{"id":"bgbl1-1988-9-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":9,"date":"1988-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_9.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffs-Untersuchungsordnung - BinSchUO)","law_date":"1988-03-17T00:00:00Z","page":238,"pdf_page":2,"num_pages":63,"content":["238                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt\n(Binnenschiffs-Untersuchungsordnung - BinSchUO)\nVom 17. März 1988\nInhaltsübersicht\nKapitel 1                          § 29 Ein- und Austrittsöffnungen von Rohrleitungen\nAllgemeine Vorschriften                      § 30 Speigatte, Wasserpforten\n§ 31 Ladeluken\n§   1 Grundregel\n§ 32 Freibord\n§  2 Einschränkung des Anwendungsbereichs\n§ 33 Freibordberichtigung\n§  3 Begriffsbestimmungen\n§ 34 Mindestfreibord\n§  4 Technische Zulassungspflicht\n§ 35 Sicherheitsabstand für die Fahrt mit geöffneten Ladeluken\n§  5  Technische Zulassung zum Verkehr\n§ 36 Ankerketten\n§  6  Schiffsattest, Schiffszeugnis, Fährzeugnis\n§ 37 Schallsignalanlage\n§  7  Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen\n§ 38 Radargerät\n§  8  Anforderungen neben der Rheinschiffs-\nUntersuchungsordnung                                      § 39 Kompaß\n§  9  Künftige Erleichterungen                                  § 40 Rettungsmittel und Beiboote\n§ 10  Vorübergehende Abweichungen                               § 41 Sonstige Ausrüstung\n§ 11  Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers und Ausrüsters\nKapitel 2                                                     Kapitel 5\nVerfahren                                     Zusätzliche Anforderungen in Zone 1\n§ 12  Abweichungen von der Rheinschiffs-Untersuchungsord-       § 42 Allgemeines\nnung                                                      § 43 Schiffbauliche Anforderungen\n§ 13  Schiffsuntersuchungskommissionen                          § 44 Ausrüstung\n§ 14  Untersuchung von Amts wegen\n§ 15 Schiffe ohne Fahrtauglichkeitsbescheinigung                                          Kapitel 6\nErleichterungen auf bestimmten\nKapitel 3                                            Wasserstraßen der Zone 2\nErteilung des Schiffszeugnisses                   § 45 Anwendungsbereich\n§ 16  Allgemeines                                               § 46 Zusätzliche Ausrüstung\n§ 17  Schiffbauliche    Anforderungen     (Abweichungen   von   § 47 Sicherheitsabstand für die Fahrt bei geöffneten Ladeluken\n§§ 3.07, 3.08 und 3.1 O der Rheinschiffs-Untersuchungs-\nordnung)                                                                            Kapitel 7\n§ 18  Steuereinrichtungen und Steuerhaus                                         Erleichterungen in Zone 4\n§ 19  Maschinenbauliche Anforderungen (Abweichungen von         § 48 Allgemeines\n§§ 5.04 und 5.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsord-       § 49 Freibord und Einsenkungsmarken\nnung)\n§ 50 Sicherheitsabstand\n§ 20  Ausrüstung (Abweichungen von §§ 7.01, 7.02, 7.03 und\n§ 51 Ankerausrüstung\n7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung)\n§ 52 Rettungsmittel\n§ 21  Erleichterungen für Schiffe, die zur Verwendung als Teil\neines Schubverbandes, eines Schleppverbandes oder\neiner gekuppelten Zusammenstellung bestimmt sind                                    Kapitel 8\n§ 22  Einsenkungsmarken (Abweichungen von § 4.05 der                  Erleichterungen für Barkassen und sonstige\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung)                                  Wasserfahrzeuge auf kurzen Strecken\n§ 53 Allgemeines\nKapitel 4                           § 54 Schiffskörper\nZusätzliche Anforderungen in Zone 2                  § 55 Stabilität und höchstzulässige Anzahl der Personen\n§ 23  Allgemeines                                               § 56 Freibord und Sicherheitsabstand\n§ 24  Begriffsbestimmungen                                      § 57 Rettungsmittel\n§ 25  Aufbauten, Deckshäuser, Einstiegluken                     § 58 Anker\n§ 26  Fenster und Oberlichter                                   § 59 Ausrüstung\n§ 27  Lüfter und sonstige offene Stutzen                        § 60 Verbot der Fahrgastbeförderung\n§ 28  Luftrohre                                                 § 61 Bau und Ausrüstung sonstiger Wasserfahrzeuge","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 19.88                                   239\nKapitel 9                        §  96 Böden, Wände und Decken der Wohnräume\nSondervorschriften für Fahrgastschiffe              §  97 Heizung und Lüftung der Wohnräume\n§  98 Tageslicht, Beleuchtung der Wohnräume\n§ 62    Allgemeines\n§  99 Einrichtungsgegenstände der Wohnräume\n§ 63    Berechnung der sich aus der freien Decksfläche erge-\nbenden höchstzulässigen Personenzahl                    § 100 Küchen, Speise- und Vorratsräume\n§ 64    Stabilität, Freibord, Sicherheitsabstand                § 101 Sanitäre Einrichtungen\n§ 65    Schiffskörper                                           § 102 Trinkwasseranlagen\n§ 66    Fenster                                                 § 103 Sicherheitsvorrichtungen\n§ 67    Rettungsmittel und Beiboote                             § 104 Zugänglichkeit der Arbeitsplätze\n§ 68   Schotteinteilung                                         § 105 Abmessungen der Arbeitsplätze\n§ 69   Zusätzliche Anforderungen und Erleichterungen            § 106 Schutz vor Absturz\n§ 70   Zusätzliche Anforderungen in Zone 1                      § 107 Zugänge, Türen, Treppen der Arbeitsplätze\n§ 108 Fußböden, Decksoberflächen, Wegerungen,         Wände,\nDecken, Fenster und Oberlichter\nKapitel 10                         § 109 Lüftung und Heizung der Arbeitsplätze\nSondervorschriften für Fähren                  § 110 Natürliche und künstliche Beleuchtung der Arbeitsplät..:e\n§ 111 Schutz gegen Lärm und Erschütterung\nErster Abschnitt\nFrei fahrende Fähren\nKapitel 13\n§   71 Allgemeines\n§   72 Begriffsbestimmungen                                                                Besatzung\n§   73 Querschotte und Unterteilung                              § 112 Allgemeines\n§   7 4 Nachweis der Stabilität                                  § 113 Begriffsbestimmungen\n§   75 Berechnung der sich aus der freien Decksfläche erge-      § 114 Betriebsformen\nbenden Anzahl der Fahrgäste                              § 115 Dienst- und Ruhezeiten\n§   76 Freibord, Sicherheitsabstand und Einsenkungsmarken        § 116 Besatzung der Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine\n§   77 Festigkeit des Wagendecks                                 § 117 Besatzung der Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe\n§   78 Kennzeichnung der Fähren                                  § 118 Besatzung der Schleppboote\n§   79 Absperrvorrichtungen                                      § 119 Besatzung der Fahrgastschiffe\n§   80 Rettungsmittel                                            § 120 Sonstige Wasserfahrzeuge\n§   81 Anker                                                     § 121 Abweichungen\n§ 122 Ausnahmebewilligung\nZweiter Abschnitt·                    § 123 Zusätzliche Bestimmungen\nSeilgebundene Fähren\n§   82 Allgemeines\nKapitel 14\n§   83 Begriffsbestimmungen\n§   84 Nachweis der Stabilität                                                       Ordnungswidrigkeiten,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n§   85 Festigkeit des Wagendecks\n§   86 Einsenk\"ungsmarken                                       § 124 Ordnungswidrigkeiten\n§   87 Anker                                                    § 125• Weitergeltung bisheriger Fahrtauglichkeitsbescheinigun-\ngen\n§   88 Eintragung der Fährstelle\n§ 126 Sonstige Übergangsvorschriften\n§   89 Seilfähren und Kahnfähren\n§ 127 Sondervorschriften für die Donau\n§ 128 Arbeitsschutzvorschriften\nKapitel 11                        § 129 Berlin-Klausel\nSondervorschriften für schwimmende Geräte               § 130 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§  90 (bleibt vorbehalten)\nAnlage 1 Bundeswasserstraßen der Zonen 1 und 2\nAnlage 2 Wasserstraßen der Zone 2 im Gebiet der Euro-\nKapitel 12                                   päischen Gemeinschaften außerhalb der Bundes-\nrepublik Deutschland\nHygiene und Sicherheit der Wohnungen\nAnlage 3 Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 im Gebiet der\nder Besatzung und der Arbeitsplätze\nEuropäischen Gemeinschaften\n§  91 Allgemeines                                              Anlage 4 Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe\n§   92 Anordnung der Wohnungen                                  Anlage 5 Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnen-\n§   93 Größe der Wohnungen                                                  schiffe\n§   94 Leitungen in den Wohnungen                               Anlage 6 Fährzeugnis\n§   95 Zugänge, Türen, Treppen der Wohnungen                    Anlage. 7 Bescheinigung über die Besatzung","240                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 6 und 8, Abs. 5        (4) Soweit diese Verordnung in den§§ 26, 29 und 66 auf\nSatz 3 und Abs. 6 sowie des § 3 c Abs. 1 Satz 1 und 2         DIN-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen\nNr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-      Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Zu bezie-\nsung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1           hen sind sie durch DIN - Deutsches Institut für Normung,\nS. 1270) verordnet der Bundesminister für Verkehr im          Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30.\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung und                                                                            §2\nauf Grund des § 3 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 -und Abs. 6             Einschränkung des Anwendungsbereichs\nsowie des § 3 c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Binnen-\nschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet der Bundesmini-            Diese Verordnung regelt nicht die technische Zulassung\nster für Verkehr gemeinsam mit dem Bundesminister für         1. zum Verkehr auf dem Rhein mit Ausnahme\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:\na) von Fahrgastschiffen, die zur Beförderung von nicht\nmehr als 12 Fahrgästen verwendet werden,\nKapitel 1\nb) von Fähren,\nAllgemeine Vorschriften                      2. von Binnenschiffen zum Verkehr seewärts der Grenze\nder Seefahrt nach § 1 der Dritten Durchführungsverord-\n§ 1                                  nung zum Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesge-\nGrundregel                               setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1-3, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung in ihrer jeweils gelten-\n(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Bau,         den Fassung,\nAusrüstung, Einrichtung und Besatzung von Wasserfahr-\nzeugen (Binnen- und Seeschiffen - einschließlich Fähren -     3. von Seeschiffen zum Verkehr auf Seeschiffahrtsstra-\nsowie schwimmender Geräte), schwimmenden Anlagen                 ßen (einschliemich der Elbe im Hamburger Hafen),\nund Schwimmkörpern zum Verkehr auf den in § 1 Abs. 1          4. von Wasserfahrzeugen, die in einem ausländischen\nNr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes bezeichne-           Donauuferstaat beheimatet sind, zum Verkehr auf der\nten Wasserstraßen sowie das Verfahren für die technische          Donau,\nZulassung dieser Wasserfahrzeuge zum Verkehr.\n5. von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und\n(2) Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes               Schwimmkörpern der Bundeswehr,\nbestimmt oder zuläßt, müssen Bau, Ausrüstung, Einrich-        6. von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und\ntung und Besatzung eines Schiffes, eines schwimmenden            Schwimmkörpern, die ausschließlich zur Verwendung\nGeräts, einer schwimmenden Anlage und eines Schwimm-             im Hamburger Hafen bestimmt sind,\nkörpers den Anforderungen der Kapitel 3 bis 12 und 14 der\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung - Anlage zu der Ver-        7. von Fähren zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und\nordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungs-           Katastrophenschutzes, sofern sie bei höchstzulässiger\nordnung vom 26. März 1 976 (BGBI. 1 S. 773) - in ihrer           Einsenkung eine Wasserverdrängung von weniger als\njeweils geltenden Fassung sowie den Bestimmungen der             15 m3 haben und nicht im öffentlichen Verkehr einge-\nhierzu erlassenen Rechtsverordnungen der Wasser- und             setzt werden,\nSchiffahrtsdirektionen West und Südwest, insbesondere         8. von sonstigen Fähren auf anderen Wasserstraßen als\nvom 25. Januar 1985 (Verkehrsblatt S. 182) und vom               dem Rhein, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen\n20. Januar 1986 (Verkehrsblatt S. 98) entsprechen.               Betriebs verwendet und nicht im öffentlichen Verkehr\neingesetzt werden, sofern sie bei höchstzulässiger Ein-\n(3) Soweit bei Anwendung des Absatzes 2 § 7.02 Nr. 1,         senkung eine Wasserverdrängung von weniger als\n§ 8.04 Nr. 5, § 10.04 Nr. 2 Satz 2 und § 10.05 der Rhein-             3\n15 m haben und\nschiffs-Untersuchungsordnung auf Vorschriften der Rhein-\nschiffahrtspolizeiverordnung - Anlage zu der Verordnung      9. von sonstigen Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähig-\nzur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom        keit von weniger als 15 t oder, soweit sie nicht zur\n16. August 1983 (BGBI. 1 S. 1145 - Anlageband) - ver-           Güterbeförderung bestimmt sind, mit einer Wasserver-\n3\nweist, sind an deren Stelle in ihrer jeweils geltenden Fas-     drängung von weniger als 15 m mit Ausnahme von\nsung die auf die jeweilige Wasserstraße anwendbaren             Fahrgastschiffen, Schleppbooten und Schubbooten.\nentsprechenden Vorschriften der Binnenschiffahrtsstra-\nßen-Ordnung - Anlage zu der Verordnung zur Einführung                                      §3\nder Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985                            Begriffsbestimmungen\n(BGBI. 1 S. 734 - Anlageband)-, der Moselschiffahrtspoli-\nzeiverordnung - Anlage zu der Verordnung zur Einführung        (1) Im Sinne dieser Verordnung ist\nder Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984       1. ein Fahrgastschiff\n(BGBI. 1 S. 473-Anlageband)-, der Donauschiffahrtspoli-\nein Schiff mit·Antriebsmaschine, das zur gewerbsmä-\nzeiverordnung - Anlage zu der Verordnung zur Einführung\nßigen oder gelegentlichen Beförderung von Fahrgä-\nder Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März\nsten gegen Entgelt verwendet wird,\n1970 (BGBI. 1 S. 297 - Anlageband) - oder der Seeschiff-\nfahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekannt-             2. eine Fähre\nmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266) in ihrer             ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von\njeweils geltenden Fassung anzuwenden.                             einem Ufer zum anderen dient,","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                   241\n3. ein Sportfahrzeug                                          spricht. Zum Verkehr technisch zugelassen sein muß auch\nein Wasserfahrzeug, das für Sport- oder Erholungs-       eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein fortbe-\nzwecke verwendet wird,                                   wegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um einen\nSondertransport handelt, der einer besonderen schiffahrts-\n4. eine Barkasse\npolizeilichen Erlaubnis bedarf und bei dem das Wasser-\nein zur Beförderung von Personen oder zum Schlep-        und Schiffahrtsamt eine technische Zulassung zum Ver-\npen gebautes und eingerichtetes Binnenschiff bis         kehr für erforderlich hält.\n25 m Länge ohne durchlaufendes festes Deck,\n(2) Soweit eine technische Zulassung zum Verkehr nicht\n5. eine Spül- und Klappschute\nerforderlich ist, kann der Eigentümer oder Ausrüster sie\nein Schiff, das mit seitlichen Luftkästen versehen ist    gleichwohl beantragen. Sie wird erteilt, wenn den Anforde-\nund zur Beförderung von Füllgut mit veränderlichem        rungen dieser Verordnung genügt ist.\nWasseranteil verwendet wird,\n6. eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung                                                     §5\nein amtlicher Nachweis über die technische Zulas-                   Technische Zulassung zum Verkehr\nsung zum Verkehr, und zwar als Schiffsattest, vorläu-       (1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach\nfiges Schiffsattest, Schiffszeugnis (dieses erteilt als  vorangegangener Untersuchung durch eine Schiffsunter-\nGemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder in Ver-\nsuchungskommission (§ 13) erteilt.\nbindung mit dem Schiffsattest als zusätzliches\nGemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe), Fährzeug-          (2) Die technische Zulassung zum Verkehr wird erteilt\nnis oder als andere (§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5 Satz 3, § 7) zum Verkehr\noder weitergeltende (§ 125) Fahrtauglichkeitsbeschei-     1. auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4\nnigung,\n(Anlage 1, 2 oder 3), soweit sie im Geltungsbereich\n7. eine Zone                                                       dieser Verordnung liegen,\nein nach der kennzeichnenden Wellenhöhe und dem           2. auf einer bestimmten Wasserstraße der Zone 2 oder 3\nhiervon abhängigen Gefährlichkeitsgrad abgegrenzter            oder auf einem ihrer Streckenabschnitte.\nräumlicher Bereich; dieser umfaßt die in den Anlagen\n1 bis 3 jeweils aufgeführten Wasserstraßen,               Soweit eine Wasserstraße\n8. ein Restfreibord                                           - in einem anderen Staat der Europäischen Gemein-\nein bei der Krängung des Wasserfahrzeugs vorhan-             schaften liegt und\ndener senkrechter Abstand zwischen dem Wasser-            - durch eine Binnenwasserstraße mit dem Geltungsbe-\nspiegel und der Oberkante des Decks am tiefsten              reich dieser Verordnung verbunden ist,\nPunkt der eingetauchten Seite oder, wenn kein Deck\nbestätigt die erteilte technische Zulassung zum Verkehr\nvorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der\nzugleich die Tauglichkeit des Wasserfahrzeugs zur Fahrt\nfesten Bordwand,\nauf den entsprechenden Wasserstraßen in dem anderen\n9. ein Restsicherheitsabstand                                 Staat. Die technische Zulassung zum Verkehr auf Wasser-\nein bei der Krängung des Wasserfahrzeugs vorhan-          straßen der Zone 2 bestätigt die Tauglichkeit jedoch nur\ndener senkrechter Abstand zwischen dem Wasser-            nach Maßgabe etwaiger in dem anderen Staat geltender\nspiegel und dem tiefsten Punkt der eingetauchten          zusätzlicher Anforderungen.\nSeite, über dem das Wasserfahrzeug nicht mehr als\n(3) Eine Fähre wird nur zum Verkehr zwischen jeweils\nwasserdicht angesehen wird,\nbestimmten Anlegestellen unter Berücksichtigung der ört-\n1O. ein Maschinenraum                                          lichen Verhältnisse technisch zugelassen. Die örtliche Ein-\nein Raum, in dem Antriebsmaschinen oder Hilfs-            schränkung gilt nicht bei Verwendung der Fähre im Rah-\nmaschinen aufgestellt sind,                               men des Zivil- und Katastrophenschutzes, die nicht im\nöffentlichen Verkehr eingesetzt wird; bei derartigen Fähren\n11. eine Wohnung                                               kann die Schiffsuntersuchungskommission auch hinsicht-\nein Raum, der für die Unterbringung der gewöhnlich        lich des Baues, der Ausrüstung und der Einrichtung Aus-\nan Bord lebenden Personen bestimmt ist; hierzu            nahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit\ngehört auch ein Raum für die Küche, mit Waschan-          des Verkehrs und der Schutz der Umwelt gewährleistet\nlage oder mit Toilette, außerdem eine Diele oder ein      bleiben.\nFlur.\n(4) Die technische Zulassung für die Zone 1 schließt die\n(2) Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen zu den Anfor-      technische Zulassung für die anderen Zonen ein. Die\nderungen auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, zu           technische Zulassung für die Zone 2 schließt die tech-\nden frei fahrenden und zu den seilgebundenen Fähren und        nische Zulassung für die Zonen 3 und 4, die technische\nzur Besatzung gelten die besonderen Vorschriften der           Zulassung für die Zone 3 die für die Zone 4 ein. Für die\n§§ 24, 72, 83 oder 113.                                        Fahrt auf dem Rhein ist das nach der Rheinschiffs-Unter-\nsuchungsordnung erteilte Schiffsattest in jedem Fall erfor-\n§4\nderlich.\nTechnische Zulassungspflicht\n(5) Für die technische Zulassung zum Verkehr seewärts\n(1) Ein Wasserfahrzeug darf am Verkehr nur teilneh-         der Grenze der Seefahrt sind zusätzlich amtliche Zeug-\nmen, wenn es auf Antrag des Eigentümers oder des               nisse der See-Berufsgenossenschaft nach der Schiffs-\nAusrüsters zum Verkehr technisch zugelassen worden ist         sicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1\nund den Voraussetzungen der technischen Zulassung ent-         S. 2361) in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich.","242                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§6                                 (5) Es gelten\nSchiffsattest, Schiffszeugnis, Fährzeugnis           1. das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe längstens\nzehn Jahre,\n(1) Als Nachweis der technischen Zulassung zum Ver-\nkehr wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt.       2. das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis · für Binnen-\nFahrtauglichkeitsbescheinigung                                   schiffe höchstens so lange wie das jeweilige Schiffs-\n1. für Fahrgastschiffe,                                          attest und nur in Verbindung mit diesem,\n2. für Dienstfahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsver-       3. das Fährzeugnis längstens fünf Jahre.\nwaltung des Bundes, der Bundeszollverwaltung, des        Ein Schiffszeugnis, das auf Grund einer Bescheinigung\nBundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei, der       nach § 43 Abs. 1 erteilt ist, gilt längstens drei Jahre. Hat\nWasserschutzpolizei und des Zivil- und Katastrophen-     die See-Berufsgenossenschaft ein amtliches Zeugnis\nschutzes sowie für Feuerlöschboote,                      erteilt, so ist dessen Geltungsdauer maßgebend.\n3. für Sportfahrzeuge,\n§7\n4. für schwimmende Geräte und\nAndere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen\n5. für Güterschiffe und Tankschiffe, die zur Beförderung\ngefährlicher Güter - Anlage A der Verordnung über die      (1) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht ein in\nBeförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein in der     einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977            schaften erteiltes Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe\n(BGBI. 1 S. 1119, 1129) in der jeweils geltenden Fas-   oder zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe\nsung - bestimmt sind,                                   dem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten ent-\nist das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in        sprechenden Schiffszeugnis gleich; Anker, Ankerketten\neinem Rheinuferstaat oder in Belgien erteilte Schiffsattest  und Drahtseile müssen jedoch den Anforderungen nach\noder vorläufige Schiffsattest, zum Verkehr auf Wasserstra-   § 7.01 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen,\nßen der Zone 1 oder 2, mit Ausnahme der in § 45 Satz 1       Anker wahlweise den Anforderungen nach § 20 Abs. 2.\naufgeführten Wasserstraßen jedoch nur in Verbindung mit      Für Binnenschiffe mit Heimatort im Geltungsbereich dieser\ndem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten           Verordnung gilt die Gleichstellung nach Satz 1 nur, wenn\nzusätzlichen Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe          die Schiffsuntersuchungskommission der Erteilung des\n(Anlage 5). Genügen die in Satz 2 genannten Schiffe und      Gemeinschaftszeugnisses zugestimmt hat und dies im\nschwimmenden Geräte den Anforderungen dieser Verord-         Schiffszeugnis vermerkt ist.\nnung an Bau, Einrichtung und Ausrüstung, jedoch nicht           (2) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht das nach\nden Anforderungen der Rheinschiffs-Untersuchungsord-         der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in einem Rhein-\nnung, so wird das Schiffsattest oder vorläufige Schiffs-     uferstaat oder in Belgien erteilte oder weitergeltende\nattest nur zum Verkehr auf Wasserstraßen außerhalb           Schiffsattest oder vorläufige Schiffsattest dem Schiffs-\ndes Rheins (Schiffsattest mit räumlich beschränktem          zeugnis gleich, wenn es für den Verkehr auf der gesamten\nGeltungsbereich) erteilt.                                    Bundeswasserstraße Rhein· gilt und nicht unter Gewäh-\n(2) Für nicht in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 genannte Güter- rung von Erleichterungen nach den Vorschriften des Kapi-\nschiffe und Tankschiffe, für Schleppboote und für Schub-. tels 7 erteilt worden ist. Fähren benötigen stets ein Fähr-\nboote ist der Nachweis über die Zulassung zum Verkehr zeugnis. Auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 benötigen\ndurch ein im Geltungsbereich dieser Verordnung für die Binnenschiffe und schwimmende Geräte mit Schiffsattest\nFahrt auf Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 erteiltes auch ein im Geltungsbereich dieser Verordnung erteiltes\nSchiffszeugnis zu erbringen, und zwar                        zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe.\n1. durch das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe             (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muß die Besat-\n(Anlage 4) oder                                         zung nach Zahl und Zusammensetzung entweder\n2. durch das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Bin-       1 . den §§ 112 bis 123 genügen und in der Bescheinigung\nnenschiffe (Anlage 5) in Verbindung mit dem nach der        über die Besatzung (Anlage 7) oder\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilten Schiffs-\nattest.                                                 2. im Schiffsattest eingetragen sein; diese Eintragung\ngenügt nur, wenn sie der Rheinschiffs-Untersuchungs-\nZum Verkehr auf dem Rhein ist jedoch in jedem Fall das\nordnung entspricht.\nnach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilte\nSchiffsattest oder vorläufige Schiffsattest erforderlich.       (4) Binnenschiffe, die in einem anderen Staat behei-\nmatet sind, können im grenzüberschreitenden Verkehr\n(3) Für Fähren ist der Nachweis über die Zulassung zum    zum Zweck der Untersuchung zur nächstgelegenen\nVerkehr durch das im Geltungsbereich dieser Verordnung\nSchiffsuntersuchungskommission mit der in ihrem Hei-\nerteilte Fährzeugnis (Anlage 6) zu erbringen. Wird die\nmatstaat erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung\nFähre auch zum sonstigen Schiffsverkehr verwendet, so\nfahren, sofern die dort vorgeschriebene Besatzung an\nist außerdem das Schiffsattest oder Schiffszeugnis erfor-\nBord ist.\nderlich.\n(5) Bei Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundes-\n(4) Für schwimmende Anlagen und Schwimmkörper ist         flagge zu führen, steht für das jeweilige Schiff ein amt-\nder Nachweis über die Zulassung zum Verkehr auf Was-\nliches Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft, bei See-\nserstraßen der Zone 3 oder 4 durch das nach der Rhein-       schiffen unter fremder Flagge ein amtliches Zeugnis der\nschiffs-Untersuchungsordnung im Geltungsbereich dieser\nHeimatbehörde, das die Tauglichkeit zur Seefahrt beschei-\nVerordnung erteilte Schiffsattest oder vorläufige Schiffs-\nnigt, dem Schiffsattest oder Schiffszeugnis gleich. Dies gilt\nattest zu erbringen.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                  243\nnicht für Seeschiffe, die gefährliche Güter - Anlage Ader       (4) Auf Wasserstraßen aller Zonen gelten für Binnen-\nVerordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf       schiffe, die nur auf kurzen Strecken verkehren, ohne den\ndem Rhein - befördern. Die Anker, Ankerketten und Draht-      Geltungsbereich dieser Verordnung zu verlassen, insbe-\nseile müssen in jedem Fall den Anforderungen nach§ 7.01       sondere für Barkassen, die Erleichterungen des Kapitels 8.\nder Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen, Anker\nwahlweise den Anforderungen nach § 20 Abs. 2. Die                (5) Bei Sportfahrzeugen kann die Schiffsuntersuchungs-\nBesatzung muß in der Bescheinigung über die Besatzung         kommission Erleichterungen von allen Bestimmungen die-\noder im Schiffsattest eingetragen sein; im Schiffsattest      ser Verordnung zulassen, soweit die Sicherheit und Leich-\ngenügt die Eintragung nur, wenn sie der Rheinschiffs-         tigkeit des Verkehrs dies zuläßt und soweit Belange des\nUntersuchungsordnung entspricht. Eine Eintragung der          Schutzes der Umwelt nicht entgegenstehen. Die Kapitel 4,\nBesatzung ist nicht erforderlich, wenn die Besatzung an       5 und 13 gelten nicht für Sportfahrzeuge.\nBord der für das Seeschiff geltenden Vorschrift entspricht.\n(6) Soweit durch zwischenstaatliches Abkommen ein                                         §9\namtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Schiffes                        Künftige Erleichterungen\nals ausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen Bundes-\nwasserstraßen anerkannt ist, steht dieses Zeugnis inso-          (1) Die Schiffsuntersuchungskommission sieht bei Ertei-\nweit dem Schiffsattest oder Schiffszeugnis gleich. Auf der    lung des Schiffszeugnisses zum Verkehr auf Wasserstra-\nElbe kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord das        ßen der Zonen 3 und 4 auf Antrag davon ab, verschärfte\namtliche Zeugnis eines anderen Staates auch dann als          Anforderungen zugrunde zu legen, die sich aus einer\nausreichend anerkennen, wenn ein zwischenstaatliches          Änderung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach\nAbkommen nicht geschlossen ist, sofern die dort vorge-        dem 31. März 1983 ergeben. Dabei müssen jedoch die\nschriebene Besatzung an Bord ist.                             Anforderungen beachtet werden, die die Richtlinie des\nRates der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober\n(7) Zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2        1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe\nwird der Bundesminister für Verkehr das von einem ande-       (82/714/EWG) - ABI. EG Nr. L 301 S. 1 - (EG-Richtlinie\nren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften             vom 4. Oktober 1982) festlegt. Die Schiffsuntersuchungs-\nerteilte Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder          kommission vermerkt die von ihr gewährten Erleichterun-\nzusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe als        gen im Schiffszeugnis.\ngleichwertig anerkennen, wenn das Binnenschiff die ent-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe, die zur Beförderung\nsprechenden sachlichen Anforderungen dieser Verord-\ngefährlicher Güter zugelassen werden sollen.\nnung an Bau, Einrichtung und Ausrüstung erfüllt und die\nnach dieser Verordnung vorgeschriebene Besatzung an\nBord ist.                                                                                   § 10\n§8                                             vorübergehende Abweichungen\nAnforderungen                             (1) Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.08 der\nneben der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung              Rheinschiffs-Untersuchungsordnung gelten auch für die\ntechnische Zulassung zum Verkehr auf den Wasserstra-\n(1) Ein Schiffszeugnis nach § 6 Abs. 2 wird erteilt, wenn ßen außerhalb des Rheins, wenn sie von den für den\nzum Verkehr auf Wasserstraßen der jeweiligen Zone und         Rhein zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\nfür die jeweilige Fahrzeugart den Anforderungen nach der\nübereinstimmend getroffen worden sind.\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der\nabweichenden und ergänzenden Anforderungen der Kapi-             (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden\ntel 3 bis 8 an Bau, Ausrüstung und Einrichtung genügt ist.    ermächtigt, durch Rechtsverordnung bis zu einer Ände-\nEin Schiffsattest, ein vorläufiges Schiffsattest oder ein     rung dieser Verordnung eine von dieser abweichende\nFährzeugnis nach § 6 Abs. 1, 3 oder 4 wird erteilt, wenn      Regelung zur Anpassung an die Entwicklung in der Bin-\nden von der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung abwei-          nenschiffahrt oder zu Versuchszwecken bis zur Dauer von\nchenden und diese ergänzenden Anforderungen der Kapi-         drei Jahren zu treffen; zu diesem Zweck wird ihnen die\ntel 4 bis 11 für die jeweilige Zone und Fahrzeugart genügt    Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr nach § 3\nist.                                                          Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes über-\ntragen. Soweit jedoch das nach der Rheinschiffs-Unter-\n(2) Auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 müssen\nsuchungsordnung erteilte Schiffsattest oder vorläufige\nBinnenschiffe und schwimmende Geräte zusätzlich den\nSchiffsattest vorgeschrieben ist(§ 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3),\nvon der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung abweichen-\nist eine vorübergehende Abweichung nur im Rahmen des\nden Anforderungen an Bau, Einrichtung und Ausrüstung\nAbsatzes 1 zulässig.\nnach den Kapiteln 4 und 5 genügen; Fahrgastschiffe und\nFähren müssen diesen Anforderungen jedoch nur insoweit\n§ 11\ngenügen, als Kapitel 9 oder 1O auf Kapitel 4 oder 5\nverweist. Auf den in § 45 aufgeführten Wasserstraßen der                        Pflichten des Schiffsführers,\nZone 2 gelten die Erleichterungen des Kapitels 6.                               Eigentümers und Ausrüsters\n(1) Der Schiffsführer darf ein Wasserfahrzeug, eine\n(3) Auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten für Schiffe mit    schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper nur füh-\nAusnahme der Fahrgastschiffe und Fähren sowie für\nren oder fortbewegen, wenn\nschwimmende Geräte die von den Anforderungen nach\nder Rheinschiffs-Untersuchungsordnung abweichenden            1. hierfür eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung\nErleichterungen des Kapitels 7.                                   erteilt ist,","244                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. sich die in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung genann-     4. dafür zu sorgen, daß die nach den §§ 22, 127 Nr. 2\nten Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände an              oder nach de.r Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\nBord befinden,                                               angebrachten Einsenkungsmarken deutlich sichtbar\n3. die in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetra-           sind und\ngenen vollziehbaren Auflagen eingehalten sind,          5. die jährliche Prüfung der Warnanlage einer fest einge-\nbauten Feuerlöschanlage nach § 7.03 Nr. 5 Buchsta-\n4. sich das Wasserfahrzeug, die schwimmende Anlage\nbe f der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vorzu-\noder der Schwimmkörper in einem Zustand befindet,\nnehmen und diese Prüfung nachzuweisen; als Nach-\nder mit den Anforderungen an die Schiffs-, Betriebs-\nweis genügt die Eintragung im Schiffstagebuch.\nund Verkehrssicherheit sowie ~n die Hygiene und\nSicherheit der Wohnungen der Besatzung und der             (4) Der Eigentümer oder, falls ein AusrJsterverhältnis\nArbeitsplätze und an den Umweltschutz vereinbar ist      besteht, an seiner Stelle der Ausrüster darf\nund\n1. die Inbetriebnahme eines Wasserfahrzeugs, einer\n5. die in der Bescheinigung über die Besatzung oder in           schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers\nder    Fahrtauglichkeitsbescheinigung    eingetragene       nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzun-\nBesatzung während der Fahrt an Bord ist.                    gen des Absatzes 1 erfüllt sind und\n(2) Der Schiffsführer darf an Bord nur eine Flüssiggas-    2. nach einer wesentlichen Änderung oder einer Instand-\nanlage betreiben, deren Betrieb anordnen oder zulassen,          setzung des Wasserfahrzeugs dessen Inbetriebnahme\nwenn eine gültige Bescheinigung nach § 8.15 Nr. 1 und 3          ohne vorherige Sonderuntersuchung (§ 2.08 Nr. 1 der\nSatz 1 oder § 13.04 Satz 2 der Rheinschiffs-Unter-               Rheinschiffs-Untersuchungsordnung) nicht anordnen\nsuchungsordnung erteilt ist.                                     oder zulassen.\n(5) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis\n(3) Der Schiffsführer hat\nbesteht, an seiner Stelle der Ausrüster hat\n1. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften des § 115 Abs. 1\nund 2 Satz 1 bis 3 über die Dienst- und Ruhezeiten\n1. die Fahrtauglichkeitsbescheinigung in den Fällen des\neingehalten werden,                                         § 2.05 Nr. 3 Satz 3 und des § 2.07 Nr. 1 Satz 2 der\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung der Schiffsunter-\n2. folgende Urkunden an Bord mitzuführen und sie                 suchungskommission vorzulegen und sie ihr in den\nzuständigen Personen der Wasser- und Schiffahrts-            Fällen des§ 2.09 Nr. 4, des§ 2.13 Nr. 3 und des§ 2.14\ndirektion, des Wasser- und Schiffahrtsamtes und der          Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zurück-\nWasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszu-         zugeben und\nhändigen:\n2. bei wechselnder Besatzung im Fall des § 114 Abs. 2\na) die Fahrtauglichkeitsbescheinigung (§ 3 Abs. 1            Satz 3 die dort genannte besondere Anschreibung zu\nNr. 6),                                                  führen und diese mindestens sechs Monate nach der\nb) die Bescheinigung über die Besatzung,                     letzten Eintragung aufzubewahren.\nc) die Bescheinigung für die Flüssiggasanlage (§ 8.15\nNr. 1 und 3 Satz 1 oder§ 13.04 Satz 2 der Rhein-                               Kapitel 2\nschiffs-Untersuchungsordnung),\nVerfahren\nd) die Unterlagen mit den Übersichtsschaltplänen, den\nLeistungsangaben über die elektrischen Betriebs-                                  § 12\nmittel und den Ang-aben über die Kabeltypen und\nKabelquerschnitte nach § 6.01 Nr. 2 der Rhein-                              Abweichungen\nschiffs-Untersuchungsordnung; auf Schiffen und             von der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\nschwimmenden Geräten, deren Kiel vor dem 1. Juli        (1) Auf das Verfahren zur Erteilung und Einziehung des\n1983 gelegt wurde (§ 15.02 Nr. 3 Buchstabe d der      Schiffszeugnisses und des Fährzeugnisses sind die\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung), statt dessen      §§ 2.01 bis 2.18 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\neinen von der Schiffsuntersuchungskommission mit      und Artikel 5 Abs. 1 und 3 der Verordnung zur Einführung\nSichtvermerk versehenen Schalt- und Installations-    der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung sinngemäß anzu-\nplan sowie die Bedienungsanweisung der elektri-      wenden. Es gelten jedoch folgende Abweichungen:\nschen Anlagen; ist der Kiel vor dem 31. März 1976\ngelegt, so muß dieser Plan nur auf solchen Güter-    1. Die Schiffsuntersuchungskommission erkennt abwei-\nschiffen an Bord sein, die zur Beförderung gefähr-       chend von § 2.12 der Rheinschiffs-Untersuchungsord-\nlicher Güter bestimmt sind,                              nung in jedem Fall eine Bescheinigung an, die eine in\nallen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannte Klassi-\ne) die Prüfbescheinigung für Feuerlöschgeräte nach           fikationsgesellschaft erteilt hat. Ist die Erteilung eines\n§ 7.03 Nr. 3 Satz 2 der Rheinschiffs-Unter-              Fährzeugnisses beantragt, so erkennt die Schiffsunter-\nsuchungsordnung,                                         suchungskommission        nur      eine    entsprechende\nf) das Fahrtenbuch,                                          Bescheinigung des Germanischen Lloyd an.\n3. das Fahrtenbuch nach § 115 Abs. 3 Satz 1 zu führen,       2. Die nach § 2.16 der Rheinschiffs-Untersuchungsord-\ndie nach § 115 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 3         nung erforderliche Empfehlung der zuständigen\nvorgeschriebenen Eintragungen darin rechtzeitig vor-         Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens\nzunehmen und es nach § 115 Abs. 3 Satz 5 noch sechs          a) zur Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer als\nMonate nach der letzten Eintragung an Bord aufzube-              der vorgeschriebenen Werkstoffe, Einrichtungen\nwahren,                                                          oder Ausrüstungen,","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                     245\nb) über zugelassene technische Neuerungen, die zu                werden, bis Abhilfe geschaffen ist. Die Wasser- und\nVersuchszwecken und für einen begrenzten Zeit-               Schiffahrtsdirektion kann auch Maßnahmen anordnen,\nraum von den Bestimmungen der Rheinschiffs-                  die es dem Schiff, gegebenenfalls nach Durchführung\nUntersuchungsordnung oder                                    der Beförderung, ermöglichen, bis zu dem Ort, an dem\nc) über Abweichungen von einer Übergangsfrist                    es untersucht oder instand gesetzt wird, ohne Gefahr\nweiterzufahren. Die Behörde, die die Fahrtauglichkeits-\nist nicht erforderlich, wenn ein Schiffsattest mit räumlich      bescheinigung erteilt oder zuletzt verlängert hat, ist\nbeschränktem Geltungsbereich, ein Schiffszeugnis                 davon zu benachrichtigen.\noder ein Fährzeugnis erteilt werden soll. Im Fall des\nBuchstaben b ist jedoch die Erlaubnis des Bundesmini-       2. Hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion die Weiter-\nsters für Verkehr erforderlich.                                  fahrt eines Schiffes untersagt oder ein solches Verbot\nfür den Fall angedroht, daß der festgestellte Mangel\n3. Wird im Anschluß an eine Sonderuntersuchung einem                  nicht behoben wird, so unterrichtet sie die Behörde, die\nSchiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-          die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder zuletzt\nschen Gemeinschaften beheimatet ist, ein neues                   erneuert hat über die getroffene oder angedrohte Maß-\nSchiffszeugnis erteilt, so ist abweichend von § 2.08 der          nahme.\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung die Behörde, die\ndas ursprüngliche Schiffszeugnis erteilt oder zuletzt                                     § 15\nverlängert hat, innerhalb eines Monats davon zu unter-             Schiffe ohne Fahrtauglichkeitsbescheinigung\nrichten.\nFührt ein Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der\n(2) Für ein Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der    Europäischen Gemeinschaften beheimatet ist, ein gültiges\nEuropäischen Gemeinschaften beheimatet ist, darf ein             Schiffsattest oder Schiffszeugnis nicht an Bord, so kann\nSchiffszeugnis nur mit Zustimmung der für die Schiffs-           die Weiterfahrt auch auf dem Rhein untersagt werden, bis\nuntersuchung zuständigen Behörde des Heimatstaates               eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt\nerteilt werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das         oder deren Vorhandensein nachgewiesen ist. Die\nzusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nur           Behörde, die eine ungültig gewordene Fahrtauglichkeits-\nzum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 1 oder 2 erteilt          bescheinigung erteilt oder zuletzt verlängert hat, ist zu\nwerden soll.                                                     benachricrttigen.\n§ 13\nSchiffsuntersuchungskommissionen                                                Kapitel 3.\n(1) Die nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\nErteilung des Schiffszeugnisses\nzuständigen Schiffsuntersuchungskommissionen sind\nauch für Amtshandlungen nach dieser Verordnung zustän-                                        § 16\ndig, sofern sie ihren Sitz im Geltungsbereich dieser Ver-\nordnung haben.                                                                            Allgemeines\nEin Schiffszeugnis wird nur erteilt, wenn die Anforderun-\n(2) Anstelle des in§ 2.01 Nr. 2 Buchstabe c der Rhein-\nschiffs-Untersuchungsordnung vorgeschriebenen Schif-             gen nach den §§ 17 bis 22 erfüllt sind.\nfers mit Rheinschifferpatent kann bei der Erteilung\n§ 17\n1 . eines Schiffsattestes mit räumlich beschränktem Gel-\ntungsbereich oder eines Schiffszeugnisses der Inhaber                       Schiffbauliche Anforderungen\neines Befähigungszeugnisses zum Befahren einer                     (Abweichungen von den§§ 3.07, 3.08 und 3.10\nanderen Bundeswasserstraße· oder                                        der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung)\n2. eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführer-\n(1) Hinsichtlich des Schiffbaus müssen die Anforder- .\nscheins\nungen der§§ 3.07, 3.08 und 3.10 der Rheinschiffs-Unter-\nals Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen.             suchungsordnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 er-\nfüllt sein.\n§ 14\n(2) Bei Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen nach§ 3.07\nUntersuchung von Amts wegen                       der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung muß die für die\nVerbrennung notwendige Luftzufuhr sichergestellt sein.\n(1) Untersuchungen von Amts wegen nach § 2.11 der\nDie Ventilatoren für die Belüftung dürfen nicht mit Ver-\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung kann jede Wasser-\nschlüssen versehen sein. Die Heiz- und Kochgeräte\nund Schiffahrtsdirektion auf allen Wasserstraßen an-\nmüssen fest mit den Rauchrohren verbunden sein. Die\nordnen. In diesem Fall kann die Schiffsuntersuchungs-\nRauchrohre müssen in einwandfreiem Zustand und mit\nkommission die Fahrtauglichkeitsbescheinigung auch\ngeeigneten Hauben und Schutzvorrichtungen gegen Wind\nnachträglich mit Auflagen versehen oder seine Gültigkeits-\nversehen sein. Die Rauchrohre müssen so angelegt sein,\ndauer nachträglich abkürzen.\ndaß eine Reinigung möglich ist. Kühlgeräte, die mit flüs-\n(2) Bei einem Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat      sigem Brennstoff betrieben werden, müssen mit Rauchab-\nder Europäischen Gemeinschaften beheimatet ist, ist              zugsrohren versehen sein.\ndabei, auch wenn es auf dem Rhein verkehrt, wie folgt zu\n(3) Bei einem Heizofen, der nach § 3.08 der Rhein-\nverfahren:\nschiffs-Untersuchungsordnung im Maschinenraum aufge-\n1. Stellt das Schiff eine offenkundige Gefahr dar, kann          stellt werden darf, muß die Luftzufuhr für den Heizofen und\nseine Weiterfahrt so lange untersagt oder unterbunden        für die Motoren so beschaffen sein, daß der Heizofen und","246                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ndie Motoren unabhängig voneinander einwandfrei und            risch angetriebene Rudermaschinen müssen einen Über-\nsicher arbeiten können. Gegebenenfalls müssen getrennte       lastschutz haben, der das antriebsseitig ausgeübte\nLuftzufuhrkanäle eingebaut sein. Warmluftheizgeräte, die      Moment begrenzt. Das unbeabsichtigte Abschalten oder\nim Maschinenraum aufgestellt werden dürfen, müssen die        der Ausfall des motorischen Antriebs muß durch ein opti-\nzu erwärmende Luft aus dem Freien ansaugen.                   sches und akustisches Signal am Steuerstand angezeigt\nwerden.\n(4) Übersteigt der Schalldruckpegel im Maschinenraum\n85 dB (A), muß zusätzlich zu den Anforderungen des                (6) Wird der zweite Antrieb der Ruderanlage bei Ausfall\n§ 3.10 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung an jedem         des Hauptantriebs nicht automatisch zugeschaltet, muß\nZugang ein klar abgefaßtes Warnschild angebracht sein.        das Zuschalten von Hand bei jeder Ruderlage unmittelbar\nund einfach geschehen können. Hierzu dürfen nicht mehr\n§ 18                              als zwei Handgriffe erforderlich sein, die beide von einer\nSteuereinrichtungen und Steuerhaus                 einzigen Person ausführbar sein müssen. Der Zuschalt-\nvorgang muß innerhalb von 5 Sekunden abgeschlossen\n(1) Die Steuereinrichtung und das Steuerhaus müssen       sein. Am Steuerstand muß deutlich erkennbar sein, welche\nanstatt den Anforderungen des § 3.04 der Rheinschiffs-       Anlage in Betrieb ist.\nUntersuchungsordnung den Anforderungen der Absätze 2\n(7) Ist der zweite unabhängige Antrieb ein Handantrieb,\nbis 18 genügen.\nmuß dieser beim Abschalten oder Ausfall des motorischen\n(2) Jedes Schiff muß mit einer zuverlässigen Steuerein-   Antriebs selbsttätig einkuppeln oder unverzüglich vom\nrichtung, bei der es sich auch um eine Bugsteuereinrich-     Steuerstand zugeschaltet werden können. Klauenschalt-\ntung handeln kann, versehen sein, die seinem Verwen-         kupplungen sind nur zulässig, wenn während des Schalt-\ndungszweck und seinen Hauptabmessungen entspre-              vorgangs auf sie kein Drehmoment wirkt. Das Handsteuer-\nchend gute Manövriereigenschaften gewährleistet. Die         rad darf durch den motorischen Antrieb nicht mitgedreht\nRuderanlage muß so eingerichtet sein, daß sich das Ruder    werden. Ein Zurückschlagen des Handrades muß beim\nnicht unbeabsichtigt verstellen kann.                       selbsttätigen Einkuppeln des Handantriebs ausgeschlos-\n~en sein.\n(3) Die Steuereinrichtungen müssen im Hinblick auf ihre\nLeistungsfähigkeit folgenden Anforderungen entsprechen:          (8) Ist eine handhydraulisch angetriebene Ruderanlage\n(Anlage, bei der die Rudermaschine über eine allein vom\n1 . Bei Ruderanlagen mit Handantrieb muß eine Umdre-        Steuerrad angetriebene Pumpe - Steuerradpumpe - betä-\nhung des Handsteuerrades einem Ruderausschlag von       tigt wird) die einzige vorhandene Steuereinrichtung, so ist\nmindestens 3° entsprechen;                              ein zweiter unabhängiger Antrieb nach Absatz 5 nicht•\n2. bei Ruderanlagen mit motorischem Antrieb muß bei         erforderlich, wenn\ngrößter Eintauchung des Ruders und voller Schiffs-      - die Abmessungen, die Konstruktion und die Verlegung\ngeschwindigkeit eine mittlere Winkelgeschwindigkeit          der Rohrleitungen Beschädigungen durch mechanische\ndes Ruders von 4° je Sekunde innerhalb des gesamten          Einflüsse oder Feuer ausschließen,\nBereichs des möglichen Ruderausschlags erreicht wer-    - die Konstruktion der Steuerradpumpe eine einwandfreie\nden können;                                                  Wirkung gewährleistet.\n3. bei Steuerhilfen (kraftbetriebenen Hilfsantriebsanlagen       (9) Ist der Antrieb der Hauptanlage hydraulisch und der\nzusätzlich zu einer handbetriebenen Hauptanlage) muß     Antrieb der zweiten Anlage handhydraulisch, so muß die\nbei größter Eintauchung des Ruders und voller Schiffs-   handbetriebene Anlage ein von der Hauptanlage unabhän-\ngeschwindigkeit eine mittlere Winkelgeschwindigkeit     giges Leitungssystem haben. Die Bedienung der Hauptan-\ndes Ruders von 3° je Sekunde für den Bereich des         lage muß unabhängig von der Steuerradpumpe möglich\nRuderausschlags von 30° Steuerbord bis 30° Backbord      sein. Sind der Antrieb der Hauptanlage und der Antrieb der\nerreicht werden können;                                  zweiten Anlage hydraulisch, so muß für jede der beiden\n4. bei Handantrieb als zweitem Antrieb für Ruderanlagen      Anlagen eine unabhängig angetriebene Pumpe vorhanden\nmit motorischem Antrieb muß mit Hilfe dieses Handan-     sein. Wird die zweite Pumpe von einem während der Fahrt\ntriebs das Schiff zumindest bei verminderter Geschwin-   nicht kontinuierlich drehenden Hilfsmotor angetrieben,\ndigkeit einen Anlegeplatz erreichen können.              muß die für den Startvorgang benötigte Zeit durch ein\nPuffersystem überbrückt werden können. Leitungen, Ven-\n(4) Die gesamte Steuereinrichtung muß für ständige        tile, Schieber und ähnliche Teile der beiden Anlagen müs-\nNeigungen des Schiffes bis zu 15° und Raumtemperaturen       sen voneinander unabhängig sein. Ist die Bedienung elek-\nbis zu 40 °C bemessen, ausgeführt und aufgestellt sein.      trisch, hydraulisch oder pneumatisch, müssen zwei von-\nDie Einzelteile der Rudermaschinen müssen so beschaf-        einander unabhängige Bedienungssysteme vorhanden\nfen sein, daß alle Kräfte, die im normalen Betrieb auf sie   sein. Ist eine voneinander unabhängige Wirkung der\neinwirken, aufgenommen werden können. Die Ruder-             beiden Anlagen gewährleistet, dürfen sie gemeinsame\nmaschine darf nicht der schwächste Teil des Systems           Bauteile enthalten.\nsein; sie muß auch im Ausnahmefall die auf sie einwirken-\nden äußeren Kräfte bestmöglich aufnehmen können. Jede            (10) Sind die Hauptanlage und die zweite Anlage elek-\nRudermaschine, die entsprechend den Regeln einer aner-       trisch angetrieben, so müssen die Speisung und Bedie-\nkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut worden ist,       nung der zweiten Anlage unabhängig von der Hauptanlage\nkann insoweit als ausreichend angesehen werden.              sein. Für jede der beiden Anlagen muß ein eigener\nAntriebsmotor vorhanden sein. Ist die Speisung des zwei-\n(5) Ist eine motorisch angetriebene Rudermaschine vor-    ten Motors von einem während der Fahrt nicht kontinu-\nhanden, so muß bei Ausfall des Antriebs durch unverzügli-    ierlich drehenden Hilfsmotor abhängig, muß die für den\nchen Übergang auf einen zweiten unabhängigen Antrieb         Startvorgang benötigte Zeit durch ein Puffersystem über-\ngenügende Manövrierfähigkeit sichergestellt sein. Moto-      brückt werden können.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                  247\n(11) Ist bei Ruderpropeller- und Voith-Schneider-Anla- 1. Rudermaschinen mit intermittierendem Leistungs-\ngen die Fernbedienung elektrisch, hydraulisch oder pneu-       bedarf:\nmatisch, müssen vom Steuerstand bis zur Propelleranlage        - Motoren von elektrohydraulischen Antrieben sowie\nzwei voneinander unabhängige Steuersysteme vorhanden              zugehörige Umformer müssen für den Durchlaufbe-\nsein. Sind zwei oder mehr voneinander unabhängige Pro-            trieb mit Aussetzbelastung und einer Einschaltdauer\npelleranlagen vorhanden, ist das zweite unabhängige               von 15 vom Hundert ausgelegt sein. Dabei ist eine\nSteuersystem nicht erforderlich, wenn das Schiff bei Aus-         Spieldauer von 10 Minuten anzunehmen;\nfall einer dieser Anlagen genügend manövrierfähig bleibt.\n- Motoren elektrischer Rudermaschinen müssen für\n(12) Fernbetätigungseinrichtungen, auch außerhalb des          den Aussetzbetrieb ohne Einfluß des Anlaufvorgan-\nSteuerhauses, müssen fest eingebaut sein. Sind die Fern-          ges und einer Einschaltdauer von 15 vom Hundert\nbetätigungseinrichtungen ausschaltbar, müssen sie mit              ausgelegt sein. Dabei ist eine Spieldauer von\neiner Anzeigevorrichtung versehen sein, die den jewei-             10 Minuten anzunehmen;\nligen Betriebszustand „Ein\" oder „Aus\" angibt. Die Anord-   2. Rudermaschinen mit konstantem Leistungsbedarf:\nnung und die Betätigung der Bedienungselemente müssen           Diese Maschinen sind für Dauerbetrieb auszulegen.\nfunktionsgerecht sein.\nKraft- und Steuerstromkreise dürfen nur gegen Kurzschluß\n(13) Die Lage des Ruders muß am Steuerstand eindeu-      geschützt sein. Steuerstromkreise sollen entsprechend\ntig erkennbar sein; erforderlichenfalls muß eine zuverläs-   dem zweifachen maximalen Nennstrom des Stromkreises\nsige Anzeigevorrichtung vorhanden sein.                      gesichert sein, mindestens aber mit Schutzvorrichtungen\nfür 6 A. Speiseleitungen für Antriebsmotoren müssen wie\n(14) Bei Verwendung einer Steuerhilfe (kraftbetriebene   folgt geschützt sein: Bei Verwendung von Sicherungen\nHilfsantriebsanlage, die zusätzlich zu einer handbetrie-    muß deren Nennstromstärke um zwei Stufen höher\nbenen mechanischen Hauptruderanlage eingebaut ist)           gewählt sein als es der Nennstromstärke der Motoren\nmuß die Verbindung zwischen der mechanischen Haupt-          entspricht, jedoch bei Motoren für Aussetz- oder Kurzzeit-\nsteuerung und der Steuerhilfe so ausgeführt sein, daß        betrieb nicht höher als mit 160 vom Hundert ihres Nenn-\nnach Ausfall der Steuerhilfe keine wesentliche Erhöhung      stromes. Die Kurzschlußschnellauslösung von Leistungs-\nder Handkraft am Steuerrad notwendig ist. Steuerhilfen       schaltern soll nicht höher als auf den zehnfachen Nenn-\nmüssen außerdem die folgenden Voraussetzungen erfül-         strom des E-Antriebmotors eingestellt sein. Sind ther-\nlen:                                                         mische Auslöser in Leistungsschaltern vorhanden, so\nmüssen diese unwirksam gemacht oder auf den zweifa-\n1. Sie müssen bei beliebi!1er Ruderlage vom Steuerstand\nchen Motornennstrom eingestellt sein. Für den elektri-\naus unverzüglich zu- und abgeschaltet werden können.\nschen Teil müssen folgende Betriebsüberwachungen und\nDie Schaltstellung muß klar erkennbar sein;\nAnzeigen vorhanden sein:\n2. elektrische, hydraulische oder pneumatische Verbin-       1. eine grüne Meldeleuchte, die den Betrieb des Aggre-\ndungsglieder zwischen der Steuerhilfe und der hand-\ngats anzeigt;\nbetriebenen mechanischen Hauptsteuerung müssen\nso beschaffen sein, daß Spannungsausfall oder Druck-   2. eine rote Meldeleuchte, die aufleuchtet, wenn die\nabfall die Betriebsbereitschaft der Hauptsteuerung         Anlage ausfällt, unbeabsichtigt abgeschaltet wird, der\nnicht beeinträchtigen. Auch sonstige Störungen in der      E-Motor überlastet ist oder sobald bei Drehstroman-\nSteuerhilfe dürfen nicht zum Ausfall oder Blockieren       lagen eine Phase der Zuleitung ausgefallen ist. Mit dem\nder Hauptsteuerung führen;                                 Aufleuchten der roten Meldeleuchte muß ein akusti-\nsches Signal ertönen.\n3. die vorhandenen und die neu eingebauten mechani-\nschen Bauteile der Steuerhilfe müssen den für Ruder-   Die Phasenausfallüberwachung ist nicht erforderlich, wenn\nmaschinen festgelegten Anforderungen entsprechen.      die Speisung ausschließlich über Leistungsschalter erlÖlgt.\nDie Stromversorgung eines elektrischen Ruderlageanzei-\nDer Ruderlageanzeiger muß sowohl beim Betrieb mit der        gers muß von derjenigen anderer Verbraucher unabhängig\nHauptsteuerung als auch mit Steuerhilfe zuverlässig ar-\nsein.\nbeiten.\n(18) Der Raum unter einem absenkbaren Steuerhaus\n(15) Vom Steuerstand aus muß nach allen Seiten genü-     muß mit einer Sperrvorrichtung gesichert sein. Wenn Per-\ngend freie Sicht vorhanden sein. Nach vorn können auch       sonen unter dem absenkbaren Steuerhaus hindurchgehen\nsichere optische Hilfsmittel zur Beobachtung des Fahrwas-   müssen, muß sich beim Absenken des Steuerhauses ein\nsers vorgesehen sein.                                        akustisches Warngerät automatisch in Betrieb setzen.\nWenn die Vorrichtung zur Absenkung des Steuerhauses\n(16) Bei normalen Betriebsbedingungen darf der Eigen-    ausfällt, muß die Absenkung auf eine andere Weise vorge-\ngeräuschpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Ruder-         nommen werden können.\ngängers den Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten.\n(17) Die Nennleistung der elektrischen Maschinen ist auf                              § 19\n~äs Maximalmoment der Rudermaschine zu beziehen. Bei                     Maschinenbauliche Anforderungen\nhydraulischen Rudermaschinen ist die Nennleistung der                 (Abweichungen von den §§ 5.04 und 5.05\nAntriebsmotoren nach dem höchsten Förderstrom der                       der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung)\nPumpe gegen den maximalen Druck der Anlage (Einstel-\nlung der Sicherheitsventile) und unter Berücksichtigung        (1) Zusätzlich zu den maschinenbaulichen Anforderun-\ndes Wirkungsgrades der Pumpe zu bestimmen. Die elek-        gen der§§ 5.04 und 5.05 der Rheinschiffs-Untersuchungs-\ntrischen Maschinen müssen mindestens folgendem Anfor-        ordnung müssen die Anforderungen nach den Absätzen 2\nderungen genügen:                                           und 3 erfüllt sein.","248                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\n(2) Seitliche Ausmündungen der Auspuffrohre der            Schleppboote, für die ein Schubvermerk erteilt ist, eine\nHauptantriebsmaschinen aus der Bordwand sind unzu-             Geschwindigkeit von 13 km/h im stillen Wasser nicht zu\nlässig.                                                        erreichen.\n(3) Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüs-      (2) Bei Schleppverbänden mit Kupplungsstange brau-\nsigkeiten, insbesondere solche, die unter so hohem Druck        chen die Schleppeinrichtungen abweichend von § 10.06\nstehen, daß ein Leck Personen gefährden könnte, dürfen          Nr. 1 Buchstabe c Satz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungs-\nnicht in den Wohnräumen und in den dahin führenden              ordnung nicht vor der Schraubenebene zu liegen.\nGängen verlegt sein. Dies gilt nicht für Leitungen für\nDampf- und Hydrauliksysteme, die in einem metallischen\nSchutzrohr untergebracht sind, sowie für fest verlegte Lei-                                  § 22\ntungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.                                  Einsenkungsmarken\n(Abweichungen von § 4.05\n§ 20\nder Rheinschiffs-Untersuchungsordnung)\nAusrüstung\n(1) Die für Einsenkungsmarken geltende Vorschrift des\n(Abweichungen von den §§ 7.01, 7.02, 7.03 und 7.05           § 4.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist nur\nder Rheinschiffs-Untersuchungsordnung)               nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.\n(1) Die• für die Ausrüstung geltenden Vorschriften der         (2) Die Einsenkungsmarken für die Zonen 1, 2 und 4\n§§ 7.01, 7.02, 7.03 und 7.05 der Rheinschiffs-Untersu-          bestehen abweichend von § 4.05 Nr. 3 der Rheinschiffs-\nchungsordnung sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5             Untersuchungsordnung aus einem Rechteck von 30 cm\nanzuwenden.                                                     Lange und 3 cm Höhe, für die Zone 3 aus einem Rechteck\nvon 30 cm Länge und 4 cm Höhe. Die Grundlinie jedes\n(2) Für Buganker genügen zwei Drittel des nach§ 7.01\nder Rheinschiffs-Untersuchungsordnung errechneten               Rechtecks muß waagerecht sein und mit der für die jewei-\nlige Zone zugelassenen Ebene der größten Einsenkung\nGesamtgewichts. Für Heckanker genügt ein Gewicht von\nzusammenfallen. Neben den Einsenkungsmarken ist in\n15 vom Hundert des Gewichts für Buganker. Die Erleichte-\nRichtung Bug eine Zahl mit den Abmessungen 6 cm x\nrung nach Satz 1 gilt nicht für die Anker von Schleppboo-\n4 cm zur Bezeichnung der jeweiligen Zone anzubringen;\nten; jedoch kann bei diesen die Erfahrungszahl (k) auf 10\nbei der Zone 4 kann die Zahl entfallen. Bei Fahrgastschif-\nherabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die\nfen müssen für die Fahrt auf den in § 45 Satz 1 genannten\nZulassung zum Verkehr auf der Donau.\nWasserstraßen die entsprechenden Einsenkungsmarken\n(3) Eine Feuerlöschanlage mit Wasser als Löschmittel       mit den Buchstaben „3N\" angebracht sein.\ndarf nur unter folgenden Voraussetzungen installiert sein:\n(3) Wird ein Fahrzeug auf Grund der Bauart seiner\na) Die Feuerlöschpumpen müssen von Motoren angetrie-\nLukenabdeckungen sowohl als sprühwasser- und wetter-\nben sein; sie dürfen nicht vor dem Kollisionsschott\naufgestellt sein;                                        dicht geschlossenes als auch als offenes Fahrzeugzuge-\nlassen, so müssen die Ebenen der zulässigen Einsenkung\nb) der Wasserdruck in den Hydranten muß mindestens 3          für beide Verschlußzustände mit Einsenkungsmarken\nbar betragen;                                            nach Absatz 2 gekennzeichnet sein. Dabei entfällt die Zahl\nc) die Leitungen und Feuerhydranten müssen so beschaf-        zur Bezeichnung der Zone an den Einsenkungsmarken für\nfen sein, daß die Schläuche leicht angebracht werden     das offene Fahrzeug.\nkönnen;\n(4) Für ein Fahrzeug, das für mehrere Zonen technisch\nd) alle Strahlrohre müssen so ausgerüstet sein, daß der       zugelassen wird, gilt folgendes:\nStrahl voll aufgedreht, gestreut oder abgedreht werden\nkann;                                                    1. Die vordere und hintere Einsenkungsmarke muß durch\ne) das verwendete Material muß den geltenden Normen                einen senkrechten Strich ergänzt sein, von dem für\nentsprechen.                                                  jede Zone eine waagerechte Linie von 15 cm Länge\nausgeht. Die Linien müssen mit Ausnahme der ober-\n(4) An Bord muß sich ein Beil befinden.                        sten Linie in Richtung Bug angebracht sein.\n(5) Bei Motorschiffen bis zu 40 m Länge müssen minde-      2. Die waagerechten Linien müssen eine Höhe von 3 cm\nstens zwei Rettungsringe vorhanden sein. Mindestens ein             haben. Die waagerechte Linie für die Zone 3 muß\nRettungsring oder ein Rettungsball muß eine ausreichend             jedoch stets 30 cm lang und 4 cm hoch sein. Der\nlange Wurfleine haben.                                              senkrechte Strich muß eine Stärke von 3 cm auf-\nweisen.\n§ 21                             3. Neben jeder nach dem Bug ausgerichteten Einsen-\nErleichterungen für Schiffe,                      kungsmarke muß die Bezeichnung der entsprechenden\ndie zur Verwendung als Teil eines Schubverbandes,                  Zone in den Abmessungen 6 cm x 4 cm angebracht\neines Schleppverbandes                           sein (Abbildung 1); die Bezeichnung der Zone 4 ist\noder einer gekuppelten Zusammenstellung                     jedoch nicht erforderlich.\nbestimmt sind\n4. Bei einem Fahrzeug nach Absatz 3 muß die jeweilige\n(1) Abweichend von § 10.04 Nr. 2 Buchstabe c der                Einsenkungsmarke für das offene Fahrzeug nur 7,5 cm\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung brauchen Schub-                   lang und nach dem Heck hin ausgerichtet sein (Abbil-\nboote und Schlepp-Schubboote sowie Motorschiffe und                 dung 2).","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                249\n(5) Bei einem Fahrzeug, das nicht der Güterbeförderung    2. Sicherheitsabstand\ndient, genügt es, wenn die Einsenkungsmarken nach                 der Abstand im Sinne des § 1.01 Buchstabe y der\nAbsatz 4 in der Mitte der Länge des Fahrzeugs auf jeder           Rheinschiffs-Untersuchungsordnung; soweit jedoch in\nSeite angebracht sind.                                            dieser Verordnung der Sicherheitsabstand in Verbin-\ndung mit einem bestimmten Bauteil des Fahrzeugs\ngenannt wird, bezieht sich der Sicherheitsabstand auf\nAbbildung 1                             den tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt an diesem\nBauteil;\nFreiborddeck\n3. Sprungkurve\n=--1\n3  _17\n40        der Verlauf der Schnittlinie des Decks oder des Gang-\nbords mit der Außenhaut;\n2\n•\n30\n4. Sprunghöhe\nder an den Schiffsenden gemessene senkrechte\nAbstand des Sprungs von einer Ebene, die parallel zur\n_t               Ebene der größten Einsenkung liegt und mittschiffs die\n14   30\nSprungkurve berührt oder schneidet.\nl~,oo~              1                                                § 25\n150  --\nAufbauten, Deckshäuser, Einstiegluken\n(1) Aufbauten, Deckshäuser und Einstiegluken, die bei\nAbbildung 2                        der Berichtigung des Grundfreibords berücksichtigt wer-\nden oder die im wellenschlaggefährdeten Bereich des\nFahrzeugs über süllosen Decksöffnungen errichtet sind,\nmüssen als geschlossene Aufbauten nach § 4.01 Buch-\n30                                         stabe d der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ausge-\nführt sein. Ihre Türen und sonstigen Öffnungen mit Aus-\nnahme der Fenster müssen mit Süllen von mindestens\n15 cm Höhe versehen sein. Die gleiche Süllhöhe ist auch\nfür Einstiegluken und Mannlöcher auf dem Freiborddeck\nvorzusehen. Die Süllhöhe kann geringer sein, wenn die\nTüren und sonstigen Öffnungen wasserdicht verschließbar\nsind und wenn die Benutzung während der Fahrt ausge-\nschlossen ist.\n(2) Alle äußeren Türen von Aufbauten und Deckshäu-\nsern nach Absatz 1 sowie von Niedergängen und Einstieg-\nluken, die Zugang zu Räumen unter dem Freiborddeck\ngewähren, müssen sprühwasser- und wetterdicht ver-\nKapitel 4                         schließbar sein und aus Stahl oder einem anderen gleich-\nwertigen Werkstoff oder aus Holz bestehen. Die Türen und\nZusätzliche Anforderungen in Zone 2               ihre Rahmen müssen von ausreichender Festigkeit sein.\n(3) Der Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nicht mehr\n§ 23\nwasserdichten Punkt an Türen und sonstigen verschließ-\nAllgemeines                         baren Öffnungen muß mindestens 60 cm betragen.\nAuf Wasserstraßen der Zone 2 (Anlage 1) sind zusätz-         (4) Der Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nicht mehr\nlich zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforde-      wasserdichten Punkt an nicht verschließbaren Öffnungen\nrungen der §§ 24 bis 41 zu erfüllen.                         muß mindestens 100 cm betragen.\n(5) Sofern Deckel von Einstiegluken und Mannlöchern\n§ 24\nnicht durch Verschraubungen gesichert sind, müssen sie\nBegriffsbestimmungen                     durch Scharniere fest mit dem Schiff verbunden sein.\nIn diesem Kapitel ist\n§ 26\n1. Freiborddeck\nin der Regel das oberste, dem Wetter ausgesetzte                           Fenster und Oberlichter\ndurchlaufende Deck, bis zu dem die wasserdichten           (1) Fenster und Oberlichter gelten als\nSchotten hochgeführt sind, unter dem alle Öffnungen in\nder Außenhaut mit wasserdichten Verschlüssen ver-       1. wasserdicht, wenn sie nicht geöffnet werden können\nsehen sind und von dem aus die Freiborde zu messen           und ihre Ausführung mindestens der Baureihe B der\nsind; bei Schiffen mit unterbrochenem Freiborddeck           Norm DIN-ISO 1751 (Ausgabe 08.80) entspricht. Dies\ngelten die niedrigste Linie des freiliegenden Decks und      gilt auch für Klappfenster;\nihre Verlängerung parallel zum oberen Teil des Decks    2. sprühwasser- und wetterdicht, wenn sie geöffnet wer-\nals Freiborddeck;                                            den können, ihr Sicherheitsabstand mindestens 60 cm","250                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nbeträgt und ihre Ausführung als runde Fenster minde-      sein. Sie müssen mit Verschlußeinrichtungen versehen\nstens der Baureihe C der Norm DIN-ISO 1751 (Aus-          sein, die das Eindringen von Wasser für kurze Zeit verhin-\ngabe 08.80) und als rechteckige Fenster mindestens        dern können.\nder Baureihe F der Norm DIN-ISO 3903 (Ausgabe\n09.80) entspricht;                                           (2) Die Höhe des Überlaufpunkts der Luftrohre über dem\nFreiborddeck muß mindestens 45 cm betragen.\n3. offen, wenn ihre Ausführung nicht den unter Nummer 1\noder 2 angegebenen Normen entspricht; ihr Sicher-           (3) Der Sicherheitsabstand bis zum Überlaufpunkt der\nheitsabstand muß mindestens 100 cm betragen.             Luftrohre muß mindestens 60 cm betragen.\n(2) Unterhalb des Freiborddecks angeordnete zu öff-                                   § 29\nnende Fenster müssen folgenden Anforderungen genü-\ngen:                                                                Ein- und Austrittsöffnungen von Rohrleitungen\n1 . Sie müssen wasserdicht verschließbar und mit einer            (1) Alle Außenhautarmaturen müssen aus einem für den\nSeeschlagblende versehen sein.                            Schiffbau zugelassenen Norm-Werkstoff bestehen. Bei\nGrauguß muß mindestens GG 20 nach DIN 1691 (Aus-\n2. Der Sicherheitsabstand muß mindestens 30 cm be-\ngabe 05.85) oder eine Sorte mit höherer Zugfestigkeit\ntragen.\nverwendet werden. Alle unter die Vorschrift des § 29 fal-\nlenden Rohre müssen aus Stahl oder einem anderen\n(3) Oberhalb des Freiborddecks liegende Fenster und        gleichwertigen Werkstoff von ausreichender Dicke sein.\nOberlichter müssen folgenden Anforderungen genügen: .\n1 . Sie rpüssen wasserdicht verschließbar sein.                   (2) Jeder mit dem Betrieb der Haupt- und Hilfsma-\nschinenanlage in Verbindung stehende Einlaß und Ausguß\n2. Liegt die Unterkante von Fenstern mindestens 5 cm,          muß mit einer leicht zugängigen Absperrarmatur versehen\ndie Unterkante von Oberlichtern mindestens 15 cm          sein. Auslässe von Lenzpumpen müssen mit leicht zugän-\noberhalb des Freiborddecks, so dürfen sie sprühwas-       gigen absperrbaren Rückschlagventilen versehen sein.\nser- und wetterdicht sein. Liegt hierbei die Unterkante\nvon Fenstern und Oberlichtern unterhalb des Sicher-          (3) Bei Sanitär- und sonstigen Ausgüssen ohne Ver-\nheitsabstands nach Absatz 1 Nr. 2, müssen sie mit         schlußarmatur aus Räumen unterhalb des Freiborddecks\nBlenden versehen sein.                                    oder aus sprühwasser- und wetterdicht geschlossenen\n3. Offene Fenster dürfen nur oberhalb des für sie vorge-       Aufbauten oder Deckshäusern auf dem Freiborddeck muß\nschriebenen Sicherheitsabstands von 100 cm liegen.        der Sicherheitsabstand bis zur Oberkante des Abort-Fall-\nrohres oder der Ausgußleitung mindestens 60 cm betra-\n(4) Anstelle von Fenstern des DIN-ISO-Typs können           gen. Falls das Abort- oder Ausgußbecken aus Stahl oder\nFenster verwendet werden, deren Ausführung bei wasser-          einem gleichwertigen Werkstoff besteht und das Abort-\ndichten Fenstern mindestens denen der Baureihe B nach           Fallrohr oder das Ausgußrohr fest und wasserdicht mit\nAbsatz 1 Nr. 1 und bei sprühwasser- und wetterdichten           diesem Becken verbunden ist, kann der Sicherheitsab-\nFenstern mindestens denen der Baureihe C nach Absatz 1          stand bis zur Oberkante des Beckens gemessen werden.\nNr. 2 gleichwertig ist.\n(4) Der Sicherheitsabstand nach Absatz 3 kann auf\n30 cm verringert werden, wenn die Rohre mit einem\n§ 27                               Absperrschieber oder Absperrventil versehen sind, dessen\nLüfter und sonstige offene Stutzen                 Bedienungsvorrichtung in unmittelbarer Nähe des Abort-\noder Ausgußbeckens angebracht und leicht zugänglich ist.\n(1) Freiliegende Lüfter und sonstige offene Stutzen, die    Der Absperrschieber oder das Absperrventil braucht in\nnicht durch geschlossene Aufbauten geschützt sind,              diesem Fall nicht am unteren Ende der Rohre angebracht\nmüssen mit wasserdichten Süllen aus Stahl oder einem            zu sein.\ngleichwertigen Werkstoff versehen sein. Die Sülle müssen\nkräftig gebaut und fest mit dem Deck verbunden sein.              (5) Bei Aborten und Ausgüssen, die für den Gebrauch\nunterhalb der Ebene der größten Einsenkung geeignet\n(2) Die Höhe der Sülle über dem Freiborddeck muß           sind, z. 8. Pumpklosetts, braucht ein Sicherheitsabstand\nmindestens 25 cm betragen.                                     nicht eingehalten zu werden. Die nach außenbords gehen-\n(3) Der Sicherheitsabstand bis zur Oberkante der Sülle     den Rohre dieser Einrichtungen müssen jedoch mit einem\nmuß_ mindestens 100 cm betragen.                               Absperrschieber versehen sein, dessen Bedienungsein-\nrichtung in unmittelbarer Nähe des Abort- und Ausguß-\n(4) Es müssen Vorrichtungen zum Verschließen der           beckens angebracht und leicht zugänglich sein muß.\nLüfter vorhanden sein, die eine sprühwasser- und wetter-\ndichte Abdichtung gewährleisten.                                  (6) Abgasleitungen, die in der Nähe der Ebene der\ngrößten Einsenkung enden, müssen durch hochgeführte\nRohrbogen oder Einrichtungen gleicher Wirkung gegen\ndas Eindringen von Wasser geschützt sein.\n§ 28\nLuftrohre                               (7) Alle Armaturen an der Außenhaut oder deren Fern-\nbedienstellen sollen leicht erreichbar sein. Wasser-Ein-\n(1) Die über das Freiborddeck hinausführenden Luft-        und Auslaßarmaturen müssen von oberhalb der Flurplat-\nrohre müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werk-         ten betätigt werden können. Hähne an der Außenhaut\nstoff gefertigt sein. Die Rohre müssen starkwandig sein;       müssen so eingerichtet sein, daß der Hahnschlüssel nur\nsie müssen wasserdicht und fest mit dem Deck verbunden         bei geschlossenem Hahn abgenommen werden kann. Für","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                  251\nden Öffnungszustand der Absperr-Armaturen müssen             eine offene Reling angebracht sein. Es kann jedoch ein\nAnzeigevorrichtungen vorhanden sein, wenn er anders          freier Wasserpfortenquerschnitt von 33 vom Hundert der\nnicht zu erkennen ist.                                       gesamten Schanzkleidfläche im unteren Bereich des\nSchanzkleids angebracht sein.\n(8) Sofern Rohrleitungen ohne Absperrorgan unterhalb\ndes Freiborddecks durch die Außenhaut des Schiffes\ngeführt werden dürfen, müssen die Rohre bis zum näch-\n§ 31\nsten Absperrorgan mit einer Wanddicke ausgeführt sein,\ndie der Wanddicke der Außenhaut an den Schiffsenden                                   Ladeluken\nentspricht; eine größere Wanddicke als 8 mm ist nicht\n(1) Die Abdeckung wasserdichter Ladeluken muß fol-\nerforderlich.\ngenden Anforderungen genügen:\n(9) Die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Armaturen       1. Die tragenden Einzelteile müssen aus Stahl oder einem\ndürfen nur mit Hilfe von Verstärkungsflanschen oder dick-          anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt sein.\nwandigen Stutzen an der Außenhaut befestigt werden.\n2. Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muß\n2\n- einer Belastung durch Wasser von 1,00-h t'm\n§ 30                                     zuzüglich Eigengewicht der Deckel, mindestens\nSpeigatte, Wasserpforten                            jedoch von O, 15 t'm 2 zuzüglich Eigengewicht der\nDeckel,\n(1) Sofern ein Wasserfahrzeug mit einem durchgehen-\nden Schanzkleid versehen ist, muß überkommenes                    - einer Belastung durch Personen von 0,075 t als\nWasser schnell ablaufen können. Es müssen Speigatte in                Punktlast\ngenügender Anzahl und Größe vorhanden sein. Speigatte              standhalten. Dabei ist „h\" der in Metern gemessene\naus Aufbauten oder Deckshäusern, die nicht wetterdicht            Abstand des tiefsten Punkts der Lukenabdeckung von\ngeschlossen sind, müssen nach außenbords führen. Spei-            der Ebene der zulässigen größten Einsenkung. Bei\ngatte von freiliegenden Decks müssen aus Stahlrohr sein,          Tankschiffen ist darüber hinaus mindestens der Prüf-\ndessen Wandstärke der Stärke der Außenhautplatten an                druck der Tanks zu berücksichtigen.\nden Schiffsenden entspricht; eine größere Wanddicke als\n8 mm ist nicht erforderlich.                                     (2) Wasserdichte Lukendeckel müssen durch Schraub-\nverschlüsse oder Vorreiber abgedichtet sein; dies gilt nicht\n(2) Wasserpforten sind dann erforderlich, wenn auf dem    bei seemäßig verschalkten Ladeluken.\nFreiborddeck ein durchgehendes Schanzkleid vorhanden\nist.                                                             (3) Die Abdeckung sprühwasser- und wetterdichter\n(3) Auf jeder Seite des Schiffes müssen die Wasserpfor-   Ladeluken muß folgenden Anforderungen genügen:\nten zusammen folgende offene Fläche in Quadratmetern         1 . Die tragenden Einzelteile müssen aus Holz, Stahl oder\naufweisen:                                                        einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt\n1. bei einer Länge I des durchlaufenden Schanzkleids bis          sein.\nzu 20 m                                                 2. Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muß den\nF = 0,07 + 0,035 1                                           Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 entsprechen.\n2. bei einer Länge I des durchlaufenden Schanzkleids von     3. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen\nmehr als 20 m                                                die Lukenabdeckungen und ihre Einzelteile gegen ein\nF = ,                                                        Abheben durch Wind oder Wellenschlag gesichert wer-\n06 1\nden können.\nBei Schanzkleidhöhen über 1 ,2 m ist der errechnete Quer-\nschnitt um 0,004 m2 je Meter Schanzkleidlänge und                (4) Sprühwasser- und wetterdichte Lukendeckel brau-\nje 0, 1 m Differenz der Schanzkleidhöhe zu vergrößern. Bei    chen nicht besonders abgedichtet zu sein, wenn das\nSchanzkleidhöhen unter 0,9 m darf der Querschnitt sinn-       Eigengewicht der Deckel und die Form der Lukenver-\ngemäß im gleichen Verhältnis vermindert werden.               schlüsse eine ausreichende Abdichtung bewirken.\n(4) Die Wasserpforten sollen möglichst gleichmäßig ver-      (5) Der Sicherheitsabstand von der Ebene der größten\nteilt und dicht über Deck angeordnet sein.                    Einsenkung bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten\nPunkt an den Süllen der Ladeluken muß mindestens be-\n(5) Die Öffnungen im Schanzkleid müssen durch Riegel       tragen:\noder Stangen gesichert sein, deren größtmöglicher\n1. bei ausreichend starken, sprühwasser- und wetterdicht\nAbstand 23 cm nicht überschreiten darf. Werden Klappen\nangeordnet, müssen nichtrostende Bolzen und Lager ver-             abgeschlossenen Ladeluken 60 cm,\nwendet werden; die Gangbarkeit der Klappen· muß sicher-       2. bei offenen Ladeluken 100 cm.\ngestellt sein.\n(6) Die Voraussetzungen nach Absatz 5 Nr. 1 sind\n(6) Bei Schiffen mit offenen Aufbauten müssen größere      erfüllt, wenn die Lukenabdeckung den Anforderungen der\nQuerschnitte als nach Absatz 3 vorgeschrieben vorge-           Absätze 3 und 4 entspricht. Ladeluken, deren vorhandene\nsehen sein; sie müssen eine einwandfreie Entwässerung          Abdeckung diesen Anforderungen nicht entspricht, sind\ngewährleisten.                                                 wie offene Ladeluken nach Absatz 5 Nr. 2 zu behandeln.\n(7) Im Bereich von Trunks auf freiliegenden Teilen des       (7) Bei einer Spül- und Klappschute, die bestimmurigs-\nFreiborddecks muß mindestens über die halbe Trunklänge        gemäß betrieben wird, ist Absatz 5 nicht anzuwenden.","252                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 32                                                          § 34\nFreibord                                                   Mindestfreibord\n(1) Für Güterschiffe mit durchlaufendem Deck ohne              (1) Unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung\nSprung und ohne Aufbauten, Deckshäuser oder Luken-              nach § 33 darf der Mindestfreibord nicht geringer als\nschächte muß der Freibord mindestens 30 cm betragen.            10 cm sein.\nDieser Wert gilt für Güterschiffe mit Sprung und Aufbauten\n(2) Die Schiffsuntersuchungskommission kann jedoch\nals Grundfreibord, der nach § 33 berichtigt werden darf.\neinen Mindestfreibord bis zu 5 cm zulassen, wenn\n(2) Für eine Spül- und Klappschute, die bestimmungs-         1. die Freibordberichtigung nach § 33 einen geringeren\ngemäß betrieben wird, muß der Freibord bis zum tiefsten             Mindestfreibord ergibt und\nPunkt des Decks oder Gangbords 30 cm betragen. Der\n2. der Sicherheitsabstand mindestens beträgt\nFreibord darf geringer sein, wenn rechnerisch nachgewie-\nsen ist, daß die Stabilität bei Beladung mit einem Füllgut          a) bei wasserdichten Ladeluken nach § 31 Abs. 1 und\nder Dichte 1 ,5 t/m 3 ausreicht und keine Seite des Decks zu           2 von Schiffen, die zur Fahrt auf Seeschiffahrts-\nWasser kommt. Der Einfluß verflüssigter Ladung muß                     straßen besonders gebaut sind, 45 cm bis Ober-\ndabei berücksichtigt werden.                                           kante Ladelukensüll,\nb) bei sprühwasser- und wetterdichten Ladeluken\n§ 33                                      nach § 31 Abs. 3 und 4 und bei sonstigen Öffnun-\ngen 75 cm,\nFreibordberichtigung\nc) bei offenen Ladeluken 120 cm,\n(1) Bei Güterschiffen mit wirksamem Sprung und\n3. die durchschnittliche Breite des Gangbords höchstens\ngeschlossenen Aufbauten, Deckshäusern oder Lt,1ken-\n0, 125 B beträgt und\nschächten kann der Freibord nach § 4.03 Nr. 2 bis 4 der\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung berichtigt werden.           4. das Schiff so gebaut oder eingerichtet ist, daß die\nDabei wird                                                          Wohnungen und Arbeitsplätze auf dem Vor- und Ach-\nterschiff jederzeit gefahrlos erreicht werden können.\n1. für den Grundfreibord F0 der Wert 30 cm nach § 32,\n2. für den tatsächlichen Sprung S vorn kein größerer Wert                                    § 35\nals 200 cm und\nSicherheitsabstand für die Fahrt\n3. für den tatsächlichen Sprung S hinten kein größerer                           mit geöffneten Ladeluken\nWert als 100 cm eingesetzt.\nWenn bei einem Wasserfahrzeug, für das ein Freibord\n(2) Die Sprunghöhe an den Schiffsenden darf die Höhe         für das offene Schiff nicht festgesetzt ist, die Ladeluken\nbis zum Schiffsende reichender Aufbauten nicht einschlie-      während einer Fahrt wegen der Art der Ladung ganz oder\nßen.                                                            teilweise nicht verschlossen werden können, darf auf Was-\nserstraßen der Zone 2 mit offenen Ladeluken gefahren\n(3) Bei Berechnungen nach Absatz 1 wird die wirksame        werden. Der Sicherheitsabstand muß jedoch mindestens\nLänge des Aufbaus nach folgender Formel berechnet:              130 cm - gemessen von der Wasserfläche bis zum tiefsten\nb                h                                 nicht mehr wasserdichten Punkt des Lukensülls - betra-\n18 = 1 (2,5 B' -    1,5) 0, . ,\n6 12                               gen.\nIn dieser Formel bedeutet:                                                                   § 36\nAnkerketten\n10 die wirksame Länge eines Aufbaus in Metern unabhän-\ngig von seiner Lage bezogen auf L,                            (1) Jede Bugankerkette muß mindestens 60 m lang sein.\ndie tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in            (2) Jede Heckankerkette muß mindestens 40 m lang\nMetern,                                                    sein.\nb die Breite des betreffenden Aufbaus in Metern,                                             § 37\nB' die Breite des Schiffes gemessen auf der Hälfte der                               Schallsignalanlage\nLänge des Aufbaus, Deckshauses oder Lukenschachts\n(1) Auf der Ems unterhalb von Emden, auf der Weser\nin Metern,\nunterhalb der stadtbremischen Häfen, auf der Elbe unter-\nh die an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite               halb des Hamburger Hafens, auf dem Nord-Ostsee-Kanal,\ngemessene Höhe des betreffenden Aufbaus in Metern          auf der Kieler Förde und auf der Trave unterhalb von\nunter Berücksichtigung des § 4.01 Buchstabe d der          Herrenwyk muß ein Wasserfahrzeug mit Antriebsma-\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung; für Luken ergibt        schine mit einer betriebsfähigen Schallsignalanlage aus-\nsich die Höhe „h\", indem die Höhe der Sülle um den         gerüstet sein, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5\nhalben Sicherheitsabstand nach § 31 Abs. 5 unter           genügt. Auf den übrigen Wasserstraßen der Zone 2 reicht\nBerücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermin-        eine Schallsignalanlage aus, die den auf Wasserstraßen\ndert wird. Für die Größe „h\" darf kein größerer Wert       der Zonen 3 und 4 notwendigen Anforderungen genügt.\neingesetzt werden als 0,6 x 1 ,2 m.\nWenn     !  kleiner ist als 0,6, ist der Wert in der Klammer\n(2) Ein Wasserfahrzeug von 20 m Länge oder mehr muß\nmit einer Schallsignalanlage ausgerüstet sein, die in einem\nAbstand von 1 m vom Schallsender einen Schalldruckpe-\ngleich Null zu setzen (d. h. die wirksame Aufbaulänge 10\nwird gleich Null).                                             gel von 132 ( + 2 - 3) dB(A) erzeugt. Die Grundfrequenz","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                  253\nmuß dabei zwischen 130 und 350 Hz liegen. Schleppboote        Wenn Befreiung gewährt worden ist, darf das Fahrzeug\nund Schubboote müssen in jedem Fall nach Satz 1 ausge-         auf den in Absatz 1 genannten Wasserstraßen nur bei\nrüstet sein.                                                 Tageslicht und bei sichtigem Wetter verkehren. Die Auf-\n(3) Ein Wasserfahrzeug von weniger als 20 m, aber          lage wird in das Schiffszeugnis eingetragen.\nmindestens 12 m Länge muß mit einer Schallsignalanlage\nausgerüstet sein, die in einem Abstand von 1 m von dem                                     § 39\nSchallsender einen Schalldruckpegel von 122 ( ± 2) dB(A)                                 Kompaß\nerzeugt. Die Grundfrequenz muß dabei zwischen 250 und\n700 Hz liegen.                                                   (1) Auf der Ems unterhalb von Emden, auf der Weser\nunterhalb von Brake, auf der Elbe unterhalb des Hambur-\n(4) Das Baumuster der Schallsignalanlage muß vom          ger Hafens sowie auf der Kieler Förde müssen Gütermo-\nDeutschen Hydrographischen Institut zugelassen sein.          torschiffe und Tankmotorschiffe, die länger als 45 m sind\n(5) Die Schallsignalanlage muß mit einem Zulassungs-      oder die gefährliche Güter im Sinne des § 30 der See-\nzeichen versehen sein, das aus dem Symbol eines               schiffahrtsstraßen-Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fas-\nAnkers, den Buchstaben „DHI\" und einer Zulassungs-            sung geladen haben, sowie Fahrgastschiffe, Schleppboote\nnummer besteht.                                               und Schubboote mit einem Kreiselkompaß oder mit einem\nregulierten Magnetkompaß ausgerüstet sein.\n(6) Auf allen Wasserstraßen der Zone 2 muß ein Was-\nserfahrzeug mit einer Glocke ausgerüstet sein. Beträgt           (2) Der Kompaß muß vom Deutschen Hydrographischen\nseine Länge 100 m oder mehr, so muß zusätzlich ein Gong       Institut baumustergeprüft und zugelassen sein. Die ent-\nvorhanden sein.                                              sprechenden Bestimmungen der ~hiffssicherheitsverord-\nnung sind anzuwenden. Das Deutsche Hydrographische\n§ 38                              Institut kann bei der Festlegung der technischen Anforde-\nrungen an den Bau der Kompasse für die Verwendung auf\nRadargerät\nBinnenschiffen Erleichterungen gewähren.\n(1) Auf der Ems unterhalb von Emden, auf der Weser\n(3) Der Kompaß muß vor dem Einbau vom Deutschen\nunterhalb der stadtbremischen Häfen, auf der Elbe unter-\nHydrographischen Institut geprüft sein.\nhalb des Hamburger Hafens, auf dem Nord-Ostsee-Kanal,\nauf der Kieler Förde und auf der Trave unterhalb von             (4) Der Kompaß muß nach Richtlinien an Bord eingebaut\nHerrenwyk müssen Gütermotorschiffe und Tankmotor-            sein, die vom Deutschen Hydrographischen Institut zu\nschiffe, die länger als 90 m sind oder die gefährliche Güter erlassen und im Verkehrsblatt zu veröffentlichen sind.\nim Sinne des § 30 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in\nihrer jeweils geltenden Fassung geladen haben, sowie             (5) Der Kompaß muß vor Inbetriebnahme vom Deut-\nFahrgastschiffe und Fähren mit einem betriebsfähigen für     schen Hydrographischen Institut reguliert sein. Der Regu-\ndie Binnenschiffahrt geeigneten Radargerät und einem         lierer prüft zugleich den ordnungsgemäßen Einbau nach\nGerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet       Absatz 4. Er stellt eine Bescheinigung über den ordnungs-\nsein. Die gleiche Ausrüstung müssen Schleppverbände          gemäßen Einbau und die durchgeführte Regulierung aus.\nund Schubverbände, deren Verbandslänge mehr als 90 m         Die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.\nbeträgt, während der Fahrt auf den in Satz 1 genannten           (6) Auf Antrag kann die Schiffsuntersuchungskommis-\nWasserstraßen haben, anderenfalls die technische Zulas-      sion von dem Erfordernis nach Absatz 1 befreien, wenn\nsung zum Verkehr für die jeweilige Fahrt nicht gilt. Ein     der Einbau eines Kompasses einschneidende bauliche\nRadargerät oder ein Gerät zur Anzeige der Wendege-           Veränderungen am Steuerhaus erfordert. Wenn Befreiung\nschwindigkeit ist für die Binnenschiffahrt geeignet, wenn    gewährt worden ist, darf das Fahrzeug auf den in Absatz 1\nsein Baumuster vom Bundesminister für Verkehr oder von       genannten Wasserstraßen nur bei Tageslicht und bei sich-\nder zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder          tigem Wetter verkehren. Die Auflage wird in das Schiffs-\nBelgiens für den Rhein zugelassen ist.                       zeugnis eingetragen.\n(2) Soweit ein für die Seeschiffahrt bestimmtes Radar-                                  § 40\ngerät eingebaut wird, sind bei der Baumusterprüfung und\nder technischen Zulassung die §§ 19 bis 21 der Schiffs-                       Rettungsmittel und Beiboote\nsicherheitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung            (1) Einzel- und Sammelrettungsmittel nach § 7 .04 und\nanzuwenden.                                                   § 11.09 Nr. 3 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsord-\n(3) Das Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit        nung müssen aus seewasserbeständigen Werkstoffen be-\nist nicht erforderlich, wenn auf dem Schiff ein Kreiselkom-   stehen. Weichlötungen sind nicht zulässig.\npaß betriebsfähig eingebaut ist, der mit einem elektrischen\n(2) Hohlkörper nicht aufblasbarer Rettungsmittel müs-\nAusgang zur Übertragung eines Signals für die Dreh-\nsen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen mit einem\ngeschwindigkeit des Schiffes ausgestattet ist, der die Um-\nSchraubverschluß versehen sein.\nsetzung des Signals in einem Anzeigegerät ermöglicht.\nDas Gerät ist ebenfalls nicht erforderlich bei Fähren auf         (3) Ein Drittel der vorgeschriebenen Rettungsringe muß\ndem Nord-Ostsee-Kanal.                                        mit je einer 28 m langen, schwimmfähigen Rettungsleine,\nein weiteres Drittel muß mit je einem selbstzündenden, im\n(4) Auf Antrag kann die Schiffsuntersuchungskommis-\nWasser nicht verlöschenden Licht versehen sein. Selbst-\nsion bei Gütermotorschiffen, die länger als 90 m sind, und\nzündende Lichter, die auf Tankschiffen verwendet werden,\nbei Fahrgastschiffen bis zu einer Länge von 25 m von dem\nmüssen batteriebetrieben sein.\nErfordernis nach Absatz 1 befreien, wenn die Ausrüstung\nmit einem Radargerät einschneidende bauliche Verände-             (4) Als Sammelrettungsmittel sind auch Mehrkammer-\nrungen, insbesondere am Steuerhaus, erforderlich macht.       Schlauchboote zugelassen. Diese müssen mindestens","254                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nden Anforderungen nach § 11.09 Nr. 5 der Rheinschiffs-       Festigkeit, genügende Stabilität und einen angemessenen\nUntersuchungsordnung genügen. Schlauchboote müssen           Freibord und Verschlußzustand hat. Die Bescheinigung\nan Bord stets einsatzbereit gelagert sein.                   muß ausweisen, ob das Fahrzeug ganzjährig oder nur im\nSommer (1. April bis 30. September) eingesetzt werden\n(5) Rettungsmittel, die für den Gebrauch in der See-     darf.\nschiffahrt zugelassen sind, werden Rettungsmitteln nach\nAbsatz 1 gleichgestellt.                                        (2) Offene Binnenschiffe dürfen zum Verkehr auf Was-\nserstraßen der Zone 1 nicht zugelassen werden. Unter\n(6) Für jede an Bord befindliche Person muß ein Platz in  Festsetzung eines besonderen Freibords und eines\noder auf einem Sammelrettungsmittel vorhanden sein.         besonderen Sicherheitsabstands unter Auflagen und\n(7) Sofern ein Beiboot nach § 7 .04 der Rheinschiffs-    Bedingungen, die insbesondere Wind- und Seegangsbe-\nUntersuchungsordnung an Bord nicht untergebracht wer-       schränkungen betreffen, können offene Binnenschiffe auf\nden kann, genügt ein Schlauchboot nach Absatz 4.            bestimmten Wasserstraßen der Zone 1 zugelassen wer-\nden. Für die Fahrt auf der Ems bis zum niederländischen\nHafen „Nieuwe Eemshaven\" oder bis zur Umschlagreede\n§ 41\n„Mövensteert\" genügen ein Mindestfreibord von 50 cm\nSonstige Ausrüstung                      und ein Mindestsicherheitsabstand von 120 cm.\n(1) An sonstigen Ausrüstungsgegenständen müssen an          (3) Ein amtliches Zeugnis der See-Berufsgenossen-\nBord sein                                                   schaft, das zum Verkehr seewärts der Grenze der Seefahrt\n1. die in§ 7.02 Nr. 1 Buchstaben c bis g, i, kund m bis o   berechtigt, ersetzt die nach Absatz 1 vorgeschriebene\nund Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung auf-    Bescheinigung.\ngeführten Ausrüstungsgegenstände,                                                    § 44\n2. die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in                                Ausrüstung\nder Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung und in der See-\nstraßenordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen sowie         (1) Auf Wasserstraßen der Zone 1 müssen die in den\nzur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind,        §§ 37 bis 41 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände an\nBord sein.\n3. vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter\na) für die Nachtbezeichnung der Schiffe und schwim-        (2) Zusätzlich sind folgende Ausrüstungsgegenstände\nmenden Geräte beim Stilliegen,                       erforderlich:\nb) für die Nachtbezeichnung manövrierunfähiger          1. ein elektrischer Tagessignalscheinwerfer,\nSchiffe und schwimmender Geräte,\n2. eine Uhr mit ausreichender Ganggenauigkeit,\nc} für die Nachtbezeichnung stilliegender Schiffe mit\nbestimmten gefährlichen Gütern,                     3. sechs rote, amtlich zugelassene Fallschirmsignale,\n4. eine Sprechfunkanlage, die für den internationalen       4. vier Rettungsringe; davon müssen zwei mit einem\nbeweglichen See-Sprechfunkdienst auf UKW zugelas-            Nachtlicht und zwei mit einer 28 m langen Leine ausge-\nsen ist und mindestens die Kanäle 1 bis 28 aufweist,         stattet sein,\n5. ein Doppelglas {mindestens 7 x 50),                      5.. ein Rettungsfloß oder eine Rettungsinsel,\n6. ein Handlot oder ein Echolot,                            6. eine Rettungssignaltafel,\n7. amtliche Seekarten der neuesten Ausgabe,                 7. ein Handbuch über „Suche und Rettung\",\n8. der Wortlaut der Seestraßenordnung und der See-          8. ein Gezeitenkalender.\nschiffahrtsstraßen-Ordnung.\n(2) Barkassen und andere kleine Wasserfahrzeuge             (3) Das Beiboot muß mit einer Laterne und mit einem\nbedürfen keines Landstegs. Absatz 1 Nr. 4 , 5 und 7 gilt    wasserdichten Behälter mit 6 Rotfeuern ausgerüstet sein.\nnicht für Wasserfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.               (4) Schubleichter brauchen anstelle der Ausrüstung\nnach den Absätzen 1 und 2 nur die Einrichtungen, die zur\nAbgabe der auf Seeschiffahrtsstraßen vorgeschriebenen\nKapitel 5                          Sichtzeichen erforderlich sind.\nZusätzliche Anforderungen in Zone 1                   (5) Geschleppte Wasserfahrzeuge brauchen nur die\nnach Absatz 2 Nr. 3 bis 6 vorgeschriebenen Ausrüstungs-\n§ 42                            gegenstände an· Bord mitzuführen.\nAllgemeines\nAuf Wasserstraßen der Zone 1 (Anlage 1) müssen                                      Kapitel 6\nzusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 17 bis 22,                    Erleichterungen auf bestimmten\n30 und 36 bis 41 die Anforderungen nach den §§ 43 und\n44 erfüllt sein.\nWasserstraßen der Zone 2\n§ 43                                                         § 45\nSchiffbauliche Anforderungen                                     Anwendungsbereich\n(1) Es muß eine Bescheinigung des Germanischen               Auf\nLloyd vorgelegt werden, daß das Wasserfahrzeug zum          - der Ems oberhalb der Westmole der Emder Hafenein-\nVerkehr auf Wasserstraßen der Zone 1 ausreichende               fahrt,","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                 255\n- der Weser oberhalb der Untergrenze des Hafens Brake          (2) Die Unterkante der Einsenkungsmarken darf in der\nund ihren Nebenflüssen,                                   Ebene des tiefsten Punkts des Gangbords liegen.\n- den Nebenflüssen der Elbe,\n- der Eider,                                                                           § 50\n- der Schlei,                                                                  Sicherheitsabstand\n- dem Nord-Ostsee-Kanal mit seinen Nebenstrecken und\nDer Sicherheitsabstand muß abweichend von§ 4.02 der\ndem südlich anschließenden Teil der Kieler Förde,\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung mindestens betra-\n- der Trave und                                            gen:\n- der Leda                                                 1. für Türen und Öffnungen, die sprühwasser- und wetter-\ndürfen auch Wasserfahrzeuge fahren, die nur zum Verkehr        dicht abgeschlossen werden können: 15 cm,\nauf Wasserstraßen der Zone 3 zugelassen sind; Fahrgast-    2. für Türen und Öffnungen, die nicht sprühwasser- und\nschiffe und Fähren müssen jedoch den Freibord und den          wetterdicht abgeschlossen werden können: 20 cm,\nSicherheitsabstand nach § 64 Abs. 2 und 3 haben. Diese\n3 für Ladeluken, die sprühwasser- und wetterdicht abge-\nErleichterung gilt auf der Ems auch unterhalb von Emden      ·\nschlossen werden können: 30 cm,\nbis zur Hafeneinfahrt von Delfzijl für Güterschiffe bei\ngeschlossenen Ladeluken, für Schleppboote und für          4. für Ladeluken, die nicht durch besondere Vorrich-\nSchubboote.                                                    tungen geschlossen werden können oder die nicht\nabgeschlossen sind (ungedeckte Laderäume): 50 cm.\n§ 46\nZusätzliche Ausrüstung\n§ 51\nIn den Fällen des § 45 müssen die in den §§ 37 bis _39\nund 41 auf den jeweiligen Wasserstraßenabschnitten vor-                         Ankerausrüstung\ngeschriebenen Ausrüstungsgegenstände an Bord sein;\nWasserfahrzeuge, die nur zum Verkehr auf Schiffahrts-\nandernfalls reicht die technische Zulassung zum Verkehr\nkanälen zugelassen werden, brauchen abweichend von\nauf Wasserstraßen der Zone 3 nicht aus.\n§ 7.01 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nicht mit\nAnkern ausgerüstet zu sein; dies gilt nicht für die Fahrt auf\n§ 47                           staugeregelten Flußstrecken.\nSicherheitsabstand für die Fahrt\nbei geöffneten Ladeluken\n§ 52\nEin Wasserfahrzeug, für das ein Freibord für das offene\nSchiff nicht festgesetzt ist und bei dem die Ladeluken                            Rettungsmittel\nwährend der Fahrt auf den in § 45 Satz 1 genannten             Als Rettungsmittel sind abweichend von § 7.05 der\nWasserstraßen wegen der Art der Ladung ganz oder teil-      Rheinschiffs-Untersuchungsordnung auch Mehrkammer-\nweise nicht geschlossen werden können, darf mit offenen     Schlauchboote zugelassen. Diese müssen mindestens\nLadeluken gefahren werden. Der Sicherheitsabstand muß       den Anforderungen des § 11 .09 Nr. 5 der Rheinschiffs-\nin diesem Fall mindestens 80 cm betragen, gemessen von      Untersuchungsordnung genügen. Schlauchboote müssen\nder Wasserfläche bis zum tiefsten nicht mehr wasserdich-    an Bord stets aufgeblasen und einsatzbereit gelagert sein.\nten Punkt des Lukensülls. Wird dieser Sicherheitsabstand\nnicht eingehalten, gilt die Erleichterung nach § 45 Satz 1\nnicht.\nKapitel 8\nKapitel 7\nErleichterungen für Barkassen und sonstige\nErleichterungen in Zone 4                           Wasserfahrzeuge auf kurzen Strecken\n§ 48                                                        § 53\nAllgemeines                                                Allgemeines\nZum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 4 (Anlage 3)         (1) Für Barkassen gelten auf Wasserstraßen aller Zonen\ngelten für Wasserfahrzeuge mit Ausnahme der Fahrgast-       gegenüber den Anforderungen der Rheinschiffs-Untersu-\nschiffe des Kapitels 9 und der Fähren des Kapitels 1O       chungsordnung die Erleichterungen der §§ 54 bis 60. Für\ngegenüber den Anforderungen der §§ 4.03, 4.04, 4.05,        sonstige Wasserfahrzeuge mit Ausnahme der Fahrgast-\n7.01 und 7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die     schiffe, Fähren, Schleppboote und Schubboote, die nur\nErleichterungen nach den §§ 49 bis 52.                     zur Fahrt auf kurzen Strecken im Geltungsbereich dieser\nVerordnung zugelassen werden, gelten insoweit die\n§ 49                            Erleichterungen des § 61.\nFreibord und Einsenkungsmarken\n(2) Hat eine Barkasse durch bauliche Veränderung ganz\n(1) Der Freibord braucht abweichend von den §§ 4.03,     oder teilweise die Eigenschaft eines Fahrgastschiffs erhal-\n4.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nur so groß     ten, so kann die Schiffsuntersuchungskommission verlan-\nzu sein, daß die Sicherheitsabstände nach § 50 eingehal-   gen, daß die Vorschriften für Fahrgastschiffe angewendet\nten sind.                                                   werden, soweit die Sicherheit dies erfordert.","256                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 54                              unter Aufsicht eines von der Schiffsuntersuchungskom-\nSchiffskörper                         mission bestimmten Schiffbausachverständigen durchge-\nführt worden ist.                         ·\n(1) § 3.02 Nr. 4 und 6 Satz 2 und 3 der Rheinschiffs-\n§ 56\nUntersuchungsordnung gilt nicht für Barkassen.\nFreibord und Sicherheitsabstand\n(2) Bei einer Barkasse muß der Innenboden oberhalb·\nder Ebene der größten Einsenkung liegen. Es muß ein               (1) Für die Berechnung des Freibordes, für die Überprü-\nEntwässerungssystem vorhanden sein, durch das einge-           fung des Sicherheitsabstandes und für die Festsetzung\ndrungenes Wasser nach außenbord abfließen kann. Eine           der Ebene der größten Einsenkung ist § 64 auf Barkassen\nBarkasse, die zur Personenbeförderung verwendet wird           sinngemäß anzuwenden.\nund deren Länge 1·5 m oder mehr beträgt, muß abwei-\n(2) Ist ein Stabilitätsnachweis nach § 55 Abs. 2 und\nchend von § 11.02 Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungs-\nAbs. 3 Satz 1 nicht geführt worden, so ist für die Berech-\nordnung durch wasserdichte Schotte so unterteilt sein, daß\nnung der zusätzlichen seitlichen Eintauchung nach § 64\ndas vollbesetzte und ausgerüstete Fahrzeug bei Vollaufen\nAbs. 2 und 3 ein Krängungswinkel von 12° zugrunde zu\neiner Abteilung schwimmfähig bleibt; der Nachweis der\nlegen.\nSchwimmfähigkeit im Leckfall muß erbracht sein. Beträgt\ndie Länge weniger als 15 m oder wird die Barkasse nur zur         (3) Abweichend von § 64 Abs. 2 und 3 kann die Schiffs-\nFahrt auf Wasserstraßen der Zone 3 oder 4 zugelassen, so       untersuchungskommission aus Sicherheitsgründen einen\nsind die Lage des Innenbodens nach Satz 1 und die              größeren Mindestfreibord und einen größeren Restsicher-\nSchotteinteilung nach Satz 3 nicht erforderlich, wenn durch    heitsabstand festlegen.\nwasserdichte Hohlräume, durch festangebrachte Auf-                (4) Abweichend von § 64 Abs. 3 Satz 2 kann bei Bar-\ntriebskörper oder in anderer geeigneter Weise bei vollbe-      kassen der Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nicht mehr\nsetztem und ausgerüstetem Fahrzeug sowie mit Wasser            wasserdichten Punkt an der Oberkante einer offenen\ngefüllter Plicht ein ausreichender Auftrieb verbleibt.         Plicht auf Wasserstraßen der Zone 2 auf 80 cm verringert\n(3) In einer offenen Plicht aufgestellte Motoren müssen     werden. Auf den in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen\nvollständig verkleidet und so schallgeschützt sein, daß am     und auf denen der Zone 3 beträgt der Sicherheitsabstand\nSteuerstand der Barkasse in Kopfhöhe des Rudergängers          60cm.\nder Geräuschpegel den Wert 70 dB (A) nicht überschrei-                                     § 57\ntet. Die Verkleidung der Motoren muß ausreichend wärme-\nRettungsmittel\nisoliert sein.\n(1) Zwei Rettungsringe, die den Anforderungen des\n(4) Die Schiffsuntersuchungskommission kann weiter-\n§ 7.05 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\ngehende Erleichterungen zulassen. Bei einer Barkasse,\ngenügen, müssen ständig an Bord der Barkasse mitge-\ndie nicht zur Personenbeförderung zugelassen wird, brau-\nführt werden.\nchen die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt zu\nsein.                                                            (2) Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Absatz 1\nmüssen für die jeweils an Bord befindlichen Personen\n§ 55\nEinzel- und Sammelrettungsmittel an Bord sein, die den\nStabilität und höchstzulässige                 Anforderungen des § 11.09 Nr. 3 bis 5 der Rheinschiffs-\n- Anzahl der Personen                         Untersuchungsordnung und des § 67 Abs. 3 und 4 genü-\ngen. Die Eintragung im Schiffszeugnis wird durch einen\n(1) Die sich aus der freien Decksfläche ergebende Per-\nentsprechenden Vermerk ersetzt.\nsonenzahl ist auch bei Barkassen nach § 11.06 der Rhein-\nschiffs-Untersuchungsordnung zu ermitteln.                       (3) Die Rettungsmittel nach Absatz 2 müssen an Bord\nder Barkasse leicht erreichbar und wie folgt verteilt sein:\n(2) Zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4\nist bei Barkassen ein Stabilitätsnachweis erforderlich,       1. Mindestens 30 vom Hundert der Rettungsmittel müs-\nwenn die nutzbare Decksfläche je Person kleiner als                sen Einzelrettungsmittel und mindestens 1 O vom Hun-\n2\n0, 625 m ist.                                                      dert müssen Sammelrettungsmittel sein. Mindestens\nein Sammelrettungsmittel muß ein Rettungsfloß sein,\n(3) Auf Wasserstraßen der Zone 2 gilt Absatz 2 nur für          das für mindestens acht Personen bemessen ist.\nFahrten im örtlichen Verkehr auf Entfernungen bis zu\n5 km. Wird durch eine Stabilitätsrechnung nachgewiesen,       2. Mindestens 30 vom Hundert der Summe aller Ret-\ndaß bei einer dichteren Belegung der Nutzflächen noch              tungsmittel müssen frei aufschwimmbar gelagert sein.\nausreichende Stabilität vorhanden ist, kann eine Verringe-         Sammelrettungsmittel müssen stets frei aufschwimm-\nrung der Decksfläche je Person bis auf 0,4 m 2 ohne örtliche       bar gelagert sein.\nBegrenzung des Einsatzbereichs der Barkasse zugelas-           3. Hat eine Barkasse festüberdachte Räume, so müssen\nsen werden.                                                        mindestens 30 vom Hundert der Rettungsmittel in die-\nsen Räumen griffbereit gelagert sein.\n(4) Die Schiffsuntersuchungskommission kann mit der\nFestlegung der höchstzulässigen Personenzahl Auflagen,\ninsbesondere im Hinblick auf Fahrtgrenzen, Wetterbedin-                                    § 58\ngungen und zeitliche Grenzen, verbinden. Diese Auflagen                                   Anker\nwerden in das Schiffszeugnis eingetragen.\n(1) Bei Barkassen ist nur ein Buganker erforderlich.\n(5) Eine Stabilitätsrechnung nach Absatz 3 ist nicht\nerforderlich, wenn ein Belastungsversuch nach § 11.05            (2) Bei der Berechnung des Ankergewichts nach§ 7.01\nNr. 1 Satz 2 bis 4 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung       Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist die","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                 257\nErfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. Das Ankergewicht                                  Kapitel 9\ndarf 25 kg nicht unterschreiten.\nSondervorschriften für Fahrgastschiffe\n(3) Auf Schiffahrtskanälen sind Anker nicht erforderlich.\nAuf dem Nord-Ostsee-Kanal und auf staugeregelten Fluß-                                     § 62\nstrecken muß jedoch ein Anker vorhanden sein.                                         Allgemeines\n(4) Die Ankerkette muß mindestens 45 m lang sein.             Auf Fahrgastschiffe sind zum Verkehr auf Wasser-\nstraßen der Zonen 1 und 2 (Anlage 1) und der Zone 4\n(Anlage 3) die Vorschriften der Rheinschiffs-Untersu-\n§ 59                             chungsordnung nach Maßgabe der §§ 63 bis 70 anzuwen-\nAusrüstung                          den.\n§ 63\n(1) Ausrüstungsgegenstände nach § 7.02 Nr. 1 Buch-\nstabe d (Leckkleid), f (Landsteg) und h (Peilstange) der         Berechnung der sich aus der freien Decksfläche\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung braucht eine Bar-                ergebenden höchstzulässigen Personenzahl\nkasse nicht an Bord zu haben.\n(1) Abweichend von § 11.06 Nr. 1 Buchstabe c der\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung setzt die Schiffsun-\n(2) Als Einrichtung zur Brandbekämpfung braucht ledig-\ntersuchungskommission die höchstzulässige Anzahl der\nlich ein Handfeuerlöscher, der den Anforderungen des\nPersonen wie folgt fest:\n§ 7.03 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\ngenügt, im Steuerstand oder an einer anderen leicht · 1. Für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 1 und der\nzugängigen Stelle vorhanden zu sein.                              Zone 2 auf der Elbe unterhalb von Glückstadt müssen\nje Person auf dem Hauptdeck 0,625 m2 und auf jedem\nhöher gelegenen Deck oder Decksteil 0,666 m2 freie\n§ 60                                Decksfläche vorhanden sein.\nVerbot der Fahrgastbeförderung                  2. Für die Fahrt auf den übrigen Wasserstraßen der Zone\n2 müssen je Person auf dem Hauptdeck 0,454 m2 und\nDie technische Zulassung zum Verkehr schließt nicht            auf jedem höher gelegenen Deck oder Decksteil 0,555\nden Fall ein, daß die Barkasse, die Fahrgäste an Bord hat,        m2 freie Decksfläche vorhanden sein.\nzum Schleppen verwendet wird.\n3. Bei Fahrgastschiffen mit einer Länge von weniger als\n25 m genügen für die Fahrt auf Wasserstraßen der\n§ 61                                Zonen 1 und 2 auf dem Hauptdeck 0,4 m2 und auf\njedem höher gelegenen Deck 0,5 m2 freie Decksfläche\nBau und Ausrüstung sonstiger Wasserfahrzeuge\nje Person.\n(1) Für sonstige Wasserfahrzeuge, die ausschließlich       4. Für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 4 sind die\nauf kurzen Strecken außerhalb des Rheins verkehren,               Bestimmungen des § 11.06 der Rheinschiffs-Unter-\nkann die Schiffsuntersuchungskommission folgende                  suchungsordnung anzuwenden.\nErleichterungen zulassen:\n(2) Für Fahrgastschiffe, bei denen ein Hauptdeck ganz\n1. Eine Steuereinrichtung oder die Ruderanlage nach           oder teilweise fehlt oder bei denen die Außenhaut über ein\n§ 3.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist         versenktes Deck wie ein Schanzkleid hinausgeführt ist,\nnicht erforderlich, wenn das Schiff längsseits eines     gelten die in Absatz 1 jeweils für das Hauptdeck angege-\nSchleppbootes fortbewegt oder so kurz hinter einem       benen Werte.\nSchleppboot geschleppt werden soll, daß es auf Kurs\ngehalten werden kann.                                       (3) Ist die nach § 64 oder die nach § 11.05 der Rhein-\n2. Eine Ankerausrüstung nach § 7.01 der Aheinschiffs-         schiffs-Untersuchungsordnung errechnete Anzahl der\nUntersuchungsordnung ist nicht erforderlich, wenn das    Fahrgäste größer als die nach den Absätzen 1 und 2\nWasserfahrzeug nur auf eng begrenzten Stellen von        errechnete Anzahl der Fahrgäste, so ist die nach den\neinem Schiff mit hierfür ausreichender Antriebsleistung  Absätzen 1 und 2 errechnete Personenzahl die höchstzu-\nund ausreichender Ankerausrüstung längsseits fortbe-     lässige Anzahl der Fahrgäste.\nwegt oder geschoben werden soll.\n§ 64\n3. Für Überwachungsfahrzeuge und Arbeitsfahrzeuge\nlegt die Schiffsuntersuchungskommission den Umfang                Stabilität, Freibord, Sicherheitsabstand\nder erforderlichen Ausrüstung fest.\n(1) In der durch Krängungskräfte nach § 11 .05 Nr. 2\n4. Ein Schlafraum ist nicht erforderlich.                     Buchstaben a, b und c der Rheinschiffs-Untersuchungs-\n5. Bei Arbeitsfahrzeugen ohne Wohnung ist ein Abort           ordnung hervorgerufenen Lage des Fahrgastschiffes müs-\nnicht erforderlich.                                      sen in den Zonen 2 bis 4 folgender Restfreibord und Rest-\nsicherheitsabstand verbleiben:\n6. Ein Beiboot ist nicht erforderlich.\n1. Bei Fahrgastschiffen, deren Seitenfenster und deren\n(2) Der Einsatzbereich des Wasserfahrzeugs wird in das         sonstige Öffnungen in der Außenhaut gegen unbeab-\nSchiffszeugnis eingetragen.                                       sichtigtes Eindringen von Wasser gesichert sind, muß\nder Restfreibord mindestens 20 cm betragen. Auf die\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe, Fähren,           Beschaffenheit der Fenster ist auf den Wasserstraßen\nSchleppboote und Schubboote.                                      der Zonen 3 und 4 die Vorschrift des § 11.04 Nr. 2","258                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nSatz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung, auf        sich nicht öffnen lassen und wenn sie den Anforderungen\nden Wasserstraßen der Zone 2 die Vorschrift des § 66     für Schiffsfenster der Baureihe B (mittelschwer) der Norm\nanzuwenden.                                              DIN-ISO 1751 (Ausgabe 08.80) entsprechen. Seeschlag-\n2. Bei Fahrgastschiffen, deren Seitenfenster geöffnet wer-    blenden sind nicht erforderlich, wenn die Fenster über der\nden können oder bei denen sonstige ungesicherte Öff-     Tauchgrenze liegen. Auf den Wasserstraßen der Zonen 3\nnungen in der Außenhaut vorhanden sind, muß der          und 4 genügen Schiffsfenster der Baureihe C (leicht) nach\nRestsicherheitsabstand mindestens 10 cm, der Rest-       der Norm DIN-ISO 1751 (Ausgabe 08.80). Soweit runde\nfreibord jedoch mindestens 20 cm betragen. Bei Schif-    Fenster als Notausstieg vorgesehen sind, müssen sie der\nfen, bei denen das Hauptdeck ganz oder teilweise fehlt   Nenngröße 400 entsprechen.\noder bei denen die Außenhaut über ein versenktes            (2) Auf den Wasserstraßen der Zone 2 müssen recht-\nDeck wie ein Schanzkleid hinausgeführt ist, muß der      eckige Fenster den Empfehlungen der Baureihe F der\nRestsicherheitsabstand jedoch 30 cm betragen.            Norm DIN-ISO 3903 (Ausgabe 09.80) entsprechen, soweit\n(2) Auf den Wasserstraßen der Zonen 2 bis 4 muß der        sie dem Seeschlag ausgesetzt sein können. Sie dürfen\nFreibord der Summe entsprechen                                nicht unterhalb der Leckwasserlinie angeordnet sein. Die\ndafür maßgebende Leckwasserlinie ist die hinsichtlich der\n- aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich,     Eintauchung ungünstigste Schwimmwasserlinie, die sich\ngemessen an der Außenhaut, durch die nach § 11 .05        aus den gerechneten Leckfällen ergibt. Sie ist unter\nNr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung errech-       zusätzlicher Berücksichtigung des Moments aus der Ver-\nnete Krängung ergibt und                                  schiebung der Personen nach § 11.05 Nr. 7 der Rhein-\n- aus dem Restfreibord nach Absatz 1 .                                           \"\nschiffs-Untersuchungsordnung zu ermitteln. Auf den\nWasserstraßen der Zone 3 außerhalb des Rheins kann\nDer Freibord muß auf den in § 45 Satz 1 genannten\ndieses Personenmoment unberücksichtigt bleiben.\nWasserstraßen mindestens 30 cm, auf den übrigen Was-\nserstraßen der Zone 2 mindestens 50 cm, und auf denen           (3) Anstelle von Fenstern des DIN-ISO-Typs können\nder Zone 4 mindestens 20 cm betragen.                        Fenster verwendet werden, deren Ausführung mindestens\nden Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gleichwer-\n(3) Auf den Wasserstraßen der Zonen 2 bis 4 muß der\ntig ist.\nSicherheitsabstand der Summe entsprechen\n- aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung nach                                       § 67\nAbsatz 2 und\nRettungsmittel und Beiboote\n- aus dem Restsicherheitsabstand nach Absatz 1 Nr. 2.\n(1) Auf Fahrgastschiffen auf den Wasserstraßen der\nBei Fahrgastschiffen ohne durchgehendes Schottendeck        Zone 2 müssen zusätzlich zu den in § 11.09 Nr. 1 und\nmuß der Sicherheitsabstand auf den in § 45 Satz 1            § 7.04 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vor-\ngenannten Wasserstraßen mindestens 80 cm, auf den            geschriebenen Rettungsmitteln für die höchstzulässige\nübrigen Wasserstraßen der Zone 2 mindestens 100 cm          Anzahl der Personen sowie für das nicht zur Besatzung\nund auf denen der Zone 4 mindestens 25 cm betragen.         gehörende Personal Einzel- oder Sammelrettungsmittel\n(4) Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzu-      vorhanden sein, die den Anforderungen der Absätze 2 bis\nsetzen, daß die Anforderungen des Absatzes 2 an den          6, des § 40 Abs. 1 bis 5 und des § 11.09 Nr. 3 bis 5 der\nFreibord, des Absatzes 3 an den Sicherheitsabstand und       Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen.\ndie aus den §§ 11.03, 11 .04 und 11 .05 der Rheinschiffs-       (2) Abweichend von § 11-.09 Nr. 2 der Rheinschiffs-\nUntersuchungsordnung abgeleiteten Anforderungen erfüllt      Untersuchungsordnung braucht ein Fahrgastschiff mit\nsind.                                                        einer Länge von weniger als 25 m bei Fahrten auf den\n(5) Die Schiffsuntersuchungskommission kann beim          Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 Rettungsmittel für die\nStabilitätsnachweis eines Fahrgastschiffes verlangen, daß    höchstzulässige Anzahl der Personen nicht mitzuführen,\nder Berechnung Füllungsgrade der Brennstoff- und Was-        wenn der Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall\nsertanks von 10, 50 und 98 vom Hundert zugrundegelegt        nach § 11.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung für\nwerden.                                                      alle vorgesehenen Beladungszustände erbracht ist.\n§ 65                              (3) Abweichend von § 11.09 Nr. 4 und 5 der Rhein-\nSchiffskörper                       schiffs-Untersuchungsordnung müssen Sammelrettungs-\nmittel mit Greifleinen, Gurten oder Griffstangen als Halte-\nAuf den Wasserstraßen der Zone 2 - mit Ausnahme der       vorrichtungen versehen sein. Diese müssen auch bei vol-\nin § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen - muß der             ler Belastung des Sammelrettungsmittels oberhalb der\nSchiffskörper den Vorschriften des Germanischen Lloyd        Wasserlinie liegen. Die Haltevorrichtungen müssen aus\nfür die Wattfahrt entsprechen. Als Nachweis genügt eine      weitgehend reck- und schrumpffestem Material bestehen.\nBescheinigung des Germanischen Lloyd, aus der hervor-       Greifleinen müssen einen Durchmesser von 0,8 bis 1 cm,\ngeht, daß das Schiff nach den Bauvorschriften für die        Griffstangen einen Durchmesser von 2 bis 3 cm haben.\nWattfahrt gebaut oder umgebaut worden ist. Ein Klassen-      Die Festigkeit von Gurten muß mindestens der Festigkeit\nzertifikat ist nicht erforderlich.                          von Greifleinen entsprechen. Greifleinen oder Gurte müs-\nsen in Abständen von etwa 30 cm derart am Schwimm-\n§ 66                         körper befestigt sein, daß gleichmäßig durchhängende\nFenster                          Buchten entstehen, die bei Belastung nebenliegender\nBuchten nicht straffgezogen werden können. Der Durch-\n(1) Auf den Wasserstraßen der Zone 2 dürfen wasser-      hang der einzelnen Bucht darf nicht weniger als 15 cm\ndichte Fenster unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie  betragen. Es muß in jedem Fall gewährleistet sein, daß der","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                 259\nbekleidete Arm einer Person hindurchgesteckt werden                                     § 69\nkann. Werden Griffstangen verwendet, so müssen sie in\nZusätzliche Anforderungen und Erleichterungen\neinem lichten Abstand von mindestens 11 cm am\nSchwimmkörper angebracht sein.                                  (1) Auf den Wasserstraßen der Zone 2 müssen bei\nFahrgastschiffen Lüfter, Luftrohre, Ein- und Austrittsöff-\n(4) Über die Anforderungen des§ 11.09 Nr. 4 und 5 der    nungen von Rohrleitungen, Speigatte und Wasserpforten\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung hinaus müssen die         den Anforderungen der §§ 27 bis 30 genügen. Geräte und\nsichtbaren Teile der Sammelrettungsmittel in einer gut     Ausrüstungsgegenstände nach den §§ 36 bis 39 und nach\nsichtbaren Farbe, vorzugsweise orange, gehalten sein;      § 41 müssen an Bord sein. Jedoch ist anstelle des in § 29\nReflexstreifen sind zulässig. Die für ein Sammelrettungs-  Abs. 3 und 4 genannten Sicherheitsabstandes ein Rest-\nmittel von der Schiffsuntersuchungskommission festge-      sicherheitsabstand von 10 cm einzuhalten.\nstellte höchstzulässige Personenzahl muß gut sichtbar und\ndauerhaft an dem Rettungsmittel angegeben sein.                (2) Hinsichtlich der Anker ist § 7.01 Nr. 6 der Rhein-\nschiffs-Untersuchungsordnung auf den Wasserstraßen\n(5) Sind nur Einzelrettungsmittel vorhanden, müssen    aller Zonen anzuwenden. Die Erfahrungszahl k darf kleiner\n10 vom Hundert davon besondere Kinderrettungswesten        als 45, jedoch nicht kleiner als 30 angenommen werden.\nsein.                                                      Die Berücksichtigung der Windangriffsfläche ist nur auf\nden Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 erforderlich. Auf\n(6) Sofern ein Beiboot nach § 7.04 der Rheinschiffs-    Schiffahrtskanälen und bei Fahrgastschiffen, die aus-\nUntersuchungsordnung an Bord des Fahrgastschiffes          schließlich in Häfen verkehren, sind Anker nicht erforder-\nnicht untergebracht werden kann, reicht ein Schlauchboot   lich. Auf staugeregelten Flußstrecken müssen jedoch\naus, wenn es den Anforderungen des § 11 .09 Nr. 5 der     Anker vorhanden sein.\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung genügt.\n(3) Die Schiffsuntersuchungskommission kann be-\nstimmen, daß ein Fahrgastschiff weiteren Anforderungen\n§ 68                           genügen muß, die im Hinblick auf die Sicherheit der Fahr-\ngäste notwendig sind.\nSchotteinteilung\n(1) Abweichend von § 11.02 Nr. 3 der Rheinschiffs-                                   § 70\nUntersuchungsordnung muß auch für Fahrgastschiffe mit\neiner Länge von weniger als 25 m auf Wasserstraßen der                Zusätzliche Anforderungen in Zone 1\nZone 2 der Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall           (1) Auf den Wasserstraßen der Zone 1 sind auf Fahr-\nnach § 11.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung für     gastschiffe die Bestimmungen dieses Kapitels mit Aus-\nalle Beladungszustände erbracht sein.                      nahme des § 64 anzuwenden.\n(2) Die Schiffsuntersuchungskommission kann Fahr-           (2) Außerdem muß eine Bescheinigung des Germa-\ngastschiffe, die geschlossene Räume, aber keine Schlaf-    nischen Lloyd vorliegen, daß das Fahrgastschiff für den\nräume für Fahrgäste haben, auf Wasserstraßen der Zone      Einsatz in Zone 1 genügende Stabilität und einen ausrei-\n4 vom Erfordernis der in § 11.04 Nr. 1 der Rheinschiffs-   chenden Freibord hat. Die Bescheinigung muß ausweisen,\nUntersuchungsordnung vorgeschriebenen Schotteintei-        ob das Fahrzeug ganzjährig oder nur im Sommer (1. April\nlung des Schiffskörpers befreien, wenn mindestens fol-     bis 30. September) in Zone 1 verwendet werden darf. § 43\ngende Voraussetzungen erfüllt sind:                        Abs. 3 ist anzuwenden.\n1. Ein Kollisionsschott und ein Heckschott müssen vor-         (3) Auf den Wasserstraßen der Zone 1 muß das Fahr-\nhanden sein.                                          gastschiff die in § 44 Abs. 2 und 3 bezeichneten Aus-\nrüstungsgegenstände an Bord haben.\n2. Bei Fahrgastschiffen, deren Schiffskörper zwischen\nden äußersten Punkten der Ebene der größten Einsen-\nkung eine Länge L von mehr als 20 m hat,\na) muß der Abstand des Kollisionsschotts vom vor-                               Kapitel 10\nderen Lot dieser Ebene mindestens 4 vom Hundert\nSondervorschriften für Fähren\nder Länge L betragen und darf das Mindestmaß\nhöchstens um 2 m überschreiten,\nErster Abschnitt\nb) muß der Maschinenraum von den Fahrgasträumen\ngasdicht getrennt sein.                                             Frei fahrende Fähren\n3. Für jeden an Bord befindlichen Fahrgast müssen Ein-                                  § 71\nzel- oder Sammelrettungsmittel nach § 11.09 Nr. 3 und\n4 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung griffbereit                             Allgemeines\ngelagert sein.                                             (1) Auf frei fahrende Fähren sind zum Verkehr auf\nWasserstraßen aller Zonen die für Fahrgastschiffe gelten-\n4. Eine Lautsprecheranlage nach§ 11.11 Nr. 3 der Rhein-\nden Bestimmungen der §§ 11 .01 bis 11 .11 der Rhein-\nschiffs-Untersuchungsordnung muß vorhanden sein.\nschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 72\nDie Befreiung wird in das Schiffsattest unter der Auflage  bis 81 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der\neingetragen, eine Betriebsanweisung für den Leckfall zu    §§ 4.02, 4.03 und 4.04 der Rheinschiffs-Untersuchungs-\ngeben; diese muß in dauerhafter Ausführung und gut         ordnung über den Sicherheitsabstand, den Freibord und\nsichtbar an Bord ausgehängt sein.                          den Mindestfreibord sind nicht anzuwenden.","260                                     -Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Auf Wasserstraßen der. Zone 2 müssen zusätzlich           (3) Bei Fähren in Pontonform ist die Flutbarkeit der\ndie Anforderungen der§§ 27 bis 29, 30 Abs. 1 bis 5, §§ 37,     Räume unter dem Fährdeck, soweit sie nicht als Ma-\n38, 41 und 65 bis 67 Abs. 2 bis 4 erfüllt sein.                schinen-, Lade-, Gepäck- oder Vorratsräume verwendet\nwerden und sofern die Flutbarkeit nicht durch andere Maß-\n(3) Für Personenfähren mit einer Länge (LwL) von 25 m\nnahmen herabgesetzt ist, mit 95 vom Hundert anzuneh-\noder mehr und für Wagenfähren mit einer Tragfähigkeit\nmen.\nvon mehr als 30 t muß für alle Beladungszustände der\nNachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nach § 11.04            (4) Sind Fähren in Pontonform mit wasserdichten Längs-\nNr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erbracht           schotten versehen, so darf die durch Vollaufen einer Sei-\nsein.                                                         tenabteilung hervorgerufene Krängung einen Winkel von\n12° nicht überschreiten. Leckwasser darf nicht über das\n(4) Offene Kahnfähren brauchen nur den Anforderungen\nSchottendeck in benachbarte Abteilungen gelangen\nder §§ 87 und 89 an seilgebundene Fähren zu genügen.\nkönnen.\n§ 72                                                             § 74\nBegriffsbestimmungen                                         Nachweis der Stabilität\nIm Sinne dieses Abschnitts ist                               (1) Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichen-\nden lntaktstabilität durch eine Berechnung nach § 11.05\n1. eine Personenfähre\nNr. 2 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in Ver-\neine nur zur Beförderung von Personen gebaute Fähre,    bindung mit § 64 zu erbringen.\n2. eine Wagenfähre\n(2) Bei Fähren in Pontonform können dabei die Koordi-\n.eine zur Beförderung von Landfahrzeugen, Personen        naten des Gewichtsschwerpunkts durch eine Gewichtsbe-\nund sonstigen Lasten gebaute und eingerichtete Fähre,   rechnung ermittelt werden. Ein Krängungsversuch ist dann\n3. ein Landfahrzeug                                           nicht erforderlich.\nein Kraftfahrzeug, ein Pferdefuhrwerk, ein fahrbares        (3) In der Berechnung sind für Personen, Landfahrzeuge\nGerät; Zugfahrzeuge gelten hierbei zusammen mit\nund Großvieh folgende Maßannahmen zu verwenden:\nihren Anhängern als ein Landfahrzeug,\n4. die Tragfähigkeit\nNutzlast          mittlere Höhe   mittlere Höhe mittlere Höhe des\ndie Gesamtzuladefähigkeit einer Wagenfähre in Ton-                         der Ladung      des Gewichts- Schwerpunktes der\nnen mit homogener oder gemischter Last,                                    über Deck       schwerpunktes Windangriffsfläche\nüber Deck     der Ladung über Deck\n5. das zulässige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs                              m               m             m\ndas Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner    Personen          1,7             1,0           0,85\nLadung in Tonnen, das in beliebiger Anzahl bis zum\nErreichen der Tragfähigkeit auf der verfügbaren Lade-    Lastkraftwagen\nfläche des Fährdecks in beliebiger Anordnung aufge-      mit Ladung        2,5             1,6           1,25\nstellt werden kann,\nPersonen-\n6. das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Land-           kraftwagen\nfahrzeugs                                                ohne Personen     1,7             0,8           0,75\ndas Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner\nGroßvieh          1,7             1,0           0,85\nLadung in Tonnen, das allein und ohne gleichzeitige\nBeförderung weiterer Nutzlasten bei ausschließlich mit-\ntiger Aufstellung auf dem Fährdeck einer Wagenfähre      Die mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunkts der Ladung\nbefördert werden kann, ohne daß während der Fahrt        und des Schwerpunkts der Windahgriffsfläche der Ladung\nund beim Be- und Entladen der Fähre der nach § 11.05     ist auf den tiefsten Punkt des Fährdecks auf halber Länge\nNr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zuläs-       der Fähre, bei nicht durchgehenden, höher gelegenen\nsige Krängungswinkel überschritten und der für die       Decks auf die halbe Länge des betreffenden Decks, zu\njeweilige Zone zulässige Restfreibord unterschritten     beziehen.\nwird,                                                       (4) Die Berechnung muß mindestens folgende Ladefälle\n7. die Länge (LwL)                                            erfassen:\ndie in der Ebene der größten Einsenkung gemessene        1. Fähre ausschließlich mit Personen beladen unter\nLänge des Fährkörpers ohne Berücksichtigung der               Annahme einer seitlichen Verschiebung des Gesamt-\nLandeklappen.                                                 gewichts aller Personen um 0, 15 • b, wobei b die größte\nnutzbare Breite des Fährdecks in Metern ist; auf über\n§ 73                                  dem Fährdeck ausmittig angeordneten Teildecks ist\nQuerschotte und Unterteilung                       dabei eine nutzbare Decksfläche von 0,266 m2 je Per-\nson anzunehmen,\n(1) An beiden Enden des Fährkörpers muß je ein Kolli-\nsionsschott vorhanden sein.                                   2. Fähre einseitig mit Landfahrzeugen beladen, wobei der\nnoch zur Verfügung stehende Platz mit kleineren Land-\n(2) Bei Fähren in Pontonform darf der Abstand der               fahrzeugen und Fahrgästen aufzufüllen ist. Die Land-\nKollisionsschotte vom vorderen bzw. hinteren Lot 4 vom             fahrzeuge sind dabei auf einspurigen Fährdecks mit\nHundert der Länge (LWL) nicht unterschreiten und 4 vom             einer Verschiebung um 0, 15 · b, jedoch höchstens bis\nHundert der Länge (LWL) + 1 m nicht überschreiten.                 zum Schrammbord anzunehmen und bei zweispurigen","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                261\nFährdecks einseitig in der Achse der belasteten Fahr-                                 § 78\nbahn anzuordnen. Dabei ist b die mittlere Decksbreite\nKennzeichnung der Fähren\ndes Fährdecks in Metern,\n3. Fähre ausschließlich mit Landfahrzeugen in ungünstig-          An allen Fähren muß als Kennzeichen auf beiden\nster Aufstellung beladen,                                Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes „F\" mit heller\nFarbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf\n4. Fähre mit dem schwersten Landfahrzeug nach § 72            hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein.\nNr. 6 beladen,\n5. Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit beladen.                                     § 79\nDie Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11.05 Nr. 2 bis                         Absperrvorrichtungen\n6 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung muß für die\nDie bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öff-\nLadefälle nach den Nummern 1 bis 5 nachgewiesen sein.\nnungen von Personenfähren und Wagenfähren müssen\nDie Schiffsuntersuchungskommission kann entspre-\ndurch Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken oder\nchende Nachweise für weitere Ladefälle verlangen.             Absperrketten gesichert sein. Die Absperrvorrichtungen\n(5) Als Ergebnis der Berechnung sind festzulegen:          müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.\n1. die höchstzulässige Personenzahl bei Belastung der\nFähre ausschließlich mit Personen,                                                    § 80\n2. die Tragfähigkeit in Tonnen (t),                                                   Rettungsmittel\n3. das zulässige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs in              (1) Auf Personenfähren mit einer Länge (Lwd von weni-\nTonnen (t),                                               ger als 25 m und auf Wagenfähren mit einer Tragfähigkeit\nvon weniger als 30 t, auf Wasserstraßen der Zone 2 auf\n4. das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Land-\nallen Fähren, müssen für die höchstzulässige Anzahl der\nfahrzeugs in Tonnen (t),\nPersonen zusätzlich zu den in § 11.09 Nr. 1 der Rhein-\n5. die zulässige Achslast einer Einzelachse und einer          schiffs-Untersuchungsordnung vorgeschriebenen Ret-\nDoppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t).            tungsmitteln Einzel- oder Sammelrettungsmittel nach des-\nDie Angaben sind im Fährzeugnis und, wenn die Fähre           sen Nummer 3 oder nach dessen Nummern 4 und 5 an\nauch zum sonstigen Schiffsverkehr verwendet wird, auch        Bord sein. Ein Beiboot ist nicht erforderlich.\nim Schiffsattest oder im Schiffszeugnis einzutragen und an        (2) Absatz 1 ist auf Personenfähren mit einer Länge\nBord der Fähre an auffallender Stelle deutlich sichtbar        (Lwd von weniger als 25 m und auf Wagenfähren mit einer\nanzubringen.                                                  Tragfähigkeit von weniger als 30 tauf Wasserstraßen der\n(6) Der rechnerische Nachweis der genügenden Leck-         Zonen 3 und 4 nicht anzuwenden, wenn der Nachweis der\nstabilität gilt als erbracht, wenn die Voraussetzungen nach   Schwimmfähigkeit im Leckfall nach § 11.04 der Rhein-\n§ 11.05 Nr. 7 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung           schiffs-Untersuchungsordnung für alle vorgesehenen\nerfüllt sind.                                                  Ladefälle erbracht ist.\n§ 75                                                        § 81\nBerechnung der sich aus der freien Decksfläche                                        Anker\nergebenden Anzahl der Fahrgäste\n(1) Bei Personenfähren und Wagenfähren muß das\nÜber die Anforderungen nach § 11 .06 der Rheinschiffs-     Gesamtgewicht der Buganker den Anforderungen nach\nUntersuchungsordnung hinaus ist § 63 auch auf frei fah-       § 7.01 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\nrende Fähren anzuwenden.                                      genügen. Auf Wasserstraßen der Zone 2 müssen das\nGesamtgewicht (P) der Buganker und das Gewicht der\nHeckanker den Anforderungen des § 20 Abs. 2 und des\n§ 76                           § 69 Abs. 2 Satz 2 genügen.\nFreibord,\n(2) Bei allen Fähren, die ausschließlich auf dem Rhein\nSicherheitsabstand und Einsenkungsmarken\nverkehren, muß die Ankerausrüstung abweichend von\n§ 22 ist auch auf frei fahrende Fähren anzuwenden;         Absatz 1 den Anforderungen des§ 7.01 Nr. 1 und 2 der\njedoch müssen mindestens zwei Einsenkungsmarken-               Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen.\npaare auf je einem Drittel der Länge vorhanden sein.\n(3) Fähren, die mindestens zwei voneinander unabhän-\ngige in jeder Richtung voll wirksame Antriebe haben, brau-\n§ 77                           chen mit nur einem Anker ausgerüstet zu sein.\nFestigkeit des Wagendecks\n(1) Bei Wagenfähren muß ein Festigkeitsnachweis für                           zweiter Abschnitt\nBelastung des Wagendecks mit Landfahrzeugen nach                               Seilgebundene Fähren\n§ 74 Abs. 5 Nr. 3 und 4 erbracht werden. Ist die Wagen-\nfähre unter Aufsicht des Germanischen Lloyd gebaut wor-                                     § 82\nden, so ist ein besonderer Nachweis nicht erforderlich.\nAllgemeines\n(2) Entsprechend dem Ergebnis der Berechnung nach\nAbsatz 1 ist die größte zulässige Einzel- und Doppelachs-          (1) Auf seilgebundene Fähren sind für die Fahrt auf\nlast in Tonnen (t) festzulegen.                                Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 und auf den in § 45","262                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nSatz 1 genannten Wasserstraßen die für Fahrgastschiffe              Fahrbahnbreite des Fährdecks einseitig einschränkt,\ngeltenden Bestimmungen der §§ 11.01 bis 11.11 der                   die Seitenhöhe auf einer Seite vergrößert und sich über\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der                  die Länge des ganzen Fährdecks erstreckt.\n§§ 83 bis 89 sinngemäß anzuwenden. Auf den übrigen\nWasserstraßen der Zone 2 und auf denen der Zone 1 sind\nseilgebundene Fähren nicht zugelassen.                                                      § 84\nNachweis der Stabilität\n(2) Die Vorschriften des § 71 Abs. 1 Satz 2, der §§ 73\nund 7 4 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 78 und 79 sind auch auf          (1) Der Nachweis ausreichender Stabilität muß sich auf\nGierseilfähren und Gierseilfähren mit Hilfsantrieb, § 71        Berechnungen für Neigungen der Gierseilfähre nach ober-\nAbs. 1 Satz 2 ist auch auf Seilfähren anzuwenden.              strom und nach unterstrom erstrecken.\n(2) Der Nachweis ausreichender Stabilität bei Neigun-\n§ 83                             gen nach oberstrom ist als erbracht anzusehen, wenn die\nKrängung der Gierseilfähre nach oberstrom bei einer Bela-\nBegriffsbestimmungen\ndung nach Absatz 4 und voller Ausrüstung und bei Einhal-\n(1) Die Begriffsbestimmungen des§ 72 Nr. 1, 2, 3, 5 und    tung eines Restfreibords nach Absatz 7 unter gleichzeiti-\n7 sind auch auf diesen Abschnitt anzuwenden.                   ger Einwirkung\n1. einer seitlichen Verschiebung der Landfahrzeuge und\n(2) Im Sinne dieses Abschnitts ist                               Personen nach Absatz 5,\n1 . eine Gierseilfähre                                         2. des Winddrucks nach § 11.05 Nr. 4 der Rheinschiffs-\neine Personen- oder Wagenfähre, die ausschließlich             Untersuchungsordnung,\ndurch Einnehmen einer Gierstellung, an einem festen       3. einer seitlichen Anströmung und\nSeil geführt, quer zur Fließrichtung eines Flusses fort-\nbewegt wird,                                              4. eines Restwasserstandes auf dem Boden des Fährkör-\npers nach Absatz 8\n2. eine Gierseilfähre mit Hilfsantrieb\neinen Winkel von 5° nicht überschreitet. Gierseilfähren mit\neine Fähre nach Nummer 1, die zusätzlich mit eigenem\nHilfsantrieb sind mit halbgefüllten Brennstofftanks zu rech-\nAntrieb versehen ist,\nnen. Der Nachweis ist in Form einer graphischen Hebel-\n3. eine Seilfähre                                              armbilanz zu erbringen. Dabei sind für mindestens drei\neine Personenfähre, die an einem Seil quer zur Fließ-     angenommene Beladungszustände nach Absatz 4 und\nrichtung eines Flusses durch eine Seilwinde fortbewegt    mindestens drei Fließgeschwindigkeiten nach Absatz 6 die\nwird,                                                     krängenden Hebelarme in Metern nach der Formel\n4. die Tragfähigkeit                                           hkr   =\ndie Gesamtzuladefähigkeit mit homogener oder                1\ngemischter Last in Tonnen einschließlich höchstens 45\n- -.- [cwq    + WG-Ww)     (HT- BT · tg a)  + Mw + Mz   ]\ng·D\nPersonen in Abhängigkeit von bestimmten Wasser-           und die aufrichtenden Hebelarme in Metern nach der\nständen,                                                  Formel\n5. das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Land-            ha   =  (µMF + MG) sin<p - Lihq\nfahrzeugs\nzu ermitteln. Bei Gierseilfähren, deren Gierseil auf der\ndas Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner\nSohle des Flußbettes verlegt ist (Grundseilfähren), lautet\nLadung in Tonnen, das in Abhängigkeit von bestimm-\ndie Formel für die krängenden Hebelarme in Metern\nten Wasserständen allein und ohne gleichzeitige Beför-\nderung weiterer Nutzlasten bei ausschließlich mittiger    hkr   =\nAufstellung auf dem Fährdeck befördert werden kann,\n1\nohne daß während der Fahrt und beim Be- und Entla-        --      [cwq + WG - Ww) (HT     + BT · tg a) + Mw +  Mz ]\ng·D\nden der Fähre der höchstzulässige Krängungswinkel\nnach§ 84 Abs. 3 über- und der Restfreibord nach§ 84       In diesen Formeln bedeutet:\nAbs. 7 unterschritten wird,\nWq        der Widerstand aus Queranströmung bei Nei-\n6. ein Aufstau                                                           gungswinkeln von 0° bis 11 ° in Kilonewton (kN),\nder Verlauf der Wasseroberfläche an der oberstrom-\nWG        der Gefällewiderstand in Kilonewton (kN),\nseitigen Bordwand,\nWw        der Windwiderstand in Kilonewton (kN) nach\n7. der Restfreibord                                                      § 11.05 Nr. 4 der RheinSchUO,\nder senkrechte Abstand zwischen dem tiefsten Punkt\nder senkrechte Abstand des Angriffspunktes des\ndes wasserdichten Decks oder des wasserdichten\nGierseils von der Wasserlinie im Ausgangszu-\nDeckaufsatzes, bei Gierseilfähren ohne wasserdichtes\nstand in Metern (m),\nDeck zwischen dem tiefsten Punkt der Bordwand, und\nder gedachten Wasserlinie, die bei Neigungen nach                   der horizontale Abstand des Angriffspunkts des\noberstrom durch den höchsten Punkt des Aufstaus                     Gierseils von Mitte Schiff in Metern (m),\nverläuft,                                                 a         der Winkel des Gierseils am Schiff gegen die\n8. der Deckaufsatz                                                       Horizontale,\nein nur bei Gierseilfähren üblicher nicht von Bord zu     Mw        das Winddruckmoment nach § 11 .05 Nr. 4 in\nBord gehender Aufbau von geringer Höhe, der die                     Kilonewtonmeter (kNm) der RheinSchUO,","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1983                                 263\ndas Moment aus der Verschiebung der Zuladung            (4) Für die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 ist\nnach Abs. 5 in Kilonewtonmeter (kNm),               eine gemischte Beladung Z aus Landfahrzeugen und\ng          die Erdbeschleunigung 9,81        in  Meter durch   45 Personen in homogener Verteilung anzunehmen. Sie\nSekundenquadrat (m/s 2 ),                           ist für jeweils einen Rechengang                  ·\nD          die Wasserverdrängung in Tonnen (t),                in Z 1  =0     • PF + Opp (Gierseilfähre leer),\nµMF        die vertikale Auswanderung des Formschwer-               Z2 =  0,5 · PF + Pp  (halbe Zuladung),\npunkts in Metern (m),                                     Z3 =        PF + Pp  {ganze Zuladung)\nMG        die metazentrische Höhe, verringert um den          aufzuteilen, wobei Z das Gewicht der Zuladung in Tonnen,\nAbzug für freie Oberflächen entsprechend Ab-        PF das Gewicht der Landfahrzeuge in Tonnen und Pp das\nsatz 8 in Metern (m),                              Gewicht von 45 Personen in Tonnen ist.\ncp        der Krängungswinkel der Gierseilfähre und               (5) Das Moment aus der seitlichen Verschiebung der\n~hq       die direkte Verminderung der Stabilitätshebelarme  Zuladung ist nach folgender Formel zu berechnen:\ndurch Queranströmung in Metern (m).                 M2 = Zn . e\n(3) Der Nachweis ausreichender Stabilität bei Neigun-     In dieser Formel bedeutet:\ngen nach unterstrom ist erbracht, wenn die Krängung der\nZn          das Gewicht der Zuladung Z 2 oder Z 3 in Tonnen\nGierseilfähre unter Berücksichtigung der Beladungszu-\n(t),\nstände und der krängenden Einflüsse nach Absatz 2\nSatz 1 einen Winkel (f}zul,                                  e           den größten seitlichen Verschiebungsweg der\nZuladung aus der Mittellängsachse der Gierseil-\nder sich aus der Beziehung tg cpzul      =  H\n8  T ergibt,                fähre in Metern (m).\nnicht überschreitet.                                           Sind die Schrammborde so gesetzt, daß eine seitliche\nVerschiebung der Landfahrzeuge nicht möglich ist, so ist\nDarin ist:\nnur die seitliche Verschiebung der Personen nach der\n(!)zu1     der Grenzwinkel,                                    Formel M2 = Pp · e in die Rechnung einzusetzen.\nH          der Abstand des tiefsten Punkts des Fährdecks           (6) In den Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 ist\nbis zur Wasserlinie bei cp = 0°, der bei Krängung  die mittlere Fließgeschwindigkeit des Wassers vornehm-\nder Fähre nach unterstrom zuerst zu Wasser          lich bei Niedrigwasserstand (NW), Mittelwasserstand\nkommt in Metern (m),                                (MW) und Hochwasserstand (HW) zu berücksichtigen. Die\nT          der Tiefgang bei dem zu untersuchenden Bela-       Werte müssen sich nachweisbar auf die Fährstelle bezie-\ndungsfall in Metern (m) und                        hen und müssen vom zuständigen Wasser- und Schiff-\nfahrtsamt bestätigt sein. Eine Querprofilzeichnung der\nB          die Breite der Gierseilfähre in Höhe des Decks an\nFährstelle ist der Rechnung beizufügen.\nder Stelle, wo das Maß H angenommen wurde, in\nMetern (m).                                             (7) Bei Neigungen der Gierseilfähre nach oberstrom\nentsprechend Absatz 2 muß der Restfreibord auf der Ober-\nDer Grenzwinkel darf 10° nicht überschreiten. Der Nach-       stromseite bei\nweis ist in Form eines graphischen Vergleichs der sich\neinstellenden Endneigungswinkel mit dem Grenzwinkel für       1. geschlossenen Gierseilfähren mit wasserdichtem Fähr-\nmindestens drei Beladungszustände nach Absatz 4 und                   deck mindestens 5 cm,\nmindestens 3 Fließgeschwindigkeiten nach Absatz 6 zu           2. Gierseilfähren nach Nummer 1 mit zusätzlichem was-\nerbringen. Dabei sind die Endneigungswinkel nach der                  serdichten Deckaufsatz auf der Oberstromseite minde-\nFormel                                                                stens 5 cm, jedoch nicht weniger als die größte Höhe\nhkr                                                       des Deckaufsatzes über dem Fährdeck,\n(!)end   = ha · (f)zul\n3. offenen Gierseilfähren mit nicht wasserdichtem Fähr-\nzu errechnen. In dieser Formel bedeutet:                             deck mindestens 20 cm\nhkr        die Summe der krängenden Hebelarme in Metern        betragen. Für den Restfreibord gilt folgende Beziehung:\n(m),\nH-Ts       = FR\n(f)zui     der Grenzwinkel nach obiger Beziehung und\nIn dieser Formel bedeutet:\nha         der aufrichtende Hebelarm in Metern (m).\nH          die Seitenhöhe bis zum tiefsten Punkt des Fähr-\nDie krängenden Hebelarme in Metern sind dabei nach der                     decks in Metern (m),\nFormel\nT5          die Aufstauhöhe in Metern (m),\nhkr     =                                                      FR          der Restfreibord in Metern (m).\n1\ng . D [ (Wq     + WG + Ww}    (Br· tg a - Hr)   + Mw + Mz   ]  Bei Gierseilfähren mit Deckssprung, bei denen die hoch-\ngezogene Außenhaut ein festes Schanzkleid bildet, kann\nund die aufrichtenden Hebelarme nach der Formel               der Restfreibord vom Anlenkpunkt der Landeklappen oder\nMG                                                  vom tiefsten nicht wasserdichten Punkt des Schanzkleids\nha =        ,   · (!)zul\nabgesetzt werden; der tiefere Punkt ist maßgebend.\n57 3\nzu berechnen. Die Definition der einzelnen Summanden               (8) In den Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3\nund Faktoren entspricht der Definition in Absatz 2; für Wq     sind folgende Restwasserstände im Fährkörper anzuneh-\nist jedoch nur der Wert für 0° Neigung einzusetzen.           men:","264                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n1. geschlossene Gierseilfähre mit wasserdichtem Fähr-                                        § 89\ndeck 2 cm,\nSeilfähren und Kahnfähren\n2. offene Gierseilfähre mit nicht wasserdichtem Fährdeck\n8cm.                                                          (1) Für Seilfähren und offene Kahnfähren genügt als\nGierseilfähren mit voll ausgeschäumtem Fährkörper sind         Stabilitätsnachweis eine Belastungsprobe nach § 11 .05\ndavon ausgenommen.                                             Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung. Dabei darf\nder Restfreibord 20 cm und der Restsicherheitsabstand\n(9) Als Ergebnisse der Berechnung sind festzulegen:         10 cm nicht unterschreiten.\n1. für Gierseilfähren, die ausschließlich zur Beförderung\n(2) Seilfähren müssen zusätzlich mit einem Paar Rie-\nvon Personen bestimmt sind, die zulässige Fahrgast-\nmen ausgerüstet sein.\nzahl vornehmlich bei Niedrigwasserstand, Mittelwas-\nserstand und Hochwasserstand,                                 (3) Offene Kahnfähren müssen mit Luftkästen oder\n2.  die Tragfähigkeit in Tonnen vornehmlich bei Niedrig-       anderen Auftriebskörpern versehen sein, die bei voller\nwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand         Beladung und Vollschlagen der Fähre einen Reserveauf-\neinschließlich 45 Personen,                                trieb von 500 Newton je Person und eine stabile aufrechte\n3.  das zulässige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs in         Schwimmlage gewährleisten. Luftkästen müssen zur\nTonnen (t),                                                Durchführung von Dichtheitsprüfungen mit einem\n4.  das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Land-           Schraubverschluß versehen sein.\nfahrzeugs in Tonnen (t) vornehmlich bei Niedrigwasser-        (4) Für die zugelassene Anzahl der Fahrgäste müssen\nstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand und           Einzelrettungsmittel nach § 11.09 Nr. 3 der Rheinschiffs-\n5.  die zulässige Achslast einer Einzelachse und einer         Untersuchungsordnung an Bord sein.\nDoppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t).\nDie Angaben sind im Fährzeugnis einzutragen und an\nBord der Gierseilfähre an auffallender Stelle deutlich sicht-                            Kapitel 11\nbar anzubringen.\nSondervorschriften für schwimmende Geräte\n(10) Als Neubau werden nur noch Gierseilfähren mit\nwasserdichtem Fährdeck zugelassen.                                                           § 90\n(bleibt vorbehalten)\n§ 85\nFestigkeit des Wagendecks\nFür Gierseilfähren muß ein Festigkeitsnachweis für die                                Kapitel 12\nBelastung des Wagendecks mit Landfahrzeugen nach                      Hygiene und Sicherheit der Wohnungen\n§ 84 Abs. 9 Nr. 3 und 4 erbracht sein. § 77 Abs. 1 Satz 2               der Besatzung und der Arbeitsplätze\nund Absatz 2 gilt sinngemäß.\n§ 91\n§ 86                                                        Allgemeines\nEinsenkungsmarken\n(1) Dieses Kapitel ist nur anzuwenden auf Schiffe, für die\n(1) Die Vorschrift des § 22 ist nicht anzuwenden.           ein Schiffszeugnis erteilt wird. Die Erleichterungen der\n§§ 54 und 61 für Barkassen und sonstige Wasserfahr-\n(2) An beiden Längsseiten der Gierseilfähre ist je eine\nzeuge auf kurzen Strecken bleiben unberührt.\nEinsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen, die den\nTragfähigkeiten nach § 84 Abs. 9 Nr. 2 entsprechen.               (2) Schiffe, auf denen die ständige Anwesenheit von\nBesatzungsmitgliedern auch außerhalb der Arbeitsstun-\n(3) Die Einsenkungsmarken müssen in der senkrechten\nden erforderlich ist, müssen mit Wohnungen versehen\nQuerschnittsebene angebracht sein, die durch den gemit-\nsein.\ntelten Schwerpunkt der Wasserlinienflächen in den\nSchwimmebenen bei Niedrigwasserstand, Mittelwasser-               (3) Die Wohnungen müssen so angelegt, beschaffen\nstand und Hochwasserstand verläuft.                            und eingerichtet sein, daß sie den Bedürfnissen der\nSicherheit, der Gesundheit und des Wohlbefindens der\n§ 87                              Personen an Bord entsprechen. Die Wohnungen müssen\nden §§ 92 bis 102 entsprechen.\nAnker\n(4) Die Schiffsuntersuchungskommission kann unter\nDas örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann\nbesonderen Umständen Ausnahmen von den nachstehen-\nFähren nach§ 83 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und offene Kahnfähren\nden Vorschriften zulassen, wenn die Sicherheit, Gesund-\nvon dem Erfordernis einer Ankerausrüstung befreien.\nheit und das Wohlbefinden der Personen an Bord durch\nandere Maßnahmen in gleicher Weise sichergestellt sind.\n§ 88\n(5) Die§§ 93 und 98 Abs. 2 sowie die§§ 99, 100 und\nEintragung der Fährstelle\n101 gelten nicht für Wohnungen, die nur von Besatzungs-\nDie Fährstelle, der die in die Stabilitätsrechnung einge-    mitgliedern benutzt werden, die nicht auf Grund eines\nsetzten Fließgeschwindigkeiten nach § 84 Abs. 6 entspre-       Arbeitsvertrags als Arbeitnehmer beschäftigt werden.\nchen, wird unter Angabe des Flußkilometers in das Fähr-         Diese Abweichungen werden im Schiffszeugnis unter\nzeugnis eingetragen.                                            Nummer 21 eingetragen.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                265\n§ 92                             (6) Die Schlafräume dürfen für höchstens zwei erwach-\nAnordnung der Wohnungen                     sene Personen bestimmt sein.\n(1) Die Wohnungen sind hinter dem Kollisionsschott\neinzurichten; ihr größtmöglicher Teil muß sich über Deck                                 § 94\nbefinden. Im Vorschiff dürfen die Fußböden nicht mehr als                   Leitungen in den Wohnungen\n1,20 m unter der Ebene der größten Einsenkung liegen.\nAusnahmen sind möglich für nicht ständig benutzte               Auf Leitungen in den Wohnungen ist § 19 Abs. 3 anzu-\nRäume.                                                      wenden.\n(2) Die Wohnungen müssen leicht und sicher zugänglich                                § 95\nsein. In der Regel sollten die Wohnräume und Küchen von\nZugänge, Türen, Treppen der Wohnungen\nDeck über einen Gang erreichbar sein.\n(3) Die Wohnungen müssen so angelegt und beschaffen         (1) Die Zugänge zu den Wohnungen müssen so ange-\nsein, daß nach Möglichkeit das Eindringen verschmutzter      ordnet sein und solche Abmessungen haben, daß sie ohne\nLuft aus anderen Schiffsabteilungen (z. B. Maschinen-       Gefahr und ohne Schwierigkeiten benutzbar sind. Diese\noder Laderäumen) verhindert wird; bei Zwangslüftung sind    Vorschriften gelten als erfüllt, wenn:\ndie Einlaßöffnungen so anzuordnen, daß sie den vorge-        a) vor dem Eingang genügend Platz ist, um ein ungehin-\nnannten Anforderungen entsprechen.                               dertes Eintreten zu ermöglichen;\n(4) Die Wohnungen müssen gegen die Einwirkungen          b) die Eingänge sich in einer ausreichenden Entfernung\nvon unzulässigem Lärm und unzulässigen Vibrationen               von Ausrüstungsgegenständen befinden, die eine\ngeschützt sein. Die höchstzulässigen Schalldruckpegel            Gefahrenquelle darstellen können, wie Winden,\nsind:                                                            Schlepp- oder Verholvorrichtungen und Ladeeinrich-\n- in Aufenthaltsräumen: 70 dB(A),                                tungen;\n- in Schlafräumen mit Ausnahme an Bord von Schiffen,         c) die lichte Durchgangsbreite mindestens 0,60 m und die\ndie ausschließlich Schiffahrt bei Tag betreiben: 60          Höh~ des Durchgangs einschließlich der Süllhöhe min-\ndB(A).                                                       destens 1,90 m beträgt; die vorgeschriebene Höhe\nkann durch Anbringung von verschiebbaren oder\n(5) Die Wohnungen müssen mit Notausgängen verse-             klappbaren Deckeln oder Klappen erreicht werden;\nhen sein, die möglichst weit voneinander angeordnet sind     d) die Sülle der Türöffnungen nicht höher als 0,40 m sind,\nund sich möglichst an Back- und Steuerbord befinden, um          wobei jedoch die Bestimmungen anderer Sicherheits-\nbeim Sinken des Schiffes oder bei Brand ein schnelles            vorschriften eingehalten sein müssen;\nRäumen zu ermöglichen. Dies gilt nicht für\ne) die Isolierung und Verkleidung in den Zugängen und\na) Wohnungen mit mehreren Ausgängen, Fenstern und                Niedergängen, die als Rettungswege dienen, aus\nOberlichtern, die eine rasche Räumung ermöglichen,         schwer entflammbarem Werkstoff hergestellt sind.\nb) sanitäre Räume.\n(2) Das unbeabsichtigte Öffnen und Schließen von\n(6) Notausgänge, zu denen auch Fenster und Oberlich-    Türen und Deckeln muß ausgeschlossen sein.\nter zählen können, müssen eine lichte Öffnung von minde-\nstens 0,36 m2 haben. Die kleinste Abmessung muß minde-         (3) Die Türen müssen von beiden Seiten geöffnet und\nstens 0,50 m betragen.                                      verschlossen werden können.\n(4) Die Wohnungen müssen, wenn ihr Zugang nicht\n§ 93\ndecksgleich liegt und der Höhenunterschied mehr als\nGröße der Wohnungen                     0,30 m beträgt, durch Treppen zugänglich sein.\n(1) Die Stehhöhe der Wohnungen für die Besatzung          (5) Die Treppen müssen fest angebracht sein. Sie müs-\nmuß mindestens 2,00 m betragen.                            sen gefahrlos begehbar sein. Diese Voraussetzung gilt als\nerfüllt, wenn\n(2) Die freie Bodenfläche der Wohnräume darf nicht\nkleiner als 2 m2 für jede Person betragen. Die Bodenflä-    a) sie mindestens 0,50 m breit,\nchen, die von beweglichen Einrichtungsgegenständen wie      b) die Stufen mindestens 0, 15 m tief,\nTische und Stühle eingenommen werden, brauchen nicht\nvon der freien Bodenfläche abgezogen werde.n.               c) die Stufen rutschsicher und\n(3) Jedem Bewohner muß in den Wohnräumen ein            d) Treppen 'mit mehr als vier Stufen mit mindestens einem\nLuftvolumen von mindestens 3,5 m3 und in den Schlafräu-         Handlauf versehen sind.\nmen von mindestens 5 m für die erste Person und zusätz-\n3\nlich 3 m für die zweite Person zur Verfügung stehen. Das\n3\n§ 96\nLuftvolumen ist dasjenige, das nach Abzug des Volumens\nBöden, Wände und Decken der Wohnräume\nvon Schränken, Betten usw. verbleibt.\n(1) Böden, Wände und Decken müssen so beschaffen\n(4) Das Volumen jedes Wohnraumes und Schlafraumes\nsein, daß sie leicht zu reinigen sind. Die Fußböden und\nfür die Besatzung darf nicht kleiner als 7 m3 sein.\nFußbodenbeläge müssen so ausgeführt sein, daß keine\n(5) Die Toiletten müssen eine Bodenfläche von minde-    Rutsch- oder Sturzgefahr besteht. Das Material für die\nstens 1,0 m haben (Breite mindestens 0, 75 m und Länge\n2\nOberflächenverkleidung darf nicht gesundheitsschädlich\nmindestens 1, 1 m).                                         sein.","266                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Die Wohnräume einschließlich der Gänge im Wohn-                                  § 100\nteil des Schiffes müssen gegen Kälte und Wärme von                      Küchen, Speise- und Vorratsräume\naußen oder von den benachbarten oder anliegenden Räu-\nmen isoliert sein.                                              (1) Die Schiffe müssen in der Regel mindestens einen\nvom Schlafraum getrennten Raum besitzen, der als Auf-\n§ 97                             enthaltsraum und Küche oder Wohnküche dient.\nHeizung und Lüftung der Wohnräume\n(2) Küchen und Wohnküchen müssen eingerichtet sein\n(1) Die Wohnräume müssen mit einer Heizungsanlage        mit\nausgerüstet sein, die eine zufriedenstellende Temperatur     a) einem Kochgerät,\nunter Berücksichtigung der Wetter- und Klimabedingungen\nsicherstellt, denen das Schiff ausgesetzt ist.               b) einem Spülbecken mit Abfluß,\nc) einer Installation für die Versorgung mit Trinkwasser,\n(2) Die Wohnräume müssen - auch bei geschlossenen\nTüren - ausreichend belüftet werden können. Das Be- und      d) einem der Besatzungsstärke entsprechend großen\nEntlüftungssystem muß so regulierbar sein, daß unter allen       Kühlschrank,\nklimatischen Bedingungen eine ausreichende Luftzirkula-      e) der notwendigen Anzahl von Schränken oder Regalen.\ntion sichergestellt ist.\n(3) Die Speiseräume der Wohnküchen müssen für die\n§ 98                             Zahl der Besatzungsmitglieder, die sie normalerweise\ngleichzeitig benutzen, ausreichen. Die Sitzbreite darf nicht\nTageslicht, Beleuchtung der Wohnräume               weniger als 0,60 m betragen.\n(1) Die Wohnräume müssen ausreichend beleuchtet             (4) Die Speiseräume und Wohnküchen müssen mit\nsein. Die Wohnräume, Schlafräume und Küchen müssen           einer ausreichenden Zahl von Tischen und Sitzen mit\nTageslicht und sollten nach Möglichkeit Sicht nach drau-     Rücklehne ausgestattet sein.\nßen haben.\n(5) Auf Schiffen mit ständiger Besatzung müssen Kühl-\n(2) Die Wohnräume müssen über ausreichende elektri-       schränke und Vorratsräume für die Aufbewahrung von\nsche Beleuchtung verfügen.                                   Lebensmitteln vorhanden sein. Die Vorratsräume müssen\n(3) Beleuchtungseinrichtungen mit flüssigem Brennstoff   trocken gehalten und gut belüftet werden können. Die\nmüssen aus Metall hergestellt sein und dürfen nur mit       Vorratsräume müssen in einem einwandfreien hygieni-\nBrennstoffen, deren Flammpunkt über 55 °C liegt, oder mit   schen Zustand gehalten werden können. Die Kühl-\nhandelsüblichem Petroleum betrieben werden. Sie müs-        schränke und Kühlräume müssen von innen geöffnet wer-\nsen so aufgestellt oder angebracht sein, daß keine Brand-   den können, selbst wenn sie von außen geschlossen\ngefahr besteht.                                             worden sind.\n§ 99                                                          § 101\nEinrichtungsgegenstände der Wohnräume                                  Sanitäre Einrichtungen\n(1) Jedes Mitglied der Besatzung muß ein eigenes Bett       (1) Schiffe mit Wohnräumen müssen mindestens über\nin passender Größe haben.                                    folgende sanitäre Einrichtungen verfügen:\n(2) Die Betten dürfen nicht so nebeneinander angeord-     a) ein Waschbecken mit Anschluß für kaltes und warmes\nnet sein, daß der Benutzer gezwungen ist, über ein ande-          Trinkwasser je Unterkunftseinheit oder je vier Besat-\nres Bett zu steigen, um in sein Bett zu gelangen.                 zungsmitglieder. Die Waschbecken müssen von ange-\nmessener Größe und aus einem glatten, rißfesten und\n(3) Die Betten müssen in einem Abstand von minde-\nkorrosionsbeständigen Stoff hergestellt sein;\nstens 0,30 m über dem Fußboden angeordnet sein. Wenn\ndie Betten übereinandergestellt sind, muß das obere Bett     b) eine Badewanne oder Dusche mit Anschluß für kaltes\netwa in der halben Höhe zwischen der Liegefläche des              und warmes Wasser je Wohneinheit oder je sechs\nunteren Bettes und der Unterseite der Decksbalken ange-           Besatzungsmitglieder;\nordnet sein; über jedem Bett muß ein freier Raum von         c) eine Toilette (WC) je Wohneinheit oder je sechs Besat-\nmindestens 0,60 m Höhe vorhanden sein.                            zungsmitglieder.\n(4) Die Bettgestelle müssen aus einem festen und glat-      (2) Die sanitären Einrichtungen müssen sich in unmittel-\nten Werkstoff hergestellt sein. Bei übereinandergestellten   barer Nähe der Wohnräume befinden. Die Toiletten dürfen\nBetten muß unter dem oberen Bett eine staubdichte            keine direkte Verbindung zu den Küchen, Speiseräumen\nAbdeckung angebracht sein.                                   oder Wohnküchen haben.\n(5) Für jedes Besatzungsmitglied muß ein geeigneter,        (3) Die Räume mit sanitären Einrichtungen müssen fol-\nabschließbarer Schrank vorgesehen sein. Die Schränke         genden Anforderungen genügen:\nmüssen eine lichte Höhe von mindestens 1 ,70 m und eine\nlichte Querschnittsfläche von mindestens 0,25 m 2 haben.     a) die Fußböden und Wände müssen aus dauerhaftem\nund wasserbeständigem Werkstoff hergestellt sein;\n(6) Außerhalb der Aufenthalts-, Eß- und Schlafräume\nb) die Nahtstellen zwischen Fußböden und Wänden müs-\nmüssen gut belüftete Einrichtungen für die Aufbewahrung\nsen wasserdicht sein.\nvon Kleidungsstücken vorhanden sein, die für Arbeiten bei\nschlechtem Wetter oder schmutzige Arbeiten benutzt wer-         (4) Die Toiletten müssen mit frischer Luft belüftet werden\nden.                                                         können.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                               267\n(5) Die Toiletten müssen mit einer Wasserspülung ver-   ordnet und gesichert sein, daß sie leicht und gefahrlos\nsehen sein. Die Sitze der Toilettenbecken müssen leicht     bedient, benutzt, gewartet und instand gesetzt werden\nzu reinigen sein.                                           können.\n(2) Decks im Bereich von Winden und Pollern sowie\n§ 102\nGangborde, Masc~inenraumböden, Podeste, Treppen und\nTrinkwasseranlagen                      die Polierdeckel in den Gangborden müssen rutschsicher\nsein.\n(1) a) Schiffe mit Wohnräumen müssen mit einem oder\nmehreren Trinkwasserbehältern oder einer Anlage zur            (3) Polierdeckel in den Gangborden und Hindernisse in\nTrinkwasseraufbereitung ausgerüstet sein;                   den Verkehrsbereichen, wie z. B. Stufen, müssen mit\nb) Das Fassungsvermögen der Behälter muß für        einem hellen Anstrich versehen sein.\ndie Anzahl der Personen an Bord ausreichen und minde-          (4) Zum Befestigen von aufgestapelten Lukendeckeln\nstens 150 1 je Person an Bord betragen.                     müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein.\n(2) Die Trinkwasserbehälter müssen so beschaffen und\naufgestellt sein, daß das Trinkwasser nicht verunreinigt                               § 104\nwird und keinen fremden Geschmack oder Geruch - insbe-\nZugänglichkeit der Arbeitsplätze\nsondere von flüssigen Brennstoffen oder von Schmieröl -\nannimmt. Sie sind nach Möglichkeit gegen eine übermä-         (1) Die Arbeitsplätze müssen leicht und gefahrlos\nßige Erwärmung des Trinkwassers zu schützen.                zugänglich sein.\n(3) Die Trinkwasserbehälter müssen eine Vorrichtung         (2) Ein- und Ausgänge sowie Gänge, die Höhenunter-\nzur Feststellung der Höhe des Wasserspiegels haben.          schiede von mehr als 0,50 m aufweisen, müssen mit\ngeeigneten Treppen, Leitern, Wandsprossen oder ähnli-\n(4) Die Trinkwasserbehälter dürfen keine gemeinsamen\nchen Vorrichtungen versehen sein. Wenn der Höhenunter-\nWandungen mit anderweitigen Behältern haben.\nschied bei ständig besetzten Arbeitsplätzen mehr als\n(5) Die Trinkwasserbehälter müssen eine Öffnung oder      1,00 m beträgt, sind Treppen vorzusehen.\nHand- oder Mannlöcher haben, die eine innere Reinigung\n(3) Die Notausgänge müssen besonders gekennzeich-\nermöglichen.\nnet sein.\n(6) Druckbehälter für Trinkwasser dürfen nur mit nicht\n(4) Anzahl, Konstruktion und Abmessungen der Aus-\nverunreinigter Druckluft betrieben werden. Stammt die\ngänge einschließlich der Notausgänge müssen dem\nDruckluft aus Druckbehältern, die dem Betrieb des Schif-\nZweck und der Größe der Räume entsprechen.\nfes oder anderen Zwecken dienen, oder wird sie mit Hilfe\nvon Kompressoren erzeugt, so muß unmittelbar vor dem\nDruckbehälter für Trinkwasser ein Luftfilter oder Entöler                               § 105\nangeordnet sein, es sei denn, das Trinkwasser ist von der                 Abmessungen der Arbeitsplätze\nDruckluft durch eine Membrane getrennt.\n(1) Arbeitsplätze müssen· so groß sein, daß jedes dort\n(7) Trinkwasserleitungen dürfen nicht durch Behälter     beschäftigte Besatzungsmitglied genügend Bewegungs-\noder Tanks führen, die andere Flüssigkeiten enthalten.      freiheit hat.\nRohrleitungen, die der Beförderung von anderen Flüssig-\nkeiten oder von Gasen dienen, dürfen nicht durch Trink-        (2) Ständig besetzte Arbeitsplätze müssen so groß sein,\nwasserbehälter führen. Verbindungen zwischen dem            daß folgendes gewährleistet wird:\nTrinkwassersystem und anderen Rohrleitungen sind unzu-      a) ein Nettoluftvolumen von mindestens 7,00 m3 , ausge-\nlässig. Die Schläuche für die Übernahme von Trinkwasser          nommen für Steuerhäuser auf Schiffen mit einer Länge\nmüssen dauerhaft sein, eine glatte Verkleidung haben und        von weniger als 40 m;\nmit Verbindungsstücken für die Wasserzapfstellen am Kai\nversehen sein.                                              b) eine freie Bodenfläche und eine ausreichende Höhe an\njedem Arbeitsplatz, die genügend Bewegungsfreiheit\n(8) Die Füllöffnungen der Trinkwasserbehälter und             für die Bedienung und Kontrolle sowie die laufenden\ngegebenenfalls die Schläuche für Trinkwasser müssen mit          Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten bieten.\neinem Hinweis für den Benutzer versehen sein, wonach\nsie ausschließlich für Trinkwasser bestimmt sind.              (3) Die lichte Breite des Gangbords muß mindestens\n0,60 m betragen. An Pollern kann dieses Maß unterschrit-\nten werden.\n§ 103\n§ 106\nSicherheitsvorrichtungen\nSchutz vor Absturz\n(1) Die Schiffe müssen so eingerichtet sein, daß die\n(1) Arbeitsplätze, die dicht zum Wasser hin oder an\nBesatzung, wenn sie sich darauf bewegt oder darauf arbei-\nStellen gelegen sind, die Höhenunterschiede von mehr als\ntet, keiner Gefahr ausgesetzt ist. Erforderlichenfalls müs-\n1,00 m aufweisen, müssen so gesichert sein, daß niemand\nsen bewegliche Teile oder Öffnungen im Deck mit Sicher-\nabrutschen oder abstürzen kann.\nheitsvorrichtungen versehen sein. Es sind außerdem\nRelings, Geländer und Handläufe anzubringen. Winden            (2) Auf bemannten Schiffen muß die Sicherung gegen\nund Schlepphaken müssen so beschaffen sein, daß ein         Abrutschen oder Abstürzen aus einem Geländer m•t Hand-\nsicheres Arbeiten möglich ist. Alle notwendigen Einrichtun- lauf, Zwischenzug in Kniehöhe und Fußleiste bestehen.\ngen für die Arbeit an Bord müssen so beschaffen, ange-      Auf unbemannten Schiffen genügt ein Handlauf.","268                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\n§ 107                                                       § 108\nZugänge, Türen, Treppen der Arbeitsplätze                    Fußböden, Decksoberflächen, Wegerungen,\nWände, Decken, Fenster und Oberlichter\n(1) Gänge, Zugänge und Durchgänge, die von Personen\noder zur Beförderung von Lasten benutzt werden, müssen          (1) Fußböden und Wegerungen der Arbeitsplätze im\nso angeordnet und so breit sein, daß sie gefahrlos zu        Schiffsinnern, die Oberflächen der Arbeitsplätze an Deck\nbenutzen sind. Die Mindestanforderungen gelten als           sowie die Gangflächen müssen dauerhaft ausgeführt\nerfüllt, wenn                                           ·     sowie rutsch- und sturzsicher sein.\na) vor den Zugangsöffnungen genügend Platz für unge-             (2) Öffnungen in den Decks oder Böden müssen im\nhinderte Bewegung vorhanden ist;                         geöffneten Zustand gegen Sturzgefahr gesichert sein.\nb) die Öffnungen weit genug von Anlagen oder Ausrüstun-          (3) Fußböden, Decksoberflächen, Wegerungen, Wände\ngen entfernt sind, die eine Gefahrenquelle darstellen    und Decken müssen so ausgeführt sein, daß sie gereinigt\nkönnten;                                                 werden können.\nc) die lichte Breite der Durchgänge der Zweckbestim-             (4) Fenster und Oberlichter müssen so angeordnet und\nmung der Arbeitsplätze entspricht, mindestens jedoch     beschaffen sein, daß sie gefahrlos betätigt und gereinigt\n0,60 m beträgt; bei Schiffen mit weniger als 8 m Breite   werden können.\nbraucht die Breite der Durchgänge nur 0,50 m zu betra-\ngen;\n§ 109\nd) die lichte Höhe der Durchgänge einschließlich der Süll-\nLüftung und Heizung der Arbeitsplätze\nhöhe mindestens 1 ,90 m beträgt.\n(1) Geschlossene Arbeitsräume- außer Vorratsräume-\n(2) Die Türen müssen so konstruiert und angebracht         müssen belüftet werden können. Die Lüftungseinrichtun-\nsein, daß sie sich gefahrlos öffnen und schließen lassen.     gen müssen so beschaffen sein, daß Luftzug vermieden\nSie müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen oder Öff-         wird und ein regelmäßiger, ausreichender Luftaustausch\nnen gesichert und so angebracht sein, daß sie sich von        für die dort arbeitenden Personen gewährleistet ist. Reicht\nbeiden Seiten öffnen und schließen lassen.                    der natürliche Luftaustausch nicht aus, so ist eine Ventila-\ntionsanlage vorzusehen. Als ausreichend ist ein minde-\n(3) Steigvorrichtungen, insbesondere Treppen, Leitern\nstens fünfmaliger Luftaustausch je Stunde anzusehen.\nund Wandsprossen, müssen gefahrlos zu benutzen sein;\ndie Mindestanforderungen gelten als erfüllt, wenn                (2) Anlagen, die Luft verbrauchen oder umwälzen, dür-\na) die Treppen und Leitern fest angebracht und gegen          fen nicht zur Luftverschlechterung am Arbeitsplatz beitra-\nRutschen oder Kippen gesichert sind;                     gen.\nb) die Breite der Treppen mindestens 0,50 m, die Breite          (3) Ständig besetzte Arbeitsplätze im Schiffsinnern müs-\nzwischen den Handläufen mindestens 0,60 m und die        sen mit Heizgeräten versehen sein, die eine angemessene\nder festen vertikalen Leitern und Wandsprossen minde-    Temperatur gewährleisten.\nstens 0,30 m beträgt;\nc) die Stufentiefe nicht kleiner als 0, 15 m ist;                                        § 110\nd) die Stufen und Wandsprossen ein gefahrloses Benut-                  Natürliche und künstliche Beleuchtung\nzen gestatten und seitliches Ausrutschen verhindern,                          der Arbeitsplätze\nwobei die Wandsprossen von oben sichtbar sein müs-          (1) Nach Möglichkeit müssen Arbeitsräume selbst bei\nsen;                                                     geschlossenen Türen eine ausreichende natürliche\ne) bei Treppen mit mehr als vier Stufen Handläufe vorhan-     Beleuchtung haben. Ständig besetzte Arbeitsplätze müs-\nden sind;                                                sen direkte Sicht nach draußen bieten, wenn die Erforder-\nnisse des Betriebs oder der Bauart dies ermöglichen.\nf) senkrechte Leitern .mit Handgriffen über den Ausgangs-\nöffnungen ausgestattet sind;                                (2) Die künstliche Beleuchtung muß so angeordnet sein,\ndaß eine Blendung ausgeschlossen ist.\ng) tragbare Leitern (Raumleitern) gegen Kippen und Rut-\nschen gesichert und lang genug sind, daß sie bei einem       (3) Die Lichtschalter für die Arbeitsräume müssen an\nNeigungswinkel von 60° gegenüber der Horizontalen        leicht erreichbaren Stellen in Türnähe installiert sein.\num 1,00 m über den Lukenrand hinausragen. Sie müs-\nsen mindestens 0,40 m und an der Unterseite minde-\nstens 0,50 m breit sein;                                                            § 111\nSchutz gegen Lärm und Erschütterung\nh) die Sprossen so in die Holme der Leitern eingelassen\nsind, daß sie sich weder drehen noch lösen können,          (1) Ständig benutzte Arbeitsräume sowie ihre Einrich-\nwobei der Sprossenabstand höchstens 0,30 m beträgt.       tungen und Anlagen müssen so gebaut und schallisoliert\nsein, daß die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer nicht\n(4) Notausgänge oder als Notausgang dienende Fenster       durch Lärm und Vibrationen gefährdet werden. Unbescha-\nund Oberlichter müssen eine lichte Öffnung von minde-         det des § 3.04 Nr. 1o und des § 3.1 O Nr. 7 der Rhein-\nstens 0,36 m 2 haben, wobei die kürzeste Seite mindestens     schiffs-Untersuchungsordnung darf der Schalldruckpegel\n0,50 m betragen muß.                                          an ständig besetzten Arbeitsplätzen in Kopfhöhe nicht","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                     269\nmehr als 90 dB(A) betragen, und jeder Zugang muß mit                                     § 113\neinem deutlichen Warnhinweis versehen sein.\nBegriffsbestimmungen\n(2) Wird dieser Wert überschritten, so müssen in ausrei-     (1) In diesem Kapitel ist\nchender Zahl persönliche Schallschutzmittel vorhanden\nsein.                                                        1. Steuermann\nein Angehöriger der Decksmannschaft, der mindestens\n(3) Die Arbeitsplätze müssen so gelegen, eingerichtet         zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart in der\nund gestaltet sein, daß die Besatzungsmitglieder keinen          Binnenschiffahrt gefahren ist;\nschädlichen Vibrationen ausgesetzt werden.\n2. Matrosen-Motorwart\nein Angehöriger der Decksmannschaft mit Grundkennt-\nKapitel 13                               nissen in der Motorenkunde und einer Fahrzeit von\nBesatzung                                mindestens einem Jahr als Matrose und mindestens\neinem Jahr auf Wasserfahrzeugen mit Antriebsma-\nschine in der Binnenschiffahrt oder in der Seeschiffahrt;\n§ 112\nAllgemeines                          3. Matrose\nein Angehöriger der Decksmannschaft, der entweder\n(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt - mit           die• Lehrabschlußprüfung für Binnenschiffer bestanden\nAusnahme der Fahrt auf dem Rhein und der Donau - an              hat oder der nach vollendetem 14. Lebensjahr minde-\nBord befinden muß, bestimmt sich nach Wahl des Schiffs-          stens drei Jahre in der Decksmannschaft eines See-\nführers, Eigentümers oder Ausrüsters nach den §§ 113 bis          oder Binnenschiffs gefahren ist, davon mindestens\n123 dieser Verordnung oder nach Kapitel 14 der Rhein-            sechs Monate auf Binnengewässern; Fahrzeiten nach\nschiffs-Untersuchungsordnung. Die Schiffsuntersuchungs-           vollendetem 20. Lebensjahr werden auf die dreijährige\nkommission trägt die hiernach vorgeschriebene Besatzung          Fahrzeit doppelt angerechnet, jedoch nicht auf die\nin das Schiffsattest, das Fährzeugnis oder in die Beschei-        sechsmonatige Fahrzeit auf Binnengewässern;\nnigung über die Besatzung (Anlage 7) ein. Die Eintragung\nin mehrere dieser Urkunden ist zulässig.                     4. Schiffsjunge\nein Angehöriger der Decksmahnschaft, der mindestens\n(2) Für die Fahrt auf dem Rhein bestimmt sich die              15 Jahre alt ist, nicht mehr der Vollzeitschulpflicht\nBesatzung nach Kapitel 14 der Rheinschiffs-Untersu-               unterliegt und nachweislich in einem ordnungsmäßigen\nchungsordnung.\nBerufsausbildungsverhältnis steht;\n(3) Für die Fahrt auf der Donau bestimmt sich die         5. Maschinist\nBesatzung der Fahrgastschiffe abweichend von § 119\nein Angehöriger des Maschinenpersonals, der minde-\nnach der Verordnung über die besondere Ausrüstung und\nstens 18 Jahre alt ist und die zur Bedienung der\ndie Besatzung der Fahrgastschiffe auf der Bundeswasser-\nMaschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzt;\nstraße Donau vom 30. März 1973 (Verkehrsblatt S. 333) in\nihrer jeweils geltenden Fassung. Die Besatzung der sonsti-   6. Heizer\ngen Binnenschiffe setzt die Schiffsuntersuchungskommis-           ein Angehöriger des Maschinenpersonals, der minde- ·\nsion abweichend von §§ 113 bis 118, §§ 120 und 121 so             stens 18 Jahre alt ist;\nfest, daß jede Gefahr für die an Bord befindlichen Perso-\nnen und für die Schiffahrt vermieden wird.                   7. Flößer\neine floßfahrtkundige Person, die mindestens 18 Jahre\n(4) Für die Fahrt seewärts der Grenze der Seefahrt             alt ist;\nbestimmt die See-Berufsgenossenschaft die für die Ver-\nkehrssicherheit erforderliche Stärke und Zusammenset-        8. Fährgehilfe\nzung der Besatzung. Diese wird in das amtliche Zeugnis            ein Angehöriger der Fährbesatzung, der mindestens\nnach § 5 Abs. 5 eingetragen.                                      17 Jahre alt ist und nach vollendetem 14. Lebensjahr\nmindestens zwei Jahre entweder im Fährdienst tätig\n(5) Die Besatzungsmitglieder müssen in der Lage sein,\ngewesen ist oder der Decksmannschaft eines See-\nihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen zu erfüllen,\noder Binnenschiffes angehört hat;\ndie eine Übermüdung ausschließen.\n9. Fährjunge\n(6) Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es die\nUmstände erfordern, beim Betrieb des Wasserfahrzeugs              ein Angehöriger der Fährbesatzung, der mindestei1s\nauch für Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines         15 Jahre alt ist.\ngewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen.\n(2) Der Schiffsführer hat den Nachweis, daß ein zur\n(7) Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder     Besatzung gehörender Schiffsjunge in einem ordnungs-\nunter zehn Jahren obliegt, kann nicht Mitglied der Besat-    mäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mit-\nzung sein.                                                   zuführen und den zuständigen Angehörigen der Wasser-\nund Schiffahrtsdirektion, des Wasser- und Schiffahrtsam-\n(8) Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für eine      tes oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prü-\nZeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der       fung auszuhändigen. Ein Schiffsjunge ohne Fahrzeiterfor-\nBesatzung sein. Davon müssen mindestens sechs                dernis, der als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist,\nWochen vor und mindestens acht Wochen nach der Nie-          kann durch einen Angehörigen der Decksmannschaft\nderkunft liegen.                                             ersetzt werden, der mindestens 17 Jahre alt ist.","270                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 114                               Es sind sofort in das Fahrtenbuch einzutragen:\nBetriebsformen                          - Ort und Zeit des täglichen Beginns und der täglichen\nBeendigung der Fahrt,\n(1) Die Schiffsuntersuchur.gskommission setzt die\nBesatzung entsprechend der Betriebsform fest.                 - für jedes Besatzungsmitglied die in Absatz 2 Satz 2 und\n3 genannten Arbeitszeiten,                       ·\n(2) Die Betriebsformen sind:\n- Änderungen während der Fahrt.\nA: Tagesfahrt\nJedes Fahrtenbuch, dessen Seiten numeriert sind, muß\nvon höchstens 16 Stunden\nmit einer fortlaufenden Nummer versehen werden. Das\n8: Verkürzte halbständige Fahrt                               Fahrtenbuch ist noch sechs Monate nach der letzten Ein-\nvon höchstens 18 Stunden            jeweils innerhalb     tragung an Bord aufzubewahren.\neines Zeitraums\nC: Halbständige Fahrt                   von 24 Stunden           (4) Bei den Betriebsformen 8, C und D (§ 114 Abs. 2)\nvon höchstens 20 Stunden                                  gelten die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 als\nD: Ständige Fahrt                                             erfüllt, wenn die nach den §§ 116 bis 121 für diese\nvon höchstens 24 Stunden.                                 Betriebsformen jeweils vorgeschriebene Besatzung von\nBeginn der Fahrt an Bord ist. In diesen Fällen ist der\nWechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist die Zahl     Nachweis der Dienstzeit während der Fahrt nach Absatz 3\nder Stunden maßgebend, während der sich die jeweilige         nur für die Schiffsführer, nicht für die übrigen Besatzungs-\nBesatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung        mitglieder erforderlich. Arbeitszeiten nach Absatz 2 Satz 2\nauf einem anderen Wasserfahrzeug weiterfährt. Bei wech-       und 3 sind stets für jedes Besatzungsmitglied einzutragen.\nselnder Besatzung hat der Eigentümer oder Ausrüster den\nNachweis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungs-          (5) In der Betriebsform A soll die Ruhezeit nach Absatz 2\nmitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des          Satz 1 zwischen 20 und 6 Uhr liegen. In der Betriebsform B\nFahrtenbuchs zu führen, die mindestens sechs Monate           soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr einschlie-\nnach der letzten Eintragung aufzubewahren ist.                ßen. In der Betriebsform C soll die Ruhezeit die Zeit\nzwischen 23 und 3 Uhr einschließen.\n§ 115\n§ 116\nDienst- und Ruhezeiten\nBesatzung der Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine\n(1) Kein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung darf\nwährend der Fahrt mehr als 16 aufeinanderfolgende Stun-          (1) Wenn auf einem Wasserfahrzeug ohne eigene\nden Dienst tun.                                               Antriebsmaschine, ausgenommen eine Fähre,\n1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Ein-\n(2) Vorbehaltlich der Sondervorschriften des Absatzes 4        senkung von einer Person ohne besonderen Kraftauf-\nmüssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem              wand gehandhabt werden kann,\nEnde jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens\n8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen. Hat ein Mit-      2. mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwi-\nglied der vorgeschriebenen Besatzung Arbeit beim Laden            schen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,\noder Löschen geleistet, so verkürzt sich seine Dienstzeit     3. mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwasch-\nwährend der Fahrt innerhalb des gleichen Zeitraums von            pumpen motorisiert sind,\n24 Stunden um die Zeit, in der es hierbei gearbeitet hat.\n4. mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf\nAls Arbeit gilt auch der Zeitraum, in welchem ein Mitglied\nFahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die\nder vorgeschriebenen Besatzung zur Aufnahme der Fahrt\nHeckankerwinde motorisiert ist,\noder der Lade- oder Löschtätigkeit zur Verfügung stehen\nmuß. In Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- oder           5. mit über 1 000 t Tragfähigkeit die Scheerstöcke\nLöschtätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung der Vor-          schwenk- oder verschiebbar sind oder gleichwertige\nschrift des Satzes 1 , wenn innerhalb eines Zeitraums von         Einrichtungen, wie z. 8. Schiebe-Lukendächer, vorhan-\n48 Stunden, der mit dem Ende einer ununterbrochenen               den sind,\nRuhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnt, 16 Ruhestun-\nso beträgt die Besatzung:\nden liegen, von denen 8 Stunden ununterbrochen sein\nBetriebsform\nmüssen. Abweichende Regelungen arbeitsrechtlicher Art,\n(§ 114 Abs. 2)\ninsbesondere tarifvertragliche Beschränkungen auf eine\nzwölf- oder vierzehnstündige Fahrzeit, bleiben unberührt.\nStufen     Tragfähigkeit  Besatzung           A    B    C    D\n(3) Auf jedem Wasserfahrzeug, ausgenommen auf\neinem Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes, einem                    von 15         Schiffsführer            2    2    2\nSchubleichter ohne Besatzung, einem Sportfahrzeug und                    bis 250 t      Matrosen                      1    1\neinem schwimmenden Gerät, hat der Schiffsführer ein                                     Schiffsjungen       1\nFahrtenbuch zu führen. Es sind täglich in das Fahrtenbuch\n2          über 250       Schiffsführer            2    2    2\neinzutragen:\nbis 500 t      Matrosen                      1    1\n- die Betriebsform,                                                                     Schiffsjungen\n- die Besatzung und                                           3          über 500       Schiffsführer       1    2    2    2\nbis 750 t      Matrosen            1    1    1    1\n- für jedes Besatzungsmitglied die Dienstzeit während der\nSchiffsjungen\nFahrt.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                271\nStufen     Tragfähigkeit .Besatzung          A\n2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom\nB    C   D\nSteuerstand aus gegeben werden können,\n4          über 750       Schiffsführer          2    2   2\nbis 1 400 t    Matrosen               1    2   2    3. mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwi-\nSchiffsjungen                            schen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,\n5          über 1 400 t   Schiffsführer      1   2    2   2    4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient\nMatrosen           2   2    2   3       werden können,\nSchiffsjungen               1\n5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefah-\nrenbereichen\n(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten\nVoraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen            - der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks\nBetriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um                des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben\neinen Schiffsjungen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.               sowie\n- des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des\n(3) In der Stufe 2 müssen die Schiffsjungen eine Fahr-             Antriebs oder der Schraube\nzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens\n17 Jahre als sein.                                                im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,\n(4) In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen minde-        6. die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall-\nstens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Lehr-         oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaf-\nabschlußprüfung für Binnenschiffer bestanden.                     fen sind, daß sie während des Betriebs der Antriebs-\nanlage wirksam sind und unter allen Umständen die\n(5) Auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des               Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,\nHamburger Hafens (Elbe-km 607,50) mit ihren Neben-              7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, daß die\nflüssen, auf der Trave, der Eider und der Kieler Förde bis          regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während\nLaboe brauchen Schuten und leichter, ausgenommen                    der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,\nTankleichter, bis 330 t Tragfähigkeit in der Betriebsform A\nnur mit dem Schiffsführer besetzt zu sein.                      8. mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deck-\nwaschpumpen motorisiert sind,\n(6) Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschlepp-\nkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebs-        9. mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf\nform A im P~ndelverkehr folgende Erleichterungen, die               einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die\nnicht in das Schiffszeugnis einzutragen sind:                       Heckankerwinde motorisiert ist,\na) Es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;\n10. der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motori-\nb) für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem            siert und von einer Person zu handhaben sind,\nSchlepper genügt die Besetzung mit einem gemein-\n11 . der Stufe 4 die Scheerstöcke schwenk- oder ver-\nsamen Schiffsführer;\nschiebbar oder gleichwertige Einrichtungen, wie z. 8.\nc) längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge be-                Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,\ndürfen keiner Besatzung.\nso beträgt die Besatzung:\nAuf Antrag wird gestattet, daß Güterschleppkähne mit                                                       Betriebsform\neiner Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahn-                                               (§ 114 Abs. 2)\nbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren\nund nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in   Stufen     Tragfähigkeit  Besatzung      A   B    C    D\nder Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer besetzt\nsind.                                                                    von 15         Schiffsführer      2    2    2\nbis 500 t      Matrosen                1\n(7) Die Schiffsuntersuchungskommission kann auf                                      Schiffsjungen\nAntrag zulassen, daß Güterschleppkähne mit einer Tragfä-\nhigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform  2          über 500       Schiffsführer      2    2    2\nA im Pendelverkehr nur mit dem Schiffsführer besetzt sind.               bis 750 t      Matrosen                2    3\nSchiffsjungen\nDiese Zulassung ist an Bord mitzuführen.\n3          über 750       Schiffsführer  1   2    2    2\nbis 1 000 t    Matrosen       1   1    2    3\nSchiffsjungen 1\n§ 117\nBesatzung der Gütermotorschiffe                  4          über 1 000     Schiffsführer      2    2    2\nund Tankmotorschiffe                                 bis 1 350 t    Steuermann\nMatrosen                2    3\n(1) Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tank-                                 Schiffsjungen\nmotorschiff\n5          über 1 350 t   Schiffsführer      2    2    2\n1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Ein-                               Steuermann         1    1    1\nsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftauf-                               Matrosen           1    2    2\nSchiffsjungen\nwand gehandhabt werden kann,","272                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t        2. zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahren-\nTragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die             bereichen\nSchiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren                   der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks\nhaben und mindestens 17 Jahre alt sein.                               des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben\nsowie\n(3) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von\nmehr als 589 kW (800 PSe) ist ein Matrose durch einen               - des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des\nMatrosen-Motorwart zu ersetzen.                                        Antriebs oder der Schraube\n(4) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung bis            im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,\n589 kW (800 PSe) muß ein Besatzungsmitglied mit der\n3. die Geräte nach Nummer 2 entweder durch Schall-\nBedienung und Überwachung der Motoren vertraut sein\noder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaf-\nund ein weiteres Besatzungsmitglied den Motor soweit\nfen sind, daß sie während des Betriebs der Antriebsan-\nbedienen können, daß es ihn anzulassen und abzustellen\nlagen wirksam sind und unter allen Umständen die\nvermag.\nAufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,\n(5) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten\n4. die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und\nBedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebs-\nder Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motori-\nformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen\nsiert sind,\nSchiffsjungen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen.\n5. die Schleppstrangwinden von einer Person bedient\n(6) Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Orts-\nwerden können,\nveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen\noder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im          so beträgt die Besatzung:\nSchleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich                                                   Betriebsform\nder Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. Die                                                         (§ 114 Abs. 2)\nBeschränkung der Verwendung ist in das Schiffszeugnis\neinzutragen.                                                    Stufen    Maschinen-     Besatzung        A     B   C    D\nleistung\n(7) Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotor-\nschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung                bis 147,2 kW   Schiffsführer          2   2    2\nin allen Stufen und Betriebsformen                                        (200 PSe)      Matrosen               1        1\nSchiffsjungen\nbei. 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um einen Schiffs-\nMaschinisten\njungen,\nMatrosen-\nbei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen                                         Motorwarte\nMatrosen.\n2         über           Schiffsführer          2   2    2\nSchleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotor-                  147,2 kW       Matrosen                        1\nschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge                (200 PSe)      Schiffsjungen\nohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits                      bis 294,4 kW   Maschinisten\ngekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht.                       (400 PSe)      Matrosen-\nSchleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als                               Motorwarte\nVorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so erhöht\n3         über           Schiffsführer         2    2    2\nsich seine Besatzung nicht.                                               294,4 kW                              1   2    2\nMatrosen\n(8) Für die Fahrt auf der Elbe und ihren Nebenflüssen                 (400 PSe)      Schiffsjungen              1    1\nbis 441,6 kW   Maschinisten               1    1\nkann die Schiffsuntersuchungskommission auf Antrag\n(600 PSe)      Matrosen-\nzulassen, daß auf einem Schiff mit einer Tragfähigkeit bis\nMotorwarte\n120 t der Schiffsjunge entfällt, wenn in der Betriebsform A\n1 . der Schiffsführer geistig und körperlich geeignet ist, die 4         über           Schiffsführer    1    2    2    2\nMehrverantwortung zu tragen und                                     441,6 kW       Matrosen         2    2    2    2\n(600 PSe)      Schiffsjungen\n2. das Schiff                                                                            Maschinisten\na) nur bei Tag fährt,                                                              Matrosen-\nMotorwarte\nb) keine explosions- oder feuergefährlichen Güter\nbefördert und\nSind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraus-\nc) nur im Nahverkehr eingesetzt ist. Als Nahverkehr       setzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um\ngilt auf der Unterelbe der Verkehr vom Hamburger       einen Matrosen-Motorwart.\nHafen abwärts bis zur Linie Freiburg-Störmündung.\n(2) Wenn a1:1f einem Bugsierschleppboot\n§ 118\n1 . die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient\nBesatzung der Schleppboote                         werden kann,\n(1) Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem\n2. die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden\nBugsierschleppboot,\nAlarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuer-\n1. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient wer-             stand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus\nden können,                                                   bedient werden können,","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                273\n3. alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzei-      9. die Bugankerwinde der in nachstehender Tabelle in\nchen Alarm geben können und so beschaffen sind, daß           den Stufen 4 bis 7 aufgeführten Fahrzeuge motorisiert\nsie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam           ist,\nsind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit\ndes Rudergängers auf sich lenken,                       10. Ankerwinden vorhanden sind,\nso beträgt die Besatzung:\n4. die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und\nder Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motori-                                                   Betriebsform\nsiert sind und                                                                                      (§ 114 Abs. 2)\n5. die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von         stufen     Höchst-        Besatzung      A    B    C    D\nDeck aus von einer Person bedient werden können,                   zulässige\nAnzahl der\nso beträgt die Besatzung                                               Fahrgäste\n1 Schiffsführer\nbis 75         Schiffsführer  1    2    2    2\n1 Matrose und                                                                                        1         1    2\nPersonen       Matrosen\n1 Matrosen-Motorwart.                                                                 Schiffsjungen            1\nMaschinisten\nSind eine odE::r mehrere Voraussetzungen des Satzes 1                                Matrosen-\nnicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matro-                           Motorwarte\nsen; anstelle des Matrosen-Motorwarts muß in diesem Fall\nein Maschinist an Bord sein.                                2          von 76         Schiffsführer       2    2    2\nbis 300       Matrosen                       1\nPersonen       Schiffsjungen\nMaschinisten\n§ 119                                                   Matrosen-\nBesatzung der Fahrgastschiffe                                         Motorwarte\n(1) Wenn auf einem Fahrgastschiff                         3          von 301       Schiffsführer        2    2    2\nbis 400       Matrosen                  1    2\n1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Ein-               Personen      Schiffsjungen\nsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftauf-                              Maschinisten\nwand gehandhabt werden kann,                                                    Matrosen-\nMotorwarte\n2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom\n4          von 401       Schiffsführer        2    2    2\nSteuerstand aus gegeben werden können,\nbis 700       Steuermann           1    1\nPersonen      Matrosen             1    1\n3. der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine\nSchiffsjungen\nWechselsprechanlage zwischen Steuerstand und                                     Maschinisten\nVorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher                             Matrosen-\nder Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen                              Motorwarte\nkann, vorhanden sind,\n5          von 701       Schiffsführer        2    2    2\n4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient                    bis 1100      Steuermann           1    1    1\nPersonen      Matrosen             1    1\nwerden können,\nSchiffsjungen        1\nMaschinisten\n5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefah-                                Matrosen-\nrenbereichen                                                                    Motorwarte\nder Temperatur des Kühlwassers und des Drucks       6          von 1 101     Schiffsführer   1    2    2    2\ndes Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben                  bis 1 600     Steuermann      1    1    1    1\nsowie                                                          Personen      Matrosen       2     2    2    2\nSchiffsjungen\nMaschinisten\n- des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des                                Matrosen-\nAntriebs oder der Schraube                                                   Motorwarte\nim Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,            7          über 1 600    Schiffsführer   1    2    2   2\nPersonen      Steuermann      1    1    1    1\n6. die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall-                                  Matrosen       3     3    3    3\nSchiffsjungen\noder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen\nMaschinisten\nsind, daß sie während des Betriebs der Antriebsanla-                            Matrosen-\ngen wirksam sind und unter allen Umständen die                                   Motorwarte                    2\nAufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,\n(2) Ein Matrosen-Motorwart kann durch einen Maschini-\n7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, daß die   sten ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur\nregelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während         Besatzung gehört.\nder Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,\n(3) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr\n8. die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,          als 500 Personen muß in der Betriebsform A auf der Elbe","274                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nunterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und                                      § 122\nauf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen\nAusnahmebewilligung\naußer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose\ndas für die jeweilige Strecke notwendige Schifferpatent           (1) Die Schiffsuntersuchungskommission kann für die\nbesitzen.                                                     Betriebsform A die Besatzung eines Wasserfahrzeugs auf\nAntrag durch schriftliche Ausnahmebewilligung für eine\n(4) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten       Fahrt zum Bestimmungsort um eine Person, die nicht der\nVoraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen        Schiffsführer sein darf, herabsetzen, wenn es dem Schiffs-\nBetriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um         führer trotz glaubhaft gemachter Bemühungen nicht mög-\neinen Schiffsjungen, in den Stufen 4 bis 7 um einen           lich ist, die Besatzung zu vervollständigen, und wenn auf\nMatrosen.                                                     dem Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose\nvorhanden ist.\n(5) Auf der Lahn wird bei einer zulässigen Anzahl der\nFahrgäste bis zu 250 Personen die Besatzung um einen             (2) Auf einem Schiff, dessen Besatzung größer ist als ein\nMatrosen vermindert, wenn                                     Schiffsführer und ein Matrose, kann die Besatzung um\neinen Schiffsjungen herabgesetzt werden, wenn dieser\n1. nicht mehr als 20 Fahrgäste an Bord sind,                  eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an\nBord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese\n2. der Wasserstand am Pegel Kalkofen 200 cm nicht             Herabsetzung wird für eine ununterbrochene Dauer von\nübersteigt und                                            höchstens drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.\n3. eine Schleuse nicht durchfahren wird; sind Fahrgäste\nnicht an Bord, so dürfen auch Schleusen durchfahren                                  § 123\nwerden.\nZusätzliche Bestimmungen\nDie Schiffsuntersuchungskommission vermerkt die für die-         (1) Beträgt die Zahl der Steuerleute, Matrosen und\nsen Fall zulässige Besatzungsverminderung im Schiffs-        Matrosen-Motorwarte in der Besatzung zwei oder mehr\nattest.                                                      Personen, kann ein Matrose durch zwei Schiffsjungen\nersetzt werden. Dies gilt nicht für die Fahrt in den Betriebs-\n§ 120                            formen B, C und D. Der Besatzung können nicht mehr als\nzwei Schiffsjungen angehören. Zwei Schiffsjungen können\nSonstige Wasserfahrzeuge                    durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besat-\nFür Wasserfahrzeuge, die nicht unter die §§ 116 bis 119  zung darüber hinaus ein Matrose oder ein Matrosen-\nfallen (z.B. Fähren, schwimmende Geräte), setzt          die Motorwart angehört.\nSchiffsuntersuchungskommission Art und Umfang           der\nBesatzung jeweils entsprechend der Größe, Bauart        und      (2) Gehören der Besatzung eines Wasserfahrzeugs\nAusrüstung des Fahrzeugs fest.                                unabhängig von der Betriebsform mehr als sechs Mitglie-\nder an, so darf kein Besatzungsmitglied mit den allgemei-\nnen Küchenarbeiten beauftragt werden.\n§ 121                                 (3) Ein Wasserfahrzeug, auf dem durch unvorhergese-\nAbweichungen                           hene Umstände (z. 8. Krankheit, Unfall, behördliche\nAnordnung) höchstens ein Mitglied der Besatzung wäh-\n(1) Bei einem Schiff ohne Antriebsmaschine, einem         rend der Fahrt ausfällt, kann seine Fahrt bis zum nächsten\nGütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff, die nicht mit   Lade- oder Löschplatz - ein Fahrgastschiff bis zur Tages-\nmechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren        endstation - fortsetzen, wenn auf dem Wasserfahrzeug\nAnker und der Schleppstränge sowie zum Anholen und           neben einem Inhaber des Schifferpatents für die betref-\nAbsetzen ausgerüstet sind und deren Tragfähigkeit 750 t      fende Strecke noch ein weiteres Mitglied der Besatzung\nübersteigt, ist die Besatzung, wenn sie außer dem Schiffs-   vorhanden ist.\nführer nur aus Matrosen besteht, in der Betriebsform A um\neinen Schiffsjungen, in den Betriebsformen B, C und D um\neinen Matrosen zu verstärken; gehört in der Betriebsform                               Kapitel 14\nA bereits ein Schiffsjunge zur Besatzung, so ist er durch                ..     Ordnungswidrigkeiten,\neinen Matrosen zu ersetzen.                                              Ubergangs- und Schlußvorschriften\n(2) Bei allen Schiffen kann die Schiffsuntersuchungs-\nkommission eine höhere Besatzungsstärke festsetzen,                                       § 124\nwenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweckbestim-                             Ordnungswidrigkeiten\nmung des Schiffes anzunehmen ist, daß die Besatzung\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\nnach den §§ 116 bis 119 nicht unter allen Umständen zu\nseinem sicheren Betrieb ausreicht.                           schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n(3) Bei einem Schleppboot, das nach dem Schiffsattest\noder Schiffszeugnis nur zur Fahrt in Häfen, auf Reeden       1. als Schiffsführer\noder auf kurzen Strecken bestimmt ist, kann die Schiffsun-         a) ein Wasserfahrzeug, eine schwimmende Anlage\ntersuchungskommission eine andere Besatzung festset-                  oder einen Schwimmkörper entgegen § 11 Abs. 1\nzen, wenn die Umstände dies erfordern oder zulassen.                  führt oder fortbewegt,","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                  275\nb) entgegen § 11 Abs. 2 an Bord eine Flüssiggasan-       zeugnisses (§ 7 Abs. 1 Satz 1) entfällt, solange das Schiff\nlage ohne eine gültige Bescheinigung betreibt,      im Anschluß an seine erste Untersuchung nach der EG-\nderen Betrieb anordnet oder zuläßt,                  Richtlinie vom 4. Oktober 1982 die fünfjährige Anpas-\nsungsfrist des Anhangs II Nr. 13.01 Buchstabe a dieser\nc) entgegen§ 11 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß die  Richtlinie ausnutzt.\nVorschriften über die Dienst- oder Ruhezeiten ein-\ngehalten werden,\n(2) Für Wasserfahrzeuge, die am 1. April 1988 bereits in\nd) eine in § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, d oder e       Betrieb waren oder deren Kiel vor diesem Zeitpunkt gelegt\naufgeführte Urkunde an Bord nicht mitführt,           war, gelten die Vorschriften dieser Verordnung nach fol-\ngenden Maßgaben:\ne) entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 3 das Fahrtenbuch nicht\nführt, die Eintragungen nicht, nicht wie dort vorge-  1. Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und\nschrieben oder nicht rechtzeitig vornimmt oder es         Ergänzungen sowie Einrichtungen und Ausrüstungs-\nnicht sechs Monate nach der letzten Eintragung an         gegenstände, die neu beschafft werden, müssen die-\nBord aufbewahrt,                                          ser Verordnung entsprechen. Wasserfahrzeuge, die\nzum Verkehr auf den Wasserstraßen des bisherigen\nf) entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die       Fahrtbereichs 2 zugelassen sind, und Fähren müssen\nEinsenkungsmarken deutlich sichtbar sind oder              den Anforderungen nach dieser Verordnung bei der\nersten fälligen Untersuchung genügen, soweit nicht\ng) entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 5 die Warnanlage nicht             die Nummern 2 bis 11 etwas anderes bestimmen und\noder nicht rechtzeitig überprüft oder die Prüfung          soweit dies ohne Umbau möglich ist.\nnicht nachweist oder\n2. § 15.02 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist\n2. als Eigentümer oder Ausrüster                                   mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in dessen\nNummer 7 genannte Empfehlung nicht erforderlich ist.\na) die Inbetriebnahme eines Wasserfahrzeugs, einer\nschwimmenden Anlage oder eines Schwimmkör-\npers entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 1 anordnet oder          3. Den Anforderungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4\nzuläßt,                                                    Satz 2 bis 4, Abs. 5 bis 7, 9 bis 15 und 17 müssen die\nWasserfahrzeuge spätestens fünf Jahre nach der\nb) entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 2 anordnet oder zuläßt,            ersten fälligen Untersuchung genügen.\n~aß das Wasserfahrzeug nach einer wesentlichen\nAnderung oder einer Instandsetzung ohne vorhe-         4. Den Anforderungen nach § 18 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1,\nrige Sonderuntersuchung in Betrieb genommen                Abs. 18, § 19 Abs. 2 und 3 und § 20 Abs. 3 brauchen\nwird oder                                                  die Wasserfahrzeuge nicht zu genügen.\nc) entgegen § 11 Abs. 5 Nr. 2 die besondere Anschrei-     5. Die Einsenkungsmarken nach § 22 müssen späte-\nbung nicht führt oder diese nicht sechs Monate nach       stens ein Jahr nach der ersten fälligen Untersuchung\nder letzten Anschreibung aufbewahrt.                       angebracht sein. Sie müssen jedoch vor der Untersu-\nchung angebracht sein, wenn der Freibord vorher\ngeändert worden ist.\n§ 125\n6. Kapitel 12 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:\nWeitergeltung\nbisheriger Fahrtauglichkeitsbescheinigungen                  a) § 91 Abs. 2, 4 und 5 ist anzuwenden.\n(1) Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse für         b) Innerhalb von fünf Jahren nach der fälligen Unter-\ndie Fahrt auf Wasserstraßen der Fahrtbereiche 1 bis 4                    suchung müssen die Schiffe den Anforderungen\ngelten bis zu ihrem Ablauf weiter, Donauschiffsatteste                   nach § 91 Abs. 3, § 92 Abs. 5, § 95 Abs. 2, § 102\nwerden jedoch spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1998                    Abs. 5 bis 7, §§ 103, 106, 107 Abs. 2, § 108 Abs. 1,\nungültig. Dabei entspricht der Fahrtbereich 1 der Zone 1,               2 und 4 und § 11 O Abs. 2 und 3 genügen.\nder Fahrtbereich 2 der Zone 2, der Fahrtbereich 3-See den\nin § 45 Satz 1 aufgeführten Wasserstraßen der Zone 2, der           c) Innerhalb eines Jahres nach der fälligen Untersu-\nFahrtbereich 3-Binnen der Zone 3 und der Fahrtbereich 4                 chung müssen sie den Anforderungen nach § 98\nder Zone 4.                                                              Abs. 3, § 102 Abs. 8, § 104 Abs. 1, 3 und 4, § 107\nAbs. 3 Buchstabe a und § 111 Abs. 2 genügen.\n(2) Soweit das Schiffsattest für Wasserfahrzeuge nach           d) Die übrigen Vorschriften sind nicht anzuwenden.\n§ 6 Abs. 1 oder das Fährzeugnis erteilt ist, kann deren\nGültigkeitsdauer im Anschluß an eine Nachuntersuchung            7. Wasserfahrzeuge, die bereits zum Verkehr auf Was-\nverlängert werden.                                                   serstraßen der Zone 1 oder 2 technisch zugelassen\nsind, müssen jedoch auf Wasserstraßen der Zone 2\n§ 126                                  den Anforderungen der§§ 31 bis 41 und auf Wasser-\nSonstige Übergangsvorschriften                       straßen der Zone 1 auch den Anforderungen des\nKapitels 5 genügen. Soweit sie vor Inkrafttreten dieser\n(1) Die Gleichstellung eines in einem anderen Mitglied-          Verordnung für den Fahrtbereich 1 oder 2 zugelassen\nstaat der Europäischen Gemeinschaften erteilten Schiffs-             waren, wird der bisherige Freibord in das zusätzliche","276                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder in das         2. Anstelle der Einsenkungsmarken nach § 22 sind die\nFährzeugnis übernommen, sofern                                  Einsenkungsmarken nach der Anlage 2 der Donau-\nschiffahrtspolizeiverordnung weiter zu verwenden.\na) der räumliche Geltungsbereich der Fahrtauglich-\nDiese können mit den Einsenkungsmarken nach § 22\nkeitsbescheinigung nicht erweitert wird und\nin einem Bild zusammengefaßt sein.\nb) der Sicherheitsabstand an den Ladeluken nach\n3. Soweit die Tauglichkeit eines Wasserfahrzeugs auf der\n§ 31 eingehalten ist.\nDonau außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\nHinsichtlich der Süllhöhen von Öffnungen in Aufbau-             nung oder für die Küstenfahrt im Mündungsbereich der\nten und Deckshäusern, der Süllhöhen von Einstiegslu-            Donau bestätigt wird, bestimmt die Schiffsuntersu-\nken und Lüftern, der Höhe von Luftröhren sowie hin-             chungskommission beim Wasser- und Schiffahrtsamt\nsichtlich der baulichen Ausrüstung von Fenstern und             Regensburg, welche zusätzlichen Anforderungen nach\nRohrleitungen kann die Schiffsuntersuchungskommis-              den Kapiteln 4 und 5 zu erfüllen sind.\nsion Erleichterungen gewähren, sofern die Sicher-\nheitsabstände nach den §§ 25 bis 29 eingehalten\nsind.                                                                                   § 128\nArbeitsschutzvorschriften\n8. Vorhandene Fenster und Oberlichter gelten auch\ndann als sprühwasser- und wetterdicht im Sinne des            Die im Geltungsbereich dieser Verordnung erlassenen\n§ 26 Abs. 1 Nr. 2, wenn sie den Anforderungen des          Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.\n§ 4.01 Buchstabe f der Rheinschiffs-Untersuchungs-\nordnung genügen.\n§ 129\n9. Auf der Elbe, soweit diese Wasserstraße der Zone 3\nBerlin-Klausel\nist, können Wasserfahrzeuge die nach der Binnen-\nschiffs-Untersuchungsordnung vom 18. Juli 1956 in             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer       tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnenschiff-\n9502-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt      fahrtsaufgabengesetzes auch im Land Berlin.\ngeändert durch § 11.04 der Verordnung vom\n14. Januar 19n (BGBI. 1 S. 59), für die Elbe festge-\nsetzte zulässige tiefste Einsenkung beibehalten.                                       § 130\n10. Auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 kann                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nanstelle der Schallsignalanlage nach § 37 eine Schall-       (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.\nsignalanlage weiterverwendet werden, die vor dem\n15. Juli 1987 eingebaut war, wenn nachgewiesen ist,\n(2) Mit Ablauf des 31. März 1988 treten außer Kraft\ndaß die Anforderungen nach § 37 Abs. 2 ode~ 3 erfüllt\nsind. Der Nachweis kann auch durch eine Bescheini-         1. die       Binnenschiffs-Untersuchungsordnung         vom\ngung des Deutschen Hydrographischen Instituts oder             14. Januar 19n (BGBI. 1 S. 59) einschließlich ihrer\neines amtlich anerkannten Sachverständigen geführt             Anlage 1 - Besatzungsvorschrift für die Binnenschiff-\nwerden.                                                        fahrt -, die unter der Bezeichnung „Binnenschiffs-\nUntersuchungsordnung\" als Verordnung vom 18. Juli\n11. Die Anforderungen des § 57 Abs. 3 müssen bis zum                1956 (BGBI. 1 S. 769) erlassen und durch § 11.04 der\nAblauf des 31. März 1989 erfüllt sein.                         Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 14. Januar\n19n zuletzt geändert worden ist,\nSolange die Anforderungen nach Ablauf einer in Satz 1\ngenannten Frist nicht erfüllt sind, ist die technische Zulas-   2. die Verordnung über die Untersuchung der Donau-\nsung zum Verkehr ungültig.                                          schiffe vom 23. August 1958 (Verkehrsblatt S. 579),\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1975\n(3) § 54 Abs. 2 und§ 68 Abs. 1 sind auf Barkassen und            (Verkehrsblatt S. 345),\nFahrgastschiffe nicht anzuwenden, die am 1. April 1988\nbereits in Betrieb waren oder deren Kiel vor diesem Zeit-       3. die Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über den Verkehr\npunkt gelegt war.                                                   mit Fahrgastschiffen auf der Lahn vom 20. Juli 1983\n(Verkehrsblatt S. 345) und\n§ 127\n4. die Verordnung über Schallsignalanlagen, Radargeräte\nSondervorschriften für die Donau                        und Kompasse der Binnenschiffe auf bestimmten See-\nschiffahrtsstraßen vom 30. Mai 1986 (Verkehrsblatt\nFür die Zulassung zur Fahrt auf der Donau gilt zusätzlich\ndie folgende Regelung:\ns. 376).\n1 . Soweit die Anforderungen des § 1 und der Kapitel 3             (3) Soweit eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach\nund 8 bis 12 an Bau, Ausrüstung und Einrichtung             bisherigem Recht für ein Güterschiff, ein Schleppboot oder\nschärfer sind als nach dem geltenden Recht, gelten          ein Schubboot nach dem 31. Dezember 1984 im Anschluß\ndiese Anforderungen bis zum Ablauf des 31. Dezember         an eine Erstuntersuchung erteilt oder nach dem\n1992 nur für Wasserfahrzeuge, deren Kiel nach dem           31. Dezember 1985 im Anschluß an eine Nachuntersu-\n31. März 1988 gelegt wird.                                  chung erteilt oder verlängert worden ist, wird sie auf Antrag","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988\nin das entsprechende Gemeinschaftszeugnis umge-                           schiffs-Untersuchungsordnung erfüllt waren, wird die Fahr-\ntauscht, sofern die Anforderungen dieser Verordnung                       tauglichkeitsbescheinigung auf Antrag in ein Schiffsattest\nerfüllt waren. Sofern auch die Anforderungen der Rhein-                   und ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis umgetauscht.\nBonn, den 17. März 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Wilhelm Knittel\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. Klaus Töpfer\nAnlage 1\nBundeswasserstraßen der Zonen 1 und 2\nZone 1\nEms: von der Verbindungslinie zwischen dem alten Leuchtturm Delfzijl und dem Leuchtfeuer Knock seewärts bis zum\nBreitenparallel 53° 30' Nord und dem Meridian 6° 45' Ost, d. h. geringfügig seewärts des Leichterplatzes für\nTrockenfrachter in der Alten Ems*}\nZone 2\nEms: von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem Diemer\nSchöpfwerk und dem Deichdurchlaß bei Halte bis zur Verbindungslinie zwischen dem alten Leuchtturm Delfzijl und\ndem Leuchtfeuer Knock *}\nJade: binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Schillighörn und dem Kirchturm Langwarden\nWeser: von der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und\nKappel mit den Nebenarmen Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg\nElbe: von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der\nnordwestlichen Spitze des Hohen Ufers (Dieksand} mit den Nebeneiben sowie die Nebenflüsse Este, Lühe,\nSchwinge, Oste, Pinnau, Krückau und Stör Geweils vom Sperrwerk bis zur Mündung)\nMeldorfer Bucht: binnenwärts der Verbindungslinie von der nordwestlichen Spitze des Hohen Ufers (Dieksand) zum\nWestmolenkopf Büsum\nEider: vom Gieselaukanal bis zum Eider-Sperrwerk\nFlensburger Förde: binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kekenis-Leuchtturm und Birknack\nSchlei: binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde\nEckernförder Bucht: binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch\nNienhof\nKieler Förde: binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe\nNord-Ostsee-Kanal: von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie\nzwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer See, Bergstedter See,\nSchirnauer See, Flemhuder See und Achterwehrer Schiffahrtskanal\n*) Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrages vom 8. April 1960 (BGBI. 1963 II\nS. 602) anzuwenden.","278                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nTrave: von der Eisenbahnbrücke und Holstenbrücke (Stadttrave) in Lübeck bis zur Verbindungslinie der beiden äußeren\nMolenköpfe bei Travemünde mit dem Pötenitzer Wiek und dem Dassower See\nLeda: von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung\nHunte: vom Hafen Oldenburg und von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung\nLesum: von der Eisenbahnbrücke in Bremen-Burg bis zur Mündung\nEste: vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude bis zurrt Este-Sperrwerk\nLühe: von der Mühle 250 m oberhalb der Straßenbrücke am Marschdamm in Horneburg bis zum Lühe-Sperrwerk\nSchwinge: von der Fußgängerbrücke unterhalb der Güldensternbastion in Stade bis zum Schwinge-Sperrwerk\nFreiburger Hafenpriel: von der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung\nOste: vom Mühlenwehr Bremervörde bis zum Oste-Sperrwerk\nPinnau: von der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zum Pinnau-Sperrwerk\nKrückau: von der Wassermühle in Elmshorn bis zum Krückau-Sperrwerk\nStör: vom Pegel Rensing bis zum Stör-Sperrwerk\nAnlage 2\nWasserstraßen der Zone 2 im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften\naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland\nFranzösische Republik\nSeine: von der Jeanne d'Arc-Brücke in Rouen bis zur Mündung\nGaronne und Gironde: von der Steinbrücke in Bordeaux bis zur Mündung\nRhöne: von der Trinquetaille-Brücke in Arles und darüber hinaus in Richtung Marseille\nKönigreich der Niederlande\nDollard\nEms\nWattensee: einschließlich der Verbindungen zur Nordsee\nljsselmeer: einschließlich Markermeer und ljmeer, aber ohne Gouwzee\nWaterweg von Rotterdam und der Scheur\nHollands Diep\nHaringvliet und Vuile Gat: einschließlich der Wasserstraßen zwischen Goeree-Overflakkee einerseits und Voorne-Putten\nund Hoekse Waard andererseits\nHellegat\nVolkerak\nKramer\nGrevelingen und Brouwershavense Gat: einschließlich aller Binnenwasserstraßen zwischen Schouwen-Duiveland\neinerseits und Goeree-Overflakkee andererseits\nKeten, Mastgat, Zijpe, Oosterschelde und Roompot: einschließlich die Wasserstraßen zwischen Walcheren, Noord-\nBeveland und Zuid-Beveland einerseits und Schouwen-Duiveland und Tholen andererseits, ausgenommen der\nRhein-Scheide-Kanal\nScheide und Westerschelde und Mündungsgebiet: einschließlich der Binnenwasserstraßen zwischen Zeelands-Flande-\nren einerseits und Walcheren und Zuid-Beveland andererseits, ausgenommen der Rhein-Scheide-Kanal","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                         279\nAnlage 3\nWasserstraßen der Zonen 3 und 4\nim Gebiet der Europäischen Gemeinschaften\nZone 3\nBundesrepublik Deutschland\nDonau: von Kelheim (km 2 414, 72) bis zur deutsch-österreichischen Grenze\nRhein: von der deutsch-schweizerischen Grenze bis zur deutsch-niederländischen Grenze\nElbe: von der Einmündung des Elbe-Seiten-Kanals bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens\nKönigreich Belgien\nSeeschelde: von der Antwerpener Reede flußabwärts\nFranzösische Republik\nRhein\nKönigreich der Niederlande\nRhein\nSneekermeer, Koevordermeer, Heegermeer, Fluessen, Slotermeer, Tjeukemeer, Beulakkerwijde, Belterwijde, Rems-\ndiep, Ketelmeer, Zwartemeer, Veluwemeer, Eemmeer, Alkmaardermeer, Gouwzee, Außen-lJ, Binnen-lJ, Noordzeeka-\nnaal, Hafen von IJmuiden, Hafengebiet von Rotterdam, Nieuwe Maas, Noord, Oude Maas, Beneden Merwede, Nieuwe\nMerwede, Dordtsche Kil, Boven Merwede, Waal, Bijlandsch Kanaal, Boven Rijn, Pannerdensch Kanaal, Geldersche\nIJssel, Neder Rijn, Lek, Amsterdam-Rhein-Kanal, Veerse Meer, Rhein-Scheide-Kanal bis zur Einmündung in den\nVolkerak, Amer, Bergsehe Maas, die Maas abwärts von Venlo\nZone 4\nBundesrepublik Deutschland\nAlle Binnenwasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3\nKönigreich Belgien\nAlle belgischen Binnenwasserstraßen mit Ausnahme der Wasserstraße der Zone 3\nFranzösische Republik\nAlle französischen Wasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3\nKönigreich der Niederlande\nAlle übrigen Flüsse, Kanäle und Seen, die nicht unter den Zonen 1, 2 und 3 aufgeführt sind\nItalienische Republik\nPo: von Piacenza bis zur Mündung\nMailand-Kanal: Cremona - Po - Endabschnitt, Verbindung zum Po, auf 15 km Länge\nMincio: von Mantova bis Governolo al Po\nldrovia Ferrarese: vom Po (Pontelagoscuro), Ferrara bis Porto Garibaldi\nBrondolo-Kanal und Valle-Kanal: vom Po di Levante zur Laguna di Venezia\nFissero-Tartaro-Canalbianco-Kanal: von der Adria zum Po di Levante\nLitoranea Veneta: von der Laguna di Venezia bis Grado\nGroßherzogtum Luxemburg\nMosel","280                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 4\nBundesrepublik Deutschland\nGemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe\nSchiffszeugnis Nr. _ _ _ _ __\nN ichtzutreffeades stre.ichen\n1  Leitr.feld.e.r au!tülleo: xxx\n1. Name des Schiffes\n2. Art des Schiffes\nfde               3. Amtliche Schiffsnummer (sofern vorhanden)\n4. Name und Adresse des Eigners\n5.- Ort und Numlljler der Registrierung\n6. Registrierungsland und/oder Heimatort\n7. Baujahr          8. Name und Ort der Bauwerft\n9. Dieses Schiffszeugnis ersetzt        von der\ndas am\n1\nausgestellte Schiffszeugnis Nr.\n1\n10. Die Gültigkeit dieses Schiffszeugnisses erlischt am\n11. Ort, Datum\n12.                                                                     Schiffsuntersuchungskommission\nSiegel\n''\n1\n'\n'\n(Unterschrift)","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                              281\nSchiffszeugnis Nr.                                                                                          Seite 2\n13. Das in diesem Schiffszeugnis beschriebene Schiff ist aufgrund\n- der Untersuchung vom\n- der Bescheinigung von\nfür tauglich befunden worden zur Fahrt\n- auf den Binnenwasserstraßen der Zone(n)\nin der Europäischen Gemeinschaft\n- auf d~n Binnenwasserstraßen der Zone(n)           in (Namen der Mitgliedstaaten)\n1\nmit Ausnahme von\n- ~uf den folgenden Binnenwasserstraßen\nin (Name des Mitgliedstaats)\n14. Das in diesem Schiffszeugnis beschriebene Schiff ist geeignet zum\nSchleppen zu Berg und Tal                           Geschleppt werden\nSchleppen nur zu Berg                               Fortbewegt werden in Koppelverband\nSchleppen nur zu Vorspannzwecken                    Geschoben werden\nFortbewegen in Koppelverband                        Fahren mit einem Radar-Einmannsteuerstand\nSchieben\n15. Hauptkenndaten des Schiffes\nGrößte Länge                 Größte Breite              Anzahl der durch feste Schotte begrenzten Laderäume\nm                         m\nGesamtleistung des Haupt-Schiffsantriebs                Tragfähigkeit\nkW/PS\nEichschein Nr.                                                             des Eichamtes\n1","282                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil       1\nSchiffszeugnis Nr.                                                                                               Seite 3\nZonen und/oder Wasserstraßen\n4                 3                2                1\nmit geschlossenem\nLaderaum\nFreibord\n(cm)\nmit offenem\nLaderaum\n16. Anker und Ankerketten\nBemerkung: Die Ankerangaben haben nur informativen Wert. Verkehrserlaubnisse für eine ausländische Binnenwasserstraße\naufgrund der Anker erteilt die für diese Binnenwasserstraße zuständige Behörde.\nAnzahl Buganker                      Gesamtgewicht der Buganker\nkg\nAnzahl Heckanker                     Gesamtgewicht der Heckanker\nkg\nAnzahl Bugankerketten                Länge jeder Kette Bruchlast\nm             kg\nAnzahl Heckankerketten               Länge jeder Kette Bruchlast\nm             kg\n17. Rettungsmittel\nZonen\nfür je\nAnzahl\nPersonen                    3         2        1\n4\nRettungsboote\nRettungsflöße\nRettungswesten\n><\nRettungsringe\n><\nRettungsbälle\n><","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                      283\nSchiffszeugnis Nr.                                                                                                 Seite 4\n1a. Einrichtungen zur Brandbekämpfung\nAnzahl Handfeuerlöscher                Anzahl festeingebauter Feuerlöschanlagen\nLöschmittel\nAndere Feuerlöschanlagen\n19. Lenzeinrichtungen\nAnzahl Motorlenzpumpen                 Gesamtförderleistung mit Angabe der Meßeinheit\nAnzahl Handlenzpumpen                  Gesamtförderleistung mit Angabe der Meßeinheit\n20. Sonstige Ausrüstung\n_ _ _ _ _ Signalleuchten                                     _ _ _ _ _ Peilstange(n)\n_ _ _ _ _ Ersatz-Signalleuchten                              _ _ _ _ _ Verbandskasten\n_ _ _ _ _ Draht- und Tauwerk                                 _ _ _ _ _ Plakat(e) mit Hinweisen zur Rettung Ertrinkender\n_ _ _ _ _ Behälter für ölhaltige Putzlappen\n_ _ _ _ _ Außenbordtreppe(n) oder -leiter(n)\n_ _ _ _ _ Leckkleid(er)\nMegaphon(e)\n20  In Zone 2 ist folgende zusätzliche Ausrüstung erforderlich:\na.\neine Schallsignalanlage                                      eine Wurfleine\nein  Kompaß                                                  ein  Radargerät/Wendeanzeiger\neine Sprechfunkanlage, die für den internationalen           eine Wechselsprechanlage\nbeweglichen See-Sprechfunkdienst auf UKW zuge-\nein  Handlot oder ein Echolot\nlassen ist und mindestens die Kanäle 1 bis 28 hat\nWortlaut der Seestraßenordnung und\nein  Fern-Doppelglas (mindestens 7 x 50)\nder Seeschiffahrtstraßen-Ordnung\namtliche Seekarten der neuesten Ausgabe\n_ _ _ _ _ Signalleuchten                                     _ _ _ _ _ Ersatz-Signalleuchten\nein  Landsteg mit Geländer                                   verschiedene schwimmfähige Fender oder Reibhölzer\nein  Bootshaken\nAnzahl Drähte                mit eme, Länge von je        mit einer Bruchlast von je\n1                           m1                         kg\nAnzahl Drähte                mit eine, Länge von je       mit einer Bruchlast von je\n1                           m1                         ka\nAnzahl Drähte                mit eine, Länge von je       mit einer Bruchlast von je\n1                           m1                         kg","284                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\nSchiffszeugnis Nr.                                                                         Seite 5\n20 In Zone 1 sind folgende weitere Ausrüstungsgegenstände erforderlich:\nb.\nein    elektrischer Tagessignalscheinwerfer\neine   Uhr mit ausreichender Ganggenauigkeit\nsechs rote Fallschirmsignale, amtlich zugelassen\nvier   Rettungsringe; davon zwei mit einem Nachtlicht und zwei mit einer 28 m langen Leine\nein    Rettungsfloß oder eine Rettungsinsel\neine   Rettungssignaltafel\nHandbuch •Suche und Rettung«\nein    Gezeitenkalender\nein    Beiboot mit einer Laterne und mit einem wasserdichten Behälter mit sechs Rotfeuern\n21. Zugelassene Abweichungen und Auflagen","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                                                  285\nSchiffszeugnis Nr.                                                                                                                           Seite 6\n22. Verlängerung/Erneuerung der Gültigkeit des Zeugnisses\nBezeichnung der Behörde, die das Schiff untersucht hat\nName des untersuchten Schiffes                                                                               1 Datum der Untersuchung\nDer Behörde wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikations-Gesellschaft vom\nI                    vorgelegt\nAufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung wird die Gültigkeitsdauer des\nSchiffszeugnisses Nr.                                                                       bis zum                               bis zum\n1                          verlängert 1           erneuert\nOrt, Datum\nSchiffsuntersuchungskommission\n,,   ,---- ...... --\n- ',\nI\n,I                                            \\\n\\\n1\n1                    Siegel                        ''\n''                                                   ''\n\\\n\\                                           I\n,,\nI\n'\n' --   ......... ______ , ,\n-                                                         (Unterschrift)\n22. Verlängerung/Erneuerung der Gültigkeit des Zeugnisses\nBezeichnung der Behörde, die das Schiff untersucht hat\nName des untersuchten Schiffes                                                                               1 Datum der Untersuchung\nDer Behörde wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikations-Gesellschaft j vom\nvorgelegt\nAufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung wird die Gültigkeitsdauer des\nSchiffszeugnisses Nr.                                                                       bis zum                               bis zum\n1                          verlängert 1           erneuert\nOrt, Datum\nSchiffsuntersuchungskommission\n,   ----- .......... -\n, ,\n-' '\n\\\nI                                              \\\n1\n1\n'                                                 '1\nSiegel                         1\n1\n,1\n'\n\\\n\\\n,,   I\n,\n---- ------ -           , ,                                                    (Unterschrift)","286                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                                           1\nSchiffszeugnis Nr.                                                                                                                                  Seite 7\n22. Verlängerung/Erneuerung der Gültigkeit des Zeugnisses\nBezeichnung der Behörde, die das Schiff untersucht hat\nName des untersuchten Schiffes                                                                                    1 Datum der Untersuchung\nDer Behörde wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikations-Gesellschaft                                            vom\nI                     vorgelegt\nAufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung wird die Gültigkeitsdauer des\nSchiffszeugnisses Nr.                                                                           bis zum                                bis zum\n1                           verlängert 1            erneuert\nOrt, Datum\n, , , ,- ...   ---- -\n..........\nSchiffsuntersuchungskommission\n, ,                                ''\nI\n'   \\\nI                                                  \\\n1\n'                                                      1\n1                       Siegel                          1\n1\n1\n1\n\\\n, 1\n\\                                              I\n\\\n, , I\n''                                ,\n-\n' .......... _____\n-  ,,                                                      (Unterschrift)\n22. Verlängerung/Erneuerung der Gültigkeit des Zeugnisses\nBezeichnung der Behörde, die das Schiff untersucht hat\nName des untersuchten Schiffes                                                                                   1 Datum der Untersuchung\nDer Behörde wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikations-Gesellschaft vom ·\nI                     vorgelegt\nAufgrund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung wird die Gültigkeitsdauer des\nSchiffszeugnisses Nr.                                                                          bis zum                                 bis zum\n1                             verlängert 1            erneuert\nOrt, Datum\nSchiffsuntersuchungskommission\n,  ,,  - --------          -' '\n,  ,                                  ' \\\n,,                                              \\\n\\\n1\n1                                                      1\nSiegel                         1\n'                                                   , 1\n'  \\                                            ,I\n,,\n'  ---------- ---                                                                   (Unterschrift)","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                 287\nSchiffszeugnis Nr.                                                                                          Seite 8\n23. Änderung zum Schiffszeugnis\nAnderung(en) unter Ziffer(n)\nNeuer Wortlaut\nOrt, Datum\nSchiffsuntersuchungskommission\n---\n-------    .. -\n1 '\n1\nSiegel\n',\n1\n--- ,  ___ ... --   ---                               (Unterschrift)\n23. Änderung zum Schiffszeugnis\nAnderung(en) unter Ziffer(n)\nNeuer Wortlaut\nOrt, Datum\nSchiffsuntersuchungskommission\n-... ------ -- -\n\\\n''\nSiegel\n1\n--- ____ ... -----                                    (Unterschnft)","288                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nSchiffszeugnis Nr.                                                                                            Seite 9\n23. Änderung zum Schiffszeugnis\nAnderung(en) unter Ziffer(n)\nNeuer Wortlaut\nOrt, Datum\nSchiffsuntersuchungskommission\n--   ,-----       ...\n--                        ' ''\n\\\n''\nSiegel\n'1\n'\n,,'\n1\n,,\n,,\n' ' ... ___\n'\n-  ---                                          (Unterschrift)\n23. Änderung zum Schiffszeugnis\nAnderung(en) unter Ziffer(n)\nNeuer Wortlaut\nOrt, Datum\nSchiffsuntersuchungskommission\n-\n- ''  -- --  ...\n-                           ''\n''1\n1\nSiegel                     1\n,''\n,,\n' ..... ___ .. ---                                          (Unterschrift)","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Boi1n, den 23. März 1988                                                    289\nSchiffszeugnis Nr.                                                                                                                     Seite 10\n24. Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nDie auf dem Schiff vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist/sind vom Sachverständigen geprüft und entspricht/entsprechen gemäß\nnachstehender Bescheinigung(en) den vorgeschriebenen Bedingungen.\nName des Schiffes                                                                                  Name des Sachverständigen\nBescheinigung(en)         Nr.(n)\nDie Anlage(n) umfaBVumfassen die folgenden Verbrauchsgeräte\nAnlage                    Lfd.                                                                 Typ                  Standort\nNr.\nArt                               Marke\nDiese Bescheinigung gilt bis zum\nOrt, Datum\nSchiffsuntersuchungskommission\n/------···----- \"\\\n'\n:                 Siegel            ':\n'                                   ,\n''\\                             '' '\n(Unterschrift Sachverständiger)              ................. ___ , , ,                              (Unterschrift)","290                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                                           1\nSchiffszeugnis Nr.                                                                                                                             Seite 11\n25.  Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nDie Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nauf dem Schiff                                                                 vom\n1\nwird aufgrund\n- der Nachprüfung durch den Sachverständigen (Name)\n- der Bescheinigung Nr.                                                       vom\n1\nverlängert bis zum\nOrt, Datum\nSchiffsuntersuchungskommission\n,   ,  ----- ......... -\n,'\n, ,,\n--     \\\n\\\n''                                                  \\\n1\nSiegel\n''\n1\n'\n'                                                     '  '\n\\\n\\\n,  ,   '\n,\n(Unterschrift Sachverständiger)                 ----      ... _____ ... ,  ,  ,\n(Unterschrift)\n25. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nDie Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\nauf dem Schiff                                                                vom\n1\nwird aufgrund\n- d~r Nachprüfung durch den Sachverständigen (Name)\n- der Bescheinigung Nr.                                                       vom\n1\nverlängert bis zum\nOrt, Datum\nSchiffsuntersuchungskommission\n,  ,   ----- ... ---\n,,\n,\n--      \\\n\\\n\\\nSiegel                          ''\n1'\n''\n,  , I\n(Unterschrift Sachverständiger)\n\\\n-- -- ____ .. -,            ,                                           (Unterschrift)","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988     291\nSchiffszeugnis Nr.                                                       Seite 12\n26. Zusätzliche Seite für besondere nationale Genehmigungen, Bescheinigungen\nund/oder Zeugnisse","292                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 5\nBundesrepublik Deutschland\nZusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe\nAnlage zum Schiffsattest Nr. _ _ _ _ _ __\n1 Nichtzutreffendes streichen_ ..\nLeerfelder auttüllllJ.I: xxx\n1. Name des Schiffes                                                           2. Amtliche Schiffsnummer\n3. Ort und Nummer der Registrierung                                            4. Registrierungsland und/oder Heimatort\n5. - Aufgrund des Schiffsattests Nr.                                                              gültig bis zum\n'vom\n1\n6. - Aufgrund des Untersuchungsergebnisses der\n,•m\n7. ist das oben bezeichnete Schiff für tauglich befunden zur Fahrt auf den Binnenwasserstraßen der Zone(n)\nin den Europäischen Gemeinschaften\n8. Die Gültigkeit dieses zusätzlichen Zeugnisses erlis·cht am\n9. Ort, Datum\n10.                                                                            Schiffsuntersuchungskommission\n...---- ......\n''\nSiegel                 .\n1\n1\nI\n... ___ - .,. ........ ,                               (Unterschrift)","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                     293\nAnlage zum Schiffsattest Nr.                                                                                   Seite 2\n11.\nZonen und/oder Wasserstraßen\n4             3                2\nmit geschlossenem\nLaderaum\nFreibord\n(cm)\nmit offenem\nLaderaum\n12. Abweichungen vom Schiffsattest Nr. _ _ _ _ __\n13. Die Vermerke des Schiffsattests über die Zahl der Besatzungsmitglieder finden keine Anwendung\n13   In Zone 2 ist folgende zusätzliche Ausrüstung erforderlich:\na.\neine  Schallsignalanlage                                         ein Radargerät/Wendeanzeiger\neine  Sprechfunkanlage, die für den internationalen              ein Fern-Doppelglas (mindestens 7 x 50)\nbeweglichen See-Sprechfunkdienst auf UKW zugelassen\nist und mindestens die Kanäle 1 bis 28 hat                 amtliche Seekarten der neuesten Ausgabe\nein   Kompaß                                                     _ _ _ _ _ Signalleuchten\nein   Handlot oder ein Echolot                                   _ _ _ _ _ Ersatz-Signalleuchten\nWortlaut der Seestraßenordnung und\nder Seeschiffahrtstraßen-Ordnung\n13.  In Zone 1 sind folgende weitere Ausrüstungsgegenstände erforderlich:\nb.\nein   elektrischer Tagessignalscheinwerfer                       eine Uhr mit ausreichender Ganggenauigkeit\nsechs rote Fallschirmsignale, amtlich zugelassen                 ein Rettungsfloß oder eine Rettungsinsel (anerkannt)\nvier  Rettungsringe; davon zwei mit einem Nachtlicht             eine Rettungssignaltafel\nund zwei mit einer 28 m langen Leine\nHandbuch •Suche und Rettung•\nein   Gezeitenkalender                                           ein Beiboot mit einer Laterne und mit einem\nwasserdichten Behälter mit sechs Rotfeuern","294                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage zum Schiffsattest Nr.                                                                                    Seite 3\n13  Sonstige Eintragungen/ Auflagen\nc.\n13   Änderungen zu Nummer\nd.\n14. - Aufgrund des Schiffsattests Nr.                                     vom                      gülbg b;s     zum\n1                         1\n- Aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung von\n1•m\nwird die Gültigkeit dieses Zusatzzeugnisses\nverlängert bis zum                     erneuert bis zum\nOrt, Datum\nSchiffsu ntersuch ungskom m ission\n,,,,,,' ----- ~ ~----,\\\n1\n'~\nSiegel       ,\n'\nI\n(Unterschrift)\n....... _____ ,,","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                             295\nAnlage 6\nBundesrepublik Deutschland\nFährzeugnis\nNr.\n-------\nder Schiffsuntersuchungskommission _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n1.      Name und Adresse des Eigentümers\n2.      Name und Adresse des Fährinhabers\n3.     Name der Fähre                                           14.   Art der Fähre\n5.     Ort und Nummer der Registrierung\n6.     Baujahr                              7. Name und Ort der Bauwerft\n8.     Größte             9. Größte        10. Ladefläche/     11. Hauptan-           12. Anzahl\nLänge                 Breite            Ladehöhe             triebsleistung         Hauptpropeller\nm                 m         m2       m             PS/KW*)\nNiedrigwasser*)       Mittelwasser*)          Hochwasser*)\n13.      Freibord                                    (m)\n14.      Anzahl Fahrgäste\n15.      Tragfähigkeit                                (t)\n16.      zulässiges Gesamtgewicht                     (t)\neines Fahrzeugs\n17.      zulässiges Gesamtgewicht                     (t)\ndes schwersten Landfahrzeugs\n18.      zulässige Einzel·/Doppel-                    (t)\nachslast\n19.      Die Fähre wird zum Verkehr zugelassen auf          zwischen                       l und\n1\n20.      Das Fährzeugnis gilt bis zum\n21.      Ort, Datum\nSchiff su ntersuc hu ngskom m issio n\n22.\n(Unterschrift)\n•) Nichtzutreffendes streichen","296                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nSeite 2\nFährzeugnis Nr.                                                der SUK\n23. Besatzung                                              24. Bemerkungen zur Besatzung\nFährführer\nFährgehilfen\nFährjungen\nMaschinisten\nHeizer\nInsgesamt\n25.     Einrichtung zum Sammeln von                        26.   Anzahl der wasserdichten Abteilungen\ngebrauchtem Öl\n27.     Buganker                                           28.   Heckanker\nTotalgewicht                kg                           Totalgewicht _ _ _ _ kg\n29.     Buga n kerkette/ d raht                            30.   Heckankerkette/draht\nLänge                             m                      Länge _ _ _ _ _ _ _ _ _ m\nBruchlast                         kg                     Bruchlast _ _ _ _ _ _ _ _ kg\n31.     Sonstige Ausrüstung*)\n1 Megaphon                                               1 Wurfleine\n1 Landsteg mit Geländer                                  1 Verbandskasten\n1 Handlenzpumpe                                          1 Plakat betr. die Rettung Ertrinkender\nFender, Bundhaken\nFeuerlöschgerät\n1 Beiboot\nRettungsmittel\n32.     Sonstige Eintragungen\n•) Nichtzutreffendes streichen\nSeite","Nr: 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                      297\nSeite ..........\nFährzeugnis Nr.                                            der SUK\n33.      Verlängerung/Bestätigung der Gültigkeit des Fährzeugnisses•)\nBescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung•)\nDie Schiffsuntersuchungskommission---------------------------\nhat die F ä h r e - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nam _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ untersucht\nAnlaß der Untersuchung/Bescheinigung*)\nAuf Grund des Untersuchungsergebnisses/der Bescheinigung*) bleibt/wird*) die Gültigkeitsdauer des Fähr-\nzeugnisses N r . - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nbestehen/verlängert*) bis z u m - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nSonstige Eintragungen:\nOrt, Datum\nSchiffsuntersuchungskommisst<>n\n(Unterschrift)\n•) Nichtzutreffendes streichen\nSeite","298                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 7\nBundesrepublik Deutschland\nBescheinigung über die Besatzung\nAnlage zum Schiffsattest Nr. _ _ _ _ _ __\nAnlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe Nr. _ _ _ _ _ __\nNichtzutreffendes streichen\nLeerfelderauffüllen: xxx\n1. Name des Schiffes bzw.                             2. Art des Schiffes bzw.        3. Amtliche Schiffsnummer\ndes schwimmenden Gerätes                              des schwimmenden Gerätes\n4. Name und Adresse des Eigners\n5. Ort und Nummer der Registrierung                                      6. Heimatort\n7. Baujahr                           8. Name und Ort der Bauwerft\n9. Die Besatzung muß mindestens umfassen\nBetriebsformen\nA                 B                 C               D\nSchiffsführer..................\nSteuermann ..................\nMatrose ......................\nSchiffsjunge ..................\nMaschinist. ...................\nMatrosen-Motorwart ...........\nHeizer .......................\nlnsqesamt","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1988                                            299\n1 o.  Besondere Bedingungen\nDie Besatzung wurde erhöht um\n_ _ _ _ _ Schiffsjungen\n_ _ _ _ _ Matrosen\n_ _ _ _ _ Matrosen-Motorwart(e)\nweil die Anforderungen nach § _ _ _ _ _ Nr. _ _ _ _ _ und _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - nicht erfüllt sind.\nBei Motorschiffen mit Eignung zum Schleppen\nDie Besatzung erhöht sich in allen Betriebsformen:\nbei 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um einen Schiffsjungen;\nbei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.\nDie Besatzung erhöht sich jedoch nicht, wenn das Schiff mit höchstens zwei leeren, längsseits an dieses gekuppelten Schlepp·\nkähnen zu Tal fährt oder wenn es als Vorspann auf einem Schleppstrang schleppt.\nBei einem Gütermotorschiff mit einer Hauptantriebsleistung bis 589 kW (800 PS) muß ein Besatzungsmitglied mit der Bedie-\nnung und der Wartung der Motoren vertraut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied muß den Motor soweit bedi-enen können,\ndaß es ihn anzulassen und abzustellen vermag.\nBemerkungen\n11. Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Schiffsattest/Gemeinschaftszeugnis oder zusätzlichen Gemein-\nschaftszeugnis.\n1 2. Ort, Datum\nSchiffsuntersuchungskommission\n/,         ,,     --- ----------\\\n:                      Siegel                !\n11                                          I'\n\\                                       I\n\\                                   I\n\\                               I\n''\n' ........ ________ ,, , ,\n(Unterschrift)","300                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                    1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und son~tige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz•\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 9,28 DM (7,88 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,98 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                                   Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 12, ausgegeben am 17. März 1988\nTag                                                                           1n halt                                                                 Seite\n10. 3. 88        Gesetz zu dem Vertrag vom 23. März 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Bolivien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ..... .                                             254\n10. 3. 88         Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Oktober 1986 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich Nepal über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ..                                               262\n10. 3. 88         Gesetz zu__ dem Vertrag vom 4. Mai 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Ostlich des Uruguay über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-\nanlagen ......................................................................... .                                                      272\n9. 2. 88        Bekanntmachung des deutsch-syrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .......... .                                              281\nPreis dieser Ausgabe: 4,84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}