{"id":"bgbl1-1988-8-3","kind":"bgbl1","year":1988,"number":8,"date":"1988-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/8#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_8.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin","law_date":"1988-03-08T00:00:00Z","page":222,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["222                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin\nVom 8. März 1988\nAuf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes                                    §3\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                  Gliederung und Inhalt der Prüfung\n§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des            (1) Die Prüfung gliedert sich in\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung\n1. einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil,\ngemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes\nvom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einverneh-         2. einen wirtschaftszweigspezifischen Teil,\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:          3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\n(2) Die Prüfung nach Absatz i ist unbeschadet des § 7\n§1\nschriftlich und mündlich und im berufs- und arbeitspäd-\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses              agogischen Teil bei der praktisch durchzuführenden Unter-\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und         weisung außerdem in Form von praktischen Übungen\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum         nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die\nIndustriefachwirt/zur Industriefachwirtin erworben worden     schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, kann die\nsind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den§§ 2       Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.\nbis 10 durchführen.                                             (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-  Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und       werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens\nErfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industriefach-       zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prü-\nwirtes in Industriebetrieben wahrzunehmen:                    fungsteils zu beginnen.\n1 . Wahrnehmen qualifizierter Sachaufgaben in kauf-\n§4\nmännischen Abteilungen;\nWirtschaftszweigübergreifender Teil\n2. Erkennen und Beurteilen betrieblicher Gesamtzusam-\nmenhänge;                                                   (1) Im wirtschaftszweigübergreifenden Teil ist in folgen-\n3. Führen von Mitarbeitern sowie Mitwirken bei der beruf-     den Fächern zu prüfen:\nlichen Bildung von Mitarbeitern.                          1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-      2. Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und\nkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte            Kommunikationstechniken.\nIndustriefachwirtin.                                            (2) Im Prüfungsfach „Volks- und betriebswirtschaftliche\nGrundlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß\n§2                               er volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und\nZulassungsvoraussetzungen                      Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf\nunternehmenspolitische Entscheidungen beurteilen kann.\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer                        Ebenso soll er nachweisen, daß er die Aufgaben und Ziele\n1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem        industrieller Unternehmen und das Zusammenwirken der\nanerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Aus-         betrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rah-\nbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige      men können geprüft werden:\nBerufspraxis oder                                         1. Wirtschaftsordnungen und Wirtschaftssysteme;\n2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis                  2. Wirtschaftskreislauf;\nnachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in      3. Märkte und Preisbildung;\nzwei Bereichen gemäß§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 in Tätigkeiten\nabgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Indu-   4. Geld und Kredit;\nstriefachwirt dienlich sind; sie muß inhaltlich wesentliche   5. Konjunktur und Wirtschaftswachstum;\nBezüge zu Abläufen in Industriebetrieben haben.               6. Abgrenzung Betriebswirtschaftslehre zu        Volkswirt-\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch             schaftslehre;\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen           7. Produktionsfaktoren im Betrieb;\noder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\nnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, _die die    8. betriebliche Funktionen;\nZulassung zur Prüfung rechtfertigen.                          9. betriebswirtschaftliche Kennzahlen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1988                                223\n(3) Im Prüfungsfach „ Elektronische Datenverarbeitung,    daß er die Instrumente der Unternehmens- und Mitarbei-\nInformations- und Kommunikationstechniken\" soll der Prü-     terführung kennt und zur Lösung .betrieblicher Aufgaben\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er Grundkenntnisse des       einsetzen kann. In diesem Rahmen können · geprüft\nAufbaus und der Arbeitsweise eines EDV-Systems ein-          werden:\nschließlich Software besitzt und die Einsatzmöglichkeiten     1. Grundlagen der Planung und Organisation;\nder EDV in seinem Aufgabenbereich erkennen und beur-\nteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:         2. Aufbauorganisation;\n1. Ziele und Einsatzmöglichkeiten der EDV;                   3. Ablauforganisation;\n2. Grundaufbau und Arbeitsweise von EDV-Anlagen;             4. Führungstechniken;\n3. Methoden und Phasen der Datenerfassung;                   5. Planungs- und Steuerungstechniken;\n4. Planung und Entwicklung von EDV-Verfahren;                6. Wertanalyse;\n5. Anwendersoftware;                                         7. Statistik als unternehmenspolitisches Instrument.\n6. Datensicherung;                                               (3) Im Prüfungsfach „Jahresabschluß, Finanzierung und\n7. Text- und Bildverarbeitung;                                Steuern\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\nBilanzierungs- und · Bewertungsgrundsätze kennt und\n8. Kommunikationsnetze.\nBilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen analysie-\n(4) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-     ren kann. Er soll zeigen, daß er die Finanzierungsregeln\nfächern ist schriftlich durchzuführen.                        kennt und die Vor- und Nachteile der verschiedenen\nFinanzierungsarten darlegen kann. Außerdem soll er dar-\n(5) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 4 Stun- tun können, daß er die Einflüsse des Steuerrechts auf das\nden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter       Unternehmen kennt. In diesem Rahmen können geprüft\nAufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betra-     werden:\ngen im Prüfungsfach:\n1. Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-\n1. Volks- und betriebswirt-                                       rechnung;\nschaftliche Grundlagen:                    1½ Stunden,\n2. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze von Wirt-\n2. Elektronische Datenverarbeitung,                               schaftsgütern;\nInformations- und\nKommunikationstechniken:                   1½Stunden.    3. das finanzielle Zielsystem der Unternehmung;\n4. Finanzierungsregeln;\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-          5. Finanzierungsarten;\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie        6. Grundbegriffe des Steuerrechts;\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige\nBeurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-      7. unternehmensbezogene Steuern: Einkommensteuer,\ntung ist. In der Ergänzungsprüfung soll der Prüfungsteil-         Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögen-\nnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte              steuer, Umsatzsteuer.\nberufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu\nklären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Die              (4) Im Prüfungsfach „Kosten- und Leistungsrechnung\"\nErgänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteil-      soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die\nnehmer nicht länger als 1O Minuten dauern.                    Methoden und Techniken der Kosten- und Leistungsrech-\nnung und ihre Wirkung als unternehmensinternes Steue-\nrungsinstrument kennt. In diesem Rahmen können geprüft\n§5                              werden:\nWirtschaftszweigspezifischer Teil                1. Grundlagen der Kostenrechnung;\n2. Kostenartenrechnung;\n(1) Im wirtschaftszweigspezifischen Teil ist in folgenden\nFächern zu prüfen:                                            3. Kostenstellenrechnung;\n1. Betriebliche Organisation und Unternehmensführung,         4. Kostenträgerrechnung;\n2. Jahresabschluß, Finanzierung und Steuern,                  5. Plan- und lstkostenrechnung;\n3. Kosten- und Leistungsrechnung,                             6. Voll- und Teilkostenrechnung.\n4. Personalwirtschaft,                                           (5) Im Prüfungsfach „Personalwirtschaft\" soll der Prü-\n5. Produktionswirtschaft,                                     fungsteilnehmer nachweisen, daß er Ziele und Aufgaben\ndes Personalwesens kennt und Personalpolitik als wichti-\n6. Materialwirtschaft,\ngen Teilbereich der Unternehmenspolitik in den betrieb-\n7. Absatzwirtschaft,                                          lichen Gesamtzusammenhang einzuordnen versteht. Er\n8. Situationsbezogenes Fachgespräch.                          muß nachweisen, daß er das Instrumentarium betrieblicher\nPersonalpolitik kennt und einzusetzen versteht. In diesem\n(2) Im Prüfungsfach „Betriebliche Organisation und         Rahmen können geprüft werden:\nUnternehmensführung\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-\n1. Personalpolitik und -planung;\nweisen, daß er Aufgaben und Ziele der betrieblichen Orga-\nnisation kennt und als Grundlage für die Unternehmens-        2. Aufgaben und Organisation der betrieblichen Personal-\nführung einzuordnen versteht. Er soll ferner nachweisen,          wirtschaft;","224                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3. Personalbeurteilung und -entwicklung;                        (9) Im Prüfungsfach „Situationsbezogenes Fachge-\n4. Entgeltformen;                                           spräch\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in\nder Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen Situa-\n5. Führungsverhalten im Betrieb;                            tionen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzu-\n6. betriebliches Bildungswesen;                              schlagen. Dabei ist von einer praxisbezogenen . betrieb-\nlichen Situationsaufgabe auszugehen.\n7. betriebliches Sozialwesen;\n8. betriebliche Mitbestimmung.                                   (1 O) In den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern wer-\nden außerdem einschlägige Rechtsvorschriften geprüft.\n(6) Im Prüfungsfach „Produktionswirtschaft\" soll der\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Aufgaben der          (11) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Prüfungs-\nProduktionswirtschaft insgesamt und in den Teilgebieten      fächern ist nach Maßgabe des Satzes 3 schriftlich zu prü-\nsowie ihre Eingliederung in. das Unternehmen von der        fen. Die Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter\nProduktentwicklung bis zum Vertrieb kennt und darstellen     Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht\nkann. In diesem Rahmen können geprüft werden:                länger als 1O Stunden dauern; die Mindestzeit je Prüfungs-\n1. Fertigungsplanung;                                       fach beträgt 1½ Stunden. In den Prüfungsfächern gemäß\nAbsatz 1 Nr. 5 bis 7 wird die Prüfung in zwei der dort\n2. Fertigungssteuerung;                                     genannten Fächern durchgeführt; der Prüfungsteilnehmer\n3. Personaldisposition;                                     trifft die entsprechende Auswahl.\n4. Anlagenüberwachung;                                           {12) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 8 genannten\n5. Fertigungsversorgung;                                     Prüfungsfach wird in Form eines Prüfungsgespräches\ndurchgeführt. Es soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger\n6. Fertigungskontrolle;\nals 30 Minuten dauern.\n7. Zeitwirtschaft;\n(13) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-\n8. ökologische Aspekte der Produktion.\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-\n(7) Im Prüfungsfach „Materialwirtschaft\" soll der Prü-   ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Zusammenhänge        für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige\nzwischen der Materialwirtschaft und den anderen Berei-      Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-\nchen des Unternehmens kennt. Er hat zu zeigen, daß er       tung ist; dies gilt nicht für das in Absatz 1 Nr. 8 genannte\ndie Aufgabenstellung der Materialwirtschaft in ihrer Bedeu- Prüfungsfach. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach\ntung für das Unternehmensziel einschätzen und das mate-     und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im\nrialwirtschaftliche Wissen zur Lösung unternehmensspezi-    ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 6\nfischer Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen           Satz 2 gilt entsprechend.\nkönnen geprüft werden:\n1. Be<;iarfsermittlung und -analyse;                                                       §6\n2. Beschaffungsmarkt;                                                   Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\n3. Einkaufsorganisation und -abwicklung;                        (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in\n4. Lagerwirtschaft;                                         folgenden Fächern zu prüfen:\n5. Transportwesen;                                          1. Grundfragen der Berufsbildung,\n6. Entsorgung und Wiederverwertung.                         2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\n(8) Im Prüfungsfach „Absatzwirtschaft\" soll der Prü-     3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\nfungsteilnehmer nachweisen, daß Unternehmenspolitik         4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\nAbsatzpolitik ist und untemehmerisches Handeln durch\nden Markt gesteuert wird. Er hat nachzuweisen, daß er das       (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"\nabsatzpolitische Instrumentarium zur Lösung absatzwirt-     können geprüft werden:\nschaftlicher Fragen einsetzen kann. In diesem Rahmen\n1 . Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-\nkönnen geprüft werden:\nstem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf\n1. Marketing als Teil der Unternehmenskonzeption;               Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle\n2. Marktkonzept und Marktstrategie;                             und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeits-\nleistung, zusammenhänge zwischen Berufsbildung\n3. Aufgaben und Objekte der Marktforschung;                     und Arbeitsmarkt;\n4. Produkt- und Sortimentspolitik;                        2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche\n5. Preispolitik;                                                Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-\nlichen Bildung;\n6. Absatzmethoden;\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-\n7. Verkaufsförderung;\nden und des Ausbilders.\n8. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der\n9. Verkauf;\nAusbildung\" können geprüft werden:\n1O. Absatzkontrolle;\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,          Ausbil-\n11. Verbraucherschutz.                                            dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1988                                  225\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:                                       §7\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-              Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\ndung,\n(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-     Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü-\nnen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-      fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle\nlichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze,      freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle,\nErstellen des betrieblichen Ausbildungsplans;        einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-     richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß\ntung und dem Ausbildungsberater;                        eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung\nbestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:        Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine voll-\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben        ständige Freistellung ist nicht zulässig.\nam Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,\n(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-,\nDemonstration von Ausbildungsvorgängen,\nsehen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag\nb) Ausbildungsmittel,                                   von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach\nc) Lern- und Führungshilfen,                            dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder\ndem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,\nd) Beurteilen und Bewerten.                             deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent-\nspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer. die die\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-       berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des\ndung\" können geprüft werden:                                 Bunqesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen          sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer\nBerufsausbildung;                                       öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung\nbestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforde-\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\nrungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-        Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nweisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-  schen Prüfungsteil freigestellt werden.\npenpsychologische Verhaltensweisen;\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,                                     §8\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher;\nBestehen der Prüfung\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten\ndes Jugendlichen;                                           (1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-\nten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\nsches Mittel aus den Punktbewertungen der Prüfungslei-\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,\nstungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Für\nBeachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.\njedes Prüfungsfach und für die praktisch durchzuführende\nUnterweisung ist eine Note aus der Punktbewertung der\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-\njeweiligen Prüfungsleistungen zu bilden; dabei ist aus den\nbildung\" können geprüft werden:\nschriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen je Prü-\n1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,         fungsfach das arithmetische Mittel zu bilden. Die Punktbe-\nder jeweiligen Landesverfassung und des Berufs-         wertung der praktisch durchzuführenden Unterweisung im\nbildungsgesetzes;                                       berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist als\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und            gesonderte Prüfungsleistung den Punktbewertungen für\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-       die einzelnen Prüfungsfächer dieses Teils zuzurechnen\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,   und daraus das arithmetische Mittel zu bilden.\ndes Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-           (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-    nehmer in allen geprüften Fächern des wirtschaftszweig-\nrungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des      spezifischen Prüfungsteils und im wirtschaftszweigüber-\nUnfallschutzrechts;                                     greifenden sowie im berufs- und arbeitspädagogischen\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-       Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen er-\nden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.              bracht hat. Im wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungs-\nteil dürfen nur in einem Prüfungsfach, im berufs- und\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-    arbeitspädagogischen Prüfungsteil nur in einem Prüfungs-\nführen.                                                      fach oder in der praktisch durchzuführenden Unterweisung\nnicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer unge-\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt nügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach oder in\n5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzufer-    der praktisch durchzuführenden Unterweisung ist die Prü-\ntigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführ-   fung nicht bestanden.\nten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll\ndie in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und            (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nje Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern.        gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\nAußerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch          Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\ndurchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt-       Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen\nfinden.                                                      Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden","226                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nUnterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im            (2) Prüfungsteilnehmer, die die lndustriefachwirtprüfung\nFall der Freistellung gemäß§ 7 sind Ort und Datum sowie      nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben\nBezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig             und sich in der Zeit vom 1 . Januar 1989 bis zum\nabgelegten Prüfung anzugeben.                                31. Dezember 1991 zu einer Wiederholungsprüfung\nanmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den\nbisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle\n§9                              kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wieder-\nholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;\nWiederholung der Prüfung                     § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\n{1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal      (3) Prüfungen im Rahmen der Erprobung des vom Bun-\nwiederholt werden.                                           desinstitut für Berufsbildung entwickelten Modellvorha-\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-  bens· ,,lndustriefachwirt'lndustriefachwirtin\" können nach\nmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-     den von den zuständigen Stellen hierfür bis zum Inkraft-\nlen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-     treten dieser Verordnung erlassenen Vorschriften durch-\ngen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht       geführt werden.\nhaben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet                                    § 11\nvom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung\nan, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.                                             Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\n§10                              bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÜbergangsvorschriften\n§12\n(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nInkrafttreten\nPrüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-\nten zu Ende geführt werden.                                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nBonn, den 8. März 1988\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1988                                                                                                      227\n_Anlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter lndustriefachwirVGeprüfte Industriefachwirtin\nHerr/Frau ...................................................................................................................................................................................................\ngeboren am .................... .......................... .. ...... ........ ......... ... .. .. .. .         in ...................................................................................................\nhat am ... .... ............................. ......... .... ......... ... .. .... .... ... ... .... ......... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter lndustriefachwirVGeprüfte Industriefach-\nwirtin vom 8. März 1988 (BGBI. 1 S. 222)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)","228                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Wirtschaftszweigübergreifende Prüfung\n1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen\n2. Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die\nam ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/\nim Prüfungsfach ................................ freigestellt.\")\nII. Wirtschaftszweigspezifische Prüfung\n1. Betriebliche Organisation und Unternehmensführung\n2. Jahresabschluß, Finanzierung und Steuern\n3. Kosten- und Leistungsrechnung\n4. Personalwirtschaft\n5. Produktionswirtschaft\n6. Materialwirtschaft\n7. Absatzwirtschaft\n8. Situationsbezogenes Fachgespräch\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1.2.\nIm Fall des § 5 Abs. 11 Satz 3 ist bei dem nichtgeprüften Fach der Nr. 5 bi~ 7 folgender Hinweis\neinzusetzen: ,,Keine Note gemäß § 5 Abs. 11 Satz 3. \")\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil\nfreigestellt.\")"]}