{"id":"bgbl1-1989-14-12","kind":"bgbl1","year":1989,"number":14,"date":"1989-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/14#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-14-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_14.pdf#page=52","order":12,"title":"Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin)","law_date":"1989-03-22T00:00:00Z","page":536,"pdf_page":52,"num_pages":5,"content":["536                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber das Führen von Sportbooten auf den Binnenschiffahrtsstraßen\n(Sportbootführerscheinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin)\nVom 22. März 1989\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und des § 3a des               im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten. Ist in\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der            dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sport-\nBekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270}             booten auf Binnengewässern ein Befähigungsnach-\nwird vom Bundesminister für Verkehr und auf Grund des           weis amtlich vorgeschrieben, gilt Satz 1 nur, wenn\n§ 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes wird           diese Personen Inhaber des Befähigungsnachweises\nvom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit              sind und nur soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;\ndem Bundesminister der Finanzen verordnet:\n2. Führer von Sportbooten unter Segel und von Sport-\nbooten, die mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet\n§ 1\nsind, deren größte Nutzleistung weniger als 3,68 kW\nBegriffsbestimmungen                           beträgt, auf den Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel\nund Donau sowie auf den Bundeswasserstraßen, auf\nIm Sinne dieser Verordnung sind\ndie die Kapitel 1O bis 20 der Binnenschiffahrtsstraßen-\n1. Binnenschiffahrtsstraßen die Wasserstraßen (§ 1              Ordnung (Anlage zur Verordnung vom 1. Mai 1985,\nAbs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes}          BGBI. 1 S. 734) Anwendung finden.\nmit Ausnahme der Seeschiffahrtsstraßen und der Elbe\n(2} Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedür-\nim Hamburger Hafen,\nfen beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine\n2. Sportboote von ihren Bootsführern nicht gewerbs-         die Inhaber\nmäßig, gewöhnlich für Sport- oder Erholungszwecke\nverwendete Fahrzeuge von weniger als 15 m3 Wasser-       1. eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien\nverdrängung, ausgenommen Fahrzeuge, die durch                B und C oder den Hochrhein;\nMuskelkraft oder nur hilfsweise mit einem Treibsegel\n2\n2. eines im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten\nvon höchstens 3 m Fläche fortbewegt werden.\namtlichen Berechtigungsscheines zum Führen eines\nmit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs\n§2                                   auf den Binnenschiffahrtsstraßen oder anderen Bin-\nFahrerlaubnis                              nengewässern außerhalb der Seeschiffahrtsstraßen;\n(1} Wer ein Sportboot mit Antriebsmaschine oder unter     3. eines amtlichen Berechtigungsscheines zum Führen\nSegel auf den Binnenschiffahrtsstraßen führen will, bedarf       eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahr-\neiner Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart.               zeugs auf den Seeschiffahrtsstraßen, der im Geltungs-\nbereich dieser Verordnung vor dem 1. April 1978 erteilt\n(2) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des § 4, durch        worden ist;\nden Sportbootführerschein-Binnen nach dieser Verord-\nnung nachgewiesen (Anlage}.                                  4. eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A und B\nder Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom\n(3) Die in Absatz 2, § 3 Abs. 2 und § 4 bezeichneten          19. August 1970 (BGBI. 1 S. 1253), das vor dem 1 . April\nBefähigungsnachweise sind beim Führen von Sportbooten            1978 erteilt worden ist;\nmitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf\nVerlangen zur Prüfung auszuhändigen.                         5. eines Rhein- oder Binnenschifferpatents.\n(4) Der Eigentümer oder Führer eines Sportbootes darf        (3) Der für die Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung\nnicht anordnen oder zulassen, daß jemand das Boot führt,     erforderliche Befähigungsnachweis gilt als erbracht\nder nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis           1. für die Inhaber\n(Absatz 1) ist. Ein Sportboot im Sinne dieser Vorschrift\nführt nicht, wer es unter Aufsicht des Inhabers einer            a) eines im Geltungsbereich dieser Verordnung nach\nFahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart fortbewegt. In           anderen Vorschriften erteilten amtlichen Befähi-\ndiesem Fall ist Führer allein der Beaufsichtigende.                  gungsnachweises zum Führen eines Fahrzeugs mit\nAntriebsmaschine oder unter Segel auf Binnen-\n(5) Die Erlaubnis zum Führen eines Sportbootes kann               gewässern außerhalb der Seeschiffahrtsstraßen für\nauf Segelboote oder Segelsurfbretter beschränkt werden.              die jeweilige Antriebsart, soweit der Bundesminister\nfür Verkehr diesen als Befähigungsnachweis aner-\n§3                                       kannt hat;\nAusnahmen\nb) eines Schifferpatents für den Bodensee der Katego-\n(1} Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedür-            rien A und D für die jeweilige Antriebsart;\nfen\n2. beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine\n1. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsberei-            für die Inhaber eines von einer als gemeinnützig aner-\nches dieser Verordnung, die sich nicht länger als 1 Jahr     kannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheines","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                 537\nzum Führen von Wasserrettungsfahrzeugen, soweit            (3) Bewerbern, die bedingt tauglich sind, kann die Fahr-\nder Bundesminister für Verkehr diesen als Befähi-       erlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Ein-\ngungsnachweis anerkannt hat.                            schränkung der Tauglichkeit nach der Erteilung der Fahr-\nerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden.\nEine Übersicht über die durch die Nummern 1 und 2\nDie Auflagen werden im Sportbootführerschein-Binnen\nerfaßten Befähigungsnachweise und Berechtigungs-\neingetragen. Auflagen, die in einem der in § 3 Abs. 2\nscheine wird im Verkehrsblatt-Amtsblatt des Bundesmini-\ngenannten Befähigungsnachweise eingetragen sind, sind\nsters für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - veröf-\nauch beim Führen eines Sportbootes zu beachten.\nfentlicht.\n(4) Für das Land Berlin ist der zuständige Fachsenator      (4) Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrs-\ndurch die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen        strafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und\nauf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 12. April 1956      deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.\n(BGBI. II S. 483) ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nabweichende Regelungen für das Führen von Sportbooten                                    §6\ndurch Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes Berlin\nPrüfungsvoraussetzungen\nzu erlassen.\n(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur\n§4\nPrüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis mit folgenden\nFortgeltung anderer Befähigungsnachweise              Angaben an den Prüfungsausschuß (§ 11 Abs. 2) zu\n(1) Ein amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis     richten:\nnach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom         1. Vor- und      Zuname,     Geburtstag,   Geburtsort   und\n21. März 1978 (BGBI. 1 S. 420), zuletzt geändert durch          Anschrift,\nArtikel 48 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986\n(BGBI. 1 S. 265), oder ein Sportbootführerschein nach der   2. Antriebsart, für die die Fahrerlaubnis erworben werden\nSportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember            soll.\n1973 (BGBI. 1 S. 1988), zuletzt geändert durch die Verord-     (2) Dem Antrag sind beizufügen:\nnung vom 16. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2001 ), der vor dem\n1. April 1978, im Land Berlin bis zum Inkrafttreten dieser  1. ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe\nVerordnung, erteilt worden ist, oder ein Motorbootführer-       38 x 45 mm, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung\nschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom             im Halbprofil zeigt,\n17. Januar 1967 (BGBI. II S. 731 ), geändert durch die Ver-\n2. ein ärztliches Zeugnis über ein ausreichendes Seh-\nordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBI. II S. 1107), erset-         und Hörvermögen.\nzen die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Fahr-\nerlaubnis.                                                     (3) Der Bewerber hat auf Verlangen des Prüfungsaus-\nschusses die Erteilung eines Führungszeugnisses nach\n(2) Für das Land Berlin ist der zuständige Fachsenator   den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu\ndurch die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen        beantragen und dem Prüfungsausschuß vorzulegen, wenn\nauf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 12. April 1956      er keinen gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerschein\n(BGBI. II S. 483) ermächtigt, durch Rechtsverordnung        nachweist.\nergänzende Regelungen über die Fortgeltung anderer als\nin Absatz 1 bezeichneter Befähigungsnachweise zu erlas-        (4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die\nsen.                                                        Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach\n§ 5                            den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die Gebühren nach § 12\nAbs. 1 Nr. 1 oder 2 und 3 bezahlt sind.\nAllgemeine Anforderungen\nfür die Erteilung der Fahrerlaubnis\n§7\n(1) Der Antragsteller muß für die Erteilung einer Fahr-\nerlaubnis\nPrüfung\n1. a) für das Führen eines Sportbootes mit Antriebs-           (1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen,\nmaschine das 16. Lebensjahr,                        daß er\nb) für das Führen eines Sportbootes unter Segel das     1. über ausreichende Kenntnisse der für das Führen\n14. Lebensjahr                                          eines Sportbootes maßgebenden Vorschriften und die\nzu seiner sicheren Führung auf den Binnenschiffahrts-\nvollendet haben;\nstraßen erforderlichen nautischen und technischen\n2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes          Kenntnisse verfügt (theoretischer Teil) und\ntauglich sein;\n2. zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist (praktischer\n3. zuverlässig sein;                                            Teil).\n4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach-\n(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein\ngewiesen haben (§ 7).\nStellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und beruft die\n(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbe-   Prüfungskommission, die aus drei Prüfern besteht. Die\nsondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh- oder         Prüfung wird von der Prüfungskommission abgenommen,\nHörvermögen verfügt. Bestehen Zweifel an der Tauglich-      die mit Stimmenmehrheit beschließt. Der Vorsitzende der\nkeit, kann die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse  Prüfungskommission leitet die Prüfung. Über den Prü-\nverlangt werden.                                            fungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.","538                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(3) Für die Abnahme des praktischen Teils der Prüfung         (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. Der\nhat der Bewerber ein geeignetes Sportboot der Antriebsart     Sportbootführerschein-Binnen ist unverzüglich bei der\nzu stellen, für die er die Fahrerlaubnis beantragt hat. Das   nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrts-\nSportboot muß neben dem Bewerber und dem Schiffsfüh-          direktion abzuliefern. Satz 2 gilt auch dann, wenn die Ent-\nrer mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission          ziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige\nPlatz bieten. Die Prüfungskommission kann Ausnahmen           Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.\nbei der Abnahme von Prüfungen auf Sportbooten ohne\n(4) Die nach§ 11 Abs. 3 zuständige Wasser- und Schiff-\nAntriebsmaschine zulassen.\nfahrtsdirektion kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis\n(4) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung\nan Auflagen und Bedingungen binden.\nzum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, wird ihm\ndie Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein-                                  § 11\nBinnen unter Verwendung eines Vordrucks nach dem                                  Zuständige Stellen\nMuster der Anlage ausgestellt. Besteht der Bewerber den\ntheoretischen oder praktischen Teil der Prüfung nicht,           (1) Der Deutsche Motoryachtverband e. V. und der\nkann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach einem         Deutsche Segler-Verband e. V. werden beauftragt,\nMonat wiederholen.                                            1. über Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung\nder Fahrerlaubnis zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 ),\n(5) Inhaber eines Befähigungsnachweises nach § 3\nAbs. 2 Nr. 3 und 4 oder eines Sportbootführerscheines\n2. Prüfungen abzunehmen, Fahrerlaubnisse zu erteilen\nund Sportbootführerscheine auszustellen (§§ 7 und 8),\nnach § 4, der nach dem 31. März 1978 erteilt worden ist,\nsind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis für Sportboote mit       3. Ersatzausfertigungen auszustellen (§ 9),\nAntriebsmaschine von dem praktischen Teil der Prüfung\nbefreit. Dies gilt für Inhaber eines Befähigungszeugnisses    4. erforderliche Auflagen zu erteilen (§ 5 Abs. 3) und\nnach der Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung vom           5. nach Maßgabe des § 12 Kosten zu erheben.\n11 . Februar 1985 (BGBI. 1 S. 323) in der jeweils geltenden\nDie beauftragten Verbände unterstehen bei der Erfüllung\nFassung entsprechend.\nder übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht\ndes Bundesministers für Verkehr, im Land Berlin des\n§8                              zuständigen Fachsenators. Sie haben diese Aufgaben\nErteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung              nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundes-\nminister für Verkehr erlassenen Richtlinien wahrzunehmen\nGegen Vorlage eines der in § 3 Abs. 3 genannten            und können sie ganz oder teilweise gemeinsam durchführen.\nBefähigungsnachweise wird dem Inhaber auf Antrag ohne\nAblegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis erteilt und ein        (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzen-\nSportbootführerschein-Binnen ausgestellt, sofern die Vor-     den und Stellvertretern nach Bedarf. Der Bundesminister\naussetzungen des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Gegen       für Verkehr, im Land Berlin der zuständige Fachsena-\nVorlage eines der in § 3 Abs. 2 und § 4 genannten             tor bestellt und entläßt die Prüfer auf Vorschlag der Ver-\nBefähigungsnachweise wird dem Inhaber auf Antrag ein          bände.\nSportbootführerschein-Binnen für die jeweilige Antriebsart       (3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 10\nausgestellt.                                                  entscheiden die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen. Die\nEntscheidung ist, soweit der Inhaber eines Befähigungs-\nnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der\n§9\nStelle mitzuteilen, die den Befähigungsnachweis erteilt\nErsatzausfertigung                      hat. Für die Bezirke der Wasser- und Schiffahrtsdirektio-\nnen Nord, Nordwest, West, Südwest und Süd nimmt die\nIst ein Sportbootführerschein-Binnen unbrauchbar\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte in Hannover die\ngeworden, verlorengegangen oder sonst abhanden\nAufgaben nach Satz 1 und § 9 Satz 2 wahr.\ngekommen, stellen die beauftragten Verbände auf Antrag\neine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeich-\nnen ist. Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufge-                                    § 12\nfundener Sportbootführerschein-Binnen ist bei der nach                                  Kosten\n§ 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nabzuliefern.                                                     (1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden er-\nhoben:\n§ 10                             1. für die Abnahme der Prüfung\neines Bewerbers (§ 7 Abs. 1)            DM   75,-\nEntziehung der Fahrerlaubnis\n2. für die Abnahme nur des\n(1) Erweist sich der Inhaber der Fahrerlaubnis zum             a) theoretischen                        DM   37,50\nFühren von Sportbooten als untauglich oder unzuverläs-                                                    DM 37,50\nb) praktischen Prüfungsteils\nsig, ist sie ihm zu entziehen. Bestehen Zweifel an der\n(§ 7 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 4)\nTauglichkeit, kann die Vorlage eines amts- oder fachärzt-\nlichen Zeugnisses verlangt werden.                            3. für die Erteilung der Fahr-\nerlaubnis und die Ausstellung\n(2) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der           des Sportbootführerscheins\nInhaber wiederholt einer Auflage nach § 5 Abs. 3 nicht            (§ 7 Abs. 4 Satz 1) oder einer\nnachkommt.                                                        Ersatzausfertigung (§ 9 Satz 1)         DM   30,-","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                 539\n4. für die Erteilung einer Fahr-·                             3. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 anordnet oder zuläßt, daß\nerlaubnis ohne Prüfung (§ 8)           DM   20,-              jemand ein Sportboot führt, der nicht Inhaber der\nerforderlichen Fahrerlaubnis ist,\n5. für nachträglich erteilte Auf-\nlagen (§ 5 Abs. 3 Satz 2)              DM 11,50           4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 1, 2\noder 4 zuwiderhandelt oder\n6. für die Ablehnung eines\nAntrages                               DM 19,-            5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 oder 3 den Sportboot-\nführerschein-Binnen nicht oder nicht rechtzeitig ablie-\n7. für die Entziehung der Fahr-            DM 85,- bis\nfert.\nerlaubnis (§ 1O Abs. 1 oder 2)         DM 250,-\n8. Reisekosten der Prüfer.\n§ 14\n(2) Die Kosten nach Absatz 1 Nr. 7 werden von der nach\n§ 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion,                           Berlin-Klausel\nim übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nund eingezogen.\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnen-\n§ 13                              schiffahrtsaufgabengesetzes auch im Land Berlin.\nOrdnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-                                      § 15\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder                            1n krafttreten\nfahrlässig\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft;\n1. ein Sportboot ohne Fahrerlaubnis nach§ 2 Abs. 1 führt,     gleichzeitig tritt die Sportbootführerscheinverordnung-\n2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Befähigungsnachweis nicht        Binnen vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 420), zuletzt ge-\nmitführt,                                                 ändert durch Artikel 48 Abs. 4 des Gesetzes vom\n18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), außer Kraft.\nBonn, den 22. März 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","540                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil                        1\nAnlage\n(zu § 2 Abs.2)\nRaum für weitere amtliche Eintragungen                       BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nAuflagen nach § 5 Abs. 3:\nSPORTBOOT-\nFÜHRERSCHEIN\nBINNEN\nO Bundesdruckerei\nHerrn\nFrau\nFräulein _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(Vor- und Zuname)\nLichtbild des Inhabers\ngeboren am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                                                   35X45mm\nin\nStraße _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(,,,,,-- --------,,\\\nWohnort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nStempel\nwird hiermit im Auftrage des Bundesministers für Ver-\nkehr die Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 1                       ......... ______ ,,, .. ,,'\nNr. 2 der Sportbootführerscheinverordnung - Binnen)\nzum Führen von\nSportbooten                                                              (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)\n- mit Antriebsmaschine*\n- unter Segel*                                                                       (Ort und Datum der Ausstellung)\n- als Segelsurfbrett*\nauf den Binnenschiffahrtsstraßen (§ 1 Nr. 1) erteilt.          Deutscher Motoryachtverband e. V. ___ _\nDeutscher Segler-Verband e. V. ,,,---- --.,,_\\\nNr.000000                                                                                                            /\n, Stempel \\,\n------(U-n-te-rs_c_h-ri-ft)_ _ _ _ _\\'-,, ___________ ,,;'/\n* Nichtzutreffendes bitte streichen"]}