{"id":"bgbl1-1989-14-13","kind":"bgbl1","year":1989,"number":14,"date":"1989-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/14#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-14-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_14.pdf#page=57","order":13,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung","law_date":"1989-03-22T00:00:00Z","page":541,"pdf_page":57,"num_pages":8,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                    541\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Postgiroordnung\nund der Postgirogebührenordnung\nVom 22. März 1989\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der             (3) Zum Schutze der Deutschen Bundespost vor\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,           Vermögensschäden werden die Daten an andere\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einverneh-           Postgiroämter übermittelt.\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:                 (4) Der Zugang zur Sperrdatei ist nur den hierfür\nausdrücklich ermächtigten Personen gestattet.\nArtikel 1                                  (5) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über\nÄnderung der Postgiroordnung                       die zu seiner Person gespeicherten Daten zu er-\nteilen.\"\nDie Postgiroordnung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1\nS. 1478), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n10. August 1988 (BGBI. 1S. 1583), wird wie folgt geändert:    5. § 10 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 10\n1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                            Formblätter,\n,,(3) Die Postgiroämter dürfen personenbezogene                   andere _Datenträger und Datenübertragung\nDaten von Postgiroteilnehmern, namentlich Konto-                 (1) Bei der Benutzung der Einrichtungen des Post-\nnummer, Kontobezeichnung, Geburtsdatum, Konto-               girodienstes sind die von der Deutschen Bundespost\nstand, Saldenentwicklung, Branchenzugehörigkeit,             ausgegebenen oder zugelassenen Formblätter zu\nArt, Häufigkeit und Umfang der in Anspruch genom-            verwenden. Der Postgiroteilnehmer hat die Formblät-\nmenen Dienstleistungen des Postgirodienstes, für             ter vom Postgiroamt zu beziehen, soweit keine Aus-\nZwecke des Postgirodienstes verarbeiten und nutzen;          nahmeregelung besteht.\ndiese Daten können auch dem Postsparkassendienst\nfür dessen Zwecke übermittelt und dort gespeichert               (2) Die Deutsche Bundespost kann die Erstattung\nund genutzt werden.\"                                         von Auslagen und Kosten für die von ihr gelieferten\nFormblätter verlangen.\n2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                (3) Die Formblätter sind dem Vordruck entspre-\nchend vollständig und deutlich lesbar auszufüllen. Die\n,,(3) Über die Kontonummer und die Kontobezeich-\nSchrift muß so beschaffen sein, daß sie nicht aus-\nnung der Postgirokonten können die Postgiroämter\ngelöscht werden kann.\nzur ordnungsgemäßen Durchführung des Postgiro-\ndienstes Dritten Auskunft erteilen, soweit dem konto-            (4) Der Postgiroteilnehmer ist verpflichtet, die Form-\nführenden Postgiroamt keine gegenteilige Erklärung           blätter sorgfältig und sicher aufzubewahren. Er trägt\ndes Kontoinhabers vorliegt. Auf die Möglichkeit, der         die Nachteile, die aus· dem Verlust oder Mißbrauch\nAuskunftserteilung zu widersprechen, ist in geeigneter       von Formblättern entstehen, wenn er das Postgiroamt\nWeise hinzuweisen.\"                                          nicht so zeitig benachrichtigt hat, daß eine Über-\nweisung oder Zahlung an einen Unberechtigten noch\n3. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:                    verhindert werden kann.\n,,(4) Für die Löschung des Postgirokontos wird eine            (5) Die Deutsche Bundespost kann für die Abwick-\nGebühr erhoben.\"                                             lung des Zahlungsverkehrs im Postgirodienst an\nStelle von Formblättern andere Datenträger sowie die\nDatenübertragung zulassen.\"\n4. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:\n,,§ 9a\n6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nSperrdatei\n,,(1) Aufträge des Postgiroteilnehmers zu Lasten sei-\n(1) Das Postgiroamt speichert, verändert und nutzt\nnes Postgirokontos werden ausgeführt, wenn das ver-\nDaten von Personen (Name, Anschrift, Geburtsdatum,\nfügbare Guthaben ausreicht. Das Postgiroamt kann\nfrühere Kontonummer), deren Postgirokonto wegen\nauch Aufträge ausführen, wenn das Postgirokonto\nmißbräuchlicher Benutzung gelöscht worden ist.\ndadurch bis zu einem bestimmten Betrag überzogen\n(2) Die Daten werden nicht länger als 5 Jahre seit       wird. Der Postgiroteilnehmer ist bei einer Überziehung\nder Löschung des Kontos gespeichert, es sei denn,            verpflichtet, das Konto unverzüglich auszugleichen.\ndie Voraussetzungen für die Löschung des Kontos              Für die Überziehung erhebt das Postgiroamt bank-\nnach§ 9 Abs. 3 Nr. 1 liegen noch vor. Die Daten sind         übliche Zinsen. Der Postgiroteilnehmer trägt die\nvor Ablauf der Frist zu löschen, sobald ein Postgiro-        Kosten, die dem Postgiroamt dadurch entstehen, daß\nkonto eröffnet ist.                                          der Postgiroteilnehmer mit der Erfüllung seiner Ver-","542                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\npflichtung nach Satz 3 in Verzug gerät. Die Sätze 3       10. § 18 wird wie folgt geändert:\nbis 5 gelten entsprechend für Kontoüberziehungen auf\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nGrund von Barabhebungen an Geldausgabeautoma-\nten und bargeldlosen Zahlungen an automatisierten                    ,,(2) Der Postgiroteilnehmer darf eine Lastschrift\nKassen sowie für Kontoüberziehungen durch die                      unter der Voraussetzung zum Einzug einreichen,\nAbbuchung von Lastschriften, Rückschecks, Gebüh-                   daß ihm eine schriftliche Einzugsermächtigung des\nren, Auslagen und Kosten.\"                                         Zahlungspflichtigen vorliegt (Einzugsermächti-\ngungs-Lastschrift) oder daß dem kontoführenden\nGeldinstitut ein Abbuchungsauftrag des Zahlungs-\n7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\npflichtigen erteilt ist (Abbuchungsauftrags-Last-\n,,(1) Der Postgiroteilnehmer kann das Postgiroamt                schrift). Bei Einzugsermächtigungs-Lastschriften\nmit Postüberweisung beauftragen, einen Betrag von                  kann das Postgiroamt vom Postgiroteilnehmer die\nseinem Postgirokonto abzubuchen und einem ande-                    Vorlage der Einzugsermächtigung verlangen. Der\nren Konto gutzubuchen oder gutbuchen zu lassen.\"                   Einzug von Lastschriften auf Grund nicht schrift-\nlicher Einzugsermächtigungen kann vom Postgiro-\n8. Nach § 16 werden folgende §§ 16 a und 16 b ein-                    amt zugelassen werden, wenn es sich jeweils um\ngefügt:                                                            den einmaligen Einzug eines geringen Betrages\nhandelt.\"\n,,§ 16a\nlnstitutseigene Karten des Postgirodienstes             b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Das Postgiroamt kann an die Postgiroteilnehmer               ,,(4) Der Postgiroteilnehmer trägt die Auslagen,\ninstitutseigene elektronisch lesbare Karten ausgeben.              die dem Postgiroamt bei nicht eingelösten oder\nwegen Widerspruchs zurückzubelastenden Last-\n(2) Die Karten dienen insbesondere zur Benutzung\nschriften angerechnet werden.\"\nvon Geldausgabeautomaten und als Ausweis des\nPostgiroteilnehmers bei Auszahlungen.\n11 . Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefaßt:\n§ 16b\n,,§ 21\nKarten als Zahlungsmittel\nan automatisierten Kassen                                           Einzahlungen\n(1) Das Postgiroamt kann Postgiroteilnehmer, die              (1) Beträge können in beliebiger Höhe zur Gut-\nInhaber von Euroscheck-Karten (§ 16) oder Karten               buchung auf ein Konto eingezahlt werden. Für die\ndes Postgirodienstes (§ 16a) sind, zur bargeldlosen            Einzahlung gelten die Bestimmungen der Postord-\nZahlung an automatisierten Kassen unter den dafür              nung für Postanweisungen entsprechend.\nverbindlichen Bedingungen zulassen.                               (2) Für die Einzahlung wird eine Gebühr erhoben;\n(2) Das Postgiroamt kann Postgiroteilnehmern mit           sie ist bar zu entrichten. Einzahlungen auf das eigene\nautomatisierten Kassen genehmigen, die bargeld-                Postgirokonto sind bis zu einer bestimmten Höhe\nlosen Zahlungsverkehrsvorgänge auf Grund einer                 gebührenfei. Die Berechtigung zur gebührenfreien\nbesonderen Vereinbarung abzurechnen.\"                          Einzahlung ist nachzuweisen.\n§ 22\n9. Nach § 17 werden folgende §§ 17 a und 17 b ein-\ngefügt:                                                                              Scheckeinzug\n,,§ 17a                                (1) Das Postgiroamt zieht auf Verlangen des Post-\ngiroteilnehmers auf ein Postgiroamt oder ein Kredit-\nAuftragsparen\ninstitut gezogene Schecks ein. Die Beträge können\nDer Postgiroteilnehmer kann das Postgiroamt                dem Postgirokonto des Einreichers unter dem Vor-\nbeauftragen, zu einem bestimmten, monatlich wieder-            behalt des Eingangs gutgebucht werden.\nkehrenden Termin einen vom Guthabenstand abhän-\ngigen Betrag abzubuchen und auf ein Postsparkonto                 (2) Für den Einzug von Auslands- und Fremdwäh-\nzu überweisen. Das Auftragsparen wird ausgeführt,              rungsschecks sowie für unbezahlt gebliebene\nwenn ein Mindestbetrag überwiesen werden kann.                 Schecks (Rückschecks) werden Gebühren erhoben.\nDer Einzug eines ausländischen Euroschecks über\n§ 17b                              eine Verrechnungszentrale ist gebührenfrei. Der Post-\nAutomatische Guthabenzusammenführung                   giroteilnehmer trägt die Auslagen, die dem Postgiro-\namt beim Scheckeinzug angerechnet werden.\nDas Postgiroamt kann einem Postgiroteilnehmer\nmit umfangreichem Zahlungsverkehr, der mehrere                                             § 23\nPostgirokonten unterhält, widerruflich die Teilnahme\nEilauftrag\nam Verfahren „Automatische Guthabenzusammen-\nund telegrafische Übermittlung von Aufträgen\nführung\" genehmigen. Die auf den einzelnen Konten\n(Nebenkonten) des Postgiroteilnehmers entstande-                  (1) Der Aussteller einer Postüberweisung oder einer\nnen Guthabenbeträge werden vom Postgiroamt zu                  Zahlungsanweisung kann verlangen, daß der Auftrag\nbestimmten, wiederkehrenden Zeitpunkten auf ein                beim Postgiroamt mit Vorrang behandelt wird (Eilüber-\nvom Postgiroteilnehmer benanntes Postgirokonto                 weisung, Eilzahlungsanweisung) oder daß der Auftrag\n(Hauptkonto) überwiesen. Auf den Nebenkonten ver-              telegrafisch übermittelt wird (telegrafische Überwei-\nbleibt ein Mindestbetrag.\"                                     sung, telegrafische Zahlungsanweisung).","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                               543\n(2) Für eine Einzahlung auf ein Konto kann der        14. § 26 wird wie folgt gefaßt:\nAbsender die gleiche Behandlung wie nach Absatz 1                                       ,,§ 26\nverlangen. Die Einlieferung einer telegrafischen Ein-                          Buchung von Gebühren,\nzahlung auf ein Konto richtet sich grundsätzlich nach                           Auslagen und Kosten\nden Bestimmungen der Postordnung für telegrafische\nDas Postgiroamt ist berechtigt, Gebühren und\nPostanweisungen.\nKosten im Postgirodienst sowie Auslagen vom Post-\n(3) Für die Vorrangbehandlung und für die telegrafi-      girokonto des Postgiroteilnehmers abzubuchen. Bei\nLohn- und Gehaltskonten kann mit dem Arbeitgeber\nsche Übermittlung werden Gebühren erhoben. Die\neine pauschale Abgeltung der Kontoführungsgebühr\nGebühren für die Eileinzahlung und die telegrafische\nvereinbart werden.\"\nEinzahlung sind bar zu entrichten.\"\nArtikel 2\n12. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                               Änderung der Postgirogebührenordnung\n,,(3) Eine Einzahlung auf ein Konto kann vom Absen-       In der Postgirogebührenordnung vom 5. Dezember\nder zurückgenommen werden, solange der Betrag            1984 (BGBI. 1 S. 1484), geändert durch Artikel 2 der Ver-\nnoch nicht gutgebucht ist. Für die Zurücknahme der       ordnung vom 10. August 1988 (BGBI. 1 S. 1583), wird die\nEinzahlung gelten die Bestimmungen der Postord-          Anlage (zu § 1 Abs. 1), wie aus der Anlage zu dieser\nnung für Postanweisungen entsprechend.\"                  Verordnung ersichtlich, gefaßt.\nArtikel 3\n13. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nBerlin-Klausel\n,,(1) Der Postgiroteilnehmer kann Nachforschungen         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nüber die Ausführung der von ihm erteilten Aufträge       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\nverlangen. Er hat sich dabei an das für die Last-        tungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbuchung zuständige Postgiroamt zu wenden. Bei Ein-\nzahlungen sind Nachfragen vom Absender an das                                        Artikel 4\nEinlieferungsamt zu richten. Für jede Nachforschung,\nInkrafttreten\ndie von der Deutschen Bundespost nicht verschuldet\nist, wird eine Gebühr erhoben.\"                             Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.\nBonh, den 22. März 1989\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Ch r ist i an Schwarz - Sc h i 11 i n g","544                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 2)\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nÜbersicht der Postgirogebühren\nGebühr\nLfd.\nGegenstand\nNr.\nDM     I       Pf\n2                                           3\nKontoführung\nmonatliche Gebühr für Postgirokonten\nmit    0 bis    5 Buchungen                                           1            80\nmit    6 bis 15 Buchungen                                             2            50\nmit 16 bis 30 Buchungen                                               4            50\nmit 31 bis 100 Buchungen                                              9            00\nmit 101 bis 300 Buchungen                                            18            00\nmit mehr als 300 Buchungen                                           35            00\nGebühr für Kontolöschung                                              5            00\n2       Zahlungsanweisung\nals Einzelauftrag\nbis 100 DM                                                            6            00\nfür jede weiteren 10 DM                                                            08\nals Sammelauftrag\nfür jede zugehörige Zahlungsanweisung                                 5            80\ndazu für je 10 DM des Gesamtbetrages\nabzüglich 100 DM je Zahlungsanweisung                                              08\n3       Zahlungsanweisung zur Verrechnung\na) Grundgebühr                                                                         90\nb) für jede Barauszahlung\nbis 200 DM                                          3            00\nüber 200 DM bis 500 DM                                                4            00\nüber 500 DM bis 1 000 DM                                              6            00\nüber 1 000 DM bis 3 000 DM                                            8            00\n4       Einzahlungen auf ein Konto\nbis     10 DM                                                        90\nüber 10 DM bis 10 000 DM                                              2           00\nfür jede weiteren 1 000 DM                                                         60\nEinzahlungen auf das eigene Postgirokonto\nbis 10 000 DM                                                        gebührenfrei\nüber 10 000 DM                                                        2            00\nfür jede weiteren 1 000 DM                                                         60\nZu lfd. Nr. 4\na) Überträgt die Deutsche Bundespost einem Postgiroteilnehmer\ndurch Vertrag Vorleistungen bei Einzahlungen auf das eigene\nPostgirokonto, so kann für diese Leistung ein finanzieller Ausgleich\nvereinbart werden.\nb) Die Deutsche Bundespost kann für ein Postgirokonto Ausweiskarten\nfür Einzahlungen auf das eigene Postgirokonto ausgeben. Jede\nAusweiskarte berechtigt, bis zu 10 000 DM gebührenfrei\neinzuzahlen.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989              545\nLfd.                                                                        Gebühr\nNr.\nGegenstand\nDM   I    Pf\n2                                     3\nc) Bei Spendenaktionen im Gesamtbereich der Deutschen Bundespost\nwegen Katastrophen und aktueller, schwerwiegender unvorher-\ngesehener Ereignisse kann der Bundesminister für das Post- und\nFernmeldewesen von der Erhebung der Gebühr für Einzahlungen\nauf Postgirokonten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher\nHilfsorganisationen für einen bestimmten Zeitraum absehen.\n5  Eilüberweisung                                                       5        00\n6  Eilscheck\nZuschlag                                                         5        00\n7  Eileinzahlung\nZuschlag                                                         5        00\n8  Fernschriftlicher Überweisungsauftrag                               10        00\n9  Telegrafische Überweisung                                           10        00\n10   Telegrafische Zahlungsanweisung\na) die Gebühr für die Zahlungsanweisung (siehe lfd. Nr. 2)\nund\nb) die Gebühr für das Telegramm\n11   Telegrafische Einzahlung\na) die Gebühr für die Einzahlung (siehe lfd. Nr. 4)\nund\nb) die Gebühr für das Telegramm\n12   Besondere schriftliche Bestätigung über den Kontostand               2        50\n13   Deckungslose Postüberweisung                                         2        50\n14   Deckungsloser Postscheck                                             2        50\n15   Deckungslose Barabhebung an einem Geldausgabeautomaten               2        50\n16   Auslands- und Fremdwährungsscheckeinzug\nvereint achter Einzug eines Auslandsschecks                                80\nEinzug eines Schecks als Auftragspapier                           5        00\n17   Rückscheck                                                           5        00\n18   Nachforschung über die Ausführung eines Auftrags                     5        00\noder die Gutbuchung einer Einzahlung","546                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Postsparkassenordnung\nVom 22. März 1989\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der       8. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet                                         ,,§ 20a\nRückzahlungen von Spareinlagen\nArtikel 1                                                  mit festem Zins\nDie Postsparkassenordnung vom 24. April 1986 (BGBI. 1              (1) Spareinlagen mit festem Zins können frühestens\nS. 626) wird wie folgt geändert:                                  drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Zinsfestschrei-\nbungsfrist gekündigt werden. Die Zinsfestschrei-\nbungsfristen werden durch Aushang in den Schalter-\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nräumen der Ämter des Postwesens und der Amtsstel-\n,,(2) Besondere Sparformen sind das Sparen mit             len bekanntgegeben.\nwachsendem Zins, das Sparen mit festem Zins, das\nRatensparen mit Prämie, sowie das Sparen nach dem                (2) Jede 8ückzahlung beim Sparen mit festem Zins\nSpar-Prämiengesetz zur Anlage vermögenswirk-                 beendet das Sparverhältnis. Das Sparkonto wird\nsamer Leistungen.\"                                           geschlossen. Das gilt nicht, wenn lediglich Zinsen\nausgezahlt werden (§ 23 Abs. 3).\"\n2. Dem § 4 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\n„ Für das Sparen mit festem Zins werden besondere         9. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nPostsparbücher ohne Ausweiskarten ausgegeben.\"\n„Bei Rückzahlung der gesamten Spareinlage mit\nRückzahlungsanweisung endet die Verzinsung mit\n3. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:\nAblauf des ersten Gültigkeitstages der Rückzahlungs-\n,,§ 5a                             anweisung.\"\nVerarbeiten personenbezogener Daten\nDie Postsparkassenämter dürfen personenbezo-        10. § 23 wird wie folgt gefaßt:\ngene Daten von Postsparern, insbesondere Name,\nAnschrift, Geburtsdatum, Kontonummer, Kontostand                                        ,,§ 23\nund Guthabenentwicklung, für Zwecke des Postspar-                              Gutschrift der Zinsen\nkassendienstes verarbeiten und nutzen; diese Daten\nkönnen auch dem Postgirodienst für dessen Zwecke                (1) Die Zinsen mit Ausnahme der Zinsen für Spar-\nübermittelt und dort gespeichert und genutzt werden.\"        einlagen mit festem Zins werden mit Ablauf jedes\nKalenderjahres der Spareinlage gutgeschrieben und\n4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                            mit ihr verzinst. Zinsen für Spareinlagen mit festem\nZins werden mit Ablauf jedes Sparjahres der Sparein-\n,,(1) Einzahlungen auf Sparkonten können auch              lage gutgeschrieben und mit ihr verzinst.\nunbar geleistet werden.\"\n(2) Das Postsparkassenamt übersendet dem Spa-\n5. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                            rer eine Zinsenanweisung, wenn die der Spareinlage\ngutgeschriebenen Zinsen 10 Deutsche Mark errei-\n,,(2) Für Spareinlagen mit wachsendem Zins und für         chen oder der Sparer es verlangt. Die Zinsenanwei-\nSpareinlagen mit festem Zins ist eine Mindesteinzah-         sung ist zwei Monate gültig. Die Zinsen werden gegen\nlung zu leisten. Die Höhe der Mindesteinzahlung wird         Vorlage der Zinsenanweisung oder auf Grund einer\ndurch Aushang in den Schalterräumen der Ämter des\nvom Postsparkassenamt mittels Datenübertragung\nPostwesens und der Amtsstellen bekanntgegeben.\"\nerteilten Anweisung im Postsparbuch eingetragen.\n6. In§ 18 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „telefo-               (3) Über Zinsen kann innerhalb von zwei Monaten\nnisch\" die Worte „oder mittels Datenübertragung\" ein-        nach Ausfertigung der Zinsenanweisung ohne Kündi-\ngefügt.                                                      gung und ohne Anrechnung auf die Freigrenze des\n§ 17 Abs. 1 verfügt werden.\n7. § 19 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                               (4) Bei Zinsen, die auf Grund einer mittels Daten-\n,,(2) Nach Kündigung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2              übertragung erteilten Anweisung im Postsparbuch\nweist das Postsparkassenamt den Betrag telefonisch           eingetragen werden, beginnt die Frist von zwei Mona-\noder mittels Datenübertragung zur Rückzahlung an.\"           ten mit der Gutschrift der Zinsen auf dem Sparkonto.\"","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                               547\n11. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:                     nur für solche Sparverhältnisse, die nach dem Ände-\nrungszeitpunkt neu begründet werden.\n,,§ 23a\nZinsen bei Spareinlagen                          (4) Nach Ablauf des Zinsfestschreibungsfrist wird\nmit festem Zins                           die Spareinlage mit dem dann jeweils gültigen Zins-\nsatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist\n(1) Beim Sparen mit festem Zins erhält der Sparer          verzinst.\"\nfür den Zeitraum der Zinsfestschreibungsfrist einen\nfesten Zins, wenn bis zum Ablauf der Zinsfestschrei-\nArtikel 2\nbungsfrist keine Rückzahlungen geleistet werden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(2) Die Zinsfestschreibungsfrist und der feste Zins\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\nwerden durch Aushang in den Schalterräumen der\ntungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÄmter des Postwesens und der Amtsstellen bekannt-\ngegeben.\nArtikel 3\n(3) Änderungen der Zinsfestschreibungsfrist oder\ndes festen Zinses gelten von ihrem Inkrafttreten an        Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1989 in Kraft.\nBonn, den 22. März 1989\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schi 11 in g\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts                   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom          Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n9. Nov~mber 1988 - 1 Bvl 22/84 u. a. - wird die Entschei-    6. Dezember 1988 - 2 Bvl 18/84 - wird die Entschei-\ndungsformel veröffentlicht:                                  dungsformel veröffentlicht:\n§ 183 Absatz 6 der Reichsversicherungsordnung in der        § 180 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 8\nFassung des Artikels 4 § 1 Nummer 1 des Gesetzes zur        Satz 2 Nummer 1 und § 381 Absatz 2 Satz 1 der\nKonsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-      Reichsversicherungsordnung, jeweils in der Fassung\nKonsolidierungsgesetz - AFKG) vom 22. Dezember              des Gesetzes über die Anpassung der Renten der\n1981 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1497) ist mit Artikel 3 Ab-      gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom\nsatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach          1. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1205) sind mit\nder Anspruch auf Krankengeld auch in dem Umfang             dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie bestimmen, daß\nruht, in dem 'das Krankengeld höher ist als das Verletz-     Rentner, die zugleich Ruhestandsbeamte sind, Beiträge\ntengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder        zur Krankenversicherung der Rentner auf der Grundlage\ndas Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenver-            ihrer Versorgungsbezüge entrichten müssen.\nsicherung.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31           Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht        Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.                                               Gesetzeskraft.\nBonn, den 15. März 1989                                      Bonn, den 15. März 1989\nDer Bundesminister der Justiz                                Der Bundesminister der Justiz\nEngelhard                                                     Engelhard","548                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz           Verlng: Bundesanzeiger Verlags-\nges. m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,80 DM (9.40 DM zuzüglich 1.40 DM Versandkosten). bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 11,60 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                     Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                     lnkrafttretens\nSeite      (Nr.              vom)\n13. 3. 89        Verordnung TSF Nr. 1/89 über Tarife für den Güterfernverkehr\nmit Kraftfahrzeugen                                                      1453       (54          17. 3. 89)               15. 4. 89\n9291\n2. 3. 89         ~lfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-\npunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge\nnach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-\nraum)                                                                    1581       (58         23. 3. 89)                 4. 5. 89\n96-1-2-86\n2. 3. 89        Vierz_ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-\nten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach\nInstrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum)               1581       (58         23. 3. 89)                 4. 5. 89\n96-1-2-85"]}