{"id":"bgbl1-1989-14-11","kind":"bgbl1","year":1989,"number":14,"date":"1989-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/14#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-14-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_14.pdf#page=36","order":11,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kupferschmied/zur Kupferschmiedin (Kupferschmied-Ausbildungsverordnung - KupfSchmAusbV)","law_date":"1989-03-21T00:00:00Z","page":520,"pdf_page":36,"num_pages":16,"content":["520                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil       1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Kupferschmied/zur Kupferschmiedin\n(Kupferschmied-Ausbildungsverordnung - KupfSchmAusbV) *)\nVom 21. März 1989\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der              6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                   Unterlagen,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des          7. Prüfen, Messen, Lehren,\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert\n8. Fügen,\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                        9. manuelles Spanen und Umformen,\n10. maschinelles Bearbeiten,\n§ 1                             11 . Instandhalten,\nAnwendungsbereich                        12. manuelles und maschinelles Umformen von Blechen,\nRohren und Profilen,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\nAusbildungsberuf Kupferschmied/Kupferschmiedin nach          13. Schweißen, Löten, thermisches Trennen,\nder Handwerksordnung.                                        14. Elektrotechnik,\n15. Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und Ferti-\n§2\ngen von Schablonen und Zuschnitten,\nAusbildungsdauer                        16. Anfertigen und Montieren von Bauteilen und Baugrup-\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                    pen für Apparate, Behälter und Rohrleitungen,\n17. Anfertigen, Montieren und Demontieren von Rohrlei-\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\ntungen mit Armaturen,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung        18. Montieren von Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheits-\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes                einrichtungen,\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die      19. Anfertigen und Montieren von Tragekonstruktionen\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                und Befestigungen für Apparate, Behälter und Rohr-\nleitungen,\n§3                              20. Prüfen von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behäl-\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung                 tern und Rohrleitungen,\nder Berufsausbildung                      21. Prüfen von Funktionen; Inbetriebnehmen und Einstel-\nlen von Apparaten, Behältern und Anlagen,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche    22. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in            und deren Ursachen,\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften     23. Instandsetzen von Apparaten, Behältern und Rohrlei-\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                         tungen,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-   24. Transportieren von Bauteilen, Baugruppen, Appara-\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der            ten und Behältern,\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-       25. Durchführen von Dämm- und Dichtungsmaßnahmen.\nlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-\ndungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-                                      §5\nges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem\nArbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den                       Ausbildungsrahmenplan\nPrüfungen nachzuweisen.                                         Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\n§4                              die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\nAusbildungsberufsbild\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die       Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                       bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-\nchende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-\n1 . Berufsbildung,                                         dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,       praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-       der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-\ngieverwendung,                                            stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\n5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie           Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,         veröffentlicht.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                   521\n§ 6                                                         § 9\nAusbildungsplan                                              Gesellenprüfung\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-         (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-        Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\ndungsplan zu erstellen.                                      auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n§7                               (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch-\nBerichtsheft                       stens zehn Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in\ninsgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines      durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu       1. als Prüfungsstück:\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                    Anfertigen eines Bauteils durch Abwickeln sowie manu-\nelles und maschinelles Bearbeiten, insbesondere durch\nTrennen, Umformen und Fügen, einschließlich Planen\n§8                                und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollie-\nZwischenprüfung                            ren und Bewerten der Arbeitsergebnisse;\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-   2. als Arbeitsproben:\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\na) Anfertigen von Bauteilen durch manuelles Trennen\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nund Umformen sowie durch Schweißen, insbeson-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der             dere Schutzgasschweißen, einschließlich Festlegen\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender          der Nahtart und der Fugenform sowie Prüfen der\nNummer 1 Buchstaben a bis d, laufender Nummer 2                      Schweißnaht,\nBuchstaben a bis d, laufender Nummer 4 Buchstaben a              b) Anfertigen von Bauteilen aus unterschiedlichen\nund d, laufender Nummer 5 Buchstabe a, laufender Num-                Werkstoffen durch manuelles Trennen und Umfor-\nmer 6 Buchstabe a, laufender Nummer 7 Buchstaben a, b                men sowie durch Fügen und Hartlöten,\nund d, laufender Nummer 8 Buchstaben a, c, d und e und\nlaufender Nummer 11 Buchstaben a bis c und e aufgeführ-          c) Anfertigen einer Baugruppe durch Umformen,\nten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-             Fügen und Montieren, insbesondere durch\nschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu                 Schraubverbindungen.\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung  Dabei sollen das Prüfungsstück mit 70 vom Hundert und\nwesentlich ist.                                              die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom Hundert gewich-\ntet werden.\n(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein\nPrüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in         (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nBetracht:                                                    Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nAnfertigen eines Blech- oder Rohrformstückes durch           sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nAbwickeln, Anreißen, Trennen, Biegeumformen und              geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-\nFügen durch Schmelzschweißen oder Hartlöten ein-             bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\nschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes       den Gebieten in Betracht:\nsowie Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten      a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz        und   rationelle\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen                 Energieverwendung,\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\nb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, rationelle Energiever-           Hilfsstoffen,\nwendung, technische Regelwerke,\nc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\n2. Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern,                  d) Bauteile und Anlagen der Apparatetechnik,\n3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-             e) Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtun-\nstoffen,                                                         gen,\n4. Fertigungsverfahren der Umformtechnik,                        f) Prüftechnik,\n5. Schweißen, Hartlöten,                                         g) Wärmelehre,\n6. lösbare Verbindungen,                                         h) Strömungslehre,\n7. Prüfen von Längen und Winkeln,                                i)  Korrosionsschutz, Dämmaßnahmen;\n8. Berechnen von Flächen und Volumina.                       2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\na) technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, iso-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nmetrische Skizzen, Abwicklungen, Normen,\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                   b) Beurteilen technischer Daten,","522                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nc) Schemata der Anlagentechnik, Fließbilder;                   (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\ndabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\nfächer das doppelte Gewicht.\ntechnologischer und mathematischer Sachverhalte\nfachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und             (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\ngeeignete Lösungswege darzustellen;                         schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                       stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\na) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Gewicht,\nb) Wärmeausdehnung,                                                                       § 10\nc) Wärmelehre,                                                             Aufhebung von Vorschriften\nd) Strömungslehre;                                             Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\ndungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche            dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                  besondere für den Ausbildungsberuf Kupferschmied/Kup-\nferschmiedin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzu-\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-   wenden.\nchen Höchstwerten auszugehen:\n§ 11\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\nÜbergangsregelung\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung               120 Minuten,\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik         60 Minuten,    dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                             schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nSozialkunde                                  60 Minuten.    teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nVerordnung.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\n§ 12\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                                          Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings     tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-           ordnung auch im Land Berlin.\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                                        § 13\nmündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im\nInkrafttreten\nSinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündli-\nche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.                         Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nBonn, den 21. März 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                       523\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kupferschmied/zur Kupferschmiedin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       1  2     1  3  1 4\n1                 2                                            3                                         4\n1  Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§4Nr.1)                           dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Nr. 3)\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nwährend der gesamten\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nAusbildung zu vermitteln\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-     a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nschutz und rationelle             gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung                 Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 4 Nr. 4)                       Merkblätter, nennen\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStrom ausg ehen, beachten","524                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                    2                                            3                                            4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen\n5     Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufes sowie            schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nKontrollieren und Bewerten          sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse            b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Halbzeuge und Normteile nach technischen\nUnterlagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung\nbeschaffen\ne) Werkstoffeigenschaftenvon Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen\nunterscheiden\n5 *)\n6    Lesen, Anwenden und             a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nErstellen von technischen            und anwenden\nUnterlagen                      b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 4 Nr. 6)                          und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen\nund zuordnen\nf) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden\ng) Datenträger handhaben\n7    Prüfen, Messen, Lehren          a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§ 4 Nr. 7)                          verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen\n6 *)\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\nLageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                      525\n- - - - - - - .. ·~-         - -··-\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                          des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                             2                                       3                                    4\n8   Fügen                             a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der\n(§ 4 Nr. 8)                                Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen\n7\ne) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf)      Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen löten\nh) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\n9   manuelles Spanen und              a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:\nUmformen                                  aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Nr. 9)                                    eigenschaften und -oberfläche anreißen und\nkennzeichnen\nbb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und\nMeßpunkte körnen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-\nflächengüte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen\n5\ncc) Werkstücke zerteilend meißeln\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\nder Werkstoffeigenschaften schneiden\nff)  Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb) Bleche und Profile richten\ncc) Bleche stauchen, strecken und schweifen\n10   maschinelles Bearbeiten           a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-\n(§ 4 Nr. 10)                              festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen","526                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                   2                                       3                                       4\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-\nverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen\n6\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken\nf) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißn~del, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11   Instandhalten              a) Behandeln von Oberflächen:\n(§ 4 Nr. 11)                  Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\ncc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen\n11\ndd) Daten auf Typenschildern elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere an\nAnschlüssen, auf mechanische Beschä-\ndigung sichtprüfen\nff)   typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-\nsehe Maschinen oder Geräte nennen und\nbeachten\ngg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-\ngung prüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen","Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                                   527\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung               im Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                         des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2        3  1  4\n1                      2                                                  3                                                   4\n12       manuelles und                       a) Bleche und Profile manuell sowie mit handgeführ-\nmaschinelles Umformen                  ten und ortsfesten Maschinen unter Beachtung\nvon Blechen, Rohren                    des Werkstoffs, der Werkstückoberfläche, der\nund Profilen                           Werkstückform und der Anschlußmaße biegeum-\n(§ 4 Nr. 12)                           formen\nb) Bleche bördeln\nc) Bleche durch Falzen fügen\nd) Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln und\nPyramiden. konstruieren\ne) Werkstücke aus Blechen nach Abwicklungen\nanfertigen                                                       12 *)\n13       Schweißen, Löten,                  a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen\nthermisches Trennen                    vorbereiten\n(§ 4 Nr. 13)\nb) ·Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen\nherstellen\nc) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-\nschweißen auftragen\nd) 1-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen\ne) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-\nstoß und Eckstoß schweißen\n*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","528                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n2     3   1 4\n2                                             3                                           4\nPlanen und Vorbereiten          a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-\ndes Arbeitsablaufes sowie             aufwandes und der Notwendigkeit personeller\nKontrollieren und Bewerten            Unterstützung abschätzen\nder Arbeitsergebnisse\nb) Übereinstimmung von Planung und Baustellen-\n(§ 4 Nr. 5)\nsituation im Hinblick auf die durchzuführenden\nArbeiten, insbesondere Durchbrüche hinsichtlich\nLage und Größe, prüfen                                              3*)\nc) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler\nund fertigungstechnischer Gesichtspunkte\nfestlegen\nd) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung\ndes Auftrages sowie organisatorischer und\ninformatorischer Notwendigkeiten festlegen\nund sicherstellen\ne) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer\nEigenschaften und der Bearbeitung nach\nVerwendungszweck auswählen\nf) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung beteiligter\nGewerke festlegen\ng) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie\nHilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen\nund bereitstellen\nh) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf                                       2\naus technischen Unterlagen, insbesondere\nZeichnungen, ermitteln\ni)   Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des\nArbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur\nVermeidung von Personen- und Sachschäden im\nUmfeld des Arbeitsplatzes treffen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n1) Betriebsbereitschaft von Werkzeugen und\nMaschinen erhalten\n2   Lesen, Anwenden und             a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nErstellen von technischen\nb) Rohrleitungs- und Kanalpläne, insbesondere in\nUnterlagen\nisometrischer Darstellung, Bauzeichnungen sowie\n(§ 4 Nr. 6)\nschematische Strangzeichnungen lesen und\nanwenden                                                            3*)\nc) Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern\nerstellen\nd) Montage- und lnstandhaltungspläne sowie\nBetriebsanleitungen lesen und anwenden\ne) isometrische Skizzen von Rohrleitungen oder\nKanälen anfertigen\nf)   Schalt- und Stromlaufpläne lesen\n2\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                           529\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3   1 4\n1                   2                                               3                                           4\ng) Betriebsdaten erfassen und bewerten\nh) technische Sachverhalte, insbesondere in Form\nvon Protokollen und Berichten, aufzeichnen\n3    Prüfen, Messen, Lehren           a) Lage von Bauteilen mit Lot und Wasserwaage\n(§ 4 Nr. 7)                          prüfen\nb) Schweißnähte, insbesondere Kehlnähte, mit\n2*)\nLehren prüfen\nc) Montagemaße an Baustellen aufnehmen und\nübertragen\n4    Fügen                            a) Schrauben, Muttern, Unterleg- und Keilscheiben\n(§ 4 Nr. 8)                          zusammenstellen sowie Werkzeuge nach Art,\nForm und Funktion der Schraubverbindung\nauswählen\nb) Schraubverbindungen unter Beachtung von\nAnzugsdrehmoment, Reihenfolge, Anzugsstufen\nund Werkstoffpaarung herstellen                                       4\nc) Klebstoff nach Werkstoff auswählen und\nBauteile unter Berücksichtigung der auftretenden\nBeanspruchungen kleben\nd) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter\nBerücksichtigung der zu fördernden Medien, des\nDruckes und der Temperatur herstellen\n5   manuelles Spanen und              a) Rohre mit Rohrschneider trennen\nUmformen\nb) Rohrgewinde unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Nr. 9)\neigenschaften schneiden\n6    maschinelles Bearbeiten           a) Bleche, Rohre und Profile aus Stahl, Nichteisen-                       4\n(§ 4 Nr. 10)                         metallen und Kunststoffen mit Scheren, Sägen\nund Trennschleifmaschinen trennen\nb) Rohrgewinde schneiden\nc) mit handgeführten Maschinen in Holz, Mauerwerk\nund Beton bohren\n7    manuelles und                     a) gestreckte Längen und Anwärmlängen beim\nmaschinelles Umformen                 Biegeumformen ermitteln\nvon Blechen, Rohren\nb) Formteile aus Blech durch Biegeumformen\nund Profilen\nmanuell und maschinell herstellen\n(§ 4 Nr. 12)\nc) Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen\neinziehen, aufweiten und aushalsen                                    6\nd) Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung kalt\nund warm biegeumformen\ne) Rohre aus Stahl, Nichteisenmetallen und\nKunststoffen mit und ohne Füllung in mehreren\nEbenen kalt und warm biegeumformen\n*) Im Zusammenhang mit anderen irn Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","530                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                 des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                         3                                       4\nf)   Bleche und Profile sowie Teilkonstruktionen\nkalt richten                                                                2\ng) Bleche und Profile warm richten\n8  Schweißen, Löten,         a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe\nthermisches Trennen             für das Schweißen auswählen sowie Einstell-\n(§ 4 Nr. 13)                    werte festlegen\nb) Nahtart und Fugenform unter Berücksichtigung\nder Werkstoffe und der Werkstücke nach Vorgabe\nfestlegen\nc) Bleche und Profile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen durch Schweißen, insbesondere\ndurch Schutzgasschweißen, fügen                                  8\nd) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-\nschatten und Verwendungszweck auswählen\ne) Bleche und Profile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-\nbeschaffenheit weich- und hartlöten\nf)    Rohre in verschiedenen Arbeitspositionen mit\nund ohne Fittings weich- und hartlöten\ng) Bleche und Profile thermisch trennen\nh) Bleche und Profile aus Stahl und\nNichteisenmetallen in verschiedenen\nSchweißpositionen schweißen\ni)    Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen in                                  10\nverschiedenen Schweißpositionen dicht\nschweißen\nk) Schweißnähte durch Wärme nachbehandeln\n9  Elektrotechnik            a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\n(§ 4 Nr. 14)                    durch elektrischen Strom anwenden\nb) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvor-\nschritten über das Arbeiten an elektrischen\nAnlagen beachten und anwenden\nc) elektrische Anschlüsse feststellen\n2\nd) elektrische Verbraucher, insbesondere auf\nlsolationsbeschädigung, sowie Schalter auf Fehler /\nprüfen\ne) elektrische Bauteile, insbesondere\nSchmelzsicherungen, Sicherungsautomaten,\nSchutzkontaktstecker, Kabelkupplungen und\nSchutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfen\nf) elektrische Größen, insbesondere Netz-\nspannungen, prüfen\ng) einfache elektrische Stromkreise überprüfen\n2\nh) Dreh- und Wechselstrommotoren nach Typ\nunterscheiden","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                       531\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung  im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                  2                                              3                                       4\ni)   Drehrichtung von Elektromotoren prüfen\nk) zulässige mechanische und elektrische Belastung\nfeststellen\n10   Konstruieren von                a) Werkstücke unter Verwendung von Hilfsmitteln\nAbwicklungen; Entwerfen              und unter Beachtung von Bearbeitungszugaben\nund Fertigen von                     anreißen\nSchablonen und                  b) Schablonen aus metallischen und nicht-                             2\nZuschnitten                          metallischen Werkstoffen herstellen\n(§ 4 Nr. 15)\nc) Werkstücke mit Hilfe von Schablonen und Lehren\nanreißen\nd) Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen\n2\nnach dem Mantellinienverfahren konstruieren\n11   Anfertigen und Montieren       a) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen\nvon Bauteilen und                   und lagern\nBaugruppen für Apparate,       b) Halbzeuge, insbesondere Bleche aus unlegier-\nBehälter und                        tem, niedrig legiertem und nicht rostendem Stahl\nRohrleitungen                       sowie aus Nichteisenmetallen und Kunststoffen\n(§ 4 Nr. 16)                        nach Zeichnungen, Skizzen oder Angaben\nauswählen und für die Verarbeitung vorbereiten\nc) Werkstücke unter Verwendung von Hilfsmitteln\nund unter Beachtung von Bearbeitungszugaben\nnach Zeichnung, Skizze oder Schablone anreißen\nd) Form und Beschaffenheit von Fügeflächen prüfen\nund nach Dichtheitsanforderungen vorbereiten                      9\ne) Rohr- und Blechformstücke, insbesondere durch\nUmformen und Fügen, fertigen\nf)   Flansche und Verstärkungen aus Profilen fertigen\ng) Werkstücke auf Materialfehler, Oberflächenschutz\nund Oberflächengüte sichtprüfen\nh) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel\nunter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien\nauftragen\ni)   Oberflächen, insbesondere Schweißnähte,\nmechanisch oder chemisch behandeln\nk) Bauteile und Baugruppen aus unlegiertem, niedrig\nlegiertem und nicht rostendem Stahl, Nicht-\neisenmetallen und Kunststoffen von Hand und\nmaschinell fertigen\n1) Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen\nund kennzeichnen\nm) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der                                   14\nMaßtoleranzen passen sowie unter Anwendung\nvon Messen, Lehren und Sichtprüfen funktions-\ngerecht montieren\nn) Bauteile für das Auftragen von Konservierungs-\nund Korrosionsschutzmitteln vorbereiten","532                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil       1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                       3                                       4\n12   Anfertigen, Montieren     a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung\nund Demontieren               prüfen\nvon Rohrleitungen         b) Halterungen und Befestigungen fertigen und\nmit Armaturen\nmontieren\n(§ 4 Nr. 17)\nc) Rohre und Rohrformstücke aus unterschiedlichen\nWerkstoffen sowie Armaturen und sonstige\nEinbauteile nach ihrem Verwendungszweck\nauswählen und lagern\nd) Rohrleitungen und Armaturen unter Berück-\nsichtigung der baulichen Gegebenheiten durch\nTrennen und Umformen vorbereiten und verlegen\ne) Form und Beschaffenheit von Fügeflächen prüfen\nund nach Dichtheitsanforderungen vorbereiten\nf) Rohrleitungen aus unterschiedlichen Werk-\n8\nstoffen, insbesondere durch Schweißen,\nLöten, Schraubverbindungen und Flanschen,\nherstellen\ng) Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen\nund kennzeichnen\nh) Rohrleitungen unter Berücksichtigung des\nGefälles, der Abstände für Wärme- und Schall-\nisolierung sowie der Wärmeausdehnung\nbefestigen\ni) Armaturen unter Berücksichtigung der Einbau-\nvorschritten montieren\nk) Rohrleitungen zerlegen und lagern\n1) Rohrleitungen und Armaturen unter Berück-\nsichtigung der zu fördernden Medien, Aggregat-\nzustände und der Förderungsart durch Trennen\nund Umformen vorbereiten und verlegen                                       9\nm) Rohrleitungen und Armaturen unter Beachtung\nder geförderten Medien systematisch zerlegen,\nkennzeichnen, schützen und lagern\n13   Montieren von Meß-,       a) Meß-, Steuerungs- und Regelungsvorgang\nSteuer-, Regel- und           unterscheiden\nSicherheitseinrichtungen  b) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen,\n(§ 4 Nr. 18)\ninsbesondere elektrisch und pneumatisch\nbetätigte Einrichtungen, nach ihrem Arbeitsprinzip\nunterscheiden\nc) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen ihren                                   4\nFunktionen zum Messen von Betriebsdaten und\nzum Steuern und Regeln der Anlage zuordnen\nd) Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrich-\ntungen einbauen und anschließen","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                     533\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 .Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                 2                                             3                                      4\n14  Anfertigen und Montieren       a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung\nvon Tragekonstruktionen            prüfen\nund Befestigungen\nb) Tragekonstruktionen, Konsolen und Befestigun-\nfür Apparate, Behälter\ngen unter Berücksichtigung der Beanspruchung                                4\nund Rohrleitungen\nfertigen\n(§ 4 Nr. 19)\nc) Tragekonstruktionen und Befestigungen,\ninsbesondere durch Dübeln und Schrauben,\nmontieren\n15   Prüfen von Bauteilen,          a) Betriebswerte, insbesondere Druck, Volumen-\nBaugruppen, Apparaten,            strom und Temperatur, prüfen und einstellen\nBehältern und\nb) Befestigungen, Dichtigkeit, Dehnungsausgleich,\nRohrleitungen\nKorrosionsschutz und Dämmung prüfen\n(§ 4 Nr. 20)\nc) Bauteile, Baugruppen, Apparate, Behälter und\nRohrleitungen unter Beachtung der Vorschriften                              4\nabdrücken\nd) Bauteile und Baugruppen, insbesondere\nArmaturen, Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheits-\neinrichtungen, auf Funktion prüfen, einstellen und\nEndkontrolle durchführen\n16   Prüfen von Funktionen;         a) Apparate, Behälter und Anlagen vor lnbetrieb-\nInbetriebnehmen und               nahme durch Sichtkontrolle prüfen\nEinstellen von Apparaten,      b) Apparate, Behälter und Anlagen unter Beachtung\nBehältern und Anlagen\ntechnischer Unterlagen in Betrieb nehmen\n(§ 4 Nr. 21)\nc) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, insbeson-                              5\ndere elektrisch und pneumatisch betätigte Einrich-\ntungen, auf Funktion prüfen und einstellen\nd) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln,\nmit vorgegebenen Werten vergleichen und doku-\nmentieren\n17   Eingrenzen und                 a) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung\nBestimmen von Fehlern,            sowie durch Prüfen und Messen systematisch\nStörungen und deren               eingrenzen und bestimmen\nUrsachen\nb) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen\n(§ 4 Nr. 22)\nmechanisch, pneumatisch und elektrisch betä-\ntigter Anlagenteile eingrenzen\nc) die Ursachen von Fehlern und Störungen\nbestimmen und protokollieren, die Möglichkeiten                              4\nihrer Beseitigung beurteilen sowie die Instand-\nsetzung einleiten\nd) Bauteile, Baugruppen, Apparate und Behälter\nunter Beachtung sicherheits- und verfahrens-\ntechnischer Vorschriften außer Betrieb setzen","534                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil       1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                       3                                       4\n18   Instandsetzen von         a) schadhafte Bauteile und Baugruppen demontieren\nApparaten, Behältern\nb) Betriebsbereitschaft von Bauteilen, Baugruppen,\nund Rohrleitungen\nApparaten und Behältern durch Austauschen und                               8\n(§ 4 Nr. 23)\nInstandsetzen schadhafter Teile herstellen\nc) instandgesetzte Bauteile und Baugruppen prüfen\n19   Transportieren von        a) Lasten zum Transport anschlagen und sichern\nBauteilen, Baugruppen,\nb) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und\nApparaten und Behältern                                                                        1\nHubzüge sowie Winden, handhaben\n(§ 4 Nr. 24)\nc) Rollen und Hebezeuge einsetzen\nd) Transport sichern und durchführen\ne) Transportgut absetzen und sichern\n3\nf) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste\naufbauen, sichern und abbauen\n20   Durchführen von           a) Dichtmaterialien nach den zu fördernden Medien\nDämm- und                     und den Förderbedingungen auswählen\nDichtungsmaßnahmen            und anwenden\n(§ 4 Nr. 25)\nb) den Einfluß von Dämmaßnahmen auf Energie-\nverbrauch und Leistung der Anlage beachten                                  3\nc) Maßnahmen zur Wärmedämmung ausführen\nd) Maßnahmen zur Schalldämmung bei Rohr-\nund Aggregatbefestigungen ausführen","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                535\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 22. März 1989\nAuf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung          für Gebietsfremde Geschäfte zu besorgen, wenn der\nmit§ 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgeset-          Gegenstand der Verträge oder der Geschäftsbesor-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-        gung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem\nmer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von            Betrieb einer Anlage zur Herstellung von chemischen\ndenen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz vom              Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste (Anlage zum\n6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) neu gefaßt worden ist,         Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in Libyen\nverordnet die Bundesregierung:                                   steht.\"\nArtikel 1                           4. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDie Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember               a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a einge-\n1986 (BGBI. 1 S. 2671) zuletzt geändert durch die Verord-            fügt:\nnung vom 27. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 341 ), wird wie folgt          ,, 1 a. entgegen § 5 b Waren oder Unterlagen aus-\ngeändert:                                                                    führt,\".\nb) In Nummer 6 wird das Wort „oder\" nach dem Wort\n1. Dem § 5 a Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz                  ,,weitergibt\" durch ein Komma ersetzt.\nangefügt:\nc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-\n„Satz 1 gilt nicht für Waren der Nummer 2002 der                 fügt:\nAusfuhrliste.\"\n„6a. entgegen § 45a Verträge abschließt, erfüllt\noder Geschäfte besorgt oder\".\n2. Nach § 5 a wird folgender § 5 b eingefügt:\n,,§ 5b\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG                                           Artikel 2\nEs ist verboten, Waren oder Unterlagen zur Ferti-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngung von Waren auszuführen, die im Zusammenhang           tungsgesetzes in Verbindung mit§ 51 Abs. 4 des Außen-\nmit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur     wirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie sich\nHerstellung von chemischen Waffen im Sinne der           nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen bezieht, die\nKriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kon-       nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom\ntrolle von Kriegswaffen) in Libyen stehen.\"               20. Dezember 1946 oder nach sonstigem in Berlin gelten-\ndem Recht verboten sind oder der Genehmigung bedür-\n3. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:                 fen.\n,,§ 45a\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG                                           Artikel 3\nEs ist Gebietsansässigen verboten, Verträge mit           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nGebietsfremden abzuschließen oder zu erfüllen oder       Kraft.\nBonn, den 22. März 1989\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zi m me rm an n\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann"]}