{"id":"bgbl1-1989-11-5","kind":"bgbl1","year":1989,"number":11,"date":"1989-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/11#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_11.pdf#page=33","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/zur Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin (Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Ausbildungsverordnung - ZHeizLbAusbV)","law_date":"1989-03-09T00:00:00Z","page":405,"pdf_page":33,"num_pages":15,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                           405\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Zentralhelzungs- und Lüftungsbauer/zur Zentralheizungs- und Lüftungsbauerln\n(Zentralhelzungs- und Lüftungsbauer-Ausbildungsverordnung - ZHeizLbAusbV) *)\nVom 9. März 1989\nAuf Grund des§ 25 der Handwerksordnung in der Fas-       3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des       4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert           gieverwendung,\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister      5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                          Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\n6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\n§ 1                                 Unterlagen,\nAnwendungsbereich\n7. Prüfen, Messen, Lehren,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\n8. Fügen,\nAusbildungsberuf Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/\nZentralheizungs- und Lüftungsbauerin nach der Hand-          9. manuelles Spanen und Umformen,\nwerksordnung.\n10. maschinelles Bearbeiten,\n§2\n11. Instandhalten,\nAusbildungsdauer\n12. manuelles und maschinelles Umformen von Blechen,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                  Rohren und Profilen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach          13. Schweißen, Löten, thermisches Trennen,\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung      14. Elektrotechnik,\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes        15. Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und Ferti-\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die          gen von Schablonen und Zuschnitten,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n16. Anfertigen, Montieren und Demontieren von Rohrlei-\ntungen und Kanälen für heizungs- und lufttechnische\n§3                                   Anlagen, Brennstoffversorgungs- und Feuerungs-\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung               anlagen,\nder Berufsausbildung\n17. Montieren von Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheits-\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt       einrichtungen,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in    18. Aufstellen, Montieren und Demontieren von heizungs-\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften         und lufttechnischen Anlagen, Brennstoffversorgungs-\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                       und Feuerungsanlagen,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei- 19. Prüfen von Funktionen; Inbetriebnehmen und Einstel-\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der          len von heizungs- und lufttechnischen Anlagen,\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-           Brennstoffversorgungs- und Feuerungsanlagen,\nlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-    20. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen\ndungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-        und deren Ursachen,\nges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem\nArbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den 21 . Instandhalten von heizungs- und lufttechnischen Anla-\nPrüfungen nachzuweisen.                                          gen, Brennstoffversorgungs- und Feuerungsanlagen,\n22. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,\n§4\n23. Durchführen von Dämm- und Dichtungsmaßnahmen.\nAusbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die     *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abg&\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                        stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in\n1. Berufsbildung,                                           der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenleh,=plan für die\nBerufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,        veröffentlicht.","406                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\n§ 5                                (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nAusbildungsrahmenplan\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach        1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, rationelle Energie-\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für          verwendung, technische Regelwerke,\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\n2. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom                stoffen,\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-         3. Werkstoffbe- und -verarbeitung,\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-       4. physikalische Grundlagen, Eigenschaften von Gasen\nchende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-              und Flüssigkeiten,\ndungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\n5. Grundlagen der Elektrotechnik,\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n6. systematische Arbeitsdurchführung,\n§ 6                             7. Berechnen von Längen und Flächen.\nAusbildungsplan                             (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-        Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\ndungsplan zu erstellen.\n§9\n§ 7                                                    Gesellenprüfung\nBerichtsheft                            (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig           (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\ndurchzusehen.                                                  gesamt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungsstücke an-\nfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei\n§8\nArbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere\nZwischenprüfung                           in Betracht:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-     1. als Prüfungsstücke:\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des              a) in höchstens acht Stunden Anfertigen eines An-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                                 lagenteils einer Zentralheizungs- oder Lüftungs-\nanlage aus mehreren Bauteilen, insbesondere\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\ndurch Umformen, Fügen und Montieren, einschließ-\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender            lich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes\nNummer 1 Buchstaben a bis d, laufender Nummer 2\nsowie Prüfen der Funktionsfähigkeit,\nBuchstaben a bis d, laufender Nummer 3 Buchstabe a,\nlaufender Nummer 4 Buchstabe a, laufender Nummer 5                 b) in höchstens vier Stunden Anfertigen eines Lei-\nBuchstabe a, laufender Nummer 7 Buchstaben a bis f,                   tungsteils einer Zentralheizungs- oder Lüftungs-\nlaufender Nummer 8 Buchstaben a bis c und laufender                    anlage, insbesondere durch Fügen und Umformen,\nNummer 9 Buchstaben a bis e aufgeführten Fertigkeiten                  einschließlich Prüfen der Funktionsfähigkeit.\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht              Ein Prüfungsstück ist aus dem Zentralheizungsbau und\nentsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden                 ein Prüfungsstück aus dem Lüftungsbau anzufertigen.\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.      Das Prüfungsstück nach Nummer 1 Buchstabe a ist\naus dem Arbeitsbereich zu wählen, in dem der Prüfling\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stun-        überwiegend ausgebildet wurde;\nden zwei Prüfungsstücke anfertigen und in höchstens\neiner Stunde eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kom-       2. als Arbeitsproben:\nmen insbesondere in Betracht:                                      a) Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen\nim Zentralheizungs- oder Lüftungsbau einstellen\n1. als Prüfungsstücke:\nund Funktion erklären,\na) Anfertigen eines Blechformstückes, insbesondere\ndurch Abwickeln, Anreißen, Trennen, Biegeumfor-        b)      eine Feuerungsanlage im Zentralheizungs- oder im\nmen und Fügen, einschließlich Planen und Vorbe-                Lüftungsbau einmessen und einstellen sowie\nreiten des Arbeitsablaufes,                                    Betriebswerte protokollieren.\nb) Anfertigen eines Rohrformstückes, insbesondere          Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom\ndurch Abwickeln, Anreißen, Trennen, Biegeumfor-        Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom\nmen und Fügen;                                         Hundert gewichtet werden.\n2. als Arbeitsprobe:                                              (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nEingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und          Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nStörungen an Bauteilen und Baugruppen einschließlich       sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nErstellen eines Prüfprotokolls.                            geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                    407\nbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-          (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nden Gebieten in Betracht:                                      sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                fung in programmierter Form durchgeführt wird.\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle             (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nEnergieverwendung,                                      oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nb) Anlagentechnik,                                         nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nc) Brennstofflagerung, Brennstofftransport,\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nd) Feuerungstechnik,                                       mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im\ne) Strömungslehre, Wärmelehre,                             Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-\nf) Wärme- und Schallschutz,                                liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.\ng) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und                 (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nHilfsstoffen,                                          fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nh) Korrosionsschutz,                                      fächer das doppelte Gewicht.\ni) Wärmebehandlung,                                           (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nk) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,                       schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\n1) Montagetechnik,                                        schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nm) Rohrleitungstechnik;                                   stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\n§ 10\na) Abwicklungen, Lage- und Arbeitspläne,\nb) Tabellen, Normen,                                                       Aufhebung von Vorschriften\nc) Sicherheitsbestimmungen;                                    Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\ndabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,      dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-\ntechnologischer und mathematischer Sachverhalte            berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-\nfachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und         dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-\ngeeignete Lösungswege darzustellen;                        besondere für den Ausbildungsberuf Zentralheizungs- und\nLüftungsbauer/Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin,\n3. im   Prüfungsfach Technische Mathematik:                    sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.\na)  Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Gewicht,\nb)  Wärmebedarf, Wärmeausdehnung,                                                         § 11\nc)  Druck,                                                                       Übergangsregelung\nd)  Mischungstemperatur,\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ne)  Volumenstrom,\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nf)  Wirkungsgrad,                                          schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\ng)  Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;        parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:               dieser Verordnung.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche                                          § 12\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                                         Berlin-Klausel\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,    ordnung auch im Land Berlin.\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung              120 Minuten,\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik        60 Minuten,                                   § 13\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                                                     Inkrafttreten\nSozialkunde                                 60 Minuten.        Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nBonn, den 9. März 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","408                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/\nzur Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                 des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       1  2     1 3 1 4\n1                   2                                         3                                        4\n1    Berufsbildung                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Nr. 1)                      dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                                                                          während der gesamten\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Nr. 3)                      den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen            Ausbildung zu vermitteln\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-   a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nschutz und rationelle           gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung               Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 4 Nr. 4)                     Merkblätter, nennen\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStrom ausgehen, beachten","Nr. 11 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                         409\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 14\n1                    2                                            3                                            4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen\n5    Planen und Vorbereiten           a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufes sowie           schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nKontrollieren und                   sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nBewerten der Arbeits-            b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\nergebnisse\nc) Halbzeuge und Normteile nach technischen\n(§ 4 Nr. 5)\nUnterlagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung\nbeschaffen\ne) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen unter-\nscheiden\n6    Lesen, Anwenden und             a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen             5 *)\nErstellen von technischen           und anwenden\nUnterlagen                       b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 4 Nr. 6)                         und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen\nund zuordnen\nf) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden\ng) Datenträger handhaben\n7    Prüfen, Messen, Lehren          a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§ 4 Nr. 7)                         verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen\n6 *)\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf)  Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\nLageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","410                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse; die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                   2                                       3                                       4\n8   Fügen                      a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\n(§ 4 Nr. 8)                    flächen und Formtoleranz prüfen sowie in monta-\ngegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\n7\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen\ne) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen löten\nh) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\n9   manuelles Spanen und       a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:\nUmformen                       aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Nr. 9)                         eigenschaften und -oberfläche anreißen und\nkennzeichnen\nbb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und\nMeßpunkte körnen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-\nflächengüte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen\n5\ncc) Werkstücke zerteilend meißeln\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\nder Werkstoffeigenschaften schneiden\nff)  Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb) Bleche und Profile richten\ncc) Bleche stauchen, strecken und schweifen\n10   maschinelles Bearbeiten    a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-\n(§ 4 Nr. 10)                   festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                     411\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                  2                                            3                                       4\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-\nverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken\n6\nf) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11   Instandhalten                  a) Behandeln von Oberflächen:\n(§ 4 Nr. 11)                       Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\ncc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen\n11\ndd) Daten auf Typenschildern elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere\nan Anschlüssen, auf mechanische\nBeschädigung sichtprüfen\nff)   typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-\nsehe Maschinen oder Geräte nennen und\nbeachten\ngg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-\ngung prüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen","412                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.               Teil des                   Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                        des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2       3   1 4\n1                      2                                                   3                                                  4\n12       manuelles und                      a) Bleche und Profile manuell sowie mit handgeführ-\nmaschinelles Umformen                  ten und ortsfesten Maschinen unter Beachtung\nvon Blechen, Rohren                    des Werkstoffs, der Werkstückoberfläche, der\nund Profilen                           Werkstückform und der Anschlußmaße biege-\n(§ 4 Nr. 12)                           umformen\nb) Bleche bördeln\nc) Bleche durch Falzen fügen\nd) Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln und\nPyramiden konstruieren\ne) Werkstücke aus Blechen nach Abwicklungen\nanfertigen\n12 *)\n13       Schweißen, Löten,                  a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vor-\nthermisches Trennen                    bereiten\n(§ 4 Nr. 13)\nb) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen\nherstellen\nc) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-\nschweißen auftragen\nd) 1-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen\ne) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-\nstoß und Eckstoß schweißen\n*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                          413\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                   2                                             3                                          4\n1    Planen und Vorbereiten           a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-\ndes Arbeitsablaufes sowie            aufwandes und der Notwendigkeit personeller\nKontrollieren und Bewerten           Unterstützung abschätzen\nder Arbeitsergebnisse            b) Übereinstimmung von Planung und Baustellen-\n(§ 4 Nr. 5)                         situation im Hinblick auf die durchzuführenden\nArbeiten, insbesondere Durchbrüche hinsichtlich\nLage und Größe, prüfen                                              3 *)\nc) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler\nund fertigungstechnischer Gesichtspunkte\nfestlegen\nd) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftra-\nges sowie organisatorischer und informatorischer\nNotwendigkeiten festlegen und sicherstellen\ne) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-\nschatten und der Bearbeitung nach Verwendungs-\nzweck auswählen\nf) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung beteiligter\nGewerke festlegen\ng) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel\nnach Verwendungszweck auswählen und bereit-\nstellen\n2\nh) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus\ntechnischen Unterlagen, insbesondere Zeichnun-\ngen, ermitteln\ni)  Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-\nauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Ver-\nmeidung von Personen- und Sachschäden im\nUmfeld des Arbeitsplatzes treffen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n1) Betriebsbereitschaft von Werkzeugen und\nMaschinen erhalten\n2   Lesen, Anwenden und             a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nErstellen von technischen\nb) Rohrleitungs- und Kanalpläne, insbesondere in\nUnterlagen\nisometrischer Darstellung, Bauzeichnungen sowie\n(§ 4 Nr. 6)\nschematische Strangzeichnungen lesen und\nanwenden                                                            3 *)\nc) Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern\nerstellen\nd) Montage- und lnstandhaltungspläne sowie\nBetriebsanleitungen lesen und anwenden\ne) isometrische Skizzen von Rohrleitungen oder\nKanälen anfertigen\nf)   Schalt- und Stromlaufpläne lesen\ng) Betriebsdaten erfassen und bewerten                                              2\nh) technische Sachverhalte, insbesondere in Form\nvon Protokollen und Berichten, aufzeichnen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","414                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                     2                                            3                                           4\n3     Prüfen, Messen, Lehren          a) Lage von Bauteilen mit Lot und Wasserwaage\n(§ 4 Nr. 7)                          prüfen                                                             2 *)\nb) Montagemaße an Baustellen aufnehmen und\nübertragen\n4    Fügen                           a) Bleche durch Falzen manuell und maschinell\n(§ 4 Nr. 8)                          fügen\nb) Klebstoff nach Werkstoff auswählen und Bauteile\nunter Berücksichtigung der auftretenden                              4\nBeanspruchungen kleben\nc) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter\nBerücksichtigung der zu fördernden Medien, des\nDruckes und der Temperatur herstellen\n5    manuelles Spanen und            a) Rohre mit Rohrschneider trennen\nUmformen\nb) Rohrgewinde unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Nr. 9)\neigenschaften schneiden\n6    maschinelles Bearbeiten         a) Bleche, Rohre und Profile aus Stahl, Nichteisen-\n(§ 4 Nr. 10)                         metallen und Kunststoffen mit Scheren, Sägen                         4\nund Trennschleifmaschinen trennen\nb) Rohrgewinde schneiden\nc) mit handgeführten Maschinen in Holz, Mauerwerk\nund Beton bohren\nd) mit handgeführten Maschinen in Mauerwerk und\nBeton fräsen\n7    manuelles und                   a) gestreckte Längen und Anwärmlängen beim\nmaschinelles Umformen                Biegeumformen ermitteln\nvon Blechen, Rohren\nb) Formteile aus Feinblech durch Biegeumformen\nund Profilen\nmanuell und maschinell herstellen\n(§ 4 Nr. 12)\nc) Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen ein-\nziehen, aufweiten und aushalsen\nd) Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung kalt\nund warm biegeumformen                                               6\ne) Rohre aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunst-\nstoffen mit und ohne Füllung in mehreren Ebenen\nkalt und warm biegeumformen\nf)   Falzverbindungen unter Beachtung unterschied-\nlicher Anforderungen herstellen\ng) Feinbleche und Profile sowie Teilkonstruktionen\nkalt richten\nh) Profile warm richten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                      415\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung  im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                 2                                             3                                        4\n8   Schweißen, Löten,               a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für\nthermisches Trennen                 das Schweißen auswählen sowie Einstellwerte\n(§ 4 Nr. 13)                        festlegen\nb) Nahtart und Fugenform unter Berücksichtigung\nder Werkstoffe und der Werkstücke nach Vorgabe\nfestlegen\nc) Feinbleche durch Schweißen fügen\nd) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-\nschatten und Verwendungszweck auswählen                           8\ne) Feinbleche und Profile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-\nbeschaffenheit weich- und hartlöten\nf)  Rohre in verschiedenen Arbeitspositionen mit und\nohne Fittings weich- und hartlöten\ng) Bleche und Profile thermisch trennen\nh) Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen dicht\nschweißen\ni)  Bleche und Profile aus Stahl und Nichteisen-\nmetallen in verschiedenen Schweißpositionen\nschweißen\nk) Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen in ver-                                4\nschiedenen Schweißpositionen dicht schweißen\n1) Schweißnähte durch Wärme nachbehandeln\n9   Elektrotechnik                 a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\n(§4Nr.14)                          durch elektrischen Strom anwenden\nb) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungs-\nvorschritten über das Arbeiten an elektrischen\nAnlagen beachten und anwenden\nc) elektrische Anschlüsse feststellen\n2\nd) elektrische Verbraucher, insbesondere auf\nlsolationsbeschädigung, sowie Schalter auf\nFehler prüfen\ne) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelz-\nsicherungen, Sicherungsautomaten,\nSchutzkontaktstecker, Kabelkupplungen und\nSchutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfen\nf) elektrische Größen, insbesondere Netz-\nspannungen, prüfen\ng) einfache elektrische Stromkreise überprüfen\nh) Dreh- und Wechselstrommotoren nach Typ unter-                                 2\nscheiden\ni)  Drehrichtung von Elektromotoren prüfen\nk) zulässige mechanische und elektrische Belastung\nfeststellen","416                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                   2                                       3                                       4\n10   Konstruieren von           a) Werkstücke unter Verwendung von Hilfsmitteln\nAbwicklungen;                  und unter Beachtung von Bearbeitungszugaben\nEntwerfen und Fertigen         anreißen\nvon Schablonen und\nb) Schablonen aus metallischen und nichtmetalli-                     2\nZuschnitten\nsehen Werkstoffen herstellen\n(§ 4 Nr. 15)\nc) Werkstücke mit Hilfe von Schablonen und Lehren\nanreißen\nd) Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen\nnach dem Mantellinienverfahren konstruieren                                 2\n11   Anfertigen, Montieren und  a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung\nDemontieren von Rohr-          prüfen\nleitungen und Kanälen für  b) Halterungen und Befestigungen fertigen und\nheizungs- und luft-            montieren\ntechnische Anlagen,\nBrennstoffversorgungs-     c) Rohre und Rohrformstücke aus unterschiedlichen\nund Feuerungsanlagen           Werkstoffen sowie Armaturen und sonstige\n(§ 4 Nr. 16)                   Einbauteile nach ihrem Verwendungszweck aus-\nwählen und lagern\nd) Rohrleitungen und Armaturen unter Berücksichti-\ngung der baulichen Gegebenheiten durch Tren-\nnen und Umformen vorbereiten und verlegen\ne) Form und Beschaffenheit von Fügeflächen prüfen\nund nach Dichtigkeitsanforderungen vorbereiten                   8\nf) Rohrleitungen aus unterschiedlichen Werkstoffen,\ninsbesondere durch Schweißen, Löten, Schraub-\nverbindungen und Flanschen, herstellen\ng) Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen\nund kennzeichnen\nh) Rohrleitungen unter Berücksichtigung des Gefälles,\nder Abstände für Wärme- und Schallisolierung\nsowie der Wärmeausdehnung befestigen\ni) Armaturen unter Berücksichtigung der Einbau-\nvorschriften montieren\nk) Rohrleitungen systematisch zerlegen, kenn-\nzeichnen, schützen und lagern\n1) Rohrleitungen und Armaturen unter Berücksichti-\ngung der zu fördernden Medien, Aggregatzustände\nund der Förderungsart durch Trennen und\nUmformen vorbereiten u~d verlegen\nm) Werkstoffe für Luftkanäle nach den Anforderun-\ngen auswählen und lagern\nn) Formstücke für Luftkanäle, insbesondere Bögen                               12\nund Verzweigungen, herstellen\no) Abgasleitungen unter Berücksichtigung von Vor-\nschriften und Regeln herstellen und einbauen\np) Rohre und Kanäle aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen einbauen und dicht verbinden","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                    417\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                   2                                           3                                       4\n12   Montieren von Meß-,            a) Meß-, Steuerungs- und Regelungsvorgang unter-\nSteuer-, Regel- und                scheiden\nSicherheitseinrichtungen\nb) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, insbeson-\n(§ 4 Nr. 17)\ndere elektrisch und pneumatisch betätigte Einrich-\ntungen, nach ihrem Arbeitsprinzip unterscheiden\n8\nc) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen ihren Funk-\ntionen zum Messen von Betriebsdaten und zum\nSteuern und Regeln der Anlage zuordnen\nd) Meß-, Steuer-, Regel-und Sicherheitseinrichtungen\neinbauen und anschließen\n13   Aufstellen, Montieren          a) Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten unter-\nund Demontieren von                schiedlicher Energie- und Brennstoffarten beachten\nheizungs- und\nb) Bauteile und Baugruppen, insbesondere Förder-\nlufttechnischen Anlagen,\naggregate, Armaturen, Wärmeerzeuger und -ver-\nBrennstoffversorgungs-\nbraucher sowie Behälter und Regeleinrichtungen,\nund Feuerungsanlagen\nnach ihrer Funktion den Anlagen zuordnen\n(§ 4 Nr. 18)\nc) Tragekonstruktionen und Untergrund für die\nMontage von Bauteilen und Baugruppen prüfen                      9\nd) Bauteile für den Einbau auf Sauberkeit und\nZustand sichtprüfen\ne) Einrichtungen zum Expansionsausgleich von\nHeizmedien für offene und geschlossene\nSysteme montieren\nf) Wärmeverbraucher, insbesondere Radiatoren und\nKonvektoren zusammenbauen, einbauen und\nbefestigen\ng) Brennstofflagerbehälter einschließlich der Ver-\nsorgungseinrichtungen unter Beachtung der\nbesonderen Vorschriften aufstellen und anschließen\nh) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherheits-\neinrichtungen für die Lagerung von Brennstoffen\nanwenden\ni) Förderaggregate sowie Regel- und Sicherheits-\narmaturen einbauen\nk) Wärmeerzeuger verschiedener Bauart                                         14\nzusammensetzen und aufstellen\n1) Öl- und Gasbrenner montieren und demontieren\nm) Einrichtungen zur Energieeinsparung, insbeson-\ndere durch Wärmedämmung und -rückgewinnung,\nmontieren\nn) Geräte für die Luftförderung und Luftbehandlung,\ninsbesondere Ventilatoren und Filter, montieren\no) Anlagen und Anlagenteile systematisch zerlegen,\nkennzeichnen, schützen und lagern","418                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                   2                                        3                                       4\n14    Prüfen von Funktionen;     a) Anlagen vor Inbetriebnahme durch Sichtkontrolle\nInbetriebnehmen und Ein-       prüfen\nstellen von heizungs- und\nb) Anlagen unter Beachtung von Betriebs- und Prüf-\nlufttechnischen Anlagen,\ndruck abdrücken\nBrennstoffversorgu ngs-\nund Feuerungsanlagen       c) Anlagen unter Beachtung technischer Unter-\n(§ 4 Nr. 19)                    lagen in Betrieb nehmen\nd) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, ins-\nbesondere elektrisch und pneumatisch betätigte\nEinrichtungen, auf Funktion prüfen und einstellen\ne) Anlagen und Anlagenteile, insbesondere\n12\nArmaturen sowie Förder- und Versorgungs-\neinrichtungen, auf Funktion prüfen und einstellen\nf) Öl- und Gasbrenner unter Beachtung der Vor-\nschritten einstellen\ng) Betriebswerte, insbesondere Druck, Volumen-\nstrom und Temperatur, sowie Immissionswerte\nprüfen und einstellen\ni) den Betreiber unter Berücksichtigung von Energie-\neinsparung und Umweltschutz in die Benutzung\nder Anlage einweisen\n15   Eingrenzen und             a) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung\nBestimmen von Fehlern,          sowie durch Prüfen und Messen systematisch ein-\nStörungen und deren             grenzen und bestimmen\nUrsachen\nb) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen\n(§ 4 Nr. 20)\nmechanisch, pneumatisch und elektrisch\nbetätigter Anlagenteile eingrenzen\nc) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen\nund protokollieren, die Möglichkeiten ihrer\nBeseitigung beurteilen sowie die Instandsetzung\neinleiten\n14\n16   Instandhalten von          a) Anlagen nach Wartungsplänen warten\nheizungs- und luft-\nb) Betriebsdaten von Armaturen, Meß-, Steuer-,\ntechnischen Anlagen,\nRegel- und Sicherheitseinrichtungen sowie\nBrennstoffversorgungs-\nFörder- und Versorgungseinrichtungen im\nund Feuerungsanlagen\nBetriebszustand prüfen und aufzeichnen\n(§ 4 Nr. 21)\nc) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden\nInstandhaltung einleiten\nd) Anlage unter Beachtung sicherheitstechnischer\nRegeln außer Betrieb setzen\ne) Betriebsbereitschaft der Anlage durch Aus-\ntauschen und Instandsetzen schadhafter Teile\nherstellen\nf)  Anlagenteile und Rohrleitungen reinigen","Nr. 11        Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                   419\n- - ~-- -- - -·--     --\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nUd.               Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                       des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n----\n1                       2                                          3                                       4\n17  Transportieren von Bau-           a) Lasten zum Transport anschlagen und sichern\nteilen und Baugruppen\nb) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hub-\n(§ 4 Nr. 22)                                                                                            1\nzüge sowie Winden, handhaben\nc) Rollen und Hebezeuge einsetzen\nd) Transport sichern und durchführen\ne) Transportgut absetzen und sichern\n3\nf)   Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste\naufbauen, sichern und abbauen\n18  Durchführen von Dämm-             a) Dichtmaterialien nach den zu fördernden Medien\nund Dichtungsmaßnahmen                und den Förderbedingungen auswählen und\n(§ 4 Nr. 23)                          anwenden\nb) den Einfluß von Dämmaßnahmen auf Energie-\nverbrauch und Leistung der Anlage beachten                                   3\nc) Maßnahmen zur Wärmedämmung ausführen\nd) Maßnahmen zur Schalldämmung bei Rohr- und\nAggregatbefestigungen ausführen\ne) Maßnahmen zum Korrosionsschutz ausführen"]}