{"id":"bgbl1-1989-13-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":13,"date":"1989-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_13.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)","law_date":"1989-03-15T00:00:00Z","page":469,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["469\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1989                         Ausgegeben zu Bonn am 21. März 1989                                                                                      Nr. 13\nTag                                                          I n h a It                                                                            Seite\n15. 3. 89 Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatlstikgesetz - AgrStatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       469\nneu: 7860-9; 7862-2, 7862-1, 7860-2, 7860-7\n28. 2. 89 zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . .                                 481\nneu: 9232-10; 9232-1-33\n14. 3. 89 Zweite Main-Donau-Kanal-Teilstreckenverordnung                                                                                               483\nneu: 940-13-2; 940-9\n15. 3. 89 Zehnte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung                                                               484\n7847-11-5-7\nGesetz\nüber Agrarstatistiken\n(Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)\nVom 15. März 1989\nInhaltsübersicht\nErster Teil                       Allgemeine Vorschrift ... .. .. .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. ... .. .. .. ..   §\nzweiter Teil                      Agrarfachstatistiken ............................................ §§ 2 bis 47\nErster Abschnitt                  Bodennutzungserhebung .. .. .. .. ... .. ... .. ..... .. .. ... .. .. ..... §§ 2 bis 17\nZweiter Abschnitt                 Viehzählung ...........................................................             §§ 18 bis 20\nDritter Abschnitt                 Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft ... ..... ..                            §§ 21 bis 23\nVierter Abschnitt                 Agrarberichterstattung .. .. .. .. ... .. ..... .. .. .. ... .. .. ... .. .. .. ... §§ 24 bis 30\nFünfter Abschnitt                 Landwirtschaftszählung .........................................                    §§ 31 bis 43\nSechster Abschnitt                Ernteerhebung ..................................................... ;.              §§ 44 bis 47\nDritter Teil                      Gemeinsame Vorschriften .. .. .. .. .. .. .... .. .. .. .. .. .... .. .. §§ 48 bis 54\nVierter Teil                      Schlußvorschriften .............................................. §§ 55 bis 56","470                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        §4\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nErhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt\nDie Flächenerhebung wird allgemein alle vier Jahre,\nbeginnend 1989, zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des\nErster Teil\njeweiligen Vorjahres durchgeführt.\nAllgemeine Vorschrift\n§5\n§ 1                                                   Erhebungsmerkmale\nAnordnung als Bundesstatistik\nErhebungsmerkmale der Flächenerhebung sind:\nNach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende              1. die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nut-\nAgrarfachstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:          zung,\n1. die Bodennutzungserhebung,                                2. die Bodenflächen nach der in einem Flächennutzungs-\nplan (§ 5 des Baugesetzbuches) dargestellten Art der\n2. die Viehzählung,                                               Nutzung; Bodenflächen, die in einem Flächennut-\nzungsplan nicht dargestellt sind, werden unter Berück-\n3. die Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft,\nsichtigung der sonstigen planungsrechtlichen und der\n4. die Agrarberichterstattung,                                    tatsächlichen Verhältnisse entsprechend den Darstel-\nlungen eines Flächennutzungsplanes zugeordnet.\n5. die Landwirtschaftszählung,\n6. die Ernteerhebung.\nDritter Unterabschnitt\nBodennutzungshaupterhebung\nzweiter Teil\n§6\nAgrarfachstatistiken\nErhebungseinheiten\nErster Abschnitt                            Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung\nsind:\nBodennutzungserhebung\n1 . die Betriebe nach § 48 Abs. 1 ,\n2. Flächen eines Bewirtschafters von zusammen mirtde-\nErster Unterabschnitt\nstens einem Hektar, die ganz oder teilweise land- oder\nAllgemeine Vorschrift                               forstwirtschaftlich genutzt werden,\n3. sonstige Flächen, auf denen Reben, Hopfen, Tabak,\n§2                                    Heil- und Gewürzpflanzen, Obst, Gemüse, Zierpflan-\nEinzelerhebungen                              zen oder Baumschulerzeugnisse für den Verkauf ange-\nbaut werden.\nDie Bodennutzungserhebung umfaßt folgende Einzel-\nerhebungen:                                                                                §7\n1 . Flächenerhebung,                                                          Erhebungsart, Periodizität,\nErhebungszeitraum, Merkmale\n2. Bodennutzungshaupterhebung,\n3. Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung,                        Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von\nJanuar bis Mai durchgeführt:\n4. Baumschulerhebung,\n1. allgemein in jedem Jahr, in den Ländern Berlin, Bremen\n5. Obstanbauerhebung.                                             und Hamburg alle zwei Jahre, beginnend 1991 ; hierbei\nwerden Merkmale zur Feststellung der betrieblichen\nZweiter Unterabschnitt                               Einheiten, in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern\nund Rheinland-Pfalz zusätzlich Merkmale über den\nFlächenerhebung                                 Anbau von Hopfen, erhoben;\n§3                                2. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1991; hierbei wer-\nden Merkmale über die Nutzung der Bodenflächen\nErhebungseinheiten                             erhoben;\nErhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die            3. repräsentativ bei 100 000 Erhebungseinheiten in jedem\nGemeinden und gemeindefreien Gebiete.                             Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1989                               471\nnach Nummer 2 stattfindet; die Länder Berlin, Bremen                             § 10\nund Hamburg werden nur alle vier Jahre, beginnend\nErhebungsart, Periodizität,\n1993, in die Erhebung einbezogen. Die Merkmale ent-\nErhebungszeitraum, Merkmale\nsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus\ndenjenigen der Erhebung nach Nummer 2. Die Merk-          (1) Die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird\nmale über den Zwischenfruchtanbau werden alle vier     im Monat Juli durchgeführt:\nJahre, beginnend 1993, erhoben.\n1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1992; hierbei wer-\nden Merkmale über den Anbau von Gemüse, Erdbee-\n§8                                 ren und Zierpflanzen, bei Gemüse und Zierpflanzen\nauch über die Anzucht von Jungpflanzen, erhoben;\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\n2. repräsentativ bei 10 000 Erhebungseinheiten in jedem\n(1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhe-           Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung\nbung sind:                                                     nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden Merkmale\nüber den Anbau von Gemüse und Erdbeeren erhoben.\n1. zur Feststellung der betrieblichen Einheiten: der\nBetriebssitz und ,der Sitz der Erhebungseinheit ohne      (2) In den Ländern Berlin und Bremen wird nur die\nBetriebseigenschaft, die Gesamtfläche nach Hauptnut-   Erhebung nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt.\nzungs- und Kulturarten, die Größe der abgegebenen\nund erhaltenen Flächen, der Rechtsgrund des Besit-                                § 11\nzes, natürliche Erzeugungseinheiten, die mindestens\ndem durchschnittlichen Wert einer jährlichen Markter-         Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nzeugung von einem Hektar landwirtschaftlich genutzter     (1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zier-\nFläche entsprechen (§ 48 Abs. 3), die Rechtsstellung   pflanzenerhebung sind:\ndes Betriebsinhabers nach Einzelperson und Perso-\nnengemeinschaften oder juristischen Personen sowie     1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren: die Pflanzen-\ndie Art des Betriebes,                                     gruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten der Ein-\ndeckung, bei Spargel und Erdbeeren außerdem der\n2. beim Anbau von Hopfen: die Fläche, das Alter und die        Stand der Ertragsfähigkeit, jeweils nach der Anbauflä-\nSorte,                                                     che, bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1\n3. bei der Nutzung der Bodenflächen: die Hauptnutzungs-        zusätzlich die Grundfläche sowie der Anbau zur Erfül-\narten nach Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengrup-       lung vertraglicher Verpflichtungen bei der Erzeugung\npen, Pflanzenarten und Kulturformen sowie der Zwi-         und beim Absatz jeweils nach der Anbaufläche,\nschenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe, Pflanzen-    2. beim Anbau von Zierpflanzen: die Grundfläche, die\nart und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche.         Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten\nder Eindeckung und die Verwendungszwecke jeweils\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale          nach der Anbaufläche sowie die Zahl der erzeugten\nnach Absatz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Größe der abgege-         Topf- und Ballenpflanzen nach der Pflanzengruppe,\nbenen und erhaltenen Flächen und nach Absatz 1 Nr. 2 ist       Pflanzenart und Kulturform,\nder Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.\n3. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Pflanzenarten.\nDer Berichtszeitraum für die Größe der abgegebenen und\nerhaltenen Flächen ist der Zeitraum zwischen der ersten       (2) Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.\nAufforderung zur Auskunftserteilung für die Erhebung des\nvorangegangenen Jahres und des laufenden Jahres. Der\nBerichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz                   fünfter Unterabschnitt\n1 Nr. 3 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist das                      Bau msch u lerhebu ng\nlaufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für den Zwi-\nschenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres bis                               § 12\nMai des laufenden Jahres.\nErhebungseinheiten\nErhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baum-\nVierter Unterabschnitt                      schulen) sind:\nGemüseanbau-                           1. die Betriebe nach § 48 Abs. 1 mit Flächen, auf denen\nund Zierpflanzenerhebung                           Baumschulgewächse herangezogen werden mit Aus-\nnahme von Pflanzgärten in Forstbetrieben,\n§9                             2. sonstige Flächen, auf denen Baumschulgewächse her-\nErhebungseinheiten                          angezogen werden.\nErhebungseinheiten der Gemüseanbau- und Zierpflan-                                  § 13\nzenerhebung sind:\nErhebungsart, Periodizität,\n1. die Betriebe nach § 48 Abs. 1 mit Flächen, auf denen                  Erhebungszeitraum, Merkmale\nGemüse, Erdbeeren, Zierpflanzen oder deren jeweilige\n(1) Die Baumschulerhebung wird allgemein alle zwei\nJungpflanzen zum Verkauf angebaut werden,\nJahre, beginnend 1990, in der Zeit von Juli bis August\n2. sonstige Flächen, auf denen Gemüse, Erdbeeren oder      durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der\nZierpflanzen für den Verkauf angebaut werden.          Baumschulflächen erhoben.","472                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) Die Erhebung wird in den Ländern Baden-Württem-      2. sonstige Bestände mit jeweils mindestens einem Rind,\nberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schles-             einem Zuchtschwein, drei anderen Schweinen, drei\nwig-Holstein in jedem Jahr durchgeführt.                         Schafen; zwei Pferden oder zwanzig Stück einer Ge-\nflügelart.\n§ 14\n(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände, die sich zum\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt              Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebslei-\n(1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung sind          ters oder sonstigen Viehhalters befinden, ohne Rücksicht\ndie Gesamtfläche einer Baumschule, die Flächen der           auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des\nBestände an Obstgehölzen, Obstunterlagen, Ziergehölzen       Besitzes. Bei vorübergehend leerstehenden Ställen in der\nund Forstpflanzen sowie die Zahl, die Arten, das Alter, die  Geflügelhaltung zum Berichtszeitpunkt ist derjenige\nAnzuchtmerkmale und der Entwicklungsstand der Pflan-         Bestand maßgeblich, der vor der letzten Stallräumung\nzen.                                                         vorhanden war, sofern diese nicht mehr als sechs Wochen\nzurückliegt.\n(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auffor-\nderung zur Auskunftserteilung.                                                           § 19\nErhebungsart, Periodizität,\nSechster Unterabschnitt                                       Berichtszeitpunkt, Merkmale\nObsta n baue rhe b u ng                        (1) Die Viehzählung wird durchgeführt:\n1 . allgemein alle zwei Jahre, beginnend 1990, zum\n§ 15\nBerichtszeitpunkt 3. Dezember; hierbei werden Merk-\nErhebungseinheiten                           male über die Bestände an Rindern, Schweinen, Scha-\nErhebungseinheiten der Obstanbauerhebung sind:                fen, Pferden und Geflügel erhoben;\n2. repräsentativ bei 80000 Erhebungseinheiten alle zwei\n1 . Betriebe nach § 48 Abs. 1 mit Baumobstflächen, soweit\nJahre, beginnend 1989, zum Berichtszeitpunkt\nsie zusammen mindestens fünfzehn Ar betragen und\n3. Dezember; hierbei werden Merkmale über die\ndas auf dieser Fläche angebaute Obst oder die daraus\nBestände an Rindern, Schweinen und Schafen er-\nhergestellten Erzeugnisse zum Verkauf bestimmt sind,\nhoben;\n2. sonstige Baumobstflächen eines Bewirtschafters,\n3. repräsentativ bei 40000 Erhebungseinheiten in jedem\nsoweit sie zusammen mindestens fünfzehn Ar betragen\nJahr zu den Berichtszeitpunkten 3. April und 3. August;\nund das auf dieser Fläche angebaute Obst oder die\nhierbei werden Merkmale über die Bestände an\ndaraus hergestellten Erzeugnisse zum Verkauf\nSchweinen erhoben;\nbestimmt sind.\n4. repräsentativ bei 40000 Erhebungseinheiten in jedem\n§ 16                                 Jahr zum Berichtszeitpunkt 3. Juni; hierbei werden\nMerkmale über die Bestände an Rindern und Schafen\nErhebungsart, Periodizität,                     erhoben.\nErhebungszeitraum, Merkmale\n(2) In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg wird\nDie Obstanbauerhebung wird allgemein alle fünf Jahre,     nur die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt.\nbeginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durch-\ngeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baum-                                   § 20\nobstflächen erhoben.\nErhebungsmerkmale\n§ 17                                Erhebungsmerkmale der Viehzählung sind:\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt              1. bei den Beständen an Rindern und Schafen: die Zahl,\ndas Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der\n(1) Erhebungsmerkmale der Obstanbauerhebung sind\nTiere,\ndie Gesamtfläche des Baumobstanbaus sowie die Obst-\narten, die Obstsorten, die Anbausysteme, die Pflanz- und     2. bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere\nUmveredlungszeitpunkte und die Verwendungszwecke                 nach Lebendgewichtklassen und Nutzungszweck, bei\ndes Obstes jeweils nach der Fläche und der Zahl der              Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und bei\nBäume.                                                           Zuchtsauen die Trächtigkeit,\n3. bei den Beständen an Pferden: die Zahl und, außer bei\n(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auffor-      Ponys und Kleinpferden, das Alter der Tiere,\nderung zur Auskunftserteilung.\n4. bei den Beständen an Geflügel: die Zahl, die Art, das\nAlter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der\nZweiter Abschnitt                           Tiere.\nViehzählung\nDritter Abschnitt\n§ 18                                   Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft\nErhebungseinheiten\n§ 21\n(1) Erhebungseinheiten der Viehzählung sind:\nErhebungseinheiten\n1. die Betriebe nach § 48 Abs. 1, soweit dort Rinder,\nSchweine, Schafe, Pferde oder Geflügel gehalten wer-       Erhebungseinheiten der Arbeitskräfteerhebung in der\nden,                                                    Landwirtschaft sind die landwirtschaftlichen Betriebe nach","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1989                               473\n§ 48 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 3. Im  2. Ergänzungsprogramm (§§ 28 und 29),\nJahr der Landwirtschaftszählung sind die Betriebe nach       3. Zusatzprogramm (§ 30).\n§ 48 Abs. 1 Erhebungseinheiten.\nErgänzungs- und Zusatzprogramm sollen in Verbindung\n§ 22                           mit den Angaben für das Grundprogramm erhoben wer-\nden.\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\n(1) Die Erhebung über die Arbeitskräfte in der Landwirt-    (2) Die Agrarberichterstattung wird alle zwei Jahre,\nschaft wird repräsentativ bei 90000 Erhebungseinheiten in    beginnend 1991, durchgeführt.\njedem Jahr, beginnend 1990, durchgeführt; hierbei werden\nMerkmale über die Beschäftigung des Betriebsinhabers,                                    § 25\nseiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäf-\ntigten, die keine Familienangehörigen sind, erhoben.                             Erhebungseinheiten\nFamilienangehörige des Betriebsinhabers im Sinne dieses        Erhebungseinheiten der Agrarberichterstattung sind:\nGesetzes sind sein Ehegatte sowie die auf dem Betrieb\nlebenden Verwandten und Verschwägerten.                      1. beim Grundprogramm gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1, beim\nErgänzungsprogramm gemäß§ 28 Abs. 1 Nr. 1 sowie\n(2) In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg wird die        Abs. 2 die Betriebe nach § 48 Abs. 1,\nErhebung nach Absatz 1 nur alle zwei Jahre, beginnend\n1991, durchgeführt.                                          2. beim Grundprogramm gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3,\nbeim Ergänzungsprogramm gemäß§ 28 Abs. 1 Nr. 2\n(3) Im Jahr der Landwirtschaftszählung wird die Er-           und 3 sowie beim Zusatzprogramm gemäß § 30 die\nhebung allgemein durchgeführt.                                   landwirtschaftlichen Betriebe nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 in\nVerbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 3.\n§ 23\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n§ 26\n(1) Erhebungsmerkmale der Arbeitskräfteerhebung in\nder Landwirtschaft sind:                                                            Rechenwerte\n1. beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehöri-            Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\ngen: das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeit-   Forsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates eine all-\nraum 1. Januar bis 31. März oder 1. April bis           gemeine Verwaltungsvorschrift für die Erstellung der\n31. Dezember, Verwandtschafts- oder Schwäger-           Rechenwerte, die zusammen mit den Angaben zur Agrar-\nschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, die Betriebs-    berichterstattung für eine Systematisierung der Betriebe\nleitereigenschaft, die Arbeitszeiten im Betrieb,        erforderlich sind.\nim Haushalt des Betriebsinhabers und in anderer\nErwerbstätigkeit sowie die Nichtbeschäftigung,\n2. bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine\nzweiter Unterabschnitt\nFamilienangehörigen sind: das Geschlecht, Geburts-\njahr, Geburtstag im Zeitraum 1. Januar bis 31. März                         Grundprogramm\noder 1. April bis 31. Dezember, die Bezeichnung der\nausgeübten Tätigkeit, die Stellung im Beruf, die                                    § 27\nBetriebsleitereigenschaft, die Arbeitszeiten im Betrieb     Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale\nund im Haushalt des Betriebsinhabers sowie die\nGewährung von Kost und Wohnung, im Jahr der Land-          (1) Das Grundprogramm besteht aus den Erhebungs-\nwirtschaftszählung zusätzlich die Art der Entlohnung    merkmalen der\nund die Berufsausbildung,\n1. Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1),\n3. bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die\nkeine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach     2. Viehzählung im Dezember (§ 20),\nGeschlecht und im Betrieb geleisteter Arbeitszeit.     3. Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft (§ 23\nAbs. 1).\n(2) Der Berichtszeitraum sind vier aufeinanderfolgende\nWochen, die ganz oder teilweise auf den April des laufen-       (2) Für das Grundprogramm werden übernommen:\nden Jahres entfallen.\n1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1991, die An-\ngaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, im Jahr der Landwirt-\nVierter Abschnitt                          schaftszählung auch die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3,\nAgrarberichterstattung                    2. repräsentativ für 90000 Erhebungseinheiten alle vier\nJahre, beginnend 1993, die Angaben nach Absatz 1\nErster Unterabschnitt                             Nr. 1 und 2,\nAllgemeine Vorschriften                       3. repräsentativ für 90 000 Erhebungseinheiten alle zwei\nJahre, beginnend 1993, die Angaben nach Absatz 1\n§ 24                                Nr. 3.\nProgramme und Periodizität\n(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 werden den\n(1) Die Agrarberichterstattung umfaßt folgende Pro-      jeweiligen Erhebungen des laufenden Jahres, die Anga-\ngramme:                                                      ben nach Absatz 1 Nr. 2 der Erhebung des Vorjahres\n1. Grundprogramm (§ 27),                                     entnommen.","474                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nDritter Unterabschnitt                         5. bei den außerbetrieblichen Erwerbs- und Unterhalts-\nquellen: das Einkommen des Betriebsinhabers und sei-\nErgänzung sprog ramm\nnes Ehegatten und der auf dem Betrieb lebenden und\nim Betrieb mithelfenden Verwandten und Verschwäger-\n§ 28                                  ten nach der Art oder Herkunft, beim Betriebsinhaber\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                    und seinem Ehegatten auch nach Einkommensklas-\nsen.\n(1) Die Erhebung für das Ergänzungsprogramm wird\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale\ndurchgeführt:\nnach Absatz 1 Nr. 1 und 4-, mit Ausnahme der Pachtent-\n1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1991; hierbei wer-    gelte, sowie für die Lagerkapazität bei Gülle (Absatz 1\nden Merkmale über die Buchführung, die sozialökono-       Nr. 3) ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftser-\nmischen Verhältnisse des Betriebes sowie den Anfall       teilung. Der Berichtszeitraum für die Pachtentgelte ist das\nund die Ausbringung tierischer Exkremente erhoben;        laufende Pachtjahr. Der Berichtszeitraum für die Erhe-\n2. repräsentativ bei 90 000 Erhebungseinheiten alle zwei      bungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2, 3, mit Ausnahme der\nJahre, beginnend 1991; hierbei werden Merkmale über       Lagerkapazität bei Gülle, und 5, mit Ausnahme der Ein-\nEigentums- und Pachtverhältnisse an der landwirt-         kommensklassen, sind die Monate April des Vorjahres bis\nschaftlich genutzten Fläche sowie außerbetriebliche       März des laufenden Jahres. Der Berichtszeitraum für die\nErwerbs- und Unterhaltsquellen erhoben;                   Einkommensklassen ist das vorausgehende Kalenderjahr.\n3. repräsentativ bei 90 000 Erhebungseinheiten alle vier\nJahre, beginnend 1993, für die Merkmale nach Num-\nVierter Unterabschnitt\nmer 1.\nZusatzprogramm\n(2) Im Jahr der Landwirtschaftszählung werden die\nMerkmale über Eigentums- und Pachtverhältnisse an der                                     § 30\nlandwirtschaftlich genutzten Fläche allgemein erhoben.                   Erhebungsart, Erhebungsmerkmale,\nDies gilt nicht für die Erhebung der in den letzten zwei                      Verordnungsermächtigung\nJahren vereinbarten Pachtentgelte für nicht von Ehegat-\nten, Verwandten und Verschwägerten gepachteten Flä-              (1) Das Zusatzprogramm kann repräsentativ bei 10 000\nchen.                                                         bis 100 000 Erhebungseinheiten erhoben werden.\n(2) Das Zusatzprogramm kann über das Grund- und\n§ 29                              Ergänzungsprogramm hinaus folgende Erhebungsmerk-\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit                 male enthalten:\n(1) Erhebungsmerkmale des Ergänzungsprogramms              1. vertragliche Bindungen beim Absatz von Erzeugnissen,\nsind:                                                         2. die Eigentumsverhältnisse an landwirtschaftlichen\n1. bei der Buchführung: die Art,                                  Maschinen sowie deren Nutzung und Ausstattung,\n2. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Betrie-       3. die Mitgliedschaft in sozialen Sicherungssystemen und\nbes: Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und son-        die Inanspruchnahme von Produktionsaufgaberente,\nstige außerbetriebliche Einkommensquellen des             4. die Art und der Wirtschaftszweig der außerbetrieblichen\nBetriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis (grö-        Tätigkeit beim Betriebsinhaber und seinem Ehegatten.\nßer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkom-\nmen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verhei-           (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nrateten Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben        und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\njeweils auf das Betriebsinhaberehepaar,                   Zustimmung des Bundesrates die Durchführung und den\nStichprobenumfang des Zusatzprogramms anzuordnen.\n3. beim Anfall und bei der Ausbringung tierischer Exkre-      Der Umfang der Stichprobe ist auf die Anzahl von Erhe-\nmente: die Art des Mistanfalls, bei Gülle die Lagerkapa-  bungseinheiten zu begrenzen, die für die Gewinnung eines\nzität, die Lagerdauer, das Ausbringen von Gülle auf       zuverlässigen statistischen Ergebnisses notwendig ist.\nselbstbewirtschafteten oder außerbetrieblichen Flä-\nchen sowie die Übernahme und Ausbringung von Gülle\naus anderen Betrieben,                                                         Fünfter Abschnitt\n4. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der                            Landwirtschaftszählung\nlandwirtschaftlich genutzten Fläche: die Größe der\ngesamten eigenen Fläche, die Größe der eigenen                            Erster Unterabschnitt\nselbstbewirtschafteten, der verpachteten und der                          Allgemeine Vorschrift\nunentgeltlich zur Bewirtschaftung abgegebenen Flä-\nchen, die Größe der gepachteten Flächen nach Ver-                                     § 31\npächtergruppen und der unentgeltlich zur Bewirtschaf-                         Einzelerhebungen\ntung erhaltenen Flächen, die Pachtentgelte für nicht\nvon Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten                 Die Landwirtschaftszählung umfaßt folgende Einzeler-\ngepachteten Höfen und Einzelgrundstücken, bei Höfen       hebungen:\nnach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzel-        1. Haupterhebung,\ngrundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung          2. Weinbauerhebung,\nsowie die in den letzten zwei Jahren vereinbarten\nPachtentgelte für Einzelgrundstücke nach der Art der      3. Gartenbauerhebung,\nNutzung und der Größe der betroffenen Flächen,            4. Binnenfischereierhebung.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1989                                475\nZweiter Unterabschnitt                        5. bei der Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften oder\nHaupterhebung                              -organisationen: die Art und der Umfang der einbezo-\ngenen Erzeugnisse,\n§ 32                            6. bei der Ausstattung des Betriebes mit landwirtschaft-\nlichen Maschinen: die Zahl jeweils nach der Art und\nErhebungseinheiten                          den Besitzverhältnissen, bei Schleppern auch nach\nErhebungseinheiten der       Haupterhebung     sind  die     Leistungsklassen,\nBetriebe nach § 48 Abs. 1.                                  7. bei der sozialen Sicherung des Betriebsinhabers und\nseiner Familienangehörigen: die Mitgliedschaft in land-\n§ 33                                wirtschaftlichen Alterskassen und in der gesetzlichen\nRentenversicherung.\nErhebungsart, Periodizität,\nErhebungszeitraum, Merkmale                      (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 Nr. 1 ist der 31. März des laufenden Jahres.\n(1) Die Haupterhebung wird 1991 im ersten Halbjahr       Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach\ndurchgeführt.                                               Absatz 1 Nr. 2, 5 und 7 ist das dem Erhebungszeitraum\n(2) Allgemein werden die Angaben zum Grundpro-           vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die\ngramm (§ 27 Abs. 2 Nr. 1) und zum Ergänzungsprogramm        Besitzverhältnisse bei landwirtschaftlichen Maschinen\n(§ 28 Abs. 2) der Agrarberichterstattung übernommen         (Absatz 1 Nr. 6) sind die zwölf Monate, die dem Tag der\nsowie Merkmale über die Referenzmengen nach der             ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung vorausgehen.\nMilch-Garantiemengen-Verordnung, die Vermietung von         Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale\nUnterkünften an Ferien- oder Kurgäste und bei Betriebsin-   ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.\nhabern, die 45 Jahre und älter sind, über die Hofnachfolge\nerhoben. In Ländern mit bedeutendem Anteil von landwirt-                   Dritter Unterabschnitt\nschaftlichen Neben- und Zuerwerbsbetrieben können\nzusätzlich Art und Wirtschaftszweig der außerbetrieblichen                     Weinbauerhebung\nErwerbstätigkeit des Betriebsinhabers und seines Ehegat-\nten erhoben werden.                                                                      § 35\nErhebungseinheiten\n(3) Repräsentativ bei 90 000 Erhebungseinheiten wer-\nden die Angaben zu den Merkmalen über außerbetriebli-          Erhebungseinheiten der Weinbauerhebung sind:\nche Erwerbs- und Unterhaltsquellen beim Ergänzungspro-\n1. alle Betriebe mit einer bestockten oder zur Wieder-\ngramm der Agrarberichterstattung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2)\nbestockung vorgesehenen Rebfläche von insgesamt\nübernommen sowie Merkmale über die Berufsbildung des            mindestens zehn Ar,\nBetriebsinhabers, seines Ehegatten und des Betriebslei-\nters, die Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften oder     2. alle Betriebe, die Weinbauerzeugnisse, vegetatives\n-organisationen, die Ausstattung des Betriebes mit land-        Vermehrungsgut, Trauben, Maische, Most, Wein oder\nwirtschaftlichen Maschinen sowie die soziale Sicherung          Erzeugnisse daraus zum Verkauf herstellen.\ndes Betriebsinhabers und seiner Familienangehörigen\n(§ 22 Abs. 1 Satz 2), soweit sie im Betrieb tätig sind oder                              § 36\nwaren, erhoben.                                                              Erhebungsart, Periodizität,\nErhebungszeitraum, Merkmale\n§ 34\n(1) Die Weinbauerhebung wird allgemein 1989/90 in den\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit                Monaten Oktober bis Juni durchgeführt.\n(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben          (2) Hierbei werden Merkmale über die Betriebsart, die\nden Erhebungsmerkmalen des Grundprogramms (§ 27             Flächen des Betriebes, die Rebsorten, die Eigentums- und\nAbs. 1) und des Ergänzungsprogramms (§ 29 Abs. 1) der       Pachtverhältnisse, die Gewerbe- oder Nebenbetriebe, die\nAgrarberichterstattung:                                     Betriebseinnahmen, die Rechtsstellung des Betriebsinha-\n1. bei den Referenzmengen nach der Milch-Garantiemen-       bers, die sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes,\ngen-Verordnung: die Höhe der Anlieferungs- und          die Buchführung, die Vermarktung, die Arbeitskräfte und\nDirektverkaufsreferenzmenge,                            die Berufsbildung des Betriebsleiters erhoben.\n2. bei der Vermietung von Unterkünften an Ferien- oder         (3) Die statistischen Ämter der Länder können hierzu\nKurgäste: die Zahl der Betten und der Übernachtungen    Angaben zur Weinbaukartei nach der Verordnung (EWG)\njeweils nach der Art der Unterkunft,                    Nr. 649/87 mit Zustimmung des Befragten übernehmen.\n3. bei der Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder\nsonstige Verständigung über die Hofnachfolge, das                                    § 37\nAlter, das Geschlecht, landwirtschaftliche und außer-             Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nlandwirtschaftliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers\nsowie die Mitarbeit im Betrieb,                            (1) Erhebungsmerkmale der Weinbauerhebung sind:\n4. bei der Berufsbildung des Betriebsinhabers, seines         1. bei der Betriebsart: die Erzeugung zum Verkauf sowie\nEhegatten und des Betriebsleiters: landwirtschaftliche        Handel, Dienstleistungen und Verarbeitung,\nund außerlandwirtschaftliche Berufsbildung jeweils        2. bei den Flächen des Betriebes: die Gesamtfläche, die\nnach der Art des Abschlusses,                                 landwirtschaftlich genutzte Fläche, die Rebfläche","476                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nnach der Art der Nutzung, der Art der Unterstützungs-                                § 39\nvorrichtungen, Bepflanzung und Bearbeitung sowie\nErhebungsart, Periodizität,\nihre Belegenheit,\nErhebungszeitraum, Merkmale\n3. bei den Rebsorten: der Name, die Anbaufläche und\n(1) Die Gartenbauerhebung wird allgemein 1994 im\ndie Altersgruppen,\nersten Halbjahr durchgeführt.\n4. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen: die\n(2) Hierbei werden Merkmale über die Betriebsart, die\nGröße der eigenen selbstbewirtschafteten, gepachte-\nFlächen des Betriebes, die Flächen unter Glas oder Kunst-\nten und unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen\nstoff, die Bewässerungsanlagen, die Lagerräume, die\nRebfläche,\nBetriebseinnahmen, die Pachtverhältnisse, die Gewerbe-\n5. bei den Gewerbe- oder Nebenbetrieben: die Art,            oder Nebenbetriebe, die Rechtsstellung des Betriebsinha-\nbers, die sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes,\n6. bei den Betriebseinnahmen: die Herkunft und der           die Buchführung, die Vermarktung, die Arbeitskräfte sowie\njeweilige Anteil an den gesamten Betriebseinnahmen,      die Berufsbildung des Betriebsleiters und seines Ehegat-\n7. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers: Einzel-      ten erhoben.\nperson und Personengemeinschaften oder juristische\nPersonen sowie die Betriebsleitereigenschaft,                                         § 40\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\n8. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Betrie-\nbes: die Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und       (1) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung sind:\nsonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des            1. bei der Betriebsart: die Erzeugung zum Verkauf sowie\nBetriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis               Handel und Dienstleistungen,\n(größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Ein-\nkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei              2. bei den Flächen des Betriebes: die Gesamtfläche, die\nverheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die               landwirtschaftlich genutzte Fläche sowie die garten-\nAngaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar,                baulich genutzte Fläche nach Pflanzengruppen und\n-arten sowie nach Eindeckung,\n9. bei der Buchführung: die Art,\n3. bei den Flächen unter Glas oder Kunststoff: die\n10. bei der Vermarktung: die Verwertung des Lesegutes,              Grundfläche nach der Art und dem Alter der Anlagen,\ndie Absatzarten und Absatzwege nach Anteilen sowie             die Art und der Verbrauch der zur Beheizung verwen-\ndie bei Erzeugergemeinschaften, Winzergenossen-                deten Energie sowie das Lagervolumen von Heizöl,\nschaften und einzelvertraglichen Bindungen einge-          4. bei den Bewässerungsanlagen: die Ausstattung mit\nbrachte Rebfläche oder Weinmostmenge,                          Beregnungs- und sonstigen Bewässerungsanlagen\n11. bei den Arbeitskräften: die Zahl der Arbeitskräfte nach         sowie die Größe der Fläche, die beregnet oder bewäs-\nder Familienangehörigkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 2), dem            sert we'rden kann,\nGeschlecht und Arbeitszeitgruppen,                         5. bei den Lagerräumen: die Art und die Größe,\n12. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters: die fachbe-      6. bei den Betriebseinnahmen: die Herkunft sowie der\nzogene Berufsbildung nach der Art des Abschlusses              jeweilige Anteil an den gesamten Betriebseinnahmen\nund kaufmännische Ausbildung.                                  nach Art der Erzeugnisse und Dienstleistungen,\n7. bei den Pachtverhältnissen: die Größe der gepachte-\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale               ten Fläche, gepachteter Betrieb und Verwandtschafts-\nnach Absatz 1 Nr. 1, 5, 6, 8, 10 und 11 ist das                     pacht,\nKalenderjahr, in dem der Erhebungszeitraum beginnt. Der\nBerichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach                8. bei den Gewerbe- oder Nebenbetrieben: die Art,\nAbsatz 1 Nr. 2 bis 4 ist jeweils der 31. August vor dem         9. bei der Rechtsstellung des .Betriebsinhabers: Einzel-\nErhebungszeitraum. Der Berichtszeitpunkt für die Erhe-              person und Personengemeinschaften oder juristische\nbungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 7, 9 und 12 ist der Tag             Person sowie die Betriebsleitereigenschaft,\nder ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.                1o. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Betrie-\nbes: Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und\nsonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des\nBetriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis\nVierter Unterabschnitt                              (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Ein-\nGarten ba uerhebu n g                            -kommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei\nverheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die\n§ 38                                   Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar,\nErhebungseinheiten                        11. bei der Buchführung: die Art,\n12. bei der Vermarktung: die Art und die Anteile der\nErhebungseinheiten der Gartenbauerhebung sind:\nAbsatzwege,\n1. alle Betriebe, die Gartenbauerzeugnisse zum Verkauf        13. bei den Arbeitskräften: die Zahl der Arbeitskräfte nach\nanbauen, mit einer gärtnerischen Nutzfläche von min-            der Familienangehörigkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 2), dem\ndestens fünfzehn Ar,                                            Geschlecht und Arbeitszeitgruppen,\n2. alle Betriebe, die Gartenbauerzeugnisse zum Verkauf        14. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters und seines\nanbauen, mit einer gärtnerischen Nutzfläche unter Glas          Ehegatten: die fachbezogene Berufsbildung nach der\noder Kunststoff.                                                Art des Abschlusses.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1989                                477\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale        7. bei den Betriebszweigen: die Art,\nnach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 8, 10, 12 und 13 ist das    8. bei den Arbeitskräften: die Zahl der Arbeitskräfte nach\ndem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr.                der Familienangehörigkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 2), dem\nDer Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale\nGeschlecht und Arbeitszeitgruppen,\nist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.\n9. beim Erwerbscharakter: die Art,\n10. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers: Einzel-\nfünfter Unterabschnitt\nperson und Personengemeinschaften oder juristische\nBinnen fische re i erheb u n g                     Person,\n11. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters: die fachbe-\n§ 41                                zogene Berufsbildung nach der Art des Abschlusses.\nErhebungseinheiten                       (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nErhebungseinheiten der Binnenfischereierhebung sind:     nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 ist das dem Erhebungszeitraum\nvorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die\n1. die Betriebe, die Fluß- oder Seenfischerei zu Erwerbs-\nzwecken mit einem Fischfang von jährlich mindestens     Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 ist der Tag\nder ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.\nzehn Dezitonnen Fisch betreiben,\n2. die Betriebe, die Fischhaltung oder Fischzucht zu\nErwerbszwecken betreiben und über eine Erzeugungs-\nfläche von mindestens einhundert Quadratmetern\nSechster Abschnitt\nForellen- oder fünftausend Quadratmetern Karpfen-                             Ernteerhebung\nteich verfügen,\n3. die Betriebe, die zu Erwerbszwecken in Netzgehegen,                                  § 44\nBehältern oder in ähnlichen Einrichtungen jährlich min-                    Allgemeine Vorschrift\ndestens fünf Dezitonnen Fisch erzeugen.\nDie Ernteerhebung umfaßt:\n§ 42                           1. Erntevorausschätzung,\nErhebungsart, Periodizität,                2. Ernteberichterstattung,\nErhebungszeitraum, Merkmale                  3. Besondere Ernteermittlung.\n(1) Die Binnenfischereierhebung wird allgemein 1994 im\nersten Halbjahr durchgeführt.                                                           § 45\n(2) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 1 werden Merkmale über                     Erntevorausschätzung\ndie befischten Gewässer und den Fischfang erhoben.             Das Statistische Bundesamt schätzt jährlich von Januar\n(3) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 2 und 3 werden Merk-     bis Juli Hektarerträge für Getreide, Raps, Zuckerrüben und\nmale über die Fischhaltung in Netzgehegen, Behältern        Kartoffeln für den Durchschnitt des in den Geltungsbereich\noder ähnlichen Einrichtungen, die fischwirtschaftlich       dieses Gesetzes fallenden Gebietes voraus.\ngenutzten Anlagen, die Erzeugung und die Futtermittel\nerhoben.                                                                                § 46\n(4) Bei allen Arten der Binnenfischerei werden Merkmale                    Ernteberichterstattung\nüber die Betriebszweige, den Erwerbscharakter, die\n(1) Die Ernteberichterstattung wird in jedem Jahr, außer\nRechtsstellung des Betriebsinhabers, die Arbeitskräfte und\nin den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April\ndie Berufsbildung des Betriebsleiters erhoben.\nbis November durchgeführt. Sie umfaßt Schätzungen über\nvoraussichtliche und endgültige Naturalerträge des .laufen-\n§ 43                           den Jahres. Ergänzend werden die Merkmale Wachstums-\nstand und wachstumsbeeinflussende Bedingungen\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\ngeschätzt. Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale\n(1) Erhebungsmerkmale der Binnenfischereierhebung        Dauer der Lese, Mostausbeute, Mastgewicht, Säurege-\nsind:                                                       halt, Güte des Mostes und Erlöse für Mostverkäufe\n1. bei den befischten Gewässern: die Art und Größe,       erhoben, bei Obst die Ernteverwendung geschätzt. Die\nSchätzungen werden von Ernteberichterstattern vorge-\n2. beim Fischfang: die Fangmenge nach der Art der\nnommen, sie werden bei diesen erhoben.\nFische und des Betriebes,\n3. bei der Fischhaltung in Netzgehegen, Behältern oder       (2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträgen\nähnlichen Einrichtungen: die Art, Zahl und das Volu-  nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können in jedem Jahr bei\nmen der Gehege,                                       6 000 landwirtschaftlichen Betrieben nach § 48 Abs. 1 in\nVerbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 3 oder bei Obst für\n4. bei den fischwirtschaftlich genutzten Anlagen: die Art\nhöchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen die Erträge\nund Größe,\nrepräsentativ festgestellt werden. Dabei dürfen jährlich\n5. bei der Erzeugung: die Menge nach der Art der          nicht mehr als drei Arten von Gemüse, Obst oder landwirt-\nFische, Erzeugungsrichtung und der Anlagen,           schaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme von Getreide und\n6. bei den Futtermitteln: der Verbrauch nach der Art des  Kartoffeln, insgesamt jedoch nicht mehr als vier dieser\nFutters und der Fische,                               Arten, sowie Weinmost einbezogen werden.","478                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 47                             4. jeweils dreißig Ar Rebfläche oder Obstfläche, auch\nBesondere Ernteermittlung                        soweit sie nicht im Ertrag stehen, oder Hopfen oder\nTabak oder Baumschulen oder Gemüseanbau im Frei-\n(1) Die Besondere Ernteermittlung wird repräsentativ in        land oder\njedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bremen und           5. zehn Ar Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland\nHamburg, auf 6 000 Feldern landwirtschaftlicher Betriebe          oder\nnach § 48 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 3\n6. jeweils ein Ar Anbau für Erwerbszwecke unter Glas von\ndurchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalen-\nGemüse oder Blumen und Zierpflanzen oder\nderjahr.\n7. ein Ar Anbau von Heil- und Gewürzpflanzen für\n(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei Getreide und       Erwerbszwecke.\nKartoffeln. Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe\nder in die Erhebung einbezogenen Fläche, die Sorte und          (4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\ndie Gesamterntemenge. Bei Weizen und Roggen werden            und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nzusätzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die Ermitt-     Zustimmung des Bundesrates die Werte nach Absatz 3\nlung der Beschaffenheitsmerkmale umfaßt die Untersu-          und nach § 41 neu festzulegen.\nchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigenschaften          (5) Die Auswahl der Erhebungseinheiten für die in die-\nsowie der Belastung mit Schadstoffen einschließlich der       sem Gesetz angeordneten repräsentativen Erhebungen\nradioaktiven Substanzen.                                      erfolgt nach mathematischen Auswahlverfahren. Die\nAnzahl der Erhebungseinheiten darf in den Fällen des § 7\n(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nNr. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 2\nund Forsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates eine\nund 3, § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 33 Abs. 3 um bis zu\nallgemeine Verwaltungsvorschrift, in der die Grundsätze\n1o 000 Erhebungseinheiten, in den Fällen des § 1O Abs. 1\nfür die Durchführung der Besonderen Ernteermittlung fest-\nNr. 2, § 46 Abs. 2 sowie § 47 Abs. 1 um bis zu 2 000\ngelegt werden.\nErhebungseinheiten überschritten werden, soweit dies zur\n(4) Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale ist Auf-    Gewinnung einer zuverlässigen statistischen Grundlage\ngabe des Bundes. Zuständig für die Erfüllung der Aufga-       erforderlich ist.\nben des Bundes nach Satz 1 ist die Bundesforschungs-\n(6) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nanstalt für Getreide- und Kartoffelverarbeitung.\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates die Anzahl der Erhebungs-\nDritter Teil                          einheiten in den in Absatz 5 genannten Fällen zu verrin-\nGemeinsame Vorschriften                        gern, soweit aufgrund veränderter Verhältnisse oder\nErkenntnisse eine geringere Anzahl von Erhebungseinhei-\n§ 48                              ten für die Gewinnung zuverlässiger statistischer Ergeb-\nnisse ausreicht.\nErhebungseinheiten\n(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes                                      § 49\nbestimmt ist:                                                                        Hilfsmerkmale\n1. Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche        (1) Hilfsmerkmale sind:\nvon mindestens einem Hektar oder mit natürlichen          1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Instituts- oder\nErzeugungseinheiten, die mindestens dem durch-                Behördenname, Anschrift sowie Telefonnummer der zu\nschnittlichen Wert einer jährlichen Markterzeugung von        Befragenden nach § 50 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 1,\neinem Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche ent-\n2. die Vor- und Familiennamen oder Firma sowie\nsprechen,\nAnschrift der Inhaber der Betriebe nach § 48 Abs. 1,\n2. Betriebe mit einer Waldfläche von mindestens einem             soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,\nHektar.\n3. die Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des bishe-\n(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind technisch-          rigen Bewirtschafters von erhaltenen Flächen sowie\nwirtschaftliche Einheiten, die einer einheitlichen Betriebs-      des neuen Bewirtschafters von abgegebenen Flächen\nführung unterliegen und land-, forst- oder fischwirtschaft-       nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des jeweiligen Eigentümers,\nliche Erzeugnisse hervorbringen. landwirtschaftliche          4. die Belegenheit der abgegebenen und erhaltenen Flä-\nBetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe nach              chen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, der Baumobstflächen nach\nAbsatz 1 Nr. 1. Betriebe, die sowohl die Voraussetzungen          § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,\ndes Absatzes 1 Nr. 1 als auch des Absatzes 1 Nr. 2            5. der Name und die Ortsangabe der befischten Gewäs-\nerfüllen, sind landwirtschaftliche Betriebe, wenn ihre land-      ser nach § 42 Abs. 2 und die Belegenheit der fischwirt-\nwirtschaftlich genutzte Fläche mindestens zehn vom Hun-           schaftlich genutzten Anlagen nach § 42 Abs. 3.\ndert ihrer Waldfläche entspricht.\n(2) Unterste regionale Gliederungseinheit, der die Erhe-\n(3) Dem durchschnittlichen Wert einer jährlichen Markt-    bungsmerkmale zugeordnet werden dürfen, ist der\nerzeugung von einem Hektar landwirtschaftlich genutzter       Gemeindeteil.\nFläche entsprechen:\n1. jeweils acht Rinder oder Schweine oder                                                  § 50\n2. fünfzig Schafe oder                                                              Auskunftspflicht\n3. jeweils zweihundert Legehennen oder Junghennen                (1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht\noder Schlacht-, Masthähne, -hühner und sonstige           Auskunftspflicht, soweit in Absatz 5 nichts anderes\nHähne oder Gänse, Enten und Truthühner oder               bestimmt ist.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1989                                479\n(2) Auskunftspflichtig sind:                                (3) Im Rahmen der Besonderen Ernteermittlung (§ 47)\nist den Erhebungsbeauftragten die Entnahme der erforder-\n1. die Inhaber oder Leiter;der Betriebe nach § 6 Nr. 1 für\nlichen Ernteproben während der üblichen Betriebs- und\ndie Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 Nr. 1 für\nGeschäftszeiten zu gestatten.\ndie Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, nach\n§ 12 Nr. 1 für die Baumschulerhebung, nach § 15 Nr. 1\nfür die Obstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 für\ndie Viehzählung, nach § 21 für die Arbeitskräfteerhe-                                § 52\nbung in der Landwirtschaft, nach § 25 für die Agrarbe-\nFortschreibeverfahren\nrichterstattung, nach § 32 für die Haupterhebung der\nLandwirtschaftszählung, nach § 35 für die Weinbau-         Die Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2) und die\nerhebung, nach § 38 für die Gartenbauerhebung, nach     Obstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) können ganz oder teil-\n§ 41 für die Binnenfischereierhebung und nach § 47      weise im Fortschreibeverfahren durchgeführt werden.\nAbs. 1 für die Besondere Ernteermittlung,               Wird dieses Verfahren durchgeführt, ist es bei allen Aus-\n2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegen-         kunftspflichtigen eines Bundeslandes anzuwenden. Dabei\nschaftskatasters und entsprechender anderer erforder-   werden dem Auskunftspflichtigen die von ihm bei vorange-\nlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die gangenen Erhebungen angegebenen, bei den statisti-\nFlächenerhebung nach§ 5 Nr. 1 sowie für die Flächen-    schen Ämtern der Länder gespeicherten Angaben zur\nerhebung nach § 5 Nr. 2 die Gemeinden, für die          Fortschreibung vorgelegt.\ngemeindefreien Gebiete die nach Landesrecht zustän-\ndigen Verwaltungsbehörden,\n3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 2 und 3 für                               § 53\ndie Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 Nr. 2 für                            Betriebsregister\ndie Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, nach\n§ 12 Nr. 2 für die Baumschulerhebung und nach § 15         (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung\nNr. 2 für die Obstanbauerhebung,                        der Erhebungen nach § 1 führen die statistischen Ämter\nder Länder ein einheitliches Betriebsregister. Dieses\n4. die Viehhalter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder die mit der   Betriebsregister kann zur Feststellung und zum Nachweis\nViehhaltung befaßten Personen für die Viehzählung.\nder Erhebungseinheiten, zur Ziehung von Stichproben für\n(3) Abweichend von der Regelung des Absatzes 2 sind      die repräsentativen Erhebungen, zur Aufstellung von\nfür die Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 30 Abs. 2 Nr. 4   Rotationsplänen, zur Begrenzung der Belastung zu Befra-\nund § 34 Abs. 1 Nr. 7 die jeweils betroffenen Personen      gender, zum Versand der Erhebungsunterlagen, zur Ein-\nauskunftspflichtig.                                         gangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten, zur\nDurchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren,\n(4) Jeder zu Befragende erhält einen gesonderten Er-     zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, zu\nhebungsvordruck mit den von ihm zu beantwortenden           Hochrechnungen bei Stichproben verwendet werden. Für\nFragen.                                                     agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen\n(5) Die Angaben                                          sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dür-\nfen die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung\n1. zur Ernteberichterstattung (§ 46),                       (§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der\n2. zu dem Hilfsmerkmal Telefonnummer des zu Befragen-       Viehzählung (§ 20), der Arbeitskräfteerhebung in der\nden (§ 49 Nr. 1)                                        Landwirtschaft (§ 23 Abs. 1), der Agrarberichterstattung\n(§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2) sowie der Landwirtschaftszäh-\nsind freiwillig.\nlung (§ 34 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1)\n(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Erhebun-        verwendet werden; dabei ist eine Verwendung personen-\ngen haben die Auskunftspflichtigen im Sinne des Absat-      bezogener Angaben anderer Personen als des Betriebs-\nzes 2 Nr. 1 auf Verlangen der Erhebungsstellen Vor- und     inhabers unzulässig.\nFamiliennamen der nach Absatz 3 auskunftspflichtigen\n(2) In das Betriebsregister dürfen folgende Hilfs- und\nPersonen mitzuteilen.\nErhebungsmerkmale aufgenommen werden:\n1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Instituts- oder\nBehördenname, die Anschrift und Telefonnummer der\n§ 51\nInhaber oder Leiter der Betriebe nach den §§ 35, 38, 41\nErhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte                   und 48 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen nach § 50\nAbs. 2 Nr. 3 und 4,\n(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 können\nErhebungsstellen eingerichtet werden. Die Bestimmung        2. der Betriebssitz und die Bezeichnungen für regionale\nder Erhebungsstellen obliegt den Ländern. Die Landes-            Zuordnungen,\nregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n3. die Art des Betriebes,\ndie erforderlichen Regelungen zur Bestimmung der Er-\nhebungsstellen, zur Sicherung des Statistikgeheimnisses     4. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,\ndurch Organisation und Verfahren sowie zur Verwendung\n5. die Art der Erhebungseinheiten ohne Betriebseigen-\nder erhobenen Angaben ausschließlich für die in diesem\nschaft,\nGesetz bestimmten Zwecke zu treffen.\n6. die landwirtschaftlich genutzte Fläche,\n(2) Bei der Durchführung der Erhebungen nach § 1\nkönnen Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden.              7. die Waldfläche,","480                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n8. die Beteiligung an agrarstatistischen Erhebungen,             (3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächen-\nerhebung (§ 2 Nr. 1) für jede Gemeinde ist zugelassen.\n9. das Datum der Aufnahme in das Betriebsregister.\n(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede\nErhebungseinheit eine Kennummer gebildet, die keine\nVierter Teil\nüber die Merkmale des Absatzes 2 Nr. 2 bis 9 hinaus-\ngehenden Angaben enthalten darf.                                                 Schlußvorschriften\n(4) Die Merkmale nach Absatz 2 sowie die Kennummer\nnach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Absatz                               § 55\n1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Bei                                   Berlin-Klausel\ndenjenigen Betrieben oder Erhebungseinheiten ohne\nBetriebseigenschaft, die über einen Zeitraum von fünf            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nJahren, bei der Obstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) über einen      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nZeitraum von sechs Jahren, bei der Weinbau-, Gartenbau-       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nund Binnenfischereierhebung (§ 31 Nr. 2 bis 4) über einen     werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nZeitraum von elf Jahren nicht mehr zu Erhebungen heran-       Überleitungsgesetzes.\ngezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieser\nZeiträume zu löschen. Eine Löschung der Kennummer auf\n§ 56\ndem Datensatz erfolgt nicht.\nInkrafttreten, Aufheben von Vorschriften\n§ 54                                 Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1989 in Kraft. Gleichzeitig\ntreten die folgenden Gesetze außer Kraft:\nÜbermittlung, Verwendung\nund Veröffentlichung von Einzelangaben                1. das Gesetz über Bodennutzungs- und Ernteerhebung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August\n(1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zustän-          1978 (BGBI. 1 S. 1509), zuletzt geändert durch Artikel 5\ndigen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist im                 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1\nRahmen des § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes\ns. 2555),\nzugelassen.\n2. da~ Viehzählungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n(2) Die statistischen Landesämter und das Statistische         machung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 817), zuletzt\nBundesamt dürfen zur Stichprobenauswahl für die Ver-              geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezem-\ndiensterhebung in der Landwirtschaft die Vor- und Fami-           ber 1986 (BGBI. 1 S. 2555),\nliennamen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe, die\n3. das Gesetz über eine Statistik der Arbeitskräfte in der\nständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familien-\nLand- und Forstwirtschaft in der Fassung der Bekannt-\nangehörigen sind, sowie Angaben zur Stellung im Beruf,\nmachung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 820), zuletzt\nzur ausgeübten Tätigkeit, zur Art der Entlohnung und zur\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezem-\nBerufsausbildung dieser Beschäftigten verwenden. Die\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2555),\nhierzu erforderlichen Maßnahmen sind zum frühestmög-\nlichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei verwendete Hilfs-       4. das Agrarberichterstattungsgesetz in der Fassung der\nmerkmale sind unmittelbar danach zu löschen.                      Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 822).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. März 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}