{"id":"bgbl1-1988-7-3","kind":"bgbl1","year":1988,"number":7,"date":"1988-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/7#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_7.pdf#page=6","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer","law_date":"1988-03-01T00:00:00Z","page":202,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["202                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer\nVom 1. März 1988\nAuf Grund des § 14 der Wirtschaftsprüferordnung in der         selbständig zu bewerten. Die bei der mündlichen Prü-\nFassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975                  fung mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschus-\n(BGBI. 1 S. 2803) wird mit Zustimmung des Bundesrates            ses haben das Recht, die Arbeit einzusehen.\nverordnet:                                                          (2) Weichen die Bewertungen einer Arbeit um nicht\nmehr als eine Notenstufe voneinander ab, so gilt der\nArtikel 1                               Durchschnitt der Bewertungen. Bei größeren Abwei-\nDie Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im            chungen gilt dasselbe, wenn die beiden die Arbeit\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1,           bewertenden Prüfer sich nicht einigen.\"\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch § 9 der Verordnung vom 16. Juni 1986 (BGBI. 1                                    Artikel 2\nS. 904), wird wie folgt geändert:\nSoweit die Note für eine Aufsichtsarbeit bereits vor dem\n1. In § 3 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:               Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 in\nder bisherigen Fassung festgesetzt worden ist, bleibt es\n,,Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten kann der Vorsit-    bei dieser Note.\nzende auch Mitglieder des Prüfungsausschusses\nbestimmen, die nicht an der mündlichen Prüfung teil-\nArtikel 3\nnehmen.\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2. § 11 erhält folgende Fassung:                             leitungsgesetzes in Verbindung mit § 140 der Wirtschafts-\nprüferordnung auch im Land Berlin.\n,,§ 11\nBewertung der Aufsichtsarbeiten\nArtikel 4\n(1) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach§ 4 Abs. 1\nberufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen,        Kraft.\nBonn, den 1. März 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}