{"id":"bgbl1-1989-1-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":1,"date":"1989-01-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/1#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_1.pdf#page=32","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Modellbauer/zur Modellbauerin (Modellbauer-Ausbildungsverordnung - ModellBAusbV)","law_date":"1988-12-22T00:00:00Z","page":32,"pdf_page":32,"num_pages":8,"content":["32                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Modellbauer/zur Modellbauerin\n(Modellbauer-Ausbildungsverordnung - ModellBAusbV) *)\nVom 22. Dezember 1988\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                   13. Herstellen und Instandhalten von Modellen,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                      14. Herstellen und Behandeln von Oberflächen.\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert                                  (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                              tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                                              Kenntnisse:\n1. in der Fachrichtung Produktionsmodellbau:\n§ 1                                              a) Herstellen von Gießereimodellen,\nAnwendungsbereich                                               b) Herstellen von Dauerformen,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                                c) Herstellen von Karosseriemodellen,\nAusbildungsberuf Modellbauer/Modellbauerin nach der\nHandwerksordnung.                                                                        d) Entwickeln von Produktionsmodellen;\n2. in der Fachrichtung Anschauungsmodellbau:\n§ 2                                              a) Lesen und Anfertigen von Plänen,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                                           b) Be- und Verarbeiten von spezifischen Werkstoffen,\nc) Herstellen von Anschauungsmodellen,\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte\nund vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrich-                                   d) Gestalten von Anschauungsmodellen.\ntungen\n1. Produktionsmodellbau und                                                                                        §4\n2. Anschauungsmodellbau                                                                                Ausbildungsrahmenplan\ngewählt werden.                                                                         (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n§3                                            und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nAusbildungsberufsbild                                        dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                              zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                           Abweichung erfordern.\n1. Berufsbildung,                                                                    (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                              nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung\neiner qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nAbs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                           sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-\ngieverwendung,                                                                lieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-\n5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,                              gung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.\n6. Handhaben von Werkzeugen, Bedienen und Warten\n§5\nvon Geräten und Maschinen,\nAusbildungsplan\n7. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,\n8. Be- und Verarbeiten von Metallen,                                                 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\n9. Bearbeiten von Kunststoffen,                                                   dungsplan zu erstellen.\n10. Verarbeiten von Kunstharzen,\n11. Verwenden von Hilfsstoffen,                                                                                    §6\n12. Anwenden von Meßtechniken,                                                                                Berichtsheft\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n*)  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der         Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nHandwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der      geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                       durchzusehen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                   33\n§ 7                                 b) in der Fachrichtung Anschauungsmodellbau:\nZwischenprüfung                                 ein Anschauungsmodell herstellen.\nDabei sollen die Arbeitsprobe mit 50 vom Hundert und das\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nPrüfungsstück mit 50 vom Hundert gewichtet werden.\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück-      den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-\nsichtigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage für das      tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-\nerste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6           kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen\nBuchstaben d bis i, laufender Nummer 7 Buchstabe i,          und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\nlaufender Nummer 8 Buchstaben e und f, laufender Num-        Betracht:\nmer 9 Buchstabe f und laufender Nummer 10 Buchstaben\na bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-  1. im Prüfungsfach Technologie:\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-          a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Energieverwen-\nricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln-                dung,\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-\nb) Modellbaukonstruktionen,\nlich ist.\nc) Werk- und Hilfsstoffe,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe              d) Werkzeuge und Maschinen,\ndurchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:              e) Fertigungstechniken,\nAnfertigen eines Werkstückes aus Vollhölzern, Holzwerk-           f) Meßtechniken,\nstoffen, Metallen oder Kunststoffen von Hand.\ng) Modellaufbauten,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-              h) Modellanwendungen;\nden Gebieten schriftlich lösen:\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n1. Unfallverhütung, Arbeitssicherheit,\na) Maßstabumrechnungen,\n2. Werkzeuge,\nb) Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,\n3. Werkstoffe,\nc) Winkelberechnungen,\n4. berufsbezogenes Rechnen,\nd) Kostenberechnungen;\n5. berufsbezogenes Zeichnen.\nDie schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle       3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nberücksichtigen.                                                  a) Bau- und Konstruktionspläne,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-         b) Modellansichten und -schnitte,\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nc) Modellaufrisse;\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§8\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nGesellenprüfung                             sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich unter Berücksich-  Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle\ntigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten     berücksichtigen.\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-    (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nausbildung wesentlich ist.                                   zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in    1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,\nder vereinbarten Fachrichtung in höchstens sechs Stun-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik          90 Minuten,\nden eine Arbeitsprobe durchführen und in höchstens\n40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen      3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen           90 Minuten,\ninsbesondere in Betracht:\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\n1. als Arbeitsprobe:                                              und Sozialkunde                              60 Minuten.\na) in der Fachrichtung Produktionsmodellbau:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\naa) ein Teil eines Gießereimodells anfertigen,       sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nbb) eine Kernseele anfertigen;                       Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nb) in der Fachrichtung Anschauungsmodellbau:                 (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nein Modellteil anfertigen.                           oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\n2. als Prüfungsstück:                                        nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\na) in der Fachrichtung Produktionsmodellbau:             geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nein Produktionsmodell herstellen;                    mündlichen das doppelte Gewicht.","34                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach                               § 10\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer                          Übergangsregelung\ndas doppelte Gewicht.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der        dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der     schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens       teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nausreichende Leistungen erbracht sind.                       Verordnung.\n§ 11\n§9                                                     Berlin-Klausel\nAufhebung von Vorschriften\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-       tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\ndungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-         ordnung auch im Land Berlin.\nrufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelte Aus-\nbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind ins-                             § 12\nbesondere für den Ausbildungsberuf Modellbauer/Modell-\n1nkrafttreten\nbauerin, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzu-\nwenden.                                                         Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                       35\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Modellbauer/zur Modellbauerin\n1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                    Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung          in Wochen\nTeil des\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind              im Ausbildungsjahr\n1   1 2      1 3     1 4\n1                  2                                             3                                         4\n1   Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)                 dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes            erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften\nnennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,        a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\nbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze      während der\nnennen                                                gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n4    Arbeitssicherheit,             a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nUmweltschutz und                   gesetzlichen Unfallversicherungen, insbesondere\nrationelle Energie-                Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nverwendung                         Merkblätter, beachten und anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\nb) unfallverursachendes Verhalten sowie berufs-\ntypische Unfallquellen und Unfallsituationen\nbeschreiben\nc) Regeln für den vorbeugenden Brand- und\nExplosionsschutz beschreiben\nd) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom\nbeschreiben\ne) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben\nf) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ng) Maßnahmen zur Vermeidung von arbeits-\nplatzbedingten Umweltbelastungen nennen","36                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung          in Wochen\nLfd.           Teil des\ndes § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind              im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1         2     3      4\n1                 2                                        3                                         4\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-\narten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwirkungs-\nund Beobachtungsbereich anführen\n5  Lesen und Anfertigen      a) Zeichengeräte handhaben\nvon Skizzen               b) technische Tabellen und Merkblätter verwenden,\nund Zeichnungen\nRichtlinien anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Skizzen und Zeichnungen nach Norm anfertigen\nd) Pläne, Zeichnungen und technische Unterlagen\nlesen\ne) Modellaufrisse anfertigen\n6  Handhaben                 a) Handwerkzeuge schärfen und instandhalten\nvon Werkzeugen,           b) Handmaschinen unter Beachtung von Aufbau\nBedienen und Warten                                                                 10\nund Funktion warten\nvon Geräten\nund Maschinen             c) Schutzeinrichtungen an Maschinen anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\nd) Handmaschinen bedienen\ne) einfache Steuer- und Regelvorgänge\ndurchführen\nf) Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungs-\nmaschinen einrichten und bedienen                               12\ng) Maschinen, Geräte und Vorrichtungen warten\nh) Maschinenwerkzeuge instandhalten\ni) rechnergestützte Verfahren der Arbeits-\nvorbereitung und der Produktion anwenden\n7  Be- und Verarbeiten       a) berufsübliche Hölzer und Holzwerkstoffe\nvon Holz                      nach Arten und Eigenschaften unterscheiden\nund Holzwerkstoffen           und dem Verwendungszweck entsprechend aus-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)            wählen\nb) Holz und Holzwerkstoffe lagern und stapeln\nc) Fehler des Holzes erkennen und berücksichtigen\nd) Durchführung der technischen Holztrocknung\nerklären                                              12\ne) Meß- und Anreißzeuge anwenden\nf) Säge-, Hobel-, Stech-, Feil-, Schleif-\nund Bohrarbeiten mit Handwerkzeugen ausführen\ng) konstruktive Holzverbindungen aus\nVollholz und Holzwerkstoffen anfertigen\nh) Nagel-, Klammer-, Schraub- und\nLeimverbindungen anfertigen\ni) Modellteile mit Maschinen, insbesondere Fräs-\nund Drehmaschinen, anfertigen                                    2","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                       37\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind              im Ausbildungsjahr\n1         2     3      4\n1        1      1\n1                  2                                             3                                         4\n8   Be- und Verarbeiten             a) berufsübliche Metalle nach Arten und Eigen-\nvon Metallen                       schatten unterscheiden und dem Verwendungs-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)                 zweck entsprechend auswählen\nb) Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Schab-,\nMeißel-, Scher-, Bohr- und Abkantarbeiten              12\nmit Handwerkzeugen ausführen\nc) Gewinde anfertigen\nd) Metallteile arretieren\ne) Metallteile mit Schrauben, Nieten und Klebstoffen\nsowie durch Löten und Schweißen verbinden                         3\nf) Modellteile mit Maschinen anfertigen\n9   Bearbeiten                      a) berufsübliche Kunststoffe nach Arten und Eigen-\nvon Kunststoffen                    schatten unterscheiden und dem Verwendungs-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)                  zweck entsprechend auswählen\nb) Kunststoffe lagern\n12\nc) Kunststoffe mit Handwerkzeugen bearbeiten\nd) Kunststoffteile verformen\ne) werkstoffbezogene Sicherheitsmaßnahmen\ndurchführen\nf) Modellteile mit Maschinen anfertigen                               3\n10   Verarbeiten                     a) berufsübliche Kunstharze, Füllstoffe und Ver-\nvon Kunstharzen                     stärkungsmaterialien nach Arten und Eigen-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)                 schaften unterscheiden und dem Verwendungs-\nzweck entsprechend auswählen\nb) Kunstharze, Füllstoffe und Verstärkungs-\nmaterialien lagern                                                6\nc) Kunstharze für die Verarbeitung aufbereiten\nd) Formen und Träger vorbereiten\ne) werkstoffbezogene Sicherheits- und Entsorgungs-\nmaßnahmen durchführen\nf) Kunstharze gießen und laminieren, Füllstoffe\nund Verstärkungsmaterialien verarbeiten                           2\ng) Modellteile entformen, prüfen und säubern\n11   Verwenden von                   a) berufsübliche Hilfsstoffe nach Arten und Eigen-\nHilfsstoffen                        schatten unterscheiden und dem Verwendungs-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)                 zweck entsprechend auswählen\nb) Hilfsstoffe lagern\nc) Hilfsstoffe verarbeiten                                  6\nd) Sicherheits- und Entsorgungsmaßnahmen\ndurchführen","38                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLtd.             Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung         in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1         2      3     4\n1                  2                                         3                                         4\n12   Anwenden von                a) Prüf- und Meßmittel festlegen\nMeßtechniken\nb) Meßgeräte anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\nc) Meßtechniken anwenden\nd) Form- und Lageabweichungen unter                                  7\nBeachtung von Meßfehlermöglichkeiten\nbestimmen\ne) Meßwerte mit elektronischen\nMeßgeräten ermitteln\n13    Herstellen                  a) Arten und Funktionen von Modellen unterscheiden\nund Instandhalten\nb) verschiedene Modellaufbauten unterscheiden\nvon Modellen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)        c) einfache Modelle anfertigen\n12\nd) Modelle beschriften\ne) Maßkontrollen durchführen\nf) Änderungs- und lnstandhaltungsarbeiten\nan Modellen durchführen\n14    Herstellen und Behandeln   a) Werkstoffe zur Oberflächenbehandlung einsetzen\nvon Oberflächen\nb) unterschiedliche Verfahrenstechniken zur\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)\nOberflächenbehandlung anwenden                                    5\nc) Sicherheits- und Entsorgungsmaßnahmen\ndurchführen\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Produktionsmodellbau\n1   Herstellen                 a) Modelleinrichtungen nach Güteklassen und\nvon Gießereimodellen           Verwendungszweck unterscheiden                                           6\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nb) Form- und Gießverfahren unterscheiden\nBuchstabe a)\nc) Mutter- und Vormodelle anfertigen                                         8\nd) Modelle anfertigen\n10\ne) Kernkästen anfertigen\nf)  Modelle auf Modellplatten montieren\n10\ng) Kernseelen anfertigen\n2   Herstellen                 a) Dauerformen nach Verwendungszweck\nvon Dauerformen                unterscheiden                                                          12\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nb) Mutter- und Vormodelle anfertigen\nBuchstabe b)\nc) Entlüftungs- und Füllsysteme unterscheiden\n8\nd) Dauerformen anfertigen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                       39\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung         in Wochen\nLfd.             Teil des\ndes § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2      3      4\n1                  2                                              3                                        4\n3  Herstellen                       a) Karosseriemodelle nach Verwendungszweck\n3\nvon Karosseriemodellen               unterscheiden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe c)                    b) Negativ- und Duplikatformen anfertigen\n13\nc) Ur- und Kopiermodelle anfertigen\nd) Maßtabellen nach Folienplänen erstellen                                         4\n4   Entwickeln von                  a) Planungs- und Arbeitsschritte im Produktions-\nProduktionsmodellen                  modellbau durchführen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nb) konstruktive und werkstoffbedingte Vorgaben                                     4\nBuchstabe d)\nanwenden\nc) Bedeutung des Produktionsmodellbaus für die\nindustrielle Serienfertigung erläutern\nB. Fachrichtung Anschauungsmodellbau\n1  Lesen und Anfertigen            a) Plandaten rechnerisch, zeichnerisch und\nvon Plänen                          optisch bestimmen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nb) Maßstäbe anwenden und umrechnen\nBuchstabe a)\nc) Bau- und Konstruktionspläne lesen                                       12\nund anwenden\nd) Werkpläne lesen und anwenden\ne) einfache Werkpläne anfertigen\n2   Be- und Verarbeiten             a) Werkstoffe unter Beachtung gestalterischer\nvon spezifischen                    und konstruktiver Aufgaben auswählen\nWerkstoffen                                                                                                  6\nb) Werkstoffe, insbesondere Acrylglas und Farben,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nnach Verwendungszweck einsetzen\nBuchstabe b)\nc) Arbeitstechniken und -verfahren anwenden                                14\n3   Herstellen von                  a) Modellarten unter Beachtung ihres Aufbaus\nAnschauungsmodellen                 unterscheiden und nach Verwendungszweck\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                   zuordnen                                                                6\nBuchstabe c)\nb) Maße aus Plänen übertragen\nc) Schablonen und Vorrichtungen anfertigen\nd) Bau- und Architekturmodelle anfertigen                                  14\ne) Anlagen-, Maschinen- und Fahrzeugmodelle\nanfertigen                                                                    12\nf)   Designmodelle anfertigen                                                       8\n4   Gestalten von                   a) historische Stilentwicklungen nennen\nAnschauungsmodellen\nb) Farben und Werkstoffe nach gestalterischen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                                                                                                   6\nGesichtspunkten auswählen\nBuchstabe d)\nc) Anschauungsmodelle nach fachlichen und\nkünstlerischen Vorgaben gestalten"]}