{"id":"bgbl1-1989-12-2","kind":"bgbl1","year":1989,"number":12,"date":"1989-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_12.pdf#page=1","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Telekommunikationsordnung (3. ÄndVTKO)","law_date":"1989-03-10T00:00:00Z","page":437,"pdf_page":1,"num_pages":30,"content":["437\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1989                            Ausgegeben zu Bonn am 17. März 1989                                                                                               Nr. 12\nTag                                                                 I n h a It                                                                               Seite\n10. 3. 89     Dritte Verordnung zur Änderung der Telekommunikationsordnung (3. ÄndVTKO) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        437\n9028-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   466\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     467\nDritte Verordnung\nzur Änderung derTeJ.ekommunikationsordnung\n(3.AndVTKO)\nVom 10. März 1989\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Telekommunikationsordnung\nDie Telekommunikationsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI. 1\nS. 1761), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. August 1988 (BGBI. 1 S. 1221), wird wie folgt\ngeändert:\n1.   § 6 wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 2 Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5\nangefügt:\n,,5.   Temexanschlüsse.\"\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „ Verteilanschlüsse\" die Worte „und Temexanschlüsse\"\neingefügt.","438                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2.  In§ 14 Abs. 1 Nr. 1.1.3 wird in der Spalte d das Wort „nein\" durch das Wort „ja\" ersetzt.\n3.  Nach§ 49 wird folgender§ 49 a eingefügt:\n,,§49a\nTemexanschlüsse\nEin Temexanschluß endet mit einer Anschalteeinrichtung der Deutschen Bundespost beim\nAbschlußpunkt des allgemeinen Netzes. Die Anschalteeinrichtung enthält mehrere Anschalte-\npunkte für die Anschaltung der privaten Endstellen.\"\n4.  In§ 52 Nr. 5 Buchstabe a werden die Angaben„ 1 und 3 (§§ 188 bis 192 und 197 bis 200)\" durch\ndie Angaben„ 1, 3 und 5 (§§ 188 bis 192, 197 bis 200 und 204 bis 207)\" ersetzt.\n5.  § 83 wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 4 wird Nummer 1.3.3 wie folgt gefaßt:\nII 1.3.3  für die Benutzung im Temexdienst\n1.3.3.1   mit Zugang zu einem Temexversorgungsbereich, je Anschluß ..                 80,--\n1.3.3.2   mit Zugang zu mehreren Temexversorgungsbereichen\n1.3.3.2.1 für den ersten Temexversorgungsbereich, je Anschluß ........ .              80,--\n.1.3.3.2.2 für jeden weiteren Temexversorgungsbereich, je Anschluß ... .               60,--\" .\nb) In Absatz 10 Nr. 3 werden die Worte „Endstelle oder eine Familientelefonanlage\" durch die\nWorte „Endstelle, eine Familientelefonanlage oder eine Kleinst-Wählanlage (Baustufe\nW 1/1)\" ersetzt.\n6.  In§ 88 Abs. 5 Nr. 2 Spalte g wird das Wort „nein\" durch das Wort „ja\" ersetzt.\n7.  In§ 90 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\n,,3. die Anderung der Rufnummer.\"\n8.  § 91 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na)   Nummer 1.2 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1.2       Dienstzuschlag für die Benutzung von Wählan-\nschl üssen nach Nummern 1.1.2 bis 1.1.5 im Te-\nmexdienst\n1.2.1       mit Zugang zu einem Temexversorgungsbe-\nreich, je Anschluß ......................... .         80,--             80,--\n1.2.2       mit Zugang zu mehreren Temexversorgungsbe-\nreichen\n1.2.2.1     für den ersten Temexversorgungsbereich, je\nAnschluß ................................. .           80,--             80,--\n1.2.2.2     für jeden weiteren Temexversorgungsbereich,\nje Anschluß ............................... .           60,--             60,--\".","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989                                         439\nb)  Nach Nummer 2.7 wird folgende Nummer 2.8 angefügt:\n„2.8            Dienstzuschlag für die Benutzung von Wählan-\nschl üssen nach Nummern 2.1 bis 2.7 im Te-\nmexdienst\n2.8.1           mit Zugang zu einem Temexversorgungsbe-\nreich, je Anschluß .......................... .                             80,--\n2.8.2          mit Zugang zu mehreren Temexversorgungsbe-\nreichen\n2.8.2.1        für den ersten Temexversorgungsbereich, je\nAnschluß .................................. .                               80,--\n2.8.2.2        für jeden weiteren Temexversorgungsbereich,\nje Anschluß ................................ .                              60,--\n9. § 92 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa)    Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:\n„ 1a   Durchwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  Du_rchwahl bis zu Endeinrichtungen\na) der angeschalteten Anlage,\nb) von Endstellen, die über Festver-\nbindungen oder Di rektrufverbi n-\nd ungen mit der Anlage verbun-\nden sind.\"\nbb) In Nummer 3. 1 Spalte c Buchstabe a werden die Worte „mit Standard-Schnittstelle\" und\nbei Buchstabe b die Worte „und ankommender\" gestrichen.\ncc)    In Nummer 3.2 Spalte c Buchstabe a werden die Worte „Wählanschlüsse mit besonderer\nAnschalteeinrichtung (Absatz 4 Nr. 2) und\" gestrichen.\ndd) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\n„7      Aufnahme- oder Ersatzaufnahmerah-\nmen für Basisbandgeräte in Ein--\nschubausführung ................ .                         Aufnahmerahmen oder zusätzlicher Auf-\nnahmerahmen für den Ersatzbetrieb je-\nweils einschließlich Stromversorgungsein-\nrichtung.\"\nb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils Nummer 1 gestrichen.\nc)  In Absatz 5 wird nach der Angabe„ 1/31\" die Angabe „und 6/3\"eingefügt.\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\naa)   In Nummer 6 Spalte c werden die Angaben„ 1/51 und 3/5\" durch die Angaben„ 1/51, 3/5\nund 6/51\" ersetzt.\nbb)   Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\n„9    Aufnahme- oder Ersatzaufnahme-\nrahmen für Basisbandgeräte in Ein-\nschubausführung................ Aufnahmerahmen oder zusätzlicher Auf-\nnahmerahmen für den Ersatzbetrieb je-\nweils einschließlich Stromversorgungsein-\nrichtung.\"","440                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil             1\n10. § 93 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na)    In Nummer 19 werden in Spalte b das Wort „Aufnahmerahmen\" durch die Worte „Aufnah-\nme- oder Ersatzaufnahmerahmen\" und in Spalte d die Betragsangabe „250,--\" durch die\nBetragsangabe „60,--\" ersetzt.\nb) In Nummer 20 wird in Spalte d die Betragsangabe „50,--\" durch die Betragsangabe „25,--\"\nersetzt.\n11. In § 108 Abs. 1 Nr. 3.1 Spalte c werden nach dem Wort „während\" die Worte „und nach Been-\ndigung\" eingefügt.\n12. § 113 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1)   Temexanschlüsse werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten\"angeboten:\nNr.                  Temexanschluß                                         Sta nda rd-Betrie bsmög Iich keiten\na                          b                                                               C\nzur Anschaltung von Fernwirkaußen-\nstellen in\n1. 1     Ausführungen A\n1.1.1 Ausführung A 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgehender Telekommunikationsverkehr\nmit monatlich höchstens 200 Fernwirkinfor-\nmationen zu je einem Bit zum Fernanzei-\ngen.\n1.1.2 Ausführung A 2 ........................ Abgehender Telekommunikationsverkehr\nmit monatlich höchstens 400 Fernwirkinfor-\nmationen zu je einem Bit zum Fernanzei-\ngen.\n1.1.3 Ausführung A 3........................ Abgehender Telekommunikationsverkehr\nmit monatlich höchstens 600 Fernwirkinfor-\nmationen zu je einem Bit zum Fernanzei-\ngen.\n1.2      Ausführungen B\n1.2.1 Ausführung B 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ankommender Telekommunikationsverkehr\nmit monatlich höchstens 200 Fernwirkinfor-\nmationen zu je einem Bit zum Fernschalten.\n1.2.2 Ausführung B 2........................                         Ankommender Telekommunikationsverkehr\nmit monatlich höchstens 400 Fernwirkinfor-\nmationen zu je einem Bit zum Fernschalten.\n1.2.3 Ausführung B 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ankommender Telekommunikationsverkehr\nmit monatlich höchstens 600 Fernwirkinfor-\nmationen zu je einem Bit zum Fernschalten.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989                                           441\nNr.               Temexanschluß                                              Standard-Betriebsmöglichkeiten\na                          b                                                               C\n1.3   Ausführungen C\n1.3.1 Ausführung C 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Abgehender Telekommunikationsver-\nkehr mit monatlich höchstens 200 Fern-\nwirkinformationen zu je einem Bit zum\nFernanzeigen,\nb) ankommender Telekommunikationsver-\nkehr mit monatlich höchstens 200 Fern-\nwirkinformationen zu je einem Bit zum\nFernschalten.\n1.3.2 Ausführung C 2........................ a) Abgehender Telekommunikationsver-\nkehr mit monatlich höchstens 400 Fern-\nwirkinformationen zu je einem Bit zum\nFernanzei gen,\nb) ankommender Telekommunikationsver-\nkehr mit monatlich höchstens 400 Fern-\nwirkinformationen zu je einem Bit zum\nFernschalten.\n1.3.3 Ausführung C 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  a) Abgehender Telekomm uni kati onsver-\nkehr mit monatlich höchstens 600 Fern-\nwirkinformationen zu je einem Bit zum\nFernanzeigen,\nb) ankommender Telekommunikationsver-\nkehr mit monatlich höchstens 600 Fern-\nwirkinformationen zu je einem Bit zum\nFernschalten.\n1.4   Ausführungen D\n1.4.1 Ausführung D 11 ....................... Abgehender und ankommender Tele-\nkommunikationsverkehr mit monatlich\nhöchstens 2000 Fernwirkinformationen zu je\neiner Bitgruppe zu 8 Bits zum Fernanzeigen,\nFernschalten, Fernmessen und Fernei nstel-\nlen.\n1.4.2 Ausführung D 12 ....................... Abgehender und ankommender Telekom-\nmunikationsverkehr mit monatlich höch-\nstens 4000 Fernwirkinformationen zu je\neiner Bitgruppe zu 8 Bits zum Fernanzeigen,\nFernschalten, Fernmessen und Ferneinstel-\nlen.\n1.4.3 Ausführung D 21 ....................... Abgehender und ankommender Telekom-\nmunikationsverkehr mit monatlich höch-\nstens 1000 Fernwi rki nformati onen zu je\neiner Bitgruppe zu 16 Bits zum Fernanzei-\ngen, Fernschalten, Fernmessen und Fernein-\nstellen.","442                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil  1\nNr.                 Temexanschluß                            Standard-Betriebsmöglichkeiten\na                       b                                                  C\n1.4.4 Ausführung D 22 ....................... Abgehender und ankommender Telekom-\nmunikationsverkehr mit monatlich höch-\nstens 2000 Fernwirkinformationen zu je\neiner Bitgruppe zu 16 Bits zum Fernanzei-\ngen, Fernschalten, Fernmessen und Fernein-\nstellen.\n1.4.5 Ausführung D 23 ....................... Abgehender und ankommender Telekom-\nmunikationsverkehr mit monatlich höch-\nstens 4000 Fernwirkinformationen zu je\neiner Bitgruppe zu 16 Bits zum Fernanzei-\ngen, Fernschalten, Fernmessen und Fernei n-\nstellen.\n1.5    Ausführungen E\n1.5. 1 Ausführung E 1 ........................      Abgehender und ankommender Telekom-\nmunikationsverkehr mit monatlich höch-\nstens 5 Fernwirkinformationen zu je 64 Bit-\ngruppen zu 8 Bits zum Fernmessen und Fern-\neinstellen, wenn dem zugehörigen Fern-\nwirkanbieter als Netzdienstleistung die\nAusführung von Sammelaufforderungen 2\n(§§ 242 und 243) bereitgestellt worden ist.\n1.5.2  Ausführung E 2 ........................      Abgehender und ankommender Telekom-\nmunikationsverkehr mit jährlich höchstens\n240 Fernwi rki nformationen zu je 16 Bit-\ngruppen zu 8 Bits zum Fernmessen und Fern-\neinstellen.\n1.6    Ausführungen F\n1.6.1  Ausführung F 1 ........................     a) Abgehender und ankommender Tele-\nkommunikationsverkehr mit monatlich\nhöchstens 200 Fernwirkinformationen\nzu je einer Bitgruppe zu 8 Bits zum Fern-\nanzeigen, Fernschalten, Fernmessen und\nFerneinstellen,\nb) abgehender und ankommender Tele-\nkommunikationsverkehr mit monatlich\nhöchstens 40 Fernwi rki nformationen zu\nje 64 Bitgruppen zu 8 Bits zum Fernmes-\nsen und Ferneinstellen.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989                       443\nNr.               Temexanschluß                          Standard-Betriebsmöglichkeiten\na                      b                                               C\n1.6.2 Ausführung F 2 ........................    a) Abgehender und ankommender Tele-\nkommunikationsverkehr mit monatlich\nhöchstens 400 Fernwirkinformationen\nzu je einer Bitgruppe zu 8 Bits zum Fern-\nanzeigen, Fernschalten, Fernmessen und\nFerneinstellen,\nb) abgehender und ankommender Tele-\nkommunikationsverkehr mit monatlich\nhöchstens 200 Fernwirkinformationen\nzu je 64 Bitgruppen zu 8 Bits zum Fern-\nmessen und Ferneinstellen.\n1.7   Ausführungen G\n1.7.1 Ausführung G 1 ........................ a) Abgehender und ankommender Tele-\nkommunikationsverkehr mit monatlich\nhöchstens 1000 Fernwi rki nformati onen\nzu je einer Bitgruppe zu 16 Bits zum\nFernanzeigen, Fernschalten, Fernmessen\nund Ferneinstellen,\nb) abgehender und ankommender Tele-\nkommunikationsverkehr mit monatlich\nhöchstens 200 Fernwirkinformationen\nzu je 16 Bitgruppen zu 8 Bits zum Fern-\nmessen und Ferneinstellen.\n1.7.2 Ausführung G 2 ........................ a) Abgehender und ankommender Tele-\nkommunikationsverkehr mit monatlich\nhöchstens 2000 Fernwirkinformationen\nzu je einer Bitgruppe zu 16 Bits zum\nFernanzeigen, Fernschalten, Fernmessen\nund Ferneinstellen,\nb) abgehender und ankommender Tele-\nkommunikationsverkehr mit monatlich\nhöchstens 400 Fernwirkinformationen\nzu je 16 Bitgruppen zu 8 Bits zum Fern-\nmessen und Ferneinstellen.\n1.7.3 Ausführung G 3 ........................ a) Abgehender und ankommender Tele-\nkommunikationsverkehr mit monatlich\nhöchstens 4000 Fernwirkinformationen\nzu je einer Bitgru ppe zu 16 Bits zum\nFernanzeigen, Fernschalten, Fernmessen\nund Ferneinstellen,\nb) abgehender und ankommender Tele-\nkommunikationsverkehr mit monatlich\nhöchstens 800 Fernwirkinformationen\nzu je 16 Bitgruppen zu 8 Bits zum Fern-\nmessen und Ferneinstellen.","444                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nNr.                  Temexanschluß                            Standard-Betriebsmöglichkeiten\na                        b                                                 C\n2        zur Anschaltung von Fernwirkleitstellen\n(Ausführung L) ........................ Innerhalb des Versorgungsbereiches einer\nTemexhauptzentrale abgehender und an-\nkommender Telekom m uni kati onsverkehr\nmit Fernwirkinformationen zu je einem Bit\nzum Fernanzeigen und Fernschalten mit\nFernwirkaußenstellen, die an Temexan-\nschlüsse zur Anschaltung von Fernwirk-\naußenstellen, Ausführungen A, Boder C an-\ngeschaltet sind.•\n13. § 11 S Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Für Temexanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende\nGrundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr bei\nÜberlassung von\neinem Temex-      zwei und mehr\nNr.                           Temexanschluß                              anschluß        Temexan-\nschlüssen je\nTemexanschal-\nteeinrichtung\nDM              DM\na                                 b                                          C                d\n1             zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen\n1 .1          Ausführungen A\n1.1.1         Ausführung A 1 .....................................                 6,--             3,--\n1.1.2         Ausführung A 2 ............. - .......................               6,--            5 --\nI\n1.1.3         Ausführung A 3 .....................................                 7,--            7 --\nI\n1.2           Ausführungen B\n1.2.1         Ausführung B 1 .....................................                 6,--             3,--\n1.2.2         Ausführung B 2 .....................................                 6,--             5,--\n1.2.3         Ausführung B 3 .....................................                 7,--             7,--\n1.3           Ausführungen C\n1.3.1        Ausführung C 1 .....................................                  6,--             4,50\n1.3.2        Ausführung C 2 .....................................                  7,50             7,50\n1.3.3        Ausführung C 3 .....................................                 10,50           10,50","Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989                                           445\nMonatliche Grundgebühr bei\nÜberlassung von\neinem Temex-    zwei und mehr\nNr.                               Temexanschluß                                     anschluß       Temexan-\nschlüssen, je\nTemexanschal-\nteeinrichtung\nDM               DM\na                                       b                                              C                d\n1.4         Ausführungen D\n1.4.1       Ausführung D 11 .................... - .. - .           - - ..........         15,--            15,--\n1.4.2       Ausführung D 12 .......................... - .............                     25,--           25,--\n1.4.3       Ausführung D 21 ......... - ............... - .........                        15,--            15,--\n1.4.4       Ausführung D 22 ...................................                            25,--           25,--\n1.4.5       Ausführung D 23 ... ...................................\n,.                                                     40,--           40,--\n1.5         Ausführungen E\n1.5.1       Ausführung E 1 ......................................                           6,--             5,--\n1.5.2       Ausführung E 2    ....................................... - ..                  7,--             7 ,--\n1.6         Ausführungen F\n1.6.1       Ausführung F 1    .........................................                    15,--           15,--\n1.6.2       Ausführung F 2    ,. ............  - - ... - ...... - . - ......... - ...      25,--           25,--\n1.7         Ausführungen G\n1.7.1       Ausführung G 1 ........................................                        25,--           25,--\n1.7.2       Ausführung G 2 ...........................................                     40,--           40,--\n1.7.3       Ausführung G 3 ............................................                    55,--           55,--\nII\n2            zur Anschaltung von Fernwirkleitstellen (Ausführung L)                         55,--           55,--\n14. In§ 117 Abs. 1 werden die Nummern 2.1 bis 2.1.2, 2.5, 2.12 bis 2.13, 2.23, 2.25 und 2.27 bis 2.27.4\ngestrichen.\n15. In § 121 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 gestrichen.\n16. In § 155 Abs. 1 werden die Nummern 2.4, 2.11 bis 2.12, 2.22, 2.24 und 2.26 bis 2.26.4 gestrichen.\n17. In§ 157 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 gestrichen.","446                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n18.  § 190 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 5 wird wie folgt neu gefaßt:\n,,(5) Bei analogen Wählverbindungen darf der Bruchteil einer Zeiteinheit zu Beginn einer\nWählverbindung, für die mehr als eine Gebühreneinheit zu berechnen ist, nicht kleiner als\n15/16 der vollen Zeiteinheit sein.\"\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt:\n,,(5 a) Die Verbindungszeit wird bei digitalen Wählverbindungen in Sekunden erfaßt.\nBruchteile einer Sekunde am Anfang einer Verbindung werden auf volle Sekunden aufge-\nrundet, Bruchteile einer Sekunde am Ende einer Verbindung werden nicht berücksichtigt. Für\nVerbindungen unter einer Sekunde Verbindungszeit wird als Verbindungszeit eine Sekunde\nzugrunde gelegt.\"\n19.  In § 191 Abs. 2 werden die Worte „Endstelle oder Familientelefonanlage\" durch die Worte\n,,Endstelle, Familientelefonanlage oder Kleinst-Wählanlage (Baustufe W 1/1)\" ersetzt.\n20.  § 210 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Gebühreneinheit ist\n1. 0,23 DM für Wählverbindungen,\na)   die von Anschlüssen ausgehen,\nb) die von öffentlichen Telefonstellen ausgehen, deren Telefone nicht von Personal der\nDeutschen Bundespost bedient werden und die nicht mit Münz- oder Kartentelefonen\nausgerüstet sind,\n2. 0,30 DM für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen ausgehen, deren Te-\nlefone von Personal der Deutschen Bundespost bedient werden oder die mit Münz- oder\nKartentelefonen ausgerüstet sind.\"\nb)  Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\n,,(2 a) Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Kartentelefonen\nausgehen, gilt bei Telefonkarten zu 200 Gebühreneinheiten anstelle der Gebühreneinheit\nnach Absatz 2 Nr. 2 die Gebühreneinheit von 0,25 DM.\"\n21.  Dem§ 240 Abs. 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:\n„5          übermitteln von Mitteilungen zu Telefon-\nanschlüssen im Telefaxdienst ...... .         Übermitteln von Mitteilungen von einer\nZwischenspeichereinrichtung zu Telefonan-\nschlüssen im Telefaxdienst über Wählverbin-\ndungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis192).\"\n22.  § 241 wird wie folgt geändert:\na)  Dem Absatz 3 wird folgende Nummer 5 angefügt:\n„5        übermitteln von Mitteilungen zu Telefonan-1\nschlüssen im Telefaxdienst ..................... .                               1, -- \" .\n1\nb) Absatz 6 wird wie folgt g~faßt:\n,,(6) Die Bereitstellung von 20 Speicherplatzeinheiten (Absatz 3 Nr. 1.3) für das Speichern\nvon Nachrichten ist gebührenfrei.\"","Nr. 12 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989                         447\n23.  § 242 Abs. 2 Nr.2 wird wie folgt gefaßt:\n„2        Ausführen von Sammelaufforderungen\n2.1        Sammelaufforderung 1 . ; .............. . Übermittlung von Fernwirkinformationen\nzu beliebigen Zeiten und beliebigen Temex-\nanschlüssen zum Ferneinstellen, Fernschal-\nten, Fernmessen und Fernsteuern von oder\nzu einer oder mehreren Gruppen von je\nhöchstens SO Temexanschlüssen zur Anschal-\ntung von Fernwirkaußenstellen gleicher\nAusführungen B, C, D, E 2, F oder G.\n2.2        Sammelaufforderung 2 ............... .         Übermittlung von Fernwirkinformationen\nan höchstens fünf festgelegten Tagen eines\nKalendermonats zum Ferneinstellen, Fern-\nschalten, Fernmessen und Fernsteuern von\noder zu einer oder mehreren Gruppen von je\nhöchstens 50 Temexanschlüssen zur Anschal-\ntung von Fernwirkaußenstellen der Ausfüh-\nrung E 1.\n2.3        Sammelaufforderung 3 ................ . Übermittlung von Fernwirkinformationen\nzu festgelegten Zeiten zum Ferneinstellen,\nFernschalten, Fernmessen und Fernsteuern\nvon oder zu einer oder mehreren Gruppen\nvon je höchstens 50 Temexanschlüssen zur\nAnschaltung von Fernwirkaußenstellen glei-\ncher Ausführungen B, C, D, E, F oder G.\n3          Umleitung von Fernwirkinformationen zu\nanderen Leitstellen ................... . Zu beliebigen Zeiten vom Teilnehmer ein-\nschaltbare dauernde oder fallweise Umlei-\ntung von Fernwirkinformationen zu einer\nvom Fernwirkanbieter bestimmten anderen\nLeitstelle.\"\n24. § 243 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2)   Für die Netzdienstleistungen im Temexdienst werden folgende Grundgebühren erho-\nben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                                Netzdienstleistung\nDM\na                                        b                                             C\n1          Sammelaufforderung 1 ...................................                      40,--\n2          Sammelaufforderung 2 ...................................                      40,--\n3          Sammelaufforderung 3\n3.1        bei täglicher Ausführung ..................................                   40,--","448                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                             Netzdienstleistung\nDM\na                                      b                                           C\n3.2       bei wöchentlicher Ausführung .............................                35,--\n3.3       bei monatlicher Ausführung ...............................                30,--\n4         Umleitung von Fernwirkinformationen zu anderen Leitstellen\n4.1        bei ständiger Umleitung ........... - ........................            50,--\nII\n4.2       bei fallweiser Umleitung ...................................              20,--\n25.  In§ 254 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 6 angefügt:\n„6         1Temexanschl üsse ....... .      nein          nein           nein   nein           ja\".\n26.  § 323 wird wie folgt geändert:\na)      In Absatz 1 Nr. 5 Spalte c wird das Wort „Rundfunkprogramme\" durch das Wort „Fern-\nsehrundfunkprogramme\" ersetzt.\nb)      Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „sind\" das Wort „und\" durch ein Komma ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden das Wort „Rundfunkprogramme\" durch das Wort „Fernsehrund-\nfunkprogramme\" und der Punkt durch das Wort „und\" ersetzt.\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:\n„3. Hörfunkprogramme, die von Rundfunk- oder Fernmeldesatelliten ausgesendet\nwerden.\"\n27.  In § 324 Abs. 8 werden die Worte „nach der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung\" durch\ndie Worte „beginnend nach Ablauf des Monats, in dem die erstmalige betriebsfähige\nBereitstellung erfolgt,\" ersetzt.\n28.  § 327 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na)   Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:\n,,3. eine Rechtsverordnung,\"\nb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Erhöht sich innerhalb der ersten zwölf Monate des Zeitraumes einer Vorausgebühr die\nmonatliche Grundgebühr durch eine Rechtsverordnung, so wird die sich ergebende\nGebührendifferenz für den verbleibenden Zeitraum dieser zwölf Monate nicht erhoben.\"","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989                449\n29.  § 351 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na)    Im einleitenden Text vor der Tabelle werden die Worte „je Stromwegende\" gestrichen.\nb) In Nummer 1.1 und 1.2 werden jeweils nach der Angabe „3, 1 kHz\" die Worte ,,, je\nStromwegende\" eingefügt.\nc)   In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anschaltepunkten\" die Worte ,,, je Stromwegende\"\neingefügt.\n30.   § 354 wird wie folgt geändert:\na)    In der Überschrift wird nach dem Wort „Mehrwegeführung\" ein Komma und das Wort\n,,Umwegführung\" eingefügt.\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:\n,, 1 a. Stromwege auf Umwegen über den zuständigen Netzknoten geführt werden (Umweg-\nführung),\"\n31.  § 355 wird wie folgt geändert:\na)   In der Überschrift und im einleitenden Text der Tabelle werden nach dem Wort „Mehrwege-\nführung\" ein Komma und das Wort „Umwegführung\" eingefügt.\nb) In Nummer 1 Spalte b werden nach dem Wort „Mehrwegeführung\" die Worte „oder\nUmwegführung\" eingefügt.\n32.  § 360 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 360\nGebühren für die Abnahme und Nachprüfung privater Fernmeldeeinrichtungen\n(1) Für Arbeitszeiten, die für jede vom Inhaber oder seinem Beauftragten zu vertretende\nWiederholung der Abnahme oder Nachprüfung privater Endstelleneinrichtungen benötigt\nwerden, wird je Arbeitsstunde eine Gebühr von 82,-- DM erhoben.\n(2)      Die Gebühren nach Absatz 1 werden auch erhoben,\n1.   für die zweite und jede weitere Teilabnahme, wenn die Teilabnahmen auf Antrag des\nInhabers durchgeführt werden,\n2.   für jede Abnahme oder Teilabnahme, die auf Antrag des Inhabers außerhalb der täglichen\nDienstzeit durchgeführt wird,\n3.   für zusätzliche besondere Maßnahmen, die bei der Abnahme oder Nachprüfung erforderlich\nwerden.\n(3) Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Viertelstunden aufgerundet. Werden\nmehrere Personen gleichzeitig tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf volle\nViertelstunden aufgerundet. Es wird mindestens die Gebühr für eine Arbeitsstunde erhoben. Die\nWegezeiten werden nicht als Arbeitszeiten gerechnet.\n(4) Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 oder 2 wird für Wegezeiten und Fahrten je\nArbeitskraft und je Tag eine Gebühr von 65,-- DM erhoben.\"\n33.  In § 364 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt, und es wird folgender\nHalbsatz angefügt:\n„der bei natürlichen Personen neben dem Namen und der Anschrift auch das Geburtsdatum\nenthalten muß.\"","450                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n34. §  387 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2         Einzelgebührennachweis(§ 372 Abs. 3 Nr. 2)\n2.1        Seitengebühren, je Fernmelderechnung\n2.1.1      für die erste Seite der Aufteilung .................... .        12,--\n2.1.2      für jede weitere Seite der Aufteilung ................ .          1,40\n2.2        Bereitstellungsgebühr, je Bereitstellungsfall ......... .        32,50•.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Für die Aufteilung werden als Seitengebühr je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen\nFernmelderechnung mindestens 12,-- DM erhoben.\"\n35. § 398 wird wie folgt gefaßt:\n„Hat die Deutsche Bundespost wegen rückständiger Gebühren weitere Leistungen durch\nSperre von Telekommunikationseinrichtungen verweigert, endet das Teilnehmerverhältnis oder\ndie Verpflichtung zur Bereitstellung der betroffenen Telekommunikationsdienstleistungen\n1.   bei Sperren wegen eines von der Deutschen Bundespost nach § 377 verlangten, nicht\nfristgerecht bezahlten Vorschusses (§ 389 Abs. 2 Nr. 1) mit Ablauf von sechs Wochen nach\nAusführung der Sperre,\n2.   bei Sperren aus anderen Gründen mit Ablauf des elften Werktages nach Absendung der\nplanmäßigen Fernmelderechnung, die auf die Ausführung der Sperre folgt,\nwenn die Zahlungssäumnis und die Sperre zu diesem Zeitpunkt noch andauern.\"\n36. In§ 403 Abs. 2 wird das Wort „Telefonwählanlagen\" durch das Wort „Telefonanlagen\" ersetzt.\n37. § 408 wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 3 Spalte c wird in der Überschrift der Tabelle nach der Angabe „ 154• folgende\nAngabe „und Anhang 4 §§ 56 bis 105\" eingefügt.\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,(7) Gebühren für das Entfernen von Endeinrichtungen in posteigenen Telefonanlagen\n(§ 407) werden nach Aufwand (§ 165) erhoben.\"\n38. Dem§ 421 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\n„ Der Antrag muß die schriftliche Erklärung des Teilnehmers enthalten, daß er alle Mitbenutzer\nseiner Teilnehmerkennung auf die Bekanntgabe der Vergütungsdaten hingewiesen hat.\"\n39. § 427 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1; in ihm wird das Wort „Fernwirkaußenstellen• durch die\nWorte „Fernwirkaußenstellen, ausgenommen Temexanschlüsse der Ausführung E 2, • ersetzt.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Bei der Überlassung von Temexanschlüssen der Ausführung E 2 zur Anschaltung von\nFernwirkaußenstellen ist eine Mindestüberlassungszeit von 12 Monaten einzuhalten.\"","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989                     451\n40.    Nach§ 437 wird folgender§ 437 a eingefügt:\n,,§ 437 a\nÜbernahme\nDie Übernahme eines Breitbandverteilanschlusses ist ausgeschlossen, wenn für diesen die\nGebührenforderung nach § 438 noch nicht entstanden ist.\"\n41.   In § 438 Abs. 1 werden die Worte „drei Monate nach der betriebsfähigen Bereitstellung dieses\nAnschlusses\" durch die Worte „nach Ablauf von drei Kalendermonaten, beginnend mit dem\nKalendermonat, der auf die betriebsfähige Bereitstellung dieses Anschlusses folgt\" ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung des Anhangs 2 zur Telekommunikationsordnung\nDer Anhang 2 „Übergangsvorschriften\" wird wie folgt geändert:\n1.  Die Übergangsvorschrift „Zu § 49 {Temexsystemversuch, Temexbetriebsversuche)\" wird ge-\nstrichen.\n2.  In der Übergangsvorschrift „Zu § 80 Abs. 4 {Benutzung der Standard-Telefonanschlüsse im Te-\nmexdienst)\" werden das Wort „Temexsystemversuche\" durch die Worte „Teilnehmer am bis-\nherigen Temexsystemversuch bis zum 31. Mai 1996\" ersetzt.\n3.  Die Übergangsvorschrift „Zu § 88 Abs. 5 {Benutzung der Wählanschlüsse der Gruppe L im Temex-\ndienst)\" wird wie folgt gefaßt:\n,,Zu § 88 Abs. 5 {Benutzung der Wählanschlüsse der Gruppen L und P im Temexdienst)\n1.    Für Teilnehmer am bisherigen Temexsystemversuch werden bis zum 31. Mai 1996\nWählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten der Gruppen L und P nicht überlassen.\n2.    Für Teilnehmer am bisherigen Temexbetriebsversuch werden bis zum 30. Juni 1997\nWählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten der Gruppe P nicht überlassen.\"\n4. Nach der Übergangsvorschrift „Zu      § 91 Abs. 1 {Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereit-\nstellung von Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten)\" wird folgende Übergangs-\nvorschrift eingefügt:\n,,Zu § 91 Abs. 2 {Rahmenbauweise bei Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten)\nBei Wählanschüssen mit digitalen Anschaltepunkten, die am 1. April 1989 vorhanden sind,\nwird keine einmalige Gebühr nach § 91 Abs. 2 der Telekommunikationsordnung für die\nAnderung dieser Anschlüsse von Rahmenbauweise in Einzelbauweise erhoben, wenn die\nAnderung ausschließlich die Anderung der Anschalteeinrichtungen von Rahmenbauweise in\nEinzelbauweise umfaßt und die Rahmenbauweise bis spätestens zum 30. Juni 1989 gekündigt\nwird.\"","452                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n5. Die Übergangsvorschrift „Zu § 113 (Temexsystemversuche)\" wird wie folgt gefaßt:\n,,Zu § 113 (Standard-Betriebsmöglichkeiten der Temexanschlüsse im Temexsystem- und Temex-\nbetriebsversuch)\n1.  Für Teilnehmer am bisherigen Temexsystemversuch werden bis zum 31. Mai 1996 Temexan-\nschl üsse mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten überlassen:\nNr.                Temexanschluß                          Standard-Betriebsmöglichkeiten\na                      b                                                C\nzur Anschaltung von Fernwi rkaußen-\nstellen\n1. 1    Ausführung A.......................         Abgehender Telekommunikationsver-\nkehr mit monatlich höchstens 200 Fern-\nwirkinformationen zu je einem Bit zum\nFernanzeigen.\n1.2      Ausführung B.......................         Ankommender Telekommunikationsver-\nkehr mit monatlich höchstens 200 Fern-\nwirkinformationen zu je einem Bit zum\nFernschalten.\n1.3      Ausführung C.......................         a) Abgehender Telekommunikations-\nverkehr mit monatlich höchstens 200\nFernwirkinformationen zu je einem\nBit zum Fernanze,igen,\nb) ankommender Telekommunikations-\nverkehr mit monatlich höchstens 200\nFernwirkinformationen zu je einem\nBit zum Fernschalten.\n2        für vereinfachte Technik zur Anschal-\ntung von Fernwirkaußenstellen ...... . Innerhalb des Versorgungsbereiches\neiner Temexhauptzentrale abgehender\nund ankommender Telekommunikations-\nverkehr mit Fernwirkinformationen zu je\neinem Bit zum Fernanzeigen und Fern-\nschalten mit Fernwirkaußenstellen, die\nan Temexanschlüsse zur Anschaltung von\nFernwirkaußenstellen, Ausführungen A,\nBoder C angeschaltet sind.\"","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989                                             453\n2. Für Teilnehmer am bisherigen Temexbetriebsversuch werden bis zum 30. Juni 1997 Te-\nmexanschlüsse mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten überlassen:\nNr.               Temexanschluß                                            Standard-Betriebsmöglichkeiten\na                         b                                                              C\nzur Anschaltung von Fernwirkaußen-\nstellen\n1. 1   Ausführung A.......................                           Abgehender Telekommunikationsver-\nkehr mit monatlich höchstens 200 Fern-\nwirkinformationen zu je einem Bit zum\nFernanzeigen.\n1.2     Ausführung B.......................                           Ankommender Telekommunikationsver-\nkehr mit monatlich höchstens 200 Fern-\nwirkinformationen zu je einem Bit zum\nFernschalten.\n1.3     Ausführung C.......................                          a) Abgehender Telekommunikations-\nverkehr mit monatlich höchstens 200\nFernwirkinformationen zu je einem\nBit zum Fernanzeigen,\nb) ankommender Telekommunikations-\nverkehr mit monatlich höchstens 200\nFernwirkinformationen zu je einem\nBit zum Fernschalten.\n1.4     Ausführung D.......................                          Abgehender und ankommender Tele-\nkommunikationsverkehr mit monatlich\nhöchstens 2000 Fernwirkinformationen\nzu je einer Bitgruppe zu 8 Bits zum Fern-\nanzeigen, Fernschalten, Fernmessen und\n. Ferneinstellen.\n1.5     Ausführung E.......................                          Abgehender und ankommender Tele-\nkommunikationsverkehr mit monatlich\nhöchstens 5 Fernwirkinformationen zu je\n48 Bitgruppen zu 8 Bits zum Fernmessen\nund Ferneinstellen, wenn dem zugehöri-\ngen Fernwirkanbieter als Netzdienst-\nleistung die Ausführung von Sammelauf-\nforderungen (§§ 242 und 243) bereit-\ngestellt worden ist.\n1.6     Ausführung F. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Abgehender und ankommender Tele-\nkommunikationsverkehr mit monat-\nlich höchstens 200 Fernwirkinforma-\ntionen zu je einer Bitgruppe zu 8 Bits\nzum Fernanzeigen, Fernschalten,\nFernmessen und Ferneinstellen,\nb) abgehender und ankommender Tele-\nkommunikationsverkehr mit monat-\nlich höchstens 40 Fernwirkinforma-\ntionen zu je 48 Bitgruppen zu 8 Bits\nzum Fernmessen und Ferneinstellen.","454                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nNr.                 Temexanschluß                          Standard-Betriebsmöglichkeiten\na                        b                                               c\n1.7    Ausführung G.......................          Abgehender und ankommender Tele-\nkommunikationsverkehr mit monatlich\nhöchstens 200 Fernwirkinformationen zu\nje einer Bitgruppe zu 8 Bits oder 200 Fern-\nwirkinformationen zu je 48 Bitgruppen\nzu 8 Bits in beliebiger Folge zum Fernan-\nzeigen, Fernschalten, Fernmessen und\nFerneinstellen.\n2       zur Anschaltung von Fernwirkaußen-\nstellen .............................. Innerhalb des Versorgungsbereiches\neiner Temexhauptzentrale abgehender\nund ankommender Telekommunikations-\nverkehr mit Fernwirkinformationen zu je\neinem Bit zum Fernanzeigen und Fern-\nschalten mit Fernwirkaußenstellen, die\nan Temexanschlüsse zur Anschaltung von\nFernwirkaußenstellen, Ausführungen A,\nBoder C angeschaltet sind.\"\n6. In der Übergangsvorschrift „Zu § 11 S (Gebühren für Temexanschlüsse)\" wird Nummer 2 wie\nfolgt geändert:\na)   In Buchstabe a werden nach dem Wort „Bereitstellung\" die Worte „oder Anderung\" einge-\nfügt.\nb)   In Buchstabe b werden die Spaltenüberschriften in der Tabelle wie folgt neu gefaßt:\naa) In Spalte c „vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 1989\",\nbb) In Spalte d „ vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1992\",\ncc) lnSpaltee „vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1997\".\n7. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 223 Abs. 2 (Erfassung und Zuordnung der Verbindungszei-\nten bei Basisfestanschlüssen)\" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,Zu § 223 Abs. 4 (Verbindungszeiten bei Nah- und Fernfestverbindungen der Gruppe 3)\nFür die Berechnung der Gebühren (§ 223 der Telekommunikationsordnung) werden für Nah-\nund Fernfestverbindungen der Gruppe 3 bis zum Einsatz der technischen Einrichtungen für die\nAbrechnung der tatsächlich aufgekommenen Verbindungszeiten von Festverbindungen der\nGruppe 3 folgende Regelungen angewendet:\n1.   Der Zeitpunkt des Einsatzes der erforderlichen technischen Einrichtungen für die Abrech-\nnung der tatsächlich aufgekommenen Verbindungszeiten der Nah- und Fernfestverbindun-\ngen der Gruppe 3 richtet sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten; bis\nzum 31. Dezember 1989 soll der Einbau abgeschlossen sein. Der Tag, an dem der Einbau der\ntechnischen Einrichtungen für die Abrechnung der Verbindungszeiten beendet ist, wird von\nder Deutschen Bundespost bekanntgegeben.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989                    455\n2.   Bis zum Beginn des Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung, der\ndem bekanntgegebenen Tag der Beendigung des Einbaus nach Nummer 1 folgt, werden für\nNah- und Fernfestverbindungen der Gruppe 3, unabhängig von den tatsächlich aufge-\nkommenen Verbindungszeiten je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderech-\nnung stets Verbindungsgebühren für 80 Stunden Gesamtverbindungszeit nach dem\nNormaltarif erhoben.\"\n8. Nach der Übergangsvorschrift Zu § 237 {Gebühren für die Benutzung privater Verbindungs-\n11\nund Abzweigleitungen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,Zu § 241 (Gebühren für das übermitteln von Mitteilungen zu Telefonanschlüssen im Telefax-\ndienst)\nVom 1. Februar 1989 bis zum 30. Juni 1989 wird für das übermitteln von Mitteilungen zu Tele-\nfonanschlüssen im Telefaxdienst anstelle der Gebühr nach § 241 Abs. 3 Nr. 5 der Telekommuni-\nkationsordnung eine einmalige Gebühr in Höhe von 2,50 DM je übermittelter DIN-A4-Seite er-\nhoben. Neben der Gebühr von 2,50 DM nach Satz 1 werden keine Verbindungsgebühren für\nWählverbindungen der Gruppe 1 erhoben.\"\n9. Die Übergangsvorschrift „Zu § 242 (Netzdienstleistungen im Temexdienst bei Temexsystemver-\nsuchen)\" wird wie folgt gefaßt:\n,,Zu § 242 (Netzdienstleistungen im Temexdienst        bei Temexsystemversuchen und Temexbe-\ntriebsversuchen)\n1.   Die Netzdienstleistungen nach § 242 der Telekommunikationsordnung werden bei Temex-\nsystemversuchen nicht angeboten.\n2.   Als Netzdienstleistungen nach § 242 der Telekommunikationsordnung werden in Temexbe-\ntriebsversuchen folgende Sammelaufforderungen angeboten:\nNr.          Sammelaufforderung                            Leistungsmerkmal\na                    b                                            C\n1      Sammelaufforderung 1 ..........      übermitteln von Fernwirkinformationen zu\nfestgelegten Zeiten und festgelegten Temex-\nanschl üssen\na) zum Ferneinstellen und Fernschalten zu\neiner Gruppe von höchstens 50 Temexan-\nschlüssen zur Anschaltung von Fernwirk-\naußenstellen, Ausführung B bis G,\nb) zum Fernmessen und Fernanzeigen von\neiner Gruppe von 50 Temexanschlüssen zur\nAnschaltung von Fernwirkaußenstellen,\nAusführung E bis G.\n2      Sammelaufforderung 2 ..........      übermitteln von Fernwirkinformationen zu\nfestgelegten Zeiten\na) zum Ferneinstellen und Fernschalten zu\neiner Gruppe von höchstens 50 Temexan-\nschlüssen zur Anschaltung von Fernwirk'-\naußenstellen, Ausführung B bis G,\nb) zum Fernmessen und Fernanzeigen von\neiner Gruppe von 50 Temexanschlüssen zur\nAnschaltung von Fernwirkaußenstellen,\nAusführung E bis G.\"","456                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n10. In der Übergangsvorschrift „Zu § 243 (Gebühren für Netzdienstleistungen im Temexdienst bei\nTemexbetriebsversuchen) werden die Worte „bis 5 Jahre nach der amtlichen Bekanntgabe des\nBeginns der Temexbetriebsversuche\" durch die Worte „bis zum 30. Juni 1992 bei Temexbetriebs-\nversuchen\" ersetzt.\n11. In der Übergangsvorschrift „Zu § 245 (Gebühren für die Entstörung außerhalb der täglichen\nDienstzeit bei Temexsystemversuchen und Temexbetriebsversuchen) werden jeweils in Buchsta-\nbe b Doppelbuchstabe aa und bb die Worte „bis fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntgabe des\nBeginns der Temexbetriebsversuche\" durch die Worte „bis zum 30. Juni 1992\" ersetzt.\n12. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 247 (Gebühren für amtliche Teilnehmerverzeichnisse)\" wird\nfolgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,Zu § 254 (Sonderbauweisen von Temexanschlüssen im Temexsystem- und Temexbetriebsver-\nsuch)\nSonderbauweisen nach § 254 der Telekommunikationsordnung werden im Temexsystemver-\nsuch und Temexbetriebsversuch nicht angeboten.\"\n13. Die Übergangsvorschrift „Zu den §§ 407 und 408 Abs. 7 (Gebühren für die Entfernung post-\neigener Telefonanlagen)\" wird wie folgt geändert:\na)   Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n„Zu den §§ 407 und 408 Abs. 7 (Gebühren für das Entfernen von Endeinrichtungen in\nposteigenen Telefonanlagen).\"\nb)   In der Übergangsvorschrift werden die Worte „die Entfernung posteigener\" durch die\nWorte „das Entfernen von Endeinrichtungen in posteigenen\" ersetzt.\n14. Nach der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 § 14 (Überlassung von Direktrufanschlüsse im\nTemexdienst bei Temexsystemversuchen)\" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,Zu Anhang 4 § 17 Abs. 2 (Rahmenbauweise bei Direktrufanschlüssen)\nBei Direktrufanschlüssen, die am 1. April 1989 vorhandenen sind, wird keine einmalige Gebühr\nnach Anhang 4 § 17 Abs. 2 für die Anderung dieser Anschlüsse von Rahmenbauweise in\nEinzelbauweise erhoben, wenn die Anderung ausschließlich die Anderung der Anschalteeinrich:..\ntungen von Rahmenbauweise in Einzelbauweise umfaßt und die Rahmenbauweise bis spä-\ntestens zum 30. Juni 1989 gekündigt wird.\"\n15. Nach der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 §§ 45 bis 109 (Berechnung von Gebühren ohne\nfeste Gebührensätze)\" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,Zu Anhang 4 §§ 50 a und 50 b (Überlassen von teilnehmereigenen Mehrdienstendeinrichtun-\ngen in einfachen Endstellen)\nBereits als posteigen überlassene Mehrdienstendeinrichtungen, die in Anhang 4 § 50 b auf-\ngeführt sind, werden auf Antrag des Teilnehmers als teilnehmereigen weiter überlassen, wenn\nder Antrag bis zum 30. Juni 1990 dem zuständigen Fernmeldeamt zugegangen ist. Als einmalige\nGebühren für die Übereignung der Mehrdienstendeinrichtungen werden Gebühren nach\nAnhang 4 § 116 Abs. 1 Nr. 2 erhoben. Für die Gebührenberechnung wird statt des Einkaufs-\npreises ein von der Deutschen Bundespost festgelegter Zeitwert zugrunde gelegt.\"\n16. Nach der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 §§ 78 und 79 (Posteigene Familentelefonanlagen\n1/4 zu einmaligen Gebühren)\" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,Zu Anhang 4 §§ 109 a und 109 b (Überlassen von teilnehmereigenen Mehrdienstendeinrich-\ntungen in Anlagen)","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989               457\nBereits als posteigen überlassene Mehrdienstendeinrichtungen, die in Anhang 4 § 109 b auf-\ngeführt sind, werden auf Antrag des Teilnehmers als teilnehmereigen weiter überlassen, wenn\nder Antrag bis zum 30. Juni 1990 dem zuständigen Fernmeldeamt zugegangen ist. Als einmalige\nGebühren für die Übereignung der Mehrdienstendeinrichtungen werden Gebühren nach\nAnhang 4 § 116 Abs. 1 Nr. 2 erhoben. Für die Gebührenberechnung wird statt des Einkaufs-\npreises ein von der Deutschen Bundespost festgelegter Zeitwert zugrunde gelegt.\"\nArtikel 3\nÄnderung des Anhangs 4 zur Telekommunikationsordnung\nDer Anhang 4 „Nicht in den Teilen III bis V enthaltene Telekommunikationsdienstleistungen und\nGebühren\" wird wie folgt geändert:\n1.   In § 17 Abs. 4 Nr. 3 Spalte b werden die Worte „zur Temexhauptzentrale\" durch die Worte „zu\neinem Temexversorgungsbereich\" ersetzt.\n2.   In§ 19 Abs. 1 wird nach Nummer 3.2 folgende Nummer 4 angefügt:\n„4       Aufnahmerahmen für Basisbandgeräte in\nEinschubausführung...................... Aufnahmerahmen einschließlich Stromver-\nsorgungseinrichtung\".\n3.   § 20 wird wie folgt geändert:\na)   Im einleitenden Text vor der Tabelle wird das Wort „Anschluß\" durch das Wort „Betriebs-\nmöglichkeit\" ersetzt.\nb) In Nummer 3.2.3 wird in Spalte b das Wort „ 19-Zoll-Schrank\" durch die Worte „je 19-Zol l-\nSchrank\" ersetzt.\nc)   Nach Nummer 3.2.3 wird folgende Nummer 4 angefügt:\n„4         Aufnahmerahmen für Basisbandgeräte in Einschubausfüh-1\n1rung, je Aufnahmerahmen ......................... .              60,--\".\n4.   In§ 22 Abs. 2 werden die Worte „Festlegung der Tarifzonen\" durch die Worte „Ermittlung der\ngebührenpflichtigen Entfernung\" ersetzt.\n5.    § 27 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird in der Spalte c wie folgt geändert:.\naa)    In der Überschrift wird das Wort „Verbindungsgebühr\" durch die Worte „Monatliche\nVerbindungsgebühr\" ersetzt.\nbb)    Nach der Nummer 6.2.3 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:\n,,Verbindungsgebühr je 100 m gebührenpflichtige Entfernung DM\".\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,(7) Wird eine Direktrufverbindung der Gruppe A für einen kürzeren Zeitraum als einen\nAbrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung bereitgestellt, so gilt folgen-\nde Regelung:\n1. Bei Ortsdirektrufverbindungen wird die monatliche Verbindungsgebühr anteilig, min-\ndestens jedoch für 15 Tage berechnet.\n2. Bei Ferndirektrufverbindungen\na)   mit Übertragungsgeschwindigkeiten bis 9600 bit/s wird der Gebührenberechnung die\nmonatliche Verbindungsgebühr je 100 m gebührenpflichtige Entfernung,","458                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nb) mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 64 kbit/s und höher wird der Gebühren-\nberechnung die Mindestnutzungszeit\nanteilig, mindestens jedoch für 15 Tage zugrunde gelegt.\"\n6.  In § 30 Nr. 4 werden das Wort „Aufnahmerahmen\" durch das Wort „Ersatzaufnahmerahmen\"\nersetzt und nach dem Wort „Einschubausführung\" die Worte „einschließlich Stromversor-\ngungseinrichtung\"eingefügt.\n7. § 31 wird wie folgt geändert:\na)   In Nummer 4 werden in der Spalte b das Wort „Aufnahmerahmen\" durch das Wort „Ersatz-\naufnahmerahmen\" und in der Spalte c die Betragsangabe „250,--\" durch die Betragsangabe\n,,60,--\" ersetzt.\nb)   In Nummer 5 wird in der Spalte c die Betragsangabe „50,--\" durch die Betragsangabe „25,--\"\nersetzt.\n8. In § 45 werden nach Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4\nangefügt:\n,,4. Mehrdienstendeinrichtungen.\"\n9. § 48 wird wie folgt geändert:\na)     In Absatz 1 werden nach Nummer 20 folgende Nummern 21 bis 27.4 angefügt:\n„21         Telefone für die Anschaltung von zusätzlichen Tele-\nfonen\n21.1        zur Anschaltung an einen Telefonanschluß, in\nGrundausstattung\n21.1.1       mit Wählscheibe ............................... .       8,90\n21.1.2       mit Tastenfeld ................................ .      10,40\n21.2         zur Anschaltung an zwei Wählanschlüsse, mit\nTastenfeld ................................... .       17, 10\n22           Telefon Modell Hamburg mit Tastenfeld ........ .        9,60         3,20\n23           Telefon mit Sperrschloß\n23.1         mit Wählscheibe ............................. .         3,30         1,55\n23.2         mit Tastenfeld ............................... .        3,90         1,80\n24          Telefon Modell Piccolo ........................ .        6,70         2,80\n25          Telefon Modell alpha mit Tastenfeld ........... .      12,30          4,55\n26          Schnurloses Telefon Modell Sinus mit Tastenfeld ..     26,80         11,20\n27          Telefon Mod~II Frankfurt mit Tastenfeld\n27.1        in Ausstattung 1 ............................... .     13,50          5,60\n27.2        in Ausstattung 2 ............................... .      15, 10        6,30\n27.3        in Ausstattung 3 ............................... .     17,25          7,20\n27.4        in Ausstattung 4 ............................... .      18,85         7,90\".","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989                           459\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:\n,,(4) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener\nTelefone nach Absatz 1 Nr. 22 bis 27.4 in einfachen Endstellen an Festanschlüssen werden auf\nAntrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall Gebühren nach Aufwand\n{§ 165 der Telekommunikationsordnung) erhoben.\n(5) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines Gerätes nach Absatz 1 ein Ersatzgerät über-\nlassen, so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der einmaligen Gebühren nach\nAbsatz 1 erhoben.\n(6) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiges Telefone in einfachen\nEndstellen an Festanschlüssen gegen ein grundüberholtes Telefon desselben Typs und der\ngleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne eine Vergütung nach§ 409 Abs. 2\nder Telekommunikationsordnung ausgetauscht werden. Als einmalige Gebühr für das\ngrundüberholte Telefon wird eine Gebühr in Höhe von 2/3 der Gebühr nach Absatz 1\nerhoben.\"\n10.  Nach § 50 werden folgende §§ 50 a und 50 b eingefügt:\n,,§ 50 a\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Mehrdienstendeinrichtungen\nin einfachen Endstellen\nMehrdienstendeinrichtungen, die nicht in § 121 der Telekommunikationsordnung genannt\nsind, werden, soweit sie noch verfügbar sind, als post- oder teilnehmereigene Einrichtung be-\ntriebsfähig bereitgestellt und gegen gleiche Einrichtungen ausgewechselt.\n§ 50 b\nGebühren für Mehrdienstendeinrichtungen in einfachen Endstellen\n(1) Für Mehrdienstendeinrichtungen in einfachen Endstellen werden folgende Gebühren\nerhoben:\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr.                  Mehrdienstendeinrichtung              monatliche    einmalige        monatliche\nGrundgebühr     Gebühr        Grundgebühr\nDM            DM               DM\na                              b                              C             d               e\n1       MultiTel 1 ...............................          48,00         985,00            9,00\n2       MultiTel 2 ...............................          78,00       1 711,00           15,00\n(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener\nMehrdienstendeinrichtungen in einfachen Endstellen an Festanschlüssen werden auf Antrag des\nTeilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall Gebühren nach Aufwand {§ 165 der Tele-\nkommunikationsordnung) erhoben.\n(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines Gerätes nach Absatz 1 ein Ersatzgerät über-\nlassen, so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der einmaligen Gebühren nach Ab-\nsatz 1 erhoben.\n(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann eine instandsetzungsfähige Mehrdienstendeinrich-\ntung in einfachen Endstellen an Festanschlüssen gegen eine grundüberholte Mehrdienstendein-\nrichtung desselben Typs und der gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne eine","460                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVergütung nach § 409 Abs. 2 der Telekommunikationsordnung ausgetauscht werden. Als ein-\nmalige Gebühr für die grundüberholte Mehrdienstendeinrichtung wird eine Gebühr in Höhe von\n2/3 der Gebühr nach Absatz 1 erhoben.\"\n11.  § 53 wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 1 werden nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nNummer 6 angefügt:\n,,6.   Mehrdienstendeinrichtungen.\"\nb)    Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Außer den in Absatz 1 und 2 aufgezählten Endeinrichtungen werden Dienstleistungs-\npakete überlassen, die als Ergänzungsausstattung für Telefonanlagen in den §§ 123 bis 160\nder Telekommunikationsordnung nicht genannt sind.\"\n12. Nach§ 61 c werden folgende§§ 61 d bis 61 f eingefügt:\n,,§ 61 d\nDienstleistungspakete für Reihenanlagen nach Ausstattung 2\nFür posteigene Reihenanlagen nach Ausstattung 2, die nicht mehr neu beschafft werden,\nkönnen als Ergänzungsausstattung folgende Dienstleistungspakete überlassen werden:\n1.   Dienstleistungspaket für Baustufe 1 R 4:\na)      ein Anschalteorgan für eine Nebenstelle,\nb)      zwei Reihentelefone 1 R 4 in Grundausstattung A oder B,\nc)      Nachtschaltung,\nd)      akustische Anrufkennzeichnung zum allgemeinen Abfragen,\ne)      automatische Anrufweiterschaltung zu einer bestimmten festgeschalteten Nebenstelle;\n2.   Dienstleistungspaket für Baustufe 2 R 5:\na)      zwei Anschalteorgane für eine Nebenstelle,\nb)      drei Reihentelefone 2 R 5 in Grundausstattung A oder B,\nc)      Nachtschaltung,\nd)      akustische Anrufkennzeichnung zum allgemeinen Abfragen,\ne)      automatische Anrufweiterschaltung zu einer bestimmten festgeschalteten Nebenstelle,\nf)      Sperre des belegten Innenverbindungsweges;\n3.   Dienstleistungspaket für Baustufe 2 R 11:\na)      drei Anschalteorgane für eine Nebenstelle,\nb)      vier Reihentelefone 2 R 11 in Grundausstattung A oder B,\nc)      Nachtschaltung,\nd)       akustische Anrufkennzeichnung zum allgemeinen Abfragen,\ne)      automatische Anrufweiterschaltung zu einer bestimmten festgeschalteten Nebenstelle,\nf)      Sperre des belegten Innenverbindungsweges.\n§ 61 e\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Dienstleistungspakete\nDienstleistungspakete für posteigene Reihenanlagen nach Ausstattung 2 werden nur noch in\ndem Umfang überlassen, wie technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Es wird jeweils nur\nein Dienstleistungspaket im Zusammenhang mit der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung\nder zentralen Einrichtung überlassen.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989                        461\n§ 61 f\nGebühren für Dienstleistungspakete\nFür Dienstleistungspakete für posteigene Reihenanlagen nach Ausstattung 2 werden\nfolgende Gebühren erhoben:\nmonatliche\nNr.                 Dienstleistungspakete Reihenanlagen nach Ausstattung 2         Grundgebühr\nDM\na                                              b                                       C\n1    Dienstleistungspaket für Baustufe 1 R 4 .............................           13,30\n2    Dienstleistungspaket für Baustufe 2 R 5 .............................           18,--\n3    Dienstleistungspaket für Baustufe 2 R 11       .............................    23,40n.\n13.  In § 64 Abs. 1 Nr. 3.1.2 Spalte c wird die Betragsangabe „ 117,30\" durch die Betragsangabe\n,, 17,30\" ersetzt.\n14.  Nach§ 100 werden folgende§§ 100 a bis 100 c eingefügt:\n,,§ 100 a\nDienstleistungspakete für kleine Wählanlagen nach Ausstattung 2\nFür posteigene kleine Wählanlagen nach Ausstattung 2, die nicht mehr neu beschafft wer-\nden, können als Ergänzungsausstattung folgende Dienstleistungspakete überlassen werden:\nDienstleistungspaket für Baustufe 1 W 9\n1.     ein weiteres Anschalteorgan für einen Anschluß mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die\nTelefone,\n2.      fünf weitere Anschalteorgane für Nebenstellen,\n3.      ein weiterer Innenverbindungsweg,\n4.      sieben Standardtelefone mit Tastenfeld, Tonrufeinrichtung und Wahlwiederholung (§ 155\nAbs. 1 Nr. 1.2 der Telekommunikationsordnung),\n5.      drei Telefone Modell Attache(§ 107 Abs. 1 Nr. 15).\nAnstelle der Standardtelefone mit Tastenfeld, Tonrufeinrichtung und Wahlwiederholung und\nder Telefone Modell Attache können auch Standardtelefone mit Wählscheibe (§ 155 Abs. 1\nNr. 1.1 der Telekommunikationsordnung) überlassen werden.\n§ 100 b\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Dienstleistungspakete\nDienstleistungspakete für posteigene kleine Wählanlagen nach Ausstattung 2 werden nur\nnoch in dem Umfang überlassen, wie technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Es wird\njeweils nur ein Dienstleistungspaket im Zusammenhang mit der erstmaligen betriebsfähigen\nBereitstellung der Vermittlungseinrichtung überlassen.","462                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\n§  100 C\nGebühren für Dienstleistungspakete\nFür Dienstleistungspakete für posteigene kleine Wählanlagen nach Ausstattung 2 werden\nfolgende Gebühren erhoben:\nmonatliche\nNr.               Dienstleistungspakete für kleine Wählanlagen nach Ausstattung 2             Grundgebühr\nDM\na                                                 b                                                C\n1      Dienstleistungspaket für Baustufe 1 W 9 .............................                    71,60\".\n15. In§ 106 wird das Wort „posteigene\" durch die Wörter „post- oder teilnehmereigene\" ersetzt.\n16. § 107 wird wie folgt geändert:\na)    In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr.                       Telefone                       monatliche      einmalige     monatliche\nGrundgebühr       Gebühr      Grundgebühr\nDM             DM             DM\na                            b                                C             d               e\n\"1         Telefon Modell Stuttgart mit Wähl-                     3,20          --              1, 10\nscheibe\n2           Telefon Modell Manhattan mit Wähl-\nscheibe ............................                   3,70          --              1,50\n3           Telefon Modell Micky Maus mit Wähl-\nscheibe ............................                   9,20          --              4,00\n4           Telefon Model 1 Potsdam mit Tasten-                  12,35           --              5,90\nfeld ...............................\n5           Raumtelefon\n5.1         mit Wählscheibe ....................                 17,80           --             10,30\n5.2         mit Tastenfeld ......................                19, 10          --             11,40\n6           Standardtelefon mit Tastenfeld ......                  2,65          --              1, 10\n7           Doppeltelefon mit Wählscheibe ......                   9,00          --              3,30\n8           Telefon mit Tonrufeinrichtung und\nTastenfeld - ...... - .... - ..... - .....             2,75          --              1, 15\n9           Telefon Modell Rhön mit Tastenfeld ..                13, 10          --              5,70","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989                         463\nPosteigen        Teilnehmereigen\nNr.                 Telefone                   monatliche    einmalige     monatliche\nGrundgebühr     Gebühr      Grundgebühr\nDM           DM             DM\na                      b                            C           d               e\n10       Telefon mit Kopfhörer und Mikrofon\n10.1     mit Wählscheibe ....................         10,80         --              5, 10\n10.2    mit Tastenfeld ......................         13, 15        --              6,20\n11      Telefon mit eingebautem Gebühren-\nanzeiger\n11. 1   für 16 kHz-Zählung mit Wählscheibe.             5, 10       --              2,45\n11.2    für Gleichstromzählung\n11.2.1  mit Wählscheibe ...................             4,60        --              1,85\n11.2.2  Modell 712 mit Tastenfeld ..........            5,75        --              2,55\n12      Telefon Modell Kiel mit Tastenfeld ...          5,55        --              2,30\n13      Telefon Modell Dallas mit Tastenfeld .          6, 15       --              2,55\n14      Telefon Modell 78 für einfache Daten-\nübertragung mit Wählscheibe oder\nTastenfeld .........................            9, 15       --              4,30\n15      Telefon Modell Attache mit Tasten-            13,50         --              5,60\nfeld ...............................\n16      Telefon Modell Hamburg mit Tasten-              8,45      285,00            2,80\nfeld ...............................\n17      Telefon mit Sperrschloß\n17.1    mit Wählscheibe ...................             2,90      146,00            1,35\n17.2    mit Tastenfeld .....................            3,40      172,00            1,60\n18      Telefon Modell Piccolo   .............          5,90      261,00            2,45\n19      Telefon Modell alpha mit Tastenfeld .         10,80       503,00            4,00\n20      Schnurloses Telefon Modell Sinus mit\nTastenfeld ........................           23,50     1 050,20            9,80\n21      Telefon Modell Frankfurt mit Tasten-\nfeld\n21.1    in Ausstattung 1  ...................         11,85         --              4,90\n21.2    in Ausstattung 2 ......................       13,25       590,00            5,50\n21.3    in Ausstattung 3  ...................         15, 15      675,00            6,30\n21.4    in Ausstattung 4 ...................          16,55       736,00            6,90\".","464                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nb)    Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:\n,,(3) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener\nTelefone nach Absatz 1 Nr. 16 bis 21.4 werden auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhal-\ntung von Fal I zu Fal I Gebühren nach Aufwand (§ 165 der Telekommunikationsordnung) er-\nhoben.\n(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiges Telefon gegen ein grund-\nüberholtes Telefon desselben Typs und der gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereig-\nnung ohne eine Vergütung nach § 409 Abs. 2 der Telekommunikationsordnung ausgetauscht\nwerden. Als einmalige Gebühr für das grundüberholte Telefon wird eine Gebühr in Höhe von\n2/3 der Gebühr nach Absatz 1 erhoben.\"\n17. Nach§ 109 werden folgende§§ 109 a und 109 b eingefügt:\n,,§ 109 a\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Mehrdienstendei nrichtungen\nin Telefonanlagen\nMehrdienstendeinrichtungen, die nicht in § 157 der Telekommunikationsordnung genannt\nsind, werden, soweit sich noch verfügbar sind, als post- und teilnehmereigene Einrichtung be-\ntriebsfähig bereitgestellt und gegen gleiche Einrichtungen ausgewechselt.\n§ 109 b\nGebühren für Mehrdienstendeinrichtungen in Telefonanlagen\n(1)     Für Mehrdienstendeinrichtungen in Telefonanlagen werden folgende Gebühren er-\nhoben:\nPosteigen        Teilnehmereigen\nNr.                 Mehrdienstendeinrichtung                monatliche einmalige        monatliche\nGrundgebühr  Gebühr        Grundgebühr\nDM         DM               DM\na                              b                               C           d               e\n1      MultiTel 1 ...............................            42, 10     864,00            7,90\n2       MultiTel 2 ...............................            68,40    1 501,00           13,20\n(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener\nMehrdienstendeinrichtungen werden auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von\nFall zu Fall Gebühren nach Aufwand (§ 165 der Telekommunikationsordnung) erhoben.\n(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines teilnehmereigenen Gerätes nach Absatz 1 ein\nErsatzgerät überlassen, so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der einmaligen\nGebühren nach Absatz 1 erhoben.\n(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann eine instandsetzungsfähige teilnehmereigene Mehr-\ndienstendeinrichtung gegen eine grundüberholte Mehrdienstendeinrichtung desselben Typs\nund der gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne eine Vergütung nach § 409\nAbs. 2 der Telekommunikationsordnung ausgetauscht werden. Als einmalige Gebühr für die\ngrundüberholte Mehrdienstendeinrichtung wird eine Gebühr in Höhe von 2/3 der Gebühr nach\nAbsatz 1 erhoben.\"","Nr. 12 -:- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1989              465\n18. Dem§ 114 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Für die Auswechslung von Standardtelefonen (§ 117 Abs. 1 Nr. 1.1 der Telekommunika-\ntionsordnung und § 48 Abs. 1 Nr. 7) gegen Spezialtelefone, die im § 48 Abs. 1 genannt sind und\nanläßlich eines Entstörganges auf Antrag des Teilnehmers betriebsfähig bereitgestellt werden,\nwerden keine Gebühren nach§ 163 der Telekommunikationsordnung erhoben.\"\nArtikel 4\nÄnderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikationsordnung\nIn Artikel 3 Nr. 12 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikationsordnung vom\n1. August 1988 (BGBI. 1 S. 1221) wird in der Übergangsvorschrift „Zu§ 220 (Gebühren für besondere\nWählverbindungen)\" die Nummer 1 Buchstabe c wie folgt gefaßt:\n„c) Als Mindestgebühren werden vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 4 000 Gebühreneinheiten\nund vom 1. April 1990 bis zum 31. März 19913000 Gebühreneinheiten zu 0,23 DM erhoben.\"\nArtikel 5\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Post-\nverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 6\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden\nAbsätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.\n(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1989 treten in Kraft:\nArtikel 1 Nr. 27 und 41.\n(3) Mit Wirkung vom 1. Februar 1989 treten in Kraft:\nArtikel 1 Nr. 15, 17, 29, 30, 31 und 32, Artikel 2 Nr. 15 und 16, Artikel 3 Nr. 10 und 17.\n(4) Am 1. Apri 1 1989 treten in Kraft:\nArtikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd, Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nr. 10,\nArtikel 2 Nr. 4 und 14, Artikel 3 Nr. 2, Nr. 3 Buchstabe c, Nr. 6 und 7.\nBonn, den 10. März 1989\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz - Schi 11 in g","466                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 11, ausgegeben am 16. März 1989\nTag                                                                      1nhalt\nSeite\n24. 2. 89 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am\nGrenzübergang Gersweiler/Schoeneck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     250\n9. 3. 89 Verordnung zu dem Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte und lmmunitäten der\nEuropäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  253\nneu:180-38\n28. 2. 89 Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung über die\nErrichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neulauterburg/\nLauterbourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  263\n28. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-\nsation der Vereinten Nationen .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           264\n28. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung\nvon Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              264\n28. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-\nmens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                265\n28. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über die\nInternationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      265\n28. 2. 89 Bekanntmachung über die Änderung des Protokolls zum deutsch-türkischen Abkommen über den\ngrenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      266\n1. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         266\n1. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens über\ndie Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        267\n1. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über die\nInternationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      267\n6. 3. 89 Bekanntmachul\"!g über Gebührensätze und Tarife für das FS-Streckengebührensystem nach dem\nInternationalen Ubereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\"                                                                268\nPreis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}