{"id":"bgbl1-1988-63-7","kind":"bgbl1","year":1988,"number":63,"date":"1988-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/63#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-63-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_63.pdf#page=11","order":7,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1988-12-22T00:00:00Z","page":2615,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                             2615\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze\nVom 22. Dezember 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          d) Als neuer Absatz 6 wird eingefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   ,,(6) Parteien, die mindestens 2 vom Hundert der\nim Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen\nerreicht haben, erhalten für die Bundestagswahl\nArtikel 1                               zusätzlich zu der Pauschale in Absatz 1 einen\nÄnderung des Parteiengesetzes                       Sockelbetrag in Höhe von 6 vom Hundert des in\nAbsatz 1 festgelegten Betrages. Der Sockelbetrag\nDas Parteiengesetz in der Fassung der Bekannt-                darf bei einer Partei 80 vom Hundert ihres Anteils an\nmachung vom 15. Februar 1984 (BGBI. 1S. 242), wird wie           der Wahlkampfkostenpauschale (Absatz 3) nicht\nfolgt geändert:                                                  übersteigen.\"\ne) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\n1. § 18 wird wie folgt geändert:\nf) Als neuer Absatz 8 wird angefügt:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(8) Vor Änderungen in der Struktur und Höhe der\n,,Die Wahlkampfkosten umfassen einen Pauschal-            Wahlkampfkostenerstattung legt eine Kommission\nbetrag von 5,00 Deutsche Mark je Wahlberechtigten         unabhängiger Sachverständiger, die vom Bundes-\ndieser Bundestagswahl (Wahlkampfkostenpau-                präsidenten berufen wird, dem Deutschen Bundes-\nschale) und die Sockelbeträge nach Absatz 6.\"             tag Empfehlungen vor.\"\nb) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz ,,(Erstattungs-\nbetrag)\" gestrichen.                               2. In § 19 Abs. 1 werden in dem Klammerzusatz die Worte\n,,und Sockelbetrag\" angefügt.\nc) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Erstattungsbe-\nträge\" durch die Worte „Anteile an der Wahlkampf-  3. In§ 22 wird die Bezeichnung,,§ 18 Abs. 1 und 6\" durch\nkostenpauschale\" ersetzt.                             die Bezeichnung ,,§ 18 Abs. 1, 6 und 7\" ersetzt.","2616                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\n4. § 22 a wird wie folgt geändert:                                9. § 39 wird wie folgt neu gefaßt:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                          ,,§ 39\n,,(2) Der Chancenausgleich wird wie folgt errech-                           Übergangsvorschriften\nnet:\n(1) Für die Rechnungsjahre 1987 und 1988 findet\nFür jede Partei, die bei der letzten vor dem Stichtag        § 22a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1988\nliegenden Bundestagswahl mindestens 5 vom Hun-               geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die Chan-\ndert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen                  cenausgleichsbeträge 10 vom Hundert der Gesamt-\nZweitstimmen erreicht hat, werden Ausgangs-                  summe der nach dem Ergebnis der vorausgegangenen\nbeträge in Höhe von 40 vom Hundert des Gesamt-               Wahl der anspruchsberechtigten Partei zu erstattenden\nbetrages der in dem Rechenschaftsbericht (§ 24)              Wahlkampfkosten nicht übersteigen dürfen, Anwen-\ndes vorausgegangenen Kalenderjahres angegebe-                dung bei Parteien, für die die geänderten Bestimmun-\nnen Mitgliedsbeiträge, geteilt durch die Zahl der im         gen zu geringeren Auszahlungsbeträgen führen wür-\nselben Rechenschaftsbericht angegebenen Mitglie-              den. Im übrigen findet§ 22a Abs. 2 in der ab 1. Januar\nder, sowie der Spenden, geteilt durch die Zahl der            1989 geltenden Fassung ab dem Rechnungsjahr 1987\nauf die Partei entf'.allenen gültigen Zweitstimmen,           Anwendung. Parteien, die Anspruch auf Chancenaus-\nfestgestellt. Der jeweils höchste der Ausgangsbe-             gleichszahlungen haben (§ 22a Abs. 1), teilen dem\nträge. wird mit der Zahl der Mitglieder beziehungs-           Präsidenten des Deutschen ßundestages die Zahl ihrer\nweise der erreichten gültigen Zweitstimmen jeder              beitragspflichtigen Mitglieder zum Ende des Jahres\nPartei im Sinne des Absatzes 1 vervielfacht. Die              1987 bis zum 31. März 1989 mit. Die Angaben müssen\nsich nach beiden Berechnungen ergebenden Diffe-              von einem Wirtschaftsprüfer entsprechend den Vor-\nrenzen zwischen den Ergebnissen nach Satz 2 und              schriften des § 23 Abs. 2 Satz 1 geprüft sein.\n40 vom Hundert des Gesamtbetrages der einer                     (2) Für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag\nPartei zugeflossenen Mitgliedsbeiträge beziehungs-           beträgt der Sockelbetrag nach § 18 Abs. 6 3 vom\nweise Spenden im Sinne des Satzes 1 werden                   Hundert.\"\naddiert und durch zwei geteilt und ergeben den an\ndie jeweilige Partei als Chancenausgleich zu zah-\nlenden Betrag. Dieser Betrag darf 10 vom Hundert                                    Artikel 2\nder Gesamtsumme der nach dem Ergebnis der\nIn der Überschrift des Gesetzes vom 22. Dezember\nvorausgegangenen Wahl der anspruchsberechtig-\n1983 (BGBI. 1 S. 1577) wird vor dem Wort „Gesetz\" das\nten Partei zu erstattenden Wahlkampfkosten nicht\nübersteigen.\"                                            Wort „Viertes\" eingefügt.\nb) Als neuer Absatz 6 wird angefügt:\nArtikel 3\n,,(6) Vor Änderungen in der Struktur und Höhe des\nChancenausgleichs gilt § 18 Abs. 8 entsprechend.\"                     Änderung des Europawahlgesetzes\nDas Europawahlgesetz vom 16. Juni 1978 (BGB!. 1\n5. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 1988\na) Nach den Worten „sowie über das Vermögen der               (BGB!. 1 S. 502), wird wie folgt geändert:\nPartei\" werden die Worte „zum Ende des Kalender-             In § 28 wird folgende Nummer 5 angefügt:\njahres\" eingefügt.\n„5. Ein Sockelbetrag (§ 18 Abs. 6 Parteiengesetz) wird\nb) Folgender neuer Satz 2 wird angefügt:                            nicht gezahlt.\"\n,,Im Rechenschaftsbericht ist auch die Zahl der bei-\ntragspflichtigen Mitglieder zum Ende des Kalender-\njahres zu verzeichnen.\"                                                              Artikel 4\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\n6. § 24 wird wie folgt geändert:\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\na) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:                   Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGB!. 1 S. 657),\n,,(6) Die Anzahl der beitragspflichtigen Mitglieder   zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nzum Jahresende ist zu verzeichnen.\"                      20. Dezember 1988 (BGB!. 1 S. 2343), wird wie folgt ge-\nändert:\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\n1. § 10 b wird wie folgt gefaßt:\n7. In § 25 Abs. 2 wird die Zahl „20000\" durch die Zahl\n,,40000\" ersetzt.                                                                           ,,§ 10b\nSteuerbegünstigte Zwecke\n8. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,\n,,(1) Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Bei-            religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders\nträge im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 sind nur solche               förderungswürdig       anerkannten      gemeinnützigen\nGeldleistungen, die ein Mitglied auf Grund satzungs-               Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hun-\nrechtlicher Vorschriften entrichtet. Darüber hinaus-               dert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom\ngehende Zahlungen, insbesondere auch Aufnahme-                     Tau send der Summe der gesamten Umsätze und d~r\ngebühren, Sonderumlagen und Sammlungen, sind als                   im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter\nSpenden zu verzeichnen.\"                                           als Sonderausgaben abzugsfähig. Für Wissenschaft-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                               2617\nliehe und als besonders förderungswürdig anerkannte       1. § 9 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nkulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von         „3. vorbehaltlich des § 8 Abs. 3\n5 um weitere 5 vom Hundert.\na) Ausgaben zur Forderung mildtätiger, kirch-\n(2) Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Par-             licher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke\nteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis                 und der als besonders förderungswürdig aner-\nzur Höhe von insgesamt 60 000 Deutsche Mark und im                   kannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe\nFall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur                   von insgesamt 5 vom Hundert des Einkommens\nHöhe von insgesamt 120 000 Deutsche Mark im Kalen-                   oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten\nderjahr abzugsfähig. Sie können nur insoweit als Son-                Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewende-\nderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine                 ten Löhne und Gehälter. Für wissenschaftliche\nSteuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.                      und als besonders förderungswürdig aner-\nSpenden an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer                 kannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vom-\nGebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalen-                    hundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert;\nderjahr 40000 Deutsche Mark übersteigt, können nur\nabgezogen werden, wenn sie nach § 25 Abs. 2 des                   b) Spenden an politische Parteien im Sinne des\nParteiengesetzes im Rechenschaftsbericht verzeichnet                 § 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe von\nworden sind.                                                         60 000 Deutschß Mark. Spenden an eine Partei\noder einen oder mehrere ihrer Gebietsver-\n(3) Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch             bände, deren Gesamtwert in einem Kalender-\ndie Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme                     jahr 40000 Deutsche Mark übersteigt, können\nvon Nutzungen und Leistungen. Ist das Wirtschaftsgut                 nur abgezogen werden, wenn sie nach § 25\nunmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsver-                  Abs. 2 des Parteiengesetzes im Rechen-\nmögen entnommen worden, so darf bei der Ermittlung                   schaftsbericht verzeichnet worden sind;\nder Ausgabenhöhe der bei der Entnahme angesetzte\nWert nicht überschritten werden. In allen übrigen Fällen          c) Beiträge und Spenden an Vereine ohne Partei-\nbestimmt sich die Höhe der Ausgabe nach dem gemei-                   charakter bis zur Höhe von insgesamt 1 200\nnen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts.\"                          Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn\n2. Dem § 34g wird folgender Satz angefügt:                              aa) der Zweck des Vereins ausschließlich dar-\nauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eige-\n,,§ 10b Abs. 3 gilt entsprechend.\"\nnen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bun-\ndes-, Landes- oder Kommunalebene bei\n3. § 52 wird wie folgt geändert:                                             der politischen Willensbildung mitzuwirken,\na) Nach Absatz 13 a wird folgender neuer Absatz 13 b                     und\neingefügt:\nbb) der Verein auf Bundes-, Landes- oder\n,,(13b) § 10b ist erstmals für den Veranlagungs-                   Kommunalebene bei der jeweils letzten\nzeitraum 1989 anzuwenden. Für die Veranlagungs-                      Wahl wenigstens ein Mandat errungen\nzeiträume 1984 bis 1988 ist § 10 b Abs. 2 mit der                    oder der zuständigen Wahlbehörde oder\nMaßgabe anzuwenden, daß sich die Höchstbeträge                       dem zuständigen Wahlorgan angezeigt\nfür die abzugsfähigen Mitgliedsbeiträge und Spen-                    hat, daß er mit eigenen Wahlvorschlägen\nden auf 100000 Deutsche Mark, im Fall der Zusam-                     auf Bundes-, Landes- oder Kommunal-\nmenveranlagung von Ehegatten auf 200000 Deut-                        ebene an der jeweils nächsten Wahl teil-\nsche Mark erhöhen und sich der Betrag von 40000                      nehmen will.\nDeutsche Mark, ab dem eine Veröffentlichung im\nRechenschaftsbericht Voraussetzung für den                      Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl\nAbzug der Spenden ist, auf 20 000 Deutsche Mark                 nicht teil, sind nur die bis zum Wahltag an ihn\nvermindert. Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an                geleisteten Beiträge und Spenden abziehbar.\npolitische Parteien, die vor dem 15. Juli 1986 gelei-           Beiträge und Spenden an den Verein sind erst\nstet worden sind, ist § 10 b in der Fassung der                 wieder abziehbar, wenn er sich mit eigenen\nBekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1                     Wahlvorschlägen an einer späteren Wahl betei-\nS. 113) anzuwenden, wenn dessen Anwendung zu                    ligt hat. Der Abzug ist dabei auf die Beiträge\neiner niedrigeren Steuer führt.\"                                und Spenden beschränkt, die nach Beginn des\nJahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet\nb) Der bisherige Absatz 13b wird neuer Absatz 13c.                   werden.\nAls Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das\nArtikel 5                                 Einkommen vor Abzug der in den Buchstaben a bis\nc und in § 10 d des Einkommensteuergesetzes\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes\nbezeichneten Ausgaben. Als Ausgabe im Sinne\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der                    dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirt-\nBekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217),                schaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom                    Leistungen. Der Wert der Ausgabe ist nach § 6\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262), wird wie folgt                  Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 des Einkommensteuer-\ngeändert:                                                            gesetzes zu ermitteln.\"","2618                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. § 54 wird wie folgt geändert:                               c) In dem neuen Absatz 6 werden die Worte „Satz 5\nbis 8\" durch die Worte „Buchstabe c\" ersetzt.\na) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 ein-\ngefügt:\nArtikel 6\n,,(5) § 9 Nr. 3 ist vorbehaltlich des Absatzes 6                Neufassung des Parteiengesetzes\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzu-        Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des\nwenden. Für die Veranlagungszeiträume 1984 bis        Parteiengesetzes in der vom Tage des lnkrafttretens die-\n1988 ist § 9 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden,        ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\ndaß sich der Höchstbetrag für Spenden an politi-      blatt bekanntmachen und dabei offenbare Unrichtigkeiten\nsche Parteien auf 100000 Deutsche Mark erhöht         berichtigen und Unstimmigkeiten im Wortlaut beseitigen.\nund sich der Betrag von 40 000 Deutsche Mark, ab\ndem eine Veröffentlichung im Rechenschaftsbericht\nVoraussetzung für den Abzug der Spenden ist, auf                               Artikel 7\n20000 Deutsche Mark vermindert. Für Spenden an                              Berlin-Klausel\npolitische Parteien, die vor dem 15. Juli 1986 gelei-\nstet worden sind, ist § 9 Nr. 3 in der Fas-              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nsung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984          des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\n(BGBI. 1S. 217) anzuwenden, wenn dessen Anwen-        Land Berlin.\ndung zu einer niedrigeren Steuer führt.\"                                       Artikel 8\nInkrafttreten\nb) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Absätze 6\nbis 10.                                                  Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die\nnach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-\nmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                                2619\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes\n(9. ÄndGKgfEG)\nVom 22. Dezember 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            beantragt oder erhalten hat, sie selbst aber die Voraus-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              setzungen nach Absatz 2 erfüllt.\"\nArtikel 1                          3. § 54b erhält folgende Fassung:\nDas Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der                                       ,,§ 54b\nFassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987                   Die Leistungen nach diesem Gesetz unterliegen in\n(BGBI. 1 S. 506) wird wie folgt geändert:                     der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der\nZwangsvollstreckung und dürfen nicht auf Leistungen\n1. In § 45 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 46b\" durch die         nach dem Bundessozialhilfegesetz angerechnet wer-\nWorte ,,§ 46 b Abs. 1 und 2\" ersetzt.                      den.\"\nArtikel 2\n2. Dem § 46b wird folgender Absatz 3 angefügt:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n,,(3) Der Witwe eines verstorbenen, ehemaligen        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nKriegsgefangenen kann die Stiftung Leistungen zur\nMinderung von Nachteilen in der Hinterbliebenenver-\nArtikel 3\nsorgung gemäß Absatz 2 auch dann gewähren, wenn\nder Verstorbene keine Leistungen nach § 46 b Abs. 1        Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","2620                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen\nvon Arzneimitteln\nVom 16. Dezember 1988\nAuf Grund des § 36 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August\n1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), dessen Absatz 1 durch das Gesetz vom 16. August\n1986 (BGBI. 1 S. 1296) und dessen Absatz 3 gemäß Artikel 1 der Dritten Zustän-\ndigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089)\ngeändert worden sind, wird nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses\nfür Standardzulassungen im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt-\nschaft, für Arbeit und Sozialordnung sowie für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlage der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom\n3. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1601 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n3. März 1987 (BGBI. 1 S. 886), wird nach Maßgabe der Anlage geändert. *)\nArtikel 2\nArzneimittel, die nach der Verordnung über Standardzulassungen von Arznei-\nmitteln in der Fassung vom 3. März 1987 gekennzeichnet wurden, dürfen noch\nbis zum 31. Dezember 1989 in den Verkehr gebracht werden.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\n•) Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.\nAbonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\nVerlags übersandt."]}