{"id":"bgbl1-1988-7-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":7,"date":"1988-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/7#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_7.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1988-02-24T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1988                                   201\nVerordnung\nzur Änderung der Dritten Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nVom 24. Februar 1988\nAuf Grund des durch Artikel 18 des Gesetzes vom                    genutzten Wohnfläche zu der gesamten Wohn-\n1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205) geänderten § 267                   fläche entspricht.\"\nAbs. 3 sowie des § 367 Abs. 1 des Lastenausgleichs-              c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909) verordnet die Bundes-                   ,,(6) Für Abnutzung kann als Werbungskosten\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                             jährlich ein Betrag in Höhe von eins vom Hundert\ndes nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar\n1964 festgestellten Einheitswerts abgesetzt wer-\nArtikel 1                                   den. Solange der Einheitswert des Hauses oder der\nÄnderung der 3. LeistungsDV-LA                          Eigentumswohnung, der wegen der Errichtung\neines Gebäudes oder wegen einer sonstigen\nDie Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach                Bestandsveränderung, wie Anbau, Aufbau oder\ndem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekannt-                Ausbau, fortzuschreiben ist, noch nicht feststeht, ist\nmachung vom 14. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 850), zuletzt                   dem bisherigen Einheitswert ein Drittel der Herstel-\ngeändert durch § 5 der Dreizehnten Verordnung zur                      lungskosten hinzuzurechnen; ist der Einheitswert\nAnpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenaus-                     nachträglich festzustellen, so ist bis zur Durch-\ngleichsgesetz vom 26. Juni 1986 (BGBI. 1S. 937), wird wie             führung der Nachfeststellung ein Drittel der\nfolgt geändert:                                                       Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Ein-\nheitswert anzusetzen; Anschaffungskosten sind\n1. In § 4 Abs. 3 werden die Worte „vorbehaltlich des § 12             jedoch nur zu berücksichtigen, soweit sie auf das\nAbs. 2 Satz 3\" gestrichen.                                        Gebäude entfallen.\"\nd) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                           ,,(7) § 7 Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden;\na) In Absatz 2 wird Nummer 4 gestrichen; Nummer 5                 für die selbstgenutzte Wohnung im eigenen Haus,\nwird Nummer 4.                                                 die Eigentumswohnung und das eigentumsähnliche\nDauerwohnrecht sowie für die Errechnung der Ein-\nb) Absatz 7 wird gestrichen; die Absätze 8 bis 12\nkünfte aus Untervermietung und für die Absetzung\nwerden Absätze 7 bis 11 .\nfür Abnutzung gelten jedoch die vorstehenden\nAbsätze 2, 3, 4 und 6.\"\n3. In § 8 Satz 3 und § 9 Satz 2 wird jeweils die Zahl „ 12\"\ndurch die Zahl „ 11\" ersetzt.\n5. In § 19 Abs. 1 Nr. 7 wird das Zitat ,,§ 21 \" durch das\nZitat ,,§ 18 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt.\n4. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                                   Artikel 2\n,, (2) Der Nutzungswert einer selbstgenutzten                                Berlin-Klausel\nWohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswoh-\nnung, eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\noder einer dem Berechtigten unentgeltlich über-       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 374 des Lasten-\nlassenen Wohnung ist nicht zu berücksichtigen.\"       ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                                   Artikel 3\n,,(3) Nutzt der Berechtigte eine Wohnung im eige-                              Inkrafttreten\nnen Haus, eine Eigentumswohnung oder ein eigen-\ntumsähnliches Dauerwohnrecht teilweise selbst, so         Artikel 1 Nr. 1 bis 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987\nsind Werbungskosten nur mit dem Anteil zu berück-      in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach\nsichtigen, der dem Verhältnis der nicht selbst-       der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 24. Februar 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}