{"id":"bgbl1-1989-1-5","kind":"bgbl1","year":1989,"number":1,"date":"1989-01-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/1#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_1.pdf#page=47","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerammodelleur/zur Kerammodelleurin (Kerammodelleur-Ausbildungsverordnung - KerModAusbV)","law_date":"1988-12-22T00:00:00Z","page":47,"pdf_page":47,"num_pages":7,"content":["Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                      47\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kerammodelleur/zur Kerammodelleurin\n(Kerammodelleur-Ausbildungsverordnung - KerModAusbV) *)\nVom 22. Dezember 1988\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                            11. Einsatz von Trennmitteln,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24\n12. Zeichnen,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\ngeändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem                                13. Berechnen von Modellvergrößerungen und -verkleine-\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:                                rungen,\n14. Anfertigen von Modellzeichnungen,\n§ 1\n15. Entwerfen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n16. Anfertigen von Urmodellen für verschiedenartige\nDer Ausbildungsberuf Kerammodelleur/Kerammodel-                                  keramische Gegenstände,\nleurin wird staatlich anerkannt.                                                 17. Herstellen einfacher Mutterformen,\n18. Einrichten einfacher Arbeitsmodelle,\n§2\n19. Gießen einfacher Dreh- und Gießformen,\nAusbildungsdauer\n20. Qualitätssicherung,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n21. Werkzeuge für Putz-, Schneide- und Garniereinrich-\ntungen.\n§ 3\n§4\nAusbildungsberufsbild\nAusbildungsrahmenplan\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                             Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\n1. Berufsbildung,                                                             der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                          dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                    dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                       zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\ngieverwendung,                                                            Abweichung erfordern.\n5. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-\ngeräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen,                                                        §5\n6. Roh-, Werk- und Hilfsstoffe für die keramische Pro-                                            Ausbildungsplan\nduktion,                                                                    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\n7. Grundlagen der keramischen Produktionstechnik,                             dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\ndungsplan zu erstellen.\n8. Grundlagen der manuellen Metallbearbeitung,\n9. Gips im Modell- und Formenbau,                                                                        §6\n10. Kunststoffe im Modell- und Formenbau,                                                              Berichtsheft\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n*)  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des     Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                        durchzusehen.","48                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§7                               1. im Prüfungsfach Technologie:\nZwischenprüfung                             a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz       und    rationelle\nEnergieverwendung,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende             b) Formgebungsarten,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                      c) Werkzeuge und Arbeitsgeräte,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der        d) Gips,\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen-      e) Kunststoffe,\nder Nummer 9 bis 11, 13, 17 und 18 für das zweite\nAusbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse        f) Qualitätssicherung;\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                         a) Proportionsberechnung,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       b) Volumenberechnung,\ninsgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben durch-             c) Prozentberechnung,\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nd) Materialberechnung;\n1. Herstellen einer einfachen Mutterform für Drehartikel,\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n2. Herstellen eines einfachen Arbeitsmodells für Dreh-\nartikel.                                                    Entwurfszeichnung oder Modellzeichnung;\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in     4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-             allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nden Gebieten schriftlich lösen:                                  sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n1. Grundlagen     der Arbeitssicherheit in   der Keram-\nDie Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle\nindustrie,\nberücksichtigen.\n2. Grundlagen der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\n3. Zeichnen nach Vorlage,                                    zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n4. Berechnung von Modellvergrößerungen oder -verklei-        1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,\nnerungen.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik          90 Minuten,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle\nberücksichtigen.                                             3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen           90 Minuten,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nund Sozialkunde                               60 Minuten.\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.               (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann\ninsbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n§8\nAbschlußprüfung                            (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der     nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie        wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,     geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.           mündlichen das doppelte Gewicht.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\ninsgesamt· höchstens 14 Stunden 2 Arbeitsproben durch-       Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:             das doppelte Gewicht.\n1. Herstellen eines Urmodells für Hohlkörper,                   (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\n2. Herstellen einer Mutterform,                              Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens\n3. Ziehen eines Urmodells,                                   ausreichende Leistungen erbracht sind.\n4. Modellieren eines Hoch- oder Flachreliefs.\n§9\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in                     Aufhebung von Vorschriften\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-\ntik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-        Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und       pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\nAufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in              Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nBetracht:                                                    berufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Keram-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                    49\nmodelleur, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind,                                 § 11\nsind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§ 10\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nÜbergangsregelung                           dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-                                     § 12\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-                            Inkrafttreten\npartner vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nser Verordnung.                                                  Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","50                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kerammodelleur/zur Kerammodelleurin\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                 zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1       1  2     1    3\n1                 2                                          3                                   4\n1  Berufsbildung              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 3 Nr. 1)                    dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes       erläutern\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nen-\nnen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,   a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\n(§ 3 Nr. 3)\nbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nwährend der\nnennen\ngesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n4   Arbeitssicherheit,         a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nUmweltschutz und               gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nrationelle Energie-            Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nverwendung                     Merkblätter, nennen\n(§ 3 Nr. 4)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,\nSäuren und von leicht entzündbaren Stoffen\nsowie vom elektrischen Strom ausgehen,\nbeachten\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung\nder Luft nennen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                 51\n~--~·--·-\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1          2          3\n1                  2                                                 3                                 4\n-----\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-\narten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwirkungs-\nund Beobachtungsbereich erläutern\n5   Einsetzen, Pflegen                a) Arbeitsgeräte, Maschinen und Betriebseinrich-\nund Instandhalten                      tungen sachgemäß unter Berücksichtigung\nvon Arbeitsgeräten,                    rationeller Energieverwendung einsetzen\nMaschinen und Betriebs-\nb) Arbeitsgeräte, Maschinen und Betriebsein-\neinrichtungen\nrichtungen pflegen\n(§ 3 Nr. 5)\n6   Roh-, Werk- und                   a) physikalische und mineralogische Eigenschaften\nHilfsstoffe für die                   plastischer und unplastischer Masserohstoffe\nkeramische Produktion                 sowie deren Einfluß auf keramische Massen und\n(§ 3 Nr. 6)                           deren Verarbeitung erläutern\nb) chemische, physikalische und mineralogische\nEigenschaften von Glasurrohstoffen beschreiben\nund deren Einfluß auf die Glasureigenschaften\nerläutern\nc) chemische Zusammensetzung sowie physika-\nlische und mineralogische Eigenschaften von\nGips beschreiben sowie deren Einfluß auf das\nVerarbeitungsverhalten als Modell-, Dreh- und\nGießformengips erläutern\nd) Aufbereitung keramischer Rohstoffe zu Massen\nund zu Glasuren oder Engoben beschreiben\n13\n7   Grundlagen der                    a) Grundbegriffe der DIN-Normen, insbesondere\nkeramischen                           Linienarten, Bemaßung, Toleranzen, Ansichten,\nProduktionstechnik                    Oberflächenzeichen sowie Maßstäbe und\n(§ 3 Nr. 7)                           Schnittdarstellungen, erklären\nb) Zeichnungen lesen und Fertigungsvorschriften\nanwenden\nc) Formgebung keramischer Massen durch Drehen,\nGießen, Pressen und Garnieren einschließlich\nNachbearbeitung erläutern und Produktions-\nbeispiele nennen\nd) Trocknen, Verglühen, Glasieren und Brennen von\nRohlingen erläutern\ne) Endbearbeitung keramischer Artikel erläutern\nf) zwei unter Buchstabe c genannte Form-\ngebungsarten ausführen\n8   Grundlagen der                    a) spanende Metallbearbeitung, insbesondere durch\nmanuellen                             Schleifen, Sägen und Bohren, durchführen\nMetallbearbeitung\nb) Meß- und Prüfwerkzeuge handhaben\n(§ 3 Nr. 8)\nc) Werkstücke durch Anreißen, Körnen und              3\nKennzeichnen vorbereiten\nd) Methoden der spanlosen Bearbeitung von\nBlechen, insbesondere Schneiden, Biegen und\nRichten, beschreiben","52                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n~-----\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1          2          3\n1                   2                                              3                                4\n9   Gips im Modell- und             a) Gipslagerstätten nennen und Gipsarten,\nFormenbau                           -gewinnung und -aufbereitung beschreiben\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Veränderungen der Gebrauchseigenschaften von\nGips durch Zuschlagstoffe beschreiben\nc) Gips-Wasserverhältnis bestimmen\nd) einfache Konsistenzbestimmungen, insbesondere\nFließmaßbestimmungen, durchführen\ne) Abbindevorgang, insbesondere Abbinde-\ngeschwindigkeit, -verhalten, Expansion und\nWasseraufnahmevolumen sowie Porosität und\nBiegefestigkeit des abgebundenen Gipses,\nbeschreiben\nf) Gipsformentrocknung erläutern\n3          5\n10   Kunststoffe im Modell-          a) Arten, Eigenschaften und Verarbeitungsmöglich-\nund Formenbau                        keiten von Kunststoffen, insbesondere Epoxid-\n(§ 3 Nr. 10)                         harzen, für die Herstellung von Arbeitsmodellen\nerläutern\nb) Kunststoffe mischen\n11   Einsatz von Trennmitteln        a) Eigenschaften und Zusammensetzung von Trenn-\n(§ 3 Nr. 11)                         mitteln für Gips- und Kunststoffoberflächen\nbeschreiben\nb) Auswirkungen der Trennmittel auf die Arbeitsform\nbeschreiben\nc) Trennmittel herstellen\nd) Trennmittel anwenden\n12   Zeichnen                        a) fachbezogene Zeichnungen herstellen\n(§ 3 Nr. 12)\nb) Gegenstände perspektivisch darstellen              6\nc) Schriften zeichnen\n13   Berechnung von Modell-          a) Prozentrechnung anwenden und Propor-\nvergrößerungen und                  tionalmaßstab darstellen\n-verkleinerungen\nb) Inhalte keramischer Gegenstände berechnen          9          9\n(§ 3 Nr. 13)\nc) Inhaltswerte ermitteln\n14   Anfertigen von Modell-          a) Modellzeichnungen nach Entwürfen anfertigen\nzeichnungen\nb) Modellzeichnungen mit Schwindungszugabe\n(§ 3 Nr. 14}\nanfertigen\nc) Modellzeichnungen unter Berücksichtigung von       6          6         6\nDeformationen anfertigen\nd) Modellzeichnungen vergrößern und verkleinern\ne) Modellzeichnungen für Brennhilfsmittel anfertigen\n--------~~---\n15   Entwerfen                       a) von einfachen Gegenständen Skizzen anfertigen\n(§ 3 Nr. 15)                                                                                               6\nb) von Skizzen Entwürfe anfertigen                               6\nc) Anschauungsstücke herstellen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                     53\n..\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1          2          3\n1                   2                                            3                                     4\n16   Anfertigen von Urmodellen a) Urmodelle aus           Gips für Drehartikel, insbesondere\nfür verschiedenartige              durch Drehen,    Ziehen, Schneiden, Gravieren,        6          6          6\nkeramische Gegenstände             anfertigen\n(§ 3 Nr. 16)\nb) Urmodelle aus     Gips für Gußartikel, insbesondere\ndurch Drehen,    Ziehen, Schneiden, Gravieren,                   8        16\nanfertigen\nc) Urmodelle für Preß- und Druckgußartikel                                    8\nanfertigen\n17   Herstellen einfacher            a) Mutterformen für Drehartikel herstellen\nMutterformen\n6\nb) Mutterformen für Gußartikel herstellen\n(§ 3 Nr. 17)\n18   Einrichten einfacher            a) Arbeitsmodelle für Drehartikel herstellen\nArbeitsmodelle\nb) ftrbeitsmodelle für Gußartikel herstellen                        6\n(§ 3 Nr. 18)\nc) Arbeitsmodelle retuschieren\n19   Gießen einfacher                a) Arbeitsmodelle vorbereiten\nDreh- und Gießformen\nb) Dreh- und Gießformen auf dem Tisch und auf\n(§ 3 Nr. 19)\nder Drehscheibe herstellen\nc) Eingieß-, Abstreich- und Entformungstechniken\nanwenden                                             6\nd) Formenteile auf Paßgenauigkeit und Verwend-\nbarkeit prüfen und beurteilen\ne) Gipsformen verputzen\nf) fachgerechte Stapelung, Trocknung, Transport\nund Lagerung von Formen durchführen\n20   Qualitätssicherung             a) betriebliche Meß- und Prüfverfahren beschreiben\n(§ 3 Nr. 20)                       und daran mitwirken\nb) Fehler an Halb- und Fertigwaren erkennen\n6\nc) Fehler an Urmodellen, Mutterformen, Arbeits-\nmodellen und Arbeitsformen erkennen und\nbeurteilen\nd) Maßnahmen zur Fehlervermeidung aufzeigen\n21   Werkzeuge für Putz-,           a) Werkstoffe für die Herstellung der Werkzeuge\nSchneide- und                      erläutern\nGarniereinrichtungen\nb) einfache Werkzeuge anfertigen                                               4\n(§ 3 Nr. 21)\nc) Schablonen entwickeln\nd) Schablonen herstellen"]}