{"id":"bgbl1-1989-1-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":1,"date":"1989-01-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/1#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_1.pdf#page=40","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerammodelleinrichter/zur Kerammodelleinrichterin (Kerammodelleinrichter-Ausbildungsverordnung - KerMEinAusbV)","law_date":"1988-12-22T00:00:00Z","page":40,"pdf_page":40,"num_pages":7,"content":["40                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kerammodelleinrichter/zur Kerammodelleinrichterin\n(Kerammodelleinrichter-Ausbildungsverordnung - KerMEinAusbV) *)\nVom 22. Dezember 1988\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                              9. Gips im Modell- und Formenbau,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24\n10. Kunststoffe im Modell- und Formenbau,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                          11. Einsatz von Trennmitteln,\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\n12. Anfertigen einfacher Urmodelle,\nordnet:\n13. Herstellen von Mutterformen,\n§ 1\n14. Einrichten von Arbeitsmodellen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n15. Gießen von Dreh- und Gießformen,\nDer Ausbildungsberuf Kerammodelleinrichter/Keram-\nmodelleinrichterin wird staatlich anerkannt.                                    16. Qualitätssicherung,\n17. Werkzeuge für Putz-, Schneide- und Garniereinrich-\n§2                                            tungen.\nAusbildungsdauer\n§4\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nAusbildungsrahmenplan\n§3                                          Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 solle·n nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nAusbildungsberufsbild                                   und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                          dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                          dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n1. Berufsbildung,                                                             zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                          Abweichung erfordern.\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n§ 5\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                                                                Ausbildungsplan\n5. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-                             Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ngeräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen,                             dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\n6. Roh-, Werk- und Hilfsstoffe für die keramische Pro-                        dungsplan zu erstellen.\nduktion,\n§6\n7. Grundlagen der keramischen Produktionstechnik,\nBerichtsheft\n8. Grundlagen der manuellen Metallbearbeitung,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n*) Diese Rechtiverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                        durchzusehen.","Nr. 1   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                   41\n§ 7                             1. im Prüfungsfach Technologie:\nZwischenprüfung                           a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nEnergieverwendung,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nb) Formgebungsarten,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                          c) Werkzeuge und Arbeitsgeräte,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der        d) Gips,\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter lau-         e) Kunststoffe,\nfender Nummer 9 bis 11, 12, 13 Buchstabe a, Nummer 14\nBuchstabe a und Nummer 15 für das zweite Ausbildungs-          f) Qualitätssicherung;\njahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nden im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-\nlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die       a) Materialberechnung,\nBerufsausbildung wesentlich ist.\nb) Prozentrechnung,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in      c) Volumenberechnung,\ninsgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben durch-\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:               d) Mischungsberechnung;\n1. Anfertigen einer einfachen Mutterform für Drehartikel,  3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n2. Herstellen eines einfachen Arbeitsmodells für Dreh-         Modellzeichnung;\nartikel aus Gips.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\ninsgesamt höchsten 180 Minuten Aufgaben aus folgenden\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nGebieten schriftlich lösen:\nDie Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-\n1. Grundlagen       der Arbeitssicherheit in der Keram-\ngene Fälle berücksichtigen.\nindustrie,\n2. Grundlagen der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,                 (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n3. Zeichnen nach Vorlage,\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\n4. Berechnung für Modell- oder Formenbau.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik        90 Minuten,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle\nberücksichtigen.                                            3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen         90 Minuten,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann          4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\ninsbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche     Sozialkunde                                 60 Minuten.\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann\ninsbesondere unterschritten.werden, soweit die schriftliche\n§ 8                            Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nAbschlußprüfung                          (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der    nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie       wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,    geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.          mündlichen das doppelte Gewicht.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in      (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\ninsgesamt höchstens 14 Stunden 2 Arbeitsproben durch-       Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:            das doppelte Gewicht.\n1. Herstellen einer Mutterform aus mindestens 2 Teilen,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\n2. Herstellen eines Arbeitsmodells aus Gips für Hohl-       Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nkörper,                                                Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens\n3. Gießen einer Arbeitsform mit Oberflächenrelief,          ausreichende Leistungen erbracht sind.\n4. Herstellen eines Arbeitsmodellteils aus Kunststoff.\n§ 9\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in                    Aufhebung von Vorschriften\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und             Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-      pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\ngen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten        Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nin Betracht:                                                berufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Gips-","42                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil   1\nformengießer, die in dieser Rechtsverordnung geregelt                                     § 11\nsind, sind vorbehaltlich des § 1O nicht mehr anzuwenden.\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§ 10\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nÜbergangsregelung                           bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-                                      § 12\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-                             Inkrafttreten\npartner vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nser Verordnung.                                                   Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                   43\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kerammodelleinrichter/zur Kerammodelleinrichterin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                              in Wochen\nTeil des                     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1       1  2     1    3\n-·-\n1                 2                                              3                                   4\n1  Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 3 Nr. 1)                        dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften\nnennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht,        a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\n(§ 3 Nr. 3)\nbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nwährend der\nnennen\ngesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n4  Arbeitssicherheit,              a) berufsbezogene Vorschriften ,der Träger der\nUmweltschutz und                   gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nrationelle Energie-                Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nverwendung                         Merkblätter, nennen\n(§ 3 Nr. 4)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,\nSäuren und von leicht entzündbaren Stoffen\nsowie vom elektrischen Strom ausgehen,\nbeachten\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorschriften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung\nder Luft nennen","44                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1          2          3\n1                  2                                        3                                4\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-\narten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwirkungs-\nund Beobachtungsbereich erläutern\n5  Einsetzen, Pflegen        a) Arbeitsgeräte, Maschinen und Betriebseinrich-\nund Instandhalten             tungen sachgemäß unter Berücksichtigung\nvon Arbeitsgeräten,           rationeller Energieverwendung einsetzen\nMaschinen und Betriebs-\nb) Arbeitsgeräte, Maschinen und Betriebsein-\neinrichtungen\nrichtungen pflegen\n(§ 3 Nr. 5)\n6  Roh-, Werk- und           a) physikalische und mineralogische Eigenschaften\nHilfsstoffe für die           plastischer und unplastischer Masserohstoffe\nkeramische Produktion         sowie deren Einfluß auf keramische Massen und\n(§ 3 Nr. 6)                   deren Verarbeitung erläutern\nb) chemische, physikalische und mineralogische\nEigenschaften von Glasurrohstoffen beschreiben\nund deren Einfluß auf die Glasureigenschaften\nerläutern\nc) chemische Zusammensetzung sowie physika-\nlische und mineralogische Eigenschaften von\nGips beschreiben sowie deren Einfluß auf das\nVerarbeitungsverhalten als Modell-, Dreh- und\nGießformengips erläutern\nd) Aufbereitung keramischer Rohstoffe zu Massen\nund Glasuren oder Engoben beschreiben\n13\n7  Grundlagen der            a) Grundbegriffe der DIN-Normen, insbesondere\nkeramischen                   Linienarten, Bemaßung, Toleranzen, Ansichten,\nProduktionstechnik            Oberflächenzeichen sowie Maßstäbe und\n(§ 3 Nr. 7)                   Schnittdarstellungen, erklären\nb) Zeichnungen lesen und Fertigungsvorschriften\nanwenden\nc) Formgebung keramischer Massen durch Drehen,\nGießen, Pressen und Garnieren einschließlich\nNachbehandlung erläutern und Produktions-\nbeispiele nennen\nd) Trocknen, Verglühen, Glasieren und Brennen von\nRohlingen erläutern\ne) Endbearbeitung keramischer Artikel erläutern\nf) zwei unter Buchstabe c genannte Form-\ngebungsarten ausführen\n8  Grundlagen der            a) spanende Metallbearbeitung, insbesondere durch\nmanuellen                     Schleifen, Sägen und Bohren, durchführen\nMetallbearbeitung\nb) Meß- und Prüfwerkzeuge handhaben\n(§ 3 Nr. 8)\nc) Werkstücke durch Anreißen, Körnen und             3\nKennzeichnen vorbereiten\nd) Methoden der spanlosen Bearbeitung von\nBlechen, insbesondere Schneiden, Biegen und\nRichten, beschreiben","Nr. 1          Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                 45\n--·- --\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.               Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1       1\n2    1\n3\n-\n1                    2                                                  3                                    4\n----·----                            -·--·--   -·-\n9    Gips im Modell- und                   a) Gipslagerstätten nennen und Gipsarten,\nFormenbau                                -gewinnung und -aufbereitung beschreiben\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Veränderungen der Gebrauchseigenschaften von\nGips durch Zuschlagstoffe beschreiben\nc) Gips-Wasserverhältnis bestimmen\nd) einfache Konsistenzbestimmungen, insbesondere\nFließmaßbestimmungen, durchführen\ne) Abbindevorgang, insbesondere Abbinde-\ngeschwindigkeit, -verhalten, Expansion und\nWasseraufnahmevolumen sowie Porosität und\nBiegefestigkeit des abgebundenen Gipses,\nbeschreiben\nf)  Gipsformentrocknung schildern\n--                                                     3           5\n10     Kunststoffe im Modell-               a) Arten, Eigenschaften und Verarbeitungsmöglich-\nund Formenbau                            keiten von Kunststoffen, insbesondere Epoxid-\n(§ 3 Nr. 10)                             harzen, für die Herstellung von Arbeitsmodellen\nerläutern\nb) Kunststoffe mischen\n11      Einsatz von Trennmitteln             a) Eigenschaften und Zusammensetzung von Trenn-\n(§ 3 Nr. 11)                             mitteln für Gips- und Kunststoffoberflächen\nbeschreiben\nb) Auswirkungen der Trennmittel auf die Arbeitsform\nbeschreiben\nc) Trennmittel herstellen\nd) Trennmittel anwenden\n12      Anfertigen eint ach er               a) Zeichnungen herstellen\nUrmodelle                            b) Vergrößerungen und Verkleinerungen an Artikeln·\n(§ 3 Nr. 12)\ndurchführen                                        7           5\nc) Urmodell für Drehartikel unter Anleitung\nanfertigen\nd) Urmodell für Gußartikel unter Anleitung anfertigen\n13     Herstellen von                       a) Mutterformen für Drehartikel anfertigen            10           6\nMutterformen\n(§ 3 Nr. 13)                         b) Mutterformen für Gußartikel anfertigen                          8       16\n14     Einrichten von                       a) Arbeitsmodelle für Drehartikel aus Gips herstellen   3          4\nArbeitsmodellen\n(§ 3 Nr. 14)                         b) Arbeitsmodelle für Drehartikel aus Kunststoff        3           8\nherstellen\n-\nc) Funktion und Einsatz von Schlössern beschreiben\n10       20\nd) Arbeitsmodelle für Gußartikel aus Gips und\nKunststoff herstellen","46                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1           2         3\n-----\n1                   2                                        3                                4\n15   Gießen von Dreh-           a) Arbeitsmodelle vorbereiten\nund Gießformen\nb) Dreh- und Gießformen auf dem Tisch oder Band\n(§ 3 Nr. 15)\nsowie auf der Drehscheibe herstellen\nc) Eingieß-, Abstreich- und Entformungstechniken\nanwenden\nd) Formenteile auf Paßgenauigkeit und Verwend-\nbarkeit prüfen und beurteilen                   10          6\ne) Sprengformen und Formen mit Keilstücken\nherstellen\nf) Gipsformen verputzen\ng) fachgerechte Stapelung, Trocknung, Transport\nund Lagerung von Formen durchführen\n16   Qualitätssicherung         a) betriebliche Meß- und Prüfverfahren beschreiben\n(§ 3 Nr. 16)                   und daran mitwirken\nb) Fehler an Halb- und Fertigwaren erkennen\nc) Fehler an Urmodellen, Mutterformen, Arbeits-                          12\nmodellen und Arbeitsformen erkennen und\nbeurteilen\nd) Maßnahmen zur Vermeidung dieser Fehler\naufzeigen\n17   Werkzeuge für Putz-,       a) Werkstoffe für die Herstellung der Werkzeuge\nSchneide- und                  erläutern                                                              4\nGarniereinrichtungen\nb) einfache Werkzeuge anfertigen\n(§ 3 Nr. 17)"]}