{"id":"bgbl1-1988-8-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":8,"date":"1988-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftsgenehmigungen","law_date":"1988-03-07T00:00:00Z","page":214,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["214                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr\nmit Gemeinschaftsgenehmigungen\nVom 7. März 1988\nAuf Grund des § 103 Abs. 3 und des § 57 Abs. 2 des                 gung für den Güterfernverkehr oder Inhaber einer\nGüterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-               Erlaubnis für den allgemeinen Güternahverkehr\nmachung vom 10. März 1983 (BGB!. 1 S. 256) wird mit                  sind,\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\n2. die fachliche Eignung für den grenzüberschreiten-\nden Güterfernverkehr selbst oder durch die für die\nArtikel 1                                 Führung der Geschäfte bestellte Person nachwei-\nDie Verordnung über den grenzüberschreitenden Güter-              sen können und\nkraftverkehr mit Gemeinschaftsgenehmigungen vom\n19. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1366), zuletzt geändert            3. die Voraussetzungen dafür erfüllen, daß die Geneh-\ndurch die Verordnung vom 19. Juni 1984 (BGB!. 1 S. 764),            migung hinreichend ausgenutzt wird.\"\nwird wie folgt geändert:\n3. Dem§ 5 Abs. 3 wird angefügt:\n1. § 1 erhält f?lgende Fassung:\n„Hat der Inhaber einer Gemeinschaftsgenehmigung\n,,§ 1                              eine von der Bundesanstalt zugelassene Frachtenprüf-\nFür die Erteilung und Entziehung der Gemeinschafts-        stelle mit der Vorprüfung seiner Unterlagen beauftragt,\ngenehmigungen, die nach der Verordnung (EWG) Nr.              so hat er die Fahrtenberichte dieser Frachtenprüfstelle\n3164/76 vom 16. Dezember 1976 über das Gemein-                vorzulegen; § 59 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgeset-\nschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwischen          zes und die §§ 16 und 17 der Tarifüberwachungs-\nden Mitlgiedstaaten (ABI. EG Nr. L 357 S. 1) in der           Verordnung GüKG vom 11. Dezember 1984 (BGBI. 1\njeweils geltenden Fassung der Bundesrepublik                  S. 1518) finden entsprechende Anwendung.\"\nDeutschland zugewiesen werden, gelten neben den\nVorschriften dieser Verordnung die Vorschriften des\n§ 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1\nArtikel· 2\nund Abs. 3, § 13, § 15 Abs. 1, § 19 und§ 102b Abs. 1\nbis 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend.\"          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraftver-\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                               kehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n,,§ 2\nDie Gemeinschaftsgenehmigung wird nur an Unter-\nnehmer erteilt, die                                                                Artikel 3\n1. grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit EG-          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nStaaten durchführen und Inhaber einer Genehmi-         Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 7. März 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke"]}