{"id":"bgbl1-1989-10-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":10,"date":"1989-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_10.pdf#page=1","order":3,"title":"Fischwirtschaftsgesetz","law_date":"1989-03-03T00:00:00Z","page":349,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["349\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1989                             Ausgegeben zu Bonn am 10. März 1989                                                                                               Nr.10\nTag                                                                 Inhalt                                                                                   Seite\n3. 3. 89 Fischwirtschaftsgesetz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        349\nneu: 7846-2; 7846-1, 454-1-1-9\n2. 3. 89  Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes . . . . . . . . . . . . . . . .                                        352\n810-1-29\n4. 3. 89  Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker/zur Kraftfahrzeugmechanikerin\n(Kraftfahrzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung - KfzMAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    353\nneu: 7110-6-39; 7110-6-4\n24. 2. 89  Sechste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslands-\nunterhaltsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   372\nneu: 319-89-1-6\nFischwirtschaftsgesetz\nVom 3. März 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      (3) Eine Änderung der gemeldeten Absicht ist unverzüg-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                     lich zu melden.\n§3\n§ 1\nBeiträge zur Förderung des Fischabsatzes\nBegriffsbestimmungen\n(1) Zur Förderung des Fischabsatzes durch Erschlie-\n(1) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind Seefische                                ßung und Pflege des Marktes mit modernen Mitteln und\nsowie Weich- und Krebstiere des Meeres.                                              Methoden werden Beiträge auf Fische und Fischwaren,\n(2) Fischwaren sind Erzeugnisse aus Seefischen sowie                              die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, erhoben.\naus Weich- und Krebstieren des Meeres.                                               Die Mittel werden vom Bundeshaushalt mit der in Satz 1\nfestgelegten Zweckbestimmung vereinnahmt und veraus-\n§2                                                   gabt.\nAnlandemeldung                                                      (2) Beitragspflichtig sind:\n(1) Betriebe der Seefischerei, die beabsichtigen, den                             1. Betriebe der Seefischerei, die Fische und Fischwaren\nFang eines Fischereifahrzeuges an einem deutschen See-                                     im Geltungsbereich dieses Gesetzes anlanden,\nfischmarkt zu veräußern, sind verpflichtet, den zur An-                              2. Betriebe, die in sonstiger Weise Fische und Fischwaren\nlandung vorgesehenen Fang nach Art und Menge dem                                           in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen,\nSeefischmarkt zu melden; dies gilt nicht für die Tages-                                    oder die als erste Abnehmer Fische und Fischwaren\nfischerei sowie für die Krabben- und Muschelfischerei.                                     erwerben.\n(2) Die Meldung ist bei Fischerei in der Nordsee und                                  (3) Der Beitrag wird bei Betrieben der Seefischerei nach\nOstsee mindestens 24 Stunden, bei Fischerei auf anderen                              dem Frischfischanlandegewicht, im Falle des Verbringens\nFanggründen mindestens 48 Stunden vor dem voraus-                                    und bei ersten Abnehmern nach dem Produktgewicht\nsichtlichen Ankunftstermin des Fischereifahrzeuges abzu-                             bemessen. Der Beitrag darf eine Deutsche Mark je\ngeben.                                                                               100 Kilogramm Fische und Fischwaren nicht übersteigen.","350                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(4) Der Beitrag wird im Falle des Verbringens nach        minister und den nach Landesrecht zuständigen obersten\nAbsatz 2 Nr. 2 vom Bundesamt für Ernährung und Forst-        Landesbehörden auf Verlangen unverzüglich die Aus-\nwirtschaft (Bundesamt), in den übrigen Fällen von den        künfte zu erteilen, die zur Durchführung der §§ 2 und 3\nnach Landesrecht zuständigen Behörden erhoben. Diese         erforderlich sind. Der Bundesminister mit Zustimmung des\nführen die erhobenen Beiträge an das Bundesamt ab. Die       Bundesrates sowie die Landesregierungen können durch\nfür die Fischwirtschaft zuständigen obersten Landesbehör-    Rechtsverordnung bestimmen, daß diese Auskünfte auch\nden (oberste Landesbehörden) können Anlandungen in           anderen mit der Durchführung der §§ 2 und 3 befaßten\neinzelnen Küstenbezirken oder Häfen außer in See-            Behörden zu erteilen sind.\nfischmärkten von der Beitragspflicht ausnehmen.\n(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behör-\n(5) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft      den beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im\nund Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, durch          Rahmen des Absatzes 1 Grundstücke und Geschäfts-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              räume des Auskunftspflichtigen während der Betriebs-\noder Geschäftszeit betreten und dort Prüfungen und Be-\n1. die Höhe des Beitrages nach Maßgabe des Absatzes 3\nsichtigungen vornehmen sowie die geschäftlichen Unter-\nzu bestimmen,\nlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maß-\n2. einzelne Fischarten und Fischwaren von der Beitrags-      nahmen zu dulden und bei automatischer Buchführung auf\npflicht auszunehmen,                                     Verlangen und auf seine Kostenlisten mit den erforderli-\n3. das Verfahren der Beitragserhebung zu regeln.             chen Angaben ausdrucken zu lassen.\n(6) Besteht ein Marktverband (§ 4), so ist er vor Erlaß      (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 5 zu hören.               die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nwortung ihn selbst oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis\n(7) Über die Verwendung der Mittel bestimmt der Bun-      3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der\ndesminister im Benehmen mit den obersten Landesbehör-        Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\nden. Besteht ein Marktverband, so beruft der Bundes-         nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\nminister auf Vorschlag dieses Verbandes einen Beirat, der    würde.\nihn über die Verwendung der Mittel berät.\n§6\n§4                                                   Bußgeldvorschriften\nMarktverband\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(1) Der Bundesminister kann einen Zusammenschluß          lässig\nder berufsständischen Organisationen der Fischwirtschaft,    1. als Inhaber eines Seefischereibetriebes entgegen § 2\nder für das Bundesgebiet gebildet ist, als Marktverband          eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nanerkennen, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:            nicht rechtzeitig abgibt,\n1. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben müssen ge-             2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit\nhören                                                        einer Rechtsverordnung nach Satz 2, eine Auskunft\na) Förderung der Fischwirtschaft, insbesondere des           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nAbsatzes und der Werbung,                                zeitig erteilt oder\nb) Förderung der Qualität von Fischen und Fisch-         3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 einer dort genannten\nwaren,                                                   Verpflichtung zuwiderhandelt.\nc) Förderung des lauteren Wettbewerbs,                      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\nd) Marktbeobachtung,      Marktberichterstattung   und\nStatistik.                                              (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\n2. Durch die Satzung muß den Verbrauchern eine ange-         des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-\nmessene Vertretung in den Organen des Marktverban-       amt für Ernährung und Forstwirtschaft, soweit dieses\ndes gesichert sein.                                      Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird.\n(2) Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Marktver-\nbandes können weitere Aufgaben gehören, insbesondere                                       §7\ndie Unterstützung der beteiligten Wirtschaftskreise bei der\nVereinbarung von Liefer- und Geschäftsbedingungen,                           Aufhebung von Vorschriften\nsoweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.           Es werden aufgehoben\n(3) Der Marktverband berät den Bundesminister bei der     1. das Fischgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nDurchführung seiner Aufgaben.                                    Gliederungsnummer 7846-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 69\ndes Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n§5\n2. die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfol-\nAuskunft und Zutritt\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach\n(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht           dem Fischgesetz vom 18. November 1980 (BGBI. 1\nrechtsfähige Personenvereinigungen haben dem Bundes-             s. 2151).","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989                              351\n§8                                                         §9\nBerlin-Klausel                                             Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des         (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-   Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten           (2) Abweichend von Absatz 1 tritt§ 3 Abs. 4 am Tage\nÜberleitungsgesetzes.                                       nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 3. März 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","352                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes\nVom 2. März 1989\nAuf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset-     2. für die Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 31. März 1991\nzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch        auf zwölf Monate\nArtikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1987 (BGBI. 1\nverlängert.\nS. 1542) geändert worden ist, wird - nach Anhörung der\nBundesanstalt für Arbeit gemäß§ 234 Abs. 2 des Arbeits-                                 §2\nförderungsgesetzes - verordnet:                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Arbeits-\n§ 1                            förderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nDie Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach\n§ 67 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes wird                                          §3\n1. für die Zeit vom 1. April 1989 bis zum 30. September        Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft. Sie tritt\n1989 auf vierundzwanzig Monate,                         mit Ablauf des 31. März 1991 außer Kraft.\nBonn, den 2. März 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}