{"id":"bgbl1-1988-7-4","kind":"bgbl1","year":1988,"number":7,"date":"1988-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/7#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_7.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Diätverordnung","law_date":"1988-03-02T00:00:00Z","page":203,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1988                                 203\nVerordnung\nzur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\nund der Diätverordnung\nVom 2. März 1988\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des                                  Artikel 2\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15.                         Änderung der Diätverordnung\nAugust 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einverneh-\nmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-            Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des      chung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 71 ), zuletzt geän-\nBundesrates verordnet:                                       dert durch § 7 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli 1984\n(BGBI. 1 S. 897), wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\n1. § 27 a wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\n,,§ 27 a\nDie Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezem-\nBis zum 31. März 1988 dürfen Propionsäure sowie\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch\nNatrium-, Calcium- und Kaliumpropionat nach Maß-\ndie Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1\ngabe der bis zum 10. März 1988 geltenden Vorschriften\nS. 1652), wird wie folgt geändert:\nnoch verwendet und so hergestellte Lebensmittel in\n1 . § 10 wird wie folgt gefaßt:                                  den Verkehr gebracht werden.\"\n,,§ 10                        2. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:\nÜbergangsvorschrift                       a) In Nummer 1 werden in den Spalten 4 und 5 fol-\nBis zum 31. März 1988 dürfen Propionsäure sowie                gende Buchstaben angefügt:\nNatrium-, Calcium- und Kaliumpropionat nach Maß-                 ,,d) für Schnittbrot und     d) bis zu 2 Gramm,\ngabe der bis zum 10. März 1988 geltenden Vorschriften                 brennwertvermin-           berechnet als Sorbin-\nnoch verwendet und so hergestellte Lebensmittel in                    dertes Brot                säure, auf ein Kilo-\nden Verkehr gebracht werden.\"                                                                    gramm\".\n2. In Anlage 3 Liste A wird die Nummer 5 mit allen               b) Nummer 2 wird mit allen Angaben gestrichen.\nAngaben gestrichen.\n3. In Anlage 3 Liste B werden                                                           Artikel 3\na) bei Nummer 31 in Spalte 2 unter der Ziffer 5 die Zahl                         Berlin-Klausel\n,,3,0\" durch einen Gedankenstrich ersetzt,               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nb) bei Nummer 32                                         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes\nzur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August\naa) in Spalte 1 nach dem Wort „Füllung\" die Worte\n1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\n,,,Weichbrötchen sowie vorgebackene Back-\nwaren, die als solche in den Verkehr gebracht\nwerden\" eingefügt und\nArtikel 4\nbb) in Spalte 2 unter der Ziffer 1 der Gedanken-\nInkrafttreten\nstrich durch die Zahl „2,0\" sowie unter der\nZiffer 5 die Zahl „3,0\" durch einen Gedanken-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nstrich ersetzt.                                  Kraft.\nBonn, den 2. März 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","204                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nund der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 7. März 1988\nAuf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953) wird von der\nBundesregierung,\nauf Grund des § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 18 Abs. 8 und 9 sowie des § 26 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes wird vom\nBundesminister der Finanzen\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes\nDas Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488), wird wie folgt geändert:\n1. § 4 Nr. 14 Satz 4 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n„b) für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021.21 und 9021.29 des\nZolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021.19 des Zolltarifs), soweit sie der Unter-\nnehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;\".\n2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Zitat ,,(aus Nr. 89.01 BI und aus Nr. 89.02 des Zolltarifs)\" durch das Zitat ,,(aus Positionen\n89.01 und 89.02, aus Unterposition 8903 9210, aus Position 89.04 und aus Unterposition 8906 0091 des\nZolltarifs)\" ersetzt.\nb) In Nummer 4 wird das Zitat ,,(Nr. 89.01 Ades Zolltarifs)\" durch das Zitat ,,(Unterposition 8906 0010 des Zolltarifs)\"\nersetzt.\n3. Die Anlage (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1) wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage\n(zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)\nListe der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände\nZolltarif\nLfd.\nWarenbezeichnung                                     (Kapitel, Position,\nNr.\nUnterposition)\nLebende Tiere, und zwar\n· a) Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wild-\npferde,                                                                  aus Position 01 .01\nb) Maultiere und Maulesel,                                                  aus Position 01.01\nc) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere,                       aus Position 01.02\nd) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere,                     aus Position 01.03\ne) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere,                       aus Position 01.04\nf) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere,                       aus Position 01.04\ng) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner),          Position 01 .05\nh) Hauskaninchen,                                                           aus Position 01 .06\ni) Haustauben,                                                              aus Position 01.06\nj) Bienen,                                                                  aus Position 01.06\nk) ausgebildete Blindenführhunde                                           aus Position 01.06","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1988                            205\nZolltarif\nLfd.\nWarenbezeichnung                               (Kapitel, Position,\nNr.\nUnterposition)\n2     Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse                        Kapitel 2\n3     Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere,\nausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnek-\nken                                                                    aus Kapitel 3\n4     Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen\nungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher\nHonig                                                                  aus Kapitel 4\n5      Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar\na) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel,                             aus Position 05.04\nb) rohe Bettfedern und Daunen,                                         aus Position 05.05\nc) rohe Knochen                                                         aus Position 05.06\n6      Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend,\nim Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln               Position 06.01\n7     Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und\nPfropfreiser; Pilzmyzel                                                 Position 06.02\n8     Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder\nZierzwecken, frisch                                                     aus Position 06.03\n9     Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und\nBlütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder\nZierzwecken, frisch                                                     aus Position 06.04\n10     Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken\nverwendet werden, und zwar\na) Kartoffeln, frisch oder gekühlt,                                     Position 07.01\nb) Tomaten, frisch oder gekühlt,                                        Position 07.02\nc) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree           und   andere\nGemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt,                       Position 07 .03\nd) Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare\nKohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt,                Position 07 .04\ne) Salate (Lactuca sativa) und Chicoree (Cichorium-Arten), frisch oder\ngekühlt,                                                            Position 07.05\nf)  Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarz-\nwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln,\nfrisch oder gekühlt,                                                Position 07 .06\ng) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt,                          Position 07 .07\nh) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt,                  Position 07 .08\ni)  anderes Gemüse, frisch oder gekühlt,                                Position 07 .09\nj) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren,                 Position 07 .1 0\nk) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder\nin Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konser-\nvierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß\nnicht geeignet,                                                     Position 07 .11\n1) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als\nPulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet,      Position 07 .12\nm) trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,  Position 07 .13\nn) Topinambur                                                           aus Position 07 .14\n11     Genießbare Früchte                                                      Positionen 08.01 bis 08.13\n12     Kaffee, Tee, Mate und Gewürze                                           Kapitel 9\n13     Getreide                                                                Kapitel 10","206                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nLfd.                                                                                        Zolltarif\nNr.                                  Warenbezeichnung                                  (Kapitel, Position,\nUnterposition)\n14       Müllereierzeugnisse, und zwar\na) Mehl von Getreide,                                                     Positionen 11.01 und 11.02\nb) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide,                         Position 11.03\nc) Getreidekörner,     anders    bearbeitet;   Getreidekeime,      ganz,\ngequetscht, als Flocken oder gemahlen                                  Position 11.04\n15       Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln                                    Position 11 .05\n16       Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und\nPulver von Früchten                                                       aus Position 11 .06\n17       Stärke                                                                    aus Position 11 .08\n18      Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon                          Positionen 12.01 bis 12.08\n19       Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat                                    Position 12.09\n20       Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst\nzerkleinert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin)                 Position 12.1 O\n21       Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchen-\ngebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee             aus Position 12.11\n22      Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen;\nSteine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (ein-\n.schließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium\nintybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung ver-\nwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenom-\nmen Algen, Tange und Zuckerrohr                                            aus Position 12.12\n23      Stroh und Spreu von Getreide sowie Futter                                  Positionen 12.13 und 12.14\n24      Pektinstoffe, Pektinate und Pektate                                        Unterposition 1302.20\n25      Korbweiden, ungeschält, weder gespalten noch sonst bearbeitet; Schilf\nund Binsen, roh, weder gespalten noch sonst bearbeitet                     aus Position 14.01\n26      Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet,\nund zwar\na) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett,                 aus Position 15.01\nb) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit\nLösungsmitteln ausgezogen,                                             aus Position 15.02\nc) Oleomargarin,                                                           aus Position 15.03\nd) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen,\nauch raffiniert,                                                       aus Positionen\n15.07 bis 15.15\ne) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz\noder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert,\nauch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen\nhydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs);                                 aus Position 15.16\nf) Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tieri-\nschen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen\nverschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle            aus Position 15.17\n27      Bienenwachs, roh                                                           aus Position 15.21\n28      Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren\nund anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie\nzubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und\nSchnecken                                                                  aus Kapitel 16\n29      Zucker und Zuckerwaren                                                     Kapitel 17\n30      Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie\nSchokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen               Positionen 18.05 und 18.06","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1988                             207\nZolltarif\nLfd.\nWarenbezeichnung                                 (Kapitel, Position,\nNr.\nUnterposition)\n31      Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren           Kapitel 19\n32      Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen,\nausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte                                      Positionen 20.01 bis 20.08\n33      Verschiedene Lebensmittelzubereitungen                                   Kapitel 21\n34      Wasser, ausgenommen\nTrinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur\nAbgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den\nVerkehr gebracht wird,\nHeilwasser und\n-   Wasserdampf                                                           aus Unterposition 2201 9000\n35      Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen\n(z.B. Molke) von mindestens fünfundsiebzig vom Hundert des Fertig-\nerzeugnisses                                                              aus Position 22.02\n36     Speiseessig                                                               Position 22.09\n37     Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter     Kapitel 23\n38     Tabakpflanzen und Tabakblätter, grün oder luftgetrocknet, nicht weiter-\nbearbeitet; Abfälle hiervon                                               aus Position 24.01\n39     Speisesalz, nicht in wäßriger Lösung                                      aus Position 25.01\n40     a) Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammonium-\ncarbonate,                                                            Unterposition 2836.1 0\nb) Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)                            Unterposition 2836.30\n41     D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen     Unterpositionen\n2905.44 und 3823.60\n42     Essigsäure                                                                Unterposition 2915.21\n43     Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins                                 aus Unterposition 2925 1100\n44     Fütterungsarzneimittel, die den Vorschriften des § 56 Abs. 4 des\nArzneimittelgesetzes entsprechen                                          aus Positionen\n30.03 und 30.04\n45     Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch\nuntereinander gemischt, jedoch n ich t chemisch behandelt; durch\nMischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene\nDüngemittel                                                               aus Position 31.01\n46     Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholi-\nscher Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe,\nin Aufmachungen für den Küchengebrauch                                    aus Unterposition 3302 1000\n47     Gelatine                                                                  aus Position 35.03\n48     Holz, und zwar\na) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbün-\ndeln oder ähnlichen Formen,                                           Unterposition 4401.1 0\nb) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets, Bri-\nketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepreßt,                Unterposition 4401.30\nc) Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig\ngrob zugerichtet,                                                     Position 44.03\nd) Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in\nder Längsrichtung gesägt                                              aus Unterpositionen\n4404.10 und 4404.20\n49     Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes\n- mit Ausnahme der Erzeugnisse, die auf Grund des Gesetzes über die","208                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nLfd.                                                                                   Zolltarif\nNr.                               Warenbezeichnung                              (Kapitel, Position,\nUnterposition)\nVerbreitung jugendgefährdender Schriften in eine Liste aufgenommen\nsind, sowie der Drucke, die für die Werbezwecke eines Unternehmens\nherausgegeben werden oder die überwiegend Werbezwecken (ein-\nschließlich Reisewerbung) dienen-, und zwar\na) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder\nBlättern (ausgenommen kartonierte, gebundene oder als Sammel-\nbände zusammengefaßte periodische Druckschriften, die überwie-\ngend Werbung enthalten),                                          aus Positionen 49.01,\n97.05 und 97.06\nb) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern\noder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annon-\ncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthal-\nten),                                                              aus Position 49.02\nc) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Maibücher, für Kinder,  aus Position 49.03\nd) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch\ngebunden,                                                          aus Position 49.04\ne) kartographische Erzeugnisse aller Art einschließlich Wandkarten,\ntopographischer Pläne und Globen, gedruckt,                        aus Position 49.05\nf) Briefmarken und dergleichen (z. 8. Ersttagsbriefe, Ganzsachen, vor-\nphilatelistische Briefe und freigestempelte Briefumschläge) als\nSammlungsstücke                                                    aus Positionen\n49.07 und 97.04\n50     Wolle, roh, nicht bearbeitet                                           aus Unterpositionen\n5101.11 und 5101.19\n51     Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte,\nauch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fort-\nbewegung                                                               Position 87 .13\n52     Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopä-\ndische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funk-\ntionsschäden oder Gebrechen, für Menschen, und zwar\na) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör,                  aus Unterposition 9021 .11\nb) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen\neinschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und\nBandagen, ausgenommen Teile und Zubehör,                           aus Unterposition 9021.19\nc) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör,                           aus Unterpositionen\n9021 .21 , 9021 .29\nund 9021.30\nd) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen\nzum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen\nin der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organis-\nmus, ausgenommen Teile und Zubehör                                 Unterpositionen\n9021 .40 und 9021.50,\naus Unterposition 9021.90\n53     Kunstgegenstände, und zwar\na) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,\nsowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke,                  Position 97.01\nb} Originalstiche, -schnitte und -steindrucke,                         Position 97 .02\nc) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art       Position 97 .03\n54     Sammlungsstücke,\na) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und\nSammlungen dieser Art,                                             aus Position 97 .05\nb) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder\nvölkerkundlichem Wert,                                             aus Position 97.05","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1988                                 209\nLfd.                                                                                          Zolltarif\nNr.                                   Warenbezeichnung                                   (Kapitel, Position,\nUnterposition)\nc) von münzkundlichem Wert, und zwar\naa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und\nPapiernotgeld,                                                      aus Position 97.05\nbb) Münzen aus unedlen Metallen,                                        aus Position 97.05\ncc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemes-\nsungsgrundlage für die Lieferung, den Eigenverbrauch oder die\nEinfuhr dieser Gegenstände mehr als 250 vom Hundert des\nunter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metall-\nwerts ohne Umsatzsteuer beträgt                                     aus Positionen 71.18,\n97.05 und 97.06\"\nArtikel 2\nÄnderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2359), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2461 ), wird wie folgt geändert:\n1. § 9 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,An die Stelle dieser Bestätigung tritt bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verord-\nnung (EWG) Nr. 222177 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABI. EG\n1977 Nr. L 38 S. 1) oder bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandverfahren nach dem durch Beschluß 87/415/\nEWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABI. EG 1987 Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommen über ein\ngemeinsames Versandverfahren, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,\na) eine Ausfuhrbestätigung der Abgangszollstelle, die nach Eingang des Rückscheins erteilt wird, oder\nb) eine Abfertigungsbestätigung der Abgangszollstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestim-\nmungszollstelle im Außengebiet.\"\n2. Die Überschrift „Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\" vor § 26 wird gestrichen.\n3. Die §§ 26 bis 28 werden aufgehoben.\n4. § 51 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Ein nicht im Erhebungsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im Erhebungsgebiet noch in\neinem Zollfreigebiet einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.\"\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Umsatzsteuergesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 7. März 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}