{"id":"bgbl1-1989-15-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":15,"date":"1989-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung eines zusätzlichen Registers für Seeschiffe unter der Bundesflagge im Internationalen Verkehr (Internationales Seeschiffahrtsregister - ISR)","law_date":"1989-03-23T00:00:00Z","page":550,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["550                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Einführung eines zusätzlichen Registers für Seeschiffe\nunter der Bundesflagge im internationalen Verkehr\n(Internationales Seeschiffahrtsregister - ISR)\nVom 23. März 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-\nschaft nicht schon auf Grund der Tatsache, daß das\nSchiff die Bundesflagge führt, dem deutschen Recht.\nArtikel 1                               Werden für die in Satz 1 genannten Arbeitsverhältnisse\nvon ausländischen Gewerkschaften Tarifverträge\nÄnderung des Flaggenrechtsgesetzes                       abgeschlossen, so haben diese nur dann die im Tarif-\nDas Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt              vertragsgesetz genannten Wirkungen, wenn für sie die\nAnwendung des im Geltungsbereich des Grundgeset-\nTeil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten berei-\nzes geltenden Tarifrechts sowie die Zuständigkeit der\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des\ndeutschen Gerichte vereinbart worden ist. Nach Inkraft-\nGesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613), wird wie folgt\ntreten dieses Absatzes abgeschlossene Tarifverträge\ngeändert:\nbeziehen sich auf die in Satz 1 genannten Arbeitsver-\nhältnisse im Zweifel nur, wenn sie dies ausdrücklich\nvorsehen. Die Vorschriften des deutschen Sozialversi-\n1. Nach § 13 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:\ncherungsrechts bleiben unberührt.\"\n„6. Internationales Seeschiffahrtsregister         3. In § 22 Abs. 1 Nr. 2 wird der Punkt am Ende des\n§ 13a                                Halbsatzes durch ein Komma ersetzt und anschließend\nfolgende Nummer 3 eingefügt:\n(1) Zur Führung der Bundesflagge berechtigte Kauf-\n„3. die Befugnis zur Gestattung der Führung einer\nfahrteischiffe, die im Sinne des Einkommensteuer-\nanderen Nationalflagge nach § 7 sowie die Einrich-\ngesetzes im internationalen Verkehr betrieben werden,\ntung und Führung des Internationalen Seeschiff-\nsind auf Antrag des Eigentümers in das Internationale                 fahrtsregisters nach § 13 a auf eine nachgeordnete\nSeeschiffahrtsregister einzutragen.                                   Bundesbehörde zu übertragen.\"\n(2) Das Internationale Seeschiffahrtsregister wird\nvom Bundesminister für Verkehr eingerichtet und                                         Artikel 2\ngeführt.\"\nBerlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n2. In § 21 wird folgender Absatz 4 eingefügt:                   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n,,(4) Arbeitsverhältnisse von Besatzungsmitgliedern\neines im Internationalen Seeschiffahrtsregister einge-                                  Artikel 3\ntragenen Kauffahrteischiffes, die im Inland keinen                                    Inkrafttreten\nWohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, unterliegen\nbei der Anwendung des Artikels 30 des Einführungsge-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in\nsetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorbehaltlich            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. März 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke"]}