht auszuschließen ist, gelten\nRingraumes erreicht wird. Die Ankerrohrfahrt ist minde-      die Absätze 3 und 4 entsprechend; Absatz 5 findet\nstens bis zum Meeresgrund zu zementieren. Die Zementa-       entsprechende Anwendung, soweit das Bohrloch bei der\ntionsstrecken sind jeweils so zu bemessen, daß nutzbare      Aufwältigung zur Verhütung von Ausbrüchen mit Spülung\nWasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- und Erdgasla-        gesichert wird.\ngerstätten und laugenführende Gebirgsschichten abge-\ndichtet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare                                 § 20\nSalzlagerstätten vermieden wird. Nach der Zementation\nhat der Unternehmer die Lage der Zementationsstrecken                   Überwachung des Bohrlochverlaufs,\ndurch Messung zu ermitteln und durch eine Druckprobe                                 Bohrbericht\nfestzustellen, ob die Zementation und die Verrohrung dicht       (1) Bei den Bohrungen nach § 19 Abs. 1 hat der\nsind.\nUnternehmer den Bohrlochverlauf rechtzeitig vor dem\nErreichen möglicher Erdöl- oder Erdgaslagerstätten sowie\n(3) Beim Niederbringen der Bohrungen hat der Unter-\nnach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen. Darüber\nnehmer dafür zu sorgen, daß\nhinaus hat er den planmäßigen Verlauf der Bohrungen\n1. der Bohrlochkopf                                          durch Richtungs- und Neigungsmessungen zu überwa-\nchen. Art, Häufigkeit und Abstand der hierfür durchzufüh-\na) mit Absperreinrichtungen, die im Falle eines Aus-     renden Messungen hat er nach der Art der Bohrung, der\nbruchs den Abschluß des Bohrlochs bei eingebau-       geplanten Ablenkung sowie unter Berücksichtigung der\ntem und ausgebautem Bohrstrang gewährleisten,         jeweiligen geologischen und sonstigen betrieblichen Ver-\nb) mit absperrbaren Anschlüssen, durch die Gase oder     hältnisse festzulegen.\nFlüssigkeiten aus der Bohrung abgelassen oder in\n(2) Die durchbohrten Gebirgsschichten hat der Unter-\ndie Bohrung eingepumpt werden können,\nnehmer geologisch zu bestimmen; dabei sind wasser-\nausgerüstet ist,                                         führende Schichten als solche zu erfassen. Proben der\nerschlossenen Gebirgsschichten hat er mindestens bis zur\n2. in sicherer Entfernung vom Bohrloch an gut zugängli-       Beendigung der Bohrarbeiten aufzubewahren. ,\ncher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene und\nnach dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck auszu-           (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Bohrun-\nlegende Druckentlastungseinrichtung vorhanden ist,       gen nutzbare Lagerstätten und Wasserhorizonte nicht\nmit der Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch          nachteilig beeinflussen. Wenn Gründe der Sicherheit oder\ngefahrlos abgeleitet werden können.                      des Lagerstättenschutzes es erfordern, hat er angebohrte\nnutzbare Lagerstätten oder Wasserhorizonte sowie deren\nDie Absperreinrichtungen nach Nummer 1 Buchstabe a            hangende und liegende Schichten zu erkunden. Die\nmüssen eingebaut sein, bevor die Bohrung nach Einbau          Ergebnisse nach Satz 2 hat er der zuständigen Behörde\nder Ankerrohrfahrt und der nachfolgenden Rohrfahrten          mitzuteilen.\njeweils weiter vertieft wird. Ist mit einem Anbohren oberflä-\nchennahen Erdgases zu rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt          (4) Beim Niederbringen einer jeden Bohrung hat der\nund die Absperreinrichtungen eingebaut werden können,         Unternehmer über deren Verlauf sowie über alle für die\nist der Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung zu versehen, mit   Fortführung der Bohrarbeiten oder für eine spätere Ver-\nder das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos       wendung der Bohrung sicherheitlich bedeutsamen\nentlastet werden kann. Absperreinrichtungen dürfen nur        Betriebsvorgänge und -maßnahmen arbeitstäglich Auf-","564                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil      1\nzeichnungen (Bohrberichte) zu führen. Diese hat er bei                                     § 22\nden für die Gewinnung von Erdöl oder Erdgas genutzten                                Hilfsbohrungen\nBohrungen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer\nInbetriebnahme als Gewinnungs- oder Hilfsbohrung, bei            (1) Bei Bohrungen, die sekundären oder tertiären För-\nallen anderen Bohrungen mindestens ein Jahr über den          dermaßnahmen dienen oder die zur sonstigen Einleitung\nZeitpunkt ihrer Verfüllung hinaus aufzubewahren.               von bei der Gewinnung oder Aufbereitung anfallenden\nStoffen in den Untergrund bestimmt sind (Hilfsbohrungen),\nhat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die durch die\n§ 21                               Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als die dafür\nBohrungen zur Gewinnung                        bestimmten Gebirgsschichten gelangen können.\nvon Erdöl und Erdgas\n(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Bohrungen gilt § 21\n(1) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas       Abs. 1 entsprechend. Stehen diese Bohrungen unter inne-\nhat der Unternehmer den Bohrlochkopf                           rem Druck, hat der Unternehmer am Bohrlochkopf eine\nVorrichtung einzubauen, die ein Zurückfließen der in die\n1. mit Absperreinrichtungen, durch die der Förderstrom\nBohrung eingeleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung\njederzeit unterbrochen werden kann, und\nselbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in\n2. mit Meßeinrichtungen, die den Druck im Förderstrang         der ankommenden Rohrleitung oder in der der Bohrung\nund Förderringraum ständig anzeigen,                      unmittelbar vorgeschalteten Betriebsanlage unterschritten\nauszurüsten. Absperreinrichtungen nach Satz 1 Nr. 1            wird. Er hat dafür zu sorgen, daß der Förderstrang der\nmüssen auch für den Ringraum vorhanden sein, wenn              Bohrungen nach Satz 2 durch Einbau eines Stopfens oder\ndieser neben dem Förderstrang zum Fördern oder Einlei-         einer anderen Vorrichtung abgesperrt werden kann. Wer-\nten benutzt wird. Bei druckschwachen Bohrungen genügt          den einer solchen Bohrung im Zusammenhang mit der\nes, wenn die Möglichkeit zum Anschluß geeigneter               Gewinnung in größerem Umfang Stoffe zugeführt, durch\nMeßeinrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 besteht. Der Bohr-          die die Beschäftigten gefährdet werden können, muß er\nlochkopf und seine Einrichtungen müssen so beschaffen          den Förderstrang darüber hinaus mit einem Rückschlag-\nsein, daß sie dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck            ventil oder mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrich-\nstandhalten.                                                   tung ausrüsten, die der Anforderung nach § 21 Abs. 4\nSatz 2 genügt.\n(2) Förderstrang und Förderringraum der Erdöl- und\n(3) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölge-\nErdgasgewinnungsbohrungen hat der Unternehmer neben\nwinnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen\nden Einrichtungen nach Absatz 1 mit Anschlüssen zur\nBehandlung von Lagerstätten hat der Unternehmer dafür\nDruckentlastung und zum Totpumpen auszurüsten. Die\nzu sorgen, daß Wärmespannungen im Förderstrang und\nBohrlochverflanschung hat er mit Vorrichtungen zum\nam Bohrlochkopf beherrscht werden.\nAnschluß von Meßeinrichtungen zu versehen, mit denen\nder Druck in den Ringräumen zwischen den fest eingebau-           (4) Werden durch Bohrungen nach Absatz 1 Stoffe\nten Rohrfahrten ermittelt werden kann; dies gilt nicht für die eingeleitet, die besonders korrosiv sind, hat der Unterneh-\nVerflanschung druckschwacher Erdölbohrungen sowie für          mer den Förderringraum gegen den Förderstrang abzu-\ndie Fälle, in denen Ringräume auf ihrer gesamten Länge         sperren und mit einem geeigneten Schutzmedium voll\nzementiert sind.                                               aufzufüllen.\n(3) Bei Erdgasgewinnungsbohrungen und bei Bohrun-                                       § 23\ngen, in denen Erdöl eruptiv gefördert wird, hat der Unter-\nVerhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen\nnehmer zusätzlich zu den Absperreinrichtungen nach\nAbsatz 1 Nr. 1 hinter dem Bohrlochkopf eine Absperrein-           (1) Die Beaufsichtigung von Bohrungen, bei denen ein\nrichtung einzubauen, die das Bohrloch selbsttätig schließt,    Ausbruch nicht ausgeschlossen werden kann, darf der\nwenn der betriebliche Mindest- oder Höchstdruck in den         Unternehmer nur Personen übertragen, die an einem\ndem Bohrloch nachgeschalteten Betriebseinrichtungen an         Lehrgang über die Verhütung von Ausbrüchen erfolgreich\neiner Stelle unter- oder überschritten wird. Bei einer         teilgenommen und in Abständen von längstens 2 Jahren\nFörderung von Erdöl mit Tiefpumpen oder bei Anwendung          Wiederholungskurse besucht haben. Er hat dafür zu sor-\nanderer Förderverfahren hat er für die Fälle, in denen der     gen, daß die sonstigen an solchen Bohrungen beschäf-\njeweils einzuhaltende Druck in den nachgeschalteten            tigten Personen über das Verhalten bei Ausbrüchen\nBetriebseinrichtungen unter- oder überschritten wird, das      unterwiesen werden und in regelmäßigen Zeitabständen\nselbsttätige Abschalten der Antriebsmittel sicherzustellen.    Übungen zur Bohrlochsicherung durchführen.\n(4) Im Förderstrang der Bohrungen nach Absatz 3               (2) Deuten Anzeichen auf einen Ausbruch aus dem\nSatz 1 hat der Unternehmer im Bereich des Rohrschuhs           Bohrloch hin oder ereignet sich ein Ausbruch, sind unver-\nund des Bohrlochkopfes jeweils Vorrichtungen zum Einbau        züglich Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung des\nvon Rückschlagventilen oder Stopfen anzubringen. Außer-        Ausbruchs sowie zur Warnung und zum Schutz gefähr-\ndem hat er eine Absperreinrichtung einzubauen, die den         deter Personen zu treffen.\nFörderstrom im Bohrloch bei Bruch der Bohrlochver-\nschlüsse selbsttätig unterbricht.                                                           § 24\nRohrleitungen\n(5) Beim Testen und Freifördern von Erdöl- und Erdgas-\nbohrungen, die nicht in ein vorhandenes Rohrleitungs-             (1) Zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und von weiteren\nsystem fördern, hat der Unternehmer anfallendes Erdgas         im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung oder\nsowie Erdöl, das nicht in geeigneten Behältern aufgefan-       Aufbereitung von Erdöl oder Erdgas benutzten Stoffen darf\ngen wird, über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen.      der Unternehmer nur Rohrleitungen verwenden, die","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                               565\n1. den zu erwartenden mechanischen, thermischen und        gen hat er so zu gestalten, daß sie keine Kräfte übertra-\nchemischen Beanspruchungen standhalten,                gen, die die Plattform oder die auf dem Meeresgrund\nverlegten Rohrleitungen gefährden.\n2. gegen Außen- und Innenkorrosion sowie gegen elek-\ntrostatische Aufladungen geschützt sind,                 (5) Gasaufbereitungs- oder Gastrocknungsanlagen\n3. am Anfang und am Ende mit Absperreinrichtungen          nachgeschaltete Rohrleitungen, die zur Beförderung von\nsowie mit einem Lecküberwachungssystem, soweit sie     schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, hat\nder Beförderung von flüssigen Stoffen dienen, verse-    der Unternehmer vor der Einleitung des Gases wasserfrei\nhen sind,                                              zu trocknen. Das zu befördernde schwefelwasserstoff-\n4. mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die                haltige Erdgas hat er soweit zu trocknen, daß der Wasser-\ntaupunkt nicht unterschritten wird.\na) den Betriebsdruck in den Rohrleitungen messen\nund anzeigen sowie ein Überschreiten des zulässi-\ngen Betriebsdruckes verhindern, wenn die Rohr-                                  § 25\nleitungen unter innerem Überdruck stehen,\nZusätzliche\nb) verhindern, daß sich der Druck in den Rohrleitungen        sicherheitliche Überwachungsmaßnahmen\nbeim Übergang auf Behälter oder andere Rohr-\nleitungen mit niedrigerem Druck auswirken kann,       (1) In Erdöl- und Erdgasgewinnungsbetrieben sowie in\nAufbereitungsbetrieben hat der Unternehmer Vorrichtun-\nc) ölhaltige, brennbare oder wassergefährdende Flüs-   gen einzubauen,. die eine ständige Überwachung der für\nsigkeiten auffangen, die aus Molchschleusen oder   die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermög-\nanderen Betriebseinrichtungen austreten können,    lichen. Die zu erfassenden Betriebsdaten hat er festzule-\nund                                                    gen. Sie sind durch Fernüberwachungseinrichtungen an\neine ständig besetzte Stelle zu übermitteln, müssen dort\n5. mit Rückschlagventilen oder anderen Absperreinrich-\nständig ablesbar oder abrufbar sein und sicherheitlich\ntungen ausgerüstet sind, die den Rückfluß oder den\nbedeutsame Unregelmäßigkeiten oder mögliche Gefah-\nZufluß aus unmittelbar mit Bohrungen nach § 21 oder\nrenzustände jederzeit erkennen lassen. Über sicherheitlich\n§ 22 verbundenen Leitungen bei Bruch der Bohrloch-\nbedeutsame Betriebsstörungen und die hierzu getroffenen\nverschlüsse oder der mit solchen Bohrungen unmittel-\nMaßnahmen hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu füh-\nbar verbundenen Betriebseinrichtungen selbsttätig\nren und mindestens 2 Jahre aufzubewahren.\nunterbrechen.\n(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei\n(2) Rohrleitungen hat der Unternehmer so zu führen,\nGefahr von der ständig besetzten Stelle aus die fernüber-\ndaß ihre Beschädigung vermieden wird. Er hat dafür zu\nwachten Betriebsanlagen abgeschaltet, die fernüberwach-\nsorgen, daß die Verlegung der Rohrleitungen im Meer so\nten Bohrungen geschlossen sowie alle weiteren Siche-\nerfolgt, daß ihre Lagestabilität auch in leerem Zustand\nrungsmaßnahmen unverzüglich eingeleitet werden. Wir-\ndauernd gewahrt bleibt. Bei einer Gewichtsummantelung\nken die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicher-\nder Rohre aus Beton hat er diese so zu wählen, daß sie\nheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte\nden zu erwartenden Beanspruchungen widersteht. In\nBetriebsanlage selbsttätig abgeschaltet oder eine fern-\nGebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können,\nüberwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, muß\nhat er Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitungen\ndas Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig\ngegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei\nbesetzte Stelle übermittelt werden.\nnichttragfähigem Untergrund hat er Ausgleichsmöglichkei-\nten zu schaffen, die eine Gefährdung der Rohrleitungen        (3) Stilliegende Bohrungen hat der Unternehmer zu ver-\ndurch Absinken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem\nschließen und gegen unbefugte Eingriffe zu sichern. Ste-\nUntergrund hat er zur Vermeidung von mechanischen          hen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen\nEinwirkungen Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzuse-       ein Druck aufbauen, hat er die Dichtheit des Bohrlochver-\nhen.\nschlusses und das Druckverhalten zu überwachen.\n(3) Bei im Meer zu verlegenden Erdöl- und Erdgasleitun-\ngen darf der Unternehmer nur Schweißverfahren anwen-\nden, deren Eignung durch einen Sachverständigen                                     4. Abschnitt\nbescheinigt worden ist. Sowohl die im Herstellerwerk als\nauch die bei der Verlegung dieser Rohrleitungen herge-       Besondere Maßnahmen zum Schutz des Meeres\nstellten Schweißnähte hat er zerstörungsfrei durch einen                einschließlich des Meeresgrundes\nSachverständigen prüfen zu lassen. Bei anderen Rohrlei-\ntungen richtet sich der Umfang der zerstörungsfrei zu                                   § 26\nprüfenden Schweißnähte nach der Güte und Schweißbar-\nGrundsätzliche Anforderungen\nkeit des für die Rohre verwendeten Stahls und nach der Art\nder zu befördernden Stoffe.                                   (1) Der Unternehmer hat bei der Wahl der Aufsu-\nchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren, der\n(4) Der Unternehmer hat die zwischen dem Meeres-        Betriebsanlagen und -einrichtungen und der Stellen, an\ngrund und einer Plattform liegenden Teile von Rohrleitun-  denen Tätigkeiten nach § 1 durchgeführt werden sollen,\ngen (Steigleitungen) in der Spritzwasserzone, wenn ihre    dafür zu sorgen, daß nachteilige Einwirkungen auf das\nWerkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, gegen Korro-    Meer einschließlich des Meeresgrundes sowie der Tiere\nsion und in Meeresbereichen, in denen sich Eis bilden      und Pflanzen unterbleiben, jedenfalls so gering wie mög-\nkann, gegen Eisgefährdung zu schützen. Die Steigleitun-    lich gehalten werden. Diese Pflicht obliegt zur Leitung des","566                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBetriebes bestellten verantwortlichen Personen bei der       bringen von Bohrklein, das bei Verwendung von Bohrspü-\nDurchführung der Tätigkeiten nach § 1.                       lung, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen\nbasiert, anfällt, bedarf der Genehmigung der zuständigen\n(2) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Auf-        Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn\nnahme ihrer Tätigkeit über alle Maßnahmen zur Vermei-        eine Verbringung des Bohrkleins an Land unverhältnismä-\ndung oder Verringerung von schädigenden Einwirkungen         ßig ist und wenn das Bohrklein entsprechend dem Stand\nauf das Meer zu belehren und anzuhalten, die Verhaltens-     der Technik von Öl oder anderen wassergefährdenden\nregeln zu befolgen; für die Belehrung gilt§ 6 Abs. 1 Satz 2  Stoffen gereinigt ist. Ferner dürfen internati~!\"lale Verein-\nentsprechend. Bei Arbeiten, die besondere Vorkehrungen       barungen dem nicht entgegenstehen. Der Olgehalt des\nzum Schutze des Meeres erfordern, muß eine verantwortli-     nach der Reinigung eingebrachten Bohrkleins soll, gemes-\nche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein und die        sen über die jeweils mit ölhaltiger Spülung niederge-\nArbeiten überwachen. Für die Maßnahmen zum Schutze           brachte Bohrlochlänge, im Durchschnitt und bezogen auf\ndes Meeres gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.                     trockene Substanz nicht mehr als 100 g/kg betragen. Die\nstörungsfreie Betriebsweise der Reinigungsanlage hat der\n(3) Beschäftigte und Dritte im Betrieb sind verpflichtet,\nUnternehmer sicherzustellen.\nbei Tätigkeiten nach § 1, mit denen Einwirkungen auf das\nMeer einschließlich des Meeresgrundes verbunden sein\nkönnen, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt                                     § 29\nanzuwenden, um eine Verunreinigung des Meeres und                 Entledigung und Bergung von Gegenständen\ndes Meeresgrundes oder eine sonstige nachteilige Verän-\nderung ihrer Eigenschaften zu verhüten.                         Arbeitsgeräte, Kabel, Trossen oder sonstige Gegen-\nstände, die ein Hindernis für die Schiffahrt oder den Fisch-\nfang oder eine Störung des Meeresgrundes als natürlicher\n§ 27\nLebensraum darstellen, dürfen nicht in das Meer geworfen\nAbwasser, Abfall                        oder auf dem Meeresgrund zurückgelassen werden.\nUnkontrolliert treibende, festgekommene oder gesunkene\n(1) Der Unternehmer hat ölhaltiges Abwasser, das im\nZusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung und Auf-          Gegenstände nach Satz 1 hat der Unternehmer unverzüg-\nbereitung von Bodenschätzen einschließlich von ölhalti-      lich zu bergen. Bei Einstellung des Betriebes hat er nach-\ngem Niederschlagswasser anfällt, zu sammeln und vor          zuweisen, daß der Meeresgrund in den genutzten Berei-\neiner Einleitung in das Meer zu behandeln. Der Ölgehalt      chen von Gegenständen nach Satz 1 frei ist.\ndes behandelten Abwassers darf bei Einleitung in das\nMeer nicht mehr als 30 mg/I betragen. Möglichkeiten zur                                   § 30\nVerminderung von Schadstoffeinleitungen durch weiterge-            Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen\nhende Abwasserreinigungsmaßnahmen sind zu nutzen.\nFür den Fall eines Austritts von Treibstoffen bei der\n(2) Der Unternehmer darf Abwasser aus sanitären Ein-      Übernahme von den zur Versorgung der Plattform\nrichtungen, Küchen und Speiseräumen nur in das Meer          bestimmten Wasserfahrzeugen hat der Unternehmer\neinleiten, wenn es entsprechend dem Stand der Technik        ungiftige Mittel und technische Vorrichtungen zur unver-\ngereinigt wird und dabei ein Abbau von mindestens            züglichen Bekämpfung und Beseitigung der ausget~~tenen\n90 % der organischen Inhaltsstoffe erzielt wird (biologische Mengen bereitzuhalten. Dispergatoren dürfen zur Olscha-\nVollreinigung). Zurückgehaltene Feststoffe müssen an         densbekämpfung nicht verwendet werden. Fern~r hat der\nLand entsorgt werden. Einzuleitendes Abwasser darf nicht     Unternehmer dafür zu sorgen, daß im Fall eines Olaustritts\ngechlort werden.                                             aus der Bohrung die zur Eingrenzung, Bekämpfung und\n(3) Es ist verboten, Abfall in das Meer einzubringen.     Beseitigung des Öls erforderlichen Geräte und Mittel, wie\nÖlsperren mit zugehörigen Aussetz- und Befestigungsein-\nrichtungen, unverzüglich eingesetzt werden können.\n§ 28\nBohrspülung, Bohrklein                                                   § 31\n(1) Durch Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen             Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen\nan der Bohrung und durch die Gestaltung des Bohrbetrie-\nbes hat der Unternehmer sicherzustellen, daß der Verlust        Bohrungen, die für eine Nutzung nicht in Betracht kom-\noder der Austritt von Bohrspülung so gering wie möglich      men oder nicht mehr genutzt werden, hat der Unternehmer\ngehalten wird.                                               so zu verfüllen, daß ein flüssigkeits- und gasdichter\nAbschluß erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige oder\n(2) Die Verwendung von Spülungen mit Öl oder anderen      solche Horizonte, von denen Beeinträchtigungen ausge-\nwassergefährdenden Inhaltsstoffen bedarf der Genehmi-        hen können, besonders abzudichten. Die Bohrungen hat\ngung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur       er, unbeschadet der sich aus§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des\nerteilt werden, wenn keine andere Spülung verwendet          Bundesberggesetzes ergebenden Verpflichtung, so herzu-\nwerden kann. Auf Öl oder wassergefährdenden Stoffen          richten, daß der Meeresgrund wieder als natürlicher\n(mit Ausnahme Wassergefährdungsklasse 0) basierende          Lebensraum zur Verfügung steht.\nBohrspülungen dürfen nicht in das Meer eingebracht\nwerden.\n§ 32\n(3) Beim Einbringen von Bohrklein ins Meer, das bei\nStörfallpläne\nVerwendung von Bohrspülung auf Wasserbasis anfällt, hat\nder Unternehmer die natürlichen Gegebenheiten des               Der Unternehmer hat für jede Plattform einen Störfall-\njeweiligen Meeresbereiches zu berücksichtigen. Das Ein-      plan aufzustellen und veränderten betrieblichen Verhält-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                567\nnissen umgehend anzupassen. Der Plan muß mindestens                                   5. Abschnitt\nfolgende Angaben enthalten:\nMaßnahmen zur Abwehr von Gefahren\n1. ein Verzeichnis über                                                 für die Sicherheit und Leichtigkeit\ndes Schiffsverkehrs, des Luftverkehrs\na) die für die Reinhaltung des Meeres einschließlich\nund zum Schutz von Unterwasserkabeln\ndes Meeresgrundes wichtigen betrieblichen Einrich-\ntungen, Geräte und Mittel sowie die Fristen für ihre\nZustands- und Funktionsprüfungen,                                                 § 35\nb) die für die einzelnen Einsatzfälle zu verwendenden                         Schiffahrtszeichen,\ntechnischen Geräte und Mittel sowie die bei unter-                   Kennzeichnung für Luftfahrt\nschiedlichen Störfällen zu treffenden Maßnahmen,\n(1) Der Unternehmer hat Plattformen mit den erforderli-\nc) die zur Behebung von Störfällen bereitstehenden       chen Schiffahrtszeichen zu bezeichnen und deren ord-\nPersonen, deren fachliche Qualifikation und deren    nungsgemäßen Betrieb sicherzustellen. Maßgebend für\nRufbereitschaft,                                     die Bezeichnung sind die Empfehlungen des Internationa-\nlen Verbandes der Seezeichenverwaltungen (AISM/IALA)\nd) die Möglichkeiten zur Lagerung, Beseitigung und       in der jeweils geltenden Fassung, archivmäßig gesichert\nVerwendung von aufgenommenem Öl oder von             niedergelegt beim Bundesminister für Verkehr.\nRückständen,\n2. Einzelheiten über Art, Umfang und zeitliche Abstände         (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Ankerton-\nvon Störfallübungen,                                     nen, die im Zusammenhang mit einer Plattform ausge-\nbracht sind und die im Fall ihres Vertreibens wegen ihrer\n3. Anweisungen über die Hinzuziehung betrieblicher und       Größe und Bauart eine Gefahr für die Schiffahrt darstellen,\nanderer Stellen bei Störfällen und die Zusammenarbeit    bei Tag und Nacht gekennzeichnet sind. Gesunkene oder\nmit diesen Stellen,                                      unkontrolliert treibende Gegenstände, die eine Beeinträch-\ntigung oder Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit\n4. ein Verzeichnis der Stellen, die innerhalb und außer-\ndes Schiffsverkehrs darstellen, hat er unverzüglich zu\nhalb des Unternehmens über Störfälle zu unterrichten\nkennzeichnen.\nsind, sowie eine Anweisung über die Art der Unterrich-\ntung und die für eine Meldung wesentlichen Daten,\n(3) Bohrungen außerhalb von Plattformen hat der Unter-\n5. Nachweise über die Vornahme und den Befund der            nehmer so herzurichten und so zu bezeichnen, daß die\nPrüfungen nach Nummer 1 Buchstabe a und über die         Sicherheit des Schiffsverkehrs gewährleistet ist. Maßge-\nDurchführung der Störfallübungen nach Nummer 2.          bend für die Bezeichnung ist die Seeschiffahrtsstraßen-\nOrdnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266).\n§ 33\nÜberwachung der Schutzmaßnahmen                       (4) Betriebsanlagen, die mehr als 50 Meter über die\nWasserfläche aufragen, hat der Unternehmer als Luftfahrt-\nDer Unternehmer hat die Überwachung der zum               hindernisse durch eine aus jeder Richtung sichtbare Hin-\nSchutze des Meeres erforderlichen betrieblichen Einrich-     dernisbefeuerung zu kennzeichnen. Sie ist an den höch-\ntungen und Maßnahmen für jede Bohr- oder Gewinnungs-         sten Punkten der Betriebsanlagen anzubringen. Bei gro-\nplattform und darüber hinaus für größere Betriebseinheiten   ßen Betriebsanlagen sind mehrere Hindernisfeuer zur\nmit deren Leitung beauftragten verantwortlichen Personen     Kennzeichnung ihrer Konturen, bei schlanken Betriebsan-\nzu übertragen. Diese Personen müssen die hierfür erfor-      lagen mindestens zwei Hindernisfeuer in einer Ebene\nderliche Fachkunde und berufliche Erfahrung besitzen. Sie    erforderlich. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die\nsind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1          Hindernisbeteuerung 24 Stunden in Betrieb ist und in roter\nweisungsfrei. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach         Farbe mit einer mittleren Stärke des roten Lichtanteils von\nSatz 2 hat der Unternehmer der zuständigen Behörde           mindestens 10 cd im horizontalen Strahlenbereich leuch-\nnachzuweisen.                                                tet. Der Unternehmer hat der Bundesanstalt für Flugsiche-\nrung die geographische Position von Betriebsanlagen im\nSinne des Satzes 1, ihre Verlegung, ihre Beseitigung oder\n§ 34\neinen Ausfall der Hindernisbefeuerung unverzüglich\nMaßnahmen bei der Gewinnung                     anzuzeigen.\nvon Lockersedimenten\n(1) Bei der Gewinnung von Lockersedimenten hat der           (5) Schiffahrtszeichen und die Hinderniskennzeichnung\nUnternehmer dafür zu sorgen, daß der Meeresgrund sich        für· die Luftfahrt hat der Unternehmer in betriebssicherem\nökologisch regenerieren kann und Geschiebemergel und         Zustand zu halten. Für die Aufrechterhaltung ihrer Ener-\nTone nicht freigelegt werden.                                gieversorgung hat er eine unabhängige Not-Energiequelle\nzur Verfügung zu stellen, die selbsttätig die Versorgung bei\n(2) Die Böschungswinkel zwischen dem Gewinnungsge-        Ausfall der für den Normalbetrieb benutzten Energiequelle\nbiet und dem natürlichen Meeresgrund hat der Unterneh-       übernimmt. Bei regelmäßig belegten Plattformen hat der\nmer flach zu halten. Größere Unebenheiten des Meeres-        Unternehmer dafür zu sorgen, daß Störungen in der Funk-\ngrundes hat er zu vermeiden. Bei der Gewinnung freiwer-      tion und Stromversorgung der Schiffahrts- und Hindernis-\ndende größere Steine, die den Fischfang beeinträchtigen      kennzeichnung in den Kontrollräumen der Plattform aku-\nkönnen, darf er nicht zurücklassen.                          stisch oder optisch angezeigt werden.","568                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 36                              karten eingetragenen oder anderweitig bekannten Trasse\neines Unterwasser-Fernmeldekabels dürfen Tätigkeiten\nVerbot der Beeinträchtigung\noder Betriebsanlagen und -einrichtungen nach Satz 1 nur\nvon Schiffahrtszeichen\nim Benehmen mit der Oberpostdirektion Bremen zugelas-\n(1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen im Zusammen-      sen werden; für die Errichtung von Plattformen gilt ein\nhang mit Tätigkeiten nach§ 1 zu beseitigen, zu beschädi-     Schutzbereich von zwei Seemeilen. Satz 3 gilt nicht für\ngen oder anderweitig in ihrer Erkennbarkeit zu beeinträch-    Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nicht zu Gefährdungen\ntigen.                                                        von Unterwasser-Fernmeldekabeln führen können.\n(2) Auf den Plattformen dürfen keine Zeichen, Lichter,        (2) Soll ein vorhandenes Unterwasser-Fernmeldekabel\nScheinwerfer oder Arbeitsbeleuchtungen benutzt werden,        von einer neu zu verlegenden Rohrleitung oder einem\ndie mit Schiffahrtszeichen verwechselt werden, die Sicht-     Kabel gekreuzt werden, hat der Unternehmer unabhängig\nbarkeit solcher Schiffahrtszeichen beeinträchtigen oder       von der vorgesehenen Verlegetechnik vor Aufnahme der\ndurch Blendwirkung oder Spiegelung Schiffsführer irre-        Arbeiten das Einverständnis der Eigentümer des bereits\nführen oder behindern können.                                 vorhandenen Unterwasser-Fernmeldekabels herbeizu-\nführen.\n§ 37\n6. Abschnitt\nSchiffe im Nahbereich,\nSicherheitszonen                                              Schlußvorschriften\n( 1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß von\nPlattformen, auf denen regelmäßig Personen beschäftigt                                     § 40\nsind, sich nähernde Schiffe optisch und bei verminderter                     Prüfung von Betriebsanlagen\nSicht über Radar beobachtet, erforderlichenfalls über die                          und -einrichtungen\nLage der Plattform unterrichtet und vor einer weiteren\nAnnäherung gewarnt werden. Die Beobachtung und                   (1) Der Unternehmer hat Plattformen vor der erstmali-\nUnterrichtung sich nähernder Schiffe kann auch von Bord       gen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung\neines eigens für diesen Zweck bereitgestellten Fahrzeugs      oder Instandsetzung sowie regelmäßig entsprechend den\nerfolgen.                                                     in der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung festge-\nlegten Fristen und Maßgaben prüfen zu lassen. Beweg-\n(2) Sicherheitszonen nach § 7 der Verordnung zur           liche Plattformen hat er über die Prüfungen nach Satz 1\nSeestraßenordnung vom 13. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 813)          hinaus vor ihrer Wiederinbetriebnahme nach einem Orts-\nhat der Unternehmer dem Deutschen Hydrographischen            wechsel oder einem Umsetzen auf ihren ordnungsgemä-\nInstitut zur Eintragung in die Seekarten rechtzeitig mitzu-   ßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit prüfen zu lassen.\nteilen.\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für\n§ 38                                1 . elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosions-\nSicherung des Hubschrauberverkehrs                        gefährdeten Bereichen,\nDer Unternehmer darf Geräte zur Flugsicherung, insbe-        2. Dampfkesselanlagen, Verdichter und Druckbehälter,\nsondere Funknavigationseinrichtungen, nur verwenden,            3. Rettungsmittel,      Feuerlöscheinrichtungen,     Atem-\nwenn die Bundesanstalt für Flugsicherung ihrer Errichtung           schutz- und Wiederbelebungsgeräte, Ausrüstungen\nund ihrem Betrieb zugestimmt hat. Zur Sicherung des                 für Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasser-\nFlugbetriebes zu und von Plattformen sowie zur Gewähr-              druckkammern,\nleistung eines sicheren Startens und Landens auf den\nPlattformen hat der Unternehmer Wetterbeobachtungen             4. Bohranlagen,      Krane  und   andere   kraftbetriebene\nentsprechend den vom Deutschen Wetterdienst angewen-                Hebezeuge,\ndeten Beobachtungsverfahren durch dafür qualifizierte           5. Betriebsanlagen und -einrichtungen zur Lagerung\nPersonen durchführen zu lassen. Auf unbemannten Platt-              brennbarer oder wassergefährdender Flüssigkeiten\nformen, die von Hubschraubern angeflogen werden, ist für            und zur Reinigung von Bohrklein sowie von Abwäs-\ndie notwendigen Wetterbeobachtungen der Einsatz von                 sern aus sanitären Einrichtungen und Speiseräumen,\nautomatischen Wetterstationen zulässig. Die Ergebnisse\n6. Rohrleitungen für gefährliche Gase oder Flüssig-\nder Wetterbeobachtungen nach Satz 2 mit zugehöriger\nkeiten,\nZeitangabe hat der Unternehmer möglichst umgehend der\nLandbasis zu übermitteln und von dieser dem Deutschen           7. Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben\nWetterdienst auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.              und Abfangen von Gestänge und Rohren,\n8. Absperreinrichtungen sowie Druckentlastungseinrich-\n§ 39                                    tungen an niederzubringenden Bohrungen,\nSchutz von Unterwasserkabeln                      9. Bohrlochverschlüsse, Einrichtungen zur Druckbe-\nhandlung sowie die übrigen Sicherheitseinrichtungen\n(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch               an Gewinnungsbohrungen oder Hilfsbohrungen sowie\nTätigkeiten nach § 1 und damit im Zusammenhang\n10. andere Betriebsanlagen und -einrichtungen, die den\nstehende Betriebsanlagen und -einrichtungen Unterwas-\nunter den Nummern 1 bis 9 aufgeführten nach Art und\nser-Fernmeldekabel nicht beschädigt oder gefährdet wer-\nden. Die Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbei-             sicherheitlicher Bedeutung vergleichbar sind,\nten an diesen muß gewährleistet sein. In einem Schutz-        soweit sie nicht in der Genehmigung oder allgemeinen\nbereich von einer Seemeile beiderseits einer auf den See-     Zulassung der Plattform erfaßt sind.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                569\n(3) Unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen und 6. Gestänge- und Vorrohrungsarbeiten sowie Zementier-\nbetrieblichen Einsatzverhältnisse der zu prüfenden              arbeiten an Bohrungen,\nBetriebsanlagen und -einrichtungen und ihrer jeweiligen    7. Arbeiten zur Druckbehandlung sowie zum Testen und\nBedeutung für die ordnungsgemäße und sichere Führung            Freifördern von Bohrungen,\ndes Betriebes hat der Unternehmer, soweit hierzu nicht in\neiner Genehmigung oder allgemeinen Zulassung nach           8. den Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln, mit\n§ 10 Abs. 1, 2 oder 4 oder in den Plänen nach § 14 Abs. 8       Gefahrstoffen sowie radioaktiven Stoffen und ionisie-\noder § 18 Abs. 3 Einzelheiten geregelt sind, in einem Plan      renden Strahlen,\nfestzulegen                                                 9. den Umgang mit Sammelbehältern für ölhaltige Ab-\n1. Art und Umfang der Prüfungen für die Betriebsanlagen         wässer.\nund -einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2,            (2) Die Betriebsanweisungen hat der Unternehmer den\n2. die jeweiligen Fristen für regelmäßig durchzuführende    mit Tätigkeiten und Aufgaben nach Absatz 1 betrauten\nPrüfungen einschließlich der Druckproben und          Beschäftigten in einer ihnen verständlichen Sprache aus-\n3. von welchen von der zuständigen Behörde anerkann-        zuhändigen und die Beschäftigten erforderlichenfalls auf\nten Sachverständigen oder besonders zu bestimmen-      ihre Aufgaben hin zu unterweisen. Die Betriebsanweisun-\nden verantwortlichen Personen die jeweiligen Prüfun-   gen hat er darüber hinaus an geeigneter Stelle im Betrieb\ngen vorzunehmen sind.                                  auszuhängen oder zur Einsicht auszulegen.\n(4) Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen\n§ 42\nwird durch zeitweilige Außerbetriebnahme einer Betriebs-\nanlage oder -einrichtung nur unterbrochen, wenn eine                        Sicherheitliche Unterlagen\nfällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorge-\nDie für den Betrieb und die Überwachung der Betriebs-\nnommen werden müßte. In diesen Fällen ist die Prüfung\nanlagen und -einrichtungen erforderlichen Unterlagen und\nvor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. Der Zeit-\nAufzeichnungen hat der Unternehmer auf dem jeweils\npunkt der Prüfung nach Satz 2 ist maßgebend für den Lauf\nneuesten Stand übersichtlich bereitzuhalten und den ver-\nder weiteren Fristen.\n~ntwortlichen Personen sowie den mit der Bedienung,\n(5) Über die Durchführung und die Ergebnisse der         Uberwachung oder Prüfung betrauten Personen im jeweils\nPrüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 hat der Unternehmer     erforderlichen Umfang zugänglich zu machen. Zu den\nschriftliche Nachweise zu führen und mindestens drei        erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen nach\nJahre aufzubewahren. Die Prüfberichte von Sachverstän-      Satz 1 zählen insbesondere:\ndigen hat er der zuständigen Behörde auf Verlangen          1. die Genehmigungen, allgemeinen Zulassungen oder\nvorzulegen.                                                     sonstigen Eignungsbescheinigungen von Plattformen,\nBohranlagen und Kranen sowie die diesen Genehmi-\n§ 41                               gungen, Zulassungen oder Eignungsbescheinigungen\nBetriebsanweisungen                         zugrunde liegenden Übersichtszeichnungen, Beschrei-\nbungen, rechnerischen Nachweise, Ausrüstungsver-\n(1) Der Unternehmer hat zur Regelung wiederkehrender\nzeichnisse und Montageanleitungen, bei beweglichen\nund sicherheitlich bedeutsamer Betriebs- und Arbeitsvor-\nPlattformen und umsetzbaren Bohranlagen auch Anga-\ngänge die für ihren sicheren und ordnungsgemäßen Ablauf\nben über Ort und Zeit eines jeden Einsatzes,\nerforderlichen Bedienungsanleitungen, Verhaltensregeln\nund Sicherheitsvorkehrungen durch innerbetriebliche         2. die Übersichtsschaltpläne von elektrischen Starkstrom-\nAnordnung in Betriebsanweisungen schriftlich festzulegen.       anlagen und die erforderlichen Nachweise der Kurz-\nDies gilt insbesondere für                                      schlußfestigkeit, die Schaltpläne von Sicherheitsstrom-\nkreisen und von sonstigen für Sicherheitsfunktionen\n1. das Hochfahren und Absenken von beweglichen Platt-\nwichtigen Stromkreisen sowie Verzeichnisse über die\nformen an der Stelle ihres Einsatzes, das Bedienen,\nin explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzten elek-\nWarten und Überwachen der Hub- und Flutsysteme,\ntrischen Anlagen und Betriebsmittel einschließlich\nder Verankerung und der sonstigen Vorrichtungen zur\nderen Baumusterprüfbescheinigungen, Herstellerbe-\nGewährleistung ihrer Standsicherheit und Lagestabili-\ntät,                                                       scheinigungen und lnstandsetzungsbescheinigungen,\n2. das Begrenzen und Verteilen von Lasten auf den           3. die Bohrlochbilder von Gewinnungs- und Hilfsbohrun-\nPlattformen, das Anlegen und festmachen von Was-           gen, deren Ausrüstungspläne und die Verzeichnisse\nserfahrzeugen sowie die Übernahme von Personen             aller wesentlichen Ausrüstungsteile mit zugehörigen\nund Gütern auf die Plattformen,                            Werkstoffangaben sowie Angaben über Zeitpunkt, Art\nund Umfang der an den Bohrungen durchgeführten\n3. das landen und Starten von Hubschraubern deren\nArbeiten,\nSicherung während des Aufenthaltes auf Plattformen\nund das Betanken,                                      4. die Verlegepläne von Rohrleitungen mit Verzeichnis-\nsen der für ihren Bau verwendeten Rohre, Formstücke,\n4. das Bedienen, Warten und Instandhalten von Kranen,\nArmaturen und Sicherheitseinrichtungen einschließlich\nHebewerken der Bohranlagen, anderen kraftbetriebe-\nder zugehörigen Werkstoffangaben, Lieferbescheini-\nnen Hebezeugen, Flurförderzeugen, Lagerbehältern\ngungen und Ergebnisse der Schweißnahtprüfungen,\nfür brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten,\nDampfkesseln, Verdichtern und Druckbehältern,          5. die Berichte und Nachweise über die Ergebnisse der\nnach § 40 durchzuführenden Prüfungen,\n5. das Warten und Instandsetzen von elektrischen Anla-\ngen und elektrischen Betriebsmitteln sowie von Atem-   6. die Aufzeichnungen über die Beseitigung der bei den\nschutz- und Wiederbelebungsgeräten,                        Prüfungen oder aus anderem Anlaß festgestellten","570                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nSchäden oder Mängel, insbesondere über Schweiß-                                    § 46\nund sonstige Instandsetzungsarbeiten an tragenden                 Übertragung der Verantwortlichkeit\nTeilen von Plattformen und Bohranlagen,\nDer Unternehmer kann die sich für ihn aus dieser\n7. die Aufzeichnungen über die beim Betrieb der jeweili-\nVerordnung ergebenden Pflichten in den Fällen\ngen Betriebsanlagen und -einrichtungen aufgetretenen\nbesonderen Vorkommnisse und damit im Zusammen-          des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4,\nhang getroffene Maßnahmen.                              des§ 3 Abs. 1 Satz 1,\nder §§ 5 und 6 Abs. 2 Satz 1 ,\n§ 43                             des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit\nAnzeige von besonderen Ereignissen                Satz 4, und Abs. 2,\nund Unfällen                         des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 1 bis 4 und\nDer Unternehmer hat der zuständigen Behörde und in       Abs. 3 Nr. 1,\nden Fällen der Nummer 1 und der Nummer 2 Buchstaben         des § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 Buch-\nb und c auch dem Zentralen Meldekopf beim Wasser- und       stabe b, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 8 bis 10 und Satz 4,\nSchiffahrtsamt Cuxhaven unverzüglich anzuzeigen:\ndes§ 10 Abs. 5 und 6,\n1. Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohr-\nder §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2,\nlocheinbrüche, das Freiwerden größerer Mengen\ngefährlicher - insbesondere wassergefährdender -        des § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3,\nStoffe und vergleichbare Ereignisse,                    des § 14 Abs. 1, 3 und 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8,\n2. Störungen oder Schäden, die                              des§ 15 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1,\na) die Sicherheit der Betriebsanlagen und -einrichtun-  Abs. 3 Satz 1 und 2, auch jeweils in Verbindung mit\ngen,                                                 Abs. 5, und Abs. 4,\nb) die Reinhaltung des Meeres,                          des § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 5\nbis 7, Abs. 6 Satz 1 und 2 und Abs. 7,\nc) die eine Plattform bezeichnenden Schiffahrtszei-\nchen oder                                            des § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2,\nd) die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkammern         des§ 18 Abs. 1 bis 3,\nund Atemgasversorgungsanlagen                        des § 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 3, 4\ngefährden,                                               und 5 auch jeweils in Verbindung mit Abs. 6,\n3. Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Taucher-         der §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 4,\narbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen und         der§§ 22 und 23 Abs. 1,\nnotwendige Druckkammerbehandlungen,\ndes § 24 Abs. 1 bis 4,\n4. Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen beim\nUmgang mit explosionsgefährlichen und radioaktiven      des § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3,\nStoffen sowie den Verlust oder den Fund solcher         des § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2,\nStoffe.\ndes § 28 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 6,\ndes § 29 Satz 2 und 3,\n§ 44\nder§§ 30 bis 32, 34, 35, 37 und 38 Satz 1 bis 3 und\nAusnahmebewilligungen\nder §§ 39 bis 43 und 45\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen      ganz oder teilweise auf zur Leitung des Betriebes bestellte\nvon den Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3, des § 18       verantwortliche Personen, im übrigen, mit Ausnahme der\nAbs. 2 Nr. 9, des § 19 Abs. 3 und 4, des § 21 Abs. 1 bis 4, Pflichten aus § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 1 , 2 und 3\ndes§ 22 Abs. 2 Satz 2, des§ 24 Abs. 1 und 3 Satz 2 und      Satz 1 und 4, § 1 O Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 Satz 1 und\nAbs. 5, des § 28 Abs. 3 Satz 3 sowie des § 31 Satz 1        § 33 Satz 1, 2 und 4, auch auf zur Beaufsichtigung des\nzulassen, wenn der mit den Vorschriften bezweckte           Betriebes bestellte verantwortliche Personen übertragen.\nSchutz von Leben oder Gesundheit von Personen sowie\nvon Sachgütern durch neue technische Entwicklungen\noder auf eine andere Weise mindestens gleichwertig ,\nsichergestellt ist.\n§ 47\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 45\nBekanntmachung der Verordnung                      (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 145 Abs. 3 Nr. 2 des\nBundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nDer Unternehmer hat allen Beschäftigten die Vorschrif-   lässig\nten dieser Verordnung, soweit sie davon betroffen sind, zur\n1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 über\nKenntnis zu bringen. Einen vollständigen Abdruck der\narbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,\nVerordnung hat er den verantwortlichen Personen auszu-\nhändigen und in jeder Betriebsanlage an geeigneter Stelle     2. der Vorschrift des § 2 Abs. 4 über die Beschäftigung\nzur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten.                  von Jugendlichen,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                571\n3. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 über      14. einer Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2\nden sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen          oder 3 über Abwasser und Abfall, des§ 28 Abs. 2 Satz\nDienst oder des § 5 über Vorkehrungen zur Ersten            1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 2 oder 6 über Bohrspülung\nHilfe,                                                      und Bohrklein, des § 29 Satz 1 oder 2 über die\nEntledigung und Bergung von Gegenständen oder\n4. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 oder des § 26\ndes § 30 über Vorsorge- und Schutzmaßnahmen oder\nAbs. 2 Satz 1 über die Belehrung der Beschäftigten,\n15. einer Vorschrift des § 35 Abs. 4 oder 5 oder des § 36\n5. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 oder            Abs. 1 über Schiffahrtszeichen und die Kennzeich-\nAbs. 3 Nr. 1 über Arbeitsplätze, Arbeitsräume und            nung für Luftfahrt\ntechnische Arbeitseinrichtungen oder des § 9 Abs. 1\nSatz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 6 bis 10     zuwiderhandelt.\nüber Unterkünfte und sanitäre Einrichtungen,               (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des\n6. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 5 oder 6 über die     Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nVerwendung von Plattformen oder des § 13 Abs. 1         lässig\noder 2 über Rettungsmittel,                             1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 3 über Nachweise\n7. einer Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2       arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen oder\nSatz 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 bis 7 über Maßnahmen           des § 3 Abs. 4 über Aufzeichnungen anwesender\ndes Brand-, Explosions- und Gasschutzes,                    Personen oder\n2. einer Vorschrift des § 43 über die Anzeige von beson-\n8. einer Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2\nderen Ereignissen und Unfällen\nSatz 1 oder 3 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit\nAbs. 5, über den Umgang mit brennbaren und wasser-      zuwiderhandelt.\ngefährdenden Stoffen,\n(3) Soweit Pflichten gemäß § 46 übertragen worden\n9. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 bis 6 oder 8 über den  sind, gelten die Absätze 1 und 2 auch für zur Leitung oder\nUmgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln oder des       zur Beaufsichtigung des Betriebes bestellte verantwort-\n§ 17 Abs. 2 Satz 1 über den Umgang mit radioaktiven     liche Personen.\nStoffen und ionisierenden Strahlen,\n§ 48\n10. einer Vorschrift des § 18 Abs. 1 oder 2 über Taucher-\narbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern,                             Berlin-Klausel\n11. einer Vorschrift des § 19, § 21, § 22 Abs. 1 bis 3 oder    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndes § 23 über Bohrungen und Maßnahmen zur Verhü-        tungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundesberg-\ntung und Bekämpfung von Ausbrüchen,                     gesetzes auch im Land Berlin.\n12. einer Vorschrift des § 24 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 2\noder Abs. 4 über die Verwendung und Verlegung von\n§ 49\nRohrleitungen,\nInkrafttreten\n13. einer Vorschrift des § 25 Abs. 2 über sicherheitliche\nÜberwachungsmaßnahmen,                                     Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. März 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","572                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin\n{Chirurgiemechaniker-Ausbildungsverordnung - ChirurgMAusbV) *)\nVom 23. März 1989\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                                    §4\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n(BGBI. 1966 1 S. 1 }, der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des                                     Ausbildungsberufsbild\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert                     Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                  folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:\n1 . Berufsbildung,\n§ 1                                     2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nAnwendungsbereich                                   3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\ngieverwendung,\nAusbildungsberuf Chirurgiemechaniker/Chirurgiemechani-\nkerin nach der Handwerksordnung.                                           5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\n§2                                      6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nUnterlagen,\nAusbildungsdauer\n7. Prüfen, Messen, Lehren,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n8. Fügen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                    9. manuelles Spanen und Umformen,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                   10. maschinelles Bearbeiten,\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes                      11. Instandhalten,\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\n12. Drehen und Fräsen,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-\nund Hilfsstoffen,\n§3\n14. Löten, Schweißen, Kleben,\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung\nder Berufsausbildung                               15. Wärmebehandeln, Härteprüfen,\n16. Montieren von Bauteilen zu· Baugruppen,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                17. Aufbauen und Prüfen von Pneumatikschaltungen,\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                  18. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                       und mit handgeführten Maschinen,\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n19. Bearbeiten von Formen und Flächen an Instrumenten,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-                    Geräten oder Implantaten,\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\n20. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-\nzeugmaschinen,\nchen Tätigkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges                   21. Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werk-\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits-                       zeugmaschinen,\nplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-              22. Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen,\ngen nachzuweisen.\n23. Montieren und Demontieren von Instrumenten, Gerä-\nten oder Implantaten,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-      24. Prüfen und Einstellen der Funktion von Instrumenten,\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in       Geräten oder Implantaten,\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nBerufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröf-   25. Instandsetzen       von Instrumenten,    Geräten oder\nfentlicht.                                                                  Implantaten.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                   573\n§5                            3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-\nAusbildungsrahmenplan                           stoffen,\n4. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nBearbeitung,\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-    5. Fügetechniken,\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung         6. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-        7. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-          Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.\nchende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-           (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\ndungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-      sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.           fung in programmierter Form durchgeführt wird.\n§ 6\nAusbildungsplan                                                       §9\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-                             Gesellenprüfung\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-           ( 1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\ndungsplan zu erstellen.                                       Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n§ 7                            auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nBerichtsheft                        soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines         (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       samt höchstens 14 Stunden zwei Prüfungsstücke anferti-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        gen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       1. Herstellen von Bauteilen durch maschinelles Spanen,\ndurchzusehen.                                                     Passen und Montieren zu einer Baugruppe, die im\n§ 8                                Zusammenwirken ihrer Teile eine Funktion erfüllen\nmuß, einschließlich Planen und Vorbereiten des\nZwischenprüfung                             Arbeitsablaufes sowie Bewerten der Arbeitsergeb-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-        nisse,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         2. Herstellen eines mehrteiligen chirurgischen Instru-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                            ments, das im Zusammenwirken seiner Teile eine\nFunktion erfüllen muß, oder von mindestens vier unter-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nschiedlichen einteiligen chirurgischen Instrumenten,\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender\ninsbesondere durch Richten, Freiformschleifen, Polie-\nNummer 1 Buchstaben a und e, laufender Nummer 2\nren und Montieren.\nBuchstaben a bis c, laufender Nummer 3 Buchstabe a,\nlaufender Nummer 7 Buchstabe a, laufender Nummer 12             (3) · Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nBuchstaben b, c und d Doppelbuchstaben aa bis cc,             Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nlaufender Nummer 13 Buchstabe a aufgeführten Fertigkei-       sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht     geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-\nentsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden            bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. den Gebieten in Betracht:\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben        1. im Prüfungsfach Technologie:\nStunden zwei unterschiedliche Prüfungsstücke anfertigen.\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz         und   rationelle\n, Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\nEnergieverwendung,\nHerstellen von Werkstücken, die für sich allein oder im\nb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nZusammenwirken ihrer Teile eine Funktion erfüllen müs-\nHilfsstoffen, Werkstoffprüfung,\nsen, durch manuelles Spanen, maschinelles Spanen, Kalt-\numformen von Blechen und Profilen, Fügen durch                    c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\nSchraub-, Bolzen- und Stiftverbindungen sowie manu'elles          d) Maschinenelemente,\nSchleifen an ebenen und zylindrischen Flächen einschließ-\nlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kon-          e) Maschinentechnik,\ntrollieren der Arbeitsergebnisse.                                 f) Wärmebehandlung,\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten       g) Steuerungstechnik,\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen              h) Hard- und Software für numerisch gesteuerte\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                     Maschinen,\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-           i)  Elektrotechnik,\ngieverwendung,\nk) Prüftechnik, Qualitätssicherung,\n2. technische Zeichnungen, Arbeitspläne, Maß-, Form-\nund Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffenheit, Nor-           1) Funktion, Anwendung und Instandhaltung chirurgi-\nmung der Metallwerkstoffe,                                        scher Instrumente;","574                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:                              wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\na) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme,          geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nFertigungs- und Arbeitspläne, Normen,                   mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im\nSinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündli-\nb) Schalt- und Funktionspläne,                              che Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.\nc) Grundlagen der Datenverarbeitung,                          (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nd) Beurteilung von technischen Daten;                      fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.\ndabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\ntechnologischer und mathematischer Sachverhalte               (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nfachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und         schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\ngeeignete Lösungswege darzustellen;                        schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\na) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\nDrehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungsfre-                                           § 10\nquenz, Beschleunigung,                                                 Aufhebung von Vorschriften\nb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,                            Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\nc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeausdeh-           dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-\nnung,                                                   rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-\ndungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-\nd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,\nbesondere für den Ausbildungsberuf Chirurgiemechaniker/\ne) elektrische Größen,                                      Chirurgiemechanikerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht\nf)  Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;         mehr anzuwenden.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                                              § 11\nallgemeine     wirtschaftliche   und    gesellschaftliche                       Übergangsregelung\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-   dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nchen Höchstwerten auszugehen:                                    schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,    Verordnung.\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung                120 Minuten,\n§ 12\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik          60 Minuten,\nBerlin-Klausel\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nSozialkunde                                  60 Minuten.      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-      ordnung auch im Land Berlin.\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n§ 13\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nInkrafttreten\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,               Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nBonn, den 23. März 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                      575\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       1  2     1 3  1  4\n1                  2                                            3                                        4\n1   Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Nr. 1)                        dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Nr. 3)                        den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nwährend der gesamten\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nAusbildung zu vermitteln\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-     a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nschutz und rationelle             gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung                  Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§4Nr.4)                           Merkblätter, nennen\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStrom aus g ehen beachten","576                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 1 4\n1                    2                                             3                                            4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen\n5     Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufes sowie            schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nKontrollieren und Bewerten           sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse           b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Halbzeuge und Normteile nach technischen\nUnterlagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung\nbeschaffen\ne) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie von Kunst- und Naturstoffen\nunterscheiden\n5 *)\n6     Lesen,Anwendenund               a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nErstellen von technischen            und anwenden\nUnterlagen                      b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 4 Nr. 6)                          und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen\nund zuordnen\nf) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden\ng) Datenträger handhaben\n7     Prüfen, Messen, Lehren          a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§ 4 Nr. 7)                          verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen\n6 *)\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf)   Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\nLageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                    577\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                   2                                           3                                       4\n8   Fügen                          a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der\n(§ 4 Nr. 8)                        Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen                        7\ne) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen löten\nh) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\n9   manuelles Spanen und           a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:\nUmformen                          aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Nr. 9)                             eigenschaften und -oberfläche anreißen und\nkennzeichnen\nbb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und\nMeßpunkte körnen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-\nflächengüte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen\n5\ncc) Werkstücke zerteilend meißeln\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen sowie aus Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\nder Werkstoffeigenschaften schneiden\nff)   Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb) Bleche und Profile richten\ncc) Bleche stauchen, strecken und schweifen\n10   maschinelles Bearbeiten        a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-\n(§ 4 Nr. 10)                      festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen","578                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3 1 4\n1                   2                                       3                                        4\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-\nverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken             6\nf) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11   Instandhalten              a) Behandeln von Oberflächen:\n(§ 4 Nr. 11)                  Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\ncc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen\n11\ndd) Daten auf Typenschildern elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere\nan Anschlüssen, auf mechanische\nBeschädigung sichtprüfen\nff)   typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-\nsehe Maschinen oder Geräte nennen und\nbeachten\ngg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-\ngung prüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen","Nr. 15      Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                                579\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.               Teil des                   Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                        des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2       3   1 4\n1                      2                                                   3                                                  4\n12       Drehen und Fräsen                  a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:\n(§ 4 Nr. 12)\naa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der\nVerfahren, der Werkstoffe und der\nSchneidengeometrie auswählen\nbb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und\nSchnittiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh-\nund Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen\nund Diagrammen unter Anleitung bestimmen\nund einstellen\ncc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen\nherstellen\nb) Drehen und Fräsen:\n12 *)\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm\nund bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2\nzwischen 4 und 63 µm, insbesondere unter\nBeachtung der Kühlschmierstoffe, mit unter-\nschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-\ndrehen und Längs-Runddrehen herstellen\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm\nund bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R2\nzwischen 10 und 40 µm, inbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\nmit unterschiedlichen Fräsern durch\nStirn-Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf\nherstellen\n*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","580                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nII. Berufliche Fachbildung\n_,.\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3 1 4\n1                   2                                              3                                            4\n1    Planen und Vorbereiten           a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler\ndes Arbeitsablaufes sowie            und fertigungstechnischer Gesichtspunkte\nKontrollieren und Bewerten           festlegen\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer\n(§ 4 Nr. 5)\nEigenschaften und der Be- und Verarbeitung\nnach Verwendungszweck auswählen\nc) Werkzeuge, Prüf- und Meßgeräte sowie Hilfsmittel\nnach Verwendungszweck auswählen und                                   4 *)\nbereitstellen\nd) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf\naus technischen Unterlagen, insbesondere aus\nZeichnungen, ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des\nArbeitsauftrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\ng) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des\nAuftrages sowie organisatorischer und\ninformatorischer Notwendigkeiten festlegen\nund sicherstellen                                                                4\nh) Fertigungs- und lnstandsetzungsumfang\nabschätzen\n2   Lesen, Anwenden und             a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nErstellen von technischen\nb) Pneumatikschaltpläne lesen und anwenden\nUnterlagen\n(§ 4 Nr. 6)                     c) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie\nOberflächensymbole erkennen und zuordnen\n3 *)\nd) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungs-\nanleitungen anwenden\ne) technische Sachverhalte, insbesondere in Form\nvon Protokollen und Berichten, aufzeichnen\n3   Prüfen, Messen, Lehren          a) Längen und Formen unter Beachtung von\n(§ 4 Nr. 7)                         Maß-, Form- und Lagetoleranzen mit ent-\nsprechenden Prüfmitteln unter Beachtung von\nsystematischen und zufälligen Meßfehlermöglich-                       3 *)\nkeiten lehren und messen\nb) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit\nvon ihrer Funktion beurteilen\n4   Unterscheiden, Zuordnen         a) Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf\nund Handhaben von                   Be- und Verarbeitung, insbesondere beim\nWerk- und Hilfsstoffen              Spanen und Umformen, unterscheiden\n(§ 4 Nr. 13)\nb) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff\nund Bearbeitbarkeit unterscheiden                                     4 *)\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                   581\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3 1 4\n1                2                                            3                                       4\nc) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,\nunterscheiden, ihrer Verwendung nach\nzuordnen und unter Beachtung des Umgangs\nmit gefährlichen Arbeitsstoffen anwenden\nd) Schleif- und Poliermittel auswählen und\nanwenden\n5  Löten, Schweißen,              a) Löten, Schweißen:\nKleben                            aa) Betriebsbereitschaft der Löt- und Schweiß-\n(§ 4 Nr. 14)                           einrichtung herstellen\nbb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach\nEigenschaften und Verwendungszweck\nauswählen\ncc) Bauteile aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen unter Beachtung der Oberflächen-\nbeschaffenheit der Werkstoffe und der Eigen-\nschaften der Löthilfsstoffe löten\ndd) Schweißraupen auf Feinblechen aus                                      4\nStahl durch Schweißen auftragen\nee) I-Nähte an Feinblechen aus Stahl schweißen\nb) Kleben:\nBauteile aus Metallen und Kunststoffen mit\ndem für die jeweilige Materialpaarung\ngeeigneten Klebstoff unter Beachtung der\nklebstoffspezifischen Verarbeitungsbedingungen,\ninsbesondere der Vorbereitung der Oberflächen,\nkleben\n6  Wärmebehandeln,               a) Werkstücke härten, anlassen, glühen und\nHärteprüfen                       vergüten\n(§ 4 Nr. 15)                                                                                       4\nb) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren\nhärteprüfen\n7  Montieren von Bauteilen        a) Bauteile zu Baugruppen funktionsgerecht                          4\nzu Baugruppen                     verbinden\n(§ 4 Nr. 16)\nb) montierte Baugruppen funktionsgerecht richten,\ndie Lage sichern sowie durch Sichtkontrolle,                               4\nMessen und Lehren prüfen\n8  Aufbauen und Prüfen von        a) Druck in pneumatischen Systemen messen\nPneumatikschaltungen              und einstellen\n(§ 4 Nr. 17)                   b) Funktion pneumatischer Bauelemente prüfen\n2","582                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des         Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                  2                                      3                                       4\n9  Bearbeiten von            a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\nWerkstücken durch            Nichteisenmetallen bis zur Lagetoleranz von\nSpanen von Hand und           ± 0, 1 mm herstellen\nmit handgeführten         b) Formen und Flächen an Werkstücken aus\nMaschinen                    Eisen- und Nichteisenmetallen mit\n(§ 4 Nr. 18)\nhandgeführten Maschinen durch Fräsen\nbearbeiten\nc) Formen und Flächen an Werkstücken aus\nEisen- und Nichteisenmetallen mit\nhandgeführten Maschinen durch Schleifen\nbearbeiten                                                       3\nd) Formen und Flächen an Werkstücken aus\nEisen- und Nichteisenmetallen mit\nhandgeführten Maschinen durch Polieren\nbearbeiten\ne) Formen und Flächen an gehärteten und\nungehärteten Werkzeugteilen mit\nunterschiedlichen Werkzeugen und Hilfsmitteln\nvon Hand und mit handgeführten Maschinen\nbearbeiten\n10   Bearbeiten von Formen     a) Formen und Flächen an Instrumenten,\nund Flächen an               Geräten oder Implantaten von Hand und mit\nInstrumenten, Geräten        handgeführten Maschinen mit Hilfe von\noder Implantaten             Poliermitteln und Polierhilfsmitteln polieren\n(§ 4 Nr. 19)                                                                                             8\nb) Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten\noder Implantaten bürsten, polieren, glänzen\nc) gehärtete und ungehärtete Instrumente,\nGeräte oder Implantate durch Rauhen, Karieren,\nKehlen und Strahlen bearbeiten\n11   Programmieren von         a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie\nnumerisch gesteuerten        Datenträger handhaben\nWerkzeugmaschinen         b) Programme an numerisch gesteuerten\n(§ 4 Nr. 20)                 Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben,\ntesten, ändern und optimieren                                               4\nc) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und\neinstellen\nd) Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren\n12   Bearbeiten von            a) Einrichten:\nWerkstücken durch            aa) Maschinenwerte in Abhängigkeit von\nSpanen auf Werk-                  Werk- und Schneidstoffkombinationen,\nzeugmaschinen                     von der Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück-\n(§ 4 Nr. 21)                      und Spannmittelstabilität, von der Form\ndes Rohlings und des Werkzeugs sowie\nvon der Oberflächenbeschaffenheit\nauswählen und einstellen","Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                   583\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nUd.         Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr. Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1               2                                           3                                       4\nbb) Werkstückspannmittel, insbesondere Planschei-\nben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben, Spann-\nzangeneinrichtungen, Stirnseitenmitnehmer\nund Setzstöcke, vorbereiten und montieren\n3\ncc) Werkstücke ausrichten und spannen,\nKollisionsgefahr beachten\ndd) Werkzeuge auswählen und in fixierende\nund verstellbare Aufnahmen einsetzen\nee) Werkzeuge von Hand scharfschleifen\nb) Bohren, Senken, Reiben:\naa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen\nbis zu einer Lagetoleranz von ± 0, 1 mm\nan Bohr- und Drehmaschinen mit unter-\nschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins\nVolle, Aufbahren, Zentrieren, Profilsenken\nund Plansenken herstellen                                   4\nbb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7\nrund reiben\nc) Schleifen:\ngehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur\nMaßgenauigkeit ± 0,2 .mm bearbeiten\nd) Drehen und fräsen:\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur\nMaßgenauigkeit IT 8 mit unterschiedlichen\nDrehmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-\nRunddrehen auf Drehmaschinen bearbeiten\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln                  4\ndurch Formdrehen, insbesondere Radien\nund Kegel, auf Drehmaschinen bearbeiten\ncc) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 mit\nunterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-\nPlanfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen\nauf Fräsmaschinen bearbeiten\ndd) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur\nMaßgenauigkeit IT 7 mit unterschiedlichen\nDrehmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-\nRunddrehen auf Drehmaschinen bearbeiten\nee) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetalten bis zur Maßgenauigkeit IT 7 mit\nunterschiedlichen Fräsern durch\nUmfangs-Planfräsen und Stirn-Umfangs-\nPlanfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten","584                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil       1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                   2                                       3                                       4\nff)  Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen mit unterschiedlichen Fräsern\ndurch Längsprofilfräsen auf Fräsmaschinen\nbearbeiten                                                            12\ngg) Teilungen an Werkstücken durch\ndirektes Teilen herstellen\nhh) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen auf numerisch gesteuerten\nWerkzeugmaschinen bearbeiten\n13   Bearbeiten von             a) ebene Flächen an Instrumenten von Hand\nWerkstücken durch\n8\nschleifen\nF reiformsch leifen\n(§ 4 Nr. 22)\nb) zylindrische Flächen an Instrumenten von\n6\nHand schleifen\nc) analytisch nicht bestimmbare Flächen an\n13\nInstrumenten und Implantaten freiformschleifen\nd) gehärtete Instrumente und Geräte schärfen                                   13\n14   Montieren und              a) Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht\nDemontieren von                verbinden\nInstrumenten, Geräten      b) montierte Baugruppen funktionsgerecht richten,\noder Implantaten               die Lage sichern sowie durch\n(§ 4 Nr. 23)\nSichtkontrolle, Messen und Lehren prüfen                                    4\nc) Instrumente, Geräte oder Implantate unter\nBeachtung ihrer Funktion zerlegen und\nkennzeichnen\n15   Prüfen und Einstellen      a) Arbeitswege, Lageabweichungen, Spiel und\nder Funktion von               Parallelität prüfen und korrigieren\nInstrumenten, Geräten      b) die Einzelfunktion im montierten Zustand\noder Implantaten               prüfen und korrigieren                                                      5\n(§ 4 Nr. 24)\nc) die Gesamtfunktion, insbesondere Beweglichkeit\nund Schließkraft im Wirkungsbereich, prüfen und\nkorrigieren\n16   Instandsetzen von          a) Instrumente, Geräte oder Implantate reinigen\nInstrumenten, Geräten          und unter Beachtung der Funktion zerlegen\noder Implantaten               und kennzeichnen\n(§ 4 Nr. 25)               b) Verschleißzustand feststellen und Art\nund Umfang der Instandsetzung festlegen\n7\nc) schadhafte Bauteile nacharbeiten\nd) Ersatzteile herstellen\ne) schadhafte Normteile austauschen\nf) Bauteile funktionsgerecht zusammenbauen\nund Funktion prüfen","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                      585\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Landmaschinenmechaniker/zur Landmaschinenmechanikerin\n(Landmaschinenmechaniker-Ausbildungsverordnung - LandMAusbV) *)\nVom 29. März 1989\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                                    §4\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                            Ausbildungsberufsbild\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert                      Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                   folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:\n1. Berufsbildung,\n§ 1                                      2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nAnwendungsbereich                                    3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                   4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nAusbildungsberuf          Landmaschinenmechaniker/Landma-                      gieverwendung,\nschinenmechanikerin nach der Handwerksordnung.                              5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\n§2                                      6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nUnterlagen,\nAusbildungsdauer\n7. Prüfen, Messen, Lehren,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n8. Fügen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach\n9. manuelles Spanen und Umformen,\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                     10. maschinelles Bearbeiten,\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes                       11. Instandhalten,\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                       12. Schweißen, Löten, thermisches Trennen,\n13. Elektrotechnik, Elektronik,\n§ 3                                    14. Hydraulik, Pneumatik,\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung                        15. Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugrup-\nder Berufsausbildung                                     pen und Systemen an Fahrzeugen, Maschinen, Gerä-\nten und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                      Kommunalwirtschaft,\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                   16. Warten von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                       Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kom-\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                     munalwirtschaft,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-               17. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der                        schen, hydraulischen, pneumatischen sowie elek-\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-                       trischen und elektronischen Systemen und Anlagen,\nchen Tätigkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                 18. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emis-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges                         sionsminderung,\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits-\n19. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen\nplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-\ngen nachzuweisen.                                                              und deren Ursachen,\n20. Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Syste-\nmen an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anla-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-           gen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kommunal-\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in      wirtschaft,\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nBerufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-     21. Installieren von Anlagen der Feld-, Hof- oder Innen-\nöffentlicht.                                                               wirtschaft,","586                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\n22. Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen,                      b) Herstellen von Werkstücken durch Lichtbogen-\nschweißen, Gasschweißen und Löten,\n23. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör- und Zusatzein-\nrichtungen,                                                  c) Aufbauen einer Grundschaltung mit elektrischen\n24. Beurteilen von Schäden an Fahrzeugen, Maschinen,                   und elektronischen Bauelementen einschließlich\nGeräten und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau-            Prüfen der Funktionen;\noder Kommunalwirtschaft,                                 2. als Arbeitsprobe:\n25. Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein-           Warten von Bauteilen in Fahrzeugen, Maschinen,\nbeziehung angrenzender Bereiche.                             Geräten oder Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau-\noder Kommunalwirtschaft.\n§ 5\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nAusbildungsrahmenplan                       Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach       sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für       1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-          gieverwendung,\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom             2. technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-              Betriebsanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schalt-\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-            pläne, Tabellen und Diagramme,\nchende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-           3. Grundlagen der Meß- und Prüftechnik,\ndungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\n4. Eigenschaften und Verwendung von Schmier- und\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nWerkstoffen,\n§6                               5. spanende und spanlose Bearbeitung, Fügetechnik,\nAusbildungsplan                           6. Grundlagen der Instandhaltung von Fahrzeugen,\nMaschinen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-                Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft,\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\n7. Funktionen und Funktionsverbund von Bauteilen und\nbildungsplan zu erstellen.\nBaugruppen an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und\nAnlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kom-\n§7                                   munalwirtschaft,\nBerichtsheft                          8. Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik\nund Pneumatik,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu          9. Grundlagen der Steuerungstechnik,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu          10. Berechnen von Längen, Winkeln, Volumina, Massen,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig              Kräften, Geschwindigkeiten und elektrischen Grund-\ndurchzusehen.                                                        größen.\n§8\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nZwischenprüfung                          sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                                                        §9\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der                             Gesellenprüfung\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender       (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nNummer 1, laufender Nummer 2, laufender Nummer 5,              Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nlaufender Nummer 7, laufender Nummer 8 Buchstaben a            auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nbis c und laufender Nummer 11 aufgeführten Fertigkeiten        soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\nentsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden                (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.  samt höchstens elf Stunden fünf Prüfungsstücke anferti-\ngen und in insgesamt höchstens drei Stunden zwei\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stun-   Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere\nden drei Prüfungsstücke anfertigen und in höchstens einer      in Betracht:\nStunde eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen\ninsbesondere in Betracht:                                      1. als Prüfungsstücke:\na) Herstellen von Bauteilen durch manuelles Spanen\n1. als Prüfungsstücke:                                                 und Umformen, maschinelles Bearbeiten sowie\na) Herstellen eines Werkstückes durch manuelles                   Fügen durch lösbare und unlösbare Verbindungen\nSpanen und Umformen sowie Fügen durch                         einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeits-\nSchraub-, Bolzen- und Stiftverbindungen ein-                  ablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der\nschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeits-               Arbeitsergebnisse; dabei können Teile des Prü-\nablaufes,                                                     fungsstückes vorab angefertigt werden,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                    587\nb) Installieren von hydraulischen oder pneumatischen        2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nBaugruppen und Systemen nach Schaltplänen ein-\na) Funktionen und Funktionszusammenhänge von\nschließlich Prüfen der Funktionen,\nSystemen an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und\nc) Verbinden von elektrischen Leitungen und Anschlie-               Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kom-\nßen von elektrischen und elektronischen Bauteilen               munalwirtschaft,\nund Baugruppen nach Schaltplänen einschließlich              b) technische Daten, Betriebswerte und Vorschriften,\nPrüfen der Funktionen,\nc) Vorgehensweise beim Eingrenzen und Bestimmen\nd) Prüfen und Einstellen von Systemen an Fahrzeu-                   von Fehlern, Störungen und deren Ursachen; Prüf-\ngen, Maschinen, Geräten oder Anlagen der Land-,                 und Meßgeräte, Beurteilung von Prüf- und Meß-\nForst-, Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft ein-             ergebnissen,\nschließlich Erstellen eines Prüfprotokolls,                 d) lnstandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, Maschi-\nnen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-, Gar-\ne) Beurteilen von Schäden und Verschleißzuständen                   ten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft; technische\nan Bauteilen und Baugruppen;                                   Skizzen;\ndabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\n2. als Arbeitsproben:                                               technologischer und mathematischer Sachverhalte\na) Instandsetzen von Fahrzeugen, Maschinen, Gerä-              fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und\nten oder Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau-          geeignete Lösungswege darzustellen;\noder Kommunalwirtschaft durch Montieren und\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nDemontieren von Bauteilen und Baugruppen,\na) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\nb) Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern,                   Druck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Frequenz,\nStörungen und deren Ursachen durch Prüfen und                   Beschleunigung, Temperatur,\nMessen in mindestens zwei der nachfolgenden\nb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\nBereiche: Dieselmotor, Kraftübertragung, Brems-\nanlage, hydraulischer Anlage, pneumatischer An-             c) Kenngrößen von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten\nlage und elektrischer Anlage.                                   und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder\nKommunalwirtschaft,\nDabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom                  d) elektrische Größen;\nHundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom\nHundert gewichtet werden.                                       4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n(3) Der, Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den        zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nPrüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nsche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde                  (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\ngeprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-         lichen Höchstwerten auszugehen:\nbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\nden Gebieten in Betracht:                                        1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung                120 Minuten,\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik          60 Minuten,\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz        und    rationelle\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nEnergieverwendung,\nSozialkunde                                  60 Minuten.\nb) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Kraft- und\nSchmierstoffe,                                              (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,                         sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nd) Antriebsaggregate,\ne) Gemischbildung, Verbrennung und Einrichtungen                (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nzur Emissionsminderung,                                 oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nf) Kraftübertragung an Fahrzeugen, Maschinen, Gerä-         wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nten und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau-        geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\noder Kommunalwirtschaft,                                mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im\ng) Fahrwerk, insbesondere Brems- und Lenksysteme,           Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündli-\nRäder und Reifen,                                      che Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.\nh) Korrosions- und Oberflächenschutz,                           (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\ni)   hydraulische, pneumatische, elektrische und elek-      fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\ntronische Bauteile, Baugruppen, Systeme und An-         fächer das doppelte Gewicht.\nlagen,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nk) Armaturen und Fördereinrichtungen an Anlagen der         schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nFeld-, Hof- und Innenwirtschaft,                        schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\n1) Steuerungs- und Regelungssysteme;                        stens ausreichende Leistungen erbracht sind.","588                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\n§ 10                               schritten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nAufhebung von Vorschriften\ndieser Verordnung.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\ndungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-                                       § 12\nberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten\nBerlin-Klausel\nAusbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,\ninsbesondere für den Ausbildungsberuf Landmaschinen-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nmechaniker/Landmaschinenmechanikerin sind vorbehalt-          leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.                          ordnung auch im Land Berlin.\n§ 11\nÜbergangsregelung                                                      § 13\nInkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-             Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nBonn, den 29. März 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                      589\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Landmaschinenmechaniker/zur Landmaschinenmechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       1  2     1 3 1 4\n1                  2                                             3                                         4\n1     Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Nr. 1)                       dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Nr. 3)\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nwährend der gesamten\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nAusbildung zu vermitteln\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-     a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nschutz und rationelle             gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung                 Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§4Nr.4)                          Merkblätter, nennen\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStrom ausg ehen, beachten","590                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                    2                                             3                                            4\nf)   für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen\n5    Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufes sowie            schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nKontrollieren und Bewerten           sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse           b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Halbzeuge und Normteile nach technischen\nUnterlagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung\nbeschaffen\ne) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen\nunterscheiden\n5 *)\n6    Lesen,Anwendenund               a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nErstellen von technischen            und anwenden\nUnterlagen                      b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 4 Nr. 6)                          und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen\nund zuordnen\nf)   Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden\ng) Datenträger handhaben\n7     Prüfen, Messen, Lehren          a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§ 4 Nr. 7)                          verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen\n6 *)\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf)   Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\nLageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                     591\n--~---------\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                       des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1  4\n1                   2                                               3                                        4\n8    Fügen                             a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der\n(§ 4 Nr. 8)                            Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen                         7\ne) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf)  Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoff en löten\nh) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\n9   manuelles Spanen und              a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:\nUmformen                              aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Nr. 9)                                 eigenschaften und -oberfläche anreißen und\nkennzeichnen\nbb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und\nMeßpunkte körnen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-\nflächengüte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen\n5\ncc) Werkstücke zerteilend meißeln\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\nder Werkstoffeigenschaften schneiden\nff)   Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb) Bleche und Profile richten\ncc) Bleche stauchen, strecken und schweifen\n10   maschinelles Bearbeiten           a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-\n(§ 4 Nr. 10)                          festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen","592                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil        1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3   1 4\n1                   2                                        3                                       4\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-\nverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen                        6\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken\nf) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11   Instandhalten              a) Behandeln von Oberflächen:\n(§ 4 Nr. 11)                    Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\ncc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen\n11\ndd) Daten auf Typenschildern elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere an\nAnschlüssen, auf mechanische Beschä-\ndigung sichtprüfen\nff)   typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-\nsehe Maschinen oder Geräte nennen und\nbeachten\ngg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-\ngung prüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                                    593\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                       des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2       3   1  4\n1                      2                                                  3                                                  4\n12        Schweißen, Löten,                 a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vor-\nthermisches Trennen                    bereiten\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen\nherstellen\nc) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-\nschweißen auftragen\nd) I-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen\ne)   Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-\nstoß und Eckstoß schweißen\n13        Elektrotechnik, Elektronik        a) Schaltpläne, Stromlaufpläne und Anschluß-\n(§ 4 Nr. 13)                          pläne lesen und anwenden sowie wesentliche\nKlemmenbezeichnungen und Schaltzeichen                          12 *)\nzuordnen\nb) Gleichspannungen, -ströme und Widerstände\nin Reihen- und Parallelschaltungen messen\nc) elektrische oder elektronische Bauelemente\noder Baugruppen unterscheiden und den\nFunktionszusammenhang beschreiben\nd) elektrische oder elektronische Bauelemente\nin Grundschaltungen durch Messen prüfen\n14        Hydraulik, Pneumatik              a) Funktionspläne fahrzeughydraulischer\n(§ 4 Nr. 14)                          Steuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund anwenden\nb) fahrzeughydraulische Bauteile nach Anleitung\nfunktionsfähig montieren\nc) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer\nSteuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund anwenden\nd) fahrzeugpneumatische Bauteile nach Anleitung\nfunktionsfähig montieren\n*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","594                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3   1 4\n1                   2                                              3                                            4\n1    Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-\ndes Arbeitsablaufes sowie           aufwandes und der Notwendigkeit personeller\nKontrollieren und Bewerten          Unterstützung abschätzen\nder Arbeitsergebnisse           b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung\n(§ 4 Nr. 5)                         funktionaler und instandhaltungstechnischer\nGesichtspunkte festlegen\nc) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung\ndes Auftrages sowie organisatorischer und\ninformatorischer Notwendigkeiten festlegen\nund sicherstellen\nd) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulik-\nflüssigkeiten unter Berücksichtigung ihrer\nEigenschaften nach Verwendungszweck\nauswählen\ne) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer\nEigenschaften und der Bearbeitung nach\nVerwendungszweck auswählen\nf) Werkzeuge, Prüf- und Meßgeräte sowie\nHilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen\nund bereitstellen\ng) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf\naus technischen Unterlagen, insbesondere aus\nZeichnungen, ermitteln\nh) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des\nArbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur\nVermeidung von Personen- und Sachschäden\nim Umfeld des Arbeitsplatzes treffen\ni) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                           6 \")\n2   Lesen, Anwenden und             a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nErstellen von technischen       b) technische Skizzen zum Fertigen einfacher Bau-\nUnterlagen                          teile erstellen\n(§ 4 Nr. 6)\nc) Grundriß-, Ablauf- und Funktionspläne lesen und\nanwenden\nd) Betriebs- und Bedienungsanleitungen anwenden\ne) technische Unterlagen, insbesondere Anleitungen\nzum Warten, Prüfen, Fehlersuchen, Montieren,\nDemontieren und Einstellen von mechanischen,\nhydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen\nund elektronischen Baugruppen und Systemen,\nlesen und anwenden\nf) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und\nanwenden\ng) Ersatzteilliste nach Fahrzeug-, Maschinen-,\nGeräte- und Anlagentyp auswählen, Ersatzteile\nnach Arbeitsauftrag bestimmen\nh) Vorschriften des Rechts über die Zulassung zum\nStraßenverkehr anwenden\ni) Meß- und Prüfprotokolle anfertigen und auswerten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                          595\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3   1 4\n1                    2                                             3                                            4\nk) technische Sachverhalte in Form von Protokollen\naufzeichnen\n1) Kunden über Bedienung, Funktion und Instand-\nhaltung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten\nund Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- und\nKommunalwirtschaft informieren und beraten\n3    Prüfen, Messen, Lehren          a) Form- und Lageabweichungen von Bauteilen,\n(§ 4 Nr. 7)                         insbesondere mit Meßschieber, Meßuhr und\nLehren, messen und prüfen                                            4 *)\nb) Temperaturen und Fördermengen in Systemen\nmessen und prüfen\n4    Fügen                           a) Schraubverbindungen nach Vorgabe in bezug\n(§ 4 Nr. 8)                         auf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-\nmoment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen\nb) Verbindungs- und Sicherungselemente auf\nWiederverwendbarkeit prüfen\nc) Preßverbindungen, insbesondere durch Ein-\npressen, Schrumpfen und Dehnen, herstellen\nd) Klemm- und Steckverbindungen herstellen\ne) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter                           4\nBerücksichtigung der zu fördernden Medien, des\nDruckes und der Temperatur herstellen\nf)  Fügeflächen zum Kleben vorbereiten\ng) Klebstoff nach Werkstoff und Anforderung an die\nKlebverbindung auswählen\nh) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter\nBerücksichtigung der auftretenden Beanspru-\nchung kleben\n5   manuelles Spanen urid           a) Rohrgewinde herstellen\nUmformen\nb) Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung\n(§ 4 Nr. 9)                         kalt und warm biegen\n4\nc) Bleche, Rohre und Profile biegerichten\nd) Formteile aus Blechen, Rohren und Profilen\nherstellen\n6   maschinelles Bearbeiten         a) Werkzeuge und Spannzeuge unter Berücksichti-\n(§ 4 Nr. 10)                        gung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen\nb) Maschinenwerte ermitteln und einstellen\nc) Werkstücke und Werkzeuge ausrichten und\nspannen\nd) Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen\nbis zur Maßgenauigkeit ± 0, 1 mm durch Drehen                           4\nund Fräsen herstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","596                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil         1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                        3                                      4\ne) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen\nund Kunststoffen mit handgeführten Maschinen\nsowie mit ortsfesten Scheren, Sägen oder Trenn-\nschleifmaschinen trennen\nf) Werkzeuge, insbesondere Drehmeißel, scharf-\nschleifen\n7  Schweißen, Löten,         a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe\nthermisches Trennen           fü,i;t'das Schmelzschweißen auswählen sowie\n(§ 4 Nr. 12)                  Einstellwerte festlegen\nb) Nahtart und Fugenform unter Berücksichtigung\ndes Werkstoffes, der Werkstücke und der Stoßart\nnach Vorgabe festlegen\nc) Fugenflanken für Schweißnähte durch Brenn-\nschneiden oder Schleifen herstellen\nd) Bleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen\nWerkstoffen durch Schmelzschweißen fügen\ne) Bleche, Profile und Rohre durch Lichtbogen-\nschweißen, Gasschmelzschweißen und Schutz-\ngasschweißen in verschiedenen Schweiß-\npositionen fügen\n6\nf) Bauteile und Baugruppen heften\ng) Schweißnähte und deren Bruchaussehen,\ninsbesondere auf Bindefehler und Schlacken-\neinschlüsse, prüfen\nh) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-\nschatten und Verwendungszweck auswählen\ni) Bleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-\nbeschaffenheit und der Anforderung an die\nLötstelle weich- und hartlöten\nk) Bleche, Profile und Rohre mit Handschneid-\nbrennern nach Anriß trennen\n8  Elektrotechnik,           a) elektrische Leitungen anschlußfertig vorbereiten\nElektronik                   und Anschlußteile anbringen\n(§ 4 Nr. 13)\nb) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den\nelektrischen und elektronischen Komponenten\nzuordnen\n6\nc) elektrische Leitungen nach Schaltplänen\nverbinden\nd) elektrische und elektronische Bauteile und\nBaugruppen anschließen\ne) Schaltungen mit elektrischen und elektro-\nnischen Bauelementen aufbauen                                                4","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                           597\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          ·2      3  14\n1                   2                                             3                                              4\n9    Hydraulik, Pneumatik            a) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer und\n(§ 4 Nr. 14)                       pneumatischer Systeme lesen und skizzieren\nb) Druck in hydraulischen und pneumatischen\nSystemen messen, prüfen und einstellen                                   4\nc) Hydraulik- und Pneumatikschaltungen nach\nAngaben, Zeichnungsvorlagen und Schaltplänen\n-                            aufbauen, anschließen und prüfen\nd) hydraulische und pneumatische Bauteile_ und .Bau-\ngruppen demontieren und montieren                                                 4\n..\n10    Demontieren und                 a) Demontieren:\nMontieren von Bauteilen,           aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter\nBaugruppen und                           Beachtung ihrer Gesamt- und Einzel-\nSystemen an Fahrzeugen,                  funktionen nach Demontageangaben aus-\nMaschinen, Geräten und                   bauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen\nAnlagen der Land-,                       und im Hinblick auf ihre Montage\nForst-, Garten-, Bau- oder               kennzeichnen und ablegen\nKommunalwirtschaft                                                               '\n(§ 4 Nr. 15)                       bb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen\nund montagegerecht lagern '\nb) Vorbereiten der M9ntage:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Montage-\nangaben und Kennzeichnungen den\nMontagevorgängen zuordnen und auf\nVollständigkeit prüfen\nbb) · Bauteile und Baugruppen für den funktions-\ngerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen\nhinsichtlich Dlchtigkeitsanforderungen,\nOberflächenform und Oberflächen-                                 6 *)\nbeschaffenheit anpassen\ncc) Dichtmaterialien· auswählen\nC) Montieren:\naa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch\nSichtprüfen, Lehren und Messen funktions-\ngerecht ausrichten _sowie unter Beachtung\nder Maßtoleranzen passen, justieren,\nverbinden und sichern\nbb) während des Montagevorgangs Einzel-\nfunktionen zwischenprüfen\ncc) Bauteile und Baugruppen mit Dicht-\nmaterialien unter Beachtung von Hersteller-\nangaben abdichten\ndd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen\nherstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrrmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vennitteln. .","598                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1-989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Tell des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter BerOcksichtigung\nim ~usbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     314\n1                   2                                        3                                         4\n11   Warten von Fahrzeugen,     a) Motor- und Getriebeöle sowie Schmier-, Kühl- und\nMaschinen, Geräten            Kältemittel nach Wartungsangaben kontrollieren,\n.und Anlagen der Land-,        nachfüllen und wechseln\nForst-, Garten-, Bau-      b) Leistungszustand, Säurestand und Säuredichte\noder Kommunalwirtschaft        von Batterien prüfen\n(§ 4 Nr. 16)\nc) Fahrzeugbau-, Maschinen-, Geräte- und\nAnlagenteile nach Wartungsangaben schmieren,\nölen, reinigen und konservieren\nd) Fill'er, Siebe und Abscheider kontrollieren,\nreinigen und austauschen                                           ..\ne) mechanische Verbindungen, insbesondere deren                         4\nSicherungselemente, kontrollieren\nf) elektrische Bauteile sowie. Leitungen und deren\nAnschlüsse kontrollieren\ng) Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck,\nUmdrehungsfrequenz und Anzugsdrehmoment,\nnach Wartungsangaben einstellen\nh) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach\nWartungsangaben kontrollieren, nachfüllen und\nwechseln                        '\ni) Baugruppen auf Dichtheit prüfen .\n.\n12   Prüfen, Einstellen und     a) Inspektion, insbesondere unter Berücksichti-\nAnschließen von                gung betriebs- und sicherheitstechnischer\nmechanischen, hydrau-          Vorschriften, vorbereiten\nlischen, pneumatischen     b) Fahrzeugbau-, Maschinen-, Geräte- und Anlagen-\nsowie elektrischen und.        teile auf Verschleiß und Beschädigung prüfen\nelektronischen Systemen        und hinsichtlich -ihrer -Funktionsfähigkeit\nund Anlagen                    beurteilen · ..\n(§ 4 Nr. 17)\nc) Funktion von Baugruppen und Systemen im\nHinblick auf Abgasemission und Geräusch-\nentwicklung kontrollieren ·\nd) Einzel- und Gesamtfunktion anhand von\nInbetriebnahme- und lnspektionsanleitungen\nim Ruhe- und Betriebszustand prüfen und\nlstzustand dokumentieren             ·\ne) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren\nFunktion sicherstellen\nf) an Geräten für Pflanzenschutz und Düngung\ndie Dosierung unter Beachtung von Vorschriften\nfür den Umweltschutz prüfen und einstellen\ng) mechanische Betätigungsanlagen, insbesondere\nSeilzüge und Gestänge, prüfen und einstellen\n16·\nh) Lagerspiel, Lagervorspannung, Flankenspiel und\nReibmomente unter Beachtung von Instand-\nhaltungsvorschriften prüfen\ni) Kompressionsdruck ermitteln und mit Sollwert\nvergleichen","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                     599\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   14\n1                   2                                           3                                       4\nk) Einspritzanlagen an Dieselmotoren prüfen\nund einstellen\n1) Funktion von Steuerelementen, insbesondere\nTemperatur-, Druck~, Positions- und.\nDrehzahlgeber, prüfen                       (\nm) Steuerzeiten und Ventilspiel prüfen und\neinstellen\nn) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen\n,\nBaugruppen und Systemen prüfen\no) Bremssysteme auf Funktion prüfen und einstellen\n•.        p) Spur vermessen und einstellen\nq) Maschinen, Geräte und Anlagen in Betrieb\nnehmen\n13    Prüfen von Abgasen            a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln\nund Einrichtungen                 und mit Sollwert vergleichen                                                ;\nzur Emissionsminderung        b) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen\n.(§ 4 Nr. 18)\n14    Eingrenzen und\nBestimmen von Fehlern,\na) Fehler und Störungen unter Beachtung von\nKundenangaben durch Sinneswahrnehmung\n..\nStörungen und deren               sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen\nUrsachen.                         und bestimmen\n(§ 4 Nr. 19)                  b) Funktionspläne, Insbesondere elektrische,\n,\nhydraulische und pneumatische Schaltpläne,\nsowie Fehlersuchanleitungen anwenden\n8\nc) Fehler und Störungen unter Beachtung der\nSchnittstellen mechanischer, hydrauHscher,\npneumatischer sowie elektrischer und\nelektronischer Baugruppen eingrenzen\nd) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen\nund protokollieren\n15    Instandsetzen von             a) schadhafte Bauteile und Baugruppen\nBauteilen, Baugruppen             austauschen und instandsetzen\nund Systemen an\nFahrzeugen, Maschinen,\n'\nb) Bauteile aus Blechen und Profilen biegerichten\n4\nGeräten und Anlagen           c) im Hinblick auf die Instandsetzung Bauteile\nder Land-, Forst-,                mit Hilfe von Hebefahrzeugen, Montage- und\nGarten-, Bau- oder                Transportgeräten demontieren und montieren\nKommunalwirtschaft\n(§ 4 Nr. 20)\nd) Motor instandsetzen\ne) Kühl-, Lüftungs- und Heizsysteme instandsetzen\nf) Abgasanlagen instandsetzen\ng) Vergaser- und Einspritzanlagen instandsetz.en                               10\nh) Zündsysteme instandsetzen\ni) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen,\nelektrisch und elektronisch betätigte Einrich-\ntungen sowie Kontrolleinrichtungen instandsetzen","600                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des         Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter BerOcksichtigung  im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      314\n1                   2                                      3                                       4\nk) Kraftübertragungssysteme. instandsetzen,\ninsbesondere Wellen, Kupplungen, Getriebe und\nAchsantriebe sowie hydrostatische Antriebe\n1) Generator- und Starteranlagen. instandsetzen\nm) Fahrwerk instandsetzen, Insbesondere                                         8\nRadaufhängung, Lenk- und Bremssysteme\nn) Räder und Reifen montieren\no) Funktion von Schneid- und Schleifwerkzeugen\nprüfen und instandsetzen\n16   Installieren von          a) Arbeitsplatz auf Montagestellen einrichten\nAnlagen der Feld-, Hof-\nb) Standort für das Aufstellen und Befestigen\noder Innenwirtschaft\nvon Anlagen prüfen\n(§ 4 Nr. 21)\nc) Trage- und Befestigungskonstruktionen\nan Bauwerken anbringen\nd) Rohrleitungen unter Berücksichtjgung der zu\nfördernden Medien, des Gefälles und des\nDehnungsausgleiches verleg~n und befestigen\ne) Rohrleitungen und Rohrformstücke, insbesondere\n-      durch Schweißen, Löten, Flanschen und durch\nGewindeformstücke verbinden und anschließen\nf) Armaturen und Fördereinrichtungen in\nversorg\\,lngstechnische Anlagen einbauen\ng) Anlagen und Systeme aufstellen und anschließen\nh) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und\nIsolierungen anbringen\n1) Anlagenteile, insbesondere Armaturen,. Meß-,\nSteuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen\nsowie Fördereinrichtungen, auf Funktion prüfen\nund einstellen\n12\nk) Anlagen unter Beachtung technischer\nUnterlagen und technischer Rahmenbedingungen\nprüfen und in Betrieb nehmen                     •\n1) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln,\nmit vorgegebenen Werten vergleichen und auf\nSollwerte einstellen\n17   Prüfen von elektrischen   a) Arbeitsstromanschlüsse an Innen- und\nStromanschlüssen              Außenanlagen:\n(§ 4 Nr. 22)                  aa) Sicherheitsregeln und Unfallverhütungs-\nvorschritten zur Vermeidung von Gefahren\ndurch elektrischen Strom anwenden\nbb) elektrische Anschlüsse feststellen und nach\nAnschlußwerten unterscheiden\ncc) elektrische Verbraucher, insbesondere auf\nlsolationsbeschädigung, sowie Schalter\nauf Fehler prüfen","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989                                     601 .,\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      31     4\n1                 2                                           3                                       4\ndd) elektrische Bauteile, insbesondere\nSchmelzsicherungen, Sicherungsautomaten,\nSchutzkontaktstecker, Kabelkupplungen und\nSchutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfen\nee) Drehrichtung von Elektromotoren durch\nAnlauf prüfen\nb) Kleinspannungsbereiche an Fahrzeugen,\nMaschinen und Geräten:\naa) elektrische Leitungen, Verbindungen\nund Anschlüsse prüfen sowie Spannung,\nWiderstand und Stromstärke messen .\nbb) Spannungsverläufe prüfen                                                4\ncc) Gleich- und Wechselstromkreise\nunterscheiden\ndd) elektrische und elektronische Komponenten,\ninsbesondere der Motor-, Sicherheits-,\nÜberwachungs- und Steuerelektronik, prüfen\n18   Ausrüsten und Umrüsten        a) Formteile passen und einbauen\nmit Zubehör und               b) Formteile aus Blechen und Profilen nach\nZusatzeinrichtungen               Zeichnungen und selbsterstellten Skizzen,\n(§ 4 Nr. 23)                      insbesondere für Fahrzeugrahmen und\nAbdeckungen, herstellen ·\nc) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter\nBeachtung gesetzlicher Vorschriften nach                                    6\ntechnischen Unterlagen dem Fahrzeug- und\nMaschinentyp zuordnen\nd) Bauteile für den Einbau vorbereften\ne) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,\nanschließen und auf Funktion prüfen\n19  Beurteilen von Schäden        a) Schäden an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten\nan Fahrzeugen,                    und Anlagen aufgrund von Kundenangaben\nMaschinen, Geräten und             prüfen und einordnen\nAnlagen der Land-,            b) Schäden an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten\nForst-, Garten-, Bau-              und Anlagen aufgrund von Sicht- und Geräusch-\noder Kommunalwirtschaft            kontrollen feststellen und protokollieren\n(§ 4 Nr. 24)\n20  Kontrollieren der durch-      a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter                                   6\ngeführten Arbeiten                 Berücksichtigung der Verkehrs- und Betriebs-\nunter Einbeziehung                 sicherheit von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten\nangrenzender Bereiche              und Anlagen kontrollieren\n(§ 4 Nr. 25)                  b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und\nBaugruppen bei lnstandhaltungsarbeiten\nerkennen und protokollieren\nc) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen\nzur Kundenübergabe vorbereiten"]}