{"id":"bgbl1-1988-8-4","kind":"bgbl1","year":1988,"number":8,"date":"1988-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/8#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_8.pdf#page=17","order":4,"title":"Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen","law_date":"1988-03-10T00:00:00Z","page":229,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1988                                   229\nVerordnung\nüber die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres,\neiner einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit\nin den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen\nVom 10. März 1988\nAuf Grund des§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes       in der Anlage 2 aufgeführten Ausbildungsberufen als\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti-        erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn\nkel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1          1. der Schulunterricht seiner Fachrichtung nach den in der\nS. 705) geändert worden ist, und des § 27 a Abs. 1 der\nAnlage 2 aufgeführten Ausbildungsberufen entspricht\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nund\nvom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der durch\ndas Gesetz vom 14. August 1969 eingefügt und durch           2. der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 26\nArtikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1         Wochenstunden Unterricht in fachbezogenen Fächern,\nS. 705) geändert worden ist, wird nach Anhörung des              bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, mit der\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung           Möglichkeit der Verstärkung des Unterrichts in den\ngemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes            fachbezogenen Fächern im Bereich der Wahlfächer\nvom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einverneh-            vorsieht.\nmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-\n(2) Als fachbezogene Fächer im Sinne des Absatzes 1\nschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nNr. 2 gelten die fachtheoretischen und die fachpraktischen\nFächer.\n§ 1                                                          §4\nAnwendungsbereich                                     zweijährige Berufsfachschule\nDiese Verordnung gilt für        Ausbildungsberufe    der    Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach\ngewerblichen Wirtschaft.                                      Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten minde-\nstens zweijährigen Berufsfachschule, die den Vorausset-\n§2                              zungen des§ 2 der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verord-\nnung vom 4. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1155), geändert durch\nSchulisches Berufsgrundbildungsjahr               die Verordnung vom 22. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 665),\nDer erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrund-    entspricht, in der II. Richtung: Metall und in der III. Rich-\nbildungsjahres ist als erstes Jahr der Berufsausbildung auf  tung: Elektrotechnik wird mit einem Jahr auf die Ausbil-\ndie Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungsbe-      dungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten Berufen\nruf anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt       angerechnet.\nsind:                                                                                     §5\n1. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentlichen                        Übergangsregelung\noder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden pri-\nvaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufs-         (1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufs-\ngrundbildung in Vollzeitform durchgeführt.               grundbildungsjahres bis einschließlich Schuljahr 1986/\n1987 in den Berufsfeldern Metalltechnik und Elektrotech-\n2. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenvertei-       nik, das den Voraussetzungen der Berufsgrundbildungs-\nlung der Anlage 1 und der von der Ständigen Konferenz    jahr-Anrechungs-Verordnung vom 17. Juli 1978 (BGBI. 1\nder Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik      S. 1061) entspricht, wird auch auf die Ausbildungszeit in\nDeutschland am 3. November 1987 beschlossenen            den in der Anlage 2 aufgeführten Berufen angerechnet.\nRahmenlehrpläne über den Berufsschulunterricht in        Der Schulbesuch im Berufsfeld Metalltechnik wird mit\nden industriellen Metallberufen und in den industriellen einem Jahr angerechnet, wenn er in dem Schwerpunkt A:\nElektroberufen (BAnz. Nr. 217 a vom 20. November         Fertigungs- und spanende Bearbeitungstechnik erfolgt; im\n1987) erteilt.                                           übrigen wird der Schulbesuch mit mindestens einem hal-\n3. Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch des      ben Jahr angerechnet. Der Schulbesuch im Berufsfeld\nschulischen Berufsgrundbildungsjahres anzurechnen        Elektrotechnik wird mit einem Jahr angerechnet.\nist, ist in der Anlage 2 aufgeführt.                        (2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufs-\ngrundbildungsjahres, das den Voraussetzungen des § 2\n§3                              entspricht, wird bis zum 31. Dezember 1991 auch auf die\nEinjährige Berufsfachschule                 Ausbildungszeit in den industriellen Berufen der Berufsfel-\nder Metalltechnik und Elektrotechnik der Anlage 2 der\n(1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach  Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung vom\nLandesrecht als gleichwertig geltenden privaten einjähri-    17. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1061) angerechnet. Die Anrech-\ngen Berufsfachschule, die auf einen oder mehrere Ausbil-     nung erfolgt in den Berufen des Schwerpunktes A: Ferti-\ndungsberufe vorbereitet, ist auf die Ausbildungszeit in den  gungs- und spanende Bearbeitungstechnik des Berufsfel-","230                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ndes Metalltechnik mit Ausnahme der zweijährigen Berufe               Nr. 14 Rolladen- und Jalousiebauer und\nmit einem Jahr, in den zweijährigen Berufen und in den\nNr. 21 Schmied/Industrie gestrichen.\nBerufen der Schwerpunkte 8: Installations- und Metallbau-\ntechnik und C: Kraftfahrzeugtechnik des Berufsfeldes          2. Im VII. Berufsfeld: Chemie, Physik und Biologie werden\nMetalltechnik mit mindestens einem halben Jahr und in\na) im Schwerpunkt A: Laboratoriumstechnik\nden Berufen des Berufsfeldes Elektrotechnik mit einem\nJahr.                                                               Nr. 7 Textillaborant (chemisch-technisch) gestri-\nchen,\n§6\nb) im Schwerpunkt 8: Produktionstechnik\nÄnderung der\nBerufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung                     Nr. 2 Chemiefacharbeiter durch Chemikant ersetzt,\n(1) In der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Ver-               Nr. 5 Pharmakant und\nordnung vom 17. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1061) wird die                Nr. 6 Ver- und Entsorger eingefügt.\nAnlage 2 zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 wie folgt geändert:\n(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufs-\n1. Im II. Berufsfeld: Metalltechnik werden\ngrundbildungsjahres vor Inkrafttreten der Vorschriften des\na) im Schwerpunkt A: Fertigungs- und spanende Bear-       Absatzes 1 ist nach den bis zum 16. März 1988\nbeitungstechnik                                        geltenden Vorschriften anzurechnen.\nNr. 19 Flugzeugmechaniker durch Fluggerätmecha-\nniker ersetzt,\n§7\nNr. 43 Verpackungsmittelmechaniker gestrichen,                                Berlin-Klausel\nNr. 47 Fluggerätbauer,                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nNr. 48 Gießereimechaniker und                          leitungsgesetzes in Verbind1:mg mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch\nNr. 49 Verfahrensmechaniker in der Hütten- und         im Land Berlin.\nHalbzeugindustrie eingefügt,\nb) im Schwerpunkt B: Installations- und Metallbautech-                                 §8\nnik                                                                            Inkrafttreten\nNr. 6 Hüttenfacharbeiter,                                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nNr. 12 Metallflugzeugbauer,                           Kraft.\nBonn, den 10. März 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1988            231\nAnlage 1\n(zu § 2 Nr. 2)\nStundenverteilung\n1. Im schulischen Berufsgrundbildungsjahr in den indu-\nstriellen Metallberufen beträgt die jährliche Unterrichts-\nstundenzahl\nin der Fachtheorie: 320 Stunden,\nin der Fachpraxis: 880 Stunden.\n2. Im schulischen Berufsgrundbildungsjahr in den indu-\nstriellen Elektroberufen beträgt die jährliche Unter-\nrichtsstundenzahl\nin der Fachtheorie: 320 Stunden,\nin der Fachpraxis: 720 Stunden.\nAnlage 2\n(zu § 2 Nr. 3)\nListe der Ausbildungsberufe\n1. Industrielle Metallberufe, anerkannt durch Verordnung\nüber die Berufsausbildung in den industriellen Metall-\nberufen vom 15. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 274)\nIndustriemechaniker/Industriemechanikerin\nWerkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin\nZerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin\nKonstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin\nAnlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin\nAutomobilmechaniker/ Automobilmechanikerin\n2. Industrielle Elektroberufe, anerkannt durch Verordnung\nüber die Berufsausbildung in den industriellen Elektro-\nberufen und zum Kommunikationselektroniker/zur\nKommunikationselektronikerin im Bereich der Deut-\nschen Bundespost vom 15. Januar 1987 (BGBI. 1\nS. 199)\nElektromaschinenmonteur/Elektromaschinenmonteurin\nEnergieelektroniker/Energieelektronikerin\nIndustrieelektroniker/Industrieelektronikerin\nKommunikationselektroniker/Kommunikationselektro-\nnikerin"]}