{"id":"bgbl1-1989-13-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":13,"date":"1989-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/13#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_13.pdf#page=13","order":4,"title":"Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften","law_date":"1989-02-28T00:00:00Z","page":481,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1989                                481\nzweite Verordnung\nüber Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften\nVom 28. Februar 1989\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 in Verbindung     (4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten\nmit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-    nur, wenn\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch        1. für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahr-\nArtikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1          zeughaftpflichtversicherung besteht, die die Haftung für\nS. 700), Nummer 3 zuletzt geändert durch Gesetz vom             Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge\n6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 3 eingefügt durch        im Rahmen der Absätze 1 bis 3 zurückzuführen sind,\n§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974            2. die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit sowie bei den\n(BGBI. 1 S. 721) und geändert durch Artikel 22 Nr. 3 der        An- und Abfahrten mit einer Geschwindigkeit von nicht\nVerordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089),             mehr als 25 km/h gefahren werden und\nwird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-\nbehörden verordnet:                                         3. die Fahrzeuge auf den An- und Abfahrten für eine\nGeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekenn-\n§ 1\nzeichnet sind.\n(1) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit\neiner durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit                                 §2\nvon nicht mehr als 32 km/h und Anhänger hinter diesen\nZugmaschinen gelten als von den Vorschriften des Zulas-        (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrs-\nsungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 der Straßenverkehrs-       Zulassungs-Ordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der\nZulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntma-            Klasse 5 zum Führen von Zügen mit mehr als 3 Achsen,\nchung vom 28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793),.geän-       wenn\ndert durch Verordnung vom 2. Dezember 1988 (BGBI. 1         1. die Zugmaschine eine durch die Bauart bestimmte\nS. 2199), ausgenommen, wenn sie auf örtlichen Brauch-           Höchstgeschwindigkeit bis zu 32 km/h hat,\ntumsveranstaltungen sowie auf den Anfahrten zu und auf\nden Abfahrten von solchen Veranstaltungen eingesetzt        2. der Zug oder einzelne Fahrzeuge von land- oder forst-\nwerden. Dies gilt nur, wenn                                     wirtschaftlichen Lohnunternehmen vermietet oder auf\nandere Weise überlassen worden sind,\n1. für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Betriebs-\nerlaubnis erteilt und hierüber mindestens ein in § 18   3. der Zug vom Land- oder Forstwirt selbst oder von einer\nAbs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                in seinem Betrieb beschäftigten Person geführt wird,\ngenannter Nachweis ausgestellt ist und\n4. der Zug für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke ver-\n2. für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes amt-            wendet wird und\nliches Kennzeichen zugeteilt ist.\n5. der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als\n(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrs-           25 km/h gefahren wird und hierfür nach § 58 der\nZulassungs-Ordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der             Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet\nKlasse 5 auch zum Führen von Zugmaschinen und                   ist.\nAnhängern im Sinne von Absatz 1 Satz 1, wenn sie gemäß\ndieser Vorschrift eingesetzt werden und der Fahrzeugfüh-       (2) Abweichend von § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrs-\nrer das 18. Lebensjahr vollendet hat.                       Zulassungs-Ordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der\nKlasse 3 zum Führen von Zügen mit mehr als 3 Achsen,\n(3) Abweichend von§ 21 Abs. 2 Satz 2 der Straßenver-     wenn die Zugmaschine eine durch die Bauart bestimmte\nkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565;       Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h und ein\n1971 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom          zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t hat und\n23. September 1988 (BGBI. 1 S. 1760), dürfen beim Ein-      die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen\nsatz von Fahrzeugen auf örtlichen Brauchtumsveranstal-      vorliegen.\ntungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, nach\nAbsatz 1 Satz 1 Personen auf Anhängern befördert               (3) Abweichend von § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrs-\nwerden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest   Zulassungs-Ordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der\nist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende        Klasse 3 zum Führen von Zügen mit mehr als 3 Achsen,\nSicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des         gebildet aus einer Zugmaschine mit einem zulässigen\nPlatzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet    Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t und ein oder zwei\nund am Anhänger fest angebracht sind.                       Anhängern, wenn","482                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\n1. der Zug oder einzelne Fahrzeuge im Rahmen des            wird und gleichzeitig auf Seite 5 folgender Vermerk ange-\nBetriebes eines land- oder forstwirtschaftlichen Lohn-  bracht wird:\nunternehmens eingesetzt werden,                         „Klasse 5 beschränkt auf Krankenfahrstühle (§ 18\n2. der Zug vom land- oder forstwirtschaftlichen Lohnunter-   Abs. 2 Nr. 5 StVZO) und Zug- oder Arbeitsmaschinen mit\nnehmer selbst oder von einer in seinem Betrieb          einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nbeschäftigten Person geführt wird und                   von nicht mehr als 25 km/h.\"\n3. der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als      Führerscheinmuster in der vor dem 1. Januar 1989 gelten-\n25 km/h gefahren wird und hierfür nach § 58 der          den Fassung dürfen auch noch für die Ausfertigung von\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet       Ersatzführerscheinen bis zum 31. Dezember 1989 ver-\nist.                                                     wendet werden.\n§3\n§5\nAbweichend von § 58 Abs. 5 Satz 1 der Straßenver-\nIn § 3 der 33. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom\nkehrs-Zulassungs-Ordnung genügt an land- oder forstwirt-\n22. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 471) wird das Datum\nschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart\n,,31. März 1989\" durch das Datum „31. März 1994\"\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h\nersetzt.\nein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite.\n§ 58 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung gilt entsprechend.                                                           §6\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\n§4\nzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom\nAbweichend von der ab 1. Januar 1989 geltenden Fas-       28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land\nsung des Musters 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-       Berlin.\nnung dürfen Führerscheinmuster in der vor diesem Tage\ngeltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 1989 bei\n§7\nErteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen 2 oder 3 ausge-\nfertigt werden, wenn auf der Seite 4 des Vordrucks das          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nFeld hinter der Klasse 5 mit dem Dienstsiegel versehen       Kraft; -§ 4 tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1989 in Kraft.\nBonn, den 28. Februar 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1989              483\nZweite Main-Donau-Kanal-Teilstreckenverordnung\nVom 14. März 1989\nAuf Grund des § 2 des Zweiten Gesetzes über den rechtlichen Status der\nMain-Donau-Wasserstraße vom 19. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 913) und des § 2 des\nBundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBI. II S. 173) wird im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:\n§ 1\nDie ausgebaute Altmühl von Riedenburg (km 153,700) bis zur Mündung in die\nDonau ist Binnenwasserstraße des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dient\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes).\n§2\nDas Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasser-\nstraßen des Bundes (Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßen-\ngesetzes, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 1986,\nBGBI. 1 S. 2454), wird wie folgt geändert:                          ·\nIn der laufenden Nummer 22a werden in der Spalte „Endpunkte der Wasser-\nstraße\" nach den Bezeichnungen „Main\" und „Roth (km 93,80)\" die Bezeich-\nnungen „Riedenburg (km 153,700)\" und „Donau\" eingefügt.\n§3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 6 des Gesetzes vom 19. Juni 1986 auch im Land Berlin.\n§4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 14. März 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke","484                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4, 15 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                             Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung\nVom 15. März 1989\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-\nministern der Finanzen und· für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nIn § 12a Abs. 3 der Getreide-Mitverantwortungsabga-\nbenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n16. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 91 ), die durch die Verordnung\nvom 2. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 185) geändert worden\nist, wird die Angabe „ 15. März 1989\" durch die Angabe\n,, 14. April 1989\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 1989 in\nKraft.\nBonn, den 15. März 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}