{"id":"bgbl1-1988-63-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":63,"date":"1988-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/63#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_63.pdf#page=16","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln","law_date":"1988-12-16T00:00:00Z","page":2620,"pdf_page":16,"num_pages":37,"content":["2620                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen\nvon Arzneimitteln\nVom 16. Dezember 1988\nAuf Grund des § 36 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August\n1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), dessen Absatz 1 durch das Gesetz vom 16. August\n1986 (BGBI. 1 S. 1296) und dessen Absatz 3 gemäß Artikel 1 der Dritten Zustän-\ndigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089)\ngeändert worden sind, wird nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses\nfür Standardzulassungen im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt-\nschaft, für Arbeit und Sozialordnung sowie für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlage der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom\n3. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1601 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n3. März 1987 (BGBI. 1 S. 886), wird nach Maßgabe der Anlage geändert. *)\nArtikel 2\nArzneimittel, die nach der Verordnung über Standardzulassungen von Arznei-\nmitteln in der Fassung vom 3. März 1987 gekennzeichnet wurden, dürfen noch\nbis zum 31. Dezember 1989 in den Verkehr gebracht werden.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\n•) Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.\nAbonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\nVerlags übersandt.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                             2621\n..             Dritte Verordnung\nzur Anderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen\nVom 21. Dezember 1988\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung           c) Die Ausnahme Nr. E 17 wird wie folgt geändert:\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)             aa) Die Überschrift und Nummer 1 erhalten folgende\nwird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-\nFassung:\nbehörden verordnet:\nArtikel 1                                                       „Ausnahme Nr. E 17\n(Zulassung der Beförderung fester\nDie Eisenbahn:.Gefahrgutausnahmeverordnung vom\nselbstentzündungsfähiger Alkoholate)\n16. August 1985 (BGBI. 1S. 1651 ), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 24. August 1987 (BGBI. 1                   1        Abweichend von § 3 Abs. 1 in Ver-\nS. 2095), wird wie folgt geändert:                                               bindung mit der Anlage Randnum-\nmern 430 und 431 sowie Abschnitt\n1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe: ,,, geändert durch die                         4.1 des Anhangs X dürfen feste nicht\nVerordnung vom 21. August 1986 (BGBI. 1 S. 1347)\"                            pyrophore, aber selbstentzündungs-\nersetzt durch: ,,, zuletzt geändert durch die Verordnung                     fähige Alkali- und Erdalkalialkoholate\nvom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2862),\".                                   als Stoffe der Klasse 4.2 unter fol-\ngenden Bedingungen in bestimmten\nVerpackungen, Tankcontainern nach\n2. In § 3 Abs. 1 wird nach der Angabe ,,(BGBI. 1 S. 961 )\"\nAnhang X und kubischen Tankcon-\neingefügt: ,,, geändert durch die Verordnung vom\ntainern befördert werden.\n21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863),\".\nDie Stoffe sind erstmals vor Aufgabe\n3. Die Anlage wird wie folgt geändert:                                           zur Beförderung nach den von der\nBundesanstalt für Materialforschung\na) Die Ausnahme Nr. E 6 wird wie folgt geändert:                             und -prüfung (BAM) in ihrem Amts-\naa) Das Datum „31. Dezember 1987\" wird geän-                             und Mitteilungsblatt Band 17 (1987)\ndert in „30. April 1990\".                                            Nummer 4 auf den Seiten 648 bis 656\nveröffentlichten Prüfverfahren zu prüfen\nbb) Die Angabe „Klassen 1, 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1,\nund dürfen anhand der Prüfungs-\n5.2, 6.2 und 7\" wird ersetzt durch: ,,Klassen 1\nergebnisse keine Einstufung als pyro-\nbis 8\".\nphorer Stoff (Verpackungsgruppe 1)\nb) In der Ausnahme Nr. E 8 wird in Nummer 2.1.1. die                         erfordern. Die Prüfergebnisse müs-\nAngabe „Randnummer 607\" geändert in „Rand-                               sen von der BAM anerkannt sein.\nnummer 606\".                                                             Die Anerkennung ist zuständigen Per-","2622                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nsonen auf Verlangen vorzuzeigen                  f) Die Ausnahme Nr. E 32 wird wie folgt geändert:\noder auszuhändigen.\"\naa) Die Überschrift und Nummer 1 erhalten folgende\nbb) In Nummer 2.3 wird folgender Satz 3 angefügt:                           Fassung:\n„Zusätzlich ist eine Dichtheitsprüfung nach                                            „Ausnahme Nr. E 32\nAnhang V Rn. 1553 urid 1560 durchzuführen.\"                                          (Zulassung der Beförderung\nfester selbstentzündungsfähiger\ncc) Nummer 4.3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nmetallhaltiger Katalysatoren)\n„Die Versandstücke sind mit einem Zettel nach\nMuster 4.2 des Anhangs IX zu versehen;                                1        Abweichend von§ 3 Abs. 1 in Verbin-\nVersandstücke mit Alkalialkoholaten sind zu-                                   dung mit der Anlage Randnummer\nsätzlich mit einem Zettel nach Muster 8 zu                                     430 und 431 dürfen feste nicht pyro-\nversehen.\"                                                                     phore, aber selbstentzündungsfähige\nmetallhaltige Katalysatoren als Stoffe\ndd) Nummer 4.4 erhält folgende Fassung:                                              der Klasse 4.2 unter folgenden Be-\ndingungen befördert werden.\n„4.4         Jeder TC muß an jeder Seite und\njeder KTC muß an zwei Seiten mit                                  Die Stoffe sind erstmals vor Aufgabe\neinem Zettel nach Muster 4.2 des                                  zur Beförderung nach den von der\nAnhangs IX gekennzeichnet sein;                                   Bundesanstalt für Materialforschung\nbei Alkalialkoholaten sind zusätzlich                             und -prüfung (BAM) in ihrem Amts-\nZettel nach Muster 8 anzubringen.\"                                und Mitteilungsblatt Band 17 (1987)\nNummer 4 auf den Seiten 648 bis 656\nee) In Nummer 5 wird die Angabe „Natriummethy-                                        veröffentlichten Prüfverfahren zu prü-\nlat, 4.2, GGVE, Ausnahme Nr. E 17\" ersetzt                                     fen und dürfen anhand der Prüfergeb-\n- durch:                                                                         nisse keine Einstufung als pyrophorer\n,, Festes nicht pyrophores, aber selbstentzün-                                 Stoff (Verpackungsgruppe 1) erfor-\ndungsfähiges Alkalialkoholat (bzw. Erdalkali-                                  dern. Die Prüfergebnisse müssen von\nalkoholat), ... *) 4.2, GGVE, Ausnahme                                         der BAM anerkannt sein. Die Aner-\nNr. E 17.\"                                                                     kennung ist zuständigen Personen\nauf Verlangen vorzuzeigen oder aus-\nd) In der Ausnahme Nr. E 22 erhält Nummer 2.1                                             zuhändigen.\"\nfolgende Fassung:\nbb) Nummer 2.1 wird wie folgt gefaßt:\n„2. 1        Tabelle der zugelassenen Stoffe\n„2.1      Verpackungsarten\nPeressigsäurehaltige Gemische               (wie\n2.1.1     Die Stoffe sind in hermetisch (dicht)\nPräparate, Zubereitungen und Abfälle)\nzu verschließende Kombinationsver-\nbestehend aus\npackungen (Kunststoff) der Kodie-\nhöchstens 16 % Peressigsäure;                                       rung 6HA 1 oder in Fässer aus Stahl\n-   höchstens 30 % Wasserstoffperoxid,                                  mit abnehmbarem Deckel der Kodie-\nwobei der Gesamt-Aktivsauerstoffge-                                 rung 1A2 mit einem oder mehreren\nhalt aus der Summe von Peressig-                                    Innensäcken aus Kunststoff mit\nsäure und Wasserstoffperoxid nicht                                  einem höchstzulässigen Fassungs-\nmehr als 16 % betragen darf;                                        raum von 250 1 zu verpacken.\n-   höchstens 30% Essigsäure;                                 2.1.2     Die Stoffe dürfen auch in zusammen-\ngesetzte Verpackungen mit Innen-\n-   höchstens 15 % Schwefelsäure oder                                   gefäßen aus Glas, Kunststoff oder\nPhosphorsäure oder Gemische dieser                                  Metall und Außenverpackungen aus\nSäuren miteinander sowie Gemische                                   Holz, Kunststoff oder Pappe nach\nder genannten Säuren mit ihren sauren                               Anhang V Randnummer 1538 ver-\nSalzen und/oder mit neutralen Alkali-                               packt werden.\"\nsalzen;\n-    höchstens 1 % Tensid;                                 cc) lr:1 Nummer 2.2 wird die Angabe „ Ver-\npackungsgruppe I\" geändert in „ Verpackungs-\nmindestens 39 % Wasser;                                   gruppe II\" und folgender Satz 3 angefügt:\n-    mindestens 0,05 % Stabilisator (Zusam-                    „Zusätzlich ist eine Dichtheitsprüfung nach\nmensetzung bei der Bundesanstalt für                      Anhang V Randnummern 1553 und 1560\nMaterialforschung und -prüfung hinter-                    durchzuführen.\"\nlegt).\"\ndd) Es wird folgende Nummer 3 eingefügt:\ne) In der Ausnahme Nr. E 23 Nummer 1 wird die                                    „3        Sonstige Vorschriften\nAngabe „in geschmolzenem Zustand\" geändert in:\n3.1       Ein Versandstück nach Nummer 2.1 .2\n,,in geschmolzenem und erstarrtem Zustand.\"\ndarf nicht schwerer sein als 40 kg.\n3.2       Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.2,\n\") die zutreffende chemische Bezeichnung (z. B. Natriummethylat)                                Ziffer 6, Buchstabe a geltenden Vor-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                             2623\nschritten mit Ausnahme der Rand-                            Metall und Außenverpackungen aus\nnummer 438        sind    entsprechend                      Holz, Kunststoff oder Pappe nach\nanzuwenden.\"                                               Anhang V Randummer 1538 verpackt\nwerden.\"\nee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4; darin\nwird die Angabe:                                       cc) Folgende Nummern 3.4 und 3.5 werden ange-\n,,Metalle in pyrophorer Form (Nickelkataly-                fügt:\nsatoren in Form von Tabletten/Pulver), 4.2,                „3.4        Ein Versandstück nach Nummer 2.1.2\nZiffer 6a, GGVE, Ausnahme Nr. E 32\"                                   darf nicht schwerer sein als 40 kg.\nersetzt durch:                                             3.5         Die sonstigen für Stoffe der\nKlasse 4.2, Ziffer 6, Buchstabe a gel-\n,,Nicht pyrophore, aber selbstentzündungs-\nfähige feste metallhaltige Katalysatoren, 4.2,                        tenden Vorschriften mit Ausnahme\nder Randnummer 438 sind entspre-\nGGVE, Ausnahme Nr. E 32\".\nchend anzuwenden.\"\nff) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe\n„5         Übergangsvorschriften\n,,Metalle in pyrophorer Form, in Wasser auf-\nVerpackungen, welche die Anforde-               geschlämmt (Raney-Nickel-Katalysatoren), 4.2,\nrungen des Satzes 3 der Nummer 2.2              GGVE, Ausnahme Nr. E 36\"\nnicht erfüllen, dürfen bis zum 30. April\n1990 weiterverwendet werden.\"                   geändert in:\n,,Nicht pyrophore, aber selbstentzündungs-\ng) Die Ausnahme Nr. E 36 wird wie folgt geändert:                 fähige, in Wasser aufgeschlämmte, metallhal-\naa) Die Überschrift und Nummer 1 erhalten fol-                 tige Katalysatoren, 4.2, GGVE, Ausnahme\ngende Fassung:                                             Nr. E 36\".\n„Ausnahme Nr. E 36               h) Die Ausnahme Nr. E 37 wird wie folgt geändert:\n(Zulassung der Beförderung             aa) In der Überschrift und in den Nummern 1 und 4\nin Wasser aufgeschlämmter                  wird die Angabe „Tributylphosphin\" geändert\nselbstentzündungsfähiger                 in: ,,Tributylphosphan (Tributylphosphin)\".\nmetallhaltiger Katalysatoren)\nbb) Es wird folgende Nummer 2.4 eingefügt:\n1         Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbin-\n,,2.4      Der Stoff darf auch in zusammen-\ndung mit der Anlage Randnummern\ngesetzten Verpackungen nach der\n430 und 431 dürfen in Wasser auf-\nAnlage Randnummer 1538 mit her-\ngeschlämmte nicht pyrophore, aber\nmetisch (dicht) verschlossenen Innen-\nselbstentzündungsfähige metallhal-\ngefäßen aus Glas mit einem höchst-\ntige Katalysatoren als Stoffe der\nzulässigen Fassungsraum von 0,51\nKlasse 4.2 unter folgenden Bedingun-\noder aus geeignetem Kunststoff oder\ngen befördert werden.\nMetall mit einem Fassungsraum von\nDie Stoffe sind erstmals vor Aufgabe                        höchstens 1 1und mit Kisten aus Holz\nzur Beförderung nach den von der                            der Kodierungen 4C1 , 4C2, 40 oder\nBundesanstalt für Materialforschung                         4F oder aus Pappe der Kodierung 4G\nund -prüfung (BAM) in ihrem Amts-                           als Außenverpackung verpackt sein.\nund Mitteilungsblatt Band 17 (1987)                          Ein Versandstück darf nicht schwerer\nNummer 4 auf den Seiten 648 bis 656                         sein als 55 kg, bei Verwendung einer\nveröffentlichten Prüfverfahren zu prü-                      Kiste aus Pappe aber nicht schwerer\nfen und dürfen anhand der Prüfergeb-                        als 40 kg.\"\nnisse keine Einstufung als pyrophorer\nStoff (Verpackungsgruppe 1) erfor-           cc) Die bisherigen Nummern 2.4, 2.5 und 2.6\ndern. Die Prüfergebnisse müssen von              werden die Nummern 2.5, 2.6 und 2.7.\nder BAM anerkannt sein. Die Aner-\nkennung ist zuständigen Personen          i) Die Ausnahme Nr. E 38 wird wie folgt gefaßt:\nauf Verlangen vorzuzeigen oder aus-\nzuhändigen.\"                                                       „Ausnahme Nr. E 38\n(Airbag-Pellets, Airbag-Einheiten\nbb) Nummer 2.1 wird wie folgt gefaßt:\nund Gurtstraffer-Einheiten)\n„2.1      Verpackungsarten\n1          Zulassung zur Beförderung\n2.1.1     Die Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit\n1.1        Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung\nabnehmbaren Deckel der Kodierung\nmit der Anlage Randnummern 170 und\n1A2 mit einem Fassungsraum von\n171 dürfen „Gurtstraffer-Einheiten\", ,,Fah-\nhöchstens 250 1 zu verpacken.                           rer-Airbag-Einheiten\" und „Beifahrer-Air-\n2.1.2     Die Stoffe dürfen auch in zusammen-                     bag-Einheiten\" - jeweils nach dem\ngesetzte Verpackungen mit Innen-                        Sprengstoffgesetz zugelassen durch die\ngefäßen aus Glas, Kunststoff oder                       Bundesanstalt für Materialforschung und","2624                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n-prüfung und mit einem Zulassungszei-                                2.4        Zulassung und Kennzeichnung\nchen „BAM-PT1-0 ... \" versehen - als                                 2.4.1      Das Verfahren für die Zulassung der\npyrotechnische Gegenstände für tech-\nBauart der Verpackungen muß gemäß\nnische Zwecke der Klasse 1 c unter den\nden „Richtlinien über das Verfahren für\nfolgenden Bedingungen befördert werden.                                         die Durchführung der Bauartprüfung und\nBem. 1: In Kraftfahrzeuge eingebaute Gegenstände nach                           die Zulassung von Verpackungen für die\nNummer 1 unterliegen bei Beförderung der Kraftfahr•\nzeuge nicht den Vorschriften der GGVE.                                 Beförderung gefährlicher Güter- R 002\" -\nBem. 2: In Kraftfahrzeugsicherheitsgurte eingebaute Gurt•                       (Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt\nstraffer unterliegen nicht den Vorschriften der GGVE,\nwenn sie in zusammengesetzten Verpackungen in                          sein.\nEinsätze aus geeignetem Kunststoff in Außenverpak•\nkungen verpackt sind, die mindestens die Anforderun-        2.4.2     Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\ngen der Anlage Randnummer 1538 erfüllen. Ein Ver•\nsandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.\nhergestellte Außenverpackung muß die\nBern. 3: In Kraftfahrzeugsitze eingebaute Gurtstraffer unterlie·               vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.\ngen nicht den Vorschriften der GGVE, wenn eine\nAuslösung unter normalen Transportbedingungen               2.5       Verwendung anderer geprüfter\nnicht zu erwarten ist und der Absender dies im Fracht·\nbrief bescheinigt hat.                                                Verpackungen\n1.2   Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung                                          Es dürfen auch Verpackungen der Kodie-\nmit der Anlage Randnummern 100 und                                               rungen 1H2, 4A 1, 4C1, 4D, 4F oder 4G\n101 dürfen Airbag-Pellets mit dem Explo-                                        verwendet werden, wenn die Bestimmun-\nsivstoff Natriumazid, die von der Bundes-                                       gen der Anlage Randnummer 18 entspre-\nanstalt für Materialforschung und -prüfung                                      chend erfüllt sind.\ngeprüft und zur Beförderung im Rahmen                                 3          Sonstige Vorschriften\ndieser Ausnahme zugelassen sind, als\nStoffe der Klasse 1 a unter den folgenden                             3.1        Ein Versandstück mit Gegenständen nach\nBedingungen befördert werden.                                                    Nummer 1.1 darf nicht schwerer sein als\n60 kg.\n2     Verpackung                                                           3.2        Ein Versandstück nach Nummer 2.2.2\n2.1   Verpackung für die Gegenstände                                                  darf nicht schwerer sein als 40 kg.\nnach Nummer 1.1                                                      3.3        Die Zusammenpackung mit anderen\nDie Gegenstände sind in geeignete Ver-                                          gefährlichen Gütern sowie mit sonstigen\npackungen nachstehender Bauweise zu                                             Gütern ist nicht zugelassen.\nverpacken.                                                           3.4        Jedes Versandstück ist mit einem Gefahr-\n2.1.1 Innere Formteile                                                                zettel nach Muster 1 des Anhang IX zu\nDie Gegenstände sind in den Versand-                                            kennzeichnen.\nstücken mit schwer entflammbaren Kunst-                              3.5        Jedes Versandstück mit Stoffen nach\nstofformteilen festzulegen.                                                     Nummer 1.2 ist zusätzlich mit einem\n2.1.2 Außenverpackung                                                                 Gefahrzettel nach Muster 6.1 des\nAnhangs IX zu kennzeichnen.\nEs sind Kisten aus Stahl der Kodierung\n4A1, aus Holz der Kodierung 4C1 oder                                 3.6        Die Beförderung als Expreßgut ist nur für\naus Pappe der Kodierung 4G zu verwen-                                           Versandstücke nach Nummer 2.1 und\nden.                                                                            2.2.2 zugelassen.\n2.2   Verpackung für die Stoffe nach                                       3.7        Für Gegenstände nach Nummer 1.1 sind\nNummer 1.2                                                                      die sonstigen Vorschriften der Randnum-\nmern 172, 183 Satz 1, 184, 185 Abs. 1,\n2.2.1  Faßverpackung                                                                   186, 187 Abs. 2 - vgl. Nummer 3.4 -, 188\nEs sind Fässer aus geeignetem Kunststoff                                        und 189 entsprechend anzuwenden.\nder Kodierung 1H2 mit einem Fassungs-\nraum von höchstens 250 1 zu verwenden.                               3.8        Für die Stoffe nach Nummer 1.2 sind die\nsonstigen-für Stoffe der Randnummer 101\n2.2.2  Zusammengesetzte Verpackungen                                                   Ziffer 11 Buchstabe c geltenden Vorschrif-\nEs dürfen auch zusammengesetzte                                                 ten entsprechend anzuwenden.\nVerpackungen nach der Anlage Rand-                                   4          Angaben im Frachtbrief\nnummer 1538 mit Innengefäßen aus\nKunststoff mit einem Fassungsraum von                                          Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nhöchstens 1O I als Innenverpackung und                                         Angaben ist zu vermerken:\nKisten aus Holz der Kodierung 4C1, 40                                4.1        Für Gegenstände nach Nummer 1.1 :\noder 4F oder aus Pappe der Kodierung 4G                                         ,,Pyrotechnische Gegenstände für tech-\nals Außenverpackung verwendet werden.                                          nische Zwecke, 1 c, GGVE, Ausnahme\n2.3    Bauartprüfung                                                                   Nr. E 38\"\nDie Verpackungen ggf. mit Innenver-                                  4.2        Für Stoffe nach Nummer 1.2:\npackungen müssen einer Bauartprüfung                                            ,,Airbag-Pellets mit Natriumazid,      1 a,\nnach Anhang V mit Erfolg unterzogen                                            GGVE, Ausnahme Nr. E 38\".\nworden sein. Es sind die Bedingungen für\nGegenstände bzw. Stoffe der Ver-                                  k) In der Ausnahme Nr. E 42 wird die Angabe „BGBI. 1\npackungsgruppe II anzuwenden.                                        S. 961 )\" ersetzt durch: ,,(BGBI. 1 S. 953), geändert","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                            2625\ndurch die Verordnung vom 21. Dezember 1987                            fung als sehr, mittel oder schwach gefähr-\n(BGBI. 1 S. 2863), \".                                                 licher Stoff (Verpackungsgruppen 1, II\noder III) der Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 erfor-\n1) In der Ausnahme Nr. E 43 wird in den Nummern 1,                       dern. Die Prüfergebnisse müssen von der\n2.1.1, 2.1.4.2, 2.2.1 , 2.2.3, 4 und 5.2 die Angabe „2,               BAM anerkannt sein. Die Anerkennung ist\n3, 7, 8 - TCCD\" geändert in: ,,2, 3, 7, 8 - TCDD\".                    zuständigen Personen auf Verlangen vor-\nm) Die Ausnahme Nr. E 44 wird wie folgt geändert:                        zuzeigen oder auszuhändigen.\naa) In Nummer 1 werden die Angaben                           3        Angaben im Frachtbrief\nEs ist zu vermerken:\n„Druckgaspackungen der Randnummer 201\nZiffer 1O Buchstaben a und b\"                                    ,,Freigestellt gemäß Ausnahme Nr. E 49\".\ngeändert in:                                                                  Ausnahme Nr. E 50\n„Druckgaspackungen und Kartuschen der                                   (Natriummetasilikat in Fässern\nRandnummer 201 Ziffern 10 und 11, jeweils                                          aus Pappe)\nBuchstaben a und b, \".\n1        Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Ver-\nbb) In Nummer 3.1 wird im ersten Halbsatz nach                        bindung mit der Anlage Randnum-\nder Angabe „Ziffer 1O\" eingefügt:                                mer 801 a Abs. 1 Buchstabe c unterliegt\nfestes Natriummetasilikat der Anlage\n,,, die Kartuschen den für Randnummer 201\nRandnummer 801 Ziffer 41 Buchstabe c\nZiffer 11 \".                                                     (assimiliert) unter folgenden Bedingungen\nn) Folgende Ausnahmen Nr. E 48 bis E 67 werden                           nicht den Vorschriften der GGVE.\nangefügt:                                                    2        Verpackung\n„Ausnahme Nr. E 48                    2.1       Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens\n(1 U PAC-Bezeichnung)                          5 kg in feuchtigkeitsdichte Beutel aus\ngeeigneter Kunststoffolie zu verpacken.\n1          Abweichend von der Anlage Abschnitt C\n2.2      Je ein Beutel ist in ein Faß aus Pappe\nder Beförderungsvorschriften der Klassen\neinzusetzen; das Faß muß mindestens\n2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1 und 8 darf\ndie Bedingungen der Randnummer 1525\nanstelle der in den Stoffaufzählungen der\ngenannten Klassen in Kursivschrift auf-                     erfüllen.\ngeführten Stoffbezeichnungen (z. 8. mit           2.3       Die allgemeinen Verpackungsvorschriften\ndem Umlaut „Ä\" oder „Ae\" wie Äthan,                        der Randnummer 1500 Abs. 1 und 2\nTrichloraethylen) die Bezeichnung des                       sowie 4 bis 7 sind zu beachten.\nStoffes nach der Festlegung der Inter-\n3        Angaben im Frachtbrief\nnational Union of Pure and Applied Che-\nmistry in Genf (IUPAC-Nomenklatur) ver-                    Es ist zu vermerken:\nwendet werden (z. B. mit dem Buchstaben                    ,,Freigestellt gemäß Ausnahme Nr. E 50\".\n,,E\" wie Ethan, Trichlorethylen).\nAusnahme Nr. E 51\n2           Angaben im Frachtbrief\n(Weiterverwendung von Kesselwagen)\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nAngaben ist hinter dem Stoffnamen ein-            1        Abweichend von der Anlage Anhang XI,\nzufügen:                                                   Abschnitte 1.3.9, 1.3.10 und 1.3.11 dürfen\nfür die flüssigen Stoffe mit Flammpunkt bis\n,,(IUPAC-Name)\".\n55° C der Anlage Randnummern 301,\nAusnahme Nr. E 49                              601 und 801, die gemäß Anhang XI,\n(Freistellung bestimmter geprüfter Stoffe)                 Abschnitte 3.1, 6.1 und 8.1 in Kessel-\nwagen befördert werden dürfen, auch\n1           Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung\nKesselwagen weiterverwendet werden,\nmit der Anlage Randnummern 400, 430,\ndie den Anforderungen der Abschnitte\n431, 470 und 471 unterliegen die Stoffe\nder Klasse 4.1 Ziffer 1 Buchstabe b, Zif-\n1.3.9, 1.3.1 O und 1.3.11 nicht entspre-\nfern 1O und 13 Buchstaben a und b sowie                    chen.\ndie unter den Begriff der Klassen 4.2 und         2         Die Kesselwagen dürfen für die zuge-\n4.3 fallenden Stoffe unter den folgenden                   lassenen Stoffe bis zur nächsten nach\nBedingungen nicht den Vorschriften der                     dem 1. Januar 1988 liegenden wieder-\nGGVE.                                                       kehrenden Prüfung, längstens jedoch bis\nzum 31. Dezember 1991 weiterverwendet\n2           Prüfverfahren\nwerden.\nDie Stoffe müssen nach den von der\nBundesanstalt für Materialforschung und                                Ausnahme Nr. E 52\n-prüfung (BAM) in ihrem Amts- und Mit-                               (Hydrazingasgeneratoren)\nteilungsblatt Band 17 (1987) Nummer 4\nauf den Seiten 648 bis 656 veröffentlich-         1         Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3\nten Prüfverfahren geprüft sein und dürfen                   in Verbindung mit der Anlage Randnum-\nanhand der Prüfergebnisse keine Einstu-                    mern 170, 171, 213 Abs. 2, 218, 219, 222","2626                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(Tabelle) und 811 Abs. 3 dürfen Stickstoff                  GGVE zu kennzeichnen und mit der Auf-\nder Randnummer 201 Ziffer 1 Buchsta-                       schrift „Hydrazingasgenerator mit Stick-\nbe a und Hydrazin der Randnummer 801                       stoff und Hydrazin\" zu versehen.\nZiffer 44 Buchstabe a unter folgenden                       Versandstücke mit Hydrazingasgenerato~\n3.2\nBedingungen zusammen zu einem                               ren sind licht- und wärmegeschützt zu\nVersandstück (Hydrazingasgeneratoren)\nstauen und zu lagern.\nvereinigt werden.\n3.3     Versandstücke mit Hydrazingasgenerato-\n2      Verpackung                                                 ren dürfen nicht höher als 3 m überstaut\nDie Stoffe sind in getrennte Behälter zu                   werden.\nverpacken.\n3.4      Die sonstigen Vorschriften der GGVE für\n2.1   Die Hydrazingasgeneratoren müssen den                       die Stoffe Stickstoff und Hydrazin sind\nWerksnormen entsprechen, die bei der                        entsprechend anzuwenden.\nBundesanstalt für Materialforschung und\n-prüfung (BAM) hinterlegt und anerkannt            4        Angaben im Frachtbrief\nsind. Die Hydrazingasgeneratoren dürfen            4.1      Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nzwei pyrotechnisch betätigte Ventile ent-                   Angaben ist zu vermerken:\nhalten; eine Auslösung beim Transport\n,, Hydrazingasgeneratoren mit Stickstoff,\nmuß ausgeschlossen sein. Sie müssen\n2, 1 a), und Hydrazin, 8, 44a), GGVE,\nvon der BAM zugelassen sein.\nAusnahme Nr. E 52\".\n2.2   Techni~che Anforderungen\n4.2      Sofern die Kennzeichnungen der Behälter\n2.2.1 Der Stickstoffbehälter muß der Druck-                       für die Stoffe Stickstoff und Hydrazin auf\nbehälterverordnung in der jeweils gültigen                  Grund der Außenverpackung bei der\nFassung entsprechen sowie geprüft und                       Beförderung nicht sichtbar sind, ist auf sie\nzugelassen sein.                                            am Versandstück und im Frachtbrief in\n2.2.2 Der Fülldruck der Stickstoffbehälter bei                    geeigneter Form hinzuweisen.\n15 ° C darf den angegebenen höchst-\nzulässigen Betriebsdruck und, sofern\nAusnahme Nr. E 53\ndieser Wert niedriger liegt, zwei Drittel des\nPrüfüberdrucks, für den der Behälter be-                               (Diagnostische Proben und\nmessen und mit dem er geprüft worden                                       biologische Produkte)\nist, nicht überschreiten.                          1        Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2\n2.2.3 In dem Behälter für das Hydrazin in einem                   Nr. 1, 2 und 3 in Verbindung mit der\nHydrazingasgenerator dürfen höchstens                       Anlage Randnummern 650 und 651 unter-\n70 1 Hydrazin enthalten sein, der Behälter                  liegen diagnostische Proben und biolo-\ndarf nur zu höchstens 94 % seines                           gische Produkte unter folgenden Bedin-\nFassungsraumes gefüllt und muß für                          gungen nicht den Vorschriften der Anlage\neinen Prüfdruck von mindestens 6,5 MPa                      zur GGVE.\n(65 bar) (Überdruck) ausgelegt sein.                        Bem. 1: Diagnostische Proben von Menschen und Tieren sind\nunter anderem Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut\n2.3   Bauartprüfung                                                        und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebsflüssig-\nkeiten, die zu Untersuchungszwecken versandt wer-\nDie Behälter für das Hydrazin müssen                                 den. Mit ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Orga-\nnismen infizierte lebende Tiere sind jedoch ausge-\neiner Bauartprüfung nach Anhang V mit                                schlossen.\nErfolg unterzogen worden sein. Es sind                      Bem. 2: Biologische Produkte-sind fertige biologische Präpa-\nrate, die in der Human- oder Tiermedizin Verwendung\ndie Bedingungen für flüssige Stoffe der                            . finden. Es sind ferner fertige biologische Präparate,\ndie vor der Zulassung für Entwicklungs- oder\nVerpackungsgruppe I für Fässer aus Stahl                             Forschungszwecke zur Anwendung bei Menschen\nder Kodierung 1A1 anzuwenden.                                        oder Tieren vorgesehen sind. Hierunter fallen auch\nnoch nicht fertige biologische Präparate, die nach\nVerfahren staatlicher Fachinstitutionen hergestellt\n2.4   Zulassung und Kennzeichnung                                          werden.\n2.4.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau-\nart der Verpackung (hier Behälter für das\n2       Verpackung\nHydrazin) muß gemäß den „Richtlinien                2.1     Verpackung                  für    diagnostische\nüber das Verfahren für die Durchführung                      Proben\nder Bauartprüfung und die Zulassung von            2.1.1    Die diagnostischen Proben (z. B. für\nVerpackungen für die Beförderung gefähr-                    Milch-, Blut-, Urin- oder Stuhluntersuchun-\nlicher Güter - R 002 -\" (Verkehrs-                          gen) - bei Verdacht auf eine ansteckungs-\nblatt 1985 S. 518) durchgeführt sein.                       gefährliche Krankheit - sind in Mengen bis\n2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart                      zu höchstens 100 ml je Innenverpackung\nhergestellte Verpackung (hier Behälter für                  und höchstens 500 ml je Versandstück in\ndas Hydrazin) muß die vorgeschriebene                       flüssigkeitsdicht verschlossene Röhrchen\nKennzeichnung tragen.                                       aus Glas oder geeignetem Kunststoff zu\nverpacken. Es sind Saugstoffe, die aus-\n3     Sonstige Vorschriften\nreichen müssen, um die Gesamtmenge\n3.1   Jedes Versandstück ist mit Zetteln nach                     der beförderten Probematerialien aufzu-\nMuster 3, 6.1 und 8 des Anhangs IX der                      saugen, beizugeben. Die Innengefäße","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                           2627\nsind mit Polsterstoffen in die Außenver-                 -   1/1, 1/2, 7 Abs. 2, 14 Buchstaben a, b\npackung einzubetten.                                         und d,\n2.1.2   Bei begründetem Verdacht oder gesicher-                  -   100, 101, 120,. 121 Abs. 1, 123 Abs. 2\nter Diagnose auf eine ansteckungsgefähr-                     und 3, 124,\n.liche Krankheit muß je ein Röhrchen\n-   130,131, 150Abs.4,\nzusätzlich in ein flüssigkeitsdicht ver-\nschlossenes Röhrchen aus geeignetem                      -   170, 171,\nKunststoff eingesetzt sein.                              -  200, 201, 225 Abs. 2, 227, 228 Abs. 1,\n2.1.3   Auf die Außenverpackung darf verzichtet                     229, 230,\nwerden, wenn die Röhrchen in Tragege-                     -  300, 301, 315 Abs. 1 und 2, 317\nstellen fest eingesetzt sind und die Proben                 Abs. 1, 2 und 3, 318, 320 Abs. 3, 321,\nin geeigneten Behältnissen von fachkun-                      322,\ndigen Labordiensten befördert werden.\n-  400, 401, 414, 417, 420, 421,\n2.2     Verpackung für biologische\nProdukte                                                  -  430, 431, 446, 449, 450,\n2.2.1   Mit ansteckungsgefährlichen Stoffen und                   -  470, 471, 485 Abs. 2 und 3, 486,\nOrganismen behaftete biologische Pro-                     -  500,501,514,517,518,521,550,551,\ndukte sind in Mengen bis zu höchstens                        558/1, 564, 566, 567,\n50 ml je Innenverpackung und höchstens                    -  600,601,615,616,619,620,623,624,\n100 ml - bei zerbrechlichen Innenver-\npackungen aber höchstens 50 ml - je                      -   650, 651, 669, 670, 674, 675,\nVersandstück in flüssigkeitsdicht ver-                   -   800, 801, 815, 816, 819 und 820\nschlossenen Röhrchen aus Glas oder\ngeeignetem Kunststoff mit Saugstoffen,                    dürfen gefährliche Güter innerhalb der\ndie ausreichen müssen, um mindestens                      Seehafenstädte sowie von und nach\n125 % der beförderten Produkte aufzu-                     einem Seehafen sowie von und nach\nsaugen, in Außenverpackungen einzu-                        Flugplätzen, auch nach einer vorausge-\nsetzen.                                                    gangenen oder nachfolgenden Beförde-\nrung auf der Straße oder auf einer Binnen-\n2.2.2   Bei biologischen Produkten mit sehr                      wasserstraße, unter den in den folgenden\nansteckungsgefährlichen Stoffen oder                      Abschnitten genannten Bedingungen\nOrganismen (Risikogruppe IV nach den                      befördert werden.\nEmpfehlungen der Weltgesundheitsorga-\nnisation - WHO) muß je ein Röhrchen              1.1     Für Versandstücke - auch für Versand-\nzusätzlich in ein flüssigkeitsdicht ver-                  stücke in Containern - dürfen die Vor-\nschlossenes Röhrchen aus geeignetem                      schriften der Gefahrgutverordnung See\nKunststoff eingesetzt sein.                              (GGVSee) in Verbindung mit dem Interna-\n3       Sonstige Vorschriften                                    tional Maritime Dangerous Goods-Code\n3.1     Diese Mengen müssen in zusammenge-                       (IMDG-Code deutsch) (BAnz. Nr. 170a\nsetzten Verpackungen befördert werden,                    vom 12. September 1987) in der jeweils\ndie mindestens die Bedingungen der                        geltenden Fassung über Verpackung,\nZusammenpackung, Kennzeichnung und\nAnlage Randnummer 1538 erfüllen.\nBeschriftung angewandt werden. Die\n3.2    Wird bei diagnostischen Proben nur eine                   Zusammenladeverbote der Anlage Ab-\nInnenverpackung in die Außenverpackung                    schnitte E sind sinngemäß anzuwenden.\neingesetzt, so darf die Außenverpackung\nauch zylindrisch oder kanisterförmig sein.        1.2     Für Container einschließlich Tankcontai-\nSie muß aus geeignetem Kunststoff her-                    ner mit gefährlichen Gütern dürfen die\ngestellt sein und mindestens die Bedin-                   Vorschriften der GGVSee in der jeweils\ngungen der Anlage Randnummer 1526                         geltenden Fassung über Kennzeichnung\nerfüllen.                                                 und Beschriftung angewandt werden.\n3.3    Die „Allgemeinen Verpackungsvorschrif-\nten\" der Anlage Randnummer 1500 (1)               2       Stoffzulassung\nund (2) sowie (4) bis (7) sind zu beachten.\n2.1     Gefährliche Güter, die nach der GGVSee\n3.4    Die Versandstücke sind mit der Aufschrift                 Klassen 1 bis 8, nicht aber nach Gefahr-\n„Diagnostische Probe\" bzw. ,,Biologische                  gutverordnung Eisenbahn (GGVE) zur\nProdukte\" zu versehen.                                    Beförderung zugelassen sind, dürfen\nabweichend von § 3 Abs. 1 befördert\nAusnahme Nr. E 54                            werden\n(Zu- und Ablauf                           a) in Versandstücken - auch in Versand-\nder Seehäfen und Flugplätze)                          stücken in Containern -, wenn diese\n1      Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2                      den Vorschriften der GGVSee über\nund 3 in Verbindung mit der Anlage Rand-                      Verpackung, Zusammenpackung, Kenn-\nnummern                                                       zeichnung und Beschriftung,","2628                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nb) in Tankcontainern, wenn diese den                                 Abs. 2 nicht, wenn die Güter in\nVorschriften der GGVSee für ortsbe-                              Containern nach den Trennvor-\nwegliche Tanks                                                   schriften der GGVSee verladen\nsind.\nentsprechen.\nbb) Sofern unter den Buchstaben b bis\n2.2 Randnummer 3 Abs. 5 und die Bemer-\nm zusätzliche oder abweichende\nkung 2 zu Randnummer 601 Ziffer 17 a}\nBestimmungen hinsichtlich der\nsind jedoch zu beachten.\nBezettelung der Wagen (ein-\n2.3 Gefährliche Güter, bei denen nach den                                schließlich Containertragwagen)\nVorschriften der GGVSee eine Beförde-                                aufgeführt sind, ist deren Ein-\nrungstemperatur von weniger als 20° C                                haltung vom Absender im Sinne\nangegeben ist, dürfen nicht im Rahmen                                der GGVE sicherzustellen.\ndieser Ausnahme befördert werden. Ist\neine Beförderungstemperatur von 20° C                       b) für Güter der Klasse 1 der GGVSee\noder mehr bis einschließlich 50° C ange-                        aa) Alle Güter der Klasse 1 der\ngeben, sind Beförderungen im Rahmen                                  GGVSee sind wie Güter der Klas-\ndieser Ausnahme nur in den Monaten                                   se 1 a der GGVE zu behandeln\nOktober bis April zulässig.                                          (siehe aber Nummer 6). Sie dürfen\n2.4 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die                             nur als Wagenladung in gedeckten\nnach den Vorschriften der GGVSee den                                 Wagen unter Beachtung der nach-\nVerträglichkeitsgruppen A, K oder L zu-                              folgenden Regelungen befördert\ngeordnet sind, dürfen nicht im Rahmen                                werden; die Wagen müssen die\ndieser Ausnahme befördert werden.                                    Anforderungen der Randnum-\nmer 120 sowie des Anhanges IV\n2.5 Wegen Tankcontainern siehe Abschnitt 1.9                             erfüllen.                           ·\ndes Anhangs X.\nbb) Randnummer 121 Abs. 2 gilt nicht.\n3   Sonstige Vorschriften\ncc) An beiden Seiten der Wagen ein-\n3.1 In den Fällen der Nummern 2.1 bis 2.3                                schließlich Containertragwagen,\nmüssen, im übrigen dürfen im Frachtbrief                             in denen entweder mit Gefahr-\nanstelle der nach· Randnummer 1/1 und                                kennzeichen der Klasse 1 nach\n1/2 Abs. 1 vorgeschriebenen Bezeich-                                 GGVSee oder mit der Aufschrift\nnungen, folgende Angaben nach der                                    „ 1.4 S\" versehene Versandstücke\nGGVSee enthalten sein:                                               verladen sind, sind Zettel nach\na) der richtige technische Name; für Gase                            Muster 1 des Anhangs IX anzu-\nder Klasse 2 muß zusätzlich die Gefahr                           bringen. Werden zusätzlich Klein-\nangegeben werden;                                                container verwendet, müssen\ndiese mit einem Zettel nach\nb) die Nummer der Klasse und, soweit                                 Muster 1 versehen sein.\nvorhanden, der Unterklasse;\ndd) Randnummer 123 Abs. 2 Satz 2\nc) die UN-Nummer;                                                    ist nicht anzuwenden.\nd} der niedrigste Flammpunkt, wenn er\nee} Die Bestimmungen der Rand-\nunter 61 ° C liegt;                                               nummer 123 Abs. 3 sind für alle\ne) die für bestimmte Güter vorgeschrie-                               Beförderungen zu beachten.\nbene Beförderungstemperatur;                                ff}   Die Bestimmungen der Rand-\nf) für Güter der Klasse 7 die nach Num-                               nummer 150 Abs. 4 sind zusätz-\nmer 9.1.1 der Einleitung zur Klasse 7                             lich anzuwenden, wenn die Ver-\nerforderlichen Angaben.                                           sandstücke nach den Vorschriften\nRandnummer 1/2 Abs. 2 ist anzuwenden.                                 der GGVSee der Unterklasse 1.1\nIm Frachtbrief ist zusätzlich zu vermerken:                           zugeordnet sind. Dies ist aus dem\nGefahrkennzeichen der Klasse 1\n,,Ausnahme Nr. E 54\".\nder GGVSee zu ersehen.\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stoffe\nder Klasse 9 der GGVSee.                                         gg) Abweichend von Randnummer 124\ndürfen gefährliche Güter der\n3.2 In den Fällen der Nummern 3.1 Satz 1                                  Klasse 1 nicht mit anderen gefähr-\nsind die Vorschriften der Anlage zur                                  lichen Gütern zusammen in einen\nGGVE mit folgender Maßgabe anzu-                                      Wagen verladen werden.\nwenden:\nc) Für Güter der Klasse 2 der GGVSee\na) für Güter der Klassen 1 bis 8 der\nGGVSee                                                       aa) Randnummer 225 Abs. 2 und\nRandnummer 228 Abs. 1 gelten\naa) Alle Vorschriften des Abschnit-\nnicht.\ntes D in den einzelnen Gefahrklas-\nsen der GGVE sind zu beachten;                          bb) Abweichend von Randnummer 227\njedoch gilt die Randnummer 7                                 müssen gedeckte Wagen stets","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                           2629\neine     ausreichende     Belüftung                      Vorschriften der GGVSee mit\nhaben.                                                   Gefahrkennzeichen für Zusatzge-\ncc) Abweichend von Randnummer 229                            fahren versehen, sind Zettel der\nsind an beiden Seiten der Wagen                          entsprechenden Muster nach\neinschließlich Containerwagen bei                        Anhang IX anzubringen.\nBeförderung von Versandstücken,                      dd) Randnummer 420 Abs. 2 Satz 2\ndie nach den Vorschriften der                            und 3 gilt nicht.\nGGVSee mit Gefahrkennzeichen -                       ee) Abweichend von Randnummer 421\nausgenommen mit dem Kennzei-                             dürfen Güter der Klasse 4.1\nchen „Non flammable compressed                           außerdem nicht mit gefährlichen\ngas\" - versehen sind, Zettel der                         Gütern der Klassen 1, 5.1 und 5.2\njeweils entsprechenden Muster                            der GGVSee zusammen in einen\nnach Anhang IX anzubringen.                              Wagen verladen werden.\ndd) Abweichend von Randnummer 230                    f) Für Güter der Klasse 4.2 der GGVSee\ndürfen Güter der Klasse 2 außer-\ndem nicht mit gefährlichen Gütern                    aa) Abweichend von Randnummer 446\nder Klassen 1, 5.1 und 5.2 der                           ist die Beförderung nur in gedeck-\nGGVSee zusammen in einen                                 ten Wagen zulässig.\nWagen verladen werden.                               bb) Die Bestimmungen der Rand-\nnummer 449 Abs. 1 und Abs. 3\nd) Für Güter der Klasse 3 der GGVSee                            sind anzuwenden, wenn die Ver-\naa) Die Bestimmungen der Rand-                               sandstücke nach den Vorschriften\nnummer 315 Abs. 1 sind für alle                          der GGVSee mit Gefahrkenn-\nBeförderungen zu beachten.                               zeichen für die Klassen 4.2 bzw.\nbb) Die Bestimmungen der Rand-                               4.3 oder anderer Gefahrklassen\nnummer 315 Abs. 2, der Rand-                             (Zusatzgefahr) versehen sind.\nnummer 317 Abs. 1 und 2 und der                      cc) Randnummer 449 Abs. 2 Satz 2\nRandnummer 320 Abs. 3 sind                               gilt nicht.\nanzuwenden, wenn die Versand-\ndd) Die Bestimmungen der Rand-\nstücke nach den Vorschriften der                         nummer 449 Abs. 3 sind für alle\nGGVSee mit Gefahrkennzeichen                             Beförderungen zu beachten.\nfür die Klassen 3, 6.1 und/oder 8\nversehen sind.                                       ee) Abweichend von Randnummer 450\ndürfen Güter der Klasse 4.2\ncc) Randnummer 317 Abs. 3 Satz 2                             außerdem nicht mit gefährlichen\ngilt nicht.                                              Gütern der Klassen 1, 5.1 und 5.2\ndd) Abweichend von Randnummer 318                            der GGVSee zusammen in einen\ndürfen Güter der Klasse 3 außer-                         Wagen verladen werden.\ndem nicht mit gefährlichen Gütern                 g) Für Güter der Klasse 4.3 der GGVSee\nder Klassen 1, 5.1 und 5.2 der\nGGVSee zusammen in einen                             aa) Die Bestimmungen der Rand-\nWagen verladen werden.                                   nummer 485 Abs. 2 sind anzu-\nwenden, wenn die Versandstücke\nee) Die Bestimmungen der Rand-                               nach      den    Vorschriften   der\nnummer 321 und 322 sind für alle                         GGVSee mit Gefahrkennzeichen\nBeförderungen zu beachten.                               für die Klasse 4.3 versehen sind.\nSind die Versandstücke nach den\ne) Für Güter der Klasse 4.1 der GGVSee\nVorschriften der GGVSee mit\naa) Für bestimmte Güter der Klasse 4.1,                      Gefahrkennzeichen für Zusatz-\nfür die nach den Vorschriften der                        gefahren versehen, sind Zettel des\nGGVSee        eine   Beförderungs-                       entsprechenden Musters nach\ntemperatur angegeben ist, sind die                       Anhang IX anzubringen.\nBestimmungen des Absatzes 2\nbb) Randnummer 485 Abs. 3 Satz 2\nSatz 3 und 4 dieser Ausnahme zu\ngilt nicht.\nbeachten.\ncc) Abweichend von Randnummer 486\nbb) Die Vorschriften der Randnummer\ndürfen Güter der Klasse 4.3\n417 sind für alle Beförderungen zu\naußerdem nicht mit gefährlichen\nbeachten.\nGütern der Klassen 1, 5.1 und 5.2\ncc) Die Bestimmungen der Rand-                                der GGVSee zusammen in einen\nnummer 420 Abs. 1 sind anzu-                              Wagen verladen werden.\nwenden, wenn die Versandstücke\nh) Für Güter der Klasse 5.1 der GGVSee\nnach      den    Vorschriften    der\nGGVSee mit Gefahrkennzeichen                         aa) Die Bestimmungen der Rand-\nfür die Klasse 4.1 versehen sind.                         nummer 514 und 521 sind für alle\nSind die Versandstücke nach den                           Beförderungen zu beachten.","2630                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nbb) Die Bestimmungen der Rand-                                dd) Abweichend von Randnummer 620\nnummer 517 Abs. 1 sind anzu-                                  dürfen Güter der Klasse 6.1\nwenden, wenn die Versandstücke                                 außerdem nicht mit gefährlichen\nnach      den    Vorschriften  der                            Gütern der Klassen 1, 5.1 und 5.2\nGGVSee mit Gefahrkennzeichen                                  der GGVSee zusammen in einem\nfür die Klasse 5.1 versehen sind.                              Wagen verladen werden.\nSind an den Versandstücken nach\nee) Die Randnummern 623 und 624\nden Vorschriften der GGVSee\nsind für alle Beförderungen zu\nGefahrkennzeichen für Zusatzge-\nbeachten.\nfahren vorhanden, so sind Zettel\nder entsprechenden Muster nach                       k) Für Güter der Klasse 6.2 der GGVSee\nAnhang IX anzubringen.\naa) Randnummer 669 gilt nicht.\ncc) Randnummer 517 Abs. 3 gilt nicht.\nbb) Abweichend von Randnummer\ndd) Abweichend         von     Randnum-                             670 dürfen Güter der Klasse. 6.2\nmer 518       dürfen   Güter    der                            außerdem nicht mit gefährlichen\nKlasse 5.1 nicht mit anderen                                   Gütern der Klassen 1, 5.1 und 5.2\ngefährlichen Gütern zusammen in                                der GGVSee zusammen in einen\neinen Wagen verladen werden.                                   Wagen verladen werden.\ni) Für Güter der Klasse 5.2 der GGVSee                            cc) Die Bestimmungen der Randnum-\nmern 672 Abs. 2, 674 und 675\naa) Umgebungstemperatur im Sinne                                    sind für alle Beförderungen zu be-\nder Randnummer 558/1 Abs. 2                                    achten.\nSatz 3 sind die im Frachtbrief\nangegebenen Beförderungstem-                         1)   Für Güter der Klasse 7 der GGVSee\nperaturen nach der GGVSee.                                Keine besonderen Bestimmungen.\nbb) Randnummer 564 ist für alle                           m) Für Güter der Klasse 8 der GGVSee\nBeförderungen anzuwenden.\naa) Die Vorschriften der Randnummer\ncc) Die Bestimmungen der Rand-                                      815 sind für alle Beförderungen zu\nnummer 566 Abs. 1 und Abs. 2                                   beachten.\nSatz 1 sind anzuwenden, wenn\nbb) Die Bestimmungen der Randnum-\ndie Versandstücke nach den Vor-\nmern 816 und 819 Abs. 1 und 2\nschriften     der    GGVSee     mit\nsind anzuwenden, wenn die Ver-\nGefahrkennzeichen für organische\nsandstücke nach den Vorschriften\nPeroxide der Klasse 5.2 versehen\nder GGVSee mit Gefahrkennzei-\nsind. Sind die Versandstücke nach\nchen für die Klassen 8, 3, 5.1 und/\nden Vorschriften der GGVSee mit\noder 6.1 versehen sind.\nGefahrkennzeichen für Zusatzge-\nfahren versehen, so sind Zettel der                      cc) Randnummer 819 Abs. 3 Satz 2\nentsprechenden       Muster nach                               gilt nicht.\nAnhang IX anzubringen.                                   dd) Abweichend von Randnummer\ndd) Randnummer 566 Abs. 2 Satz 2                                    820 dürfen Güter der Klasse 8\ngilt nicht.                                                    außerdem nicht mit gefährlichen\nGütern der Klassen 1 , 5.1 und 5.2\nee) Abweichend von Randnummer 567                                   der GGVSee zusammen in einen\ndürfen Güter der Klasse 5.2 nicht                              Wagen verladen werden.\nmit anderen gefährlichen Gütern\nzusammen in einen Wagen verla-              4        Für Versandstücke mit gefährlichen\nden werden.                                          Gütern, die von und nach Flugplätzen\nbefördert werden, gelten die Nummern 1,\nj) Für Güter der Klasse 6.1 der GGVSee                        2 und 3 dieser Ausnahme entsprechend,\naa) Die Vorschriften der Randnum-                         wenn anstelle der Vorschriften der\nmer 615 und 616 Abs. 1 sind für                       Gefahrgutverordnung See die Techni-\nalle Beförderungen zu beachten.                       schen Vorschriften der Internationalen\nZivilluftfahrt-Organisation, Montreal (ICAO-\nbb) Die Bestimmungen der Rand-                            TI) eingehalten werden.\nnummer 616 Abs. 2 und der Rand-\nnummer 619 Abs. 1, 2 und 3 sind\nanzuwenden, wenn die Versand-                                       Ausnahme Nr. E 55\nstücke nach den Vorschriften der                         (Zwei-Komponenten-Dichtstoffmasse)\nGGVSee mit Gefahrkennzeichen\nfür die Klassen 6.1, 3 und/oder 8            1        Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4\nversehen sind.                                        Abs. 2 Nummern 1 und 2, in Verbindung\nmit der Anlage Randnummern 550, 554\ncc) Randnummer 619 Abs. 4 Satz 2                          und 560 darf eine Zwei-Komponenten-\ngilt nicht.                                           Dichtstoffmasse aus","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                                    2631\na) Peroxid-Härter-Zubereitung mit              4             Angaben im Frachtbrief\n- 20 Gewichts-% Cumolhydroperoxid,                       Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\n80%ig,                                                 Angaben ist zu vermerken:\n- 35 Gewichts-% Butylbenzylphthalat,                      ,,Härterzubereitung mit 20 Gewichts-%\nCumolhydroperoxid, 80%ig, 5.2, GGVE,\n- 44 Gewichts-% Kreide,                                   Ausnahme Nr. E 55\".\n- Toluol und Farbstoff\nb) Polysulfid-Fugendichtstoffmasse aus                                    Ausnahme Nr. E 56\nsonstigen nicht der GGVE unterliegen-                                     (Bestimmte Stoffe\nden Gütern                                                         der Klassen 4.2, 4.3 und 5.1\nunter folgenden Bedingungen als Stoff der                       in zusammengesetzten Verpackungen)\nKlasse 5.2 befördert und miteinander zu         1             Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nummer 1 in\neinem Versandstück vereinigt werden.                          Verbindung mit der Anlage (Angabe der\nRandnummern siehe Tabelle in Num-\n2     Verpackung                                                    mer 2) dürfen die in der folgenden Tabelle\nEs sind zusammengesetzte Verpackun-                           aufgeführten Stoffe auch in zusammenge-\ngen zu verwenden.                                             setzten Verpackungen befördert werden.\n2.1   Innenverpackungen                               2             Tabelle der Stoffe\n2.1.1 Die Peroxid-Härter-Zubereitung ist in\nMengen bis zu höchstens 350 g in Dosen          Klasse            Benennung              Abweichung Ver-\nZiffer                                   von Rand-  packungs-\naus geeignetem Metall zu verpacken.                                                      nummer     gruppe\n2.1.2 Die Dichtstoffmasse ist in Dosen oder           4.2 6a)           Metalle in                438          1\nGefäße aus geeignetem Metall zu ver-                              pyrophorer Form\npacken.\n4.3 1 a)          Stoffe dieser Ziffern,    473          1\n2.2   Außenverpackung                                        2b)        die in Berührung          474\nEs sind Kisten aus Pappe der Kodierung                 3          mit Wasser                475\n4G zu verwenden.                                                  entzündliche Gase\nentwickeln\n2.3   Bauartprüfung\nDie Verpackungen mit Innenverpackun-            5.1 2             Entzündend                504          1\ngen müssen einer Bauartprüfung nach                    3          (oxidierend)              505          1\nAnhang V mit Erfolg unterzogen worden                  4a)-f)     wirkende Stoffe           506         II\n5          dieser Ziffern            507         II\nsein. Es sind die Bedingungen für Stoffe\n8                                    508          1\nder Verpackungsgruppe II anzuwenden.                   9b)+c)                               509         II\n2.4   Zulassung und Kennzeichnung                            10                                                1\n2.4.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau-\n3            Verpackung\nart der Verpackungen muß gemäß den\n„Richtlinien über das Verfahren für die                       Die Stoffe sind in zusammengesetzte Ver-\nDurchführung der Bauartprüfung und die                       packungen der nachstehenden Bauarten\nZulassung_ von Verpackungen für die                          zu verpacken.\nBeförderung gefährlicher Güter- R 002 -\"        3.1          Innenverpackung\n(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt                     Es sind zu verwenden dicht zu verschlie-\nsein.                                                        ßende Gefäße aus Glas mit einem höchst-\n2.4.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart                        zulässigen Fassungsraum von 2,8 1.\nhergestellte Außenverpackung muß die                         Gefäße aus Glas mit Füllgütern, die bei\nvorgeschriebene Kennzeichnung tragen.                        einem möglichen Auslaufen die Außenver-\npackung zerstören können, sind einzeln\n2.5   Verwendung anderer geprüfter                                 zusätzlich in einen dicht zu verschließen-\nVerpackungen                                                 den Beutel aus geeignetem Kunststoff ein-\nEs dürfen auch Verpackungen der Kodie-                       zusetzen.\nrung 4G verwendet werden, wenn die\n3.2          Außenverpackungen\nBestimmungen der Anlage Randnummer\n18 entsprechend erfüllt sind.                                Es sind zu verwenden\nKisten aus Pappe der Kodierung 4G,\n3     Sonstige Vorschriften                                              Kisten aus Schaumstoffen der Kodie-\n3.1   Die Beförderung als Expreßgut ist zu-                              rung 4H1\ngelassen, sofern ein Versandstück nicht                            Kisten aus massiven Kunststoffen der\nschwerer ist als 40 kg.                                            Kodierung 4H2.\n3.2   Die sonstigen für Stoffe der Klasse 5.2,        3.3          Verschlüsse und Polsterstoffe\nZiffer 10 geltenden Vorschriften sind ent-                   Hinsichtlich der Verschlüsse, der sonsti-\nsprechend anzuwenden.                                        gen Ausrüstung der Innen- und Außen-","2632                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nverpackung sowie der Verwendung von                             höchstens 11 % Peressigsäure,\nPolster- oder Saugstoffen sind die Vor-                        höchstens 1 % Wasserstoffperoxid,\nschriften für die jeweiligen Stoffe zu                     - höchstens 1 % Schwefelsäure,\nbeachten.\n- mindestens 75 % Essigsäure,\n3.4    Füllungsgrad                                              - mindestens 10 % Wasser,\nDie Innenverpackungen für die genannten                    - Tensidzusatz,\nStoffe der Verpackungsgruppe I dürfen                      - mindestens 0,05 % Stabilisator (Zusam-\nnur zu höchstens 90 % ihres Fassungs-                          mensetzung bei der Bundesanstalt für\nraumes gefüllt sein.                                           Materialforschung und Prüfung hinter-\n3.5   Versand stü ckg ew ic ht                                       legt)\nEin Versandstück mit den genannten Stof-                   als Stoffe der Klasse 5.2 unter den folgen-\nfen der Verpackungsgruppe I darf nicht                     den Bedingungen befördert werden.\nmehr als 20 1 oder 20 kg, ein Versand-\n2       Verpackung\nstück mit anderen genannten Stoffen nicht\nmehr als 30 1 oder 30 kg des jeweiligen                    Die Stoffe sind in Kombinationsverpackun-\nStoffes enthalten.                                         gen oder zusammengesetzte Verpackun-\ngen zu verpacken.\n3.6   Bauartprüfung\n2.1     Korn b i nati on sverpac ku nge n\n3.6.1 Die Verpackungen mit Innenverpackun-                       (Kunststoff)\ngen müssen einer Bauartprüfung nach                        Der Stoff ist in Mengen bis zu 25 kg in\nAnhang V mit Erfolg unterzogen worden                      Kombinationsverpackungen (Kunststoff)\nsein. Es sind die Bedingungen für Stoffe                   mit einem Innengefäß aus geeignetem\nder jeweils angegebenen Verpackungs-                       Kunststoff und einer Außenverpackung\ngruppe anzuwenden.                                         aus Pappe in Kistenform der Kodierung\n3.6.2 Zusätzlich sind bei den genannten Stoffen                  6HG2 zu verpacken.\nder Verpackungsgruppe I je Bauart 3                2.2     zusammengesetzte Verpackungen\nInnengefäße aus Glas einer Dichtheits-\nprüfung mit Luft mit einem Überdruck von           2.2.1   Innenverpackungen\n1,5 x Dampfdruck bei 50° C abzüglich                       Es sind Gefäße aus geeignetem Kunststoff\n100 kPa (1 bar), mindestens jedoch 20                      mit einer höchstzulässigen Füllmenge von\nkPa (0,2 bar) zu unterziehen.                              25 kg zu verwenden.\n3.7   Zulassung und Kennzeichnung                        2.2.2   Außenverpackungen\nEs sind Kisten aus Holz der Kodierungen\n3.7.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau-                   4C1, 4C2, 4D, 4F oder aus Pappe der\nart der Verpackungen muß gemäß den                         Kodierung 4G zu verwenden.\n„Richtlinien über das Verfahren für die\nDurchführung der Bauartprüfung und die             2.3     Ausrüstung\nZulassung von Verpackungen für die                         Die Verpackungen müssen gemäß der\nBeförderung gefährlicher Güter- R 002 -\"                   Anlage Randnummer 557 ausgerüstet\n(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt                   sein.\nsein.                                                      Bauartprüfung\n2.4\n3.7.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart                      Die Verpackungen mit Innenverpackun-\nhergestellte Außenverpackung muß die                       gen müssen einer Bauartprüfung nach\nvorgeschriebene Kennzeichnung tragen.                      Anhang V mit Erfolg unterzogen worden\n3.8                                                              sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe\nVerwendung anderer geprüfter\nder Verpackungsgruppe I anzuwenden.\nVerpackungen\nEs dürfen auch Verpackungen der Kodie-             2.5     Zulassung und Kennzeichnung\nrungen 4G, 4H1 und 4H2 verwendet wer-              2.5.1    Das Verfahren für die Zulassung der Bau-\nden, wenn die Bestimmungen der Anlage                      art der Verpackungen muß gemäß den\nRandnummer 18 entsprechend erfüllt                          „Richtlinien über das Verfahren für die\nsind.                                                       Durchführung der Bauartprüfung und die\nZulassung von Verpackungen für die\n4     Angaben im Frachtbrief\nBeförderung gefährlicher Güter- R 002 -\"\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen                    (Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt\nAngaben ist zu vermerken:                                   sein.\n,,Ausnahme Nr. E 56\".                   2.5.2   Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\nhergestellte Außenverpackung muß die\nAusnahme Nr. E 57                             vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.\n(Peressigsäure/Essigsäure-Gemisch)              2.6      Verwendung anderer geprüfter\n1     Abweichend von§ 3 Abs. 1 in Verbindung                      Verpackungen\nmit der Anlage Randnummern 550 und                          Es dürfen auch Verpackungen der Kodie-\n551 dürfen Mischungen aus                                  rungen 6HG2, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4G ,","Nr. 63 - Tag der Ausgabe_: Bonn, den 30. Dezember 1988                               2633\nverwendet werden, wenn die Bestimmun-                      -    Kisten aus Aluminium der Kodierung\ngen der Anlage Randnummer 18 entspre-                           4B1, 4B2,\nchend erfüllt sind.                                             Kisten aus Naturholz der Kodierung\n3      Sonstige Vorschriften                                           4C1, 4C2,\nDie sonstigen für Stoffe der Anlage Rand-                       Kisten aus Sperrholz der Kodierung 4D,\nnummer 551 Ziffer 35 geltenden Vorschrif-                       Kisten aus Holzfaserwerkstoffen der\nten sind entsprechend anzuwenden.                               Kodierung 4F,\n4      Angaben im Frachtbrief                                          Kisten aus Pappe der Kodierung 4G.\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen          2.3      Versa ndstü c kg ewi c ht\nAngaben ist zu vermerken:                                  Ein Versandstück darf nicht schwerer sein\n,, Peressigsäure/Essigsäure-Gemisch, 5.2,                  als 100 kg; wenn es zerbrechliche Gefäße\nGGVE, Ausnahme Nr. E 57\".                                  enthält, aber nicht schwerer als 75 kg. Dies\ngilt nur, wenn in der Tabelle in Nummer 5\nfür die einzelnen Klassen keine geringeren\nAusnahme Nr. E 58                             Gewichtsgrenzen vorgeschrieben sind.\n(Zusammenpackung von                   2.4      Bauartprüfung\nLaborchemikalien sowie\nvon Zwei-Komponenten-Härtern)               2.4.1    Die Verpackungen mit Innenverpackun-\ngen müssen einer Bauartprüfung gemäß\n1     Abweichend von § 4 Abs. 2 Nummern 1                         Anhang V mit Erfolg unterzogen worden\nund 2 in Verbindung mit der Anlage Rand-                   sein.\nnummern 408, 413, 416, 435, 438, 442,\n445, 474, 477, 480, 505, 506, 507, 508,            2.4.2    Sofern keine der in Nummer 2.4.3 aufge-\n509,510,513,554, 55~560, 563dürfen                          führten Stoffe enthalten sind, sind Außen-\ndie in der Tabelle in Nummer 5 aufgeführ-                   verpackungen zu verwenden, die den\nten Stoffe mit anderen Stoffen und Gegen-                   Anforderungen für Stoffe der Verpak-\nständen unter folgenden Bedingungen zu                      kungsgruppe I oder II entsprechen.\neinem Versandstück vereinigt werden.               2.4.3    Sofern die nachstehend aufgeführten\n2     Zusammenpackung                                             Stoffe enthalten sind, sind Außenver-\npackungen zu verwenden, die den Anfor-\n2.1   Die Stoffe dürfen mit Stoffen oder Gegen-                   derungen für Stoffe der Verpackungs-\nständen der übrigen Klassen - soweit eine                   gruppe I entsprechen.            ·\nZusammenpackung auch für Stoffe und\nGegenstände dieser Klassen zugelassen                       Klasse   Ziffer Stoffe\nist - und/oder mit Gütern, die den Vor-\nschriften der GGVE nicht unterliegen, nur                  4.2       3      alle\nzusammengepackt werden, wenn sie nicht                                      Metalle in pyrophorer Form\n4.2       6a)\ngefährlich miteinander reagieren. Gefähr-\nliche Reaktionen sind:                                      5.2      3      Perchlorsäure\na) eine Verbrennung und/oder eine Ent-                      5.1      9a     Peroxide der Alkalimetalle\nwicklung beträchtlicher Wärme,\n2.5     Zulassung und Kennzeichnung\nb) eine Entwicklung von entzündbaren,\ngiftigen und/oder ätzenden Gasen und          2.5.1   Das Verfahren für die Zulassung der Bau-\nDämpfen,                                               art der Verpackungen muß gemäß den\n„Richtlinien über das Verfahren für die\nc) eine Bildung von giftigen und/oder                       Durchführung der Bauartprüfung und die\nätzenden flüssigen Stoffen,                           Zulassung von Verpackungen für die,\nd) eine Bildung instabiler Stoffe,                          Beförderung gefährlicher Güter - R 002 -\"\ne) eine Bildung von reib- und/oder stoß-                    (Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt\nempfindlichen Gemischen und/oder                       sein.\nVerbindungen.                                 2.5.2   Jede aufgrund der zugelassenen Bauart\n2.2   Verpackung                                                  hergestellte Außenverpackung muß die\nvorgeschriebene Kennzeichnung tragen.\n2.2.1 Innenverpackung\n2.6      Verwendung anderer geprüfter\nEs sind Innenverpackungen zu verwen-\nVerpackungen\nden, die mindestens die Anforderungen\nder Anlage Randnummer 1538 erfüllen.                        Es dürfen auch Verpackungen der in\nDie höchstzulässigen Füllmengen sind aus                    Nummer 2.2.2 angegebenen Kodierungen\nder Tabelle in Nummer 5 zu entnehmen.                       verwendet werden, wenn die Bestimmun-\ngen der Anlage Randnummer 18 entspre-\n2.2.2 Außenverpackung                                             chend erfüllt sind.\nEs sind folgende Außenverpackungen zu\nverwenden:                                         3        Sonstige Vorschriften\nKisten aus Stahl der Kodierung 4A 1,                   Das Versandstück muß alle Aufschriften\n4A2,                                                   und Gefahrzettel tragen,die für die im Ver-","2634                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nsandstück enthaltenen Güter vorgeschrie-                                     Höchstmenge      Besondere Vorschriften,\nben sind. Zusätzlich ist auf den Versand-               Ziffer  Benennung\nje           welche die Vorschriften\nVersand-     der Nummer 2.1\nstücken - mit Ausnahme solcher, die nur                                    Gefäß\nstück       verdeutlichen\nZwei-Komponenten-Härter enthalten, -\ndie Aufschrift „Laborchemikalien\" deutlich                                                    - Stoffen und\nsichtbar anzubringen.                                                                             Gegenständen\nder Klassen 7\n4           Angaben im Frachtbrief                                                                            und 8,\n4.1         Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen                                                      - schwach\nnitrierter Nitro-\nAngaben ist zu vermerken:\nzellulose und\n,,Laborchemikalien, Klasse(n) ... , Zif-                                                          rotem Phosphor\nfer(n) ... , GGVE, Ausnahme Nr. E 58\"                                                            der Klasse 4.1\nbzw.                                                                                             Ziffer 7 und 8,\n,,Zwei-Komponenten-Härter, 5.2, GGVE,                                                         - Phosphor\nder Klasse 4.2\nAusnahme Nr. E 58\".\nZiffer 1,\n4.2         „Laborchemikalien\" ist rot zu unterstrei-                                                     - Phosphiden\nchen.                                                                                            der Klasse 4.2\n5           Tabelle für die Zusammenpackung                                                                  Ziffer 2,\n- Trichlorsilan\nKlasse 4.1 : Entzündbare feste Stoffe                                                                        der Klasse 4.3\nZiffer 4,\nHöchstmenge      Besondere Vorschriften,\nZiffer  Benennung           je          welche die Vorschriften                                         - Stoffen\nVersand-    der Nummer 2.1                                                  der Klasse 6.1\nGefäß                  verdeutlichen\nStück\nZiffern 1 bis 3\n7a)      Nitro-       1 kg       5kg      Dürfen nicht                                                       und wasser-\nzellulose                        zusammengepackt                                                    haltigen Flüssig-\nschwach                                                                                             keiten\nwerden mit:\nnitriert                                                                                            der Klasse 6.1 .\n- Stoffen und\n(wie Kol-                                                                                         Die Stoffe der\nGegenständen\nlodium)                             der Klassen 1a,                                              Ziffer 6 a) dürfen\naußerdem nicht\n1b, 1c, 2, 4.2,\n4.3; 5.1 , 5.2\nmit Stoffen der\nKlasse 6.1\nund 7,\nZiffern 15 bis 17\n- Blausäure der                                                 sowie mit anderen\nKlasse 6.1                                                   halogenhaltigen\nZiffer 1,                                                    Stoffen der\n- Metallcarbonylen                                              Klasse6.1\nder Klasse 6.1                                               zusammengepackt\nZiffer 3,                                                    werden.\n- Perchlorsäure\nder Klasse8\nZiffer 4,\n- Wasserstoff-          Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser\nperoxidlösungen      entzündliche Gase entwickeln\nderKlasse8\nZiffer 62 b);                               Höchstmenge      Besondere Vorschriften,\nje           welche die Vorschriften\nZiffer   Benennung\nder Nummer 2.1\nGefäß     v~;i~~d-      verdeutlichen\nKlasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe\n2a)      Calcium-   5 kg       5kg      Darf nicht\nHöchstmenge      Besondere Vorschriften,          carbid                         zusammengepackt\nZiffer  Benennung\nje          welche die Vorschriften                                         werden mit:\nVersand-    der Nummer 2.1\nGefäß\nStück       verdeutlichen                                               - Stoffen und\nGegenständen\n3        alle Stoffe  11         11       Dürfen nicht                                                       der Klassen 1a,\nzusammengepackt                                                    1b, 1c, 2, 3, 5.1,\nwerden mit:                                                        5.2, 7 und 8,\n- Stoffen\n6a       Metalle      6kg        6kg      - Stoffen und                                                      der Klasse 4.1\nin pyro-                            Gegenständen                                                    Ziffern 7 und 8\nphorer                              der Klassen 1a,                                                 sowie 13 a)\nForm                                1b, 1c, 2, 3, 5.1,                                              und 13 b),\n5.2,                                                         - Phosphor\n- entzündbaren                                                     der Klasse 4.2\nFlüssigkeiten                                                   Ziffer 1,\nder Klassen 6.1                                              - Phosphiden\nmit Flammpunkt                                                  der Klasse 4.2\nbis 100 °C,                                                     Ziffer 2,","Nr. 63 -;- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                                            2635\nHöchstmenge       Besondere Vorschriften,                        · Höchstmenge      Besondere Vorschriften,\nZiffer                      je           welche die Vorschriften                               je          welche die Vorschriften\nBenennung                                                 Ziffer  Benennung\nVersand-      der Nummer 2.1                                       Versand-    der Nummer 2. 1\nGefäß                    verdeutlichen                            Gefäß                   verdeutlichen\nstück                                                             Stück\n- Trichlorsilan\nder Klasse 4.3                                                 Die Permanganate\nZiffer 4,                                                      außerdem nicht zu\n- Blausäure                                                       Glycerin und\nder Klasse 6.1                                                 Glykolen.\nZiffer 1,\n8        alle Stoffe 5kg         10 kg    Dürfen nicht\n- Metallcarbony-\nzusammengepackt\nlen\nwerden mit:\nder Klasse 6.1\nZiffer 3 und                                                   - Stoffen und\nwasserhaltigen                                                    Gegenständen\nFlüssigkeiten                                                     der Klassen 1a,\nder Klasse 6.1 .                                                  1b, 1c, 2, 3, 4.2,\n4.3, 5.2 und 7,\nDas Calciumcar-\nbid                                                               - Wasserstoff-\nmuß in dicht                                                         peroxid,\nverschlossene                                                        Tetranitro-\nDosen aus                                                            methan und\ngeeignetem Metall                                                    Perchlorsäure\nverpackt sein.                                                       der Klasse 5.1\nZiffern 1 bis 3,\n- Stoffen\nder Klasse 6.1\nKlasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende                                                                     Ziffern 1 bis 3,\nStoffe                                                                                                        - Perchlorsäure\nder Klasse 8\nHöchstmenge       Besondere Vorschriften,                                               Ziffer 4,\nje           welche die Vorschriften\nZiffer   Benennung                                                                                          - Wasserstoff-\nVersand-     der Nummer 2.1\nGefäß                    verdeutlichen\nstück                                                                         peroxidlösungen\nder Klasse 8\n3         Perchlor-   31          121      Perchlorsäure                                                         Ziffer 62 b),\nsäure                            der Klasse 5.1\n- Ammoniak\ndarf nur mit\nund seinen\nPerchlorsäure\nVerbindungen.\nder Klasse 8,\nZiffer 4\n9a)      Peroxide                         Dürfen nicht\nzusammengepackt\nb)     der Alkali-                      zusammengepackt\nwerden.\nund                              werden mit:\n4         alle Stoffe                      Dürfen nicht                      Erdalkali-                       - Stoffen\nzusammengepackt                   metalle                             und Gegenstän-\n5         Amme-\nwerden mit:                       -in         2kg         10kg        den\nnium-\nzer-                              der Klassen\nchlorat                          - Stoffen und\nbrech-                            1a, 1b, 1c, 2, 3,\n9c)       Per-                                Gegenständen\nliehen                            4.1, 4.2, 4.3,\nmanga-                              der Klassen 1 a,\nGefäßen                           5.2, 7 und 8,\nnate        5kg        10 kg        1b, 1c, 2, 3, 4. 1,\n4.2, 4.3, 5.2, 7               -in         5kg         10kg     - Wasserstoff-\nund 8,                           anderen                           peroxid,\nGefäßen                           Tetranitro-\n- Wasserstoff-\nmethan und\nperoxid,\nPerchlorsäure\nT etranitro-\nder Klasse 5.1\nmethan und\nZiffern 1, 2, 3,\nPerchlorsäure\nder Klasse 5. 1                                                 - Stoffen\nZiffern 1, 2                                                       der Klasse 6.1\nund 3,                                                             Ziffern 1 bis 3.\n-  Stoffen                                                         Die Stoffe\nder Klasse 6. 1                                                 der Ziffern 9 a)\nZiffern 1 bis 3,                                                und 9 b)\n11, 12, 17,                                                     dürfen auch\nzusammen\n- Hypophosphi-\ndie Gesamtmenge\nten,\nvon 10 kg\nAmmoniak\nje Versandstück\nund seinen\nnicht über-\nVerbindungen,\nschreiten.\n- Benzoesäure,\nBei zerbrechlichen\nSalicylsäure.\nGefäßen dürfen","2636                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nHöchstmenge      Besondere Vorschriften,                            Höchstmenge      Besondere Vorschriften,\nJe           welche die Vorschriften                                je          welche die Vorschriften\nZiffer  Benennung                                                Ziffer  Benennung\nVersand-     der Nummer 2.1                                         Versand-    der Nummer 2.1\nGefäß                  verdeutlichen                               Gefäß                  verdeutlichen\nstück                                                               stück\nals Füllstoffe keine                                                tigte Polyester-\norganischen Stoffe                                                  auch solche der\nverwendet wer-                                                       Klasse 3\nden.                                                                Ziffern 31 und 32\nBuchstabe c-in\n10      Chrom-     5kg       10kg      Darf nicht                                                           Dosen aus geeig-\ntrioxid                        zusammengepackt                                                     netem Metall mit\n(Chrom-                        werden mit:                                                         gesichertem\nsäure)                        - Stoffen und                                                         Eindrückdeckel\nGegenständen                                                    Versandstück-\nder Klassen 1a,                                                 gewicht\n1b, 1c, 2, 3, 4.1,                                              abweichend von\n4.2, 4.3, 5.2 und                                               Nummer2.3\n7,                                                              höchstens 30 kg.\n- Wasserstoff-\nperoxid,              35       alle Stoffe                      Zusammen-\nTetranitro-                    der                              packung\nmethan und                     Gruppe C                         nur miteinander\nPerchlorsäure                                                   gestattet.\nder Klasse 5.1\nZittern 1, 2, 3,\n- Stoffen\nAusnahme Nr. E 59\nder Klasse 6.1\nZiffern 1 bis 3,                          (Verpackung wasserfeuchter\n- Perchlorsäure                                      Nitrozellulosen)\nder Klasse 8          1           Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nummer 1 in\nZiffer 4,                         Verbindung mit der Anlage Randnummern\n- Wasserstoff-                        103 und 408 dürfen\nperoxidlösungen\nder Klasse8                           wasserfeuchte Nitrozellulose der Rand-\nZiffer 62 b).                         nummer 101 Ziffer 1,\nAls Füllstoffe                           wasserfeuchte Pulverrohmasse der\ndürfen keine orga-                       Randnummer 101 Ziffer 2,\nnischen Stoffe ver-                      wasserfeuchte Nitrozellulose der Rand-\nwendet                                   nummer 401 Ziffer 7 a)\nwerden.\nauch unter folgenden Bedingungen be-\nKlasse 5.2: Organische Peroxide                                             fördert werden.\n2            Verpackung\nHöchstmenge      Besondere Vorschriften,               Die Stoffe sind in Mengen bis höchstens\nZiffer  Benennung        je           welche die Vorschriften\nVersand-     der Nummer 2.1                    65 kg in Fässer aus Kunststoff mit\nGefäß                  verdeutlichen\nstück                                         abnehmbarem Deckel der Kodierung 1 H2\nmit einem Fassungsraum von höchstens\n1-34 D alle Stoffe 150 g     zusam-    Es dürfen nur\nder                  men       pastenförmige                        120 1 zu verpacken.\nGruppe A             höch-     organische              2.1          Bauartprüfung\nstens     Peroxide der\n25kg      Gruppe A mit            2.1.1        Die Verpackungen müssen einer Bauart-\npastenförmigen                       prüfung gemäß Anhang V mit Erfolg unter-\nungesättigten                        zogen worden sein. Es sind für die\nPolyestern in den                    genannten Stoffe der Randnummer 401\nfolgend beschrie-                    die Bedingungen für Stoffe der Ver-\nbenen Verpackun-                     packungsgruppe I und für die genannten\ngen zusammen-                        Stoffe der Randnummer 101 die Bedin-\ngepackt werden:·\ngungen für Stoffe der Verpackungsgruppe\n- bis 150 g\nII anzuwenden.\npastenförmige\norganische            2.1.2       Zusätzlich ist bei der Bauartprüfung eine\nPeroxide in                       Dichtheitsprüfung mit Luft gemäß Rand-\nwiderstands-                      nummer 1553 mit einem Überdruck von\nfähigen Tuben                     mindestens 30 kPA (0,3 bar) durchzufüh-\naus Aluminium                     ren. Die Prüfmuster müssen mindestens\noder geeignetem\n5 Min unter Wasser getaucht werden.\nKunststoff\n- bis 3 kg pasten-       2.1.3       Zusätzlich sind bei der Bauartprüfung die\nförmige ungesät-                  nachfolgenden Prüfungen durch die","Nr. 63 -:- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                                          2637\nzuständige Behörde nach den in Nummer\nKlasse       Ziffer und                 Benennung\n2.2.1 genannten Richtlinien durchzufüh-                               Buchstabe\nren:\n2.1 .3.1   Prüfung der chemischen Verträglichkeit              2                  10   a)     Druckgaspackungen\ndes Behältermaterials mit den Stoffen,                                  10   at)\n10   b)\n2.1.3.2   Durchlässigkeitsprüfung des Behälter-                                   10   bt)\nmaterials gegenüber den Stoffen,\n2.1.3.3   Prüfung auf Veränderung im Festigkeits-              3                  31 c)      Kohlenwasserstoffe und\nverhalten bei Einwirkung der Stoffe wäh-                                32 c)      deren Gemische dieser Ziffern\nrend einer Lagerzeit von\n6.1                15 c)      1.1.1-Trichloräthan\n7 Tagen bei + 75 °c,\n- 4 Wochen bei + 50 °C und\n1.3         Die Stoffe und Gegenstände dürfen in der\n- 3 Monaten bei + 20 °c.                                         in Nummer 3 beschriebenen Verpackung\n2.2        Zulassung und Kennzeichnung                                      unter den Bedingungen der folgenden\nAbschnitte zu einem Versandstück verei-\n2.2.1      Das Verfahren für die Zulassung der Bau-\nnigt werden.\nart der Verpackungen muß gemäß den\n„Richtlinien über das Verfahren für die              1.4         Die nach Nummer 1.3 zusammengepack-\nDurchführung der Bauartprüfung und die                           ten Stoffe und Gegenstände dürfen unter\nZulassung von Verpackungen für die                                den         Bedingungen          der      folgenden\nBeförderung gefährlicher Güter- R 002 -\"                          Abschnitte ohne besondere Massebe-\n(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt                          grenzung in einem Wagen befördert wer-\nsein.                                                             den. Weitere Versandstücke, die Gegen-\nstände der Klasse 1 b, Ziffer 4 Buchsta-\n2.2.2     Jede aufgrund der zugelassenen Bauart\nben a, b, e und A oder nicht der GGVE\nhergestellte Verpackung muß die vorge-\nunterliegende Güter enthalten, dürfen\nschriebene Kennzeichnung tragen.\ndazugeladen werden, sofern eine gefähr-\n2.3       Verwendung anderer geprüfter                                      liche Reaktion im Sinne der Anlage Rand-\nVerpackungen                                                      nummer 311 Abs. 4 ausgeschlossen ist.\nEs dürfen auch Verpackungen der Kodie-\nrung 1H2 verwendet werden, wenn die                  2            Tabelle für die Zusammenpackung\nBestimmungen der Anlage Randnummer                                                                                     -\nStoffe                     Menge in der\n18 entsprechend erfüllt sind.                             oder\nInnen-\nInnen-\nHöchstmenge\nverpackung                       im Versandstück\nGegenstände                     verpackung\n3         Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen             die ge-        nach Rand-      nach Rand-       nach Rand-\nAngaben ist zu vermerken:                            nannten        nummer          nummer           nummer\n,,Ausnahme Nr. E 59\".                                Gegen-         136 (1)         136 (1)          136 (3)\nstände         oder (2)        und (2)\nder\nAusnahme Nr. E 60                     Klasse 1 b\n(Zusammenpacken und Zusammenladen\nvon Patronen                       Druckgas- nach Rand-           nach Rand-       höchstens\nmit Waffenpflegemitteln)                packun-        nummer          nummer           10% der\ngen            208             208 c)           Masse der\n1         Zusammenpackungs- und Zusammen-                                                   -\nlnnenver-\nladungszulassung                                                                                     packungen\ndes Versand-\n1.1       Abweichend von § 4 Abs. 2 Nummern 1\nstücks\nund 2 und Abs. 3 in Verbindung mit der\nAnlage Randnummern 130, 144, 151,                    die ge-        nach Rand-      nach Rand-       höchstens 5 1\n200, 222Abs.2,230, 300,311,600,611                   nannten        nummer          nummer\ndürfen die in der folgenden Tabelle aufge-           Kohlen-        301 a           301 a\nführten Stoffe und Gegenstände auch                  wasser-\nunter den Bedingungen der folgenden                  stoffe und\nAbschnitte befördert werden.                         deren\nGemische\n1.2       Tabelle der Stoffe\nund Gegenstände                                      1.1.1-Tri-     nach Rand-      nach Rand-       höchstens 5 1\nchlor-         nummer          nummer\nKlasse     Ziffer und\näthan          601 a           601a\nBenennung\nBuchstabe\nnicht                                           keine besondere\n1b             4   a)       Gegenstände dieser                 der GGVE                                        Masse-\n4   b)       Ziffern                            unter-                                          begrenzung\n4   e)                                          liegende\n4   A.                                          Güter","2638                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3     Verpackung                                                  (nachfolgend auch als „Tanks\" bezeich-\n3.1   Als Außenverpackung sind Kisten aus                         net) befördert werden.\nStahl der Kodierung 4A 1 oder 4A2, Kisten                   Die Stoffe sind erstma,s vor Aufgabe zur\naus Holz der Kodierung 4C1, 4C2, 4D                         Beförderung nach den von der Bundesan-\noder 4F oder Kisten aus Pappe der Kodie-                    stalt für Materialforschung und -prüfung\nrung 4G zu verwenden.                                       (BAM) in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt\n3.2                                                               Band 17 (1987) Nummer 4 auf den Seiten\nBauartprüfung\n648 bis 656 veröffentlichten Prüfverfahren\nDie Verpackungen mit Innenverpackun-                        zu prüfen und dürfen anhand der Prüf-\ngen müssen einer Bauartprüfung nach                         ergebnisse keine Einstufung als pyropho-\nAnhang V mit Erfolg unterzogen worden                       rer Stoff (Verpackungsgruppe 1) erfordern.\nsein. Es sind die Bedingungen für Stoffe                    Die Prüfergebnisse müssen von der BAM\nder Verpackungsgruppe II anzuwenden.                        anerkannt sein. Die Anerkennung ist\n3.3   Zulassung und Kennzeichnung                                 zuständigen Personen auf Verlangen vor-\n3.3.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau-                    zuzeigen oder auszuhändigen.\nart der Verpackungen muß gemäß den\n2        Bau, Ausrüstung und Prüfung\n„Richtlinien über das ·verfahren für die\nDurchführung der Bauartprüfung und die             2.1      Bau und Ausrüstung\nZulassung von Verpackungen für die                 2.1.1    Die Kesselwagen müssen den Vorschrif-\nBeförderung gefährlicher Güter- R 002-\"                     ten der Anlage Anhang XI mit Ausnahme\n(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt                    der Abschnitte 1.2.8.3, 1.3.2 Satz 1 und\nsein.                                                       4.2 bis 4.7 entsprechen.\n3.3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart              2.1.2    Die  Tankcontainer müssen den Vorschrif-\nhergestellte Außenverpackung muß die                        ten  der Anlage Anhang X mit Ausnahme\nvorgeschriebene Kennzeichnung tragen.                       der   Abschnitte 1.2.8.3, 1.3.2 Satz 1 und\n3.4   Verwendung anderer geprüfter                                4.2  bis 4. 7 entsprechen.\nVerpackungen                                       2.1.3    Tanks aus Stahl dürfen abweichend von\nEs dürfen auch Verpackungen der Kodie-                      den Anhängen X und. XI Abschnitte\nrung 4A 1, 4A2, 4C1, 4C2, 4D, 4F und 4G                     1.2.8.3 auch bei einem Durchmesser von\nverwendet werden, wenn die Bestimmun-                       mehr als 1,8 m eine Mindestwanddicke\ngen der Anlage Randnummer 18 entspre-                       von 5 mm haben. Die übrigen Bestimmun-\nchend erfüllt sind.                                         gen des Abschnittes 1.2.8.3 bleiben\nanwendbar.\n4     Sonstige Vorschriften\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein          2.1.4    Tanks mit Untenentleerung dürfen abwei-\nals 100 kg.                                                 chend von der Anlage Anhänge X und XI\nAbschnitt 1.3.2 Satz 1 anstatt mit zwei\n5     Angaben im Frachtbrief                                      hintereinanderliegenden,       voneinander\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen                    unabhängigen Verschlüssen mit nur\nAngaben ist zu vermerken:                                   einem Verschluß (Auslaufstutzen mit\nAbsperreinrichtung) versehen sein, wenn\n,,Ausnahme Nr. E 60\".\nder Verschluß aus verformungsfähigem\n6     Übergangsvorschriften                                       Werkstoff gebaut ist.\nBis zum 30. April 1990 dürfen als Außen-           2.1.5    Die Tanks müssen mit einer Einrichtung\nverpackungen auch nicht bauartgeprüfte                      für die Einspeisung von Schutzgas\nKisten aus Stahl, Holz oder Pappe ver-                      (s. Nummern 3.1.6 und 3.1. 7) und einer\nwendet werden, sofern die Bedingungen                       geeigneten Einrichtung zum Messen des\nder Anlage Randnummer 136 Abs. 1, 2                         Schutzgasüberdruckes ausgerüstet sein.\nund 3 erfüllt sind.\n2.1.6    Alle Teile der Kesselwagen müssen mit\ndem Fahrgestell, die Tankcontainer müs-\nsen mit dem Fahrgestell des Tragwagens\nAusnahme Nr. E 61                                leitfähig verbunden sein und elektrisch\n(Selbstentzündungsfähige Stäube                        geerdet werden können.\nvon Kohle, Koks und Torf                  2.2      Prüfungen\nin Kesselwagen und Tankcontainern)\n2.2.1    Die Kesselwagen und ihre Ausrüstungs-\n1     Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung                     teile sind erstmals vor Inbetriebnahme\nmit der Anlage Randnummern 430 und                          und wiederkehrend den Prüfungen gemäß\n431 sowie Anhänge X und XI Abschnitte                       der Anlage Anhang XI Abschnitte 1 .5.1 bis\n1.2.8.3, 1.3.2 Satz 1 und 4.1 bis 4.7 dürfen                1.5.5 zu unterziehen.\nnicht pyrophore, aber selbstentzündungs-\nfähige Stäube von Kohle, Koks und Torf             2.2.2    In der Prüfbescheinigung nach der Anlage\nsowie deren Gemische als Stoffe der                         Anhänge XI und X Abschnitt 1.5.5 ist\nKlasse 4.2 unter folgenden Bedingungen                      zusätzlich zu vermerken:\nin Kesselwagen und Tankcontainern                            ,,Ausnahme Nr. E 61 \".","Nr. 63 :... Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. De;zember 1988                           2639\n3     Sonstige Vorschriften                                       darf 60 kPa (0,6 bar) nicht überschreiten.\n3.1   Be- und Entladung                                           Der Überdruck muß mit Hilfe einer geeig-\nneten Meßeinrichtung leicht feststellbar\n3.1.1  Die Tanks sind mittels Schwerkraft soweit                   sein. Der Schutzgasüberdruck darf 1 kPa\nwie möglich und zulässig mit Füllgut zu                     (0,01 bar) nicht unterschreiten. Bei Stäu-\nbefüllen. Die Temperatur des Füllgutes                      ben, die durch Verbrauch von Sauerstoff\ndarf 80 °C nicht überschreiten.                             durch Adsorption und Reaktion eine\n3.1.2  Hinsichtlich der Gefahren durch elektro-                    Selbstinertisierung im Gasraum des\nstatische Aufladung ist das Merkblatt „Sta-                 Tanks bewirken, darf Druckluft anstelle\ntische Elektrizität\" ZH1/200 des Haupt-                     von Schutzgas (lnertgas) für die Erzeu-\nverbandes der gewerblichen Berufs-                          gung des Schutzgasüberdruckes ohne\ngenossenschaften zu beachten.                               Nachspeisung verwendet werden.\n3.1.3  Bei Beladung gemäß Nummer 3.1.1 und               3.1.8     Die Tanks sind jeweils an einer Entlade-\nbei Entleerung mit Druckluft aus stationä-                 stelle zu entladen. Kann der Tank nicht\nren Anlagen dürfen sich keine Fahrzeuge                    restlos entladen werden, so ist er nach\noder Anlagen mit laufenden Motoren im                       dem Entladen bis zur erneuten Beladung\nBereich der Tanks befinden.                                luftdicht zu verschließen.\n3.1.4 Als Bereich des Tanks ist eine Fläche mit          3.1.9    Die Tanks dürfen mit Druckluft entladen\neinem Radius von 1O m um die Einfüll-                       werden. Die Temperatur der zum Ent-\nbzw. Entleerungsöffnungen der Tanks                         laden verwendeten Druckluft darf 80 °C\nsowie von zwei jeweils 1O m breiten Strei-                  nicht überschreiten. Der Förderdruck der\nfen auf beiden Seiten des Förderschlau-                     Druckluft darf höchstens 200 kPa (2,0 bar)\nches anzusehen. Bei der Entladung darf                      [Überdruck] betragen.\ndieser Bereich auf 5 m verringert werden,\nwenn am Tank eine geeignete automati-              3.1.1 O  Vor dem Entladen mit Druckluft ist Schutz-\nsche Schnellschlußvorrichtung vorhanden                     gas (lnertgas) bis zu einem der Förderluft\nund einsatzbereit ist.                                      entsprechenden Druck (vergleiche Num-\nmer 3.1.9) in die Tanks einzuleiten. Hier-\n3.1.5 Während des Be- und Entladens ist der                       auf kann verzichtet werden, wenn durch\nAufenthalt im Bereich des Tanks nach                        ein von einer nach Landesrecht zuständi-\nNummer 3.1.4 - mit Ausnahme des unbe-                       gen Behörde (vgl. Ausnahme Nr. S 66)\ndingt notwendigen Aufenthalts zur Bedie-                    anerkanntes Verfahren sichergestellt ist,\nnung der Be- und Entladeeinrichtungen                       daß keine Glimmnester in die Tanks\nam Tank durch das dafür verantwortliche                     gelangt sind und der Absender dies im\nPersonal - nicht zulässig.                                  Frachtbrief bestätigt hat.\n3.1.6 Zur Erzeugung eines Inertgasüberdruckes            3.1.11   Vor der Durchführung der Maßnahme\nmit Nachspeisung ist unmittelbar nach                       nach Nummer 3.1.1 O ist festzustellen, ob\ndem Beladen in die Tanks Schutzgas                          der in Nummer 3.1.6 oder 3.1.7 geforderte\n(Inertgas), z. B. Stickstoff oder Kohlendi-                 Mindestüberdruck noch besteht. Ist dieser\noxid, bis zu einem Überdruck von höch-                      nicht mehr vorhanden, so darf nur Schutz-\nstens 30 kPa (0,3 bar) einzuleiten. Der                     gas (Inertgas) zur pneumatischen Förde-\nÜberdruck durch Schutzgas muß während                       rung (Entladung) verwendet werden.\nder gesamten Beförderung durch eine\nEinspeisung aus mitgeführten Druckbe-              3.1.12   Das Sicherheitsventil in der Druckluftzu-\nhältern aufrecht erhalten werden und mit                    leitung muß regelmäßig auf Funktions-\nHilfe einer geeigneten Meßeinrichtung                       fähigkeit geprüft werden.\nleicht feststellbar sein. Er darf 30 kPa\n3.1.13   Die Tanks müssen auf beiden Seiten mit\n(0,3 bar) nicht überschreiten und 1 kPa\neinem Zettel nach der Anlage Muster 4.2\n(0,01 bar) nicht unterschreiten. Die\ndes Anhangs IX gekennzeichnet sein und\nMethode und die Einrichtung für die Ein-\ndie Aufschrift nach der Anlage Anhänge XI\nspeisung des Schutzgases sowie für die\nund X Abschnitt 4.6.1 Satz 1 tragen.\nAufrechterhaltung des Überdrucks müs-\nsen von einem Sachverständigen nach\n3.2       Betriebs - und Be f ö r der u n g s -\nder Anlage Anhänge XI und X Abschnitt\nvorschritten\n1.5.5 geprüft und in der Prüfbescheini-\ngung als geeignet bescheinigt sein.                3.2.1     Es darf nur Personal für die Be- und Ent-\nZusätzlich ist in der Prüfbescheinigung                      ladung eingesetzt werden, das mit der\nder erforderliche Inhalt der mitzuführen-                    Handhabung der Tanks und ihrer Aus-\nden Druckbehälter anzugeben.                                 rüstung sowie mit den besonderen Gefah-\nren, die vom Füllgut ausgehen, vertraut\n3.1.7 Zur Erzeugung eines Inertgasüberdruckes                     ist.\nohne Nachspeisung ist unmittelbar nach\ndem Beladen in die Tanks Schutzgas                 3.2.2    Bei Beförderung von leeren, ungereinig-\n(lnertgas) z. B. Stickstoff oder Kohlendi-                  ten Tanks ist die Schutzgasaufgabe\noxid, einzuspeisen; der Überdruck muß                       gemäß Nummer 3.1.6 oder 3.1 .7 nicht\nmindestens 50 kPA (0,5 bar) betragen und                    erforderlich.","2640                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I·\n4      Angaben im Frachtbrief                             2.2     Außenverpackung\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen            2.2.1   Die Pakete oder Rollen sind festliegend in\nAngaben ist zu vermerken:                                   Kisten aus\n,,Nicht pyrophore, aber selbstentzündungs-                 - Naturholz (Kodierung 4C1 oder 4C2),\nfähige Stäube von Kohle (bzw. Koks, Torf                    - Sperrholz (Kodierung 4D),\noder deren Gemische), 4.2, GGVE, Aus-\nnahme Nr. E 61 \".                                           - Holzfaserwerkstoffen (Kodierung 4F),\n- Pappe (Kodierung 4G)\n5     Übergangsvorschriften\neinzusetzen.\n5.1   Tanks, die vor dem Inkrafttreten dieser             2.2.2   Anzündübertragungsschläuche, verbun-\nAusnahme für solche Stäube von Braun-                       den mit nicht brisant wirkenden pyrotech-\nund/oder Steinkohle in Verkehr gebracht                     nischen Elementen sind festliegend in\nund verwendet wurden, die der Anlage                        Kisten aus Holz (Kodierung siehe Num-\nRandnummer 401 Ziffer 10 zugeordnet                         mer 2.2.1) einzusetzen.\nwaren, dürfen unter Beachtung der übri-\ngen Bestimmungen dieser Ausnahme                    2.3     Bauartprüfung\nweiterverwendet werden.                                     Die Verpackungen müssen einer Bauart-\n5.2   Sofern die Kesselwagen und Tankcontai-                      prüfung nach Anhang V mit Erfolg unter-\nner die Aufschrift nach Nummer 3.1.12                       zogen worden sein. Es sind die Bedingun-\nnoch nicht tragen, dürfen sie bis zum                       gen für Gegenstände der Verpackungs-\n31. Dezember 1989 weiterverwendet wer-                      gruppe II anzuwenden.\nden.                                                2.4     Zu I a s s u n g u n d K e n n z eich n. u n g\n5.3   Sofern durch diese Ausnahme zusätzliche             2.4.1   Das Verfahren für die Zulassung der Bau-\nEinträge in die Prüfbescheinigung der                       art der Verpackungen muß gemäß den\nTanks vorgeschrieben werden, sind diese                     „Richtlinien über das Verfahren für die\nspätestens bei der nächsten wiederkeh-                      Durchführung der Bauartprüfung und die\nrenden Prüfung nach Inkrafttreten dieser                    Zulassung von Verpackungen für die\nAusnahme einzutragen.\"                                      Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -\"\n(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt\nsein.\nAusnahme Nr. E 62\n(Anzündübertragungsschläuche}                2.4.2   Jede auf Grund der zugelassene Bauart\nhergestellte Außenverpackung muß die\n1     Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung                     vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.\nmit der Anlage Randnummern 170 und\n171 dürfen                                          2.5     Verwendung anderer geprüfter\nVerpackungen\n1.1 Anzündübertragungsschläuche\nEs dürfen auch Verpackungen der in\n- in Stücken,                                         Nummer 2.2.1 genannten Kodierungen\n- als Meterware auf Rollen,                           verwendet werden, wenn die Bestimmun-\n1.2 Anzündübertragungsschläuche          in                 gen der Anlage Randnummer 18 entspre-\nStücken, verbunden mit nicht brisant                  chend erfüllt sind.\nwirkenden .pyrotechnischen Elemen-            3       Sonstige Vorschriften\nten,\n3.1     Die Gegenstände dürfen weder mit ande-\ndie von der Bundesanstalt für Materialfor-                  ren gefährlichen Gütern noch mit sonsti-\nschung und -prüfung oder dem Bundes-                        gen Gütern zusammengepackt werden,\ninstitut für chemisch-technische Unter-                     ausgenommen Anzündschlauch in Stük-\nsuchungen beim Bundesamt für Wehr-                          ken oder als Meterware gemäß Aus-\ntechnik und Beschaffung geprüft und zur                     nahme Nr. E 63.\nBeförderung im Rahmen dieser Aus-\n3.2     Versandstücke mit Anzündübertragungs-\nnahme zugelassen sind, unter folgenden\nschlauch in Stücken, verbunden mit nicht\nBedingungen als Gegenstände der Klasse\nbrisant wirkenden pyrotechnischen Ele-\n1 c befördert werden.\nmenten und Versandstücke mit Anzünd-\n2     Verpackung                                                  übertragungsschlauch in Stücken oder als\n2.1   Innenverpackung                                             Meterware zusammengepackt mit Anzünd-\nschlauch nach Ausnahme Nr. E 63 sind\n2.1.1 Stücke des Anzündübertragungsschlau-                        mit einem Gefahrzettel nach Muster 1 des\nches sind zu bündeln und durch Ein-                         Anhangs IX zu kennzeichnen.\nwickeln in Kunststoffolie zu Paketen zu\nvereinigen.                                                 Die Vorschriften der Randnummern 172\nund 183 bis 189 sind entsprechend anzu-\n2.1.2 Anzündübertragungsschlauch als Meter-                       wenden.\nware ist in Längen bis zu 1O 000 m auf\nRollen aus Pappe, Holz oder Kunststoff zu           4       Angaben im Frachtbrief\nwickeln. Die Enden des Schlauches sind                      Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nzu verschließen und festzulegen.                             Angaben ist zu vermerken: ,,Anzündüber-","Nr. 63, - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                         2641\ntragungsschlauch (bzw. ,,Anzündüber-                      „Richtlinien über das Verfahren für die\ntragungsschlauch mit pyrotechnischen                      Durchführung der Bauartprüfung und die\nElementen\"), 1 c, GGVE, Ausnahme                          Zulassung von Verpackungen für die\nNr. E 62\".                                                Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -\"\n(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt\nAusnahme Nr. E 63                              sein.\n(Anzündschläuche)                    2.4.2    Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\n1      Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung                   hergestellte Außenverpackung muß die\nmit der Anlage Randnummern 130 und                        vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.\n131 dürfen                                       2.5      Verwendung anderer geprüfter\n1.1 Anzündschläuche                                       Verpackungen\n- in Stücken,                                         Es dürfen auch Verpackungen der in\n- als Meterware auf Rollen,                           Nummer 2.2.1 genannten Kodierungen\nverwendet werden, wenn die Bestimmun-\n1.2 Anzündschläuche in Stücken, ver-                      gen der Anlage Randnummer 18 entspre-\nbunden mit nicht brisant wirkenden                    chend erfüllt sind.\npyrotechnischen Elementen,\ndie von der Bundesanstalt für Material-           3        Sonstige Vorschriften\nforschung und -prüfung oder dem Bun-              3.1      Die Gegenstände dürfen weder mit ande-\ndesinstitut für chemisch-technische Unter-                 ren Gegenständen der Klasse 1 b noch mit\nsuchungen beim Bundesamt für Wehr-                         Stoffen oder Gegenständen der übrigen\ntechnik und Beschaffung geprüft und zur                    Klassen noch mit sonstigen Gütern zu\nBeförderung im Rahmen dieser Aus-                         einem Versandstück vereinigt werden,\nnahme zugelassen sind, unter folgenden                    ausgenommen der Anzündschlauch in\nBedingungen als Gegenstände der Klasse                    Stücken oder als Meterware mit Anzünd-\n1 b befördert werden.                                     übertragungsschlauch in Stücken oder a!s\n2      Verpackung                                                Meterware der Ausnahme Nr. E 62.\n2.1     Innenverpackung                                   3.2     Die Vorschriften der Randnummern 132,\n145 Satz 1, 147, 148 Abs. 1 und 2 und\n2.1.1  Stücke des Anzündschlauches                               Randnummern 149 bis 154 sind entspre-\nDie Stücke sind zu bündeln und durch                      chend anzuwenden.\nEinwickeln in Kunststoffolie zu Paketen zu\nvereinigen.                                        4       Angaben im Frachtbrief\n2.1.2  Anzündschnur als Meterware                                 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nAngaben ist zu vermerken: ,,Anzünd-\nDie Anzündschnur ist in Längen bis zu\nschlauch (bzw. ,,Anzündschlauch mit\n2 000 m auf Rollen aus Pappe, Holz oder\npyrotechnischen Elementen\"), 1 b, GGVE,\nKunststoff zu wickeln. Die Enden des\nAusnahme Nr. E 63\".\nSchlauches sind zu verschließen und fest-\nzulegen.\n2.2    Außenverpackung                                                        Ausnahme Nr. E 64\n(Anzündübertragungsschläuche mit\n2.2.1  Die Pakete oder Rollen sind festliegend in\nDetonatoren)\nKisten aus\nNaturholz (Kodierung 4C1 oder 4C2),          1        Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung\nmit der Anlage Randnummern 130 und\nSperrholz (Kodierung 4D),\n131 dürfen\nHolzfaserwerkstoffen (Kodierung 4F),\nAnzündübertragungsschläuche in Stük-\nPappe (Kodierung 4G)\nken, verbunden mit Detonatoren, mit oder\neinzusetzen.                                               ohne Verzögerung,\n2.2.2  Anzündschläuche verbunden mit nicht bri-                   die von der Bundesanstalt .für Material-\nsant wirkenden pyrotechnischen Elemen-                     forschung und -prüfung oder dem Bundes-\nten sind festliegend in Kisten aus Holz                    institut für chemisch-technische Unter-\n(Kodierung siehe Nummer 2.2.1) einzu-                      suchungen beim Bundesamt für Wehr-\nsetzen.                                                    technik und Beschaffung geprüft und zur\n2.3    Bauartprüfung                                              Beförderung im Rahmen dieser Aus-\nDie Verpackungen müssen einer Bauart-                      nahme zugelassen sind, unter folgenden\nprüfung nach Anhang V mit Erfolg unter-                    Bedingungen als Gegenstände der Klasse\nzogen worden sein. Es sind die Bedingun-                   1 b befördert werden.\ngen für Gegenstände der Verpackungs-              2        Verpackung\ngruppe II anzuwenden.\n2.1      Innenverpackung\n2.4    Zulassung und Kennzeichnung\nDie Schläuche mit Detonatoren sind zu\n2.4.1  Das Verfahren für die Zulassung der Bau-                   Ringen aufzurollen. Höchstens 1O der-\nart der Verpackungen muß gemäß den                         artige Ringe sind in Beuteln aus Papier","2642                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\noder Kunststoff oder in Schachteln aus                      S. 2858), Anlage A Randnummer 2601\nPappe zu verpacken.                                        Ziffern 71 bis 88 angewendet werden.\n2.2    Außenverpackung\n2         Angaben im Frachtbrief\nHöchstens 1 000 Ringe in Schachteln aus\nEs ist zu vermerken:\nPappe sind in Kisten aus\n„Liste , der Schädlingsbekämpfungsmittel\nStahl (Kodierung 4A 1 oder 4A2),\nnach GGVS, Ausnahme Nr. E 65.\"\n- Naturholz (Kodierung 4C1 oder 4C2),\nSperrholz (Kodierung 4D),\nAusnahme Nr. E 66\n- Holzfaserwerkstoff (Kodierung 4F) oder\n(Tankcontainer für pulverförmige\n- Pappe (Kodierung 4G)\nund körnige Stoffe)\nzu verpacken.\n1         Abweichend von § 6 Abs. 1, 2 und 3 in\n2.3   Bauartprüfung                                               Verbindung mit der Anlage Anhang X\nDie Verpackungen müssen einer Bauart-                      Abschnitt 1.3.2 Satz 1 dürfen Tankcontai-\nprüfung nach Anhang V mit Erfolg unter-                     ner mit Untenentleerung für die in Num-\nzogen worden sein. Es sind die Bedingun-                    mer 2 genannten Stoffe anstatt mit zwei\ngen für Gegenstände der Verpackungs-                        hintereinanderliegenden voneinander un-\ngruppe II anzuwenden.                                      abhängigen Verschlüssen mit nur einem\n2.4   Zulassung und Kennzeichnung                                 Verschluß (Auslaufstutzen mit Absperr-\neinrichtung} versehen sein, wenn der Ver-\n2.4.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bau-                   schluß aus verformungsfähigem Werkstoff\nart der Verpackungen muß gemäß den                          gebaut ist.\n„Richtlinien über das Verfahren für die\nDurchführung der Bauartprüfung und die            2         Liste der Stoffe\nZulassung von Verpackungen für die                          Alle pulverförmigen und körnigen Stoffe\nBeförderung gefährlicher Güter- R 002 -\"                    und Gemische (wie Zubereitungen, Prä-\n(Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt                    parate und Abfälle) der Anlage Rand-\nsein.                                                       nummern 401 und 501, die nach den\n2.4.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart                       Vorschriften des International Maritime\nhergestellte Außenverpackung muß die                        Dangerous Goods-Code (IMDG-Code\nvorgeschriebene Kennzeichnung tragen.                       deutsch) (BAnz Nr. 170a vom 12. Sep-\ntember 1987) den Verpackungsgruppen II\n2.5   Verwendung anderer geprüfter\nund III zugeordnet sind.\nVerpackungen\nAlle pulverförmigen und körnigen Stoffe\nEs dürfen auch Verpackungen der in\nund Gemische (wie Zubereitungen, Prä-\nNummer 2.2 genannten Kodierungen ver-\nparate und Abfälle) der Anlage Rand-\nwendet werden, wenn die Bestimmungen\nnummern 601 und 801, die den Gruppen b\nder Anlage Randnummer 18 entspre-\nund c zuzuordnen sind.\nchend erfüllt sind.\n3     Sonstige Vorschriften                             3        Sonstige Vorschriften\n3.1   Die Vorschriften der Randnummern 132,             3.1      In der Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2\n144, 147 und 148 Abs. 1 und 2 und Rand-                    ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebe-\nnummern 149 bis 154 sind entsprechend                      nen Angaben zu vermerken:\nanzuwenden.                                                ,,Ausnahme Nr. E 66\".\n3.2   Jedes Versandstück ist mit 2 Zetteln nach         3.2      Beförderungen dürfen erst durchgeführt\nMuster 1 des Anhangs IX zu versehen.                       werden, wenn der Vermerk nach Nummer\n3.1 eingetragen ist.\n4     Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nAngaben ist zu vermerken:                                              Ausnahme Nr. E 67\n,,Anzündübertragungsschlauch mit Deto-                               (Tankcontainer mit Tanks\nnator, 1 b, GGVE, Ausnahme Nr. E 64\".                          aus glasfaserverstärktem Kunststoff)\n1        Abweichend von Anhang X Abschnitt\n1.2.1.1 dürfen bestimmte\nAusnahme Nr. E 65                               - entzündbare flüssige Stoffe der Klasse\n(Liste der Mittel                                  3 Randnummer 301,\nzur Schädlingsbekämpfung)                           - entzündend (oxidierend) wirkende\n1     Abweichend von § 3 Abs. 1 darf die                              Stoffe der Klasse 5.1 Randnummer\nAnlage Randnummer 601 Ziffern 71 bis 88                         501,\nauch in der Fassung der Gefahrgutverord-                   - giftige Stoffe der Klasse 6.1 Rand-\nnung Straße (GGVS) vom 22. Juli 1985                            nummer 601,\n(BGBI. 1S. 1550), geändert durch die Ver-                  - ätzende Stoffe der Klasse 8 Randnum-\nordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1                          mer 801","Nr. 63 , Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                             2643\nunter folgenden Bedingungen in Tankcon-        b) Die Ausnahme Nr. S 57 wird wie folgt gefaßt:\ntainern mit Tanks aus glasfaserverstärk-\nten ungesättigten Polyesterharz- oder                                   „Ausnahme Nr. S 57\nglasfaserverstärkten      Epoxidharz-Form-                               (Gefäße und Tanks\nstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff)                              für Reinigungszwecke)\nbefördert werden.                                 1          Abweichend von § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1\n2          Bau, Ausrüstung und Verwendung                               bis 9 in Verbindung mit Anlage A Rand-\nnummer 2301 Ziffer 41 und Anlage B sind\n2.1        Die Tanks müssen den „Richtlinien für                        bei der Beförderung von ungereinigten\nTanks aus glasfaserverstärkten unge-                         leeren Gefäßen und Tanks, die zum\nsättigten     Polyesterharz-    oder    aus                  Zwecke der Reinigung anderer Tanks von\nglasfaserverstärkten      Epoxidharz-Form-                   nach § 19 1 des Wasserhaushaltsgeset-\nstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff)                    zes zugelassenen Fachbetrieben benutzt\n- TRT 001 -\" vom 25. Juli 1975 (Ver-                         werden, bis zum 31. Dezember 1992 von\nkehrsblatt S. 430), zuletzt geändert durch                   den Vorschriften der Anlagen A und B nur\nBekanntmachung vom 30. Dezember                              die in den Nummern 2 und 3 aufgeführten\n1985 (Verkehrsblatt 1986 S. 35), entspre-                    Vorschriften anzuwenden, wenn in ihnen\nchend gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft,                    Heizöle und Dieselöle der Klasse 3 Rand-\nzugelassen und gekennzeichnet sein.                          nummer 2301 Ziffer 32 Buchstabe c nur\n2.2         Es dürfen nur die im Anhang I dieser                        zwischengelagert worden sind.\nRichtlinien aufgeführten Stoffe befördert         2          Ungereinigte leere Gefäße\nwerden.                                                      Es sind die Bestimmungen der Anlage A\nRandnummern 2322 Abs. 1 und 3500\n3          Sonstige Vorschriften\nAbs. 1 anzuwenden.\nEs dürfen auch Tankcontainer mit Tanks\naus glasfaserverstärktem Kunststoff ver-           3         Ungereinigte leere Tanks\nwendet werden, die der Ausnahme Nr. S 26            3.1       Es sind die Bestimmungen der Anlage B\nin der Fassung der Ersten Verordnung zur                     Randnummern 10 240, 10 325, 10 340,\nÄnderung der Straßen-Gefahrgutaus-                           10 353 Abs. 1 und 3, 10 374, 10 378,\nnahmeverordnung vom 14. Februar 1986                         10 385, 10 500 Abs. 1, 211176 bis\n(BGBI. 1 S. 283) mit Ausnahme der Num-                       211 178 anzuwenden.\nmer 3.2 entsprechen.\n3.2       Ab dem 1. Januar 1991 sind zusätzlich\n4          Angaben im Frachtbrief                                       die Bestimmungen der Anlage B Rand-\nnummern 10 204 Abs. 1 und 10 315 anzu-\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nwenden.\"\nAngaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. E 67\".\"                         c) Die Ausnahme Nr. S 60 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2\nArtikel 2                                      Nr. 1\" geändert in: ,,§ 4 Abs. 3 Nr. 1 \".\nbb) In der Bern. 1 zu Nummer 1 wird die Angabe\nDie     Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung            vom             ,,GGVE\" geändert in „GGVS\".\n25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 1987                  cc) In Nummer 2.1.1 Satz 1 wird die Angabe\n(BGBI. 1 S. 2095), wird wie folgt geändert:                              ,,Randnummer 2607\" geändert in „Randnum-\nmer 2606\".\n1. In§ 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,(BGBI. 1S. 1550)\"        d) In der Ausnahme Nr. S 61 wird in Nummer 3.2\neingefügt: ,, , geändert durch die Verordnung vom                die Angabe „Seite 6620 der Anlage zur Zweiten\n21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2858)\".                            Verordnung zur Änderung der Verordnung über die\nBeförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom\n2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe ,, , geändert durch die            27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 953)\"\nVerordnung vom 21.August 1986 (BGBI. I S.1347),\"                 ersetzt durch:\nersetzt durch: ,, , zuletzt geändert durch die Verordnung        ,,Seite 6220 des IMDG-Code deutsch (BAnz.\nvom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2862), \".                      Nr. 170a vom 12. September 1987)\".\ne) Die Ausnahme Nr. S 66 wird wie folgt gefaßt:\n3. In§ 4 Abs. 1 wird die Angabe ,,(BGBI. 1S. 961 )\" ersetzt\ndurch: ,,(BGBI. 1 S. 953), geändert durch die Verord-                                  „Ausnahme Nr. S 66\nnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863),\".\n(Selbstentzündungsfähige Stäube\nvon Kohle, Koks und Torf\n4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                            in Tankfahrzeugen und Tankcontainern)\na) In der Ausnahme Nr. S 31 wird nach der Angabe                 1          Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1\n,,(BGBI. 1 S. 961 )\" eingefügt: ,, , geändert durch die                  bis 3 in Verbindung mit der Anlage A\nVerordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1                                Randnummern 2430 und 2431 und der\nS. 2863),\".                                                              Anlage B Randnummern 211127 Abs. 1","2644                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nund 4a, 211131 Satz 1, 211185 Satz 2,           2.1.6    Die Schutzausrüstung gemäß Anlage B\nRandnummern 211 420 bis 211 475 und                       Randnummer 10 260 Abs. 2 braucht nicht\n212 420 bis 212 475 und abweichend von                    mitgeführt zu werden.\nAnlage B Randnummern 1O 220 Abs. 1,\n2.2      Prüfungen\n10260 Abs. 2, 10315, 211410 und\n212 410 dürfen nicht pyrophore, aber             2.2.1    Die festverbundenen Tanks und ihre Aus-\nselbstentzündungsfähige Stäube von                        rüstungsteile sind erstmals vor Inbetrieb-\nKohle, Koks und Torf sowie deren Ge-                      nahme sowie ein Jahr nach der Inbetrieb-\nmische als Stoffe der Klasse 4.2 unter                    nahme und danach mindestens alle\nfolgenden Bedingungen in Tankfahr-                        3 Jahre wiederkehrend den Prüfungen\nzeugen und Tankcontainern (nachfolgend                     gemäß Anlage B Randnummern 211151\nauch als „Tanks\" bezeichnet) befördert                    und 211152 zu unterziehen. Die Tank-\nwerden.                                                    container und ihre Ausrüstungsteile sind\nerstmals vor Inbetriebnahme und danach\nDie Stoffe sind erstmals vor Aufgabe zur\nwiederkehrend den Prüfungen nach Anla-\nBeförderung nach den von der Bundesan-\nge B Randnummer 212150 bis 212154\nstalt für Materialforschung und -prüfung\n(BAM) in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt                zu unterziehen.\nBand 17 (1987), Nummer 4 auf den Sei-             2.2.2    Nach Reparaturen an Tanks von Tank-\nten 648 bis 656 veröffentlichten Prüf-                    fahrzeugen und deren Befestigungsein-\nverfahren zu prüfen und dürfen anhand                      richtungen ist eine Prüfung nach Anlage B\nder Prüfergebnisse keine Einstufung als                    Randnummer 211 153 Satz 2 durchzu-\npyrophorer Stoff (Verpackungsgruppe 1)                    führen.\nerfordern. Die Prüfergebnisse müssen              2.2.3    In der Prüfbescheinigung für das Tank-\nvon der BAM anerkannt sein. Die An-                       fahrzeug nach § 6 Abs. 2 sowie für den\nerkennung ist zuständigen Personen                        Tankcontainer nach Anlage B Randnum-\nauf Verlangen vorzuzeigen oder auszu-                     mer 212154 ist zusätzlich zu vermerken:\nhändigen.\n,,Ausnahme Nr. S 66\".\n2     Bau, Ausrüstung und Prüfung\n3        Sonstige Vorschriften\n2.1   Bau und Ausrüstung\n3.1     Be- und Entladung\n2.1.1 Die festverbundenen Tanks müssen den\nVorschriften der Anlage B Anhang 8.1 a            3.1.1    Die Tanks sind mittels Schwerkraft soweit\nmit Ausnahme der Randnummern 211131                       wie möglich und zulässig mit Füllgut zu\nSatz 1 sowie 211 420 bis 211 475 ent-                      befüllen.\nsprechen.                                         3.1.2   Hinsichtlich der Gefahren durch elektro-\n2.1.2 Die Tankcontainer müssen den Vorschrif-                   statische Aufladung ist das Merkblatt\nten der Anlage B Anhang 8.1 b mit Aus-                    „Statische Elektrizität\" ZH 1/200 des\nnahme der Randnummern 212 131 Satz 1                      Hauptverbandes der gewerblichen Berufs-\nund 212 420 bis 212 475 entsprechen.                      genossenschaften zu beachten.\n2.1.3 Die Anforderungen der Anlage B Rand-              3.1 .3  Bei Beladung gemäß Nummer 3.1.1 und\nnummer 10 220 Abs. 1 sind auf Fahr-                       bei Entleerung mit Druckluft aus statio-\nzeuge mit kippbaren festverbundenen                       nären Anlagen ist der Fahrzeugmotor\nTanks, deren hintere Ausrüstungsteile mit                 während des Be- und Entladens der\neinem besonderen Schutz versehen sind,                    Tanks abzustellen. Entladung mit Druck-\nder die festverbundenen Tanks in gleicher                 luft aus fahrzeugeigenen Anlagen ist nur\nWeise schützt wie eine Stoßstange, nicht                  zulässig, wenn die Auspuffanlage des\nanzuwenden.                                               Fahrzeugmotors mindestens 5 m von Ein-\nfüll- und Entleerungsöffnungen sowie von\n2.1.4 Tanks mit Untenentleerung dürfen ab-                      Sicherheitsventilen entfernt ist.\nweichend von Anlage B Randnum-\nmern 211131 Satz 1 und 212131 Satz 1              3.1.4   Sicherheitsbereich für bestimmte Verbote\nanstatt mit zwei hintereinanderliegenden,         3.1.4.1 Als Bereich der Tanks für das Einhalten\nvoneinander unabhängigen Verschlüssen                     der Verbote der Anlage B Randnum-\nmit nur einem Verschluß (Auslaufstutzen                   mern 10 353 und 10 374 ist eine Fläche\nmit Absperreinrichtung) versehen sein,                    mit einem Radius von 10 m um die Einfüll-\nwenn der Verschluß aus verformungsfähi-                   bzw. Entleerungsöffnungen der Tanks\ngem Werkstoff gebaut ist.                                 sowie von zwei jeweils 10 m breiten Strei-\n2.1.5 Die Tankfahrzeuge mit festverbundenen                     fen auf beiden Seiten des Förderschlau-\nTanks müssen Anlage B Randnum-                            ches anzusehen. Bei der Entladung darf\nmer 211126, die Tankcontainer müssen                      dieser Bereich auf 5 m verringert werden,\nAnlage B Randnummer 212 126 entspre-                      wenn am Tank eine geeignete automati-\nchen und zusätzlich mit einem Erdungs-                    sche Schnellschlußvorrichtung vorhanden\nband (Schleppband) mit einwandfreier                      und einsatzbereit ist.\nelektrischer Verbindung zu den Tanks              3.1.4.2 Ein Sicherheitsbereich        nach Num-\nausgerüstet sein.                                         mer 3.1.4.1 kann entfallen, wenn die Ver-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                             2645\nbindung zwischen Tank und stationärer                    Landesrecht zuständigen Behörde aner-\nAnlage entweder mit Schläuchen mit                       kanntes Verfahren sichergestellt ist, daß\nSchlauchbruchsicherungen (Schlauch-in-                   keine Glimmnester in die Tanks gelangt\nSchlauch-System) oder mit Gelenkrohren                   sind und der Verlader dies im Beförde-\naus festen Materialien hergestellt ist. Be-              rungspapier nach Anlage A Randnum-\nund Entladung sind mit Stickstoff als                    mer 2002 Abs. 3 und 4 bestätigt hat.\nSchutzgas durchzuführen. Wird die Ver-\n3.1 .1 0  Von der Durchführung der Maßnahme\nbindung mit Schläuchen hergestellt, muß\nnach Nummer 3.1.9 ist festzustellen, ob\nam Tank eine geeignete automatische\nder in Nummer 3.1.6 geforderte Mindest-\nSchnellschlußeinrichtung vorhanden und\nüberdruck noch besteht. Ist der Überdruck\neinsatzbereit sein.\nnicht mehr vorhanden, darf nur ein\n3.1 .5  Während des Be- und Entladens ist der                    Schutzgas (lnertgas) zur pneumatischen\nAufenthalt in oder auf dem Fahrzeug mit                  Förderung (Entladung) verwendet werden.\nfestverbundenen Tanks oder Tankcontai-\n3.1.11    Das Sicherheitsventil in der Druckluftzulei-\nnern - mit Ausnahme des unbedingt not-\ntung muß von Halter oder Fahrzeugführer\nwendigen Aufenthalts zur Bedienung der\nregelmäßig auf Funktionsfähigkeit geprüft\nBe- und Entladeeinrichtungen am Fahr-\nwerden.\nzeug - nicht zulässig. Darüber hinaus dür-\nfen sich während des Entladens außer           3.1.12    Die Tanks müssen auf beiden Seiten mit\ndem dafür verantwortlichen . Personal                    einem Zettel nach der Anlage Muster 4.2\nkeine weiteren Personen im Bereich des                   des Anhangs A.9 gekennzeichnet sein\nTanks (siehe Nummer 3.1.4) befinden.                      und die Aufschrift nach der Anlage Rand-\nnummer 211 460 bzw. 212 460 Satz 1\n3.1 .6  Unmittelbar nach dem Beladen ist in die                   tragen.\nTanks Schutzgas (lnertgas), z. B. Stick-\nstoff oder Kohlendioxid, bis zu einem           3.1.13    Die sonstigen Vorschriften des 1. Teils der\nÜberdruck von höchstens 30 kPA                            Anlage B sind zu beachten.\n(0,3 bar) einzuleiten. Der Überdruck durch\nSchutzgas muß während der gesamten              3.2       Betriebs- und Beförderungsvorschriften\nBeförderung durch eine Einspeisung aus\n3.2.1     Es darf nur Personal eingesetzt werden,\nmitgeführten Druckbehältern aufrecht-\ndas mit der Handhabung der Tankfahr-\nerhalten werden und mit Hilfe einer geeig-\nzeuge und ihrer Ausrüstung sowie mit den\nneten Meßeinrichtung leicht feststellbar\nbesonderen Gefahren, die vom Füllgut\nsein. Er darf 30 kPA (0,3 bar} nicht über-\nausgehen können, vertraut ist (siehe\nschreiten und 1 kPa (0,01 bar} nicht unter-\nRandnummer 10 315 Abs. 7 Satz 2).\nschreiten.\nDie Methode und die Einrichtung für die         3.2.2     Der Beförderer darf nur Fahrzeugführer\nEinspeisung des Schutzgases sowie für                    einsetzen, die zusätzlich zu dem nach\ndie Aufrechterhaltung des Überdrucks                     Anlage B Randnummer 1o 315 für die\nmüssen von einem Sachverständigen                        Klasse 4.2 geforderten Grund- bzw. Fort-\nnach § 9 Abs. 3 Nr. 2 geprüft und in der                 bildungskurs über die besonderen Gefah-\nPrüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2 als                    ren des Füllgutes und die Vorschriften die-\ngeeignet bescheinigt sein. Zusätzlich ist in             ser Ausnahme unterrichtet worden sind.\nder Prüfbescheinigung der erforderliche                  Die Unterrichtung kann mündlich erfolgen\nInhalt der mitzuführenden Druckbehälter                  oder in Form eines dem Fahrzeugführer in\nanzugeben.                                               schriftlicher Form mitzugebenden Merk-\nblattes. Wird der Fahrzeugführer mündlich\n3.1.7   Die Tanks sind jeweils an einer Entlade-                 unterrichtet, so hat die Person, welche die\nstelle zu entladen. Kann der Tank nicht                  Unterrichtung durchgeführt hat, diese zu\nrestlos entleert werden, so ist er nach dem              bestätigen. Die Bestätigung oder das\nEntladen bis zur erneuten Beladung luft-                 Merkblatt sind vom Fahrzeugführer mit-\ndicht zu verschließen.                                   zuführen und befugten Personen auf Ver-\nlangen vorzulegen.\n3.1.8   Die Tanks dürfen mit Druckluft entladen\nwerden. Die Temperatur der zum Ent-             3.2.3    Bei Beförderung von leeren ungereinigten\nladen verwendeten Druckluft darf + 80 ° C                Tanks ist die Schutzgasaufgabe nach\nnicht überschreiten. Der Förderdruck der                 Nummer 3.1.6 nicht erforderlich.\n~~uckluft darf höchstens 200 kPa (2,0 bar}\n(Uberdruck) betragen.                           3.2.4    Die Beförderung beladener Fahrzeuge mit\nfestverbundenen Tanks im kombinierten\n3.1.9   Vor dem Entladen mit Druckluft ist Schutz-               Ladungsverkehr (Huckepackverkehr) mit\ngas (lnertgas) bis zu einem der Förderluft               der Eisenbahn ist nur zugelassen, wenn\nentsprechenden Druck (vergleiche Num-                    die Überlagerung mit lnertgas nach Num-\nmer 3.1.8) in die Tanks einzuleiten. Hier-               mer 3.1 .6 durch eine automatische Rege-\nauf kann verzichtet werden, wenn durch                   lungseinrichtung sichergestellt ist. Wegen\nein von der für Ausnahmezulassungen                      Tankcontainern im Eisenbahnverkehr\nnach § 5 Abs. 1 oder einer anderen nach                  siehe Ausnahme Nr. E 61.","2646                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4     Vermerke im Beförderungspapier                              werden. Dieser Prüfdruck ist auch als\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen                     Berechnungsdruck nach Anlage B Rand-\nAngaben ist zu vermerken:                                    nummer 211123 anzuwenden. Der höch-\n,,Nicht pyrophore, aber selbstentzündungs-                  s~e Betriebsdruck darf 200 kPa (2,0 bar)\nfähige Stäube von Kohle (bzw. Koks, Torf                    (Uberdruck} nicht übersteigen.\noder deren Gemische), 4.2, GGVS, Aus-              5.2.4    Die Prüfung nach Anlage B Randnum-\nnahme Nr. S 66\".                                            mer 211 150 des nach § 9 Abs. 3 Nr. 2\nzuständigen       Sachverständigen      muß\n5     Übergangsvorschriften                                       anstelle der Übereinstimmung des Tanks\n5.1  Tankfahrzeuge,                                               (Tankfahrzeugs) mit dem zugelassenen\n- deren Baumuster auf Grund von Aus-                         Baumuster die Übereinstimmung des\nnahmen der zuständigen Landesbe-                        Tanks (Tankfahrzeugs) mit den Vorschrif-\nhörden nach § 11 Abs. 1 der Gefahr-                     ten des Anhangs 8.1 a und den übrigen\ngutverordnung Straße in der Fassung                     Vorschriften der Anlage B in Verbindung\nder Bekanntmachung vom 29. Juni 1983                     mit dieser Ausnahme umfassen. Die\n(BGBI. 1 S. 905) zugelassen ist,                        Prüfungen nach Anlage B Randnum-\nmern 211151 und 211152 sind auch vor\n- die bis zum 30. September 1985 in den\nerstmaliger Inbetriebnahme durchzufüh-\nVerkehr gebracht wurden und\nren. Die Prüfbescheinigung nach § 6\n- deren Verwendung auf Grund von Aus-                        Abs. 2 darf nur 1 Jahr gültig sein.\nnahmen der zuständigen Landesbe-\nhörden nach § 11 Abs. 1 der Gefahr-             5.2.5    Der Sachverständige nach § 9 Abs. 3\ngutverordnung Straße in der Fassung                      Nr. 2 darf die Gültigkeitsdauer einer Prüf-\nder Bekanntmachung vom 29. Juni 1983                     bescheinigung nach § 6 Abs. 2 nur für\nbis zum 30. September 1985 zugelas-                      jeweils 1 Jahr verlängern, wenn vorher\nsen war,                                                 der Tank und seine Befestigung einer\ninneren und äußeren Prüfung gemäß\ndürfen unter Beachtung der Vorschriften\nAnlage B Randnummern 211 151 und\nder Abschnitte 2 bis 4 dieser Ausnahme\n211 152 unterzogen worden ist. Die innere\nweiterverwendet werden.\nPrüfung muß Oberflächenrißprüfungen an\n5.2   Tankfahrzeuge,                                               besonders beanspruchten Stellen des\n- für die keine Baumusterzulassung                           Tanks einschließen. Wenn die Ober-\nerteilt wurde,                                           flächenrißprüfungen ergeben, daß unter\n- die vor dem 1. Oktober 1984 erstmals                       Berücksichtigung der zu erwartenden\nin den Verkehr gebracht wurden und                       Beanspruchungen die Dichtheit des\nTanks nicht mehr gewährleistet ist, darf\n- deren Verwendung auf Grund von Aus-\ndie Prüfbescheinigung nicht verlängert\nnahmen der zuständigen Landesbe-\nwerden.\nhörden nach § 11 Abs. 1 der Gefahr-\ngutverordnung Straße in der Fassung                      Bei V-förmigen Tanks mit einem mittigen\nder Bekanntmachung vom 29. Juni 1983                     Untenauslauf und bei kippbaren zylin-\n(BGBI. 1 S. 905) bis zum 30. Septem-                     drischen Tanks mit einem hinteren Aus-\nber 1985 zugelassen war,                                 lauf darf auf eine innere ·Prüfung verzichtet\nwerden, wenn im Vorjahr eine entspre-\ndürfen bis zum 30. April 1990 weiterver-\nchende Prüfung durchgeführt und dabei\nwendet werden, wenn die Bestimmungen\nkeine Mängel im Tank festgestellt wurden;\nder Nummern 5.2.1 bis 5.2. 7 erfüllt sind.\ndie Tanks sind statt dessen einer Dicht-\n5.2.1 Die Erfüllung der Anforderungen der                          heitsprüfung nach Anlage B Randnum-\nAnlage B Randnummer 211 127 Abs. 1                           mer 211 102 Abs. 3 zu unterziehen.\nbraucht nicht nachgewiesen zu sein.\n5.2.6    Die Vorschriften der Nummern 5.2.1 bis\n5.2.2 Auf die Maßnahmen nach Randnum-                              5.2.5 sind auch für Tankfahrzeuge anzu-\nmer 211127 Abs. 4a in Verbindung mit                         wenden, die auf Grund von Ausnahmen\nRandnummer 211185 Satz 2 darf verzich-                       der zuständigen Landesbehörde nach\ntet werden.                                                  § 11 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung\nStraße in der Fassung der Bekannt-\n5.2.3 Soweit der Tankwerkstoff Baustahl (s.\nmachung vom 29. Juni 1983 in dem Zeit-\nAnlage B Fußnote 3 zu            Randnum-\nraum vom 1. Juli 1984 bis zum 30. Sep-\nmer 211 127) oder eine Aluminium-\ntember 1985 erstmals in den Verkehr\nknetlegierung der Güte AIMg3 oder\ngebracht wurden, obwohl keine Bau-\nAIMg4,5Mn ist, müssen die Wände und\nmusterzulassung vorlag.\nBöden der Tanks abweichend folgende\nMindestdicken haben:                                5.2. 7   Die sonstigen Bestimmungen der Ab-\nTanks aus Baustahl:            4 mm                          schnitte 2 bis 4 dieser Ausnahme sind\nTanks aus                                                    entsprechend anzuwenden.\nAluminiumknetlegierungen: 5 mm                      5.3      Werden die Maßnahmen nach Anlage B\nDie Tanks müssen mit einem Druck von                         Randnummer 211127 Abs. 4a in Ver-\n260 kPa (2,6 bar) (Überdruck) geprüft                        bindung mit Randnummer 211 185 Satz 2","Nr. 63 ,- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                            2647\nbis zum 30. April 1990 getroffen, dürfen                        Ausrüstungsteile mit einem besonde-\ndie Tankfahrzeuge unter Beachtung der                           ren Schutz versehen sind, der die\nübrigen Vorschriften dieser Ausnahme bis                        Tanks in gleicher Weise schützt wie\nzum 31. Dezember 1994 weiterverwendet                           eine Stoßstange, nicht anzuwenden.\nwerden.\n2.3       Tanks mit Untenentleerung dürfen\n5.4        Sofern die Tanks die Aufschrift nach                            abweichend von Anlage B Randnum-\nNummer 3.1.12 noch nicht tragen, dürfen                         mer 211131 Satz 1 anstatt mit zwei\nsie bis zum 31. Dezember 1989 weiterver-                         hintereinanderliegenden, voneinan-\nwendet werden.                                                   der unabhängigen Verschlüssen mit\n5.5       Sofern durch diese Ausnahme zusätzliche                          nur einem Verschluß (Auslaufstutzen\nEinträge in die Prüfbescheinigung der                            mit Absperreinrichtung) versehen\nTanks vorgeschrieben werden, sind diese                          sein, wenn der Verschluß aus verfor-\nspätestens bei der nächsten wieder-                              mungsfähigem Werkstoff gebaut ist.\nkehrenden Prüfung nach Inkrafttreten der               2.4       Die Tankfahrzeuge müssen Anlage B\nneuen Fassung dieser Ausnahme einzu-                             Randnummer 211 126 entsprechen.\"\ntragen.\"\ndd) Der Nummer 5.1 wird folgender Satz angefügt:\nf) Die Ausnahme Nr. S 72 erhält folgende Fassung:\n,,Die Maßnahmen nach Anlage B Randnum-\n„Ausnahme Nr. S 72                          mer 211127 Abs. 4a in Verbindung mit Rand-\n(Beförderung von Eichnormalen                    nummer 211 185 Satz 2 müssen bis zum\nfür Heizöl und Dieselöl)                    30. April 1990 getroffen sein.\n1         Abweichend von § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1           ee) In Nummer 5.2 wird das Datum „31. Dezem-\nbis 9 sind bis zum 31. Dezember 1992                   ber 1987\" geändert in „30. April 1990\".\nbei der Beförderung von ungereinigten,             ff) Der Nummer 5.2 wird folgender Satz angefügt:\nleeren und drucklosen Eichnormalen für\nHeizöle und Dieselöle der Klasse 3 Rand-               ,, Werden die Maßnahmen nach Anlage B Rand-\nnummer 2301 Ziffer 32 Buchstabe c) von                 nummer 211127 Abs. 4a in Verbindung mit\nden Vorschriften der Anlagen A und B nur               Randnummer · 211185 Satz 2 bis zum\ndie in den Nummern 2 und 3 aufgeführten                30. April 1990 getroffen, dürfen die Tankfahr-\nVorsch ritten anzuwenden.                              zeuge bis zum 31. Dezember 1994 weiterver-\nwendet werden.\"\n2         Bei Eichnormalen mit einem Fassungs-\nraum von höchstens 1 000 1 sind die            i) Die Ausnahme Nr. S 76 wird wie folgt geändert:\nBestimmungen der Anlage A Randnum-\nmern 2322 Abs. 1 und 3500 Abs. 1 anzu-            aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nwenden.                                                „2        Die Gegenstände müssen nach den\n3         Bei Eichnormalen mit einem Fassungs-                             Vorschriften des International Mari-\nraum von mehr als 1 000 1 sind die Bestim-                       time Dangerous Goods-Code (IMDG-\nmungen der Anlage B Randnummern                                  Code deutsch) (BAnz. Nr. 170 a vom\n1024~ 10325,10340,10353Abs.1 und                                 12. September 1987) der Unter-\n3, 10 374, 10 378, 10 385, 10 500 Abs. 1,                        klasse 1.4 und einer Verträglichkeits-\n211 176 bis 211 178 anzuwenden. Ab                               gruppe außer B und F zugeordnet\ndem 1. Januar 1991 sind zusätzlich die                           sein.\"\nBestimmungen der Randnummern 10 204               bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nAbs. 1 und 10 315 anzuwenden.\"\n„4        Angaben im Beförderungspapier\ng) Die Ausnahmen Nr. S 73 und S 74 werd.en aufge-\nhoben.                                                                     Im Beförderungspapier ist zusätzlich\nzu den sonst vorgeschriebenen Anga-\nh) Die Ausnahme Nr. S. 75 wird wie folgt geändert:                            ben die Klassifizierung der Gegen-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „Randnum-                                  stände nach den Vorschriften des\nmern 10 315 und 211 410\" ersetzt durch:                               IMDG-Code deutsch mit der UN-\n„Randnummern 10121, 10 220 Abs. 1, 211127                             Nummer, der Unterklasse mit Ver-\nAbs. 4a in Verbindung mit Randnum-                                    träglichkeitsgruppe und der Seite des\nmer 211185 Satz 2 und von Randnum-                                    IMDG-Code deutsch anzugeben und\nmern 211131 Satz 1 und 211410\".                                       zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. S 76\".\"\nbb) Der bisherige Text nach der Überschrift zu\nNummer 2 wird Nummer 2.1.                           k) In der Ausnahme Nr. S 78 wird in Nummer 3.1 das\nWort „Restflüssiggasmenge\" geändert in „Rest-\ncc) Es werden folgende Nummern 2.2 bis 2.4 ein-\ngefügt:                                                flüssigkeitsmenge\".\n„2.2      Die Anforderungen der Anlage B            1) In der Ausnahme Nr. S 80 wird die Angabe ,,(BGBI. 1\nRandnummer 10 220 Abs. 1 sind auf            S. 953)\" ersetzt durch:\nFahrzeuge mit kippbaren Tanks mit            ,,(BGBI. 1 S. 961 ), geändert durch die Verordnung\neinem hinteren Auslauf, deren hintere        vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863),\".","2648                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\nm) Es wird folgende Ausnahme Nr. S 81 angefügt:                                gen, Präparate und Abfälle) der An-\nlage A Randnummern 2601 und 2801 ,\n„Ausnahme Nr. S 81                                          die den Gruppen b u.nd c zuzuordnen\n(Festverbundene Tanks für pulverförmige                           sind.\nund körnige Stoffe)\n4        Sonstige Vorschriften\n1        Abweichend von § 6 Abs. 1, 2 und 3 in\n4.1      In der Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2\nVerbindung mit Anlage B Randnum-\nist zusätzlich zu den sonst vorgeschrie-\nmer 211 131 Satz 1 dürfen festverbun-\nbenen Angaben zu vermerken:\ndene Tanks mit Untenentleerung für die in\nNummer 3 genannten Stoffe anstatt mit                         „Ausnahme Nr. S 81 \".\nzwei hintereinanderliegenden, voneinan-               4.2      Beförderungen dürfen erst durchgeführt\nder unabhängigen Verschlüssen mit nur                          werden, wenn der Vermerk nach Num-\neinem Verschluß (Auslaufstutzen mit                            mer 4.1 eingetragen ist.\"\nAbsperreinrichtung) versehen sein, wenn\nder Verschluß aus verformungsfähigem          5. Anlage 2 erhält die aus der Anlage zu dieser Verord-\nWerkstoff gebaut ist.                             nung ersichtliche Fassung.\n2        Abweichend von § 6 Abs. 1, 2 und 3 in\nVerbindung mit Anlage 8 Randnum-\nmer 10 220 Abs. 1 braucht bei festverbun-\nArtikel 3\ndenen kippbaren Tanks mit einem hinte-\nren Auslauf für die in Nummer 3 genann-          In § 3 Satz 2 der See-Gefahrgutausnahmeverordnung\nten Stoffe der hintere Anfahrschutz durch     vom 21. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2008), die zuletzt\neine Stoßstange nicht über die gesamte        durch die Verordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1\nRückseite des Fahrzeugs vorhanden sein,       S. 2528) geändert worden ist, wird das Datum\nwenn durch andere fahrzeugeigene Teile        ,,30. April 1990\" geändert in „31. Dezember 1990\".\nein gleichwertiger Schutz vorhanden ist.\nDies ist in der Prüfbescheinigung nach § 6\nAbs. 2 zu bescheinigen.\nArtikel 4\n3        Liste der Stoffe\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\na) Alle pulverförmigen und körnigen           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nStoffe und Gemische (wie Zubereitun-      über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\ngen, Präparate und Abfälle) der An-       Berlin.\nlage A Randnummern 2401 und 2501,\ndie nach den Vorschriften des Interna-\ntional Maritime Dangerous Goods-                                   Artikel 5\nCode (IMDG-Code deutsch) (BAnz.              Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts ande-\nNr. 170a vom 12. September 1987)          res bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nden Verpackungsgruppen II und III         Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und Artikel 2 Nummer 4\nzuzuordnen sind.                          Buchstabe g treten mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in\nb) Alle pulverförmigen und körnigen           Kraft. Die Ausnahmen nach Artikel 2 Nummer 4 Buchsta-\nStoffe und Gemische (wie Zubereitun-      ben b und f treten am 1. März 1989 in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                              2649\nAnlage\n{zu Artikel 2 Nr. 5)\nAnlage 2\n{zu§ 3 Abs. 1)\nGeltung von Ausnahmen der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung\nund von Ausnahmegenehmigungen gemäß der Gefahrgutverordnung Eisenbahn\nfür die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen              ·\nTeil 1\nDie nachfolgend aufgeführten Ausnahmen der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985\n(BGBI. 1 S. 1651), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2621), gelten im\nRahmen der in Spalte 4 aufgeführten Sondervorschriften sowie der in Spalte 6 jeweils angegebenen Geltungsdauer auch\nfür Beförderungen gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeug~n.\nAus-      Klasse       Stoffe oder      Inhalt der Ausnahme und ggf. für den           Fundstelle      Geltungsdauer\nnahme                  Ziffern          Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen                   längstens bis\nNr.                                     und zusätzliche Bedingungen\n2            3                4                                              5               6\nE3        5.2                           Zulassung der Beförderung bestimmter           BGBI. 1985 1    unbefristet\nPeroxid-Lösungen in zusammengesetzten          s. 1651\nVerpackungen\nE6        1            alle             Zulassungen     von   verkleinerten  Gefahr-   BGBI. 1985 1    30. April 1990\nbis                           zetteln                                        S. 1651 und\n8                                                                            BGBI. 1988 1\nS. 2621\nE7        2            Stickstoff       Bedingte Freistellung von Feuerlöschern        BGB!. 1985 1    unbefristet\nKohlendioxid     mit Stickstoff oder Kohlendioxid als Treib-    S. 1651 und\nmittel von den Beförderungsvorschriften        BGBI. 1987 1\ns. 2095\nE 10      3            bestimmte        übergangsweise Zulassung der Weiterver-        BGBI. 1985 1    30. April 1990\n6.1          Stoffe           wendung nach den „Richtlinien für die Bau-     S. 1651\n8                             musterprüfung und Zulassung von freitra-     ~\ngenden Kunststoffgefäßen zur Beförderung\ngefährlicher Stoffe (RfK)\" vom 8. März 1976\n(Verkehrsblatt 1976 S. 258) baumuster-\ngeprüfter, zugelassener und gekennzeich-\nneter Verpackungen. Die Bauart darf auch\nvom Bundesbahn-Zentralamt Minden zuge-\nlassen sein.\nE 11      2            Stickstoff       Zulassung der Beförderung von Hydro-           BGBI. 1985 1    unbefristet\nspeichern mit Stickstoff                       S. 1651\nE 12      ver-         ver-             Abteile bei Tanks von Tankcontainern           BGBI. 1985 1    unbefristet\nschiedene    schiedene                                                       S. 1651","2650                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAus-  Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den         Fundstelle   Geltungsdauer\nnahme        Ziffern     Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen              längstens bis\nNr.                      und zusätzliche Bedingungen\n2      3           4                                            5            6\nE 13  3      bestimmte   Zulassung der Beförderung bestimmter         BGBI. 1985 1 unbefristet\n4.1    Stoffe      Stoffe in kubischen Tankcontainern (KTC)     s. 1651\n4.2                Zusätzliche Bedingungen:\n4.3\n5.1                1. Hinsichtlich der Übergangsvorschriften\n6.1                    (Nummer 5.4 der Ausnahme) ist die\n6.2                    Gefahrgutverordnung Straße in der Fas-\n8                      sung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1S. 905)\nheranzuziehen.\n2. KTC mit Fassungsräumen von mehr\nals 1 000 1 brauchen abweichend von\nAnlage B Randnummer 1 0 500 nicht\nmit Tafeln nach Anlage B Randnum-\nmer 10 500 Abs. 2 und 3 gekennzeich-\nnet sein.\n3. Anlage B Randnummern 10 315 und\n10 130 Abs. 1 Satz 2 sind nicht anzu-\nwenden.\nE 14  4.1    bestimmte   Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe  BGBI. 1985 1 unbefristet\n5.1    Stoffe      in flexiblen Großpackmitteln (flexible IBC)  S. 1651\n6.1                Zusätzliche Bedingungen:\n6.2\n8                  1 . Die Beförderung ist nur als geschlossene\nLadung in gedeckten oder bedeckten\nStraßenfahrzeugen oder als Container-\nladung zugelassen.\n2. Hinsichtlich der Übergangsvorschriften\n(Nummer 5.3 der Ausnahme) ist die\nGefahrgutverordnung Straße in der Fas-\nsung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1S. 905)\nheranzuziehen.\nE 15  3      bestimmte   Zulassung der Beförderung bestimmter         BGBI. 1985 1 unbefristet\n4.1    Stoffe      Stoffe in Transportgefäßen aus Kunst-        s. 1651\n4.2                stoffen (TK)\n4.3                Zusätzliche Bedingung:\n5.1\n6.1                1 . Hinsichtlich der Übergangsvorschriften\n6.2                    (Nummer 5.3 der Ausnahme) ist die\n8                      Gefahrgutverordnung Straße in der Fas-\nsung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1S. 905)\nheranzuziehen.\nE 16  1a     12 c)       Verpackungszulassung für bestimmte Nitrat-   BGBI. 1986 1 unbefristet\nsprengstoffe                                 s. 1612\nE 17  4.2                Zulassung der Beförderung von festen nicht   BGBI. 1986 1 unbefristet\npyrophoren, aber selbstentzündungsfähi-      S. 1612 und\ngen Alkoholaten in Verpackungen, Tank-       BGBI. 1988 1\ncontainern und kubischen Tankcontainern      s. 2621\n(KTC)\nZusätzliche Bedingungen:\n1. Abweichend von der Anlage B Rand-\nnummer 10 315 dürfen die Transporte\nbis zum 31 . Dezember 1988 auch von\nFahrzeugführern durchgeführt werden,\ndie nicht im Besitz einer gültigen\nBescheinigung      nach     Randnummer\n10 315 sind.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                          2651\nAus-  Klasse Stoffe oder      Inhalt der Ausnahme und ggf. für den         Fundstelle   Geltungsdauer\nnahme        Ziffern          Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen              längstens bis\nNr.                           und zusätzliche Bedingungen\n2      3                4                                            5            6\n2. KTC mit Fassungsräumen von mehr als\n1 000 1 brauchen abweichend von\nAnlage B Randnummer 10 500 nicht mit\nTafeln nach Randnummer 10 500 Abs. 2\nund 3 gekennzeichnet zu sein.\n3. Anlage B Randnummern 10 315 und\n10 130 Abs. 1 Satz 2 sind für die KTC\nnicht anzuwenden.\nE 18  2      10               Verpackungszulassung für Druckgaspak-        BGBI. 1986 1 unbefristet\nkungen                                       S. 1612\nE 19  2      10               Zulassung neuer Prüfverfahren für Druck-     BGBI. 1986 1 unbefristet\ngaspackungen                                 s. 1612\nE 20  3      bestimmte        Weiterverwendung von nicht nach Anhang       BGBI. 1986 1 30. April 1990\nStoffe           A.5 bauartgeprüften, zugelassenen und ge-    s. 1612\nkennzeichneten Feinstblechverpackungen\nE 21  1C                     Zulassung der Beförderung von Rauch-          BGBI. 1986 1 unbefristet\npulvern                                       S. 1612\nE 22  5.2                    Zulassung der Beförderung von bestimmten      BGBI. 1986 1 unbefristet\nPeressigsäuregemischen                        s. 1612,\nBGBI. 1987 1\nS. 2095 und\nBGBI. 1988 1\nS. 2621\nE 23  6.1    58 b)           Freistellung von Vanadiumpentoxid, ge-        BGBI. 1987 1 unbefristet\nschmolzen und erstarrt                        S. 2095 und\nBGBI. 1988 1\ns. 2621\nE 24  4.3    1 a)            Verpackungszulassung für Natrium              BGBI. 1987 1 unbefristet\ns. 2095\nE 25  4.3                    Zulassung der Beförderung von Natrium-        BGBI. 1987 1 unbefristet\nhydrid                                        s. 2095\nE 26  4.3                    Zulassung der Beförderung eines Gemisches     BGBI. 1987 1 unbefristet\nmit Siliciumtetrachlorid                      s. 2095\nE 27  5.1    8               Verpackungszulassung für anorganische         BGBI. 1987 1 unbefristet\nNitrite                                       S. 2095\nE 28  5.1    4 c)            Verpackungszulassung für bestimmte Chlo-      BGBI. 1987 1 unbefristet\nrit-Lösungen                                  s. 2095\nE 29  2      2 bt)           Verpackungszulassung für bestimmte Gas-       BGBI. 1987 1 unbefristet\n2 et)           gemische                                      s. 2095\nE 30  4.3                    Zulassung der Beförderung bestimmter          BGBI. 1987 1 unbefristet\nDimethylaminoverbindungen                     s. 2095\nZusätzliche Bedingungen:\nDie für Stoffe der Randnummer 2471 Ziffer 2\nBuchstabe b zu beachtenden Vorschriften\nder Anlage A und B sind entsprechend\nanzuwenden.","2652                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAus-   Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den          Fundstelle   Geltungsdauer\nnahme         Ziffern     Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen               längstens bis\nNr.                       und zusätzliche Bedingungen\n2       3           4                                             5            6\nE 31  2       3 bt)       Verpackungszulassung für Äthylchlorid         BGBI. 1987 1 unbefristet\ns. 2095\nE 32  4.2                 Zulassung der Beförderung von festen nicht    BGBI. 1987 1 unbefristet\npyrophoren, aber selbstentzündungsfähigen     S. 2095 und\nmetallhaltigen Katalysatoren                  BGBI. 1988 1\nS. 2621\nE 33  5.2     10, 14,     Verpackungszulassung für bestimmte orga-      BGBI. 1987 1 unbefristet\n18          nische Peroxide                               s. 2095\nE 34  1b                  Zulassung der Beförderung von Treib-          BGBI. 1987 1 unbefristet\nladungsanzündern                              s. 2095\nE 35  4.3     3           Verpackungszulassung für Natriumamid          BGBI. 1987 1 unbefristet\ns. 2095\nE 36  4.2                 Zulassung der Beförderung von in Wasser       BGBI. 1987 1 unbefristet\naufgeschlämmten nicht pyrophoren, aber        S. 2095 und\nselbstentzündungsfähigen       metallhaltigen BGBI. 1988 1\nKatalysatoren                                 s. 2621\nE 37  4.2                 Zulassung der Beförderung von Tributyl-       BGBI. 1987 1 unbefristet\nphosphan (Tributylphosphin)                   S. 2095 und\nBGBI. 1988 1\ns. 2621\nE 38  1a                  Zulassung der Beförderung von Airbag- und     BGB!. 1987 1 unbefristet\n1C                  Gurtstraffer-Einheiten und von Airbag-        S. 2095 und\nPellets                                       BGBI. 1988 1\nZusätzliche Bedingungen:\ns. 2621\n1. Abweichend von Anlage B Randnummer\n11 206 Abs. 2 Buchstabe a dürfen die\ngenannten Gegenstände der Klasse 1 c\nohne Mengenbegrenzung in Beförde-\nrungseinheiten B I befördert werden.\n2. Abweichend von Anlage B Randnummer\n11 240 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 in\nVerbindung mit Randnummer 11 240\ndarf bei den genannten Gegenständen\nder Klasse 1 c auf ein zusätzliches trag-\nbares Feuerlöschgerät verzichtet wer-\nden.\nE 39  4.1     8           Verpackungszulassung für Phosphorpenta-       BGBI. 1987 1 unbefristet\nsulfid                                        s. 2095\nE 40  3       3 b)        Verpackungszulassung für Äthylalkohol         BGBI. 1987 1 31. Dezember\ns. 2095      1999\nE 43  6.1     17 a)       Zulassung der Beförderung von TCDD-           BGBI. 1987 1 unbefristet\nAnalysen-Standards                            S. 2095 und\nZusätzliche Bedingungen:                      BGBI. 1988 1\ns. 2621\n1. Die Erlaubnis nach § 7 darf nur für Ein-\nzeltransporte erteilt werden. Auf einem\nFahrzeug darf sich nicht mehr als eine\nSendung mit höchstens 10 Versand-\nstücken befinden.\n2. Absender, Empfänger und Beförderer\nhaben die Beförderungen rechtzeitig\nabzustimmen.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                            2653\nAus-    Klasse  Stoffe oder       Inhalt der Ausnahme und ggf. für den          Fundstelle   Geltungsdauer\nnahme          Ziffern           Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen               längstens bis\nNr.                              und zusätzliche Bedingungen\n2       3                 4                                             5            6\n3. Die Fahrzeuge haben den Beförde-\nrungsweg ohne verkehrsunabhängige\nAufenthalte zurückzulegen. Das Per-\nsonal hat die Versandstücke zu beauf-\nsichtigen.\n4. Die Fahrzeuge sind abweichend von\nAnlage B Randnummer 1O500 bei jeder\nBeförderung mit orangefarbenen Tafeln\nohne Kennzeichnungsnummer zu kenn-\nzeichnen.\n5. Abweichend von Anlage B Randnum-\nmer 1O385 sind schriftliche Weisungen\nbei jeder Beförderung mitzuführen.\n6. Die Bestimmungen der vorstehenden\nNummern 1 bis 5 sind auch anzuwen-\nden, wenn eine Eisenbahnbeförderung\nim Rahmen der Ausnahme Nr. E 43 vor-\nausgeht oder folgt.\nE 44   2       10, 11            Zusammenpackungszulassung für Druck-           BGBI. 1987 1 unbefristet\ngaspackungen und Kartuschen                    S. 2095 und\nBGBI. 1988 1\ns.  2621\nE 45   2                         Zulassung der Beförderung von Gasgemi-         BGBI. 1987 1 unbefristet\nschen aus Argon und Kohlendioxid               s. 2095\nE 46   3       bestimmte         Verpackungszulassung für viskose Stoffe in     BGBI. 1987 1 unbefristet\n6.1     Stoffe            Verpackungen mit abnehmbarem Deckel            S. 2095\n8\nE 47   5.1     Perchlorsäure, Verpackungszulassung          in zusammenge-      BGBI. 1987 1 unbefristet\nChromtrioxid      setzten Verpackungen                           s. 2095\nE 48   2       verschiedene      1UPAC-Bezeichnung                              BGBI. 1988 1 unbefristet\n3       Stoffe            IUPAC = International Union of Pure and        s.  2621\n4.1                       Applied Chemistry in Genf\n4.2\n4.3\n5.1\n5.2\n6.1\n8\nE 49   4.1     bestimmte         Freistellung anhand von Prüfergebnissen        BGBI. 1988 1 unbefristet\n4.2     Stoffe            nach neuen Kriterien der UNO                   s.  2621\n4.3\nE 50   8       41 c)             Natriummetasilikat in Fässern aus Pappe        BGBI. 1988 1 unbefristet\nS. 2621\nE 52   1C                        Stickstoff und Hydrazin in Hydrazingas-        BGBI. 1988 1 unbefristet\n2          1 a)           generatoren mit pyrotechnisch betätigten       s.  2621\n8       44 a)             Ventilen\nE 53    6.2                       Diagnostische    Proben     und   biologische BGBI. 1988 1  unbefristet\nProdukte                                       s.  2621","2654                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1.\nAus-  Klasse  Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den         Fundstelle   Geltungsdauer\nnahme         Ziffern     Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen              längstens bis\nNr.                       und zusätzliche Bedingungen\n2       3           4                                            5            6\nE 55  5.2                 Zwei-Komponenten-Dichtstoffmasse             BGBI. 1988 1 unbefristet\ns. 2621\nE 56  4.2     bestimmte   Zulassung von zusammengesetzten Ver-         BGBI. 1988 1 unbefristet\n4.3     Stoffe      packungen                                    s. 2621\n5.1\nE 57  5.2                 Zulassung von Peressigsäure/Essigsäure-      BGBI. 1988 1 unbefristet\nGemisch                                      s. 2621\nE 58  4.1    bestimmte    Zusammenpackung von Laborchemikalien         BGBI. 1988 1 unbefristet\n4.2    Stoffe       sowie von Zwei-Komponenten-Härtern           s. 2621\n4.3\n5.1\n5.2\nE 59  1a     1, 2         Verpackung wasserfeuchter Nitrozellulosen    BGBI. 1988 1 unbefristet\n4.1    7 a)                                                      s. 2621\nE 60  1b     4 a)         zusammenpacken und Zusammenladen             BGBI. 1988 1 unbefristet\n4 b)         von Patronen mit Waffenpflegemitteln         s. 2621\n4 e)\n4A\n2      10 a)\n10 b)\n10 at)\n10 bt)\n3      31 c)\n32 c)\n6.1    15 c)\nE 62  1C                  Anzündübertragungsschläuche                  BGBI. 1988 1 unbefristet\nS. 2621\nE 63  1b                  Anzündschläuche                              BGBI. 1988 1 unbefristet\ns. 2621\nE 64  1b                  Anzündübertragungsschläuche mit Deto-        BGBI. 1988 1 unbefristet\nnatoren                                      s. 2621\nE 66  4.1    bestimmte    Tankcontainer für pulverförmige und kör-     BGBI. 1988 1 unbefristet\n5.1    feste Stoffe nige Stoffe                                  s. 2621\n6.1\n8","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                           ·2655\nTeil 2\nDie nachfolgend aufgeführten, auf Grund des § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985\n(BGBI. 1 S. 1560), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2862), sowie des § 4\nAbs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502), geändert durch die Verordnung\nvom 22. Juni 1983 (BGBI. 1S. 789), erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten im Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten\nSondervorschriften sowie der in Spalte 6 jeweils angegebenen Geltungsdauer auch für Beförderungen gefährlicher\nGüter mit Straßenfahrzeugen.\nAus-      Klasse      Stoffe oder       Inhalt der Ausnahme und ggf. für den         Fundstelle    Geltungsdauer\nnahme                 Ziffern           Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen               längstens bis\nNr.                                    und zusätzliche Bedingungen\n2           3                4                                             5             6\n258       1a          12 a)            Verpackungszulassung                          Verkehrsblatt 30. April 1990\n1986 s. 2\n304        1a          12 a)            Zulassung der Beförderung in Transport-       Verkehrsblatt 30. April 1990\ngefäßen aus Kunststoffen (TK)                 1986 s. 2\nZusätzliche Bedingungen:\nWerden die TK mit fahrzeugeigenen Ent-\nladeeinrichtungen (z. B. Schläuche, Pum-\npen) entladen, so müssen diese bei einer\nanschließenden Beförderung von den TK\ngetrennt und dicht verschlossen sein, so\ndaß vom Inhalt nichts nach außen gelangen\nkann. Die in den Entladeeinrichtungen ver-\nbleibenden Sprengstoffmengen dürfen zu\nkeiner Gefahrerhöhung gegenüber der\nBeförderung der Sprengstoffe in TK allein\nführen. Dies ist durch eine Bescheinigung\nder Bundesanstalt für Materialforschung\nund -prüfung nachzuweisen.\n343        1C                          Zulassung der Beförderung von Thermit-         Verkehrsblatt 30. April 1990\nzündern in bestimmter Zusammensetzung          1986 s. 2\n374        1b          5a)             Verpackungszulassung                           Verkehrsblatt 30. April 1990\n1986 s.  2\n404        1b                          Zulassung der Beförderung von Druckgas-        Verkehrsblatt 30. April 1990\ngeneratoren für Feuerlöscher mit Explosiv-     1986 s.  2\nstoffsatz in bestimmter Zusammensetzung\n413        1b          1 c)            Verpackungszulassung                           Verkehrsblatt 30. April 1990\n1986 s. 2\n417        1b         5a)              Verpackungszulassung                           Verkehrsblatt 30. April 1990\n1986 s. 2\n419        1b                          Zulassung der Beförderung von Zündver-         Verkehrsblatt 30. April 1990\nzögerern für elektrische Sprengzeitzünder      1986 s. 2\n421        1C                          Zulassung der Beförderung eines Heiz-          Verkehrsblatt 30. April 1990\nsatzes für Gasgeneratoren in bestimmter        1986 s.  2\nZusammensetzung\n428        1b                          Zulassung der Beförderung von Spreng-          Verkehrsblatt 30. April 1990\nschnüren in einer bestimmten Verpackung        1986 s. 2\n464        1b                          Zulassung der Beförderung von Detona-          Verkehrsblatt 30. April 1990\ntoren für Munition                             1986 s.  2","2656                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAus-  Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den         Fundstelle    Geltungsdauer\nnahme        Ziffern     Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen               längstens bis\nNr.                      und zusätzliche Bedingungen\n2      3           4                                            5             6\n498   1b                 Zulassung der Beförderung von                Verkehrsblatt 30. April 1990\n1986 s. 2\n- Trennschrauben M 10\nZulassungszeichen BAM\nPT2 - 0013\n- Trennschrauben M 12\nZulassungszeichen BAM\nPT2 - 0014\n512   1a     11 c)       Verpackungszulassung für Preßkörper aus      Verkehrsblatt 30. April 1990\nSchwarzpulver als Treibladungen für Vor-     1985 s. 567\nderladerwaffen\n16/77 1a                 Zulassung der Beförderung von Mischun-       Verkehrsblatt 30. April 1990\ngen aus Nitroglycerin und Milchzucker        1986 s. 2\n11/78 1b     Sa)         Verpackungszulassung                         Verkehrsblatt 30. April 1990\n5 b)                                                     1986 s. 2\n36/78 1a                 Zulassung der Beförderung von Tetrazol-1-    Verkehrsblatt 30. April 1990\nEssigsäure                                   1986 S. 2\n5/80  1C                 Zulassung der Beförderung von         Kraft- Verkehrsblatt 30. April 1990\nelementen (Auslöser, elektrisch)             1986 s. 2"]}