{"id":"bgbl1-1988-63-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":63,"date":"1988-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/63#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_63.pdf#page=15","order":1,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (9. ÄndGKgfEG)","law_date":"1988-12-22T00:00:00Z","page":2619,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1988                                2619\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes\n(9. ÄndGKgfEG)\nVom 22. Dezember 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            beantragt oder erhalten hat, sie selbst aber die Voraus-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              setzungen nach Absatz 2 erfüllt.\"\nArtikel 1                          3. § 54b erhält folgende Fassung:\nDas Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der                                       ,,§ 54b\nFassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987                   Die Leistungen nach diesem Gesetz unterliegen in\n(BGBI. 1 S. 506) wird wie folgt geändert:                     der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der\nZwangsvollstreckung und dürfen nicht auf Leistungen\n1. In § 45 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 46b\" durch die         nach dem Bundessozialhilfegesetz angerechnet wer-\nWorte ,,§ 46 b Abs. 1 und 2\" ersetzt.                      den.\"\nArtikel 2\n2. Dem § 46b wird folgender Absatz 3 angefügt:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n,,(3) Der Witwe eines verstorbenen, ehemaligen        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nKriegsgefangenen kann die Stiftung Leistungen zur\nMinderung von Nachteilen in der Hinterbliebenenver-\nArtikel 3\nsorgung gemäß Absatz 2 auch dann gewähren, wenn\nder Verstorbene keine Leistungen nach § 46 b Abs. 1        Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}