{"id":"bgbl1-1989-11-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":11,"date":"1989-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/11#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_11.pdf#page=17","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur/zur Gas- und Wasserinstallateurin (Gas- und Wasserinstallateur-Ausbildungsverordnung - GasWaslAusbV)","law_date":"1989-03-09T00:00:00Z","page":389,"pdf_page":17,"num_pages":16,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                            389\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Gas- und Wasserinstallateur/zur Gas- und Wasserinstallateurin\n(Gas- und Wasserinstallateur-Ausbildungsverordnung - GasWaslAusbV) *)\nVom 9. März 1989\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der             3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965              4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des             gieverwendung,\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister       5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                           Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\n6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\n§ 1\nUnterlagen,\nAnwendungsbereich                         7. Prüfen, Messen, Lehren,\nDiese Verordnung gilt für die 8erufsausbildung in dem      8. Fügen,\nAusbildungsberuf Gas- und Wasserinstallateur/Gas- und         9. manuelles Spanen und Umformen,\nWasserinstallateurin nach der Handwerksordnung.\n10. maschinelles Bearbeiten,\n11. Instandhalten,\n§2\n12. manuelles und maschinelles Umformen von Blechen,\nAusbildungsdauer\nRohren und Profilen,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n13. Schweißen, Löten, thermisches Trennen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-      14. Elektrotechnik,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung       15. Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und Ferti-\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes               gen von Schablonen und Zuschnitten,\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die     16. Anfertigen, Montieren und Demontieren von Rohrlei-\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.               tungen für Ver- und Entsorgungsanlagen,\n17. Montieren von Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheits-\n§ 3                                  einrichtungen,\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung           18. Montieren und Demontieren von Gasverbrauchs- und\nder Berufsausbildung                           Gasversorgungsanlagen,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt  19. Montieren und Demontieren von sanitären Einrichtun-\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche         gen, Geräten und Anlagen,\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\n20. Montieren und Demontieren von Wasserversorgungs-\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nund Abwasseranlagen,\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n21. Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-        von Niederschlagwasser,\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-    22. Prüfen von Funktionen; Inbetriebnehmen und Einstel-\nchen Tätigkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-         len von Ver- und Entsorgungsanlagen,\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges      23. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits-          und deren Ursachen,\nplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-\ngen nachzuweisen.                                           24. Instandhalten von Ver- und Entsorgungsanlagen,\n25. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,\n§ 4                            26. Durchführen von Dämm- und Dichtungsmaßnahmen.\nAusbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die      •) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                         § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-\n1. Berufsbildung,                                            der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,         ger veröffentlicht.","390                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\n§ 5                                 (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nAusbildungsrahmenplan\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, rationelle Energiever-\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\nwendung, technische Regelwerke,\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung         2. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom               stoffen,\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\n3. Werkstoffbe- und -verarbeitung,\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-\nchende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-          4. physikalische Grundlagen, Eigenschaften von Gasen\ndungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-           und Flüssigkeiten,\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n5. Grundlagen der Elektrotechnik,\n§ 6                              6. systematische Arbeitsdurchführung,\nAusbildungsplan                          7. Berechnen von Längen und Flächen.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nAusbildungsplan zu erstellen.\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n§ 7\n§ 9\nBerichtsheft\nGesellenprüfung\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu           (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu         Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig        auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\ndurchzusehen.                                                  soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n§ 8                                 (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nsamt höchstens zwölf Stunden drei Prüfungsstücke anfer-\nZwischenprüfung\ntigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende           in Betracht:\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1. als Prüfungsstücke:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender        a) Anfertigen und Montieren eines Anlagenteils aus\nNummer 1 Buchstaben a bis d, laufender Nummer 2                        Rohren unterschiedlicher Werkstoffe, insbesondere\nBuchstaben a bis d, laufender Nummer 3 Buchstabe a,                    durch Schweißen, Löten und Schrauben, ein-\nlaufender Nummer 4 Buchstabe a, laufender Nummer 5                     schließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsab-\nBuchstabe a, laufender Nummer 7 Buchstaben a bis f,                    laufes sowie Prüfen der Funktionsfähigkeit,\nlaufender Nummer 8 Buchstaben d bis f und laufender                b) Anfertigen eines Abwasseranlagenteils mit mehre-\nNummer 9 Buchstaben a bis e aufgeführten Fertigkeiten                  ren Anschlüssen durch verschiedene Verbindungs-\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht                  techniken, insbesondere Kunststoffschweißen,\nentsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.      c) Anfertigen eines mehrteiligen Blechformstückes,\ninsbesondere durch Trennen, Umformen und\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs                 Fügen;\nStunden zwei Prüfungsstücke anfertigen und in höchstens\neiner Stunde eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kom-       2. als Arbeitsproben:\nmen insbesondere in Betracht:\na) Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern\n1. als Prüfungsstücke:                                                 sowie Einstellen von Gasgeräten einschließlich\nErstellen eines Prüfprotokolls,\na) Anfertigen eines Blechformstückes, insbesondere\ndurch Abwickeln, Anreißen, Trennen, Biegeumfor-            b) Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern\nmen und Fügen, einschließlich Planen und Vorbe-                sowie Einstellen von selbstregelnden oder gesteu-\nreiten des Arbeitsablaufes,                                    erten Wasserarmaturen.\nb) Anfertigen eines Rohrformstückes, insbesondere         Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom\ndurch Abwickeln, Anreißen, Trennen, Biegeumfor-        Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom\nmen und Fügen;                                         Hundert gewichtet werden.\n2. als Arbeitsprobe:\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nEingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und         Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nStörungen an Bauteilen und Baugruppen einschließlich      sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nErstellen eines Prüfprotokolls.                           geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                       391\nbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-            (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nden Gebieten in Betracht:                                        sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n1. im Prüfungsfach Technologie:\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz      und    rationelle       (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nEnergieverwendung,                                        oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nb) Anlagentechnik,                                           nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nc) Brennstofflagerung, Brennstofftransport,\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nd) Feuerungstechnik,                                          mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im\ne) Strömungslehre, Wärmelehre,                                Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündli-\nf) Wärme- und Schallschutz,                                  che Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.\ng) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und                    (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nHilfsstoffen,                                            fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nh) Korrosionsschutz,                                         fächer das doppelte Gewicht.\ni) Wärmebehandlung,                                              (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nk) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,                          schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\n1) Montagetechnik,                                           schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nm) Rohrleitungstechnik;                                      stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n2. im  Prüfungsfach Arbeitsplanung:                                                            § 10\na)  Abwicklungen, Lage- und Arbeitspläne,\nAufhebung von Vorschriften\nb)  Tabellen, Normen,\nc)  Sicherheitsbestimmungen;                                     Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\ndungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-\ndabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\nrufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-\ntechnologischer und mathematischer Sachverhalte\ndungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-\nfachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und\nbesondere für den Ausbildungsberuf Gas- und Wasserin-\ngeeignete Lösungswege darzustellen;\nstallateur/Gas- und Wasserinstallateurin, sind vorbehalt-\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                        lich des § 11 nicht mehr anzuwenden.\na) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Gewicht,\n§ 11\nb) Wärmeausdehnung,\nc) Druck,                                                                          Übergangsregelung\nd) Mischungstemperatur,                                          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ne) Volumenstrom,                                             dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nf) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;           schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                Verordnung.\nallgemeine wirtschaftliche      und gesellschaftliche\n§ 12\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nBerlin-Klausel\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-\nchen Höchstwerten auszugehen:                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksord-\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,      nung auch im Land Berlin.\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung              120 Minuten,\n§ 13\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik        60 Minuten,\nInkrafttreten\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nSozialkunde                                  60 Minuten.         Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nBonn, den 9. März 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","392                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur/zur Gas- und Wasserinstallateurin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des         Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1       1  2     1 3  1 4\n1                   2                                       3                                         4\n1    Berufsbildung             a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Nr. 1)                  dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes      erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,   a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Nr. 3)\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nwährend der gesamten\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nAusbildung zu vermitteln\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nschutz und rationelle         gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung             Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§4Nr.4)                     Merkblätter, nennen\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStrom aus g ehen beachten","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                           393\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                     2                                             3                                           4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen\n5    Planen und Vorbereiten           a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufes sowie            schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nKontrollieren und Bewerten           sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nder Arbeitsergebnisse            b) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Halbzeuge und Normteile nach technischen\nUnterlagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung\nbeschaffen\ne) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisen-\nmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen\nunterscheiden\n5 *)\n6    Lesen, Anwenden und              a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nErstellen von technischen            und anwenden\nUnterlagen                       b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 4 Nr. 6)                          und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen\nund zuordnen\nf) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden\ng) Datenträger handhaben\n7    Prüfen, Messen, Lehren           a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§ 4 Nr. 7)                          verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen\n6 *)\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\nLageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","394                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                    2                                       3                                       4\n8    Fügen                      a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der\n(§ 4 Nr. 8)                    Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\n7\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen\ne) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen löten\nh) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\n9   manuelles Spanen und       a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:\nUmformen                       aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Nr. 9)                          eigenschaften und -Oberfläche anreißen und\nkennzeichnen\nbb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und\nMeßpunkte körnen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-\nflächengüte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen                      5\ncc) Werkstücke zerteilend meißeln\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\nder Werkstoffeigenschaften schneiden\nff)   Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb) Bleche und Profile richten\ncc) Bleche stauchen, strecken und schweifen\n10   maschinelles Bearbeiten    a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-\n(§ 4 Nr. 10)                   festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                      395\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2       3  1 4\n1                   2                                            3                                        4\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-\nverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken              6\nf) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11   Instandhalten                   a) Behandeln von Oberflächen:\n(§ 4 Nr. 11)                       Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\ncc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen\n11\ndd) Daten auf Typenschildern elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere an\nAnschlüssen, auf mechanische Beschä-\ndigung sichtprüfen\nff)   typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-\nsehe Maschinen oder Geräte nennen und\nbeachten\ngg) elektrische Leitungen auf lsolationsbeschädi-\ngung prüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen","396                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                         des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2       3   1 4\n1                       2                                                  3                                                  4\n12       manuelles und                      a) Bleche und Profile manuell sowie mit handgeführ-\nmaschinelles Umformen                  ten und ortsfesten Maschinen unter Beachtung\nvon Blechen, Rohren                    des Werkstoffs, der Werkstückoberfläche, der\nund Profilen                           Werkstückform und der Anschlußmaße biege-\n(§ 4 Nr. 12)                           umformen\nb) Bleche bördeln\nc) Bleche durch Falzen fügen\nd) Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln und\nPyramiden konstruieren\ne) Werkstücke aus Blechen nach Abwicklungen\nanfertigen\n12 *)\n13       Schweißen, Löten,                  a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vor-\nthermisches Trennen                    bereiten\n(§ 4 Nr. 13)\nb) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen\nherstellen\nc) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-\nschweißen auftragen\nd) I-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen\ne) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-\nstoß und Eckstoß schweißen\n*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","Nr. '11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                          397\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3  1 4\n1                    2                                             3                                            4\n1    Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-\ndes Arbeitsablaufes sowie           aufwandes und der Notwendigkeit personeller\nKontrollieren und Bewerten          Unterstützung abschätzen\nder Arbeitsergebnisse           b) Übereinstimmung von Planung und Baustellen-\n(§ 4 Nr. 5)                         situation im Hinblick auf die durchzuführenden\nArbeiten, insbesondere Durchbrüche hinsichtlich\nLage und Größe, prüfen\n3 *)\nc) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler\nund fertigungstechnischer Gesichtspunkte\nfestlegen\nd) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftra-\nges sowie organisatorischer und informatorischer\nNotwendigkeiten festlegen und sicherstellen\ne) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-\nschaften und der Bearbeitung nach Verwendungs-\nzweck auswählen\nf) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung beteiligter\nGewerke festlegen\ng) Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel\nnach Verwendungszweck auswählen und bereit-\nstellen                                                                          2\nh) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf\naus technischen Unterlagen, insbesondere\nZeichnungen, ermitteln\ni) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-\nauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Ver-\nmeidung von Personen- und Sachschäden im\nUmfeld des Arbeitsplatzes treffen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n1) Betriebsbereitschaft von Werkzeugen und\nMaschinen erhalten\n2    Lesen, Anwenden und             a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nErstellen von technischen\nb) Rohrleitungs- und Kanalpläne, insbesondere in\nUnterlagen                          isometrischer Darstellung, Bauzeichnungen sowie\n(§ 4 Nr. 6)                         schematische Strangzeichnungen lesen und\nanwenden                                                              3 *)\nc) Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern\nerstellen\nd) Montage- und lnstandhaltungspläne sowie\nBetriebsanleitungen lesen und anwenden\ne) isometrische Skizzen von Rohrleitungen oder\nKanälen anfertigen\nf) Schalt- und Stromlaufpläne lesen\ng) Betriebsdaten erfassen und bewerten                                               2\nh) technische Sachverhalte, insbesondere in Form\nvon Protokollen und Berichten, aufzeichnen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","398                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3 1 4\n1                    2                                             3                                            4\n3    Prüfen, Messen, Lehren          a) Lage von Bauteilen mit Lot und Wasserwaage\n(§ 4 Nr. 7)                          prüfen                                                               2 *)\nb) Montagemaße an Baustellen aufnehmen und\nübertragen\n4    Fügen                           a) Bleche durch Falzen manuell und maschinell\n(§ 4 Nr. 8)                          fügen\nb) Klebstoff nach Werkstoff auswählen und Bauteile\naus unterschiedlichen Werkstoffen unter Berück-                       4\nsichtigung der auftretenden Beanspruchungen\nkleben\nc) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter\nBerücksichtigung der zu fördernden Medien, des\nDruckes und der Temperatur herstellen\n5     manuelles Spanen und            a) Rohre mit Rohrschneider trennen\nUmformen\nb) Rohrgewinde unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Nr. 9)\neigenschaften schneiden\n6     maschinelles Bearbeiten         a) Bleche, Rohre und Profile aus Stahl, Nichteisen-\n(§ 4 Nr. 10)                         metallen und Kunststoffen mit Scheren, Sägen\nund Trennschleifmaschinen trennen\n4\nb) Rohrgewinde schneiden\nc) mit handgeführten Maschinen in Holz, Mauerwerk\nund Beton bohren\nd) mit handgeführten Maschinen in Mauerwerk und\nBeton fräsen\n7     manuelles und                   a) gestreckte Längen und Anwärmlängen beim\nmaschinelles Umformen                Biegeumformen ermitteln\nvon Blechen, Rohren und\nb) Formteile aus Feinblech durch Biegeumformen\nProfilen\nmanuell und maschinell herstellen\n(§ 4 Nr. 12)\nc) Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen ein-\nziehen, aufweiten und aushalsen\nd) Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung kalt\nund warm biegeumformen                                                6\ne) Rohre aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunst-\nstoffen mit und ohne Füllung in mehreren Ebenen\nkalt und warm biegeumformen\nf)   Falzverbindungen unter Beachtung unterschied-\nlicher Anforderungen herstellen\ng) Feinbleche und Profile sowie Teilkonstruktionen\nkalt richten\nh) Profile warm richten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                       399\n·-\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3   1 4\n1                   2                                              3                                       4\n8   Schweißen, Löten,                 a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für\nthermisches Trennen                  das Schweißen auswählen sowie Einstellwerte\n(§ 4 Nr. 13)                         festlegen\nb) Nahtart und Fugenform unter Berücksichtigung\nder Werkstoffe und der Werkstücke nach Vorgabe\nfestlegen\nc) Feinbleche durch Schweißen fügen\n8\nd) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigen-\nschatten und Verwendungszweck auswählen\ne) Feinbleche und Profile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-\nbeschaffenheit weich- und hartlöten\nf) Rohre aus unterschiedlichen Werkstoffen in\nverschiedenen Arbeitspositionen mit und ohne\nFittings weich- und hartlöten\ng) Bleche und Profile thermisch trennen\nh) Bleche und Profile aus Stahl und Nichteisen-\nmetallen in verschiedenen Schweißpositionen\nschweißen                                                                    6\ni)  Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen dicht\nschweißen\nk) Schweißnähte durch Wärme nachbehandeln\n9   Elektrotechnik                   a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\n(§ 4 Nr. 14)                         durch elektrischen Strom anwenden\nb) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungs-\nvorschritten über das Arbeiten an elektrischen\nAnlagen beachten und anwenden\nc) elektrische Anschlüsse feststellen\n2\nd) elektrische Verbraucher, insbesondere auf\nlsolationsbeschädigung, sowie Schalter auf\nFehler prüfen\ne) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelz-\nsicherungen, Sicherungsautomaten,\nSchutzkontaktstecker, Kabelkupplungen und\nSchutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfen\nf) elektrische Größen, insbesondere Netz-\nspannungen, prüfen\ng) einfache elektrische Stromkreise überprüfen\nh) Dreh- und Wechselstrommotoren nach Typ unter-                                 2\nscheiden\ni)  Drehrichtung von Elektromotoren prüfen\nk) zulässige mechanische und elektrische Belastung\nfeststellen","400                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                  2                                        3                                       4\n10  Konstruieren von           a) Werkstücke unter Verwendung von Hilfsmitteln\nAbwicklungen;                   und unter Beachtung von Bearbeitungszugaben\nEntwerfen und Fertigen          anreißen\nvon Schablonen und\nb) Schablonen aus metallischen und nicht-\nZuschnitten                                                                                     2\nmetallischen Werkstoffen herstellen\n(§ 4 Nr. 15)\nc) Werkstücke mit Hilfe von Schablonen und Lehren\nanreißen\nd) Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen\nnach dem Mantellinienverfahren konstruieren                                2\n11   Anfertigen, Montieren     a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung\nund Demontieren von            prüfen\nRohrleitungen für Ver-\nb) Halterungen und Befestigungen anfertigen und\nund Entsorgungsanlagen\nmontieren\n(§ 4 Nr. 16)\nc) Rohre und Rohrformstücke aus unterschiedlichen\nWerkstoffen sowie Armaturen und sonstige\nEinbauteile nach ihrem Verwendungszweck aus-\nwählen und lagern\nd) Rohrleitungen und Armaturen unter Berück-\nsichtigung der baulichen Gegebenheiten durch\nTrennen und Umformen vorbereiten und verlegen\ne) Form und Beschaffenheit von Fügeflächen prüfen\nund nach Dichtigkeitsanforderungen vorbereiten\n8\nf)   Rohrleitungen aus unterschiedlichen Werkstoffen,\ninsbesondere durch Schweißen, Löten, Schraub-\nverbindungen und Flanschen, anfertigen\ng) Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen\nund kennzeichnen\nh) Rohrleitungen unter Berücksichtigung des Gefälles,\nder Abstände für Wärme- und Schallisolierung\nsowie der Wärmeausdehnung befestigen\ni)   Armaturen unter Berücksichtigung der Einbau-\nvorschritten montieren\nk) Rohrleitungen systematisch zerlegen, kennzeich-\nnen, schützen und lagern\n1) Rohrleitungen und Armaturen unter Berück-\nsichtigung der zu fördernden Medien, Aggregat-\nzustände und der Förderungsart durch Trennen\nund Umformen vorbereiten und verlegen\nm) Lage von Anschlüssen für Gas, Abgas, Wasser\nund Abwasser prüfen\nn) Abgasleitungen unter Berücksichtigung von Vor-\nschritten und Regeln herstellen, einbauen und\ndicht verbinden\n8\no) Gasversorgungsleitungen unter Berücksichtigung\nvon Vorschriften und Regeln einbauen und dicht\nverbinden","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                       401\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1  4\n---                   -\n1                   2                                             3                                       4\np) Rohrleitungen für Wasser und Abwasser aus\nunterschiedlichen Werkstoffen einbauen und dicht\nverbinden\nq) Rohrleitungen durch Kleben, Stecken und\nSchweißen herstellen\nr) die Erfordernisse der Hygiene bei der Wasser-\nund Abwasserinstallation beachten\n12   Montieren von Meß-,              a) Meß-, Steuerungs- und Regelungsvorgang unter-\nSteuer-, Regel- und                 scheiden\nSicherheitseinrichtungen\n(§ 4 Nr. 17)                    b) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, ins-\nbesondere elektrisch und pneumatisch betätigte\nEinrichtungen, nach ihrem Arbeitsprinzip unter-\nscheiden                                                                     4\nc) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen ihren Funk-\ntionen zum Messen von Betriebsdaten und zum\nSteuern und Regeln der Anlage zuordnen\nd) Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen\neinbauen und anschließen\n13   Montieren und                   a) Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten unter-\nDemontieren                         schiedlicher Energie- und Brennstoffarten\nvon Gasverbrauchs- und              beachten\nGasversorgungsanlagen\n(§ 4 Nr. 18)                    b) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherheits-\neinrichtungen für die Lagerung von Gasen\nanwenden\nc) Bauteile und Baugruppen, insbesondere Gas-\ngeräte, Armaturen sowie Meß-, Regel- und Sicher-\nheitseinrichtungen, nach ihrer Funktion den\nAnlagen zuordnen\nd) Nennbelastung von Gasverbrauchseinrichtungen\nfeststellen\n7\ne) Eignung des Standortes von Gasverbrauchs-\ngeräten, insbesondere unter Berücksichtigung der\nBe- und Entlüftung, prüfen\nf) Tragekonstruktionen und Untergrund für die\nGerätemontage prüfen\ng) Bauteile für den Einbau auf Sauberkeit und\nZustand sichtprüfen\nh) Regel- und Sicherheitsarmaturen einbauen\ni)  Gasgeräte verschiedener Bauart montieren, dicht\nanschließen und demontieren\nk) Einrichtungen zur Energieeinsparung montieren\n1) Anlagen und Anlagenteile systematisch zerlegen,\nkennzeichnen, schützen und lagern","402                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die· unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                   2                                       3                                        4\n14   Montieren                   a) Befestigungsarten nach den Erfordernissen und\nund Demontieren                Beanspruchungen auswählen\nvon sanitären\nEinrichtungen, Geräten     b) Sicherheitsvorschriften bei der Montage, ins-\nbesondere Maßnahmen zum Potentialausgleich\nund Anlagen                                                                                      9\n(§ 4 Nr. 9)                    von sanitärtechnischen Einrichtungen, beachten\nc) sanitäre Einrichtungsgegenstände unter Berück-\nsichtigung der Montagehöhen und -abstände\nmontieren\nd) sanitäre Einrichtungsgegenstände aus unter-\nschiedlichen Werkstoffen nach funktionalen,\nästhetischen und hygienischen Gesichtspunkten\nmontieren\ne) Steuer- und Regeleinrichtungen für automatischen\nBetrieb, insbesondere Lichtschranken, elektro-\nmagnetische Steuerungen und Zeitschaltgeräte,                                8\neinbauen\nf) sanitäre Einrichtungen und Anlagen auf Funktion\nund Dichtheit prüfen\ng) sanitäre Einrichtungsgegenstände demontieren\n15   Montieren und              a) Vorschriften bei der Montage und Demontage von\nDemontieren von                Trinkwasseranlagen und Abwasseranlagen\nWasserversorgungs-             berücksichtigen\nund Abwasseranlagen\n(§ 4 Nr. 20)               b) Geräte zur Förderung, Erwärmung und\nNachbehandlung des Trinkwassers montieren\nund demontieren                                                              7\nc) Abwasserarmaturen und -förderanlagen,\ninsbesondere Hebeanlagen, Abscheider und\nRückstausicherungen, montieren\nd) Funktion von Abwasserbehandlungsanlagen\nberücksichtigen\n16   Anfertigen und Montieren   a) Formteiletür Dachrinnen, insbesondere\nvon Anlagen zur Ableitung      Dehnungsausgleicher, Rinnenkästen und Rinnen-\nvon Niederschlagwasser         winkel, anfertigen\n(§ 4 Nr. 21)\nb) Regenfallrohre anfertigen\nc) Dachrinnen, Rinnenträger und Regenfallrohre\nanbringen und befestigen                                                     7\nd) Blechkehlen und Traufbleche in unterschiedlichen\nAusführungen anfertigen und unter\nBerücksichtigung von Dehnungen montieren\ne) Gefälle von Dachrinnen sowie Überhöhung von\nWasserkanten mit Wasserwaage prüfen","Nr. 11      Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                   403\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3   1 4\n1                   2                                             3                                       4\n17   Prüfen von Funktionen;           a) Anlagen vor Inbetriebnahme durch Sichtkontrolle\nInbetriebnehmen und                  prüfen\nEinstellen von Ver- und\nb) Anlagen unter Beachtung von Betriebs- und Prüf-\nEntsorgungsanlagen\ndruck abdrücken\n(§ 4 Nr. 22)\nc) Anlagen unter Beachtung technischer Unterlagen\nin Betrieb nehmen\nd) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, ins-\nbesondere elektrisch und pneumatisch betätigte\nEinrichtungen, auf Funktion prüfen und einstellen\ne) Anlagen und Anlagenteile, insbesondere Arma-\n8\nturen und Fördereinrichtungen, auf Funktion\nprüfen und einstellen\nf)  Gasgeräte unter Beachtung der Vorschriften ein-\nstellen\ng) Betriebswerte, insbesondere Druck, Volumen-\nstrom, Temperatur und Immissionswerte, prüfen\nund einstellen\nh) den Betreiber unter Berücksichtigung von Energie-\neinsparung und Umweltschutz in die Benutzung\nder Anlage einweisen\n18   Eingrenzen und                  a) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung\nBestimmen von Fehlern,              sowie durch Prüfen und Messen systematisch ein-\nStörungen und deren                 grenzen und bestimmen\nUrsachen\nb) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen\n(§ 4 Nr. 23)\nmechanisch, pneumatisch und elektrisch\nbetätigter Anlagenteile eingrenzen\nc) die Ursachen von Fehlern und Störungen\nbestimmen und protokollieren, die Möglichkeiten\nihrer Beseitigung beurteilen sowie die Instand-\nsetzung einleiten\n19   Instandhalten von Ver-          a) Anlagen nach Wartungsplänen warten                                            9\nund Entsorgungsanlagen\n(§ 4 Nr. 24)                    b) Betriebsdaten von Armaturen, Meß-, Steuer-,\nRegel- und Sicherheitseinrichtungen sowie\nFörder- und Versorgungseinrichtungen im\nBetriebszustand prüfen und aufzeichnen\nc) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden\nInstandhaltung einleiten\nd) Anlage unter Beachtung sicherheitstechnischer\nRegeln außer Betrieb setzen\ne) Betriebsbereitschaft der Anlage durch Aus-\ntauschen und Instandsetzen schadhafter Teile\nherstellen\nf) Anlagenteile und Rohrleitungen reinigen","404                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3   1 4\n1                   2                                       3                                       4\n20   Transportieren             a) Lasten zum Transport anschlagen und sichern\nvon Bauteilen\nb) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hub-\nund Baugruppen                                                                                  1\nzüge sowie Winden, handhaben\n(§ 4 Nr. 25)\nc) Rollen und Hebezeuge einsetzen\nd) Transport sichern und durchführen\ne) Transportgut absetzen und sichern\n3\nf) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste\naufbauen, sichern und abbauen\n21   Durchführen von Dämm-      a) Dichtmaterialien nach den zu fördernden Medien\nund Dichtungsmaßnahmen        und den Förderbedingungen auswählen und\n(§ 4 Nr. 26)                  anwenden\nb) den Einfluß von Dämmaßnahmen auf Energie-\nverbrauch und Leistung der Anlage beachten\n3\nc) Maßnahmen zur Wärmedämmung ausführen\nd) Maßnahmen zur Schalldämmung bei Rohr- und\nAggregatbefestigungen ausführen\ne) Maßnahmen zum Korrosionsschutz ausführen"]}