{"id":"bgbl1-1989-10-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":10,"date":"1989-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/10#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_10.pdf#page=4","order":1,"title":"Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes","law_date":"1989-03-02T00:00:00Z","page":352,"pdf_page":4,"num_pages":20,"content":["352                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes\nVom 2. März 1989\nAuf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset-     2. für die Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 31. März 1991\nzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch        auf zwölf Monate\nArtikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1987 (BGBI. 1\nverlängert.\nS. 1542) geändert worden ist, wird - nach Anhörung der\nBundesanstalt für Arbeit gemäß§ 234 Abs. 2 des Arbeits-                                 §2\nförderungsgesetzes - verordnet:                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Arbeits-\n§ 1                            förderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nDie Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach\n§ 67 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes wird                                          §3\n1. für die Zeit vom 1. April 1989 bis zum 30. September        Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft. Sie tritt\n1989 auf vierundzwanzig Monate,                         mit Ablauf des 31. März 1991 außer Kraft.\nBonn, den 2. März 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989                                            353\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker/zur Kraftfahrzeugmechanikerin\n(Kraftfahrzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung - KfzMAusbV) *)\nVom 4. März 1989\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der             4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                 gieverwendung,\n(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des       5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert            Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                       6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nUnterlagen,\n§1                               7. Prüfen, Messen, Lehren,\nAnwendungsbereich                          8. Fügen,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem      9. manuelles Spanen und Umformen,\nAusbildungsberuf Kraftfahrzeugmechaniker/Kraftfahrzeug-     10. maschinelles Bearbeiten,\nmechanikerin nach der Handwerksordnung.\n11. Instandhalten,\n12. Schweißen, thermisches Trennen,\n§2\n13. Elektrotechnik, Elektronik,\nAusbildungsdauer\n14. Hydraulik, Pneumatik,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n15. Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugrup-\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-            pen und Systemen bei der Instandhaltung von Kraft-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen              fahrzeugen,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung\n16. Warten von Kraftfahrzeugen,\ngemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die     17. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.               schen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektri-\nschen und elektronischen Systemen und Anlagen,\n§3                              18. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emis-\nsionsminderung,\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung\nder Berufsausbildung                      19. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen\nund deren Ursachen,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche  20. Instandsetzen von Systemen und Anlagen an Kraft-\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in           fahrzeugen,\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften   21. Instandhalten von tragenden und verkleidenden Bau-\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                        teilen und Baugruppen an Kraftfahrzeugen,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig-    22. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-\nkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der        einrichtungen,\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-     23. Beurteilen von Schäden an Kraftfahrzeugen,\nlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufs-\nbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selb-     24. Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Ein-\nständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an sei-           beziehung angrenzender Bereiche.\nnem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in\nden Prüfungen nachzuweisen.\n§5\nAusbildungsrahmenplan\n§4\nAusbildungsberufsbild                        Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter\nBerücksichtigung der Schwerpunkte Personenkraftwagen-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die      instandhaltung, Nutzkraftwageninstandhaltung und Kraft-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\n1. Berufsbildung,                                            der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,         der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nBerufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                   veröffentlicht.","354                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nradinstandhaltung nach der in der Anlage für die berufliche       c) Prüfen von Rädern auf Unwucht sowie Ausgleichen\nGrundbildung und für die berufliche Fachbildung enthalte-             der Unwucht.\nnen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nBerufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nwerden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\nberuflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen\nFachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-         1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nrung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig,              gieverwendung,\nsoweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung          2. technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und\nerfordern.                                                          Betriebsanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schalt-\n§6                                    pläne, Tabellen und Diagramme,\nAusbildungsplan                            3. Grundlagen der Meß- und Prüftechnik für die Kraft-\nfahrzeuginstandhaltung,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-            4. Eigenschaften und Verwendung von Schmier- und\nbildungsplan zu erstellen.                                          Werkstoffen, Werkstoffbearbeitung,\n5. Grundlagen der Fügetechnik,\n§7                                 6. Grundlagen der Kraftfahrzeuginstandhaltung,\nBerichtsheft                            7. Funktionen und Funktionsverbund von Bauteilen und\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines             Baugruppen an Kraftfahrzeugen,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu          8. Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu              und Pneumatik,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n9. Grundlagen der Steuerungstechnik,\ndurchzusehen.\n10. Berechnen von Längen, Winkeln, Volumina, Massen,\n§8                                    Kräften, Geschwindigkeiten und elektrischen Grund-\nZwischenprüfung                               größen.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-        (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des          besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                         Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der                                      §9\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender\nNummer 1 Buchstaben b und f bis i, laufender Nummer 2                                Gesellenprüfung\nBuchstaben a und e, laufender Nummer 3 Buchstaben a               (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nund d, laufender Nummer 4 Buchstaben a und b, laufender        Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nNummer 5 Buchstaben a, c und d, laufender Nummer 7             auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nBuchstabe h, laufender Nummer 8 Buchstaben c und e             soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nbis h und laufender Nummer 11 Buchstabe a aufgeführten\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-         (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\nunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-        gesamt höchstens drei Stunden drei Prüfungsstücke\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung          anfertigen und in insgesamt höchstens fünf Stunden vier\nwesentlich ist.                                                Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere\nin Betracht:\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stun-\n1. im Schwerpunkt Personenkraftwageninstandhaltung:\nden zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt\nhöchstens drei Stunden drei Arbeitsproben durchführen.             a) als Prüfungsstücke:\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:                               aa) Trennen, Richten, Einpassen, Schweißen,\n1. als Prüfungsstücke:                                                     Löten und Schleifen eines Karosserieteiles,\na) Herstellen eines Werkstückes durch manuelles                    bb) Beurteilen von Schäden und Verschleißzustän-\nSpanen und Umformen, Fügen durch Schraub-,                         den an Bauteilen und Baugruppen,\nBolzen- und Stiftverbindungen sowie durch Schwei-              cc) Festlegen notwendiger Instandsetzungsarbei-\nßen und Löten,                                                     ten an vorgegebenen Schäden durch Prüfen\nb) Aufbauen einer Grundschaltung mit elektrischen                      und Messen sowie Bestimmen von Ersatzteilen\nund elektronischen Bauelementen einschließlich                     mit Hilfe von Unterlagen;\nPrüfen der Funktionen;\nb) als Arbeitsproben:\n2. als Arbeitsproben:                                                  aa) Montieren und Demontieren von Bauteilen und\na) Ermitteln der Istwerte am Motor und Einstellen auf                  Baugruppen an Personenkraftwagen ein-\nSollwerte einschließlich Erstellen eines Arbeitsplans              schließlich Instandsetzen von Bauteilen oder\nsowie eines Meß- und Prüfprotokolls,                               Baugruppen,\nb) Instandsetzen von Beleuchtungsanlagen, Warnan-                  bb) Verbinden von elektrischen Leitungen und\nlagen, Signalanlagen oder Kontrolleinrichtungen                    Anschließen von elektrischen und elektroni-\neinschließlich Prüfen elektrischer Leitungen, Verbin-              schen Bauteilen und Baugruppen nach Schalt-\ndungen und Anschlüsse,                                             plänen einschließlich Prüfen der Funktionen,","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989                                   355\ncc) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Stö-             bb) Verbinden von elektrischen Leitungen und\nrungen und deren Ursachen an Personenkraft-                Anschließen von elektrischen und elektroni-\nwagen durch Prüfen und Messen in mindestens                 schen Bauteilen und Baugruppen nach Schalt-\nzwei der nachfolgenden Bereiche: Motor, Kraft-              plänen einschließlich Prüfen der Funktionen,\nübertragung, Bremsanlage und elektrischer              cc) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Stö-\nAnlage,                                                     rungen und deren Ursachen an Krafträdern\ndd) Prüfen und Einstellen von Systemen an Perso-                durch Prüfen und Messen in mindestens zwei\nnenkraftwagen einschließlich Erstellen eines                der nachfolgenden Bereiche: Motor, Kraftüber-\nPrüfprotokolls.                                             tragung, Fahrwerk, Bremsanlage und elektri-\nDabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 35 vom                scher Anlage,\nHundert und die Arbeitsproben zusammen mit 65 vom             dd) Prüfen und Einstellen von Systemen an Kraft-\nHundert gewichtet werden;                                          rädern einschließlich Erstellen eines Prüfproto-\nkolls.\n2. im Schwerpunkt Nutzkraftwageninstandhaltung:\na) als Prüfungsstücke:                                     Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 35 vom\nHundert und die Arbeitsproben zusammen mit 65 vom\naa) Herstellen von Karosserie- oder Rahmenbau-          Hundert gewichtet werden.\nteilen, insbesondere durch Trennen, Biegen,\nRichten, Einpassen, Schleifen und Schweißen,       (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nPrüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nbb) Beurteilen von Schäden und Verschleißzustän-    sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nden an Bauteilen und Baugruppen,                geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf\ncc) Festlegen notwendiger Instandsetzungsarbei-     praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\nten an vorgegebenen Schäden durch Prüfen        folgenden Gebieten in Betracht:\nund Messen sowie Bestimmen von Ersatzteilen\n1. im Prüfungsfach Technologie:\nmit Hilfe von Unterlagen;\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz        und   rationelle\nb) als Arbeitsproben:\nEnergieverwendung,\naa) Montieren und Demontieren von Bauteilen und\nb) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Kraft- und\nBaugruppen an Nutzkraftwagen einschließlich\nSchmierstoffe,\nInstandsetzen von Bauteilen oder Baugruppen,\nc) Umform- und Fügetechnik, Werkstoffverhalten,\nbb) Verbinden von elektrischen Leitungen und\nAnschließen von elektrischen und elektroni-         d) Antriebsaggregate,\nschen Bauteilen und Baugruppen nach Schalt-         e) Gemischbildung, Verbrennung und Einrichtungen\nplänen einschließlich Prüfen der Funktionen,\nzur Emissionsminderung,\ncc) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Stö-\nf) Kraftübertragung,\nrungen und deren Ursachen an Nutzkraftwagen\ndurch Prüfen und Messen an der Bremsanlage          g) Fahrwerk, insbesondere Brems- und Lenksysteme,\nsowie an Motor, Kraftübertragung, Fahrwerk             Räder und Reifen,\noder elektrischer Anlage,                           h) Karosserietechnik und Korrosionsschutz,\ndd) Prüfen und Einstellen von Systemen an Nutz-         i) hydraulische, pneumatische, elektrische und elek-\nkraftwagen einschließlich Erstellen eines Prüf-        tronische Bauteile, Baugruppen, Systeme und An-\nprotokolls.\nlagen,\nDabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 35 vom\nk) Steuerungs- und Regelungssysteme;\nHundert und die Arbeitsproben zusammen mit 65 vom\nHundert gewichtet werden;                              2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\n3. im Schwerpunkt Kraftradinstandhaltung:                     a) Funktionen und Funktionszusammenhänge kraft-\nfahrzeugtechnischer Systeme anhand von techni-\na) als Prüfungsstücke:                                        schen Unterlagen,\naa) Herstellen von Anbauteilen durch manuelles          b) technische Daten, Betriebswerte und Vorschriften,\nund maschinelles Spanen sowie durch Tren-\nnen, Biegen, Richten, Schleifen, Schweißen          c) Prüf- und Meßanordnungen, Prüf- und Meßgeräte\nund Löten,                                             für kraftfahrzeugtechnische Messungen, Beurtei-\nlung von Prüf- und Meßergebnissen,\nbb) Beurteilen von Schäden und Verschleißzustän-\nden an Bauteilen und Baugruppen,                    d) lnstandhaltungsarbeiten an Kraftfahrzeugen;\ncc) Festlegen notwendiger Instandsetzungsarbei-         dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,\nten an vorgegebenen Schäden durch Prüfen            technologischer und mathematischer Sachverhalte\nund Messen sowie Bestimmen von Ersatzteilen         fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und\nmit Hilfe von Unterlagen;                           geeignete Lösungswege darzustellen;\nb) als Arbeitsproben:                                  3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\naa) Montieren und Demontieren von Bauteilen und         a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\nBaugruppen an Krafträdern einschließlich               Druck, Drehmoment, Geschwindigkeit, Frequenz,\nInstandsetzen von Bauteilen oder Baugruppen,           Beschleunigung, Temperatur,","356                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil      1\nb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,                             (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nc) Kenngrößen von Aggregaten, insbesondere Motor-\nkenngrößen,                                            fächer das doppelte Gewicht.\nd) elektrische Größen,                                         (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nschen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\ne) Arbeits- und Materialpreis;                             schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:               stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                                                  § 10\nÜbergangsregelung\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                    Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,    dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung              120 Minuten,    parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik        60 Minuten,    ser Verordnung.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                                                           § 11\nSozialkunde                                 60 Minuten.\nBerlin-Klausel\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nordnung auch im Land Berlin.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-                                         § 12\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,                       Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der             Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nmündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im       Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung\nSinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine              zum Kraftfahrzeugmechaniker vom 6. Dezember 1973\nmündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.                (BGBI. 1 S. 1822) außer Kraft.\nBonn, den 4. März 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989                                      357\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker/zur Kraftfahrzeugmechanikerin\n1. Berufliche Grundbildung\n---\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung          in Wochen\nLfd.             Teil des\ndes § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind              im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1       1  2    1 3 1 4\n1                  2                                             3                                         4\n1    Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Nr. 1)                        dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben                        während der\ngesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n3    Arbeits- und Tarifrecht,        a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Nr. 3)\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4    Arbeitssicherheit,              a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nUmweltschutz und                   gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nrationelle Energie-                 Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nverwendung                          Merkblätter, nennen\n(§4Nr.4)                        b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nen-\nnen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brand-\nbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht-\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem\nStrom ausgehen, beachten","358                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung            in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind                im Ausbildungsjahr\n1          2       3 1 4\n1                     2                                               3                                         4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nanführen\n5     Planen und Vorbereiten           a) Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und\ndes Arbeitsablaufes                  schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen\nsowie Kontrollieren                  sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nund Bewerten der\nb) Teilebedarf abschätzen und bereitstellen\nArbeitsergebnisse\n(§ 4 Nr. 5)                      c) Halbzeuge und Normteile nach technischen\nUnterlagen bereitstellen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung\nbeschaffen\ne) Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nicht-\neisenmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen\nunterscheiden\n5 *)\n6    Lesen, Anwenden                   a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nund Erstellen von                     und anwenden\ntechnischen Unterlagen\nb) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\n(§ 4 Nr. 6)\nund Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Protokolle nach Anweisung erstellen\ne) digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen\nund zuordnen\nf) Normen, insbesondere Toleranznormen,\nanwenden\ng) Datenträger handhaben\n7     Prüfen, Messen, Lehren           a) Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspalt-\n(§ 4 Nr. 7)                          verfahren prüfen\nb) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung\nprüfen                                                   6 *)\nd) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit\nUniversalwinkelmessern messen\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf) Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und\nMeßschieber, messen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989                                      359\n-----·---~---~\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                        des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1          2       3  1  4\n1                    2                                               3                                       4\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und\nLageabweichung messen\nh) physikalische oder elektrische Größen nach\nAnleitung messen\n8  Fügen                              a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der\n(§ 4 Nr. 8)                            Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-\nelementen unter Beachtung der Reihenfolge und\ndes Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff-\npaarung verbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\nd) Bauteile durch Kaltnieten fügen                         7\ne) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen\nf) Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen löten\nh) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\n9   manuelles Spanen                   a) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:\nund Umformen                           aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoff-\n(§ 4 Nr. 9)                                  eigenschaften und -oberfläche anreißen und\nkennzeichnen\nbb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und\nMeßpunkte körnen\nb) Spanen und Zerteilen von Hand:\naa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Ober-\nflächengüte des Werkstückes auswählen\nbb) Flächen und Formen an Werkstücken aus\nStahl und Nichteisenmetallen eben, winklig\nund parallel auf Maß feilen                      5\ncc) Werkstücke zerteilend meißeln\ndd) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen und\nNichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen\nee) Innen- und Außengewinde unter Beachtung\nder Werkstoffeigenschaften schneiden\nff)   Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere\nschneiden\nc) Umformen:\naa) Bleche, Rohre und Profile biegen\nbb) Bleche und Profile richten\ncc) Bleche stauchen, strecken und schweifen","360                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil        1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1          2       3 1 4\n1                   2                                        3                                        4\n10   maschinelles Bearbeiten     a) Maschinenwerte von handgeführten oder orts-\n(§ 4 Nr. 10)                    festen Maschinen bestimmen und einstellen;\nArbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften aus-\nrichten und spannen\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungs-\nverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe\nauswählen                                               6\nd) Werkzeuge ausrichten und spannen\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken\nf) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder\nortsfesten Maschinen trennen\ng) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten\nMaschinen schleifen\nh) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner,\nBohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen\n11   Instandhalten              a) Behandeln von Oberflächen:.\n(§ 4 Nr. 11)\nOberflächen metallischer Werkstücke oder Bau-\nteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie\nKorrosionsschutzmittel auswählen und auftragen\nb) Warten:\naa) Betriebsmittel reinigen und pflegen\nbb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und\nSchmierstoffe, nach betrieblichen Anweisun-\ngen verwenden\ncc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und\ndokumentieren\nc) Inspizieren und Funktion prüfen:\naa) lösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen       11\nbb) Bauteile auf mechanische Beschädigung und\nVerschleiß prüfen\ncc) Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen\ndd) Daten auf Typenschildern elektrischer\nMaschinen oder Geräte beachten\nee) elektrische Verbindungen, insbesondere an\nAnschlüssen, auf mechanische Beschä-\ndigung sichtprüfen\nff)   typische Sicherheitsmaßnahmen für elektri-\nsehe Maschinen oder Geräte nennen und\nbeachten\ngg) elektrische Leitungen auf Isolations-\nbeschädigung prüfen\nhh) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und\nSicherungen prüfen","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989                                                         361\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                 Teil des                   Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung                         in Wochen\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                           des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind                           im Ausbildungsjahr\n1            2        3 1 4\n1                        2                                                      3                                                   4\nd) Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung\nund Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus-\nund einbauen\nbb) demontierte Bauteile kennzeichnen und\nsystematisch ablegen\n12       Schweißen,                           a) Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vor-\nthermisches Trennen                       bereiten\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen\nherstellen\nc) Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelz-\nschweißen auftragen\nd) I-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen\ne) Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit\neiner Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlapp-\nstoß und Eckstoß schweißen\n13       Elektrotechnik, Elektronik           a) Schaltpläne, Stromlaufpläne und Anschlußpläne\n(§ 4 Nr. 13)                             lesen und anwenden sowie wesentliche Klem-\nmenbezeichnungen und Schaltzeichen zuordnen\nb) Gleichspannungen, -ströme und Widerstände in\nReihen- und Parallelschaltungen messen\n12 *)\nc) elektrische oder elektronische Bauelemente oder\nBaugruppen unterscheiden und den Funktions-\nzusanimenhang beschreiben\nd) elektrische oder elektronische Bauelemente in\nGrundschaltungen durch Messen prüfen\n14       Hydraulik, Pneumatik                 a) Funktionspläne fahrzeughydraulischer Steuerun-\n(§ 4 Nr. 14)                             gen und Kraftübertragungen lesen und anwenden\nb) fahrzeughydraulische Bauteile nach Anleitung\nfunktionsfähig montieren\nc) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer Steuerun-\ngen und Kraftübertragungen lesen und anwenden\nd) fahrzeugpneumatische Bauteile nach Anleitung\nfunktionsfähig montieren\n*) Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft werden.","362                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind                im Ausbildungsjahr\n1           2      3 1 4\n1                    2                                                 3                                        4\n1    Planen und Vorbereiten           a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-\ndes Arbeitsablaufes                  aufwandes und der Notwendigkeit personeller\nsowie Kontrollieren                  Unterstützung abschätzen\nund Bewerten\nb) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler\nder Arbeitsergebnisse\nund instandhaltungstechnischer Gesichtspunkte\n(§ 4 Nr. 5)                          festlegen\nc) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auf-\ntrages sowie organisatorischer und informatori-\nscher Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen\nd) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssig-\nkeiten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften\nnach Verwendungszweck auswählen\ne) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-\nschatten und der Bearbeitung nach Verwendungs-\nzweck auswählen\nf) Werkzeuge, Prüf- und Meßgeräte sowie Hilfsmittel\nnach Verwendungszweck auswählen und bereit-\nstellen\ng) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf aus\ntechnischen Unterlagen, insbesondere aus Zeich-\nnungen, ermitteln\nh) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-                     4 *)\nauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermei-\ndung von Personen- und Sachschäden im Umfeld\ndes Arbeitsplatzes treffen\ni) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n2    Lesen, Anwenden                  a) technische Unterlagen, insbesondere Anleitungen\nund Erstellen                        zum Warten, Prüfen, Fehlersuchen, Montieren,\nvon technischen                      Demontieren und Einstellen von mechanischen,\nUnterlagen                           hydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen\n(§ 4 Nr. 6)                          und elektronischen Baugruppen und Systemen,\nlesen und anwenden\nb) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und\nanwenden\nc) Fahrzeug- und Aggregatausführung erkennen und\nbestimmen, Ersatzteile aus technischen Unter-\nlagen zuordnen\nd) Vorschriften des Rechts über die Zulassung zum\nStraßenverkehr anwenden\ne) Meß- und Prüfprotokolle anfertigen und auswerten\nf) technische Sachverhalte in Form von Protokollen\naufzeichnen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989                                          363\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind                im Ausbildungsjahr\n1           2     3 1 4\n1                     2                                             3                                            4\n3    Prüfen, Messen, Lehren           a) Form- und Lageabweichungen von Bauteilen,\n(§ 4 Nr. 7)                          insbesondere mit Meßschieber, Meßuhr und\nLehren, messen und prüfen\nb) Drücke in hydraulischen und pneumatischen\nSystemen messen und prüfen                                           4 *)\nc) Temperaturen und Fördermengen in Systemen\nmessen und prüfen\nd) Ströme, Spannungen und Widerstände messen\nund prüfen\n4    Fügen                           a) Schraubverbindungen nach Vorgabe in bezug auf\n(§ 4 Nr. 8)                          Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-\nmoment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen\nb) Verbindungs- und Sicherungselemente auf\nWiederverwendbarkeit prüfen\nc) Preßverbindungen, insbesondere durch Ein-\npressen, Schrumpfen und Dehnen, herstellen\nd) Klemm- und Steckverbindungen herstellen\n4\ne) Fügeflächen zum Kleben vorbereiten\nf)  Klebstoff nach Werkstoff und Anforderung an die\nKlebverbindung auswählen\ng) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter\nBerücksichtigung der auftretenden Beanspru-\nchung kleben\n5   Elektrotechnik, Elektronik       a) elektrische Leitungen anschlußfertig vorbereiten\n(§ 4 Nr. 13)                         und Anschlußteile anbringen\nb) Kabelverlauf und Kabelanschlüsse den elektri-\nsehen und elektronischen Komponenten zuordnen\nc) elektrische Leitungen nach Schaltplänen\nverbinden                                                             7\nd) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-\ngruppen anschließen\ne) Grundschaltungen mit elektrischen und elektroni-\nsehen Bauelementen aufbauen\n6   Demontieren und                  a) Demontieren:\nMontieren von Bauteilen,             aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter\nBaugruppen und                             Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktio-\nSystemen bei der                           nen nach Demontageangaben ausbauen, auf\n1nstand haltu ng                          Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick\nvon Kraftfahrzeugen                        auf ihre Montage kennzeichnen und ablegen\n(§ 4 Nr. 15)                         bb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen\nund montagegerecht lagern\nb) Vorbereiten der Montage:\naa) Bauteile und Baugruppen nach Montage-\nangaben und Kennzeichnungen den Monta-\ngevorgängen zuordnen und auf Vollständig-\nkeit prüfen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","364                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n~- -------~---\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                 Teil des                   Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                            des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n1          2      3 1 4\n1                       2                                                      3                                 4\nbb) Bauteile und Baugruppen für den funktions-\ngerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen\nhinsichtlich Dichtigkeitsanforderungen, Ober-\nflächenform und Oberflächenbeschaffenheit\nanpassen                                                   4 *)\ncc) Bauteile und Baugruppen auf sichere lsola-\ntion, Kontaktflächen auf Korrosion prüfen\nc) Montieren:\naa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch\nSichtprüfen, Lehren und Messen funktions-\ngerecht ausrichten sowie unter Beachtung\nder Maßtoleranzen passen, justieren, ver-\nbinden und sichern\nbb) während des Montagevorgangs Einzelfunktio-\nnen zwischenprüfen\ncc) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien\nunter Beachtung von Herstellerangaben\nabdichten\ndd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen her-\nstellen\n7    Warten                                a) Motor- und Getriebeöl sowie Schmier- und Kühl-\nvon Kraftfahrzeugen                       mittel nach Wartungsangaben kontrollieren, nach-\n(§ 4 Nr. 16)                              füllen und wechseln\nb) Ladezustand von Batterien prüfen\nc) Fahrzeuge optisch aufbereiten, insbesondere\nLack-, Kunststoff-, Gummiteile und Textilien\nd) Fahrzeugbauteile nach Wartungsangaben\nschmieren, ölen, reinigen und konservieren\ne) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren,\nreinigen und austauschen\nf) mechanische Verbindungen, insbesondere deren                       6\nSicherungselemente, kontrollieren\ng) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren\nAnschlüsse kontrollieren\nh) Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck,\nUmdrehungsfrequenz und Anzugsdrehmoment,\nnach Wartungsangaben einstellen\ni)  Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach\nWartungsangaben kontrollieren und nachfüllen\nk) Baugruppen auf Dichtheit prüfen\n1) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle wechseln\nm) Fahrzeugbauteile auf Verschleiß und Beschädi-\ngung prüfen                                                                 4\nn) Funktion von Baugruppen und Systemen im Hin-\nblick auf Abgasemission und Geräuschentwick-\nlung kontrollieren\n•) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungseinheiten zu vermitteln.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989                                            365\n-·--      -··-- ----------- -----,---\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1          2       3  1 4\n----~\n1                    2                                                           3                                       4\n----- ~-----\n8   Prüfen, Einstellen                               a) Funktion von mechanischen Bauteilen und Bau-\nund Anschließen                                     gruppen prüfen und einstellen\nvon mechanischen,\nb) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen\nhydraulischen,\nBaugruppen und Systemen prüfen\npneumatischen sowie\nelektrischen und                                c) Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremd-\nelektronischen Systemen                             stoffe prüfen\nund Anlagen                                     d) Generator- und Starteranlagen sowie elektrische\n(§ 4 Nr. 17)                                        Verbraucher prüfen\n6\ne) Räder auf Unwucht prüfen, Unwucht ausgleichen\nf) Kompressionsdruck ermitteln, mit Sollwert ver-\ngleichen und elektronischen Zylinderleistungs-\nvergleich durchführen\ng) elektrische Leitungen, Verbindungen und\nAnschlüsse prüfen sowie Spannung, Widerstand\nund Stromstärke messen\nh) Steuerzeiten und Ventilspiel prüfen und einstellen\ni) Lagerspiel, Lagervorspannung, Flankenspiel und\nReibmomente unter Beachtung von Instand-\nhaltungsvorschriften prüfen\nk) Funktion von Steuerelementen, insbesondere\nTemperatur-, Druck-, Positions- und Drehzahl-\ngeber, prüfen\n1) elektrische und elektronische Bauteile, insbeson-\ndere der Motorelektronik, auf Funktion prüfen\n4\nm) Spannungsverläufe mit Oszilloskop prüfen\n9  Prüfen von Abgasen                              a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und\nund Einrichtungen                                   mit Sollwert vergleichen\nzur Emissionsminderung\nb) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen\n(§ 4 Nr. 18)\nc) Bauteile und Baugruppen zur Emissions-\nminderung auf Funktion prüfen\n10   Eingrenzen und                                  a) Fehler und Störungen unter Beachtung von\nBestimmen von Fehlern,                              Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung\nStörungen und                                       sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen und\nderen Ursachen                                      bestimmen                                                        4\n(§ 4 Nr. 19)\nb) Funktionspläne, insbesondere elektrische,\nhydraulische und pneumatische Schaltpläne,\nsowie Fehlersuchanleitungen anwenden\nc) Fehler und Störungen unter Beachtung der\nSchnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneu-\nmatischer sowie elektrischer und elektronischer\nBaugruppen eingrenzen                                                       4\nd) Fehler und Störungen mit kraftfahrzeugspezifi-\nsehen Prüfverfahren und Testgeräten bestimmen\ne) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen\nund protokollieren","366                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1          2      3 1 4\n1                   2                                        3                                       4\n11   Instandsetzen               a) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie\nvon Systemen                   Kontrolleinrichtungen instandsetzen\nund Anlagen\nb) Bauteile am eingebauten Motor demontieren,\nan Kraftfahrzeugen\ninstandsetzen und montieren\n(§ 4 Nr. 20)\nc) Kühlsysteme instandsetzen\nd) Abgasanlagen instandsetzen                                         8\ne) Zünd- und Starthilfesysteme instandsetzen\nf) Generator- und Starteranlagen instandsetzen\ng) mechanische und hydraulische Bremssysteme\ninstandsetzen\nh) Motor zerlegen und zusammenbauen, Bauteile\ninstandsetzen\ni)  Einrichtungen der Kraftstoffversorgung, der\nGemischaufbereitung und der Kraftstoffzumes-\nsung an Otto- oder Dieselmotoren instandsetzen                               6\nk) Kraftübertragungssysteme instandsetzen, ins-\nbesondere Wellen, Kupplungen, Getriebe und\nAchsantriebe\n1) Bremsregeleinrichtungen instandsetzen\n12   Instandhalten von          a) verschraubte Karosserie- oder Verkleidungsteile\ntragenden und                  aus- und einbauen\nverkleidenden Bauteilen\nb) Lackschäden ausbessern und Oberflächen\nund Baugruppen\npolieren\nan Kraftfahrzeugen\n(§ 4 Nr. 21)               c) Karosserieteile, Rahmen oder Verkleidungsteile\nzum Lackieren vorbereiten                                         5\nd) Lage der Befestigungspunkte für Fahrwerk und\nAntriebsaggregate an der Karosserie oder am\nRahmen prüfen\ne) Karosserie oder Verkleidung komplettieren\n13   Ausrüsten und Umrüsten     a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach gesetz-\nmit Zubehör und                liehen Vorschriften und technischen Unterlagen\nZusatzeinrichtungen            dem Fahrzeugtyp zuordnen\n(§ 4 Nr. 22)                                                                                                4\nb) Fahrzeugbauteile für den Einbau vorbereiten\nc) Zubehör und Zusatzeinrichtungen einbauen,\nanschließen und auf Funktion prüfen\n14   Beurteilen von Schäden     a) Schäden an Kraftfahrzeugen aufgrund von\nan Kraftfahrzeugen             Kundenangaben prüfen und einordnen\n(§ 4 Nr. 23)\nb) Schäden an Kraftfahrzeugen aufgrund von Anzei-\ngen, Messungen sowie von Sicht- und Geräusch-\nkontrollen feststellen und protokollieren","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989                                     367\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1          2      3   1  4\n1                   2                                           3                                       4\n15   Kontrollieren der durch-       a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter                                   4\ngeführten Arbeiten                 Berücksichtigung der Verkehrs- und Betriebs-\nunter Einbeziehung                sicherheit des Kraftfahrzeugs kontrollieren\nangrenzender Bereiche\nb) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Bau-\n(§ 4 Nr. 24)\ngruppen bei lnstandhaltungsarbeiten erkennen\nund protokollieren\nc) Kraftfahrzeug und Aggregate zur Kunden-\nübergabe vorbereiten\nIII. Berufliche Fachbildung in den Schwerpunkten\nSchwerpunkt A: Personenkraftwageninstandhaltung\n1    Prüfen, Einstellen             a) fyiotor:\nund Anschließen\naa) Einspritzanlagen an Diesel- und Ottomotoren\nvon mechanischen,\nprüfen und einstellen\nhydraulischen, pneumati-\nsehen sowie elektrischen          bb) Einrichtungen zur Emissionsminderung auf                                 8\nund elektronischen                      Funktion prüfen\nSystemen und Anlagen              cc) Druckverlusttest durchführen\n(§ 4 Nr. 17)\nb) Fahrzeug:\naa) Regelkreise in Fahrzeugen prüfen\nbb) Fahrwerkgeometrie vermessen und einstellen\ncc) Bremssysteme auf Funktion prüfen und\neinstellen\ndd) elektrische und elektronische Bauteile der\nFahrwerk-, Sicherheits- und Komfortelektronik\nauf Funktion prüfen\nee) elektronische Testgeräte zur Diagnose von\n12\nMotoren und Systemen anschließen und\nhandhaben\n2    Eingrenzen und                 a) Fehlerspeicher auslesen und auswerten\nBestimmen von Fehlern,\nb) Fehlerursachen erkennen und Bauteilen und\nStörungen und deren\nBaugruppen zuordnen\nUrsachen\n(§ 4 Nr. 19)                   c) Fehlersuchstrategien anwenden\n3    Instandsetzen von              a) Fahrwerk:\nSystemen und Anlagen\naa) Radaufhängung instandsetzen\nan Kraftfahrzeugen\n(§ 4 Nr. 20)                      bb) Reifen montieren                                                         7\ncc) mechanische und fremdkraftunterstützte\nLenksysteme instandsetzen","368                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n------\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1          2      3 1 4\n1                   2                                             3                                       4\nb) Austattung:\naa) mechanisch und elektrisch betätigte Ausstat-\ntungsteile und Einrichtungen instandsetzen                             7\nbb) Klimaanlagen, Lüftungs- und Heizsysteme\ninstandsetzen\n4    Instandhalten von tragen-        a) Karosserieausstattung:\nden und verkleidenden\naa) Innenverkleidung aus- und einbauen\nBauteilen und\nBaugruppen an                       bb) Instrumententräger aus- und einbauen\n6\nKraftfahrzeugen                     cc) Undichtigkeiten der Innenräume beseitigen\n(§ 4 Nr. 21)\ndd) Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen\nee) Schiebedächer instandsetzen\nb) Karosserie:\naa) bewegliche Karosserieteile aus- und\neinbauen\nbb) Korrosionsschutz unter Beachtung von\nHerstellerangaben an Karosserieteilen\nerneuern\ncc) Karosserieteile abdichten\ndd) geklebte oder geschweißte Karosserieteile\ntrennen und einbauen\nee) Karosseriebleche einpassen\n12\nff)   Karosseriebleche richten und ausbeulen\ngg) Karosseriebleche schweißen\nhh) Karoserieteile in verschiedenen Schweiß-\npositionen durch Schutzgasschweißen heften\nund fügen\nii)   Unebenheiten und Nähte an Karosserieteilen\ndurch Spachteln und Schleifen ausgleichen\nkk) bewegliche Karosserieteile ausrichten\nII)   Unebenheiten durch Auftragen geeigneter\nFüllmittel ausgleichen\nSchwerpunkt 8: Nutzkraftwageninstandhaltung\n1   Fügen                             Preßverbindungen mit hydraulischen Pressen\n(§ 4 Nr. 8)                       herstellen\n2   maschinelles Bearbeiten           a) Spezialmaschinen für die spanende Bearbeitung                                4\n(§ 4 Nr. 10)                         einrichten und umrüsten\nb) Bauteile auf Spezialmaschinen spanend\nbearbeiten","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989                                      369\n·-\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1          2       3   1 4\n1                  2                                            3                                       4\n3   Schweißen,                      a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für\nthermisches Trennen                 das Schmelzschweißen auswählen und Einstell-\n(§ 4 Nr. 12)                        werte festlegen\nb) Bleche und Profile in verschiedenen Schweiß-\npositionen durch Lichtbogenschweißen, Gas-                                  4\nschmelzschweißen, Schutzgasschweißen und\nWiderstandsschweißen heften und fügen\nc) schweißnahtbezogene Verformung richten\nd) Bleche und Profile thermisch trennen\n4   Demontieren und                Bauteile und Baugruppen mit Hilfe von Hebefahrzeu-                               6\nMontieren von Bauteilen,       gen, Montage-·und Transportgeräten demontieren\nBaugruppen und                 und montieren\nSystemen bei der\nInstandhaltung\nvon Kraftfahrzeugen\n(§ 4 Nr. 15)\n5   Prüfen, Einstellen             a) Fahrwerkgeometrie vermessen und einstellen\nund Anschließen\nb) Bremsanlagen mit Meßgeräten und auf dem Prüf-\nvon mechanischen,\nstand prüfen und einstellen\nhydraulischen,\npneumatischen sowie            c) Druckluftversorgungssystem, insbesondere für\nelektrischen und                   Bremsanlagen, Anhängersteuerung, Luftfederung\nelektronischen Systemen            und Türbetätigung, auf Einzel- und Gesamtfunk-\nund Anlagen                        tion prüfen\n(§ 4 Nr. 17)                   d) Getriebe mit elektrohydraulischer oder elektro-                              12\npneumatischer Schaltunterstützung prüfen und\neinstellen\ne) Einspritzanlagen an Dieselmotoren prüfen und\neinstellen\nf) Einrichtungen zur Emissionsminderung auf Funk-\ntion prüfen\ng) Druckverlusttest durchführen\n6   Instandsetzen                  a) Fahrwerk:\nvon Systemen\naa) mechanische und pneumatische Federungs-\nund Anlagen\nsysteme instandsetzen\nan Kraftfahrzeugen\n(§ 4 Nr. 20)                       bb) Räder montieren\ncc) Druckluftbremssysteme und hydraulisch-\npneumatische Bremssysteme instandsetzen\n12\ndd) Baugruppen druckluftgesteuerter Brems-\nsysteme instandsetzen\nee) mechanische und fremdkraftunterstützte\nLenksysteme instandsetzen\nb) Ausstattung:\naa) mechanisch und elektrisch betätigte\nAusstattungsteile und Einrichtungen\ninstandsetzen","370                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                  des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1          2      3 1 4\n1                 2                                           3                                       4\nbb) Zusatzeinrichtungen an Nutzkraftwagen, ins-\nbesondere Klimasysteme, Hub- und Lade-\neinrichtungen, instandsetzen\ncc) Lüftungs- und Heizsysteme instandsetzen\n7    Instandhalten von            a) bewegliche Karosserieteile aus- und einbauen\ntragenden und                 b) Korrosionsschutz unter Beachtung von Hersteller-\nverkleidenden Bauteilen\nangaben an Karosserieteilen erneuern\nund Baugruppen\nan Kraftfahrzeugen            c) Karosserieteile abdichten\n(§ 4 Nr. 21)                  d) geklebte oder geschweißte Karosserieteile\ntrennen und einbauen\ne) Karosseriebleche einpassen\n10\nf) Karosseriebleche richten und ausbeulen\ng) Karosseriebleche schweißen\nh) Fahrzeugrahmen mit optischen Meßgeräten\nprüfen, Abweichungen feststellen und beurteilen\ni) Verformungen an Rahmenkonstruktionen aus\nBlechen und Profilen richten\nk) Rahmenteile ändern und einpassen\n8   Ausrüsten und Umrüsten        Nutzkraftwagen mit speziellen Zusatzeinrichtungen                               4\nmit Zubehör und Zusatz-       ausrüsten\neinrichtungen\n(§ 4 Nr. 22)\nSchwerpunkt C: Kraftradinstandhaltung\n1   maschinelles Bearbeiten       a) Spezialmaschinen für die spanende Bearbeitung\n(§ 4 Nr. 10)                      einrichten und umrüsten\nb) Bauteile auf Spezialmaschinen spanend                                        6\nbearbeiten\nc) Bauteile herstellen\n2    Prüfen, Einstellen           a) Fahrwerk:\nund Anschließen\naa) Räder auf Höhen- und Seitenschlag sowie\nvon mechanischen,\nSpeichenbefestigung prüfen\nhydraulischen, pneumati-\nsehen sowie elektrischen          bb) Ketten- und Riementriebe prüfen und ein-\nund elektronischen                    stellen\nSystemen und Anlagen                                                                                          8\ncc) Bedienungseinrichtungen am Lenker prüfen\n(§ 4 Nr. 17)\nund einstellen\ndd) Vorderradgabel einschließlich Eintauch-\nverzögerungssysteme prüfen und einstellen\nee) Vorderradschwingensysteme prüfen und ein-\nstellen","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1989                                      371\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n1          2      3 1 4\n1                   2                                             3                                      4\nff)   Hinterradschwingensysteme prüfen und ein-\nstellen\ngg) Federungs- und Radführungssysteme prüfen\nund einstellen\nb) Motor:\naa) Vergaseranlagen prüfen und einstellen\nbb) Einspritzanlagen prüfen und einstellen\ncc) Generatorsystem prüfen\n10\ndd) Zündsysteme prüfen und einstellen\nee) Messungen an Motorbauteilen durchführen,\nMeßergebnisse mit Sollwert vergleichen und\nReparaturentscheidungen ableiten\n3      Instandsetzen von              a) Fahrwerk:\nSystemen und Anlagen\naa) Vorderradgabel einschließlich Eintauch-\nan Kraftfahrzeugen\nverzögerungssysteme instandsetzen\n(§ 4 Nr. 20)\nbb) Vorderradschwingensysteme instandsetzen\ncc) Hinterradschwingensysteme instandsetzen\n8\ndd) Federungs- und Radführungssysteme\ninstandsetzen\nee) Räder einspeichen und zentrieren\nff)   Reifen nach Herstellerangaben und gesetz-\nliehen Vorschriften dem Kraftradtyp zuordnen\nund montieren\nb) Motor:\naa) Vergaseranlagen instandsetzen\nbb) Einspritzanlagen instandsetzen\ncc) Zylinderköpfe instandsetzen\n10\ndd) Leistungsänderungen an Antriebsaggregaten\nnach Herstellervorgaben unter Beachtung\ngesetzlicher Vorschriften durchführen\nee) Kupplungen an Krafträdern instandsetzen\n4   Instandhalten                  a) Rahmen komplettieren\nvon tragenden und\nb) Fahrzeugrahmen nach Herstellerangaben ver-\nverkleidenden Bauteilen\nmessen und richten                                                          10\nund Baugruppen\nan Kraftfahrzeugen             c) Schweiß- und Lötarbeiten am Fahrzeugrahmen\n(§ 4 Nr. 21)                       nach Herstellerangaben und gesetzlichen Vor-\nschriften durchführen"]}