{"id":"bgbl1-1988-7-7","kind":"bgbl1","year":1988,"number":7,"date":"1988-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-7-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_7.pdf#page=2","order":7,"title":"Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr","law_date":"1988-02-18T00:00:00Z","page":198,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["198                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr\nVom 18. Februar 1988\nAuf Grund des § 103 Abs. 4 und 5 des Güterkraftver-                                  §3\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nGrenzüberschreitender kombinierter Verkehr Binnen-\n10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256) wird mit Zustimmung des\nwasserstraße-Straße im Sinne dieser Verordnung liegt\nBundesrates verordnet:\nvor, wenn\n1. Güter für andere in einem Kraftfahrzeug, Anhänger,\n§ 1                                 Fahrzeugaufbau, Wechselbehälter oder in einem Con-\nGrenzüberschreitender kombinierter Verkehr Schiene-          tainer von mindestens 6 m Länge auf einem Teil der\nStraße im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn               Strecke mit einem Kraftfahrzeug und auf einem ande-\nren Teil der Strecke mit einem Binnenschiff befördert\n1. Güter für andere in einem Kraftfahrzeug, Anhänger,           werden und\nFahrzeugaufbau, Wechselbehälter oder in einem Con-\ntainer von mindestens 6 m Länge auf einem Teil der      2. die Gesamtstrecke zum Teil innerhalb und zum Teil\nStrecke mit einem Kraftfahrzeug und auf einem ande-         außerhalb des Geltungsbereichs des Güterkraftver-\nren Teil der Strecke mit der Eisenbahn eines Mitglied-      kehrsgesetzes liegt und\nstaates der Europäischen Gemeinschaften befördert       3. die Beförderung auf der Straße innerhalb des Geltungs-\nwerden und                                                  bereichs des Güterkraftverkehrsgesetzes lediglich zwi-\n2. die Gesamtstrecke zum Teil innerhalb und zum Teil            schen Belade- oder Entladestelle und dem Binnen-\naußerhalb des Geltungsbereichs des Güterkraftver-           hafen innerhalb der Nahzone der Gemeinde, in der sich\nkehrsgesetzes liegt und                                     der Binnenhafen befindet, durchgeführt wird (An- oder\nAbfuhr).\n3. die Beförderung auf der Straße innerhalb des Geltungs-                                §4\nbereichs des Güterkraftverkehrsgesetzes lediglich zwi-\nschen Belade- oder Entladestelle und nächstgelege-         Im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr ist die\nnem geeignetem Bahnhof durchgeführt wird (An- oder      Beförderung auf der Straße mit einem Kraftfahrzeug, das\nAbfuhr). Der nächstgelegene geeignete Bahnhof ist der   nicht im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes\nBahnhof, der über Einrichtungen der notwendigen         zugelassen ist, von der Genehmigungspflicht für den\nUmschlagart des kombinierten Verkehrs verfügt, von      Güterfernverkehr nach § 8 Abs. 1. des Güterkraftverkehrs-\ndem regelmäßig kombinierter Verkehr der entspre-        gesetzes und für den grenzüberschreitenden Güternah-\nchenden Art und Richtung durchgeführt wird und der      verkehr nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über den grenz-\ndie kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zur     überschreitenden Güterkraftverkehr vom 19. Dezember\nBe- oder Entladestelle hat.                             1968 (BGBI. 1S. 1364), zuletzt geändert durch die Verord-\nnung vom 2. März 1979 (BGBI. 1 S. 285), befreit, wenn\n1 . das Kraftfahrzeug bei der An- oder Abfuhr die Grenze\n§2                                  überschreitet oder\n(1) Auf Antrag des Güterkraftverkehrsunternehmers        2. das Kraftfahrzeug auf der Eisenbahn oder dem Binnen-\nkann die höhere Landesverkehrsbehörde nach Anhörung             schiff mitbefördert wird und nur eine An- oder Abfuhr\nder Deutschen Bundesbahn einen anderen Bahnhof zum              durchführt.\nnächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern                                     §5\ndies der Förderung des kombinierten Verkehrs dient. Der\nFahrzeugführer hat die Bescheinigung über die Bestim-          (1) Im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr gilt\nmung des anderen Bahnhofs im Kraftfahrzeug mitzuführen      für Kraftfahrzeuge, die im Geltungsbereich des Güterkraft-\nund auf Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten zur       verkehrsgesetzes zugelassen sind, die Erlaubnis für den\nPrüfung auszuhändigen.                                      allgemeinen Güternahverkehr oder die Bescheinigung\nüber die Berechtigung zur Ausübung des allgemeinen\n(2) Für Beförderungen, bei denen das Kraftfahrzeug auf    Güternahverkehrs (§§ 80, 89 des Güterkraftverkehrs-\nder Eisenbahn mitbefördert wird, kann die höhere Landes-    gesetzes) als Genehmigl:Jng für den Güterfernverkehr im\nverkehrsbehörde daneben für ein von ihr festgelegtes        Sinne des § 8 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes für\nGebiet und für einzelne Verkehrsverbindungen im Beneh-      die An- oder Abfuhr.\nmen mit der Deutschen Bundesbahn einen anderen Bahn-\nhof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestim-             (2) § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes gilt\nmen, sofern dies der Förderung des kombinierten Ver-        mit der Maßgabe, daß anstelle der Genehmigungsurkunde\nkehrs dient.                                                die Ausfertigung der Erlaubnis nach § 86 des Güterkraft-\nverkehrsgesetzes oder die Ausfertigung der Bescheini-\n(3) Zuständig ist die höhere Landesverkehrsbehörde, in    gung nach § 89 des Güterkraftverkehrsgesetzes tritt. § 12\nderen Bereich der andere Bahnhof liegt.                     Abs. 1 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes gilt nicht.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1988                              199\n§ 6                            einem Kraftfahrzeug auf der Gesamtstrecke anzuwenden\nwären. Insoweit gelten § 28 Abs. 1 und § 58 des Güter-\n(1) Vor Beginn der Beförderung hat der Güterkraftver-  kraftverkehrsgesetzes entsprechend. Überträgt der Unter-\nkehrsunternehmer im grenzüberschreitenden kombinier-      nehmer die An- oder Abfuhr einem anderen Unternehmer,\nten Verkehr den Verlade- und Entladebahnhof oder die      so können sie für dessen Beförderungsleistungen verein-\nBinnenhäfen in die Beförderungs- und Begleitpapiere ein-  baren, daß das für die Gesamtstrecke zu berechnende\nzutragen, die nach § 28 Abs. 1 des Güterkraftverkehrs-    Beförderungsentgelt mindestens im Verhältnis des auf die\ngesetzes oder nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 11 des    An- oder Abfuhr entfallenden Streckenanteils zur Gesamt-\nRates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom        strecke aufgeteilt wird.\n27. Juni 1960 über die Beseitigung von Diskriminierungen\nauf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingun-                                   §8\ngen (ABI. EG Nr. 52 S. 1121) vorgeschrieben sind. Die\neingetragenen Angaben hat sich der Güterkraftverkehrs-        Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 des\nunternehmer vor Beginn der Abfuhr auf den Beförderungs-    Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nund Begleitpapieren von der Eisenbahnverwaltung oder       fahrlässig\nvom Schiffahrttreibenden oder den von ihnen beauftragten   1. entgegen\nStellen bestätigen zu lassen. Als Bestätigung wird auch\ndas Beförderungspapier für den Bahntransport anerkannt,        a) § 2 Abs. 1 Satz 2 die dort bezeichnete Bescheini-\nwenn es bei der Abfuhr im Kraftfahrzeug mitgeführt wird.          gung,\nb) § 6 Abs. 2 die Reservierungsbestätigung oder\n(2) In den Fällen des § 4 Nr. 1 hat der Fahrzeugführer\nbei der Anfuhr eine Reservierungsbestätigung der Eisen-        c) § 6 Abs. 3 das abgestempelte Beförderungspapier\nbahnverwaltung oder des Schiffahrttreibenden oder der             für den Bahntransport oder die Bescheinigung des\nvon ihnen beauftragten Stellen im Kraftfahrzeug mitzufüh-         Schiffahrttreibenden\nren und auf Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten          nicht mitführt oder auf Verlangen nicht zur Prüfung\nzur Prüfung auszuhändigen. Die Pflichten nach Satz 1           aushändigt,\nobliegen dem Fahrzeugführer auch im Falle des § 5 Abs. 1,\nwenn bei der Anfuhr der Bahnhof oder der Binnenhafen       2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 den Verlade- oder Entlade-\naußerhalb der Nahzone des Kraftfahrzeugs liegt.                bahnhof oder die Binnenhäfen in die vorgeschriebenen\nBeförderungs- und Begleitpapiere nicht, nicht richtig\n(3) Wenn im kombinierten Verkehr ein Anhänger, der im       oder nicht rechtzeitig einträgt oder\nzulässigen Werkverkehr eingesetzt wird, bei der Abfuhr\n3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 sich die eingetragenen\nvon einem Kraftfahrzeug gezogen wird, das im gewerb-\nAngaben auf den Beförderungs- und Begleitpapieren\nlichen Güterkraftverkehr eingesetzt wird, so hat der Fahr-\nnicht oder nicht rechtzeitig bestätigen läßt.\nzeugführer anstelle der in Absatz 1 genannten Beförde-\nrungs- und Begleitpapiere das von der Eisenbahnverwal-\ntung abgestempelte Beförderungspapier für den Bahn-                                     §9\ntransport oder eine Bescheinigung· des Schiffahrttreiben-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nden, aus der sich ergibt, daß die Hauptstrecke mit einem\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\nBinnenschiff zurückgelegt worden ist, im Kraftfahrzeug\nverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nmitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Kontroll-\nbeamten zur Prüfung auszuhändigen.\n§ 10\n§7                                Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nHat im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr ein   Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Am glei-\nGüterkraftverkehrsunternehmer den Beförderungsvertrag      chen Tage tritt die Verordnung über den grenzüberschrei-\nüber die Gesamtstrecke geschlossen, so gelten im Ver-      tenden kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße und\nhältnis zwischen dem Unternehmer und seinem Auftrag-       Binnenschiff-Straße in der Fassung der Bekanntmachung\ngeber die Tarifvorschriften, die bei einer Beförderung mit vom 5. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1396) außer Kraft.\nBonn, den 18. Februar 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke","200                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung\nVom 23. Februar 1988\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 des Gerätesicherheitsgeset-         2. Nummer 34 wird aufgehoben.\nzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1S. 717), der durch Artikel 1\nNr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1S. 1432)\neingefügt worden ist, wird nach Anhörung des Ausschus-         3. Nach Nummer 40 wird angefügt:\nses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des Bun-          „41 .   Institut National de Recherche\ndesrates verordnet:                                                       et de Securite (INRS)\n- Prüfstelle für Gerätesicherheit -\nArtikel 1\nAvenue de Bourgogne\nDie Anlage der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung                  F-54501 Vandoeuvre\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986\n(BGBI. 1 S. 124) wird wie folgt geändert:                           42.    Centre National du Machinisme\nAgricole, du Genie rural, des\n1. Die Nummern 11.3, 14.11, 14.20, 15, 35 und 39 werden                    Eaux et des Forets (CEMAGREF)\nwie folgt gefaßt:                                                      Parc de Tourvoie\nF-92160 Antony\n,, 11 .3 Normenausschuß Heiz-\nund Raumlufttechnik im DIN                             43.    Institut de Soudure (IS)\nBurggrafenstraße 4-10                                        32, Boulevard de la Chapelle\n1000 Berlin 30                                                F-75880 Paris Cedex 18\n14.11 Fachausschuß Gesundheitsdienst und\nWohlfahrtspflege der Zentralstelle                     44.   Centre Technique du Bois\nfür Unfallverhütung und Arbeitsmedizin                       et de I' Ameublement (CTBA)\n- Prüfstelle -                                                10, Avenue de Saint-Mande\nPappelallee 35-37                                            F-75012 Paris\n2000 Hamburg 76                                        45.   Laser-Medizin-Zentrum GmbH\n14.20 Fachausschuß Verwaltung                                      Berlin (LMZ) an der Freien Universität Berlin\nder Zentralstelle für Unfallverhütung                        - Prüfstelle für medizinische Geräte -\nund Arbeitsmedizin                                           Krahmerstraße 6-1 0\n- Prüfstelle -                                               1000 Berlin 45\nMönckebergstraße 7\n2000 Hamburg 1                                         46.   Institut für Medizinische Technik des\nKlinikums der Justus-Liebig-Universität Gießen\n15.   Bundesanstalt für Materialforschung                          - Prüfstelle für medizinische Geräte -\nund -prüfung (BAM)                                           Aulweg 123\nUnter den Eichen 87\n6300 Gießen\".\n1000 Berlin 45\n35.   Forschungsgemeinschaft Werkzeuge\nund Werkstoffe e.V. (FGW)                                                   Artikel 2\nVersuchs- und Prüfanstalt                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nRemscheid e.V. (VPA)                              tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Gerätesicher-\nElberfelder Straße n                              heitsgesetzes auch im Land Berlin.\n5630 Remscheid 1\n39.   Nordwestdeutsches Institut für Möbel-\nund Materialprüfung (NIMM)                                                  Artikel 3\nKlingenbergstraße 2                                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n4930 Detmold\".                                    Kraft.\nBonn, den 23. Februar 1988\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1988                                   201\nVerordnung\nzur Änderung der Dritten Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nVom 24. Februar 1988\nAuf Grund des durch Artikel 18 des Gesetzes vom                    genutzten Wohnfläche zu der gesamten Wohn-\n1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205) geänderten § 267                   fläche entspricht.\"\nAbs. 3 sowie des § 367 Abs. 1 des Lastenausgleichs-              c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909) verordnet die Bundes-                   ,,(6) Für Abnutzung kann als Werbungskosten\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                             jährlich ein Betrag in Höhe von eins vom Hundert\ndes nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar\n1964 festgestellten Einheitswerts abgesetzt wer-\nArtikel 1                                   den. Solange der Einheitswert des Hauses oder der\nÄnderung der 3. LeistungsDV-LA                          Eigentumswohnung, der wegen der Errichtung\neines Gebäudes oder wegen einer sonstigen\nDie Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach                Bestandsveränderung, wie Anbau, Aufbau oder\ndem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekannt-                Ausbau, fortzuschreiben ist, noch nicht feststeht, ist\nmachung vom 14. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 850), zuletzt                   dem bisherigen Einheitswert ein Drittel der Herstel-\ngeändert durch § 5 der Dreizehnten Verordnung zur                      lungskosten hinzuzurechnen; ist der Einheitswert\nAnpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenaus-                     nachträglich festzustellen, so ist bis zur Durch-\ngleichsgesetz vom 26. Juni 1986 (BGBI. 1S. 937), wird wie             führung der Nachfeststellung ein Drittel der\nfolgt geändert:                                                       Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Ein-\nheitswert anzusetzen; Anschaffungskosten sind\n1. In § 4 Abs. 3 werden die Worte „vorbehaltlich des § 12             jedoch nur zu berücksichtigen, soweit sie auf das\nAbs. 2 Satz 3\" gestrichen.                                        Gebäude entfallen.\"\nd) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                           ,,(7) § 7 Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden;\na) In Absatz 2 wird Nummer 4 gestrichen; Nummer 5                 für die selbstgenutzte Wohnung im eigenen Haus,\nwird Nummer 4.                                                 die Eigentumswohnung und das eigentumsähnliche\nDauerwohnrecht sowie für die Errechnung der Ein-\nb) Absatz 7 wird gestrichen; die Absätze 8 bis 12\nkünfte aus Untervermietung und für die Absetzung\nwerden Absätze 7 bis 11 .\nfür Abnutzung gelten jedoch die vorstehenden\nAbsätze 2, 3, 4 und 6.\"\n3. In § 8 Satz 3 und § 9 Satz 2 wird jeweils die Zahl „ 12\"\ndurch die Zahl „ 11\" ersetzt.\n5. In § 19 Abs. 1 Nr. 7 wird das Zitat ,,§ 21 \" durch das\nZitat ,,§ 18 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt.\n4. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                                   Artikel 2\n,, (2) Der Nutzungswert einer selbstgenutzten                                Berlin-Klausel\nWohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswoh-\nnung, eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\noder einer dem Berechtigten unentgeltlich über-       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 374 des Lasten-\nlassenen Wohnung ist nicht zu berücksichtigen.\"       ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                                   Artikel 3\n,,(3) Nutzt der Berechtigte eine Wohnung im eige-                              Inkrafttreten\nnen Haus, eine Eigentumswohnung oder ein eigen-\ntumsähnliches Dauerwohnrecht teilweise selbst, so         Artikel 1 Nr. 1 bis 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987\nsind Werbungskosten nur mit dem Anteil zu berück-      in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach\nsichtigen, der dem Verhältnis der nicht selbst-       der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 24. Februar 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","202                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer\nVom 1. März 1988\nAuf Grund des § 14 der Wirtschaftsprüferordnung in der         selbständig zu bewerten. Die bei der mündlichen Prü-\nFassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975                  fung mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschus-\n(BGBI. 1 S. 2803) wird mit Zustimmung des Bundesrates            ses haben das Recht, die Arbeit einzusehen.\nverordnet:                                                          (2) Weichen die Bewertungen einer Arbeit um nicht\nmehr als eine Notenstufe voneinander ab, so gilt der\nArtikel 1                               Durchschnitt der Bewertungen. Bei größeren Abwei-\nDie Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im            chungen gilt dasselbe, wenn die beiden die Arbeit\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1,           bewertenden Prüfer sich nicht einigen.\"\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch § 9 der Verordnung vom 16. Juni 1986 (BGBI. 1                                    Artikel 2\nS. 904), wird wie folgt geändert:\nSoweit die Note für eine Aufsichtsarbeit bereits vor dem\n1. In § 3 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:               Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 in\nder bisherigen Fassung festgesetzt worden ist, bleibt es\n,,Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten kann der Vorsit-    bei dieser Note.\nzende auch Mitglieder des Prüfungsausschusses\nbestimmen, die nicht an der mündlichen Prüfung teil-\nArtikel 3\nnehmen.\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2. § 11 erhält folgende Fassung:                             leitungsgesetzes in Verbindung mit § 140 der Wirtschafts-\nprüferordnung auch im Land Berlin.\n,,§ 11\nBewertung der Aufsichtsarbeiten\nArtikel 4\n(1) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach§ 4 Abs. 1\nberufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen,        Kraft.\nBonn, den 1. März 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1988                                 203\nVerordnung\nzur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\nund der Diätverordnung\nVom 2. März 1988\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des                                  Artikel 2\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15.                         Änderung der Diätverordnung\nAugust 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einverneh-\nmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-            Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des      chung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 71 ), zuletzt geän-\nBundesrates verordnet:                                       dert durch § 7 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli 1984\n(BGBI. 1 S. 897), wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\n1. § 27 a wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\n,,§ 27 a\nDie Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezem-\nBis zum 31. März 1988 dürfen Propionsäure sowie\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch\nNatrium-, Calcium- und Kaliumpropionat nach Maß-\ndie Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1\ngabe der bis zum 10. März 1988 geltenden Vorschriften\nS. 1652), wird wie folgt geändert:\nnoch verwendet und so hergestellte Lebensmittel in\n1 . § 10 wird wie folgt gefaßt:                                  den Verkehr gebracht werden.\"\n,,§ 10                        2. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:\nÜbergangsvorschrift                       a) In Nummer 1 werden in den Spalten 4 und 5 fol-\nBis zum 31. März 1988 dürfen Propionsäure sowie                gende Buchstaben angefügt:\nNatrium-, Calcium- und Kaliumpropionat nach Maß-                 ,,d) für Schnittbrot und     d) bis zu 2 Gramm,\ngabe der bis zum 10. März 1988 geltenden Vorschriften                 brennwertvermin-           berechnet als Sorbin-\nnoch verwendet und so hergestellte Lebensmittel in                    dertes Brot                säure, auf ein Kilo-\nden Verkehr gebracht werden.\"                                                                    gramm\".\n2. In Anlage 3 Liste A wird die Nummer 5 mit allen               b) Nummer 2 wird mit allen Angaben gestrichen.\nAngaben gestrichen.\n3. In Anlage 3 Liste B werden                                                           Artikel 3\na) bei Nummer 31 in Spalte 2 unter der Ziffer 5 die Zahl                         Berlin-Klausel\n,,3,0\" durch einen Gedankenstrich ersetzt,               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nb) bei Nummer 32                                         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes\nzur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August\naa) in Spalte 1 nach dem Wort „Füllung\" die Worte\n1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\n,,,Weichbrötchen sowie vorgebackene Back-\nwaren, die als solche in den Verkehr gebracht\nwerden\" eingefügt und\nArtikel 4\nbb) in Spalte 2 unter der Ziffer 1 der Gedanken-\nInkrafttreten\nstrich durch die Zahl „2,0\" sowie unter der\nZiffer 5 die Zahl „3,0\" durch einen Gedanken-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nstrich ersetzt.                                  Kraft.\nBonn, den 2. März 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth"]}