{"id":"bgbl1-1989-1-2","kind":"bgbl1","year":1989,"number":1,"date":"1989-01-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_1.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes","law_date":"1988-12-23T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":31,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1989                         Ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 1989                                                                                   Nr. 1\nTag                                                    In halt                                                                                 Seite\n23. 12. 88 Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes ......................................... .\n801-7\n22. 12. 88 Verordnung über die Berufsausbildung zum Modellbauer/zur Modellbauerin (Modellbauer-Ausbil-\ndungsverordnung - ModellBAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   32\nneu: 7110-6-38\n22. 12. 88 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerammodelleinrichter/zur Kerammodelleinrichterin\n(Kerammodelleinrichter-Ausbildungsverordnung - KerMEinAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      40\nneu: 806-21-1-151\n22. 12. 88 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerammodelleur/zur Kerammodelleurin (Kerammodelleur-\nAusbildungsverordnung - KerModAusbV)................................................                                                      47\nneu: 806-21-1-152\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungenimBundesanz~ger.....................................................                                                          54\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            54\nBekanntmachung\nder Neufassung des .Betriebsverfassungsgesetzes\nVom 23. Dezember 1988\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungs-\ngesetzes, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Siche-\nrung der Montan-Mitbestimmung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2312) wird\nnachstehend der Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes in der ab 1. Januar\n1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 19. Januar 1972 in Kraft getretene Betriebsverfassungsgesetz vom\n15. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 13),\n2. den am 23. Januar 1974 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n18. Januar 1974 (BGBI. 1 S. 85),\n3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 238 des ·Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n4. den am 1. Mai 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n26. April 1985 (BGBI. 1 S. 710),\n5. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1110),\n6. den am 20. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n13. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1034),                                  .\n7. den am 1. Januar 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 23. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertrßtung\nVogt","2                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil      1\nBetriebsverfassungsgesetz\nInhaltsübersicht\n§§\nErster Teil                     Allgemeine Vorschriften                             1 bis   6\nzweiter Teil                   Betriebsrat, Betriebsversammlung,\nGesamt- und Konzernbetriebsrat                       7 bis 59\nErster Abschnitt             Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats            7 bis 20\nZweiter Abschnitt            Amtszeit des Betriebsrats                           21 bis 25\nDritter Abschnitt            Geschäftsführung des Betriebsrats                   26 bis 41\nVierter Abschnitt            Betriebsversam mIung                                42 bis 46\nFünfter Abschnitt            Gesamtbetriebsrat                                   47 bis 53\nSechster Abschnitt           Konzernbetriebsrat                                  54 bis 59\nDritter Teil                   Jugend- und Auszubildendenvertretung                60 bis 73\nErster Abschnitt             Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung   60 bis 71\nZweiter Abschnitt            Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung        72 bis 73\nVierter Teil                   Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer       74 bis 113\nErster Abschnitt             Allgemeines                                         74 bis 80\nZweiter Abschnitt            Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers  81 bis 86\nDritter Abschnitt            Soziale Angelegenheiten                             87 bis 89\nVierter Abschnitt            Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf\nund Arbeitsumgebung                                 90 bis 91\nFünfter Abschnitt            Personelle Angelegenheiten                          92 bis 105\nErster Unterabschnitt     Allgemeine personelle Angelegenheiten               92 bis 95\nZweiter Unterabschnitt    Berufsbildung                                       96 bis 98\nDritter Unterabschnitt    Personelle Einzelmaßnahmen                          99 bis 105\nSechster Abschnitt           Wirtschaftliche Angelegenheiten                    106 bis 113\nErster Unterabschnitt     Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten  106 bis 110\nZweiter Unterabschnitt    Betriebsänderungen                                 111 bis113\nFünfter Teil                   Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten  114 bis 118\nErster Abschnitt             Seeschiffahrt                                      114 bis 116\nZweiter Abschnitt            Luftfahrt                                          117\nDritter Abschnitt            Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften        118\nSechster Teil                  Straf- und Bußgeldvorschriften                     119bis121\nSiebenter Teil                 Änderung von Gesetzen                              122 bis 124\nAchter Teil                    Übergangs- und Schlußvorschriften                  125 bis 132","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                    3\nErster Teil                         und Sozialordnung. Vor der Entscheidung über die Zustim-\nmung ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von dem\nAllgemeine Vorschriften                     Tarifvertrag betroffen werden, den an der Entscheidung\nüber die Zustimmung interessierten Gewerkschaften und\n§ 1\nVereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten\nErrichtung von Betriebsräten                 Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der\nIn Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen  Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stel-\nwahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar      lungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und\nöffentlichen Verhandlung zu geben.\nsind, werden Betriebsräte gewählt.\n(3) Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrags nach Ab-\nsatz 1 Nr. 2 endet die Amtszeit der Betriebsräte, die in den\n§2                             vom Tarifvertrag erfaßten Betrieben bestehen; eine solche\ndurch Tarifvertrag errichtete Vertretung der Arbeitnehmer\nStellung der Gewerkschaften\nhat die Befugnisse und Pflichten eines Betriebsrats.\nund Vereinigungen der Arbeitgeber\n(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beach-\ntung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im                                   §4\nZusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Ge-\nNebenbetriebe und Betriebsteile\nwerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl\nder Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.                    Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie\ndie Voraussetzungen des § 1 erfüllen und\n(2) Zur Wahrnehmung der iri diesem Gesetz genannten\nAufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen          1 . räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt\nGewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrich-           oder\ntung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum     2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig\nBetrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche             sind.\nNotwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicher-\nheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheim-       Soweit Nebenbetriebe die Voraussetzungen des § 1 nicht\nerfüllen, sind sie dem Hauptbetrieb zuzuordnen.\nnissen entgegenstehen.\n(3~ Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Ver-\neinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrneh-                                    § 5\nmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses\nArbeitnehmer\nGesetz nicht berührt.\n(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbei-\n§3                             ter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbil-\ndung Beschäftigten.\nZustimmungsbedürftige Tarifverträge\n(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:              (2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten\nnicht\n1. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretun-\ngen der Arbeitnehmer bestimmter Beschäftigungsarten     1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder\noder Arbeitsbereiche (Arbeitsgruppen), wenn dies nach      des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristi-\nden Verhältnissen der vom Tarifvertrag erfaßten            schen Person berufen ist;\nBetriebe der zweckmäßigeren Gestaltung der Zusam-\n2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft\nmenarbeit des Betriebsrats mit den Arbeitnehmern\ndient;                                                      oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit,\nsoweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-\nvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder\n2. die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeit-\nnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der      zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;\nErrichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkei-    3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie\nten entgegenstehen;                                         ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweg-\ngründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;\n3. von § 4 abweichende Regelungen über die Zuordnung\nvon Betriebsteilen und Nebenbetrieben, soweit da-       4. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie\ndurch die Bildung von Vertretungen der Arbeitnehmer         ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Hei-\nerleichtert wird.                                           lung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder\nErziehung beschäftigt werden;\n(2) Tarifverträge nach Absatz 1 bedürfen insoweit der\nZustimmung der obersten Arbeitsbehörde des Landes, bei      5. der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ersten\nTarifverträgen, deren Geltungsbereich mehrere Länder            Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeit-\nberührt, der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit          geber leben.","4                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrück-                            zweiter Teil\nlich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf\nleitende Angestellte. leitender Angestellter ist, wer nach               Betriebsrat, Betriebsversammlung,\nArbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im                        Gesamt- und Konzernbetriebsrat\nBetrieb\n1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im\nErster Abschnitt\nBetrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten          Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats\nArbeitnehmern berechtigt ist oder\n§7\n2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura\nauch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend                           Wahlberechtigung\nist oder                                                     Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Le-\n3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den         bensjahr vollendet haben.\nBestand und die Entwicklung des Unternehmens oder\n§8\neines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung\nbesondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt,                                 Wählbarkeit\nwenn er dabei entweder die Entscheidungen im\n(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs\nwesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeb-\nMonate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit\nlich beeinflußt; dies kann auch bei Vorgaben insbeson-\nBeschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet\ndere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder\nhaben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit\nRichtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen lei-\nwerden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer\ntenden Angestellten gegeben sein.\nunmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben\nUnternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktien-\n(4) leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im\ngesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge straf-\nZweifel, wer\ngerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffent-\n1 . aus Anlaß der letzten Wahl des Betriebsrats, des Spre-     lichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.\ncherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern\nder Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche      (2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so\nEntscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet        sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die\nworden ist oder                                           sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeit-\nnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsrats-\n2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unter-         wahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraus-\nnehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten         setzungen für die Wählbarkeit erfüllen.\nsind, oder\n3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für                                     §9\nleitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist,\noder,                                                                  Zahl der Betriebsratsmitglieder\nDer Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel\n4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch\nZweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt          5 bis    20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer\nerhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18                         Person,\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.             21 bis    50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus\n3 Mitgliedern,\n51 wahlberechtigten Arbeitnehmern\nbis 150 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,\n§6\n151  bis 300 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,\nArbeiter und Angestellte                       301  bis 600 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,\n(1) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeit-            601  bis 1 000 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,\nnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Be-        1 001  bis 2 000 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,\nschäftigten, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige    2 001  bis 3 000 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,\nBeschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht versiche-           3 001  bis 4 000 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,\nrungspflichtig sind. Als Arbeiter gelten auch die in Heim-     4 001  bis 5 000 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,\narbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb    5 001  bis 7 000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,\narbeiten.                                                      7 001  bis 9 000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern.\nIn Betrieben mit mehr als 9 000 Arbeitnehmern erhöht sich\n(2) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeit-        die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene\nnehmer, die eine durch § 3 Abs. 1 des Angestellten-             weitere 3 000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.\nversicherungsgesetzes und die hierzu erlassenen Vor-\nschriften über die Versicherungspflicht der Angestellten als\nAngestelltentätigkeit bezeichnete Beschäftigung ausüben,                                    § 10\nauch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind. Als Ange-                 Vertretung der Minderheitsgruppen\nstellte gelten auch Beschäftigte, die sich in Ausbildung zu\neinem Angestelltenberuf befinden, sowie die in Heimarbeit          (1) Arbeiter und Angestellte müssen entsprechend\nBeschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb            ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten\nAngestelltentätigkeit verrichten.                               sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                    5\n(2) Die Minderheitsgruppe erhält mindestens bei           Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen\nBetriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des\nbis zu 50 Gruppenangehörigen 1 Vertreter,            Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen\n51  bis    200 Gruppenangehörigen 2 Vertreter,           Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein\n201   bis    600 Gruppenangehörigen 3 Vertreter,           Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten\n601   bis 1 000 Gruppenangehörigen 4 Vertreter,            Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu\n1 001   bis 3 000 Gruppenangehörigen 5 Vertreter,            wählen.\n3 001    bis 5 000 Gruppenangehörigen 6 Vertreter,\n5 001    bis 9 000 Gruppenangehörigen 7 Vertreter,                                        § 14\n9 001    bis 15 000 Gruppenangehörigen 8 Vertreter,                                Wahlvorschriften\nüber        15 000 Gruppenangehörigen 9 Vertreter.\n(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer\n(3) Eine Minderheitsgruppe erhält keine Vertretung,       Wahl gewählt.\nwenn ihr nicht mehr als fünf Arbeitnehmer angehören und\ndiese nicht mehr als ein Zwanzigstel der Arbeitnehmer des        (2) Besteht der Betriebsrat aus mehr als einer Person,\nBetriebs darstellen.                                          so wählen die Arbeiter und Angestellten ihre Vertreter in\ngetrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die wahlberech-\n§ 11                              tigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in\ngetrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame\nErmäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder            Wahl beschließen.\nHat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wähl-         (3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhält-\nbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmit-     niswahl; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so erfolgt\nglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu       die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.\nlegen.\n(4) In Betrieben, deren Betriebsrat aus einer Person\n§ 12                              besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit\ngewählt; das gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein\nAbweichende Verteilung der Betriebsratssitze            Vertreter im Betriebsrat zusteht. In den Fällen des Sat-\n(1) Die Verteilung der Mitglieder des Betriebsrats auf die zes 1 ist in einem getrennten Wahlgang ein Ersatzmitglied\nGruppen kann abweichend von § 10 geregelt werden,             zu wählen.\nwenn beide Gruppen dies vor der Wahl in getrennten und           (5) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtig-\ngeheimen Abstimmungen beschließen.                            ten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerk-\n(2) Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen           schaften Wahlvorschläge machen.\nGruppe wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten inso-         (6) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muß von\nweit als Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt        mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten\nhat. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder.                     Gruppenangehörigen, jedoch von mindestens drei wahl-\nberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein; in\n§ 13                              Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberech-\ntigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch\nZeitpunkt der Betriebsratswahlen                zwei Wahlberechtigte, bei bis zu zwanzig wahlberechtigten\n(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier   Gruppenangehörigen genügt die Unterzeichnung durch\nJahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind     zwei wahlberechtigte Gruppenangehörige. In jedem Fall\nzeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1        genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte\ndes Sprecherausschußgesetzes einzuleiten.                     Gruppenangehörige.\n(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen,      (7) Ist nach Absatz 2 gemeinsame Wahl beschlossen\nwenn                                                          worden, so muß jeder Wahlvorschlag von mindestens\neinem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer\n1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an            unterzeichnet sein; Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz und\ngerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten         Satz 2 gilt entsprechend.\nArbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünf-\nzig, gestiegen oder gesunken ist,                           (8) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß von\nzwei Beauftragten unterzeichnet sein.\n2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintre-\nten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschrie-\nbene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,                                   § 15\n3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder sei-         Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten\nnen Rücktritt beschlossen hat,                                              und Geschlechtern\n4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,       (1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeit-\nnehmern der einzelnen Betriebsabteilungen und der\n5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung\nunselbständigen Nebenbetriebe zusammensetzen. Dabei\naufgelöst ist oder\nsollen möglichst auch Vertreter der verschiedenen\n6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.                  Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer\nberücksichtigt werden.\n(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsrats-\nwahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl              (2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlen-\nstattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die          mäßigen Verhältnis vertreten sein.","6                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 16                              Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im\nBetrieb vertretene Gewerkschaft vor der Wahl eine Ent-\nBestellung des Wahlvorstands\nscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.\n(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit\nbestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten         (3) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der\nbestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vor-         Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor,\nsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvor-         stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es\nstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsge-           den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeit-\nmäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahl-       geber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist\nvorstand muß in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von       eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.\nMitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvor-\nstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatz-\nmitglied bestellt werden. In Betrieben mit Arbeitern und                                  § 18a\nAngestellten müssen im Wahlvorstand beide Gruppen ver-                   Zuordnung der leitenden Angestellten\ntreten sein. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann                               bei Wahlen\nzusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten\nals nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand          (1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5\nentsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahl-        Abs. 1 des Sprecherausschußgesetzes zeitgleich einzulei-\nvorstandsmitglied angehört.                                    ten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach\nAufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei\n(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des        Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber\nBetriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das            zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden\nArbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlbe-          Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die\nrechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft;     Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung\nAbsatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vor-          zeitgleich eingeleitet werden. Soweit zwischen den Wahl-\nschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands              vorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung\ngemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit       besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung\nin der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeit-         zu versuchen. Soweit eine Einigung zustande kommt, sind\nnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen           die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in die\nGewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind,        jeweilige Wählerliste einzutragen.\nzu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur\nordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.           (2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein\nVermittler spätestens eine Woche vor Einleitung der\n§ 17                              Wahlen erneut eine Verständigung der Wahlvorstände\nüber die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeitgeber hat\nWahl des Wahlvorstands\nden Vermittler auf dessen Verlangen zu unterstützen, ins-\n(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen      besondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die\ndes § 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so wird in einer Betriebs-  erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bleibt\nversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeit-            der Verständigungsversuch erfolglos, so entscheidet der\nnehmer ein Wahlvorstand gewählt. § 16 Abs. 1 gilt ent-         Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1\nsprechend.                                                     Satz 3 gilt entsprechend.\n(2) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlbe-          (3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die\nrechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb       Wahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein\nvertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die        Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs\nZusammensetzung des Wahlvorstands machen.                      des Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber\nbestellt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so\n(3) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung\nschlagen die Wahlvorstände je eine Person als Vermittler\nstatt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvor-\nstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von       vor; durch Los wird entschieden, wer als Vermittler tätig\nmindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder            wird.\neiner im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt\n(4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht\nentsprechend.\nzeitgleich eine Wahl nach dem Sprecherausschußgesetz\n§ 18                               eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Sprecheraus-\nschuß entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu\nVorbereitung und Durchführung der Wahl                unterrichten. Soweit kein Einvernehmen über die Zuord-\n(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich ein-         nung besteht, hat der Sprecherausschuß Mitglieder zu\nzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis fest-         benennen, die anstelle des Wahlvorstands an dem\nzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung         Zuordnungsverfahren teilnehmen. Wird mit der Wahl\nnicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von   nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Sprecherausschußgesetzes\nmindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder            nicht zeitgleich eine Wahl nach diesem Gesetz\neiner im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt    eingeleitet, so gelten die Sätze 1 und 2 für den Betriebsrat\nentsprechend.                                                  entsprechend.\n(2) Ist zweifelhaft, ob ein Nebenbetrieb oder ein              (5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht aus-\nBetriebsteil selbständig oder dem Hauptbetrieb zuzuord-       geschlossen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl oder'\nnen ist, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte          der Wahl nach dem Sprecherausschußgesetz ist ausge-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                    7\nschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die Zuordnung                                 § 23\nsei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Zuord-               Verletzung gesetzlicher Pflichten\nnung offensichtlich fehlerhaft ist.\n(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeit-\nnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene\n§ 19                             Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluß\nWahlanfechtung                          eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung\ndes Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetz-\n(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten          lichen Pflichten beantragen. Der Ausschluß eines Mitglieds\nwerden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das          kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.\nWahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren ver-\nstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es    (2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeits-\nsei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht        gericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl\ngeändert oder beeinflußt werden konnte.                       ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei             (3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene\nWahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft       Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeit-\noder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen·      gebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz\neiner Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe         beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzu-\ndes Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.                   geben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer\nHandlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen.\nHandelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige\ngerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zu-\n§ 20\nwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme\nWahlschutz und Wahlkosten                       einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeits-\ngericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheri-\n(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern.\nger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu· verurteilen.\nInsbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des\nFührt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige\naktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.\ngerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht\ndurch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen,\n(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zu-\ndaß er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld\nfügung oder Androhung von Nachteilen oder durch\nanzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat\nGewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.\noder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das\nHöchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes\n(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäum-    beträgt 20 000 Deutsche Mark.\nnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur\nBetätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermitt-\nler(§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht                             § 24\nzur Minderung des Arbeitsentgelts.                                           Erlöschen der Mitgliedschaft\n(1) Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch\nzweiter Abschnitt                        1 . Ablauf der Amtszeit,\n2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,\nAmtszeit des Betriebsrats\n3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,\n§ 21\n4. Verlust der Wählbarkeit,\nAmtszeit                            5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des\nDie regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier          Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entschei-\nJahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des                dung,\nWahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch           6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der\nein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit.           Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2\nDie Amtszeit endet spätestens am 31 . Mai des Jahres, in           bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht\ndem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswah-             mehr vor.\nlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet\ndie Amtszeit spätestens am 31 . Mai des Jahres, in dem der        (2) Bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit bleibt\nBetriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13         das Betriebsratsmitglied Vertreter der Gruppe, für die es\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe     gewählt ist. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder.\ndes Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.\n§ 25\n§ 22\nErsatzmitglieder\nWeiterführung der Geschäfte des Betriebsrats\n(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt\nIn den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der         ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die\nBetriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat    Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des\ngewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.              Betriebsrats.","8                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\n(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den     hältnis ihrer Vertretung im Betriebsrat bestehen. Die Grup-\nnichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlags-           pen müssen mindestens durch ein Mitglied vertreten sein.\nlisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder         Ist der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in getrennten Wahl-\nangehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das     gängen gewählt worden und gehören jeder Gruppe mehr\nErsatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen,       als ein Zehntel der Mitglieder des Betriebsrats, jedoch\nauf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der           mindestens drei Mitglieder an, so wählt jede Gruppe ihre\nnächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder     Vertreter für den Betriebsausschuß; dies gilt auch, wenn\nverhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheits-      der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in gemeinsamer Wahl\nwahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der            gewählt worden ist und jeder Gruppe im Betriebsrat minde-\nErsatzmitglieder unter Berücksichtigung der §§ 10 und 12      stens ein Drittel der Mitglieder angehört. Für die Wahl der\nnach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.                   Gruppenvertreter gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend;\nist von einer Gruppe nur ein Vertreter für den Betriebsaus-\n(3) In den Fällen des § 14 Abs. 4 findet Absatz 1 mit der\nschuß zu wählen, so wird dieser mit einfacher Stimmen-\nMaßgabe Anwendung, daß das gewählte Ersatzmitglied\nmehrheit gewählt. Für die Abberufung der von einer\nnachrückt oder die Stellvertretung übernimmt.\nGruppe gewählten Vertreter für den Betriebsausschuß gilt\nAbsatz 1 Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß der\nBeschluß von der Gruppe gefaßt wird.\nDritter Abschnitt                           (3) Der Betriebsausschuß führt die laufenden Geschäfte\nGeschäftsführung des Betriebsrats                  des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsaus-\nschuß mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder\n§ 26                             Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies\ngilt nicht für den Abschluß von Betriebsvereinbarungen.\nVorsitzender\nDie Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3\n(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzen- gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von\nden und dessen Stellvertreter. Besteht der Betriebsrat aus    Aufgaben.\nVertretern beider Gruppen, so sollen der Vorsitzende und\n(4) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können\nsein Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören.\ndie laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des\n(2) Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein      Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder über-\nDrittel der Mitglieder an, so schlägt jede Gruppe aus ihrer   tragen.\nMitte je ein Mitglied für den Vorsitz vor. Der Betriebsrat\nwählt aus den beiden Vorgeschlagenen den Vorsitzenden                                       § 28\ndes Betriebsrats und dessen Stellvertreter.                                    Übertragung von Aufgaben\n(3) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner                     auf weitere Ausschüsse\nVerhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im      (1) Ist ein Betriebsausschuß gebildet, so kann der\nRahmen der von ihm gefaßten Beschlüsse. Zur Entgegen-          Betriebsrat weitere Ausschüsse bilden und ihnen be-\nnahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber           stimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberu-\nabzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder      fung der Auschußmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5\nim Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.    entsprechend. Soweit den Ausschüssen bestimmte Auf-\ngaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden,\n§ 27                              gilt § 27 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.\nBetriebsausschuß                              (2) Für die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie\n(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so      die Wahl und Abberufung der Ausschußmitglieder durch\nbildet er einen Betriebsausschuß. Der Betriebsausschuß         die Gruppen gilt § 27 Abs. 2 entsprechend. § 27 Abs. 2\nbesteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen          Satz 1 und 2 gilt nicht, soweit dem Ausschuß Aufgaben\nStellvertreter und bei Betriebsräten mit                       übertragen sind, die nur eine Gruppe betreffen. Ist eine\nGruppe nur durch ein Mitglied im Betriebsrat vertreten, so\n9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,     können diesem die Aufgaben nach Satz 2 übertragen\n19 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,      werden.\n27 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,\n37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitglie-           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\ndern.                                                          Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entschei-\ndung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen,\nDie weiteren Ausschußmitglieder werden vom Betriebsrat         deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber\naus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grund-\nbenannt werden.\nsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahl-\nvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grund-\nsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschuß-                                       § 29\nmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl                             Einberufung der Sitzungen\ngewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluß des\nBetriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefaßt wird und           (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der\neiner Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mit-          Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach\nglieder des Betriebsrats bedarf.                               § 26 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen.\nDer Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis\n(2) Der Betriebsausschuß muß aus Angehörigen der im        der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt\nBetriebsrat vertretenen Gruppen entsprechend dem Ver-          hat.","Nr. 1   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                     9\n(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des       (3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung\nBetriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet  an der Beschlußfassung teil, so werden die Stimmen der\ndie Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des      Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung\nBetriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung   der Stimmenmehrheit mitgezählt.\nder Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwer-\nbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubil-                                § 34\ndendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an\nder Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des                            Sitzungsniederschrift\nBetriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertre-         (1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine\ntung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter  Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut\nAngabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mit-         der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie\nteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebs-   gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsit-\nratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und         zenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der\nAuszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.         Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die\n(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und     sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.\nden Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die          (2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer\nTagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglie-   Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der\nder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt. Ein     entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszu-\nsolcher Antrag kann auch von der Mehrheit der Vertreter      händigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind\neiner Gruppe gestellt werden, wenn diese Gruppe im           unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Nieder-\nBetriebsrat durch mindestens zwei Mitglieder vertreten ist.  schrift beizufügen.\n(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf          (3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die\nsein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu      Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jeder-\ndenen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen    zeit einzusehen.\nVertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört,\nhinzuziehen.                                                                             § 35\n§ 30                                         Aussetzung von Beschlüssen\nBetriebsratssitzungen                        (1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe\nDie Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel        oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen\nwährend der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der   Beschluß des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträch-\nAnsetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen    tigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen\nNotwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber         Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluß auf die\nist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die    Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschluß-\nSitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.            fassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Ver-\nständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb ver-\ntretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.\n§ 31\nTeilnahme der Gewerkschaften                      (2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu\nzu beschließen. Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann\nAuf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der      der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies\nMehrheit einer Gruppe des Betriebsrats kann ein Beauf-       gilt auch, wenn der erste Beschluß nur unerheblich ge-\ntragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an     ändert wird.\nden Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind\nder Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\nGewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.                        die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluß des\nBetriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger\nInteressen der Schwerbehinderten erachtet.\n§ 32\nTeilnahme der Schwerbehindertenvertretung\n§ 36\nDie Schwerbehindertenvertretung (§ 24 des Schwer-                             Geschäftsordnung\nbehindertengesetzes) kann an allen Sitzungen des\nBetriebsrats teilnehmen.                                       Sonstige Bestimmungen Ober die Geschäftsführung\nsollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen\n§ 33                           werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen\nseiner Mitglieder beschließt.\nBeschlüsse des Betriebsrats\n(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit                                    § 37\nin diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der\nMehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt.                        Ehrenamtliche Tätigkeit,\nBei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.                                  Arbeitsversäumnis\n(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unent-\n(2) Der Betriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn minde-  geltlich als Ehrenamt.\nstens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der\nBeschlußfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatz-       (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen\nmitglieder ist zulässig.                                    Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien,","10                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nwenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur          7 001 bis 8 000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,\nordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforder-            8 001 bis 9 000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,\nlich ist.                                                        9 001 bis 1O 000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder.\n(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus         In Betrieben mit über 10 000 Arbeitnehmern ist für je\nbetriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit              angefangene weitere 2 000 Arbeitnehmer ein weiteres\ndurchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch         Betriebsratsmitglied freizustellen. Durch Tarifvertrag oder\nauf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des         Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen\nArbeitsentgelts. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines       über die Freistellung vereinbart werden.\nMonats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Grün-            (2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden\nden nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehr-        nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus\narbeit zu vergüten.                                              seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen\n(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats      der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag\ndarf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach         gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der\nBeendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden           Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustel-\nals das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit          len, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit\nbetriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für    gewählt. Die Gruppen sind entsprechend dem Verhältnis\nallgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.                        ihrer Vertretung im Betriebsrat zu berücksichtigen. Gehärt\njeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der\n(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendig-           Mitglieder an, so wählt jede Gruppe die auf sie entfallen-\nkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats       den freizustellenden Betriebsratsmitglieder; die Sätze 1\neinschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach              und 2 gelten entsprechend. Der Betriebsrat hat die Namen\nBeendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt         der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekanntzugeben.\nwerden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten           Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht\nArbeitnehmer gleichwertig sind.                                 vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei\nWochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anru-\n(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die Teilnahme an\nfen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung\nSchulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese\nzwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Eini-\nKenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats\ngungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei\nerforderlich sind. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung\nder Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebs-\nder zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und\nratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne der\nBildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendig-\nSätze 1 bis 3 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Eini-\nkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die\ngungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den\nTeilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und\nFreistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als\nBildungsveranstaltungen rechtzeitig bekanntzugeben. Hält\nerteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 und Abs.\nder Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht\n2 Satz 5 entsprechend.\nausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle\nanrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Eini-           (3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37\ngung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.                      Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die\nBeschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder\n(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes\ndes Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amts-\nMitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen\nzeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der\nAmtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt\nAmtszeit.\ndrei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungs-\nveranstaltungen, die von der zuständigen obersten                  (4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner-\nArbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den                 und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung\nSpitzenorganisationen der Gewerkschaften und der                nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres\nArbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der            nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmit-\nAnspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die          glieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des\nerstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen         Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistel-\nund auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertre-          lung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung\nter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 5 findet        nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle\nAnwendung.                                                      aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht\nsich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.\n§ 38\nFreistellungen\n§ 39\n(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizu-                         Sprechstunden\nstellen in Betrieben mit in der Regel\n(1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit\n300 bis     600 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,\nSprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem\n601 bis  1 000 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,\nArbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht\n1 001 bis   2 000 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,\nzustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch\n2 001 bis   3 000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,\nder Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeit-\n3 001 bis   4 000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,\ngeber und Betriebsrat.\n4 001 'bis  5 000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,\n5 001 bis   6 000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,         (2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung\n6 001 bis   7 000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,      keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                  11\nSprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend-      Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlun-\nund Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60       gen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen\nAbs. 1 genannten Arbeitnehmer teilnehmen.                   zweckmäßig erscheint.\n(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der          (2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungs-\nSprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des       versammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzu-\nBetriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber   laden. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu spre-\nnicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeit-         chen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens\nnehmers.                                                    einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversamm-\nlung über das Personal- und Sozialwesen des Betriebs\n§ 40                           und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des\nKosten und Sachaufwand des Betriebsrats              Betriebs zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder\nGeschäftsgeheimnisse gefährdet werden.\n(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen-\nden Kosten trägt der Arbeitgeber.                              (3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des\nArbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahl-\n(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die lau-    berechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsver-\nfende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforder-     sammlung einzuberufen und den beantragten Beratungs-\nlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal      gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeit-\nzur Verfügung zu stellen.                                   punkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitge-\nbers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.\n§ 41\n(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerk-\nUmlageverbot\nschaft muß der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen\nDie Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeit-       nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung\nnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.          nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegange-\nnen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und\nkeine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden\nsind.\nVierter Abschnitt\nBetriebsversammlung                                                   § 44\n§ 42                                          Zeitpunkt und Verdienstausfall\nZusammensetzung, Teilversammlung,                     (1) Die in den §§ 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die\nAbteilungsversammlung                      auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versamm-\nlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht\n(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeit-      die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend\nnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des     erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versamm-\nBetriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen lungen einschließlich der zusätzlichen Wegezei~n ist den\nder Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeit-    Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch\nnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind    dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des\nTeilversammlungen durchzuführen.                            Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten,\ndie den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen\n(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abge-     Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu\ngrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungs-  erstatten.\nversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die\nErörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer             (2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen\nerforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von        finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im\neinem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst     Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden;\neinem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört.   im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                    Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen\nden Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeit-\nnehmer zu mindern.\n§ 43\nRegelmäßige Betriebs-\nund Abteilungsversammlungen                                                  § 45\nThemen der Betriebs-\n(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalenderviertel-\nund Abteilungsversammlungen\njahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr\neinen Tätigkeitsbericht zu erstatten. liegen die Vorausset-    Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können\nzungen des§ 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat    Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer,\nin jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten          sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art behandeln, die\nBetriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen           den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betref-\ndurchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen           fen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung.\nmöglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem\njedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversamm-        Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüs-\nlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2        sen Stellung nehmen.","12                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 46                              (7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele\nStimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde,\nBeauftragte der Verbände\nwahlberechtigte Angehörige seiner Gruppe in der Wähler-\n(1} An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen liste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat nur ein\nkönnen Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerk- Mitglied in den Gesamtbetriebsrat, so hat es so viele\nschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Stimmen, wie in dem Betrieb wahlberechtigte Arbeit-\nBetriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er nehmer in der Wählerliste eingetragen sind.\neinen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der\n(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere\ner angehört, hinzuziehen.\nBetriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie\nin den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte\n(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs-\nAngehörige seiner Gruppe in den Wählerlisten eingetra-\noder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat\ngen sind. Sind für eine Gruppe mehrere Mitglieder des\nvertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzu-\nBetriebsrats entsandt worden, so stehen diesen die Stim-\nteilen.\nmen nach Absatz 7 Satz 1 anteilig zu. Absatz 7 Satz 2 gilt\nentsprechend.\nFünfter Abschnitt                                                    § 48\nGesamtbetriebsrat                            Ausschluß von Gesamtbetriebsratsmitgliedern\nMindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeit-\n§ 47\nnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamt-\nVoraussetzungen der Errichtung,                  betriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerk-\nMitgliederzahl, Stimmengewicht                 schaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluß eines\nMitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Ver-\n(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebs-\nletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.\nräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.\n(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebs-                                § 49\nrat, wenn ihm Vertreter beider Gruppen angehören, zwei                      Erlöschen der Mitgliedschaft\nseiner Mitglieder, wenn ihm Vertreter nur einer Gruppe\nangehören, eines seiner Mitglieder. Werden zwei Mit-             Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem\nglieder entsandt, so dürfen sie nicht derselben Gruppe        Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amts-\nangehören. Ist der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in getrenn-   niederlegung, durch Ausschluß aus dem Gesamtbetriebs-\nten Wahlgängen gewählt worden und gehören jeder               rat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Ab-\nGruppe mehr als ein Zehntel der Mitglieder des Betriebs-      berufung durch den Betriebsrat.\nrats, jedoch mindestens drei Mitglieder an, so wählt jede\nGruppe den auf sie entfallenden Gruppenvertreter; dies gilt                               § 50\nauch, wenn der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in gemein-                                Zuständigkeit\nsamer Wahl gewählt worden ist und jeder Gruppe im\nBetriebsrat mindestens ein Drittel der Mitglieder angehört.      (1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behand-\nDie Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Abberufung.     lung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen\noder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die ein-\n(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamt-    zelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt\nbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen       werden können. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht\nund die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen; § 25         übergeordnet.\nAbs. 3 gilt entsprechend. Für die Bestellung gilt Absatz 2\nentsprechend.                                                    (2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen\nseiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine\n(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann     Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann\ndie Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend          sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27\nvon Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.                          Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\n(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebs-                                  § 51\nrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarif-                        Geschäftsführung\nliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamt-\nbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung            (1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, § 26\nüber die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzu-           Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3,\nschließen, in der bestimmt wird, daß Betriebsräte mehrerer    Abs. 3, die§§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die\nBetriebe eines Unternehmens, die regional oder durch          §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt\ngleichartige Interessen miteinander verbunden sind,            entsprechend mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetriebs-\ngemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat ent-             ausschuß aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats,\nsenden.                                                       dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit\n9 bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,\n(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht      17 bis 24 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,\nzustande, so entscheidet eine für das Gesamtunter-            25 bis 36 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,\nnehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der\nEinigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber     mehr als 36 Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern\nund Gesamtbetriebsrat.                                        besteht.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                   13\n(2) Haben die Vertreter jeder Gruppe mindestens ein        glieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung\nDrittel aller Stimmen im Gesamtbetriebsrat, so schlägt jede   einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebs-\nGruppe aus ihrer Mitte ein Mitglied für den Vorsitz des       rat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mit-\nGesamtbetriebsrats vor. Der Gesamtbetriebsrat wählt aus       glieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der\nden Vorgeschlagenen seinen Vorsitzenden und stellvertre-      sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht\ntenden Vorsitzenden. Der Gesamtbetriebsausschuß muß           überschritten wird.\naus Angehörigen der im Gesamtbetriebsrat vertretenen\nGruppen entsprechend dem Stimmenverhältnis bestehen.             (2) In der Betriebsräteversammlung hat\nDie Gruppen müssen mindestens durch ein Mitglied ver-         1. der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht,\ntreten sein. Haben die nach§ 47 Abs. 2 Satz 3 entsandten\nMitglieder des Gesamtbetriebsrats mehr als die Hälfte und     2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und\nSozialwesen und über die wirtschaftliche Lage und\ndie Vertreter jeder Gruppe mehr als ein Zehntel aller\nStimmen im Gesamtbetriebsrat und gehören jeder Gruppe              Entwicklung des Unternehmens, soweit dadurch nicht\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet wer-\nmindestens drei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats an, so\nwählt jede Gruppe ihre Vertreter für den Gesamtbetriebs-           den,\nausschuß. Für die Zusammensetzung der weiteren Aus-           zu erstatten.\nschüsse sowie die Wahl der Ausschußmitglieder durch die\nGruppen gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Die Sätze         (3) § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43\n3 und 4 gelten nicht, soweit dem Ausschuß Aufgaben            Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 gelten entspre-\nübertragen sind, die nur eine Gruppe betreffen. Ist eine      chend.\nGruppe nur durch ein Mitglied im Gesamtbetriebsrat ver-\ntreten, so können diesem die Aufgaben nach Satz 7 über-\ntragen werden.                                                                    Sechster Abschnitt\nKonzernbetriebsrat\n(3) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der\nBetriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder,\n§ 54\nsoweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebs-\nrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer                   Errichtung des Konzernbetriebsrats\ngrößten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des\n(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes)\nstellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats\nkann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte\neinzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats\nein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung\nhat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus\nerfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der\nseiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4\nKonzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens\ngilt entsprechend.\n75 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunterneh-\n(4) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden,          men beschäftigt sind.\nsoweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stim-\nmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmen-               (2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein\ngleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat    Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamt-\nist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner      betriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.\nMitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt und die Teil-\nnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertre-\n§ 55\nten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.\n§ 33 Abs. 3 gilt entsprechend.                                       Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats,\nStimmengewicht\n(5) Auf die Beschlußfassung des Gesamtbetriebsaus-\nschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebs-              (1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamt-\nrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.                        betriebsrat, wenn ihm Vertreter beider Gruppen angehö-\nren, zwei seiner Mitglieder, wenn ihm Vertreter nur einer\n(6) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des     Gruppe angehören, eines seiner Mitglieder. Werden zwei\nBetriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebs-      Mitglieder entsandt, so dürfen sie nicht derselben Gruppe\nrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften       angehören. Haben die nach§ 47 Abs. 2 Satz 3 entsandten\nenthält.                                                       Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mehr als die Hälfte und\n§ 52                              die Vertreter jeder Gruppe mehr als ein Zehntel aller\nStimmen im Gesamtbetriebsrat und gehören jeder Gruppe\nTeilnahme                             mindestens drei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats an,\nder Gesamtschwerbehindertenvertretung                  so wählt jede Gruppe den auf sie entfallenden Gruppen-\nDie Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 27 Abs. 1         vertreter. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die\ndes Schwerbehindertengesetzes) kann an allen Sitzungen         Abberufung.\ndes Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.\n(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des\nKonzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu\n§ 53                              bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzu-\nBetriebsräteversammlung                      legen. Für die Bestellung gilt Absatz 1 entsprechend.\n(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der           (3) Jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats hat so viele\nGesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertreten-    Stimmen, wie die Mitglieder seiner Gruppe im Gesamt-\nden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mit-     betriebsrat insgesamt Stimmen haben. Entsendet ein","14                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesamtbetriebsrat nur ein Mitglied in den Konzernbe-                                   Dritter Teil\ntriebsrat, so hat dieses Mitglied so viele Stimmen, wie die\nJugend- und Auszubildendenvertretung\nMitglieder des Gesamtbetriebsrats, von dem es entsandt\nwurde, insgesamt im Gesamtbetriebsrat Stimmen haben.\nErster Abschnitt\n(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann\ndie Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend                            Betriebliche Jugend-\nvon Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 8 gilt                 und Auszubildendenvertretung\nentsprechend.\n§ 60\n§ 56                                                Errichtung und Aufgabe\nAusschluß von Konzernbetriebsratsmitgliedern                (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeit-\nnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet\nMindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitneh-\nhaben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufs-\nmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Kon-\nausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch\nzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerk-\nnicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubilden-\nschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluß eines\ndenvertretungen gewählt.\nMitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober Ver-\nletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.\n(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt\nnach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen\n§ 57                              Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.\nErlöschen der Mitgliedschaft\nDie Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem                                  § 61\nErlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch                  Wahlberechtigung und Wählbarkeit\nAmtsniederlegung, durch Ausschluß aus dem Konzern-\nbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung           (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten\noder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.                  Arbeitnehmer des Betriebs.\n(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die\n§ 58                              das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;§ 8 Abs. 1\nZuständigkeit                         Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats\nkönnen nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern\n(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behand-  gewählt werden.\nlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere\nKonzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzel-                                  § 62\nnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen\nZahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter,\ngeregelt werden können. Er ist den einzelnen Gesamt-\nZusammensetzung der Jugend-\nbetriebsräten nicht übergeordnet.\nund Auszubildendenvertretung\n(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der\n(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht\nStimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauf-\nin Betrieben mit in der Regel\ntragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der\nGesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungs-         5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer\nbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt ent-     aus 1 Jugend- und Auszubildendenvertreter,\nsprechend.                                                   21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer\naus 3 Jugend- und Auszubildendenvertretern,\n§ 59                              51 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer\nGeschäftsführung                        aus 5 Jugend- und Auszubildendenvertretern,\n(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, § 26   201 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer\nAbs. 1 und 3, § 27 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3,   aus 7 Jugend- und Auszubildendenvertretern,\nAbs. 3, die§§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die  301 bis 600 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer\n§§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 bis 6 ent-      aus 9 Jugend- und Auszubildendenvertretern,\nsprechend.\n601 bis 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer\n(2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der   aus 11 Jugend- und Auszubildendenvertretern,\nGesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder,        mehr als 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer\nsoweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der      aus 13 Jugend- und Auszubildendenvertretern.\nGesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtig-\nten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu der              (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich\nWahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vor-          möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäfti-\nsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vor-       gungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen\nsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sit-      in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.\nzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte\neinen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt ent-      (3) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlen-\nsprechend.                                                   mäßigen Verhältnis vertreten sein.","Nr. 1 ~· Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                    15\n§ 63                                                            § 66\nWahlvorschriften                              Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats\n(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in           (1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubilden-\ngeheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt.           denvertreter einen Beschluß des Betriebsrats als eine\nerhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in\n(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit           § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren\nder Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der           Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer Woche\nBetriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden.           auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung,\nFür die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter            gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen\ngelten § 14 Abs. 3 bis 5, 6 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 7     Gewerkschaften, versucht werden kann.\nund 8, § 16 Abs. 1 Satz 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3\n(2) Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der\nsowie die §§ 19 und 20 entsprechend.\nAntrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt\nauch, wenn der erste Beschluß nur unerheblich geändert\n(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder\nwird.\nnicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit\nder Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt                                         § 67\nder Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1                    Teilnahme an Betriebsratssitzungen\nSatz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 und\n§ 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß der          (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu\nAntrag beim Arbeitsgericht auch von jugendlichen Arbeit-       allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden.\nnehmern gestellt werden kann.                                  Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in\n§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu\ndiesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und\n§ 64                              Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.\nZeitpunkt der Wahlen und Amtszeit                     (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben\nStimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des\n(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszu-          Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten\nbildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom     Arbeitnehmer betreffen.\n1. Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der\nJugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser             (3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann\nZeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.     beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die beson-\nders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen\n(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubil-       und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesord-\ndendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt       nung zu setzen. Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die\nmit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu           besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer\ndiesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildenden-          betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur\nvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die          Beratung zuleiten.\nAmtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres,\nin dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen           \"                              § 68\nstattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die             Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen\nAmtszeit spätestens am 30. November des Jahres, in dem\ndie Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen             Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenver-\nist. In dem Fall des§ 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit    tretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und\nder Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten           Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt\nJugend- und Auszubildendenvertretung.                           werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten\nArbeitnehmer betreffen.\n(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenver-\ntretung, das im laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr                                        § 69\nvollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der                              Sprechstunden\nJugend- und Auszubildendenvertretung.\nIn Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in§ 60\ngenannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend-\n§ 65                              und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während\nder Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch Betriebs-\nGeschäftsführung                          rat und Arbeitgeber zu vereinbaren. § 39 Abs. 1 Satz 3\n(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung            und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. An den Sprechstunden\ngelten § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, die §§ 25, 26 Abs. 1 Satz 1   der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der\nund Abs. 3, die§§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die§§ 34,      Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebs-\n36, 37, 40 und 41 entsprechend.                                ratsmitglied beratend teilnehmen.\n(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann                                        § 70\nnach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten;                           Allgemeine Aufgaben\n§ 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der\nBetriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebs-           (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat\nratsmitglied teilnehmen.                                       folgende allgemeine Aufgaben:","16                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-          Jugend- und Auszubildendenvertretung abzuschließen, in\nnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufs-         der bestimmt wird, daß Jugend- und Auszubildendenver-\nbildung, beim Betriebsrat zu beantragen;                   tretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die\n2 darüber zu wachen, daß die zugunsten der in § 60               regional oder durch gleichartige Interessen miteinander\nAbs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze,           verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-\nVerordnungen, Unf al lverhütu ngsvorschriften, T arifver-  Jugend- und Auszubildendenvertretung entsenden. Satz 1\nträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt wer-          gilt entsprechend für die Abberufung der Gesamt-Jugend-\nden;                                                        und Auszubildendenvertretung und die Bestellung von\nErsatzmitgliedern.\n3. Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-\nnehmern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung,              (6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht\nentgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erschei-         zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunterneh-\nnen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken.      men zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Eini-\nDie Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die            gungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und\nbetroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer           Gesamtbetriebsrat.\nüber den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen\n(7) Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubil-\nzu informieren.\ndendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem\n(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und      Betrieb, in dem es gewählt wurde, in§ 60 Abs. 1 genannte\nAuszubildendenvertretung durch den Betriebsrat recht-            Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Ist ein\nzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und            Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertre-\nAuszubildendenvertretung kann verlangen, daß ihr der             tung für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so\nBetriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforder-        viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist,\nlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.                          in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in den Wählerlisten\neingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder der Jugend-\n§ 71                                und Auszubildendenvertretung entsandt worden, so\nstehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.\nJugend- und Auszubildendenversammlung\nDie Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor                                        § 73\noder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen\nGeschäftsführung\nmit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszu-\nund Geltung sonstiger Vorschriften\nbildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit\nBetriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend-           (1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung\nund Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen              kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzun-\nZeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die       gen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des\n§§ 44 bis 46 und§ 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.          Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des\nGesamtbetriebsrats teilnehmen.\nZweiter Abschnitt                              (2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertre-\ntung gelten § 25 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 Satz 1 und\nGesamt-Jugend- und                           Abs. 3, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die§§ 40, 41,\nAuszu bi ldendenve rtretu ng                    48, 49, 50, 51 Abs. 3, 4 und 6 sowie die§§ 66 bis 68 ent-\nsprechend.\n§ 72\nVoraussetzungen der Errichtung,\nMitgliederzahl, Stimmengewicht                                            Vierter Teil\n(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend-                        Mitwirkung und Mitbestimmung\nund Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-                                  der Arbeitnehmer\nJugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten.\n(2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenver-                                   Erster Abschnitt\ntretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenver-\nAllgemeines\ntretung ein Mitglied.\n(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für                                     § 74\ndas Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenver-                      Grundsätze für die Zusammenarbeit\ntretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die\nReihenfolge des Nachrückens festzulegen.                             (1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens ein-\nmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie\n(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann        haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur\ndie Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubilden-           Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung\ndenvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden.           von Meinungsverschiedenheiten zu machen.\n(5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und                  (2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeit-\nAuszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an          geber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tarif-\nund besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so          fähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeit-\nist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine              geber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen,\nBetriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt-         durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                    17\nbeeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische         Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse\nBetätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von       unter angemessener Berücksichtigung der Belange des\nAngelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirt-  Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem\nschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer      Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermes-\nunmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.           sens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur\nbinnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zulei-\n(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Auf-\ntung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht\ngaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung\ngeltend gemacht werden.\nfür ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.\n(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn\n§ 75                               beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden\neinverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die\nGrundsätze für die Behandlung                     Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn\nder Betriebsangehörigen                        beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder\n(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu             ihn nachträglich angenommen haben.\nwachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach den              (7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg\nGrundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden,         gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle\ninsbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von         nicht ausgeschlossen.\nPersonen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität,\nHerkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung          (8) Durch Tarifvertrag kann bestimmtwerden, daß an die\noder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unter-            Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine\nbleibt. Sie haben darauf zu achten, daß Arbeitnehmer nicht     tarifliche Schlichtungsstelle tritt.\nwegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benach-\nteiligt werden.\n§ 76a\n(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Ent-                        Kosten der Einigungsstelle\nfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten\nArbeitnehmer zu schützen und zu fördern.                          (1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.\n(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb\n§ 76                              angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung;\nEinigungsstelle                         § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle\nzur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen\n(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten             Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebs-\nzwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat        rat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des\noder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle    Unternehmens oder eines Konzernunternehmens ange-\nzu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige       hörenden Beisitzer entsprechend.\nEinigungsstelle errichtet werden.\n(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungs-\n(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen          stelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen\nAnzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebs-       zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf\nrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzen-       Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet\nden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen.       sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.\nKommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden\nnicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses        (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nentscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl       kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Ab-\nder Beisitzer erzielt wird.                                    satz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze\nfestzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche\n(3) Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse nach münd-\nZeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein\nlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschluß-\nVerdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der\nfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu\nBeisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzen-\nenthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande,\nden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berech-\nso nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der\ntigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und\nerneuten Beschlußfassung teil. Die Beschlüsse der Eini-\ndes Arbeitgebers Rechnung zu tragen.\ngungsstelle sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzen-\nden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat             (5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach\nzuzuleiten.                                                    Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsver-\n(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzel-       einbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zuläßt oder eine\ntarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.\nheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt\nwerden.\n(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungs-                                    § 77\nstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat\nDurchführung gemeinsamer Beschlüsse,\nersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite\nBetriebsvereinbarungen\ntätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die\nvon einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger          (1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeit-\nEinladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsit-         geber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungs-\nzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des         stelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn,","18                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ndaß im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der             geber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubil-\nBetriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die       dendem und Arbeitgeber im Anschluß an das Berufsaus-\nLeitung des Betriebs eingreifen.                                bildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte\nZeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist ins-\n(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und          besondere§ 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.\nArbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich\nniederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeich-           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufs-\nnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf        ausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Be-\neinem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeit-          endigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildenden-\ngeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle      vertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des\nim Betrieb auszulegen.                                         Seebetriebsrats endet.\n(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen,            (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von\ndie durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise        zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungs-\ngeregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebs-       verhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,\nvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag      1. festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2\nden Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen aus-                 oder 3 nicht begründet wird, oder\ndrücklich zuläßt.\n2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeits-\n(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwin-           verhältnis aufzulösen,\ngend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsverein-\nwenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeit-\nbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur\ngeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiter-\nmit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung\nbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem\ndieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für\nVerfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die\nihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in\nBordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der\neinem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung\nJugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Betei-\nvereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der\nligte.\nVerjährungsfristen.\n(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts ande-          (5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon\nres vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekün-    Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht\ndigt werden.                                                   nach Absatz 1 nachgekommen ist.\n(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre\n§ 79\nRegelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der\nEinigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und                               Geheimhaltungspflicht\nBetriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine\n(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats\nandere Abmachung ersetzt werden.\nsind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse,\ndie ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat\n§ 78                              bekanntgeworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als\nSchutzbestimmungen                         geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu\noffenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach\nDie Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebs-         dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung\nrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubil-        gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt\ndendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubilden-           ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Kon-\ndenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordver-         zernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat\ntretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2     und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im\ngenannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungs-         Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlich-\nstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und  tungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen\neiner betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) dürfen in der       Beschwerdestelle (§ 86).\nAusübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert wer-\nden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt           (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatz-\noder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche      mitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebs-\nEntwicklung.                                                    rats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der\n§ 78a                              Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirt-\nschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebe-\nSchutz Auszubildender in besonderen Fällen                 triebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gebildeten\n(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden,      Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der\nder Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung,          tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer\ndes Betriebsrats, der Bordvertretung oder des See-              betrieblichen Beschwerdestelle(§ 86) sowie für die Vertre-\nbetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungs-        ter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigun-\nverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbe-          gen.\nstimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate                                       § 80\nvor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem                                Allgemeine Aufgaben\nAuszubildenden schriftlich mitzuteilen.\n(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:\n(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender\ninnerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des            1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Arbeit-\nBerufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeit-              nehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallver-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                  19\nhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsverein-   plätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen\nbarungen durchgeführt werden;                            auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf\n2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft             Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald\ndienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;                   feststeht, daß sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern\nwird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur\n3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und           Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeit-\nAuszubildendenvertretung entgegenzunehmen und,            geber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen\nfalls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen      berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der\nmit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken;      betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen\ner hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand       angepaßt werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der\nund das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;       Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.\n4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger\nbesonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;\n§ 82\n5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung\nvorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur                   Anhörungs- und Erörterungsrecht\nFörderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten                            des Arbeitnehmers\nArbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von            (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen\nder Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge     Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den\nund Stellungnahmen anfordern;                            nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des\n6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu      Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden.\nfördern;                                                 Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn\nbetreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die\n7. die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer im\nGestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu\nBetrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den\nmachen.\ndeutschen Arbeitnehmern zu fördern.\n(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, daß ihm die\n(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem\nBerechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsent-\nGesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom\ngelts erläutert und daß mit ihm die Beurteilung seiner\nArbeitgeber zu unterrichten. Ihm sind auf Verlangen jeder-\nLeistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Ent-\nzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen\nwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied\nUnterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist\ndes Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebs-\nder Betriebsausschuß oder ein nach § 28 gebildeter Aus-\nrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschwei-\nschuß berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und\ngen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzel-\n-gehälter Einblick zu nehmen.\nfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.\n(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner\nAufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber\n§ 83\nSachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungs-\ngemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Für                    Einsicht in die Personalakten\ndie Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen gilt § 79\n(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn\nentsprechend.\ngeführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann\nhierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mit-\nglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte\nZweiter Abschnitt                        Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer\nMitwirkungs- und Beschwerderecht                   im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden\ndes Arbeitnehmers                        wird.\n(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der\n§ 81\nPersonalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.\nUnterrichtungs- und Erörterungspflicht\ndes Arbeitgebers\n§ 84\n(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen\nBeschwerderecht\nAufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner\nTätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des          (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den\nBetriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor       zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er\nBeginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesund-       sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des\nheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausge-    Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in\nsetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen       sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied\nzur Abwendung dieser Gefahren zu belehren.                  des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzu-\nziehen.\n(2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der\nArbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt         (2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die\nentsprechend.                                               Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er\ndie Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.\n(3) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die auf\nGrund einer Planung von technischen Anlagen, von                (3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem\nArbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeits-      Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.","20                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 85                             9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, d_ie den\nArbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines\nBehandlung von Beschwerden                           Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die all-\ndurch den Betriebsrat                           gemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;\n(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern     1O. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbeson-\nentgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt er-              dere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und\nachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.                  die Einführung und Anwendung von neuen Entloh-\nnungsmethoden sowie deren Änderung;\n(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber\nMeinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der           11 . Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und ver-\nBeschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle            gleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließ-\nanrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Eini-          lich der Geldfaktoren;\ngung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht,   12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen.\nsoweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch\nist.                                                             (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach\nAbsatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungs-\n(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die           stelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung\nBehandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2        zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.\nbleibt unberührt.\n§ 88\n§ 86                                        freiwillige Betriebsvereinbarungen\nErgänzende Vereinbarungen                        Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere ge-\nDurch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können        regelt werden\ndie Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt            1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits-\nwerden. Hierbei kann bestimmt werden, daß in den Fällen           unfällen und Gesundheitsschädigungen;\ndes § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine\nbetriebliche Beschwerdestelle tritt.                         2 · die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wir-\nkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder\nden Konzern beschränkt ist;\n3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung.\nDritter Abschnitt\nSoziale Angelegenheiten                                                   § 89\nArbeitsschutz\n§ 87\nMitbestimmungsrechte                           (1) Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von Unfall-\nund Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz\n(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder       zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfall-\ntarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegen-     versicherung und die sonstlgen in Betracht kommenden\nheiten mitzubestimmen:                                         Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unter-\n1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens\nstützen sowie sich für die Durchführung der Vorschriften\nder Arbeitnehmer im Betrieb;                             über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb\neinzusetzen.\n2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließ-\nlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf       (2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 genannten\ndie einzelnen Wochentage;                                Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm\nbestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im\n3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der          Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallver-\nbetriebsüblichen Arbeitszeit;                            hütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei\n4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;     Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat\n5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des        dem Betriebsrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und\nUrlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen       die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnun-\nLage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn        gen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.\nzwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeit-       (3) An den Besprechungen des Arbeitgebers mit den\nnehmern kein Einverständnis erzielt wird;                Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuß\n6. Einführung und Anwendung von technischen Einrich-        nach § 719 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung neh-\ntungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder      men vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder\ndie Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;            teil.\n7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen           (4) Der Betriebsrat erhält die Niederschriften über\nund Berufskrankheiten sowie über den Gesundheits-       Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu\nschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder     denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.\nder Unfallverhütungsvorschriften;\n(5) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durch-\n8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialein-         schrift der nach § 1552 der Reichsversicherungsordnung\nrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb,       vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige aus-\ndas Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;         zuhändigen.","Nr. 1    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                  21\nVierter Abschnitt                                                   § 93\nGestaltung von Arbeitsplatz,                              Ausschreibung von Arbeitsplätzen\nArbeitsablauf und Arbeitsumgebung                     Der Betriebsrat kann verlangen, daß Arbeitsplätze, die\nbesetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten\n§ 90\nvon Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs\nUnterrichtungs- und Beratungsrechte                 ausgeschrieben werden.\n(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung\n§ 94\n1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrika-\nPersonalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze\ntions-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räu-\nmen,                                                        (1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des\n2. von technischen Anlagen,                                  Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht\nzustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch\n3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder             der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeit-\n4. der Arbeitsplätze                                         geber und Betriebsrat.\nrechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu\nunterrichten.                                                   (2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben\nin schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den\n(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vor-      Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung\ngesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die           allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.\nArbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie\ndie sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeit-                                  § 95\nnehmer so rechtzeitig zu beraten, daß Vorschläge und\nBedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt                          Auswahlrichtlinien\nwerden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei         (1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstel-\nauch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkennt-     lungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigun-\nnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit       gen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt\nberücksichtigen.                                            eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht\n§ 91                            zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die\nEinigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die\nMitbestimmungsrecht\nEinigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.\nWerden die Arbeitnehmer durch Änderungen der\n(2) In Betrieben mit mehr als 1000 Arbeitnehmern kann\nArbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsum-\nder Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei\ngebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen\nMaßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fach-\nErkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der\nlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen\nArbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise\nGesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die\nbelastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maß-\nRichtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet\nnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich\ndie Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt\nder Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht\ndie Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.\nzustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch\nder Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeit-      (3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuwei-\ngeber und Betriebsrat.                                      sung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich\ndie Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit\neiner erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist,\nFünfter Abschnitt                      unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer\nPersonelle Angelegenheiten                    nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise\nnicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäf-\nErster Unterabschnitt                        tigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes\nnicht als Versetzung.\nAllgemeine personelle Angelegenheiten\n§ 92\nzweiter Unterabschnitt\nPersonalplanung\nBerufsbildung\n(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Perso-\nnalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und                                      § 96\nkünftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus erge-                   Förderung der Berufsbildung\nbenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der\nBerufsbildung an Hand von Unterlagen rechtzeitig und           (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der\numfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat       betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit\nüber Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und        den für die Berufsbildung und den für die Förderung der\nüber die Vermeidung von Härten zu beraten.                  Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der\nArbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlan-\n(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für  gen des Betriebsrats mit diesem Fragen der Berufsbildung\ndie Einführung einer Personalplanung und ihre Durch-        der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann\nführung machen.                                             der Betriebsrat Vorschläge machen.","22                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten,                   Dritter Unterabschnitt\ndaß unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendig-\nPersonelle Einzelmaßnahmen\nkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen\noder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung                                       § 99\nermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer\nArbeitnehmer zu berücksichtigen.                               Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen\n(1) In Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig\n§ 97                              wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den\nEinrichtungen und Maßnahmen                     Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Um-\nder Berufsbildung                        gruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die\nerforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und\nDer Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errich-  Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat\ntung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur         dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterla-\nBerufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufs-          gen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maß-\nbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieb-         nahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu\nlichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.                   der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen\nund Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den\n§ 98                             in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorge-\nDurchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen              sehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des\nBetriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen\n(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maß-     der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2\nnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.       bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Ange-\n(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der     legenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder\nDurchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftrag-      ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedür-\nten Person widersprechen oder ihre Abberufung ver-           fen, Stillschweigen zu bewahren;§ 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4\nlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbe-    gilt entsprechend.\nsondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im          (2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern,\nSinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre     wenn\nAufgaben vernachlässigt.\n1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Ver-\n(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der           ordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen\nBerufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche          eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer\nMaßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder                Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Ent-\nträgt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an             scheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen\nsolchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teil-             würde,\nweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teil-\n2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach\nnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitneh-\n§ 95 verstoßen würde,\nmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen\nBildung machen.                                             3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht,\ndaß infolge der personellen Maßnahme im Betrieb\n(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach\nbeschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder\nAbsatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer\nsonstige Nachteile erleiden, ohne daß dies aus betrieb-\neine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Eini-\nlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,\ngungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die\nEinigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.              4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maß-\nnahme benachteiligt wird, ohne daß dies aus betrieb-\n(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht           lichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden\nzustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht             Gründen gerechtfertigt ist,\nbeantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung\nzu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt     5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb\nder Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen              unterblieben ist oder\ngerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf     6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht,\nAntrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der              daß der für die personelle Maßnahme in Aussicht\nBestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ord-                genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den\nnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungs-             Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder\ngeldes beträgt 20000 Deutsche Mark. Führt der Arbeit-             durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen\ngeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen          Grundsätze stören werde.\nEntscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des\nBetriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß der            (3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat\nArbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten      er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche\nsei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden       nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schrift-\nTag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark. Die Vor-         lich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die\nschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung       Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist\nder Berufsbildung bleiben unberührt.                        schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der        (4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so\nArbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb           kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die\ndurchführt.                                                 Zustimmung zu ersetzen.","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                   23\n§ 100                            soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellung-\nnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1\nVorläufige personelle Maßnahmen\nSatz 3 gilt entsprechend.\n(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen\n(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Ab-\nGründen dringend erforderlich ist, die personelle Maß-\nnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchfüh-      satzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widerspre-\nchen, wenn\nren, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die\nZustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den             1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden\nArbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.             Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht\nausreichend berücksichtigt hat,\n(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von\n2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95\nder vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten.               verstößt,\nBestreitet der Betriebsrat, daß die Maßnahme aus sach-\nlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies       3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen\ndem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall             Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen\ndarf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme             Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden\nnur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen              kann,\nbeim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des           4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach\nBetriebsrats und die Feststellung beantragt, daß die Maß-           zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaß-\nnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.             nahmen möglich ist oder\n(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung    5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter\ndie Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder                geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der\nstellt es rechtskräftig fest, daß offensichtlich die Maß-            Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.\nnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich           (4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach\nwar, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit            Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem\nAblauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entschei-           Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stel-\ndung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maß-          lungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.\nnahme nicht aufrechterhalten werden.\n(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung\nfrist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der\n§ 101                             Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage\nauf Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis durch\nZwangsgeld                            die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muß der Arbeitgeber\nFührt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im           auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der\nSinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des                Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des\nBetriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle      Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen wei-\nMaßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3               terbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das\naufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht           Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflich-\nbeantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle          tung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden,\nMaßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen              wenn\neiner rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die per-       1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aus-\nsonelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des                    sicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder\nBetriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß der\n2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer\nArbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangs-\nunzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeit-\ngeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes\ngebers führen würde oder\nbeträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche\nMark.                                                           3. der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich un-\nbegründet war.\n§ 102\n(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren,\nMitbestimmung bei Kündigungen                    daß Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats be-\ndürfen und daß bei Meinungsverschiedenheiten über die\n(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der   Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die\nArbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzu-\nEinigungsstelle entscheidet.\nteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausge-\nsprochene Kündigung ist unwirksam.                                 (7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebs-\nrats nach dem Kündigungsschutzgesetz und nach § 8\n(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündi-       Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes bleiben unberührt.\ngung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe\ndem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche\nschriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist                               § 103\nnicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat\nAußerordentliche Kündigung\nder Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung\nin besonderen Fällen\nBedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem\nArbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von           (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des\ndrei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll,      Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung,","24                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nder Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvor-      2. die Produktions- und Absatzlage;\nstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung\n3. das Produktions- und Investitionsprogramm;\ndes Betriebsrats.\n4. Rationalisierungsvorhaben;\n(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so\nkann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers       5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die\nersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter               Einführung neuer Arbeitsmethoden;\nBerücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem    6. die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder\nVerfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeit-      von Betriebsteilen;\nnehmer Beteiligter.\n7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;\n§ 104                              8. der Zusammenschluß von Betrieben;\n9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des\nEntfernung betriebsstörender Arbeitnehmer\nBetriebszwecks sowie\nHat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten\n10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Inter-\noder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthalte-\nessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesent-\nnen Grundsätze den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich\nlich berühren können.\ngestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Ent-\nlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeits-\ngericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeit-                                § 107\ngeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durch-                 Bestellung und Zusammensetzung\nzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder                    des Wirtschaftsausschusses\nVersetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entschei-\ndung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebs-       (1) Der Wirtschaftsausschuß besteht aus mindestens\nrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß er zur Vornahme    drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unter-\nder Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzu-         nehmen angehören müssen, darunter mindestens einem\nhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für        Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsaus-\njeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark.              schusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten\nAngestellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und\n§ 105                              persönliche Eignung besitzen.\nleitende Angestellte                         (2) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden\nEine beabsichtigte Einstellung oder personelle Verände-   vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt.\nrung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten    Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die\nist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.                 Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der\nMitglieder endet in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem\ndie Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbe-\nSechster Abschnitt                       triebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt\nwaren, abgelaufen ist. Die Mitglieder des Wirtschaftsaus-\nWirtschaftliche Angelegenheiten                   schusses können jederzeit abberufen werden; auf die\nAbberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzu-\nErster Unterabschnitt                          wenden.\nUnterrichtung in wirtschaftlichen                        (3) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen\nAngelegenheiten                            seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirt-\nschaftsausschusses einem Ausschuß des Betriebsrats zu\n§ 106                             übertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf\nWirtschaftsausschuß                        die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses nicht\nüberschreiten. Der Betriebsrat kann jedoch weitere Arbeit-\n(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als        nehmer einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten leiten-\neinhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein       den Angestellten bis zur selben Zahl, wie der Ausschuß\nWirtschaftsausschuß zu bilden. Der Wirtschaftsausschuß       Mitglieder hat, in den Ausschuß berufen; für die Beschluß-\nhat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem     fassung gilt Satz 1. Für die Verschwiegenheitspflicht der in\nUnternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrich-     Satz 3 bezeichneten weiteren Arbeitnehmer gilt§ 79 ent-\nten.                                                         sprechend. Für die Abänderung und den Widerruf der\n(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuß           Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 sind die gleichen\nrechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Ange-    Stimmenmehrheiten erforderlich wie für die Beschlüsse\nlegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforder-     nach den Sätzen 1 bis 3. Ist in einem Unternehmen ein\nlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die  Gesamtbetriebsrat errichtet, so beschließt dieser über die\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens          anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirt-\ngefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Aus-      schaftsausschusses; die Sätze 1 bis 5 gelten entspre-\nwirkungen auf die Personalplanung darzustellen.              chend.\n§ 108\n(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne\ndieser Vorschrift gehören insbesondere                                                Sitzungen\n1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unter-        (1) Der Wirtschaftsausschuß soll monatlich einmal\nnehmens;                                               zusammentreten.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                  25\n(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat      triebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesent-\nder Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er        liche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile\nkann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens ein-         der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und\nschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzu- umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebs-\nziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheits-     änderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Als Betriebs-\npflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 entspre-      änderungen im Sinne des Satzes 1 gelten\nchend.                                                      1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs\n(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind            oder von wesentlichen Betriebsteilen,\nberechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unter-   2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen\nlagen Einsicht zu nehmen.                                        Betriebsteilen,\n(4) Der Wirtschaftsausschuß hat über jede Sitzung dem    3. Zusammenschluß mit anderen Betrieben,\nBetriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.\n4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation,\n(5) Der Jahresabschluß ist dem Wirtschaftsausschuß            des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,\nunter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern.\n5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und\n(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine       Fertigungsverfahren.\nanderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirt-\nschaftsausschusses beschlossen, so gelten die Absätze 1\nbis 5 entsprechend.                                                                      § 112\nInteressenausgleich über die Betriebsänderung,\n§ 109                                                      Sozialplan\nBeilegung von Meinungsverschiedenheiten\n(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein\nWird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenhei-     Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung\nten des Unternehmens im Sinne des § 106 entgegen dem         zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom\nVerlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht recht-     Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das glei-\nzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber        che gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die\nzwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht     Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeit-\nzustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch    nehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entste-\nder Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeit-    hen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer\ngeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn        Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan\ndies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverstän-   nicht anzuwenden.\ndige anhören;§ 80 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Hat der\n(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante\nBetriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige\nBetriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan\nWahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses\nnicht zustande, so können der Unternehmer oder der\nbeschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.\nBetriebsrat den Präsidenten des Landesarbeitsamtes um\nVermittlung ersuchen. Geschieht dies nicht oder bleibt der\n§ 110                           Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unter-\nUnterrichtung der Arbeitnehmer                 nehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.\nAuf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt\n(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1 000       der Präsident des Landesarbeitsamtes an der Verhand-\nständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer     lung teil.\nmindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vor-\nheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuß oder            (3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungs-\nden in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat   stelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschie-\ndie Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage  denheiten über den Interessenausgleich und den Sozial-\nund Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.           plan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der\nParteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so\n(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des          ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und\nAbsatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als       vom Vorsitzenden zu unterschreiben.\nzwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäfti-\ngen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die Unterrichtung      (4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht\nder Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen      zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Auf-\nUnternehmen ein Wirtschaftsausschuß nicht zu errichten,     stellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle\nso erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung     ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.\nmit dem Betriebsrat.\n(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach\nAbsatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen\nzweiter Unterabschnitt                        Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirt-\nschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unter-\nBetrlebsä nderu ngen                        nehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im\nRahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden\n§ 111\nGrundsätzen leiten zu lassen:\nBetriebsänderungen\n1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirt-\nDer Unternehmer hat in Betrieben mit in der Regel mehr       schaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkom-\nals zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Be-              mensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder","26                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerlust von Anwartschaften auf betriebliche Alters-     Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage\nversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten,      erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von\nLeistungen vorsehen, die in der Regel den Gegeben-      Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutz-\nheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.                gesetzes gilt entsprechend.\n2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer\nauf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll          (2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung\nArbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in        nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der\neinem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb     Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von\noder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder     zwölf Monaten auszugleichen.\neines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiter-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der\nbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäfti-\nUnternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111\ngung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an\ndurchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit\neinem anderen Ort begründet für sich allein nicht die\ndem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maß-\nUnzumutbarkeit.\nnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirt-\n3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der          schaftliche Nachteile erleiden.\nSozialplanleistungen darauf zu achten, daß der Fortbe-\nstand des Unternehmens oder die nach ·Durchführung\nder Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze\nnicht gefährdet werden.                                                         Fünfter Teil\nBesondere Vorschriften\n§ 112a                                           für einzelne Betriebsarten\nErzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau,\nNeugründungen                                              Erster Abschnitt\n(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne                              Seeschiffahrt\ndes § 111 Satz 2 Nr. 1 allein in der Entlassung von\nArbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwen-                                   § 114\ndung, wenn                                                                           Grundsätze\n1 . in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger\n(1) Auf Seeschiffahrtsunternehmen und ihre Betriebe ist\nals 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig\ndieses Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den Vor-\nbeschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeit-\nschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.\nnehmer,\n2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weni-        (2) Seeschiffahrtsunternehmen im Sinne dieses Geset-\nger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regel-      zes ist ein Unternehmen, das Handelsschiffahrt betreibt\nmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37      und seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nArbeitnehmer,                                            hat. Ein Seeschiffahrtsunternehmen im Sinne dieses\nAbschnitts betreibt auch, wer als Korrespondentreeder,\n3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und\nVertragsreeder, Ausrüster oder auf Grund eines ähnlichen\nweniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der\nRechtsverhältnisses Schiffe zum Erwerb durch die See-\nregelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder minde-\nschiffahrt verwendet, wenn er Arbeitgeber des Kapitäns\nstens 60 Arbeitnehmer,\nund der Besatzungsmitglieder ist oder überwiegend die\n4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeit-      Befugnisse des Arbeitgebers ausübt.\nnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten\nArbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer               (3) Als Seebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt die\nGesamtheit der Schiffe eines Seeschiffahrtsunternehmens\naus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen.\neinschließlich der in Absatz 2 Satz 2 genannten Schiffe.\nAls Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Grün-\nden der Betriebsänderung veranlaßte Ausscheiden von             (4) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrtei-\nArbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen.             schiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundes-\nflagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 24 Stunden\n(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf\nnach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs\nBetriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren\nzurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs des\nnach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen\nSeeschiffahrtsunternehmens.\nim Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung\nvon Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den\n(5) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden\nZeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbs-\nnur für die Landbetriebe von Seeschiffahrtsunternehmen\ntätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanz-\ngebildet.\namt mitzuteilen ist.\n(6) Besatzungsmitglieder sind die in § 3 des Seemanns-\n§ 113                            gesetzes genannten Personen. leitende Angestellte im\nNachteilsausgleich                      Sinne des § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes sind nur die Kapi-\ntäne. Die Zuordnung der Besatzungsmitglieder zu den\n(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenaus-       Gruppen der Arbeiter und Angestellten bestimmt sich,\ngleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingen-      abweichend von den §§ 4 bis 6 des Seemannsgesetzes,\nden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser     nach § 6 dieses Gesetzes.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                   27\n§ 115                                  anläuft. Die Wahlanfechtung kann auch zu Protokoll\ndes Seemannsamtes erklärt werden. Wird die Wahl zur\nBordvertretung\nBordvertretung angefochten, zieht das Seemannsamt\n(1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf            die an Bord befindlichen Wahlunterlagen ein. Die\nwahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von            Anfechtungserklärung und die eingezogenen Wahlun-\ndenen drei wählbar sind, wird eine Bordvertretung gewählt.          terlagen sind vom Seemannsamt unverzüglich an das\nAuf die Bordvertretung finden, soweit sich aus diesem               für die Anfechtung zuständige Arbeitsgericht weiter-\nGesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht             zuleiten.\netwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte und\nPflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner           (3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden die §§ 21\nMitglieder Anwendung.                                           bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, daß\n1. die Amtszeit ein Jahr beträgt,\n(2) Die Vorschriften über die Wahl und Zusammenset-           2. die Mitgliedschaft in der Bordvertretung auch endet,\nzung des Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe                  wenn das Besatzungsmitglied den Dienst an Bord\nAnwendung:                                                          beendet, es sei denn, daß es den Dienst an Bord vor\n1. Wahlberechtigt sind alle Besatzungsmitglieder des                Ablauf der Amtszeit nach Nummer 1 wieder antritt.\nSchiffes.\n(4) Für die Geschäftsführung der Bordvertretung gelten\n2. Wählbar sind die Besatzungsmitglieder des Schiffes,\ndie §§ 26 bis 36, § 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 39 bis 41\ndie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben\nentsprechend. § 40 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwen-\nund ein Jahr Besatzungsmitglied eines Schiffes waren,\nden, daß die Bordvertretung in dem für ihre Tätigkeit\ndas nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge\nerforderlichen Umfang auch die für die Verbindung des\nführt. § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.\nSchiffes zur Reederei eingerichteten Mittel zur beschleu-\n3. Die Bordvertretung besteht auf Schiffen mit in der           nigten Übermittlung von Nachrichten in Anspruch nehmen\nRegel                                                       kann.\n5 bis 20 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern\naus einer Person,      (5) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung\nfinden für die Versammlung der Besatzungsmitglieder\n21 bis 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern\neines Schiffes (Bordversammlung) entsprechende Anwen-\naus drei Mitgliedern,  dung. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitän\nüber 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern              der Bordversammlung einen Bericht über die Schiffsreise\naus fünf Mitgliedern.  und die damit zusammenhängenden Angelegenheiten zu\n4. Die Minderheitsgruppe erhält, abweichend von § 10            erstatten. Er hat Fragen, die den Schiffsbetrieb, die\nAbs. 2, in einer Bordvertretung, die aus mehr als einer    Schiffsreise und die Schiffssicherheit betreffen, zu beant-\nPerson besteht, bei bis zu 75 Gruppenangehörigen           worten.\nmindestens einen Vertreter, bei mehr als 75 Gruppen-\nangehörigen mindestens zwei Vertreter.                        (6) Die §§ 47 bis 59 über den Gesamtbetriebsrat und\nden Konzernbetriebsrat finden für die Bordvertretung keine\n5. § 13 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung. Die Bord-\nAnwendung.\nvertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unter den in § 13\nAbs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen neu zu\n(7) Die §§ 74 bis 105 über die Mitwirkung und Mitbestim-\nwählen.\nmung der Arbeitnehmer finden auf die Bordvertretung mit\n6. Die wahlberechtigten Besatzungsmitglieder können mit         folgender Maßgabe Anwendung:\nder Mehrheit aller Stimmen beschließen, die Wahl der\n1. Die Bordvertretung ist zuständig für die Behandlung\nBordvertretung binnen 24 Stunden durchzuführen.\nderjenigen nach diesem Gesetz der Mitwirkung und\n7. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf zwei           Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Ange-\nWochen, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist wird          legenheiten, die den Bordbetrieb oder die Besatzungs-\nauf eine Woche verkürzt.                                       mitglieder des Schiffes betreffen und deren Regelung\n8. Bestellt die im Amt befindliche Bordvertretung nicht             dem Kapitän auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder\nrechtzeitig einen Wahlvorstand oder besteht keine              der ihm von der Reederei übertragenen Befugnisse\nBordvertretung, findet§ 17 Abs. 1 und 2 entsprechende           obliegt.\nAnwendung. Kann aus Gründen der Aufrechterhaltung           2. Kommt es zwischen Kapitän und Bordvertretung in\ndes ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs eine Bordver-               einer der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordver-\nsammlung nicht stattfinden, so kann der Kapitän auf             tretung unterliegenden Angelegenheit nicht zu einer\nAntrag von drei Wahlberechtigten den Wahlvorstand               Einigung, so kann die Angelegenheit von der Bordver-\nbestellen. Bestellt der Kapitän den Wahlvorstand nicht,         tretung an den Seebetriebsrat abgegeben werden. Der\nso ist der Seebetriebsrat berechtigt, den Wahlvorstand          Seebetriebsrat hat die Bordvertretung über die weitere\nzu bestellen. Die Vorschriften über die Bestellung des          Behandlung der Angelegenheit zu unterrichten. Bord-\nWahlvorstands durch das Arbeitsgericht bleiben unbe-            vertretung und Kapitän dürfen die Einigungsstelle oder\nrührt.                                                         das Arbeitsgericht nur anrufen, wenn ein Seebetriebs-\n9. Die Frist für die Wahlanfechtung beginnt für Besat-              rat nicht gewählt ist.\nzungsmitglieder an Bord, wenn das Schiff nach               3. Bordvertretung und Kapitän können im Rahmen ihrer\nBekanntgabe des Wahlergebnisses erstmalig einen                 Zuständigkeiten Bordvereinbarungen abschließen. Die\nHafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen             Vorschriften über Betriebsvereinbarungen gelten für\nHafen, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat,                 Bordvereinbarungen entsprechend. Bordvereinbarun-","28                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ngen sind unzulässig, soweit eine Angelegenheit durch         b) in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des\neine Betriebsvereinbarung zwischen Seebetriebsrat                 Buchstabens a nicht vorliegen, nur Arbeitnehmer\nund Arbeitgeber geregelt ist.                                     wählbar sind, die nach § 8 die Wählbarkeit im Land-\nbetrieb des Seeschiffahrtsunternehmens besitzen,\n4. In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Bord-\nes sei denn, daß der Arbeitgeber mit der Wahl von\nvertretung unterliegen, kann der Kapitän, auch wenn\nBesatzungsmitgliedern einverstanden ist.\neine Einigung mit der Bordvertretung noch nicht erzielt\nist, vorläufige Regelungen treffen, wenn dies zur Auf-    3. Der Betriebsrat besteht in Seebetrieben mit in der\nrechterhaltung des ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs            Regel\ndringend erforderlich ist. Den von der Anordnung                 5 bis 500 wahlberechtigten Besatzungs-\nbetroffenen Besatzungsmitgliedern ist die Vorläufigkeit                        mitgliedern          aus einer Person,\nder Regelung bekanntzugeben. Soweit die vorläufige            501 bis 1 000 wahlberechtigten Besatzungs-\nRegelung der endgültigen Regelung nicht entspricht,                            mitgliedern        aus drei Mitgliedern,\nhat das Schiffahrtsunternehmen Nachteile auszuglei-           über        1 000 wahlberechtigten Besatzungs-\nchen, die den Besatzungsmitgliedern durch die vor-                              mitgliedern       aus fünf Mitgliedern.\nläufige Regelung entstanden sind.\n4. Die Minderheitsgruppe erhält, abweichend von § 10\n5. Die Bordvertretung hat das Recht auf regelmäßige und          Abs. 2, in einem Seebetriebsrat, der aus mehr als einer\numfassende Unterrichtung über den Schiffsbetrieb. Die         Person besteht, bei bis zu 500 Gruppenangehörigen\nerforderlichen Unterlagen sind der Bordvertretung vor-        mindestens einen Vertreter, bei mehr als 500 Gruppen-\nzulegen. Zum Schiffsbetrieb gehören insbesondere die         angehörigen mindestens zwei Vertreter.\nSchiffssicherheit, die Reiserouten, die voraussicht-\n5. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er im Fall des § 14\nlichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten sowie die zu be-\nAbs. 6 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 mindestens\nfördernde Ladung.\nvon drei wahlberechtigten gruppenangehörigen Be-\n6. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitän ihr          satzungsmitgliedern und im Fall des § 14 Abs. 7 min-\nEinsicht in die an Bord befindlichen Schiffstagebücher       destens von drei wahlberechtigten Besatzungsmitglie-\nzu gewähren. In den Fällen, in denen der Kapitän eine        dern unterschrieben ist.\nEintragung über Angelegenheiten macht, die der Mit-\n6. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf drei\nwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung unter-\nMonate, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist auf\nliegen, kann diese eine Abschrift der Eintragung ver-\nlangen und Erklärungen zum Schiffstagebuch ab-                zwei Monate verlängert.\ngeben. In den Fällen, in denen über eine der Mitwirkung   7. Zu Mitgliedern des Wahlvorstands können auch im\noder Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegen-            Landbetrieb des Seeschiffahrtsunternehmens beschäf-\nden Angelegenheit eine Einigung zwischen Kapitän              tigte Arbeitnehmer bestellt werden. § 17 Abs. 1 und 2\nund Bordvertretung nicht erzielt wird, kann die Bordver-      findet keine Anwendung. Besteht in einem Seebetrieb\ntretung dies zum Schiffstagebuch erklären und eine            kein Seebetriebsrat, so wird der Wahlvorstand gemein-\nAbschrift dieser Eintragung verlangen.                        sam vom Arbeitgeber und den im Seebetrieb vertre-\ntenen Gewerkschaften bestellt. Einigen sich Arbeit-\n7. Die Zuständigkeit der Bordvertretung im Rahmen des\ngeber und Gewerkschaften nicht, so bestellt ihn das\nArbeitsschutzes bezieht sich auch auf die Schiffs-\nArbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers, einer im\nsicherheit und die Zusammenarbeit mit den insoweit\nSeebetrieb vertretenen Gewerkschaft oder von minde-\nzuständigen Behörden und sonstigen in Betracht\nstens drei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern.\nkommenden Stellen.\n§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n§ 116                             8. Die Frist für die Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2\nbeginnt für Besatzungsmitglieder an Bord, wenn das\nSeebetriebsrat\nSchiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erst-\n(1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt.             malig einen Hafen im Geltungsbereich dieses Geset-\nAuf die Seebetriebsräte finden, soweit sich aus diesem            zes oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen\nGesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht           Sitz hat, anläuft. Nach Ablauf von drei Monaten seit\netwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte und         Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine Wahlan-\nPflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner          fechtung unzulässig. Die Wahlanfechtung kann auch\nMitglieder Anwendung.                                             zu Protokoll des Seemannsamtes erklärt werden. Die\nAnfechtungserklärung ist vom Seemannsamt unver-\n(2) Die Vorschriften über die Wahl, Zusammensetzung              züglich an das für die Anfechtung zuständige Arbeits-\nund Amtszeit des Betriebsrats finden mit folgender Maß-            gericht weiterzuleiten.\ngabe Anwendung:\n9. Die Mitgliedschaft im Seebetriebsrat endet, wenn der\n1. Wahlberechtigt zum Seebetriebsrat sind alle zum See-\nSeebetriebsrat aus . Besatzungsmitgliedern besteht,\nschiffahrtsunternehmen gehörenden Besatzungsmit-\nauch, wenn das Mitglied des Seebetriebsrats nicht\nglieder.\nmehr Besatzungsmitglied ist. Die Eigenschaft als\n2. Für die Wählbarkeit zum Seebetriebsrat gilt § 8 mit der         Besatzungsmitglied wird durch die Tätigkeit im See-\nMaßgabe, daß                                                   betriebsrat oder durch eine Beschäftigung gemäß\na) in Seeschiffahrtsunternehmen, zu denen mehr als             Absatz 3 Nr. 2 nicht berührt.\nacht Schiffe gehören oder in denen in der Regel\nmehr als 250 Besatzungsmitglieder beschäftigt           (3) Die §§ 26 bis 41 über die Geschäftsführung des\nsind, nur nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 wählbare Be-        Betriebsrats finden auf den Seebetriebsrat mit folgender\nsatzungsmitglieder wählbar sind;                      Maßgabe Anwendung:","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                     29\n1. In Angelegenheiten, in denen der Seebetriebsrat nach          (6) Die §§ 7 4 bis 113 über d~e Mitwirkung und Mitbestim-\ndiesem Gesetz innerhalb einer bestimmten Frist Stel-      mung der Arbeitnehmer finden auf den Seebetriebsrat mit\nlung zu nehmen hat, kann er, abweichend von § 33         folgender Maßgabe Anwendung:\nAbs. 2, ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Sitzung\n1. Der Seebetriebsrat ist zuständig für die Behandlung\nerschienenen Mitglieder einen Beschluß fassen, wenn\nderjenigen nach diesem Gesetz der Mitwirkung oder\ndie Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind.\nMitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Ange-\n2. Soweit die Mitglieder des Seebetriebsrats nicht freizu-         legenheiten,\nstellen sind, sind sie so zu beschäftigen, daß sie durch      a) die alle oder mehrere Schiffe des Seebetriebs oder\nihre Tätigkeit nicht gehindert sind, die Aufgaben des              die Besatzungsmitglieder aller oder mehrerer\nSeebetriebsrats wahrzunehmen. Der Arbeitsplatz soll                Schiffe des Seebetriebs betreffen,\nden Fähigkeiten und Kenntnissen des Mitglieds des\nSeebetriebsrats und seiner bisherigen beruflichen Stel-       b) die nach § 115 Abs. 7 Nr. 2 von der Bordvertretung\nlung entsprechen. Der Arbeitsplatz ist im Einverneh-               abgegeben worden sind oder\nmen mit dem Seebetriebsrat zu bestimmen. Kommt                c) für die nicht die Zuständigkeit der Bordvertretung\neine Einigung über die Bestimmung des Arbeitsplatzes              nach § 115 Abs. 7 Nr. 1 gegeben ist.\nnicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.\nDer Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung      2. Der Seebetriebsrat ist regelmäßig und umfassend über\nzwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat.                      den Schiffsbetrieb des Seeschiffahrtsunternehmens zu\nunterrichten. Die erforderlichen Unterlagen sind ihm\n3. Den Mitgliedern des Seebetriebsrats, die Besatzungs-            vorzulegen.\nmitglieder sind, ist die Heuer auch dann fortzuzahlen,\nwenn sie im Landbetrieb beschäftigt werden. Sach-\nbezüge sind angemessen abzugelten. Ist der neue                                  Zweiter Abschnitt\nArbeitsplatz höherwertig, so ist das diesem Arbeitsplatz\nentsprechende Arbeitsentgelt zu zahlen.                                                Luftfahrt\n4. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ist                                     § 117\nüber die Unterkunft der in den Seebetriebsrat gewähl-\nten Besatzungsmitglieder eine Regelung zwischen                              Geltung für die Luftfahrt\ndem Seebetriebsrat und dem Arbeitgeber zu treffen,           (1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist die-\nwenn der Arbeitsplatz sich nicht am Wohnort befindet.     ses Gesetz anzuwenden.\nKommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet\ndie Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle          (2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von\nersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und See-        Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertre-\nbetriebsrat.                                              tung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser\nVertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden\n5. Der Seebetriebsrat hat das Recht, jedes zum See-\nVertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luft-\nbetrieb gehörende Schiff zu betreten, dort im Rahmen\nfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem\nseiner Aufgaben tätig zu werden sowie an den Sitzun-\nGesetz abweichende Regelungen vorsehen;§ 3 Abs. 2 ist\ngen der Bordvertretung teilzunehmen. § 115 Abs. 7\nentsprechend anzuwenden.\nNr. 5 Satz 1 gilt entsprechend.\n6. Liegt ein Schiff in einem Hafen innerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes, so kann der Seebetriebsrat\nnach Unterrichtung des Kapitäns Sprechstunden an                                  Dritter Abschnitt\nBord abhalten und Bordversammlungen der Besat-\nzungsmitglieder durchführen.                                 Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften\n7. Läuft ein Schiff innerhalb eines Kalenderjahres keinen                                    § 118\nHafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes an, so gel-                       Geltung für Tendenzbetriebe\nten die Nummern 5 und 6 für europäische Häfen. Die                         und Religionsgemeinschaften\nSchleusen des Nordostseekanals gelten nicht als\nHäfen.                                                       (1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und\nüberwiegend\n8. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können Sprech-\nstunden und Bordversammlungen, abweichend von             1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, kari-\nden Nummern 6 und 7, auch in anderen Liegehäfen                tativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künst-\ndes Schiffes durchgeführt werden, wenn ein dringen-            lerischen Bestimmungen oder\ndes Bedürfnis hierfür besteht. Kommt eine Einigung        2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäuße-\nnicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der         rung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes\nSpruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigur:ig zwi-          Anwendung findet,\nschen Arbeitgeber und Seebetriebsrat.\ndienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine\n(4) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung          Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder\nfinden auf den Seebetrieb keine Anwendung.                    des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind\nnicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie\n(5) Für den Seebetrieb nimmt der Seebetriebsrat die in     den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nach-\nden§§ 47 bis 59 dem Betriebsrat übertragenen Aufgaben,        teile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen\nBefugnisse und Pflichten wahr.                                regeln.","30                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Re-            4. Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach § 107 Abs. 3\nligionsgemeinschaften und ihre karitativen und erziehe-             Satz 3 oder vom Wirtschaftsausschuß nach § 108\nrischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.                 Abs. 2 Satz 2 hinzugezogen worden ist,\nbekanntgeworden und das vom Arbeitgeber ausdrücklich\nals geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird\nmit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nSechster Teil                         bestraft.\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes\n§ 119                             Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu des-\nsen persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis,\nStraftaten gegen Betriebsverfassungsorgane             offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied oder\nund ihre Mitglieder                      Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-    Abs. 2 bezeichneten Stellen bekanntgeworden ist und\nstrafe wird bestraft, wer                                      über das nach den Vorschriften dieses Gesetzes Still-\nschweigen zu bewahren ist.\n1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszu-\nbildendenvertretung, der Bordvertretung, des See-             (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,\nbetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeich- sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen\nneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder        zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei\ndurch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder         Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbe-\ndurch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen            fugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder\nbeeinflußt,                                               Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach\nden Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.\n2. die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats,\ndes Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszu-              (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn\nbildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszu-        der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des\nbildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebe-       Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.\ntriebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten\nVertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle,           (5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.\nder in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlich-      Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77\ntungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen       Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über,\nBeschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses          wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich\nbehindert oder stört oder                                 des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die\nErben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem\n3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats,      Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 sinngemäß.\ndes Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der\nJugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-\nJugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordver-                                    § 121\ntretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1\noder 2 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer,                            Bußgeldvorschriften\nder Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten        (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in§ 90 Abs. 1,\nSchlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieb-    2 Satz 1 , § 92 Abs. 1 Satz 1 , § 99 Abs. 1 , § 106 Abs. 2,\nlichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsaus-         § 108 Abs. 5, § 11 0 oder§ 111 bezeichneten Aufklärungs-\nschusses um seiner Tätigkeit willen benachteiligt oder   oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollstän-\nbegünstigt.                                              dig oder verspätet erfüllt.\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nGesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bord-         zu 20000 Deutsche Mark geahndet werden.\nvertretung, des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands, des\nUnternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerk-\nschaft verfolgt.\nSiebenter Teil\n§ 120\nÄnderung von Gesetzen\nVerletzung von Geheimnissen\n§ 122\n(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäfts-\ngeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als                   (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\n1. Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer\nder in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen,                                             § 123\n2. Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereini-                (Änderung des Kündigungsschutzgesetzes)\ngung,\n3. Sachverständiger, der vom Betriebsrat nach § 80                                         § 124\nAbs. 3 hinzugezogen oder von der Einigungsstelle\n(Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)\nnach § 109 Satz 3 angehört worden ist, oder","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1989                                    31\nAchter Teil                                                         § 128\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                             Bestehende abweichende Tarifverträge\nDie im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes\n§ 125\nnach § 20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom\nErstmalige Wahlen nach diesem Gesetz                 11. Oktober 1952 geltenden Tarifverträge über die Er-\nrichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer für\n(1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach§ 13 Abs. 1\nfinden im Jahre 1972 statt.                                    Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung\nvon Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegen-\n(2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszu-           stehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.\nbildendenvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im\nJahre 1988 statt. Die Amtszeit der Jugendvertretung endet\n§ 129\nmit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu\ngewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung, späte-                      Außerkrafttreten von Vorschriften\nstens am 30. November 1988.\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Be-\n(3) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 21 Satz 1, § 26  triebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (BGBI. 1\nAbs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, die§§ 28, 38 Abs. 2, § 47    S. 681 ), zuletzt geändert durch das Erste Arbeitsrechtsbe-\nAbs. 2 Satz 3, § 51 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 Satz 3 sind         reinigungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1106),\nin geänderter Fassung erstmalig anzuwenden, wenn               mit Ausnahme der §§ 76 bis 77 a, 81, 85 und 87 außer\nBetriebsräte nach dem 31. Dezember 1988 gewählt                Kraft. In § 81 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 67 bis\nworden sind.                                                   77\" durch die Worte ,,§§ 76 und 77\" ersetzt; Satz 2 wird\ngestrichen. In§ 87werden die Worte „6 bis 20, 46 und 47,\"\n§ 126                               gestrichen. Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11 . Okto-\nErmächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen                  ber 1952 erhält die Bezeichnung „Betriebsverfassungsge-\nsetz 1952\".\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird\nermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsver-              (2) Soweit in den nicht aufgehobenen Vorschriften des\nordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis         Betriebsverfassungsgesetzes 1952 auf Vorschriften ver-\n20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über            wiesen wird, die nach Absatz 1 aufgehoben sind, treten an\n1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstel-        ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Ge-\nlung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreter-   setzes.\nzahl;\n§ 130\n2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und\ndie Erhebung von Einsprüchen gegen sie;                                        Öffentlicher Dienst\n3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;        Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwal-\n4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine              tungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemein-\nBekanntmachung;                                           den und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftun-\ngen des öffentlichen Rechts.\n5. die Stimmabgabe;\n6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen\nfür seine Bekanntmachung;                                                               § 131\n7. die Aufbewahrung der Wahlakten.                                                    Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n§ 127                              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nVerweisungen                            verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nSoweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften ver-       Überleitungsgesetzes.\nwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die\ndurch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,\ntreten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder                                  § 132\nBezeichnungen dieses Gesetzes.                                                         ( 1nkrafttreten)"]}