{"id":"bgbl1-1989-14-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":14,"date":"1989-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/14#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_14.pdf#page=62","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Postsparkassenordnung","law_date":"1989-03-22T00:00:00Z","page":546,"pdf_page":62,"num_pages":1,"content":["546                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Postsparkassenordnung\nVom 22. März 1989\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der       8. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet                                         ,,§ 20a\nRückzahlungen von Spareinlagen\nArtikel 1                                                  mit festem Zins\nDie Postsparkassenordnung vom 24. April 1986 (BGBI. 1              (1) Spareinlagen mit festem Zins können frühestens\nS. 626) wird wie folgt geändert:                                  drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Zinsfestschrei-\nbungsfrist gekündigt werden. Die Zinsfestschrei-\nbungsfristen werden durch Aushang in den Schalter-\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nräumen der Ämter des Postwesens und der Amtsstel-\n,,(2) Besondere Sparformen sind das Sparen mit             len bekanntgegeben.\nwachsendem Zins, das Sparen mit festem Zins, das\nRatensparen mit Prämie, sowie das Sparen nach dem                (2) Jede 8ückzahlung beim Sparen mit festem Zins\nSpar-Prämiengesetz zur Anlage vermögenswirk-                 beendet das Sparverhältnis. Das Sparkonto wird\nsamer Leistungen.\"                                           geschlossen. Das gilt nicht, wenn lediglich Zinsen\nausgezahlt werden (§ 23 Abs. 3).\"\n2. Dem § 4 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\n„ Für das Sparen mit festem Zins werden besondere         9. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nPostsparbücher ohne Ausweiskarten ausgegeben.\"\n„Bei Rückzahlung der gesamten Spareinlage mit\nRückzahlungsanweisung endet die Verzinsung mit\n3. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:\nAblauf des ersten Gültigkeitstages der Rückzahlungs-\n,,§ 5a                             anweisung.\"\nVerarbeiten personenbezogener Daten\nDie Postsparkassenämter dürfen personenbezo-        10. § 23 wird wie folgt gefaßt:\ngene Daten von Postsparern, insbesondere Name,\nAnschrift, Geburtsdatum, Kontonummer, Kontostand                                        ,,§ 23\nund Guthabenentwicklung, für Zwecke des Postspar-                              Gutschrift der Zinsen\nkassendienstes verarbeiten und nutzen; diese Daten\nkönnen auch dem Postgirodienst für dessen Zwecke                (1) Die Zinsen mit Ausnahme der Zinsen für Spar-\nübermittelt und dort gespeichert und genutzt werden.\"        einlagen mit festem Zins werden mit Ablauf jedes\nKalenderjahres der Spareinlage gutgeschrieben und\n4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                            mit ihr verzinst. Zinsen für Spareinlagen mit festem\nZins werden mit Ablauf jedes Sparjahres der Sparein-\n,,(1) Einzahlungen auf Sparkonten können auch              lage gutgeschrieben und mit ihr verzinst.\nunbar geleistet werden.\"\n(2) Das Postsparkassenamt übersendet dem Spa-\n5. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                            rer eine Zinsenanweisung, wenn die der Spareinlage\ngutgeschriebenen Zinsen 10 Deutsche Mark errei-\n,,(2) Für Spareinlagen mit wachsendem Zins und für         chen oder der Sparer es verlangt. Die Zinsenanwei-\nSpareinlagen mit festem Zins ist eine Mindesteinzah-         sung ist zwei Monate gültig. Die Zinsen werden gegen\nlung zu leisten. Die Höhe der Mindesteinzahlung wird         Vorlage der Zinsenanweisung oder auf Grund einer\ndurch Aushang in den Schalterräumen der Ämter des\nvom Postsparkassenamt mittels Datenübertragung\nPostwesens und der Amtsstellen bekanntgegeben.\"\nerteilten Anweisung im Postsparbuch eingetragen.\n6. In§ 18 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „telefo-               (3) Über Zinsen kann innerhalb von zwei Monaten\nnisch\" die Worte „oder mittels Datenübertragung\" ein-        nach Ausfertigung der Zinsenanweisung ohne Kündi-\ngefügt.                                                      gung und ohne Anrechnung auf die Freigrenze des\n§ 17 Abs. 1 verfügt werden.\n7. § 19 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                               (4) Bei Zinsen, die auf Grund einer mittels Daten-\n,,(2) Nach Kündigung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2              übertragung erteilten Anweisung im Postsparbuch\nweist das Postsparkassenamt den Betrag telefonisch           eingetragen werden, beginnt die Frist von zwei Mona-\noder mittels Datenübertragung zur Rückzahlung an.\"           ten mit der Gutschrift der Zinsen auf dem Sparkonto.\""]}