{"id":"bgbl1-1989-11-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":11,"date":"1989-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/11#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-11-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_11.pdf#page=48","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner/zur Klempnerin (Klempner-Ausbildungsverordnung - KlempnerAusbV)","law_date":"1989-03-10T00:00:00Z","page":420,"pdf_page":48,"num_pages":14,"content":["420                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Klempner/zur Klempnerin\n(Klempner-Ausbildungsverordnung - KlempnerAusbV) *)\nVom 1O. März 1989\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der               5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                    Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des           6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert             Unterlagen,\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                         7. Prüfen, Messen, Lehren,\n8. Fügen,\n§ 1\n9. manuelles Spanen und Umformen,\nAnwendungsbereich\n10. maschinelles Bearbeiten,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\n11. Instandhalten,\nAusbildungsberuf Klempner/Klempnerin nach der Hand-\nwerksordnung.                                                 12. manuelles und maschinelles Umformen von Blechen\nund Profilen,\n§2\n13. Schweißen, Löten,\nAusbildungsdauer\n14. Elektrotechnik,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n15. Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und Ferti-\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-              gen von Schablonen und Zuschnitten,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung         16. Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen,\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes           17. Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mauer-\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die             werk, Beton und Holz,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n18. Anfertigen von Trage- und Befestigungskonstruktio-\nnen an Bauwerken,\n§3\n19. Eindecken von Flächen an Bauten,\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung\nder Berufsausbildung                       20. Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung\nvon Niederschlagwasser,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche     21 . Anfertigen und Montieren von Kanälen für lufttechni-\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in             sche Anlagen,\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften      22. Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                          und Störungen,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-    23. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\n24. Durchführen von Dämm- und Dichtungsmaßnahmen,\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-\nchen Tätigkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-     25. Einrichten von Arbeits- und Schutzgerüsten.\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits-                                        § 5\nplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-\nAusbildungsrahmenplan\ngen nachzuweisen.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\n§4\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\nAusbildungsberufsbild                      die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die        (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                        Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\n1. Berufsbildung,                                           bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,        *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                     stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-        Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger\ngieverwendung,                                              veröffentlicht.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                  421\nchende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-           (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\ndungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-     sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.          fung in programmierter Form durchgeführt wird.\n§9\n§6\nGesellenprüfung\nAusbildungsplan\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-      Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-        auf den im Berufsschu1unterricht vermittelten Lehrstoff,\ndungsplan zu erstellen.                                      soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n§ 7                              (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch-\nstens zwölf Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in\nBerichtsheft\nhöchstens zwei Stunden eine Arbeitsprobe durchführen.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines      Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu      1 . als Prüfungsstück:\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig          Abwickeln eines Bauteils; Anfertigen dieses Bauteils\ndurchzusehen.                                                    aus Feinblechen durch Abwickeln, manuelles und\nmaschinelles Trennen und Umformen sowie Anpassen\n§8                                und Zusammensetzen der Teile und Fügen durch Fal-\nzen, Löten oder Schweißen einschließlich Planen und\nZwischenprüfung                             Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Prüfen der\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-        Funktionsfähigkeit und Bewerten der Arbeitsergeb-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des            nisse;\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                       2. als Arbeitsprobe:\nAnfertigen eines Bauteils aus Kunststoff oder Feinblech\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\ndurch Abwickeln, Zuschneiden, Anpassen und Fügen.\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender\nNummer 1 Buchstaben a bis d, laufender Nummer 2              Dabei soll das Prüfungsstück mit 80 vom Hundert und die\nBuchstabe d, laufender Nummer 4 Buchstaben a und b,          Arbeitsprobe mit 20 vom Hundert gewichtet werden.\nlaufender Nummer 6 Buchstabe a, laufender Nummer 7\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nBuchstaben a bis c, laufender Nummer 8 Buchstaben a\nPrüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nund b, laufender Nummer 1o Buchstabe a, laufender Num-\nsche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nmer 15 Buchstaben a und b aufgeführten Fertigkeiten und\ngeprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-\nbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\nsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-\nden Gebieten in Betracht:\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein\nPrüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in          a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz        und   rationelle\nBetracht:                                                            Energieverwendung,\nb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nAnfertigen eines Blechformstückes mit Drahteinlage, ins-             Hilfsstoffen,\nbesondere durch Trennen, Umformen durch Schweifen\nund Bördeln sowie Fügen durch Falzen und Weichlöten,             c) Wärmebehandlung,\neinschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes        d) Korrosionsschutz, Dämmaßnahmen,\nsowie Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.\ne) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten      f) Bauteile und Anlagen der Lufttechnik,\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\ng) Bauteile und Anlagen zur Ableitung von Nieder-\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\nschlagwasser;\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-      2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\ngieverwendung,\na) Abwicklungen, Lage- und Arbeitspläne,\n2. technische Zeichnungen, Abwicklungen,\nb) Tabellen, Normen;\n3. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-\nstoffen,                                                     dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\ntechnologischer und mathematischer Sachverhalte\n4. Werkzeuge und Maschinen,                                      fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und\n5. Trennen,                                                      geeignete Lösungswege darzustellen;\n6. Fertigungsverfahren der Umformtechnik,                    3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n7. Löten, Schmelzschweißen, Kleben,                              a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Gewicht,\n8. Prüfen von Längen und Winkeln,                                b) Wärmeausdehnung,\n9. Berechnen von Längen und Flächen.                             c) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;","422                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                                              § 10\nallgemeine     wirtschaftliche   und gesellschaftliche                    Aufhebung von Vorschriften\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-    dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-\nchen Höchstwerten auszugehen:                                     rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-\n1 . im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,     dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung                120 Minuten,     besondere für den Ausbildungsberuf Klempner/Klempne-\nrin sind, vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik          60 Minuten,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nSozialkunde                                  60 Minuten.                                 § 11\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-                           Übergangsregelung\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                    dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings     schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-            teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,             Verordnung.\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                                        § 12\nmündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im\nBerlin-Klausel\nSinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündli-\nche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerksord-\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-            nung auch im Land Berlin.\nfächer das doppelte Gewicht.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-                                § 13\nschen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der                                       Inkrafttreten\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                         Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nBonn, den 10. März 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                      423\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Klempner/zur Klempnerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       1  2     1 3 1 4\n1                 2                                             3                                         4\n1  Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Nr. 1)                         dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,        a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                                                                             während der\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-        gesamten Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen             zu vermitteln\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-      a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nschutz und rationelle               gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung                   Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 4 Nr. 4)                         Merkblätter, nennen\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStrom ausgehen, beachten","424                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                   2                                              3                                            4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung\nder Luft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen\n5    Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher\ndes Arbeitsablaufes                 und schriftlicher Vorgaben abstimmen und\nsowie Kontrollieren und             festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nBewerten der Arbeits-           b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\nergebnisse\n(§ 4 Nr. 5)                     c) Halbzeuge und Normteile nach technischen\nUnterlagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung\nbeschaffen\ne) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nicht-\neisenmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen\nunterscheiden\n5*)\n6    Lesen, Anwenden                 a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen\nund Erstellen von                   lesen und anwenden\ntechnischen Unterlagen          b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 4 Nr. 6)\nund Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen\nund zuordnen\nf) Normen, insbesondere Toleranznormen,\nanwenden\ng) Datenträger handhaben\n7    Prüfen, Messen, Lehren          a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Licht-\n(§ 4 Nr. 7)                         spaltverfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und\nmit Universalwinkelmessern messen                          6*)\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen\nund Lageabweichung messen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                    425\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nlfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                            3                                       4\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n8  Fügen                           a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der\n(§ 4 Nr. 8)                         Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie\nin montagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen                        7\ne) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen löten\nh) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\n9  manuelles Spanen                a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:\nund Umformen\naa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Nr. 9)\neigenschaften und -Oberfläche anreißen und\nkennzeichnen\nbb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und\nMeßpunkte körnen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und\nOberflächengüte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen\ncc) Werkstücke zerteilend meißeln\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und          5\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\nder Werkstoffeigenschaften schneiden\nff)  Feinbleche mit Hand- oder Handhebel-\nschere schneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb) Bleche und Profile richten\ncc) Bleche stauchen, strecken und schweifen","426                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil       1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3 1 4\n1                   2                                        3                                        4\n10   maschinelles Bearbeiten     a) Maschinenwerte von handgeführten oder\n(§ 4 Nr. 10)                    ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-\nverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen\n6\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\noder ortsfesten Bohrmaschinen bohren und\nsenken\nf) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\noder ortsfesten Maschinen trennen\ng) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11   Instandhalten              a) Behandeln von Oberflächen:\n(§ 4 Nr. 11)\nOberflächen metallischer Werkstücke oder\nBauteile für den Korrosionsschutz vorbereiten\nsowie Korrosionsschutzmittel auswählen und\nauftragen\nb) Warten:\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen\nAnweisungen verwenden\ncc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen\nund dokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere                11\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit\nprüfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen\ndd) Daten auf Typenschildern elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere\nan Anschlüssen, auf mechanische\nBeschädigung sichtprüfen\nff)   typische Sicherheitsmaßnahmen für\nelektrische Maschinen oder Geräte nennen\nund beachten","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                                     427\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung               im Ausbildungsjahr\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                        des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2       3 1 4\n1                       2                                                  3                                                  4\ngg) elektrische Leitungen auf lsolationsbe-\nschädigung prüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen\nund Sicherungen prüfen\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen\n12       manuelles und                      a) Bleche und Profile manuell sowie mit handge-\nmaschinelles Umformen                  führten und ortsfesten Maschinen unter\nvon Blechen und Profilen               Beachtung des Werkstoffs, der Werkstückober-\n(§ 4 Nr. 12)                           fläche, der Werkstückform und der Anschluß-\nmaße biegeumformen\nb) Bleche bördeln\nc) Bleche durch Falzen fügen\nd) Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln\nund Pyramiden konstruieren\ne) Werkstücke aus Blechen nach Abwicklungen\nanfertigen\n12*)\n13       Schweißen, Löten                   a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen\n(§ 4 Nr. 13)                           vorbereiten\nb) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen\nherstellen\nc) Schweißraupen auf Stahlbleche durch\nSchmelzschweißen auftragen\nd) I-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen\ne) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl\nmit einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am\nÜberlappstoß und Eckstoß schweißen\n*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","428                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2     3 1 4\n1                   2                                              3                                           4\n1   Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-\ndes Arbeitsablaufes                 aufwandes und der Notwendigkeit personeller\nsowie Kontrollieren und             Unterstützung abschätzen\nBewerten der\nb) Übereinstimmung von Planung und Baustellen-\nArbeitsergebnisse\nsituation im Hinblick auf die durchzuführenden\n(§ 4 Nr. 5)\nArbeiten, insbesonde.re Durchbrüche hinsichtlich\nLage und Größe, prüfen                                                3*)\nc) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-\nnaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte\nfestlegen .\nd) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auf-\ntrages sowie organisatorischer und informato-\nrischer Notwendigkeiten festlegen und sicher-\nstellen\ne) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-\nschatten und der Bearbeitung nach Verwendungs-\nzweck auswählen\nf) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung beteiligter\nGewerke festlegen\ng) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfs-\nmittel nach Verwendungszweck auswählen\nund bereitstellen\nh) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus                                    2\ntechnischen Unterlagen, insbesondere Zeich-\nnungen, ermitteln\ni) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-\nauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermei-\ndung von Personen- und Sachschäden im\nUmfeld des Arbeitsplatzes treffen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n1) Betriebsbereitschaft von Werkzeugen und\nMaschinen erhalten\n2   Lesen, Anwenden                  a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nund Erstellen von\nb) Baupläne lesen und berücksichtigen\ntechnischen Unterlagen\n(§ 4 Nr. 6)                      c) Materiallisten erstellen\n3*)\nd) Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern\nerstellen\ne) technische Sachverhalte, insbesondere in Form\nvon Protokollen und Berichten, aufzeichnen\n3   Prüfen, Messen, Lehren           a) Lage von Bauteilen mit Lot und Wasserwaage\n(§ 4 Nr. 7)                         prüfen                                                                2*)\nb) Montagemaße an Baustellen aufnehmen und\nübertragen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                      429\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                   2                                             3                                       4\n4   Fügen                           a) Steckverbindungen, insbesondere bei Rohren,\n(§ 4 Nr. 8)                         herstellen\nb) Bleche durch Falzen manuell und maschinell\nfügen                                                            7\nc) Klebstoff nach Werkstoff auswählen und Bauteile\nunter Berücksichtigung der auftretenden\nBeanspruchungen kleben\n5  manuelles Spanen                a) mit Stichsäge sägen\nund Umformen\nb) Bauhölzer mit Sägen und Stemmeisen bearbeiten\n(§ 4 Nr. 9)\n6  maschinelles Bearbeiten         a) Bleche mit Schlag- und Tafelschere trennen                          4\n(§ 4 Nr. 10)\nb) Bleche und Profile stanzen\nc) mit handgeführten Maschinen in Holz, Mauerwerk\nund Beton bohren\n7   manuelles und                   a) Feinbleche durch Abkanten und Runden manuell\nmaschinelles Umformen               und maschinell sowie mit Vorrichtungen biege-\nvon Blechen und                     umformen                                                          6\nProfilen\nb) Verstärkungen durch Drahteinlegen herstellen\n(§ 4 Nr. 12)\nc) Werkstücke durch Sicken und Wulsten herstellen\nd) weichglühen\ne) Feinbleche ein- und aufziehen, strecken und stauchen\nf) Feinbleche und Profile sowie Teilkonstruktionen\nkalt richten\ng) Profile warm richten                                                         10\nh) gestreckte Längen und Anwärmlängen beim\nBiegeumformen ermitteln\ni)  Falzverbindungen unter Beachtung unterschied-\nlicher Anforderungen herstellen\n8   Schweißen, Löten                a) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-\n(§ 4 Nr. 13)                        schatten und Verwendungszweck auswählen\n8\nb) Feinbleche aus unterschiedlichen Werkstoffen\nunter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit\nweich- und hartlöten\nd) Feinbleche durch Schweißen, insbesondere\ndurch Schutzgasschweißen, fügen                                              6\ne) nichtabnahmepflichtige Schweißarbeiten\ndurchführen\n9   Elektrotechnik                  a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\n(§ 4 Nr. 14)                        durch elektrischen Strom anwenden\nb) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvor-                          2\nschritten über das Arbeiten an elektrischen\nAnlagen beachten und anwenden","430                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3 1 4\n1                  2                                        3                                        4\nc) elektrische Anschlüsse feststellen\nd) elektrische Verbraucher, insbesondere auf\nlsolationsbeschädigung, sowie Schalter\nauf Fehler prüfen\ne) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelz-\nsicherungen, Sicherungsautomaten, Schutz-\nkontaktstecker, Kabelkupplungen und Schutz-\nschalter, durch Sichtkontrolle prüfen\nf) elektrische Größen, insbesondere Netz-\nspannungen, prüfen\ng) einfache elektrische Stromkreise überprüfen\nh) Dreh- und Wechselstrommotoren nach Typ                                         2\nunterscheiden\ni)   Drehrichtung von Elektromotoren prüfen\nk) zulässige mechanische und elektrische Belastung\nfeststellen\n10   Konstruieren von          a) Werkstücke unter Verwendung von Hilfsmitteln\nAbwicklungen; Entwerfen        und unter Beachtung von Bearbeitungszugaben\nund Fertigen von               anreißen\nSchablonen und            b) Schablonen aus metallischen und nicht-                              2\nZuschnitten                    metallischen Werkstoffen herstellen\n(§ 4 Nr. 15)\nc) Werkstücke mit Hilfe von Schablonen und Lehren\nanreißen\nd) Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen,\ninsbesondere nach dem Mantellinienverfahren,                                4\nkonstruieren\n11   Prüfen, Behandeln         a) Werkstücke auf Materialfehler, Oberflächen-\nund Schützen                   schutz und Oberflächengüte sichtprüfen                            2\nvon Oberflächen           b) Oberflächen verzinnen\n(§ 4 Nr. 16)\nc) Oberflächen für das Auftragen von Konser-\nvierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten\n2\nd) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutz-\nmittel unter Beachtung der Verarbeitungsricht-\nlinien auftragen\n12   Befestigen von Bauteilen  a) Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche\nund Baugruppen in              herstellen\nMauerwerk, Beton und\nb) Mörtelmischungen herstellen\nHolz\n(§ 4 Nr. 17)              c) Bauteile in Mauerwerk und Beton mit Mörtel-                         4\nmischungen einsetzen sowie Durchbrüche\nund Aussparungen schließen\nd) Wandkonsolen montieren\ne) Eignung des Untergrundes für die Befestigung\nprüfen                                                                       2","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                            431\n·--- _,, _____\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                    Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                         des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3   1  4\n1                   2                                                 3                                       4\nf) Werkstücke durch Dübeln, Schrauben und\nNageln befestigen\ng) Werkstücke unter Berücksichtigung der Längen-\nausdehnung befestigen\n13    Anfertigen von Trage-             a) Art und Form der Trage- und Befestigungs-\nund Befestigungskon-                      konstruktionen nach dem Verwendungszweck\nstruktionen                              bestimmen und Werkstoff auswählen                                           4\nan Bauwerken\nb) Trage- und Befestigungskonstruktionen, ins-\n(§ 4 Nr. 18)\nbesondere für Wand- und Dachabdeckungen,\nanfertigen\n14   Eindecken von Flächen             a) Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen\nan Bauten                                aus Blechtafeln, -bändern und -profilen herstellen\n(§ 4 Nr. 19)                                                                                                        12\nb) Dachdeckungen mit Kunststoffolien herstellen\nc) Dächer mit Formteilen aus Kunststoff eindecken\nd) Anschlüsse und Abschlüsse an Baukörpern\nsowie Abdeckungen von Mauern herstellen\ne) elastische Verfugungen herstellen                                               6\nf)     Durchdringungen an DächP.rn, Wänden und\nFassaden einfassen\n15   Anfertigen und                    a) Formteile für Dachrinnen, insbesondere\nMontieren von                            Dehnungsausgleicher, Rinnenkästen und\nAnlagen zur Ableitung                    Rinnenwinkel, anfertigen\nvon Niederschlagwasser                                                                                     8\nb) Regenfallrohre anfertigen\n(§ 4 Nr. 20)\nc) Dachrinnen, Rinnenträger und Regenfallrohre\nanbringen und befestigen\nd) Blechkehlen und Traufbleche in unterschiedlichen\nAusführungen anfertigen und unter Berücksich-\ntigung von Dehnungen anbringen                                              6\ne) Gefälle von Dc;tchrinnen sowie Überhöhung von\nWasserkanten mit Wasserwaage prüfen\n16   Anfertigen und                    a) Formstücke, insbesondere Bögen und Verzwei-\nMontieren von                            gungen, anfertigen\nKanälen für luft-                 b) Verkleidungen für Kanäle, Rohre und Behälter\ntechnische Anlagen                       anfertigen\n(§ 4 Nr. 21)\nc) Abgasleitungen unter Berücksichtigung von Vor-                                   8\nschritten und Regeln anfertigen und einbauen\nd) Rohre und Kanäle aus metallischen und nicht-\nmetallischen Werkstoffen einbauen und dicht\nverbinden\ne) Halterungen und Befestigungen anfertigen und\nmontieren\n17   Eingrenzen, Bestimmen            a) Bauteile auf Dichtigkeit sichtprüfen\nund Beheben von Fehlern          b) Bauteile auf sichere Verbindungen sichtprüfen\nund Störungen                                                                                                        4\n(§ 4 Nr. 22)                     c) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung\nbestimmen und systematisch eingrenzen\nd) Fehler beseitigen oder ihre Beseitigung\nveranlassen","432                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                       3                                       4\n18   Transportieren            a) Lasten zum Transport anschlagen und sichern\nvon Bauteilen                                                                                   1\nb) Hebezeuge, insbesondere Seilzüge und Winden,\nund Baugruppen\nhandhaben\n(§ 4 Nr. 23)\nc) Transport sichern und durchführen\n3\nd) Transportgut absetzen und sichern\n19   Durchführen               a) Wärmedämmungen unter Berücksichtigung\nvon Dämm- und                bauphysikalischer Gegebenheiten ausführen\n3\nDichtungsmaßnahmen\nb) Maßnahmen zur Schalldämmung bei Rohr-\n(§ 4 Nr. 24)\nund Aggregatbefestigungen beachten\n20   Einrichten                a) Vorschriften über Arbeits- und Schutzgerüste\nvon Arbeits- und             anwenden\nSchutzgerüsten\nb) Baustelle oder Montageort nach Vorschrift\n(§ 4 Nr. 25)                                                                                              4\nsichern\nc) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste\naufbauen, sichern und abbauen","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                                                    433\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 10, ausgegeben am 14. März 1989\nTag                                                                1n halt\nSeite\n26. 1. 89  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der\nInternationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              226\n26. 1 . 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich von Regelungen nach dem Übereinkommen über die\nAnnahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          227\n7. 2. 89  Bekanntmachung der Vereinbarung zum deutsch-französischen Abkommen über die Errichtung\ndeutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die\nBedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             232\n7. 2. 89  Bekanntmachung der Vereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung über die Rechtsstellung\nder deutsch-französischen Gymnasien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  233\n7. 2. 89  Bekanntmachung der ergänzenden Vereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung über die\nRechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           237\n7. 2. 89  Bekanntmachung der ergänzenden Vereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung über die\nBefreiung der Absolventen zweisprachiger deutsch-französischer Züge an Sekundarschulen von den\nSprachprüfungen zur Aufnahme von Studien an den Universitäten des Partnerlands . . . . . . . . . . . . . . .                             240\n15. 2. 89  Bekanntmachung zu dem Artikel 26 der Satzung des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   242\n16. 2. 89  Bekanntmachung des deutsch-zairischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                      243\n17. 2. 89  Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Beschäftigung ungarischer Arbeit-\nnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       244\n24. 2. 89  ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des\nAnderungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,\ndes Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     247\nPreis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}