{"id":"bgbl1-1988-63-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":63,"date":"1988-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-63-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_63.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":2606,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["2606                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes\nVom 20. Dezember 1988\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder\npublizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen\nArbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die\nBeschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist\nArtikel 1\ngeringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches\nÄnderung                                    Sozialgesetzbuch.\ndes Künstlersozialversicherungsgesetzes\n§2\nDas Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli\n1981 (BGBI. 1S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 1 des         Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik,\nGesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2794)·, wird         darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder\nwie folgt geändert:                                             lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als\nSchriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publi-.\nzistisch tätig ist.\n1. Das Erste Kapitel des Ersten Teils wird wie folgt\ngefaßt:\nZweiter Abschnitt\n„Erstes Kapitel\nAusnahmen von der Versicherungspflicht\nKreis der versicherten Personen\nErster Unterabschnitt\nErster Abschnitt                                  Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes\nUmfang der Versicherungspflicht\n§3\n§ 1                                  (1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer\nin dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer\nSelbständige Künstler und Publizisten werden in\nund publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein\nder Rentenversicherung der Angestellten und in der\nArbeitseinkommen erzielt, das ein Siebtel der Bezugs-\ngesetzlichen Krankenversicherung versichert, wenn\ngröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nsie\nbuch, bei höherem Arbeitseinkommen ein Sechstel\n1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit          des Gesamteinkommens nicht übersteigt. Wird die\nerwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend aus-           selbständige künstlerische oder publizistische Tätig-\nüben und                                                keit nur während eines Teils des Kalenderjahres aus-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                              2607\ngeübt, sind die in Satz 1 genannten Grenzen entspre-         4. nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Aus-\nchend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für                nahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nZeiten des Bezugs von Erziehungsgeld.                            buch versicherungsfrei oder von der Versiche-\nrungspflicht befreit ist,     ·\n(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von fünf\nJahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit.             5. eine nicht unter§ 2 fallende selbständige Tätigkeit\nerwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist\n§ 4\ngeringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches\nIn der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach               Sozialgesetzbuch,\ndiesem Gesetz versicherungsfrei, wer\n6. Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des\n1. auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht\nFünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt un-\nunter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit in der\nberührt, oder\ngesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-\nfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es\n7. im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheits-\nsei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf § 4\nstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der\nAbs. 1 Nr. 3 oder 5 des Angestelltenversicherungs-\nBesserung und Sicherung oder einstweilig nach\ngesetzes oder § 1228 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 der\n§ 126 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung unter-\nReichsversicherungsordnung oder § 30 Abs. 1\ngebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung\nNr. 2 oder 4 des Reichsknappschaftsgesetzes,\nnicht nach diesem Gesetz versichert war.\n2. aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges\nArbeitsentgelt oder aus einer nicht unter § 2 fallen-\nden selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen\nbezieht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-\nkommen während des Kalenderjahresvoraussicht-                             Zweiter Unterabschnitt\nlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr gel-          Befreiung von der Krankenversicherungspflicht\ntenden Beitragsbemessungsgrenze ih der Renten-                                  auf Antrag\nversicherung der Angestellten (§ 112 Abs. 2 des\nAngestelltenversicherungsgesetzes) beträgt; wird                                     § 6\ndie Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur\n(1) Wer erstmals eine Tätigkeit als selbständiger\nwährend eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt,\nKünstler oder Publizist aufnimmt und nicht zu dem in\nist diese Grenze entsprechend herabzusetzen,\n§ 5 genannten Personenkreis gehört, wird auf Antrag\n3. als Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen          von der Krankenversicherungspflicht nach diesem\nist, es sei denn, daß er nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 5   Gesetz befreit, wenn er der Künstlersozialkasse eine\ndes Handwerkerversicherungsgesetzes versiche-           Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten\nrungsfrei ist,                                          Krankenversicherungsunternehmen nachweist. Vor-\n4. landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1         aussetzung ist, daß er für sich und seine Familien-\ndes Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte        angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künst-\nist,                                                    lers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenver-\nsicherung versichert wären, Vertragsleistungen be-\n5. ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der         anspruchen kann, die der Art nach den Leistungen der\nArbeiter oder der Angestellten oder ein Knapp-          gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit ent-\nschaftsruhegeld bezieht,                                sprechen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach\n6. als ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer           Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstler-\nein Altersgeld oder nach Vollendung des                 sozialkasse zu stellen.\n60. Lebensjahres eine Landabgaberente nach\ndem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte             (2) Wer nach Absatz 1 von der Krankenversiche-\nbezieht,                                                rungspflicht befreit worden ist, kann gegenüber der\nKünstlersozialkasse bis zum Ablauf von fünf Jahren\n7. ordentlicher Studierender einer Hochschule oder\nnach erstmaliger Aufnahme der selbständigen künst-\neiner sonstigen der wissenschaftlichen oder fach-\nlerischen oder publizistischen Tätigkeit schriftlich\nlichen Ausbildung dienenden Schule ist oder\nerklären, daß seine Befreiung von der Versicherungs-\n8. als Wehr- oder Zivildienstleistender in der gesetz-       pflicht enden soll. Die Versicherungspflicht beginnt\nlichen Renter:iversicherung versichert ist.             nach Ablauf der Fünfjahresfrist.\n§5\nIn der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach                                       §7\ndiesem Gesetz versicherungsfrei, ':Ner                          (1) Wer als selbständiger Künstler oder Publizist in\n1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozial-          drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt\ngesetzbuch versichert ist,                              ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das über der\nSumme der Beträge liegt, die für diese Jahre nach § 6\n2. nach § 155 des Arbeitsförderungsgesetzes ver-             Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nsichert ist,                                            als Jahresarbeitsentgeltgrenze festgelegt waren, wird\n3. nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes           auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach\nüber die Krankenversicherung der Landwirte ver-         diesem Gesetz befreit. Die Befreiung kann nicht\nsichert ist,                                            widerrufen werden.","2608                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Der Antrag ist bis zum 31. März des auf den           2. Das Zweite Kapitel des Ersten Teils wird wie folgt\nDreijahreszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der            gefaßt:\nKünstlersozialkasse zu stellen.\n„zweites Kapitel\n§ 7a                                      Beitragszuschuß der Künstlersozialkasse\n(1) Die Künstlersozialkasse entscheidet über den                                          § 10\nAntrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht.                 (1) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach\n(2) Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 wirkt vom Beginn           § 7 von der Versicherungspflicht befreit und freiwillig in\nder Versicherungspflicht an; sind bereits Leistungen            der gesetzlichen Krankenversicherung versichert\nder gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch                sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse\ngenommen worden, wirkt die Befreiung vom Beginn                 als vorläufigen Beitragszuschuß die Hälfte des Beitra-\ndes Monats an, der auf die Antragstellung folgt. Die            ges, der im Falle der Versicherungspflicht für einen\nBefreiung nach § 7 wirkt vom Beginn des Monats an,               Künstler oder Publizisten bei der Krankenkasse, bei\nder auf die Antragstellung folgt.                               der die Mitgliedschaft besteht, zu zahlen wäre, höch-\nstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsäch-\n(3) Der Anspruch auf Leistungen aus der gesetz-\nlich zu zahlen haben; dabei wird ein Mindestarbeits-\nlichen Krankenversicherung endet mit der Mitglied-\neinkommen nach § 234 Abs. 1 Satz 1 des Fünften\nschaft.\nBuches Sozialgesetzbuch nicht in Ansatz gebracht.\nDritter Abschnitt                         Der Anspruch beginnt mit dem auf den Antrag folgen-\nden Kalendermonat. Für die Berechnung des endgülti-\nBeginn und Dauer der Versicherungspflicht\ngen Zuschusses ist das erzielte Jahresarbeitseinkom-\nmen maßgebend; es ist der Künstlersozialkasse bis\n§8                                zum 30. April des folgenden Jahres zu melden. Die\n(1) Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen             Höhe der Aufwendungen für die freiwillige Kranken-\nRentenversicherung und in der gesetzlichen Kranken-             versicherung sind der Künstlersozialkasse für jedes\nversicherung beginnt mit dem Tage, an dem die Mel-              Kalenderjahr bis zum 30. April des folgenden Jahres\ndung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 eingeht, beim            nachzuweisen.\nFehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides,\ndurch den die Künstlersozialkasse die Versicherungs-               (2) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach\npflicht feststellt. Sie beginnt frühestens mit dem Tage,        den §§ 6 oder 7 von der Versicherungspflicht befreit\nan dem die Voraussetzungen für die Versicherung                 und bei einem privaten Krankenversicherungsunter-\nerfüllt sind. Ist der selbständige Künstler oder Publizist      nehmen versichert sind, erhalten auf Antrag von\nin dem Zeitpunkt, in dem nach ·Satz 1 die Versiche-             der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitrags-\nrungspflicht beginnen würde, arbeitsunfähig, beginnt            zuschuß, wenn sie für sich und ihre Familienangehöri-\ndie Versicherungspflicht an dem auf das Ende der                gen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder\nArbeitsunfähigkeit folgenden Tage.                              Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung\nversichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen\n(2) Tritt nach § 4 Nr. 1 oder 3 bis 8 oder nach § 5\nkönnen, die der Art nach den Leistungen der gesetz-\nVersicherungsfreiheit ein, ist § 48 des Zehnten\nlichen Krankenversicherung bei Krankheit entspre-\nBuches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwen-\nchen. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Beitrages,\nden, daß der Bescheid über die Versicherungspflicht\nden die Künstlersozialkasse an die Krankenkasse zu\nvom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an auf-\nzahlen hätte, die bei Versicherungspflicht zuständig\nzuheben ist. Im übrigen ist der Bescheid über die\nwäre; dabei wird ein Mindestarbeitseinkommen nach\nVersicherungspflicht bei Änderung der Verhältnisse\n§ 234 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-\nnur mit Wirkung vom Ersten des Monats an aufzu-\ngesetzbuch nicht in Ansatz gebracht. Der Zuschuß\nheben, der auf den Monat folgt, in dem die Künstler-\nbeträgt höchstens die Hälfte des Betrages, den der\nsozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält; § 48\nKünstler oder Publizist für seine private Krankenver-\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nsicherung zu zahlen hat. Bei einer Befreiung nach § 6\nbuch bleibt unberührt.\nbeginnt der Anpruch mit dem Kalendermonat, in dem\ndie Meldung nach § 11 Abs. 1 eingeht. Bei einer\nBefreiung nach § 7 gilt Absatz 1 Satz 2. Absatz 1\nVierter Abschnitt                         Satz 3 und 4 gilt. ..\nKündigungsrecht\n3. Das Dritte Kapitel des Ersten Teils wird wie folgt\n§9\ngefaßt:\nWer bei einem privaten Krankenversicherungs-\nunternehmen versichert ist und nach diesem Gesetz                                      „Drittes Kapitel\nkrankenversicherungspflichtig wird, kann den Ver-                            Auskunfts- und Meldepflichten\nsicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in\ndem er den Eintritt der Versicherungspflicht nach-                                           § 11\nweist. Satz 1 gilt entsprechend für den Versicherungs-             (1) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen\nvertrag eines Familienangehörigen, wenn ein Künstler            Kranken- oder Rentenversicherung versichert wird,\noder Publizist nach diesem Gesetz versicherungs-                hat sich bei der Künstlersozialkasse zu melden. § 16\npflichtig wird und der Angehörige dadurch in der                des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-\ngesetzlichen Krankenversicherung versichert wird.\"              chend.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                               2609\n(2) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen      4. Der Erste und Zweite Abschnitt des Vierten Kapitels\nKranken- oder Rentenversicherung versichert wird           des Ersten Teils werden wie folgt gefaßt:\noder nach § 10 Anspruch auf einen Beitragszuschuß\nhat, hat der Künstlersozialkasse auf Verlangen die An-\ngaben, die zur Feststellung der Versicherungspflicht,                           „ Erster Abschnitt\nder Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse                                     Grundsatz\nerforderlich sind, sowie die in § 13 genannten An-                                     § 14\ngaben zu machen. Er hat die dafür notwendigen Aus-\nkünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen             Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz\nwerden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15\nvorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Anga-\nben, die zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Künst-       und 16) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozial-\nabgabe (§§ 23 bis 26) und, soweit das beitragspflich-\nlersozialkasse nach diesem Gesetz erforderlich sind.\ntige Arbeitseinkommen der Versicherten nicht auf Ent-\n(3) Die Vordrucke der Künstlersozialkasse sind zu       gelten im Sinne des § 25 beruht, durch einen Zuschuß\nverwenden.                                                  des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.\n(4) Der nach Absatz 1 Meldepflichtige hat in dem\nAnmeldevordruck der Künstlersozialkasse die ihm von                              zweiter Abschnitt\neinem Träger der Rentenversicherung zugeteilte Ver-\nBeitragsanteile des Versicherten\nsicherungsnummer einzutragen. Ist eine Versiche-\nrungsnummer nicht zugeteilt worden, ist sie von der                            Erster Unterabschnitt\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte über die                         Höhe der Beitragsanteile\nKünstlersozialkasse zu vergeben.\n§ 15\nDer Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als\nBeitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung\n§ 12                              für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 112\n(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der         Abs. 3 Buchstabe b und § 114 Abs. 1 Satz 2 des\nKünstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jah-          Angestelltenversicherungsgesetzes ergebenden Bei-\nres das voraussichtliche Arbeitseinkommen bis zur           trages zu zahlen. Für nachgewiesene Ausfallzeiten\nHöhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten-            hat der Versicherte keine Beitragsanteile zu zahlen.\nversicherung der Angestellten (§ 112 Abs. 2 de~             Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am\nAngestelltenversicherungsgesetzes) für das folgende         Ersten des folgenden Monats fällig.\nKalenderjahr zu melden. Erstattet der Versicherte\ntrotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht,\nkann die Künstlersozialkasse die Höhe des Arbeits-                                      § 16\neinkommens schätzen.                                           (1) Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse\nals Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversiche-\n(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforde-     rung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus\nrung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt       den §§ 223, 234 Abs. 1 und § 241 des Fünften Buches\nder Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf         Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen.\ndes auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt           Hat der Versicherte Anspruch auf Krankengeld von\nentsprechend, wenn er den Melde- und Nachweis-              einem Zeitpunkt an, der vor Beginn der siebten Woche\npflichten nach § 10 trotz Aufforderung nicht nach-          der Arbeitsunfähigkeit liegt, hat er an die Künstler-\nkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Bei-           sozialkasse zusätzlich den sich auf Grund des § 242\ntragszuschüsse bleibt unberührt.                            des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden\nErhöhungsbetrag zu zahlen. Der Beitragsanteil für\n(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermitt-    einen Kalendermonat wird am Ersten des folgenden\nlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens          Monats fällig.\nmaßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit\nWirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichti-              (2) Ist der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von\ngen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der     Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat\nKünstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend,      ihn die Künstlersozialkasse zu mahnen. Ist der Rück-\nwenn das Jahresarbeitseinkommen geschätzt worden            stand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch\nist.                                                        höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die\nKünstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest;\ndas Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Beschei-\n§ 13\ndes beim Versicherten ein. Voraussetzung ist, daß der\nDie Künstlersozialkasse kann von den Versicherten        Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese\nund den Zuschußberechtigten Angaben darüber ver-            Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet,\nlangen, in welchem der Bereiche selbständiger künst-        wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des\nlerischer und publizistischer Tätigkeiten das Arbeits-      Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Die\neinkommen jeweils erzielt wurde, in welchem Umfang          Künstlersozialkasse kann bei Vereinbarung von\ndas Arbeitseinkommen auf Geschäften mit zur Künst-          Ratenzahlungen das Ruhen vorzeitig für beendet\nlersozialabgabe Verpflichteten beruhte und von wel-         erklären. Die zuständige Krankenkasse ist von der\nchen zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten Arbeits-       Mahnung sowie dem Eintritt und dem Ende des\neinkommen bezogen wurde.\"                                   Ruhens zu unterrichten.","2610                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nZweiter Unterabschnitt                    5. § 24 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nBeitragsverfahren                           ,,(1} Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer\n§ 17                               verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen\nbetreibt:\nEntrichtet ein Versicherter, der nach diesem Gesetz\nsowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als             1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagen-\nauch in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-                    turen (einschließlich Bilderdienste),\nsichert ist, seine Beitragsanteile nur zum Teil, werden        2. Theater (ausgenommen Filmtheater}, Orchester,\ndie Zahlungen vorrangig zur Erfüllung der Verpflich-                Museen,\ntung gegenüber der Krankenkasse verwandt.\n3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie\nsonstige Unternehmen, deren Zweck darauf\n§ 18                                    gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder\n(1) Für Beitragsanteile, die der Versicherte eine                künstlerische Leistungen darzubieten,\nWoche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, kann\n4. Rundfunk, Fernsehen,\ndie Künstlersozialkasse einen einmaligen Säumnis-\nzuschlag bis zur Höhe von zwei vom Hundert der                  5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern\nrückständigen Beträge erheben.                                       (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),\n(2) Für Beitragsanteile, die länger als drei Monate          6. Galerien, Kunsthandel,\nfällig sind, kann die Künstlersozialkasse für jeden\n7. Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit} für\nangefangenen Monat einen Säumniszuschlag in Höhe\nDritte,\nvon eins vom Hundert der rückständigen Beträge\nerheben; ein Säumniszuschlag nach Absatz 1 kann                 8. Variete- und Zirkusunternehmen,\nangerechnet werden. § 24 Abs. 3 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend.                            9. Ausbildungseinrichtungen für künstlerische oder\npublizistische Tätigkeiten.\nZur Künstlersozia:labgabe sind auch Unternehmer ver-\n§ 19                               pflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens\nFür die Verjährung der Ansprüche auf Beitrags-             Werbung betreiben, wenn\nanteile gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch          1. diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit\nentsprechend.                                                       der in Satz 1 Nr. 7 genannten Unternehmen ent-\nspricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an\n§ 20\nselbständige Künstler oder Publizisten erteilen\nDie Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und                oder\ndem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung\nzu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und            2. sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen,\nfür ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist.              die durch ein in Satz 1 Nr. 7 genanntes Unter-\nDie Jahresabrechnung gilt als Bescheinigung im                      nehmen vermittelt worden sind.\nSinne des § 11 der Zweiten Datenübermittlungs-                     (2) Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unter-\nVerordnung.                                                    nehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Auf-\nträge an selbständige Künstler oder Publizisten er-\nteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke\nDritter Unterabschnitt                      ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammen-\nErstattungen                           hang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden\n§ 21                               sollen.\"\n(1) Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrich-\ntete Beitragsanteile zu erstatten. § 26 Abs. 2 des          6. § 25 wird wie folgt geändert:\nVierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.            a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung                  „Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe\ndes Berechtigten zu Unrecht entrichtete Beitrags-                   sind die Entgelte für künstlerische oder publizi-\nanteile mit künftigen Ansprüchen auf Beitragsanteile                stische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24\nverrechnen.                                                         Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im\nRahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten oder ein\n(3) Für die Verzinsung und Verjährung des                        in § 24 Abs. 3 genannter Dritter im laufe eines\nAnspruchs auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches               Kalenderjahres an selbständige Künstler oder\nSozialgesetzbuch entsprechend.                                      Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach\ndiesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind.\"\n§ 22                               b) Dem Absatz 2 wird angefügt:\nSind der Künstlersozialkasse von der Bundesver-                 „Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nsicherungsanstalt für Angestellte zu Recht entrichtete             wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabe-\nBeiträge erstattet worden, hat sie dem Versicherten                verfahrens durch Rechtsverordnung zu be-\ninsoweit seine Beitragsanteile zu erstatten.\"                      stimmen, daß Nebenleistungen, die der zur","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                               2611\nAbgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem            d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\nErwerb oder der Nutzung des Werkes oder der\nLeistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem         e) Folgender Absatz wird angefügt:\nEntgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.\"                ,,(6) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialab-\ngabe beträgt für das Jahr 1989 nach Maßgabe der\nc) Dem Absatz 3 wird angefügt:                                   Absätze 1 bis 4 für den Bereich Wort 4,4 vom\n„Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24                Hundert, für den Bereich bildende Kunst 6,0 vom\nAbs. 1 zur Abgabe Verpflichteter im Namen des                Hundert, für den Bereich Musik 6,0 vom Hundert\nKünstlers oder Publizisten gehandelt hat, es sei             und für den Bereich darstellende Kunst 6,0 vom\ndenn, das Geschäft wird mit einem nach § 24 zur              Hundert.\"\nAbgabe Verpflichteten abgeschlossen.\"\n8. § 27 wird wie folgt geändert:\nd) Nach Absatz 3 wird angefügt:                              a) Dem Absatz 1 wird angefügt:\n,,(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur              ,,Meldet der zur Abgabe Verpflichtete trotz Auf-\nAbgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren            forderung die Summe der sich nach § 25 ergeben-\nWohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich die-             den Beträge nicht, kann die Künstlersozialkasse\nses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizi-           die Künstlersozialabgabe auf Grund einer Schät-\nstisches Werk eines selbständigen Künstlers oder             zung festsetzen.\"\nPublizisten, der zur Zeit der Herstellung des Wer-\nkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses            b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nGesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absat-\n,,(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich\nzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder\nnach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden\nPublizist aus der Veräußerung seines Werkes von\nVomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der\ndieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn\nBemessungsgrundlage für das vorausgegangene\nder zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von\nKalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf\ndem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden\neines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März\nist oder die Veräußerung des Werkes mehr als\nist die Bemessungsgrundlage maßgebend, nach\nzwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten\nder die Vorauszahlung für das vorausgegangene\nentsprechend, wenn eine künstlerische oder publi-\nKalenderjahr zu leisten war.\"\nzistische Leistung erbracht wird.\"\nc) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n7. § 26 wird wie folgt geändert:                                    „Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Verweisung ,,§ 10\"              vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist\ndurch die Verweisung ,,§ 14\" ersetzt und nach dem            die Bemessungsgrundlage für das vorausge-\nWort „Aufkommen\" das Wort ,,(Umlagesoll)\" ein-               gangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonne-\ngefügt.                                                      nen Kalendermonate zu teilen, in denen die Ab-\ngabepflicht bestand.\"\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „nach § 8\nBerechtigten\" durch das Wort „Zuschußberechtig-          d) Nach Absatz 4 wird angefügt:\nten\" ersetzt.                                                   ,,(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die\nHöhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn\nc) Nach Absatz 2 wird eingefügt:                                 glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die\nBemessungsgrundlage die für das vorausge-\n,,(3) Soweit der sich nach den Absätzen 1 und 2\ngangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungs-\nergebende Vomhundertsatz der Künstlersozial-\ngrundlage erheblich unterschreiten wird.\"\nabgabe eines Bereiches im Jahre 1989 6,0, im\nJahre 1990 6,5 und vom Jahre 1991 an 7,0 über-\nsteigt, wird der Teil des Umlagesolls, der durch      9. § 29 wird wie folgt geändert:\ndiesen Vomhundertsatz nicht gedeckt wird, von\na) In Absatz 1 wird die Klammerbezeichnung ,,(1 )\"\nden Bereichen ausgeglichen, deren Vomhundert-\ngestrichen. In Satz 1 werden die Worte „Erhebung\nsatz die jeweils maßgebende Zahl nicht übersteigt.\nder Künstlersozialabgabe und für die Durchführung\nDer Ausgleichsanteil jedes ausgleichspflichtigen\nder der Künstlersozialkasse übertragenen Auf-\nBereiches entspricht dem Verhältnis der Summe\ngaben\" durch die Worte „Feststellung der Abgabe-\nder abgabepflichtigen Entgelte dieses Bereiches\npflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie\nzu der Summe der abgabepflichtige·n Entgelte aller\nder Versicherungspflicht und der Höhe der\nausgleichspflichtigen Bereiche. Der Vomhundert-\nBeiträge und Beitragszuschüsse\" ersetzt.\nsatz nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich\nentsprechend dem nach Satz 2 zu tragenden                b) Absatz 2 wird gestrichen.\nAusgleichsanteil.\n(4) Übersteigt nach Anwendung des Absatzes 3     10. Dem § 32 Abs. 2 wird angefügt:\nder Vomhundertsatz eines Bereiches im Jahre              „Für Mitglieder einer Ausgleichsvereinigung können\n1989 6,0, im Jahre 1990 6,5 und vom Jahre 1991           die Entgelte im Sinne des § 25 auch unter Zugrunde-\nan 7,0, ist hinsichtlich des übersteigenden Teils        legung von anderen für ihre Höhe maßgebenden\nAbsatz 3 erneut anzuwenden.\"                             Berechnungsgrößen ermittelt werden. Eine Ermittlung","2612                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I_\nnach Satz 2 bedarf der Zustimmung der Künstler-                Monaten nach dem Ende der Fünfjahresfrist abge-\nsozialkasse und des Bundesversicherungsamtes. Die              geben werden kann.\"\nAufzeichnungspflicht nach § 28 entfällt für die Jahre,\nfür die die Ausgleichsvereinigung anstelle des zur\nAbgabe Verpflichteten die Künstlersozialabgabe           15. § 57 wird wie folgt geändert:\nentrichtet.\"                                                   a) Nach Absatz 1 wird eingefügt:\n11. § 36. wird wie folgt geändert:                                        ,,(1 a) Versicherte und Zuschußberechtigte haben\nder Künstlersozialkasse bis zum 1. März 1989 das\na) In Absatz 1 werden die Worte „oder zur Versiche-                voraussichtliche Arbeitseinkommen für das Jahr\nrung für den Krankheitsfall Verpflichtete\" gestri-              1989 zu melden. § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2\nchen sowie die Verweisung ,,§ 15 Abs. 1\" durch die              Satz 1 gilt entsprechend.\nVerweisung ,,§ 11 Abs. 2\" und die Verweisung\n,,§ 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1\"\n(1 b) Ist nach der Abrechnung für das Jahr 1988\ndurch die Verweisung ,,§ 12 Abs. 1 Satz 1\" ersetzt.\nein Guthaben nach § 14 in der am 31. Dezem-\nber 1988 geltenden Fassung vorhanden, ist es\nb) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Verweisung „Abs. 1\"\ndem Versicherten zu erstatten.\"\ngestrichen.\nb) Nach Absatz 2 wird eingefügt:\n12. Nach § 36 wird eingefügt:\n,,(2a) Wer erstmals vom 1. Januar 1989 an zur\nAbgabe verpflichtet ist, hat bis zum 31. März 1989\n„Siebtes Kapitel\ndie Entgelte zu melden, die sich nach § 25 für das\nAnwendung des Sozialgesetzbuches                         Jahr 1988 ergeben hätten. Bemessungsgrundlage\n§ 36a                                    für die Vorauszahlungen nach § 27 Abs. 2 für die\nZeit vom 1. März 1989 bis 28. Februar 1990 ist ein\nAuf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstler-\nZwölftel dieses Betrages. § 27 Abs. 1 Satz 3 und\nsozialkasse und den Versicherten, Zuschußberech-\nAbs. 5 gilt entsprechend.\"\ntigten und zur Abgabe Verpflichteten finden die\nVorschriften des Sozialgesetzbuches Anwendung.\nAuf die Rechtsbeziehungen zwischen den zur Abgabe        16. Nach § 59 wird eingefügt:\nVerpflichteten und den Versicherten und Zuschuß-\nberechtigten findet § 32 des Ersten Buches Sozial-                                        ,,§ 59a\ngesetzbuch entsprechende Anwendung.\"                              (1) Die Berechnung der Beitragsanteile und Bei-\nträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für das\nJahr 1988 sowie die Abrechnung mit der Bundesver-\n13. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           sicherungsanstalt für Angestellte bestimmen sich\na) Satz 2 wird gestrichen.                                     nach den §§ 11, 12 und 14 in der am 31. Dezem-\nber 1988 geltenden Fassung und nach § 126a des\nb) Im bisherigen Satz 5 wird die Verweisung ,,§ 8\"            Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31.\ndurch die Verweisung ,,§ 1O\" ersetzt.                     Dezember 1988 geltenden Fassung.\n(2) Die Berechnung der Beitragsanteile und Bei-\n14. Nach § 56 wird eingefügt:                                     träge zur gesetzlichen Krankenversicherung und der\nBeitragszuschüsse für das Jahr 1988 sowie die\n,,§ 56a                             Abrechnung mit den Krankenkassen bestimmen sich\nEin selbständiger Künstler oder Publizist, der am          nach den §§ 8, 12 und 13 in der am 31. Dezem-\n31. Dezember 1988 auf Grund des § 5 Nr. 6 in der am          ber 1988 geltenden Fassung und nach § 393 Abs. 2\n31. Dezember 1988 geltenden Fassung in der gesetz-           der Reichsversicherungsordnung              in  der am\nlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflich-        31. Dezember 1988 geltenden Fassung.\"\ntig ist, bleibt versicherungsfrei; § 1O Abs. 1 gilt. Er\nkann gegenüber der Künstlersozialkasse schriftlich\nbis zum 31. Dezember 1989 erklären, daß er ver-\nsicherungspflichtig werden will. Die Versicherungs-                                    Artikel 2\npflicht beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats,\nÄnderung\nder auf den Monat folgt, in dem die Erklärung nach\ndes Artikels 1 des Gesundheits-Reformgesetzes\nSatz 2 bei der Künstlersozialkasse eingegangen ist.\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-\nzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477) wird wie\n§ 56b\nfolgt geändert:\nEndet die in § 6 Abs. 1 in der am 31 . Dezem-\nber 1988 geltenden Fassung genannte Fünfjahresfrist\nnach dem 31. Dezember 1988, bleibt die Befreiung          1. Nach § 16 Abs. 3 wird eingefügt:\nvon der Krankenversicherungspflicht bestehen; § 6              ,,(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem\nAbs. 2 gilt entsprechend. Endet die Fünfjahresfrist vor      Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit\ndem 1. Juli 1989, gilt § 6 Abs. 2 entsprechend mit der       einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei\nMaßgabe, daß die Erklärung bis zum Ablauf von drei           Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                               2613\nzahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2         fedoch der einhundertachtzigste Teil der monatlichen\ndes Künstlersozialversicherungsgesetzes.\"                    Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozial-\ngesetzbuch zugrunde gelegt. Für die Dauer des\n2. Dem § 46 wird angefügt:                                       Bezugs. von Erziehungsgeld wird auf Antrag des Mit-\nglieds das in dieser Zeit voraussichtlich erzielte\n\"Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 2              Arbeitseinkommen nach Satz 1 mit dem auf den Kalen-\ngenannten Versicherten entsteht bereits vor der sieb-        dertag entfallenden Teil zugrunde gelegt, wenn es im\nten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der              Durchschnitt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße\nSatzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit          nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über-\nBeginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn       steigt. Für Kalendertage, für die Anspruch auf Kranken-\nder Versicherte gegenüber der Künstlersozialkasse           geld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die\neine entsprechende Erklärung abgibt und solange              Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird\ndiese Erklärung nicht widerrufen wird. Die Erklärung        Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt. Arbeitsein-\nkann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf ihren             kommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung\nEingang folgenden Kalendermonats an abgegeben und           und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder\nnur zum Ende eines Kalendermonats widerrufen wer-            Leistungen.\"\nden. Leistungen nach Satz 3 sind nicht für Versiche-\nrungsfälle zu erbringen, die vor dem Eingang der Erklä-\nrung bei der Künstlersozialkasse eingetreten sind.\"      7. § 246 wird gestrichen.\n3. In § 47 Abs. 4 wird nach Satz 2 eingefügt:                8. Dem§ 251 Abs. 3 wird angefügt:\n\"Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz             „Hat die Künstlersozialkasse nach§ 16 Abs. 2 Satz 2\nVersicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitsein-        des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen\nkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung              der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des\nfür die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der          Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei\nArbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für       denn, das Ruhen endet nach§ 16 Abs. 2 Satz 4 des\nden Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses        Künstlersozialversicherungsgesetzes. Bei einer Ver-\nBetrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist         einbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des Künstlersozial-\num die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen         versicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur\neine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozial-           Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens in-\nversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach          soweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitrags-\n§ 234 Abs. 1 Satz 3 Arbeitseinkommen nicht zugrunde          anteile zahlt.\"\nzu legen ist.\"\nArtikel 3\n4. § 186 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                                  Änderung\nn(3) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozial-              des Angestelltenversicherungsgesetzes\nversicherungsgesetz Versicherten beginnt mit dem\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-\nTage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-\nFeststellung der Künstlersozialkasse beginnt. Ist die\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nVersicherungspflicht nach dem Künstlersozialversiche-\nkel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 ·(BGBI. 1\nrungsgesetz durch eine unständige Beschäftigung\nS. 2477), wird wie folgt geändert:\n(§ 179 Abs. 2) unterbrochen worden, beginnt die Mit-\ngliedschaft mit dem Tage nach dem Ende der unstän-\ndigen Beschäftigung. Kann nach § 9 des Künstlerso-        1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nzialversicherungsgesetzes ein Versicherungsvertrag\ngekündigt werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem            ,,(4) Beginn und Ende der Versicherungspflicht nach\nauf die Kündigung folgenden Monat, spätestens zwei           Absatz 1 Nr. 4 werden durch die Künstlersozialkasse\nMonate nach der Feststellung der Versicherungs-              festgestellt.\"\npflicht.\"\n2. Dem § 18 Abs. 2 wird angefügt:\n5. § 190 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                           „Die Sätze 1 und 2 gelten· entsprechend für nach § 2\n\"(5) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozial-       Abs. 1 Nr. 4 Versicherte.\"\nversicherungsgesetz Versicherten endet mit dem Tage,\nan dem die Versicherungspflicht auf Grund der Fest-\n3. § 112 Abs. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nstellung der Künstlersozialkasse endet; § 192 Abs. 1\nNr. 2 und 3 bleibt unberührt.\"                               „b) bei versicherungspflichtigen Selbständigen _(§ 2\nAbs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 11) das Bruttoarbeitsein-\nkommen aus der die Versicherung begründenden\n6. § 234 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                 Tätigkeit, bei den nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Versicher-\n,,(1) Für die nach dem Künstlersozialversicherungs-              ten ein Zwölftel des voraussichtlichen Jahres-\ngesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird der                 arbeitseinkommens (§ 12 des Künstlersozialver-\nBeitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil                   sicherungsgesetzes) bis zur Höhe der monatlichen\ndes voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12                 Beitragsbemessungsgrenze, wobei Arbeitsein-\ndes Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens               kommen auch die Vergütungen für die Verwertung","2614                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nund Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke                                 Artikel 4\noder Leistungen sind,\".                                                        Änderung\ndes Gesundheits-Reformgesetzes\n4. § 114 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 11 des Gesundheits-Reformgesetzes vom\n„Für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist niedrigste     20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477) wird gestrichen.\nmonatliche Beitragsberechnungsgrundlage die Ein-\nkommensgrenze für die geringfügige Tätigkeit im Sinne                              Artikel 5\ndes § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\"\nBerlin-Klausel\n5. § 126 a wird wie folgt geändert:                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Für nachgewiesene Ausfallzeiten von nach                                 Artikel 6\n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Versicherten entrichtet die Künstler-\nsozialkasse keine Beiträge.\"                                                  Inkrafttreten\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nb) Die Absätze 2, 2b und 3 werden gestrichen.\n1. Januar 1989 in Kraft. Die Artikel 2 und 4 treten am Tage\nc) Absatz 2a wird Absatz 2.                               nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}