{"id":"bgbl1-1989-14-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":14,"date":"1989-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen","law_date":"1989-03-14T00:00:00Z","page":486,"pdf_page":2,"num_pages":33,"content":["486                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse\nmit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung\noder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen\nVom 14. März 1989\nAuf Grund des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel 53\nNr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und des§ 40 Abs. 2 der Handwerksordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, und nach Anhörung des Hauptausschusses des\nBundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 ·des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981\n(BGBI. 1 S. 1692) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:\nArtikel 1\nDer Anlage zu § 1 der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das\nBestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 16. Juni 1977 (BGBI. 1\nS. 857), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 1986 (BGBI. 1 S. 1306), werden folgende Nummern\nangefügt:\n„ 16. Certificat d'aptitude                                 16. Bäcker/Bäckerin\nprofessionnelle boulanger\n17. Certificat d'aptitude                                 17. Konditor/Konditorin\".\nprofessionnelle\npätissier-confiseu r-\nchocolatier-g lacier\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungs-\ngesetzes und mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. März 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                487\nFünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Kosmetik-Verordnung\nVom 15. März 1989\nAuf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 8 und 9 Buchstaben a und b des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nDie Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1082), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 2. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2206), wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 b Abs. 5 wird das Datum „31. März 1989\" durch das Datum „31. März 1992\" ersetzt.\n2. Dem § 6 a wird folgender Absatz angefügt:\n,,(7) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. März 1989 geltenden Fassung\nentsprechen, dürfen,\n1. soweit sie den Anforderungen des § 1 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1989 hergestellt und\neingeführt und bis zum 31. Dezember 1990 in den Verkehr gebracht werden,\n2. soweit sie den Anforderungen der §§ 2, 3, 3 a oder 3 b nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1990\nhergestellt und eingeführt und bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden.\"\n3. Anlage 1 Teil A wird wie folgt ergänzt:\n,,381. 4-Dimethylaminobenzoesäureamylester (Mischung von Isomeren) (Padimatum A)\n382. Benzoylperoxid\n383. 2-Amino-4-nitrophenol\n384. 2-Amino-5-nitrophenol\".\n4. Anlage 1 Teil 8 Nummer 4 wird gestrichen.\n5. In Anlage 2 Teil A Nummer 53 werden in Spalte f die Worte „Enthält Etidronsäure\" gestrichen.\n6. Anlage 2 Teil C wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils in Spalte g das Datum „31. 3. 1989\" durch das Datum „31. 3. 1990\" ersetzt.\nb) Folgende Nummer wird angefügt:\na             b                  C                    d              e               f               g\n„3     8-Quinolinol      a) Mittel zur         a) 0,02 %\nund sein              Pflege der           berechnet\nSulfat                Haut, die nicht      als Base\nabgespült\nwerden\nb) Fußpflege-        b) 0,04%                          Enthält\n31.3.1991\".\nmittel, die          berechnet                      8-Quinolinol\nnicht abge-          als Base\nspült werden\nc) Mundpflege-        c) 0,01 %\nmittel               berechnet             ...\nals Base\n7. Anlage 3 Teil B wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 3 bis 5, 7, 10, 14, 15, 19, 21 und 25 werden gestrichen.\nb) In den Nummern 2, 6, 8, 9, 11, 13, 16, 18 und 20 wird jeweils in Spalte g das Datum „31. 3. 1989\" durch das Datum\n,,31. 3. 1990\" ersetzt.","488                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nc) In Nummer 11 werden in Spalte g die Worte „Ausschließlich in Haarbehandlungsmitteln mit einer Höchstkonzen-\ntration von 10 ppm\" eingefügt.\n8. Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 1, 3, 5, 19 und 25 werden gestrichen.\nb) In den Nummern 4, 15, 16 und 20 wird jeweils in Spalte f das Datum „31. 3. 1989\" durch das Datum „31. 3. 1990\"\nersetzt.                                                                                                      ·\nc) Folgende Nummer wird angefügt:\na          b              C                         d                                   e              f\n„26   Glutaraldehyd     0,1 %     In Aerosolpackungen (Sprays) verboten  Enthält Glutaraldehyd 1\n) 31.3.1992\".\nd) Folgende Fußnote wird angefügt:\n1\n,, )  Sofern die Konzentration im Endprodukt 0,05 % überschreitet.\"\n9. Anlage 7 Teil B wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 3, 7 bis 11, 14, 15, 18 bis 23, 27 und 30 werden gestrichen.\nb) In Nummer 24 werden in Spalte c nach der Angabe „6 % \" die Worte ,,(in Säure ausgedrückt)\" angefügt.\nc) Folgende Nummer wird angefügt:\na                                     b                                  C                d          e\n„32    2,4,6-Trianilin-p-(carbo-2' -ethylhexyl-1 '-oxi)-1,3,5-triazin   5%\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. März 1989\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","Nr. 14   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                              489\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt\nVom 16. März 1989\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom\n6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird\nnach Anhörung von Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt\nDie Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1119),\nzuletzt geändert durch § 4 Nr. 1 der Verordnung vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 1\nAnwendungsbereich\n(1) Die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt beschlossene Verordnung über die Beförderung\ngefährlicher Güter auf dem Rhein (das ADNR) gilt in der anliegenden Fassung auf den Wasserstraßen einschließlich\nder bundeseigenen Häfen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter. Sie gilt\nnicht auf der Donau.\n(2) Das ADNR gilt nicht für Seeschiffe auf Seeschiffahrtstraßen.\n(3) Wo im ADNR als örtlicher Anwendungsbereich der Rhein genannt ist, tritt auf den übrigen in Absatz 1\nbezeichneten Wasserstraßen, soweit das ADNR nach den Absätzen 1 und 2 gilt, die Bezeichnung der betreffenden\nWasserstraßen.\n(4) Wo das ADNR auf die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung Bezug nimmt, gilt an deren Stelle auf den in\nAbsatz 1 bezeichneten Wasserstraßen außerhalb des Rheins die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung.\n(5) Wo das ADNR auf die Rheinschifferpatentverordnung Bezug nimmt, gilt an deren Stelle auf den in Absatz 1\nbezeichneten Wasserstraßen außerhalb des Rheins die Binnenschifferpatentverordnung.\n(6) Wo das ADNR auf die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung Bezug nimmt, tritt an deren Stelle auf der Mosel die\nMoselschiffahrtspolizeiverordnung, auf den übrigen Wasserstraßen außerhalb des Rheins, soweit das ADNR dort\nanwendbar ist, die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung.\n(7) Auf den Seeschiffahrtstraßen genügt eine Sprechfunkanlage des beweglichen Seefunkdienstes auf\nUKW (Revier- und Hafenfunkdienst), um die Anforderungen der Randnummer 10 261 der Anlage B zum ADNR zu\nerfüllen; auf den übrigen in Absatz 1 bezeichneten Wasserstraßen außerhalb von Rhein und Mosel ist die\nRandnummer 10 261 nicht anzuwenden.\n(8) Die Abschnitte 5 der Anlage B zum ADNR (Verkehr der Schiffe) sind auf den Seeschiffahrtstraßen nicht\nanzuwenden.\n(9) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte, des\nBundesgrenzschutzes, des Zollgrenzdienstes, der Polizeien und der Kampfmittelräumdienste, soweit dies Gründe\nder Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung erfordern.\"","490                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2. Die Übersicht in § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Randnummer 10 102 (1) Nr. 28 wird folgendes eingefügt:\n„ 10 170 (2)                Bescheinigung für Sachkundige           Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\n10 170 (3) und (4)          Anerkennung von Lehrgängen              Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nSüdwest\".\nb) Nach Randnummer 131 504 wird folgendes eingefügt:\n„ 141 121 (1)               Zulassung von Reinigungsfirmen          in Häfen: Hafenbehörde\nFußnote 9                                                           außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsdirektionen\n141121 (1)                  Betriebsvorschriften für Acrylnitril    Der Bundesminister für Verkehr\nFußnote 11\n141 354                     Feststellung, ob Baumuster geprüft      Schiffsuntersuchungskommission\n141 424                     Ausnahmen für gleichzeitiges            in Häfen: Hafenbehörde\nLaden und Löschen                       außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\".\n3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 4\nErleichterungen\n(1) Bei Beförderungen auf den in§ 1 Abs. 1 bezeichneten Wasserstraßen außerhalb des Rheins, der Mosel und der\nDonau genügt die Abfassung der Weisungen nach Randnummer 10 185 der Anlage B zum ADNR in deutscher\nSprache; auf Verlangen sind die Weisungen dem Schiffsführer auch in englischer, niederländischer oder in\nfranzösischer Sprache auszuhändigen.\n(2) Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken (einschließlich Behältern und Tankcontainern) mit\nBinnenschiffen sowie bei der entsprechenden Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen im Geltungsbereich\ndieser Verordnung gelten die Anforderungen der Randnummer 6007 Abs. 1 und 2 der Anlage A zum ADNR auch als\nerfüllt, wenn die Verpackung, Zusammenpackung, Aufschriften und Gefahrzettel sowie die Zusammenladung im\nContainer oder Straßenfahrzeug der Gefahrgutverordnung See, der Gefahrgutverordnung Eisenbahn, der Gefahrgut-\nverordnung Straße oder den Gefahrgutvorschriften für den Luftverkehr entsprechen und dies im Beförderungspapier\nbescheinigt ist. Unterliegt das Binnenschiff auf einem Teil seiner Beförderungsstrecke '•den Vorschriften des\nSeeverkehrs, so dürfen für Versandstücke, Container und Straßenfahrzeuge anstelle der Zusammenladeverbote\nnach Randnummer 10 402 der Anlage B zum ADNR die Stau- und Trennvorschriften der Gefahrgutverordnung See\nangewendet werden.\n(3) Abweichend von Artikel 2 des ADNR dürfen gefährliche Güter innerhalb der deutschen Seehafenstädte sowie\nvon und nach einem deutschen Seehafen auch nach einer vorausgegangenen oder nachfolgenden Beförderung auf\nder Straße oder mit der Eisenbahn unter den in den Absätzen 4 bis 8 genannten Bedingungen befördert werden.\n(4) Für Versandstücke - auch für Versandstücke in Containern und Straßenfahrzeugen - dürfen die Vorschriften der\nGefahrgutverordnung See, Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder Gefahrgutverordnung Straße in der jeweils\ngeltenden Fassung über Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Beschriftung angewandt werden.\n(5) Für Tankcontainer mit gefährlichen Gütern dürfen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung See oder\nGefahrgutverordnung Straße in der jeweils geltenden Fassung über Kennzeichnung und Beschriftung angewandt\nwerden.\n(6) Gefährliche Güter, die nach den Klassen 2 bis 8 der Gefahrgutverordnung See, nicht aber nach der\nGefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt, zur Beförderung zugelassen sind, dürfen abweichend von Artikel 2 Abs. 1 des\nADNR befördert werden\n1. in Versandstücken - auch in Versandstücken in Containern-, wenn diese den Vorschriften der Gefahrgutverord-\nnung See über Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Beschriftung,\n2. in Tankcontainern, wenn diese den Vorschriften der Gefahrgutverordnung See für ortsbewegliche Tanks\nentsprechen. Bei gefährlichen Gütern, für die nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung See eine Beförde-\nrungstemperatur angegeben ist, ist diese Beförderungstemperatur auch bei der Beförderung mit Binnenschiffen\neinzuhalten.\n(7) Im Falle des Absatzes 6 müssen, im übrigen dürfen im Beförderungspapier anstelle der nach den jeweiligen\nRandnummern in Kapitel 2 der einzelnen Klassen der Anlage A des ADNR vorgeschriebenen Bezeichnungen\nfolgende Angaben nach der Gefahrgutverordnung See enthalten sein:\n1. der richtige technische Name; für Gase der Klasse 2 muß zusätzlich die Gefahr angegeben werden;\n2. die Nummer der Klasse, und soweit vorhanden, der Unterklasse;","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                              491\n3. die nach den Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter festgelegte Nummer\nfür einen bestimmten Stoff (UN-Nummer),\n4. der niedrigste Flammpunkt, wenn er unter 61 °C liegt;\n5. die für bestimmte Güter vorgeschriebene Beförderungstemperatur;\n6. für gefährliche Güter der Klasse 3 die Kategorie nach dem ADNR;\n7. für Güter der Klasse 7 die nach Nr. 9.1.1 der Einleitung zur Klasse 7 erforderlichen Angaben.\nIm Beförderungspapier ist abweichend von Randnummer 6007 Abs. 1 anstelle der Bescheinigung „die Beschaffen-\nheit des Gutes entspricht den Vorschriften des ADNR\" einzutragen:\n,,Beförderung nach § 4 Abs. 2 ff. GGVBinSch\".\n(8) In den Fällen des Absatzes 7 Satz 1 sind die Vorschriften der Anlagen A und B des ADNR mit folgender Maß-\ngabe anzuwenden:\n1. Für Güter der Klassen 2 bis 8 der Gefahrgutverordnung See:\na) Die jeweils strengsten der anwendbaren Vorschriften der Kapitel I und II der Anlage B des ADNR sind zu\nbeachten; jedoch gilt Randnummer 1O 402 nicht, wenn die Güter in Containern nach den Trennvorschriften der\nGefahrgutverordnung See verladen sind.\nb) Sofern unter den nachstehenden Nummern 2 bis 5 zusätzliche oder abweichende Bestimmungen aufgeführt\nsind, ist deren Einhaltung vom Absender und Schiffsführer sicherzustellen.\n2. Für Güter der Klasse 2 der Gefahrgutverordnung See:\na) Die Bestimmungen der Randnummer 14 100 sind nicht anzuwenden.\nb) Als Begrenzung im Sinne der Randnummer 14 401 Abs. 1 ist eine Höchstmenge von 50 000 kg (insgesamt) zu\nbeachten.\n3. Für Güter der Klasse 3 der Gefahrgutverordnung See:\na) Die Bestimmungen der Randnummer 31 100 sind nicht anzuwenden.\nb) Als Grenzmenge im Sinne der Randnummer 31 401 ist eine Höchstmenge von 50 000 kg (insgesamt) zu\nbeachten.\n4. Für Güter der Klasse 5.2 der Gefahrgutverordnung See:\nDie Bestimmungen der Randnummer 71 411 Abs. 2 sind für alle Beförderungen anzuwenden.\n5. Für Güter der Klasse 6.1 der Gefahrgutverordnung See:\na) Abweichend von Randnummer 41 182 ist ein Zulassungszeugnis nach Randnummer 10 182 für alle Güter der\nKlasse 6.1 in größeren Mengen als 5 000 kg erforderlich.\nb) Die Grenzmenge von 50 000 kg (insgesamt) nach Randnummer 41 401 ist für alle Güter der Klasse 6.1\nanzuwenden.\"\n4. In § 5 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefaßt:\n„Abweichend von Randnummer 11 401 der Anlage B des ADNR darf auf den Wasserstraßen im Geltungsbereich der\nBinnenschiffahrtsstraßen-Ordnung auf einem Schiff das folgende Höchstgewicht einschließlich der Verpackung an\nStoffen oder Gegenständen der Klassen I a, 1b und I c nicht überschritten werden:\"\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 4\nangefügt:\n„4.   der in Randnummer 1O 170 Abs. 1 der Anlage B zum ADNR bezeichneten Art, bei der Beförderung in\nVersandstücken jedoch nur im Falle der Überschreitung der dort angegebenen Bruttohöchstgewichte, ein\nSachkundiger im Sinne der Randnummer 1O 170 Abs. 2 Satz 1 unter Mitführung einer gültigen Bescheini-\ngung nach Randnummer 1O 170 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 an Bord anwesend ist.\"\nb) In Absatz 3 Nr. 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 11\nangefügt:\n„ 11. der in Randnummer 1O 170 Abs. 1 der Anlage B zum ADNR bezeichneten Art, bei der Beförderung in\nVersandstücken jedoch nur im Falle der Überschreitung der dort angegebenen Bruttohöchstgewichte, dafür\nzu sorgen, daß ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer 10 170 Abs. 2 Satz 1 unter Mitführung einer\ngültigen Bescheinigung nach Randnummer 10 170 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 an Bord anwesend ist.\"","492                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach der Angabe „ADNR\" die Worte „in Verbindung mit § 4\" eingefügt.\nb) In Nummer 1 Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.\nc) Nach Nummer 1 Buchstabe f wird folgender Buchstabe g angefügt:\n„g) entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß ein Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen\nBescheinigung an Bord anwesend ist;\".\nd) In Nummer 3 Buchstabe c werden nach der Angabe „ADNR\" die Worte „in Verbindung mit § 4\" eingefügt.\ne) In Nummer 3 Buchstabe n wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.\nf) Nach Nummer 3 Buchstabe n wird folgender Buchstabe o angefügt:\n„o) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß ein Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen\nBescheinigung an Bord anwesend ist;\".\n7. § 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,§·9\nÜbergangsvorschriften\n(1) Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (das\nADNR) brauchen Schiffe, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde, den mit Wirkung vom 1. April 1983\ngeänderten Bestimmungen der Randnummern 10 251, 131 212 Abs. 4 in bezug auf die Aufstellung des Antriebs-\nmotors des Ventilators, der Randnummer 131 250 Abs. 1 Buchstaben b und c und der Randnummer 131 252\nSpalte V nicht zu genügen; sie müssen jedoch der am 31. März 1983 geltenden Fassung entsprechen.\n(2) Die Bescheinigung nach Randnummer 10 170 (2) ist erst ab 1. April 1989 mitzuführen. ,Inhaber eines\nBefähigungsnachweises gemäß der Rheinschifferpatentverordnung oder Binnenschifferpatentverordnung, die diesen\nvor dem 1. April 1986 erworben haben und die in der Zeit bis zum 31. März 1989 an einer Schulung über den\nTransport gefährlicher Güter gemäß den Richtlinien RB 001 (VkBI. 1988 S. 763) teilgenommen haben, kann die\nBescheinigung auch ohne weitere Schulung nach Randnummer 10 170 ausgestellt werden. Als Gültigkeitsdauer ist\neinzutragen:\n1. für Schulungen, die in der Zeit vom 1. April 1984 bis 31. März 1986 durchgeführt wurden: 31. März 1990;\n2. für Schulungen, die in der Zeit vom 1. April 1986 bis 31. März 1989 durchgeführt wurden: Zeitpunkt, der fünf Jahre\nnach der erfolgten Schulung liegt.\n(3) Die Anforderungen an den Grenzwertgeber nach Randnummer 131 221 brauchen erst mit der Erneuerung des\nZulassungszeugnisses erfüllt zu sein.\n(4) Die Anforderungen an die Slop- und Restetanks nach Randnummer 131 226 brauchen erst mit der Erneuerung\ndes Zulassungszeugnisses erfüllt zu sein.\n(5) Abweichend von Randnummer 141 121 (1)\n1. darf Benzol (UN-Nr. 1114) der Klasse llla Ziffer 1 a) Kategorie Kx bis zum 30. September 1997 in Tankschiffen der\nTypen III a, II oder III befördert werden,\n2. darf Pyrolysebenzin der Klasse llla Ziffer 1 a) Kategorie Kx bis zum 30. September 2002 in Tankschiffen der Typen\nIII a, II oder III befördert werden,\n3. dürfen Stoffe der Klasse III a Kategorie Kls, Kin, K2 und K3 mit einem Anteil von mehr als 10% Benzol und weniger\nals 50% Benzol bis zum 30. September 2002 in Tankschiffen der Typen III a, II oder III befördert werden.\n(6) Abweichend von Randnummer 141 121 (1)\n1. dürfen 1.2-Dichloräthan (Äthylendichlorid) (UN-Nr. 1184) der Klasse llla Ziffer la) Kategorie Kx und Nitrobenzol\n(UN-Nr. 1662) der Klasse III a Ziffer 4 Kategorie Kx bis zum 30. September 1992 in Tankschiffen der Typen llla, II\noder III befördert werden,\n2. dürfen Äthylacrylat (UN-Nr. 1917) und 1.2-Dichlorpropan (UN-Nr. 1279) der Klasse III a Ziffer 1 a) Kategorie Kx bis\nzum 30. September 1997 in Tankschiffen der Typen III a, II oder III befördert werden.\n(7) Abweichend von Randnummer 141 121 (1)\n1. dürfen Chloroform (UN-Nr. 1888), Methylenchlorid (UN-Nr. 1593) und Tetrachlorkohlenstoff (UN-Nr. 1846) der\nKlasse IVa Ziffer 61 und Pyridin (UN-Nr. 1282) der Klasse III a Ziffer 5 bis zum 30. September 1992 in Tankschiffen\ndes Typs III a sowie in Tankschiffen, die am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für diese Stoffe hatten,\nbefördert werden,\n2. dürfen Tetrachloräthylen, Perchloräthylen (UN- Nr. 1897), 1, 1, 1,2-Trichloräthan und Trichloräthylen (UN-Nr. 1710)\nder Klasse IVa Ziffer 61 bis zum 30. September 1992 in Tankschiffen befördert werden, die am 31. Dezember\n1986 eine Sondergenehmigung für diese Stoffe hatten.","Nr. 14 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                        493\n(8) Abweichend von Randnummer 141 200 - 141 299 dürfen in Tankschiffen der Typen II oder 111 in Doppelhüllen-\nbauweise, das heißt mit Doppelböden und Wallgängen, die am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung hatten,\ndie darin genannten Stoffe weiterhin befördert werden.\n8. In der Anlage A zu Anlage 1 wird Randnummer 6401 Abschnitt C wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 21 wird folgende Bemerkung eingefügt:\n,,Bern.: 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD) ist zur Beförderung nicht zugelassen.\"\nb) Nach Nummer 23 wird folgende Bemerkung eingefügt:\n,,Bern.: Siehe Bern. zu Nummer 21\".\n9. In Anlage 1 wird deren Anlage B wie folgt geändert:\na) In Randnummer 10 100 Absatz 2 werden die Worte „Tankschiffe der Typen 1, II, III oder IV\" durch die Worte\n,,Tankschiffe der Typen 1, II, II a, 111, III a oder IV\" ersetzt.\nb) Die Randnummern 10 122 bis 10 171 werden in Randnummern 10 122 bis 10 169 geändert und es wird folgende\nRandnummer 10 170 eingefügt:\n„10 170      Kenntnisse über gefährliche Güter\n(1) Ein Sachkundiger muß an Bord anwesend sein, wenn folgende gefährliche Güter der Anlagen 9, 10 und 11 der\nRheinschiffahrtspolizeiverordnung befördert werden:\nBestimmte feuergefährliche Güter nach Anlage 9 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung\n-    bei der Beförderung in Versandstücken,\na) soweit das Bruttohöchstgewicht der auf einem Schiff beförderten Güter 50 Tonnen überschreitet:\n- feuergefährliche Gase F der Klasse I d mit Ausnahme der Gase nach der Anlage 1O der Rheinschiffahrts-\npolizeiverordnung;\n-   Güter der Klasse llla, Kategorien Kx, KOs, KOn, Kls, Kin;\n-   Güter der Klasse V mit einem Flammpunkt unter 21 °C;\nb) soweit das Bruttohöchstgewicht der auf einem Schiff beförderten Güter 250 Tonnen überschreitet:\n- Güter der Klasse III a, Kategorie K2;\n-   Güter der Klasse V mit einem Flammpunkt zwischen 21 °C und 55 °C;\n-   bei Tankschiffen,\ndie zuvor aufgeführten Güter der Anlage 9 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ohne Gewichtsbegren-\nzung sowie die gefährlichen Gase, die bei der Beförderung dieser Güter entstanden sind und sich noch in\nden Tanks befinden.\nAmmoniak und andere gleichgestellte Güter nach Anlage 1O der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung\n-    bei der Beförderung in Versandstücken,\nsoweit das Bruttohöchstgewicht der auf einem Schiff beförderten Güter 1 Tonne je Gut oder 5 Tonnen insgesamt\nüberschreitet:\na) folgende Güter der Klasse ld:\n- Borfluorid und Fluor der Ziffer 3;\n- Güter der Ziffern 5 und 8 a;\n- Chlorwasserstoff der Ziffer 1O;\n- Ammoniak der Ziffer 14;\nb) folgende Güter der Klasse IVa:\n- die Güter der Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 11, 12, 13, 14 und 31;\n- Natriumazid der Ziffer 32 a;\n- die Güter der Ziffer 81 a und 81 b;\n- Natriumfluoracetat und Fluoracetamid der Ziffer 81 g;\nc) folgende Güter der Klasse V:\n- die Güter der Ziffer 2 a, 3 a, 6 a, 7, 9 und 14;\n- bei Tankschiffen,\ndie zuvor aufgeführten Güter der Anlage 10 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ohne Gewichtsbegren-\nzung sowie die gefährlichen Gase, die bei der Beförderung dieser Güter entstanden sind und sich noch in\nden Tanks befinden.\nExplosionsgefährliche Güter nach Anlage 11 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung\nsoweit das Bruttohöchstgewicht der auf einem Schiff beförderten Güter 50 kg je Klasse überschreitet:\n- Güter der Klasse I a mit Ausnahme der Güter der Ziffer 15;\n- Güter der Klasse I b;\n- Güter der Klasse I c mit Ausnahme der Güter der Ziffer 1 a;\n- Güter der Klasse VII mit Ausnahme der Güter der Ziffer 99.","494                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\n(2) Sachkundiger (Besatzungsmitglied oder eine andere Person) ist eine Person, die nachweisen kann, daß sie\nüber besondere Kenntnisse des ADNR verfügt. Diese Kenntnisse sind nachzuweisen durch eine Bescheinigung einer\nzuständigen Behörde oder durch eine Bescheinigung einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle.\nDie Bescheinigung wird durch eine mit Erfolg bestandene Fachprüfung ADNR erworben.\nJeder Prüfungsausschuß bestimmt den Ablauf und Inhalt der Fachprüfung ADNR auf der Grundlage des Programms\nnach Absatz 3 und des von der Zentralkommission erstellten Fragenkatalogs. Im übrigen ist § 5 der Rheinschiffer-\npatentverordnung sinngemäß anzuwenden.\n(3) Die Vermittlung der Kenntnisse nach den Absätzen 2 und 4 erfolgt im Rahmen eines von der zuständigen\nBehörde anerkannten Lehrgangs. Der Lehrgang, der gegebenenfalls eine persönliche praktische Übung beinhaltet,\nsoll umfassen:\na) allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,\nb) Gefahrenarten,\nc) Maßnahmen zur Unfallverhütung,\nd) Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall (Erste Hilfe, Bleib-weg-Signal, Notruf, Verkehrssicherung,\nEinsatz von Hilfsmitteln wie z. B. Feuerlöschern),\ne) Bezeichnung der Schiffe und Bezettelung der Versandstücke,\nf) Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen bei der Beförderung gefährlicher Güter,\ng) Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, sowie Funktion und Anwendung der Ausrüstungs-\ngegenstände.\n(4) Die Bescheinigung nach Absatz 2 hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und kann jederzeit durch den Nachweis\nder Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung nach\ndem in Absatz 3 enthaltenen Programm erneut erworben werden.\"\nc) Nach Randnummer 10 170 wird Randnummer 10 171 eingefügt.\nd) Nach Randnummer 10 507 wird der Bindestrich gestrichen, und es wird folgende Randnummer 10 508 eingefügt:\n„ 10 508    Meldungen\n(1) In den Staaten, in denen diese Pflicht eingeführt wird, müssen die nachstehend unter Buchstaben a bis c\naufgeführten Schiffe folgende Informationen übermitteln:\n- Schiffsname, amtliche Schiffsnummer und Tragfähigkeit,\n- Bezeichnung der beförderten gefährlichen Güter laut Beförderungspapier (Stoffname, Klasse, Ziffer und, wenn im\nBeförderungspapier angegeben, UN-Nummer) mit Angabe der jeweiligen Menge,\n- Anzahl der an Bord befindlichen Personen,\n- Bestimmungshafen und vorgesehene Fahrroute:\na) Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, mit Ausnahme von Tankschiffen, die weniger als 25 t Güter der\nKlasse III a, Kategorie K3 befördern,\nb) andere Schiffe, die Güter befördern, welche den Bestimmungen der Anlagen 9, 10 oder 11 der Rheinschiff-\nfahrtspolizeiverordnung unterliegen,\nc) andere Schiffe, die befördern\n- mehr als 25 t Güter der Klasse III a, Kategorie !(3 in Tankcontainern,\n- mehr als 1000 kg Schwefelhexafluorid der Klasse I d, Ziffer 10, oder\n- mehr als je 1000 kg der nicht den Bestimmungen der Anlage 1O der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung\nunterliegenden Güter der Klasse IVa, mit Ausnahme der leeren Verpackungen der Ziffern 91 und 92.\nDie Informationen sind der zuständigen Behörde des betroffenen Staates vor Antritt jeder Reise mitzuteilen, wenn\ndiese in dem betroffenen Staat beginnt, spätestens aber bei Einreise des Schiffes in das Hoheitsgebiet dieses\nStaates.\nDie Informationen können mündlich oder schriftlich übermittelt werden.\n(2) Änderungen der in Absatz 1 genannten Informationen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.\n(3) Die Informationen sind vertraulich und dürfen durch die zuständige Behörde Dritten nicht weitergegeben\nwerden. Jedoch kann die zuständige Behörde bei Unfällen den Einsatzkräften die für die Organisation der\nHilfeleistung sachdienlichen Informationen mitteilen.\n(4) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Meldungen müssen sich die in Absatz 1 aufgeführten Schiffe bei der\nVorbeifahrt an von der zuständigen Behörde bestimmten Punkten bei dem von dieser Behörde bezeichneten Dienst\nmelden.\"\nd) Die Randnummer 10 599 wird in Randnummern 10 509 bis 10 999 geändert.\ne) Randnummer 131 221 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\n,,d. einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung.\"\nbb) Absatz 1 Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:\n,,f. einer geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung und/oder einer Probeentnahmeöffnung,\"","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                          495\ncc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Der in Absatz 1 Buchstabe d genannte Grenzwertgeber muß spätestens auslösen bei einer Füllung von:\n93 %                          98,5 %                      98,5                       98,5 %                       98,5 % .\nDer Grenzwertgeber hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen und gleichzeitig einen elektrischen\nKontakt zu betätigen, der in Form eines binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife\nunterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen einleiten kann. Das Signal muß an die Landanlage mittels\neines 2poligen wasserdichten Steckers (der die Kontakte tragende Teil) einer Kupplungssteckvorrichtung nach CEE-\nPublikation 17 (2. Ausgabe; erschienen im VDE-Verlag, Bismarckstr. 33, 1000 Berlin 12), für Gleichstrom 40 bis 50 V,\nKennfarbe weiß, Lage Hilfsnase 10 h, übergeben werden können.\nDer Grenzwertgeber muß unabhängig sein vom Niveauwarngerät, darf aber gekoppelt sein mit dem Niveauanzeigegerät.\"\nf) Randnummer 131 222 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 3 Buchstabe b Spalten II und III wird wie folgt gefaßt:\n„b) Die Probeentnahmeöffnung muß einen Durchmesser von höchstens 0,30 m haben. Sie muß mit einer Flammendurch\nschlagsicherung versehen und so beschaffen sein, daß die Öffnungsdauer möglichst kurz sein kann und der\nVerschlußdeckel oder das darunterliegende Flammendurchschlagsieb nicht ohne äußere Einwirkung offenbleiben\nkönnen.\"\nbb) In Absatz 4 Buchstabe a Spalten II und III wird der Punkt am Ende des dritten Anstrichs gestrichen und es wird\nfolgender Anstrich angefügt:\n,,-    einer Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Tanks, die mindestens aus einer Flammendurchschlagsicherung\nund einem Absperrorgan besteht, aus dessen Stellung klar erkennbar sein muß, ob es offen oder geschlossen ist.\"\ng) In Randnummer 131 311 Spalten II und III wird folgender Text eingefügt:\n„Das Öffnen der Tankluken oder der Probeentnahmeöffnungen ist nur gestattet zur Kontrolle entladener Tanks, nachdem die\nentsprechenden Tanks mittels der in Rn. 131 222 (4) a, letzter Anstrich, genannten Vorrichtung entspannt worden sind. Die\nÖffnungsdauer muß auf die Zeit der Kontrolle beschränkt bleiben.\"\nh) Randnummer 131 422 Spalten II und III wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen ist nur gestattet, nachdem\n- das Laden seit mindestens 10 Minuten unterbrochen ist,\n- die Personen, die die Probeentnahme oder die Kontrolle durchführen, gegen die Einwirkung der Ladung über die\nAtmungsorgane, die Augen und die Haut geschützt sind,\n- die entsprechenden Tanks mittels der in Rn. 131 222 (4) a, letzter Anstrich, genannten Vorrichtung entspannt worden sind.\nDie Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Probeentnahme beschränkt bleiben.\nDie Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile dieser Gefäße, wie Seile usw., müssen aus elektrostatisch leitfähigem\nMaterial bestehen und beim Probenehmen mit dem Schiffskörper leitfähig verbunden sein.\n(2) Die nach Rn. 131 222 (4) a, letzter Anstrich, vorgeschriebene Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Tanks darf nur\nbenutzt werden, wenn Kontrollen der Tanks oder Probeentnahmen dies erfordern.\"\ni) Nach Randnummer „ 131 226\" wird der Bindestrich gestrichen und zu dieser Randnummer folgender Text\neingefügt:\n,,Rand-                                                       Tankschiffe der Typen\nnummer\nII                  III                    IV                     V\n131 226             Slop- und Restetanks\n(1) -                (1) Wenn Slop- und Restetanks vorhanden sind, müssen sie im Bereich der Ladung\nangeordnet sein.\nDer höchstzulässige Inhalt eines Tanks beträgt 30 m3 •\nDie Tanks müssen     Die Tanks müssen     Die Tanks müssen mit einem Überdruck von\nmit einem Über-      mit einem Über-      0, 10 bar geprüft werden.\ndruck von 0,65 bar   druck von 0, 15 bar\ngeprüft werden.      geprüft werden.\nWiederholungsprüfungen von Tanks sind bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses\ndurchzuführen.\n(2) -                (2) Die Tanks müssen versehen sein mit\n- flammendurchschlagsicheren Über-        - flammendurch-        - Druckausgleichs-\nund Unterdruckventilen                    schlagsicheren         vorrichtungen,\nDruckausgleichs-\nvorrichtungen,\n- einer verschließbaren Peilöffnung,\n- Anschlüssen mit Absperrschiebern für Rohrleitungen und Schläuche.\n(3) -                (3) Alle anderen Anschlüsse und Öffnungen müssen geschlossen werden können.\"","496                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nk) Die Randnummer 131 229 wird in Randnummern 131 227 bis 131 229 geändert.\n1) Randnummer 131 260 wird wie folgt gefaßt:\n„131 260 Besondere Ausrüstung\nEin geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung kommenden brennbaren Gasen\ngemessen werden kann, sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an Bord sein.\nDie Messung muß möglich sein, ohne daß die zu prüfenden Räume betreten werden.\nFür Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn das Schubboot oder das\nSchiff, das die gekuppelte Zusammenstellung antreibt, mit einem solchen Gerät ausgerüstet ist.\"\nm) Die Randnummer 131 340 wird geändert in 131 330, und folgende Randnummer 131 331 wird eingefügt:\n„Maschinen\n131 331                                        II                     III                    IV                          V\nEs ist verboten, Fahrzeuge, wie Personenkraftwagen und Boote, im Bereich\nder Ladung mitzuführen.\"\nn) Nach Randnummer 131 331 werden folgende Randnummern eingefügt: 131 332- 131 340.\no) Nach Randnummer 131 999 wird eingefügt:\n,,Giftige Stoffe der Klasse IV a (6.1)\nsowie entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a (3) Kategorie Kx\n141 000 •\n141 099                                                    Abschnitt 1\nAllgemeines\n141 100 -\n141102\n141 103   Auf Tankschiffe anzuwendende Bestimmungen\nDie Bestimmungen in Abschnitt 1 bis 5 gelten grundsätzlich für alle Stoffe der Rn. 141 121 (1 ).\nDie Anwendung der Bestimmungen und Vorschriften für Tankschiffe gemäß Abschnitt 2 ist unabhängig von den\nbeförderten Gütern und richtet sich nach dem Schiffstyp.\nBei Beförderung von Stoffen der Klasse III a Rn. 141 121 (2) und (3) gelten die Bestimmungen und Vorschriften\ngemäß Abschnitt 3, 4 und 5 der Klasse III a (131 300-131 599).\nBei Beförderung von Stoffen der Klasse V Rn. 141 121 (2) gelten die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 5 der\nKlasse V (151 300- 151 599).\n141104    Schiffstypen\nEs werden folgende Schiffstypen unterschieden: Typ lla, Typ llla.\n141 105 •\n141120\n141121    Beförderung In Tanks\nIn einem Tankschiff dürfen befördert werden:\nName des Stoffes                UN-Nr.         Klasse,               Typ          Typ            Zusätzliche\nZiffer und ggf.       lla          llla           Bemerkungen oder\nKategorie                                         Bestimmungen *)\n(1)\nAcetonitril                     1648           IVa,2b                +                           8),9)\nAcrylnitril                     1093           IVa,2a                +                           7), 9), 11)\nAdiponitril                    2205            IVa, 21 a             +            +              4),6), 8), 9)\nÄthylacrylat                    1917           llla,la,Kx            +                           8)\nÄthylenbromid                   1605           IVa, 61a              +                           6), 7), 9)\n(Äthylendibromid)\nÄthylpropyläther               2615            llla, la, Kx          +            +\nAnilin                          1547           IVa, 11 b             +                           7),9)","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                          497\nName des Stoffes              UN-Nr.      Klasse,          Typ       Typ  Zusätzliche\nZiffer und ggf.   lla       lila Bemerkungen oder\nKategorie                       Bestimmungen *)\nBenzol                        1114        llla, la, Kx     +              4), 7)\nBenzylchlorid                 1738        IVa, 61 k        +              6), 7), 9)\nn-Butylacrylat                2348        llla, 3, Kx      +         +    8)\nCarbolöl                                  IVa, 13c         +              7), 9)\n(phenolhaltige\nMischungen)\nChloroform                    1888        IVa, 61          +              5), 6), 7), 9)\nCrotonaldehyd                 1143        llla, la, Kx     +         +    9)\nDiaminodiphenyl-              2651        IVa, 21 g        +         +    3), 6), 8), 9)\nmethan\n(Methylendianilin)\n1,2-Dichloräthan              1184        llla, la, Kx     +              7), 9)\n(Äthylendichlorid)\no-Dichlorbenzol               1591        lila, 4, Kx      +         +    8), 9)\n1,2-Dichlorpropan             1279        llla, la, Kx     +              7), 9)\n1,3-Dichlorpropen             2047        llla, 3, Kx      +              8)\nDichlordiisopropyläther       2490       IVa,    12        +              8), 9)\n1,4-Dioxan                    1165       llla,  5, Kx      +         +\nDiphenylmethan-4,4'           2489       IVa,   21 c       +              8), 9)\ndiisocyanat\nDivinyläther                  1167       llla, 1a, Kx      +              10)\nEpichlorhydrin                2023       IVa, 12a          +              7), 9)\nFurfurylalalkohol             2874        IVa, 13a         +         +    8), 9)\nlsobutylacrylat               2527        lila, 3, Kx      +         +    8), 9)\nlsocyanate mit einem          2207        IVa, 21 c        +         +    5), 6)\nSiedepunkt von\nmindestens 300 \"C\nKresole (o-, m-, p-)          2076        IVa, 22a         +              6), 8), 9)\nMethylacrylat                 1919        lila, la, Kx     +              7)\nMethylenchlorid               1593        IVa, 61          +              5), 6), 7), 9)\nNitrobenzol                   1662        llla, 4, Kx      +         +    8), 9)\nNitrochlorbenzol (o-, m-, p-) 1578        IVa,   21 k      +              3), 6), 8), 9)\nNitrophenol                   1663        IVa,   211       +              1), 2), 3), 6), 8), 9)\nNitrotoluol (o- und p-)       1664        IVa,   21 n      +         +    3), 6), 8), 9)\nPhenol                        2312        IVa, 13c         +              1), 2), 3), 4), 7), 9)\nPyridin                       1282        llla, 5, Kx      +              7), 9)\nPyrolysebenzin                            lila, la, Kx     +              7)\nTetrachloräthylen             1897        IVa, 61          +         +    5), 6), 8), 9)\n(Perch loräthylen)\nTetrachlorkohlenstoff         1846        IVa, 61          +              5), 6), 8), 9)\n2,4-Toluylendiiso-            2078        IVa, 21 c        +         +    3), 6), 7), 9)\ncyanate, isomere\nGemische\n2,4-Toluylendiisocyanat       2078        IVa, 21 c        +         +    3), 6), 7), 9)\n1, 1,2-T richloräthan                     IVa, 61          +         +    5), 6), 7), 9)\nTrichloräthylen               1710        IVa, 61          +         +    5), 6), 7), 9)\nTri-o-Kresylphosphat          2574        IVa, 22          +         +    6), 7), 9)\n(2)\nKategorie KOn                             llla, 1, 2 und 5 +\nKategorien Kls, Kin,                      lila, 1 bis 5    +         +\nK2 oder K3\nÄtzende Stoffe                            V, la-d,         +         +\n2, 5, 21 a-e,\n32 und 35","498                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nName des Stoffes           UN-Nr.         Klasse,            Typ          Typ           Typ           Zusätzliche\nZiffer             lla/         II/           IV            Bemerkungen oder\nund ggf.           llla         III                         Bestimmungen*)\nKategorie\n(3)\nn-Amylamin                  1106           llla, 5, Kx        +            +\nButyraldehyd                1129           llla, 1 a, Kx      +            +                           7), 8)\nDiisopropyläther            1159           llla, la, Kx       +            +\nFurfural                    1199           llla, 4, Kx        +            +\nlsopropylbenzol             1918           llla, 3, Kx        +            +              +            7), 8)\nMesityloxid                 1229           llla, 3, Kx        +            +              +\nPropionaldehyd              1275           llla, la, Kx       +            +\nMethylalkohol               1230           llla, 5, Kx        +            +                           7), 8)\nMethanol/-Benzin-           1203           llla, la, Kx       +            +\nGemisch\n*) Zusätzliche Bemerkungen oder Bestimmungen\n1) Während des Umschlags müssen die Gaspendelleitungen sowie Über- und Unterdruckventile beheizt werden.\n2) Jeder Tank muß mit Meßeinrichtungen für Temperatur und Druck ausgerüstet sein.\n3) wird die Ladung beheizt, darf die Temperatur den Flammpunkt der Ladung nicht erreichen, höchstens darf sie 80 °C betragen.\n4) Die Flammendurchschlagsicherungen nach Rn. 131 222 (5) können ausgebaut werden; bei Außentemperaturen, bei denen\nKristallisation auftreten kann, müssen sie ausgebaut werden.\n5) Die Tanks und die Ladung müssen frei von ungelöstem Wassser sein. Kofferdämme dürfen nicht mit Wasser geflutet werden.\n6) Während der Fahrt und beim Stilliegen müssen die in§ 3.14 Nr. 2 und§ 3.32 Nr. 2 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung\ngenannten zusätzlichen Bezeichnungen (2 blaue Lichter und/oder Kegel) geführt werden. (Die Fußnote 6 ist bei den Stoffen,\nbei denen in der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bereits eine Bezeichnung vorgeschrieben ist, nicht aufgeführt.)\n7) Zum Messen von bedeutsamen Konzentrationen von aus der Ladung herkommenden toxischen Gasen müssen in Verbindung\nmit Rn. 141 260 geeignete Geräte einschließlich Prüfröhrchen für den jeweiligen Stoff mitgeführt werden.\n8) Zum Messen von bedeutsamen Konzentrationen von aus der Ladung herkommenden toxischen Gasen müssen in Verbindung\nmit Rn. 141 260 geeignete Geräte und Prüfröhren mitgeführt werden. Nach dem Erkenntnisstand 1987 waren für den\njeweiligen Stoff keine besonderen Prüfröhrchen verfügbar. Für diese Stoffe können aber vorläufig Prüfröhrchen für andere\nStoffe verwendet werden. Auskünfte erteilen die Hersteller von Prüfröhrchen.\n9) Die Tanks dürfen nur durch sachkundige Personen und/oder dazu zugelassenen Firmen gereinigt und/oder entgast werden\nauf dazu zugelassenen Stellen.\nWenn das nicht möglich ist, kann nach Rn. 141 307 auch eine Entgasung während der Fahrt erfolgen, wenn eine Gefährdung\nder Besatzung ausgeschlossen ist und dabei mindestens folgende Vorsorgemaßnahmen getroffen werden:\n- Öffnungen von Steuerhaus und Wohnungen müssen geschlossen bleiben. An Deck arbeitende Besatzungsmitglieder\nmüssen geeignete Schutzausrüstungen tragen.\n- Im Bereich von Schleusen, in Vorhäfen, unter Brücken und in dicht besiedelten Gebieten darf nicht entgast werden.\n10) Das ganze Deck im Bereich der Ladung muß mit einer Einrichtung berieselt werden können. Diese Einrichtung muß mit einem\nAnschluß zur Versorgung von Land aus versehen sein.\nIm Bereich der Ladung oberhalb des Decks müssen außerdem drei Wasserentnahmeanschlüsse sowie drei dazu passende,\nausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahirohren vorhanden sein.\n11) Nur zugelassen unter der Voraussetzung, daß die zuständige Behörde Betriebsvorschriften erlassen hat und diese eingehalten\nwerden.\n141 122 -\n141180\n141 181   Urkunden\nBei Tankschiffen mit ungereinigten leeren Tanks wird hinsichtlich der erforderlichen Dokumente nach Rn. 6002 (3)\nder Schiffsführer als Absender angesehen. In diesem Falle muß das Beförderungspapier folgende Angaben\nenthalten:\nName des letzten beförderten Stoffes, Klasse, Ziffer und ggf. Kategorie.\n141182    Zulassungszeugnis\nDem Antrag auf Erteilung des Zulassungszeugnisses ist das Klassenzeugnis beizufügen. Im Klassenzeugnis niuß\nangegeben sein, für welche Stoffe das Schiff geeignet ist. Wenn jedoch ein vorläufiges Zulassungszeugnis beantragt\nwird, genügt die Vorlage eines vorläufigen Klassenzeugnisses.\n141 183 -\n141 199\nAbschnitt 2\nBau und Ausrüstung der Schiffe\n141 200   Baustoffe\nAlle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung kommen\nkönnen, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der\nLadung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können.","Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                            499\n141 201 -\n141 207\n141 208    Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung\n(1) Die Tankschiffe müssen unter der Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die höchste Klasse\ngebaut sein.\nDie Tankschiffe des Typs II a müssen mindestens den Vorschriften der Rn. 131 200 bis 131 299 für ein Tankschiff\nvom Typ II entsprechen.\nDie Tankschiffe des Typs III a müssen mindestens den Vorschriften der Rn. 131 200 bis 131 299 für ein Tankschiff\nvom Typ III entsprechen.\n(2) Die Vorschriften der Rn. 131 200 bis 131 299 gelten nur, soweit sie mit den Vorschriften dieses Abschnittes\nnicht in Widerspruch stehen; Rn. 131 211 (3) b, 131 217 (1 ), 131 220 (1) und (2), 131 221, 131 225 (3) und (8),\n131 235 und 131 241 (3) gelten jedoch nicht.\n141 209 -\n141 210\n141 211   Laderäume und Tanks\n(1) Das Schiff muß im Bereich der Ladung (Kofferdämme ausgenommen) als Glattdeck-Doppelhüllenschiff mit\nWallgängen, Doppelboden und ohne Trunk ausgeführt sein. Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und\nder Seitenwand der Tanks muß mindestens 1,00 m betragen. Eine Verringerung dieses Abstandes auf 0,80 m ist\nzulässig, wenn gegenüber den Dimensionierungsvorschriften nach der Bauvorschrift einer anerkannten Klassifika-\ntionsgesellschaft folgende Verstärkungen vorgenommen sind:\na) Erhöhung der Dicke der Deckstringerplatte auf das 1,25fache und\nb) Erhöhung der Dicke der Seitenplatten auf das 1, 15fache und\nc) Anordnung eines Längsspantensystems an der Seite des Schiffes, wobei die Spanthöhe 0, 15 m nicht unterschrei-\nten darf und die Längsspanten einen Gurtquerschnitt von mindestens 7,0 cm 2 aufweisen müssen.\nd) Die Stringer- oder Längsspantensysteme sind durch Rahmen ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern in\nAbständen von höchstens 1,80 m abzufangen.\nBei Bau des Schiffes im Querspantensystem muß anstelle von Buchstabe c ein Längsstringersystem angeordnet\nsein. Der Abstand der Längsstringer voneinander darf nicht größer als 0,80 m sein und die Stringerhöhe 0, 15 m bei\nvollem Anschluß an die Spanten nicht unterschreiten. Der Gurtquerschnitt darf wie unter Buchstabe c nicht weniger\nals 7,0 cm 2 betragen.\nWerden die Spanten freigeschnitten, so muß die Steghöhe um die Höhe des Spantenausschnittes vergrößert sein.\nDie Doppelbodenhöhe muß im Durchschnitt mindestens 0, 70 m betragen, jedoch darf sie an keiner Stelle 0,60 m\nunterschreiten.\nUnter den Pumpensümpfen darf die Höhe auf 0,50 m verringert werden, wobei ein Pumpensumpf nicht mehr als\n0,25 m3 Inhalt haben darf.\n(2) Die Schwimmfähigkeit des Schiffes muß für den ungünstigsten Beladungszustand im Leckfall nachgewiesen\nwerden. Hierbei muß für alle Stadien des Vollaufens und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis\nder genügenden Stabilität erbracht werden. Die Grundwerte der Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und\nSchwerpunktlage - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder eine detaillierte Berechnung ermittelt\nwerden. Bei symmetrischer Flutung gilt der Nachweis als erbracht, wenn jeweils eine positive metazentrische Höhe\nvon mindestens 0,30 m vorhanden ist. Im Endzustand darf die Neigung des Schiffes durch den unsymmetrischen\nLeckfall nicht mehr als 12 ,, betragen. Die Hebelarmkurve muß über die Gleichgewichtslage hinaus einen Stabilitäts-\numfang von mindestens 15 \" in Verbindung mit einem dufrichtenden Hebel von 0,05 m innerhalb dieser Bereiche\nhaben. Die Fläche unter der Hebelkurve darf innerhalb dieses Bereiches nicht kleiner sein als (0,0065 m x Winkel im\nBogenmaß).\nStabilitätsnachweis im Leckfall\n< 15°\nA>0.0065\nE\nan\n0\n(m ~ red]\n0\nff\n150 12\nGleichgewichtslage\n(Endschwimmlage)","500                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(3) Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, müssen wetterdicht verschlossen\nwerden können.\n(4) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:\na) Die Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite beträgt:\n-    Längsausdehnung: mindestens 0, 10 L *), jedoch nicht weniger als 7,50 m,\nQuerausdehnung: 0, 79 m,\nsenkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts unbegrenzt.\nb) Die Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden beträgt:\n-    Längsausdehnung: mindestens 0,10 L *), jedoch nicht weniger als 7,50 m,\n-   Querausdehnung: 3,00 m,\nsenkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,59 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.\nc) Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß\nso gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei direkt hintereinanderliegenden Abteilungen\nschwimmfähig bleibt.\nBei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzu-\nsehen.\n-   Die Unterseite von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z. B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken)\nmuß im Endzustand der Flutung mindestens 0, 10 m über der Schwimmebene liegen.\n-   Die Flutbarkeit von Maschinenräumen ist mit 85 % einzusetzen. Die Flutbarkeit der übrigen Räume und Tanks\nist entsprechend der Zweckbestimmung und dem jeweiligen Zustand zu bestimmen.\nFür den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Ein-Abteilungsstatus nachgewiesen zu\nwerden (folglich sind die Maschinenraumendschotte nicht als beschädigt anzusehen).\n(5) Pumpenräume müssen so angeordnet sein, daß sie gut zugänglich sind und die darin enthaltenen Betriebs-\neinrichtungen auch von Personen, die die persönliche Schutzausrüstung tragen, sicher bedient werden können. Sie\nmüssen so gebaut sein, daß Verletzte oder ohnmächtige Personen aus ihnen ohne besondere Schwierigkeiten\ngeborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.\n(6) Wallgänge und Doppelböden dürfen nur zur Ballastaufnahme eingerichtet sein.\n(7) Wallgänge, Doppelböden, Ladetanks und andere begehbare Räume im Bereich der Ladung müssen so\nangeordnet sein, daß sie angemessen und vollständig gereinigt und untersucht werden können. Zugangsöffnungen\nmüssen so bemessen sein, daß eine Person mit angelegtem Atemgerät ungehindert in den Raum hinein oder heraus\ngelangen kann. Mindestgröße der Öffnung: 0,36 m2 , kleinste Seitenlänge: 0,50 m. Sie müssen so gebaut sein, daß\nVerletzte oder ohnmächtige Personen vom Boden des betreffenden Raumes ohne besondere Schwierigkeiten\ngeborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.\n141 212   Natürliche und künstliche Lüftung\nWallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche nicht für Ballastzwecke eingerichtet sind, müssen\ndurch Vorrichtungen gelüftet werden können, welche mit einer Flammendurchschlagsicherung versehen sind.\n141 213 -\n141 215\n141 216   Maschinenräume\nEingänge und andere Öffnungen von Maschinenräumen müssen mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt\nsein.\n141 217   Wohnungen und Betriebsräume\n(1) Wohnungen und Steuerhaus müssen vor dem vordersten oder hinter dem hintersten Kofferdamm liegen.\n(2) Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnungen sowie andere Öffnungen zu diesen Räumen\nmüssen mindestens 2 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Steuerhaustüren und -fenster dürfen in diesem\n2-m-Bereich nur angeordnet sein, wenn keine direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.\n141 218 -\n141 219\n141 220   Einrichtung der Kofferdämme\nKofferdämme müssen durch eine Pumpe mit Wasser gefüllt und gelenzt werden können.\n*) L   = Schiffslänge","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                          501\n141 221    Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen der Tanks\n(1) Die Tanks müssen versehen sein mit\na) -\nb) einem Niveau-Anzeigegerät,\nc) einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einer Füllung von 90 % anspricht,\nd) einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einer Füllung von 97,5 %\nauslöst,\ne) -\nf)   einer geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung und/oder einer Probeentnahmeöffnung mit einem Durchmesser\nvon höchstens 0,30 m mit Flammendurchschlagsicherung,\ng) -\n(2) Der Füllungsgrad in Prozenten muß mit einem Fehler von höchstens 0,5 % ermittelt werden können. Er wird\nbezogen auf den Gesamtinhalt des Tanks einschließlich des Ausdehnungsschachtes. Das Niveau-Anzeigegerät muß\nvon den Bedienungsstellen der Absperrorgane aus für den entsprechenden Tank abgelesen werden können.\n(3) Der Grenzwertgeber hat an Bord einen optischen und akustischen Doppelton-Alarm mit gleicher Frequenz\nauszulösen und gleichzeitig einen elektrischen Kontrakt zu betätigen, der in Form eines binären Signals die von der\nLandanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein über-\nlaufen einleiten kann.\n(4) Der Grenzwertgeber nach Absatz 1 Buchstabe d muß unabhängig sein vom Niveau-Warngerät, darf aber\ngekoppelt sein mit dem Niveau-Anzeigegerät.\n141 222   Öffnungen der Tanks\n(1) Die Austrittsöffnungen der Hochgeschwindigkeitsventile müssen möglichst hoch über Deck angeordnet sein.\nDie Hochgeschwindigkeitsventile müssen so eingestellt sein, daß sie während der Reise bei folgenden Drücken\nansprechen:\n- Typ II a-Schiff:       3 500 mm Wassersäule,\n- Typ llla-Schiff:         900 mm Wassersäule.\n(2) Die Hochgeschwindigkeitsventile dürfen klappbar sein, wenn die Funktionsfähigkeit in geklapptem Zustand\ngewährleistet bleibt.\n(3) Zusätzlich zu den für Typ II-Schiffe in Rn. 131 222 (4) a enthaltenen Bestimmungen muß jeder Tank oder jede\nGruppe von Tanks, die mit einer Gassammelleitung verbunden sind, versehen sein mit einer Vorrichtung zum\ngefahrlosen Entspannen der Tanks, die mindestens aus einer Flammendurchschlagsicherung und einem Absperr-\norgan besteht, aus dessen Stellung klar erkennbar sein muß, ob es offen oder geschlossen ist.\n(4) Die Verschlüsse der zur Probeentnahme benutzten Öffnungen müssen so beschaffen sein, daß die Öffnungs-\ndauer möglichst kurz sein kann und der Verschlußdeckel oder das darunterliegende Flammendurchschlagsieb nicht\nohne äußere Einwirkung offenbleiben können.\n141 223 -\n141 224\n41 225    Pumpen, Lade- und Löschrohrleitungen\n(1) a) Die Lade- und Löschrohrleitungen der Tanks müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhän-\ngig sein.\nb) Die Lade- und Löschrohrleitungen müssen so angeordnet sein, daß nach dem Laden und Löschen in ihnen\nenthaltene Flüssigkeit gefahrlos entfernt werden und entweder in die Schiffs- oder in die Landtanks zurück-\nfließen kann.\nc) Die Lade- und Löschrohrleitungen an Deck müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unter-\nscheiden.\nd) Die Lade- und Löschrohrleitungen an Deck - mit Ausnahme der Landanschlüsse - müssen sich mindestens\nim Abstand von ein Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden.\n(2) Eine Nachlenzmöglichkeit der Tanks muß gegeben sein.\n(3) Wenn für die Ladetanks Tankwaschwasser oder Ballastwasser über das Lade- und Löschsystem geleitet wird,\nmüssen sich die für das Ansaugen notwendigen Anschlüsse innerhalb des Bereichs der Ladung jedoch außerhalb der\nTanks befinden.\nDie für das Ansaugen des Wassers bestimmte Rohrleitung muß an ihrer Verbindung mit dem Lade- und Löschsystem\nabsperrbar und mit einem Rückschlagventil versehen sein.\nWird die Druckseite eines Tankwaschsystems so eingerichtet, daß ein Ansaugen über diese Leitung niemals erfolgen\nkann, so können diese Pumpe und auch ihre entsprechenden Anschlüsse außerhalb des Bereichs der Ladung\nangeordnet sein. Es darf keine feste Verbindung der Leitung zu den Tanks vorhanden sein.\nEs muß durch ein federbelastetes Rückschlagventil sichergestellt sein, daß Gase nicht durch das Tankwaschsystem\naußerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.","502                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(4) Unter Deck dürfen, mit Ausnahme des Tankinnern und der Pumpenräume, keine Lade- und Löschleitungen\nvorhanden sein.\n(5) Die Flanschen und Stopfbuchsen müssen mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein.\n141 226\n141 234\n141 235    Lenz- und Ballastleitungen im Bereich der Ladung\n(1) Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs der Ladung müssen im Bereich der Ladung\naufgestellt sein.\n(2) Wallgänge und Doppelböden dürfen nur zur Ballastaufnahme eingerichtet sein. Sie müssen über Ejektoren oder\ndurch ein unabhängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können.\n(3) Das Standrohr und dessen Außenbordanschluß für das Ansaugen von Ballastwasser müssen sich innerhalb\ndes Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Tanks, befinden.\n141 236 -\n141 239\n141 240   Feuerlöscheinrichtungen\nIm Bereich der Ladung oberhalb des Decks müssen mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse sowie drei\nausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren vorhanden sein. Mindestens zwei nicht vom gleichen Anschluß-\nstutzen ausgehende Wasserstrahlen müssen gleichzeitig jede Stelle des Decks im Bereich der Ladung erreichen\nkönnen.\nEs muß durch ein federbelastetes Rückschlagventil sichergestellt sein, daß Gase nicht durch das Feuerlöschsystem\nnach außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.\nEs müssen vier Feuerlöscher gemäß Rn. 10 240 vorhanden sein.\n141 241   Feuer und nichtelektrisches Licht\nEs sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen.\n141 242 -\n141 259\n141 260   Besondere Ausrüstung\n(1) Geeignete Geräte, mit denen jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung herkommenden toxischen\nGasen gemessen werden kann sowie eine Gebrauchsanweisung für diese Geräte müssen an Bord sein, sofern dies\nin Rn. 141 121 (1) für den jeweiligen Stoff gefordert wird. Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu prüfenden\nRäume betreten werden müssen.\nFür Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn das Schubboot oder das\nSchiff, das die gekuppelte Zusammenstellung antreibt, mit einem solchen Gerät ausgerüstet ist.\n(2) Es muß eine geeignete Dusche an einer direkt vom Bereich der Ladung zugänglichen Stelle vorhanden sein.\n141 261 -\n141 299\nAbschnitt 3\nAllgemeine Betriebsvorschriften\n141 300      (1) Der Schiffsführer muß vom Absender in hinreichender Weise über die Behandlung der Ladung unterrichtet sein.\n(2) Persönliche Schutzausrüstungen wie Atemschutz, Augenschutz, Körperschutz für alle an Bord vorkommenden\nArbeiten (Umschlag, Probenahme, Tankkontrollen) müssen an Bord bereit gehalten werden. Soweit in den schriftli-\nchen Weisungen weitere Schutzausrüstung angegeben ist, muß auch diese betriebsbereit mitgeführt werden.\n141 301   Zugang zu den Tanks, Kofferdämmen und Laderäumen; Kontrollen\n(1) Die leeren Kofferdämme müssen täglich geprüft werden, um festzustellen, ob das ladungsseitige Schott dicht\nist.\n(2) Die Kofferdämme müssen mit Wasser gefüllt werden, wenn ein Entweichen von Ladung festgestellt wird,\nausgenommen wenn dies in Rn. 141 121 ausdrücklich verboten ist.\n(3) Pumpenräume müssen täglich auf Leckagen geprüft werden.\n(4) leere Tanks, Kofferdämme, Wallgänge, Pumpenräume und Doppelböden dürfen nur betreten werden, wenn\na) sie keine gefährlichen Gase enthalten und darin kein Sauerstoffmangel besteht\noder\nb) die Person, welche den Raum betritt, ein Atemgerät und andere erforderliche Schutzausrüstung trägt und das\nBetreten unter der ständigen Aufsicht einer zweiten Person geschieht, für die die gleiche Schutzausrüstung bereit\ngelegt ist.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                         503\n141 302 -\n141 306\n141 307    Entgasen leerer Tanks\nAbweichend von Rn. 10 407 darf das Entgasen leerer Tanks während der Fahrt mittels geeigneter Lüftungseinrich-\ntungen bei geschlossenen Tanklukendeckeln und Abführung der Gas-Luft-Gemische durch die Flammendurch-\nschlagsicherungen durchgeführt werden, wenn in dem ausgeblasenen Gemisch die Produktkonzentration an der\nAustrittstelle weniger als 50 % der unteren Explosionsgrenze beträgt.\nDies ist jedoch im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen verboten.\nBern.: Siehe auch zusätzliche Bemerkung Nr. 9 von Rn. 141 121.\n141 308 -\n141 310\n141 311    Abweichend von Rn. 10 311 ist das Öffnen von Tanklukendeckeln von beladenen Tanks verboten.\n141 312 -\n141 319\n141 320    Verwendung von Kofferdämmen und von Laderäumen, die vom Schiffskörper unabhängige Tanks enthalten\nDie Kofferdämme dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie nach Rn. 131 211 und 131 225\nausgestattet sind. Sie dürfen nur dann mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Tanks leer sind.\n141 321    Verbindung zwischen Rohrleitungen\n(1) Es ist verboten, zwischen zwei oder mehreren der folgenden Rohrleitungsgruppen Verbindungen herzustellen:\na) Rohrleitungen für das Laden und Löschen,\nb) Rohrleitungen für das Ballasten und Lenzen der Wallgänge und Doppelböden und Kofferdämme,\nc) Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für abnehmbare Verbindungen zwischen\na) Rohrleitungen für das Laden und Löschen und Rohrleitungen der Kofferdämme,\nb) Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, und Rohrleitungen der Kofferdämme, während die\nKofferdämme mit Wasser unter Druck gefüllt werden.\nDas Auspumpen der Kofferdämme darf nur mit Hilfe der unter Rn. 131 211 (5) genannten Mittel erfolgen.\n141 322    Öffnen von Abschlußvorrichtungen\nDie Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen müssen geschlossen bleiben, solange die Tanks nicht\ngasfrei sind. Dies gilt nicht für das Laden, Löschen und Entgasen.\n141 323 -\n141 330\n141 331    Es ist verboten, Fahrzeuge wie Personenkraftwagen und Boote im Bereich der Ladung mitzuführen.\n141 341    Feuer und nichtelektrisches Licht\n(1) Es ist verboten, Feuer oder nichtelektrische Lichter zu verwenden.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Feuer in Betriebsräumen außerhalb des Bereiches der Ladung und in den Wohnungen.\n141 342    Heizung der Laderäume und Tanks\nRn. 10 342 gilt nicht, wenn eine Erstarrungsgefahr für die Ladung besteht oder wenn wegen der Viskosität der\nLadung ein normales Löschen nicht möglich ist; dabei sind die Bemerkungen und Bestimmungen der Rn. 141 121 zu\nbeachten.\n141 343 -\n141 350\n141 351    Elektrische Einrichtungen\nEs ist verboten, im Bereich der Ladung bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden.\nDies gilt nicht für eigensichere Stromkreise und für elektrische Kabel zum Anschluß von Signalleuchten, wenn sich die\nSteckdose in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Anbringungsortes der Leuchte befindet.\n141 352 -\n141 353","504                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n141 354    Elektrische Lampen\nEs ist verboten, tragbare Lampen im Bereich der Ladung zu verwenden.\nDies gilt nicht für explosionsgeschützte Lampen mit eigener Stromquelle eines von der zuständigen Behörde\nzugelassenen Typs.\n141 355 -\n141 371\n141 372   Beförderung von Personen\nPersonen unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein.\n141 373 -\n141 382\n141 383   Prüfung und Untersuchungen der Feuerlöschgeräte, Schläuche, elektrischen und sonstigen Einrichtungen\n(1) Feuerlöschgeräte müssen innerhalb eines Jahres einmal untersucht werden.\n(2) Die für das Laden und Löschen benutzten Schläuche müssen innerhalb eines Jahres einmal geprüft werden.\n(3) Die Isolierung der elektrischen Einrichtungen und die Erdung müssen innerhalb von drei Jahren einmal geprüft\nwerden.\n(4) Explosionsgeschützte elektrische Einrichtungen müssen innerhalb von drei Jahren einmal geprüft werden.\n(5) Der Zeitpunkt, die Art und der Umfang der durchgeführten Prüfungen und Untersuchungen nach den Absätzen\nbis 4 müssen entweder im Zulassungszeugnis oder auf besonderen Blättern angegeben werden, die an Bord\naufzubewahren und von den jeweiligen Prüfern zu unterschreiben sind. Auf den Feuerlöschgeräten angebrachte\nPrQfnachweise werden anerkannt.\n(6) Meßgeräte nach Rn. 131 260, 141 121 und 141 260 müssen vor ihrem Gebrauch entsprechend ihrer Betriebs-\nanweisung geprüft werden.\n141 384-\n141 399\nAbschnitt 4\nBesondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben\n141 400\n141 401   Begrenzung der beförderten Mengen\nEs ist verboten, gefährliche Güter in Versandstücken zu befördern. Dies gilt nicht für die Beförderung von Gütern,\ndie im Zulassungszeugnis aufgeführt sind, bis zu einer Menge von 5 000 kg (insgesamt).\n141 402-\n141 410\n141 411   Unterbringung der Ladung\nVersandstücke, deren Beförderung nach Rn. 141 401 nicht verboten ist, müssen auf Deck im Bereich der Ladung\nuntergebracht sein.\n141 412   Prüfliste\n(1) Mit dem Laden und Löschen der Tanks darf erst begonnen werden, nachdem eine Prüfliste für das betreffende\nUmschlagsgut ausgefüllt worden ist und die in dieser Liste enthaltenen Antworten einen sicheren Umschlag erwarten\nlassen. Die Liste muß in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und vom Schiffsführer sowie von der für den Umschlag an\nder Landanlage verantwortlichen Person unterschrieben werden.\n(2) Das Formular der Prüfliste muß dem Muster in Anhang 3 entsprechen.\n(3) Die Liste ist in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache zu drucken.\n141 413   Vor dem Laden zu treffende Maßnahmen\n(1) Wenn Rückstände der vorhergehenden Ladung gefährliche Reaktionen mit der vorgesehenen Ladung verursa-\nchen können, müssen alle diese Rückstände in ausreichender Weise entfernt werden.\n(2) Tanks, Kofferdämme, Wallgänge und Doppelböden dürfen nur betreten werden, wenn\na) sie keine gefährlichen Gase enthalten und darin kein Sauerstoffmangel besteht oder\nb) die Person, welche den Raum betritt, ein Atemgerät und andere erforderliche Schutzausrüstung trägt und das\nBetreten unter der ständigen Aufsicht einer zweiten Person geschieht, für die die gleiche Schutzausrüstung bereit\ngelegt ist.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                        505\n141 414 -\n141 416\n141 417    Verschluß der Fenster und Türen\n(1) Während des Ladens, Löschens und Entgasens müssen alle Zugänge und Öffnungen von Räumen, die von\nDeck aus zugänglich sind, geschlossen sein. Die Zugänge und Öffnungen dürfen nur mit Genehmigung des\nSchiffsführers geöffnet werden.\n(2) Nach dem Laden, Löschen und Entgasen müssen die von Deck aus zugänglichen Räume angemessen gelüftet\nwerden.\n141 418 -\n141 419\n141 420   Verwendung von Kofferdämmen\nKofferdämme dürfen zum Zweck der Resteentleerung aus Tanks mit Ballastwasser gefüllt werden.\n141 421   Füllung der Tanks\nFolgende Füllungsgrade dürfen nicht überschritten werden:\nKlasse IVa: 95 % ;\nKlasse llla, Kategorie Kx: 95 %.\n141 422   Öffnen von Öffnungen\n(1) Das kurzzeitige Öffnen der Probeentnahmeöffnungen zu Kontrollzwecken der Tanks oder zur Probeentnahme\naus den Tanks ist gestattet, nachdem\na) das Laden seit mindestens 10 Minuten unterbrochen ist,\nb) die Personen, die die Probeentnahme oder die Kontrolle durchführen, gegen die Einwirkung der Ladung über die\nAtmungsorgane, die Augen und die Haut geschützt sind,\nc) die entsprechenden Tanks mittels der in Rn. 141 222 (3) genannten Vorrichtung entspannt worden sind.\nDie Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Kontrolle oder Probeentnahme beschränkt bleiben.\nDie Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile dieser Gefäße, wie Seile usw., müssen aus elektrostatisch\nleitfähigem Material bestehen und beim Probenehmen leitfähig mit dem Schiffskörper verbunden sein.\n(2) Die nach Rn. 141 222 (3) vorgeschriebene Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Tanks darf nur benutzt\nwerden, wenn Kontrollen der Tanks oder Probenahmen dies erfordern.\n141 423\n141 424   Gleichzeitiges Laden und Löschen\nWährend des Ladens und Löschens von Tanks darf nichts anderes geladen oder gelöscht werden. Die örtlich\nzuständige Behörde kann während des Löschens Ausnahmen zulassen.\n141 425   Lade- und Löschrohrleitungen\n(1) Vor dem Herstellen der Verbindung zur Landrohrleitung muß letztere mit dem Schiff elektrisch leitend\nverbunden werden, sofern die für die Landanlage verantwortliche Person nichts anderes anordnet.\n(2) Das Laden und Löschen sowie das Nachlenzen der Tanks müssen mit der fest eingebauten Rohrleitung des\nSchiffes ausgeführt werden. Die Metallarmaturen der Verbindungsschläuche zur Landrohrleitung müssen so geerdet\nwerden, daß eine elektrostatische Aufladung verhindert wird.\n(3) Die Lade- und Löschrohrleitungen dürfen nicht durch starre oder biegsame Rohrleitungen über die Koffer-\ndämme hinaus nach vorne oder hinten verlängert werden.\n(4) Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muß vollständig und gefahrlos entfernt werden können.\n(5) Die beim Beladen austretenden Gas-Luft-Gemische der Stoffe gemäß Rn. 141 121 (1) sind über eine Leitung an\nLand abzuführen.\n141 426-\n141 429\n141 430   Elektrische Verbindung des Schiffes\nVor dem Laden oder Löschen muß eine elektrisch leitende Verbindung zwischen Schiff und Landanlage hergestellt\nwerden, sofern die für die Landanlage verantwortliche Person nichts anderes anordnet.\nDiese Verbindung muß so hergestellt werden, daß Funkenbildung im Bereich der Ladung ausgeschlossen ist.","506                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n141.431 -\n141 440\n141 441    Feuer und nichtelektrisches Licht\nWährend des Ladens, Löschens oder Entgasens darf auf dem Schiff Feuer oder offenes Licht nicht vorhanden sein.\n141 442 -\n141 450\n141 451    Elektrische Einrichtungen\nEs ist verboten, während des Ladens, Löschens und Entgasens elektrische Einrichtungen zu verwenden.\nDies gilt nicht für Anlagen nach Rn. 131 252 (3) a und b sowie für elektrische Einrichtungen vom Typ bescheinigte\nSicherheit.\n141 452     Sprühstrahlrohre\nWährend des Ladens und Löschens müssen auf Deck im Bereich der Ladung drei Wasseranschlüsse mit\nSchläuchen und Sprühstrahlrohren in Bereitschaft gehalten werden.\n141 453-\n141 474\n141 475     Kunststofftrossen\nWährend des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das\nAbtreiben des Schiffes z. 8. durch Strahltrossen verhindert ist.\n141 476 -\n141 499\nAbschnitt 5\nBesondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe\n141 500-\n141 502\n141 503     Festmachen\nSchiffe müssen so festgemacht werden, daß elektrische Leitungen und biegsame Rohrleitungen keinen Zugbean-\nspruchungen ausgesetzt sind.\n141 504     Stilliegen\n(1) Außerhalb der von der örtlich zuständigen Behörde besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Stilliegen\nder Abstand von Ortschaften, Kunstbauten und Lagern für Gas oder entzündbaren Flüssigkeiten nicht weniger als\n100 m betragen.\n(2) Die örtlich zuständige Behörde kann jedoch geringere Abstände zulassen oder größere Abstände vorschreiben,\nals den in Absatz 1 genannten, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der beförderten\nGüter.\n141 505-\n141 999\".\np) Die Randnummer „151 341\" wird geändert in „151 330\", und es wird folgende Randnummer „151 331\" eingefügt:\n„151 331 Maschinen\nAuf anderen Tankschiffen als die des Typs V ist es verboten, Fahrzeuge wie Personenkraftwagen und Boote im\nBereich der Ladung mitzuführen.\"\nq) Nach Randnummer 151 331 werden folgende Randnummern eingefügt:\n,,151 332 -\n151 341\".\nArtikel 2\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über die\nBeförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989           507\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. März 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","508                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil      1\nVerordnung\nüber die Gewährung von Beihilfen für Magermilch,\ndie zu Kasein und zu Kaseinat verarbeitet worden ist\n(Kasein-Beihilfenverordnung - KaseinBV)\nVom 20. März 1989\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 14, des § 13 Abs. 1, des                                     §4\n§ 15 Satz 1, des§ 16, des § 17 Abs. 3 Satz 1 und des § 31                             Sicherheiten\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6\nAbs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der                 Die nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der           geleisteten Sicherheiten werden von der Bundesanstalt\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)         verwaltet.\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan-\nzen und für Wirtschaft verordnet:                                                           §5\nBestimmungsgemäße Verwendung\n§ 1\n(1) Wer Kasein oder Kaseinat, auch in Form von\nAnwendungsbereich                         Mischungen, für das eine Beihilfe gezahlt worden ist, zum\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-   Zwecke der Weiterveräußerung oder der Verarbeitung zu\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission          einem Enderzeugnis erwerben will (gewerblicher Erwer-\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der                ber), ist verpflichtet, gegenüber dem Hersteller oder dem\ngemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcher-         Veräußerer eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 1\nzeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für       abzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der in Satz 1\nMagermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet       · genannte    Waren,   für die in einem anderen Mitgliedstaat\nworden ist.                                                  der Europäischen Gemeinschaften eine Beihilfe gezahlt\nworden ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung\n§2                                verbringt.\nZuständigkeit                             (2) Jeder Hersteller von Kasein oder Kaseinat, für das\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und       eine Beihilfe gezahlt worden ist, jeder Hersteller von\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für    Mischungen unter Verwendung dieser Erzeugnisse, die\nlandwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt), soweit     zur Herstellung von in Kapitel 4 der Kombinierten Nomen-\nnicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanz-       klatur genannten Erzeugnissen geeignet sind, sowie jeder\nverwaltung zuständig ist.                                    weitere Veräußerer dieser Erzeugnisse ist verpflichtet, der\nBundesanstalt monatlich nach dem Muster der Anlage 2\ndie Veräußerung des Kaseins oder Kaseinats oder der\n§3                                Mischungen zu melden.\nAntrag\n(3) Wer im Geltungsbereich dieser Verordnung Kasein\nAnträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der Bun-       oder Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das eine\ndesanstalt auf den von dieser herausgegebenen Form-          Beihilfe gezahlt worden ist, zu einem Enderzeugnis verar-\nblättern zu stellen.                                         beiten will (Endverwender), ist verpflichtet,","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                509\n1. gegenüber der Bundesanstalt eine Erklärung nach dem                                   §8\nMuster der Anlage 3 und monatlich eine Meldung der                           Kennzeichnung\nzur Herstellung des Enderzeugnisses bezogenen Men-\ngen nach dem Muster der Anlage 4 abzugeben oder           (1) Kasein oder Kaseinat, für das eine Beihilfe gezahlt\nworden ist, darf an gewerbliche Erwerber und Endverwen-\n2. monatlich die zur Herstellung des Enderzeugnisses        der nur in der Originalverpackung abgegeben werden. Auf\nverwendeten Mengen und die bestimmungsgemäße           dieser Verpackung sowie in den Begleitdokumenten müs-\nVerwendung des Kaseins oder Kaseinats, auch in         sen die in den Rechtsakten nach § 1 genannten Angaben\nForm von Mischungen, nach dem Muster der Anlage 5      gemacht werden.\nder Bundesanstalt zu melden.\n(2) Bei Mischungen mit Kasein oder Kaseinat, die zur\n§6                             Herstellung von in Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur\ngenannten Erzeugnissen geeignet sind, muß auf der Ver-\nVerbringen in einen anderen Mitgliedstaat          packung der Gehalt an Kasein oder Kaseinat sowie die\nund Ausfuhr                          Partie-Nummer der Mischung angegeben werden.\n(1) Soll Kasein oder Kaseinat, auch in Form von\nMischungen, für das eine Beihilfe gezahlt worden ist, zur                                 §9\ngewerblichen Verwendung in einen anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaften geliefert werden, ist                         Aufzeichnungspflichten\ndieses der zuständigen Versandzollstelle nach den §§ 9          Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als Hersteller,\nund 10 Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsverordnung          gewerblicher Erwerber oder Endverwender teilnimmt (Be-\nin der jeweils geltenden Fassung durch Vorlage einer        teiligter), hat, soweit er nicht bereits nach den in § 1\nBescheinigung der Bundesanstalt über die ordnungs-           genannten Rechtsakten zu einer Buchführung verpflichtet\ngemäße Herstellung im Geltungsbereich dieser Verord-         ist, über Anlieferung, Herstellung, Verwendung und den\nnung nach dem Muster der Anlage 6 zu gestellen oder         Absatz von Magermilch, das daraus hergestellte Kasein,\nanzumelden.                                                  Kaseinat sowie über Kasein und Kaseinat enthaltende\n(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforder-  Mischungen in der Weise gesondert und übersichtlich\nlichen Angaben sind                                         Buch zu führen, daß daraus jeweils Name und Anschrift\ndes Verkäufers und des gewerblichen Erwerbers und die\n1. in das Papier zum Nachweis des Gemeinschafts-            jeweiligen Mengen ersichtlich sind.\ncharakters des Erzeugnisses einzutragen, wenn die\nSicherheit im Bestimmungsmitgliedstaat geleistet wor-\nden ist, oder                                                                       § 10\n2. in ein in zweifacher Ausfertigung vorzulegendes Kon-                       Aufbewahrungspflichten\ntrollexemplar T 5 einzutragen, wenn die Sicherheit im     Jeder Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnun-\nGeltungsbereich dieser Verordnung geleistet worden     gen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen,\nist.                                                   sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere\nAufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften\n(3) Bei der Ausfuhr nach einem Drittland gelten die\nbestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß\nAbsätze 1 und 2 Nr. 2 entsprechend.\ndes Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeich-\nnung oder der Beleg entstanden ist.\n§ 7\nVerwendung von Kasein oder Kaseinat\n§ 11\naus einem anderen Mitgliedstaat\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n(1) Kasein oder Kaseinat, auch in Form von Mischun-\ngen, für das in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-         Die Beteiligten haben den für die Überwachung zustän-\nischen Gemeinschaften eine Beihilfe gezahlt worden ist, ist  digen Stellen das Betreten der Geschäftsräume und\nbeim Verbringen in den Geltungsbereich dieser Verord-        Betriebsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeit\nnung auf Antrag unter amtliche Überwachung zu stellen.       zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommen-\nden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen\n(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen     Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen,\nmit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr (§ 9   die Aufnahme der Bestände zu gestatten und die erforder-\nAbs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der       liche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automatischer\nabfertigenden Zollstelle zu stellen. Die Waren, auf die sich Buchführung haben sie auf ihre Kosten den Beauftragten\nder Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle anzumelden und   der prüfungsberechtigten Stellen die erforderlichen Anga-\nan Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten      ben auszudrucken, wobei von den automatisch gespei-\nOrt vorzuführen. Ein im Abgangsmitgliedstaat erteiltes       cherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar\nKontrollexemplar T 5 oder Papier zum Nachweis des            bleiben muß.\nGemeinschaftscharakters des Erzeugnisses ist dem\nAntrag beizufügen. Antrag und Anmeldung sind zusam-                                      § 12\nmen nach einem in der Vorschrittensammlung Bundes-                                      Kosten\nfinanzverwaltung bekanntgegebenen Muster in vierfacher\nAusfertigung abzugeben. Wird dem Antrag entsprochen,            Soweit auf Grund von Rechtsakten nach § 1 für die\nso überläßt die Zollstelle die Ware dem Antragsteller zur    amtliche Überwachung Proben entnommen oder Waren-\nzweck- und fristgerechten Verwendung.                        untersuchungen veranlaßt werden, sind den nach § 2","510                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die                                   § 14\nVerpackung und die Beförderung der Proben sowie für die                            Berlin-Klausel\nWarenuntersuchungen zu erstatten.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§ 13                              leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nÄnderung der Magermilch-Beihilfenverordnung\nauch im Land Berlin.\nDie Magermilch-Beihilfenverordnung vom 31. Mai 1977\n(BGBI. 1 S. 792), zuletzt geändert durch § 8 Nr. 11 der                                 § 15\nVerordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird                             Inkrafttreten\nwie folgt geändert:\n1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefaßt:        (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nmit Wirkung vom 1 . März 1989 in Kraft. Sie tritt am 1 . Sep-\n„Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für         tember 1989 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des\nMagermilch und Magermilchpulver (Magermilch-Bei-         Bundesrates etwas anderes verordnet wird; in diesem Fall\nhilfenverordnung - MMilchBV)\".                           gilt die Magermilch-Beihilfenverordnung vom 1. Septem-\n2. In § 1 wird Nummer 4 gestrichen; Nummer 5 wird            ber 1989 an wieder in ihrer am 28. Februar 1989 maßge-\nNummer 4.                                                benden Fassung.\n3. In § 2 Nr. 1 wird Buchstabe c gestrichen; Buchstabe d        (2) Für vor dem 1. März 1989 hergestelltes Kasein oder\nwird Buchstabe c.                                         Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das eine\nBeihilfe gezahlt worden ist, verbleibt es bei der Anwen-\n4. § 5 Abs. 2 wird gestrichen.\ndung der Magermilch-Beihilfenverordnung in ihrer am\n5. § 9 wird gestrichen.                                      28. Februar 1989 geltenden Fassung.\nBonn, den 20. März 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nWalter Kittel","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                                                 511\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 1)\nVerpflichtungserklärung des gewerblichen Erwerbers\nnach § 5 Abs. 1 der Kasein-Beihilfenverordnung\n(Name/Firma, Anschrift)\nIch/Wir verpflichte(n) mich/uns,\n- die in § 1 genannten Rechtsakte zu beachten und insbesondere das bezogene Kasein oder Kaseinat, auch in Form\nvon Mischungen, nur unter Angabe der Herstellungspartie-Nummern und der jeweiligen Menge weiterzuveräußern\nund\n- der Bundesanstalt die Weiterveräußerung oder die Verarbeitung zu einem Enderzeugnis mitzuteilen.\nDiese Verpflichtungserklärung gilt bis auf Widerruf für alle ab .............................................................................................\nzu schließenden Kaufverträge.\n(Ort/Datum)                                                             (Firmenstempel/Unterschrift)","512                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 2)\nMeldung der Veräußerung sowie der Herstellung von Mischungen\nnach § 5 Abs. 2 der Kasein-Beihilfenverordnung\n(Name/Firma, Anschrift)\n1. Meldung des Herstellers\nHiermit wird mitgeteilt, daß das von mir/uns hergestellte Kasein oder Kaseinat, für das eine Beihilfe gezahlt worden ist,\nim ............................................................................................\n(MonaUJahr)\nentsprechend anliegender Aufstellung veräußert wurde.\n(Ort/Datum)                                                         (Firmenstempel/Unterschrift)\nAufstellung\nPartie-Nr.\n(bei Mischungen: Anteil an                                Erwerber/Rechnungs-Nr./Datum                    Menge\nKasein oder Kaseinat)","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                                           513\n2. Meldung des Herstellers von Mischungen\nHiermit wird mitgeteilt, daß die von mir/uns unter Verwendung von Kasein oder Kaseinat, für das eine Beihilfe gezahlt\nworden ist, hergestellten Mischungen\nim ........................................................................................... .\n(Monat/Jahr)\nentsprechend anliegender Aufstellung veräußert wurde.\n(Ort/Datum)                                                                      (Firmenstempel/Unterschrift)\nAufstellung\nVerarbeitete           Menge der                                                                Erwerber/\nAnteil an     Partie-Nr.\nHersteller/         Menge Kasein,               daraus                                               Anzahl der     Rechnungs-Nr./\nLieferant                                                                                 Kasein oder  der hergestellten\nPartie-Nr.          Kaseinat oder           hergestellten                                            Packstücke        Datum/\nKaseinat      Mischung\nMischung               Mischung                                                                 Menge","514                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n3. Meldung des weiteren Veräußerers\nHiermit wird mitgeteilt, daß das von mir/uns erworbene Kasein oder Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das\neine Beihilfe gezahlt worden ist, entsprechend anliegender Aufstellung weiterveräußert wurde.\n(OrVDatum)                                                (Firmenstempel/Unterschrift)\nAufstellung\nHersteller/Partie-Nr.\nErwerber/Rechnungs-Nr./\nLieferant                 (bei Mischungen: Anteil an                                          Menge\nDatum\nKasein oder Kaseinat)","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                               515\nAnlage 3\n(zu § 5 Abs. 3 Nr. 1)\nVerpflichtungserklärung des Endverwenders\nnach§ 5 Abs. 3 Nr. 1 der Kasein-Beihilfenverordnung\n(Name/Firma, Anschrift)\nIch/Wir verpflichte(n) mich/uns,\n- in meinem(r)/unserem(r) Unternehmen/Betriebsstätte\n- keine der in Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Erzeugnisse herzustellen,\n- kein Kasein oder Kaseinat, für das eine Beihilfe gezahlt worden ist, in unverarbeitetem Zustand oder in Form von\nMischungen, die zur Herstellung der in Kapital 4 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Erzeugnisse geeignet\nsind, weiterzuverkaufen,\n- vor Aufnahme einer Produktion von in Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Erzeugnissen oder des\nWeiterverkaufs des Kaseins oder Kaseinats, auch in Form von dafür geeigneten Mischungen, diese Erklärung\nzurückzunehmen und\n- einen Betrag in Höhe der vom Hersteller für die gelieferte Menge geleisteten Sicherheit an die Bundesanstalt zu\nzahlen, wenn gegen die hiermit eingegangenen Verpflichtungen verstoßen wird.\nIch bin/Wir sind mit der Übermittlung meines(r)/unseres(r) Namens/Firma und Anschrift an den Hersteller im Falle der\nnicht bestimmungsgemäßen Verwendung einverstanden.\n(Ort/Datum)                                             (Firmenstempel/Unterschrift)","516                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 4\n(zu § 5 Abs. 3 Nr. 1)\nMeldung der für die Herstellung von Enderzeugnissen bezogenen Mengen\nnach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Kasein-Beihilfenverordnung\n(Name/Firma, Anschrift)\nHiermit wird mitgeteilt, daß von mir/uns Kasein oder Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das eine Beihilfe\ngezahlt worden ist, entsprechend anliegender Aufstellung\nim .................................................................................................\n(Monat/Jahr)\nzur Herstellung von Enderzeugnissen bezogen worden ist.\n(Ort/Datum)                                                                    (Firmenstempel/Unterschrift)\nAufstellung\nHersteller                                                                           Partie-Nr.\nLieferant/Rechnungs-Nr./\n(bei Mischungen: Anteil an                 Menge\nDatum\nKasein oder Kaseinat)","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1989                                                       517\nAnlage 5\n(zu § 5 Abs. 3 Nr. 2)\nMeldung der bestimmungsgemäßen Verwendung\nnach§ 5 Abs. 3 Nr. 2 der Kaseiri-Beihilfenverordnung\n(Name/Firma, Anschrift)\nHiermit wird mitgeteilt, daß von mir/uns Kasein oder Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das eine Beihilfe\ngezahlt worden ist,\nim .................................................................................................\n(Monat/Jahr)\nentsprechend anliegender Aufstellung unter Einhaltung der Bedingungen der in § 1 genannten Rechtsakte verarbeitet\nworden ist.\nIch bin/Wir sind mit der Übermittlung meines(r)/unseres(r) Namens/Firma und Anschrift an den Hersteller im Fall der nicht\nbestimmungsgemäßen Verwendung einverstanden. )                                  1\n(Ort/Datum)                                                               (Firmenstempel/Unterschrift)\nAufstellung\n1              Rechnungs-Nr./Datum/\nHersteller/Lieferant      )                                                Herstellungs-/Partie-Nr. verarbeitete Menge         Verarbeitung/Datum\nbezogene Menge 1 )\n1\n) Kann entfallen, wenn die Verarbeitung zum Enderzeugnis durch den Hersteller erfotgt.","518                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 6\n(zu § 6 Abs. 1)\nBescheinigung\nder Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM)\nzur Vorlage bei der Versandzollstelle\n(§ 6 Abs. 1 der Kasein-Beihilfenverordnung)\n1. Bescheinigung für den Hersteller\nDas Kasein oder Kaseinat wurde entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 der Kommission hergestellt.\nHersteller\nHerstellungspartie-Nr.\nAnzahl der Packstücke\nMenge\nDie Verarbeitungssicherheit wurde\nQ       bei der SALM hinterlegt,\nO       bei der zuständigen Stelle im Empfängermitgliedstaat geleistet.\n2. Bes c h e i n i g u n g f ü r d e n H e r s t e 11 er der M i s c h u n g\nDie Mischung wurde unter Verwendung von Kasein oder Kaseinat entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 756/70\nder Kommission hergestellt.\nHersteller der Mischung\nGehalt an Kasein/Kaseinat\nin Gewichtshundertteilen\nAnzahl der Packstücke\nMenge\nDie Sicherheit für das in der Mischung enthaltene Kasein wurde\nQ       bei der SALM hinterlegt,\nO       bei der zuständigen Stelle im Empfängermitgliedstaat geleistet.\nFrankfurt, den .............................................................. .\n(Dienstsiegel/Unterschrift)"]}