{"id":"bgbl1-1989-11-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":11,"date":"1989-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_11.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugelektriker/zur Kraftfahrzeugelektrikerin (Kraftfahrzeugelektriker-Ausbildungsverordnung - KfzEAusbV)","law_date":"1989-03-07T00:00:00Z","page":373,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["373\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1989                               Ausgegeben zu Bonn am 15. März 1989                                                                                          Nr.11\nTag                                                               1n halt\nSeite\n7. 3. 89   Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugelektriker/zur Kraftfahrzeugelektrikerin\n(Kraftfahrzeugelektriker-Ausbildungsverordnung - KfzEAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         373\nneu: 806-21-1-154; 71106-5\n9. 3. 89  Verordnung über die Berufsausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur/zur Gas- und Wasserin-\nstallateurin (Gas- und Wasserinstallateur-Ausbildungsverordnung - GasWaslAusbV) . . . . . . . . . . . . . .                                       389\nneu: 7110-6-40\n9. 3. 89  Verordnung über die Berufsausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/zur Zentralheizungs-\nund Lüftungsbauerin (Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Ausbildungsverordnung - ZHeizLbAusbV)                                                      405\nneu: 7110-6-41\n10. 3. 89  Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner/zur Klempnerin (Klempner-Ausbildungsver-\nordnung - KlempnerAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       420\nneu: 7110-6-42\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   433\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           434\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     434\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugelektriker/zur Kraftfahrzeugelektrikerin\n{Kraftfahrzeugelektriker-Ausbildungsverordnung - KfzEAusbV} *)\nVom 7. März 1989\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                                              §3\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                                                          Ausbildungsdauer\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand-                                 (1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach\n28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\n§ 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ngemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes\nordnet:\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n§ 1\nAnwendungsbereich\n§4\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung\nAusbildungsberuf Kraftfahrzeugelektriker/Kraftfahrzeug-\nder Berufsausbildung\nelektrikerin nach der Handwerksordnung und für die\nBerufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Aus-                                    (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\nbildungsberuf.                                                                   eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\n§ 2                                            *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                     Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-\nDer Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugelektriker/Kraftfahr-                           land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-\nzeugelektrikerin wird staatlich anerkannt.                                           nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.","374                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                                     §6\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nAusbildungsrahmenplan\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\nchen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\ndungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\nges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-\nArbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den\nchende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-\nPrüfungen nachzuweisen.\ndungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n§ 5\nAusbildungsberufsbild                                                     § 7\nAusbildungsplan\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                            Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\n1. Berufsbildung,                                           dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\ndungsplan zu erstellen.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n§8\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-\nverwendung,                                                                      Berichtsheft\n5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie             Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,       Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen            geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nUnterlagen,                                             führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\n7. Prüfen, Messen, Lehren,\n8. Fügen,                                                                                  §9\n9. manuelles Spanen und Umformen,                                                 Zwischenprüfung\n10. maschinelles Bearbeiten,                                      (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n11. Instandhalten,                                            schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n12. Schweißen, Löten,\n13. Elektrotechnik, Elektronik,                                   (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender\n14. Hydraulik, Pneumatik,                                     Nummer 1 Buchstaben b und f bis i, laufender Nummer 2\n15. Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen       Buchstaben a und e, laufender Nummer 3 Buchstaben a, d\nund Systemen bei der Instandhaltung von Kraftfahr-      und e, laufender Nummer 4 Buchstaben a bis c, laufender\nzeugen,                                                 Nummer 5, laufender Nummer 6 Buchstaben a, d und e,\nlaufender Nummer 8 Buchstaben f und g, laufender Num-\n16. Warten von Kraftfahrzeugen,\nmer 9 Buchstaben d bis f und laufender Nummer 12\n17. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-           Buchstaben a, d und e aufgeführten Fertigkeiten und\nschen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri-      Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-\nschen und elektronischen Systemen und Anlagen,          sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-\n18. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emis-            stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nsionsminderung,\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stun-\n19. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen           den zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt\nund deren Ursachen,                                     höchstens drei Stunden drei Arbeitsproben durchführen.\n20. Instandsetzen von Systemen und Anlagen an Kraft-          Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nfahrzeugen,\n1. als Prüfungsstücke:\n21. Installieren von elektrischen Leitungen, Herstellen von\nKabelbäumen,                                                 a) Aufbauen einer Grundschaltung mit elektrischen\nund elektronischen Bauelementen einschließlich\n22. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-                    Prüfen der Funktionen,\neinrichtungen,\nb) Herstellen eines Werkstückes durch manuelles\n23. Beurteilen von Schäden an Kraftfahrzeugen,\nSpanen und Umformen, Fügen durch Schraub-,\n24. Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein-              Bolzen- und Stiftverbindungen sowie durch Schwei-\nbeziehung angrenzender Bereiche.                                ßen und Löten;","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                   375\n2. als Arbeitsproben:                                              b) Beurteilen von Schäden und Verschleißzuständen\nan Bauteilen und Baugruppen, Bestimmen von\na) Ermitteln der Istwerte am Motor und Einstellen auf\nErsatzteilen mit Hilfe von Unterlagen sowie Festle-\nSollwerte einschließlich Erstellen eines Arbeitsplans\ngen notwendiger Instandsetzungsarbeiten;\nsowie eines Meß- und Prüfprotokolls,\n2. als Arbeitsproben:\nb) Instandsetzen von Beleuchtungsanlagen, Warn-\nanlagen,     Signalanlagen,     Kontrolleinrichtungen,    a) Installieren von elektrischen und elektronischen\nBaugruppen und Systemen,\nGeneratoren, Starteranlagen, Zündsystemen oder\nStarthilfesystemen einschließlich Prüfen elektrischer      b) Montieren und Demontieren von Bauteilen und Bau-\nLeitungen, Verbindungen und Anschlüsse,                       gruppen an Kraftfahrzeugen,\nc) Beheben von Fehlern und Störungen in mindestens\nc) Verbinden elektrischer Leitungen und Anschließen\nzwei der nachfolgenden Bereiche: Zünd- und Start-\nelektrischer und elektronischer Bauteile und Bau-\nhilfesysteme, Anlagen zur Gemischaufbereitung,\ngruppen in Kraftfahrzeugen nach Schaltplänen.\nGenerator- und Starteranlagen,\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten        d) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen                   und deren Ursachen an elektrischen und elektroni-\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                      schen Bauteilen, Baugruppen und Systemen,\ne) Prüfen und Einstellen von Bauteilen, Baugruppen\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-              und Systemen einschließlich Erstellen eines Prüf-\ngieverwendung,                                                   protokolls.\n2. technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und         Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 30 vom\nBetriebsanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schalt-      Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 70 vom\npläne, Tabellen und Diagramme,                            Hundert gewichtet werden.\n3. Grundlagen der Meß- und Prüftechnik für die Kraft-           (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nfahrzeuginstandhaltung,                                   Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nsche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\n4. Eigenschaften und Verwendung von Schmier- und\ngeprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-\nWerkstoffen, Werkstoffbearbeitung,\nbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\n5. Grundlagen der Fügetechnik,                                den Gebieten in Betracht:\n6. Grundlagen der Kraftfahrzeuginstandhaltung,                1. im Prüfungsfach Technologie:\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz        und   rationelle\n7. Funktionen und Funktionsverbund von Bauteilen und                 Energieverwendung,\nBaugruppen an Kraftfahrzeugen,\nb) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Kraft- und\n8. Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik              Schmierstoffe,\nund Pneumatik,                                               c) Antriebsaggregate,\n9. Grundlagen der Steuerungstechnik,                             d) Gemischbildung, Verbrennung und Einrichtungen\nzur Emissionsminderung,\n10. Berechnen von Längen, Winkeln, Volumina, Massen,\ne) elektrische Aggregate,\nKräften, Geschwindigkeiten und elektrischen Grund-\ngrößen.                                                      f) Bremssysteme,\ng) Zubehör und Zusatzeinrichtungen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-          h) hydraulische, pneumatische, elektrische und elektro-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-            nische Bauteile, Baugruppen, Systeme und Anlagen,\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ni) Steuerungs- und Regelungssysteme;\n§ 10\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nAbschlußprüfung/Gesellenprüfung                       a) Funktionen und Funktionszusammenhänge kraft-\n(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich              fahrzeugtechnischer Systeme anhand von techni-\nauf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-             schen Unterlagen,\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten          b) technische Daten, Betriebswerte und Vorschriften,\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.      c) Prüf- und Meßanordnungen, Prüf- und Meßgeräte\nfür kraftfahrzeugtechnische Messungen, Beurtei-\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nlung von Prüf- und Meßergebnissen,\nsamt höchstens drei Stunden zwei Prüfungsstücke anferti-\ngen und in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeits-           d) lnstandhaltungsarbeiten an Kraftfahrzeugen;\nproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in                 dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\nBetracht:                                                          technologischer und mathematischer Sachverhalte\nfachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und\n1. als Prüfungs~tücke:\ngeeignete Lösungswege darzustellen;\na) Verbinden von elektrischen Leitungen und Anschlie-\nßen von elektrischen und elektronischen Bauteilen,      3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nBaugruppen und Systemen nach selbsterstellten               a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\nund vorgegebenen Schaltplänen einschließlich Prü-              Druck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Frequenz,\nfen der Funktionen,                                            Beschleunigung, Temperatur,","376                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,                             (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nc) Kenngrößen von Aggregaten, insbesondere Motor-           schen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nkenngrößen,                                             schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nd) elektrische Größen,\ne) Arbeits- und Materialpreis;\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§ 11\nallgemeine      wirtschaftliche   und   gesellschaftliche\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                                        Übergangsregelung\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-        Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                 dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,    schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung               120 Minuten,\nVerordnung.\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik         60 Minuten,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nSozialkunde                                  60 Minuten.                                 § 12\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-                               Berlin-Klausel\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings    dungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-           im Land Berlin.\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im                                     § 13\nSinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-                     Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift\nliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-    Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-          zum Kraftfahrzeugelektriker vom 6. Dezember 1973\nfächer das doppelte Gewicht.                                    (BGBI. 1 S. 1837) außer Kraft.\nBonn, den 7. März 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                       377\nAnlage\n(zu § 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugelektriker/zur Kraftfahrzeugelektrikerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung          in Wochen\nLfd.             Teil des\ndes § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind              im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1       1  2    1 3   1 4\n1                  2                                             3                                         4\n1   Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 5 Nr. 1)                        dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 5 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3    Arbeits- und Tarifrecht,        a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ngesamten Ausbildung\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-        zu vermitteln\n(§ 5 Nr. 3)                        den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4    Arbeitssicherheit,              a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nUmweltschutz und                   gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nrationelle Energie-                 Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nverwendung                          Merkblätter, nennen\n(§ 5 Nr. 4)\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStrom ausgehen, beachten","378                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.               Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                     2                                                3                                        4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen\n5     Planen und Vorbereiten           a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufes                  schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nsowie Kontrollieren                  sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nund Bewerten der\nb) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\nArbeits-\nergebnisse                       c) Halbzeuge und Normteile nach technischen\n(§ 5 Nr. 5)                          Unterlagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung\nbeschaffen\ne) Werkstoffeigenschaften von ~isen- und Nicht-\neisenmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen\nunterscheiden\n5 *)\n6    Lesen, Anwenden                   a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nund Erstellen von                     und anwenden\ntechnischen Unterlagen\nb) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 5 Nr. 6)                          und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen\nund zuordnen\nf) Normen, insbesondere Toleranznormen,\nanwenden\ng) Datenträger handhaben\n7     Prüfen, Messen, Lehren           a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§ 5 Nr. 7)                          verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen                6 *)\nf) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                     379\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                    2                                            3                                       4\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\nLageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n8  Fügen                           a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der\n(§ 5 Nr. 8)                          Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\n7\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen\ne) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen löten\nh) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\n9   manuelles Spanen                a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:\nund Umformen                        aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 5 Nr. 9)                               eigenschaften und -Oberfläche anreißen und\nkennzeichnen\nbb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und\nMeßpunkte körnen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-\nflächengüte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen                      5\ncc) Werkstücke zerteilend meißeln\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\nder Werkstoffeigenschaften schneiden\nff)   Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb) Bleche und Profile richten\ncc) Bleche stauchen, strecken und schweifen","380                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2      3 1 4\n1                   2                                       3                                        4\n10   maschinelles Bearbeiten    a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-\n(§ 5 Nr. 10)                  festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-\nverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen                                                6\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken\nf) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11   Instandhalten              a) Behandeln von Oberflächen:\n(§ 5 Nr. 11)                  Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\ncc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen\ndd) Daten auf Typenschildern elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten                   11\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere an\nAnschlüssen, auf mechanische Beschä-\ndigung sichtprüfen\nff)   typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-\nsehe Maschinen oder Geräte nennen und\nbeachten\ngg) elektrische Leitungen auf Isolations-\nbeschädigung prüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                                          381\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                Teil des                    Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung                   im Ausbildungsjahr\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                          des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2         3 1 4\n1                       2                                                      3                                                   4\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen\n12       Schweißen, Löten                     a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen\n(§ 5 Nr. 12)                             vorbereiten\nb) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen\nherstellen\nc) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-\nschweißen auftragen\nd) 1-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen\ne) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-\nstoß und Eckstoß schweißen\n13       Elektrotechnik, Elektronik           a) Schaltpläne, Stromlaufpläne und Anschlußpläne\n(§ 5 Nr. 13)                             lesen und anwenden sowie wesentliche Klem-\nmenbezeichnungen und Schaltzeichen zuordnen\nb) Gleichspannungen, -ströme und Widerstände in\nReihen- und Parallelschaltungen messen\nc) elektrische oder elektronische Bauelemente oder\n12 *)\nBaugruppen unterscheiden und den Funktions-\nzusammenhang beschreiben\nd) elektrische oder elektronische Bauelemente in\nGrundschaltungen durch Messen prüfen\n14       Hydraulik, Pneumatik                 a) Funktionspläne fahrzeughydraulischer Steuerun-\n(§ 5 Nr. 14)                             gen und Kraftübertragungen lesen und anwenden\nb) fahrzeughydraulische Bauteile nach Anleitung\nfunktionsfähig montieren\nc) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer Steuerun-\ngen und Kraftübertragungen lesen und anwenden\nd) fahrzeugpneumatische Bauteile nach Anleitung\nfunktionsfähig montieren\n•) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","382                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nil'1 Wochen\nLfd.             Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1             2    3 1 4\n1                    2                                                3                                          4\n1   Planen und Vorbereiten            a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-\ndes Arbeitsablaufes                  aufwandes und der Notwendigkeit personeller\nsowie Kontrollieren                  Unterstützung abschätzen\nund Bewerten\nb) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler\nder Arbeitsergebnisse\nund instandhaltungstechnischer Gesichtspunkte\n(§ 5 Nr. 5)\nfestlegen\nc) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auf-\ntrages sowie organisatorischer und informatori-\nscher Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen\nd) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssig-\nkeiten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften\nnach Verwendungszweck auswählen\ne) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-\nschatten und der Bearbeitung nach Verwendungs-\nzweck auswählen\nf) Werkzeuge, Prüf- und Meßgeräte sowie Hilfsmittel\nnach Verwendungszweck auswählen und bereit-\nstellen\ng) Teilebedarf aus technischen Unterlagen, ins-\nbesondere Ersatzteillisten, ermitteln\nh) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-\nauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermei-\ndung von Personen- und Sachschäden im Umfeld                          4 *)\ndes Arbeitsplatzes treffen\ni)  Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n2    Lesen, Anwenden                  a) technische Unterlagen, insbesondere Schalt-\nund Erstellen                        pläne, Anleitungen zum Warten, Prüfen, Fehler-\nvon technischen                      suchen, Montieren, Demontieren und Einstellen\nUnterlagen                           von mechanischen, hydraulischen, pneumati-\n(§ 5 Nr. 6)                          sehen sowie elektrischen und elektronischen Bau-\ngruppen und Systemen, lesen und anwenden\nb) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und\nanwenden\nc) Fahrzeug- und Aggregatausführung erkennen und\nbestimmen, Ersatzteile aus technischen Unter-\nlagen zuordnen\nd) Vorschriften des Rechts über die Zulassung zum\nStraßenverkehr anwenden\ne) Meß- und Prüfprotokolle anfertigen und auswerten\nf)  technische Sachverhalte in Form von Protokollen\naufzeichnen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                         383\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1            2     3 1 4\n1                     2                                             3                                            4\n3      Prüfen, Messen, Lehren          a) Form- und Lageabweichungen von Bauteilen, ins-\n(§ 5 Nr. 7)                         besondere mit Meßschieber, Meßuhr und Lehren,\nmessen und prüfen\nb) Drücke in hydraulischen und pneumatischen\nSystemen messen und prüfen                                            4 *)\nc) Temperaturen und Fördermengen in Systemen\nmessen und prüfen\nd) Ströme, Spannungen und Widerstände messen\nund prüfen\ne) Signale messen, prüfen und vergleichen\n4     Fügen                           a) Schraubverbindungen nach Vorgabe in bezug auf\n(§ 5 Nr. 8)                         Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-\nmoment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen\nb) Verbindungs- und Sicherungselemente auf\nWiederverwendbarkeit prüfen\nc) Klemm- und Steckverbindungen herstellen\nd) Fügeflächen zum Kleben vorbereiten                                       4\ne) Klebstoff auswählen\nf) Kabelführungen und Dichtelemente kleben\n5     Schweißen, Löten                Bauteile weich- und hartlöten\n(§ 5 Nr. 12)\n6     Elektrotechnik,                 a) elektrische Leitungen anschlußfertig vorbereiten\nElektronik                          und Anschlußteile anbringen\n(§ 5 Nr. 13)                    b) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den Bauteilen\nund Baugruppen zuordnen\nc) Wirkweise elektrischer und elektronischer Bau-\nelemente bestimmen                                                     10\nd) elektrische Leitungen nach Schaltplänen verbinden\ne) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-\ngruppen anschließen\nf) Grundschaltungen mit elektrischen und elektroni-\nsehen Bauelementen aufbauen\ng) Strom, Spannung und Widerstand in Stromkreisen\nvon Erzeugern und Verbrauchern abschätzen und\nberechnen\nh) Wirkungsgrade von elektrischen Erzeugern und\nVerbrauchern einschätzen\ni) Batteriearten und Batterietypen in bezug auf\ngalvanische Elemente und Praxisanforderungen\nnennen und unterscheiden                                                        16\nk) elektrische Bauteile im Hinblick auf die Wirkung\ndes elektrischen Stroms unterscheiden\n1) Wirkweise elektrischer und elektronischer Bau-\nelemente in Gleich- und Wechselstromkreisen\nunterscheiden\nm) Regelkreise bestehend aus Regelstrecke, Meß-\nglied und Stellglied prüfen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","384                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1           2      3 1 4\n1                    2                                              3                                           4\n7     Demontieren und                  a) Demontieren:\nMontieren von                        aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter\nBauteilen, Bau-                            Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktio-\ngruppen und                                nen nach Demontageangaben ausbauen, auf\nSystemen bei der                           Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick\nInstandhaltung von                        auf ihre Montage kennzeichnen und ablegen\nKraftfahrzeugen\nbb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen\n(§ 5 Nr. 15)\nund montagegerecht lagern\nb) Vorbereiten der Montage:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Montage-\nangaben und Kennzeichnungen den Montage-\nvorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit\nprüfen\nbb) Bauteile und Baugruppen für den funktions-\ngerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen\nhinsichtlich Dichtigkeitsanforderungen, Ober-\nflächenform und Oberflächenbeschaffenheit\nanpassen\n4 *)\ncc) Bauteile und Baugruppen auf sichere lsola-\ntion, Kontaktflächen auf Korrosion prüfen\nc) Montieren:\naa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch\nSichtprüfen, Lehren und Messen funktions-\ngerecht ausrichten sowie unter Beachtung der\nMaßtoleranzen passen, justieren, verbinden\nund sichern\nbb) während des Montagevorgangs Einzelfunktio-\nnen zwischenprüfen\ncc) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien\nunter Beachtung von Herstellerangaben\nabdichten\ndd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen her-\nstellen\n8    Warten von                       a) Motor- und Getriebeöl sowie Schmier- und Kühl-\nKraftfahrzeugen                      mittel nach Wartungsangaben kontrollieren, nach-\n(§ 5 Nr. 16)                         füllen und wechseln\nb) Ladezustand von Batterien prüfen\nc) Fahrzeugbauteile, Zusatzsysteme und Sonder-\naggregate nach Herstellervorgaben warten\nd) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren,\nreinigen oder austauschen\ne) mechanische Verbindungen, insbesondere deren\nSicherungselemente, kontrollieren\nf) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren\nAnschlüsse kontrollieren                                               4\ng) Einstellwerte, insbesondere von Zünd- und Ein-\nspritzanlagen, statisch und dynamisch ermitteln\nund einstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                       385\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                   2                                              3                                       4\nh) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach\nWartungsangaben kontrollieren und nachfüllen\ni)   Baugruppen auf Dichtheit prüfen\nk) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle wechseln\n1) Fahrzeugbauteile auf Verschleiß und Beschädi-\ngung prüfen                                                                  6\nm) Funktion von Baugruppen und Systemen im\nHinblick auf Abgasemission und Geräusch-\nentwicklung kontrollieren\n9   Prüfen, Einstellen              a) Funktion von mechanischen Bauteilen und Bau-\nund Anschließen                      gruppen prüfen und einstellen\nvon mechanischen,\nb) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen\nhydraulischen,\nBaugruppen und Systemen prüfen\npneumatischen sowie\nelektrischen und                c) Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremd-\nelektronischen                       stoffe prüfen\nSystemen und\nd) Generatoranlagen, Starteranlagen, Starthilfe-\nAnlagen\nanlagen sowie Beleuchtungs-, Warn- und Signal-                     6\n(§ 5 Nr. 17)\nanlagen prüfen\ne) Kompressionsdruck ermitteln, mit Sollwert ver-\ngleichen und elektronischen Zylinderleistungs-\nvergleich durchführen\nf) elektrische Leitungen, Verbindungen und\nAnschlüsse prüfen sowie Spannung, Widerstand\nund Stromstärke messen\ng) Lagerspiel, Lagervorspannung, Flankenspiel und\nReibmomente unter Beachtung von lnstandhal-\ntungsvorschriften prüfen\nh) Funktion von Steuerelementen, insbesondere\nTemperatur-, Druck-, Positions- und Drehzahl-\ngeber, prüfen\ni)   elektrische und elektronische Bauteile und Bau-\ngruppen, insbesondere der Motor-, Fahrwerks-,\nSicherheits- und Komfortelektronik, auf Funktion\nprüfen\nk) Spannungsverläufe mit Oszilloskop, insbesondere\nan Impulsgeber, Zündanlagen, Einspritzanlagen\nund Generatoren, prüfen\n1) Kontrolleinrichtungen, Anlagen zur Gemischauf-\nbereitung und Zündung, Einspritzdüsen, Stand-                               18\nheizungen, Klimaanlagen, Radioanlagen und\nAnlagen zur mobilen Kommunikation prüfen\nm) Bremssysteme auf Funktion prüfen und einstellen\nn) elektronische Testgeräte zur Diagnose von\nMotoren und Systemen anschließen und hand-\nhaben","386                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                   2                                                3                               4\n10   Prüfen von Abgasen         a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln\nund Einrichtungen zur           und mit Sollwert vergleichen\nEmissionsminderung\nb) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen\n(§ 5 Nr. 18)\nc) Bauteile und Baugruppen zur Emissions-\nminderung auf Funktion prüfen\n11   Eingrenzen und             a) Fehler und Störungen unter Beachtung von\nBestimmen von Fehlern,         Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung\nStörungen und deren            sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen und\nUrsachen                       bestimmen                                                          4\n(§ 5 Nr. 19)\nb) Funktionspläne, insbesondere elektrische,\nhydraulische und pneumatische Schaltpläne,\nsowie Fehlersuchanleitungen anwenden\n--~-----------~-----\nc) Fehler und Störungen unter Beachtung der\nSchnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneu-\nmatischer sowie elektrischer und elektronischer\nBaugruppen eingrenzen\nd) Fehlersuchstrategien anwenden\ne) Fehler und Störungen mit kraftfahrzeugspezifi-\nsehen Prüfverfahren und Testgeräten bestimmen                                6\nf)  Datenübertragungsgeräte bedienen und Fehler-\nspeicher auslesen und auswerten\ng) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen\nund protokollieren\nh) Fehlerursachen Bauteilen und Baugruppen\nzuordnen\n12   Instandsetzen von          a) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie\nSystemen und Anlagen           Kontrolleinrichtungen instandsetzen\nan Kraftfahrzeugen\nb) Bauteile am eingebauten Motor demontieren,\n(§ 5 Nr. 20)\ninstandsetzen und montieren                                        8\nc) Abgasanlagen instandsetzen\nd) Zünd- und Starthilfesysteme instandsetzen\ne) Generator- und Starteranlagen instandsetzen\nf)  hydraulische Bremssysteme instandsetzen\ng) Kraftfahrzeuge entstören\nh) Anlagen zur Gemischaufbereitung und Kraftstoff-\nzumessung an Ottomotoren instandsetzen\ni)  Einrichtungen der Kraftstoffversorgung und Teile\nder Einspritzanlage von Dieselmotoren instand-\nsetzen\nk) Instrumente und Instrumententräger aus- und ein-\nbauen sowie instandsetzen                                                   16\n1) Standheizungen und Klimaanlagen instandsetzen\nm) Lüftungs- und Heizsysteme instandsetzen","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1989                                      387\n-- --  \"----\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                   2                                              3                                       4\nn) Anlagen zur mobilen Kommunikation und Radio-\nanlagen instandsetzen\no) Bremsregeleinrichtungen instandsetzen\np) mechanisch, hydraulisch, pneumatisch sowie\nelektrisch und elektronisch wirkende Aggregate\nund Baugruppen instandsetzen\nq) Innenverkleidung aus- und einbauen, mechanisch\nund elektrisch betätigte Ausstattungsteile und\nEinrichtungen instandsetzen\n13   Installieren von                 a) Kabelquerschnitte bestimmen\nelektrischen Leitungen,\nb) Kabelfarben zuordnen\nHerstellen von\n4\nKabelbäumen                     c) Kabeldurchgänge festlegen und unter Berücksich-\n(§ 5 Nr. 21)                          tigung elektrotechnischer und mechanischer\nErfordernisse fixieren\nd) Kabelarten der Funktion nach zuordnen und ein-\nsetzen\ne) elektrische Leitungen lagegerecht installieren und\nStromstärke durch Sichern begrenzen\nf) Kabelbäume herstellen und ergänzen\ng) elektrische und elektronische Bauteile, Bau-\ngruppen und Systeme, insbesondere der Motor-,\nFahrwerk-, Sicherheits- und Komfortelektronik,\ninstallieren\n12\n14   Ausrüsten und Umrüsten          a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach gesetz-\nmit Zubehör und                       liehen Vorschriften und technischen Unterlagen\nZusatzeinrichtungen                   dem Fahrzeugtyp zuordnen\n(§ 5 Nr. 22)\nb) Fahrzeugbauteile für den Einbau vorbereiten\nc) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,\nanschließen und auf Funktion prüfen\nd) mechanische, hydraulische, pneumatische sowie\nelektrische und elektronische Baugruppen und\nSysteme unter Beachtung ihrer Einzel- und\nGesamtfunktion umrüsten\ne) Kunden unter Verwendung von Betriebs- und\nGebrauchsanleitungen die Bedienung von\nGeräten und Anlagen erklären\n15   Beurteilen von Schäden           a) Schäden an Kraftfahrzeugen und Aggregaten auf-\nan Kraftfahrzeugen                    grund von Kundenangaben prüfen und einordnen\n(§ 5 Nr. 23)\nb) Schäden an Kraftfahrzeugen und Aggregaten auf-\ngrund von Anzeigen, Messungen sowie von Sicht-\nund Geräuschkontrollen feststellen und protokol-\nlieren","388                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                  2                                       3                                       4\n16   Kontrollieren der         a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter                                   4\ndurchgeführten Arbeiten      Berücksichtigung der Verkehrs- und Betriebs-\nunter Einbeziehung           sicherheit des Kraftfahrzeugs kontrollieren\nangrenzender Bereiche\nb) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Bau-\n(§ 5 Nr. 24)\ngruppen bei lnstandhaltungsarbeiten erkennen\nund protokollieren\nc) Kraftfahrzeug und Aggregate zur Kunden-\nübergabe vorbereiten"]}