{"id":"bgbl1-1989-14-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":14,"date":"1989-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/14#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_14.pdf#page=51","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1989-03-22T00:00:00Z","page":535,"pdf_page":51,"num_pages":11,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                535\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 22. März 1989\nAuf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung          für Gebietsfremde Geschäfte zu besorgen, wenn der\nmit§ 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgeset-          Gegenstand der Verträge oder der Geschäftsbesor-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-        gung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem\nmer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von            Betrieb einer Anlage zur Herstellung von chemischen\ndenen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz vom              Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste (Anlage zum\n6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) neu gefaßt worden ist,         Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in Libyen\nverordnet die Bundesregierung:                                   steht.\"\nArtikel 1                           4. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDie Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember               a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a einge-\n1986 (BGBI. 1 S. 2671) zuletzt geändert durch die Verord-            fügt:\nnung vom 27. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 341 ), wird wie folgt          ,, 1 a. entgegen § 5 b Waren oder Unterlagen aus-\ngeändert:                                                                    führt,\".\nb) In Nummer 6 wird das Wort „oder\" nach dem Wort\n1. Dem § 5 a Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz                  ,,weitergibt\" durch ein Komma ersetzt.\nangefügt:\nc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-\n„Satz 1 gilt nicht für Waren der Nummer 2002 der                 fügt:\nAusfuhrliste.\"\n„6a. entgegen § 45a Verträge abschließt, erfüllt\noder Geschäfte besorgt oder\".\n2. Nach § 5 a wird folgender § 5 b eingefügt:\n,,§ 5b\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG                                           Artikel 2\nEs ist verboten, Waren oder Unterlagen zur Ferti-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngung von Waren auszuführen, die im Zusammenhang           tungsgesetzes in Verbindung mit§ 51 Abs. 4 des Außen-\nmit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur     wirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie sich\nHerstellung von chemischen Waffen im Sinne der           nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen bezieht, die\nKriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kon-       nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom\ntrolle von Kriegswaffen) in Libyen stehen.\"               20. Dezember 1946 oder nach sonstigem in Berlin gelten-\ndem Recht verboten sind oder der Genehmigung bedür-\n3. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:                 fen.\n,,§ 45a\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG                                           Artikel 3\nEs ist Gebietsansässigen verboten, Verträge mit           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nGebietsfremden abzuschließen oder zu erfüllen oder       Kraft.\nBonn, den 22. März 1989\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zi m me rm an n\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","536                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber das Führen von Sportbooten auf den Binnenschiffahrtsstraßen\n(Sportbootführerscheinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin)\nVom 22. März 1989\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und des § 3a des               im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten. Ist in\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der            dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sport-\nBekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270}             booten auf Binnengewässern ein Befähigungsnach-\nwird vom Bundesminister für Verkehr und auf Grund des           weis amtlich vorgeschrieben, gilt Satz 1 nur, wenn\n§ 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes wird           diese Personen Inhaber des Befähigungsnachweises\nvom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit              sind und nur soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;\ndem Bundesminister der Finanzen verordnet:\n2. Führer von Sportbooten unter Segel und von Sport-\nbooten, die mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet\n§ 1\nsind, deren größte Nutzleistung weniger als 3,68 kW\nBegriffsbestimmungen                           beträgt, auf den Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel\nund Donau sowie auf den Bundeswasserstraßen, auf\nIm Sinne dieser Verordnung sind\ndie die Kapitel 1O bis 20 der Binnenschiffahrtsstraßen-\n1. Binnenschiffahrtsstraßen die Wasserstraßen (§ 1              Ordnung (Anlage zur Verordnung vom 1. Mai 1985,\nAbs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes}          BGBI. 1 S. 734) Anwendung finden.\nmit Ausnahme der Seeschiffahrtsstraßen und der Elbe\n(2} Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedür-\nim Hamburger Hafen,\nfen beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine\n2. Sportboote von ihren Bootsführern nicht gewerbs-         die Inhaber\nmäßig, gewöhnlich für Sport- oder Erholungszwecke\nverwendete Fahrzeuge von weniger als 15 m3 Wasser-       1. eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien\nverdrängung, ausgenommen Fahrzeuge, die durch                B und C oder den Hochrhein;\nMuskelkraft oder nur hilfsweise mit einem Treibsegel\n2\n2. eines im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten\nvon höchstens 3 m Fläche fortbewegt werden.\namtlichen Berechtigungsscheines zum Führen eines\nmit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs\n§2                                   auf den Binnenschiffahrtsstraßen oder anderen Bin-\nFahrerlaubnis                              nengewässern außerhalb der Seeschiffahrtsstraßen;\n(1} Wer ein Sportboot mit Antriebsmaschine oder unter     3. eines amtlichen Berechtigungsscheines zum Führen\nSegel auf den Binnenschiffahrtsstraßen führen will, bedarf       eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahr-\neiner Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart.               zeugs auf den Seeschiffahrtsstraßen, der im Geltungs-\nbereich dieser Verordnung vor dem 1. April 1978 erteilt\n(2) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des § 4, durch        worden ist;\nden Sportbootführerschein-Binnen nach dieser Verord-\nnung nachgewiesen (Anlage}.                                  4. eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A und B\nder Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom\n(3) Die in Absatz 2, § 3 Abs. 2 und § 4 bezeichneten          19. August 1970 (BGBI. 1 S. 1253), das vor dem 1 . April\nBefähigungsnachweise sind beim Führen von Sportbooten            1978 erteilt worden ist;\nmitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf\nVerlangen zur Prüfung auszuhändigen.                         5. eines Rhein- oder Binnenschifferpatents.\n(4) Der Eigentümer oder Führer eines Sportbootes darf        (3) Der für die Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung\nnicht anordnen oder zulassen, daß jemand das Boot führt,     erforderliche Befähigungsnachweis gilt als erbracht\nder nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis           1. für die Inhaber\n(Absatz 1) ist. Ein Sportboot im Sinne dieser Vorschrift\nführt nicht, wer es unter Aufsicht des Inhabers einer            a) eines im Geltungsbereich dieser Verordnung nach\nFahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart fortbewegt. In           anderen Vorschriften erteilten amtlichen Befähi-\ndiesem Fall ist Führer allein der Beaufsichtigende.                  gungsnachweises zum Führen eines Fahrzeugs mit\nAntriebsmaschine oder unter Segel auf Binnen-\n(5) Die Erlaubnis zum Führen eines Sportbootes kann               gewässern außerhalb der Seeschiffahrtsstraßen für\nauf Segelboote oder Segelsurfbretter beschränkt werden.              die jeweilige Antriebsart, soweit der Bundesminister\nfür Verkehr diesen als Befähigungsnachweis aner-\n§3                                       kannt hat;\nAusnahmen\nb) eines Schifferpatents für den Bodensee der Katego-\n(1} Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedür-            rien A und D für die jeweilige Antriebsart;\nfen\n2. beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine\n1. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsberei-            für die Inhaber eines von einer als gemeinnützig aner-\nches dieser Verordnung, die sich nicht länger als 1 Jahr     kannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheines","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                 537\nzum Führen von Wasserrettungsfahrzeugen, soweit            (3) Bewerbern, die bedingt tauglich sind, kann die Fahr-\nder Bundesminister für Verkehr diesen als Befähi-       erlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Ein-\ngungsnachweis anerkannt hat.                            schränkung der Tauglichkeit nach der Erteilung der Fahr-\nerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden.\nEine Übersicht über die durch die Nummern 1 und 2\nDie Auflagen werden im Sportbootführerschein-Binnen\nerfaßten Befähigungsnachweise und Berechtigungs-\neingetragen. Auflagen, die in einem der in § 3 Abs. 2\nscheine wird im Verkehrsblatt-Amtsblatt des Bundesmini-\ngenannten Befähigungsnachweise eingetragen sind, sind\nsters für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - veröf-\nauch beim Führen eines Sportbootes zu beachten.\nfentlicht.\n(4) Für das Land Berlin ist der zuständige Fachsenator      (4) Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrs-\ndurch die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen        strafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und\nauf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 12. April 1956      deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.\n(BGBI. II S. 483) ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nabweichende Regelungen für das Führen von Sportbooten                                    §6\ndurch Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes Berlin\nPrüfungsvoraussetzungen\nzu erlassen.\n(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur\n§4\nPrüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis mit folgenden\nFortgeltung anderer Befähigungsnachweise              Angaben an den Prüfungsausschuß (§ 11 Abs. 2) zu\n(1) Ein amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis     richten:\nnach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom         1. Vor- und      Zuname,     Geburtstag,   Geburtsort   und\n21. März 1978 (BGBI. 1 S. 420), zuletzt geändert durch          Anschrift,\nArtikel 48 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986\n(BGBI. 1 S. 265), oder ein Sportbootführerschein nach der   2. Antriebsart, für die die Fahrerlaubnis erworben werden\nSportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember            soll.\n1973 (BGBI. 1 S. 1988), zuletzt geändert durch die Verord-     (2) Dem Antrag sind beizufügen:\nnung vom 16. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2001 ), der vor dem\n1. April 1978, im Land Berlin bis zum Inkrafttreten dieser  1. ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe\nVerordnung, erteilt worden ist, oder ein Motorbootführer-       38 x 45 mm, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung\nschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom             im Halbprofil zeigt,\n17. Januar 1967 (BGBI. II S. 731 ), geändert durch die Ver-\n2. ein ärztliches Zeugnis über ein ausreichendes Seh-\nordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBI. II S. 1107), erset-         und Hörvermögen.\nzen die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Fahr-\nerlaubnis.                                                     (3) Der Bewerber hat auf Verlangen des Prüfungsaus-\nschusses die Erteilung eines Führungszeugnisses nach\n(2) Für das Land Berlin ist der zuständige Fachsenator   den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu\ndurch die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen        beantragen und dem Prüfungsausschuß vorzulegen, wenn\nauf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 12. April 1956      er keinen gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerschein\n(BGBI. II S. 483) ermächtigt, durch Rechtsverordnung        nachweist.\nergänzende Regelungen über die Fortgeltung anderer als\nin Absatz 1 bezeichneter Befähigungsnachweise zu erlas-        (4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die\nsen.                                                        Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach\n§ 5                            den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die Gebühren nach § 12\nAbs. 1 Nr. 1 oder 2 und 3 bezahlt sind.\nAllgemeine Anforderungen\nfür die Erteilung der Fahrerlaubnis\n§7\n(1) Der Antragsteller muß für die Erteilung einer Fahr-\nerlaubnis\nPrüfung\n1. a) für das Führen eines Sportbootes mit Antriebs-           (1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen,\nmaschine das 16. Lebensjahr,                        daß er\nb) für das Führen eines Sportbootes unter Segel das     1. über ausreichende Kenntnisse der für das Führen\n14. Lebensjahr                                          eines Sportbootes maßgebenden Vorschriften und die\nzu seiner sicheren Führung auf den Binnenschiffahrts-\nvollendet haben;\nstraßen erforderlichen nautischen und technischen\n2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes          Kenntnisse verfügt (theoretischer Teil) und\ntauglich sein;\n2. zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist (praktischer\n3. zuverlässig sein;                                            Teil).\n4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach-\n(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein\ngewiesen haben (§ 7).\nStellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und beruft die\n(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbe-   Prüfungskommission, die aus drei Prüfern besteht. Die\nsondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh- oder         Prüfung wird von der Prüfungskommission abgenommen,\nHörvermögen verfügt. Bestehen Zweifel an der Tauglich-      die mit Stimmenmehrheit beschließt. Der Vorsitzende der\nkeit, kann die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse  Prüfungskommission leitet die Prüfung. Über den Prü-\nverlangt werden.                                            fungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.","538                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(3) Für die Abnahme des praktischen Teils der Prüfung         (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. Der\nhat der Bewerber ein geeignetes Sportboot der Antriebsart     Sportbootführerschein-Binnen ist unverzüglich bei der\nzu stellen, für die er die Fahrerlaubnis beantragt hat. Das   nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrts-\nSportboot muß neben dem Bewerber und dem Schiffsfüh-          direktion abzuliefern. Satz 2 gilt auch dann, wenn die Ent-\nrer mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission          ziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige\nPlatz bieten. Die Prüfungskommission kann Ausnahmen           Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.\nbei der Abnahme von Prüfungen auf Sportbooten ohne\n(4) Die nach§ 11 Abs. 3 zuständige Wasser- und Schiff-\nAntriebsmaschine zulassen.\nfahrtsdirektion kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis\n(4) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung\nan Auflagen und Bedingungen binden.\nzum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, wird ihm\ndie Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein-                                  § 11\nBinnen unter Verwendung eines Vordrucks nach dem                                  Zuständige Stellen\nMuster der Anlage ausgestellt. Besteht der Bewerber den\ntheoretischen oder praktischen Teil der Prüfung nicht,           (1) Der Deutsche Motoryachtverband e. V. und der\nkann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach einem         Deutsche Segler-Verband e. V. werden beauftragt,\nMonat wiederholen.                                            1. über Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung\nder Fahrerlaubnis zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 ),\n(5) Inhaber eines Befähigungsnachweises nach § 3\nAbs. 2 Nr. 3 und 4 oder eines Sportbootführerscheines\n2. Prüfungen abzunehmen, Fahrerlaubnisse zu erteilen\nund Sportbootführerscheine auszustellen (§§ 7 und 8),\nnach § 4, der nach dem 31. März 1978 erteilt worden ist,\nsind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis für Sportboote mit       3. Ersatzausfertigungen auszustellen (§ 9),\nAntriebsmaschine von dem praktischen Teil der Prüfung\nbefreit. Dies gilt für Inhaber eines Befähigungszeugnisses    4. erforderliche Auflagen zu erteilen (§ 5 Abs. 3) und\nnach der Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung vom           5. nach Maßgabe des § 12 Kosten zu erheben.\n11 . Februar 1985 (BGBI. 1 S. 323) in der jeweils geltenden\nDie beauftragten Verbände unterstehen bei der Erfüllung\nFassung entsprechend.\nder übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht\ndes Bundesministers für Verkehr, im Land Berlin des\n§8                              zuständigen Fachsenators. Sie haben diese Aufgaben\nErteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung              nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundes-\nminister für Verkehr erlassenen Richtlinien wahrzunehmen\nGegen Vorlage eines der in § 3 Abs. 3 genannten            und können sie ganz oder teilweise gemeinsam durchführen.\nBefähigungsnachweise wird dem Inhaber auf Antrag ohne\nAblegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis erteilt und ein        (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzen-\nSportbootführerschein-Binnen ausgestellt, sofern die Vor-     den und Stellvertretern nach Bedarf. Der Bundesminister\naussetzungen des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Gegen       für Verkehr, im Land Berlin der zuständige Fachsena-\nVorlage eines der in § 3 Abs. 2 und § 4 genannten             tor bestellt und entläßt die Prüfer auf Vorschlag der Ver-\nBefähigungsnachweise wird dem Inhaber auf Antrag ein          bände.\nSportbootführerschein-Binnen für die jeweilige Antriebsart       (3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 10\nausgestellt.                                                  entscheiden die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen. Die\nEntscheidung ist, soweit der Inhaber eines Befähigungs-\nnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der\n§9\nStelle mitzuteilen, die den Befähigungsnachweis erteilt\nErsatzausfertigung                      hat. Für die Bezirke der Wasser- und Schiffahrtsdirektio-\nnen Nord, Nordwest, West, Südwest und Süd nimmt die\nIst ein Sportbootführerschein-Binnen unbrauchbar\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte in Hannover die\ngeworden, verlorengegangen oder sonst abhanden\nAufgaben nach Satz 1 und § 9 Satz 2 wahr.\ngekommen, stellen die beauftragten Verbände auf Antrag\neine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeich-\nnen ist. Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufge-                                    § 12\nfundener Sportbootführerschein-Binnen ist bei der nach                                  Kosten\n§ 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nabzuliefern.                                                     (1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden er-\nhoben:\n§ 10                             1. für die Abnahme der Prüfung\neines Bewerbers (§ 7 Abs. 1)            DM   75,-\nEntziehung der Fahrerlaubnis\n2. für die Abnahme nur des\n(1) Erweist sich der Inhaber der Fahrerlaubnis zum             a) theoretischen                        DM   37,50\nFühren von Sportbooten als untauglich oder unzuverläs-                                                    DM 37,50\nb) praktischen Prüfungsteils\nsig, ist sie ihm zu entziehen. Bestehen Zweifel an der\n(§ 7 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 4)\nTauglichkeit, kann die Vorlage eines amts- oder fachärzt-\nlichen Zeugnisses verlangt werden.                            3. für die Erteilung der Fahr-\nerlaubnis und die Ausstellung\n(2) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der           des Sportbootführerscheins\nInhaber wiederholt einer Auflage nach § 5 Abs. 3 nicht            (§ 7 Abs. 4 Satz 1) oder einer\nnachkommt.                                                        Ersatzausfertigung (§ 9 Satz 1)         DM   30,-","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                 539\n4. für die Erteilung einer Fahr-·                             3. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 anordnet oder zuläßt, daß\nerlaubnis ohne Prüfung (§ 8)           DM   20,-              jemand ein Sportboot führt, der nicht Inhaber der\nerforderlichen Fahrerlaubnis ist,\n5. für nachträglich erteilte Auf-\nlagen (§ 5 Abs. 3 Satz 2)              DM 11,50           4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 1, 2\noder 4 zuwiderhandelt oder\n6. für die Ablehnung eines\nAntrages                               DM 19,-            5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 oder 3 den Sportboot-\nführerschein-Binnen nicht oder nicht rechtzeitig ablie-\n7. für die Entziehung der Fahr-            DM 85,- bis\nfert.\nerlaubnis (§ 1O Abs. 1 oder 2)         DM 250,-\n8. Reisekosten der Prüfer.\n§ 14\n(2) Die Kosten nach Absatz 1 Nr. 7 werden von der nach\n§ 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion,                           Berlin-Klausel\nim übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nund eingezogen.\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnen-\n§ 13                              schiffahrtsaufgabengesetzes auch im Land Berlin.\nOrdnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-                                      § 15\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder                            1n krafttreten\nfahrlässig\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft;\n1. ein Sportboot ohne Fahrerlaubnis nach§ 2 Abs. 1 führt,     gleichzeitig tritt die Sportbootführerscheinverordnung-\n2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Befähigungsnachweis nicht        Binnen vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 420), zuletzt ge-\nmitführt,                                                 ändert durch Artikel 48 Abs. 4 des Gesetzes vom\n18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), außer Kraft.\nBonn, den 22. März 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","540                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil                        1\nAnlage\n(zu § 2 Abs.2)\nRaum für weitere amtliche Eintragungen                       BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nAuflagen nach § 5 Abs. 3:\nSPORTBOOT-\nFÜHRERSCHEIN\nBINNEN\nO Bundesdruckerei\nHerrn\nFrau\nFräulein _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(Vor- und Zuname)\nLichtbild des Inhabers\ngeboren am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                                                   35X45mm\nin\nStraße _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(,,,,,-- --------,,\\\nWohnort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nStempel\nwird hiermit im Auftrage des Bundesministers für Ver-\nkehr die Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 1                       ......... ______ ,,, .. ,,'\nNr. 2 der Sportbootführerscheinverordnung - Binnen)\nzum Führen von\nSportbooten                                                              (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)\n- mit Antriebsmaschine*\n- unter Segel*                                                                       (Ort und Datum der Ausstellung)\n- als Segelsurfbrett*\nauf den Binnenschiffahrtsstraßen (§ 1 Nr. 1) erteilt.          Deutscher Motoryachtverband e. V. ___ _\nDeutscher Segler-Verband e. V. ,,,---- --.,,_\\\nNr.000000                                                                                                            /\n, Stempel \\,\n------(U-n-te-rs_c_h-ri-ft)_ _ _ _ _\\'-,, ___________ ,,;'/\n* Nichtzutreffendes bitte streichen","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                    541\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Postgiroordnung\nund der Postgirogebührenordnung\nVom 22. März 1989\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der             (3) Zum Schutze der Deutschen Bundespost vor\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,           Vermögensschäden werden die Daten an andere\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einverneh-           Postgiroämter übermittelt.\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:                 (4) Der Zugang zur Sperrdatei ist nur den hierfür\nausdrücklich ermächtigten Personen gestattet.\nArtikel 1                                  (5) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über\nÄnderung der Postgiroordnung                       die zu seiner Person gespeicherten Daten zu er-\nteilen.\"\nDie Postgiroordnung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1\nS. 1478), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n10. August 1988 (BGBI. 1S. 1583), wird wie folgt geändert:    5. § 10 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 10\n1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                            Formblätter,\n,,(3) Die Postgiroämter dürfen personenbezogene                   andere _Datenträger und Datenübertragung\nDaten von Postgiroteilnehmern, namentlich Konto-                 (1) Bei der Benutzung der Einrichtungen des Post-\nnummer, Kontobezeichnung, Geburtsdatum, Konto-               girodienstes sind die von der Deutschen Bundespost\nstand, Saldenentwicklung, Branchenzugehörigkeit,             ausgegebenen oder zugelassenen Formblätter zu\nArt, Häufigkeit und Umfang der in Anspruch genom-            verwenden. Der Postgiroteilnehmer hat die Formblät-\nmenen Dienstleistungen des Postgirodienstes, für             ter vom Postgiroamt zu beziehen, soweit keine Aus-\nZwecke des Postgirodienstes verarbeiten und nutzen;          nahmeregelung besteht.\ndiese Daten können auch dem Postsparkassendienst\nfür dessen Zwecke übermittelt und dort gespeichert               (2) Die Deutsche Bundespost kann die Erstattung\nund genutzt werden.\"                                         von Auslagen und Kosten für die von ihr gelieferten\nFormblätter verlangen.\n2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                (3) Die Formblätter sind dem Vordruck entspre-\nchend vollständig und deutlich lesbar auszufüllen. Die\n,,(3) Über die Kontonummer und die Kontobezeich-\nSchrift muß so beschaffen sein, daß sie nicht aus-\nnung der Postgirokonten können die Postgiroämter\ngelöscht werden kann.\nzur ordnungsgemäßen Durchführung des Postgiro-\ndienstes Dritten Auskunft erteilen, soweit dem konto-            (4) Der Postgiroteilnehmer ist verpflichtet, die Form-\nführenden Postgiroamt keine gegenteilige Erklärung           blätter sorgfältig und sicher aufzubewahren. Er trägt\ndes Kontoinhabers vorliegt. Auf die Möglichkeit, der         die Nachteile, die aus· dem Verlust oder Mißbrauch\nAuskunftserteilung zu widersprechen, ist in geeigneter       von Formblättern entstehen, wenn er das Postgiroamt\nWeise hinzuweisen.\"                                          nicht so zeitig benachrichtigt hat, daß eine Über-\nweisung oder Zahlung an einen Unberechtigten noch\n3. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:                    verhindert werden kann.\n,,(4) Für die Löschung des Postgirokontos wird eine            (5) Die Deutsche Bundespost kann für die Abwick-\nGebühr erhoben.\"                                             lung des Zahlungsverkehrs im Postgirodienst an\nStelle von Formblättern andere Datenträger sowie die\nDatenübertragung zulassen.\"\n4. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:\n,,§ 9a\n6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nSperrdatei\n,,(1) Aufträge des Postgiroteilnehmers zu Lasten sei-\n(1) Das Postgiroamt speichert, verändert und nutzt\nnes Postgirokontos werden ausgeführt, wenn das ver-\nDaten von Personen (Name, Anschrift, Geburtsdatum,\nfügbare Guthaben ausreicht. Das Postgiroamt kann\nfrühere Kontonummer), deren Postgirokonto wegen\nauch Aufträge ausführen, wenn das Postgirokonto\nmißbräuchlicher Benutzung gelöscht worden ist.\ndadurch bis zu einem bestimmten Betrag überzogen\n(2) Die Daten werden nicht länger als 5 Jahre seit       wird. Der Postgiroteilnehmer ist bei einer Überziehung\nder Löschung des Kontos gespeichert, es sei denn,            verpflichtet, das Konto unverzüglich auszugleichen.\ndie Voraussetzungen für die Löschung des Kontos              Für die Überziehung erhebt das Postgiroamt bank-\nnach§ 9 Abs. 3 Nr. 1 liegen noch vor. Die Daten sind         übliche Zinsen. Der Postgiroteilnehmer trägt die\nvor Ablauf der Frist zu löschen, sobald ein Postgiro-        Kosten, die dem Postgiroamt dadurch entstehen, daß\nkonto eröffnet ist.                                          der Postgiroteilnehmer mit der Erfüllung seiner Ver-","542                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\npflichtung nach Satz 3 in Verzug gerät. Die Sätze 3       10. § 18 wird wie folgt geändert:\nbis 5 gelten entsprechend für Kontoüberziehungen auf\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nGrund von Barabhebungen an Geldausgabeautoma-\nten und bargeldlosen Zahlungen an automatisierten                    ,,(2) Der Postgiroteilnehmer darf eine Lastschrift\nKassen sowie für Kontoüberziehungen durch die                      unter der Voraussetzung zum Einzug einreichen,\nAbbuchung von Lastschriften, Rückschecks, Gebüh-                   daß ihm eine schriftliche Einzugsermächtigung des\nren, Auslagen und Kosten.\"                                         Zahlungspflichtigen vorliegt (Einzugsermächti-\ngungs-Lastschrift) oder daß dem kontoführenden\nGeldinstitut ein Abbuchungsauftrag des Zahlungs-\n7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\npflichtigen erteilt ist (Abbuchungsauftrags-Last-\n,,(1) Der Postgiroteilnehmer kann das Postgiroamt                schrift). Bei Einzugsermächtigungs-Lastschriften\nmit Postüberweisung beauftragen, einen Betrag von                  kann das Postgiroamt vom Postgiroteilnehmer die\nseinem Postgirokonto abzubuchen und einem ande-                    Vorlage der Einzugsermächtigung verlangen. Der\nren Konto gutzubuchen oder gutbuchen zu lassen.\"                   Einzug von Lastschriften auf Grund nicht schrift-\nlicher Einzugsermächtigungen kann vom Postgiro-\n8. Nach § 16 werden folgende §§ 16 a und 16 b ein-                    amt zugelassen werden, wenn es sich jeweils um\ngefügt:                                                            den einmaligen Einzug eines geringen Betrages\nhandelt.\"\n,,§ 16a\nlnstitutseigene Karten des Postgirodienstes             b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Das Postgiroamt kann an die Postgiroteilnehmer               ,,(4) Der Postgiroteilnehmer trägt die Auslagen,\ninstitutseigene elektronisch lesbare Karten ausgeben.              die dem Postgiroamt bei nicht eingelösten oder\nwegen Widerspruchs zurückzubelastenden Last-\n(2) Die Karten dienen insbesondere zur Benutzung\nschriften angerechnet werden.\"\nvon Geldausgabeautomaten und als Ausweis des\nPostgiroteilnehmers bei Auszahlungen.\n11 . Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefaßt:\n§ 16b\n,,§ 21\nKarten als Zahlungsmittel\nan automatisierten Kassen                                           Einzahlungen\n(1) Das Postgiroamt kann Postgiroteilnehmer, die              (1) Beträge können in beliebiger Höhe zur Gut-\nInhaber von Euroscheck-Karten (§ 16) oder Karten               buchung auf ein Konto eingezahlt werden. Für die\ndes Postgirodienstes (§ 16a) sind, zur bargeldlosen            Einzahlung gelten die Bestimmungen der Postord-\nZahlung an automatisierten Kassen unter den dafür              nung für Postanweisungen entsprechend.\nverbindlichen Bedingungen zulassen.                               (2) Für die Einzahlung wird eine Gebühr erhoben;\n(2) Das Postgiroamt kann Postgiroteilnehmern mit           sie ist bar zu entrichten. Einzahlungen auf das eigene\nautomatisierten Kassen genehmigen, die bargeld-                Postgirokonto sind bis zu einer bestimmten Höhe\nlosen Zahlungsverkehrsvorgänge auf Grund einer                 gebührenfei. Die Berechtigung zur gebührenfreien\nbesonderen Vereinbarung abzurechnen.\"                          Einzahlung ist nachzuweisen.\n§ 22\n9. Nach § 17 werden folgende §§ 17 a und 17 b ein-\ngefügt:                                                                              Scheckeinzug\n,,§ 17a                                (1) Das Postgiroamt zieht auf Verlangen des Post-\ngiroteilnehmers auf ein Postgiroamt oder ein Kredit-\nAuftragsparen\ninstitut gezogene Schecks ein. Die Beträge können\nDer Postgiroteilnehmer kann das Postgiroamt                dem Postgirokonto des Einreichers unter dem Vor-\nbeauftragen, zu einem bestimmten, monatlich wieder-            behalt des Eingangs gutgebucht werden.\nkehrenden Termin einen vom Guthabenstand abhän-\ngigen Betrag abzubuchen und auf ein Postsparkonto                 (2) Für den Einzug von Auslands- und Fremdwäh-\nzu überweisen. Das Auftragsparen wird ausgeführt,              rungsschecks sowie für unbezahlt gebliebene\nwenn ein Mindestbetrag überwiesen werden kann.                 Schecks (Rückschecks) werden Gebühren erhoben.\nDer Einzug eines ausländischen Euroschecks über\n§ 17b                              eine Verrechnungszentrale ist gebührenfrei. Der Post-\nAutomatische Guthabenzusammenführung                   giroteilnehmer trägt die Auslagen, die dem Postgiro-\namt beim Scheckeinzug angerechnet werden.\nDas Postgiroamt kann einem Postgiroteilnehmer\nmit umfangreichem Zahlungsverkehr, der mehrere                                             § 23\nPostgirokonten unterhält, widerruflich die Teilnahme\nEilauftrag\nam Verfahren „Automatische Guthabenzusammen-\nund telegrafische Übermittlung von Aufträgen\nführung\" genehmigen. Die auf den einzelnen Konten\n(Nebenkonten) des Postgiroteilnehmers entstande-                  (1) Der Aussteller einer Postüberweisung oder einer\nnen Guthabenbeträge werden vom Postgiroamt zu                  Zahlungsanweisung kann verlangen, daß der Auftrag\nbestimmten, wiederkehrenden Zeitpunkten auf ein                beim Postgiroamt mit Vorrang behandelt wird (Eilüber-\nvom Postgiroteilnehmer benanntes Postgirokonto                 weisung, Eilzahlungsanweisung) oder daß der Auftrag\n(Hauptkonto) überwiesen. Auf den Nebenkonten ver-              telegrafisch übermittelt wird (telegrafische Überwei-\nbleibt ein Mindestbetrag.\"                                     sung, telegrafische Zahlungsanweisung).","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                               543\n(2) Für eine Einzahlung auf ein Konto kann der        14. § 26 wird wie folgt gefaßt:\nAbsender die gleiche Behandlung wie nach Absatz 1                                       ,,§ 26\nverlangen. Die Einlieferung einer telegrafischen Ein-                          Buchung von Gebühren,\nzahlung auf ein Konto richtet sich grundsätzlich nach                           Auslagen und Kosten\nden Bestimmungen der Postordnung für telegrafische\nDas Postgiroamt ist berechtigt, Gebühren und\nPostanweisungen.\nKosten im Postgirodienst sowie Auslagen vom Post-\n(3) Für die Vorrangbehandlung und für die telegrafi-      girokonto des Postgiroteilnehmers abzubuchen. Bei\nLohn- und Gehaltskonten kann mit dem Arbeitgeber\nsche Übermittlung werden Gebühren erhoben. Die\neine pauschale Abgeltung der Kontoführungsgebühr\nGebühren für die Eileinzahlung und die telegrafische\nvereinbart werden.\"\nEinzahlung sind bar zu entrichten.\"\nArtikel 2\n12. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                               Änderung der Postgirogebührenordnung\n,,(3) Eine Einzahlung auf ein Konto kann vom Absen-       In der Postgirogebührenordnung vom 5. Dezember\nder zurückgenommen werden, solange der Betrag            1984 (BGBI. 1 S. 1484), geändert durch Artikel 2 der Ver-\nnoch nicht gutgebucht ist. Für die Zurücknahme der       ordnung vom 10. August 1988 (BGBI. 1 S. 1583), wird die\nEinzahlung gelten die Bestimmungen der Postord-          Anlage (zu § 1 Abs. 1), wie aus der Anlage zu dieser\nnung für Postanweisungen entsprechend.\"                  Verordnung ersichtlich, gefaßt.\nArtikel 3\n13. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nBerlin-Klausel\n,,(1) Der Postgiroteilnehmer kann Nachforschungen         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nüber die Ausführung der von ihm erteilten Aufträge       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\nverlangen. Er hat sich dabei an das für die Last-        tungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbuchung zuständige Postgiroamt zu wenden. Bei Ein-\nzahlungen sind Nachfragen vom Absender an das                                        Artikel 4\nEinlieferungsamt zu richten. Für jede Nachforschung,\nInkrafttreten\ndie von der Deutschen Bundespost nicht verschuldet\nist, wird eine Gebühr erhoben.\"                             Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.\nBonh, den 22. März 1989\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Ch r ist i an Schwarz - Sc h i 11 i n g","544                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 2)\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nÜbersicht der Postgirogebühren\nGebühr\nLfd.\nGegenstand\nNr.\nDM     I       Pf\n2                                           3\nKontoführung\nmonatliche Gebühr für Postgirokonten\nmit    0 bis    5 Buchungen                                           1            80\nmit    6 bis 15 Buchungen                                             2            50\nmit 16 bis 30 Buchungen                                               4            50\nmit 31 bis 100 Buchungen                                              9            00\nmit 101 bis 300 Buchungen                                            18            00\nmit mehr als 300 Buchungen                                           35            00\nGebühr für Kontolöschung                                              5            00\n2       Zahlungsanweisung\nals Einzelauftrag\nbis 100 DM                                                            6            00\nfür jede weiteren 10 DM                                                            08\nals Sammelauftrag\nfür jede zugehörige Zahlungsanweisung                                 5            80\ndazu für je 10 DM des Gesamtbetrages\nabzüglich 100 DM je Zahlungsanweisung                                              08\n3       Zahlungsanweisung zur Verrechnung\na) Grundgebühr                                                                         90\nb) für jede Barauszahlung\nbis 200 DM                                          3            00\nüber 200 DM bis 500 DM                                                4            00\nüber 500 DM bis 1 000 DM                                              6            00\nüber 1 000 DM bis 3 000 DM                                            8            00\n4       Einzahlungen auf ein Konto\nbis     10 DM                                                        90\nüber 10 DM bis 10 000 DM                                              2           00\nfür jede weiteren 1 000 DM                                                         60\nEinzahlungen auf das eigene Postgirokonto\nbis 10 000 DM                                                        gebührenfrei\nüber 10 000 DM                                                        2            00\nfür jede weiteren 1 000 DM                                                         60\nZu lfd. Nr. 4\na) Überträgt die Deutsche Bundespost einem Postgiroteilnehmer\ndurch Vertrag Vorleistungen bei Einzahlungen auf das eigene\nPostgirokonto, so kann für diese Leistung ein finanzieller Ausgleich\nvereinbart werden.\nb) Die Deutsche Bundespost kann für ein Postgirokonto Ausweiskarten\nfür Einzahlungen auf das eigene Postgirokonto ausgeben. Jede\nAusweiskarte berechtigt, bis zu 10 000 DM gebührenfrei\neinzuzahlen.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989              545\nLfd.                                                                        Gebühr\nNr.\nGegenstand\nDM   I    Pf\n2                                     3\nc) Bei Spendenaktionen im Gesamtbereich der Deutschen Bundespost\nwegen Katastrophen und aktueller, schwerwiegender unvorher-\ngesehener Ereignisse kann der Bundesminister für das Post- und\nFernmeldewesen von der Erhebung der Gebühr für Einzahlungen\nauf Postgirokonten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher\nHilfsorganisationen für einen bestimmten Zeitraum absehen.\n5  Eilüberweisung                                                       5        00\n6  Eilscheck\nZuschlag                                                         5        00\n7  Eileinzahlung\nZuschlag                                                         5        00\n8  Fernschriftlicher Überweisungsauftrag                               10        00\n9  Telegrafische Überweisung                                           10        00\n10   Telegrafische Zahlungsanweisung\na) die Gebühr für die Zahlungsanweisung (siehe lfd. Nr. 2)\nund\nb) die Gebühr für das Telegramm\n11   Telegrafische Einzahlung\na) die Gebühr für die Einzahlung (siehe lfd. Nr. 4)\nund\nb) die Gebühr für das Telegramm\n12   Besondere schriftliche Bestätigung über den Kontostand               2        50\n13   Deckungslose Postüberweisung                                         2        50\n14   Deckungsloser Postscheck                                             2        50\n15   Deckungslose Barabhebung an einem Geldausgabeautomaten               2        50\n16   Auslands- und Fremdwährungsscheckeinzug\nvereint achter Einzug eines Auslandsschecks                                80\nEinzug eines Schecks als Auftragspapier                           5        00\n17   Rückscheck                                                           5        00\n18   Nachforschung über die Ausführung eines Auftrags                     5        00\noder die Gutbuchung einer Einzahlung"]}