{"id":"bgbl1-1989-14-10","kind":"bgbl1","year":1989,"number":14,"date":"1989-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/14#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-14-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_14.pdf#page=24","order":10,"title":"Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und zu Kaseinat verarbeitet worden ist (Kasein-Beihilfenverordnung - KaseinBV)","law_date":"1989-03-20T00:00:00Z","page":508,"pdf_page":24,"num_pages":12,"content":["508                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil      1\nVerordnung\nüber die Gewährung von Beihilfen für Magermilch,\ndie zu Kasein und zu Kaseinat verarbeitet worden ist\n(Kasein-Beihilfenverordnung - KaseinBV)\nVom 20. März 1989\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 14, des § 13 Abs. 1, des                                     §4\n§ 15 Satz 1, des§ 16, des § 17 Abs. 3 Satz 1 und des § 31                             Sicherheiten\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6\nAbs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der                 Die nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der           geleisteten Sicherheiten werden von der Bundesanstalt\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)         verwaltet.\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan-\nzen und für Wirtschaft verordnet:                                                           §5\nBestimmungsgemäße Verwendung\n§ 1\n(1) Wer Kasein oder Kaseinat, auch in Form von\nAnwendungsbereich                         Mischungen, für das eine Beihilfe gezahlt worden ist, zum\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-   Zwecke der Weiterveräußerung oder der Verarbeitung zu\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission          einem Enderzeugnis erwerben will (gewerblicher Erwer-\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der                ber), ist verpflichtet, gegenüber dem Hersteller oder dem\ngemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcher-         Veräußerer eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 1\nzeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für       abzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der in Satz 1\nMagermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet       · genannte    Waren,   für die in einem anderen Mitgliedstaat\nworden ist.                                                  der Europäischen Gemeinschaften eine Beihilfe gezahlt\nworden ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung\n§2                                verbringt.\nZuständigkeit                             (2) Jeder Hersteller von Kasein oder Kaseinat, für das\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und       eine Beihilfe gezahlt worden ist, jeder Hersteller von\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für    Mischungen unter Verwendung dieser Erzeugnisse, die\nlandwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt), soweit     zur Herstellung von in Kapitel 4 der Kombinierten Nomen-\nnicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanz-       klatur genannten Erzeugnissen geeignet sind, sowie jeder\nverwaltung zuständig ist.                                    weitere Veräußerer dieser Erzeugnisse ist verpflichtet, der\nBundesanstalt monatlich nach dem Muster der Anlage 2\ndie Veräußerung des Kaseins oder Kaseinats oder der\n§3                                Mischungen zu melden.\nAntrag\n(3) Wer im Geltungsbereich dieser Verordnung Kasein\nAnträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der Bun-       oder Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das eine\ndesanstalt auf den von dieser herausgegebenen Form-          Beihilfe gezahlt worden ist, zu einem Enderzeugnis verar-\nblättern zu stellen.                                         beiten will (Endverwender), ist verpflichtet,","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                509\n1. gegenüber der Bundesanstalt eine Erklärung nach dem                                   §8\nMuster der Anlage 3 und monatlich eine Meldung der                           Kennzeichnung\nzur Herstellung des Enderzeugnisses bezogenen Men-\ngen nach dem Muster der Anlage 4 abzugeben oder           (1) Kasein oder Kaseinat, für das eine Beihilfe gezahlt\nworden ist, darf an gewerbliche Erwerber und Endverwen-\n2. monatlich die zur Herstellung des Enderzeugnisses        der nur in der Originalverpackung abgegeben werden. Auf\nverwendeten Mengen und die bestimmungsgemäße           dieser Verpackung sowie in den Begleitdokumenten müs-\nVerwendung des Kaseins oder Kaseinats, auch in         sen die in den Rechtsakten nach § 1 genannten Angaben\nForm von Mischungen, nach dem Muster der Anlage 5      gemacht werden.\nder Bundesanstalt zu melden.\n(2) Bei Mischungen mit Kasein oder Kaseinat, die zur\n§6                             Herstellung von in Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur\ngenannten Erzeugnissen geeignet sind, muß auf der Ver-\nVerbringen in einen anderen Mitgliedstaat          packung der Gehalt an Kasein oder Kaseinat sowie die\nund Ausfuhr                          Partie-Nummer der Mischung angegeben werden.\n(1) Soll Kasein oder Kaseinat, auch in Form von\nMischungen, für das eine Beihilfe gezahlt worden ist, zur                                 §9\ngewerblichen Verwendung in einen anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaften geliefert werden, ist                         Aufzeichnungspflichten\ndieses der zuständigen Versandzollstelle nach den §§ 9          Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als Hersteller,\nund 10 Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsverordnung          gewerblicher Erwerber oder Endverwender teilnimmt (Be-\nin der jeweils geltenden Fassung durch Vorlage einer        teiligter), hat, soweit er nicht bereits nach den in § 1\nBescheinigung der Bundesanstalt über die ordnungs-           genannten Rechtsakten zu einer Buchführung verpflichtet\ngemäße Herstellung im Geltungsbereich dieser Verord-         ist, über Anlieferung, Herstellung, Verwendung und den\nnung nach dem Muster der Anlage 6 zu gestellen oder         Absatz von Magermilch, das daraus hergestellte Kasein,\nanzumelden.                                                  Kaseinat sowie über Kasein und Kaseinat enthaltende\n(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforder-  Mischungen in der Weise gesondert und übersichtlich\nlichen Angaben sind                                         Buch zu führen, daß daraus jeweils Name und Anschrift\ndes Verkäufers und des gewerblichen Erwerbers und die\n1. in das Papier zum Nachweis des Gemeinschafts-            jeweiligen Mengen ersichtlich sind.\ncharakters des Erzeugnisses einzutragen, wenn die\nSicherheit im Bestimmungsmitgliedstaat geleistet wor-\nden ist, oder                                                                       § 10\n2. in ein in zweifacher Ausfertigung vorzulegendes Kon-                       Aufbewahrungspflichten\ntrollexemplar T 5 einzutragen, wenn die Sicherheit im     Jeder Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnun-\nGeltungsbereich dieser Verordnung geleistet worden     gen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen,\nist.                                                   sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere\nAufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften\n(3) Bei der Ausfuhr nach einem Drittland gelten die\nbestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß\nAbsätze 1 und 2 Nr. 2 entsprechend.\ndes Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeich-\nnung oder der Beleg entstanden ist.\n§ 7\nVerwendung von Kasein oder Kaseinat\n§ 11\naus einem anderen Mitgliedstaat\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n(1) Kasein oder Kaseinat, auch in Form von Mischun-\ngen, für das in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-         Die Beteiligten haben den für die Überwachung zustän-\nischen Gemeinschaften eine Beihilfe gezahlt worden ist, ist  digen Stellen das Betreten der Geschäftsräume und\nbeim Verbringen in den Geltungsbereich dieser Verord-        Betriebsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeit\nnung auf Antrag unter amtliche Überwachung zu stellen.       zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommen-\nden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen\n(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen     Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen,\nmit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr (§ 9   die Aufnahme der Bestände zu gestatten und die erforder-\nAbs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der       liche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automatischer\nabfertigenden Zollstelle zu stellen. Die Waren, auf die sich Buchführung haben sie auf ihre Kosten den Beauftragten\nder Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle anzumelden und   der prüfungsberechtigten Stellen die erforderlichen Anga-\nan Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten      ben auszudrucken, wobei von den automatisch gespei-\nOrt vorzuführen. Ein im Abgangsmitgliedstaat erteiltes       cherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar\nKontrollexemplar T 5 oder Papier zum Nachweis des            bleiben muß.\nGemeinschaftscharakters des Erzeugnisses ist dem\nAntrag beizufügen. Antrag und Anmeldung sind zusam-                                      § 12\nmen nach einem in der Vorschrittensammlung Bundes-                                      Kosten\nfinanzverwaltung bekanntgegebenen Muster in vierfacher\nAusfertigung abzugeben. Wird dem Antrag entsprochen,            Soweit auf Grund von Rechtsakten nach § 1 für die\nso überläßt die Zollstelle die Ware dem Antragsteller zur    amtliche Überwachung Proben entnommen oder Waren-\nzweck- und fristgerechten Verwendung.                        untersuchungen veranlaßt werden, sind den nach § 2","510                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die                                   § 14\nVerpackung und die Beförderung der Proben sowie für die                            Berlin-Klausel\nWarenuntersuchungen zu erstatten.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§ 13                              leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nÄnderung der Magermilch-Beihilfenverordnung\nauch im Land Berlin.\nDie Magermilch-Beihilfenverordnung vom 31. Mai 1977\n(BGBI. 1 S. 792), zuletzt geändert durch § 8 Nr. 11 der                                 § 15\nVerordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird                             Inkrafttreten\nwie folgt geändert:\n1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefaßt:        (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nmit Wirkung vom 1 . März 1989 in Kraft. Sie tritt am 1 . Sep-\n„Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für         tember 1989 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des\nMagermilch und Magermilchpulver (Magermilch-Bei-         Bundesrates etwas anderes verordnet wird; in diesem Fall\nhilfenverordnung - MMilchBV)\".                           gilt die Magermilch-Beihilfenverordnung vom 1. Septem-\n2. In § 1 wird Nummer 4 gestrichen; Nummer 5 wird            ber 1989 an wieder in ihrer am 28. Februar 1989 maßge-\nNummer 4.                                                benden Fassung.\n3. In § 2 Nr. 1 wird Buchstabe c gestrichen; Buchstabe d        (2) Für vor dem 1. März 1989 hergestelltes Kasein oder\nwird Buchstabe c.                                         Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das eine\nBeihilfe gezahlt worden ist, verbleibt es bei der Anwen-\n4. § 5 Abs. 2 wird gestrichen.\ndung der Magermilch-Beihilfenverordnung in ihrer am\n5. § 9 wird gestrichen.                                      28. Februar 1989 geltenden Fassung.\nBonn, den 20. März 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nWalter Kittel","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                                                 511\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 1)\nVerpflichtungserklärung des gewerblichen Erwerbers\nnach § 5 Abs. 1 der Kasein-Beihilfenverordnung\n(Name/Firma, Anschrift)\nIch/Wir verpflichte(n) mich/uns,\n- die in § 1 genannten Rechtsakte zu beachten und insbesondere das bezogene Kasein oder Kaseinat, auch in Form\nvon Mischungen, nur unter Angabe der Herstellungspartie-Nummern und der jeweiligen Menge weiterzuveräußern\nund\n- der Bundesanstalt die Weiterveräußerung oder die Verarbeitung zu einem Enderzeugnis mitzuteilen.\nDiese Verpflichtungserklärung gilt bis auf Widerruf für alle ab .............................................................................................\nzu schließenden Kaufverträge.\n(Ort/Datum)                                                             (Firmenstempel/Unterschrift)","512                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 2)\nMeldung der Veräußerung sowie der Herstellung von Mischungen\nnach § 5 Abs. 2 der Kasein-Beihilfenverordnung\n(Name/Firma, Anschrift)\n1. Meldung des Herstellers\nHiermit wird mitgeteilt, daß das von mir/uns hergestellte Kasein oder Kaseinat, für das eine Beihilfe gezahlt worden ist,\nim ............................................................................................\n(MonaUJahr)\nentsprechend anliegender Aufstellung veräußert wurde.\n(Ort/Datum)                                                         (Firmenstempel/Unterschrift)\nAufstellung\nPartie-Nr.\n(bei Mischungen: Anteil an                                Erwerber/Rechnungs-Nr./Datum                    Menge\nKasein oder Kaseinat)","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                                           513\n2. Meldung des Herstellers von Mischungen\nHiermit wird mitgeteilt, daß die von mir/uns unter Verwendung von Kasein oder Kaseinat, für das eine Beihilfe gezahlt\nworden ist, hergestellten Mischungen\nim ........................................................................................... .\n(Monat/Jahr)\nentsprechend anliegender Aufstellung veräußert wurde.\n(Ort/Datum)                                                                      (Firmenstempel/Unterschrift)\nAufstellung\nVerarbeitete           Menge der                                                                Erwerber/\nAnteil an     Partie-Nr.\nHersteller/         Menge Kasein,               daraus                                               Anzahl der     Rechnungs-Nr./\nLieferant                                                                                 Kasein oder  der hergestellten\nPartie-Nr.          Kaseinat oder           hergestellten                                            Packstücke        Datum/\nKaseinat      Mischung\nMischung               Mischung                                                                 Menge","514                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n3. Meldung des weiteren Veräußerers\nHiermit wird mitgeteilt, daß das von mir/uns erworbene Kasein oder Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das\neine Beihilfe gezahlt worden ist, entsprechend anliegender Aufstellung weiterveräußert wurde.\n(OrVDatum)                                                (Firmenstempel/Unterschrift)\nAufstellung\nHersteller/Partie-Nr.\nErwerber/Rechnungs-Nr./\nLieferant                 (bei Mischungen: Anteil an                                          Menge\nDatum\nKasein oder Kaseinat)","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                               515\nAnlage 3\n(zu § 5 Abs. 3 Nr. 1)\nVerpflichtungserklärung des Endverwenders\nnach§ 5 Abs. 3 Nr. 1 der Kasein-Beihilfenverordnung\n(Name/Firma, Anschrift)\nIch/Wir verpflichte(n) mich/uns,\n- in meinem(r)/unserem(r) Unternehmen/Betriebsstätte\n- keine der in Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Erzeugnisse herzustellen,\n- kein Kasein oder Kaseinat, für das eine Beihilfe gezahlt worden ist, in unverarbeitetem Zustand oder in Form von\nMischungen, die zur Herstellung der in Kapital 4 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Erzeugnisse geeignet\nsind, weiterzuverkaufen,\n- vor Aufnahme einer Produktion von in Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Erzeugnissen oder des\nWeiterverkaufs des Kaseins oder Kaseinats, auch in Form von dafür geeigneten Mischungen, diese Erklärung\nzurückzunehmen und\n- einen Betrag in Höhe der vom Hersteller für die gelieferte Menge geleisteten Sicherheit an die Bundesanstalt zu\nzahlen, wenn gegen die hiermit eingegangenen Verpflichtungen verstoßen wird.\nIch bin/Wir sind mit der Übermittlung meines(r)/unseres(r) Namens/Firma und Anschrift an den Hersteller im Falle der\nnicht bestimmungsgemäßen Verwendung einverstanden.\n(Ort/Datum)                                             (Firmenstempel/Unterschrift)","516                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 4\n(zu § 5 Abs. 3 Nr. 1)\nMeldung der für die Herstellung von Enderzeugnissen bezogenen Mengen\nnach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Kasein-Beihilfenverordnung\n(Name/Firma, Anschrift)\nHiermit wird mitgeteilt, daß von mir/uns Kasein oder Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das eine Beihilfe\ngezahlt worden ist, entsprechend anliegender Aufstellung\nim .................................................................................................\n(Monat/Jahr)\nzur Herstellung von Enderzeugnissen bezogen worden ist.\n(Ort/Datum)                                                                    (Firmenstempel/Unterschrift)\nAufstellung\nHersteller                                                                           Partie-Nr.\nLieferant/Rechnungs-Nr./\n(bei Mischungen: Anteil an                 Menge\nDatum\nKasein oder Kaseinat)","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                                       517\nAnlage 5\n(zu § 5 Abs. 3 Nr. 2)\nMeldung der bestimmungsgemäßen Verwendung\nnach§ 5 Abs. 3 Nr. 2 der Kaseiri-Beihilfenverordnung\n(Name/Firma, Anschrift)\nHiermit wird mitgeteilt, daß von mir/uns Kasein oder Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das eine Beihilfe\ngezahlt worden ist,\nim .................................................................................................\n(Monat/Jahr)\nentsprechend anliegender Aufstellung unter Einhaltung der Bedingungen der in § 1 genannten Rechtsakte verarbeitet\nworden ist.\nIch bin/Wir sind mit der Übermittlung meines(r)/unseres(r) Namens/Firma und Anschrift an den Hersteller im Fall der nicht\nbestimmungsgemäßen Verwendung einverstanden. )                                  1\n(Ort/Datum)                                                               (Firmenstempel/Unterschrift)\nAufstellung\n1              Rechnungs-Nr./Datum/\nHersteller/Lieferant      )                                                Herstellungs-/Partie-Nr. verarbeitete Menge         Verarbeitung/Datum\nbezogene Menge 1 )\n1\n) Kann entfallen, wenn die Verarbeitung zum Enderzeugnis durch den Hersteller erfotgt.","518                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 6\n(zu § 6 Abs. 1)\nBescheinigung\nder Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM)\nzur Vorlage bei der Versandzollstelle\n(§ 6 Abs. 1 der Kasein-Beihilfenverordnung)\n1. Bescheinigung für den Hersteller\nDas Kasein oder Kaseinat wurde entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 der Kommission hergestellt.\nHersteller\nHerstellungspartie-Nr.\nAnzahl der Packstücke\nMenge\nDie Verarbeitungssicherheit wurde\nQ       bei der SALM hinterlegt,\nO       bei der zuständigen Stelle im Empfängermitgliedstaat geleistet.\n2. Bes c h e i n i g u n g f ü r d e n H e r s t e 11 er der M i s c h u n g\nDie Mischung wurde unter Verwendung von Kasein oder Kaseinat entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 756/70\nder Kommission hergestellt.\nHersteller der Mischung\nGehalt an Kasein/Kaseinat\nin Gewichtshundertteilen\nAnzahl der Packstücke\nMenge\nDie Sicherheit für das in der Mischung enthaltene Kasein wurde\nQ       bei der SALM hinterlegt,\nO       bei der zuständigen Stelle im Empfängermitgliedstaat geleistet.\nFrankfurt, den .............................................................. .\n(Dienstsiegel/Unterschrift)","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                519\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 20. März 1989\nAuf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des§ 15,        einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung\njeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2, sowie des§ 16       für den Markt freigesetzt worden ist.\"\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom        2. § 4c wird wie folgt geändert:\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen\na) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-\nmit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft\nverordnet:                                                          gefügt:\n,,(3) Absatz 1 gilt für den nach§ 4b Abs. 3 ausge-\nArtikel 1                                 setzten Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe\nentsprechend, daß an die Stelle der dort genannten\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung                Daten des Jahres 1987 die entsprechenden Daten\nder Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1227),             des Jahres 1989 treten.\"\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Februar\n1989 (BGBI. 1 S. 339), wird wie folgt geändert:                 b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n1. Dem § 4b wird folgender Absatz 3 angefügt:                                           Artikel 2\n,,(3) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nBeginn des 1. April 1989 5,5 vom Hundert für die Zeit    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nvom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 ausgesetzt.      Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nFür den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird         auch im Land Berlin.\nnach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Gemein-\nschaftsmittel und Haushaltsmittel eine Vergütung von                                 Artikel 3\nDM 190,90 je 1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die\nZahlung erfolgt im ersten Halbjahr 1990 an den Milch-       Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft. Die\nerzeuger, dem die Referenzmenge mit Beginn des           Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom 1. Oktober\n1. April 1989 zustand. Eine Zahlung ist ausgeschlos-     1989 an wieder in ihrer am 31. März 1989 maßgebenden\nsen, wenn die Referenzmenge des Milcherzeugers im        Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates\nsechsten Zwölfmonatszeitraum gegen die Gewährung         etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 20. März 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}