{"id":"bgbl1-1988-62-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":62,"date":"1988-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/62#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_62.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG)","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":2477,"pdf_page":1,"num_pages":122,"content":["Bundesgesetzblatt\n2\nm\nTeil 1                                                               Z 5702 A\n1988                         Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1988                                                                                     Nr. 62\nTag                                                                      Inhalt                                                                      Seite\n20. 12. 88      Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) ....... .                                                 2477\nneu: 860-5. neu: 8252-3, neu: 860-5-1; 860-1, 860-4-1, 860-10-1/2, 860-10-3, 820-1, 8252-1, 821-1, 822-1, 826-28, 8253-1, 8250-1,\n8230-35, 8232-4, 821-2, 822-8, 8230-22, 8230-25, 8230-26, 827-10, 8230-30, 2126-9, 2126-9-8, 2121-2-2, 826-3, 8230-10, 826-12,\n826-19, 827-6, 827-6-3, 826-2-27, 826-2-23, 826-2-26, 826-2-31, 826-2-28, 826-2-29, 826-2-30, 826-2-32, 330-1, 2212-2, 810-1,\n810-34, 800-18, 830-2, 240-1, 84-1, 242-1, 870-1, 2170-1, 53-4, 55-2, 2122-1, 2122-1-7, 2122-1-6, 2122-1-6/3, 8230-28, 2032-11-2,\n312-9-1, 8052-1, 9513-1. 800-19-2, 8230-23, 8230-12, 826-5-1, 8230-17, 8230-5, 8230-11, 8230-13, 8230-14, 8230-6, 84-1-2,\nAnhang ZU 820-1, 826-3, 8230-10, 8230-4\n20. 12. 88     Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung ........................... .                                             2598\n810-1-18\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2599\nGesetz\nzur Strukturreform im Gesundheitswesen\n(Gesundheits-Reformgesetz - GRG)\nVom 20. Dezember 1988\nInhaltsübersicht\n§§\nErster Teil                     Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs\nArtikel 1                       Sozialgesetzbuch (SGB)\nFünftes Buch (V)\nGesetzliche Krankenversicherung\nErstes Kapitel                  Allgemeine Vorschriften •........................ -                                              1 bis      4\nzweites Kapitel                 Versicherter Personenkreis\nErster Abschnitt                Versicherung kraft Gesetzes .................. .                                                 5 bis      8\nzweiter Abschnitt               Versicherungsberechtigung ............................. .                                                   9\nDritter Abschnitt               Versicherung der Familienangehörigen .................... .                                                10\nDrittes Kapitel                 Leistungen der Krankenversicherung\nErster Abschnitt                 Übersicht über die Leistungen ........................... .                                               11\nZweiter Abschnitt                Gemeinsame Vorschriften .............................. .                                      12 bis      19\nDritter Abschnitt               Leistungen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von\nKrankheiten ......................................... .                                       20 bis      24\nVierter Abschnitt               Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten ............ .                                   25 und      26","2478                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                               1\n§§\nFünfter Abschnitt   Leistungen bei Krankheit\nErster Titel      Krankenbehandlung .................................. .                                           27 bis   43\nZweiter Titel    Krankengeld ........................................ .                                            44 bis   51\nDritter Titel    Leistungsbeschränkungen .............................. .                                                   52\nSechster Abschnitt Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit .................. .                                     53 bis   57\nSiebter Abschnitt   Sterbegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .   58 und   59\nAchter Abschnitt    Fahrkosten .......................................... .                                                    60\nNeunter Abschnitt   Härtefälle ........................................... .                                          61 und   62\nZehnter Abschnitt   Erprobungsregelungen ................................ .                                           63 bis   68\nViertes Kapitel     Beziehungen der Krankenkassen zu den\nLeistung se rb ri ngern\nErster Abschnitt    Allgemeine Grundsätze ................................ .                                          69 bis   71\nZweiter Abschnitt   Beziehungen zu Ärzten und Zahnärzten\nErster Titel     Sicherstellung der kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen\nVersorgung ......................................... .                                            72 bis   76\nZweiter Titel     Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen ..... .                                     77 bis   81\nDritter Titel     Verträge auf Bundes- und Landesebene ................... .                                       82 bis   87\nVierter Titel     Zahntechnische Leistungen ............................. .                                                 88\nFünfter Titel     Schiedswesen ....................................... .                                                    89\nSechster Titel    Landesausschüsse und Bundesausschüsse ................ .                                         90 bis   94\nSiebter Titel     Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und\nZahnärzten an der Versorgung .......................... .                                        95 bis 98\nAchter Titel      Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung .......... .                                     99 bis 105\nNeunter Titel     Wirtschaftlichkeitsprüfung .............................. .                                              106\nDritter Abschnitt   Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen .. .                                    107 bis 114\nVierter Abschnitt   Beziehungen zu Krankenhäusern und Kassenärzten                                                  115 bis 123\nFünfter Abschnitt   Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln                                              124 und 125\nSechster Abschnitt  Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln ......... .                                 126 bis 128\nSiebter Abschnitt   Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unter-\nnehmern ........................................... .                                           129 bis 131\nAchter Abschnitt    Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern                                                    132 bis 134\nNeunter Abschnitt   Sicherung der Qualität der Leistungserbringung                                                  135 bis 139\nZehnter Abschnitt   Eigeneinrichtungen der Krankenkassen ................... .                                               140\nFünftes Kapitel     Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen                                                         141 und 142\nSechstes Kapitel    Organisation der Krankenkassen\nErster Abschnitt    Arten der Krankenkassen\nErster Titel     Ortskrankenkassen . . . . . . . . . . . . . ...................... .                            143 bis 146\nZweiter Titel    Betriebskrankenkassen ................................ .                                        147 bis 156\nDritter Titel    lnnungskrankenkassen ................................ .                                         157 bis 164\nVierter Titel    See-Krankenkasse ................................... .                                                    165\nFünfter Titel    landwirtschaftliche Krankenkassen ...................... .                                               166\nSechster Titel   Bundesknappschaft ................................... .                                                  167\nSiebter Titel    Ersatzkassen ........................................ .                                         168 bis 171\nAchter Titel     Anhörung bei organisatorischen Änderungen ............... .                                              172\nZweiter Abschnitt   Zuständigkeit und Wahlrechte\nErster Titel     Zuständigkeit der Krankenkassen ........................ .                                      173 bis 182\nzweiter Titel    Wahlrechte der Mitglieder .............................. .                                      183 bis 185\nDritter Abschnitt   Mitgliedschaft und Verfassung\nErster Titel     Mitgliedschaft ........................................ .                                       186 bis 193\nzweiter Titel    Satzung, Organe ..................................... .                                          194 bis 197\nVierter Abschnitt   Meldungen .......................................... .                                          198 bis 206\nSiebtes Kapitel    Verbände der Krankenkassen .................... .                                               207 bis 219\nAchtes Kapitel     Finanzierung\nErster Abschnitt    Beiträge\nErster Titel     Aufbringung der Mittel                                                                          220 bis 225","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                                       2479\n§§\nZweiter Titel      Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder ................                              . 226 bis 240\nDritter Titel      Beitragssätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..... . 241 bis 248\nVierter Titel     Tragung der Beiträge ..................................                                    . 249· bis 251\nFünfter Titel     Zahlung der Beiträge ..................................                                    . 252 bis 256\nZweiter Abschnitt   Beitragszuschüsse ................................... .                                      257 und 258\nDritter Abschnitt   Verwendung und Verwaltung der Mittel .................... .                                  259 bis 264\nVierter Abschnitt   Finanzausgleiche\nErster Titel      Finanzausgleiche innerhalb einer Krankenkassenart ......... .                                265 bis 267\nZweiter Titel     Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner ...... .                              268 bis 273\nFünfter Abschnitt   Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände ............. .                                          274\nNeuntes Kapitel     Medizinischer Dienst der Krankenversicherung\nErster Abschnitt    Aufgaben ........................................... .                                       275 bis 277\nZweiter Abschnitt   Organisation ........................................ .                                      278 bis 283\nZehntes Kapitel     Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz\nErster Abschnitt    Informationsgrundlagen\nErster Titel      Grundsätze der Datenverwendung ....................... .                                     284 bis 287\nZweiter Titel     Informationsgrundlagen der Krankenkassen ................ .                                  288 bis 293\nZweiter Abschnitt   Übermittlung von Leistungsdaten ........................ .                                   294 bis 303\nDritter Abschnitt    Datenlöschung, Auskunftspflicht ......................... .                                 304 und 305\nElftes Kapitel       Bußgeldvorschriften ............................. .                                         306 und 307\nArtikel 2           Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 3           Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 4           Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nzweiter Teil        Änderung weiterer Gesetze\nArtikel 5            Reichsversicherungsordnung\nArtikel 6            Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte\nArtikel 7            Angestelltenversicherungsgesetz\nArtikel 8           Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)\nArtikel 9            Reichsknappschaftsgesetz\nArtikel 10           Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter\nArtikel 11           Künstlersozialversicherungsgesetz\nArtikel 12          Handwerkerversicherungsgesetz\nArtikel 13           Gesetz über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung\nArtikel 14           Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz\nArtikel 15           Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz\nArtikel 16           Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz\nArtikel 17           Gesetz über Kassenarztrecht\nArtikel 18           Zulassungsordnung für Kassenärzte\nArtikel 19           Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte\nArtikel 20           Schiedsamtsordnung\nArtikel 21           KV-Pauschalbeitragsverordnung\nArtikel 22           Krankenhausfinanzierungsgesetz\nArtikel 23          Bundespflegesatzverordnung\nArtikel 24          Apothekenbetriebsordnung\nArtikel 25          Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung","2480                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nArtikel 26        Dritte Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (Gemeinschaftsauf-\ngaben)\nArtikel 27        Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin\nArtikel 28        Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar\nArtikel 29        Selbstverwaltungsgesetz\nArtikel 30        Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes\nArtikel 31        Soz:alversicherungsabkommen\nArtikel 32        Sozialgerichtsgesetz\nArtikel 33        Bundesausbildungsförderungsgeset7\nArtikel 34       Arbeitsförderungsgesetz\nArtikel 35        Vorruhestandsgesetz\nArtikel 36       Arbeitssicherstellungsgesetz\nArtikel 37       Bundesversorgungsgesetz\nArtikel 38       Bundesvertriebenengesetz\nArtikel 39       Heimkehrergesetz\nArtikel 40       Häftlingshilfegesetz\nArtikel 41       Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation\nArtikel 42       Bundessozialhilfegesetz\nArtikel 43       Soldatenversorgungsgesetz\nArtikel 44       Zivildienstgesetz\nArtikel 45       Bundesärzteordnung\nArtikel 46       Viertes Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung\nArtikel 47       Approbationsordnung für Ärzte\nArtikel 48       Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte\nArtikel 49       Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes\nberechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetz-\nlichen Krankenversicherung\nArtikel 50       Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-\nrechts in Bund und Ländern\nArtikel 51       Strafvollzugsgesetz\nArtikel 52       Mutterschutzgesetz\nArtikel 53       Seemannsgesetz\nArtikel 54       Lohnfortzahlungsgesetz\nArtikel 55       Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDritter Teil     Überleitungs- und Schlußvorschriften\nErster Abschnitt Überleitungsvorschriften\nArtikel 56       Krankenversicherung der Rentner und der Studenten\nArtikel 57       Befreiung von der Versicherungspflicht für Ärzte im Praktikum\nArtikel 58       Berücksichtigung von Krankengeldleistungen im Finanzausgleich der\nKrankenversicherung der Rentner\nArtikel 59       Freiwillige Versicherung\nArtikel 60       Kieferorthopädische Behandlung und Versorgung mit Zahnersatz\nArtikel 61       Kostenerstattung","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                          2481\nArtikel 62            Leistungsausschluß für Familienversicherte\nArtikel 63            Kostenerstattung durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung\nArtikel 64           Beteiligte Ärzte und Zahnärzte als Mitglieder der Kassenärztlichen Ver-\neinigungen\nArtikel 65            Umwandlung von Beteiligungen in Ermächtigungen\nArtikel 66           Vertragsärzte\nArtikel 67           Medizinisch-technische Großgeräte\nArtikel 68           Dienstordnung\nArtikel 69           Landesverbände der Krankenkassen\nArtikel 70           Regionale Kassenverbände\nArtikel 71           Beitragssatz für Studenten und Praktikanten\nArtikel 72           Rücklagenbildung bei der Bundesknappschaft\nArtikel 73           Vertrauensärztliche Dienste bei den Landesversicherungsanstalten\nArtikel 74           Übergang der Prüfdienste bei den Landesversicherungsanstalten auf\ndie Länder\nArtikel 75           Betrieb von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen der gesetz-\nlichen Krankenversicherung durch Landesversicherungsanstalten\nArtikel 76           Fortführung des lnstitutionskennzeichens\nArtikel 77           Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften\nZweiter Ab$Ch n itt  Sch I u ßvorsch riften\nArtikel 78           Berlin-Klausel\nArtikel 79           Inkrafttreten, Außerkrafttreten","248~                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            (2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            und Dienstleistungen, soweit dieses Buch nichts Abwei-\nchendes vorsieht. Über die Erbringung der Sach- und\nDienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den\nErster Teil                            Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Lei-\nErgänzung und Änderung                              stungserbringern.\ndes Sozialgesetzbuchs                                 (3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Viel-\nfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versi-\nArtikel 1                          cherten ist Rechnung zu tragen.\nSozialgesetzbuch (SGB)                            (4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte\nhaben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und\nwirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in\nFünftes Buch (V)\nAnspruch genommen werden.\nGesetzliche Krankenversicherung\nErstes Kapitel                                                     §3\nAllgemeine Vorschriften                                     Solidarische Finanzierung\nDie Leistungen und sonstiger, Ausgaben der Kranken-\n§ 1\nkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten\nSolidarität und Eigenverantwortung                die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der\nRegel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglie-\nDie Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat      der richten. Für versicherte Familienangehörige werden\ndie Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten,\nBeiträge nicht erhoben.\nwiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu\nbessern. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mit\nverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte\nLebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesund-                                 §4\nheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwir-                            Krankenkassen\nkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu bei-\ntragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu          (1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaf-\nvermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Kranken-      ten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.\nkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung,          (2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassen-\nBeratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde           arten gegliedert:\nLebensverhältnisse hinzuwirken.\nAllgemeine Ortskrankenkassen,\nBetriebskrankenkassen,\n§2\nlnnungskrankenkassen,\nLeistungen                         die See-Krankenkasse,\nlandwirtschaftliche Krankenkassen,\n(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im\ndie Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen\nDritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des\nKrankenversicherung,\nWirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit\nErsatzkassen.\ndiese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versi-\ncherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arz-          (3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaft-\nnei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen       lichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die\nsind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der     Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer\nLeistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der        Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander\nmedizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den           und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheits-\nmedizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.               wesens eng zusammen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                  2483\n(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung           1O. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnun-\nihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten              gen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ver-\nsparsam und wirtschaftlich zu verfahren.                            richten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeits-\nentgelt Beschäftigte; Auszubiidende des Zweiten Bil-\ndungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil\nzweites Kapitel                               eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbil-\nVersicherter Personenkreis                           dungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten\ngleichgestellt,\nErster Abschnitt                        11 . Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch\nauf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-\nVersicherung kraft Gesetzes\nrung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn\nsie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätig-\n§5                                     keit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens\nVersicherungspflicht                            neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mit-\nglied oder nach § 10 versichert waren,\n(1) Versicherungspflichtig sind\n12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch\n1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung             auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-\nBeschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt             rung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn\nsind,                                                          sie zu den in § 1 oder§ 17 Abs. 1 des Fremdrentenge-\n2. Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsge-                setzes genannten Personen gehören und ihren Wohn-\nsetz nach dessen näherer Bestimmung,                           sitz innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Stellung\ndes Rentenantrags in den Geltungsbereich dieses\n3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen              Gesetzbuchs verlegt haben.\nund Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten\nGesetzes über die Krankenversicherung der Land-             (2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit\nwirte,                                                   steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit\neinem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheira-\n4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung          tete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder\ndes Kü nstlersozialversicherungsgesetzes,                geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren\n5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für        Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Per-\neine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,            son ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1\nNr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese\n6. Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur              Voraussetzungen erfüllt hatte.\nRehabilitation, es sei denn, die Maßnahmen werden\nnach den Vorschriften des Bundesversorgungsgeset-           (3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und\nzes erbracht,                                           Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher\nvon Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug\n7. Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertenge-         des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren\nsetz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in     und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65\nnach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten        vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3\nBlindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in      Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.\nHeimarbeit tätig sind,\n(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht ver-\n8. Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleicharti-\nsicherungspflichtig, wer außerhalb des Geltungsbereichs\ngen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine\ndieses Gesetzbuchs seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen\nLeistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung\nAufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer\neines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleicharti-\nmit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem\nger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch\nStaat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen\nDienstleistungen für den Träger der Einrichtung,\nüber Sachleistungen bei Krankheit bestehen.\n9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkann-\nten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig             (5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versiehe-\ndavon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-    . rungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig\nist.\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs\nhaben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischen-           (6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist  nicht versiche-\nstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen      rungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1       versicherungs-\nbesteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fach-          pflichtig ist. Die Versicherungspflicht nach  Absatz 1 Nr. 7\nsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißig-     oder 8 geht der Versicherungspflicht nach     Absatz 1 Nr. 6\nsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des           vor.\nvierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung\ndes dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungs-         (7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungs-\npflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre    pflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versi-\nsowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb        cherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei\nder Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungs-         denn, der Ehegatte oder das Kind des Studenten oder\nstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung      Praktikanten ist nicht versichert. Die Versicherungspflicht\nder Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit      nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach\nrechtfertigen,                                          Absatz 1 Nr. 10 vor.","2484                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 oder 12 ist nicht versiche-         (2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige\nrungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versi-  Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten\ncherungspflichtig ist.                                       Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Renten-\nanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ablei-\n(9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem priva-  ten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder\nten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist,           Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.\nkann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt\nder Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn        (3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vor-\neine Versicherung nach § 10 eintritt.                          schriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versiche-\nrungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten\nPersonen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie\n§6                               eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten\nVoraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1\nVersicherungsfreiheit\nNr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer\n(1) Versicherungsfrei sind                                  Beschäftigung versicherungsfrei sind.\n1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahres-          (4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten,\narbeitsentgelt 75 vom Hundert der Beitragsbemes-         endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjah-\nsungsgrenze nach § 1385 Abs. 2 der Reichsversiche-       res, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das\nrungsordnung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) übersteigt;    Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an\ndies gilt nicht für Seeleute; Zuschläge, die mit Rück-    geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei\nsicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben      rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versiche-\nunberücksichtigt,                                         rungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der\nAnspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.\n2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssolda-\nten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des             (5) Die Satzung der Bundesknappschaft kann die Versi-\nBundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes,           cherungspflicht auf Beschäftigte erstrecken, deren Jahres-\neiner Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körper-       arbeitsentgelt den nach Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten\nschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffent-   Betrag übersteigt, wenn die Bundesknappschaft für die\nlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenver-   Versicherung zuständig ist.\nbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschrif-\nten oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fort-\nzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge                                   §7\nhaben,\nVersicherungsfreiheit\n3 Personen, die während der Dauer ihres Studiums als                        bei geringfügiger Beschäftigung\nordentliche Studierende einer Hochschule oder einer\nder fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen            Wer eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vier-\nArbeitsentgelt beschäftigt sind,                         ten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versiche-\nrungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung\n4. Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften\nanerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach\n1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,\nbeamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei\nKrankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und        2. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen\nauf Beihilfe haben,                                           sozialen Jahres.\n5. Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen\nhauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamten-                                   §8\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krank-\nBefreiung von der Versicherungspflicht\nheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf\nBeihilfe haben,                                             (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit,\n6. die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen,          wer versicherungspflichtig wird\nwenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche     1. wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze,\nBezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im    2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit\nKrankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften          nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während\noder Grundsätzen haben,                                       des Erziehungsurlaubs; die Befreiung erstreckt sich nur\n7. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaf-            auf die Zeit des Erziehungsurlaubs,\nten, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich    3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die\naus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggrün-         Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleich-\nden mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen                barer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt\ngemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht             wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an\nmehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt          ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem\nbeziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren          anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis auf-\nLebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Klei-             nehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden\ndung und dergleichen ausreicht,                              Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der\n8. Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der             Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Über-\nEuropäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt          schreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versiche-\nsind.                                                        rungsfrei ist,","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                   2485\n4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente                              Dritter Abschnitt\noder die Teilnahme an einer berufsfördernden Maß-                 Versicherung der Familienangehörigen\nnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),\n5. durch die Einschreibung als Student oder die berufs-                                     § 10\npraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),\nFamilienversicherung\n6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,\n(1) Versichert sind der Ehegatte und die Kinder von\n7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte    Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).\n1 . ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-\n(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach             tungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,\nBeginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu\nstellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versiche-        2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 oder nicht\nrungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine            freiwillig versichert sind,\nLeistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom\nBeginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung     3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versiche-\nfolgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.                rungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungs-\nfreiheit nach § 7 außer Betracht,\nZweiter Abschnitt                      4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und\nVersicherungsberechtigung                    5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im\nMonat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach\n§ 9                                 § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird\nder Zahlbetrag berücksichtigt.\nFreiwillige Versicherung\n(1) Der Versicherung können beitreten                         (2) Kinder sind versichert\n1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungs-       1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,\npflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jah-\n2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjah-\nren vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate\nres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,\noder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen\nmindestens sechs Monate versichert waren; Zeiten der     3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjah-\nMitgliedschaft nach § 189 werden nicht berücksichtigt,        res, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung\n2. Personen, deren Versicherung nach§ 10 erlischt oder            befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne\nnur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen          des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen\ndes § 1O Abs. 3 vorliegen,                                    Jahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung\ndurch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des\n3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen\nKindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versi-\nund nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind,             cherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes\n4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin-             entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste\ndertengesetzes, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Ehe-        Lebensjahr hinaus,\ngatte in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt minde-\nstens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie      4. ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geisti-\nkonnten wegen ihrer Behinderung diese Vorausset-              ger oder seelischer Behinderung außerstande sind,\nzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum           sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die\nBeitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,              Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das\nKind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.\n5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäfti-\ngung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-           (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kin-\nbuchs endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten        dern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer\nnach Rückkehr in den Geltungsbereich dieses Gesetz-      Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig\nbuchs wieder eine Beschäftigung aufnehmen.               im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze\n(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei  übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkom-\nMonaten anzuzeigen,                                          men des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag\nberücksichtigt.\n1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der\nMitgliedschaft,                                              (4) Als Kinder im 3inne der Absätze 1 bis 3 gelten auch\n2.  im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unter-\nVersicherung oder nach Geburt des Kindes,                hält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten\nBuches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in\n3.  im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 nach Aufnahme der\ndie Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für\nBeschäftigung,\ndie die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern\n4.  im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der / erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht\nBehinderung nach § 4 des Schwerbehindertengeset- mehr als Kinder der leiblichen Eltern.\nzes,\n5.  im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nach Rückkehr in den           (5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehr-\nGeltungsbereich dieses Gesetzbuchs.                      fach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse","2486                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDrittes Kapitel                                                       § 14\nLeistungen der Krankenversicherung                                          Teilkostenerstattung\n(1) Die Satzung kann für Angestellte der Krankenkassen\nErster Abschnitt\nund ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung nach § 351\nÜbersicht über die Leistungen                     der Reichsversicherungsordnung gilt, und für Beamte, die\nin einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftli-\n§ 11                               chen Krankenversicherung tätig sind, bestimmen, daß an\ndie Stelle der nach diesem Buch vorgesehenen Leistun-\nLeistungsarten\ngen ein Anspruch auf Teilkostenerstattung tritt. Sie hat die\n(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften         Höhe des Erstattungsanspruchs in Vomhundertsätzen\nAnspruch auf Leistungen                                          festzulegen und das Nähere über die Durchführung des\nErstattungsverfahrens zu regeln.\n1. zur Förderung der Gesundheit (§ 20),\n2. zur Verhütung von Krankheiten (§§ 21 bis 24),                    (2) Die in Absatz 1 genannten Versicherten können sich\njeweils im voraus für die Dauer von zwei Jahren für die\n3. zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),\nTeilkostenerstattung nach Absatz 1 entscheiden. Die Ent-\n4. zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),                scheidung wirkt auch für ihre nach § 10 versicherten Ange-\n5. bei Schwerpflegebedürftigkeit (§§ 53 bis 57).                 hörigen.\nFerner besteht        Anspruch    auf   Sterbegeld   (§§    58\n§ 15\nund 59).\nÄrztliche Behandlung, Krankenversichertenkarte\n(2) Zu den Leistungen nach Absatz 1 gehören auch\nmedizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilita-              (1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von\ntion, die notwendig sind, um einer drohenden Behinderung         Ärzten oder Zahnärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen\nvorzubeugen, eine Behinderung zu beseitigen, zu bessern          anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht\noder eine Verschlimmerung zu verhüten oder Pflege-               werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von\nbedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.                      ihm verantwortet werden.\n(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen           (2) Versicherte, die ärztliche oder zahnärztliche Behand-\nauch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitauf-            lung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt (Zahnarzt) vor\nnahme einer Begleitperson des Versicherten.                      Beginn der Behandlung ihre Krankenversichertenkarte\n(§ 291) oder, soweit sie noch nicht eingeführt ist, einen\n(4) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als\nKrankenschein auszuhändigen.\nFolge eines Arbeitsunfalls .oder einer Berufskrankheit im\nSinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen              (3) Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt\nsind.                                                            die Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine\naus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein\nZweiter Abschnitt                         ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungs-\nGemeinsame Vorschriften                        erbringer auszuhändigen.\n(4) In die Krankenversicherten karte oder den Kranken-\n§ 12                               oder Berechtigungsschein sind neben der Bezeichnung\nWirtschaftlichkeitsgebot                      der Krankenkasse Familienname, Vorname, Geburtsda-\ntum, Anschrift, Krankenversichertennummer und Status\n(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig             des Versicherten sowie der Tag des Beginns des Versi-\nund wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendi-        cherungsschutzes, bei befristete{ Gültigkeit das Datum\ngen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig         des Fristablaufs, aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen\noder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht bean-       nicht aufgenommen werden.\nspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken\nund die Krankenkassen nicht bewilligen.                             (5) In dringenden Fällen kann die Krankenversicherten-\nkarte oder der Kranken- oder Berechtigungsschein nach-\n(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt\ndie Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Fest-             gereicht werden.\nbetrag.\n§ 13                                                            § 16\nKostenerstattung                                            Ruhen des Anspruchs\n(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder                (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versi-\nDienstleistung(§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es       cherte\ndieses Buch vorsieht.                                            1 . sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-\nbuchs aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort\n(2) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Lei-\nwährend eines vorübergehenden Aufenthalts erkran-\nstung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung\nken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichen-\nzu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für\ndes bestimmt ist,\ndie selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind\ndiese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu           2. Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht lei-\nerstatten, soweit die Leistung notwendig war.                         sten,","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                 2487\n3. nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heil-         (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse\nfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwick-       auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine\nlungsdienst leisten,                                      erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise überneh-\nmen.\n4. sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126 a der\nStrafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind                                      § 19\noder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentzie-             Erlöschen des Leistungsanspruchs\nhende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzo-\ngen wird, soweit die Versicherten als Gefangene              (1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende\nAnspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvoll-       der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts\nzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge         Abweichendes bestimmt ist.\nerhalten.                                                     (2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger,\n(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versi-         besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen\ncherte gleichartige Leistungen von einem Träger der            Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine\nUnfallversicherung außerhalb des Geltungsbereichs die-         Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.\nses Gesetzbuchs erhalten.                                        (3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach\n(3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das      § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für\nSeemannsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verlet-        einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.\nzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange\nsich der Seemann an Bord des Schiffes oder auf der Reise\nbefindet, es sei denn, er hat nach § 44 Abs. 1 des See-\nDritter Abschnitt\nmannsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt                 Leistungen zur Förderung der Gesundheit\noder der Reeder hat ihn nach § 44 Abs. 2 des Seemanns-                     und zur Verhütung von Krankheiten\ngesetzes an die Krankenkasse verwiesen.\n§ 20\n(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange\nsich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit             Gesundheitsförderung, Krankheitsverhütung\nZustimmung der Krankenkasse außerhalb des Geltungs-\n(1) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten allge-\nbereichs dieses Gesetzbuchs aufhalten.\nmein über Gesundheitsgefährdungen und über die Verhü-\n(5) Absatz 1 gilt nicht bei Krankheit, wenn der Versiche-    tung von Krankheiten aufzuklären und darüber zu beraten,\nrungsfall auf den Transitstrecken von und nach dem Land         wie Gefährdungen vermieden und Krankheiten verhütet\nBerlin eingetreten ist.                                         werden können. Sie sollen den Ursachen von Gesund-\nheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nachgehen\nund auf ihre Beseitigung hinwirken.\n§ 17\nLeistungen bei Beschäftigung außerhalb des                  (2) Die Krankenkassen können bei der Verhütung\nGeltungsbereichs dieses Gesetzbuchs                  arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mitwirken. Sie\narbeiten mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversiche-\n(1) Mitglieder, die außerhalb des Geltungsbereichs die-      rung zusammen und unterrichten diese über die Erkennt-\nses Gesetzbuchs beschäftigt sind und während dieser             nisse, die sie über zusammenhänge zwischen Erkrankun-\nBeschäftigung erkranken, erhalten die ihnen nach diesem         gen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzu-\nKapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber.           nehmen, daß bei einem Versicherten eine berufsbedingte\nSatz 1 gilt entsprechend für die nach § 1O versicherten         gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit\nFamilienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit       vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für\ndieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.                   den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallver-\nsicherungsträger mitzuteilen.\n(2) Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm nach\nAbsatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstat-            (3) Die Krankenkasse kann in der Satzung Ermessens-\nten, in der sie ihr im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs       leistungen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit\nentstanden wären.                                               und zur Verhütung von Krankheiten vorsehen. Sie kann in\nder Satzung Art und Umfang dieser Leistungen bestimmen\n(3) Die See-Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwen-          und dabei auch Leistungen in Form von Zuschüssen vor-\ndungen zu erstatten, die ihm nach § 48 Abs. 2 des See-          sehen. Leistungen, die im Dritten bis Neunten Abschnitt\nmannsgesetzes entstanden sind.                                  dieses Kapitels aufgeführt sind, dürfen nach Satz 1 und 2\nnicht erweitert werden.\n§18                                  (4) Die Krankenkdssen sollen bei der Durchführung von\nMaßnahmen zur Gesundheitsförderung und Krankheits-\nKostenübernahme bei Behandlung außerhalb des\nverhütung mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und\nGeltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\nmit auf diesem Gebiet bereits tätigen und erfahrenen Ärz-\n(1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medi-      ten sowie mit den dafür zuständigen Stellen, insbesondere\nzinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer           den Gesundheitsämtern und der Bundeszentrale für\nKrankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs dieses             gesundheitiiche Aufklärung, eng zusammenarbeiten. Über\nGesetzbuchs möglich, kann die Krankenkasse die Kosten           die gemeinsame und einheitliche Durchführung von Maß-\nder erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise über-         nahmen können die Landesverbände der Krankenkassen\nnehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem             und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam Rahmen-\nFall nicht.                                                     vereinbarungen mit den zuständigen Stellen schließen.","2488                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(5) Aufgaben anderer Stellen bei der Gesundheitsförde-     ambulanten Vorsorgekur erbringen. Die Satzung der Kran-\nrung und Krankheitsverhütung bleiben unberührt.                kenkasse kann zu den übrigen Kosten der Kur einen\nZuschuß von bis zu 15 Deutsche Mark täglich vorsehen.\n§ 21                                 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die§§ 31 bis\nVerhütung von Zahnerkrankungen                    34 anzuwenden.\n(Gruppenprophylaxe)                            (4) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach\n(1) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit          Absatz 1 und 2 nicht aus, kann die Krankenkasse Behand-\nden Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in       lung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeein-\nden Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufga-        richtung erbringen, mit der ein Vertrag nach§ 111 besteht.\nben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur               (5) Die Leistungen nach Absatz 2 und 4 sollen für\nVerhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die        längstens vier Wochen erbracht werden. Sie können nicht\ndas zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu          vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung solcher\nfördern und sich an den Kosten der Durchführung zu             oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten\nbeteiligen. Diese Maßnahmen sollen vorrangig in Grup-          auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder\npen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchge-        bezuschußt worden sind, es sei denn, eine vorzeitige\nführt werden; sie sollen sich insbesondere auf Ernährungs-     Leistung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erfor-\nberatung, Zahnschmelzhärtung und Mundhygiene erstrek-          derlich.\nken.\n(6) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in\n(2) Zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1\nAnspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollen-\nschließen die Landesverbände der Krankenkassen und die         det haben, zahlen 1 O Deutsche Mark je Kalendertag an die\nVerbände der Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen          Einrichtung. Die Zuzahlung ist an die Krankenkasse wei-\nnach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarun-             terzuleiten.\ngen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben\ngemeinsam bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen\n§ 24\ninsbesondere über Inhalt, Finanzierung, Dokumentation\nund Kontrolle zu beschließen.                                                   Vorsorgekuren für Mütter\n(1) Die Krankenkasse kann unter den in § 23 Abs. 1\n§ 22                             genannten Voraussetzungen aus medizinischen Gründen\nVerhütung von Zahnerkrankungen                    erforderliche Maßnahmen in Form einer Vorsorgekur in\n(Individualprophylaxe)                      einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer\ngleichartigen Einrichtung erbringen. Die Satzung der Kran-\n(1) Versicherte, die das zwölfte, aber noch nicht das       kenkasse kann vorsehen, daß die Kosten der Kur über-\nzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, können sich zur         nommen werden oder dazu ein Zuschuß gezahlt wird.\nVerhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalen-\nderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen.                      (2) § 23 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.\n(2) Der Bundesausschuß der Zahnärzte und Kranken-\nkassen bestimmt .in den Richtlinien nach § 92 das Nähere\nüber Art, Umfang und Nachweis der Untersuchungen. Die                                Vierter Abschnitt\nUntersuchungen sollen sich auf den Befund des Zahnflei-                     Leistungen zur Früherkennung\nsches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre                               von Krankheiten\nVermeidung, das Erstellen von diagnostischen Verglei-\nchen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches                                         § 25\nund zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf\ndie Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie                        Gesundheitsuntersuchungen\nauf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrek-               (1) Versicherte, die das fünfunddreißigste Lebensjahr\nken.                                                          vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf\n§ 23                            eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherken-\nnung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung\nMedizinische Vorsorgeleistungen                  von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der\n(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behand-       Zuckerkrankheit.\nlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und             (2) Versicherte haben höchstens einmal jährlich\nHilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,                      Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von\n1 . eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer         Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des\nZeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frühestens vom\nbeseitigen,                                              Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an.\n2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung             (3) Voraussetzung für die Untersuchungen nach den\neines Kindes entgegenzuwirken oder                       Absätzen 1 und 2 ist, daß\n3. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.                          1 . es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt\nwerden können,\n(2) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach\nAbsatz 1 nicht aus, kann die Krankenkasse aus medizini-       2. das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten durch\nschen Gründen erforderliche Maßnahmen in Form einer                diagnostische Maßnahmen erfaßbar ist,","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                             2489\n3. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genü-                                    § 28\ngend eindeutig zu erfassen sind,                                  Ärztliche und zahnärztliche Behandlung\n4. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um\n(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des\ndie aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu dia-\ngnostizieren und zu behandeln.                           Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behand-\nlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen\n(4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 und 2 sollen,        Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen\nsoweit berufsrechtlich zulässig, zusammen angeboten          Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Perso-\nwerden. Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkas-         nen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verant-\nsen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere         worten ist.\nüber Art und Umfang der Untersuchungen sowie die Erfül-         (2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit\nlung der Voraussetzungen nach Absatz 3. Er kann für          des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und\ngeeignete Gruppen von Versicherten eine von Absatz 1         Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach\nund 2 abweichende Altersgrenze und Häufigkeit der Unter-     den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und\nsuchungen bestimmen.                                         zweckmäßig ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 26\n§ 29\nKinderuntersuchung\nKostenerstattung\n(1) Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des                   bei kieferorthopädischer Behandlung\nsechsten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur\nFrüherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder         (1) Die Krankenkasse erstattet Versicherten 80 vom\ngeistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefähr-     Hundert der Kosten der im Rahmen der kassenzahnärzt-\nden.                                                         lichen Versorgung durchgeführten kieferorthopädischen\nBehandlung in medizinisch begründeten Indikationsgrup-\n(2) § 25 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.       pen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt,\ndie das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich\nbeeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Befinden sich\nmindestens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der\nFünfter Abschnitt                       Behandlung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollen-\ndet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem\nLeistungen bei Krankheit                    gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer\nBehandlung, erstattet die Krankenkasse für das zweite\nErster Titel                          und jedes weitere Kind 90 vom Hundert der in Satz 1\nKrankenbehandlung                           genannten Kosten.\n(2) Die Krankenkasse erstattet Versicherten den von\n§ 27                            ihnen getragenen Anteil an den Kosten nach Absatz 1,\nKrankenbehandlung                        wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan\nbestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abge-\nVersicherte haben Anspruch auf Kranker-1behandlung,        schlossen worden ist.\nwenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu\nheilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krank-            (3) Der Bundesausschuß der Zahnärzte und Kranken-\nheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung           kassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 die\numfaßt                                                       Indikationsgruppen, bei denen die in Absatz 1 Satz 1\ngenannten Voraussetzungen vorliegen.\n1. ärztliche Behandlung,\n2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versor-\ngung mit Zahnersatz,                                                                 § 30\n3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmit-                  Kostenerstattung bei Zahnersatz\nteln,                                                       (1) Die Krankenkasse erstattet Versicherten 50 vom\n4. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,               Hundert der Kosten der im Rahmen der kassenzahnärztli-\nchen Versorgung durchgeführten medizinisch notwendi-\n5. Krankenhausbehandlung,                                    gen Versorgung mit Zahnersatz (zahntechnische Leistun-\n6. medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabili-      gen und zahnärztliche Behandlung), solange nicht\ntation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie.    Zuschüsse nach Absatz 2 festgelegt worden sind. Der\nZahnersatz umfaßt auch Zahnkronen.\nBei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnis-\nsen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere           (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben bis\nbei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizini-     zum 31 . Dezember 1989 gemeinsam und einheitlich den\nschen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören          Zuschuß nach Absatz 1 durch Zuschüsse zu ersetzen,\nauch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Emp-      deren Höhe sich nach der Versorgungsform richtet. Dabei\nfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden       sollen sie für zahntechnisch aufwendige Versorgungsfor-\nwar oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krank-       men einen Zuschuß von 40 vom Hundert, für mittlere\nheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Lei- Versorgungsformen einen Zuschuß von 50 vom Hundert\nstungen für eine künstliche Befruchtung gehören nicht zur    und für einfache Versorgungsformen einen Zuschuß von\nKrankenbehandlung.                                           60 vom Hundert vorsehen und das Nähere über die zahn-","2490                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\närztlichen und zahntechnischen Leistungen, die den drei           (3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet\nZuschußgruppen zuzuordnen sind, im Einvernehmen mit           haben, haben zu den Kosten der Arznei- oder Verbandmit-\nder Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung festlegen.         tel, für die ein Festbetrag nach § 35 nicht festgesetzt ist,\nFür die in Satz 2 genannten Zuschußgruppen können sie\n1. eine Zuzahlung von 3 Deutsche Mark je Mittel, jedoch\nauch Festzuschüsse oder andere als die in Satz 2 genann-\nnicht mehr als die Kosten des Mittels,\nten Zuschußhöhen festlegen. Dem Bundesinnungsver-\nband der Zahntechniker ist vor der Festlegung Gelegen-        2. vom 1 . Januar 1992 an eine Zuzahlung von 15 vom\nheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in          Hundert, jedoch höchstens 15 Deutsche Mark je Mittel,\ndie Entscheidung einzubeziehen.\nan die abgebende Stelle zu leisten.\n(3) Die Zuschüsse nach Absatz 2 sind so festzulegen,\ndaß die Aufwendungen der Krankenkassen für diese\n§ 32\nZuschüsse im Jahre 1990 insgesamt 50 vom Hundert der\nGesamtaufwendungen der Versicherten und der Kranken-                                     Heilmittel\nkassen für die medizinisch notwendige Versorgung mit\n(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit\nZahnersatz im jährlichen Durchschnitt der Jahre 1986 und\nHeilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen\n1987 nicht übersteigen.\nsind.\n(4) Haben die Spitzenverbände der Krankenkassen bis           (2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet\nzum 31. Dezember 1989 Zuschüsse nach Absatz 2 nicht          haben, haben zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung\nfestgelegt, bestimmt der Bundesminister für Arbeit und        von 10 vom Hundert an die abgebende Stelle zu leisten.\nSozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung          Dies gilt auch, wenn das Heilmittel in der Praxis des Arztes\ndes Bundesrates das Nähere über die zahnärztlichen und        oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Re-\nzahntechnischen Leistungen, die den in Absatz 2 genann-       habilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben wird.\nten Zuschußgruppen zuzuordnen sind. Absatz 2 Satz 4 gilt\nentsprechend.\n§ 33\n(5) Für eigene Bemühungen des Versicherten zur\nGesunderhaltung seiner Zähne erhöhen sich die                                            Hilfsmittel\nZuschüsse nach Absatz 1 oder 2 um 10 Prozentpunkte.\n(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit\nDie erhöhten Zuschüsse entfallen vom 1. Januar 1991 an,\nSeh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen\nwenn der Gebißzustand des Versicherten regelmäßige\nund anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind,\nZahnpflege nicht erkennen läßt und er seit dem 1 . Januar\num den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder\n1989, bei Behandlungsbeginn nach dem 31. Dezember\neine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel\n1993 während der letzten fünf Kalenderjahre vor Beginn\nnicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen\nder Behandlung,\nLebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen\n1 . die Untersuchungen nach § 22 nicht in jedem Kalen-        sind. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Ände-\nderhalbjahr in Anspruch genommen hat und                 rung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmit-\n2. er sich nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjah-         teln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.\nres nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat\n(2) Ist für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag\nzahnärztlich untersuchen lassen.\nnach § 36 festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten\nDie Zuschüsse erhöhen sich um weitere 5 Prozentpunkte,        bis zur Höhe dieses Betrags. Für andere Hilfsmittel über-\nwenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt          nimmt sie die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.\nund in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der\nBehandlung, frühestens seit dem 1. Januar 1989, die              (3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht\nUntersuchungen nach Nummer 1 und 2 ohne Unterbre-           nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefäl-\nchung in Anspruch genommen hat.                              len. Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen\nbestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indika-\n(6) Wählen Versicherte aufwendigeren Zahnersatz als       tionen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versi-\nnotwendig, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.        cherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und\nHierüber ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche     liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt\nVereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicher-        die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kon-\nten zu treffen.                                              taktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforder-\nliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel\n§ 31                           werden nicht übernommen.\nArznei- und Verbandmittel                      (4) Zu den Kosten des Brillengestells zahlt die Kranken-\n(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit          kasse einen Zuschuß von 20 Deutsche Mark, soweit nicht\nArznei- und Verbandmitteln, soweit die Arzneimittel nicht    für Brillengestelle geringere Festbeträge nach § 36 festge-\nnach § 34 ausgeschlossen sind.                               setzt sind. Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit\nSehhilfen nach Absatz 1 besteht für Versicherte, die das\n(2) Ist für ein Arznei- oder Verbandmittel ein Festbetrag vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur_ bei einer\nnach § 35 festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten     Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien;\nbis zur Höhe dieses Betrags. Für andere Arznei- oder         für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Bun-\nVerbandmittel trägt die Krankenkasse die vollen Kosten       desausschuß der Ärzte und Krankenkassen in den Richtli-\nabzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung.      nien nach § 92 Ausnahmen zulassen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                             2491\n(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erfor-    gung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte\nderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann    Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 2 Satz 3\ndie Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen,      gilt entsprechend.\ndaß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder\nsich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.                       (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Heilmit-\ntel nach § 32, wenn sie im Anwendungsgebiet der ausge-\nschlossenen Arzneimittel verwendet werden.\n§ 34\nAusgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel                                     § 35\n(1) Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr voll-        Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel\nendet haben, sind von der Versorgung nach§ 31 folgende          (1) Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen\nArzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwen-          bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6,\ndungsgebieten ausgeschlossen:                                 für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festge-\n1 . Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten     setzt werden können. In den Gruppen sollen Arzneimittel\nund grippalen Infekten einschließlich der bei diesen    mit\nKrankheiten      anzuwendenden        Schnupfenmittel,  1. denselben Wirkstoffen,\nSchmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösen-\nden Mittel,                                             2. pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirk-\nstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stof-\n2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei                  fen,\nPilzinfektionen,\n3. pharmakologisch-therapeutisch vergleichbarer        Wir-\n3. Abführmittel,                                                  kung, insbesondere Arzneimittelkombinationen,\n4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.\nzusammengefaßt werden; unterschiedliche Bioverfügbar-\nkeiten wirkstoffgleicher Arzneimittel sind zu berücksichti-\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\ngen, sofern sie für die Therapie bedeutsam sind. Die nach\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nSatz 2 Nr. 2 und 3 gebildeten Gruppen müssen gewährlei-\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit und dem Bun-\ndesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit         sten, daß Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt wer-\nden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen\nZustimmung des Bundesrates von der Versorgung nach\nzur Verfügung stehen; ausgenommen von diesen Gruppen\n§ 31 weitere Arzneimittel ausschließen, die ihrer Zweckbe-\nsind Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, deren\nstimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesund-\nheitsstörungen verordnet werden. Dabei ist zu bestimmen,      Wirkungsweise neuartig ist und die eine therapeutische\nVerbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen,\nunter welchen besonderen medizinischen Voraussetzun-\nbedeuten. Der Bundesausschuß der Ärzte und Kranken-\ngen die Kosten für diese Mittel von der Krankenkasse\nkassen ermittelt auch die nach Absatz 3 notwendigen\nübernommen werden. Bei der Beurteilung von Arzneimit-\nrechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder\nteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathi-\nschen, phytotherapeutischen und anthroposophischen            anderen geeigneten Vergleichsgrößen.\nArzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser            (2) Sachverständigen der medizinischen und pharma-\nArzneimittel Rechnung zu tragen.                              zeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimit-\ntelhersteller und der Berufsvertretungen der Apotheker ist\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung       vor der Entscheidung des Bundesausschusses Gelegen-\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für               heit zur Stellungnahme zu geben; bei der Beurteilung von\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit und dem Bun-           Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen sind\ndesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit         auch Stellungnahmen von Sachverständigen dieser The-\nZustimmung des Bundesrates von der Versorgung nach            rapierichtungen einzuholen. Die Stellungnahmen sind in\n§ 31 unwirtschaftliche Arzneimittel ausschließen. Als         die Entscheidung einzubeziehen.\nunwirtschaftlich sind insbesondere Arzneimittel anzuse-\nhen, die für das Therapieziel oder zur Minderung von             (3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen setzen\nRisiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder       gemeinsam und einheitlich den jeweiligen Festbetrag auf\nderen Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen            der Grundlage von rechnerischen mittleren Tages- oder\nWirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt wer-  Einzeldosen oder anderen geeigneten Vergleichsgrößen\nden können oder deren therapeutischer Nutzen nicht            fest. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam\nnachgewiesen ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.          können einheitliche Festbeträge für Verbandmittel festset-\nzen. Für die Stellungnahmen der Sachverständigen gilt\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung       Absatz 2 entsprechend.\nkann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-              (4) Ein Festbetrag für Arzneimittel mit denselben Wirk-\ndesrates Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstritte-   stoffen (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) kann erst drei Jahre nach\nnem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis          der ersten Zulassung eines wirkstoffgleichen Arzneimittels\nbestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht über-          festgesetzt werden.\nnimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen,\ninwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung,          (5) Die Festbeträge sind so festzusetzen, daß sie im\nInstandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbil-        allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirt-\ndung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse         schaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung\nnicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht       gewährleisten. Sie haben Wirtschaftlichkeitsreserven aus-\nfür die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versor-        zuschöpfen, sollen einen wirksamen Preiswettbewerb aus-","2492                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nlösen und haben sich deshalb an möglichst preisgünstigen     rung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.\nVersorgungsmöglichkeiten auszurichten. Bei der Festset-      Sie kann dabei Umfang und Dauer im Einzelfall erforderli-\nzung von Festbeträgen für Arzneimittel ist grundsätzlich     cher Leistungen bestimmen.\nvon den preisgünstigen Apothekenabgabepreisen in der\n(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht\nVergleichsgruppe auszugehen; dabei ist sicherzustellen,\nnur, soweit eine im Haushalt lebende P~rson den Kranken\ndaß eine für die Therapie hinreichende Arzneimittelaus-\nin dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen\nwahl möglich ist. Die Festbeträge sind mindestens einmal\nim Jahr zu überprüfen; sie sind in geeigneten Zeitabstän-    kann.\nden an eine veränderte Marktlage anzupassen.                    (4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche\nKrankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzuse-\n(6) Für das Verfahren zur Festsetzung der Festbeträge\nheri, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbe-\ngilt § 213 Abs. 2 und 3.\nschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.\n(7) Die Festbeträge sind im Bundesarbeitsblatt bekannt-\nzumachen. Klagen gegen die Festsetzung der Festbeträge\n§ 38\nhaben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren\nfindet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Grup-                           Haushaltshilfe\npeneinteilung nach Absatz 1 Satz 1 bis 3, gegen die rech-\n(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen\nnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder ande-\nwegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Lei-\nren geeigneten Vergleichsgrößen nach Absatz 1 Satz 4\nstung nach§ 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder§ 41 die\noder gegen sonstige Bestandteile der Festsetzung der\nWeiterführung des Haushalts nicht möglich ist.Vorausset-\nFestbeträge ist unzulässig.                                  zung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei\nBeginn der Haushaltshilfe das achte Lebensjahr noch nicht\n§ 36                             vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen\nist.\nFestbeträge für Hilfsmittel\n(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse\n(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen       in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haus-\ngemeinsam und einheitlich Hilfsmittel, für die Festbeträge   haltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die\nfestgesetzt werden. Dabei sollen in ihrer Funktion gleichar- Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann\ntige und gleichwertige Mittel in Gruppen zusammengefaßt      dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und\nwerden. Den Verbänden der betroffenen Leistungserbrin-       Dauer der Leistung bestimmen.\nger und den Verbänden der Behinderten ist vor der Ent-\nscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die           (3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit\nStellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.       eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht wei-\nterführen kann.\n(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die\nVerbände der Ersatzkassen gemeinsam setzen für die              (4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen\nnach Absatz 1 bestimmten Hilfsmittel für den Bereich         oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versi-\neines Landes einheitliche Festbeträge fest. Für Brillen-     cherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe\ngestelle und Brillengläser sind getrennte Festbeträge fest-  in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und\nzusetzen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                 Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine\nKosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erfor-\n(3) § 35 Abs. 5 Satz 1 , 2 und Satz 4 zweiter Halbsatz    derlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten,\nsowie Abs. 7 gilt.                                           wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu\n(4) Für das Verfahren nach Absatz 1 und 2 gilt § 213      den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.\nAbs. 2 entsprechend.\n§ 39\n§ 37\nKrankenhausbehandlung\nHäusliche Krankenpflege\n(1) Versicherte haben Anspruch auf Behandlung in\n(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer     einem zugelassenen Krankenhaus(§ 108), wenn die Auf-\nFamilie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Kran-      nahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht\nkenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Kranken-        durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher\nhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder      Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbe-\nwenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden         handlung wird voll- oder teilstationär erbracht. Sie umfaßt\noder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege umfaßt       im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses\ndie im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungs-      alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der\npflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der             Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicher-\nAnspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In    ten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztli-\nbegründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die         che Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung\nhäusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum          mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Ver-\nbewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festge-     pflegung.\nstellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen\n(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein\nerforderlich ist.\nanderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes\n(2) Die Satzung kann bestimmen, daß häusliche Kran-       Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder\nkenpflege auch dann erbracht wird, wenn sie zur Siehe-       teilweise auferlegt werden.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                 2493\n(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ver-        sicherungsgesetzes und des § 97 Abs. 1 des Reichs-\nbände der Ersatzkassen, die Bundesknappschaft und die        knappschaftsgesetzes solche Leistungen nicht erbracht\nSee-Krankenkasse gemeinsam erstellen unter Mitwirkung       werden können.\nder Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztli-         (5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 2 in\nchen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Ent-     Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollen-\ngelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelasse-       det haben, zahlen 10 Deutsche Mark je Kalendertag an die\nnen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und          Einrichtung. Die Zuzahlung beträgt 5 Deutsche Mark, vom\npassen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer        1. Januar 1991 an 10 Deutsche Mark je Kalendertag für\nLeistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so        längstens vierzehn Tage je Kalenderjahr, wenn die Lei-\nzusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen wer-      stung nach Absatz 2 der Krankenhausbehandlung ver-\nden können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwir-        gleichbar ist oder sich an diese ergänzend anschließt. Die\nken, daß Kassenärzte und Versicherte das Verzeichnis bei    innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der\nder Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhaus-         gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zuzahlung\nbehandlung beachten.                                        von 5 Deutsche Mark kalendertäglich sowie die nach § 39\nAbs. 4 geleistete Zuzahlung ist auf die Zuzahlung nach\n(4) Versicherte zahlen vom Beginn der Krankenhausbe-\nSatz 2 anzurechnen. Die Zuzahlungen sind an die Kran-\nhandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens\nkenkasse weiterzuleiten.\nvierzehn Tage 5 Deutsche Mark je Kalendertag an das\nKrankenhaus. Die Zuzahlung ist an die Krankenkasse\n§ 41\nweiterzuleiten. Satz 1 gilt nicht für Versicherte bis zur\nVollendung des achtzehnten Lebensjahres sowie für die                           Müttergenesungskuren\nZeit der teilstationären Krankenhausbehandlung. Die             (1) Die Krankenkasse kann unter den in § 27 Satz 1\ninnerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der    genannten Voraussetzungen aus medizinischen Gründen\ngesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zuzahlung        erforderliche Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur\nvon 5 Deutsche Mark kalendertäglich sowie die nach § 40     in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer\nAbs. 5 Satz 2 geleistete Zuzahlung ist auf die Zuzahlung    gleichartigen Einrichtung erbringen. Die Satzung der Kran-\nnach Satz 1 anzurechnen. Vom 1. Januar 1991 an beträgt      kenkasse kann vorsehen, daß die Kosten der Kur über-\ndie Zuzahlung nach Satz 1 10 Deutsche Mark.                 nommen werden oder dazu ein Zuschuß gezahlt wird.\n(5) Die See-Krankenkasse kann für kranke Seeleute, die       (2) § 40 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.\nledig sind und keinen Haushalt haben, über den Anspruch\nnach Absatz 1 hinaus Unterkunft und Verpflegung in                                       § 42\neinem Seemannsheim erbringen. Absatz 4 gilt.\nBelastungserprobung und Arbeitstherapie\nVersicherte haben Anspruch auf-Belastungserprobung\n§ 40\nund Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der\nMedizinische Rehabilitationsmaßnahmen               Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistun-\n\\\ngen nicht erbracht werden können.\n(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbe-\nhandlung einschließlich ambulanter Rehabilitationsmaß-\nnahmen nicht aus, um die in § 27 Satz 1 und § 11 Abs. 2                                  § 43\nbeschriebenen Ziele zu erreichen, kann die Krankenkasse\naus medizinischen Gründen erforderliche Maßnahmen in                 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation\nForm einer ambulanten Rehabilitationskur erbringen. Die         Die Krankenkasse kann als ergänzende Leistungen\nSatzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten         1. den Rehabilitationssport fördern, der Versicherten ärzt-\nder Kur einen Zuschuß von bis zu 15 Deutsche Mark                lich verordnet und in Gruppen unter ärztlicher Betreu-\ntäglich vorsehen.                                                ung ausgeübt wird,\n(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, kann    2. solche Leistungen zur Rehabilitation erbringen, die\ndie Krankenkasse stationäre Behandlung mit Unterkunft            unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der\nund Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbrin-      Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabi-\ngen, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht.                     litation zu erreichen oder zu sichern, aber nicht zu den\nberufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation oder\n(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens vier        den Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung\nWochen erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 und 2           gehören,\nkönnen nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchfüh-\nwenn zuletzt die Krankenkasse Krankenbehandlung gelei-\nrung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden,\nstet hat oder leistet.\nderen Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften\ngetragen oder bezuschußt worden sind, es sei denn, eine\nvorzeitige Leistung ist aus gesundheitlichen Gründen drin-                          Zweiter Titel\ngend erforderlich.\nKrankengeld\n(4) Leistungen nach Absatz 2, die nicht anstelle einer\nsonst erforderlichen Krankenhausbehandlung durchge-                                      § 44\nführt werden, werden nur erbracht, wenn nach den für                                 Krankengeld\nandere Träger der Sozialversicherung geltenden Vor-\nschriften mit Ausnahme des § 1305 Abs. 1 der Reichsver-        (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn\nsicherungsordnung, des § 84 Abs. 1 des Angestelltenver-     die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten","2494                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\nder Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer        darf das bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2\nVorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4,       berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das\n§§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden. Die nach § 5     Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berech-\nAbs. 1 Nr. 5, 6, 9 oder 10 sowie die nach § 10 Versicherten   net. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es\nhaben keinen Anspruch auf Krankengeld; dies gilt nicht für    für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit\ndie nach§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch      dreißig Tagen anzusetzen.                     ·\nauf Übergangsgeld haben.\n(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von\n(2) Die Satzung kann für freiwillig Versicherte den        dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfä-\nAnspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem            higkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, min-\nspäteren Zeitpunkt entstehen lassen.                           destens das während der letzten abgerechneten vier\n(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts       Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig\ngezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch\nbei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen\nVorsch ritten.                                                die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde.\nDas Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des\n§ 45                             Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentli-\nKrankengeld bei Erkrankung des Kindes                chen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu\nteilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder\n(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn      ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1\nes nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur       und 2 niclit möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten\nBeaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten       vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalen-\nund versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine          dermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsent-\nandere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht        gelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt.\nbeaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind\ndas achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 10 Abs. 4        (3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeits-\nund § 44 Abs. 1 Satz 2 gelten.                                verrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen\nzur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorse-\n(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in\nhen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgelt-\njedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für fünf\nersatzfunktion erfüllt.\nArbeitstage.\n(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach              (4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitrags-\nAbsatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen            pflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte,\nihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung        die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalen-\nvon der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen        dertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfä-\nGrund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird         higkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war. Ein-\nder Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht,         malig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 227) und die Beträge\nbevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach        nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.\nAbsatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen\n(5) Das Krankengeld erhöht sich jeweils nach Ablauf\ndafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die\neines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums\ngewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen\num den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzli-\nspäteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung,\nchen Rentenversicherungen zuletzt vor diesem Zeitpunkt\nBetreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurech-\nnach dem jeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt\nnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht\nworden sind. Es darf nach der Anpassung 80 vom Hundert\ndurch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.\ndes Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungs-\ngrenze (§ 223 Abs. 3) nicht übersteigen.\n§ 46\n(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der\nEntstehen des Anspruchs auf Krankengeld\nkalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berück-\nDer Anspruch auf Krankengeld entsteht                      sichtigt.\n1 . bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer                                     § 48\nVorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4,\n§§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,                           Dauer des Krankengeldes\n2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der                (1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche\närztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.    Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen\nderselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig\nFür die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Ver-\nWochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage\nsicherten entsteht der Anspruch auf Krankengeld von der\ndes Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der\nsiebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an.\nArbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die\nLeistungsdauer nicht verlängert.\n§ 47\nHöhe und Berechnung des Krankengeldes                    (2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum\nwegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen\n(1) Das Krankengeld beträgt 80 vom Hundert des erziel-     Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines\nten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens,        neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Kran-\nsoweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelent-         kengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt\ngelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld       der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Kranken-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                  2495\ngeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens         den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den\nsechs Monate                                                    überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurück-\n1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und        fordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte\nKrankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen\n2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Ver-      als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzu-\nfügung standen.                                           zahlen.\n(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Kran-          (2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag\nkengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf\nKrankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt          1. des Altersgeldes, vorzeitigen Altersgeldes oder der\nwird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksich-             Landabgaberente aus der Altershilfe für Landwirte,\ntigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht,    2. der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nbleiben unberücksichtigt.                                           wegen Berufsunfähigkeit,\n§ 49                              3. der Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98 a des\nReichsknappschaftsgesetzes oder Bergmannsrente\nRuhen des Krankengeldes\nnach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgeset-\nDer Anspruch auf Krankengeld ruht,                               zes oder\n1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges           4. einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger\nArbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies            oder einer staatlichen Stelle außerhalb des Geltungs-\ngilt nicht für einmalig gezahltes _ Arbeitsentgelt;            bereichs dieses Gesetzbuchs gezahlt wird,\nZuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld gelten          gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach\nnicht als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem      dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären\nKrankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen,     Behandlung an zuerkannt wird.\n2. solange Versicherte Erziehungsurlaub nach dem Bun-\ndeserziehungsgeldgesetz erhalten; dies gilt nicht, wenn\n§ 51\ndie Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Erziehungsur-\nlaubs eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem                         Wegfall des Krankengeldes,\nArbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versiche-                     Antrag auf Rehabilitation\nrungspflichtigen Beschäftigung während des Erzie-\n(1) Sind Versicherte nach ärztlichem Gutachten als\nhungsurlaubs erzielt worden ist,                           erwerbsunfähig anzusehen, kann ihnen die Krankenkasse\n3. solange Versicherte Mutterschaftsgeld, Versorgungs-          eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie\nkrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeits-     1\neinen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen\nlosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbei-   haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder\ntergeld oder Schlechtwettergeld beziehen oder der          gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs\nAnspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Arbeitsför-        dieses Gesetzbuchs, kann ihnen die Krankenkasse eine\nderungsgesetz ruht, und zwar auch insoweit, als das        Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder\nKrankengeld höher ist als eine dieser Leistungen,          einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation bei einem\n4. solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer       Leistungsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses\nArt nach den in Nummer 3 genannten Leistungen ver-         Gesetzbuchs oder einen Antrag auf Rente wegen\ngleichbar sind, von einem Träger der Sozialversiche-       Erwerbsunfähigkeit bei einem Träger der gesetzlichen\nrung oder einer staatlichen Stelle außerhalb des Gel-      Rentenversicherung mit Sitz im Geltungsbereich dieses\ntungsbereichs dieses Gesetzbuchs erhalten,                 Gesetzbuchs zu stellen haben.\n5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht           (2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den\ngemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung inner-    Bezug des Altersruhegeldes oder des Altersgeldes und\nhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit        haben sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet,\nerfolgt.                                                   kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen\n§ 50                              setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu\nstellen haben.\nWegfall und Kürzung des Krankengeldes\n(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag\n(1) Versicherte haben vom Beginn der nachstehenden\nnicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der\nLeistungen an keinen Anspruch auf Krankengeld:\nFrist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf\n1. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld           Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.\naus der gesetzlichen Rentenversicherung,\n2. Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften\noder Grundsätzen gezahlt wird,                                                    Dritter Titel\n3. Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,                                       Leistungsbeschränkungen\n4. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1\nund 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn                                      § 52\nsie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversiche-\nLeistungsbeschränkung bei Selbstverschulden\nrung oder einer staatlichen Stelle außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzbuchs gezahlt werden.              Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder\nIst über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen          bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vor-\nhinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses         sätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse","2496                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nsie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe          schaftliche Versorgung bis zu einer Stunde je Pflegeein-\nbeteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die     satz und bis zu fünfundzwanzig Pflegeeinsätzen je Kalen-\nDauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.             dermonat. An einem Tag können mehrere Pflegeeinsätze\nin Anspruch genommen werden. Die Aufwendungen der\nKrankenkasse für die Leistung nach Satz 1 bis 4 dürfen im\nEinzeltall 750 Deutsche Mark je Kalendermonat nicht\nSechster Abschnitt                         übersteigen.\nLeistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit\n(2) Leistungen nach Absatz 1 werden vom 1 . Januar\n§ 53                               1991 an erbracht.\nPersonenkreis\n§ 56\n(1) Versicherte, die nach ärztlicher Feststellung wegen\neiner Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, daß sie            Urlaub oder Verhinderung der Pflegeperson\nfür die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden               Kann die Pflege und Versorgung schwerpflegebedürfti-\nVerrichtungen im Abl~uf des täglichen Lebens auf Dauer in\nger Versicherter wegen Erholungsurlaubs oder anderwei-\nsehr hohem Maße der Hilfe bedürfen (Schwerpflegebe-\ntiger Verhinderung der Pflegeperson zeitweise nicht\ndürftige), erhalten häusliche Pflegehilfe.                     erbracht werden, wird die häusliche Pflegehilfe über den\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit ein         Rahmen des § 55 hinaus im erforderlichen Umfang für\nAnspruch nach § 37 besteht.                                    längstens vier Wochen je Kalenderjahr erbracht, wenn die\nPflegeperson den Schwerpflegebedürftigen vor der Ver-\n(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschlie-         hinderung mindestens zwölf Monate gepflegt hat. Die Auf-\nßen gemeinsam und einheitlich Richtlinien zur Abgrenzung       wendungen der Krankenkasse für die Leistung nach\ndes Personenkreises der Schwerpflegebedürftigen. Sie           Satz 1 dürfen im Einzelfall 1 800 Deutsche Mark nicht\nhaben die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Bun-          überschreiten. Werden die Versicherten während dieser\ndesverbände der Pflegeberufe sowie der Behinderten zu          Zeit außerhalb ihres Haushalts oder ihrer Familie gepflegt,\nbeteiligen.                                                    übernimmt die Krankenkasse die dadurch entstehenden\nKosten bis zur Höhe des Betrages, den sie bei Pflege und\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung         Versorgung der Versicherten in ihrem Haushalt oder ihrer\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                Familie aufzuwenden hätte.\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nzur Abgrenzung des Personenkreises der Schwerpflege-                                        § 57\nbedürftigen erlassen.                                                                 Geldleistung\n§ 54                                  (1) Auf Antrag der schwerpflegebedürftigen Versicher-\nten kann die Krankenkasse ihnen anstelle der häuslichen\nAnspruchsvoraussetzungen                          Pflegehilfe einen Geldbetrag von 400 Deutsche Mark je\n(1) Versicherte erhalten häusliche Pflegehilfe, wenn sie      Kalendermonat zahlen, wenn die Schwerpflegebedürftigen\nseit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis        die Pflege durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise\nzur Feststellung der Schwerpflegebedürftigkeit minde-           und in ausreichendem Umfang selbst sicherstellen kön-\nstens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums          nen.\nund in den letzten sechzig Kalendermonaten vor Feststel-\n(2) Die Geldleistung nach Absatz 1 wird nur gezahlt,\nlung der Schwerpflegebedürftigkeit mindestens sechsund-\nwenn die Pflegeperson auch bei Ausübung einer Erwerbs-\ndreißig Kalendermonate Mitglied oder nach § 10 versichert\ntätigkeit zu einer ausreichenden Pflege in der Lage ist.\nwaren. Der Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988\ndie Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit\n(3) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den\ndem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur\ngesamten Kalendermonat, ist der Geldbetrag entspre-\ngeringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig\nchend zu mindern.\nwar.\n(2) Bei Versicherten, die keine Erwerbstätigkeit ausge-         (4) Die Geldleistung wird vom 1. Januar 1991 an\nübt haben, tritt an die Stelle der erstmaligen Aufnahme         gezahlt.\neiner Erwerbstätigkeit der Tag der Geburt. Für versicherte\nKinder gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1\nals erfüllt, wenn sie ein Elternteil erfüllt.                                       Siebter Abschnitt\nSterbegeld\n§ 55\nInhalt der Leistung                                                   § 58\nSterbegeld\n(1) Die häusliche Pflegehilfe soll die Pflege und Versor-\ngung schwerpflegebedürftiger Versicherter in ihrem Haus-          Beim Tod eines Versicherten wird ein Zuschuß zu den\nhalt oder dem ihrer Familie ergänzen. Sie ist darauf auszu-     Bestattungskosten (Sterbegeld) gezahlt, wenn der Ver-\nrichten, daß Pflegebedürftige möglichst dort verbleiben         storbene am 1. Januar 1989 versichert war. Das Sterbe-\nkönnen und stationäre Pflege vermieden wird. Sie umfaßt         geld wird an denjenigen gezahlt, der die Bestattungs-\ndie im Einzelfall notwendige Grundpflege und hauswirt-          kosten trägt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                  2497\n§ 59                                                    Neunter Abschnitt\nHöhe des Sterbegeldes                                                  Härtefälle\nDas Sterbegeld beträgt beim Tod eines Mitglieds 2 100                                   § 61\nDeutsche Mark, beim Tod eines nach § 10 Versicherten\n1 050 Deutsche Mark.                                                              Vollständige Befreiung\n(1) Die Krankenkasse hat\n1. Versicherte von der Zuzahlung zu Arznei-, Verband-\nAchter Abschnitt                              und Heilmitteln sowie zu stationären Vorsorge- und\nRehabilitationsleistungen nach § 23 Abs. 4, §§ 24, 40\nFahrkosten\nAbs. 2 oder§ 41 zu befreien,\n§ 60                              2. den von den Versicherten zu tragenden Teil der\nberechnungsfähigen Kosten bei der Versorgung mit\nFahrkosten                                Zahnersatz zu übernehmen und\n(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2         3. die im Zusammenhang mit einer Leistung der Kranken-\nund 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte          kasse notwendigen Fahrkosten von Versicherten zu\nnach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit               übernehmen,\neiner Leistung der Krankenkasse notwendig sind. Welches\nwenn die Versicherten unzumutbar belastet würden.\nFahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medi-\nzinischen Notwendigkeit im Einzelfall.                            (2) Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn\n1. die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunter-\n(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in                 halt des Versicherten 40 vom Hundert der monatlichen\nHöhe des 20 Deutsche Mark je Fahrt übersteigenden                   Bezugsgröße nach § 18 'des Vierten Buches nicht über-\nBetrages\nschreiten,\n1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden,             2. der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem\nBundessozialhilfegesetz oder im Rahmen der Kriegs-\n2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann,                   opferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz,\nwenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,        Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz,\nAusbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-\n3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der\nförderungsgesetz oder im Rahmen der Anordnungen\nFahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen\nder Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle För-\nEinrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen\nderung der beruflichen Ausbildung oder über die\noder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu\nArbeits- und Berufsförderung Behinderter erhält oder\nerwarten ist (Krankentransport).\n3. die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer\nIm übrigen übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten,               ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe\nwenn der Versicherte durch sie unzumutbar belastet                  oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden.\nwürde (§ 61) oder soweit § 62 dies vorsieht. Soweit Fahr-\nten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt wer-            (3) Als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Versicher-\nden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung von 20 Deut-        ten gelten auch die Einnahmen anderer in dem gemeinsa-\nsche Mark je Fahrt von dem Versicherten ein.                  men Haushalt lebender Angehöriger. Zu den Einnahmen\nzum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die\n(3) Als Fahrkosten werden anerkannt                        Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder\nnach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung\n1. bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der       des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten\nFahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigun-     oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungs-\ngen,                                                    gesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt\nwerden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente\n2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein\nnach dem Bundesversorgungsgesetz.\nöffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann,\nder nach § 133 berechnungsfähige Betrag,                      (4) Der in Absatz 2 Nr. 1 genannte Vomhundertsatz\nerhöht sich für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt\n3. bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Ret-\nlebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hun-\ntungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel,\ndert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt\nein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden\nlebenden Angehörigen um 10 vom Hundert der monat-\nkann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,\nlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches.\n4. bei Benutzung eines privaten. Kraftfahrzeugs für jeden          (5) Der Bescheid über eine Befreiung nach Absatz 1 darf\ngefahrenen Kilometer 31 Deutsche Pfennige, höch-         keine Angaben über das Einkommen des Versicherten\nstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des     oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.\nnach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels\nentstanden wären.                                                                       § 62\nTeilweise Befreiung\n(4) Die Kosten des Rücktransports in den Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzbuchs werden nicht übernommen.                 (1) Die Krankenkasse hat die dem Versicherten wäh-\n§ 16 Abs. 5 und § 18 bleiben unberührt.                       rend eines Kalenderjahres entstehenden notwendigen","2498                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nFahrkosten und Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und           kasse in ihre Satzung Bestimmungen über die Erprobung\nHeilmitteln zu übernehmen, soweit sie die Belastungs-         einer Beitragsrückzahlung aufzunehmen. Der Landesver-\ngrenze übersteigen. Sie beträgt bei jährlichen Bruttoein-     band, für Ersatzkassen deren Verbände, bestimmen, wel-\nnahmen zum Lebensunterhalt bis zur Höhe der Jahres-           che Krankenkasse die Satzungsregelung vorzunehmen\narbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) 2 vom Hundert, bei    hat. Die Ersatzkassen können die Erprobung auf eine\nhöheren Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 4 vom             Region beschränken. Die Verbände haben in ihrer Sat-\nHundert dieser Einnahmen. Die Krankenkasse kann ins-          zung eine Umlage der Mitgliedskassen vorzusehen, um\nbesondere bei regelmäßig entstehenden Fahrkosten und          die Belastung der durchführenden Krankenkasse aus der\nZuzahlungen eine Kostenübernahme in kürzeren Zeitab-           Beitragsrückzahlung auszugleichen.\nständen vorsehen. Bei der Ermittlung des von der Kran-\nkenkasse zu übernehmenden Anteils an Fahrkosten und              (2) Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei\nZuzahlungen sowie der Belastungsgrenze nach Satz 1            Monate versichert waren, erhalten eine Beitragsrückzah-\nwerden die Fahrkosten und Zuzahlungen der mit dem             lung, wenn sie und ihre nach § 10 versicherten Angehöri-\nVersicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Ange-           gen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der\nhörigen und ihre Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt          Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben. Sie\njeweils zusammengerechnet.                                    beträgt jährlich ein Zwölftel des Jahresbeitrags des Mit-\nglieds, bei Arbeitnehmern einschließlich des Arbeitgeber-\n(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze nach           anteils, und wird innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf\nAbsatz 1 sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den          des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt. Haben die\nersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehöri-         Kosten der in Anspruch genommenen Leistungen weniger\ngen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden          als ein Zwölftel des Jahresbeitrags des Mitglieds betragen,\nweiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Ange-           wird der Unterschiedsbetrag zurückgezahlt. Die im Dritten\nhörigen um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße          und Vierten Abschnitt genannten Leistungen mit Aus-\nnach § 18 des Vierten Buches zu vermindern.                   nahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2 und § 24 sowie\n(3) § 61 Abs. 3 und 5 gilt.                                Leistungen für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr\nnoch nicht vollendet haben, bleiben unber.ücksichtigt.\nZehnter Abschnitt\n§ 66\nErprobungsregelungen\nUnterstützung der Versicherten bei\nBehandlungsfehlern\n§ 63\nGrundsatz                                Die Krankenkassen können die Versicherten bei der\nVerfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der\nDie Krankenkasse kann neue Leistungen, Maßnahmen           Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus\nund Verfahren, auch als Modellvorhaben, im Rahmen der         Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116\nVorschriften dieses Abschnitts erproben, um die gesetz-       des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen,\nliche Krankenversicherung weiterzuentwickeln. Sie soll        unterstützen.\ndabei auf verstärkte Anreize hinwirken, Leistungen kosten-\ngünstig zu erbringen und sparsam in Anspruch zu neh-\n§ 67\nmen.\nGesundheitsförderung und Rehabilitation\n§ 64\n(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können zur\nKostenerstattung                          Erprobung\n(1) Die Satzung kann zur Erprobung vorsehen, daß           1. Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesund-\nVersicherte anstelle der in diesem Buch vorgesehenen              heit, auch zur Gesundheitserziehung, sowie zur Re-\nSachleistungen Kostenerstattung wählen können. Die                habilitation selbst durchführen und sich an solchen\nKostenerstattung kann auf bestimmte Gruppen von Versi-            Maßnahmen anderer beteiligen oder sie fördern,\ncherten und auf bestimmte Gruppen von Leistungen\nbeschränkt werden. Eine Regelung nach Satz 1 und 2 darf      2. sich an Maßnahmen anderer zur Behandlung akuter\nnicht zu einer Kostenverlagerung auf andere öffentliche           und chronischer Krankheiten beteiligen oder sie för-\nKostenträger führen.                                              dern.\n(2) Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung       (2) Die Art der Maßnahmen und die Grundsätze der\nzu regeln. Sie hat dabei auch festzulegen, daß die Versi-    Beteiligung und Förderung sind in der Satzung festzu-\ncherten für mindestens zwei Jahre an die gewählte            legen.\nKostenerstattung gebunden sind, und Abschläge vom\nErstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende\nWirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen.                                                  § 68\nDauer und Auswertung\n§ 65                                  Die Satzungsbestimmungen über Erprobungsregelun-\nBeitragsrückzahlung                        gen sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die Erpro-\nbungen sind wissenschaftlich zu begleiten und auszuwer-\n(1) In jedem Landesverband, dem mehr als zwei Mit-         ten. Das Ergebnis der Auswertungen ist zu veröffentlichen.\ngliedskassen angehören, hat mindestens eine Kranken-          § 75 des Zehnten Buches gilt entsprechend.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                            2499\nViertes Kapitel                          (3) Für die Verträge der Verbände der Ersatzkassen mit\nden Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über die ärzt-\nBeziehungen der Krankenkassen\nzu den Leistungserbringern                   liche Versorgung ihrer Versicherten nach § 83 Abs. 3 gel-\nten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\nErster Abschnitt                         (4) Absatz 3 gilt entsprechend für die knappschaftliche\nAllgemeine Grundsätze                    Krankenversicherung, soweit das Verhältnis zu den Ärzten\nnicht durch die Bundesknappschaft nach den örtlichen\nVerhältnissen geregelt ist.\n§ 69\nAnwendungsbereich\n§ 73\nDieses Kapit~I regelt die Rechtsbeziehungen der Kran-\nKassenärztliche Versorgung\nkenkassen zu Arzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apo-\ntheken und sonstigen Leistungserbringern.                    (1) Die kassenärztliche Versorgung gliedert sich in die\nhausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Inhalt und\n§ 70                          Umfang der hausärztlichen Versorgung bestimmen die\nVertragsparteien der Bundesmantelverträge.\nQualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit\n(2) Die kassenärztliche Versorgung umfaßt die\n(1) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer\nhaben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allge-    1. ärztliche Behandlung,\nmein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse      2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versor-\nentsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährlei-         gung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische\nsten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend           Behandlung,\nund zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen\nnicht überschreiten und muß wirtschaftlich erbracht wer-   3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,\nden.                                                        4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutter-\nschaft,\n(2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer\nhaben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane             5. Verordnung von medizinischen Leistungen der Rehabi-\nKrankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.               litation, Belastungserprobung und Arbeitstherapie,\n6. Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,\n§ 71\n7. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmit-\nBeitragssatzstabilität                       teln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehand-\nlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilita-\nDie Krankenkassen und die Leistungserbringer haben in\ntionseinrichtungen,\nden Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen\nden Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 141 Abs. 2) zu  8. Verordnung häuslicher Krankenpflege und häuslicher\nbeachten.                                                        Pflegehilfe,\n9. Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von\nzweiter Abschnitt                          Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizini-\nsche Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetz-\nBeziehungen zu Ärzten und Zahnärzten                    lichen Aufgaben oder die die Versicherten für den\nAnspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benö-\nErster Titel                              tigen.\nSicherstellung der kassenärztlichen\n(3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit\nund kassenzahnärztlichen Versorgung\nMaßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie\nnicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2\n§ 72                           gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung\nSicherstellung der kassenärztlichen und            sind.\nkassenzahnärztlichen Versorgung\n(4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden,\n(1) Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen wirken zur       wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur\nSicherstellung der kassenärztlichen Versorgung der Versi-   Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht\ncherten zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses       Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der\nKapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für    Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Kran-\nZahnärzte.                                                  kenhausbehandlung _sind in den geeigneten Fällen auch\ndie beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Kran-\n(2) Die kassenärztliche Versorgung ist im Rahmen der    kenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzuge-\ngesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien der Bundes-   ben. Das Verzeichnis nach§ 39 Abs. 3 ist zu berücksichti-\nausschüsse durch schriftliche Verträge der Kassenärztli-    gen.\nchen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkas-\nsen so zu regeln, daß eine ausreichende, zweckmäßige           (5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilneh-\nund wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter       mende Arzt und die ermächtigte ärztlich geleitete Einrich-\nBerücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der      tung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preis-\nmedizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärzt-  vergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten und auf dem\nlichen Leistungen angemessen vergütet werden.               Verordnungsblatt ihre Entscheidung kenntlich machen, ob","2500                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\ndie Apotheke ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arz-     ärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die\nneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben darf.    Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist.\nVerordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den       Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nFestbetrag nach§ 35 überschreitet, hat der Arzt den Versi-\n(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftli-\ncherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende\n· Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.            chen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte\nsichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entspre-\n(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnah-       chend.\nmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie\nim Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der statio-            (6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die\nKassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen\nnären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die\närztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt             Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen\nerbracht.                                                    Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialver-\nsicherung übernehmen.\n§ 74\nStufenweise Wiedereingliederung                     (7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben\ndie erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von\nKönnen arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher        ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Ver-\nFeststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten   träge aufzustellen. Sie haben insbesondere die überbe-\nund können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme         zirkliche Durchführung der kassenärztlichen Versorgung\nihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das         und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassen-\nErwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der     ärztlichen Vereinigungen zu regeln. Die Kassenärztlichen\nBescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang     Bundesvereinigungen haben auch Richtlinien über die\nder möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigne-      Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kas-\nten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit     senärztlichen Vereinigungen aufzustellen.\nZustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des\nMedizinischen Dienstes (§ 275) einholen.                        (8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas-\nsenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeig-\nnete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ablei-\n§ 75\nstung der Vorbereitungszeiten von Ärzten in den Praxen\nInhalt und Umfang der Sicherstellung               niedergelassener Kassenärzte benötigten Plätze zur Ver-\nfügung stehen.\n(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas-\nsenärztlichen Bundesvereinigungen haben die kassen-                                        § 76\närztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten\nFreie Arztwahl\nUmfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren\nVerbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen,              (1) Die Versicherten können unter den zu der kassen-\ndaß die kassenärztliche Versorgung den gesetzlichen und       ärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten (Kassenärz-\nvertraglichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung   ten), den ermächtigten Ärzten und ermächtigten ärztlich\numfaßt auch einen ausreichenden Notdienst.                   geleiteten Einrichtungen sowie den Zahnkliniken der Kran-\nkenkassen frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfäl-\n(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas-\nlen in Anspruch genommen werden. Die Inanspruch-\nsenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der\nnahme der Eigeneinrichtungen der Krankenkassen richtet\nKassenärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzuneh-\nsich nach den· hierüber abgeschlossenen Verträgen. Zahl\nmen. Sie haben die Erfüllung der den Kassenärzten oblie-\nund Umfang der Eigeneinrichtungen dürfen auf Grund\ngenden Pflichten zu überwachen und die Kassenärzte,\nvertraglicher Vereinbarung vermehrt werden, wenn die\nsoweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5\nVoraussetzungen des § 140 Abs. 2 erfüllt sind.\nvorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten\nanzuhalten.                                                     (2) Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer\nder nächsterreichbaren an der kassenärztlichen Versor-\n(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas-\ngung teilnehmenden Ärzte oder ärztlich geleiteten Einrich-\nsenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztli-\ntungen in Anspruch genommen, hat der Versicherte die\nche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf\nMehrkosten zu tragen.\nGrund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung\nvon Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztli-      (3) Die Versicherten sollen den an der kassenärztlichen\nche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses            Versorgung teilnehmenden Arzt innerhalb eines Kalender-\nAnspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die      vierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes\närztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatz-   wechseln.\nkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die\nSätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersu-        (4) Die Übernahme der Behandlung verpflichtet den an\nchungen zur Durchführung der allgemeinen· Wehrpflicht        der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt oder\nsowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalent-       die ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung dem Versi-\nscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersu-     cherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des\nchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern ver-   bürgerlichen Vertragsrechts.\nanlaßt werden.                                                  (5) Die Versicherten der Ersatzkassen können unter den\n(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas-      an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärz-\nsenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztli-    ten und ärztlich geleiteten Einrichtungen, die Versicherten\nche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstal-       der knappschaftlichen Krankenversicherung unter den\nten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstalts-    Knappschaftsärzten und den an der kassenärztlichen Ver-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                 2501\nsorgung teilnehmenden Ärzten und ärztlich geleiteten Ein-          (3) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von\nrichtungen frei wählen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entspre-     Gesetz und sonstigem Recht. Die §§ 88 und 89 des Vier-\nchend.                                                          ten Buches gelten entsprechend. Für das Haushalts- und\nRechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die\nzweiter Titel                             §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und\n79 Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 und 85 des\nKassen ärztliche\nVierten Buches entsprechend.\nund Kassenzahnärztliche Vereinigungen\n§ 77                                                             § 79\nKassenärztliche Vereinigungen und                                      Selbstverwaltungsorgane\nBundesvereinigungen                              (1) Selbstverwaltungsorgane der Kassenärztlichen Ver-\n(1) Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Buch übertrage-     einigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigun-\nnen Aufgaben der kassenärztlichen Versorgung bilden die         gen sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.\nKassenärzte für den Bereich jedes Landes eine Kassen-              (2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder der\närztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (Kas-        Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereini-\nsenärztliche Vereinigungen). Kassenärztliche Vereinigun-        gungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.\ngen, deren Bereiche am 1. Januar 1989 von der Regelung          Für jede Kassenärztliche Vereinigung muß mindestens ein\nnach Satz 1 abweichen, bestehen fort, wenn die für die          Vertreter der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen\nSozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungs-            Bundesvereinigung angehören.\nbehörden der Länder ihre Zustimmung nicht bis zum\n31. Dezember 1989 versagen.                                        (3) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und bei den\nKassenärztlichen Bundesvereinigungen bestimmen die\n(2) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten     Satzungen die Zahl der Vorstandsmitglieder.\nVerwaltungsbehörden der Länder können ihre Zustim-\nmung nach Absatz 1 Satz 2 unter Einhaltung einer einjäh-           (4) Für die Haftung der Mitglieder der Selbstverwal-\nrigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen.          tungsorgane gilt § 42 Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches\nVersagen oder widerrufen sie die Zustimmung, regeln sie        entsprechend.\ndie Durchführung der erforderlichen Organisationsände-\nrungen.                                                                                      § 80\n(3) Ordentliche Mitglieder der für ihren Arztsitz zuständi-                             Wahlen\ngen Kassenärztlichen Vereinigung sind die zugelassenen            (1) Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglie-\nÄrzte. Außerordentliche Mitglieder der für die Führung des     der der Kassenärztlichen Vereinigungen wählen getrennt\nArztregisters zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung         aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl die\nsind die in das Arztregister eingetragenen nichtzugelasse-     Mitglieder der Vertreterversammlungen. Die außerordentli-\nnen Ärzte.                                                     chen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen sind\n(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden die Kas-      im Verhältnis ihrer Zahl zu der der ordentlichen Mitglieder\nsenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärzt-         in der Vertreterversammlung vertreten, höchstens aber mit\nliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereini-        einem Fünftel der Mitglieder der Vertreterversammlung.\ngungen).                                                       Die Vertreter der ordentlichen Mitglieder jeder Vertreter-\nversammlung wählen aus dem Kreis der ordentlichen Mit-\n(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas-         glieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer\nsenärztlichen Bundesvereinigungen sind Körperschaften          und geheimer Wahl die ihr zustehenden Mitglieder der\ndes öffentlichen Rechts.                                       Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesver-\n(6) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kas-         einigung. Entsprechendes gilt für die außerordentlichen\nsenärztlichen Bundesvereinigungen werden durch ihre             Mitglieder.\nVorstände oder einzelne Vorstandsmitglieder gerichtlich\n(2) Die Vertreterversammlung wählt in unmittelbarer und\nund außergerichtlich vertreten. Das Nähere bestimmt die\nSatzung.                                                        geheimer Wahl\n§ 78                               1: aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellver-\ntretenden Vorsitzenden,\nAufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen,\nVermögen, Statistiken                        2. die Mitglieder des Vorstandes,\n3. den Vorsitzenden des Vorstandes und den stellvertre-\n(1) Die Aufsicht über die Kassenärztlichen Bundesver-\neinigungen führt der Bundesminister für Arbeit und Sozial-           tenden Vorsitzenden des Vorstandes.\nordnung, die Aufsicht über die Kassenärztlichen Vereini-        Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und sein Stell-\ngungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen       vertreter dürfen nicht zugleich Vorsitzender oder stellver-\nobersten Verwaltungsbehörden der Länder.                        tretender Vorsitzender des Vorstandes sein.\n(2) Die Aufsicht über die für den Bereich mehrerer               (3) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Kas-\nLänder gebildeten gemeinsamen Kassenärztlichen Ver-              senärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen\neinigungen führt die für die Sozialversicherung zuständige      Bundesvereinigungen werden für vier Jahre gewählt. Die\noberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem diese             Amtsdauer endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der\nVereinigungen ihren Sitz haben. Die Aufsicht ist im Beneh-      Wahl jeweils mit dem Schluß des vierten Kalenderjahres.\nmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden             Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit bis zur\nder beteiligten Länder wahrzunehmen.                            Amtsübernahme ihrer Nachfolger im Amt.","2502                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 81                               (2) Die Vergütungen der an der kassenärztlichen Ver-\nsorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Ein-\nSatzung\nrichtungen werden von den Landesverbänden der Kran-\n(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung.     kenkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen durch\nDie Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbe-          Gesamtverträge geregelt.\nhörde. Sie muß Bestimmungen enthalten über\n(3) Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Ver-\n1. Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,                   sorgung der Ersatzkassen teilnehmenden Ärzte und ärzt-\n2. Zusammensetzung, Wahl, Amtsführung sowie Aufga-           lich geleiteten Einrichtungen werden in den Verträgen\nben und Befugnisse der Selbstverwaltungsorgane,         nach § 83 Abs. 3 geregelt. Die Vergütungen in der knapp-\nschaftlichen Krankenversicherung werden in den Verträ-\n3. Öffentlichkeit der Vertreterversammlung,                  gen nach § 83 Abs. 4 geregelt.\n4. Rechte und Pflichten der Mitglieder,\n5. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,                                                § 83\n6. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,                           Gesamtverträge\n7. Änderung der Satzung,                                        (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit\n8. Art der Bekanntmachungen.                                den Landesverbänden der Krankenkassen mit Wirkung für\ndie beteiligten Krankenkassen Gesamtverträge über die\n(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errich-   kassenärztliche Versorgung. Gesamtverträge für Kranken-\ntet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen        kassen, die sich über den Bereich einer Kassenärztlichen\nVereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufga-        Vereinigung hinaus erstrecken, werden von den Kassen-\nben dieser Stellen enthalten.\närztlichen Bundesvereinigungen mit dem Bundes- oder\n(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen     Landesverband geschlossen, dessen Mitglied die betref-\nmüssen Bestimmungen enthalten, nach denen                    fende Krankenkasse ist. Die Kassenärztlichen Bundesver-\neinigungen können den Abschluß den beteiligten Kassen-\n1. die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen\närztlichen Vereinigungen, die beteiligten Bundes- und Lan-\nabzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten\ndesverbände der Krankenkassen können den Abschluß\nBeschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbe-\neinander übertragen. Die beteiligten Krankenkassen sind\nzirkliche Durchführung der kassenärztlichen Versor-\nvor Abschluß der Verträge anzuhören.\ngung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kas-\nsenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen        (2) In den Gesamtverträgen sind auch Verfahren zu\nVereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,     vereinbaren, die die Prüfung der Abrechnungen auf Recht-\n2. die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92 und § 135 Abs. 3   mäßigkeit durch Plausibilitätskontrollen der Kassenärztli-\nfür die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mit-    chen Vereinigungen, insbesondere auf der Grundlage von\nglieder verbindlich sind.                               Stichproben, ermöglichen. Dabei sind Anzahl und Häufig-\nkeit der Prüfungen festzulegen.\n(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen\nr:!\"Üssen Bestimmungen enthalten über die Fortbildung der         (3) Die Verbände der Ersatzkassen und die Kassenärzt-\nArzte auf dem Gebiet der kassenärztlichen Tätigkeit, das      lichen Bundesvereinigungen schließen mit Wirkung für die\nNähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die       beteiligten Krankenkassen Verträge über die vertragsärzt-\nT eilnahmepflicht.                                            liche Versorgung. Absatz 2, § 82 Abs. 1 und § 85 gelten\nentsprechend.\n(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen\nmüssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren               (4) Die Bundesknappschaft und die Kassenärztlichen\nzur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder                 Bundesvereinigungen schließen, soweit die ärztliche Ver-\nbestimmen, die ihre kassen- oder vertragsärztlichen Pflich-   sorgung durch Kassenärztliche Vereinigungen sicherge-\nten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen        stellt wird, Verträge. Absatz 2, § 82 Abs. 1 und§ 85 gelten\nnach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung           entsprechend.\nVerwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des\nRuhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteili-                                 § 84\ngung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen                        Vereinbarung von Richtgrößen\nkann bis zu 20 000 Deutsche Mark betragen. Ein Vorver-\nfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.      Die Partner der Gesamtverträge vereinbaren arztgrup-\npenspezifisch jeweils Richtgrößen für das Volumen verord-\nneter Leistungen, insbesondere von Arznei- und Heilmit-\nDritter Titel                         teln. Die Vereinbarungen haben die Entwicklung der Zahl\nVerträge auf Bundes- und Landesebene                        und der Altersstruktur der behandelten Personen sowie die\nPreiswürdigkeit der Verordnungen zu berücksichtigen.\n§ 82\nGrundsätze                                                       § 85\nGesamtvergütung\n(1) Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge verein-\nbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit den            (1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe des\nBundesverbänden der Krankenkassen in Bundesmantel-            Gesamtvertrages für die gesamte kassenärztliche Versor-\nverträgen. Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist            gung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung an\nBestandteil der Gesamtverträge.                               die Kassenärztliche Vereinigung.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                              2503\n(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtver-      für die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaß-\ntrag mit Wirkung für die beteiligten Krankenkassen verein-   stab für die zahnärztlichen Leistungen. In den Bundes-\nbart. Die Gesamtvergütung kann als Festbetrag oder auf       mantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur Orga-\nder Grundlage des Bewertungsmaßstabs nach Einzellei-         nisation der kassenärztlichen Versorgung notwendig sind,\nstungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpau-      insbesondere Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren.\nschale oder nach einem System berechnet werden, das          Bei der Gestaltung der Arzneiverordnungsblätter ist § 73\nsich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berech-        Abs. 5 zu beachten. Die Sätze 1 und 2 gelten für die\nnungsarten ergibt. Die Vertragsparteien sollen auch eine    Verträge nach § 83 Abs. 3 und 4 entsprechend.\nangemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im\n(2) Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den\nRahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit\nInhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmä-\nvereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach\nßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander\nden§§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen\nDie Bewertungsmaßstäbe sind in bestimmten Zeitabstän-\nvereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die\nden auch daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbe-\nAufstellung eines Heil- und Kostenplans sowie für pau-\nschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand der\nschale Material- und Laborkosten nicht zulässig.\nmedizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem\n(3) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages vereinba-   Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftli-\nren die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter           cher Leistungserbringung entsprechen.\nBerücksichtigung der Praxiskosten, der für die kassenärzt-\nliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art         (3) Der Bewertungsausschuß besteht aus sieben von\nund des Umfangs der ärztlichen Leistungen, soweit sie auf    der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bestellten Ver-\neiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsaus-        tretern sowie je einem von den Bundesverbänden der\nweitung beruhen.                                             Krankenkassen, der Bundesknappschaft und den Verbän-\nden der Ersatzkassen bestellten Vertreter. Den Vorsitz\n(4) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Gesamt-     führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und ein Vertreter\nvergütung unter die Kassenärzte. Sie wendet dabei den im     der Krankenkassen.\nBenehmen mit den Verbänden der Krankenkassen festge-\nsetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung sind Art      (4) Kommt im Bewertungsausschuß durch übereinstim-\nund Umfang der Leistungen des Kassenarztes zugrunde          menden Beschluß aller Mitglieder eine Vereinbarung über\nzu legen. Eine Verteilung der Gesamtvergütung nur nach       den Bewertungsmaßstab ganz oder teilweise nicht\nder Zahl der Behandlungsfälle ist nicht zulässig. Der Ver-   zustande, wird der Bewertungsausschuß auf Verlangen\nteilungsmaßstab soll sicherstellen, daß eine übermäßige      von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen\nAusdehnung der Tätigkeit des Kassenarztes verhütet wird.     Vorsitzenden und vier weitere unparteiische Mitglieder\nDer Verteilungsmaßstab kann eine nach Arztgruppen und        erweitert. Für die Benennung des unparteiischen Vorsit-\nVersorgungsgebieten unterschiedliche Verteilung vorse-      zenden gilt § 89 Abs. 3 entsprechend. Von den weiteren\nhen.                                                         unparteiischen Mitgliedern werden zwei Mitglieder von der\nKassenärztlichen Bundesvereinigung sowie ein Mitglied\n§ 86                           gemeinsam von den Bundesverbänden der Krankenkas-\nEmpfehlungen                          sen und der Bundesknappschaft benannt. Die Benennung\neines weiteren unparteiischen Mitglieds erfolgt durch die\n(1) Die Bundesverbände der Krankenkassen, die Ver-       Verbände der Ersatzkassen.\nbände der Ersatzkassen, die Bundesknappschaft und die\nKassenärztlichen Bundesvereinigungen haben gemein-              (5) Der erweiterte Bewertungsausschuß setzt mit der\nsam eine Empfehlung über die angemessene Verände-           Mehrheit seiner Mitglieder die Vereinbarung fest. Die Fest-\nrung der Gesamtvergütungen abzugeben, es sei denn, die      setzung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Verein-\nKonzertierte Aktion im Gesundheitswesen hat eine ent-        barung im Sinne von § 82 Abs. 1 und § 83 Abs. 3 und 4.\nsprechende Empfehlung abgegeben, der die Vertreter der\ngesetzlichen Krankenversicherung und der Kassenärzte\nzugestimmt haben. Wenn die Vertragspartner nichts ande-                             Vierter Titel\nres vereinbaren, ist die Empfehlung einmal jährlich für den             Zahntechnische Leistungen\nZeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jah-\nres abzugeben.                                                                           § 88\n(2) Die Empfehlungen sollen bei Abschluß der Verträge            Bundesleistungsverzeichnis, Vergütungen\nnach § 83 berücksichtigt werden. Abweichende Verein-\n(1) Die Bundesverbände der Krankenkassen, die Bun-\nbarungen sind zulässig, soweit besondere regionale Ver-\ndesknappschaft und die Verbände der Ersatzkassen ver-\nhältnisse oder besondere Verhältnisse der Kassenarten\neinbaren mit dem Bundesinnungsverband der Zahntechni-\ndies erfordern und hierdurch der Grundsatz der Beitrags-\nker ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungs-\n_satzstabilität (§ 141 Abs. 2) nicht gefährdet wird.\nfähigen zahntechnischen Leistungen. Das bundeseinheitli-\nche Verzeichnis ist im Benehmen mit der Kassenzahnärzt-\n§ 87\nlichen Bundesvereinigung zu vereinbaren.\nBundesmantelvertrag, einheitlicher\nBewertungsmaßstab                          (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die\nVerbände der Ersatzkassen vereinbar~n mit den Innungs-\n( 1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen verein-   verbänden der Zahntechniker die Vergütungen für die\nbaren mit den Bundesverbänden der Krankenkassen            nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungs-\ndurch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundes-      fähigen zahntechnischen Leistungen. Die vereinbarten\nmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab        Vergütungen sind Höchstpreise.","2504                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil   1\n(3) Zahntechnische Leistungen nach Absatz 1, die von       Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsämter\neinem Zahnarzt erbracht werden, sind Gegenstand der           nach Absatz 4 führt der Bundesminister für Arbeit und\nkassenzahnärztlichen Versorgung. Die Verträge nach § 83      Sozialordnung.\nhaben Höchstpreise vorzusehen, die die Preise nach\nAbsatz 2 unterschreiten.                                         (6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nbestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die\nAmtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren\nfünfter Titel                          Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mit-\nSchiedswesen                            glieder der Schiedsämter, die Geschäftsführung, das Ver-\nfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie\nüber die Verteilung der Kosten.\n§ 89\nSchiedsamt                             (7) Der Bundesinnungsverband der Zahntechniker, die\nBundesverbände der Krankenkassen, die Bundesknapp-\n(1) Kommt ein Vertrag über die kassenärztliche Versor-   schaft und die Verbände der Ersatzkassen bilden ein\ngung ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das           Bundesschiedsamt. Das Schiedsamt besteht aus sieben\nSchiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb      vom Bundesinnungsverband der Zahntechniker sowie je\nvon drei Monaten den Vertragsinhalt fest. Kündigt eine       einem von den Bundesverbänden der Krankenkassen und\nVertragspartei einen Vertrag, hat sie die Kündigung dem      der Bundesknappschaft sowie zwei von den Verbänden\nzuständigen Schiedsamt schriftlich mitzuteilen. Kommt bis    der Ersatzkassen bestellten Vertretern, einem unparteii-\nzum Ablauf eines Vertrages ein neuer Vertrag nicht           schen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mit-\nzustande, setzt das Schiedsamt mit der Mehrheit seiner       gliedern. Im übrigen gelten die Absätze 1 und 3 und\nMitglieder innerhalb von drei Monaten dessen Inhalt fest.    Absatz 5 Satz 2 sowie die auf Grund des Absatzes 6 erlas-\nIn diesem Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen        sene Schiedsamtsverordnung entsprechend.\nVertrages bis zur Entscheidung des Schiedsamts vorläufig\nweiter.                                                         (8) Die lnnungsverbände der Zahntechniker, die Lan-\ndesverbände der Krankenkassen und die Verbände der\n(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Lan-      Ersatzkassen bilden ein Landesschiedsamt. Das Schieds-\ndesverbände der Krankenkassen bilden je ein gemeinsa-        amt besteht aus sieben von den lnnungsverbänden der\nmes Schiedsamt für die kassenärztliche und die kassen-       Zahntechniker sowie je einem von den Landesverbänden\nzahnärztliche Versorgung (Landesschiedsamt). Das             der Krankenkassen sowie zwei von den Verbänden der\nSchiedsamt besteht aus Vertretern der Ärzte und der          Ersatzkassen bestellten Vertretern, einem unparteiischen\nKrankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteii-        Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitglie-\nschen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mit-     dern. Im übrigen gelten die Absätze 1 und 3 und Absatz 5\ngliedern.                                                    Satz 1 sowie die auf Grund des Absatzes 6 erlassene\nSchiedsamtsverordnung entsprechend.\n(3) Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unpar-\nteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich\ndie Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesver-\nSechster Titel\nbände der Krankenkassen einigen. Die Amtsdauer beträgt\nvier Jahre. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt,                         Landesausschüsse\nstellen die Beteiligten eine gemeinsame Liste auf, die                      und Bundesausschüsse\nmindestens die Namen für zwei Vorsitzende und je zwei\nweitere unparteiische Mitglieder sowie deren Stellvertreter                              § 90\nenthalten muß. Kommt es nicht zu einer Einigung über den                         Landesausschüsse\nVorsitzenden, die unparteiischen Mitglieder oder die Stell-\nvertreter aus der gemeinsam erstellten Liste, entscheidet        (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Lan-\ndas Los, wer das Amt des Vorsitzenden, der weiteren           desverbände der Krankenkassen bilden für den Bereich\nunparteiischen Mitglieder und der Stellvertreter auszuüben    jedes Landes einen Landesausschuß der Ärzte und Kran-\nhat. Die Amtsdauer beträgt in diesem Fall ein Jahr. Die       kenkassen und einen Landesausschuß der Zahnärzte und\nMitglieder des Schiedsamts führen ihr Amt als Ehrenamt.       Krankenkassen. Für die Ersatzkassen nehmen deren Ver-\nSie sind an Weisungen nicht gebunden.                         bände die Aufgabe der Landesverbände nach Satz 1\nwahr. Die Verbände der Ersatzkassen können diese Auf-\n(4) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die          gabe auf eine im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung\nBundesverbände der Krankenkassen und die Bundes-              von den Ersatzkassen gebildete Arbeitsgemeinschaft oder\nknappschaft bilden je ein Schiedsamt für die kassenärztli-    eine Ersatzkasse übertragen.\nche und die kassenzahnärztliche Versorgung (Bundes-\nschiedsamt). Das Schiedsamt besteht aus fünf von der             (2) Die Landesausschüsse bestehen aus einem unpar-\nKassenärztlichen Bundesvereinigung bestellten Vertretern      teiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mit-\nsowie je einem von den Bundesverbänden der Kranken-           gliedern, acht Vertretern der Ärzte, drei Vertretern der\nkassen und der Bundesknappschaft bestellten Vertreter,        Ortskrankenkassen, zwei Vertretern der Ersatzkassen, je\neinem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren           einem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der lnnungs-\nunparteiischen Mitgliedern. Absatz 3 gilt entsprechend.       krankenkassen und der landwirtschaftlichen Krankenkas-\nsen. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unpar-\n(5) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schieds-   teiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich\nämter nach Absatz 2 führen die für die Sozialversicherung    die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesver-\nzuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder.         bände einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wer-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                            2505\nden sie durch die für die Sozialversicherung zuständige   Bundesknappschaft sowie die Verbände der Ersatzkassen\noberste Verwaltungsbehörde des Landes im Benehmen         andererseits tragen die Kosten der Bundesausschüsse je\nmit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landes-    zur Hälfte. § 90 Abs. 3 Satz 4 gilt\nverbänden der Krankenkassen berufen. Besteht in dem\nBereich eines Landesausschusses ein Landesverband            (4) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Bundes-\neiner bestimmten Kassenart nicht und verringert sich      ausschüsse führt der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\ndadurch die Zahl der Vertreter der Krankenkassen, verrin- ordnung.\ngert sich die Zahl der Ärzte entsprechend. Die Vertreter\nder Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassen-                              § 92\närztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen\nund ihre Stellvertreter werden von den Landesverbänden                Richtlinien der Bundesausschüsse\nder Krankenkassen bestellt.                                   (1) Die Bundesausschüsse beschließen die zur Siche-\nrung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien\n(3) Die Mitglieder der Landesausschüsse führen ihr Amt über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und\nals Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die    wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den\nbeteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und die Ver-   besonderen Erfordernissen der Versorgung psychisch\nbände der Krankenkassen tragen die Kosten der Landes-      Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen\nausschüsse je zur Hälfte. Der Bundesminister für Arbeit    zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie. Sie sollen\nund Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung mit      insbesondere Richtlinien beschließen über die\nZustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Kassen-\närztlichen Bundesvereinigungen, der Bundesverbände der     1. ärztliche Behandlung,\nKrankenkassen, der Bundesknappschaft und der Ver-          2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versor-\nbände der Ersatzkassen das Nähere über die Amtsdauer,          gung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische\ndie Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und         Behandlung,\ndie Entschädigung für Zeitaufwand der Ausschußmitglie-\n3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,\nder sowie über die Verteilung der Kosten.\n4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutter-\n(4) Die Aufgaben der Landesausschüsse bestimmen            schaft,\nsich nach diesem Buch. Die Aufsicht über die Geschäfts-    5. Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungs-\nführung der Landesausschüsse führen die für die Sozial-\nmethoden,\nversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden\nder Länder.                                                6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmit-\nteln, Krankenhausbehandlung und häuslicher Pflege-\n§ 91                              hilfe,\nBundesausschüsse                      7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit,\n(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die       8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen medizinischen\nBundesverbände der Krankenkassen, die Bundesknapp-             Leistungen und die Beratung über die medizinischen,\nschaft und die Verbände der Ersatzkassen bilden einen          berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur\nBundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen und einen           Rehabilitation,\nBundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen.            9. Bedarfsplanung sowie den bedarfsgerechten und wirt-\nschaftlichen Einsatz von medizinisch-technischen\n(2) Die Bundesausschüsse bestehen aus einem unpar-          Großgeräten.\nteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mit-\ngliedern, neun Vertretern der Ärzte, drei Vertretern der      (2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben\nOrtskrankenkassen, zwei Vertretern der Ersatzkassen, je    Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Festbe-\neinem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der lnnungs-    träge nach § 35 so zusammenzustellen, daß dem Arzt der\nkrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen      Preisvergleich und die Auswahl therapiegerechter Verord-\nsowie der knappschaftlichen Krankenversicherung. Über      nungsmengen ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der\nden Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen      Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen\nMitglieder sowie über deren Stellvertreter sollen sich die zu gliedern. Um dem Arzteinetherapie- und preisgerechte\nKassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Bundesver-       Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können für die\nbände der Krankenkassen, die Bundesknappschaft und         einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden\ndie Verbände der Ersatzkassen einigen. Kommt eine Eini-    Gruppen zusammengefaßt werden:\ngung nicht zustande, werden sie durch den Bundesmini-\nster für Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit der      1. Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,\nKassenärztlichen Bundesvereinigung, den Bundesverbän-      2. Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in\nden der Krankenkassen, der Bundesknappschaft und den           besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,\nVerbänden der Ersatzkassen berufen. Die Vertreter der\n3. Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken\nÄrzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztli-\nchen Bundesvereinigungen, die Vertreter der Krankenkas-        oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit\nsen und ihre Stellvertreter von den in Absatz 1 genannten      besondere Aufmerksamkeit geboten ist.\nVerbänden der Krankenkassen bestellt.§ 90 Abs. 3 Satz 1    Sachverständigen der medizinischen und pharmazeuti-\nund 2 gilt.                                                schen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelher-\nsteller und der Berufsvertretungen der Apotheker ist Gele-\n(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen einer-     genheit zur Stellungnahme zu geben; bei der Beurteilung\nseits und die Bundesverbände der Krankenkassen, die        von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen sind","2506                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I\nauch Stellungnahmen von Sachverständigen dieser The-            desminister für Arbeit und Sozialordnung gesetzten Frist\nrapierichtungen einzuholen. Die Stellungnahmen sind in          zustande oder werden die Beanstandungen des Bundes-\ndie Entscheidung einzubeziehen.                                 ministers für Arbeit und Sozialordnung nicht innerhalb der\nvon ihm gesetzten Frist behoben, erläßt der Bundesmini-\n(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arznei-\nster für Arbeit und Sozialordnung die Richtlinien. Soweit\nmittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die\nder Bundesausschuß die Gruppen nach§ 35 Abs. 1 Satz 2\nAnfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine\nNr. 1 nicht gebildet hat, kann der Bundesminister für Arbeit\naufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht\nund Sozialordnung nach dem 1. Juli 1989 die Richtlinien\nstatt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach\nerlassen, ohne daß es einer gesonderten Fristsetzung\nIndikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2\nbedarf.\nSatz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen\nnach Absatz 2 Satz 3 oder gegen sonstige Bestandteile             (2) Die Richtlinien sind im Bundesarbeitsblatt bekannt-\nder Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.             zumachen.\n(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind\ninsbesondere zu regeln                                                                Siebter Titel\n1. die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Vor-                Voraussetzungen und Formen\naussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur                       der Teilnahme von Ärzten\nFrüherkennung zusammenzufassen sind,                            und Zahnärzten an der Versorgung\n2. das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeich-                                        § 95\nnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früher-\nkennung von Krankheiten.                                      Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung\nDie Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigun-            (1) An der kassenärztlichen Versorgung nehmen zuge-\ngen haben die bei Durchführung von Maßnahmen zur               lassene und ermächtigte Ärzte sowie ermächtigte ärztlich\nFrüherkennung von Krankheiten anfallenden Ergebnisse           geleitete Einrichtungen teil. Die Zulassung erfolgt für den\nzu sammeln und auszuwerten. Dabei ist sicherzustellen,         Ort der Niederlassung als Arzt (Kassenarztsitz).\ndaß Rückschlüsse auf die Person des Untersuchten aus-\n(2) Um die Zulassung als Kassenarzt kann sich jeder\ngeschlossen sind.\nArzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder\n(5) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist zu    Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister\nregeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Vor-          werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden\naussetzungen und nach welchen Verfahren die Ärzte die          Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztre-\nKrankenkassen über die Behinderungen von Versicherten          gister erfolgt auf Antrag nach Ableistung einer einjährigen\nzu unterrichten haben.                                         Vorbereitungszeit für Kassenärzte sowie einer zweijähri-\ngen Vorbereitungszeit für Kassenzahnärzte. Das Nähere\n(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 über      regeln die Zulassungsverordnungen.\nden bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Einsatz von\nmedizinisch-technischen Großgeräten sind auch Regelun-            (3) Die Zulassung bewirkt, daß der Kassenarzt Mitglied\ngen über den Ausschluß der Vergütung solcher Leistungen        der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärzt-\nzu treffen, die mit nicht in die Standortplanung einbezoge-    lichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der kassen-\nnen medizinisch-technischen Großgeräten erbracht wer-          ärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die\nden.                                                           vertraglichen Bestimmungen über die kassenärztliche Ver-\nsorgung sind für ihn verbindlich.\n(7) Die Richtlinien der Bundesausschüsse sind Bestand-\nteil der Bundesmantelverträge und der Verträge nach§ 83           (4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt\nAbs. 3 und 4.                                                  oder die ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung zur Teil-\n§ 93                             nahme an der kassenärztlichen Versorgung berechtigt und\nverpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die\nÜbersicht über ausgeschlossene                     kassenärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die\nArzneimittel                          Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten\nDer Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen soll         entsprechend.\nin regelmäßigen Zeitabständen die nach § 34 Abs. 1 oder           (5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungs-\ndurch Rechtsverordnung auf Grund des § 34 Abs. 2 und 3         ausschusses, wenn der Kassenarzt seine Tätigkeit nicht\nganz oder für bestimmte Indikationsgebiete von der Ver-        aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in ange-\nsorgung nach§ 31 ausgeschlossenen Arzneimittel in einer        messener Frist zu erwarten ist.\nÜbersicht zusammenstellen. Die Übersicht ist im Bundes-\narbeitsblatt bekanntzumachen.                                     (6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Vorausset-\nzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Kassenarzt die\nkassenärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr\n§ 94\nausübt oder seine kassenärztlichen Pflichten gröblich ver-\nWirksamwerden der Richtlinien                     letzt. Die Zulassung ist auch zu entziehen, wenn dem\nKassenarzt infolge gröblicher Verletzung seiner vertrags-\n(1) Die von den Bundesausschüssen beschlossenen\närztlichen Pflichten die vertragsärztliche Beteiligung ent-\nRichtlinien sind dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nzogen worden ist.\nordnung vorzulegen. Er kann sie innerhalb von zwei Mona-\nten beanstanden. Kommen die für die Sicherstellung der            (7) Die Zulassung endet mit dem Tod, mit dem Wirksam-\närztlichen Versorgung erforderlichen Beschlüsse der Bun-       werden eines Verzichts oder mit dem Wegzug des Berech-\ndesausschüsse nicht oder nicht innerhalb einer vom Sun-        tigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                               2507\n(8) Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung kenkassen in gleicher Zahl als Beisitzern. Über den Vorsit-\nder Versicherten der Ersatzkassen ist zulässig, soweit und   zenden sollen sich die Beisitzer einigen. Kommt eine Eini-\nsolange der Arzt oder die ermächtigte ärztlich geleitete     gung nicht zustande, beruft ihn die für die Sozialversiche-\nEinrichtung an der kassenärztlichen Versorgung nach         rung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Beneh-\nAbsatz 1 Satz 1 teilnimmt. Einzelheiten der Teilnahme an    men mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den\nder vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere das Ver-     Landesverbänden der Krankenkassen. § 96 Abs. 2 Satz ?\nfahren der Beteiligung an der vertragsärztlichen Versor-     bis 5 und 7 und Abs. 3 gilt entsprechend.\ngung sowie das Verfahren der Ermächtigung, werden in\nden Verträgen nach § 83 Abs. 3 geregelt. Satz 2 gilt auch       (3) Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3\nfür Vereinbarungen zu Inhalt und Umfang der hausärzt-        des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren\nlichen Versorgung im Rahmen der vertragsärztlichen Ver-     vor dem Berufungsausschuß gilt als Vorverfahren (§ 78\nsorgung.                                                     des Sozialgerichtsgesetzes).\n(4) Der Berufungsausschuß kann die sofortige Vollzie-\n§ 96\nhung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse an-\nZulassungsausschüsse                     ordnen.\n(1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulas-         (5) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Zulas-\nsungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigun-       sungsausschüsse und der Berufungsausschüsse führen\ngen und die Landesverbände der Krankenkassen für den         die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Ver-\nBezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile     waltungsbehörden der Länder. Sie berufen die Vertreter\ndieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsaus-       der Ärzte und der Krankenkassen, wenn und solange die\nschuß für Ärzte und einen Zulassungsausschuß für Zahn-       Kassenärztlichen Vereinigungen oder die Landesver-\närzte.                                                       bände der Krankenkassen diese nicht bestellen.\n(2) Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern\nder Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Die                                    § 98\nVertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den\nKassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Kran-                       Zulassungsverordnungen\nkenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbän-          (1) Die Zulassungsverordnungen regeln das Nähere\nden der Krankenkassen bestellt. Unter den Vertretern der      über die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung\nÄrzte muß ein außerordentliches Mitglied sein. Die Mitglie-   sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfspla-\nder der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehren-        nung (§ 99) und die Beschränkung von Zulassungen. Sie\namt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Den Vorsitz        werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nführt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Kran-       mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung\nkenkassen. Die Zulassungsausschüsse beschließen mit           erlassen.\neinfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein\nAntrag als abgelehnt.                                            (2) Die Zulassungsverordnungen müssen Vorschriften\nenthalten über\n(3) Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden\nbei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Die            1. die Zahl, die Bestellung und die Abberufung der Mit-\nKosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit sie                  glieder der Ausschüsse sowie ihrer Stellvertreter, ihre\nnicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den            Amtsdauer, ihre Amtsführung und die ihnen zu\nKassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbän-               gewährende Erstattung der baren Auslagen und Ent-\nden der Krankenkassen getragen.                                    schädigung für Zeitaufwand,\n2. die Geschäftsführung der Ausschüsse,\n(4) Gegen die Entscheidungen der Zulassungsaus-\nschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und          3. das Verfahren der Ausschüsse entsprechend den\närztlich geleiteten Einrichtungen, die Kassenärztlichen            Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichts-\nVereinigungen und die Landesverbände der Krankenkas-               barkeit,\nsen den Berufungsausschuß anrufen. Die Anrufung hat            4. die Verfahrensgebühren und die Verteilung der\naufschiebende Wirkung.                                             Kosten der Ausschüsse auf die beteiligten Verbände,\n5. die Führung der Arztregister durch die Kassenärzt-\n§ 97                                 lichen Vereinigungen und die Führung von Bundes-\nBerufungsausschüsse                           arztregistern durch die Kassenärztlichen Bundesver-\neinigungen sowie das Recht auf Einsicht in diese\n(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Lan-           Register und die Registerakten, insbesondere durch\ndesverbände der Krankenkassen errichten für den Bezirk             die betroffenen Ärzte und Krankenkassen,\njeder Kass_~närztlichen Vereinigung einen Berufungsaus-\nschuß für Arzte und einen Berufungsausschuß für Zahn-          6. das Verfahren für die Eintragung in die Arztregister,\närzte. Sie können nach Bedarf mehrere Berufungsaus-            7. die Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke,\nschüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereini-\ngung oder einen gemeinsamen Berufungsausschuß für die          8. die Aufstellung, Abstimmung, Fortentwicklung und\nBezirke mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen er-                Auswertung der für die mittel- und langfristige Sicher-\nrichten.                                                           stellung der kassenärztlichen Versorgung erforder-\nlichen Bedarfspläne sowie die hierbei notwendige\n(2) Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vor-            Zusammenarbeit mit anderen Stellen, deren Unter-\nsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus                richtung und die Beratung in den Landesausschüssen\nVertretern der Ärzte und der Landesverbände der Kran-              der Ärzte und Krankenkassen,","2508                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil      1\n9. die Ausschreibung von Kassenarztsitzen,                                                  § 100\n10. die Voraussetzungen für die Zulassung hinsichtlich                                  Unterversorgung\nder Vorbereitung und der Eignung zur Ausübung der\nkassenärztlichen Tätigkeit,                                 ( 1) Den Landesausschüssen der Ärzte und Kranken-\nkassen obliegt die als Voraussetzung für Zulassungsbe-\n11. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte, insbeson-           schränkungen notwendige Feststellung, daß in bestimm-\ndere in Krankenhäusern und Einrichtungen der beruf-        ten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche\nlichen Rehabilitation, oder in besonderen Fällen ärzt-    Unterversorgung eingetreten ist oder unmittelbar droht.\nlich geleitete Einrichtungen durch die Zulassungsaus-      Sie haben den für die betroffenen Gebiete zuständigen\nschüsse zur Teilnahme an der kassenärztlichen Ver-         Kassenärztlichen Vereinigungen eine angemessene Frist\nsorgung ermächtigt werden können, die Rechte und           zur Beseitigung oder Abwendung der Unterversorgung\nPflichten der ermächtigten Ärzte und ermächtigten          einzuräumen.\närztlich geleiteten Einrichtungen sowie die Zulässig-\nkeit einer Vertretung von ermächtigten Krankenhaus-           (2) Konnte durch Maßnahmen einer Kassenärztlichen\närzten durch Ärzte mit derselben Gebietsbezeich-           Vereinigung oder durch andere geeignete Maßnahmen die\nnung,                                                      Sicherstellung nicht gewährleistet werden und dauert die\nUnterversorgung auch nach Ablauf der Frist an, haben die\n12. den Ausschluß einer Zulassung oder Ermächtigung\nLandesausschüsse mit verbindlicher Wirkung für die\nvon Ärzten, die das fünfundfünfzigste Lebensjahr voll-\nZulassungsausschüsse nach deren Anhörung Zulas-\nendet haben, sowie die Voraussetzungen für Ausnah-\nsungsbeschränkungen in anderen Gebieten nach den\nmen von diesem Grundsatz, soweit die Ermächtigung\nZulassungsverordnungen anzuordnen.\nzur Sicherstellung erforderlich ist, und in Härtefällen,\n13. die Voraussetzungen, unter denen nach den Grund-\nsätzen der Ausübung eines freien Berufes die Kas-                                       § 101\nsenärzte Assistenten und Vertreter in der kassenärzt-                              Überversorgung\nlichen Versorgung beschäftigen dürfen oder die kas-\nsenärztliche Tätigkeit gemeinsam ausüben können,             In Fällen kasser.iärztlicher Überversorgung können die\nLandesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach\n14. die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung\nden Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter\ndurch Ärzte, denen die zuständige deutsche Behörde\nBerücksichtigung der Richtlinien der Bundesausschüsse\neine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des\n(§ 102) Zulassungsbeschränkungen anordnen.\närztlichen Berufes erteilt hat, sowie durch Ärzte, die\nzur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistun-\ngen nach Artikel 60 des EWG-Vertrages im Geltungs-                                      § 102\nbereich dieses Gesetzbuchs tätig werden,\nRichtlinien zur Überversorgung\n15. die zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versor-\ngung notwendigen angemessenen Fristen für die                (1) Die Bundesausschüsse beschließen in Richtlinien\nBeendigung der kassenärztlichen Tätigkeit bei Ver-        Bestimmungen über\nzicht.                                                    1. einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen\nbedarfsgerechten Versorgungsgrad in der kassenärzt-\nAchter Titel                                 lichen Versorgung,\nBedarfsplanung, Unterversorgung,                          2. Maßstäbe für eine kassenärztliche Überversorgung,\nÜberversorgung                             3. ergänzende Grundlagen, nach denen die Landesaus-\nschüsse eine Gefährdung der zweckmäßigen und wirt-\n§ 99                                   schaftlichen Versorgung auf Grund von Überversor-\nBedarfsplan                                gung im einzelnen zu bewerten haben,\n(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Ein-         4. Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und\nvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen                  fachärztliche Versorgungsstruktur.\nund den Verbänden der Ersatzkassen sowie im Benehmen               (2) Die Verhältniszahlen nach Absatz 1 Nr. 1 sind erst-\nmit den zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der             mals nach dem bundeseinheitlichen Versorgungsstand\nvon den Bundesausschüssen erlassenen Richtlinien auf            vom 31. Dezember 1980 arztgruppenbezogen im Verhält-\nLandesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der            nis der Zahl der zugelassenen Kassenärzte zur Bevölke-\nkassenärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der        rung zu ermitteln. Die Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 2 sind\nEntwicklung anzupassen. Die Ziele und Erfordernisse der         arztgruppenbezogen festzulegen. Sie haben insbesondere\nRaumordnung und Landesplanung sowie der Kranken-                das Ausmaß des Überschreitens des allgemeinen bedarfs-\nhausplanung sind zu beachten. Der Bedarfsplan ist in            gerechten Versorgungsgrades nach Absatz 1 Nr. 1 zu\ngeeigneter Weise zu veröffentlichen.                            bestimmen, das die Annahme von Überversorgung recht-\nfertigt. Überversorgung darf erst angenommen werden,\n(2) Kommt das Einvernehmen zwischen den Kassen-\nwenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad\närztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Kran-\num wenigstens 50 vom Hundert überschritten ist. Die\nkenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen nicht\nMaßstäbe für die Überversorgung sind ferner so festzu-\nzustande, kann jeder der Beteiligten den Landesausschuß\nlegen, daß für mindestens 50 vom Hundert der regionalen\nder Ärzte und Krankenkassen anrufen.\nPlanungsbereiche der Kassenärztlichen Vereinigungen im\n(3) Die Landesausschüsse beraten die Bedarfspläne             Bundesgebiet arztgruppenbezogen eine Überversorgung\nnach Absatz 1 und entscheiden im Falle des Absatzes 2.          nicht eintritt. Diese Planungsbereiche müssen in ihrer","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                              2509\nGesamtheit annähernd 50 vom Hundert der Bevölkerung         Verhältniszahlen für den allgemeinen Versorgungsgrad\numfassen. Die regionalen Planungsbereiche sollen den        sowie über das Verfahren bei der Anordnung von Zulas-\nStadt- und Landkreisen entsprechen. Die Maßstäbe sind       sungsbeschränkungen bei kassenärztlicher Überversor-\nspätestens alle drei Jahre zu überprüfen und der tatsäch-   gung. Zur Vermeidung von unbilligen Härten haben sie\nlichen Entwicklung anzupassen.                              Regelungen für Ausnahmen von Zulassungsbeschränkun-\ngen in Fällen vorzusehen, in denen\n(3) In den ergänzenden Bewertungsgrundlagen nach\nAbsatz 1 Nr. 3 sind einheitliche Verfahren festzulegen, mit 1. die Zulassung eines Kassenarztes durch Tod, Verzicht\nderen Hilfe die Gefährdung der zweckmäßigen und wirt-            oder Entziehung endet und die Praxis durch einen\nschaftlichen Versorgung auf Grund von Überversorgung             Nachfolger fortgeführt werden soll,\nmit Angaben zur Altersstruktur der Ärzte, des Patienten-    2. ein Arzt sich um die Zulassung mit der Maßgabe\naufkommens (Fallzahlen) und des Behandlungsaufwands              bewirbt, seine kassenärztliche Tätigkeit gemeinschaft-\n(Fallwerte) festgestellt werden kann.                            lich mit einem in einem von Zulassungsbeschränkun-\ngen betroffenen Gebiet zugelassenen Kassenarzt aus-\nzuüben, solange die kassenärztliche Tätigkeit gemein-\n§ 103\nschaftlich ausgeübt wird.\nZulassungsbeschränkungen\n(3) Für die Verträge nach § 83 Abs. 3 gelten die Absätze\n(1) Auf Antrag der zuständigen Kassenärztlichen Ver-       und 2 entsprechend.\neinigung, eines Landesverbands der Krankenkassen oder\neines Verbandes der Ersatzkassen stellen die Landesaus-\nschüsse der Ärzte und Krankenkassen fest, ob eine Über-                                   § 105\nversorgung vorliegt und ob dadurch eine zweckmäßige                 Förderung der kassenärztlichen Versorgung\nund wirtschaftliche kassenärztliche Versorgung gefährdet\nist. In diesen Fällen kann der Landesausschuß Zulas-            (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen- haben mit\nsungsbeschränkungen anordnen.                                 Unterstützung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen\nentsprechend den Bedarfsplänen alle geeigneten finan-\n(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu        ziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die\nbegrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbe-         Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung zu\nreiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie      gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern. Zum Betrei-\nsind arztgruppenbezogen unter angemessener Berück-           ben von Einrichtungen, die der unmittelbaren medizini-\nsichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzu-      schen Versorgung der Versicherten dienen, oder zur\nordnen.                                                      Beteiligung an solchen Einrichtungen bedürfen die Kas-\nsenärztlichen Vereinigungen des Benehmens mit den Lan-\n(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind zu befristen.      desverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der\nSie dürfen die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.    Ersatzkassen.\nSie sind aufzuheben, wenn durch Veränderung der Maß-\nstäbe nach § 102 Abs. , Nr. 2 die Voraussetzungen für           (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darauf\neine Überversorgung entfallen. Dauert nach Ablauf von        hinzuwirken, daß medizinisch-technische Leistungen, die\ndrei Jahren auch nach Anpassung der Maßstäbe die Über-       der Arzt zur Unterstützung seiner Maßnahmen benötigt,\nversorgung an, können die Zulassungsbeschränkungen           wirtschaftlich erbracht werden. Die Kassenärztlichen Ver-\nverlängert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die     einigungen sollen ermöglichen, solche Leistungen im Rah-\nVerlängerung.                                                men der kassenärztlichen Versorgung von Gemein-\nschaftseinrichtungen der niedergelassenen Ärzte zu\n(4) Bei Zulassungsbeschränkungen für Planungsbe-         beziehen, wenn eine solche Erbringung medizinischen\nreiche der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin sind min-     Erfordernissen genügt.\ndestens 50 vom Hundert der regionalen Planungsbereiche\n(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können den\nfür Zulassungen offenzuhalten.\nfreiwilligen Verzicht auf die Zulassung als Kassenarzt vom\nzweiundsechzigsten Lebensjahr an finanziell fördern.\n§ 104\nVerfahren bei Zulassungsbeschränkungen\nNeunter Titel\n(1) Die Zulassungsverordnungen bestimmen, unter wel-\nchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und für wel-                     Wi rtsc h aftl ich ke its prüf u ng\nche Dauer zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten ärzt-\nlichen Versorgung in solchen Gebieten eines Zulassungs-                                  § 106\nbezirks, in denen eine kassenärztliche Unterversorgung                        Wirtschaftlichkeitsprüfung\neingetreten ist oder unmittelbar droht, Beschränkungen                    der kassenärztlichen Versorgung\nder Zulassungen in hiervon nicht betroffenen Gebieten von\nZulassungsbezirken nach vorheriger Ausschöpfung ande-           (1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Ver-\nrer geeigneter Maßnahmen vorzusehen und inwieweit            einigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der kassen-\nhierbei die Zulassungsausschüsse an die Anordnung der        ärztlichen Versorgung.\nLandesausschüsse gebunden sind und Härtefälle zu\n(2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird geprüft\nberücksichtigen haben.\ndurch                                                      ·\n(2) Die Zulassungsverordnungen bestimmen nach Maß-       1. arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich ve'\"ordne-\ngabe des § 102 auch das Nähere über die Anpassung der             ter Leistungen nach Durchschnittswerten,\n2","2510                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. arztbezogene Prüfung bei Überschreitung der Richt-                               Dritter Abschnitt\ngrößen nach § 84 und\nBeziehungen zu Krankenhäusern\n3. arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich verordne-                     und anderen Einrichtungen\nter Leistungen auf der Grundlage von arztbezogenen\nund versichertenbeziehbaren Stichproben, die 2 vom                                    § 107\nHundert der Ärzte je Quartal umfassen.\nKrankenhäuser, Vorsorge-\nDie Prüfungen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 umfassen auch die                   oder Rehabilitationseinrichtungen\nHäufigkeit von Überweisungen, Krankenhauseinweisun-\ngen und Feststellungen der Arbeitsu, ifähigkeit. Die Lan-       (1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind\ndesverbände der Krankenkassen und die Kassenärztli-          Einrichtungen, die\nchen Vereinigungen gemeinsam können über die in Satz 1\n1 . der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,\nNr. 1 bis 3 vorgesehenen Prüfungen hinaus andere arztbe-\nzogene Prüfungsarten vereinbaren; dabei dürfen versi-        2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung\nchertenbeziehbare und versichertenbezogene Daten nur              stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag\nnach den Vorschriften des Zehnten Kapitels erhoben, ver-          entsprechende diagnostische und therapeutische Mög-\narbeitet oder genutzt werden.                                     lichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich aner-\nkannten Methoden arbeiten,\n(3) Die in Absatz 2 Satz 3 genannten Vertragspartner\nvereinbaren die Verfahren zur Prüfung der Wirtschaftlich-    3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-,\nkeit nach Absatz 2 gemeinsam. Sie haben mit der Ent-              Funktions- und medizinisch-technischem Personal dar-\nscheidung über die Einzelheiten der Durchführung der              auf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und\nPrüfungen Art und Umfang der Leistungen, die in die               pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu\nPrüfungen einbezogen werden, zu beschränken, wenn                erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhü-\ndas Ziel der Prüfung auch auf diese Weise erreicht werden        ten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburts-\nkann. Sie haben dabei auch das Verfahren für die Fälle zu         hilfe zu leisten,\nregeln, in denen die Krankenkasse den Versicherten nach      und in denen\nden§§ 29, 30 und 64 Kosten erstattet. In den Verträgen ist\nauch festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Einzel-      4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden kön-\nfallprüfungen durchgeführt und pauschale Honorarkürzun-          nen.\ngen vorgenommen werden.\n(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen        im\n(4) Die in Absatz 2 Satz 3 genannten Vertragspartner      Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die\nbilden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen Prüfungs-\nund Beschwerdeausschüsse. Den Ausschüssen gehören            1. der stationären Behandlung der Patienten dienen, um\nVertreter der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl\nan. Den Vorsitz führt jährlich wechselnd ein Vertreter der       a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehba-\nÄrzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Bei Stimmen-               rer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen\ngleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-                  würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der\nschlag.                                                               gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entge-\ngenzuwirken (Vorsorge) oder\n(5) Der Prüfungsausschuß entscheidet auf Antrag der\nKrankenkasse oder der Kassenärztlichen Vereinigung, ob           b) eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu\nder Kassenarzt, der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte             verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern\närztlich geleitete Einrichtung gegen das Wirtschaftlich-              oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den\nkeitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu tref-                dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder\nzu festigen, auch mit dem Ziel, einer drohenden\nfen sind. Dabei sollen gezielte Beratungen weiteren Maß-\nnahmen in der Regel vorangehen. Gegen die Entschei-                   Behinderung vorzubeugen, eine Behinderung zu\nbeseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung\ndungen der Prüfungsausschüsse können die betroffenen\nÄrzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen, die Kranken-             zu verhüten oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden\noder zu mindern (Rehabilitation),\nkasse, die betroffenen Landesverbände der Krankenkas-\nsen sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen die\n2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verant-\nBeschwerdeausschüsse anrufen. Die Anrufung hat auf-\nwortung und unter Mitwirkung von besonders geschul-\nschiebende Wirkung. Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1\ntem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesund-\nund § 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden.\nheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen\nDas Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß gilt als Vor-\nBehandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von\nverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes).\nHeilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewe-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Prüfung der       gungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und\nWirtschaftlichkeit der im Krankenhaus erbrachten ambu-           Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete\nlanten ärztlichen und belegärztlichen Leistungen; § 83           Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkun-\nAbs. 2 gilt entsprechend.                                        gen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwick-\nlung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,\n(7) Für die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der ver-   und in denen\ntragsärztlichen Versorgung gelten die Absätze 1 bis 6\nentsprechend. An die Stelle der Landesverbände der           3. die Patienten untergebracht und verpflegt werden kön-\nKrankenkassen treten die Verbände der Ersatzkassen.              nen.","Nr. 62 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                               2511\n§ 108                           zes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen; der\nGrundsatz der Selbstkostendeckung nach § 4 Satz 2 des\nZugelassene Krankenhäuser\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt.\nDie Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur\ndurch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäu-\nser) erbringen lassen:                                                                 § 110\n1. Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförde-                 Kündigung von Versorgungsverträgen\nrungsgesetzes,                                                             mit Krankenhäusern\n2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines            (1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von\nLandes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder     jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz\noder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbän-\n3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den\nden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatz-\nLandesverbänden der Krankenkassen und den Ver-\nkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3\nbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.\nSatz 1 genannten Gründen. Eine Kündigung ist nur zuläs-\nsig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend\n§ 109                           bestehen. Bei Plankrankenhäusem ist die Kündigung mit\nAbschluß von Versorgungsverträgen               einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Auf-\nmit Krankenhäusern                      hebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach\n§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\n(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt       zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Kranken-\ndurch Einigung zwischen den Landesverbänden der Kran-      hausplan des Landes aufgenommen worden ist.\nkenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen gemein-\nsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der         (2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genann-\nSchriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Aufnahme   ten Verbände erfolgt im Benehmen mit den als Pflegesatz-\nder Hochschule in das Hochschulverzeichnis nach § 4 des    parteien. betroffenen Krankenkassen. Sie wird mit der\nHochschulbauförderungsgesetzes, bei den Plankranken-       Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirk-\nhäusern die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8       sam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plan-\nAbs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als     krankenhäusern kann die Genehmigung versagt werden, (\nAbschluß . des Versorgungsvertrags. Dieser ist für alle    wenn das Krankenhaus nach dem Krankenhausfinanzie-\nKrankenkassen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs        rungsgesetz und dem Landesrecht bedarfsgerecht ist.\nunmittelbar verbindlich.\n(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsver-                                  § 111\ntrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger                  Versorgungsverträge mit Vorsorge-\nAuswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern,                    oder Rehabilitationseinrichtungen\ndie sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags\nbewerben, entscheiden die Landesverbände der Kranken-         (1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen\nkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam         zur Vorsorge(§ 23 Abs. 4) oder Rehabilitation einschließ-\nunter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der lich der Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre\nVielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem         Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfor-\nErmessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen           dern, nur in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen\neiner bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftli- erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach\nchen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.         Absatz 2 besteht.\n(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht     (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die\nabgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus                 Verbände der Ersatzkassen gemeinsam schließen mit Wir-\nkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsver-\n1. nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirt-\nträge über die Durchführung der in Absatz 1 genannten\nschaftliche Krankenhausbehandlung bietet oder\nLeistungen mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtun-\n2. für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der      gen, die\nVersicherten nicht erforderlich ist.\n1. die Anforderungen des § 107 Abs. 2 erfüllen und\nAbschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags wer-\n2. für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung\nden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landes-\nder Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären\nbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989\nmedizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabili-\nnach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abge-\ntation einschließlich der Anschlußheilbehandlung not-\nschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach\nwendig sind.\n§ 110 weiter.\n§ 109 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Landesver-\n(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird     bände der Krankenkassen eines anderen Bundeslandes\ndas Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Kran-      und die Verbände der Ersatzkassen können einem nach\nkenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das         Satz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten,\nzugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versor-       soweit für die Behandlung der Versicherten ihrer Mitglieds-\ngungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der         kassen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung\nVersicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind ver-     ein Bedarf besteht.\npflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetz-\nbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlun-         (3) Bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die\ngen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgeset-        vor dem 1. Januar 1989 stationäre medizinische Leistun-","2512                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ngen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versor-    wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die\ngungsvertrag in dem Umfang der in den Jahren 1986 bis         Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt.\n1988 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt\nnicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach                (4) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Ver-\nAbsatz 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landes-     tragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teil-\nverbände der Krankenkassen und die Verbände der                weise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die\nErsatzkassen gemeinsam dies bis zum 30. Juni 1989             von der Landesschiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen\ngegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend       Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jeder-\nmachen.                                                       zeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.\n(4) Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder         (5) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-\nRehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur    sam und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die\nVersorgung der Versicherten mit stationären medizini-         Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sol-\nschen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation zuge-       len Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach\nlassen. Der Versorgungsvertrag kann von den Landesver-        Absatz 1 abgeben.\nbänden der Krankenkassen und den Verbänden der\nErsatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr             (6) Seim Abschluß der Verträge nach Absatz 1 und bei\ngekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen          Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit\nAbschluß nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr gegeben sind.        darin Regelungen nach Absatz 2 Nr. 5 getroffen werden,\nMit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landes-        die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilita-\nbehörde ist das Benehmen über Abschluß und Kündigung           tionseinrichtungen zu beteiligen.\ndes Versorgungsvertrags herzustellen.\n(5) Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Lei-                                § 113\nstungen werden zwischen den Krankenkassen und den                             Wirtschaftlichkeitsprüfung\nTrägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitations-\nder Krankenhausbehandlung\neinrichtungen vereinbart.\n(1) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ver-\n(6) Soweit eine wirtschaftlich und organisatorisch selb-  bände der Ersatzkassen und der Landesausschuß des\nständige, gebietsärztlich geleitete Vorsorge- oder Rehabili-  Verbandes der privaten Krankenversicherung können\ntationseinrichtung an einem zugelassenen Krankenhaus          gemeinsam die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und\ndie Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, gelten im    Qualität der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen\nübrigen die Absätze 1 bis 5.\nKrankenhauses durch einvernehmlich mit dem Kranken-\nhausträger bestellte Prüfer unter§uchen lassen. Kommt\n§ 112                            eine Einigung über den Prüfer nicht zustande, wird dieser\nZweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen              auf Antrag von der Landesschiedsstelle nach § 114 Abs. 1\nüber Krankenhausbehandlung                    bestimmt. Der Prüfer ist bei Durchführung seines Auftrags\nan Weisungen nicht gebunden.\n(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die\nVerbände der Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der             (2) Die Krankenhäuser und ihre Mitarbeiter sind ver-\nL~ndeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigun-         pflichtet, dem Prüfer und seinen Beauftragten auf Verlan-\ngen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge,         gen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen\num sicherzustellen, daß Art und Umfang der Krankenhaus-        Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.\nbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs ent-\nsprechen.                                                        (3) Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich\ndaraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des\n(2) Die Verträge regeln insbesondere                      Versorgungsvertrags nach § 110, in der nächstmöglichen\n1. die allgemeinen        Bedingungen   der   Krankenhaus-    Pflegesatzvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu\n~ehandlung einschließlich der                           berücksichtigen. Die Vorschriften über Wirtschaftlichkeits-\nprüfungen nach der Bundespflegesatzverordnung bleiben\na) Aufnahme und Entlassung der Versicherten,            unberührt.                     ·\nb) Kostenübernahme, Abrechnung         der   Entgelte,\nBerichte und Bescheinigungen,                          (4) Die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung\ndurch psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118) und\n2. die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der sozialpädiatrische Zentren (§ 119) werden von den Kran-\nKrankenhausbehandlung,                                  kenkassen in entsprechender Anwendung der nach § 83\n3. Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlich-• Abs. 2, § 106 Abs. 2 und 3 und § 136 geltenden Regelun-\nkeits- und Qualitätsprüfungen,                          gen geprüft.\n4. die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten\n§ 114\nim Krankenhaus,\nLandesschiedsstelle\n5. den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehand-\nlung zur Rehabilitation oder Pflege.                         (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die\nSie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen            Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und die Landes-\nKrankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.                 krankenhausgesellschaften oder die Vereinigungen der\nKrankenhausträger im Land gemeinsam bilden für jedes\n(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum                 Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den ihr nach\n31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande,          diesem Buch zugewiesenen Aufgaben.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                 2513\n(2) Die Landesschiedsstelle besteht aus Vertretern der    2. die gegenseitige Unterrichtung über die Behandlung\nKrankenkassen und zugelassenen Krankenhäuser in glei-             der Patienten sowie über die Überlassung und Verwen-\ncher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und             dung von Krankenunterlagen,\nzwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Vertreter der\n3. die Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchfüh-\nKrankenkassen und deren Stellvertreter werden von den\nrung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes,\nLandesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden\nder Ersatzkassen, die Vertreter der zugelassenen Kran- ~ 4. die Durchführung und Vergütung einer zeitlich begrenz-\nkenhäuser und deren Stellvertreter von der Landeskran-            ten vor- und nachstationären Behandlung im Kranken-\nkenhausgesellschaft bestellt. Der Vorsitzende und die wei-        haus einschließlich der Prüfung der Wirtschaftlichkeit\nteren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten         und der Verhinderung von Mißbrauch,\nOrganisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung         5. die allgemeinen Bedingungen der ambulanten Behand-\nnicht zustande, werden sie in entsprechender Anwendung             lung im Krankenhaus.\ndes Verfahrens nach § 89 Abs. 3 Satz 3 und 4 durch Los\nbestellt. Soweit beteiligte Organisationen keine Vertreter     Sie  sind für die Krankenkassen,    die Kassenärzte  und die\nbestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten       zugelassenen     Krankenhäuser    im  Land  unmittelbar ver-\nfür das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unparteii-      bindlich.\nschen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige Lan-           (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum\ndesbehörde auf Antrag einer beteiligten Organisation die       31 . Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande,\nVertreter und benennt die Kandidaten; die Amtsdauer der        wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die\nMitglieder der Schiedsstelle beträgt in diesem Fall ein        Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt. Diese wird\nJahr.                                                          hierzu um Vertreter der Kassenärzte in der gleichen Zahl\n(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als    erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der Krankenkas-\nEhrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes         sen und Krankenhäuser vorgesehen ist (erweiterte\nMitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit        Schiedsstelle). Die Vertreter der Kassenärzte werden von\nder Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine       den Kassenärztlichen Vereinigungen bestellt. Das Nähere\nMehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-            wird durch die Rechtsverordnung nach § 114 Abs. 5\nschlag.                                                        bestimmt. Für die Kündigung der Verträge sowie die ver-\ntragliche Ablösung der von der erweiterten Schiedsstelle\n(4) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schieds-    festgesetzten Verträge gilt § 112 Abs. 4 entsprechend.\nstelle führt die zuständige Landesbehörde.\n(4) Kommt eine Regelung nach Absatz 1 bis 3 bis zum\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch         31. Dezember 1990 ganz oder teilweise nicht zustande,\nRechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestel-         wird ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der Landesregie-\nlung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung        rung bestimmt.\nder baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitauf-\n(5) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-\nwand der Mitglieder der Schiedsstelle und der erweiterten\nsam, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die\nSchiedsstelle (§ 115 Abs. 3), die Geschäftsführung, das\nDeutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesver-\nVerfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren\nbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rah-\nsowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.\nmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1\nabgeben.\nVierter Abschnitt                                                    § 116\nBeziehungen zu Krankenhäusern                        Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte\nund Kassenärzten                             Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung\nkönnen mit Zustimmung des Krankenhausträgers vom\n§ 115                             Zulassungsausschuß (§ 96) zur Teilnahme an der kassen-\nDreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen              ärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt wer-\nzwischen Krankenkassen, Krankenhäusern                den. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange\nund Kassenärzten                        eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten\nohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungs-\n(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die           methoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Kran-\nVerbände der Ersatzkassen gemeinsam und die Kassen-            kenhausärzten nicht sichergestellt wird.\närztlichen Vereinigungen schließen mit der Landeskran-\nkenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der\n§ 117\nKrankenhausträger im Land gemeinsam Verträge mit dem\nZiel, durch enge Zusammenarbeit zwischen Kassenärzten                                   Polikliniken\nund zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose ambu-\nDer Zulassungsausschuß (§ 96) ist verpflichtet, die poli-\nlante und stationäre Behandlung der Versicherten zu\nklinischen Institutsambulanzen der Hochschulen (Poliklini-\ngewährleisten.\nken) auf Verlangen ihrer Träger zur ambulanten ärztlichen\nBehandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3\n(2) Die Verträge regeln insbesondere\ngenannten Personen zu ermächtigen. Die Ermächtigung\n1     die Förderung des Belegarztwesens und der Behand-        ist so zu gestalten, daß die Polikliniken die Untersuchung\nlung in Einrichtungen, in denen die Versicherten durch   und Behandlung der in Satz 1 genannten Personen in dem\nZusammenarbeit mehrerer Kassenärzte ambulant und         für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang durchfüh-\nstationär versorgt werden (Praxiskliniken),              ren können. Das Nähere zur Durchführung der Ermächti-","2514                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ngung regeln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Ein-         Polikliniken und sonstiger ermächtigter ärztlich geleiteter\nvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen            Einrichtungen werden nach den für Kassenärzte geltenden\nund den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam und              Grundsätzen aus der kassenärzt!ichen Gesamtvergütung\neinheitlich durch Vertrag mit den Trägern der Hochschul-       vergütet. Die mit diesen Leistungen verbundenen allge-\nkliniken.                                                     meinen Praxiskosten, die durch die Anwendung von ärztli-\nchen Geräten entstehenden Kosten sowie die sonstigen\n§ 118                            Sachkosten sind mit den Gebühren abgegolten, soweit in\nPsychiatrische Institutsambulanzen                den einheitlichen Bewertungsmaßstäben nichts Abwei-\nchendes bestimmt ist. Die den ermächtigten Krankenhaus-\n(1) Psychiatrische Krankenhäuser sind von dem Zulas-       ärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Kranken-\nsungsausschuß (§ 96) zur ambulanten psychiatrischen            hausträger mit der Kassenärztlichen Vereinigung abge-\nund psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten          rechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten\nzu ermächtigen. Allgemeinkrankenhäuser mit selbständi-         sowie der dem Krankenhaus nach Satz 2 entstehenden\ngen, gebietsärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilun-      Kosten an die berechtigten Krankenhausärzte weiterge-\ngen können von dem Zulassungsausschuß zur Durchfüh-            leitet.\nrung von Leistungen nach Satz 1 ermächtigt werden; die\nErmächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine              (2) Die Leistungen der psychiatrischen Institutsambulan-\nausreichende psychiatrische und psychotherapeutische           zen und der sozialpädiatrischen Zentren werden unmittel-\nBehandlung ohne die besonderen Untersuchungs- und              bar von den Krankenkassen vergütet. Die Vergütung wird\nBehandlungsmethoden des Krankenhauses nicht sicher-            von den Landesverbänden der Krankenkassen und den\ngestellt ist.                                                  Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam mit den Kran-\nkenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im\n(2) Die Behandlung durch psychiatrische Institutsambu-\nLand vereinbart. Sie muß die Leistungsfähigkeit der Insti-\nlanzen ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die\ntutsambulanzen und der Zentren bei wirtschaftlicher\nwegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder\nBetriebsführung gewährleisten.\nwegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die\nBehandlung durch diese Institutsambulanzen angewiesen              (3) Die Vergütung der Leistungen der Polikliniken, der\nsind. Der Krankenhausträger stellt sicher, daß die für die     psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatri-\nambulante psychiatrische und psychotherapeutische              schen Zentren und sonstiger ermächtigter ärztlich geleite-\nBehandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fach-      ter Einrichtungen kann pauschaliert werden. Bei den\nkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur      öffentlich geförderten Krankenhäusern ist die Vergütung\nVerfügung stehen.                                              nach Absatz 1 um -einen Investitionskostenabschlag von\n10 vom Hundert, bei den Polikliniken zusätzlich um einen\n§ 119                            Abschlag von 20 vom Hur:idert für Forschung und Lehre zu\nSozialpädiatrische Zentren                   kürzen.\n(1) Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch      (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2\nunter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr      ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle\nfür eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatri-  nach § 18 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf\nsche Behandlung bieten, können vom Zulassungsaus-             Antrag einer Vertragspartei die Vergütung fest.\nschuß (§ 96) zur ambulanten sozialpädiatrischen Behand-\n(5) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Entrichtung\nlung von Kindern ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist\neines Entgelts bei der Inanspruchnahme von Einrichtun-\nzu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine\ngen, Personal und Material des Dienstherrn oder vertrag-\nausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzu-\nliche Regelungen über ein weitergehendes Nutzungsent-\nstellen.\ngelt, das neben der Kostenerstattung auch ei_~en Vorteils-\n(2) Die sozialpädiatrische Behandlung umfaßt die ärztli-   ausgleich umfaßt, und sonstige Abgaben der Arzte werden\nchen und nichtärztlichen Leistungen, insbesondere auch         durch die Absätze 1 bis 4 nicht berührt.\npsychologische Leistungen sowie ergänzende Leistungen\nzur Rehabilitation (§ 43), die erforderlich sind, um insbe-\nsondere auch mit der in § 11 Abs. 2 genannten Zielset-                                    § 121\nzung eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu                           BelegärzUiche Leistungen\nerkennen, zu verhindern, zu heilen oder in ihren Auswir-\nkungen zu mildern.                                                 (1) Die Vertragsparteien nach § 115 Abs. 1 wirken\ngemeinsam mit Krankenkassen und zugelassenen Kran-\n(3) Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist    kenhäusern auf eine leistungsfähige und wirtschaftliche\nauf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art,         belegärztliche Behandlung der Versicherten hin. Die Kran-\nSchwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden        kenhäuser sollen Belegärzten gleicher Fachrichtung die\nKrankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten       Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behan-\nFrühförderstellen behandelt werden können. Die Zentren         deln (kooperatives Belegarztwesen).\nsollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng\nzusammenarbeiten.                                                  (2) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nicht\nam Krankenhaus angestellte Kassenärzte, die berechtigt\n§ 120                             sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus\nunter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dien-\nVergütung ambulanter Krankenhausleistungen\nste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär\n(1) Die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztli-       zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergü-\nchen Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte,             tung zu erhalten.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                            2515\n(3) Die belegärztlichen Leistungen werden aus der kas-  Ersatzkassen nach den §§ 109 bis 111 gemeinsam oblie-\nsenärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Die Vergütung      gen, eine Einigung ganz oder teilweise nicht zustande, gilt\nhat die Besonderheiten der belegärztlichen Tätigkeit zu     § 213 Abs. 2 entsprechend.\nberücksichtigen. Hierzu gehören auch leistungsgerechte\nEntgelte für\n1 . den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten                        Fünfter Abschnitt\nund                                                             Beziehungen zu Leistungserbringern\n2. die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeord-                            von Heilmitteln\nneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behand-\nlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet                                 § 124\nwie der Belegarzt tätig werden.                                                 Zulassung\n(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben wer-\n§ 122                          den, insbesondere Leistungen der physikalischen Thera-\nMedizinisch-technische Großgeräte               pie, der Sprachtherapie oder der Beschäftigungstherapie,\ndürfen an Versicherte nur von zugelassenen -Leistungs-\n(1) Krankenhäuser, Kassenärzte und Krankenkassen        erbringern abgegeben werden.\nwirken mit den zuständigen Landesbehörden in dem Groß-\ngeräteausschuß nach Absatz 3 zur bedarfsgerechten              (2) Zuzulassen ist, wer\nVersorgung der Versicherten mit leistungsfähigen, wirt-     1. die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbil-\nschaftlich genutzten medizinisch-technischen Großgerä-          dung sowie eine entsprechende zur Führung der\nten zusammen.                                                   Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt,\n(2) Abgrenzung, Bedarf und Standorte der medizinisch-    2. eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens\ntechnischen Großgeräte werden unter Berücksichtigung             zwei Jahren nachweist, die innerhalb von zehn Jahren\ndes § 1O des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der            vor Beantragung der Zulassung in unselbständiger\nGroßgeräte-Richtlinien des Bundesausschusses nach                Tätigkeit und in geeigneten Einrichtungen abgeleistet\n§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 zwischen den Beteiligten im Groß-       worden sein muß,\ngeräteausschuß abgestimmt. Das Ergebnis der Abstim-          3. über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmä-\nmung ist von dem Landesausschuß der Ärzte und Kran-              ßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewähr-\nkenkassen bei der Durchführung der Großgeräte-Richt-             leistet, und\nlinien sowie von den zuständigen Stellen bei der Anschaf-\n4. die für die Versorgung der Versicherten geltenden Ver-\nfung, Nutzung oder Mitbenutzung medizinisch-technischer\neinbarungen anerkennt.\nGroßgeräte nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz\nzu beachten.                                                    (3) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und\nihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1\n(3) Für jedes Land oder für Teile des Landes wird von   genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die\nden Beteiligten nach Satz 2 ein Großgeräteausschuß           Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen;\ngebildet. Der Ausschuß besteht aus Vertretern der Kran-      Absatz 2 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.\nkenhäuser, Krankenkassen und Kassenärzte in gleicher\nZahl sowie einem Vertreter der zuständigen Landesbe-            (4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-\nhörde. Die Vertreter der Krankenhäuser .werden von der       sam geben Empfehlungen für eine einheitliche Anwen-\nLandeskrankenhausgesellschaft, die Vertreter der Kran-       dung der Zulassungsbedingungen nach Absatz 2 ab. Die\nkenkassen von den Landesverbänden der Krankenkassen          für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maß-\nund den Verbän-den der Ersatzkassen und die Vertreter        geblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer\nder Kassenärzte von den Kassenärztlichen Vereinigungen       auf Bundesebene sollen gehört werden.\nbestellt. Die Beteiligten wählen aus ihrer Mitte einen Vor-\n(5) Die Zulassung wird von den Landesverbänden der\nsitzenden.\nKrankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen sowie\nder See-Krankenkasse erteilt. Die Zulassung berechtigt\n(4) Die Entscheidungen des Großgeräteausschusses\nwerden einvernehmlich getroffen. Kommt eine Einigung        zur Versorgung der Versicherten.\nnicht zustande, entscheidet die zuständige Landesbe-\n(6) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der\nhörde.\nLeistungserbringer r ,ach Erteilung der Zulassung die Vor-\naussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 oder 4 nicht mehr\n(5) Bei Klagen gegen Entscheidungen des Großgeräte-\nerfüllt. Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.\nausschusses und des Landes findet ein Vorverfahren nicht\nstatt.\n§ 125\n§ 123                                                     Verträge\nVerfahrensregelungen\nÜber die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln\nKommt bei der Erfüllung der Aufgaben, die den Landes-   sowie über die Preise und deren Abrechnung schließen die\nverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der           Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände","2516                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nder Ersatzkassen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen                              Siebter Abschnitt\nVerträge mit Leistungserbringern oder Verbänden der Lei-\nBeziehungen zu Apotheken und\nstungserbringer. Die vereinbarten Preise sind Höchst-\npharmaze.utischen Unternehmern\npreise.\n§ 129\nSechster Abschnitt                           Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung\nBeziehungen zu Leistungserbringern                     (1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter\nvon Hilfsmitteln                      Arzneimittel an Versicherte verpflichtet zur\n1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in Fällen, in\n§ 126                                denen der verordnende Arzt ein Arzneimittel nur unter\nZulassung                               seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Erset-\nzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arz-\n(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur von zugelasse-       neimittel durch den Apotheker zugelassen hat,\nnen Leistungserbringern abgegeben werden. Zuzulassen\n2. Abgabe auch von preisgünstigen importierten Arznei-\nist, wer eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsge-\nmitteln,\nrechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpas-\nsung der Hilfsmittel gewährleistet und die für die Ver-        3. Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und\nsorgung der Versicherten' geltenden Vereinbarungen             4. Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arznei-\nanerkennt.                                                         mittelpackung.\n(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-             (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für\nsam geben Empfehlungen für eine einheitliche Anwen-            die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebil-\ndung der Zulassungsbedingungen nach Absatz 1 Satz 2 ab.        dete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker\nregeln in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das\n(3) § 124 Abs. 5 gilt entsprechend.                        Nähere.\n(3) Der Rahmenvertrag nach Absatz 2 hat Rechtswir-\n(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der\nkung für Apotheken, wenn sie\nLeistungserbringer nach Erteilung der Zulassung die Vor-\naussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr erfüllt.          1. einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation ange-\n§ 124 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.                             hören und die Satzung des Verbandes vorsieht, daß\nvon der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge\ndieser Art Rechtswirkung für die dem Verband angehö-\n§ 127                                renden Apotheken haben, oder\nVerträge                           2. dem Rahmenvertrag beitreten.\n(1) Über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln      (4) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist zu regeln, wel-\nsowie über die Abrechnung der Festbeträge schließen die        che Maßnahmen die Vertragspartner auf Landesebene\nLandesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände            ergreifen können, wenn Apotheken gegen ihre Verpflich-\nder Ersatzkassen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen          tungen nach Absatz 1 , 2 oder 5 verstoßen. Bei gröblichen\nVerträge mit Leistungserbringern oder den Verbänden der        und wiederholten Verstößen ist vorzusehen, daß Apothe-\nLeistungserbringer.                                            ken von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer\nvon zwei Jahren ausgeschlossen werden können.\n(2) In Verträgen können sich Leistungserbringer bereit-\nerklären, Hilfsmittel zu den festgesetzten Festbeträgen            (5) Die Landesverbände der Krankenkassen und die\n(§ 36) oder zu niedrigeren Beträgen abzugeben. Soweit           Verbände der Ersatzkassen können mit der für die Wahr-\nFestbeträge noch nicht festgelegt sind oder nicht festge-       nehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen\nlegt werden können, schließen die Krankenkassen oder            Organisation der Apotheker auf Landesebene ergänzende\nihre Verbände mit Leistungserbringern oder Verbänden            Verträge schließen. Absatz 3 gilt entsprechend.\nder Leistungserbringer Vereinbarungen über Preise. Die\nvereinbarten Preise sind Höchstpreise.                            (6) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Inter-\nessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der\nApotheker ist verpflichtet, die zur Herstellung einer phar-\n§ 128                           makologisch-therapeutischen und preislichen Transpa-\nHilfsmittelverzeichnis                   renz im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2\nNr. 6 und die zur Festsetzung von Festbeträgen nach§ 35\nDie Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam            Abs. 1 und 2 erforderlichen Daten dem Bundesausschuß\nerstellen ein Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis       sowie den Spitzenverbänden der Krankenkassen zu über-\nsind die von der Leistungspflicht umfaßten Hilfsmittel auf-    mitteln und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu ertei-\nzuführen und die dafür vorgesehenen Festbeträge oder           len. Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach Absatz 2.\nvereinbarten Preise anzugeben. Das Hilfsmittelverzeichnis\nist regelmäßig fortzuschreiben. Die Spitzenorganisationen         (7) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 2 ganz oder\nder betroffenen Leistungserbringer sind vor Erstellung und     teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesmini-\nFortschreibung des Verzeichnisses anzuhören. Das Hilfs-        ster für Arbeit und Sozialordnung bestimmten Frist\nmittelverzeichnis ist im Bundesarbeitsblatt bekanntzuma-       zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle\nchen.                                                          nach Absatz 8 festgesetzt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                              2517\n(8) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für      (3) § ,129 Abs. 3 gilt für pharmazeutische Unternehmer\ndie Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebil-     entsprechend.\ndete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker bil-\nden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Ver-        (4) Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflich-\ntretern der Krankenkassen und der Apotheker in gleicher    tet, die zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeuti-\nZahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und       schen und preislichen Transparenz im Rahmen der Richtli-\nzwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Über den Vorsit- nien nach§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und die zur Festsetzung\nzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder     von Festbeträgen nach § 35 Abs. 1 und 2 erforderlichen\nsowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner Daten dem Bundesausschuß sowie den Spitzenverbänden\neinigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89     der Krankenkassen zu übermitteln und auf Verlangen not-\nAbs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.                          wendige Auskünfte zu erteilen.\n(9) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.     (5) Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflich-\nDie Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehren- tet, auf den äußeren Umhüllungen der Arzneimittel das\namt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mit-      Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 in einer\nglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der    für Apotheken maschinell erfaßbaren bundeseinheitlichen\nMehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehr-  Form anzugeben. Das Nähere regeln die Spitzenverbände\nheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.      der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der\nwirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spit-\n(10) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der         zenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer\nSchiedsstelle führt der Bundesminister für Arbeit und       auf Bundesebene in. Verträgen.\nSozialordnung. Er kann durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl\nund die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren                       Achter Abschnitt\nAuslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mit-\nglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der\nBeziehungen zu sonstigen Leistungserbringern\nKosten regeln.\n§ 132\n§ 130                                   Versorgung mit häuslicher Krankenpflege,\nRabatt                                    häuslicher Pflegehilfe, häuslicher Pflege\nund Haushaltshilfe\n(1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken auf\nden für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabga-        (1) Die Krankenkasse kann zur Gewährung von häus-\nbepreis einen Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert.           licher Krankenpflege, häuslicher Pflegehilfe, häuslicher\nPflege und von Haushaltshilfe geeignete Personen anstel-\n(2) Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35   len. Wenn die Krankenkasse dafür andere geeignete Per-\nfestgesetzt, bemißt sich der Abschlag nach dem Festbe-      sonen, Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch\ntrag. Liegt der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis nach    nimmt, hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prü-\nAbsatz 1 unter dem Festbetrag, bemißt sich der Abschlag     fung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistun-\nnach dem niedrigeren Abgabepreis.                           gen Verträge zu schließen.\n(3) Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, daß die      (2) Die Krankenkasse hat darauf zu achten, daß die\nRechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach       Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht wer-\nEingang bei der Krankenkasse beglichen wird. Das            den. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Viel-\nNähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129.                 falt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrts-\npflege, Rechnung zu tragen.\n§ 131\nRahmenverträge mit pharmazeutischen                                             § 133\nUnternehmern                                Versorgung mit Krankentransportleistungen\n(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für       (1) Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, schlie-\ndie Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessengebilde-      ßen die Krankenkassen oder ihre Verbände Verträge über\nten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeuti-      die Vergütung von Leistungen des Rettungsdienstes und\nschen Unternehmer auf Bundesebene können einen Ver-          über das Entgelt für andere Krankentransporte mit dafür\ntrag über die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen     geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Sie haben\nKrankenversicherung schließen.                               dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungs-\ndienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Kon-\n(2) Der Vertrag kann sich erstrecken auf                 zertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichti-\n1. die Bestimmung therapiegerechter und wirtschaftlicher     gen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise.\nPackungsgrößen und die Ausstattung der Packungen,\n(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von\n2. Maßnahmen zur Erleichterung der Erfassung und Aus-        Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche\nwertung von Arzneimittelpreisdaten, Arzneimittelver-   oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, kön-\nbrauchsdaten und Arzneimittelverordnungsdaten ein-     nen die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Über-\nschließlich des Datenaustausches, insbesondere für     nahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in\ndie Ermittlung der Preisvergleichsliste (§ 92 Abs. 2)  Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen\nund die Festsetzung von Festbeträgen.                  beschränken wenn","2518                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n1 . vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder          Versorgung teilnehmenden Ärzte. Nur Ärzte, die die Quali-\nihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung          fikation erfüllen, dürfen die Leistungen abrechnen.\ngegeben wurde,\n(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bestim-\n2. bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und             men durch Richtlinien Verfahren zur Qualitätssicherung\nKosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden        der ambulanten kassenärztlichen Versorgung.\nsind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistun-\ngen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche             (4) Die Vertragspartner der kassenzahnärztlichen Ver-\nAufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder              sorgung auf Bundesebene sowie die Vertragspartner der\n3. die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich           vertragszahnärztlichen Versorgung haben auch einheitli-\nvorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirt-       che Qualitätskriterien für die Versorgung mit Zahnersatz\nschaftlich ist.                                           sowie die Dauer der Gewährleistung, die ein Jahr nicht\nunterschreiten darf, zu vereinbaren. Vor der Festlegung\n(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdien-     von Qualitätskriterien für Zahnersatz ist dem Bundes-\nstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Per-           innungsverband der Zahntechniker Gelegenheit zur Stel-\nsonenbeförderungsgesetzes.                                      lungnahme zu geben.\n§ 134                                  (5) Die an der kassen- und vertragszahnärztlichen Ver-\nsorgung teilnehmenden Zahnärzte, die zahntechnische\nVergütung von Hebammenleistungen                    Leistungen in praxiseigenen Labors erbringen, haben der\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nKassenzahnärztlichen Vereinigung Angaben zur personel-\nbestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des             len und technischen Ausstattung des Labors mitzuteilen.\nBundesrates die Vergütungen für die Leistungen der frei-       Auf Verlangen sind die Angaben den Krankenkassen oder\nberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger,             ihren Landesverbänden zu übermitteln.\nsoweit diese Leistungen von der Leistungspflicht der Kran-         (6) Der Bundesausschuß der Zahnärzte und Kranken-\nkenversicherung umfaßt sind. In der Verordnung sind auch       kassen bestimmt nach Anhörung der maßgeblichen Ver-\ndie Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die            bände des Zahntechnikerhandwerks in den Richtlinien\nKrankenkasse zu regeln. Hebammen und Entbindungs-              nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Maßstäbe und Grundsätze\npfleger sind nicht berechtigt, weitergehende Ansprüche an      für die Auswahl ausreichender, zweckmäßiger und wirt-\ndie Versicherte zu stellen.                                    schaftlicher Dentallegierungen durch den Kassenzahnarzt.\nSoweit erforderlich, kann er auch entsprechende Quali-\n(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die\ntätsanforderungen für die Dentallegierungen festlegen.\nBerufsorganisationen der Hebammen und Entbindungs-\npfleger sind vor der Vergütungsfestsetzung zu hören.\n§ 136\nQualitätsprüfung im Einzelfall\nNeunter Abschnitt\n(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen die Qua-\nSicherung der Qualität der Leistungserbringung               lität der in der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung\nerbrachten Leistungen einschließlich der belegärztlichen\n§ 135                              Leistungen im Einzelfall durch Stichproben, deren Aus-\nQualitätssicherung der kassenärztlichen und             wahl, Umfang und Verfahren im Benehmen mit den Lan-\nkassenzahnärztlichen Versorgung                   desverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden\nder Ersatzkassen festgelegt wird. Die Bundesausschüsse\n(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden             der Ärzte und Krankenkassen entwickeln in Richtlinien\ndürfen in der kassen- und vertragsärztlichen und kassen-        nach § 92 Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der kassen-\nund vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der            und vertragsärztlichen Versorgung.\nKrankenkassen nur abgerechnet werden, wenn die Bun-\ndesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen auf Antrag               (2) Absatz 1 gilt auch für die im Krankenhaus erbrachten\neiner Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassen-        ambulanten ärztlichen Leistungen.\närztlichen Vereinigung oder eines Spitzenverbandes der\nKrankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2                                         § 137\nNr. 5 Empfehlungen abgegeben haben über\nQualitätssicherung in der stationären Versorgung\n1 . die Anerkennung des diagnostischen und therapeuti-\nschen Nutzens der neuen Methode,                              Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser sowie die\n2. die notwendige Qualifikation der Ärzte sowie die appa- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen\nrativen Anforderungen, um eine sachgerechte Anwen- ein Vertrag nach § 111 besteht, sind verpflichtet, sich an\ndung der neuen Methode zu sichern, und                    Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen. Die\n3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche        Maßnahmen        sind  auf die  Qualität der Behandlung, der\nBehandlung.                                               Versorgungsabläufe       und  der  Behandlungsergebnisse  zu\nerstrecken. Sie sind so zu gestalten, daß vergleichende\n(2) Für ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsme- , Prüfungen ermöglicht werden. Das Nähere wird für Kran-\nthoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und       kenhäuser in den Verträgen nach § 112 und für Vorsorge-\nErfahrungen des Arztes voraussetzen, vereinbaren die oder Rehabilitationseinrichtungen in den Verträgen nach\nVertragspartner der Bundesmantelverträge sowie die Ver-        § 111 geregelt. In den Verträgen ist auch zu regeln, in\ntragspartner der vertragsärztlichen Versorgung einheitli-       welchen Fällen Zweitmeinungen vor erheblichen chirurgi-\nche Qualifikationserfordernisse für die an der kassen- und      schen Eingriffen einzuholen sind. Für das Prüfungsverfah-\nvertragsärztlichen und kassen- und vertragszahnärztlichen       ren bei Krankenhäusern gilt § 113.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                2519\n§ 138                               ben, insbesondere hinsichtlich des Abbaus von Überver-\nsorgung und des Ausgleichs von Unterversorgung, zu\nNeue Heilmittel\nbewerten und Möglichkeiten zum Ausschöpfen von Wirt-\nDie an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung       schaftlichkeitsreserven aufzuzeigen.\nteilnehmenden Ärzte dürten neue Heilmittel nur verordnen,\n(2) Die Konzertierte Aktion gibt Empfehlungen zu den\nwenn der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen\neinzelnen Versorgungsbereichen ab, auch über die Verän-\nzuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den\nderung der Vergütungen. Die Empfehlungen können für\nRichtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Empfehlungen\ndie Dauer eines Jahres oder für einen längeren Zeitraum\nfür die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung\nabgegeben werden. In den Empfehlungen sind die inhaltli-\nabgegeben hat.\nchen Vorgaben so zu gestalten, daß Beitragssatzerhöhun-\n§ 139                              gen vermieden werden, es sei denn, die notwendige medi-\nQualitätssicherung bei Hilfsmitteln               zinische Versorgung ist auch unter Ausschöpfen von Wirt-\nschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen\n(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-         nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabili-\nsam und einheitlich sollen zur Sicherung einer ausreichen-    tät). Die Beteiligten berichten über die durchgeführten\nden, zweckmäßigen, funktionsgerechten und wirtschaft-         Maßnahmen und erzielten Ergebnisse.\nlichen Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln für\nbestimmte Hilfsmittel Qualitätsstandards entwickeln. Die         (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nQualitätsstandards sind im Hilfsmittelverzeichnis nach        beruft in die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen\n§ 128 zu veröffentlichen.                                    Vertreter der Krankenkassen, des Verbandes der privaten\nKrankenversicherung, der Ärzte, der Zahnärzte, der Kran-\n(2) Voraussetzung der Aufnahme neuer Hilfsmittel in       kenhausträger, der Apotheker, der Arzneimittelhersteller,\ndas Hilfsmittelverzeichnis ist, daß der Hersteller die Funk- der Gewerkschaften, der Arbeitgeberverbände, der Länder\ntionstauglichkeit und den therapeutischen Nutzen des         und der kommunalen Spitzenverbände. Der Bundesmini-\nHilfsmittels sowie seine Qualität nachweist. Über die Auf-   ster für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit sowie der\nnahme in das Hilfsmittelverzeichnis entscheiden die Spit-    Bundesminister für Wirtschaft sind zu beteiligen.\nzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheit-\nlich, nachdem der Medizinische Dienst die Voraussetzun-          (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\ngen geprüft hat.                                             berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bun-\ndes im Abstand von drei Jahren, erstmals im Jahre 1991,\nüber die Beitragssatzentwicklung in der gesetzlichen Kran-\nZehnter Abschnitt                        kenversicherung und die Umsetzung der Empfehlungen\nEigeneinrichtungen der Krankenkassen                und Vorschläge der Konzertierten Aktion zur Erhöhung der\nLeistungsfähigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit im\n§ 140                             Gesundheitswesen.\nEigeneinrichtungen                                                    § 142\n(1) Krankenkassen dürfen der Versorgung der Versi-                  Unterstützung der Konzertierten Aktion\ncherten dienende Eigeneinrichtungen, die am 1. Januar\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n1989 bestehen, weiterbetreiben.\nstellt die für die Beratungen der Konzertierten Aktion erfor-\n(2) Sie dürfen neue Eigeneinrichtungen nur errichten,     derlichen Daten unter Berücksichtigung des Jahreswirt-\nsoweit sie die Durchführung ihrer Aufgaben bei der           schaftsberichts der Bundesregierung zur Verfügung und\nGesundheitsvorsorge und der Rehabilitation auf andere        erläutert sie.\nWeise nicht sicherstellen können.\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nkann einen Sachverständigenrat berufen, der die Konzer-\ntierte Aktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.\nfünftes Kapitel\nKonzertierte Aktion im Gesundheitswesen\nSechstes Kapitel\n§ 141\nOrganisation der Krankenkassen\nKonzertierte Aktion\n(1) Die an der gesundheitlichen Versorgung der Bevöl-                             Erster Abschnitt\nkerung Beteiligten entwickeln gemeinsam mit dem Ziel\nArten der Krankenkassen\neiner bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten und\neiner ausgewogenen Verteilung der Belastungen\nErster Titel\n1 . medizinische und wirtschaftliche Orientierungsdaten\nund                                                                         Ortskrankenkassen\n2. Vorschläge zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit, Wirk-\n§ 143\nsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen\nBezirke .der Ortskrankenkassen\nund stimmen diese miteinander ab (Konzertierte Aktion im\nGesundheitswesen). Auf der Grundlage der medizinischen            (1) Ortskrankenkassen bestehen für örtliche Bezirke, in\nund wirtschaftlichen Orientierungsdaten sind die einzelnen     der Regel für den Bezirk kreisfreier Städte oder Land-\nVersorgungsbereiche nach der Vorrangigkeit ihrer Aufga-        kreise.","2520                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung        schlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine\ndie Bezirke der Ortskrankenkassen den Grenzen der             Vereinbarung über die Neuordnung der Rechtsbeziehun-\nGebietskörperschaften anpassen. Die Landesregierung           gen zu Dritten vor.\nkann die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zustän-\ndige Behörde übertragen.                                         (2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die\nVereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und\nbestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam\n§ 144\nwird.\nFreiwillige Vereinigung\n(3) Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Kranken-\n(1) Ortskrankenkassen können sich auf Beschluß ihrer       kassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die\nVertreterversammlungen vereinigen. Der Beschluß bedarf        Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.\nder Genehmigung der nach der Vereinigung zuständigen\nAufsichtsbehörde.                                                (4) Kommen die beteiligten Krankenkassen ihrer Ver-\npflichtung nach Absatz 1 nicht innerhalb einer von der\n(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf\nAufsichtsbehörde gesetzten Frist nach, setzt die Aufsichts-\nGenehmigung eine Satzung und einen Vorschlag zur\nbehörde die Satzung fest, bestellt die Mitglieder der\nBerufung der Mitglieder der Organe sowie eine Vereinba-\nOrgane, regelt die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu\nrung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei.\nDritten und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereini-\n(3) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die     gung wirksam wird. Absatz 3 gilt.\nVereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und\nbestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam\nwird.\nzweiter Titel\n(4) Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Kranken-                    Betriebskrankenkassen\nkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die\nRechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.                                   § 147\nErrichtung\n§ 145\n(1) Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere\nVereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag\nBetriebe eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn\n(1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Ortskran-    1. in diesen Betrieben regelmäßig mindestens vierhun-\nkenkasse oder des zuständigen Landesverbands durch                dertfünfzig Versicherungspflichtige beschäftigt werden,\nRechtsverordnung einzelne oder alle Ortskrankenkassen\ndes Landes nach Anhörung der betroffenen Ortskranken-         2. ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist und\nkassen und ihrer Landesverbände vereinigen, wenn              3. sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhande-\nner Ortskrankenkassen nicht gefährdet.\n1 . der Bedarfssatz der antragstellenden Krankenkasse\nden landesdurchschnittlichen Bedarfssatz der Orts-          (2) Der Arbeitgeber bestellt auf seine Kosten die für die\nkrankenkassen um mehr als 12,5 vom Hundert über-         Führung der Geschäfte erforderlichen Personen. Nicht\nschritten hat,\nbestellt werden dürfen Personen, die im Personalbereich\n2. ein Finanzausgleich nach § 266 bei der antragstellen-      des Betriebes oder Dienstbetriebes tätig sein dürfen.\nden Krankenkasse zu einem Beitragssatz führen\nwürde, der den durchschnittlichen Beitragssatz aller\nOrtskrankenkassen im Geltungsbereich dieses Gesetz-                                  § 148\nbuchs um mehr als 12,5 vom Hundert übersteigt, und                        Verfahren bei Errichtung\n3. eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf Mona-        (1) Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der\nten nach Antragstellung nicht zustande gekommen ist.     Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Auf-\n(2) Bedarfssatz ist das Verhältnis der Ausgaben für        sichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden,\nLeistungen ohne die nach § 269 ausgleichsfähigen Auf-         wenn eine der in § 147 Abs. 1 genannten Voraussetzun-\nwendungen zur Summe der beitragspflichtigen Einnahmen         gen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungs-\nder Mitglieder ohne die in § 270 Satz 4 Nr. 1 und 2           zeitpunkt nicht vierhundertfünfzig Mitglieder haben wird.\ngenannten Beträge im abgelaufenen Geschäftsjahr. Die          Die Aufsichtsbehörde gibt den betroffenen Ortskranken-\nAusgaben sind zu mindern um die von Dritten erstatteten       kassen Gelegenheit, sich zu äußern.\nAusgaben für Leistungen und die Ausgaben für Mehr- und\nErprobungsleistungen sowie für Leistungen, auf die kein          (2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Mehrheit\nRechtsanspruch besteht. Zu den Ausgaben zählt auch der        der abstimmenden im Betrieb beschäftigten volljährigen\nvon jeder Krankenkasse zu tragende Finanzierungsanteil        Arbeitnehmer, die der Krankenkasse nach der Errichtung\nnach § 270 Satz 1.                                            angehören oder angehören können. Die Aufsichtsbehörde\noder die von ihr beauftragte Behörde leitet die Abstim-\n§ 146                           mung. Die Abstimmung ist geheim.\nVerfahren bei\n(3) Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung\nVereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag\neine Satzung beizufügen. Die Aufsichtsbehörde geneh-\n(1) Werden Ortskrankenkassen nach § 145 vereinigt,        migt die Satzung und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die\nlegen sie der Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vor-      Errichtung wirksam wird.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                              2521\n§ 149                                                       § 154\nAusdehnung auf weitere Betriebe                                       Auseinandersetzung\nEine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeit-       Treten wegen des Ausscheidens eines Betriebes aus\ngebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers aus-      einer Betriebskrankenkasse oder wegen der Auflösung\ngedehnt werden. § 147 Abs. 1 Nr. 3 und § 148 gelten          oder Schließung einer Betriebskrankenkasse Mitglieder\nentsprechend.                                               dieser Krankenkasse zu anderen Krankenkassen über,\nfindet eine Auseinandersetzung über das Vermögen statt.\n§ 150                            Beim Ausscheiden kann die Auseinandersetzung unter-\nFreiwillige Vereinigung                   bleiben, wenn die beteiligten Krankenkassen dies beantra-\ngen. Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde\n(1) Betriebskrankenkassen für Betriebe desselben         der aufnehmenden Krankenkasse.\nArbeitgebers können sich auf Beschluß ihrer Vertreterver-\nsammlungen zu einer gemeinsamen Betriebskranken-                                          § 155\nkasse vereinigen. Das gleiche gilt für Betriebskrankenkas-                    Abwicklung der Geschäfte,\nsen mehrerer Arbeitgeber, wenn die Betriebe organisato-                       Haftung für Verpflichtungen\nrisch und wirtschaftlich eine Einheit bilden. Der Beschluß\nbedarf der Genehmigung der nach der Vereinigung                  (1) Der Vorstand einer aufgelösten oder geschlossenen\nzuständigen Aufsichtsbehörde.                                 Betriebskrankenkasse wickelt die Geschäfte ab. Bis die\nGeschäfte abgewickelt sind, gilt die Betriebskrankenkasse\n(2) § 144 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.                 als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung\nerfordert.\n§ 151                               (2) Der Vorstand macht die Auflösung oder Schließung\nöffentlich bekannt. Die Befriedigung von Gläubigern, die\nAusscheiden von Betrieben                    ihre Forderungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach\n(1) Geht von mehreren Betrieben desselben Arbeitge-      der Bekanntmachung anmelden, kann verweigert werden,\nbers, für die eine gemeinsame Betriebskrankenkasse           wenn die Bekanntmachung einen entsprechenden Hin-\nbesteht, einer auf einen anderen Arbeitgeber über, kann      weis enthält. Bekannte Gläubiger sind unter Hinweis auf\njeder beteiligte Arbeitgeber das Ausscheiden des überge-     diese Folgen zur Anmeldung besonders aufzufordern. Die\ngangenen Betriebes aus der gemeinsamen Betriebskran-         Sätze 2 und 3 gelten nicht für Ansprüche aus der Versiche-\nkenkasse beantragen.                                          rung sowie für Forderungen auf Grund zwischen- oder\nüberstaatlichen Rechts.\n(2) Besteht für mehrere Betriebe verschiedener Arbeit-\n(3) Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte noch Ver-\ngeber eine gemeinsame Betriebskrankenkasse, kann\nmögen, ist es auf die Krankenkassen zu verteilen, die\njeder beteiligte Arbeitgeber beantragen, mit seinem\nMitglieder aufgenommen haben. Die Höhe der Anteile\nBetrieb aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse aus-\nrichtet sich nach der Anzahl der aufgenommenen Mitglie-\nzuscheiden.\nder. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall des Ausschei-\n(3) Über den Antrag auf Ausscheiden des Betriebes aus     dens nach § 151.\nder gemeinsamen Betriebskrankenkasse entscheidet die             (4) Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder\nA_ufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem         geschlossenen Betriebskrankenkasse nicht aus, um die\ndas Ausscheiden wirksam wird.                                 Gläubiger zu befriedigen, hat der Arbeitgeber die Ver-\npflichtungen zu erfüllen. Sind mehrere Arbeitgeber betei-\nligt, haften sie als Gesamtschuldner. Reicht das Vermögen\n§ 152\ndes Arbeitgebers nicht aus, um die Gläubiger zu befriedi-\nAuflösung                           gen, hat der Landesverband der Betriebskrankenkassen\ndie Verpflichtungen zu erfüllen.\nEine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeit-\ngebers aufgelöst werden, wenn die Vertreterversammlung\n§ 156\nmit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmbe-\nrechtigten Mitglieder zustimmt. Über den Antrag entschei-       Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen\ndet die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an\nDie §§ 147 bis 155 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend\ndem die Auflösung wirksam wird.\nfür Dienstbetriebe von Verwaltungen des Bundes, der\nLänder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden. An\n§ 153                            die Stelle des Arbeitgebers tritt die Verwaltung.\nSchließung\nDritter Titel\nEine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbe-\nhörde geschlossen, wenn                                                     lnnungskrankenkassen\n1 . der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist,                              § 157\n2. sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder                                        Errichtung\n3. ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert        (1) Eine oder mehrere Handwerksinnungen können für\nist.                                                     die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Hand-\nDie Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die     , werksrolle eingetragen sind, eine lnnungskrankenkasse\nSchließung wirksam wird.                                      errichten.","2522                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Eine lnnungskrankenkasse darf nur errichtet werden,   Beschluß bedarf der Genehmigung der nach der Vereini-\nwenn                                                           gung zuständigen Aufsichtsbehörde. Für das Verfahren\n1 . in den Handwerksbetrieben der Mitglieder der Hand-         gilt § 144 Abs. 2 bis 4 entsprechend.\nwerksinnung regelmäßig mindestens vierhundertfünf-          (2) lnnungskrankenkassen werden vereinigt, wenn sich\nzig Versicherungspflichtige beschäftigt werden,          ihre Trägerinnungen vereinigen. Für das Verfahren gilt\n2. ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist und         § 146 entsprechend.\n3. sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhande-          (3) Die Landesregierung kann auf Antrag einer lnnungs-\nner Ortskrankenkassen nicht gefährdet.                   krankenkasse oder des zuständigen Landesverbandes\ndurch Rechtsverordnung einzelne oder alle lnnungskran-\nkenkassen des Landes nach Anhörung der betroffenen\n§ 158                             lnnungskrankenkassen und ihrer Landesverbände vereini-\nVerfahren bei Errichtung                     gen. Die §§ 145 und 146 gelten entsprechend.\n(1) Die Errichtung der lnnungskrankenkasse bedarf der\nGenehmigung der nach der Errichtung zuständigen Auf-                                      § 161\nsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden,                  Ausscheiden einer Handwerksinnung\nwenn eine der in § 157 genannten Voraussetzungen nicht\nvorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt            Eine Handwerksinnung kann das Ausscheiden aus einer\nnicht vierhundertfünfzig Mitglieder haben wird. Die Auf-       gemeinsamen lnnungskrankenkasse beantragen. Über\nsichtsbehörde gibt den betroffenen Ortskrankenkassen            den Antrag auf Ausscheiden entscheidet die Aufsichts-\nGelegenheit, sich zu äußern.                                    behörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem das Aus-\nscheiden wirksam wird.        -\n(2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der lnnungs-\nversammlung sowie des Gesellenausschusses der Hand-                                        § 162\nwerksinnung.                                                                            Auflösung\n(3) Für das Verfahren gilt § 148 Abs. 2 Satz 2 und 3 und      Eine lnnungskrankenkasse kann auf Antrag der\nAbs. 3 entsprechend. An die Stelle des Arbeitgebers tritt       lnnungsversammlung nach Anhörung des Gesellenaus-\ndie Handwerksinnung.                                           schusses, eine gemeinsame lnnungskrankenkasse auf\nAntrag aller lnnungsversammlungen nach Anhörung der\nGesellenausschüsse aufgelöst werden, wenn die Vertre-\n§ 159                             terversammlung mit einer Mehrheit von mehr als drei\nAusdehnung auf weitere Handwerksinnungen               Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Über\nden Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie\n(1) Wird eine Handwerksinnung, die allein oder gemein-     bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam\nsam mit anderen Handwerksinnungen eine lnnungskran-            wird.\nkenkasse errichtet hat (Trägerinnung), mit einer anderen\nHandwerksinnung vereinigt, für die keine lnnungskranken-                                   § 163\nkasse besteht, so gehören die in den Betrieben der ande-                                Schließung\nren Handwerksinnung versicherungspflichtigen Beschäf-\ntigten der lnnungskrankenkasse an, wenn der Gesellen-              Eine lnnungskrankenkasse wird von der Aufsichtsbe-\nausschuß der vereinigten Handwerksinnung zustimmt;             hörde geschlossen, wenn\n§ 157 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt        1 . die Handwerksinnung, die sie errichtet hat, aufgelöst\nentsprechend, wenn eine Trägerinnung ihren Zuständig-               wird, eine gemeinsame lnnungskrankenkasse dann,\nkeitsbereich örtlich oder sachlich erweitert. § 158 gilt ent-       wenn alle beteiligten Handwerksinnungen aufgelöst\nsprechend.                                                          werden,\n(2) Wird auf Grund von Änderungen des Handwerks-           2. sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder\nrechts der Kreis der lnnungsmitglieder einer Trägerinnung      3. ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert\nverändert, hat die zuständige Aufsichtsbehörde den Mit-             ist.\ngliederkreis der lnnungskrankenkasse entsprechend\nDie Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die\nanzupassen. Sind von der Anpassung mehr als 450\nSchließung wirksam wird.\nBeschäftigte von lnnungsmitgliedern der Trägerinnung\nbetroffen, gelten die §§ 157, 158 entsprechend.\n§ 164\n(3) Erstreckt sich die lnnungskrankenkasse nach der            Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte,\nAnpassung über die Bezirke mehrerer Aufsichtsbehörden,                        Haftung bei Verpflichtungen,\ntrifft die Entscheidung nach Absatz 2 die Aufsichtsbe-                         Dienstordnungsangestellte\nhörde, die nach der Anpassung zuständig ist. Sie gibt den\nbetroffenen Ortskrankenkassen Gelegenheit, sich zu                (1) Bei Auflösung und Schließung von lnnUngskranken-\näußern.                                                         kassen gelten die §§ 154 -und 155 Abs. 1 bis 3 entspre-\nchend. Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder\n§ 160                               geschlossenen lnnungskrankenkasse nicht aus, um die\nGläubiger zu befriedigen, hat die Handwerksinnung die\nVereinigung von lnnungskrankenkassen\nVerpflichtungen zu erfüllen. Sind mehrere Handwerksin-\n(1) lnnungskrankenkassen können sich auf Beschluß           nungen beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner. Reicht\nihrer Vertreterversammlungen miteinander vereinigen. Der        das Vermögen der Handwerksinnung nicht aus, um die","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                               2523\nGläubiger zu befriedigen, hat der Landesverband der                                Fünfter Titel\nlnnungskrankenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen.              landwirtschaftliche Krankenkassen\nBesteht kein Landesverband mehr, hat der Bundesver-\nband der lnnungskrankenkassen die Verpflichtungen zu\nerfüllen.                                                                                  § 166\nlandwirtschaftliche Krankenkassen\n(2) Die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflö-\nsung oder Schließung einer lnnungskrankenkasse vorhan-           Träger der Krankenversicherung der Landwirte sind die ....\ndenen Versorgungsempfänger und ihrer Hinterbliebenen          in § 17 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-\nbleiben unberührt.                                            rung der Landwirte vorgesehenen Krankenkassen. Es gel-\nten die Vorschriften der Gesetze über die Krankenversi-\n(3) Die dienstordnungsmäßigen Angestellten sind ver-\ncherung der Landwirte.\npflichtet, eine vom Landesverband der lnnungskranken-\nkassen nachgewiesene dienstordnungsmäßige Stellung\nbei ihm oder einer anderen lnnungskrankenkasse anzutre-                           Sechster Titel\nten, wenn die Stellung nicht in auffälligem Mißverhältnis zu\nden Fähigkeiten der Angestellten steht. Entstehen hier-                       Bundes k na p psc h aft\ndurch geringere Besoldungs- oder Versorgungsansprü-\nche, sind diese auszugleichen. Den übrigen Beschäftigten                                  § 167\nist bei dem Landesverband der lnnungskrankenkassen\nBundesknappschaft\noder einer anderen lnnungskrankenkasse eine Stellung\nanzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähig-        Die knappschaftliche Krankenversicherung wird von der\nkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist.           Bundesknappschaft durchgeführt. Es gelten die Vorschrif-\nten dieses Buches sowie ergänzend die Vorschriften des\n(4) Die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht\nReichsknappschaftsgesetzes für die knappschaftliche\nnach Absatz 3 untergebracht werden, enden mit dem Tag         Krankenversicherung einschließlich der dazu erlassenen\nder Auflösung oder Schließung. Vertragsmäßige Rechte,\nRechtsverordnungen.\nzu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, werden hier-\ndurch nicht berührt.\n(5) Für die Haftung aus den Verpflichtungen nach den                           S i e b·t e r T i t e 1\nAbsätzen 2 bis 4 gilt Absatz 1 entsprechend.                                      Ersatzkassen\n§ 168\nVierter Titel\nErsatzkassen\nSee-Krankenkasse\n(1) Ersatzkassen sind Krankenkassen, bei denen Versi-\n§ 165                             cherte die Mitgliedschaft nicht kraft Gesetzes, sondern\ndurch Ausübung des Wahlrechts erlangen.\nErrichtung, Organe\n(2) Eine Ersatzkasse darf nur solche Personen aufneh-\n(1) Die See-Krankenversicherung wird von der See-\nmen, die im Zeitpunkt der Aufnahme zu dem Mitglieder-\nkasse (§ 1375 der Reichsversicherungsordnung) in einer\nkreis gehören, den die Satzung in der am 1. Januar 1974\nbesonderen Abteilung unter dem Namen See-Kranken-\nvon der Aufsichtsbehörde genehmigten Fassung festge-\nkasse durchgeführt.\nschrieben hat und der durch Artikel 1 § 1 Nr. 22 des Geset-\n(2) Die Vertreterversammlung der Seekasse erläßt für        zes zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts vom\ndie See-Krankenkasse eine eigene Satzung, nach der die         28. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3871 ), durch Artikel 1 § 4\nOrgane der Seekasse die See-Krankenkasse verwalten.            des      Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes\nvom 27. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1069), durch § 51 des\n(3) Über die Einnahmen und Ausgaben der See-Kran-           Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981\nkenkasse ist eine gesonderte Rechnung zu führen. Ihre          (BGB!. 1 S. 705) sowie zuletzt durch dieses Buch erweitert\nMittel sind getrennt zu verwalten. Das für die See-Kran-       worden ist. Voraussetzung für die Aufnahme ist, daß diese\nkenkasse bestimmte Vermögen darf nur für deren Zwecke          Personen in dem durch die Satzung bestimmten Bezirk\nverwendet werden.\nwohnen oder arbeiten.\n(4) Die Versicherten der See-Krankenkasse erhalten die        (3) Die Kaufmännische Krankenkasse - KKH kann ihren\nihnen zustehenden Leistungen im Auftrage und für Rech-         Mitgliederkreis durch Satzung innerhalb von sechs Mona-\nnung dieser Krankenkasse von der Ortskrankenkasse des          ten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ändern, wenn die\nBeschäftigungs- oder Wohnorts, soweit sie nicht durch die      von der Änderung betroffenen Personen auch ohne die\nSee-Krankenkasse selbst gewährt werden. Die Satzung            Satzungsänderung ein Wahlrecht zu mehreren Ersatz-\nkann bestimmen, daß andere Krankenkassen mit der Lei-\nkassen haben.\nstungsgewährung beauftragt werden. Hat die See-Kran-\nkenkasse eigene Verträge geschlossen, sind diese maß-             (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\ngebend; im übrigen gelten die Verträge der beauftragten        kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nKrankenkasse. Die See-Krankenkasse hat der beauftrag-          desrates den Mitgliederkreis entsprechend ändern, wenn\nten Krankenkasse neben den Leistungsaufwendungen               die Berufsbilder der Mitglieder geändert werden, oder ihn\n5 vom Hundert dieses Betrages als Verwaltungskosten zu         bei betriebsartenbezogenen Ersatzkassen genauer\nerstatten. § 91 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entspre-        bestimmen, wenn sich ohne eine · solche Klarstellung\nchend.                                                         Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben.","2524                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 169                                                              § 175\nAuflösung                                      Zuständigkeit der lnnungskrankenkassen\nEine Ersatzkasse kann auf Antrag ihrer Vertreterver-            (1) Versicherungspflichtige, die in einem Handwerksbe-\nsammlung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln         trieb eines Mitglieds einer Handwerksinnung beschäftigt\nder stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Über        sind, für die eine lnnungskrankenkasse besteht, sind Mit-\nden Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie               glieder dieser lnnungskrankenkasse. § 174 bleibt unbe-\nbestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam           rührt.\nwird.\n(2) Tritt ein Handwerker einer Handwerksinnung bei, für\n§ 170                               die eine lnnungskrankenkasse besteht, beginnt die Mit-\nSchließung                            gliedschaft der in seinem Handwerksbetrieb versiche-\nrungspflichtig Beschäftigten bei dieser lnnungskranken-\nEine Ersatzkasse wird von der Aufsichtsbehörde              kasse mit dem Tag des Beitritts zur Handwerksinnung.\ngeschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf       Scheidet ein Handwerker aus der Handwerksinnung aus\nDauer gesichert ist. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den        oder verlegt er seinen Handwerksbetrieb aus dem\nZeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird.                 lnnungsbezirk hinaus, endet die Mitgliedschaft der bei ihm\nversicherungspflichtig Beschäftigten bei der lnnungskran-\n§ 171                              kenkasse.\nAuseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte,                                              § 176\nHaftung für Verpflichtungen                                  Zuständigkeit der See-Krankenkasse\nBei Auflösung und Schließung gelten die §§ 154 und              Versicherungspflichtige Mitglieder der See-Kranken-\n155 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Reicht das Vermögen\nkasse sind\neiner aufgelösten oder geschlossenen Ersatzkasse nicht\naus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der Verband,         1 . Seeleute deutscher Seeschiffe nach § 13 des Vierten\ndem die Ersatzkasse angehörte, die Verpflichtungen zu               Buches und\nerfüllen.                                                     2. Seeleute von Beruf, die nicht für eine Fahrt.angemu-\nstert sind, für die Zeit, während der sie vorübergehend\nAchter Titel                                  auf einem deutschen Seeschiff in einem deutschen\nHafen mit Diensten an Bord für Rechnung des Reeders\nAnhörung                                    beschäftigt sind,\nbei organisatorischen Änderungen\nwenn sie bei der See-Berufsgenossenschaft gegen Unfall\nversichert sind,\n§ 172\nAnhörungsrecht der Verbände                      sowie ferner\n3. für die Seefahrt Auszubildende in der Ausbildung an\nVor Errichtung, Vereinigung, Auflösung oder Schließung\nLand und\nvon Krankenkassen sind die Verbände der beteiligten\nKrankenkassen zu hören.                                       4. Bezieher von Vorruhestandsgeld, die unmittelbar vor\nBezug des Vorruhestandsgeldes bei der See-Kranken-\nkasse versichert waren.\nZweiter Abschnitt\nZuständigkeit und Wahlrechte                                                     § 177\nZuständigkeit der Bundesknappschaft\nErster Titel\nVersicherungspflichtige Mitglieder der Bundesknapp-\nZuständigkeit der Krankenkassen                         schaft sind die in einem knappschaftlichen Betrieb\nBeschäftigten sowie die Beschäftigten, die nach dem\n§ 173                              Reichsknappschaftsgesetz oder nach anderen Vorschrif-\nZuständigkeit der Ortskrankenkassen                 ten knappschaftlich zu versichern sind.\nVersicherungspflichtige sind Mitglieder der Ortskranken-                                    § 178\nkasse, wenn in den folgenden Vorschriften, im Arbeitsför-\nderungsgesetz oder im Zweiten Gesetz über die Kranken-                   Zuständigkeit für Mehrfachbeschäftigte\nversicherung der Landwirte nichts Abweichendes                    Stehen versicherungspflichtig Beschäftigte gleichzeitig\nbestimmt ist. Für versicherungspflichtig Beschäftigte ist die in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, für die ver-\nOrtskrankenkasse des Beschäftigungsorts, für andere           schiedene Krankenkassen zuständig sind, richtet sich die\nVersicherungspflichtige die Ortskrankenkasse des Wohn-        Zuständigkeit nach der überwiegenden Beschäftigung. Im\norts zuständig.                                               Zweifel ist das Beschäftigungsverhältnis maßgebend, das\n§ 174                              zuerst begründet wurde.\nZuständigkeit der Betriebskrankenkassen\n§ 179\nVersicherungspflichtige, die in einem Betrieb oder                   Zuständigkeit für unständig Beschäftigte\nDienstbetrieb beschäftigt sind, für den eine Betriebskran-\nkenkasse besteht, sind Mitglieder dieser Betriebskranken-         (1) Personen, die berufsmäßig unständigen Beschäfti-\nkasse.                                                        gungen nachgehen, in denen sie versicherungspflichtig","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                               2525\nsind (unständig Beschäftigte), gehören der für ihren Wohn-      (3) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber unverzüglich\nort zuständigen Ortskrankenkasse an.                         die Wahl der Ersatzkasse mitzuteilen. Diese hat dem\nArbeitgeber den Beginn der Mitgliedschaft unverzüglich\n(2) Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als und kostenlos zu bescheinigen.\neine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet\nzu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag          (4) Mitglieder von Ersatzkassen können die Mitglied-\nbefristet ist.                                               schaft bei der zuständigen Orts-, Betriebs- oder lnnungs-\nkrankenkasse wählen.\n§ 180\n(5). Wird das Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen\nZuständigkeit für Beschäftigte\nbei einer Krankenkasse                      nach Beginn der Beschäftigung ausgeübt und dies dem\nArbeitgeber mitgeteilt, beginnt die Mitgliedschaft bei der\n(1) Die bei einer Orts-, Betriebs- oder lnnungskranken-   gewählten Krankenkasse mit dem Tag des Eintritts in die\nkasse, der See-Krankenkasse oder der Bundesknapp-              Beschäftigung. Wird das Wahlrecht später ausgeübt,\nschaft beschäftigten versicherungspflichtigen Arbeitneh-       beginnt die Mitgliedschaft bei der gewählten Kranken-\nmer sind Mitglieder dieser Krankenkasse.                      kasse mit Ablauf des auf die Ausübung des Wahlrechts\nfolgenden übernächsten Monats. Scheidet ein versiche-\n(2) Die bei einer Ersatzkasse beschäftigten versiche-\nrungspflichtig Beschäftigter aus einer Krankenkasse aus,\nrungspflichtigen Arbeitnehmer können Mitglieder dieser\nhat diese dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen das\nErsatzkasse werden.                                           Ende der Mitgliedschaft schriftlich mitzuteilen.\n§ 181\n§ 184\nZuständigkeit für besondere Personengruppen\nWahlrechte besonderer Personengruppen\nDie nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 10 Versicherungspflichti-\n(1) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungspflichtige\ngen gehören der Krankenkasse an, bei der sie zuletzt\nversichert waren.                                             Jugendliche, Teilnehmer an berufsfördernden Maßnah-\nmen und Behinderte können die Mitgliedschaft bei\n§ 182                            1 . der für ihren Wohnort zuständigen Ortskrankenkasse,\nZuständigkeit für Rentner und Rentenantragsteller           2. der Krankenkasse, bei der ein Elternteil versichert ist,\n(1) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 genannten Personen    3. der Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist,\n(versicherungspflichtige Rentner) und die in § 189 genann-         oder\nten Rentenantragsteller gehören der Krankenkasse an, bei      4. jeder Ersatzkasse\nder sie zuletzt versichert waren, soweit Absatz 2 und 3\nwählen.\nnichts Abweichendes bestimmen.\n(2) Versicherungspflichtige Studenten können die Mit-\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rentner und Ren-\ngliedschaft bei der für den Sitz der Hochschule oder der für\ntenantragsteller gehören der Bundesknappschaft an, wenn\nihren Wohnort zuständigen Ortskrankenkasse oder bei\nsie zuletzt bei der Bundesknappschaft versichert waren\neiner Ersatzkasse für Angestellte wählen;\noder die Bundesknappschaft für die Feststellung der Rente\nzuständig ist.                                                   (3) Versicherungspflichtige Rentner können frühestens\nnach Ablauf des Monats, in dem der die Rente gewäh-\n(3) Wird eine Betriebs- oder lnnungskrankenkasse neu\nrende Bescheid bekanntgegeben wird, soweit Absatz 5\nerrichtet, gehören ihr auch versicherungspflichtige Rentner\nnichts Abweichendes bestimmt, die Mitgliedschaft bei\nan, die während ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses\nMitglieder dieser Krankenkasse gewesen wären, wenn sie        1. ihrer früheren Krankenkasse wählen, wenn wegen der\nbereits bestanden hätte. Satz 1 gilt auch für die versicher-       Aufnahme einer Beschäftigung während des Renten-\nten Hinterbliebenen.                                               bezugs eine andere Krankenkasse zuständig ist,\n2. einer Ersatzkasse wählen, wenn sie während ihrer\nErwerbstätigkeit Mitglieder dieser Ersatzkasse hätten\nZweiter Titel                               sein können.\nWahlrechte der Mitglieder                       Absatz 1 Nr. 1 und 3 gilt entsprechend.\n(4) Hinterbliebene können frühestens nach Ablauf des\n§ 183                             Monats, in dem der die Rente gewährende Bescheid\nWahlrechte für versicherungspflichtig Beschäftigte           bekanntgegeben wird, die Mitgliedschaft bei der Kranken-\nkasse wählen, bei der die Person, aus deren Versicherung\n(1) Versicherungspflichtig Beschäftigte, für die eine     sie ihren Rentenanspruch ableiten, zuletzt Mitglied war,\nOrts-, Betriebs- oder eine lnnungskrankenkasse zuständig      soweit Absatz 5 nichts Abweichendes bestimmt.\nist, können die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse wäh-\nlen, wenn sie zu dem Mitgliederkreis gehören, den die             (5) Versicherungspflichtige Rentner und Hinterbliebene,\ngewählte Ersatzkasse aufnehmen darf. Mitglied der              bei denen die Bundesknappschaft für die Feststellung der\ngewählten Ersatzkasse kann bleiben, wer nach dem Bei-          Rente zuständig ist, können die Mitgliedschaft bei\ntritt die Zugehörigkeit zu diesem Mitgliederkreis verliert.   .1. der Krankenkasse wählen, bei der sie oder die Person,\n(2) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der              aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch\nErsatzkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft             ableiten, zuletzt vor Rentenantragstellung versichert\nnicht ablehnen.                                                    waren, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor Renten-","2526                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil      1\nantragstellung zu keinem Zeitpunkt Mitglied bei der        fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend,\nknappschaftlichen Krankenversicherung gewesen sind;         längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird.\n§ 5 Abs. 2 gilt nicht,\n(3) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversi-\n2. der Krankenkasse wählen, bei der der Ehegatte versi-        cherungsgesetz Versicherten beginnt mit dem Tag, an\nchert ist.                                                 dem die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht fest-\nstellt. Beruht die Feststellung auf einer Meldung des Mit-\n(6) Die gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft\nglieds nach § 16 Abs. 1 des Künstlersozialversicherungs-\nnicht ablehnen.\ngesetzes, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag des\n(7) Wird das Wahlrecht innerhalb eines Monats nach          Eingangs der Meldung, frühestens mit dem Tag, an dem\nEintritt der Versicherungspflicht ausgeübt, beginnt die Mit-   die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind. Bei\ngliedsthaft bei der gewählten Krankenkasse mit Eintritt der    einer Versicherung auf Antrag nach§ 6 Abs. 3 des Künst-\nVersicherungspflicht. Wird das Wahlrecht später ausge-         lersozialversicherungsgesetzes beginnt die Mitgliedschaft\nübt, beginnt die Mitgliedschaft bei der gewählten Kranken-     mit dem Tag des Eingangs des Antrags.\nkasse mit Ablauf des auf die Ausübung des Wahlrechts\nfolgenden übernächsten Monats.                                     (4) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtun-\ngen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt wer-\n(8) Bei versicherungspflichtigen Rentnern beginnt die       den, beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.\nMitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse abwei-\nchend von ·Absatz 7 Satz 1 mit Ablauf des auf die Aus-             (5) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilneh-\nübung des Wahlrechts folgenden übernächsten Monats.            mer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation\nbeginnt mit dem Beginn der Maßnahme.\n§ 185                                 (6) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Behinder-\nter beginnt mit dem Beginn der Tätigkeit in den anerkann-\nWahlrecht für freiwillige Mitglieder              ten Werkstätten für Behinderte, Anstalten, Heimen oder\n(1) Freiwillige Mitglieder können Mitglied der Kranken-     gleichartigen Einrichtungen.\nkasse bleiben, der sie vor dem Ausscheiden aus der                (7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studen-\nVersicherungspflicht angehört haben.                           ten beginnt mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der\n(2) Beitrittsberechtigte nach§ 9 und freiwillige Mitglieder Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule.\nkönnen die Mitgliedschaft wählen bei                              (8) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Prakti-\n1 der Krankenkasse, der sie angehören würden, wenn             kanten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der berufsprak-\nsie versicherungspflichtig wären,                          tischen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufs-\nausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt mit\n2. der für ihren Wohnort zuständigen Ortskrankenkasse,\ndem Tag des Eintritts in die Beschäftigung.\n3. der Krankenkasse, bei der unmittelbar vor Beginn der\nfreiwilligen Versicherung eine Versicherung nach § 10         (9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner\nbestand oder bestanden hätte, wenn die Ausschluß-          beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.\ngründe des § 1O Abs. 3 nicht vorgelegen hätten, oder\n§ 187\n4 einer Ersatzkasse, wenn sie zu dem Mitgliederkreis\ngehören, den die gewählte Ersatzkasse aufnehmen                              Beginn der Mitgliedschaft\ndarf.                                                               bei einer neu errichteten Krankenkasse\n(3) Die gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft          Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Kranken-\nnicht ablehnen.                                                kasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese\nKranken~asse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem\ndie Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.\nDritter Abschnitt\nMitgliedschaft und Verfassung                                                 § 188\nBeginn der freiwilligen Mitgliedschaft\nErster Titel\n(1) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt\nMitgliedschaft                           mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse.\n§ 186                                (2) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2\ngenannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem\nBeginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger            Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht\n(1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftig-    oder mit dem Tag nach dem Ende der Versicherung nach\nter beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung.     § 10.\n(2) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter {§ 179           (3) Der Beitritt ist sc~riftlich zu erklären.\nAbs. 2) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der unständi-\ngen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse                                        § 189\nerstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die\nMitgliedschaft von Rentenantragstellern\nFeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der\nBeschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Fest-           {1) Als Mitglieder gelten Personen, die eine Rente der\nstellung. Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen          gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                2527\nVoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und                (11) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner\nAbs. 2, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug        endet\nder Rente erfüllen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach  1. mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente\nanderen Vorschr:ften versicherungspflichtig oder nach § 6          wegfällt oder die Entscheidung über den Wegfall oder\nAbs. 1 versicherungsfrei sind.                                     den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, frü-\nhestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig\n(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung\nRente zu zahlen ist,\ndes Rentenantrags. Sie endet mit dem Tod oder mit dem\nTag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ableh-          2. bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeit-\nnung des Antrags unanfechtbar wird.                                räume mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung\nunanfechtbar wird.\n§ 190                                 (12) Bei einer Ersatzkasse endet die Mitgliedschaft Ver-\nsicherungspflichtiger zu den in den Absätzen 2 bis 11\nEnde der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger           genannten Zeitpunkten nur, wenn das Mitglied innerhalb\n(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit  von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über\ndem Tod des Mitglieds.                                        die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Absatz 3\nSatz 2 gilt.\n(2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftig-                              § 191\nter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäfti-\ngungsverhältnis endet.                                                    Ende der freiwilligen Mitgliedschaft\n(3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versiche-          Die freiwillige Mitgliedschaft endet\nrungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in        1. mit dem Tod des Mitglieds,\ndieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das\n2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,\nMitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der\nKrankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt    3. mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei\nerklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mit-      Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die\ngliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn,      Folgen nicht entrichtet wurden, oder\ndie Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach        4. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerech-\n§ 9 Abs. 1 Nr. 1 sind nicht erfüllt.                               net von dem Monat, in dem das Mitglied den Austritt\n(4) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet,           erklärt, wenn die Satzung nicht einen früheren Zeit-\nwenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unstän-            punkt bestimmt.\ndigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt,                                        § 192\nspätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende\nder letzten unständigen Beschäftigung.                                        Fortbestehen der Mitgliedschaft\nVersicherungspflichtiger\n(5) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversi-\n(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt\ncherungsgesetz Versicherten endet mit dem Tag, an dem\nerhalten, solange\ndie Künstlersozialkasse feststellt, daß das Mitglied nicht\nmehr versicherungspflichtig ist. Sie endet ohne diese Fest-   1. das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung fort-\nstellung mit dem Beginn des Tages, an dem nach§ 5 des              besteht, längstens für einen Monat, im Falle eines\nKünstlersozialversicherungsgesetzes Versicherungsfrei-             rechtmäßigen Arbeitskampfes bis zu dessen Beendi-\nheit eintritt.                                                     gung,\n2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld\n(6) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtun-\nbesteht oder eine dieser Leistungen oder Erziehungs-\ngen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt wer-\ngeld bezogen wird oder\nden, endet mit dem Ende der Maßnahme.\n3. von einem Rehabilitationsträger während einer medizi-\n(7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilneh-        nischen Maßnahme zur Rehabilitation Verletztengeld,\nmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation               Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt\nendet mit dem Ende der Maßnahme, bei Weiterzahlung                 wird.\ndes Übergangsgeldes mit Ablauf des Tages, bis zu dem\nÜbergangsgeld gezahlt wird.                                      (2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitglied-\nschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das\n(8) Die Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen        Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufge-\nBehinderten in anerkannten Werkstätten für Behinderte,        löst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts\nAnstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen endet      beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitglied-\nmit Aufgabe der Tätigkeit.                                    schaft nach anderen Vorschriften.\n(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studen-\n§ 193\nten endet sieben Monate nach Beginn des Semesters, für\ndas sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet                     Fortbestehen der Mitgliedschaft\nhaben, spätestens mit der Exmatrikulation.                                  bei Wehrdienst oder Zivildienst\n(10) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Prakti-      (1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach\nkanten endet mit dem Tag der Aufgabe der berufsprakti-        § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiter-\nschen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsaus-   zugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als\nbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem       durch den Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflicht-\nTag der Aufgabe der Beschäftigung.                            gesetzes nicht unterbrochen.","2528                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2)  Bei Versicherungspflichtigen, die nicht unter             (2) Jedes Mitglied erhält unentgeltlich ein Merkblatt über\nAbsatz 1 fallen, sowie bei freiwilligen Mitgliedern berührt     Beginn und Ende der Mitgliedschaft bei Pflichtversiche-\nder Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes          rung und freiwilliger Versicherung, über Beitrittsrechte\neine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse           sowie die von der Krankenkasse zu gewährenden Leistun-\nnicht.                                                          gen und über die Beiträge.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Zivildienst ent-\nsprechend.                                                                                  § 197\nVertreterversammlung\nzweiter Titel\nDie Vertreterversammlung hat insbesondere\nSatzung, Organe\n1 . die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu\nbeschließen,\n§ 194\n2. den Haushaltsplan festzustellen,\nSatzung der Krankenkassen\n3. über die Entlastung des Vorstands und des Geschäfts-\n(1) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen ent-               führers wegen der Jahresrechnung zu beschließen,\nhalten über\n4. die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und des-\n1. Namen und Sitz der Krankenkasse,                                sen Mitgliedern zu vertreten,\n2. Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,          5. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung\n3. Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch           von Grundstücken sowie über die Errichtung von\nGesetz bestimmt sind,                                         Gebäuden zu beschließen und\n4. Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,                 6. über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwil-\nlige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu\n5. Zahl der Mitglieder der Organe,                                 beschließen.\n6. Rechte und Pflichten der Organe,\n7. Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung,\nVierter Abschnitt\n8. Bemessung der Entschädigungen für Organmitglie-\nder,                                                                              Meldungen\n9. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsfüh-\nrung und Abnahme der Jahresrechnung,                                                 § 198\n10. Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle                           Meldepflicht des Arbeitgebers\n- und                                                                   für versicherungspflichtig Beschäftigte\n11. Art der Bekanntmachungen.                                     Der Arbeitgeber hat die versicherungspflichtig Beschäf-\ntigten nach den §§ 28 a bis 28 c des Vierten Buches an die\n(2) Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die      zuständige Krankenkasse zu melden.\nden Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung\nwidersprechen. Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit\ndieses Buch sie zuläßt.                                                                     § 199\nMeldepflichten bei unständiger Beschäftigung\n§ 195\n(1) Unständig Beschäftigte haben der nach§ 179 Abs. 1\nGenehmigung der Satzung\nzuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der berufs-\n( 1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-       mäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen\nbehörde.                                                        unverzüglich zu melden. Der Arbeitgeber hat die unständig\nBeschäftigten auf ihre Meldepflicht hinzuweisen.\n(2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte\ngenehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde                   (2) Gesamtbetriebe, in denen regelmäßig unständig\nanordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimm-          Beschäftigte beschäftigt werden, haben die sich aus die-\nten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die         sem Buch ergebenden Pflichten der Arbeitgeber zu über-\nKrankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist          nehmen. Welche Einrichtungen als Gesamtbetriebe gel-\nnach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Ände-          ten, richtet sich nach Landesrecht.\nrung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen                                   § 200\nnachträglich eingetretener Umstände einer Änderung\nMeldepflichten bei sonstigen\nbedarf.\nversicherungspflichtigen Personen\n§ 196\n(1 ) Eine Meldung nach § 28 a Abs. 1 bis 3 des Vierten\nEinsichtnahme in die Satzung                     Buches hat zu erstatten\n(1) Die geltende Satzung kann in den Geschäftsräumen         1. für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für\nder Krankenkasse während der üblichen Geschäftsstun-                  eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder in\nden eingesehen werden.                                                Werkstätten für Behinderte, Blindenwerkstätten,","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                               2529\nAnstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen      sicherungspflicht aus einem anderen Grund als den in\ntätig sind, der Träger dieser Einrichtung,              Absatz 4 Nr. 4 genannten Gründen endet.\n2. für Personen, die an berufsfördernden Maßnahmen zur\nRehabilitation teilnehmen, der zuständige Rehabilita-                               § 202\ntionsträger,                                                   Meldepflichten bei Versorgungsbezügen\n3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, der zur\nDie Zahlstelle hat bei der erstmaligen Bewilligung von\nZahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichtete.\nVersorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Been-\n§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten            digung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers\nBuches gelten entsprechend.                                  die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfän-\ngers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderun-\n(2) Die staatlichen und die staatlich anerkannten Hoch-   gen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mit-\nschulen haben versicherungspflichtige Studenten, die         zuteilen. Bei den am 1. Januar 1989 vorhandenen Versor-\nAusbildungsstätten versicherungspflichtige Praktikanten      gungsempfängern hat die Ermittlung der Krankenkasse\nund zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt            innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Der Versor-\nBeschäftigte der zuständigen Krankenkasse zu melden.         gungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung regelt        anzugeben und einen Kassenwechsel sowie die Auf-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-             nahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung\nrates Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie              anzuzeigen. Die Krankenkasse hat der Zahlstelle der Ver-\ndas Nähere über das Meldeverfahren.                           sorgungsbezüge und dem Bezieher von Versorgungsbe-\nzügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungs-\nempfängers und den Beitragssatz aus Versorgungsbezü-\n§ 201                           gen mitzuteilen. Die Krankenkasse kann mit der Zahlstelle\nMeldepflichten bei Rentenantragstellung            der Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren.\nund Rentenbezug\n(1) Wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversiche-                                   § 203\nrung beantragt, hat mit dem Antrag eine Meldung für die           Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld\nzuständige Krankenkasse einzureichen. Der Rentenver-\nsicherungsträger hat die Meldung unverzüglich an die             Die Zahlstelle des Erziehungsgeldes hat der zuständi-\nzuständige Krankenkasse weiterzugeben.                        gen Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des\nErziehungsgeldes unverzüglich mitzuteilen.\n(2) Wählen versicherungspflichtige Rentner oder Hinter-\nbliebene nach § 184 Abs. 3, 4 oder 5 eine andere Kranken-\n§ 204\nkasse, hat die Krankenkasse, die die Erklärung entgegen-\nnimmt, dies der bisher zuständigen Krankenkasse mitzu-           Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst\nteilen.                                                                              oder Zivildienst\n(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als\n(3) Nehmen versicherungspflichtige Rentner oder Hin-      drei Tagen hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der\nterbliebene eine versicherungspflichtige Beschäftigung       Arbeitgeber und bei Arbeitslosen das Arbeitsamt den\nauf, für die eine andere als die bisherige Krankenkasse      Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grund-\nzuständig ist, hat die für das versicherungspflichtige       wehrdienstes und einer Wehrübung der zuständigen Kran-\nBeschäftigungsverhältnis zuständige Krankenkasse dies        kenkasse unverzüglich zu melden. Das Ende eines Wehr-\nder bisher zuständigen Krankenkasse und dem Renten-          dienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Wehrpflichtgeset-\nversicherungsträger mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend,   zes hat der Bundesminister der Verteidigung oder die von\nwenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhält-      ihm bestimmte Stelle zu melden. Sonstige Versicherte\nnis endet.                                                   haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten.\n(4) Der Rentenversicherungsträger hat der zuständigen        (2) Absatz 1 gilt für den Zivildienst entsprechend. An die\nKrankenkasse unverzüglich mitzuteilen                        Stelle des Bundesministers der Verteidigung tritt das Bun-\ndesamt für den Zivildienst.\n1 . Beginn und Höhe einer Rente der gesetzlichen Renten-\nversicherung, den Monat, für den die Rente erstmalig\nlaufend gezahlt wird,                                                                § 205\n2. den Tag der Rücknahme des Rentenantrags,                                          Meldepflichten\nbestimmter versicherungspflichtiger\n3. bei Ablehnung des Rentenantrags den Tag, an dem\nüber den Rentenantrag verbindlich entschieden wor-         Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen\nden ist,                                                Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Ein-\nnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer\n4. Ende, Entzug, Wegfall und Ruhen der Rente sowie\nKrankenkasse unverzüglich zu melden\n5. Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente.\n1. Beginn und Höhe der Rente,\n(5) Wird der Bezieher einer Rente der gesetzlichen        2. Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der\nRentenversicherung versicherungspflichtig, hat die Kran-          Versorgungsbezüge sowie\nkenkasse dies dem Rentenversicherungsträger unverzüg-         3. Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitsein-\nlich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Ver-         kommens.","2530                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\n§ 206                             versagt. Jede dieser obersten Verwaltungsbehörden der\nLänder kann ihre Zustimmung unter Einhaltung einer ein-\nAuskunfts- und Mitteilungspflichten\njährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen.\nder Versicherten\nWird die Zustimmung versagt oder widerrufen, regeln die\n(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht   beteiligten Länder die Durchführung der erforderlichen\nkommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28 o      Organisationsänderungen einvernehmlich.\ndes Vierten Buches auskunftspflichtig ist,\n(4) Besteht in einem Land nur eine Krankenkasse der\n1. auf Verlangen über alle für die Feststellung der Ver-      gleichen Art, nimmt sie zugleich die Aufgaben eines Lan-\nsicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchfüh-     desverbandes wahr. Sie hat insoweit die Rechtsstellung\nrung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben           eines Landesverbands.\nerforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu\nerteilen,                                                    (5) Mit Zustimmung der für die Sozialversicherung\nzuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder\n2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststel-     können sich Landesverbände der gleichen Krankenkas-\nlung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich    senart zu einem Verband zusammenschließen. Das giit\nsind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüg-    auch, wenn die Landesverbände ihren Sitz in verschie-\nlich mitzuteilen.                                        denen Ländern haben.\nEr hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsa-\nchen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der\n§ 208\nKrankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich\nvorzulegen.                                                                             ·Aufsicht,\nHaushalts- und Rechnungswesen, Vermögen,\n(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung                       Geschäftsführer, Statistiken\nder Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen,\n(1) Die Landesverbände unterstehen der Aufsicht der für\nkann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.\ndie Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal-\ntungsbehörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben.\n(2) Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten\nSiebtes Kapitel\nBuches. Für das Haushalts- und Rechnungswesen ein-\nVerbände der Krankenkassen                     schließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1\nund 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2, für\n§ 207                            das Vermögen die§§ 80 und 85 und für den Geschäftsfüh-\nrer § 31 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 1 und § 37 Abs. 2\nBildung und Vereinigung von Landesverbänden              des Vierten Buches. Für das Verwaltungsvermögen gilt\n(1) In jedem Land bilden                                  § 263 entsprechend.\ndie Ortskrankenkassen einen Landesverband der Orts-\nkrankenkassen,                                                                           § 209\ndie Betriebskrankenkassen einen Landesverband der                 Selbstverwaltungsorgane der Landesverbände\nBetriebskrankenkassen,                                          (1) Bei den Landesverbänden der Krankenkassen wer-\ndie lnnungskrankenkassen einen Landesverband der den als Selbstverwaltungsorgane je eine Vertreterver-\nlnnungskrankenkassen.                                       sammlung und ein Vorstand nach näherer Bestimmung\nihrer Satzungen gebildet. In den Vertreterversammlungen\nDie Landesverbände der Krankenkassen sind Körper- der Landesverbände müssen alle Mitgliedskassen ver-\nschaften des öffentlichen Rechts. Die Krankenkassen treten sein. Umfaßt der Landesverband mehr als fünfzig\ngehören vorbehaltlich des § 212 Abs. 1 Satz 2 dem Lan- Mitgliedskassen, kann die Satzung Abweichendes be-\ndesverband des Landes an, in dem sie ihren Sitz haben. stimmen.\nAndere Krankenkassen können den Landesverbänden\nbeitreten.                                                        (2) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich je zur\nHälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber\n(2) Bestehen in einem Land am 1. Januar 1989 mehrere        zusammen. Die Versicherten wählen die Vertreter der\nLandesverbände, bestehen diese fort, wenn die für die          Versicherten, die Arbeitgeber wählen die Vertreter der\nSozialversicherung zuständige oberste Verwaltungs-             Arbeitgeber. Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwal-\nbehörde des Landes ihre Zustimmung nicht bis zum               tungsorgane muß in einem angemessenen Verhältnis zur\n31. Dezember 1989 versagt. Die für die Sozialversiche-         Mitgliederzahl und den Aufgaben der Landesverbände\nrung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Län-         stehen.\nder können ihre Zustimmung nach Satz 1 unter Einhaltung\neiner einjährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres             (3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von\nwiderrufen. Versagen oder widerrufen sie die Zustimmung,       den Vorstandsmitgliedern der Mitgliedskassen aus deren\nregeln sie die Durchführung der erforderlichen Organisa-       Reihen gewählt.\ntionsänderungen.\n(4) Für die Selbstverwaltungsorgane, die Geschäftsfüh-\n(3) Länderübergreifende Landesverbände bestehen fort,       rer und die gewählten Stellvertreter der Geschäftsführer\nwenn nicht eine der für die Sozialversicherung zustän- gilt§ 197 Nr. 5 und 6 entsprechend.§ 33 Abs. 1 und 2,-§ 35\ndigen obersten Verwaltungsbehörden in den betroffenen Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1, die§§ 40, 41, 42\nLändern ihre Zustimmung bis zum 31. Dezember 1989 Abs. 1 bis 3, § 43 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                              2531\n§§ 58, 59, 62, 63 Abs. 1, 3 und 4, § 64 Abs. 3 und § 66       (3) Die Landesverbände sollen die zuständigen Behör-\nAbs. 1 des Vierten Buches sowie § 15 Abs. 6 und 7 des      den in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung unter-\nSelbstverwaltungsgesetzes gelten entsprechend.             stützen.\n§ 210                                                       § 212\nSatzung der Landesverbände                            Bundesverbände, Bundesknappschatt,\n(1) Jeder Landesverband hat durch seine Vertreterver-                  Verbände der Ersatzkassen\nsammlung eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf        (1) Die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und\nder Genehmigung der für die Sozialversicherung zustän-     lnnungskrankenkassen bilden jeweils einen Bundesver-\ndigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. Die Sat-     band. Dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen\nzung muß Bestimmungen enthalten über                      gehören außerdem die Betriebskrankenkassen der Dienst-\n1. Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,                   betriebe des Bundes an.\n2. Zahl und Wahl der Mitglieder der Selbstverwaltungs-=       (2) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen bilden bei\norgane und ihrer Vertreter,                           dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskas-\n3. Entschädigungen für Organmitglieder,                   sen den Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-\nkassen.\n4. Öffentlichkeit der Vertreterversammlung,\n5. Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,                 (3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung\nnimmt die Bundesknappschaft die Aufgaben eines Bun-\n6. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,                 desverbands und eines Landesverbands wahr.\n7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,\n(4) Die Bundesverbände der Krankenkassen sind Kör-\n8. Art der Bekanntmachungen.                              perschaften des öffentlichen Rechts.\n§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.            (5) Die Ersatzkassen können sich zu Verbänden zusam-\n(2) Die Satzung muß ferner Bestimmungen darüber         menschließen. Die Verbände haben in der Satzung ihre\nenthalten, daß die von den Bundesverbänden abzuschlie-     Zwecke und Aufgaben festzusetzen. Die Satzungen\nßenden Verträge und die Richtlinien nach den §§ 92, 135    bedürfen der Genehmigung, der Antrag auf Eintragung in\nAbs. 3 und § 282 für die Landesverbände und ihre Mit-      das Vereinsregister der Einwilligung der Aufsichtsbehörde\ngliedskassen verbindlich sind.\n§ 213\nSpitzenverbände\n§ 211\nAufgaben der Landesverbände                     (1) Spitzenverbände der Krankenkassen sind die Bun-\ndesverbände der Krankenkassen, die Bundesknappschaft,\n(1) Die Landesverbände haben die ihnen gesetzlich       die Verbände der Ersatzkassen und die See-Kranken-\nzugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.                         kasse.\n(2) Die Landesverbände unterstützen die Mitglieds-         (2) Die Spitzenverbände sollen sich über die von ihnen\nkassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahr-  nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich zu treffen-\nnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch               den Entscheidungen einigen. Kommt eine Einigung nicht\n1. Beratung und Unterrichtung,                             zustande, erfolgt die Beschlußfassung durch drei Vertreter\nder Ortskrankenkassen einschließlich der See-Kranken-\n2. Sammlung und Aufbereitung von statistischem Material    kasse, zwei Vertreter der Ersatzkassen und je einen Ver-\nzu Verbandszwecken,                                    treter der Betriebskrankenkassen, der lnnungskranken-\n3. Abschluß und Änderung von Verträgen, insbesondere       kassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der\nmit anderen Trägern der Sozialversicherung, soweit sie Bundesknappschaft. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit\nvon der Mitgliedskasse hierzu bevollmächtigt worden    der in Satz 2 genannten Vertreter der Spitzenverbände.\nsind,                                                 Das Verfahren zur Beschlußfassung regeln die Spitzenver-\nbände in einer Geschäftsordnung.\n4. Übernahme der Vertretung der Mitgliedskassen gegen-\nüber anderen Trägern der Sozialversicherung, Behör-      (3) Kommen die erforderlichen Beschlüsse nicht oder\n_den und Gerichten,                                    nicht innerhalb einer vom Bundesminister für Arbeit und\n5. Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen      Sozialordnung gesetzten Frist zustande, entscheidet der\nden Mitgliedskassen,                                   Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie\n6. Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-,      Frauen und Gesundheit und dem Bundesminister für Wirt-\nFort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedskassen   schaft; einer Fristsetzung bedarf es nicht, soweit die Spit-\nBeschäftigten,                                         zenverbände die Festbeträge für die in § 35 Abs. 1 Satz 2\n7. Arbeitstagungen,                                        Nr. 1 genannten Arzneimittel nicht bis zum 30. Juni 1989\nfestgelegt haben. Die Entscheidung ist im Bundesarbeits-\n8. Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Pro-\nblatt bekanntzumachen.\ngrammen für die automatische Datenverarbeitung, den\nDatenschutz und die Datensicherung sowie den              (4) Die Spitzenverbände können Arbeitsgemeinschaften\nBetrieb von Rechenzentren in Abstimmung mit den        zur Abstimmung untereinander und zur wissenschaftlichen\nMitgliedskassen.                                       Unterstützung ihrer Mitglieder einrichten.","2532                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 214                               9. Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Pro-\nAufsicht                                 grammen für die automatische Datenverarbeitung, den\nDatenschutz und die Datensicherung sowie Abstim-\n(1) Die Bundesverbände unterstehen der Aufsicht des             mung über die wirtschaftliche Nutzung von Rechen-\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung. § 208               zentren zur Erfüllung von Aufgaben der Mitglieder und\nAbs. 2 gilt entsprechend.                                         der Krankenkassen.\n(2) Die Verbände der Ersatzkassen unterstehen der             (3) Die Bundesverbände können mit Wirkung für ihre\nAufsicht des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-        Mitglieder und deren Mitgliedskassen Grundsatzentschei-\nnung. § 208 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.                  dungen zur Regelung der\n(3) Die Aufsicht über die Verbände der Ersatzkassen        1. Vergütungen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes\nund den Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-           bestimmt,\nkassen kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-      2. Gesundheitsvorsorge,\nnung dem Bundesversicherungsamt ganz oder teilweise\nübertragen.                                                   3. Rehabilitation,\n§ 215                              4. Erprobung\nSelbstverwaltungsorgane der Bundesverbände               treffen. Entscheidungen hierüber werden mit der Mehrheit\nder nach den Versichertenzahlen der Mitglieder der Lan-\n(1) Für die Selbstverwaltungsorgane, die Geschäftsfüh-     desverbände gewichteten Stimmen getroffen.\nrer und die gewählten Stellvertreter der Geschäftsführer\nder Bundesverbände gilt § 209 Abs. 1 Satz 1 und 2 und            (4) Die Bundesverbände sollen die zuständigen Behör-\nAbs. 2 bis 4 entsprechend.                                    den in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung unter-\nstützen.\n(2) Bei der Bildung der Selbstverwaltungsorgane des\n§ 218\nBundesverbands der Betriebskrankenkassen sind Betriebs-\nkrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes entspre-                         Regionale Kassenverbände\nchend ihrer Mitgliederzahl angemessen zu berücksichti-          (1) Orts-, Betriebs- und lnnungskrankenkassen können\ngen.\nsich durch übereinstimmenden Beschluß ihrer Vertreter-\n§ 216                            versammlungen zu einem Kassenverband vereinigen,\nSatzung der Bundesverbände                    wenn sie ihren Sitz im Bezirk desselben Versicherungs-\namts haben.\nJeder Bundesverband hat durch seine Vertreterver-\nsammlung eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf          (2) Mit Genehmigung der für die Sozialversicherung\nder Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.           zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes\n§ 210 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.                kann sich ein Kassenverband über die Bezirke oder\nBezirksteile mehrerer Versicherungsämter erstrecken.\n§ 217\n§ 219\nAufgaben der Bundesverbände\nArbeitsgemeinschaften\n(1) Die Bundesverbände haben die ihnen gesetzlich\nzugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.                               Die Krankenkassen und ihre Verbände können insbe-\nsondere zur gegenseitigen Unterrichtung, Abstimmung,\n(2) Die Bundesverbände unterstützen die Mitglieder bei     Koordinierung und Förderung der engen Zusammenarbeit\nder Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung          im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben\nihrer Interessen, insbesondere durch                          Arbeitsgemeinschaften bilden.§ 94 Abs. 2 bis 4 des Zehn-\n1. Beratung und Unterrichtung, auch durch Zeitschriften,     ten Buches gilt entsprechend.\n2. Aufstellung und Auswertung von Statistiken zu Ver-\nbandszwecken,                                                                   Achtes Kapitel\n3. Abschluß von Verträgen für die Mitglieder und für die                               Finanzierung\nKrankenkassen, insbesondere mit anderen Trägern der\nSozialversicherung, soweit sie von den Mitgliedern\nErster Abschnitt\nhierzu bevollmächtigt sind,\n4. Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen                                     Beiträge\nihren Mitgliedern sowie zwischen den Mitgliedskassen\nverschiedener Landesverbände,                                                    Erster Titel\n5. Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-,                        Aufbringung der Mittel\nFort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedern und bei\nden Krankenkassen Beschäftigten,                                                      § 220\n6. Arbeitstagungen,                                                                      Grundsatz\n7. Forschung,                                                    (1) Die Mittel für die Krankenversicherung werden durch\n8. Übernahme der Vertretung der Mitglieder und der Kran-      Beiträge und ·sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Bei-\nkenkassen gegenüber anderen Trägern der Sozialver-      träge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den.\nsicherung, Behörden und Gerichten,                       sonstigen Einnahmen die im Haushaltsplan vorgesehenen","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                 2533\nAusgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rück-                                      § 223\nlage decken. Für die Bemessung sind der Betrag der\nBeitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen,\nvorgesehenen Einnahmen um den zu Beginn des Haus-\nBeitragsbemessungsgrenze\nhaltsjahres vorhandenen Betriebsmittelüberschuß und der\nBetrag der vorgesehenen Ausgaben um die erforderliche           (1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitglied-\nAuffüllung des Betriebsmittelbestands zu erhöhen.            schaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes\nbestimmt.\n(2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres, daß die\nBetriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zufüh-       (2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen\nrung aus der Rücklage und der Inanspruchnahme eines           Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung\nDarlehens aus der Gesamtrücklage zur Deckung der Aus-        ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr\ngaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu erhöhen. Muß    zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.\neine Krankenkasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten\n(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem\noder herzustellen, dringend ihre Einnahmen vermehren,\nBetrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresar-\nhat der Vorstand zu beschließen, daß die Beiträge bis zur\nbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) für den Kalendertag\nsatzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden; der\nzu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnah-\nBeschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\nmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz,\nKommt kein Beschluß zustande, ordnet die Aufsichtsbe-\nsoweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.\nhörde die notwendige Erhöhung der Beiträge an.\n(3) Übersteigen die Einnahmen der Krankenkasse die\nAusgaben und ist das gesetzliche Betriebsmittel- und                                       § 224\nRücklagesoll erreicht, sind die Beiträge durch Änderung                  Beitragsfreiheit bei Krankengeld,\nder Satzung zu ermäßigen.                                             Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld\nBeitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs\n§ 221                             auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs\nÜberschreiten einer Beitragssatz-Obergrenze            von Erziehungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur\nbei Ortskrankenkassen                      auf die in Satz 1 genannten Leistungen.\n(1) Decken bei einer Ortskrankenkasse Beiträge in Höhe\nvon 12 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen                                       § 225\nder Mitglieder zusammen mit den sonstigen Einnahmen\nBeitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller\ndie Ausgaben nicht, ist eine Erhöhung der Beiträge nur\nmöglich, wenn ihr die stimmberechtigten Vertreter der           Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn\nVersicherten und der Arbeitgeber in der Vertreterver-        der Rente, wenn er\nsammlung jeweils mehrheitlich zustimmen.\n1. als hinterbliebener Ehegatte eines nach § 5 Abs. 1\n(2) Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, setzt          Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der\ndie Aufsichtsbehörde auf Vorschlag des Vorstands die             bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente bean-\nBeiträge so fest, daß sie zusammen mit den sonstigen             tragt,\nEinnahmen die Ausgaben der Krankenkasse decken, oder         2. als Waise eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12\nvereinigt die Krankenkasse mit anderen Ortskranken-              versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente\nkassen. Für das Verfahren bei Vereinigung gilt § 146 ent-        bezogen hat, vor Vollendung des achtzehnten Lebens-\nsprechend.                                                       jahres Waisenrente beantragt oder\n§ 222                            3. ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11\nÜberschreiten einer Beitragssatz-Obergrenze                oder 12 nach § 1O dieses Buches oder nach § 7 des\nbei Betriebskrankenkassen                        Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der\nund lnnungskrankenkassen                          Landwirte versichert wäre.\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitsein-\n(1) Decken bei einer Betriebs- oder lnnungskranken-\nkommen oder Versorgungsbezüge erhält.§ 226 Abs. 2 gilt\nkasse Beiträge in Höhe von 12 vom Hundert der beitrags-\nentsprechend.\npflichtigen Einnahmen der Mitglieder zusammen mit den\nsonstigen Einnahmen die Ausgaben nicht, ist eine Erhö-\nhung der Beiträge nur möglich, wenn ihr die stimmberech-\nzweiter Titel\ntigten Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in der\nVertreterversammlung jeweils mehrheitlich zustimmen.                    Beitragspflichtige Einnahmen\nder Mitglieder\n(2) Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, setzt\ndie Aufsichtsbehörde auf Vorschlag des Vorstands die\n§ 226\nBeiträge so fest, daß sie zusammen mit den sonstigen\nEinnahmen die Ausgaben der Krankenkasse decken, oder                        Beitragspflichtige Einnahmen\nschließt die Krankenkasse. Für das Verfahren bei Schlie-                versicherungspflichtig Beschäftigter\nßung gelten die §§ 154, 155 und 164 entsprechend. Bei\n(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der\nlnnungskrankenkassen kann die Aufsichtsbehörde auch\nBeitragsbemessung zugrunde gelegt\ndie Krankenkasse mit anderen lnnungskrankenkassen\nvereinigen. Für das Verfahren bei Vereinigung gilt § 160     1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen\nentsprechend.                                                    Beschäftigung,","2534                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenver-         Angestellten sowie Renten der knappschaftlichen Renten-\nsicherung,                                                versicherung ohne die darin enthaltenen Kinderzu-\n3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnah-         schüsse.\nmen (Versorgungsbezüge),\n(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlun-\n4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente           gen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nder gesetzlichen Rentenversicherung oder Versor-          zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfal-\ngungsbezügen erzielt wird.                                len, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach\nDem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich.         diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung\ngelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessen-      nachgezahlt wird.\nden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen\nbeitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3\nund 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugs-                                    § 229\ngröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.                        Versorgungsbezüge als beitragspflichtige\n(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192                                 Einnahmen\nAbs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Sat-\n(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versor-\nzung.\ngungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschrän-\n§ 227                              kung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterblie-\nEinmalig gezahltes Arbeitsentgelt                 benenversorgung erzielt werden,\nals beitragspflichtige Einnahmen                  1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen\nDienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit\n(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendun-\nAnspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen\ngen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für\nVorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben\ndie Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum\ngezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ver-              a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,\nsicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltabrech-            b) unfallbedingte Leistungen    und   Leistungen   der\nnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit                Beschädigtenversorgung,\ndie Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen.\nc) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom\n(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendi-             Hundert des Zahlbetrags und\ngung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses\nd) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unter-\ngezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum\nschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversor-\ndes laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn\ngung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags\ndieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.\nder erhöhten Unfallversorgung,\n(3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der        2. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parla-\nFeststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für            mentarischen Staatssekretäre und Minister,\nversicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen,\n3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrich-\nsoweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt\ntungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet\ndie anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht erreicht. Die\nsind,\nanteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze ist der Teil der Jah-\nresarbeitsentgeltgrenze, der der Dauer aller Beschäfti-        4. laufende Geldleistungen und Landabgaberenten nach\ngungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufen-              dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte mit\nden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungs-              Ausnahme einer Übergangshilfe,\nzeitraums entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsent-       5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließ-\ngelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht              lich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und\nmit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem)              der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.\nArbeitsentgelt belegt sind.\nSatz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem\n(4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig     Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder über-\ngezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrech-         staatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle\nnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuord-           der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkeh-\nnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrech-              rende Leistung, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Lei-\nnungszeitraums gezahlt wird und zusammen mit dem son-           stung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge,\nstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten bei-        längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.\ntragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Jahresarbeits-\nentgeltgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt         (2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt\nnicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsent-      § 228 Abs. 2 entsprechend.\ngelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1 . Januar bis\nzum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum\nzuzuordnen ist.                                                                             § 230\n§ 228\nRangfolge der Einnahmearten\nversicherungspflichtig Beschäftigter\nRente als beitragspflichtige Einnahmen\nErreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemes-\n(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gel-      sungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der\nten Renten der Rentenversicherung der Arbeiter und              Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mit-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                2535\nglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.       festgesetzt, bestimmt die Satzung der See-Krankenkasse\nDer Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenver-          die beitragspflichtigen Einnahmen.\nsicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten\nbis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.                  (3) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die\n§§ 228 bis 231 gelten entsprechend.\n§ 231\n§ 234\nErstattung von Beiträgen\nBeitragspflichtige Einnahmen der Künstler\n(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitsein-                              und Publizisten\nkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf\n(1) Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz\nAntrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die\nversicherungspflichtige Mitglieder werden der Beitragsbe-\ndie Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen\nmessung zunächst vorläufige beitragspflichtige Einnah-\nzusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des ein-\nmen aus der Tätigkeit als selbständiger Künstler und Publi-\nmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresar-\nzist zugrunde gelegt. Als vorläufige beitragspflichtige Ein\nbeitsentgeltgrenze überschritten haben.\nnahmen gilt der dreihundertsechzigste Teil des voraus\n(2) Die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Renten-   sichtlichen Jahresarbeitseinkommens. Die endgültigen\nversicherung werden dem Mitglied durch die zuständige         beitragspflichtigen Einnahmen sind nach Ablauf eines\nKrankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge      Kalenderjahres nach dem für dieses Kalenderjahr ermittel-\nentfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der      ten Jahresarbeitseinkommen, mindestens jedoch nach\nBeitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des             dem in § 3 Abs. 1 des Künstlersozialversicherungsgeset-\nMitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten          zes genannten Jahresarbeitseinkommen festzustellen.\nhat. Der auf diese Beiträge entfallende Zuschuß zu den\nAufwendungen für die Krankenversicherung, den das Mit-            (2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die\nglied zu seiner Rente erhalten hat, ist von dem Erstat-       §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.\ntungsbetrag abzuziehen. Die ·Satzung der Krankenkasse\nkann Näheres über die Durchführung der Erstattung                                          § 235\nbestimmen.\nBeitragspflichtige Einnahmen\n§ 232                                         von Rehabilitanden, Jugendlichen\nund Behinderten in Einrichtungen\nBeitragspflichtige Einnahmen\nunständig Beschäftigter                        (1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 versicherungspflich-\ntigen Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur\n(1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige\nRehabilitation gilt als beitragspflichtige Einnahmen das\nEinnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer\nRegelentgelt, das der Berechnung des Übergangsgeldes\ndas innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsent-\nzugrunde liegt. Das Entgelt ist um das Entgelt zu kürzen,\ngelt bis zur Höhe von einem Zwölftel der Jahresarbeitsent-\ndas aus einer die Versicherungspflicht begründenden\ngeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) zugrunde zu legen. Die          Beschäftigung erzielt wird. Wird das Übergangsgeld, das\n§§ 226 bis 231 gelten.                                        Verletztengeld oder das Versorgungskrankengeld ange-\n(2) Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere      paßt, ist das Entgelt um den gleichen Vomhundertsatz zu\nunständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeits-       erhöhen. Für Teilnehmer, die kein Übergangsgeld erhal-\nentgelt insgesamt die genannte monatliche Bemessungs-        ten, sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Versicherungs-\ngrenze nach Absatz 1, sind bei der Berechnung der Bei-        pflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen der Betrag,\nträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu        der als Wert für freie Kost und Wohnung durch Verordnung\nberücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche      auf Grund § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches\nBemessungsgrenze nicht übersteigt. Auf Antrag des Mit-       festgesetzt ist.\nglieds oder eines Arbeitgebers verteilt die Krankenkasse\ndie Beiträge nach den anrechenbaren Arbeitsentgelten.             (2) Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192\nAbs. 1 Nr. 3 erhalten bleibt, sind die vom zuständigen\nRehabilitationsträger nach § 251 Abs. 1 zu tragenden\n§ 233                             Beiträge nach dem Regelentgelt zu bemessen, das der\nBerechnung des Übergangsgeldes, des Verletztengeldes\nBeitragspflichtige Einnahmen der Seeleute\noder des Versorgungskrankengeldes zugrunde liegt.\n(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahmen    Absatz 1 Satz 3 gilt.\nder dreißigste Teil des nach § 842 der Reichsversiche-\nrungsordnung festgesetzten monatlichen Durchschnitts-             (3) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 versicherungs-\nentgelts der einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung und       pflichtigen Behinderten ist als beitragspflichtige Einnah-\nSchiffsgattungen sowie der auf den Kalendertag entfal-        men das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens\nlende Teil des Vorruhestandsgeldes. Die beitragspflich-       jedoch ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der monat-\ntigen Einnahmen erhöhen sich für Seeleute, die auf den        lichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches\nSeeschiffen beköstigt werden, um ein Dreißigste! des nach     zugrunde zu legen.\n§ 842 der Reichsversicherungsordnung festgesetzten\n(4) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die\nDurchschnittssatzes für Beköstigung.\n§§ 228 bis 231 gelten entsprechend; bei Anwendung des\n(2) Ist für Seeleute ein monatlicher Durchschnittsver-    § 230 Satz 1 ist das Arbeitsentgelt vorrangig zu berück-\ndienst nach § 842 der Reichsversicherungsordnung nicht        s1cht1gen","2536                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 236                                (2) Die Satzung der Krankenkasse muß mindestens die\nBeitragspflichtige Einnahmen der Studenten               Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die\nund Praktikanten                         bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäf-\ntigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Die\n(1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 1O Versicherungs-     §§ 223 und 227, § 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und § 243\npflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Drei-     Abs. 2 gelten entsprechend.\nßigste! des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13\nAbs. 1 Nr. 2 und Abs. _2 des Bundesausbildungsförde-               (3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsent-\nrungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei      gelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung\nihren Eltern wohnen. Änderungen des Bedarfsbetrags sind         beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den\nvom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters             übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu\nan zu berücksichtigen.                                          berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der\nBeitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung\n(2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die    führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus\n§§ 228 bis 231 gelten entsprechend. Die nach§ 226 Abs. 1        der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträ-\nSatz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu          gers einzuzahlen.\nentrichten, soweit sie die nach Absatz 1 zu bemessenden\n(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalen-\nBeiträge übersteigen.\ndertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen\nBezugsgröße.\n§ 237\n(5) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.\nBeitragspflichtige Einnahmen\nversicherungspflichtiger Rentner\nBei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Bei-                               Dritter Titel\ntragsbemessung zugrunde gelegt\nBeitragssätze\n1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenver-\nsicherung,                                                                               § 241\n2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnah-                           Allgemeiner Beitragssatz\nmen und\nDie Beiträge sind nach einem Beitragssatz zu erheben,\n3. das Arbeitseinkommen.\nder in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen in\n§ 226 Abs. 2 und die§§ 228, 229 und 231 gelten entspre-        der Satzung festgesetzt wird. Soweit nichts Abweichendes\nchend.                                                          bestimmt ist, zahlen Mitglieder Beiträge nach dem allge-\nmeinen Beitragssatz. Dieser Beitragssatz gilt für Mitglie-\n§ 238                            der, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs\nWochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts\nRangfolge der Einnahmearten                     oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begrün-\nversicherungspflichtiger Rentner                  denden Sozialleistung haben.\nErreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Ren-\ntenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze,\nwerden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbe-                                          § 242\nzüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur                                  Erhöhter Beitragssatz\nBeitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.\nFür Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für minde-\nstens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres\nArbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungs-\n§ 239                            pflicht begründenden Sozialleistung haben, ist der allge-\nBeitragsbemessung bei Rentenantragstellern               meine Beitragssatz entsprechend zu erhöhen.\nBei Rentenantragstellern wird die Beitragsbemessung\nfür die Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der                                      § 243\nRente durch die Satzung geregelt. Dies gilt auch für Perso-\nnen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum                         Ermäßigter Beitragssatz\nAblauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall            (1) Besteht kein Anspruch auf Krankengeld oder\noder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. § 240          beschränkt die Krankenkasse auf Grund von Vorschriften\ngilt entsprechend.                                              dieses Buches für einzelne Mitgliedergruppen den Umfang\nder Leistungen, ist der Beitragssatz entsprechend zu\nermäßigen.\n§ 240\nBeitragspflichtige Einnahmen                       (2) Der auf Grund des ermäßigten Beitragssatzes zu\nfreiwilliger Mitglieder                    zahlende Beitrag muß in vollem .Umfang den Finanzie-\nrungsanteil an der Krankenversicherung der Rentner nach\n(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung    den §§ 270 und 272 sowie den Verwaltungskostenanteil\ndurch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß      enthalten. Beitragsabstufungen nach dem Familienstand\ndie Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Lei-          oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung\nstungsfähigkeit des freiwilligen Mitgjieds berücksichtigt.      nach § 1 O besteht, sind unzulässig.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                2537\n§ 244                                                       § 247\nErmäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende                           Beitragssatz aus der Rente\nund Zivildienstleistende\nBei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der\n(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als   Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung\ndrei Tagen wird der Beitrag für                              der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Kran-\n1. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel,    kenkassen, den der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung jeweils zum 1. Januar feststellt. Der Beitragssatz\n2. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel     ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt\ndes Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu    jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum\nentrichten war. Dies gilt nicht für aus Renten der gesetz-   30. Juni des folgenden Kalenderjahres.\nlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und\nArbeitseinkommen zu bemessende Beiträge.                                                § 248\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung                Beitragssatz aus Versorgungsbezügen\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Ver-                           und Arbeitseinkommen\nteidigung und dem Bundesminister der Finanzen durch              (1) Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für         der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitsein-\ndie Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine          kommen die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der\npauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zah-       zuständigen Krankenkasse. Gehört die Krankenkasse\nlungsweise regeln.                                           einem Landesverband an, gilt als Beitragssatz die Hälfte\ndes durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Zivildienstleistende  Krankenkassen im Landesverband. Der jeweils zum 1. Juli\nentsprechend. Bei einer Rechtsverordnung nach Absatz 2       festgestellte Beitragssatz gilt für das folgende Kalender-\ntritt an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung der jahr. Den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der\nBundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-       Krankenkassen in einem Landesverband stellt die für den\nheit.\nLandesverband zuständige Aufsichtsbehörde fest.\n(2) Absatz 1 gilt auch für freiwillige Mitglieder nach\n§ 245\nVollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, wenn\nBeitragssatz für Studenten und Praktikanten           sie zu diesem Zeitpunkt versichert sind und seit der erst-\nmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Vollen-\n(1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 1O Versicherungs-\ndung des fünfundsechzigsten Lebensjahres mindestens\npflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des\nneun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied\ndurchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Kran-\neiner Krankenkasse oder mit einem Mitglied verheiratet\nkenkassen, den der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nund nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder gering-\nordnung jeweils zum 1 . Januar feststellt. Der Beitragssatz\nfügig selbständig tätig waren.\nist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt für\nStudenten vom Beginn des auf die Feststellung folgenden\nWintersemesters, im übrigen jeweils vom 1. Oktober an.\nVierter Titel\n(2) Der Beitragssatz nach Absatz 1 gilt auch für Per-                      Tragung der Beiträge\nsonen, deren Mitgliedschaft in der studentischen Kranken-\nversicherung nach § 190 Abs. 9 endet und die sich freiwil-                                  § 249\nlig weiterversichert haben, bis zu der das Studium\nTragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger\nabschließenden Prüfung, jedoch längstens für die Dauer\nvon sechs Monaten.                                                                     Beschäftigung\n(1) Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 versicherungspflichtig\n§ 246                             Beschäftigten und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem\nArbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur\nBeitragssatz für Künstler und Publizisten             Hälfte.\n(1) Der Bemessung der monatlich zu zahlenden vor-             (2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein\nläufigen Beiträge der nach dem Künstlersozialversiche-\nrungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder ist der         1. für Beschäftigte, deren monatliches Entgelt ein Zehntel\nallgemeine Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse                 der in der Rentenversicherung der Arbeiter für Monats-\nzugrunde zu legen.                                                   bezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung) nicht über-\n(2) Der Bemessung der endgültigen Beiträge ist der              steigt,\ndurchschnittliche allgemeine Beitragssatz der zuständigen       2. für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne\nKrankenkasse im vergangenen Kalenderjahr zugrunde zu                 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen\nlegen.                                                               Jahres leisten.\n(3) Die nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen gelten ais                                 § 250\nAbschlagszahlungen. Sie sind nach Ablauf des Kalender-                  Tragung der Beiträge durch das Mitglied\njahres bis zum 31. Juli des Folgejahres mit den nach\nAbsatz 2 zu leistenden endgültigen Zahlungen auszu-                (1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge allein\ngleichen.                                                       1 . aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,","2538                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. aus den Versorgungsbezügen,                                 kann andere Zahlungsweisen vorsehen. Weist ein als Stu-\n3. aus dem Arbeitseinkommen,                                   dent zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der\nKrankenkasse auf Grund dieses Gesetzbuchs auferlegten\n4. aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236\nVerpflichtungen nicht nach, verweigert die Hochschule die\nAbs. 1.\nEinschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.\n(2) Freiwillige Mitglieder, Rentenantragsteller sowie\nSchwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2                                         § 255\nerhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.\nBeitragszahlung aus der Rente\n(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente\n§ 251\nzu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenver-\nTragung der Beiträge durch Dritte                  sicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und an\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die\n(1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf\nKrankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen\nGrund der Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen\nKrankenkassen zu zahlen. Die Beiträge sind von den\nzur Rehabilitation (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von\nZuschüssen des Trägers der Rentenversicherung und,\nÜbergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskranken-\nsoweit sie die Zuschüsse übersteigen, von den Renten\ngeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden Beiträge.\neinzubehalten.\n(2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein        (2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von\n1. für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen     Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständi-\nJugendlichen,                                             gen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung\naus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten;§ 51\n2. für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflich-\nAbs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Wird die\ntigen Behinderten, wenn das tatsächliche Arbeitsent-\ngelt niedriger als der nach § 235 Abs. 3 maßgebliche      Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückstän-\ndigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Trä-\nMindestbetrag ist; im übrigen gilt § 249 Abs. 1 ent-\nsprechend.                                                ger der Rentenversicherung haftet mit dem Zuschuß zu\nden Aufwendungen für die Krankenversicherung.\nFür die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen\nBehinderten sind die Beiträge, die der Träger der Einrich-\ntung zu tragen hat, von den für die Behinderten zustän-                                     § 256\ndigen Leistungsträgern zu erstatten.                                   Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen\n(3) Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die         (1) Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der\nnach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versiche-          gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, haben die\nrungspflichtigen Mitglieder.                                  Zahlstellen der Versorgungsbezüge- die Beiträge aus Ver-\nsorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige\n(4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und\nKrankenkasse zu zahlen. Die zu zahlenden Beiträge wer-\nZivildienstleistende im Falle des§ 193 Abs. 2 und 3.\nden fällig mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge; von\ndenen sie einzubehalten sind. Die Zahlstellen haben der\nKrankenkasse die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen.\nfünfter Titel\nBezieht das Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren\nZahlung der Beiträge                          Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge\nzusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen\n§ 252                            Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, ver-\nBeitragszahlung                        teilt die Krankenkasse auf Antrag des Mitglieds oder einer\nder Zahlstellen die Beiträge.\nSoweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist,\nsind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu            (2) § 255 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die\ntragen hat.                                                   Krankenkasse zieht die Beiträge aus nachgezahlten Ver-\nsorgungsbezügen ein. Dies gilt nicht für Beiträge aus\n§ 253                            Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der Versor-\ngungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung. Die\nBeitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt               Erstattung von Beiträgen obliegt der zuständigen Kranken-\nFür die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer  kasse. Die Krankenkassen können mit den Zahlstellen der\nversicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vor-        Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren.\nschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag               (3) Die Krankenkasse überwacht die Beitragszahlung.\nnach den §§ 28 d bis 28 n und § 28 r des Vierten Buches.      Sind für die Überwachung der Beitragszahlung dürch eine\nZahlstelle mehrere Krankenkassen zuständig, haben sie\nzu vereinbaren, daß eine dieser Krankenkassen die Über•\n§ 254                            wachung für die beteiligten Krankenkassen übernimmt.\nBeitragszahlung der Studenten                   § 98 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.\nVersicherungspflichtige Studenten haben vor der Ein-           (4) Zahlstellen, die regelmäßig an weniger als dreißig\nschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die             beitragspflichtige Mitglieder Versorgungsbezüge aus•\nBeiträge für das Semester im voraus an die zuständige         zahlen, können bei der zuständigen Krankenkasse bean-\nKrankenkasse zu zahlen. Die Satzung der Krankenkasse          tragen, daß das Mitglied die Beiträge selbst zahlt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                               2539\nZweiter Abschnitt                                             Dritter Abschnitt\nBeitragszuschüsse                               Verwendung und Verwaltung der Mittel\n§ 257                                                        § 259\nBeitragszuschüsse für Beschäftigte                                  Mittel der Krankenkasse\n(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung        Die Mittel der Krankenkasse umfassen die Betriebsmit-\nversicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens       tel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen.\nder Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind,\nerhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß die\n§ 260\nHälfte des Beitrags, der für einen versicherungspflichtig\nBeschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitglied-                            Betriebsmittel\nschaft besteht, zu zahlen wäre, höchstens jedoch die\n(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden\nHälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben.\nBestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere                1. für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehe-\nBeschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitge-        nen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten,\nber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen     2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Ver-\nArbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses ver-           waltungsvermögen.\npflichtet.\n(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jah-      (2) Die Betriebsmittel sollen im Durchschnitt des Haus-\nresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) versicherungs-   haltsjahres monatlich das Eineinhalbfache des nach dem\nfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und      Haushaltsplan der Krankenkasse auf einen Monat entfal-\nlenden Betrages der Ausgaben für die in Absatz 1 Nr. 1\n1. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen       genannten Zwecke nicht übersteigen. Bei der Feststellung\nversichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die  der vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen und\nbei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10    Verpflichtungen der Krankenkasse zu b8rücksichtigen,\nversichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen       soweit sie nicht der Rücklage oder dem Verwaltungsver-\nkönnen, die der Art nach den Leistungen dieses          mögen zuzuordnen sind. Durchlaufende Gelder bleiben\nBuches entsprechen,                                     außer Betracht.\noder\n(3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang\n2. als landwirtschaftliche Unternehmer nach § 2 Abs.        bereitzuhalten und im übrigen so anzulegen, daß sie für\nNr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-    die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind.\nrung der Landwirte versichert sind,\nerhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß.\n§ 261\nDer Zuschuß beträgt die Hälfte des Beitrags, den der\nBeschäftigte bei der Krankenkasse zu zahlen hätte, die bei                             Rücklage\nVersicherungspflicht zuständig wäre, höchstens jedoch die\n(1) Die Krankenkasse hat zur Sicherstellung ihrer Lei-\nHälfte des Betrages, den er für seine Krankenversicherung\nstungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden.\nzu zahlen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt.\n(3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5              (2) Die Satzung bestimmt die Höhe der Rücklage in\nAbs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der einem Vomhundertsatz des nach dem Haushaltsplan\nVorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder        durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der\nanteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 oder 2 hatten,     Ausgaben für die in§ 260 Abs. 1 Nr. 1 genannten Zwecke\nbleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandslei-     (Rücklagesoll). Die Rücklage muß mindestens ein Viertel\nstungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes       und darf höchstens das Einfache des Betrages der auf den\nVerpflichteten erhalten. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Monat entfallenden Ausgaben nach Satz 1 betragen.\nBeitrags, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld als           (3) Die Krankenkasse kann Mittel aus der Rücklage den\nversicherungspflichtig Beschäftigter zu zahlen hätte, höch- Betriebsmitteln zuführen, wenn Einnahme- und Ausgabe-\nstens jedoch die Hälfte des Betrages, den er zu zahlen hat. schwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                          durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können. In\ndiesem Fall soll die Rücklage in Anspruch genommen\nwerden, wenn dadurch Beitragssatzerhöhungen während\n§ 258                           des Haushaltsjahres vermieden werden.\nBeitragszuschüsse für Teilnehmer an einer\nberufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation               (4) Ergibt sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans,\ndaß die Rücklage geringer ist als das Rücklagesoll, ist bis\nBezieher von Übergangsgeld, die nach§ 8 Abs. 1 Nr. 4     zur Erreichung des Rücklagesolls die Auffüllung der Rück-\nvon der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom      lage mit einem Betrag in Höhe von mindestens einem\nzuständigen Leistungsträger einen Zuschuß zu ihrem           Viertel des Rücklagesolls im Haushaltsplan vorzusehen.\nKrankenversicherungsbeitrag. Als Zuschuß ist der Betrag      Satz 1 gilt nicht, wenn allein wegen der Auffüllung der\nzu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei       Rücklage eine Beitragssatzerhöhung erforderlich würde.\nKrankenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens\njedoch der Betrag, der an das private Krankenversiche-          (5) Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, ist der\nrungsunternehmen zu zahlen ist.                              übersteigende Betrag den Betriebsmitteln zuzuführen.","2540                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\n(6) Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen Mitteln                              § 264\nso anzulegen, daß sie für den nach Absatz 1 genannten\nÜbernahme der Krankenbehandlung\nZweck verfügbar ist. Sie wird vorbehaltlich des § 262 von\nder Krankenkasse verwaltet.                                               für nicht Versicherungspflichtige\ngegen Kostenerstattung\n§ 262                               Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose,\ndie nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für\nGesamtrücklage\nandere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesminister\n(1) Die Satzungen der Landesverbände können bestim-       für Arbeit und Sozialordnung bezeichneten Personen-\nmen, daß die von den Verbandsmitgliedern zu bildenden        kreise die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der\nRücklagen bis zu einem Drittel des Rücklagesolls von dem     Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den\nLandesverband als Sondervermögen (Gesamtrücklage)            Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwal-\nverwaltet werden. Die Gesamtrücklage ist vorrangig vor        tungskosten gewährleistet wird.\ndem von der Krankenkasse verwalteten Teil der Rücklage\naufzufüllen.\n(2) Die im laufe eines Jahres entstehenden Kapitaler-                           Vierter Abschnitt\nträge und die aus den Veräußerungen erwachsenden                                   Finanzausgleiche\nGewinne der Gesamtrücklage werden gegen die aus Ver-\näußerungen entstehenden Verluste ausgeglichen. Der                                   Erster Titel\nUnterschied wird auf die beteiligten Krankenkassen nach\nder Höhe ihres Rücklageguthabens beim Landesverband                              Finanzausgleiche\nim Jahresdurchschnitt umgelegt.                                      innerhalb einer Krankenkassenart\n(3) Ergibt sich nach Absatz 2 ein Überschuß, wird er den                              § 265\nKrankenkassen ausgezahlt, deren Rücklageguthaben\nbeim Landesverband den nach Absatz 1 bestimmten                    Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle\nAnteil erreicht hat. Ist dieses Rücklageguthaben noch nicht      Die Satzungen der Landesverbände und der Verbände\nerreicht, wird der Überschuß bis zur Höhe des fehlenden       der Ersatzkassen können eine Umlage der Verbandsmit-\nBetrages nicht ausgezahlt, sondern gutgeschrieben. Ergibt     glieder vorsehen, um die Kosten für aufwendige Leistungs-\nsich nach Absatz 2 ein Fehlbetrag, wird er dem Rücklage-      fälle und für andere aufwendige Belastungen ganz oder\nguthaben der Krankenkassen zur Last geschrieben.              teilweise zu decken.\n(4) Die Krankenkasse kann über ihr Rücklageguthaben\nbeim Landesverband erst. verfügen, wenn die von ihr                                      § 266\nselbst verwalteten Rücklagemittel verbraucht sind. Hat die\nKrankenkasse ihr Rücklageguthaben verbraucht, kann sie               Finanzausgleich auf Landesverbandsebene\nvon dem Landesverband ein Darlehen aus der Gesamt-                    bei überdurchschnittlichen Bedarfssätzen\nrücklage erhalten. Die Satzung des Landesverbands trifft        (1) Die Satzungen der Landesverbände haben einen\nRegelungen über die Voraussetzungen der Darlehens-           Finanzausgleich für den Fall vorzusehen, daß der Bedarfs-\ngewährung, die Rückzahlung und die Verzinsung.               satz (§ 145 Abs. 2) einer Krankenkasse den durchschnitt-\n(5) Die Gesamtrücklage ist so anzulegen, daß sie für die  lichen Bedarfssatz aller Verbandsmitglieder um mehr als\nin § 261 Abs. 1 und 4 genannten Zwecke verfügbar ist.        10 vom Hundert übersteigt.\n(2) Die Satzungen der Landesverbände haben Bestim-\n§ 263                           mungen zu enthalten, die das Nähere über Voraussetzun-\nVerwaltungsvermögen                       gen, Umfang, Finanzierung und Durchführung des Finanz-\nausgleichs regeln. Der Finanzausgleich hat die unter-\n(1) Das      Verwaltungsvermögen     der   Krankenkasse   schiedlichen Risikostrukturen der Krankenkassen zu\numfaßt                                                       berücksichtigen. Ein allgemeiner Finanzausgleich der Aus-\n1. Vermögensanlagen, die der Verwaltung der Kranken-         gaben ist nicht zulässig. Der Finanzausgleich kann befri-\nkasse sowie der Führung ihrer betrieblichen Einrichtun- stet und mit Auflagen verbunden werden.\ngen (Eigenbetriebe) zu dienen bestimmt sind,\n(3) Das Finanzausgleichsverfahren wird auf Antrag des\n2. die zur Anschaffung und Erneuerung dieser                 Vorstands der Krankenkasse eingeleitet. Der Landesver-\nVermögensteile und für künftig zu zahlende Versor-      band führt den Finanzausgleich durch. Vor der Durchfüh-\ngungsbezüge der Bediensteten und ihrer Hinterbliebe-    rung des Finanzausgleichs hat der Landesverband die\nnen bereitgehaltenen Geldmittel,                        Ursachen des überdurchschnittlichen Bedarfssatzes nach\nsoweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Kranken-       Absatz 1 gemeinsam mit der Krankenkasse zu untersu-\nkasse erforderlich sind. Zum Verwaltungsvermögen gehö-       chen und Maßnahmen festzulegen, die geeignet sind, die\nren auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der       Finanzlage der Krankenkasse zu verbessern. Dazu gehört\nVerwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe           insbesondere eine Wirtschaftlichkeitsprüfung einschließ-\nerforderlich sind.                                           lich einer Prüfung der Verwaltungskosten. Die Kranken-\nkasse ist verpflichtet, die festgelegten Maßnahmen mit\n(2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch sonstige Ver-     Unterstützung des Landesverbands zu ergreifen. Eine\nmögensanlagen auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder       Krankenkasse, die dieser Verpflichtung nicht nachkommt,\nErmächtigung, soweit sie nicht den Betriebsmitteln, der      hat die Hilfe zurückzuzahlen und darf künftig keine Hilfe\nRücklage oder einem Sondervermögen zuzuordnen sind.          mehr erhalten.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                              2541\n§ 267                          4. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft\nFinanzielle Hilfen in besonderen Notlagen                nach den §§ 195 bis 200 und 200 b der Reichsver-\nsicherungsordnung,\n(1) Die Satzungen der Spitzenverbände können Bestim-\n5. Fahrkosten nach den§§ 60 bis 62, soweit sie von den\n~ungen über finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen\nKrankenkassen zu tragen sind,\neiner Krankenkasse ihrer Kassenart vorsehen. Vorausset-\nzung ist, daß der Bedarfssatz dieser Krankenkasse den       6. Sterbegeld nach den §§ 58 und 59.\nbundesdurchschnittlichen Bedarfssatz der Kassenart um\nAufwendungen für satzungsgemäße Mehr- und Erpro-\nmehr als 12,5 vom Hundert übersteigt und daß ein Finanz-\nbungsleistungen nach den §§ 65 bis 67 sowie für Mehr-\nausgleichsverfahren nach § 266 durchgeführt worden ist.\nleistungen nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über den wei-\nNäheres über Voraussetzungen, Umfang, Finanzierung\nteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der\nund Durchführung der finanziellen Hilfen regeln die Sat-\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4,\nzungen. Die Satzungsbestimmungen bedürfen der Zustim-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Spitzenver-\nArtikel 22 Nr. 1 des· Gesetzes vom 22. Dezember 1983\nbands. Eine Krankenkasse kann die Hilfe innerhalb von\n(BGBI. 1 S. 1532) geändert worden ist, bleiben außer\nsechzig Kalendermonaten nur einmal erhalten. § 266\nBetracht. Die Aufwendungen für die Leistungen der\nAbs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nKnappschaftsärzte und -Zahnärzte werden in der gleichen\n(2) Der Vorstand des Spitzenverbands entscheidet über    Weise berechnet wie für Kassenärzte und -zahnärzte.\ndie Hilfe auf Antrag des Vorstands der Krankenkasse nach\nAnhörung der Mitglieder des Spitzenverbands. Vor der           (2) Leistungen nach Absatz 1 sind ausgleichsfähig,\nEntscheidung über die Hilfe hat der Spitzenverband die      soweit sie nicht von der Krankenkasse als Eigenanteil zu\nUrsachen des überdurchschnittlichen Bedarfssatzes nach      tragen sind. Jede Krankenkasse hat mindestens 5 vom\nAbsatz 1 gemeinsam mit der Krankenkasse und, wenn die       Hundert, höchstens 30 vom Hundert der Leistungsaufwen-\nKrankenkasse einem Landesverband angehört, mit dem          dungen selbst zu tragen. Das Nähere über die Ermittlung\nLandesverband zu untersuchen und Maßnahmen festzule-        des als Eigenanteil zu tragenden Vomhundertsatzes der\ngen, die geeignet sind, die Finanzlage der Krankenkasse     Leistungsaufwendungen regelt die Verordnung nach\nzu verbessern.§ 266 Abs. 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.  § 273. Hierbei ist der Anteil der Rentner an den Mitgliedern\neiner Krankenkasse im Vergleich zum Anteil der Rentner\nan den Mitgliedern aller am Ausgleichsverfahren teilneh-\nZweiter Titel                         menden Krankenkassen so zu berücksichtigen, daß mit\nsteigendem Rentneranteil der Krankenkasse der Vomhun-\nFinanzausgleich\ndertsatz sinkt. Die in§ 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 sowie die in\nin der Krankenversicherung der Rentner\n§ 245 Abs. 2 genannten Personen bleiben hierbei außer\nBetracht.\n§ 268\nFinanzierung der Krankenversicherung der Rentner              (3) Das Bundesversicherungsamt stellt den Rentneran-\nteil nach Absatz 2 im Rahmen der Feststellung des Finan-\n(1) Leistungsaufwendungen für die auf Grund des          zierungsanteils nach § 272 fest.\nBezugs einer Rente versicherungspflichtigen Rentner und\nihre nach § 10 versicherten Angehörigen werden gedeckt\n1. durch Beiträge aus den Renten der gesetzlichen Ren-                                  § 270\ntenversicherung, den Versorgungsbezügen und dem                   Berechnung des Finanzierungsanteils\nArbeitseinkommen, soweit sie von versicherungspflich-                        der Krankenkassen\ntigen Mitgliedern, die eine Rente der gesetzlichen Ren-\ntenversicherung beziehen, zu tragen sind, und               Der Finanzierungsanteil der Krankenkassen ist durch\nBeiträge der Mitglieder in einem Vomhundertsatz der bei-\n2. im übrigen durch einen Finanzierungsanteil der Kran-\ntragspflichtigen Einnahmen aufzubringen. Außer Betracht\nkenkassen.\nbleiben die in § 268 Abs. 1 Nr. 1 genannten und die nach\n(2) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen am     § 245 Abs. 1 und 2 zu erhebenden Beiträge. Der Vomhun-\nFinanzausgleich nicht teil.                                dertsatz entspricht dem Verhältnis der durch Beiträge nicht\ngedeckten ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen für\n§ 269                           versicherungspflichtige Rentner aller Krankenkassen zu\nder Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglie-\nAusgleichsfähige Leistungsaufwendungen\nder aller Krankenkassen. Bei der Berechnung der Summe\n(1) Leistungsaufwendungen im Sinne des § 268 Abs. 1       der beitragspflichtigen Einnahmen bleiben außer Betracht\nsind Aufwendungen für                                        1. die Beträge der Renten der gesetzlichen Rentenversi-\n1. Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von                cherung, der Versorgungsbezüge und des Arbeitsein-\nKrankheiten nach den §§ 22, 23 Abs. 1 und den §§ 25          kommens, die bei versicherungspflichtigen Mitgliedern,·\nund 26,                                                      die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung\nbeziehen, zur Beitragsbemessung herangezogen wur-\n2. Krankenbehandlung nach den§§ 28 bis 33 und 37 bis\nden,\n39 und 42 einschließlich der für diese Leistungen in\nHärtefällen nach den §§ 61 und 62 von den Kranken-       2. die beitragspflichtigen Einnahmen der in § 5 Abs. 1\nkassen zu übernehmenden Aufwendungen,                        Nr. 10 und 11 und in§ 245 Abs. 2 genannten Personen\n3. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach den §§ 53             und\nbis 57,                                                  3. die Beitragsrückzahlung nach § 65.\n3.","2542                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 271                                                         § 273\nAusgleichsanspruch und -verpflichtung                                 Verordnungsermächtigung\nder Krankenkassen\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung regelt\n(1) Übersteigen die ausgleichsfähigen Leistungsaufwen-     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ndungen einer Krankenkasse ihren Finanzierungsanteil           tes das Nähere über\nnach § 270, hat sie in Höhe des Unterschiedsbetrags\n1 . die inhaltliche und zeitliche Abgrenzung der aus-\nAnspruch auf von versicherungspflichtigen Mitgliedern mit\ngleichsfähigen Leistungsaufwendungen sowie der Bei-\nRentenbezug entrichtete Beiträge aus Renten der gesetz-\nträge nach § 270,\nlichen Rentenversicherung, VersorGungsbezügen und\nArbeitseinkommen sowie auf überschießende Beträge             2. die Ermittlung der Summe der beitragspflichtigen Ein-\nnach Absatz 2.                                                    nahmen der Mitglieder nach § 270,\n3. die Ermittlung des von jeder Krankenkasse als Eigen-\n(2) Übersteigt der Finanzierungsanteil einer Kranken-\nanteil zu tragenden Vomhundertsatzes nach § 269\nkasse nach § 270 ihre ausgleichsfähigen Leistungsauf-\nAbs. 2 einschließlich der Ermittlung der Mitglieder- und\nwendungen, steht der überschießende Betrag den Kran-\nRentnerzahlen,\nkenkassen zu, deren ausgleichsfähige Leistungsaufwen-\ndungen ihren Finanzierungsanteil übersteigen.                  4. die Ermittlung der Vomhundertsätze nach den §§ 270\nund 272 Abs. 1,\n5. die Berechnung und Zahlung der auf die Krankenkas-\n§ 272                                  sen entfallenden Beiträge aus den Renten der gesetzli-\nFeststellung der Finanzierungsanteile                    chen Rentenversicherung, den Versorgungsbezügen\nder Krankenkassen                              und dem Arbeitseinkommen nach § 268 Abs. 1 sowie\ndurch das Bundesversicherungsamt                        der nach § 231 Abs. 2 erstatteten Beträge,\n(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt den Vomhun-       6. die Fälligkeit der Beträge und die Verzinsung bei Ver-\ndertsatz nach § 270 und gibt ihn bekannt. Es stellt jeweils        zug,\nim voraus für ein Kalenderhalbjahr den Vomhundertsatz          7. das Verfahren bei der Durchführung des Finanzaus-\nvorläufig fest. Bei der Berechnung der monatlich von den           gleichs sowie die hierfür von den Krankenkassen und\nKrankenkassen zu tragenden Finanzierungsanteile legen              den Rentenversicherungsträgern mitzuteilenden An-\ndie Krankenkassen diesen Vomhundertsatz, die voraus-               gaben.\nsichtlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen für\ndie versicherungspflichtigen Rentner und für ihre nach\nFünfter Abschnitt\n§ 10 versicherten Angehörigen sowie die voraussichtliche\nSumme der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder           Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände\nzugrunde. Für die Berechnung dieser Einnahmen gilt\n§ 270 entsprechend. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist                                    § 274\nder hierfür maßgebliche Vomhundertsatz aus den für die-                  Prüfung der. Geschäfts-, Rechnungs-\nses Jahr erstellten Geschäfts- und Rechnungsergebnissen                           und Betriebsführung\nder beteiligten Krankenkassen sowie der Rentenversiche-\nrungsträger zu ermitteln. Die nach Satz 3 geleisteten Zah-        (1) Das Bundesversicherungsamt und die für die Sozial-\nlungen gelten als Abschlagszahlungen. Sie sind nach            versicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden\nBekanntgabe des Vomhundertsatzes nach Satz 5 mit den           der Länder haben mindestens alle fünf Jahre die\nendgültig für das Geschäftsjahr zu leistenden Zahlungen        Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der ihrer\nauszugleichen.                                                 Aufsicht unterstehenden Krankenkassen zu prüfen. Der\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat minde-\n(2) Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nach           stens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und\nAbsatz 1 Satz 5 stellt das Bundesversicherungsamt für          Betriebsführung der Spitzenverbände der Krankenkassen,\nalle Beteiligten verbindlich fest, mit welchen Beträgen die    die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Ver-\nSumme der beitragspflichtigen Einnahmen, die Beiträge          waltungsbehörden der Länder haben mindestens alle fünf\nund die ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen der            Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung\nBerechnung des Vomhundertsatzes zugrunde zu legen              der Landesverbände der Krankenkassen zu prüfen. Der\nsind. Dabei kann es zum Zweck der einheitlichen Zuord-         Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann die\nnung und Erfassung der für die Berechnung maßgeblichen         Prqfung der bundesunmittelbaren Krankenkassen und der\nDaten über die Vorlage der Geschäfts- und Rechnungser-         Spi'tzenverbände der Krankenkassen, die für die Sozial-\ngebnisse hinaus weitere Auskünfte und Nachweise verlan-        versicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden\ngen. Weicht die Feststellung nach Satz 1 von den Beträ-        der Länder können die Prüfung der landesunmittelbaren\ngen ab, die der Versicherungsträger in den Geschäfts- und      Krankenkassen und der Landesverbände der Krankenkas-\nRechnungsergebnissen gemeldet hat, ist dieser vor              sen auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung\nBekanntgabe des Vomhundertsatzes zu unterrichten.              übertragen, die bei der Durchführung der Prüfung unab-\nWerden nach Abschluß der Ermittlung des Vomhundert-            hängig ist, oder eine solche Prüfungseinrichtung errichten.\nsatzes nach Absatz 1 Satz 5 sachliche oder rechnerische        Die Prüfung hat sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb\nFehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, hat das      zu erstrecken; sie umfaßt die Prüfung seiner Gesetzmäßig-\nBundesversicherungsamt diese erst bei der Ermittlung des       keit und Wirtschaftlichkeit. Die Krankenkassen und die\nVomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 5 beim nächsten            Verbände der Krankenkassen haben auf Verlangen alle\nFinanzausgleichsverfahren nach den dafür geltenden Vor-        Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die\nschriften zu berücksichtigen.                                  zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                              2543\n{2) Die Kosten, die den mit der Prüfung befaßten Stellen      nenkreis nicht notwendig erscheinen; dies qilt insbe-\nentstehen, tragen die Krankenkassen und die Verbände            sondere für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen im\nnach dem Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen           Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschluß-\nihrer Mitglieder. Das Nähere über die Erstattung der            heilbehandlung),\nKosten einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse regeln    2. ob Schwerpflegebedürftigkeit vorliegt (§ 53); dies ist in\nfür die Prüfung der bundesunmittelbaren Krankenkassen           der Regel auf Grund einer Untersuchung des Versi-\nund der Spitzenverbände der Bundesminister für Arbeit           cherten in seiner häuslichen Umgebung zu prüfen; die\nund Sozialordnung, für die Prüfung der landesunmittel-          Prüfung soll auch Möglichkeiten zur Rehabilitation ein-\nbaren Krankenkassen und der Landesverbände die für              beziehen und ist in angemessenen Zeitabständen zu\ndie . Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal-           wiederholen,\ntungsbehörden der Länder.\n3. bei Kostenübernahme einer Behandlung außerhalb des\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung          Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs, ob die Behand-\nkann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Ver-             lung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbe-\nwaltungsvorschriften für die Durchführung der Prüfungen         reichs dieses Gesetzbuchs möglich ist (§ 18),\nerlassen. Dabei ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch    4. ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege\nzwischen den Prüfungseinrichtungen vorzusehen.                  länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1).\n(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen\ndurch den Medizinischen Dienst prüfen lassen\n1. die medizinischen Voraussetzungen für die Durchfüh-\nNeuntes Kapitel                            rung der kieferorthopädischen Behandlung (§ 29),\nMedizinischer Dienst                      2. vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel\nder Krankenversicherung                          erforderlich ist(§ 33); der Medizinische Dienst hat hier-\nbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Ortho-\nErster Abschnitt                          pädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,\nAufgaben                           3. bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten\nDialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzel-\n§ 275                               falls notwendig und wirtschaftlich ist.\nBegutachtung und Beratung                       (4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der\n(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimm-     Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten\nten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder        Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen\nHäufi9keit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsver-       Dienst zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medi-\nlauf erforderlich ist, verpflichtet,                         zinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und\nBeratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssiche-\n1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prü-\nrung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbrin-\nfung von Voraussetzung, Art und Umfang der Leistung,\ngern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse\n2. zur Einleitung von Maßnahmen zur Reh.abilitation, ins-    von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prü-\nbesondere zur Aufstellung eines Gesamtplans nach § 5    fungsausschüsse.\nAbs. 3 des Gesetzes über die Angleichung der Leistun-\ngen zur Rehabilitation, im Benehmen mit dem behan-         (5) Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der\ndelnden Arzt,                                           Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem\närztlichen Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt,\n3. bei Arbeitsunfähigkeit\nin die ärztliche Behandlung einzugreifen.\na) zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbeson-\ndere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungs-\nträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähig-                                § 276\nkeit, oder\nZusammenarbeit\nb) zur Beseitigung von begründeten Zweifeln an der\nArbeitsunfähigkeit, insbesondere auf Verlangen des      (1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Medizini-\nArbeitgebers, wenn er begründete Zweifel an der      schen Dienst die für die Beratung und Begutachtung erfor-\nArbeitsunfähigkeit darlegt,                          derlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu ertei-\nlen. Unterlagen, die der Versicherte über seine Mitwir-\neine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dien:.     kungspflicht nach den §§ 60 und 65 des Ersten Buches\nstes der Krankenversicherung {Medizinischer Dienst) ein-     hinaus seiner KranKenkasse freiwillig selbst überlassen\nzuholen.                                                     hat, dürfen an den Medizinischen Dienst nur weitergege-\nben werden, soweit der Versicherte eingewilligt hat. Für\n(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen\ndie Einwilligung gilt § 67 Satz 2 des Zehnten Buches.\nDienst prüfen zu lassen\n1 . die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24,        (2) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene\n40 und 41 unter Zugrundelegung eines ärztlichen         Daten nur erheben und erfassen, soweit dies für die Prü-\nBehandlungsplans vor Bewilligung und bei beantragter    fungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen\nVerlängerung; die Spitzenverbände der Krankenkas-       nach § 275 erforderlich ist. Die rechtmäßig erhobenen und\nsen können gemeinsam und einheitlich Ausnahmen          erfaßten personenbezogenen Daten dürfen nur für die in\nzulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Perso-     § 275 genannten Zwecke verwendet werden, für andere","2544                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nZwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozial-      errichtet werden. Die Beschlüsse bedürfen der Zustim-\ngesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. Die personenbe-      mung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten\nzogenen Daten sind nach fünf Jahren zu löschen. Die           Verwaltungsbehörden der betroffenen Länder.\n§§ 286, 287 und 304 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten\nfür den Medizinischen Dienst entsprechend. Der Medizini-\nsche Dienst darf in Dateien nur Angaben zur Person und                                     § 279\nHinweise auf bei ihm vorhandene Akten aufnehmen.                           Verwaltungsrat und Geschäftsführer\n(3) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt          (1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der Verwal-\n§ 25 des Zehnten Buches entsprechend.                          tungsrat und der Geschäftsführer.\n(4) Wenn es im Einzelfall zu einer gutachtlichen Stel-         (2) Der Verwaltungsrat wird von den Vertreterversam~-\nlungnahme über die Notwendigkeit und Dauer der statio-         lungen der Mitglieder gewählt. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis\nnären Behandlung des Versicherten erforderlich ist, sind\n4, Abs. 6 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Buchstabe b und c und Nr. 6\ndie Ärzte des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen\nBuchstabe a des Vierten Buches gilt entsprechend.\n8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser und\nBeschäftigte des Medizinischen Dienstes sind nicht wähl-\nVorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zu betreten,\num dort die Krankenunterlagen einzusehen und, soweit           bar.\nerforderlich, den Versicherten untersuchen zu können.              (3) Der Verwaltungsrat hat höchstens sechzehn Vertr~-\nter. Sind mehrere Landesverbände einer Kassenart Mit-\nglieder des Medizinischen Dienstes, kann die Zahl der\n§ 277                             Vertreter im Verwaltungsrat angemessen erhöht werden.\nMitteilungspflichten                      Die Mitglieder haben sich über die Zahl der Vertreter, ?ie\nauf die einzelne Kassenart entfällt, zu einigen. Kommt eine\n(1) Der Medizinische Dienst hat dem an der kassen- und\nEinigung nicht zustande, entscheidet die für die ~ozialver-\nvertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, sonsti-\nsicherung zuständige oberste Verwaltungsbehorde des\ngen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine\ngutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, und der Kran-         Landes.\nkenkasse das Ergebnis der Begutachtung und die erfor-               (4) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Medizi-\nderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. Der Ver-         nischen Dienstes nach den Richtlinien des Verwaltungs-\nsicherte kann der Mitteilung über den Befund an die Lei-       rats. Er stellt den Haushaltsplan auf und vertritt den Medi-\nstungserbringer widersprechen.                                 zinischen Dienst gerichtlich und außergerichtlich.\n(2) Die Krankenkasse hat, solange ein Anspruch auf             (5) Die Fachaufgaben des Medizinischen Dienstes wer-\nFortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, dem Arbeitgeber       den von Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe wahr-\nund dem Versicherten das Ergebnis des Gutachtens des\ngenommen; der Medizinische Dienst hat vorrangig Gut-\nMedizinischen Dienstes über die Arbeitsunfähigkeit mitzu-\nteilen, wenn das Gutachten mit der Bescheinigung des           achter zu beauftragen.\nKassenarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt. Die Mittei-          (6) Folgende Vorschriften des Vierten Buches gelten\nlung darf keine Angaben über die Krankheit des Versicher-       entsprechend:§§ 34, 37, 38, 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 und\nten enthalten.                                                  Abs. 2, §§ 41 , 42 Abs. 1 bis 3, § 43 Abs. 2, §§ 58, 59\nAbs. 1 bis 3, Abs. 5 und 6, §§ 60, 62 Abs. 1 Satz 1 erster\nHalbsatz, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 4 und Abs. 4 bis 6,\nZweiter Abschnitt\n§ 63 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und 5, § 64\nOrganisation                           Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 66\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2.\n§ 278\nArbeitsgemeinschaft                                                    § 280\n(1) In jedem Land wird eine von den Krankenkassen der                    Aufgaben des Verwaltungsrats\nin Absatz 2 genannten Kassenarten gemeinsam getra-\ngene Arbeitsgemeinschaft „Medizinischer Dienst der Kran-           (1) Der Verwaltungsrat hat\nkenversicherung\" errichtet. Die Arbeitsgemeinschaft ist        1. die Satzung zu beschließen,\nnach Maßgabe des Artikels 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 des\n2. den Haushaltsplan festzustellen,\nGesundheits-Reformgesetzes eine rechtsfähige Körper-\nschaft des öffentlichen Rechts.                                3. die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prü-\nfen,\n(2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die Landes-\nverbände der Orts-, Betriebs- und lnnungskrankenkassen,        4. Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizini-\ndie landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Verbände             schen Dienstes unter Berücksichtigung der Empfehlun-\nder Ersatzkassen.                                                    gen der Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 282)\naufzustellen,\n(3) Bestehen in einem Land mehrere Landesverbände\neiner Kassenart, kann durch Beschluß der Mitglieder der        5. Nebenstellen zu errichten und aufzulösen,\nArbeitsgemeinschaft in einem Land ein weiterer Medizini-        6. den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu wäh-\nscher Dienst errichtet werden. Für mehrere Länder kann\nlen und zu entlasten.\ndurch Beschluß der Mitglieder der betroffenen Arbeits-\ngemeinschaften ein gemeinsamer Medizinischer Dienst             § 21 0 Abs. 1 gilt entsprechend.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                               2545\n(2) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfa-                              Zehntes Kapitel\ncher Mehrheit der Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über\nVersicherungs- und Leistungsdaten,\nHaushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und\nDatenschutz.\nÄnderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei\nDritteln der Mitglieder.\nErster Abschnitt\n§ 281                                                Informationsgrundlagen\nFinanzierung und Aufsicht\n(1) Die zur Finanzierung des Medizinischen Dienstes                                Erster Titel\nerforderlichen Mittel werden von den Mitgliedern des Medi-            Grundsätze der Datenverwendung\nzinischen Dienstes durch eine Umlage aufgebracht. Die\nMittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzel-\n§ 284\nnen Krankenkassen im Land am 1 . Oktober jeden Jahres\naufzuteilen.                                                                    Personenbezogene Daten\nbei den Krankenkassen\n(2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen ein-\nschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69, § 70         (1) Die Krankenkassen dürfen personenbezogene und\nAbs. 5, § 72 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, die     personenbeziehbare Daten für Zwecke der Krankenversi-\ncherung nur erheben und erfassen, soweit diese für\n§§ 73 bis 77 Abs. 1 und § 79 Abs. 1 und 2 des Vierten\nBuches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches          1. die Feststellung des Versicherungsverhältnisses (§§ 5\nerlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das                 bis 10) und der Mitgliedschaft (§§ 186 bis 193),\nVermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten Buches             2. die Ausstellung des Kranken- oder Berechtigungs-\nentsprechend.                                                       scheins (§ 15) oder der Krankenversichertenkarte\n(§ 291 ),\n(3) Der Medizinische Dienst untersteht der Aufsicht der\nfür die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal-         3. die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge,\ntungsbehörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat. § 87            deren Tragung und Zahlung (§§ 223 bis 256) sowie\nAbs. 1 Satz 2 und die §§ 88 und 89 des Vierten Buches               deren Rückzahlung (§ 65),\nsowie § 274 gelten entsprechend. § 275 Abs. 5 ist zu            4. die Prüfung der Leistungspflicht und die Gewährung\nbeachten.                                                           von Leistungen an Versicherte (§§ 2 und 11) ein-\nschließlich der Verfahren bei Kostenerstattung und in\n§ 282                                   Härtefällen,\nKoordinierung auf Bundesebene                      5. die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungs-\nfehlern (§ 66),\nDie Spitzenverbände der Krankenkassen haben die\n6. die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen\nwirksame Durchführung der Aufgaben und die Zusammen-\ndes§ 264,\narbeit der Medizinischen Dienste zu fördern. Sie bilden zu\ndiesem Zweck eine Arbeitsgemeinschaft. Die Spitzenver-          7. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes (§ 275),\nbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und               8. die Abrechnung mit den Leistungserbringern,\neinheitlich Richtlinien über die Zusammenarbeit der Kran-\n9. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungs-\nkenkassen mit den Medizinischen Diensten, zur Sicher-\nerbringung (§ 106),\nstellung einer einheitlichen Begutachtung sowie über\nGrundsätze zur Fort- und Weiterbildung. Im übrigen kön-       10. die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern\nnen sie Empfehlungen abgeben.                                 erforderlich sind. Versichertenbezogene Angaben über\närztliche Leistungen dürfen auch auf Datenbändern oder\nanderen maschinell verwertbaren Datenträgern erfaßt wer-\n§ 283                              den, soweit dies für die Rückzahlung von Beiträgen nach\n§ 65 erforderlich ist. Versichertenbezogene Angaben über\nAusnahmen                             ärztlich verordnete Leistungen dürfen auf Datenbändern\nDie Aufgaben des Medizinischen Dienstes nehmen für         oder anderen maschinell verwertbaren Datenträgern\ndie Bereiche der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse und          erfaßt werden, soweit dies für die Rückzahlung von Beiträ-\nder Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministe-           gen sowie für die in Satz 1 Nr. 4 und 8 bezeichneten\nZwecke erforderlich ist. Die nach Satz 2 und 3 gespeicher-\nriums, soweit deren Mitglieder in dem Dienstbezirk der\nten Daten sind zu loschen, sobald sie für die genannten\nBundesbahn-Betriebskrankenkasse wohnen, die Ärzte der\nZwecke nicht mehr benötigt werden. Im übrigen gelten für\nDeutschen Bundesbahn wahr. Für die anderen Mitglieder\ndie Datenerhebung und -erfassung die Vorschriften des\nder Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministe-\nErsten und Zehnten Buches.\nriums und die Bundespostbetriebskrankenkasse schließen\ndiese Betriebskrankenkassen Verträge mit den Medizini-           (2) Im Rahmen der Überwachung der Wirtschaftlichkeit\nschen Diensten. Die Aufgaben des Medizinischen Dien~          der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung dürfen ver-\nstes nehmen für den Bereich der Bundesknappschaft             sichertenbezogene Leistungs- und Gesundheitsdaten auf\nderen Sozialmedizinischer Dienst und für die See-Kran-        maschinell verwertbaren Datenträgern nur erfaßt werden,\nkenkasse der ärztliche Dienst der See-Berufsgenossen-         soweit dies für Stichprobenprüfungen nach § 106 Abs. 2\nschaft wahr.                                                  Satz 1 Nr. 3 erforderlich ist.","2546                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(3) Die rechtmäßig erhobenen und erfaßten versicher-       1. die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,\ntenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke der Aufga-       2. Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und\nben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang            der auszugebenden Daten,\nverwendet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch\nRechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet           3. die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der\noder erlaubt ist.                                                 Datenverarbeitung,\n4. die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und\n(4) Versicherungs- und Leistungsdaten der Beschäftig-\nDatensicherheit zu treffenden Maßnahmen, insbeson-\nten einer Krankenkasse einschließlich der Daten ihrer mit-\ndere der Maßnahmen nach der Anlage zu § 6 Abs. 1\nversicherten Angehörigen dürfen Personen, die kassenin-\nSatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.\nterne Personalentscheidungen treffen oder daran mitwir-\nken können, nicht zugänglich sein oder diesen Personen\nvon Zugriffsberechtigten offenbart werden.                                                 § 287\nForschungsvorhaben\n§ 285                               (1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Ver-\nPersonenbezogene Daten                      einigungen dürfen mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die\nDatenbestände leistungserbringer- oder fallbeziehbar für\nbei den Kassenärztlichen Vereinigungen\nzeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungs-\n(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Einzel-      vorhaben, insbesondere zur Gewinnung epidemiologi-\nangaben über die persönlichen und sachlichen Verhält-         scher Erkenntnisse, von Erkenntnissen über Zusammen-\nnisse der Ärzte nur erheben und erfassen, soweit dies zur     häng~ zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen\nErfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist:            oder von Erkenntnissen über örtliche Krankheitsschwer-\n1. Führung des Arztregisters (§ 95),                          punkte, selbst auswerten oder über die sich aus § 304\nergebenden Fristen hinaus aufbewahren.\n2. Sicherstellung und Vergütung der kassen- und ver-\ntragsärztlichen Versorgung einschließlich der Überprü-      (2) Personenbeziehbare Daten sind zu anonymisieren.\nfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung,\n3. Vergütung der ambulanten          Krankenhausleistungen\n(§ 120),                                                                        zweiter Titel\n4. Vergütung_ der belegärztlichen Leistungen (§ 121 ),                      1nfo rmati on sg rund lagen\n5. Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106),                       der Krankenkassen\n6. Durchführung von Qualitätsprüfungen (§ 136).\n§ 288\n(2) Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen\nVerhältnisse der Versicherten dürfen die Kassenärztlichen                       Versichertenverzeichnis\nVereinigungen nur erheben und erfassen, soweit dies zur         Die Krankenkasse hat ein Versichertenverzeichnis zu\nErfüllung der in Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Aufgaben      führen. Das Versichertenverzeichnis hat alle Angaben zu\nerforderlich ist.                                             enthalten, die zur Feststellung der Versicherungspflicht\noder -berechtigung, zur Bemessung und Einziehung der\n(3) Die rechtmäßig erhobenen und erfaßten personen-\nBeiträge, soweit nach der Art der Versicherung notwendig,\nbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben\nnach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang ver-       sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs ein-\nwendet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch           schließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind.\nRechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet\noder erlaubt ist.                                                                        § 289\n(4) Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte         Nachweispflicht bei Familienversicherung\nund Kassenärztliche Vereinigungen beziehen, gelten sie\nFür die Eintragung in das Versichertenverzeichnis hat\nentsprechend für Zahnärzte und Kassenzahnärztliche Ver-\neinigungen.                                                   die Krankenkasse die Versicherung nach § 10 bei deren\nBeginn festzustellen. Sie kann die dazu erforderlichen\nDaten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung\n§ 286\nvom Mitglied erheben. Der Fortbestand der Voraussetzun-\nDatenübersicht                         gen der Versicherung nach § 10 ist auf Verlangen der\nKrankenkasse nachzuweisen.\n(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Ver-\neinigungen erstellen einmal jährlich eine Übersicht über\ndie Art der von ihnen oder in ihrem Auftrag gespeicherten                                § 290\npersonenbezogenen Daten. Die Übersicht ist der zuständi-\nKrankenversichertennummer\ngen Aufsichtsbehörde vorzulegen.\nDie Krankenkasse verwendet für jeden Versicherten\n(2) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Ver-\neine Krankenversichertennummer. Bei Vergabe der Num-\neinigungen sind verpflichtet, die Übersicht nach Absatz 1\nmer für Versicherte nach § 10 ist sicherzustellen, daß der\nin geeigneter Weise zu veröffentlichen.\nBezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, hergestellt\n(3) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Ver-        werden kann. Die Rentenversicherungsnummer darf vom\neinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere ins-        1. Januar 1992 an nicht mehr als Krankenversicherten-\nbesondere über                                                nummer verwendet werden.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                  2547\n§ 291                                                         § 293\nKrankenversicherten karte                              Kennzeichen für Leistungsträger\nund Leistungserbringer\n(1) Die Krankenkasse stellt spätestens bis zum 1. Ja-\nnuar 1992 für jeden Versicherten eine Krankenversicher-         (1) Die Krankenkassen verwenden im Schriftverkehr\ntenkarte aus, die den Krankenschein nach § 15 ersetzt.       und für Abrechnungszwecke mit den anderen Trägern der\nDie Karte ist von dem Versicherten zu unterschreiben. Sie    Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit sowie\ndarf nur für den Nachweis der Berechtigung zur Inan-         mit ihren Vertragspartnern einschließlich deren Mitgliedern\nspruchnahme von Leistungen im Rahmen der kassen-             bundeseinheitliche Kennzeichen.\noder vertragsärztlichen Versorgung sowie für die Abrech-\nnung mit den Leistungserbringern verwendet werden. Die         (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der\nKarte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der      anderen Träger der Sozialversicherung sowie die Bundes-\nausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. Bei   anstalt für Arbeit gemeinsam vereinbaren mit den Spitzen-\nInanspruchnahme ärztlicher Behandlung bestätigt der Ver-    organisationen der Leistungserbringer einheitlich Art und\nsicherte auf dem Abrechnungsschein des Arztes das           Aufbau der Kennzeichen und das Verfahren der Vergabe\nBestehen der Mitgliedschaft durch seine Unterschrift. Die   und ihre Verwendung.\nKrankenkasse kann die Gültigkeit der Karte befristen.          (3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht oder\n(2) Die Krankenversichertenkarte enthält neben der        nicht innerhalb einer vom Bundesminister für Arbeit und\nUnterschrift des Versicherten in einer für eine maschinelle Sozialordnung gesetzten Frist zustande, kann dieser nach\nÜbertragung auf die für die kassenärztliche Versorgung      Anhörung der Beteiligten das Nähere der Regelungen\nvorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke             über Art und Aufbau der Kennzeichen und das Verfahren\n(§ 295 Abs. 3 Nr. 1 und 2) geeigneten Form ausschließlich    der Vergabe und ihre Verwendung durch Rechtsverord-\nfolgende Angaben:                                            nung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen.\n1. Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse,\n2. Familienname und Vorname des Versicherten,\nZweiter Abschnitt\n3. Geburtsdatum,\nÜbermittlung von Leistungsdaten\n4. Anschrift,\n· 5. Krankenversichertennummer,                                                            § 294.\n6. Versichertenstatus,                                                    Pflichten der Leistungserbringer\n7. Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,\nDie an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung\n8. bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des        teilnehmenden Ärzte und die übrigen Leistungserbringer\nFristablaufs.                                           sind verpflichtet und befugt, die für die Erfüllung der Aufga-\nben der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen Ver-\n(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die\neinigungen notwendigen Angaben, die aus der Erbrin-\nKassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren in\ngung, der Verordnung sowie der Abgabe von Versiche-\nden Verträgen nach § 87 Abs. 1 das Nähere über die\nrungsleistungen entstehen, aufzuzeichnen und gemäß den\nbundesweite Einführung und Gestaltung der Krankenver-\nnachstehenden Vorschriften den Krankenkassen, den\nsichertenkarte.\nKassenärztlichen Vereinigungen oder den mit der Daten-\n(4) Bei Beendigung des Versicherungsschutzes ist die      verarbeitung beauftragten Stellen mitzuteilen.\nKarte der bisherigen, bei Krankenkassenwechsel der\nneuen Krankenkasse auszuhändigen.                                                        § 295\nAbrechnung ärztlicher Leistungen\n§ 292                                (1) Die an der kassen- und vertragsärztlichen Versor-\nAngaben über Leistungsvoraussetzungen                gung teilnehmenden Ärzte sind verpflichtet,\n1. in den Abrechnungsunterlagen für die kassen- und\n(1) Die Krankenkasse hat Angaben über Leistungen, die\nvertragsärztlichen Leistungen die von ihnen erbrachten\nzur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsge-\nLeistungen einschließlich des Tages der Behandlung,\nwährung erforderlich sind, aufzuzeichnen. Hierzu gehören\nbei zahnärztlicher Behandlung auch mit Zahnbezug,\ninsbesondere Angaben zur Feststellung der Vorausset-\naufzuzeichnen,\nzungen von Leistungsansprüchen bei Krankenhaus-\nbehandlung, medizinischen Leistungen zur Gesundheits-        2. in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den Vordruk-\nvorsorge und Rehabilitation sowie zur Feststellung der            ken für die kassen- und vertragsärztliche Versorgung\nVoraussetzungen der Kostenerstattung und zur Leistung             ihre Arztnummer sowie die Krankenversichertennum-\nvon Zuschüssen. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit ist auch          mer des Patienten anzugeben.\ndie Art der Erkrankung aufzuzeichnen.\n(2) Für die Abrechnung der Vergütung übermitteln die\n(2) Krankenkassen, die an der Erprobung der Beitrags-     Kassenärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen, auf\nrückzahlung teilnehmen (§ 65), haben für die Prüfung der     Verlangen auf Datenbändern oder anderen maschinell\nVoraussetzungen der Beitragsrückzahlung die Art und den      verwertbaren Datenträgern, für jedes Quartal die für die\nWert der nach § 65 Abs. 2 zu berücksichtigenden Leistun-     kassen- und vertragsärztliche Versorgung erforderlichen\ngen bis zur Höhe der für die Beitragsrückzahlung maßgeb-     Angaben zu der nach § 85 Abs. 2 vereinbarten Berech-\nlichen Betragsgrenze aufzuzeichnen.                          nung der Vergütung.","2548                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die               (2) In Überweisungsfällen übermitteln die Kassenärztli-\nKassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren als            chen Vereinigungen den Krankenkassen auch die Arzt-\nBestandteil der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1       nummer des überweisenden Arztes.\ndas Nähere über\n(3) Für die arztbezogene Prüfung nach Durchschnitts- ·\n1. Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die            werten und Richtgrößen (§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2)\nkassen- und vertragsärztlichen Leistungen,                  übermitteln die Krankenkassen, auf Verlangen auf Daten-\n2. Form und Inhalt der im Rahmen der kassen- und ver-           bändern oder anderen maschinell verwertbaren Datenträ-\ntragsärztlichen Versorgung erforderlichen Vordrucke,        gern, den Kassenärztlichen Vereinigungen über die von\nden Kassen- und Vertragsärzten verordneten Leistungen\n3. die Erfüllung der Pflichten der Ka!:>sen- ·und Vertrags-      (Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhaus-\närzte nach Absatz 1 ,                                       behandlung) für jedes Quartal folgende Daten:\n4. die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Ver-         1. Arztnummer des verordnenden Arztes,\neinigungen nach Absatz 2, insbesondere auch Form,\nFrist und Umfang der Weiterleitung der Abrechnungs-         2. Kassennummer,\nunterlagen an die Krankenkassen oder deren Ver-             3. Art, Menge und Kosten verordneter Arznei-, Verband-,\nbände,                                                          Heil- und Hilfsmittel, getrennt nach Mitgliedern und\n5. Einzelheiten des Datenträgeraustausches und der                   Rentnern sowie deren Angehörigen,\ngegenseitigen Aufbereitung von Abrechnungsunterla-          4. Häufigkeit von Krankenhauseinwefsungen sowie Dauer\ngen nach den §§ 296, 297 und 299.                               der Krankenhausbehandlung.\n(4) Bei Einführung der Krankenversichertenkarte (§ 291)\nist in den Verträgen nach Absatz 3 auch das Nähere über            (4) Die Vertragspartner nach § 106 vereinbaren das\nNähere über die nach Absatz 3 Nr. 3 anzugebenden Arten\ndie Abrechnung ärztlicher Leistungen auf Überweisungs-\n-scheinen zu regeln.                                            und Gruppen von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.\nSie können auch vereinbaren, -daß jedes einzelne Mittel\n(5) Die Vertragspartner nach Absatz 3 können vorsehen,       oder dessen Kennzeichen angegeben wird.\ndaß die an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung\nteilnehmenden Ärzte die für die Abrechnung der Leistun-            (5) Die Krankenkassen übermitteln den Kassenärztli-\ngen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereini-           chen Vereinigungen aus den Arbeitsunfähigkeitsbeschei-\ngung auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermit-          nigungen für jedes Quartal die Häufigkeit der Arbeitsunfä-\nteln dürfen. Zu diesem Zweck haben die Vertragspartner          higkeitsfälle sowie deren Dauer.\ndas Nähere über die Voraussetzungen zur Teilnahme an\neinem solchen Abrechnungsverfahren, die Vorkehrungen\nzur Sicherung vor fehlerhafter oder unzulässiger Datenver-                                  § 297\narbeitung und vor unzulässiger Offenbarung sowie die                               Stichprobenprüfungen\nForm der Abrechnung zu regeln. Die Kassenärztlichen\nVereinigungen können in den Satzungen ergänzende                   (1) Für die Stichprobenprüfungen nach § 106 Abs. 2\nRegelungen treffen.                                             Satz 1 Nr. 3 bestimmen die Vertragspartner nach§ 106 für\njedes Quartal, sobald die Abrechnungsunterlagen für die\nkassen- und vertragsärztlichen Leistungen bei der Kas-\n§ 296                              senärztlichen Vereinigung vorliegen, gemeinsam die\nÄrzte, die in die Stichprobenprüfung einbezogen werden.\nDurchschnittsprüfungen,\nPrüfung nach Richtgrößen                          (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, auf\n(1) Für die arztbezogene Prüfung nach Durchschnitts-         Verlangen auf Datenbändern oder anderen maschinell\nwerten (§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) übermitteln die Kassen-      verwertbaren Datenträgern, den Krankenkassen aus den\närztlichen Vereinigungen, auf Verlangen auf Datenbän-          Belegen über die von den in die Stichprobenprüfung einbe-\ndern oder anderen maschinell verwertbaren Datenträgern,         zogenen Kassen- und Vertragsärzten zu Lasten der jewei-\nden Krankenkassen aus den Abrechnungen der Kassen-              ligen Krankenkasse abgerechneten Leistungen folgende\nund Vertragsärzte für jedes Quartal folgende Daten:             Daten:\n1. Arztnummer,                                                 1. Arztnummer,\n2. Kassennummer,                                                2. Kassennummer,\n3. Anzahl der abgerechneten Behandlungsfälle, getrennt          3. Krankenversichertennummer,\nnach Mitgliedern und Rentnern sowie deren Angehöri-        4. abgerechnete Gebührenpositionen je Behandlungsfall\ngen,                                                           einschließlich des Tages der Behandlung, bei zahnärzt-\n4. Anzahl der Überweisungsfälle sowie Anzahl der Not-               licher Behandlung auch mit Zahnbezug.\narzt- und Vertreterfälle, jeweils in der Aufschlüsselung\nnach Nummer 3,                                                (3) Die Krankenkassen übermitteln, auf Verlangen auf\nDatenbändern oder anderen maschinell verwertbaren\n5. durchschnittliche Anzahl der Fälle der vergleichbaren\nDatenträgern, den Kassenärztlichen Vereinigungen aus\nFachgruppe in der Gliederung nach den Nummern 3\nden Belegen über die von den in die Stichprobenprüfung\nund 4,\neinbezogenen Kassen- und Vertragsärzten verordneten\n6. Häufigkeit der abgerechneten Gebührenpositionen             Leistungen die Angaben nach§ 296 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und\nunter Angabe des entsprechenden Fachgruppendurch-          Abs. 5 versichertenbeziehbar unter Angabe der Kranken-\nschnitts.                                                  versichertennummer.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                              2549\n(4) Datenüberkassen- und vertragsärztliche Leistungen     1 . die Verwendung eines bundeseinheitlichen Kennzei-\nund Daten über verordnete Leistungen dürfen, soweit sie           chens für das verordnete Fertigarzneimittel als Schlüs-\nversichertenbeziehbar sind, auf maschinell verwertbaren           sel zu Handelsname, Hersteller, Darreichungsform,\nDatenträgern nur verknüpft werden, soweit dies zur Durch-         Wirkstoffstärke und Packungsgröße des Arzneimittels,\nführung der Stichprobenprüfung erforderlich ist.             2. die Einzelheiten der Übertragung des Kennzeichens\nund der Abrechnung, die Voraussetzungen und Einzel-\n§ 298                                heiten der Übermittlung der Abrechnungsdaten auf\nÜbermittlung versichertenbeziehbarer Daten                 Datenbändern oder anderen maschinell verwertbaren\nDatenträgern sowie die Weiterleitung der Verordnungs-\nIm Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbe-         blätter an die Krankenkassen.\nziehbare Übermittlung von Angaben über ärztliche oder\närztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirt-      (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 nicht oder\nschaftlichkeit der ärztlichen Behandlungs- oder Verord-      nicht innerhalb einer vom Bundesminister für Arbeit und\nnungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.                  Sozialordnung gesetzten Frist zustande, wird ihr Inhalt\ndurch die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 festgesetzt.\n§ 299\nAbrechnungsdaten bei Beitragsrückzahlung                                         § 301\nKrankenhäuser\nIn Fällen, in denen Krankenkassen an Erprobungen zur\nBeitragsrückzahlung teilnehmen, haben die Kassenärztli-         (1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser sind\nchen Vereinigungen sowie die Krankenhäuser und die           befugt und verpflichtet, den Krankenkassen bei Kranken-\nsonstigen Leistungserbringer den Krankenkassen die Art       hausbehandlung folgende Angaben zu übermitteln:\nund den Wert der nach § 65 Abs. 2 für die Beitragsrück-\n1. die Krankenversichertennummer,\nzahlung zu berücksichtigenden Leistungen versicherten-\nbezogen zu übermitteln. Das Nähere über Art und Umfang       2. den Tag und den Grund der Aufnahme sowie die\nder Datenübermittlung vereinbaren die Landesverbände              Aufnahmediagnose,\nder Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen          3. bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung\nmit den Kassenärztlichen Vereinigungen, der jeweiligen            die Arztnummer des einweisenden Arztes,\nLandeskrankenhausgesellschaft oder den Vereinigungen\n4. den Tag und den Grund der Entlassung oder Verlegung\nder Krankenhausträger im Land sowie den Verbänden der\nsonstigen Leistungserbringer.                                     sowie die Entlassungsdiagnc;,se,\n5. die nach der Bundespflegesatzverordnung berechne-\n§ 300                                 ten Entgelte.\nArzneimittelabrechnung                       (2) Für die Angabe der Diagnosen nach Absatz 1 Nr. 2\nund 4 haben die Spitzenverbände der Krankenkassen und\n(1) Die Apotheken sind verpflichtet,\ndie Deutsche Krankenhausgesellschaft eine geeignete\n1. bei Abgabe von Fertigarzneimitteln für Versicherte das    Verschlüsselung zu vereinbaren. Im übrigen regeln die\nnach Absatz 3 Nr. 1 zu verwendende Kennzeichen          Vertragspartner nach § 112 Abs. 1 das Nähere. Sie haben\nhandschriftlich oder maschinell auf das für die kassen- dabei die Voraussetzungen und das Verfahren bei Teil-\noder vertragsärztliche Versorgung verbindliche Verord-  nahme an einer Abrechnung auf Datenbändern oder ande-\nnungsblatt zu übertragen,                               ren maschinell verwertbaren Datenträgern zu regeln.\n2. die Verordnungsblätter an die Krankenkassen weiter-       § 112 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.\nzuleiten und diesen die nach Maßgabe der nach\n(3) Für Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für\nAbsatz 3 Nr. 2 getroffenen Vereinbarungen erforderli-\ndie ein Versorgungsvertrag (§ 111) besteht, gilt bei statio-\nchen Abrechnungsdaten zu übermitteln.\nnärer Behandlung die Verpflichtung nach Absatz 1 ent-\n(2) Die Apotheken können zur Erfüllung ihrer Verpflich-   sprechend.\ntungen nach Absatz 1 Rechenzentren in Anspruch neh-\nmen. Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 1 entfällt, wenn\ndurch Verträge der Krankenkassen mit der für die Wahr-                                  § 302\nnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Apotheker                        Sonstige Leistungserbringer\nauf Landesebene gebildeten maßgeblichen Organisation\nauf andere Weise sichergestellt wird, daß die Aufgaben           (1) Die sonstigen Leistungserbringer sind befugt und\nder Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen         verpflichtet, in den Abrechnungsbelegen die von ihnen\nnach den §§ 106, 296 und 297 ordnungsgemäß ausgeführt         erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu\nwerden können. Das Nähere vereinbaren die Landesver-          bezeichnen sowie den Tag der Leistungserbringung, die\nbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatz-          Arztnummer des verordnenden Arztes und die Kranken-\nkassen gemeinsam mit der für die Wahrnehmung der             versichertennummer des Leistungsempfängers anzuge-\nwirtschaftlichen Interessen der Apotheker auf Landes-         ben; bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln\nebene gebildeten maßgeblichen Organisation.                   sind dabei die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnis-\nses nach § 128 zu verwenden.\n(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für\ndie Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebil-          (2) Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungs-\ndete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker           verfahrens bestimmen die Spitzenverbände der Kranken-\nregeln in einer Arzneimittelabrechnungsvereinbarung das      kassen in gemeinsam erstellten Richtlinien, die in den\nNähere insbesondere über                                     Leistungs- oder Lieferverträgen zu beachten sind.","2550                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(3) Die Richtlinien haben auch die Voraussetzungen und        (2) Die Vertragspartner der kassen- und vertragsärzt-\ndas Verfahren bei Teilnahme an einer Abrechnung auf           lichen Versorgung vereinbaren, daß auch die Kassenärzt-\nDatenbändern oder anderen maschinell verwertbaren            lichen Vereinigungen Versicherten Auskünfte über die\nDatenträgern zu regeln.                                      in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen und\nihre Kosten erteilen. Absatz 1 gilt entsprechend.\n§ 303\nAbweichende Vereinbarungen\nDie Landesverbände der Krankenkassen und die Ver-                               Elftes Kapitel\nbände der Ersatzkassen können mit uen Leistungserbrin-\ngern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß\nBußgeldvorschriften\n1 . der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege                                    § 306\neingeschränkt wird,\nZusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung\n2. bei der Abrechnung .von Leistungen von einzelnen                            von Ordnungswidrigkeiten\nAngaben ganz oder teilweise abgesehen wird,\nZur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nwenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht\narbeiten die Krankenkassen insbesondere mit der Bundes-\ngefährdet wird.\nanstalt für Arbeit, den in § 20 des Ausländergesetzes\ngenannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Lan-\ndesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\nDritter Abschnitt\nwidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der\nDatenlöschung, Auskunftspflicht                  Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägem der\nUnfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zustän-\n. § 304                           digen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall\nkonkrete Anhaltspunkte ergeben für\nAufbewahrung von Daten\nbei Krankenkassen                       1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der\nund Kassenärztlichen Vereinigungen                      Schwarzarbeit,\n(1) Für das Löschen der für Aufgaben der gesetzlichen      2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen\nKrankenversicherung gespeicherten personenbezogenen                Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach\nDaten gilt § 84 des Zehnten Buches entsprechend mit der            § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,\nMaßgabe, daß                                                  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer\n1. die Daten nach § 292 Abs. 1 spätestens nach zehn                Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60\nJahren,                                                       Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches,\n2. die Daten nach § 292 Abs. 2, § 295 Abs. 2, § 297 und       4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,\n§ 299 spätestens nach zwei Jahren                        5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten Buches\nzu löschen sind. Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit             über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen,\ndem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Leistungen                soweit sie im Zusammenhang mit den in den Num-\ngewährt oder abgerechnet wurden. Die Krankenkassen                 mern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,\nkönnen für Zwecke der Krankenversicherung Leistungsda-        6. Verstöße gegen Bestimmungen der Reichsversiche-\nten länger aufbewahren, wenn sichergestellt ist, daß ein           rungsordnung, soweit sie im Zusammenhang mit Ver-\nBezug zum Arzt und Versicherten nicht mehr herstellbar             stößen gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträ-\nist.                                                               gen zur Unfallversicherung stehen,\n(2) Im Falle des Wechsels der Krankenkasse ist die         7. Verstöße gegen Steuergesetze,\nbisher zuständige Krankenkasse verpflichtet, die für die\n8. Verstöße gegen das Ausländergesetz.\nFortführung der Versicherung erforderlichen Angaben\nnach den§§ 288 und 292 auf Verlangen der neuen Kran-          Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung\nkenkasse mitzuteilen.                                         zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 20 des\nAusländergesatzes. Die Unterrichtung kann auch Anga-\n(3) Für die Aufbewahrungsfristen der Kranken- und son-\nben über _die Tatsachen enthalten, die für die Einziehung\nstigen Berechtigungsscheine für die Inanspruchnahme\nder Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erheb-\nvon Leistungen einschließlich der Verordnungsblätter für\nlich sind. Die Unterrichtung über personenbezogene\nArznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel gilt§ 84 des Zehn-\nDaten, die nach den §§ 284 bis 302 von Versicherten\nten Buches entsprechend.\nerhoben werden, ist unzulässig.\n§ 305                                                       § 307\nAuskünfte an Versicherte                                        Bußgeldvorschriften\n(1) Soweit der Krankenkasse die Angaben verfügbar              (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nsind, kann der Versicherte Auskunft höchstens über die\nvon ihm in den letzten zwei Geschäftsjahren in Anspruch        1 . a) als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1 , auch\ngenommenen Leistungen und ihre Kosten verlangen. Die                  in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder\nKrankenkassen können in ihrer Satzung das Nähere über              b) entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung\ndas Verfahren der Auskunftserteilung regeln.                          mit Absatz 2 Satz 1, oder§ 205 Nr. 3 oder","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                               2551\nc) als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen             dem Zweiten bis Neunten Buch nichts Abweichendes\n§ 202 Satz 1                                                ergibt; Artikel II § 1 bleibt unberührt.\"\neine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig erstattet,\n2. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine                                   Artikel 3\nÄnderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder\nÄnderung des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch\n3. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unter-\n(860-4-1)\nlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-\nlegt.                                                          Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember\nzu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.\n1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                           1 . In der Überschrift des Artikels I wird das Wort „Sozial-\nversicherung\" durch die Worte „Gemeinsame Vor-\nÄnderung des Ersten Buches                              schriften für die Sozialversicherung\" ersetzt. Die dar-\nSozialgesetzbuch                              auffolgende Kapitelüberschrift „Erstes Kapitel Gemein-\n(860-1)                              same Vorschriften\" wird gestrichen.\nDas Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-       2. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Kapitels\" durch das Wort\nzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), zuletzt\n,,Buches\" ersetzt.\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember\n1988 (BGBI. 1 S. 2343), wird wie folgt geändert:\n3. In § 2 Abs. 2 werden die Nummern 4 bis 7 gestrichen.\n1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n4. In § 18 b Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 385\na) Die Nummern 1 bis 4 und 5 bis 7 werden durch                 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung\" durch die\nfolgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:                           Verweisung ,,§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetz-\n„ 1. Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur           buch\" ersetzt.\nVerhütung und zur Früherkennung von Krank-\nheiten,                                           5. In § 36 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,,§ 362 der\nReichsversicherungsordnung\" durch die Worte,,§ 147\n2. bei Krankheit Krankenbehandlung, insbeson-\nAbs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\ndere\na) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,         6. In § 36 a Abs. 3 werden vor dem Wort „gelten\" die\nb) Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und         Worte „sowie § 63 Abs. 3 a und 4\" eingefügt.\nHilfsmitteln,\nc) häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,     7. § 43 wird wie folgt geändert:\nd) Krankenhausbehandlung,                              a) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.\ne) medizinische und ergänzende Leistungen              b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Krankenversiche-\nzur Rehabilitation,                                      rungsträger\" durch das Wort „Krankenkassen\"\nersetzt.\nf) Betriebshilfe für Landwirte,\ng) Krankengeld,                                    8. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Trägern der\n3. bei Schwerpflegebedürftigkeit häusliche Pflege-          Krankenversicherung\" durch das Wort „Krankenkas-\nhilfe,                                                  sen\" ersetzt.\n4. bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche\n9. In § 63 wird nach Absatz 3 eingefügt:\nBetreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbin-\ndung,     häusliche      Pflege,   Haushaltshilfe,         ,,(3 a) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans\nBetriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,         darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend\nEntbindungsgeld,\".                                     sein, wenn hierbei personenbezogene Daten eines\nArbeitnehmers o~engelegt werden, der ihm im Rahmen\nb) Die Nummer 8 wird Nummer 5.\neines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet\nist, oder wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsor-\n2. In § 29 Abs. 1 Nr. 1 nach Buchstabe e werden die                 gans Angehöriger der Personalverwaltung des Betrie-\nWorte ,,,Kur- und Spezialeinrichtungen\" durch die               bes ist, dem der Arbeitnehmer angehört. Diesen Perso-\nWorte „und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtun-            nen darf insbesondere auch bei der Vorbereitung einer\ngen\" ersetzt.                                                   Beratung keine Kenntnis von solchen Daten gegeben\nwerden. Personenbezogene Daten im Sinne der\n3. § 37 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                               Sätze 1 und 2 sind\n,,Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Soziallei-          1 . die in § 76 Abs. 1 des Zehnten Buches bezeichne-\nstungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus                   ten Daten und","2552                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. andere Daten, soweit Grund zur Annahme besteht,             die§§ 368 q bis 406, 408, 410,414,414 a und 414 d\ndaß durch die Kenntnisnahme der genannten Per-            bis 536 a gestrichen.\nsonen schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers\nbeeinträchtigt werden.\"                                3. In § 179 wird die Klammerbezeichnung ,,(1 )\" und die\nVerweisung,,(§ 225)\" gestrichen sowie die Nummer 3\nwie folgt gefaßt:\nArtikel 4\n,,3. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutter-\nÄnderung des Zehnten Buches                                   schaft,\".\nSozialgesetzbuch\n(860-10-1 /2, 860-1 0-3)                    4. Die Überschrift vor § 195 sowie die §§ 195 bis 200 b\nwerden wie folgt gefaßt:\n(1) In § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nbuch (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1                    „III. Leistungen bei Schwangerschaft\nS. 1469, 2218), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 1 des                                  und Mutterschaft\nGesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) ge-\nändert worden ist, wird angefügt:                                                            § 195\n(1) Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mut-\n„Für die Zulässigkeit der Datenspeicherung, -veränderung\nterschaft umfassen\nund -nutzung durch die in § 35 des Ersten Buches genann-\nten Stellen ergeben sich die Zwecke aus den diesen                  1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,\nStellen nach diesem Gesetzbuch jeweils vorgeschriebe-               2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,\nnen oder zugelassenen Aufgaben.\"\n3. stationäre ~ntbindung,\n(2) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des\n4. häusliche Pflege,\nGesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1 S. 1450),\nzuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom           5. Haushaltshilfe,\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird wie folgt ge-             6. Mutterschaftsgeld, Entbindungsgeld.\nändert:\n(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gelten die\nfür die Leistungen nach dem Fünften Buch Sozial-\n1. In § 96 Abs. 3 wird angefügt:\ngesetzbuch geltenden Vorschriften entsprechend,\n,,Satz 1 gilt nicht für Träger der gesetzlichen Unfallver-     soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 16 Abs. 1\nsicherung, soweit sie Aufgaben der Gesundheitsvor-             des Fünften Buches Sozial_gesetzbuch gilt nicht für\nsorge, der Rehabilitation und der Forschung wahrneh-           den Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Entbin-\nmen, die dem Ziel dienen, gesundheitliche Schäden bei          dungsgeld. Bei Anwendung des§ 65 Abs. 2 des Fünf-\nVersicherten zu verhüten oder zu beheben. § 76 bleibt          ten Buches Sozialgesetzbuch bleiben die Leistungen\nunberührt.\"                                                    nach Absatz 1 unberücksichtigt.\n2. In § 100 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Kur- und\n§ 196\nSpezialeinrichtungen\" durch die Worte „Vorsorge- oder\nRehabilitationseinrichtungen\" ersetzt.                            (1) Die Versicherte hat während der Schwanger-\nschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf\närztliche Betreuung einschließlich der Untersuchun-\ngen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur\nZweiter Teil                                 Schwangerenvorsorge sowie auf Hebammenhilfe.\nÄnderung weiterer Gesetze                                       (2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im\nZusammenhang mit der Entbindung erhält die Versi-\nArtikel 5                               cherte Arznei-, Verband- und Heilmittel. § 31 Abs. 3\nund § 32 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nReichsversicherungsordnung                             buch gelten nicht.\n(820-1)\n§ 197\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-            Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Kranken-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4           haus oder eine andere Einrichtung aufgenommen, hat\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2343),               sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf\nwird wie folgt geändert:                                            Unterkunft, Pflege und Verpflegung, für die Zeit nach\nder Entbindung jedoch für längstens sechs Tage. Für\ndiese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhaus-\n1 . Die §§ 122 und 123 werden gestrichen.\nbehandlung. § 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch gilt entsprechend.\n2. Im Zweiten Buch werden die §§ 165 bis 178, § 179\nAbs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 und Abs. 2 und 3, die §§ 180\n§ 198\nbis 194, 200 C, 200 d, 201 bis 326, 342 bis 348, 359,\n362 bis 367 a, § 368 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 bis 3 und           Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege,\nAbs. 3 bis 6, die §§ 368 a bis 368 m, § 368 n Abs. 1         soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbin-\nbis 5, Abs. 6 Satz 2 bis 9 und Abs. 7 bis 9, § 368 o,        dung erforderlich ist. § 37 Abs. 3 und 4 des Fünften\n§ 368 p Abs. 1 bis 5, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 sowie         Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                2553\n§ 199                                   (2) Das Nähere über den Nachweis sowie über die\nDie Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr         Abrechnungszeiträume und die Gewährung von Vor-\nwegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiter-             schüssen bestimmt der Bundesminister für Arbeit und\nführung des Haushalts nicht möglich ist und eine              Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nandere im Haushalt lebende Person den Haushalt                nister der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvor-\nnicht weiterführen kann. § 38 Abs. 4 des Fünften              schriften mit Zustimmung des Bundesrates.\nBuches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.                                              § 200 b\n§ 200                                   Versicherte, die keinen Anspruch auf Mutterschafts-\ngeld nach § 200 haben, erhalten nach der Entbindung\n(1) Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit\nein Entbindungsgeld von 150 Deutsche Mark.\"\nAnspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen\nder Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des\n5. In § 350 werden die Worte „das Versicherungsamt\"\nMutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt\ndurch die Worte „die Aufsichtsbehörde\" ersetzt.\nwird, erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie vom\nBeginn des zehnten bis zum Ende des vierten Monats        6. § 354 wird wie folgt geändert:\nvor der Entbindung mindestens zwölf Wochen Mitglie-\nder waren oder in einem Arbeitsverhältnis standen.             a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „den Vorsit-\nzenden des Versicherungsamts\" durch die Worte\n(2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist             ,,die Aufsichtsbehörde\" ersetzt.\nnach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes in einem\nb) Der so geänderte Absatz 6 wird Absatz 5.\nArbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäf-\ntigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer\n7. § 355 wird wie folgt geändert:\nSchwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst\nworden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die              a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche                    ,,(2) Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung\nkalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abge-             der Vertreterversammlung und der Genehmigung\nrechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist                der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur\nnach§ 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es                versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt,\nbeträgt höchstens 25 Deutsche Mark für den Kalen-                  insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der\ndertag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 227 des               Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren\nFünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an                    Aufgaben steht.\"\ndenen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder\nunverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein ver-          b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nmindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer\nBetracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich,       8. In § 356 Satz 1 werden die Worte „das Oberversiche-\nist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsent-        rungsamt\" durch die Worte „die Aufsichtsbehörde\"\ngelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.       ersetzt.\nÜbersteigt das Arbeitsentgelt 25 Deutsche Mark\nkalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom        9. § 357 wird wie folgt geändert:\nArbeitgeber oder vom Bund nach den Vorschriften des\na) In Absatz 1 wird das Wort „Ausschusses\" durch\nMutterschutzgesetzes gezahlt. Für andere Mitglieder\ndie Worte „der Vertreterversammlung\" ersetzt.\nwird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengel-\ndes gezahlt.                                                  b) In Absatz 2 werden die Worte „das Versicherungs-\namt\" durch die Worte „die Aufsichtsbehörde\"\n(3) Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs           ersetzt.\nWochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und\nfür die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Früh-     10. In § 368 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „ferner die\ngeburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbin-         Verordnung von Maßnahmen nach § 182 Abs. 1 Nr. 1\ndung gezahlt. Für die Zahlung des Mutterschaftgeldes          Buchstabe e sowie\" gestrichen.\nvor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder\neiner Hebamme maßgebend, in dem der mutmaßliche\n11 . § 407 wird wie folgt geändert:\nTag der Entbindung angegeben ist. Das Zeugnis darf\nnicht früher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist        a) Die Klammerbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.\nnach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes ausgestellt          b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nsein. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den\nZeitpunkt der Entbindung, verlängert sich die Bezugs-             „2. Verträge mit Leistungserbringern vorbereiten\ndauer entsprechend.                                                     oder ab::5chließen, soweit im Fünften Buch\nSozialgesetzbuch     nichts  Abweichendes\n(4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit                  bestimmt ist,\"\nund solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeits-\nentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies gilt nicht         c) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.\nfür einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.                        d) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden Nummern\n3 bis 5.\n§ 200 a\n(1) Der Bund zahlt den Krankenkassen für jeden        12. In § 409 Nr. 3 werden die Worte „des etwa gewählten\nLeistungsfall nach § 200 einen Pauschbetrag von 400           Ausschusses\" durch die Worte „der etwa gewählten\nDeutsche Mark.                                                Vertreterversammlung\" ·ersetzt.","2554                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n13. In § 411 Abs. 2 wird das Wort „Kassenausschüsse\"          22. In § 569 a Nr. 4 wird der letzte Halbsatz wie folgt\ndurch das Wort „ Vertreterversammlungen\" ersetzt.            gefaßt:\n,,§ 38 Abs. 4 und § 132 des Fünften Buches Sozial-\n14. In § 412 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,(§ 293)\"         gesetzbuch gelten entsprechend,\"\ngestrichen.\n23. In § 589 Abs. 1 Nr. 1 wird der letzte Halbsatz nach\n15. § 413 wird wie folgt geändert:\ndem Strichpunkt durch folgenden Text ersetzt:\na) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\n„vom Sterbegeld sind die Kosten der Bestattung zu\nb) Absatz 2 wird wie folgt geänaert:                         bestreiten; es ist an denjenigen auszuzahlen, der die\naa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden              Bestattungskosten trägt; ein etwaiger Überschuß ver-\nSatz ersetzt:                                      bleibt beim Versicherungsträger,\"\n„Für die Angestellten des Verbandes gelten\ndie §§ 349 bis 357 und 360 entsprechend.\"      24. § 779 a wird gestrichen.\nbb) Der bisherige Satz 3 und nunmehrige Satz 2\nwird wie folgt gefaßt:                         25. § 779 b Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs-        ,,Absatz 1 gilt entsprechend.\"\nund Betriebsführung gilt § 274 des Fünften\nBuches Sozialgesetz.buch entsprechend.\"        26. In § 779 d Abs. 1 wird die Verweisung ,,§ 19 Abs. 1\nSatz 2 und 3 des\" durch die Verweisung ,,§ 13 Abs. 1\n16. § 414 b wird wie folgt geändert:                               des Zweiten\" ersetzt.\na) Die Absätze 1 bis 2 a werden gestrichen.\nb) Im bisherigen Absatz 3 wird die Klammerbezeich-        27. In § 881 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 477 Ni'. 1 bis 3\"\nnung ,,(3)\", in Satz 2 die Verweisung ,,(§ 346)\"          durch die Worte ,,§ 176 Nr. 1 bis 3 des Fünften\nsowie Satz 3 gestrichen.                                  Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\n17. In § 547 werden die Worte ,,,unbeschadet des § 565,\"       28. In § 1228 Abs. 1 Nr. 4 wird nach Buchstabe d der\ngestrichen.                                                   Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-\nstabe angefügt:\n18. § 560 wird wie folgt geändert:                                 ,,e) auf Grund einer stufenweisen Wiedereingliede-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,(§ 385                 rung in das Erwerbsleben nach § 7 4 des Fünften\nAbs. 1 a)\" durch die Verweisung ,,(§ 227 des Fünf-             Buches Sozialgesetzbuch.\"\nten Buches Sozialgesetzbuch)\" ersetzt.\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                              29. In § 1237 b Abs. 1 Nr. 5 wird der letzte Halbsatz wie\nfolgt gefaßt:\n19. § 561 wird wie folgt geändert:                                ,,§ 38 Abs. 4 und§ 132 des Fünften Buches Sozial-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                    gesetzbuch gelten entsprechend,\"\n„Für das Verletztengeld gilt bei Arbeitnehmern\n§ 47 Abs. 1, 2 und·s des Fünften Buches Sozialge-    30. In§ 1240 Satz 4 wird die Verweisung,,§ 189 Abs. 2\"\nsetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß das           durch die Verweisung,,§ 49 Nr. 2 des Fünften Buches\nRegelentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des             Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\ndreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresar-\nbeitsverdienstes (§ 575 Abs. 2) zu berücksichtigen\n31. In § 1241 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,(§ 182\nist.\"\nAbs. 4 und 5)\" durch die Verweisung ,,(§ 47 Abs. 1\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)\" und\n,,§ 47 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 des Fünften Buches        das Wort „Regellohn\" durch das Wort „Regelentgelt\"\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend.\"                      ersetzt.\nc) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n32. § 1241 f wird wie folgt geändert:\n,,§ 47 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch gilt entsprechend.\"                                  a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a)\"\ndurch die Verweisung ,,(§ 227 des Fünften Buches\n20. § 565 wird gestrichen.                                             Sozialgesetzbuch)\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „um\" die Worte\n21 . In § 568 a Abs. 3 Satz 2 wird der letzte Halbsatz nach            „den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag\ndem Strichpunkt wie folgt gefaßt:                                 von\" eingefügt.\n„zwischenzeitliche Erhöhungen des Üoergangsgeldes\nnach den §§ 561 und 568 dieses Gesetzes in Verbin-        33. In § 1243 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 184 Abs. 3\"\ndung mit § 47 Abs. 5 des Fünften Buches Sozial-                durch die Verweisung ,,§ 39 Abs. 4 des Fünften\ngesetzbuch sind zu berücksichtigen.\"                           Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dez_ember 1988                              2555\n34. § 1304 e wird wie folgt geändert:                          2. § 7 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                       ,,3. Leistungen     bei  Schwangerschaft und   Mutter-\n,, 1. nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch,                   schaft,\".\nnach dem Zweiten Gesetz über die Kranken-\nversicherung der Landwirte, nach dem Arbeits-   3. Die Überschrift vor§ 22 sowie die§§ 22 bis 31 werden\nförderungsgesetz oder nach dem Künstler-            wie folgt gefaßt:\nsozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist\noder\".                                                         „IV. Leistungen bei Schwangerschaft\nund Mutterschaft\nb) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:                                          § 22\n„ Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 1 wird der           (1) Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutter-\nmonatliche Zuschuß in Höhe der Hälfte des Bei-           schaft umfassen\ntrags geleistet, den sie aus der Rente der Renten-\nversicherung zu tragen haben. Bei Rentenbezie-            1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,\nhern nach Absatz 1 Nr. 2 wird der monatliche              2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,\nZuschuß in Höhe der Hälfte des Beitrags geleistet,\n3. stationäre Entbindung,\nden sie bei Versicherungspflicht in der Krankenver-\nsicherung aus ihrer Rente zu tragen hätten, höch-         4. häusliche Pflege,\nstens jedoch in Höhe der Hälfte der tatsächlichen         5. Betriebshilfe, Haushaltshilfe,\nAufwendungen für die Krankenversicherung.\nBezieht ein Rentner mehrere Renten aus der Ren-           6. Mutterschaftsgeld, Entbindungsgeld.\ntenversicherung, wird der Zuschuß von den Ren-               (2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gelten die für\ntenversicherungsträgern anteilig nach dem Ver-           die Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetz-\nhältnis der Höhen der Renten geleistet.\"                 buch geltenden Vorschriften entsprechend, soweit\nnichts Abweichendes bestimmt ist. § 16 Abs. 1 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den\n35. § 1400 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                          Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Entbindungsgeld.\n,,(2) Der Beitragsberechnung sind die für die Berech-       Bei Anwendung des § 65 Abs. 2 des Fünften Buches\nnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-           Sozialgesetzbuch bleiben die Leistungen nach\nrung maßgebenden beitragspflichtigen Einnahmen                Absatz 1 unberücksichtigt.\neinschließlich eines Betrages nach § 1385 Abs. 3 a\n§ 23\nzugrunde zu legen. Überschreiten die Einnahmen die\nBeitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kran-                   (1) Die Versicherte hat während der Schwanger-\nkenversicherung (§ 226 des Fünften Buches Sozial-             schaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf\ngesetzbuch), so wird der Beitrag bis zur Beitragsbe-          ärztliche Betreuung einschließlich der Untersuchungen\nmessungsgrenze der Rentenversicherung (§ 1385                 zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwan-\nAbs. 2) nach den beitragspflichtigen Einnahmen                gerenvorsorge sowie auf Hebammenhilfe.\nberechnet, die für krankenversicherungspflichtige Per-            (2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im\nsonen gelten. § 227 des Fünften Buches Sozial-                Zusammenhang mit der Entbindung erhält die Versi-\ngesetzbuch ist entsprechend anzuwenden; bei der               cherte Arznei-, Verband- und Heilmittel. § 31 Abs. 3\nAnwendung seines Absatzes 4 ist, wenn Versiche-               und § 32 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nrungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung          gelten nicht.\nbesteht, die Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebend\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-                                        § 24\nbuch), andernfalls die Beitragsbemessungsgrenze der              Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Kranken-\nRentenversicherung.\"                                          haus oder eine andere Einrichtung aufgenommen, hat\nsie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf\n36. Die §§ 1504 und 1508 werden gestrichen.                        Unterkunft, Pflege und Verpflegung, für die Zeit nach\nder Entbindung jedoch für längstens sechs Tage. Für\ndiese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhaus-\nbehandlung. § 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-\nArtikel 6                             gesetzbuch gilt entsprechend.\nGesetz über die Krankenversicherung                                                        § 25\nder Landwirte\nDie Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege,\n(8252-1)                               soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung\nDas Gesetz über die Krankenversicherung der Land-               erforderlich ist. § 37 Abs. 3 und 4 des Fünften Buches\nwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), zuletzt geän-          Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21 . Juli 1988\n§ 26\n(BGBI. 1 S.1053), wird wie folgt geändert:\n(1) Die Satzung kann bestimmen, daß für versiche-\n1. Die §§ 1 bis 6, § 7 Nr. 1, 2 und 5 bis 7, die §§ 8 bis 21 b     rungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer an-\nund 32 bis 73, § 7 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 75 bis          stelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe während der\n118 werden gestrichen.                                         Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen","2556                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nnach der Entbindung, nach Mehrlings- und Frühgebur-         Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, wird als Mut-\nten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbin-        terschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge vermin-\ndung, gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des            derte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsengelt\nUnternehmens gefährdet ist.                                 der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor\n(2) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf     Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutter-\nschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchstens 25 Deut-\n1. den Ehegatten des versicherten landwirtschaft-           sche Mark für den Kalendertag. Einmalig gezahltes\nlichen Unternehmers,                                     Arbeitsentgelt (§ 227 des Fünften Buches Sozial-\n2. die versicherten mitarbeitenden Familienangehöri-        gesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurz-\ngen,                                                     arbeit, Arbeitsausfällen oder unv~rschuldeter Arbeits-\nversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt\n3. Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder ver-             erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine\nsicherungspflichtige mitarbeitende Familienange-         Berechnung nicht möglich, ist das durchschnittliche\nhörige ständig beschäftigt werden.\nkalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Be-\n§ 27                               schäftigten zugrunde zu legen. übersteigt das Arbeits-\nentgelt 25 Deutsche Mark kalendertäglich, wird der\n(1) Die Satzung kann bestimmen, daß für landwirt-         übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder vom Bund\nschaftliche Unternehmer Haushaltshilfe gewährt wird,         nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes\nwenn der Versicherten, dem Ehegatten des Versicher-\ngezahlt.\nten oder dem versicherten mitarbeitenden Familienan-\ngehörigen, letzterem, sofern er die Aufgaben des ver-           (3) Für\nsicherten landwirtschaftlichen Unternehmers ständig          1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familienan-\nwahrnimmt, wegen Schwangerschaft oder Entbindung                  gehörige, die rentenversicherungspflichtig sind,\ndie Weiterführung des Haushalts nicht möglich und                 jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des\ndiese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.                 Mutterschaftsgeldes nach Absatz 2 nicht erfüllen,\n(2) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, § 6 und § 23 des       2. mitarbeitende Familienangehörige, die nicht renten-\nZweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der                 versicherungspflichtig sind,\nLandwirte genannten Versicherten mit eigenem Haus-\n3. die in § 155 des Arbeitsförderungsgesetzes ge-\nhalt erhalten Haushaltshilfe, soweit ihnen wegen\nSchwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung                 nannten Versicherten\ndes Haushalts nicht möglich ist und eine andere im           wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes\nHaushalt lebende Person den Haushalt nicht weiter-           gezahlt.\nführen kann.\n(4) Das Mutte.rschaftsgeld wird für die letzten sechs\n§ 28                               Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und\nAls Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft    für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühge-\nzu stellen. Kann ~ine Ersatzkraft nicht gestellt werden      burten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbin-\noder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatz-         dung gezahlt. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes\nkraft abzusehen, sind die Kosten für eine selbstbe-          vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder\nschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener          einer Hebamme maßgebend, in dem der mutmaßliche\nHöhe zu erstatten. Die Satzung regelt das Nähere. Sie        Tag der Entbindung angegeben ist. Das Zeugnis darf\nhat dabei die• Besonderheiten landwirtschaftlicher           nicht früher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist\nBetriebe und Haushalte zu berücksichtigen. Für Ver-          nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes ausgestellt\nwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad wer-           sein. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den\nden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann            Zeitpunkt der Entbindung, verlängert sich die Bezugs-\njedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Ver-            dauer entsprechend.\ndienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem           (5) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit\nangemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatz-        und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsent-\nkraft entstehenden Kosten steht.                             gelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies gilt nicht für\neinmalig gezahltes Arbeitsentgelt.\n§ 29\n(1) Die in Absatz 2 und 3 genannten weiblichen                                        § 30\nMitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf              (1) Der Bund zahlt den Krankenkassen für jeden\nKrankengeld haben oder denen wegen der Schutzfri-             Leistungsfall nach § 29 einen Pauschbetrag von 400\nsten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutz-         Deutsche Mark.\ngesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mut-\n(2) Das Nähere über den Nachweis sowie über\nterschaftsgeld, wenn sie vom Beginn des zehnten bis\ndie Abrechnungszeiträume und die Gewährung von\nzum Ende des vierten Monats vor der Entbindung\nVorschüssen bestimmt der Bundesminister für Arbeit\nmindestens zwölf Wochen Mitglieder waren oder in\nund Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\neinem Arbeitsverhältnis standen.\nminister der Finanzen durch allgemeine Verwaltungs-\n(2) Für versicherungspflichtige mitarbeitende Fami-        vorschriften mit Zustimmung des Bundesrates.\nlienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind\nund bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des                                       § 31\nMutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis ste-             Versicherte, die keinen Anspruch auf Mutterschafts-\nhen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren            geld nach § 29 haben, erhalten nach der Entbindung\nArbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom           ein Entbindungsgeld von 150 Deutsche Mark.\"","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                 2557\nArtikel 7                                    Höhe der Hälfte des Beitrags geleistet, den sie bei\nVersicherungspflicht in der Krankenversicherung\nAngestelltenversicherungsgesetz                              aus ihrer Rente zu tragen hätten, höchstens jedoch\n(821-1)                                     in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen\nfür die Krankenversicherung. Bezieht ein Rentner\nmehrere Renten aus der Rentenversicherung, wird\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-\nder Zuschuß von den Rentenversicherungsträgern\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-\nanteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-\ngeleistet.\"\ntikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nS. 2330), wird wie folgt geändert:\n8. § 122 Abß. 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. In § 4 Abs. 1 Nr. 5 wird nach Buchstabe d der Punkt                ,,(2) Der Beitragsberechnung sind die für die Berech-\ndurch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe               nung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-\nangefügt:                                                     rung maßgebenden beitragspflichtigen Einnahmen ein-\nschließlich eines Betrages nach § 112 Abs. 3 a zu-\n„e) auf Grund einer stufenweisen Wiedereingliederung          grunde zu legen. Überschreiten die Einnahmen die\nin das Erwerbsleben nach § 74 des Fünften               Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken-\nBuches Sozialgesetzbuch.\"                               versicherung (§ 226 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch), so wird der Beitrag bis zur Beitragsbemessungs-\n2. In § 14 b Abs. 1 Nr. 5 wird der letzte Halbsatz wie folgt        grenze der Rentenversicherung (§ 112 Abs. 2) nach\ngefaßt:                                                        den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet, die für\nkrankenversicherungspflichtige Personen gelten. § 227\n,,§ 38 Abs. 4 und § 132 des Fünften Buches Sozialge-\nsetzbuch gelten entsprechend,\".                                des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist entspre-\nchend anzuwenden; bei der Anwendung seines Absat-\nzes 4 ist, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen\n3. In § 17 Satz 4 wird die Verweisung ,,§ 189 Abs. 2 der            Krankenversicherung besteht, die Jahresarbeitsent-\nReichsversicherungsordnung\" durch die Verweisung               geltgrenze maßgebend (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften\n,,§ 49 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\"              Buches Sozialgesetzbuch), andernfalls die Beitragsbe-\nersetzt.                                                       messungsgrenze der Rentenversicherung.\"\n4. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Verweisung ,,(§ 182         9. In § 126 a Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 393\nAbs. 4 und 5 Reichsversicherungsordnung)\" durch die             Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung\" durch\nVerweisung ,,(§ 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches              die Verweisung ,,§ 246 Abs. 1 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch)\" und die Worte der „Regellohn\"               Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\ndurch die Worte „das Regelentgelt\" ersetzt.\nArtikel 8\n5. § 18 f wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,(§ 385 Abs.1 a der                         Zweites Gesetz\nReichsversicherungsordnung)\" durch die Verwei-                   über die Krankenversicherung\nsung ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetz-                                der Landwirte\nbuch)\" ersetzt.\n(KVLG 1989)\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „um\" die Worte\n„den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag\nvon\" eingefügt.                                                               Erster Abschnitt\nAufgaben der landwirtschaftlichen\n6. In § 20 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 184 Abs. 3 der             Krankenkassen, versicherter Personen.kreis\nReichsversicherungsordnung\" durch die Verweisung\n,,§ 39 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\"                                        § 1\nersetzt.\nAufgaben der Krankenversicherung für Landwirte\n7. § 83 e wird wie folgt geändert:                                 Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Solidarge-\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                    meinschaften der Versicherten haben durch Aufklärung\nund Beratung den Versicherten zu helfen, ihre Gesundheit\n,, 1. nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch,          zu erhalten, zu bessern oder wiederherzustellen. Sie\nnach dem Zweiten Gesetz über die Krankenver-     erbringen zur Früherkennung und Verhütung von Krank-\nsicherung der Landwirte, nach dem Arbeitsför-    heiten sowie bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit Leistun-\nderungsgesetz oder nach dem Künstlersozial-      gen nach den folgenden Vorschriften. Die §§ 1 und 2 des\nversicherungsgesetz pflichtversichert ist oder\". Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.\nb) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 1 wird der                                     §2\nmonatliche Zuschuß in Höhe der Hälfte des Beitrags\n·Pflichtversicherte\ngeleistet, den sie aus der Rente der Rentenversi-\ncherung zu tragen haben. Bei Rentenbeziehern               (1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind ver-\nnach Absatz 1 Nr. 2 wird der monatliche Zuschuß in      sicherungspflichtig","2558                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n1. Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließ-      bis zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr als landwirt-\nlich des Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbaus sowie       schaftliches Unternehmen selbst bewirtschaftet worden\nder Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaft-   sind. Betreiben Ehegatten ·gemeinsam ein landwirtschaft-\nliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig         liches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte als Unterneh-\nvom jeweiligen Unternehmer, eine auf Bodenbewirt-         mer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Ist nicht\nschaftung beruhende Existenzgrundlage bildet; § 1         festzustellen, wer das Unternehmen überwiegend leitet,\nAbs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte   bestimmt die Krankenkasse, welcher Ehegatte als Unter-\ngilt,                                                     nehmer gilt.\n2. Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer tätig       (4) Mitarbeitende Familienangehörige sind Verwandte\nsind, ohne daß ihr Unternehmen eine Existenzgrund-        bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten\nlage im Sinne der Nummer 1 bildet, wenn                   Grad sowie Pflegekinder (Personen, mit denen der Unter-\na) ihr landwirtschaftliches Unternehmen die nach § 1      nehmer oder sein Ehegatte durch ein familienähnliches,\nAbs. 4 oder 8 des Gesetzes über eine Altershilfe für auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern\nLandwirte festgesetzte Mindesthöhe für eine Exi-     er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat) eines land-\nstenzgrundlage um nicht mehr als die Hälfte unter-   wirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des Absatzes 3\nschreitet und                                         oder seines Ehegatten, die in seinem landwirtschaftlichen\nUnternehmen hauptberuflich beschäftigt sind. Sind beide\nb) das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das sie\nEhegatten mitarbeitende Familienangehörige, ist nur der-\nneben dem Einkommen aus dem landwirtschaft-\njenige versicherungspflichtig, der überwiegend in dem\nlichen Unternehmen haben, sowie das in § 5 Abs. 3\nlandwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt ist; Absatz 3\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte\nSatz 4 gilt entsprechend.\nVorruhestandsgeld im Kalenderjahr die Hälfte der\njährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten             (5) Voraussetzung der Versicherung für die in Absatz 1\nBuches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt,             Nr. 3 genannten Personen ist, daß sie nicht nach Absatz 1\n3. mitarbeitende Familienangehörige eines landwirt-           Nr. 1 oder 2 versicherungspflichtig sind, für die in Absatz 1\nschaftlichen Unternehmers, wenn sie das fünfzehnte        Nr. 4 genannten Personen, daß sie nicht nach Absatz 1\nLebensjahr vollendet haben oder wenn sie als Auszu-       Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind, und für die in\nAbsatz 1 Nr. 5 genannten Personen, daß sie nicht nach\nbildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen\nbeschäftigt sind,                                         Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 versicherungspflichtig sind.\n4. Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug von            (6) Der Bezug des in § 5 Abs. 3 des Fünften Buches\nAltersgeld, vorzeitigem Altersgeld, Hinterbliebenengeld   Sozialgesetzbuch genannten Vorruhestandsgeldes steht\noder Landabgaberente oder als Waise die Vorausset-        einer hauptberuflichen Beschäftigung als mitarbeitender\nzungen für den Bezug von Waisengeld nach§ 3a des          Familienangehöriger gleich, wenn der Familienangehörige\nGesetzes über eine Altershilfe für Landwirte erfüllen     unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes nach\nund diese Leistungen beantragt haben,                     Absatz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig war. Als in Absatz 1\nNr. 3 bezeichnete landwirtschaftliche Unternehmer gelten\n5. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-       auch die zur Zahlung von Vorruhestandsgeld Verpflich-\nendet haben und während der letzten fünfzehn Jahre        teten.\nvor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres\nmindestens sechzig Kalendermonate als landwirt-                                        §3\nschaftliche Unternehmer nach Nummer 1 oder 2 oder\nals mitarbeitende Familienangehörige nach Nummer 3                     Verhältnis der Versicherungspflicht\nversichert waren, sowie die überlebenden Ehegatten              nach diesem Gesetz zur Versicherungspflicht\ndieser Personen.                                                              nach anderen Gesetzen\n(2) Als landwirtschaftliche Unternehmer nach Absatz 1         (1) Nach diesem Gesetz ist nicht-versichert, wer\nNr. 1 gelten Unternehmer der Seen- und Flußfischerei und      1. nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungs-\nder Imkerei, deren Unternehmen, unabhängig vom jeweili-            pflichtig ist,\ngen Unternehmer, eine Existenzgrundlage bildet; für die       2. nach § 192 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Mit-\nBestimmung der Existenzgrundlage gilt § 1 Abs. 8 des\nglied bei einer anderen Krankenkasse ist oder\nGesetzes über eine Altershilfe für Landwirte. Soweit sich\ndie folgenden Vorschriften auf landwirtschaftliche Unter-     3. nach dem Krankenfürsorgesystem der Europäischen\nnehmen beziehen, gelten sie entsprechend für die in                Gemeinschaften bei Krankheit geschützt ist.\nSatz 1 genannten Unternehmen.\n(2) Vorrang der Versicherungspflicht nach diesem\n(3) Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das     Gesetz besteht für\nUnternehmen geht. Wird ein landwirtschaftliches Unter-        1. die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialge-\nnehmen von mehreren Personen gemeinsam (Mitunter-                  setzbuch genannten Beschäftigten, wenn sie nach § 2\nnehmer), einer Personenhandelsgesellschaft oder einer              Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtig sind,\njuristischen Person betrieben, gelten die Mitunternehmer,\ndie Gesellschafter und die Mitglieder der juristischen Per-   2. die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und § 189 des Fünften\nson als landwirtschaftliche Unternehmer, sofern sie haupt-         Buches Sozialgesetzbuch sowie in Artikel 2 § 1\nberuflich außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen           des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes\nBeschäftigungsverhältnisses im Unternehmen tätig sind              vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1069) genannten Rent-\noder in das Unternehmen Flächen eingebracht haben, die             ner und Rentenantragsteller, wenn sie nach § 2 Abs. 1\nim Zeitpunkt der Einbringung eine auf Bodenbewirtschaf-            Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind oder wenn\ntung beruhende Existenzgrundlage bildeten und von ihnen            sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versicherungspflichtig sind","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                               2559\nund in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags     (3) Die nach Absatz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht\nauf Gewährung der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten       befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag von der\nLeistungen in der landwirtschaftlichen Krankenversi-    zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse einen\ncherung neun Zehntel dieser Zeit versichert waren; hat   Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, sobald\nin diesem Zeitraum auch eine Versicherung bei einer      sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5\nanderen Krankenkasse bestanden, ist die landwirt-        erfüllen und wenn sie nachweisen, daß sie bei einem\nschaftliche Krankenkasse nur dann zuständig, wenn        privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert\nsie in den letzten zehn Jahren vor Stellung des Antrags  sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versiche-\nauf Gewährung der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten       rungspflicht nach § 7 versichert wären, Leistungen bean-\nLeistungen mindestens die Hälfte der Zeit die Mitglied-  spruchen können, die der Art nach den Leistungen des\nschaft oder die Versicherung nach § 7 durchgeführt hat, ,Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. Als\n3. die in § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialge-      Zuschuß ist eln Betrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels\nder monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten\nsetzbuch genannten Personen, die wegen berufsför-\nBuches Sozialgesetzbuch zu zahlen; der Betrag ist auf\ndernder Maßnahmen zur Rehabilitation nicht nach dem\nvolle Deutsche Mark aufzurunden. Zuständig ist die land-\nBundesversorgungsgesetz berechnetes Übergangs-\nwirtschaftliche Krankenkasse, die die Befreiung nach\ngeld beziehen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3\nAbsatz 1 festgestellt hat.\nversicherungspflichtig sind,\n4. die in § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch genannten Behinderten, wenn sie\n§ 5\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig\nsind,                                                      Befristete Befreiung von der Versicherungspflicht\n5. die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 1O des Fünften Buches            (1) landwirtschaftliche Unternehmer werden auf Antrag\nSozialgesetzbuch genannten Studenten, Praktikanten      von der Versicherungspflicht nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit,\nund die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt   solange sie als Arbeitnehmer beschäftigt, nur wegen Über-\nBeschäftigten, wenn sie nach § 2 Abs. 1 versicherungs-  schreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht nach § 5\npflichtig sind.                                         Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versi-\ncherungspflichtig und nach den Vorschriften des Fünften\n(3) Von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4    Buches Sozialgesetzbuch freiwillig mit Anspruch auf Kran-\nund 5 ist befreit, wer                                      kengeld versichert sind. Die Befreiung wirkt vom Beginn\n1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialge-       der Versicherungspflicht an, wenn der Antrag innerhalb\nsetzbuch wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgelt-       eines Monats gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt,\ngrenze,                                                 tritt die Befreiung mit dem Ersten des Kalendermonats ein,\nder auf die Antragstellung folgt.\n2. nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialge-\nsetzbuch als Rentner oder Rentenantragsteller,             (2) Unternehmer der Seen- und Flußfischerei und der\nImkerei, die nur auf Grund des § 2 Abs. 2 versicherungs-\n3. nach Artikel 3 § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung\npflichtig sind, werden auf Antrag von der Versicherungs-\ndes Mutterschutzgesetzes und der Reichsversiche-\npflicht nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit, solange sie bei einer\nrungsordnung vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 912)\nanderen Krankenkasse freiwillig mit Anspruch auf Kran-\noder\nkengeld versichert sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.\n4. nach Artikel 3 § 3 des Finanzänderungsgesetzes 1967\nvom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1259)\nvon der Versicherungspflicht befreit ist.                                                   §6\nfreiwillige Versicherung\n(1) Der Versicherung können beitreten\n§4\n1. Personen, die aus der Versicherungspflicht nach die-\nBefreiung von der Versicherungspflicht                  sem Gesetz ausgeschieden sind und in den letzten fünf\n(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht nach          Jahren vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate\n§ 2 befreit, wer versicherungspflichtig wird                   - oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen\nmindestens sechs Monate versichert waren; Zeiten der\n1. durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unterneh-       Mitgliedschaft nach § 23 werden nicht berücksichtigt,\nmer, wenn der Wirtschaftswert (§ 40 Abs. 1 und 3)\nseines landwirtschaftlichen Unternehmens 60 000         2. Personen, deren Versicherung nach § 7 erlischt oder\nDeutsche Mark übersteigt, oder                               nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen\ndes § 1o Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 3 des Fünften Buches\n2. durch den Antrag auf eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4              Sozialgesetzbuch vorliegen. _\ngenannten Leistungen oder den Bezug einer der in § 2\nAbs. 1 Nr. 4 genannten Leistungen.                           (2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei\nMonaten anzuzeigen,\n(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach\nEintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Kran-  1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der\nkenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der           Mitgliedschaft,\nVersicherungspflicht an; sie kann nicht widerrufen werden.   2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der\nSie ist ausgeschlossen, wenn bereits Leistungen nach              Versicherung oder nach dem Beginn der Unterhaltsbe-\ndiesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind.                   rechtigung gegenüber dem Mitglied.","2560                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 7                               (4) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf\nFamilienversicherung                      1. den Ehegatten des versicherten landwirtschaftlichen\n(1) Für die Familienversicherung gilt § 10 des Fünften        Unternehmers,\nBuches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Familienver-        2. die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen,\nsicherung besteht auch für den im landwirtschaftlichen        3. Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versiche-\nUnternehmen tätigen Ehegatten des landwirtschaftlichen\nrungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige stän-\nUnternehmers oder eines mitarbeitenden Familienangehö-\ndig beschäftigt werden.\nrigen, sofern er nur wegen der Vorschriften des§ 2 Abs. 3\noder 4 nicht versicherungspflichtig wird. Bei der Feststel-\nlung des Gesamteinkommens des Ehegatten bleibt das                                          § 10\nEinkommen außer Betracht, das die Ehegatten aus dem                                    Haushaltshilfe\nvon ihnen gegenwärtig oder früher gemeinsam betriebe-\n(1) Die Satzung kann bestimmen, daß für landwirtschaft-\nnen landwirtschaftlichen Unternehmen oder aus der\nliche Unternehmer Haushaltshilfe gewährt wird, wenn dem\ngemeinsamen Beschäftigung als mitarbeitende Familien-\nVersicherten, dem Ehegatten des Versicherten oder dem\nangehörige erzielen. Das Einkommen eines Kindes aus\nversicherten mitarbeitenden Famlienangehörigen, letzte-\ndem landwirtschaftlichen Unternehmen, in dem es Mitun-\nrem, sofern er die Aufgaben des versicherten landwirt-\nternehmer ist, ohne als landwirtschaftlicher Unternehmer\nschaftlichen Unternehmers ständig wahrnimmt, wegen\nzu gelten, bleibt außer Betracht.\nKrankheit oder einer medizinischen Kurmaßnahme nach\n(2) Die Satzung kann die Familienversicherung auf son-    § 23 Abs. 2 oder 4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 des\nstige Angehörige erstrecken, die mit dem Versicherten in      Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Weiterführung des\nhäuslicher Gemeinschaft leben, von ihm ganz oder über-        Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht\nwiegend unterhalten werden, sich gewöhnlich im Gel-           sicherzustellen ist.\ntungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und kein Gesamt-\neinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel             (2) Für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, § 6 und § 23\nder monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten             genannten Versicherten mit eigenem Haushalt gilt § 38\nBuches Sozialgesetzbuch überschreitet.                        des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\n§ 11\nZweiter Abschnitt                             Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe\nLeistungen\nAls Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu\nstellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder\n§ 8                            besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzu-\nGrundsatz                          sehen, sind die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebs-\nfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten.\n(1) Für die Leistungen nach diesem Gesetz gilt das        Die Satzung regelt das Nähere. Sie hat dabei die Beson-\nDritte Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,          derheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu\nsoweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.          berücksichtigen. Für Verwandte und Verschwägerte bis\n(2) Krankengeld wird nur gewährt, soweit dies in den      zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die\n§§ 12 und 13 vorgesehen ist.                                  Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten\nund den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in\n(3) § 65 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit     einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine\nder Maßgabe, daß an die Stelle des Landesverbands der        Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.\nBundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen\ntritt.\n§ 12\n§ 9                                 Krankengeld für rentenversicherungspflichtige\nBetriebshilfe                                   mitarbeitende Familienangehörige\nDie nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen\n(1) Nach § 2 versicherungspflichtige landwirtschaftliche\nmitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversiche-\nUnternehmer erhalten anstelle von Krankengeld Betriebs-\nhilfe nach Maßgabe der folgenden Absätze.                    rungspflichtig sind, erhalten Krankengeld nach den Vor-\nschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\n(2) Betriebshilfe wird während der Krankenhausbehand-\nlung des landwirtschaftlichen Unternehmers oder während\n§ 13\neiner medizinischen Kurmaßnahme nach § 23 Abs. 2 oder\n4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 des Fünften Buches            Krankengeld für nicht rentenversicherungs-\nSozialgesetzbuch gewährt, wenn in dem Unternehmen                   pflichtige mitarbeitende Familienangehörige\nkeine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen\n(1) Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen\nmitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt\nmitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht rentenver-\nwerden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate\nsicherungspflichtig sind, erhalten Krankengeld in Höhe\ngewährt, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht.\neines Achtels des in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches\n(3) Die Satzung kann bestimmen, daß Betriebshilfe wäh-    Sozialgesetzbuch genannten Betrages; die Satzung kann\nrend einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirt-      das Krankengeld bis auf ein Viertel dieses Betrages er-\nschaftung des Unternehmens gefährdet ist.                     höhen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                             2561\n(2) Das Krankengeld wird wegen derselben Krankheit           (2) Die Aufsicht über die landwirtschaftlichen Kranken-\nfür längstens achtundsiebzig Wochen gewährt, auch wenn       kassen führt die Aufsichtsbehörde der landwirtschaftlichen\nwährend der Bezugszeit von Krankengeld eine weitere          Berufsgenossenschaft, bei der die Krankenkassen errich-\nKrankheit hinzutritt.                                        tet sind.\n(3) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und              (3) Die landwirtschaftliche Krankenversicherung im\nsoweit der Versicherte während der Krankheit Arbeitsent-     Land Berlin wird von der landwirtschaftlichen Kranken-\ngelt erhalten würde, wenn er als Arbeitnehmer einen          kasse durchgeführt, die bei der Hannoverschen landwirt-\ngesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsent-        schaftlichen Berufsgenossenschaft errichtet ist. Die\ngelts im Krankheitsfall hätte. Dies gilt nicht für einmalig  Zuständigkeit der bei der Gartenbau-Berufsgenossen-\ngezahltes Arbeitsentgelt (§ 227 des Fünften Buches           schaft errichteten landwirtschaftlichen Krankenkasse für\nSozialgesetzbuch).                                           das Land Berlin bleibt hiervon unberührt.\n(4) § 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Satz 1, § 48 Abs. 3 und die\n§§ 49 bis 51 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten                                  § 18\nentsprechend.                                                              Zusammenarbeit der Träger\n§ 14                                  der landwirtschaftlichen Sozialversicherung\nLeistungen bei Pflegebedürftigkeit                  (1) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die land-\nwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaftlichen\n§ 54 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der\nBerufsgenossenschaften haben bei der Erfüllung ihrer\nMaßgabe, daß bei der Feststellung der für die Ansprüche\nVerwaltungsaufgaben und bei der Betreuung und Bera-\nauf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit erforderlichen Vor-   tung der Versicherten zusammenzuarbeiten.\nversicherungszeit von dem Zeitpunkt der erstmaligen Auf-\nnahme einer Erwerbstätigkeit des Versicherten, frühestens       (2) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben die\njedoch vom 1. Oktober 1972 auszugehen ist.                   zur Durchführung der Krankenversicherung und Betreu-\nung der Versicherten erforderlichen Verwaltungsstellen zu\nerrichten. Die Verwaltungsstellen haben auch laufende\nDritter Abschnitt                     Verwaltungsaufgaben für die landwirtschaftlichen Alters-\nkassen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-\nBeziehungen der Krankenkassen\nschaften wahrzunehmen.\nzu den Leistungserbringern\n(3) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen können ein-\n§ 15                           zelnen Mitgliedern mit deren Zustimmung für örtliche\nBezirke insbesondere die Annahme von Meldungen und\nVertragsrecht                        Anträgen sowie die Beratung der Versicherten übertragen.\nFür die Beziehungen der landwirtschaftlichen Kranken-     Die entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten. Die\nkassen zu den Leistungserbringern gelten die Vorschriften    Vertreterversammlung kann feste Sätze für den Ersatz der\ndes Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetz-        Aufwendungen beschließen. Der Beschluß bedarf der\nbuch entsprechend.                                           Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\n§ 16                                                        § 19\nAnstellung von Personen zur Gewährung                                       Zuständigkeit\nvon häuslicher Krankenpflege,\nBetriebs- und Haushaltshilfe                     (1) Versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unter-\nnehmer sind Mitglieder der landwirtschaftlichen Kranken-\nDie landwirtschaftliche Krankenkasse kann die zur         kasse, die bei der für den Unternehmer zuständigen land-\nGewährung von häuslicher Krankenpflege und gemein-           wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht. Betreibt\nsam mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft        der Unternehmer mehrere landwirtschaftliche Unterneh-\nund der landwirtschaftlichen Alterskasse die zur Gewäh-      men, ist er Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse,\nrung von Betriebs- und Haushaltshilfe benötigten Perso-      die für das Unternehmen mit dem höchsten Wirtschafts-\nnen anstellen. Wenn die Krankenkasse dafür andere            wert zuständig ist. Versicherungspflichtige mitarbeitende\ngeeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen in        Familienangehörige sind Mitglieder der landwirtschaft-\nAnspruch nimmt, hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung       lichen Krankenkasse, bei der der landwirtschaftliche\nsowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der        Unternehmer versichert ist oder bei Versicherungspflicht\nDienstleistungen Verträge zu schließen.                      nach diesem Gesetz versichert wäre.\n(2) Mit Ausnahme der in Absatz 1 Genannten sind\nVersicherungspflichtige, Antragsteller nach § 23 Abs. 1\nVierter Abschnitt\nund Versicherungsberechtigte Mitglieder der Kranken-\nOrganisation der Krankenkassen                   kasse, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben.\n§ 17                                                        § 20\nTräger der Versicherung, Aufsicht                           Wahlrecht zur Gärtner-Krankenkasse\n(1) Träger der Krankenversicherung der Landwirte sind        Mitglieder der Gärtner-Krankenkasse (Ersatzkasse)\ndie bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft      können Gärtner, Floristen und in diesen Berufen Auszu-\nerrichteten landwirtschaftlichen Krankenkassen.              bildende, Gartenarbeiter sowie Beschäftigte und Auszu-","2562                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\nbildende in Gartenbaubetrieben werden, wenn sie nach          Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen zu\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch          erfüllen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bean-\nversicherungspflichtig oder nach § 9 des Fünften Buches       tragung einer Leistung nach dem Gesetz über eine Alters-\nSozialgesetzbuch versicherungsberechtigt sind.                hilfe für Landwirte. Sie endet mit dem Tod oder mit dem\nTag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ableh-\n§ 21                             nung des Antrags unanfechtbar wird. Satz 1 gilt nicht,\nwenn die Person nach anderen Vorschriften versiche-\nWahlrecht der Studenten und Praktikanten               rungspflichtig ist.\n(1) Die Mitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Kran-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können erklä-\nkenkasse können wählen\nren, daß die Mitgliedschaft nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 erst mit\n1. eingeschriebene Studenten der staatlichen und staat-       Ablauf des Monats beginnt, in dem der die beantragte\nlich anerkannten Hochschulen,                             Leistung gewährende Bescheid zugestellt wird; die Erklä-\n2. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnun-        rung bewirkt, daß die Mitgliedschaft nach Absatz 1 nicht\ngen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ver-       eintritt. Die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach\nrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeits-    Stellung des Leistungsantrags bei der zuständigen Kran-\nentgelt Beschäftigte,                                     kenkasse abzugeben. Satz 1 gilt nicht für die in § 44\nAbs. 2 genannten Versicherten.\nwenn sie zuletzt Mitglied der landwirtschaftlichen Kranken-\nkasse waren oder für sie zuletzt bei der landwirtschaft-         (3) Eine Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird nicht für\nlichen Krankenkasse eine Versicherung nach § 7 bestand.       Personen begründet, die von der Versicherungspflicht\nnach den§§ 4, 5 oder 59 Abs. 1 befreit sind;§ 3 Abs. 3 gilt\n(2) Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetz-\nentsprechend.\nbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Mel-\ndungen und die Aufbringung der Mittel für die in § 5 Abs. 1      (4) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 hat Vorrang vor\nNr. 9 und 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch              einer Mitgliedschaft nach § 189 des Fünften Buches\ngenannten Personen gelten.                                    Sozialgesetzbuch, wenn für die Person die Voraussetzun-\ngen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 für eine vorrangige Versiche-\n§ 22                              rungspflicht nach diesem Gesetz vorliegen.\nBeginn der Mitgliedschaft\n(1) Die Mitgliedschaft beginnt                                                           § 24\n1. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Versicherungs-                         Ende der Mitgliedschaft\npflichtigen mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit als\nlandwirtschaftlicher Unternehmer,                            (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet\n2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 5 genannten Versiche-      1. mit dem Tod des Mitglieds,\nrungspflichtigen mit dem Tag der Aufnahme in das          2. mit dem Tag der Aufgabe der Tätigkeit als landwirt-\nMitgliederverzeichnis,                                        schaftlicher Unternehmer,\n3. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Versicherungs-       3. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der landwirt-\npflichtigen mit dem Tag der Aufnahme der Beschäfti-           schaftliche Unternehmer, dessen Unternehmen keine\ngung als mitarbeitender Familienangehöriger,                   Existenzgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bildet,\n4. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Versicherungs-           die in§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Mindest-\npflichtigen mit dem Tag der Stellung des Antrags auf           höhe für eine Existenzgrundlage um mehr als die Hälfte\nAltersgeld, vorzeitiges Altersgeld, Hinterbliebenengeld,      unterschreitet oder Arbeitsentgelt und Arbeitseinkom-\nWaisengeld oder Landabgaberente,                              men hat, das die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b\n5. für die in § 2 Abs. 1 genannten Versicherungspflichti-         genannte Höhe übersteigt,\ngen, die nach § 3 Abs. 1 Mitglied einer anderen Kran-     4. mit dem Tag der Aufgabe der hauptberuflichen\nkenkasse sind, mit dem Zeitpunkt, zu dem ihre Mitglied-       Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger,\nschaft als Versicherungspflichtige bei dieser Kranken-      _\n5 mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über\nkasse endet.                                                  den Wegfall des Anspruchs auf Altersgeld, vorzeitiges\n(2) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt       Altersgeld, Hinterbliebenengeld, Landabgaberente\nmit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse. Die Mitglied-       oder Waisengeld unanfechtbar geworden ist, frühe-\nschaft der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Versiche-          stens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig eine\nrungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Aus-               dieser Leistungen zu zahlen ist,\nscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag        6. mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über\nnach dem Ende der Versicherung nach § 7.                          die Gewährung von Altersgeld, vorzeitigem Altersgeld,\nHinterbliebenengeld, Landabgaberente oder Waisen-\n§ 23                                 geld für zurückliegende Zeiträume unanfechtbar wird,\nMitgliedschaft von Antragstellern                7. mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied als Versiche-\nauf eine Geldleistung aus der Altershilfe                rungspflichtiger. Mitglied einer anderen Krankenkasse\nwird.\n(1) Als Mitglieder gelten Personen, die eine der in § 2\nAbs. 1 Nr. 4 genannten Leistungen nach dem Gesetz über           (2) Für das Ende der Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder\neine Altershilfe für Landwirte beantragt haben, ohne die      gilt § 191 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                2563\n§ 25                                                         § 29\nFortbestehen der Mitgliedschaft                   Meldepflichten bei Bezug einer Leistung nach dem\nGesetz über eine Altershilfe für Landwirte oder einer\n(1) Die Mitgliedschaft der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nRente der gesetzlichen Rentenversicherung\ngenannten Versicherungspflichtigen bleibt erhalten,\nsolange                                                         (1) Wer eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Leistun-\n1. Anspruch auf Krankengeld oder auf Mutterschaftsgeld       gen beantragt, hat mit dem Antrag eine Meldung für die\nbesteht oder eine dieser Leistungen oder Erziehungs-     landwirtschaftliche Krankenkasse einzureichen. Die land-\ngeld bezogen wird oder                                   wirtschaftliche Alterskasse hat die Meldung unverzüglich\nan die landwirtschaftliche Krankenkasse weiterzugeben.\n2. von einem Rehabilitationsträger während einer medizi-\nnischen Maßnahme zur Rehabilitation Verletztengeld,        (2) Für Personen, die eine Rente der gesetzlichen Ren-\nVersorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt       tenversicherung beantragt haben, gilt § 201 Abs. 1 Satz 2\nwird.                                                   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe,\n(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitglied-      daß die landwirtschaftliche Krankenkasse die Meldung\nschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das      erhält, wenn bei ihr eine Vorrangversicherung besteht.\nBeschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufge-\nlöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts         (3) Der Rentenversicherungsträger hat der landwirt-\nbeurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitglied-  schaftlichen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen\nschaft nach anderen Vorschriften.                            1. Beginn und Höhe der Rente der gesetzlichen Renten-\nversicherung sowie den Monat, für den die Rente erst-\n(3) Bei Wehr- und Zivildienst gilt § 193 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch entsprechend.                             malig laufend gezahlt wird,\n2. den Tag der Rücknahme des Rentenantrags,\n§ 26\n3. bei Ablehnung des Rentenantrags den Tag, an dem die\nVerfassung, Satzung, Organe                        Ablehnung unanfechtbar geworden ist,\n(1) Für die Verfassung gelten die §§ 194 bis 197 des     4. Ende, Entzug, Wegfall und Ruhen der Rente,\nFünften Buches Sozialgesetzbuch.                            5. Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente.\n(2) Geschäftsführer und Stellvertreter des Geschäftsfüh- Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die\nrers der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind der         in § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten\nGeschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsfüh-    Leistungen. Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat dem\nrers der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei     Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, daß\nder sie errichtet ist.                                      der Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenver-\n§ 27                            sicherung bei ihr versicherungspflichtig geworden ist; dies\ngilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach die-\nMeldepflichten landwirtschaftlicher Unternehmer\nsem Gesetz endet.\nund früherer Versicherter\n(1) Versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unter-       (4) Die landwirtschaftliche Alterskasse hat der zuständi-\nnehmer haben die Aufnahme und die Aufgabe der Tätig-         gen landwirtschaftlichen Krankenkasse die in § 2 Abs. 1\nkeit als landwirtschaftliche Unternehmer sowie alle sonsti-  Nr. 4 genannten Leistungen zu melden. Absatz 3 gilt ent-\ngen die Versicherungspflicht und Beitragshöhe sowie die      sprechend.\nMitgliedschaft berührenden Tatbestände innerhalb von\n(5) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat der ande-\nzwei Wochen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu\nren Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversiche-\nmelden.\nrungsträger unverzüglich mitzuteilen, daß eine der in § 5\n(2) Die landwirtschaftlichen Unternehmer haben die Auf-   Abs. 1 Nr. 11 und 12 und §189 des Fünften Buches\nnahme und die Aufgabe der Beschäftigung der versiche-        Sozialgesetzbuch genannten Personen nach diesem\nrungspflichtigen     mitarbeitenden    Familienangehörigen   Gesetz versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt ent-\ninnerhalb von zwei Wochen der landwirtschaftlichen Kran-     sprechend, wenn die Versicherungspflicht nach diesem\nkenkasse zu melden. Die §§ 28a bis 28c des Vierten           Gesetz endet.\nBuches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.\n(3) Personen, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1        (6) Die Krankenkasse hat der landwirtschaftlichen Kran-\nNr. 5 erfüllen, haben sich bei der landwirtschaftlichen      kenkasse unverzüglich mitzutei1en, daß eine der in § 2\nKrankenkasse zu melden.                                      Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 genannten Personen nach ande-\nren gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig\n§ 28                            geworden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versiche-\nrungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften\nMeldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst\nendet.\nBei Einberufung zu einem Dienst auf Grund gesetzlicher\n§ 30\nDienstpflicht von mehr als drei Tagen regelt der Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen           Meldepflichten bei berufsfördernden Maßnahmen,\nmit dem Bundesminister der Verteidigung, dem Bundes-          Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen\nminister der Finanzen und dem Bundesminister für                                 und Erziehungsgeld\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit durch Rechtsver-\nFür die Meldepflichten bei Teilnahme an berufsfördern-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Meldever-\nden Maßnahmen sowie bei Bezug von Vorruhestandsgeld,\nfahren.","2564                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\nVersorgungsbezügen und Erziehungsgeld gelten § 200            des Geschäftsführers des Gesamtverbands der landwirt-\nAbs. 1 Nr. 2 und 3, § 202 und § 203 des Fünften Buches        schaftlichen Alterskassen. Für die Geschäftsführer und für\nSozialgesetzbuch.                                             die Stellvertreter des Geschäftsführers sind jeweils einheit-\n§ 31                              liche Dienstbezüge nach den Grundsätzen des § 5 des\nBundesbesoldungsgesetzes festzusetzen. Die Festset-\nMeldepflichten bestimmter                     zung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die\nversicherungspflichtiger                     Satzung kann für den Stellvertreter des Geschäftsführers\nVersicherungspflichtige, die Leistungen nach dem           eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.\nGesetz über eine Altershilfe für Landwirte, eine Rente der\ngesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente ver-                                         § 36\ngleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen,               Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände\nhaben ihrer landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüg-                           der Krankenkassen\nlich zu melden\nDie Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen\nt. Beginn und Höhe der Rente,\nnach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch nimmt für die\n2. Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der          landwirtschaftliche Krankenversicherung die landwirt-\nVersorgungsbezüge,                                        schaftliche Krankenkasse wahr, in deren Bezirk die Kas-\n3. Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkom-           senärztliche Vereinigung ihren Sitz hat. Die betroffenen\nmens.                                                     Krankenkassen können die Zuständigkeit abweichend von\nSatz 1 vereinbaren,\n§ 32\n1. wenn sich der Bereich einer Kassenärztlichen Vereini-\nAuskunftspflicht                            gung auf die Bezirke oder auf Teile der Bezirke mehre-\nFür Versicherte und landwirtschaftliche Unternehmer,            rer landwirtschaftlicher Krankenkassen erstreckt,\nbei denen versicherungspflichtige Familienangehörige mit-      2. wenn sich der Bezirk einer landwirtschaftlichen Kran-\narbeiten, gilt § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch            kenkasse auf die Bereiche mehrerer Kassenärztlicher\nentsprechend.                                                       Vereinigungen erstreckt.\n§ 33                              Vereinbarungen nach Satz 2 sind den zuständigen Auf-\nPrüfpflicht                          sichtsbehörden mitzuteilen.\nDie landwirtschaftlichen Krankenkassen prüfen minde-\nstens alle vier Jahre die für die Versicherung und die\nErhebung der Beiträge maßgebenden Tatsachen.                                       Sechster Abschnitt\nFinanzierung\nFünfter Abschnitt\n§ 37\nBundesverband, Wahrnehmung von\nGrundsatz\nAufgaben der Landesverbände\n(1.) Die Mittel für die landwirtschaftliche Krankenver-\n§ 34                              sicherung werden durch Beiträge, durch Zuschüsse des\nBundes und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.\nAufgaben des Bundesverbands\n(2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1\n(1) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kran-       Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund zu tragen,\nkenkassen besteht beim Gesamtverband der landwirt-             soweit sie nicht durch Beiträge nach den §§ 44 und 45\nschaftlichen Alterskassen. Im übrigen gilt das Siebte Kapi-    gedeckt sind.\ntel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend,\nsoweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.               (3) Die Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59-Abs. 3 trägt\nder Bund.\n(2) Neben den in § 217 des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch genannten Aufgaben hat der Bundesverband                                          § 38\nder landwirtschaftlichen Krankenkassen die• Zuschüsse                            Festsetzung _der Beiträge\ndes Bundes auf die Mitgliedskassen zu verteilen.\nDie Beiträge für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3\n(3) Die Verwaltungskosten sind nach den .Grundsätzen       genannten Versicherungspflichtigen und die in § 6\ndes § 52 zu erstatten.                                   ·     genannten Versicherungsberechtigten sind so festzuset-\nzen, daß sie und die sonstigen Einnahmen für den Zeit-\n§ 35\nraum des _Haushaltsjahres die im Haushaltsplan vorgese-\nOrgane des Bundesverbands                       henen Ausgaben für diesen Personenkreis und für ihre\nnach§ 7 versicherten Familienangehörigen sowie die vor-\n(1) Selbstverwaltungsorgane des Bundesverbands der\ngeschriebene Auffüllung der Rücklage decken. Für die\nlandwirtschaftlichen Krankenkassen sind die Selbstverwal-\nFestsetzung sind der Betrag der vorgesehenen Einnah-\ntungsorgane des Gesamtverbands der landwirtschaft-\nmen um einen zu Beginn des Haushaltsjahres vorhande-\nlichen Alterskassen.\nnen Betriebsmittelüberschuß und der Betrag der vorgese-\n(2) Geschäftsführer und Stellvertreter des Geschäftsfüh-   henen Ausgaben um eine erforderliche Auffüllung des\nrers des Bundesverbands der landwirtschaftlichen Kran-         Betriebsmittelbestands zu erhöhen. § 220 Abs. 2 und 3\nkenkassen sind der Geschäftsführer und der Stellvertreter      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                               2565\n§ 39                           dertsatz, der für versicherungspflichtige Mitglieder gilt, die\nBeitragsberechnung für versicherungspflichtige          bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres\nlandwirtschaftliche Unternehmer                Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben, und\nder Zahl der Ortskrankenkassen, die ihren Sitz im Bezirk\n(1) Bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen     der landwirtschaftlichen Krankenkasse haben.\nUnternehmern werden, soweit nachfolgend nichts Abwei-\nchendes bestimmt ist, der Beitragsbemessung zugrunde            (3) Für die Ermittlung des Wirtschaftswerts gilt § 1\ngelegt                                                       Abs. 5 Satz 1 bis 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für\nLandwirte. Ist der Wirtschaftswert des Gesamtunterneh-\n1. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,                  mens oder von Teilen des Unternehmens nicht zu ermit-\n2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenver-      teln, ist von der genutzten Fläche und dem der Nutzungs-\nsicherung,                            ·                 art entsprechenden durchschnittlichen Hektarwert · in der\nGemeinde auszugehen.\n3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnah-\nmen (Versorgungsbezüge),                                   (4) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß\n4. Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirt-       der für das Unternehmen erforderlichen menschlichen\nschaftlicher Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten bemessen\ngesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungs-       und nach der Zahl der Arbeitstage oder nach der Flächen-\nbezügen erzielt wird.                                   größe festgesetzt. Das Nähere über die Ermittlung des\nArbeitsbedarfs bestimmt die Satzung.\nDie §§ 227 bis 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ngelten entsprechend.                                            (5) Bei Anwendung eines anderen angemessenen Maß-\nstabs bestimmt die Satzung das Verfahren.\n(2) Beiträge aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4\ngenannten Einnahmearten sind nur zu entrichten, wenn            (6) Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der\nder Zahlbetrag dieser Einnahmen insgesamt ein Zwanzig-       landwirtschaftlichen Krankenkasse die für die Festsetzung\nstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten       des Wirtschaftswerts oder des Arbeitsbedarfs erforder-\nBuches Sozialgesetzbuch übersteigt. Für die Berechnung       lichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\ndieser Beiträge gilt der nach § 248 des Fünften Buches       tig, kann der Beitrag bis zur ordnungsgemäßen Meldung\nSozialgesetzbuch festgestellte durchschnittliche allge-      nach dem von der Krankenkasse der Beitragsbemessung\nmeine Beitragssatz der Ortskrankenkassen des Landes-         zugrunde gelegten Maßstab geschätzt und festgesetzt\nverbands, in dessen Bereich die landwirtschaftliche Kran-    werden.\nkenkasse ihren Sitz hat.\n(7) Die Beiträge aus den in§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und\n(3) Beiträge aus der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten    4 genannten Einnahmearten dürfen zusammen mit den\nRente sind nach dem in § 24 7 des fünften Buches Sozial-     nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträgen den Beitrag der\ngesetzbuch genannten Beitragssatz bis zu der in § 223        höchsten Beitragsklasse nicht übersteigen. Bei der Bei-\nAbs. 3 des fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten         tragsberechnung werden die in § 39 Abs. 1 Satz 1\nBeitragsbemessungsgrenze zu entrichten.                      genannten Einnahmearten in der Reihenfolge Einkommen\naus Land- und Forstwirtschaft, Versorgungsbezüge und\n§ 40                           Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirt-\nBeitragsberechnung bei Einkommen                  schaftlicher Tätigkeit herangezogen. Der Zahlbetrag der\naus Land- und Forstwirtschaft                 Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt\nvon den übrigen Einnahmearten bis zu der in § 223 Abs. 3\n(1) Die Beiträge nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Bei-\nnach Beitragsklassen festgesetzt. Die Satzung bestimmt       tragsbemessungsgrenze berücksichtigt. § 231 des Fünf-\ndie Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen land-   ten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\nwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Wirtschaftswert,\ndem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen                                          § 41\nMaßstab. Soweit Flächen nach Maßgabe der Verordnung\n(EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur                    Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen\nÄnderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und                  Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der\nNr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen     Krankenkasse die für die Festsetzung des außerland- und\nund der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung          au ßerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommens erforderli-\n(ABI. EG Nr. L 106 S. 28) durch Brachlegen mit oder ohne     chen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\nWechselwirtschaft stillgelegt werden, gilt der am Tag vor    tig, kann der Beitrag bis zur ordnungsgemäßen Meldung\nder Stillegung maßgebliche Wert des jeweiligen Maßstabs.     nach dem von der .Krankenkasse geschätzten außerland-\nDie Satzung muß mindestens fünf und darf höchstens           und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommen festge-\nzehn Beitragsklassen vorsehen. Der Beitrag der höchsten      setzt werden.\nBeitragsklasse muß mindestens das Dreifache des Bei-\n§ 42\ntrags der niedrigsten Beitragsklasse betragen und darf den\nsich aus Absatz 2 ergebenden Vergleichsbeitrag nicht              Beitragsberechnung für versicherungspflichtige\nübersteigen.                                                             mitarbeitende Familienangehörige\n(2) Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißigfachen des      (1) Der Beitrag für versicherungspflichtige mitarbeitende\nin § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch           Familienangehörige aus ihrer Beschäftigung im landwirt-\ngenannten Betrages und dem durchschnittlichen Beitrags-       schaftlichen Unternehmen wird durch die Satzung festge-\nsatz der Ortskrankenkassen zu ermitteln. Der durch-           setzt. Er beträgt mindestens 50 vom Hundert und höch-\nschnittliche Beitragssatz wird berechnet aus dem Vomhun-      stens 75 vom Hundert des Beitrags, den der landwirt-","2566                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nschaftliche Unternehmer, in dessen Unternehmen der            4. Personen, für die ohne die Versicherungspflicht nach\nFamilienangehörige beschäftigt ist, aus seinem Einkom-             § 2- Abs. 1 Nr. 4 eine Versicherung nach § 7 dieses\nmen aus Land- und Forstwirtschaft selbst zu zahlen hat             Gesetzes oder nach § 10 des Fünften Buches Sozial-\noder zu zahlen hätte, wenn er nach diesem Gesetz ver-              gesetzbuch bestünde.\nsichert wäre. Für versicherungspflichtige mitarbeitende\nFamilienangehörige, die das achtzehnte Lebensjahr noch\n§ 45\nnicht vollendet haben oder die als Auszubildende beschäf-\ntigt sind, beträgt der Beitrag die Hälfte des in Satz 1                     Beitragsberechnung für Altenteiler\ngenannten Vomhundertsatzes.                                       (1) Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 Versicherungs-\n(2) Steht der versicherungspflichtige mitarbeitende       pflichtigen werden der Beitragsbemessung in folgender\nFamilienangehörige gleichzeitig in einem anderen ver-         Reihenfolge zugrunde gelegt\nsicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, erhebt die    1 . der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenver-\nlandwirtschaftliche Krankenkasse die auf das Beschäfti-            sicherung (§ 228 des fünften Buches Sozialgesetz-\ngungsverhältnis entfallenden Beiträge nach den Vorschrif-          buch),\nten, die für die Krankenkasse gelten, deren Mitglied der\nVersicherte ohne die Mitgliedschaft in der landwirtschaft-    2. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des\nlichen Krankenkasse wäre. § 178 des Fünften Buches                 Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\nSozialgesetzbuch gilt nicht.                                  3. das Arbeitseinkommen mit Ausnahme vo_n Einkommen\naus Land- und Forstwirtschaft.\n(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 25\nAbs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Sat-          (2) Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitsein-\nzung.                                                         kommen sind nur zu entrichten, wenn- der Zahlbetrag\ndieser Einnahmearten insgesamt ein Zwanzigstel der\n(4) Die§§ 39 und 41 gelten entsprechend. Die Beiträge     monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches\naus den in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten           Sozialgesetzbuch übersteigt und soweit diese Einnahme-\nEinnahmearten dürfen zusammen mit dem Betrag des              arten zusammen mit der Rente der gesetzlichen Renten-\nUnternehmerbeitrags den Beitrag der höchsten Beitrags-        versicherung die in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches\nklasse nicht übersteigen. § 40 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt.      Sozialgesetzbuch genannte Beitragsbemessungsgrenze\n(5) Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familien-   nicht übersteigen. Der Beitragssatz für diese Einnahmear-\nangehörige sind Beiträge nach Absatz 1 nicht zu entrich-      ten bestimmt sich nach § 39 Abs. 2 Satz 2; für die Rente\nten, solange sie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld           gilt§ 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Für das\nerhalten oder Erziehungsgeld beziehen.                        außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkom-\nmen gilt § 41.\n§ 46\n§ 43\nBeitragsberechnung für freiwillige Mitglieder\nBeitragsberechnung\nfür besondere Personengruppen                        Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung\ndurch die Satzung geregelt. Die §§ 224 und 240 des\n(1) Die Beitragsberechnung bei Wehr- und Zivildienst\nFünften Buches Sozialgesetzbuch gelten. Für das außer-\nrichtet sich nach § 244 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt\nbuch.\n§ 41.\n(2) Für die Beitragsberechnung bei Bezug von Vorruhe-\n§ 47\nstandsgeld gilt § 42 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.\nTragung der Beiträge\n§ 44                                 Vorbehaltlich des § 48 tragen versicherungspflichtige\nund freiwillige Mitglieder sowie die in § 23 Abs. 1 genann-\nBeitragsberechnung für Antragsteller               ten Antragsteller die Beiträge allein.\nauf eine Geldleistung der Altershilfe\n(1) Der Beitrag für nach § 23 versicherte Personen wird                                  § 48\ndurch die Satzung festgesetzt. § 239 Satz 2 und 3 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.                         Tragung der Beiträge durch Dritte\n(1) Die landwirtschaftlichen Unternehmer tragen die Bei-\n(2) Beitragsfrei sind während der Dauer der Mitglied-\nschaft nach § 23 Abs. 1                        ·               träge nach § 42 Abs. 1 für die versicherungspflichtigen\nmitarbeitenden Familienangehörigen. Haben mehrere\n1 . der hinterbliebene Ehegatte eines Beziehers von            landwirtschaftliche Unternehmer gleichzeitig für denselben\nAltersgeld oder vorzeitigem Altersgeld, wenn die Ehe      mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge zu tragen,\nvor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres       darf der Beitrag insgesamt den höchsten Beitrag, den\ndes Verstorbenen geschlossen wurde,                      einer der Unternehmer nach § 42 Abs. 1 zu zahlen hat,\n2. der hinterbliebene Ehegatte eines Beziehers von Land-       nicht übersteigen. Die landwirtschaftliche Krankenkasse\nabgaberente,                                              verteilt die Beitragsteile.\n3. die Waise, deren verstorbener Elternteil bis zu seinem         (2) Der zuständige Leistungsträger trägt die nach § 40\nTod Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld oder Hinterblie-   Abs. 1, § 42 Abs. 1 oder § 46 während des Bezugs von\nbenengeld bezogen hat, vor Vollendung des achtzehn-       Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskranken-\nten Lebensjahres,                                        geld zu zahlenden Beiträge.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                 2567\n(3) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und                                    § 53\nZivildienstleistende im Falle des § 43 Abs. 1.                                 Verordnungsermächtigung\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann\n§ 49                            im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,\nZahlung der Beiträge                     Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister der\nFinanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nSoweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist,      Bundesrates Näheres bestimmen über\nsind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu\n1. die Nachweise der Leistungsaufwendungen für die in\ntragen hat.\n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Versicherten und der\nZuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 sowie die\n§ 50\nZahlung der Zuschüsse des Bundes,\nBeitragszahlung aus der Rente\n2. die Zahlung der Beiträge nach den §§ 44 und 45.\nund aus Versorgungsbezügen\n(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente                                § 54\nzu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenver-\nFinanzausgleiche\nsicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und an\ndie zuständige landwirtschaftliche Krankenkasse zu zah-          Für den Finanzausgleich bei aufwendigen Leistungsfäl-\nlen. § 255 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Fünften Buches        len und anderen aufwendigen Belastungen sowie für finan-\nSozialgesetzbuch gilt.                                        zielle Hilfen in besonderen Notlagen gelten die §§ 265 und\n267 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.\n(2) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus Versor-\ngungsbezügen zu zahlen haben, sind von den Zahlstellen                                     § 55\nder Versorgungsbezüge einzubehalten und an die zustän-                   Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs-\ndige landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. § 256                            und Betriebsführung\nAbs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 bis 4 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch gilt.                                           Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und\nBetriebsführung der landwirtschaftlichen Krankenkassen\ngilt § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ent-\n§ 51                             sprechend.\nVerwendung und Verwaltung der Mittel, Rücklage\nund Gesamtrücklage\nSiebter Abschnitt\n(1) Für die Verwendung und Verwaltung der Mittel gelten\ndie§§ 259 bis 263 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                  Medizinischer Dienst, Versicherungs-\nentsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes                      und Leistungsdaten, Datenschutz\nbestimmt ist. Die Satzung kann den Durchschnittsbetrag\nder Betriebsmittel auf den zweifachen Monatsbetrag der                                     § 56\nAusgaben erhöhen.\nMedizinischer Dienst, Versicherungs-\nund Leistungsdaten, Datenschutz\n(2) Bei der Bestimmung der Höhe der Rücklage kann in\nder Satzung ein Vomhundertsatz festgelegt werden, der            Für den Medizinischen Dienst, die Versicherungs- und\nmindestens der Hälfte und höchstens dem zweifachen des        Leistungsdaten sowie den Datenschutz gelten die §§ 275\ndurchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der      bis 305 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\nAusgaben (Rücklagesoll) entspricht. Bei der Berechnung\ndes Rücklagesolls bleiben die Leistungsaufwendungen für\ndie in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen außer\nAnsatz.\nAchter Abschnitt\nBußgeldvorschriften,\n(3) Beim Bundesverband der landwirtschaftlichen Kran-                  Anwendung sonstiger Vorschriften\nkenkassen kann eine Gesamtrücklage gebildet werden.\n§ 57\n§ 52                                       Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit\nErstattung der Verwaltungskosten                    (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nVerwaltungskosten, die der landwirtschaftlichen Berufs-   1. a) entgegen § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 in\ngenossenschaft oder der landwirtschaftlichen Alterskasse             Verbindung mit § 28 a Abs. 1 bis 4 des Vierten\nauf Grund dieses Gesetzes entstehen, sind von der bei der            Buches Sozialgesetzbuch oder entgegen§ 31 Nr. 3\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten                oder\nlandwirtschaftlichen Krankenkasse zu erstatten. Verwal-\nb) als für die Zahlstelle von Versorgungsbezügen Ver-\ntungskosten, die der landwirtschaftlichen Krankenkasse\nantwortlicher entgegen § 30 in Verbindung mit\ndurch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der\n§ 202 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der land-\nwirtschaftlichen Alterskasse entstehen, sind ihr zu er-           eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nstatten.                                                          nicht rechtzeitig erstattet,","2568                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 in            Mark aufzurunden. Zuständig ist die landwirtschaftliche\nVerbindung mit § 28 c Nr. 1 bis 5, 7 oder 8 des Vierten     Krankenkasse, die die Befreiung nach Absatz 1 festge-\nBuches Sozialgesetzbuch zuwiderhandelt, soweit sie          stellt hat. Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-          Zuschuß nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nvorschrift verweist, oder                                   buch besteht.\n3. entgegen § 32 in Verbindung mit § 206 Abs. 1 des                                          § 60\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\n(1) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherten,\na) eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht rich-     die im Monat Dezember 1982 wegen des Bezugs einer\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt   Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 95 des\noder mitteilt oder\nGesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in\nb) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig  der am 31. Dezember 1982 geltenden Fassung Anspruch\noder nicht rechtzeitig vorlegt.                        auf einen Zuschuß des Trägers der Rentenversicherung\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis     zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen hatten, erhalten\nzu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.                        für die Dauer des Rentenbezugs einen Beitragsnachlaß in\nHöhe des für den Monat Dezember 1982 gezahlten\n(3) Für die Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahn-          Zuschusses.\ndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 306 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch.                                           (2) Die nach Absatz 1 entstehenden Beitragsausfälle\nsind durch Beiträge auszugleichen, die von Versiche-\n§ 58                              rungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 aus der\nRente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wer-\nAnwendung sonstiger Vorschriften                   den.\nSoweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt,                                         § 61\ngelten für die landwirtschaftlichen Krankenkassen und\nderen Bundesverband die §§ 690 bis 704 und 978 der                 (1) Die auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen\nReichsversicherungsordnung und die Vorschriften des            übergegangene Verpflichtung zur Versorgung der ehema-\nSelbstverwaltungsgesetzes entsprechend.                        ligen dienstordnungsmäßig Angestellten einer Landkran-\nkenkasse und ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach den\nversorgungsrechtlichen Vorschriften, die am 1. Oktober\nNeunter Abschnitt                        1972 anzuwenden waren. Werden hiernach Bezüge der\nVersorgungsempfänger allgemein erhöht oder vermindert,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nerhöhen oder vermindern sich von demselben Zeitpunkt\nan die Versorgungsbezüge der in Satz 1 genannten Per-\n§ 59                            sonen entsprechend. Das gleiche gilt bei Änderungen\n(1) Eine Befreiung nach den §§ 4 und 94 Abs. 1 des          der Versorgungsstruktur zugunsten der Versorgungsem-\nGesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in         pfänger.\nder bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung kann\n(2) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kran-\nnicht widerrufen werden. Die landwirtschaftliche Kranken-\nkenkassen nimmt einen Ausgleich der Versorgungslei-\nkasse hat eine Befreiung von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3\nstung~n, die die landwirtschaftlichen Krankenkassen nach\nbestehenden Versicherungspflicht auf Antrag des Befrei-\n§ 106 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung\nten zu widerrufen, wenn dieser ohne die Befreiung nach\nder Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 gelten-\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versicherungspflichtig wäre; der\nden Fassung und nach Absatz 1 zu erbringen haben, unter\nAntrag ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der\nVerwendung des von den Ortskrankenkassen zu erstat-\nVoraussetzungen für diese Versicherungspflicht zu stellen.\ntenden Teils nach den Grundsätzen vor, nach denen der\n(2) Wer bei einem privaten Krankenversicherungsunter-       Versorgungsausgleich bis zum 30. September 1972 vom\nnehmen versichert ist und nach diesem Gesetz versiche-         Bundesverband der Landkrankenkassen durchgeführt\nrungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum         wurde.\nEnde des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der\nVersicherungspflicht nachweist. Satz 1 gilt entsprechend,          (3) Die Ortskrankenkassen, auf die Mitglieder der Land-\nkrankenkassen übergegangen sind, haben in ihrer\nwenn für einen Angehörigen des in Absatz 1 Satz 2\nGesamtheit den landwirtschaftlichen Krankenkassen den\nGenannten eine Versicherung nach § 7 entsteht, oder\nwenn zugunsten einer Person, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4      Aufwand für Versorgungsleistungen nach § 106 Abs. 2 des\nGesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in\noder 5 versicherungspflichtig wird, ein Versicherungsver-\ntrag besteht.                                                  der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung und\nnach Absatz 1 zu dem Teil zu erstatten, der dem Verhältnis\n(3) Die von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1        entspricht, in dem die Mitglieder der Landkrankenkassen\nNr. 4 oder 5 befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag      Mitglieder der Ortskrankenkassen geworden sind. Der\nvon der zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse          Bundesverband der Ortskrankenkassen und der Bundes-\neinen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag,            verband der landwirtschaftlichen Krankenkassen legen\nwenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Kranken-       den Vomhundertsatz, zu dem die Versorgungsleistungen\nversicherungsunternehmen mit Leistungen, die der Art           zu erstatten sind, durch schriftliche Vereinbarung fest. Der\nnach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetz-           Bundesverband der Ortskrankenkassen erhebt den zu\nbuch entsprechen, versichert sind. Als Zuschuß ist ein         erstattenden Teil der Versorgungsleistungen durch eine\nBetrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels der monatli-          Umlage von den in Satz 1 bezeichneten Ortskrankenkas-\nchen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozial-          sen und überweist ihn dem Bundesverband der landwirt-\ngesetzbuch zu zahlen; der Betrag ist auf volle Deutsche        schaftlichen Krankenkassen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                 2569\n(4) Die Verpflichtungen, die den Landkrankenkassen auf          ,,§ 38 Abs. 4 und § 132 des Fünften Buches Sozialge-\nGrund der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchfüh-             setzbuch gelten entsprechend,\"\nrung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Perso-       5. In § 39 Satz 4 wird die Verweisung ,,§ 189 Abs. 2 der\nnen vom 15. August 1959 (BGBI. 1 S. 634) oblagen, sind            Reichsversicherungsordnung\" durch die Verweisung\nam 1. Oktober 1972 auf die landwirtschaftlichen Kranken-          ,,§ 49 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\"\nkassen übergegangen, mit denen Landkrankenkassen                  ersetzt.\nvereinigt worden sind. Die nach § 2 der in Satz 1 bezeich-\nneten Verordnung aufzubringenden Mittel sind zu dem Teil       6. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Verweisung ,,(§ 182\nvon den Ortskrankenkassen zu erstatten, der dem Verhält-          Abs. 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung)\"\nnis entspricht, in dem die Mitglieder der Landkrankenkas-         durch die Verweisung ,,(§ 47 Abs. 1 und 2 des Fünften\nsen Mitglieder der Ortskrankenkassen geworden sind.               Buches 'Sozialgesetzbuch)\" und die Worte „der\nAbsatz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten.                         Regellohn\" durch die Worte „das Regelentgelt\"\nersetzt.\n§ 62                            7. § 40 f wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvor-              a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a\nschriften, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden               der Reichsversicherungsordnung)\" durch die Ver-\nsind, auf die dieses Gesetz verweist, gelten auch für die               weisung ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nKrankenversicherung der Landwirte.                                      buch)\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „um\" die Worte\n§ 63\n„den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag\nDies€:~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des                 von\" eingefügt.\nDritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\n8. In § 42 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 184 Abs. 3 der\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nReichsversicherungsordnung\" durch die Verweisung\n~erden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\n,,§ 39 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\"\nUberleitungsgesetzes.\nersetzt.\n9. § 96 c wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 9\n,,(1) Der Rentenbezieher, der\nReichsknappschaftsgesetz                                  1. nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch,\n(822-1)                                        nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenver-\nsicherung der Landwirte, nach dem Arbeitsför-\nDas Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlich-                  derungsgesetz oder nach dem Künstlersozial-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4                    versicherungsgesetz pflichtversichert ist oder\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330),                   2. freiwillig nach den in Nummer 1 genannten\nwird wie folgt geändert:                                                     Gesetzen in der gesetzlichen Krankenversiche-\nrung oder bei einem Krankenversicherungsun-\n1 . Die §§ 15 bis 19 werden gestrichen.                                    ternehmen, das der deutschen Aufsicht unter-\nliegt, versichert ist,\n2. § 20 wird wie folgt gefaßt:                                        erhält zu seiner Rente einen Zuschuß zu den Auf-\nwendungen für die Krankenversicherung.\"\n,,§ 20\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nFür die knappschaftliche Krankenversicherung gel-\nten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversi-                 ,,(2) Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 1\ncherung, soweit dieses Gesetz und § 2 Abs. 1 der                  wird der monatliche Zuschuß in Höhe der Hälfte\nVerordnung über den weiteren Ausbau der knapp-                    des Beitrags geleistet, den sie aus der Rente der\nschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetz-                 Rentenversicherung zu tragen haben. Bei Renten-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlich-           beziehern nach Absatz 1 Nr. 2 wird der monatliche\nten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22             Zuschuß in Höhe der Hälfte des Beitrags geleistet,\nNr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1                 den sie bei Versicherungspflicht in der Krankenver-\nS. 1532) geändert worden ist, nichts Abweichendes                 sicherung aus ihrer Rente zu tragen hätten, höch-\nbestimmen.\"                                                       stens jedoch in Höhe der Hälfte der tatsächlichen\nAufwendungen für die Krankenversicherung.\nBezieht ein Rentner mehrere Renten aus der Ren-\n3. In § 30 Abs. 1 Nr. 4 wird am Ende der Punkt durch ein\ntenversicherung, wird der Zuschuß von den Ren-\nKomma ersetzt und folgender Buchstabe angefügt:\ntenversicherungsträgern anteilig nach dem Ver-\n,,d) auf Grund einer stufenweisen Wiedereingliede-                hältnis der Höhen der Renten geleistet.\"\nrung in das Erwerbsleben nach§ 74 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch.\"                           10. In § 113 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 385 Abs. 1 a\nder Reichsversicherungsordnung\" durch die Verwei-\n4. In § 36 b Abs. 1 Nr. 5 wird der letzte Halbsatz wie folgt     sung ,,§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\"\ngefaßt:                                                      ersetzt.","2570                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\n11. § 114 Abs. 1 a wird gestrichen.                                                       Artikel 11\n12. In § 116 Satz 2 wird die Verweisung ,,§§ 200 und                     Kü nstlersozialversicheru ngsgesetz\n200a\" durch die Verweisung ,,§ 200\" ersetzt.                                           (8253-1)\n13. Die §§ 117 und 119 werden gestrichen.                           Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom ?,7. Juli\n1981 (BGBI. 1S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\n14. § 120 wird wie folgt gefaßt:                                  Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBL I S. 2794), wird\nwie folgt geändert:\n,,§ 120\nDie Verwaltungskosten für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11        1. § 5 wird wie folgt gefaßt:\noder 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versi-                                         ,,§ 5\ncherungspflichtigen Rentner werden der knappschaft-                 In der gesetzlichen Krankenversicherung wird nach\nlichen Krankenversicherung von der knappschaftli-               diesem Gesetz nicht versichert, wer\nchen Rentenversicherung erstattet.\"\n1. nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialge-\n15. Die §§ 121 und 125 werden gestrichen.                                 setzbuch versichert ist,\n2. nach § 159 des Reichsknappschaftsgesetzes ver-\n16. § 159 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                   sichert ist,\n,,(1) Die Beschäftigten bei der Bundesknappschaft             3. nach § 155 des Arbeitsförderungsgesetzes versi-\nwerden bei der Bundesknappschaft versichert. Die                     chert ist,\nVersicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versiche-\nrungspflicht und das Recht zur freiwilligen Versiche-           4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes\nrung richten sich für die knappschaftliche Rentenversi-              über die Krankenversicherung der Landwirte ver-\ncherung nach den Vorschriften des Vierten Buches                     sichert ist,\nder Reichsversicherungsordnung, soweit dieses                   5. bei einer Krankenkasse freiwillig versichert ist,\nGesetz nichts Abweichendes bestimmt. Für die\n6. nach § 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nknappschaftliche Krankenversicherung richten sich                    versicherungsfrei ist,\ndie Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versi-\ncherungspflicht und das Recht zur freiwilligen Versi-           7. nach § 159 des Reichsknappschaftsgesetzes in\ncherung nach den Vorschriften des Fünften Buches                     Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch.\"                                                   Sozialgesetzbuch versicherungsfrei ist,\n8. nicht nur vorübergehend eine nicht unter § 2 Abs. 1\n17. Die §§ 204, 204a und 239 werden gestrichen.                           fallende Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt.\"\n2. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „einem Träger der\nArtikel 10                                 gesetzlichen Krankenversicherung\" durch die Worte\nGesetz über die Sozialversicherung                            ,,einer Krankenkasse\" ersetzt.\nBehinderter\n(826-28)                             3. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte,,§ 165 Abs. 1\nDas     Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter                 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung als Jahres-\nvom 7.     Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1061 ), zuletzt geändert durch            arbeitsverdienstgrenze\" durch die Worte ,,§ 6 Abs. 1\nArtikel    2 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984                     Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als\n(BGBI.     1 S. 1716), wird wie folgt geändert:                           Jahresarbeitsentgeltgrenze\" ersetzt.\n(1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:                            b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Jahresar-\n1. In§ 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Kranken- und\"                    beitsverdienstgrenze nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 der\ngestrichen.                                                           Reichsversicherungsordnung\" durch die Worte\n„Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                           des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Kranken-\nund\" gestrichen.                                       4. In § 8 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 180a\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                     Abs. 2 und § 393 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversiche-\nrungsordnung\" durch die Verweisung ,,§ 234 Abs. 1\nc) In Absatz 4 wird das Wort „Sozialversicherung\"                Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\ndurch das Wort „Rentenversicherung\" ersetzt.\n3. Die §§ 4 bis 7 werden gestrichen.                            5. § 12 wird wie folgt gefaßt:        -\n4. In § 8 Satz 1 werden die Worte „des durchschnittlichen                                        ,,§ 12\nArbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversiche-              Der Beitragsanteil des Versicherten zur Erfüllung der\nrung der Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge            Verpflichtungen, die der Künstlersozialkasse zugun-\nund Anlernlinge im vorvergangenen Kalenderjahr\"                  sten des Versicherten gegenüber der zuständigen\ndurch die Worte „der monatlichen Bezugsgröße nach                Krankenkasse obliegen, bemißt sich nach dem Arbeits-\n§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.               einkommen aus einer oder mehreren Tätigkeiten nach\n(2) Artikel 3 § 1 wird gestrichen.                                § 2 Abs. 1 bis zu der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                2571\nBuches Sozialgesetzbuch geltenden Jahresarbeitsent-         1. Juli 1989 Anspruch auf einen Zuschuß zu den Auf-\ngeltgrenze. Soweit in anderen gesetzlichen Vorschrif-       wendungen für die Krankenversicherung, der nicht nur\nten Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere Zeiträume         nach Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Rentenan-\nfestgesetzt sind, sind sie nicht anzuwenden. Hat die        passungsgesetzes 1988 für Juni 1989 höher als 5,9\nVersicherung nur für Teile des Kalenderjahres bestan-       vom Hundert der Rente war, wird der Zuschuß zu der\nden, so ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze nur mit dem      Rente und zu der umgewandelten Rente mindestens in\nentsprechenden Teil zu berücksichtigen. § 11 Abs. 3         der bisherigen Höhe, höchstens jedoch in Höhe der\ngilt. Für Zeiten, in denen Anspruch auf Kranken- oder       Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Kran-\nMutterschaftsgeld besteht oder Beiträge nach § 251          kenversicherung weitergeleistet. Bestand am 30. Juni\nAbs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu ent-          1989 Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendun-\nrichten sind, ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze ent-       gen für die Krankenversicherung für einen Berechtig-\nsprechend herabzusetzen.\"                                   ten, der bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetz-\nlichen Krankenversicherung oder bei einem der deut-\n6. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Krankenkas-          schen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungs-\nsen (§ 225 der Reichsversicherungsordnung)\" durch           unternehmen versichert war, wird dieser Zuschuß in\ndie Worte „Allgemeinen Ortskrankenkassen, Betriebs-         der bisherigen Höhe zu der Rente und zu der umge-\nkrankenkassen, lnnungskrankenkassen\" ersetzt.               wandelten Rente weitergeleistet.\"\n2. In § 41 b Abs. 3 Satz 4 werden nach der Zahl „4\" die\nArtikel 12                             Worte „in der am 30. Juni 1989 geltenden Fassung\"\nHandwerkerversicherungsgesetz                         angefügt.\n(8250-1)\n3. § 51 a Abs. 4 wird gestrichen.\nIn § 5 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988                                      Artikel 15\n(BGB!. 1 S. 2330) geändert worden ist, werden die Worte                    Angestelltenversicherungs-\n„Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung\" durch\ndas Wort „Krankenkassen\" ersetzt.                                                Neuregelungsgesetz\n(821-2)\nArtikel 13                            Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nGesetz über die Verwaltung                     nummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nder Mittel der Träger                      zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1988\nder Krankenversicherung                      (BGBI. 1 S. 581) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n(8230-35)                         ändert:\nArtikel 8 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltung der     1 . § 27 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nMitte·I der Träger der Krankenversicherung vom\n15. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2241) wird gestrichen. Auf            ,,(1) § 83 e des Angestelltenversicherungsgesetzes in\nAnsprüche nach dieser Vorschrift, die vor dem 1. Januar         der vom 1. Juli 1989 an geltenden Fassung gilt auch für\n1989 entstanden sind, ist§ 28c des Heimkehrergesetzes           Versicherungsfälle vor dem 1. Juli 1989. Besteht am\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer         1. Juli 1989 Anspruch auf einen Zuschuß zu den Auf-\n84-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt        wendungen für die Krankenversicherung, der nicht nur\ndurch Artikel 39 dieses Gesetzes geändert worden ist, bis       nach Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Rentenan-\nzum 30. Juni 1990 entsprechend anzuwenden.                      passungsgesetzes 1988 für Juni 1989 höher als 5,9\nvom Hundert der Rente war, wird der Zuschuß zu der\nRente und zu der umgewandelten Rente mindestens in\nArtikel 14                             der bisherigen Höhe, höchstens jedoch in Höhe der\nHälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Kran-\nArbeiterrentenversicherungs-                        kenversicherung weitergeleistet. Bestand am 30. Juni\nNeuregelungsgesetz                              1989 Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendun-\n(8232-4)                              gen für die Krankenversicherung für einen Berechtig-\nten, der bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetz-\nArtikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-            lichen Krankenversicherung oder bei einem der deut-\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-      schen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungs-\nrungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-            unternehmen versichert war, wird dieser Zuschuß in\nsung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom               der bisherigen Höhe zu der Rente und zu der umge-\n10. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 581) geändert worden ist, wird          wandelten Rente weitergeleistet.\"\nwie folgt geändert:\n2. In § 40b Abs. 3 Satz 4 werden nach der Zahl „4\" die\n1. § 28 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                          Worte „in der am 30. Juni 1989 geltenden Fassung\"\n,,(1) § 1304 e der Reichsversicherungsordnung in der       angefügt.\nvom 1. Juli 1989 an geltenden Fassung gilt auch für\nVersicherungsfälle vor dem 1. Juli 1989. Besteht am      3. § 49 a Abs. 4 wird gestrichen.","2572                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\nArtikel 16                                   Kassenarztes einschließen. Die verbleibenden\nsechs Monate sind in Stellen mit patientenbezoge-\nKnappschaftsrentenversicherungs-                                ner Tätigkeit abzuleisten. Soweit die Tätigkeit als\nNeu regel ungsgesetz                                Arzt im Praktikum\n(822-8)                                   a) im Krankenhaus in den Gebieten Innere Medi-\nzin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburts-\nArtikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neure-\nhilfe, Kinderheilkunde oder Nervenheilkunde\ngelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fas-                       oder\nsung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom                     b) in der Praxis eines niedergelassenen Arztes\n10. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 581) geändert worden ist, wird\nabgeleistet worden ist, wird diese auf die Tätigkeit\nwie folgt geändert:\nnach Satz 2 bis zur Höchstdauer von insgesamt\nsechs Monaten angerechnet.\"\n1. § 19c Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) § 96c des Reichsknappschaftsgesetzes in der              c) Nach Absatz 3 wird eingefügt:\nvom 1. Juli 1989 an geltenden Fassung gilt auch für die               ,,(4) Tätigkeiten nach Absatz 3 können nicht\nVersicherungsfälle vor dem 1. Juli 1989.\"                          angerechnet werden, wenn sie in kürzeren Zeitab-\nschnitten als drei Wochen abgeleistet werden.\"\n2. In § 26c wird die Zahl „ 1988\" durch die Zahl „ 1990\"\nersetzt.                                                        d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nArtikel 17                            5.  § 5 wird wie folgt geändert:\nGesetz über Kassenarztrecht                              a) In Absatz 1 werden die Worte „oder beteiligter\"\ngestrichen.\n(8230-22)\nb) In Absatz 2 werden die Worte „oder beteiligt\" ge-\nArtikel 4 § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Kassenarztrecht\nstrichen.\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n8230-22, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch\n§ 89 des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433)          6.  § 6 wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, wird gestrichen.                               a) In Absatz 1 werden die Worte „und die Beteiligung\"\ngestrichen sowie das Wort „sind\" durch das Wort\nArtikel 18                                   ,,ist\" ersetzt.\nZulassungsordnung für Kassenärzte                              b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „sowie für die\nBeteiligung an der kassenärztlichen Versorgung\"\n(8230-25)\ngestrichen.\nDie Zulassungsordnung für Kassenärzte in der im Bun-\nc) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,(§ 368m Abs. 4\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, ver-\nder Reichsversicherungsordnung)\" durch die Ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nweisung,,(§ 81 Abs. 5 des Fünften Buches Sozial-\nVerordnung vom 20. Juli 1987 (BGB!. 1 S. 1679), wird wie\ngesetzbuch)\" ersetzt.\nfolgt geändert:\n1. Die Bezeichnung „Zulassungsordnung für Kassen-             7.  In§ 9 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bevollmächtig-\närzte (ZO-Ärzte)\" wird ersetzt durch die Bezeichnung          ten\" die Worte „bei berechtigtem Interesse\" eingefügt.\n,,Zulassungsverordnung für Kassenärzte (Ärzte-ZV) \".\n2. In § 1 Abs. 2 Buchstabe a werden die Worte „und die        8.  In § 12 Abs. 1 werden nach den Worten „Landesver-\nan der kassenärztlichen Versorgung beteiligten Ärzte\"          bänden der Krankenkassen\" die Worte „und den Ver-\ngestrichen.                                                    bänden der Ersatzkassen\" eingefügt.\n3. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „oder die Beteiligung\"      9.  § 13 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\na) In Absatz 4 werden die Worte „und die Landesver-\nbände der Krankenkassen\" durch die Worte „die\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\nLandesverbände der Krankenkassen und die Ver-\na) Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                    bände der Ersatzkassen\" ersetzt.\n,,b) die Ableistung einer einjährigen Vorberei-            b) In Absatz 5 wird nach dem Wort „unterstützen\" das\ntungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit;            Komma durch einen Punkt ersetzt und der\nwird die Vorbereitungszeit in Teilzeitbeschäf-          anschließende Text durch folgenden Satz ersetzt:\ntigung geleistet, verlängert sich die Vorberei-\ntungszeit entsprechend.\"                                   „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die\nBundesverbände der Krankenkassen und die Ver-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                 bände der Ersatzkassen sollen die Ergebnisse\n,,(3) Die Vorbereitungszeit muß eine sechsmona-              nach Absatz 4 auswerten, gemeinsam beraten\ntige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines              sowie den Bundesausschuß der Ärzte und Kran-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                               2573\nkenkassen und den Bundesminister für Arbeit und   18. Der bisherige Abschnitt VIII a wird neuer Abschnitt VIII\nSozialordnung von der Auswertung und dem Bera-        und wie folgt gefaßt:\ntungsergebnis unterrichten.\"\n„Abschnitt VI 11. Ermächtigung\n§ 31\n10. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Die Zulassungsaus_?chüsse könne~ übe~. den\n,,(1) Kommt das Einvernehmen bei der Aufstellung         Kreis der zugelassenen Arzte hinaus weitere Arzte,\nund Fortentwicklung des Bedarfsplans zwischen der          insbesondere in Krankenhäusern und Einrichtungen\nKassenärztlichen Vereinigung, den Landesverbänden          der beruflichen Rehabilitation, oder in besonderen\nder Krankenkassen und den Verbänden der Ersatz-            Fällen ärztlich geleitete Einrichtungen zur Teilnahme\nkassen nicht zustande, hat der Landesausschuß der          an der kassenärztlichen Versorgung ermächtigen,\nÄrzte und Krankenkassen nach Anrufung durch einen          sofern dies notwendig ist, um\nder Beteiligten unverzüglich darüber zu beraten und\nzu entscheiden. Soweit die Hinzuziehung weiterer            a) eine bestehende oder unmittelbar drohende Unter-\nBeteiligter notwendig ist, gilt § 13 Abs. 1 und 2 ent-            versorgung abzuwenden oder\nsprechend.\"                                                 b) einen begrenzten Personenkreis zu versorgen,\nbeispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der\nberuflichen Rehabilitation oder Beschäftigte eines\n11. § 16 wird wie folgt geändert:                                     abgelegenen oder vorübergehenden Betriebes.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kran-              (2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die\nkenkassen\" die Worte „oder den Verbänden der          Bundesverbände der Krankenkassen können im Bun-\nErsatzkassen\" eingefügt.\ndesmantelvertrag Regelungen treffen, die übe_~ di~\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 368r          Voraussetzungen des Absatzes 1 hinaus Ermacht1-\nAbs. 3 der Reichsversicherungsordnung\" durch die      gungen zur Erbringung bestimmter ärztlicher Leistun-\nVerweisung ,,§ 100 Abs. 2 des Fünften Buches          gen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung vor-\nSozialgesetzbuch\" ersetzt.                            sehen.\n(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können\n12. § 16 b wird wie folgt geändert:                             unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch\nÄrzte, die eine Approbation nach deutschen Rechts-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder eines          vorschriften nicht besitzen, zur Teilnahme an der kas-\nLandesverbandes der Krankenkassen\" durch die          senärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit ihnen\nWorte „eines Landesverbands der Krankenkassen         von der zuständigen deutschen Behörde eine Erlaub-\noder eines Verbandes der Ersatzkassen\" ersetzt.       nis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 368t          Berufs erteilt worden ist.\nAbs. 7 bis 9 der Reichsversicherungsordnung\"              (4) Die Ermächtigungen nach den Ab~ätzen 1_ bi~ 3\ndurch die Verweisung ,,§ 103 Abs. 2 bis 4 des         setzen die vorherige Teilnahme an einem Einfuh-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.             rungslehrgang nach § 17 voraus.\n(5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung. und die\n13. Nach § 24 wird eingefügt:                                   Bundesverbände der Krankenkassen haben 1m Bun-\n,,§ 25                            desmantelvertrag Regelungen über die Ermächtigung\nvon Ärzten zu treffen, die als Staatsangehörige eines\nDie Zulassung eines Arztes, der das fünfundfünfzig-     der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirt-\nste Lebensjahr vollendet hat, ist ausgeschlossen. Der       schaftsgemeinschaft den ärztlichen Ber~f im Gel-\nZulassungsausschuß kann von Satz 1 in Ausnahme-             tungsbereich dieser Verordnung zur ~orub~rgehen-\nfällen abweichen, wenn dies zur Vermeidung von              den Erbringung von Dienstleistungen 1m Sinne des\nunbilligen Härten erforderlich ist.\"                        Artikels 60 des EWG-Vertrages ausüben dürfen.\n(6) Der Antrag auf Ermächtigung ist schri~lich ~n\n14. In§ 26 Abs. 1 wird die Verweisung,,§ 368a Abs. 5 der         den Zulassungsausschuß zu richten. Ihm sind die\nReichsversicherungsordnung\" durch die Verweisung            Approbationsurkunde sowie die in § 18 Abs. 1 Bu~~-\n,,§ 95 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\"          stabe c und Abs. 2 Buchstabe e genannten Beschem_1-\nersetzt.                                                    gungen und Erklärungen beizufügen. § 18 Abs. 3 gilt\nentsprechend.\n15. In§ 27 Satz 1 wird die Verweisung\"§ 368a Abs. 6 der              (7) Die Ermächtigung ist zeitlich, räumlic~ un? ihrem\nReichsversicherungsordnung\" durch die Verweisung             Umfang nach zu bestimmen. In dem Ermacht1gungs-\n,,§ 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\"           beschluß ist auch auszusprechen, ob der ermächtigte\nersetzt.                                                     Arzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch\ngenommen werden kann.\n16. In § 28 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,(§ 368a\n(8) Ein Arzt darf nicht ermächtigt werde~, wenn die\nAbs. 7 der Reichsversicherungsordnung)\" durch die\nin § 21 genannten Gründe ihn für die ~ e1lnahme a~\nVerweisung ,,(§ 95 Abs. 7 des Fünften Buches Sozial-\nder kassenärztlichen Versorgung ungeeignet erschei-\ngesetzbuch)\" ersetzt.\nnen lassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen,\nwenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Ertei-\n17. Der bisherige Abschnitt VIII wird gestrichen.               lung Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorge-","2574                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nlegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich    22. Die Anlage zu § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ndurch einen in der Person des Arztes liegenden Grund\n„Anlage\nder mit der Ermächtigung verfolgte Zweck nicht\n(zu § 2 Abs. 2)\nerreicht wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend,\nwenn ärztlich geleitete Einrichtungen ermächtigt wer-\nden.                                                                          Muster für das Arztregister\n(9) Die Ermächtigung eines Arztes, der das fünfund-        Das Arztregister hat folgende Angaben zu enthalten:\nfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, ist ausgeschlos-           1 . laufende Nummer ....................... .\nsen. Der Zulassungsausschuß kann von Satz 1 in\nAusnahmefällen abweichen, wenn dies zur Sicherstel-\n2. Name und Titel .......................... .\nlung der kassenärztlichen Versorgung oder zur Ver-             3. Vorname ............................... .\nmeidung von unbilligen Härten erforderlich ist.\n4. Wohnort ............................... .\n(10) Über die Ermächtigungen führt die Kassenärzt-\n5. Geburtsdatum und -ort .................... .\nliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Ver-\nzeichnis.                                                      6. a) Wohnungsanschrift ...................... .\n§ 31 a                                    b) Praxisanschrift ........................ .\n(1) Die Zulassungsausschüsse können Kranken-                7. Staatsangehörigkeit ...................... .\nhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung mit                8. Fremdsprachenkenntnisse ................. .\nZustimmung des Krankenhausträgers zur Teilnahme\nan der kassenärztlichen Versorgung der Versicherten            9. Datum des Staatsexamens ................. .\nermächtigen. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit         10. Datum der Approbation .................... .\nund solange eine ausreichende ärztliche Versorgung\n11 . Datum der Promotion ..................... .\nder Versicherten ohne die besonderen Unter-\nsuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kennt-                 12. Datum der Facharztanerkennung und Fachgebiet\nnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht\n13. Niedergelassen als\nsichergestellt wird.\nprakt. Arzt . . . . . . . . . . . . . ab . . . . . . . . . . . . . .\n(2) Der Antrag eines Krankenhausarztes auf                      Arzt für. . . . . . . . . . . . . . . . ab ............. .\nErmächtigung ist schriftlich an den Zulassungsaus-\n14. Ausübung sonstiger ärztlicher Tätigkeit ........ .\nschuß zu richten, in dessen Bereich das Krankenhaus\ngelegen ist. Ihm sind die in § 31 Abs. 6 genannten            15. Eingetragen am .......................... .\nBescheinigungen und Erklärungen, die Urkunde, aus             16. Zugelassen am .......................... .\nder sich die Berechtigung zum Führen einer Gebiets-\nbezeichnung ergibt, sowie eine schriftliche Zustim-           17. Zulassung beendet am .................... .\nmungserklärung des Krankenhausträgers beizufügen.             18. Zulassung ruht seit ....................... .\n§ 18 Abs. 3 gilt entsprechend.\n19. Zulassung entzogen am ................... .\n(3) § 31 Abs. 7 bis 1O gilt entsprechend.\"\n20. Approbation entzogen am .................. .\n19. Nach § 32 wird eingefügt:\n21 . Approbation ruht seit ...................... .\n22. Verhängung eines Berufsverbots am ......... .\n,,§ 32 a\n23. Im Arztregister gestrichen am ............... .\nDer ermächtigte Arzt hat die in dem Ermächtigungs-\nbeschluß bestimmte kassenärztliche Tätigkeit persön-          24. Bemerkungen ............................ \"\nlich auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme\nan ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung\nkann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur                                      Artikel 19\nDauer von drei Monaten vertreten lassen. Satz 2 gilt\nnicht für Ermächtigungen nach § 31 Abs. 1 Buchsta-                           Zulassungsordnung\nbe b.\"                                                                      für Kassenzahnärzte\n(8230-26)\n20. § 46 wird wie folgt geändert:\nDie Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte in der im\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-26,\naa) Buchstabe b wird gestrichen.                     veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 20. Juli 1987 (BGBI. I S. 1681 ),\nbb} In Buchstabe c wird an die Verweisung ,,§ 31\nwird wie folgt geändert:\nAbs. 1 bis 3\" die Verweisung „oder § 31 a\nAbs. 1\" angefügt und die Verweisung ,,§ 31\nAbs. 7\" durch die Verweisung ,,§ 31 Abs. 1O\"     1 . Die Bezeichnung „Zulassungsordnung für Kassen-\nersetzt.                                             zahnärzte (ZO-Zahnärzte)\" wird ersetzt durch die\nBezeichnung „Zulassungsverordnung für Kassen-\ncc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.          zahnärzte (Zahnärzte-ZV)\".\nb) In Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte „und\nAbsatz 2 Buchstabe c\" gestrichen.                    2. In§ 1 Abs. 2 Buchstabe a werden die Worte „und die\nan der kassenzahnärztlichen Versorgung beteiligten\n21. § 54 wird gestrichen.                                         Zahnärzte\" gestrichen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                 2575\n3. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „oder die Beteiligung\"            b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 368 r\ngestrichen.                                                         Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung\" durch die\nVerweisung ,,§ 100 Abs. 2 .des Fünften Buches\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                          Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Worte „oder beteiligter\"\ngestrichen.                                           11. § 16 b wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2          d   d\"   wOrt     d     b t -1- t\"      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder eines\nwer en ie        e „o er e ei ig               Landesverbandes der Krankenkassen\" durch die\ngestrichen.\nWorte „eines Landesverbands der Krankenkassen\noder eines Verbandes der Ersatzkassen\" ersetzt.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 368 t\na) In Absatz 1 werden die Worte „und die Beteiligung\"               Abs. 7 bis 9 der Reichsversicherungsordnung\"\ngestrichel\"' sowie das Wort „sind\" durch das Wort              durch die Verweisung ,,§ 103 Abs. 2 bis 4 des\n,,ist\" ersetzt.                                                Fünften Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „sowie für die\nBeteiligung an der kassenzahnärztlichen Versor-        12. Nach § 24 wird eingefügt:\ngung\" gestrichen.\n,,§ 25\nc) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,(§ 368 m Abs. 4\nder Reichsversicherungsordnung)\" durch die Ver-                 Die Zulassung eines Zahnarztes, der das fünfund-\nweisung,,(§ 81 Abs. 5 des Fünften Buches Sozial-            fünfzigste Lebensjahr vollendet hat, ist ausgeschlos-\ngesetzbuch)\" ersetzt.                                       sen. Der Zulassungsausschuß kann von Satz 1 in\nAusnahmefällen abweichen, wenn dies zur Vermei-\ndung von unbilligen Härten erforderlich ist.\"\n6. In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bevollmächtig-\nten\" die Worte „bei berechtigtem Interesse\" eingefügt.\n13. In § 26 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§ 368 a Abs. 5 der\nReichsversicherungsordnung\" durch die Verweisung\n7. In § 12 Abs. 1 werden nach den Worten „Landesver-\n,,§ 95 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\"\nbänden der Krankenkassen\" die Worte „und den Ver-\nersetzt.\nbänden der Ersatzkassen\" eingefügt.\n14. In § 27 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 368 a Abs. 6 der\n8. § 13 wird wie folgt geändert:\nReichsversicherungsordnung\" durch die Verweisung\na) In Absatz 4 werden die Worte „und die Landesver-              ,,§ 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\"\nbände der Krankenkassen\" durch die Worte ,,,die             ersetzt.\nLandesverbände der Krankenkassen und die Ver-\nbände der Ersatzkassen\" ersetzt.                       15. In § 28 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,(§ 368 a\nb) In Absatz 5 wird nach dem Wort „unterstützen\" das             Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung)\" durch die\nKomma durch einen Punkt und der anschließende               Verweisung,,(§ 95 Abs. 7 des Fünften Buches Sozial-\nText durch folgenden Satz ersetzt:                          gesetzbuch)\" ersetzt.                       ·\n„Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die\nBundesverbände der Krankenkassen und die Ver-          16. Der bisherige Abschnitt VIII wird gestrichen.\nbände der Ersatzkassen sollen die Ergebnisse\nnach -Absatz 4 auswerten, gemeinsam beraten            17. Der bisherige Abschnitt VIII a wird neuer Abschnitt VIII\nsowie den Bu11desausschuß der Zahnärzte und                 und wie folgt gefaßt:\nKrankenkassen und den Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung von der Auswertung und dem                             „Abschnitt VII 1. Ermächtigung\nBeratungsergebnis unterrichten.\"                                                      § 31\n(1) Die Zulassungsausschüsse können über den\n9. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                Kreis der zugelassenen Zahnärzte hinaus weitere\n,,(1) Kommt das Einvernehmen bei der Aufstellung             Zahnärzte oder in besonderen Fällen zahnärztlich\nund Fortentwicklung des Bedarfsplans zwischen der                geleitete Einrichtungen zur Teilnahme an der kassen-\nKassenzahnärztlichen Vereinigung, den Landesver-                zahnärztlichen Versorgung ermächtigen, sofern dies\nbänden der Krankenkassen und den Verbänden der                   notwendig ist, um               ·\nErsatzkassen nicht zustande, hat der Landesaus-                 a) eine bestehende oder unmittelbar drohende Unter-\nschuß der Zahnärzte und Krankenkassen nach Anru-                     versorgung abzuwenden oder\nfung durch einen der Beteiligten unverzüglich darüber\nzu beraten und zu entscheiden. Soweit die Hinzuzie-             b) einen begrenzten Personenkreis zu versorgen,\nhung weiterer Beteiligter notwendig ist, gilt § 13 Abs. 1            beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der\nund 2 entsprechend.\"                                                 beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte eines\nabgelegenen oder vorübergehenden Betriebes.\n10. § 16 wird wie folgt geändert:                                        (2) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kran-               und die Bundesverbände der Krankenkassen können\nkenkassen\" die Worte „oder den Verbänden der               im Bundesmantelvertrag Regelungen treffen, die über\nErsatzkassen\" eingefügt.                                   die Voraussetzungen des Absatzes 1 hinaus Ermäch-","2576                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ntigungen zur Erbringung bestimmter zahnärztlicher               erteilen, soweit und solange eine ausreichende zahn-\nLeistungen im Rahmen der kassenzahnärztlichen                   ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die\nVersorgung vorsehen.                                            besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmetho-\nden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Kranken-\n(3) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen kön-\nhauszahnärzten nicht sichergestellt wird.\nnen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch\nZahnärzte, die eine Approbation nach deutschen                     (2) Der Antrag eines Krankenhauszahnarztes auf\nRechtsvorschriften nicht besitzen, zur Teilnahme an             Ermächtigung ist schriftlich an den Zulassungsaus-\nder kassenzahnärztlichen Versorgung ermächtigen,                schuß zu richten, in dessen Bereich das Krankenhaus\nsoweit ihnen von der zuständigen deutschen Behörde              gelegen ist. Ihm sind die in § 31 Abs. 6 genannten\neine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde erteilt           Bescheinigungen und Erklärungen, die Urkunde, aus\nworden ist.                                                      der sich die Berechtigung zum Führen einer Gebiets-\nbezeichnung ergibt, sowie eine schriftliche Zustim-\n(4) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3\nmungserklärung des Krankenhausträgers beizufügen.\nsetzen die vorherige Teilnahme an einem Einfüh-\n§ 18 Abs. 3 gilt entsprechend.\nrungslehrgang nach § 17 voraus.\n(3) § 31 Abs. 7 bis 10 gilt entsprechend.\"\n(5) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung\nund die Bundesverbände der Krankenkassen haben\nim Bundesmantelvertrag Regelungen über die                  18. Nach § 32 wird eingefügt:\nErmächtigung von Zahnärzten zu treffen, die als                                         ,,§ 32 a\nStaatsangehörige eines der anderen Mitgliedsstaaten\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den zahn-                  Der ermächtigte Zahnarzt hat die in dem Ermächti-\närztlichen Beruf im Geltungsbereich dieser Verord-              gungsbeschlu ß bestimmte kassenzahnärztliche Tätig-\nnung zur vorübergehenden Erbringung von Dienstlei-              keit persönlich auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder\nstungen im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages              Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer\nausüben dürfen.                                                 Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten\nbis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Satz\n(6) Der Antrag auf Ermächtigung ist schriftlich an          2 gilt nicht für Ermächtigungen nach § 31 Abs. 1\nden Zulassungsausschuß zu richten. Ihm sind die                 Buchstabe b.\"\nApprobationsurkunde sowie die in § 18 Abs. 1 Buch-\nstabe c und Abs. 2 Buchstabe e genannten Bescheini-\ngungen und Erklärungen beizufügen. § 18 Abs. 3 gilt         19. § 46 wird wie folgt geändert:\nentsprechend.                                                   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(7) Die Ermächtigung ist zeitlich, räumlich und ihrem            aa) Buchstabe b wird gestrichen.\nUmfang nach zu bestimmen. Im Ermächtigungsbe-                        bb) In Buchstabe c wird an die Verweisung ,,§ 31\nschluß ist auch auszusprechen, ob der ermächtigte                        Abs. 1 bis 3\" die Verweisung „oder § 31 a\nZahnarzt unmittelbar oder auf Überweisung in                             Abs. 1\" angefügt und die Verweisung ,,§ 31\nAnspruch genommen werden kann.                                           Abs. 7\" durch die Verweisung,,§ 31 Abs. 10\"\n(8) Ein Zahnarzt darf nicht ermächtigt werden, wenn                  ersetzt.\ndie in § 21 genannten Gründe ihn für die Teilnahme an                cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.\nder kassenzahnärztlichen Versorgung ungeeignet\nerscheinen lassen. Die Ermächtigung ist zurückzu-               b) In Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte „und\nnehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei                      Absatz 2 Buchstabe c\" gestrichen.\nihrer Erteilung Versagungsgründe im Sinne des Sat-\nzes 1 vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn         20. Die Anlage zu § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nnachträglich durch einen in der Person des Zahnarz-\ntes liegenden Grund der mit der Ermächtigung ver-                                                    „Anlage\nfolgte Zweck nicht erreicht wird. Die Sätze 1 bis 3                                                  (zu § 2 Abs. 2)\ngelten entsprechend, wenn zahnärztlich geleitete Ein-                     Muster für das Zahnarztregister\nrichtungen ermächtigt werden.\nDas Zahnarztregister hat folgende Angaben zu enthal-\n(9) Die Ermächtigung eines Zahnarztes, der das              ten:\nfünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, ist ausge-\nschlossen. Der Zulassungsausschuß kann von Satz 1                 1 . laufende Nummer ....................... .\nin Ausnahmefällen abweichen, wenn dies zur Sicher-                2. Name und Titel .......................... .\nstellung der kassenzahnärztlichen Versorgung oder\n3. Vorname .............................. .\nzur Vermeidung von unbilligen Härten erforderlich ist.\n4. Wohnort ............................... .\n(10) Über die Ermächtigungen führt die Kassen-\nzahnärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein beson-             5. Geburtsdatum und -ort .................... .\nderes Verzeichnis.                                                6. a) Wohnungsanschrift .................... .\n§ 31 a                                      b) Praxisanschrift ....................... .\n(1) Die Zulassungsausschüsse können Kranken-                   7. Staatsangehörigkeit ...................... .\nhauszahnärzte mit abgeschlossener Weiterbildung                   8. Fremdsprachenkenntnisse ................ .\nmit Zustimmung des Krankenhausträgers zur Teil-\n9. Datum des Staatsexamens ................ .\nnahme an der kassenzahnärztlichen Versorgung der\nVersicherten ermächtigen. Die Ermächtigung ist zu                10. Datum der Approbation ................... .","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                              2577\n11 . Datum der Promotion ..................... .            3. § 3 wird wie folgt geändert:\n12. Niedergelassen ab ....................... .                  a) In Satz 1 wird die Verweisung,,§ 368 i Abs. 2 Sätze\n13. Ausübung sonstiger zahnärztlicher Tätigkeit ... .               4 und 5 der Reichsversicherungsordnung\" durch die\nVerweisung,,§ 89 Abs. 3 Satz 5 des Fünften Buches\n14. Eingetragen am ......................... .                      Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\n15. Zugelassen am ......................... .                   b) Satz 3 wird gestrichen.\n16. Zulassung beendet am .................... .\n17. Zulassung ruht seit ....................... .           4. In § 12 Satz 2 werden in der Klammerverweisung die\n18. Zulassung entzogen am ................... .                 Worte „und § 22 b Abs. 3\" sowie nach dem Wort\n„tragen\" die Worte „nach Abzug eines Kostenanteils\n19. Approbation entzogen am ................. .                 nach § 22 a Abs. 4 Sätze 1 und 2\" gestrichen.\n20. Approbation ruht seit ..................... .\n21 . Verhängung eines Berufsverbots am ......... .          5. Der Zweite Abschnitt „Besondere Vorschriften für die\nSchiedsämter für die kassenzahnärztliche Versorgung\"\n22. Im Zahnarztregister gestrichen am ........... .             wird gestrichen.\n23. Bemerkungen .......................... \"\nArtikel 21\nArtikel 20\nKV-Pauschalbeitragsverordnung\nSchiedsamtsordnung                                                    (8230-30)\n(827-10)\nDie Verordnung über die pauschale Berechnung und die\nDie Schiedsamtsordnung in der im Bundesgesetzblatt            Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-\nTeil 111, Gliederungsnummer 827-10, veröffentlichten berei-      rung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom            leistenden Dienstes vom 13. November 1973 (BGBI. 1 S.\n7. März 1978 (BGBI. 1 S. 384), wird wie folgt geändert·          1664), geändert durch Verordnung vom 9. April 1976\n(BGBI. 1 S. 1010), wird wie folgt geändert:\n1. In der Bezeichnung wird das Wort „Schiedsamtsord-\nnung\" durch das Wort „Schiedsamtsverordnung\"                 1 . § 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „Träger der\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                          Krankenversicherung\" durch das Wort „Kranken-\nkassen\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Landesschiedsämter bestehen aus dem          b) In Absatz 2 wird die Verweisung,,§ 165 Abs. 1 Nr. 1\nunparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unpar-               und 2, § 166 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-\nteiischen Mitgliedern, zwei Vertretern der Ärzte                nung und nach § 15 Abs. 1 und § 16 des Reichs-\n(Zahnärzte) und zwei Vertretern der Krankenkas-                 knappschaftsgesetzes\" durch die Verweisung ,,§ 5\nsen. Jeder Vertreter hat zwei Stellvertreter.\"                  Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 5 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch\" ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Einen Vertreter der Krankenkassen und seine\nStellvertreter in den Landesschiedsämtern bestellt              aa) In Satz 1 werden die Worte „den Träger der\nder Landesverband, für den durch Entscheidung                       Krankenversicherung\" durch die Worte „die\ndes Landesschiedsamts der Vertragsinhalt festge-                    Krankenkasse\" ersetzt.\nsetzt wird.\"                                                    bb) In Satz 3 Nr. 1 wird die Verweisung ,,§ 209 a\nc) Nach Absatz 2 wird eingefügt:                                         Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung\" durch\ndie Verweisung ,,§ 193 Abs. 1 des Fünften\n,, (3) Die Bundesschiedsämter bestehen aus dem                      Buches Sozialgesetzbuch\" und werden die\nunparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unpar-                   Worte „einem Träger der Krankenversiche-\nteiischen Mitgliedern, fünf Vertretern der Ärzte                    rung\" durch die Worte „einer Krankenkasse\"\n(Zahnärzte) und fünf Vertretern der Krankenkassen.\nersetzt.\nJeder Vertreter hat zwei Stellvertreter. Die stellver-\ntretenden Mitglieder in den Bundesschiedsämtern                 cc) In Satz 3 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 165\nwerden durch die Körperschaft oder den Verband                      Abs. 1 Nr. 3 und nach § 315 a der Reichsversi-\nbestellt, die den Vertreter entsenden. Die Vertreter               cherungsordnung\" durch die Verweisung ,,§ 5\nder Krankenkassen werden von den Bundesverbän-                      Abs. 1 Nr. 11 und 12 und nach § 189 des\nden der Krankenkassen und der Bundesknapp-                          Fünften Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nschaft bestellt.\"\nd) In Absatz 4 werden die Worte „den Träger der\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; danach wird                  Krankenversicherung\" durch die Worte „die Kran-\nangefügt:                                                       kenkasse\" ersetzt.\n,,(5) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für\ndie Landes- und Bundesschiedsämter gleicherma-          2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „die Krankenkas-\nßen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.\"              sen\" durch die Worte „deren Mitgliedskassen\" ersetzt.","2578                                      Bundesgesetzblat( Jahrgang 1988, Teil 1\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                   Länder auf Verlangen Auskünfte über die Umstände zu\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Träger der          erteilen, die für die Beurteilung der Bemessung und\nKrankenversicherung\" durch das Wort „Kranken-           Entwicklung der Pflegesätze nach diesem Gesetz\nkassen\" ersetzt.                                        benötigt werden. Unter die Auskunftspflicht fallen ins-\nbesondere die personelle und sachliche Ausstattung\nb) In Absatz 4 werden die Worte „die Krankenkassen\"         sowie die Kosten der Krankenhäuser, die im Kranken-\ndurch die Worte „ihre Mitgliedskassen\" ersetzt.         haus in Anspruch genommenen stationären und ambu-\nlanten Leistungen sowie allgemeine Angaben über die\nPatienten und ihre Erkrankungen. Die zuständigen\nLandesbehörden können darüber hinaus von den Kran-\nArtikel 22                             kenhausträgern Auskünfte über Umstände verlangen,\nKrankenhausfinanzierungsgesetz                         die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der\n(2126-9)                             Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung\nnach diesem Gesetz benötigen.\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBI.                      (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke\n1986 1 S. 33) wird wie folgt geändert:                            dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über\nKrankenhäuser einschließlich der in den §§ 3 und 5\n1 . § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                             genannten Krankenhäuser und Einrichtungen als Bun-\n,,Die §§ 10 und 28 bleiben unberührt.\"                       desstatistik anzuordnen. Die Bundesstatistik kann fol-\ngende Sachverhalte umfassen:\n2. In§ 5 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte „Kur- und Spezial-           1. Art des Krankenhauses und der Trägerschaft,\neinrichtungen\" durch die Worte „Vorsorge- oder               2. im Krankenhaus tätige Personen nach Geschlecht,\nRehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des               Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich, Dienst-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                        stellung, Aus- und Weiterbildung,\n3. sachliche Ausstattung und organisatorische Einhei-\n3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                 ten des -Krankenhauses,\na) In der Nummer 5 werden die Worte „oder ihrer               4. Kosten nach Kostenarten,\nUmstellung auf andere Aufgaben\" gestrichen und\nder Punkt durch ein Komma ersetzt.                       5. in Anspruch genommene stationäre und ambulante\nLeistungen,\nb) Es wird angefügt:\n6. Patienten nach Alter, Geschlecht, Wohnort, Erkran-\n,,6. zur Umstellung von Krankenhäusern oder Kran-            kungen nach Hauptdiagnosen,\nkenhausabteilungen auf andere Aufgaben, ins-\nbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeein-          7. Ausbildungsstätten am Krankenhaus.\nrichtungen oder selbständige, organisatorisch       Auskunftspflichtig sind die Krankenhausträger gegen-\nund wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte        über den statistischen Ämtern der Länder; die Rechts-\nPflegeabteilungen.\"                                 verordnung kann Ausnahmen von der Auskunftspflicht\nvorsehen. Die Träger der nach § 108 des Fünften\n4. § 17 Abs. 4 a Satz 2 wird gestrichen.                           Buches Sozialgesetzbuch zur Krankenhausbehand-\nlung zugelassenen Krankenhäuser teilen die von der\nStatistik umfaßten Sachverhalte gleichzeitig den für die\n5. In § 18 Abs. 1 wird angefügt:\nKrankenhausplanung und -finanzierung zuständigen\n„Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung             Landesbehörden mit.\nder Landesverbände. der Krankenkassen und des\n(3) Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von\nLandesausschusses des Verbandes der privaten Kran-\nAbsatz 2 nicht erfaßte Erhebungen über Sachverhalte\nkenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn\ndes Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuord-\ndie Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinba-\nnen, bleibt unberührt.\"\nrung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertrags-\nschluß widerspricht.\"\n6. In § 27 wird die Verweisung ,,§ 525 a der Reichsversi-\nArtikel 23\ncherungsordnung\" durch die Verweisung ,,§ 212 Abs. 5                  Bundespflegesatzverordnung\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                                      (2126-9-8)\nDie Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985\n7. § 28 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 1666) wird wie folgt geändert:\n,,§ 28\nAuskunftspflicht und Statistik            1. § 7 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Die Träger der nach § 108 des Fünften Buches         „Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden\nSozialgesetzbuch zur Krankenhausbehandlung zuge-             die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder\nlassenen Krankenhäuser und die Sozialleistungsträger         der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende\nsind verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit und         Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits\nSozialordnung sowie den zuständigen Behörden der             aus diesen Gebührenordnungen ergibt.\" ·","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                               2579\n2. In § 9 Abs. 4 Satz 2 wird die Verweisung ,,§§ 372 bis          b) § 2 wird gestrichen.\n374 der Reichsversicherungsordnung\" durch die Ver-\nc) § 3 wird wie folgt gefaßt:\nweisung ,,§§ 112 bis 114 des Fünften Buches Sozialge-\nsetzbuch\" ersetzt.                                                                        ,,§ 3\nDie Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Be-\n3. In § 16 Abs. 8 wird die Verweisung ,,§§ 372 bis 374 der           triebskrankenkassen, die lnnungskrankenkassen\nReichsversicherungsordnung\" durch die Verweisung                 und die Ersatzkassen für Arbeiter unterstehen den\n,,§§ 112 bis 115 des Fünften Buches Sozialgesetz-                Weisungen der Landesversicherungsanstalt, soweit\nbuch\" ersetzt.                                                   es sich um die Durchführung von Gemeinschafts-\naufgaben der Krankenversicherung handelt.\"\n4. In § 22 wird die Verweisung ,,§ 525 a der Reichsversi-        d) § 5 wird wie folgt gefaßt:\ncherungsordnung\" durch die Verweisung ,,§ 212 Abs. 5\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                                             ,,§ 5\nWas über das Verhältnis der Orts-, Betriebs- und\nlnnungskrankenkassen zur Landesversicherungs-\nArtikel 24                                   anstalt vorgeschrieben ist, gilt entsprechend für das\nApothekenbetriebsordnung                                Verhältnis der See-Krankenkasse (§ 165 des Fünf-\n(2121-2-2)                                 ten Buches Sozialgesetzbuch) zur Seekasse\n(§ 1375 der Reichsversicherungsordnung); es gilt\nDem § 14 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung vom                  nicht für die Betriebskrankenkasse des Bundesver-\n9. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 547) wird angefügt:                      kehrsministeriums und die Bundesbahn-Betriebs-\nkrankenkasse.\"\n„Soweit es sich bei den Arzneimitteln um Teilmengen von\nFertigarzneimitteln handelt, sind auf den Behältnissen und, 4. Artikel 8 § 3 wird gestrichen.\nsoweit verwendet, den äußeren Umhüllungen die Angaben\nnach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und außerdem\n1. die Bezeichnung,\nArtikel 26\n2. die Zulassungsnummer,\nDritte Verordnung zum Aufbau\n3. die Chargennummer,\nder Sozialversicherung\n4. die Darreichungsform,\n(Gemeinschaftsaufgaben)\n5. das Verfalldatum mit dem Hinweis „verwendbar bis\",                                   (8230-10)\n6. die Kennzeichnung         „verschreibungspflichtig\" bzw.\nDie Dritte Verordnung zum Aufbau der Sozialversiche-\n,,apothekenpflichtig\"\nrung (Gemeinschaftsaufgaben) in der im Bundesgesetz-\ndes Fertigarzneimittels anzugeben und eine Ausfertigung     blatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-10, veröffentlichten\nder Packungsbeilage beizufügen.\"                            bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 4 des Geset-\nzes vom 15. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2241 ), wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 25\n1. Nummer 2 wird gestrichen.\nGesetz über den Aufbau\n2. Nummer 3 wird gestrichen.\nder Sozialversicherung\n3. Nummer 5 wird gestrichen.\n(826-3)\n4. In Nummer 6 wird in der Verweisung die Angabe ,,§ 413\nAbschnitt II des Gesetzes über den Aufbau der Sozial-         Abs. 2 Satz 3, § 414 a\" durch die Angabe ,,§ 413 Abs. 2\nversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-        Satz 2\" ersetzt.\nrungsnummer 826-3, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, das zuletzt durch Artikel II § 8 des Gesetzes vom\n23. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3845) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                                                 Artikel 27\n1. Artikel 2 § 1 wird wie folgt gefaßt:                                 Selbstverwaltungs- und Kranken-\n,,§ 1                                    versicherungsangleichungsgesetz\nDie Landesversicherungsanstalt ist Träger der Kran-\nBerlin\nkenversicherung für solche Aufgaben, die zweckmäßig                                   (826-12)\ngemeinsam für ihren Bezirk durchgeführt werden               Das Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsan-\n(Gemeinschaftsaufgaben).\"                               gleichungsgesetz Berlin in der im Bundesgesetzblatt Teil\n2. Artikel 2 § 2 wird gestrichen.                            111, Gliederungsnummer 826-12, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Geset-\n3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:                       zes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie\na) In § 1 werden die Worte „Krankenkassen (§ 225 der    folgt geändert:\nReichsversicherungsordnung)\" durch die Worte\n1. § 4 wird gestrichen.\n,,Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Betriebskran-\nkenkassen, die lnnungskrankenkassen\" ersetzt.        2. § 18 wird gestrichen.","2580                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nArtikel 28                            b) des Gesetzes vom 2. September 1980 zu dem\nAbkommen vom 23. April 1979 zwischen der Bun-\nSozialversicherungs-Angleichungs-                             desrepublik Deutschland und der Republik Finnland\ngesetz Saar                                  über Soziale Sicherheit (BGBI. 1980 II S. 1190),\n(826-19)                             c) der Verordnung vom 18. November 1977 zu dem\nDas Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz-Saar vom                 Abkommen vom 29. April 1977 zwischen der Regie-\n15. Juni 1963 (BGBI. 1 S. 402), zuletzt geändert durch                 rung der Bundesrepublik Deutschland und der\nArtikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1                 Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritan-\nS. 1857), wird wie folgt geändert:                                     nien und Nordirland über den Verzicht auf die\nErstattung von Aufwendungen für Sachleistungen\n1. In§ 1 werden nach dem Wort „Das\" die Worte „Fünfte                  bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und\nBuch Sozialgesetzbuch, das\" eingefügt.                             Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose\n2. § 4 wird gestrichen.                                                sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztli-\nche Kontrollen (BGBI. 1977 II S. 1221 ),\nArtikel 29                            d) der Verordnung vom 11. April 1979 zu dem Abkom-\nmen vom 20. Juli 1978 zwischen der Regierung der\nSelbstverwaltungsgesetz                               Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\n(827-6)                                  des Großherzogtums Luxemburg über den Verzicht\nauf die Erstattung der Aufwendungen für Sachlei-\n§ 33 des Selbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der\nstungen aus Anlaß von Arbeitsunfällen und Berufs-\nBekanntmachung vom 23. August 1967 (BGBI. 1 S. 917),\nkrankheiten (BGBI. 1979 II S. 368),\ndas zuletzt durch Artikel II § 21 des Gesetzes vom 23.\nDezember 1976 (BGBI. 1 S. 3845) geändert worden ist,              e) der Verordnung vom 18. Dezember 1979 zu dem\nwird gestrichen.                                                       Abkommen vom 27. April 1979 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des ,Königreichs Dänemark über den\nArtikel 30                                   Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für\nSiebentes Gesetz zur Änderung                                 Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeits-\nunfall und Berufskrankheit, der Leistungen an\ndes Selbstverwaltungsgesetzes                                Arbeitslose sowie der Kosten für verwaltungsmä-\n(827-6-3)                                   ßige und ärztliche Kontrollen (BGBI. 197911 S. 1344)\nArtikel 3 § 2 Satz 2 des Siebenten Gesetzes zur Ände-               und\nrung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 3. August 1967             f) der Verordnung vom 27. Oktober 1981 zu dem\n(BGBI. 1 S. 845) wird gestrichen.                                      Abkommen vom 20. März 1981 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung Irlands über den Verzicht auf die Erstat-\nArtikel 31                                   tung von Aufwendungen für Sachleistungen bei\nKrankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufs-\nSozialversicherungsabkommen                                  krankheit, der Leistungen an Arbeitslose sowie der\nKosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kon-\n(1) In Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1977 zu           trollen (BGBI. 1981 II S. 931)\ndem Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat           werden jeweils die Worte „in entsprechender Anwendung\nüber Soziale Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen            des § 1504 der Reichsversicherungsordnung\" gestrichen.\nvom 17. Dezember 1975 (BGBI. 1977 II S. 685) wird die\nVerweisung ,,§ 385 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-\nnung\" durch die Verweisung ,,§ 247 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch\" ersetzt.                                                              Artikel 32\n(2) In\n, Sozialgerichtsgesetz\n(330-1)\n1 . Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1974 zu\ndem Abkommen vom 25. April 1973 zwischen der                 Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nBundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik          machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),\nPolen über die Sozialversicherung von Arbeitnehmern,      zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18.\ndie in das Gebiet des anderen Staates vorübergehend       Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2496), wird wie folgt geändert:\nentsandt werden (BGBI. 1974 II S. 925), das durch\nArtikel 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979        1 . § 1O Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 2241) geändert worden ist, sowie in\n,,(2) Für die in § 51 Abs. 2 Satz 1 genannten ~~reitig-\n2. Artikel 3 Abs. 1                                                keiten auf Grund der Beziehungen zwischen Arzten,\na) des Gesetzes vom 29. Juli 1977 zu dem Abkommen              Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) sind\nvom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik           eigene Kammern zu bilden.\"\nDeutschland und dem Königreich Schweden über\nSoziale Sicherheit (BGBI. 197711 S. 664), das durch   2. In § 17 Abs. 4 werden die Worte „Trägern und Verbän-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 1979 (BGBI.          den der Krankenversicherung\" durch die Worte „Kran-\n1 S. 37) geändert worden ist,                              kenkassen und ihren Verbänden\" ersetzt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                              2581\n3. § 51 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                     b) In Nummer 5 wird die Verweisung ,,(§ 6 Abs. 4, § 15\n„Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden               Abs. 3 Satz 2 Selbstverwaltungsgesetz, § 414 d\nauch über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach             Reichsversicherungsordnung)\" gestrichen.\ndem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entstehen\n1. auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahn-\närzten, Krankenhäusern und Krankenkassen ein-                                  Artikel 33\nschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände,              Bu ndesausbi ldu ngsförderu ngsgesetz\n2. auf Grund von Entscheidungen der gemeinsamen                                      (2212-2)\nGremien von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern\noder anderen Leistungserbringern und Krankenkas-        § 13 Abs. 2 a des Bundesausbildungsförderungsgeset-\nsen sowie des Großgeräteausschusses oder             zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983\n3. auf Grund von Entscheidungen oder Verträgen der        (BGBI. 1S. 645, 1680), das zuletzt durch die Artikel 1 und 2\nKrankenkassen oder ihrer Verbände,                   des Gesetzes vom 21 . Juni 1988 (BGBI. 1S. 829) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:\nauch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betrof-\nfen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten, die in        ,,(2 a) Für Auszubildende an Hochschulen, die\nAngelegenheiten nach § 11 0 des Fünften Buches            1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch auf Grund einer Kündigung von Ver-           Sozialgesetzbuch versichert sind,\nsorgungsverträgen entstehen, die für Hochschulklini-\nken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des         2. der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beige-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, oder in              treten sind oder\nAngelegenheiten nach § 122 des Fünften Buches             3. bei einem Krankenversicherungsunternehmen versi-\nSozialgesetzbuch auf Grund einer Zuordnung von                chert sind und aus dieser Versicherung Leistungen\nmedizinisch-technischen Großgeräten zu Hochschulkli-          beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen\nniken oder Plankrankenhäusern entstehen.\"                     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme\ndes Krankengeldes entsprechen,\n4. In § 57 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-       erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 für die Kranken-\nfügt:                                                     versicherung um monatlich 45 DM.\"\n,,(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 2 Satz 1, die\nauf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen,\nist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk\ndie Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenhei-\nArtikel 34\nten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge                       Arbeitsförderungsgesetz\nbetreffen, und in Angelegenheiten nach § 122 des                                      (810-1)\nFünften Buches Sozialgesetzbuch das Sozialgericht, in\ndessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.\"           Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI.\n1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\n5. § 57 a wird wie folgt gefaßt:                             vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2343), wird wie folgt\ngeändert:\n,,§ 57 a\n1. § 59 wird wie folgt geändert:\nIn Angelegenheiten des§ 51 Abs. 2 Satz 1 ist, wenn\nes sich um Fragen der Kassenarztzulassung (Kassen-            a) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie\nzahnarztzulassung) handelt, das Sozialgericht zustän-             Absatz 4 werden jeweils das Wort „Entgelts\" durch\ndig, in dessen Bezirk die Kassenarztstelle (Kassen-               das Wort „Arbeitsentgelts\", das Wort „Regellohn\"\nzahnarztstelle) liegt, in den anderen Angelegenheiten             durch das Wort „Regelentgelt\", die Worte „Der\ndes Kassenarztrechts das Sozialgericht, in dessen                 Regellohn\" durch die Worte „Das Regelentgelt\",\nBezirk die Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Ver-             das Wort „Regellohnes\" durch das Wort „Rege-\neinigung ihren Sitz hat, jedoch in Angelegenheiten, die           lentgelts\", das Wort „Lohnabrechnungszeitraum\"\nEntscheidungen oder Verträge auf Bundesebene                      durch das Wort „Entgeltabrechnungszeitraum\"\nbetreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kas-           sowie das Wort „Entgelt\" durch das Wort „Arbeits-\nsenärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat, und im             entgelt\" ersetzt.\nübrigen, soweit durch Landesrecht nichts Abweichen-           b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird außerdem jeweils die\ndes bestimmt ist, das Sozialgericht, in dessen Bezirk             Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-\ndie Landesregierung ihren Sitz hat.\"                              rungsordnung)\" durch die Verweisung ,,(§ 227 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch)\" ersetzt.\n6. § 70 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,4. die in § 51 Abs. 2 Satz 1 genannten Entschei-        2. § 59 e wird wie folgt geändert:\ndungsgremien.\"                                          a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a\nder Reichsversicherungsordnung)\" durch die Ver-\n7. § 97 wird wie folgt geändert:                                     weisung,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch)\" ersetzt.\na) In Nummer 4 wird die Verweisung ,,(§ 368 b Abs. 4\nReichsversicherungsordnung)\" durch die Verwei-          b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „um\" die Worte\nsung .,(§ 96 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialge-             „den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag\nsetzbuch)\" ersetzt.                                          von\" eingefügt.","2582                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3. § 105 b wird wie folgt geändert:                                     Verweisung ,,§ 251 Abs. 1 des Fünften Buches\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „arbeits-                Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nunfähig\" die Worte „oder wird er während des\n8. § 159 wird wie folgt geändert:\nBezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Kran-\nkenkasse stationär behandelt\" und nach dem Wort             a) In Absatz 1 wird nach den Worten „angehört\n„Arbeitsunfähigkeit\" die Worte „oder stationären                haben\" das Komma durch einen Punkt ersetzt und\nBehandlung\" eingefügt.                                          der restliche Satzteil gestrichen.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „der Reichsversiche-            b) Absatz 3 wird gestrichen.\nrungsordnung\" durch die Worte „des Fünften                  c) In Absatz 4 werden die Worte „bis 3\" durch die\nBuches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                               Worte „und 2\" ersetzt.\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\n9. In § 160 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 405 der\n4. In § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Worte                    Reichsversicherungsordnung\" durch die Verweisung\n,,Beitragssätze für Pflichtversicherte, die bei Arbeits-        ,,§ 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\"\nunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeits-            ersetzt.\nentgelts für mindestens sechs Wochen haben\" durch\ndie Worte „allgemeinen Beitragssätze\" ersetzt.             10. § 163 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die §§ 249 und 250 des fünften Buches Sozialge-\n5. § 155 wird wie folgt geändert:                                  setzbuch gelten entsprechend.\"\na) Nach Absatz 2 wird eingefügt:\n11. In § 164 Abs. 1 werden die Worte ,,(Regellohn, § 182\n,,(3) Die Mitgliedschaft der nach Absatz 1 Versi-        der Reichsversicherungsordnung)\" durch die Worte\ncherten beginnt mit dem Tag, von dem an Arbeits-            ,,(Regelentgelt, § 47 des Fünften Buches Sozialge-\nlosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld            setzbuch)\" ersetzt.\nbezogen wird. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf\ndes letzten Tages, für den die Leistung bezogen        12. In § 179 wird die Ordnungszahl „ 1. \", nach der Verwei-\nwird;§ 190 Abs. 12 des Fünften Buches Sozialge-             sung ,,(§ 76 Abs. 4)\" der Strichpunkt sowie die Num-\nsetzbuch gilt entsprechend.\"                                mer 2 gestrichen.\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wer-\nden nach dem Wort „Vorschriften\" die Worte „des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch und\" eingefügt                                  Artikel 35\nund die Worte „und des Reichsknappschaftsgeset-\nzes\" gestrichen.                                                         Vorru hestandsgesetz\n(810-34)\n6. In § 156 wird das Wort „Erwerbslosigkeit\" durch die            In § 3 Abs. 4 Satz 1 des Vorruhestandsgesetzes vom 13.\nWorte „Wegfalls der Versicherungspflicht(§ 19 Abs. 2       April 1984 (BGBI. 1 S. 601 ), das durch Artikel 8 des\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch)\" ersetzt.             Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602)\ngeändert worden ist, wird die Verweisung ,,§ 405 Abs. 4\n7. § 157 wird wie folgt geändert:                              der Reichsversicherungsordnung\" durch die Verweisung\n,,§ 257 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\"\na) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:            ersetzt.\n,,(2) Für die Berechnung der Beiträge ist der allge-\nmeine Beitragssatz (§ 241 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch) maßgeblich. Bei Versicherten                                  Artikel 36\nder landwirtschaftlichen Krankenkassen tritt an die\nStelle des Beitragssatzes nach Satz 1 der allge-                    Arbeitssicherstellu ngsgesetz\nmeine Beitragssatz der Ortskrankenkasse, in                                       (800-18)\nderen Bezirk die landwirtschaftliche Krankenkasse\n(1) Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968\nihren Sitz hat.\n(BGBI. 1 S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 84 § 1 des\n(3) Als beitragspflichtige Einnahmen (§ 223 des      Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341 ), wird\nFünften Buches Sozialgesetzbuch) gilt das durch 7      wie folgt geändert:\ngeteilte wöchentliche Arbeitsentgelt, das der\nBemessung des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslo-       1. § 16 wird wie folgt geändert:\nsenhilfe oder des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt,\nsoweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresar-         a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversi-               „Für einen Lehrer an einer privaten genehmigten\ncherung nicht übersteigt. Für die Berechnung der                Ersatzschule, der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften\nbeitragspflichtigen Einnahmen ist das wöchentli-                Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei ist, gilt\nche Arbeitsentgelt um das aus einer die Kranken-                Satz 1 entsprechend.\"\nversicherungspflicht begründenden Beschäftigung\nb) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie in§ 17\nerzielte Arbeitsentgelt zu kürzen.\"\nAbs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte „Kranken-\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung,,§ 381 Abs.               oder Hausgeld\" durch das Wort „Krankengeld\"\n3 a der Reichsversicherungsordnung\" durch die                   ersetzt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                2583\n2. § 19 wird wie folgt gefaßt:                                   2. § 11 wird wie folgt geändert:\n,,§ 19                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nKrankenversicherung                           aa) In Satz 1 werden die Nummern 3, 6 und 8 wie\nfolgt gefaßt:\n(1) Beamte, Lehrer an privaten genehmigten Ersatz-\nschulen, Richter auf Probe und Arbeitnehmer im öffent-                  „3. Versorgung mit Heilmitteln einschließlich\nlichen Dienst, die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 5 oder                    Krankengymnastik, Bewegungstherapie,\n6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzli-                       Sprachtherapie und Beschäftigungsthera-\nchen Krankenversicherung versicherungsfrei sind, blei-                       pie sowie mit Brillen und Kontaktlinsen,\"\nben auch während ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsver-                 ,,6. stationäre Behandlung in einer Rehabili-\nh~ltnis versicherungsfrei, solange sie nach § 16 mit                         tationseinrichtung,\"\nDienstbezügen oder Unterhaltszuschuß beurlaubt sind\noder ihr Arbeitsentgelt weiter erhalten.                                ,,8. Versorgung mit Hilfsmitteln,\"\nbb) Die Sätze 2 bis 5 werden durch folgende Sätze\n(2) Personen, die nicht ·unselbständig beschäftigt und               ersetzt:\naus anderen Gründen als wegen Überschreitens der\nJahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Kran-                     „Die Vorschriften für die Leistungen, zu denen\nkenversicherung versicherungsfrei sind, werden wäh-                      die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) ihren\nrend ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis auf                    Mitgliedern verpflichtet ist, gelten für die Lei-\nihren Antrag von der Versicherungspflicht in der                         stungen nach Satz 1 entsprechend, soweit\ngesetzlichen Krankenversicherung befreit. Die Befrei-                    dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Voll-\nung wirkt vom Beginn der Verpflichtung an, wenn der                      oder teilstationäre Behandlung in einer Re-\nAntrag innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt                       habilitationseinrichtung wird gewährt, wenn\n9estellt wird, andernfalls vom Eingang des Antrags an.                    ambulante Heilbehandlung nicht ausreicht.\"\nUber den Antrag entscheidet die zuständige Kranken-             b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 eingefügt:\nkasse. Sie hat dem Antragsteller eine Bescheinigung\nüber die Befreiung auszustellen, die dem neuen Arbeit-              „Die Leistung wird abweichend von § 1O Abs. 7\ngeber vorgelegt werden muß.                                         Buchstabe d nicht dadurch ausgeschlossen, daß\neine Krankenkasse zu einer entsprechenden Lei-\n(3) Die Leistungen nach § 16, welche die laufenden             stung verpflichtet ist.\"\nGeldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis übersteigen,\nund die Unterschiedsbeträge nach § 17 Abs. 1 werden              c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte „orthopäd-\nals Entgelt nur bei der Berechnung der Jahresarbeits-               ische Versorgung\" durch die Worte „Versorgung\nentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches                  mit Hilfsmitteln\" und in Satz 2 das Wort „Kranken-\nSozialgesetzbuch) berücksichtigt.\"                                  fahrzeugen\" durch das Wort „Rollstühlen\" ersetzt.\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\n,,(4) Beschädigte erhalten unter den Vorausset-\nzungen des § 1O Abs. 1, 2, 7 und 8 Haushaltshilfe\nund Leistungen bei Pflegebedürftigkeit in entspre-\nArtikel 37                                 chender Anwendung der Vorschriften, die für die\nBundesversorgungsgesetz                               Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) gelten.\"\n(830-2)\n3. § 12 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesversorgungsgesetz            in der Fassung    der\nBekanntmachung vom 22. Januar             1982 (BGBI. 1 S. 21 ),    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nzuletzt geändert durch Artikel 5           des Gesetzes    vom           ,,(1) Für die Krankenbehandlung gilt § 11 Abs. 1\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S.             2343), wird wie  folgt       mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 entspre-\ngeändert:                                                              chend. Die Krankenbehandlung umfaßt auch medi-\nzinische und ergänzende Leistungen zur Rehabili-\n1. § 10 wird wie folgt geändert:                                      tation; für diese Leistungen gelten die Vorschriften\nfür die entsprechenden Leistungen der Kranken-\na) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nkasse (§ 18c Aös. 2 Satz 1). \"\n,,(6) Berechtigten, die die Voraussetzungen der\nAbsätze 2, 4 oder 5 erfüllen, werden für sich und        b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndie Leistungsempfänger Leistungen zur Förderung             aa) In Satz 3 werden die Worte ,,§ 11 Abs. 2\nder Gesundheit und zur Verhütung und Früherken-                   Satz 2\" durch die Worte ,,§ 11 Abs. 2 Satz 3\"\nnung von Krankheiten sowie Leistungen bei                         ersetzt.\nSchwangerschaft und Mutterschaft gewährt. Für\nbb) Es wird angefügt:\ndiese Leistungen gelten die Vorschriften über die\nHeil- und die Krankenbehandlung mit Ausnahme                      ,,Berechtigte nach Satz 1 und 2 erhalten Haus-\ndes Absatzes 1 entsprechend; für Kurleistungen                    haltshilfe entsprechend § 11 Abs. 4.\"\ngelten § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 und 4.\"\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 7 Satz 1 Buchstabe a und c wird jeweils               ,,(4) Berechtigte und Leistungsempfänger erhal-\ndas Wort „Jahresarbeitsverdienstgrenze\" durch               ten unter den Voraussetzungen des § 1O Abs. 4, 5,\ndas Wort „Jahresarbeitsentgeltgrenze\" ersetzt.              7 und 8 Leistungen zur Gesundheitsvorsorge in","2584                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\nForm einer Kur in entsprechender Anwendung der        10. § 18 b wird wie folgt geändert:\nVorschriften, die für die Krankenkasse (§ 18c\nAbs. 2 Satz 1) gelten.\"                                    a) Der bisherige Text wird Absatz 1 .\nd) Nach Absatz 4 wird eingefügt:                                b) Es wird angefügt:\n,,(5) § 11 Abs. 4 gilt für Berechtigte oder Lei-              ,,(2) Berechtigte und Leistungsempfänger haben\nstungsempfänger im Sinne des § 10 Abs. 4 und 5                dem Arzt einen besonderen Bundesbehandlungs-\nentsprechend.\"                                                schein vorzulegen, wenn sie medizinische Leistun-\ngen im Rahmen einer nichtstationären Kurbehand-\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                           lung in Anspruch nehmen. Absatz 1 Satz 4 gilt\nentsprechend.\"\n4. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n11. § 18c wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfaßt die Aus-\nstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nanderen Hilfsmitteln, Blindenführhunden und mit dem                aa) In Satz 2 werden die Worte „Heilstättenbe-\nZubehör der Hilfsmittel, die Instandhaltung und den                      handlung, orthopädische Versorgung\" durch\nErsatz der Hilfsmittel und des Zubehörs sowie die                        die Worte „Versorgung mit Hilfsmitteln\"\nAusbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln.\"                                ersetzt, nach dem Wort „Badekuren\" die\nWorte „nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3\"\n5. § 16 a wird wie folgt geändert:                                          eingefügt und die Worte ,,§ 18 Abs. 1 bis 6\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     und 8\" durch die Worte ,,§ 18 Abs. 1 bis 7\"\nersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „entgangenen\" durch\ndas Wort „erzielten\" und das Wort ,,(Regel-             bb) In Satz 3 werden die Worte „Trägern der\nlohn)\" durch das Wort ,,(Regelentgelt)\"                       gesetzlichen Krankenversicherung (Kranken-\nersetzt.                                                      kassen)\" durch das Wort „Krankenkassen\"\nersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Der Regellohn\"\ndurch die Worte „Das Regelentgelt\" ersetzt.          b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Regellohns\" durch                      ,,Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a wer-\ndas Wort „Regelentgelts\" und das Wort                         den als Sachleistungen erbracht, soweit sich\n„Lohnabrechnungszeitraum\" durch das Wort                      aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.\"\n,, Entgeltabrechnungszeitraum\" ersetzt.                 bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Satz 2\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Regellohns\" durch                      und 3; dabei werden in dem bisherigen Satz 2\ndas Wort „Regelentgelts\" und das Wort                         die Worte „Träger der gesetzlichen Kranken-\n,,Regellohn\" durch das Wort „Regelentgelt\"                    versicherung (Krankenkassen)\" durch das\nersetzt.                                                      Wort „Krankenkassen\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Der Regel-              c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Lei-\nlohn\" durch die Worte „Das Regelentgelt\" ersetzt.             stungsträger\" die Worte „eine Sachleistung,\" ein-\ngefügt.\n6. In § 16 b Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 wird jeweils das         12. § 19 wird wie folgt geändert:\nWort „Regellohn\" durch das Wort „Regelentgelt\"\nersetzt.                                                        a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Sind die Krankenkassen nicht nur nach diesem\n7. § 16f wird wie folgt geändert:                                     Gesetz verpflichtet, Heilbehandlung zu gewähren,\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Regellohn\"                    so werden ihnen die Aufwendungen für voll- oder\ndurch das Wort „Regelentgelt\" ersetzt.                        teilstationäre Behandlung in einem Krankenhaus\noder in einer Rehabilitationseinrichtung, häusliche\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „um\" die Worte                 Krankenpflege, Haushaltshilfe, Heilmittel, Brillen\n„den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag                und Kontaktlinsen erstattet.\"\nvon\" eingefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „dem Träger\n8. § 18 wird wie folgt geändert:                                      der gesetzlichen Krankenversicherung\" durch die\nWorte „der Krankenkasse\" ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „einem Trä-\nger der gesetzlichen Krankenversicherung\" durch            c) Nach Absatz 2 werden eingefügt:\ndie Worte „einer Krankenkasse\" ersetzt.                         ,,(3) Für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit an\neinen versicherten Empfänger einer Pflegezulage\nb) Absatz 7 wird gestrichen; der bisherige Absatz 8                nach § 35 wird der Krankenkasse der in § 57 des\nwird Absatz 7.                                                Fünften Bu.;hes Sozialgesetzbuch bestimmte\nBetrag gezahlt.\n9. In§ 18a Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Worte „der\ngesetzlichen Krankenversicherung\" durch die Worte                      (4) Den Krankenkassen werden auch Aufwen-\n,,der Krankenkasse\" ersetzt.                                       dungen für durch eine anerkannte Schädigungs-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                              2585\nfolge verursachte Leistungen erstattet, die nach               Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmte\n§ 18c Abs. 1 Satz 2 die Verwaltungsbehörde hätte               Betrag auf die Pflegezulage angerechnet. Dies gilt\nerbringen müssen; der Umfang dieses Erstattungs-               nicht, wenn die Hilflosigkeit überwiegend auf\nanspruchs richtet sich nach den Rechtsvorschrif-               schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen\nten, die für die Verwaltungsbehörde gelten.\"                   beruht.\"\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; in seinem\nSatz 1 werden nach den Worten „Absatz 2\" die\nWorte „bis 4\" eingefügt.                                                       Artikel 38\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.                               Bundesvertriebenengesetz\n(240-1)\n13. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und der\nAblauf der Leistungspflicht der Krankenkasse ange-           Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der\ngeben\" gestrichen.                                        Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1\nS. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 10 des\nGesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie\n14. § 24a wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\na) Die Buchstaben a und b werden durch folgenden\nBuchstaben ersetzt:                                   1. § 70 wird gestrichen.\n„a) Art, Umfang und besondere Voraussetzungen\nder Versorgung mit Hilfsmitteln einschließlich  2. Nach § 90 a wird eingefügt:\nZubehör sowie der Ersatzleistungen (§ 11                                       ,,§ 90 b\nAbs. 3) näher zu bestimmen,\"\nLeistungen bei Krankheit\nb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden Buch-                (1) Wer\nstaben b bis d.\n1. a) als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\nc) Im neuen Buchstaben d werden die Worte „Träger                    Grundgesetzes aus dem Gebiet des Deutschen\nder gesetzlichen Krankenversicherung\" durch das                  Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember\nWort „Krankenkassen\" ersetzt.                                    1937, aber außerhalb des Geltungsbereichs die-\nses Gesetzes,\n15. § 26 a wird wie folgt geändert:                                     b) als Vertriebener im Sinne des§ 1 aus den in§ 1\na) In Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 wird jeweils das Wort                 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten, aber außer-\n,,Regellohns\" durch das Wort „Regelentgelts\"                     halb des Gebietes des Deutschen Reiches nach\nersetzt.                                                         dem Stand vom 31. Dezember 1937,\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Lohnabrech-              2. als Berechtigter im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des\nnungszeitraum\" durch das Wort „Entgeltabrech-                 Häftlingshilfegesetzes,\nnungszeitraum\" und das Wort „Regellohn\" durch             innerhalb von zwei Monaten nach dem Verlassen die-\ndas Wort „Regelentgelt\" ersetzt.                          ser Gebiete im Geltungsbereich dieses Gesetzes sei-\nnen ständigen Aufenthalt genommen hat, erhält Lei-\n16. In § 26c Abs. 7 Satz 2 werden nach den Worten                   stungen wie ein Versicherter der gesetzlichen Kranken-\n,,Absatz 4 Satz 2 und 3\" die Worte „oder Sachleistun-         versicherung mit Ausnahme der Leistungen nach den\ngen bei Pflegebedürftigkeit nach anderen Rechtsvor-           §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\nschriften\" eingefügt.                                         wenn der Leistungsgrund am Tag der Aufenthalts-\nnahme gegeben ist oder innerhalb von drei Monaten\n17. In§ 33 Abs. 4 wird die Verweisung,,§ 35 Abs. 3\" durch           danach eintritt. Stirbt ein Berechtigter, während er Lei-\ndie Verweisung ,,§ 35 Abs. 3 oder 4\" ersetzt.                 stungen nach Satz 1 erhält, hat derjenige, der die\nBestattungskosten trägt, Anspruch auf einen Zuschuß\nzu den Bestattungskosten (Sterbegeld) nach § 59 des\n18. · § 35 wird wie folgt geändert:\nFünften Buches Sozialgesetzbuch.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Leistungen bei Krankheit (§§ 27 bis 52 des\naa) In Satz 1 werden die Worte „Krankenhausbe-            Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und die im Zusam-\nhandlung, Badekur oder Heilstättenbehand-           menhang mit diesen Leistungen notwendigen Fahrko-\nlung\" durch die Worte „stationären Behand-          sten(§ 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) wer-\nlung\" ersetzt.                                      den längstens für die ersten 78 Wochen von dem Tag\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                         der Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich dieses\nGesetzes an gewährt, die anderen Leistungen bis zum\n,,Dies gilt nicht für Empfänger einer Pflegezu-     Ablauf der Frist von drei Monaten nach Absatz 1\nlage mindestens nach Stufe III.\"                    Satz 1. Leistungen zur Entbindung einschließlich Mut-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                            terschaftsgeld oder Entbindungsgeld werden gewährt,\nwenn die Entbindung in der Frist von drei Monaten\n,,(4) Werden dem Beschädigten Leistungen bei\nnach Absatz 1 Satz 1 liegt.\nPflegebedürftigkeit nach§ 11 Abs. 4 oder entspre-\nchende Leistungen nach anderen gesetzlichen                  (3) Krankengeld (§§ 44 bis 51 des Fünften Buches\nVorschriften gewährt, so wird der in § 57 des             Sozialgesetzbuch) und Mutterschaftsgeld (§ 200 der","2586                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\nReichsversicherungsordnung) erhalten Berechtigte           2. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2138), wird wie folgt geän-\nnur, wenn sie bis zum Verlassen der in Absatz 1             dert:\ngenannten Gebiete                                           1. § 7b wird gestrichen.\n1. in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben,\n2. Abschnitt VI wird gestrichen.\n2. in Gewahrsam gehalten wurden und Berechtigte im\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegeset-    3. Nach § 28 b wird eingefügt:\nzes _sind,\n,,§ 28c\n3. eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender              Die Vorschriften des Abschnitts VI in der bis zum 31.\nFamilienangehöriger      hauptberuflich    ausgeübt        Dezember 1988 geltenden Fassung sind auf Ansprü-\nhaben,                                                      che nach diesem Abschnitt, die vor dem 1 . Januar 1989\n4. eine gesetzliche Wehrpflicht erfüllt haben oder              entstanden sind, bis zum 30. Juni 1990 weiter anzu-\n5. wegen ihrer Volkszugehörigkeit, ihrer Aussiedlungs-          wenden.\"\noder Übersiedlungsabsicht oder wegen eines ver-\ngleichbaren nach freiheitlich-demokratischer Auf-\nfassung von ihnen nicht zu vertretenden Grundes                                  Artikel 40\ngehindert waren, eine Beschäftigung nach Num-                            Häftlingshilfegesetz\nmer 1 oder eine Tätigkeit nach Nummer 3 auszuü-\n(242-1)\nben.\nAuf eine Leistung nach Absatz _1 besteht kein                  In§ 9 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung\nAnspruch, wenn die Berechtigten hierauf einen               der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1\nAnspruch nach anderen gesetzlichen Vorschriften             S. 512) wird die Angabe ,, , 24\" gestrichen.\nhaben, ausgenommen einen Anspruch auf Grund einer\nKrankenversicherung nach § 155 des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes, wenn der Verwaltungsakt über die\nGewährung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-                                    Artikel 41\nhilfe mit Wirkung für die Vergangenheit ganz widerrufen\nGesetz über die Angleichung der\nwurde, weil die Berechtigten der Arbeitsvermittlung\nwegen Arbeitsunfähigkeit nicht zur Verfügung standen.                  Leistungen zur Rehabilitation\n(870-1)\n(4) Soweit Geldleistungen nach dem Arbeitsentgelt\nder Versicherten bemessen werden, ist von 70 vom               Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur\nHundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten               Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),\nBuches Sozialgesetzbuch auszugehen.                         zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2343), wird wie folgt geän-\n(5) Die Leistungen gewährt die für den Wohnort der       dert:\nBerechtigten zuständige Allgemeine Ortskranken-\nkasse. Haben die Berechtigten früher einer anderen          1. § 1.3 wird wie folgt geändert:\nKrankenkasse angehört, so haben sie das Recht, die\nLeistungen bei dieser zu beantragen.                            a) In Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und 3\nsowie in Absatz 7 wird jeweils das Wort „Entgelts\"\n(6) Der Aufwand, der den Krankenkassen entsteht,                 durch das Wort „Arbeitsentgelts\", das Wort „Regel-\nwird ihnen aus Mitteln des Bundes erstattet. Als Ersatz             lohn\" durch das Wort „Regelentgelt\", das Wort\nfür Verwaltungskosten erhalten die Krankenkassen                    „Regellohns\" und das Wort „Regellohnes\" durch\n8 vom Hundert ihres Aufwands für die nach den Absät-                das Wort „Regelentgelts\", das Wort „Lohnabrech-\nzen 1 bis 5 gewährten Leistungen.                                   nungszeitraum\" durch das Wort „Entgeltabrech-\nnungszeitraum\" sowie das Wort „Entgelt\" durch das\n(7) Bei Gewährung der Leistungen gelten die §§ 61\nWort „Arbeitsentgelt\" ersetzt.\nund 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die\nvollständige und teilweise Befreiung von der Zuzahlung          b) In Absatz 6 Satz 1 und 3 wird außerdem jeweils die\nund anderen Kosten entsprechend. Ferner sind hierbei                Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-\nund bei der Erstattung des Aufwands und der Verwal-                 rungsordnung)\" durch die Verweisung ,,(§ 227 des\ntungskosten an die Krankenkassen das Erste und                      Fünften Buches Sozialgesetzbuch)\" ersetzt.\nZehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzu-\nwenden.                                                     2. In § 16 Satz 1 wird das Wort „Entgelt\" durch das Wort\n(8) Für Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschrif-        ,,Arbeitsentgelt\" ersetzt.\nten der Absätze 1 bis 7 ist der Rechtsweg zu den\nGerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.\"               3. § 18 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a der\nArtikel 39                                     Reichsversicherungsordnung)\" durch die Verwei-\nsung ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nHeimkehrergesetz                                    buch)\" ersetzt.\n(84-1)\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „um\" die Worte\nDas Heimkehrergesetz vom 19. Juni 1950 (BGBI. 1                      „den um gesetzliche Abzüge verminderten Betrag\nS. 221 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom            von\" eingefügt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                                2587\n4. In§ 42a wird die Verweisung,,§ 165 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2,                             Artikel 44\nNr. 2a Buchstabe b\" durch die Verweisung,,§ 5 Abs. 1\nZivildienstgesetz\nNr. 1, Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\"\nersetzt.                                                                             (55-2)\n(1) In § 48 Abs. 3 Buchstabe c des Zivildienstgesetzes in\nArtikel 42                          der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986\nBundessozialhilfegesetz                      (BGBI. 1 S. 1205) wird das Wort „Jahresarbeitsverdienst-\n(2170-1)                           grenze\" durch das Wort „Jahresarbeitsentgeltgrenze\"\nersetzt.\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 401 ,            (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\n494) wird wie folgt geändert:\n1. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                           Artikel 45\n„Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1                       Bundesärzteordnung\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für Ren-\ntenantragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches\n(2122-1)\nSozialgesetzbuch als Mitglied einer Krankenkasse             Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-\ngelten, sind die Krankenversicherungsbeiträge zu über-    machung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1218) wird wie\nnehmen, soweit die genannten Personen die Voraus-         folgt geändert:\nsetzung des § 11 Abs. 1 erfüllen.\"\n2. § 36 wird wie folgt geändert:                             1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „zweijährige\"\ndurch das Wort „achtzehnmonatige\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt\ngefaßt:                                              2. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n„sie sind zu gewähren, soweit Versicherte nach den\na) In Satz 3 werden die Worte „bis zu sechs Monaten\nVorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung\nauf die zweijährige Tätigkeit anzurechnen sind\"\nAnspruch auf Leistungen zur Förderung der\ndurch die Worte „auf die achtzehnmonatige Tätig-\nGesundheit sowie zur Verhütung und Früherken-\nkeit angerechnet werden können\" ersetzt.\nnung von Krankheiten haben.\"\nb) In Satz 6 werden die Worte „nicht mehr als vier\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach amts-\nAusbildungsveranstaltungen von je zwei- bis drei-\noder vertrauensärztlichem Gutachten\" durch die\nstündiger Dauer jährlich\" durch die Worte „nicht\nWorte „nach dem Gutachten des Gesundheitsam-\nmehr als sechs Ausbildungsveranstaltungen von je\ntes oder des Medizinischen Dienstes der Kranken-\nzwei- bis dreistündiger Dauer\" ersetzt.\nversicherung\" ersetzt.\n3. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 46\na) In Satz 1 wird die Nummer 3 gestrichen und in\nNummer 5 das Wort „Mutterschaftsgeld\" durch das                  Viertes Gesetz zur Änderung\nWort „Entbindungsgeld\" ersetzt.                                     der Bundesärzteordnung\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                   (2122-1-7)\n„Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen      Artikel 2 § 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung der\nentsprechen, die nach den Vorschriften über die      Bundesärzteordnung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 555),\ngesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.\"     das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987\n(BGBI. 1 S. 481 ), geändert worden ist, wird gestrichen.\n4. In § 69 Abs. 5 Satz 2 werden nach den Worten „Ab-\nsatz 2 Satz 2 und 3\" die Worte „oder gleichartige\nLeistungen nach anderen Rechtsvorschriften\" einge-\nfügt.                                                                              Artikel 47\nApprobationsordnung für Ärzte\nArtikel 43                                                      (2122-1-6)\nSoldatenversorgungsgesetz                            Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der\n-(53-4)                            Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1593) wird\n(1) In § 82 Abs. 3 Buchstabe c des Soldatenversor-         wie folgt geändert:\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), das zuletzt durch Artikel 8    1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „zweijährige\" durch\nNr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1                  das Wort „achtzehnmonatige\" ersetzt.\nS. 2363) geändert worden ist, wird das Wort „Jahres-\narbeitsverdienstgrenze\" durch das Wort „Jahresarbeits-        2. § 34a wird wie folgt geändert:\nentgeltgrenze\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zweijährige\"\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                             durch das Wort „achtzehnmonatige\" ersetzt.","2588                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                         Buches Sozialgesetzbuch\" und die Worte „Zulas-\n,,Sie soll nach Möglichkeit eine mindestens neun-             sungsordnung für Kassenzahnärzte vom 28. Mai 1957\nmonatige Tätigkeit im nichtoperativen und eine min-           (Bundesgesetzbl. 1 S. 582)\" durch die Worte „Zulas-\ndestens sechsmonatige Tätigkeit im operativen                 sungsverordnung für Kassenzahnärzte in der im Bun-\nBereich umfassen.\"                                            desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-26,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nc) In Absatz 3 werden die Worte „bis zu sechs Mona-              durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988\nten\" gestrichen.                                               (BGBI. 1 S. 2477),\" ersetzt.\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Auf die Dauer der Tätigkeit als Arzt im Prak-                              Artikel 50\ntikum werden Unterbrechungen wegen\nZweites Gesetz zur\n1. Urlaubs im ersten Jahr bis zu sechs Wochen, in                          Vereinheitlichung und\nder restlichen Zeit bis zu drei Wochen,\nNeuregelung des Besoldungsrechts\n2. anderer vom Arzt im Praktikum nicht zu vertre-                          in Bund und Ländern\ntender Gründe, insbesondere Krankheit, bis zur\n(2032-11-2)\nGesamtdauer von drei Wochen\nangerechnet. Bei Ärztinnen im Praktikum werden              Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-\nauch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis           lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund\nzur Gesamtdauer von drei Wochen angerechnet.\"            und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), das\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember\n1984 (BGBI. 1 S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt\n3. In§ 34c Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „acht\" durch das\ngeändert:\nWort „sechs\" ersetzt.\n1. In Absatz 1 werden in der Verweisung,,§ 414b Abs. 3\"\ndie Worte „Abs. 3\" gestrichen und die Verweisung\nArtikel 48                                ,,§§ 82 und 106 des\" durch die Verweisung ,,§ 58 des\nFünfte Verordnung zur Ände~~ng                               Zweiten\" ersetzt.\nder Approbationsordnung für Arzte\n2. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Versicherte\" durch\n(2122-1-6/3)                              das Wort „Mitglieder\" und in Satz 2 das Wort „Versi-\nArtikel 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der                  cherten\" durch das Wort „Mitglieder\" ersetzt.\nApprobationsordnung für Ärzte vom 15. Dezember 1986\n(BGBI. 1 S. 2457; 1987 1 S. 150), die durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 28. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1349) geändert                                     Artikel 51\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                 Strafvollzugsgesetz\n1. § 2 wird gestrichen.\n(312-9-1)\nDas Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1\n2. Die bisherigen §§ 3 bis 7 werden §§ 2 bis 6.                  S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 7 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBI. 1S. 475),\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 49\nGesetz über die Zulassung von nach                          1 . Die §§ 57 bis 59 werden wie folgt gefaßt:\n§ 19 des Zahnheilkundegesetzes                                                          ,,§ 57\nberechtigten Personen                                             Gesundheitsuntersuchungen,\nzur Behandlung der Versicherten                                            medizinische Vorsorgeleistungen\nin der gesetzlichen                                  (1) Gefangene, die das fünfunddreißigste Lebensjahr\nKrankenversicherung                               vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf\neine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früher-\n(8230-28)\nkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früher-\nDas Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des                   kennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen\nZahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur                      sowie der Zuckerkrankheit.\nBehandlung der Versicherten in der gesetzlichen Kranken-\nversicherung vom 27. April 1970 (BGB!. 1 S. 415) wird wie                (2) Gefangene haben höchstens einmal jährlich\nfolgt geändert:                                                      Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung\nvon Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom\nBeginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frü-\n1. In§ 1 werden die Worte „vom 31. März 1952 (Bundes-                hestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebens-\ngesetzbl. 1 S. 221 )\" durch die Worte „in der Fassung            jahres an.\nder Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. 1\nS. 1225)\" ersetzt.                                                   (3) Voraussetzung für die Untersuchungen nach den\nAbsätzen 1 und 2 ist, daß\n2. In § 2 werden die Worte „Zweiten Buches der Reichs-               1. es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behan-\nversicherungsordnung\" durch die Worte „Fünften                        delt werden können,","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                               2589\n2. das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten             sichern oder eine Behinderung auszugleichen, sofern\ndurch diagnostische Maßnahmen erfaßbar ist,             dies nicht mit Rücksicht auf die Kürze des Freiheitsent-\nzugs ungerechtfertigt ist und soweit die Hilfsmittel nicht\n3. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genü-\nals allgemeine Gebrauchsgege·nstände des täglichen\ngend eindeutig zu erfassen sind,\nLebens anzusehen sind. Der Anspruch umfaßt auch die\n4. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind,         notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbe-\num die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu        schaffung von Hilfsmitteln sowie· die Ausbildung in\ndiagnostizieren und zu behandeln.                       ihrem Gebrauch, soweit die Belange des Vollzuges\ndem nicht entgegenstehen. Ein erneuter Anspruch auf\n(4) Gefangene Frauen haben für ihre Kinder, die mit\nVersorgung mit Sehhilfen besteht nur bei einer Ände-\nihnen in der Vollzugsanstalt untergebracht sind, bis zur\nVollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf           rung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.\nUntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten,           Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht nur\ndie die körperliche oder geistige Entwicklung ihrer Kin-    in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefäl-\nlen.\"\nder in nicht geringfügigem Maße gefährden.\n(5) Gefangene, die das vierzehnte, aber noch nicht    2. § 60 wird wie folgt geändert:\ndas zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, können\nsich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in           a) In der Überschrift wird das Wort „Krankenpflege\"\njedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen las-             durch das Wort „KrankenbehandlÜng\" ersetzt.\nsen. Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund          b) Die Worte „ärztliche Behandlung und Pflege\" wer-\ndes Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsur-             den durch das Wort „ Krankenbehandlung\" ersetzt.\nsachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagno-\nstischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand\ndes Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber         3. § 61 wird wie folgt gefaßt:\nKarieserkrankungen, auf die Motivation und Einwei-\n,,§ 61\nsung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur\nSchmelzhärtung der Zähne erstrecken.                                      Art und Umfang der Leistungen\n(6) Gefangene haben Anspruch auf ärztliche                    Für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und\nBehandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-,             medizinischen Vorsorgeleistungen sowie für den\nHeil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,           Umfang dieser Leistungen und der Leistungen zur\n1. eine Schwächung der Gesundheit, die in abseh-             Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit\nbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen     Hilfsmitteln gelten die entsprechenden Vorschriften des\nwürde, zu beseitigen,                                    Sozialgesetzbuchs und die auf Grund dieser Vorschrif-\nten getroffenen Regelungen.\"                             ,\n2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung\neines Kindes entgegenzuwirken oder\n3. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.                     4. In § 62 werden die Worte „für Zahnersatz und Zahnkro-\nnen\" durch die Worte „der zahnärztlichen Behandlung\nund der zahntechnischen Leistungen bei der Versor-\n§ 58                              gung mit Zahnersatz\" ersetzt.\nKrankenbehandlung\nGefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung,          5. Nach § 62 wird eingefügt:\nwenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erken-\nnen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder                                  ,,§ 62a\nKrankheitsbes'chwerden zu lindern. Die Krankenbe-                              Ruhen der Ansprüche\nhandlung umfaßt insbesondere\nDer Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 bis 59\n1. ärztliche Behandlung,                                     ruht, solange der Gefangene auf Grund eines freien\n2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versor-       Beschäftigungsverhältnisses (§ 39 Abs. 1) krankenver-\ngung mit Zahnersatz,                                    sichert ist.\"\n3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfs-\nmitteln,                                             6. In § 65 Abs. 1 werden die Worte „für seine Pflege\"\n4. medizinische und ergänzende Leistungen zur                durch die Worte „für die Behandlung seiner Krankheit\"\nRehabilitation sowie Belastungserprobung und             ersetzt.\nArbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges\ndem nicht entgegenstehen.\n7. § 76 wird wie folgt geändert:\n§ 59                              a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nVersorgung mit Hilfsmitteln                       ,,Leistungen   bei Schwangerschaft und        Mutter-\nschaft''\nGefangene haben Anspruch auf Versorgung mit\nSeh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädi-         b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nschen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erfor-         ,,Schwangerschaft\" ein Beistrich und das Wort „bei\"\nderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu             eingefügt.","2590                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n8. § 78 wird wie folgt gefaßt:                                    b) In Satz 3 wird die Verweisung ,,(§ 385 Abs. 1 a der\nReichsversicherungsordnung)\" durch die Verwei-\n,,§ 78\nsung ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nArt, Umfang und Ruhen der Leistungen bei                    buch)\" ersetzt.\nSchwangerschaft und Mutterschaft\n4. § 15 wird wie folgt gefaßt:\nDie§§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen\nnach den §§ 76 und 77 entsprechend.\"                                                    ,,§ 15\nSonstige Leistungen bei Schwangerschaft\n9. In § 198 Abs. 3 werden nach dem Wort „werden\" die                                   und Mutterschaft\nWorte „die folgenden Vorschriften an inzwischen vor-\ngenommene Gesetzesänderungen angepaßt und\" ein-                  Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung\ngefügt.                                                      versichert sind, erhalten auch die folgenden Leistungen\nbei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den Vor-\nschriften der Reichsversicherungsordnung oder des\nArtikel 52                               Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte:\nMutterschutzgesetz                             1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,\n(8052-1)                               2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,\nDas Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-             3. stationäre Entbindung,\nmachung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 S. 315), zuletzt ge-          4. häusliche Pflege,\nändert durch § 38 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985\n5. Haushaltshilfe,\n(BGBI. 1 S. 2154) und gemäß Artikel 1 der Verordnung vom\n7. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2265), wird wie folgt geändert:       6. Entbindungsgeld.\"\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                             5. In § 16 Satz 1 werden die Worte „der Mutterschafts-\na) In Absatz 1 Satz 4 wird die Verweisung ,,(§ 385            hilfe\" durch die Worte „der Leistungen bei Schwanger-\nAbs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)\" durch           schaft und Mutterschaft\" ersetzt.\ndie Verweisung ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch)\" ersetzt.                                6. In § 24 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 13 Abs. 2 und 3\"\ndurch die Worte ,,§ 13 Abs. 2\" ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Neben der Sonderunterstützung wird Kran-\nkengeld nicht gewährt. Der Anspruch auf die Son-\nArtikel 53\nderunterstützung ruht, soweit und solange die\nAnspruchsberechtigte beitragspflichtiges Arbeits-                          Seemannsgesetz\nentgelt oder Arbeitseinkommen erhält; dies gilt nicht                              (9513-1)\nfür einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 227 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch). Der Anspruch           Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil\nauf die Sonderunterstützung erlischt mit dem Tod      111, Gliederungsnummer 9513-1 , veröffentlichten bereinig-\nder Anspruchsberechtigten. § 200a der Reichsver-      ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-\nsicherungsordnung gilt mit der Maßgabe entspre-       zes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), wird wie\nchend, daß der Bund den Krankenkassen die nach-       folgt geändert:\ngewiesenen Aufwendungen für die Sonderunter-\nstützung in vollem Umfang erstattet.\"                 1 . § 44 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Krankenhilfe des\n2. In § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die                 Trägers der Krankenversicherung\" durch die Worte\nWorte \"in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-                ,,Krankenbehandlung der Krankenkasse\" ersetzt.\nsichert\" durch die Worte „Mitglied einer Krankenkasse\"         b) In Absatz 2 werden die Worte „den Träger der\nersetzt und jeweils nach den Worten ,,§ 6 Abs. 1\" die              Krankenversicherung\" durch die Worte „die Kran-\nWorte „sowie für den Entbindungstag\" eingefügt.                    kenkasse\" ersetzt.\n3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       2. § 45 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte,,§ 200 Reichsversiche-           a) In Absatz 1 werden die Worte „in einer zumutbaren\nrungsordnung, § 27 Gesetz über die Krankenver-                  Krankenanstalt\" durch die Worte „in einem zumut-\nsicherung der Landwirte\" durch die Worte ,,§ 200               baren Krankenhaus\" ersetzt.\nAbs. 1 , Abs. 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichs-\nversicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des             b) Absatz 2 wird gestrichen.\nGesetzes über die Krankenversicherung der Land-            c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm werden\nwirte\" ersetzt und nach den Worten ,,§ 6 Abs. 1\" die            die Worte „der Absätze 1 und 2\" durch die Worte\nWorte „sowie für den Entbindungstag\" eingefügt.                 ,,des Absatzes 1\" ersetzt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                              2591\n3. In § 46 wird das Wort „Krankenanstaltspflege\" durch       4. In § 11 Abs. 2 Satz 1 und § 15 werden jeweils die Worte\ndas Wort „Krankenhausbehandlung\" ersetzt.                   ,,Der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung\"\ndurch die Worte „Die Krankenkasse\" ersetzt.\n4. In§ 47 Abs. 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt:\n„sie ist jedoch, wenn mit der Unterbrechung Gefahr       5. In § 12 werden die Worte „der Träger der gesetzlichen\nverbunden ist, fortzusetzen, bis die zuständige Kran-       Krankenversicherung\" durch die Worte „die Kranken-\nkenkasse oder der zuständige Träger der Unfallver-          kasse\" und die Worte „an den Träger der gesetzlichen\nsicherung mit Leistungen beginnt.\"                          Krankenversicherung\" durch die Worte „an die Kran-\nkenkasse\" ersetzt.\n5. In § 48 Abs. 2 werden die Worte „in einer Krankenan-\nstalt\" durch die Worte „in einem Krankenhaus\" ersetzt    6. In § 13 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte „dem Träger der\nund nach den Worten „die dem Besatzungsmitglied\"            gesetzlichen Krankenversicherung\" durch die Worte\ndie Worte „nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch           ,,der Krankenkasse'.' ersetzt.\noder\" eingefügt.\n-\n7. In § 16 Abs. 1 werden die Worte „des Trägers der\n6. In § 52 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der Kranken-\ngesetzlichen Krankenversicherung\" durch die Worte\nanstalt\" durch die Worte „des Krankenhauses\" ersetzt.\n,,der Krankenkasse\" ersetzt.\nArtikel 54\nArtikel 55\nLohnfortzahlungsgesetz\n(800-19-2)                                       Rückkehr zum einheitlichen\nVerordnungsrang\nDas Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969 (BGBI. 1\nS. 946), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom     Die auf den Artikeln 18 bis 21, 23, 24, 26, 47 und 48\n26. April 1985 (BGBI. 1 S. 710), wird wie folgt geändert:    beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen kön-\nnen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in\n1. In § 1 Abs. 3 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 200\" durch die   Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung\nWorte ,,§ 200 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3\"    geändert oder aufgehoben werden.\nersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 und 4\nDritter Teil\nwerden jeweils die Worte „dem Träger der gesetz-                    Überleitungs- und\nlichen Krankenversicherung\" durch die Worte „der                   Sc h I u ß vors c h r i f t e n\nKrankenkasse\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „dem Träger                            Erster Abschnitt\nder gesetzlichen Krankenversicherung, bei dem\"\nÜberleitungsvorschriften\ndurch die Worte „der Krankenkasse, bei der\"\nersetzt.\nArtikel 56\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                                    Krankenversicherung der Rentner\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Der Träger                         und der Studenten\nder gesetzlichen Krankenversicherung\" durch die\n(1) Personen, die bis zum 31. Dezember 1993 eine\nWorte „Die Krankenkasse\" ersetzt.\nRente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantra-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                       gen und die Voraussetzungen für den Bezug der Rente,\nnicht jedoch die Voraussetzungen für die- Versicherungs-\n,,(3) Die zu gewährenden Beträge werden dem\npflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozial-\nArbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei\ngesetzbuch erfüllen, werden versichert, wenn sie oder die\ndem die Arbeiter, die Auszubildenden oder die nach\nPerson, aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch\n§ 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes\nableiten, seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbs-\nanspruchsberechtigten Frauen versichert sind oder\ntätigkeit, jedoch frühestens seit dem 1. Januar 1950, bis\nversichert wären, wenn sie versicherungspflichtig\nzur Stellung des Rentenantrags mindestens die Hälfte der\nwären oder wenn sie nicht nach § 183 Abs. 1 Satz 1\nZeit Mitglied einer Krankenkasse oder mit einem Mitglied\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Mitglied-\nverheiratet und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt\nschaft bei einer Ersatzkasse gewählt hätten.\"\noder geringfügig selbständig tätig waren. Erfüllen sie die\nc) In Absatz 5 werden die Worte „dem nach Absatz 3       Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nicht, gelten\nzuständigen Träger der gesetzlichen Krankenver-      sie bis zu dem Tag als Mitglieder, an dem der Rentenan-\nsicherung\" durch die Worte „der nach Absatz 3        trag zurückgenommen oder die Ablehnung des Rentenan-\nzuständigen Krankenkasse\" ersetzt.                   trags unanfechtbar wird.","2592                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Wer am 31. Dezember 1988 auf Grund des Bezugs           Ausfalls von Arbeitseinkommen im Sinne des § 180 Abs. 5\neiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ,ver-       Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum\nsicherungspflichtig ist oder wegen Beantragung einer            31. Dezember 1988 geltenden Fassung geleistet.\nRente als Mitglied gilt, bleibt für die Dauer des Bezugs\ndieser Rente oder bis zu dem Tag, an dem der Renten-               (2) Soweit bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes\nantrag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags            nach § 393 Abs. 2 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung\nunanfechtbar wird, auch dann versicherungspflichtig,           in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung für\nwenn er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht       vergangene Kalenderjahre auch Krankengeld für Bezugs-\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 des Fünften Buches              zeiträume vor dem 1 . Januar 1984 enthalten war, das nicht\nSozialgesetzbuch nicht erfüllt.                                wegen Ausfalls von Arbeitseinkommen geleistet wurde, ist\ndieses bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nach\n(3) Die nach Absatz 1 oder 2 Versicherten gelten als       § 272 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für\nversicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften      das Jahr 1989 abzusetzen.\nBuches Sozialgesetzbuch; § 6 Abs. 3 Satz 1 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch gilt nicht für die nach Absatz 2\nVersicherten.                                                                           Artikel 59\n(4) Wer am 31. Dezember 1988 auf Grund des Bezugs                          Freiwillige Versicherung\neiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ver-\nsicherungspflichtig ist, kann bis zum 30. Juni 1989 bei der        (1) Der Versicherung können beitreten\nKrankenkasse die Befreiung von der Versicherungspflicht         1. Personen, deren Versicherungspflicht auf Grund die-\nals Rentner beantragen. Die Befreiung wirkt vom 1 . Juli             ses Gesetzes vom 1. Januar 1989 an entfällt,\n1989 an und kann nicht widerrufen werden.\n2. Personen, für die der Anspruch auf Familienhilfe auf\n(5) Absatz 4 gilt für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des              Grund dieses Gesetzes vom 1. Januar 1989 an entfällt\nGesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in               und die nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialge-\nder bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung ver-                 setzbuch versichert sind,\nsicherungspflichtigen Personen entsprechend.                    3. Angestellte der Krankenkassen und ihrer Verbände, für\n(6) Wer am 31. Dezember 1988 als Student nach § 165               die eine Dienstordnung (§ 351 der Reichsversiche-\nAbs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung versiche-                rungsordnung) gilt, sowie Beamte, die in einer Betriebs-\nrungspflichtig ist, bleibt für die Dauer des Wintersemesters         krankenkasse oder in der knappschaftlichen Kranken-\n1988/89, längstens bis zum 31. März 1989, auch dann                  versicherung tätig sind.\nversicherungspflichtig, wenn er die Voraussetzungen für            (2) Der Beitritt ist der Krankenkasse in den Fällen des\ndie Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften      Absatzes 1 Nr. 1 und 2 spätestens bis zum 31. März 1989\nBuches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt.                          schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt am\n1. Januar 1989. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 ist der\nKrankenkasse der Beitritt spätestens bis zum 30. Juni\n1989 schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt in\nArtikel 57                            diesen Fällen mit dem Tag des Beitritts.\nBefreiung von der\nVersicherungspflicht für Ärzte\nArtikel 60\nim Praktikum\nKieferorthopädische\nPersonen, die durch d.ie Beschäftigung als Arzt im Prak-               Behandlung und Versorgung\ntikum am 31. Dezember 1988 versicherungspflichtig sind,\nwerden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit.                              mit Zahnersatz\nDer Antrag ist bis zum 31. März 1989 bei der Kranken-\nkasse zu stellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Fünften             Versicherte, deren zahnärztliche Behandlung zur Ver-\nBuches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.                     sorgung mit Zahnersatz oder Zahnkronen oder deren kie-\nferorthopädische Behandlung vor dem 1. Januar 1989\nbegonnen hat, haben Anspruch nach den am 31 . Dezem-\nber 1988 geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Kran-\nArtikel 58                           kenkasse vor dem 27. April 1988 über den Anspruch\nbereits schriftlich entschieden hat.\nBerücksichtigung\nvon Krankengeldleistungen im\nFinanzausgleich der                                                     Artikel 61\nKrankenversicherung der Rentner                                            Kostenerstattung\n(1) Zu den ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen             Krankenkassen, die auf Grund ihrer Satzung und in\nnach § 393 b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in          rechtlich zulässiger Weise Kostenerstattung durchführen,\nder bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung gehört         können dies nach dem 31. Dezember 1988 in dem\nnicht das Krankengeld für Bezugszeiträume vor dem 1 . Ja-      Umfang, wie es die Satzung am 31. Dezember 1988\nnuar 1984, es sei denn, das Krankengeld wurde wegen            vorsieht, fortsetzen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                              2593\nArtikel 62                                                  Artikel 65\nLeistungsausschluß für                             Umwandlung von Beteiligungen\nFamilienversicherte                                         in Ermächtigungen\nBis zum 31. Dezember 1990 haben die nach § 10 des        Beteiligungen nach § 368 a Abs. 8 der Reichsversiche-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch Versicherten aus dieser    rungsordnung in der am 31. Dezember 1988 geltenden\nVersicherung keinen Anspruch auf Leistungen, die als       Fassung gelten vom 1. Januar 1989 an als Ermächtigun-\nFolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im  gen im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die\nSinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen     mit der Beteiligung verbundenen Nebenbestimmungen\nsind.                                                      nach § 29 der Zulassungsordnung für Kassenärzte und\nnach § 29 der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte in\nder jeweils am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung\nArtikel 63                         gelten bis zur ausdrücklichen Umwandlung der Beteiligun-\ngen in Ermächtigungen durch den Zulassungsausschuß\nKostenerstattung durch die Träger der                 fort.\ngesetzlichen Unfallversicherung\nArtikel 66\n(1) Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung\nhaben den Krankenkassen die Kosten zu erstatten, die                            Vertragsärzte\nüber den 31. Dezember 1988 hinaus für Krankheiten auf-\ngewandt werden, die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer     Für Ärzte und Zahnärzte, die am 1. Januar 1977 Ver-\nBerufskrankheit sind.                                     tragsärzte der Ersatzkassen waren oder sich bis zu die-\n(2) Die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallver-    sem Zeitpunkt um Teilnahme an der vertragsärztlichen\nsicherung können mit den Spitzenverbänden der Kranken-     Versorgung beworben hatten, gilt§ 95 Abs. 8 Satz 1 des\nkassen einzeln oder gemeinsam Vereinbarungen darüber       Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht.\ntreffen, daß die in Absatz 1 genannten Kosten\n1. durch eine von ihnen festzulegende Fallpauschale oder                            Artikel 67\n2. durch eine von ihnen festzulegende jährliche Gesamt-\npauschale oder durch eine Gesamtpauschale für den\nMedizinisch-technische Großgeräte\ngesamten Zeitraum der Weitergeltung des § 565 Abs. 1     Für medizinisch-technische Großgeräte, die vor dem\nder Reichsversicherungsordnung bis zum 31. Dezem-     1. Januar 1989 angeschafft, genutzt oder mitbenutzt wor-\nber 1990                                              den sind, gelten § 368 n Abs. 8 Satz 3 und 4 der Reichsver-\nabgegolten werden. Soweit eine Gesamtpauschale nach        sicherungsordnung in der am 31. Dezember 1988 gelten-\nSatz 1 Nr. 2 vereinbart wird, sind die von den Trägern der den Fassung sowie die auf der Grundlage des § 368 Abs.\ngesetzlichen Unfallversicherung aufzubringenden Aus-       1 und 3, des § 368 n Abs. 8 und des § 368 p Abs. 1 der\ngleichsanteile an der Pauschale nach dem Verhältnis der    Reichsversicherungsordnung beschlossenen Richtlinien\nZahl der bei dem jeweiligen Unfallversicherungsträger      für den bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Einsatz von\nanzuzeigenden Arbeitsunfälle zu der Zahl der bei allen     medizinisch-technischen Großgeräten vom 10. Dezember\nbetroffenen Trägern anzuzeigenden Arbeitsunfälle in den    1985 (BAnz. Nr. 60a vom 27. März 1986, S. 3) weiter.\nbetreffenden Jahren zu berechnen; Arbeitsunfälle der\nnach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a, b oder d der\nReichsversicherungsordnung Versicherten sowie Berufs-                              Artikel 68\nkrankheiten bleiben hierbei außer Betracht. Die Spitzen-                         Dienstordnung\nverbände der Krankenkassen verteilen die Gesamtpau-\nschale unter den Krankenkassen nach der Zahl der Mit-         Die §§ 349 bis 357, § 360, § 413 Abs. 2 Satz 1 und\nglieder, für die Kosten nach Absatz 1 aufgewandt worden    § 414 b der Reichsversicherungsordnung gelten weiterhin\nsind.                                                     nicht für Krankenkassen oder deren Verbände, die am\n31. Dezember 1988 nicht zu den Krankenkassen nach\n§ 225 Abs. 1 oder den Verbänden nach§ 406 oder§ 414\nArtikel 64                         der Reichsversicherungsordnung gehörten.\nBeteiligte Ärzte und Zahnärzte als\nMitglieder der Kassenärztlichen                                           Artikel 69\nVereinigungen                                               Landesverbände\nDie Mitgliedschaft von Ärzten und Zahnärzten bei den\nder Krankenkassen\nKassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen           Landesverbände, deren Aufgaben nach § 207 Abs. 4\nBundesvereinigungen, die nach dem bis zum 31. Dezem-       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch künftig von der\nber 1988 geltenden Recht beteiligt waren, bleibt bis zum   Krankenkasse wahrgenommen werden, hören mit Ablauf\nAblauf der auf den 31 . Dezember 1988 folgenden Amtspe-    des 31. Dezember 1988 auf zu bestehen. In ihre Rechte\nriode, längstens bis zum 31. Dezember 1992, erhalten.      und Pflichten tritt am 1. Januar 1989 die Krankenkasse ein.","2594                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil   1\nArtikel 70                          Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes beschäftigt\nRegionale Kassenverbände                        sind. Die Medizinischen Dienste treten in die Rechte und\nPflichten aus den Dienst- oder Arbeitsverhältnissen der\nFür Kassenverbände, die am 31. Dezember 1988 nach       übernommenen Personen ein.\n§ 406 der Reichsversicherungsordnung gebildet waren,\nsowie für Kassenverbände nach § 218 des Fünften               (4) Die Medizinischen Dienste erhalten für die nach\nBuches Sozialgesetzbuch gelten die §§ 407, 409 und 411     Absatz 3 übernommenen Beamten und Beamtenanwärter\nbis 413 der Reichsversicherungsordnung. Im übrigen gel-    Dienstherrnfähigkeit (§ 121 des Beamtenrechtsrahmenge-\nten für diese Verbände die Vorschriften des Fünften         setzes). Das Recht, Beamte zu haben, beschränkt sich auf\nBuches Sozialgesetzbuch.                                   die nach Absatz 3 übernommenen Beamten und Beamten-\nanwärter. Wenn die Notwendigkeit für die Dienstherrn-\nfähigkeit nicht mehr besteht, entfallen die Dienstherrn-\nArtikel 71                         fähigkeit und der Status des Medizinischen Dienstes als\nrechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die für\nBeitragssatz für Studenten                     die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungs-\nund Praktikanten                         behörde des Landes stellt den Zeitpunkt fest, zu dem der\nStatus als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen\nDer auf Grund des§ 381 a der Reichsversicherungsord-\nRechts entfällt, und macht ihn bekannt.\nnung zum 1. Oktober 1988 vom Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung festgestellte durchschnittliche Bei-        (5) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Versorgungsemp-\ntragssatz gilt für Studenten bis zum Beginn des Winter-    fänger entsprechend.\nsemesters 1989/90, längstens bis zum 31. Oktober 1989,\nund für Praktikanten bis zum 30. September 1989 weiter.       (6) Die Arbeitsbedingungen der übernommenen Arbeit-\nnehmer dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht ver-\nschlechtert werden. Die Medizinischen Dienste können bis\nzum 30. Juni 1990 ein Arbeitsverhältnis nur aus einem in\nArtikel 72                         der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen-\nRücklagenbildung                        den wichtigen Grund kündigen. Für die Arbeitsverhältnisse\nder übernommenen Angestellten und Arbeiter sind bis zum\nbei der Bundesknappschaft                      Abschluß neuer Tarifverträge die Tarifverträge maßge-\nDie Bundesknappschaft als Träger der knappschaftli-    bend, die für sie bei der jeweiligen Landesversicherungs-\nchen Krankenversicherung hat ihre Rücklage auf das in     anstalt gegolten haben.\n§ 261 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorge-\n(7) Soweit die Landesversicherungsanstalten für die\nschriebene Rücklagesoll bis zum 31 . Dezember 1998\nDurchführung der Aufgaben des Vertrauensärztlichen\ndurch jährlich gleich hohe Teilzahlungen aufzufüllen.\nDienstes Mietverträge oder sonstige Vereinbarungen\nabgeschlossen haben, treten die Medizinischen Dienste in\ndie Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen oder sonsti-\nArtikel 73                          gen Vereinbarungen ein. Das gleiche gilt für Vereinbarun-\ngen, die die gemeinsame Nutzung von Gebäuden und\nVertrauensärztliche Dienste\nmedizinisch-technischen Geräten der Landesversiche-\nbei den Landesversicherungsanstalten                   rungsanstalten für Aufgaben der Rentenversicherung und\n(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungs-   des Vertrauensärztlichen Dienstes regeln.\nanstalten gehen auf die in den jeweiligen Bezirken der         (8) Die Absätze 1 bis 3, 6 und 7 gelten für die Allgemeine\nLandesversicherungsanstalten errichteten Medizinischen      Ortskrankenkasse Berlin entsprechend, soweit sie Träger\nDienste über, soweit es sich um die Durchführung von        des Vertrauensärztlichen Dienstes war. Absatz 4 Satz 2\nAufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes handelt.         bis 4 und Absatz 5 gelten entsprechend für die aus der\n(2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermö-    Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin übernommenen\ngensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesver-        Personen, die auf Grund von Anstellungsverträgen\nsicherungsanstalten, die mit den Aufgaben des               beschäftigt sind, die beamtenrechtlichen Vorschriften ent-\nVertrauensärztlichen Dienstes in rechtlichem oder wirt-     sprechen.\nschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen auf die Medi-\n(9) Der Übergang der Rechte und Pflichten und die\nzinischen Dienste über. Durch den Übergang der Verbind-\nÜbernahme der Personen nach Absatz 3 und 5 erfolgen\nlichkeiten werden die Landesversicherungsanstalten als\nmit Ablauf des Monats, in dem die Genehmigung der\nbisherige Schuldner befreit.\nSatzung des Medizinischen Dienstes durch die jeweils\n(3) Die Medizinischen Dienste übernehmen die in den     zuständige Aufsichtsbehörde des Landes erteilt wird. Bis\nLandesversicherungsanstalten überwiegend mit der            zu diesem Zeitpunkt besteht der Vertrauensärztliche\nDurchführung der Aufgaben des Vertrauensärztlichen          Dienst fort und nimmt die Aufgaben des Medizinischen\nDienstes beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenan-         Dienstes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr.\nwärter, Angestellte und Arbeiter). Die Medizinischen Dien-  Bis zum 1. Oktober 1989 hat der Verwaltungsrat die Sat-\nste können im Einvernehmen mit den Landesversiche-          zung zu beschließen, den Haushaltsplan festzustellen und\nrungsanstalten und den Betroffenen auch Personen über-      den Geschäftsführer zu wählen (§ 280 Abs. 1 Nr.1, 2 und 6\nnehmen, die nicht überwiegend mit der Durchführung der      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                              2595\nArtikel 74                                                   Artikel 75\nÜbergang der Prüfdienste bei                                         Betrieb von Vorsorge-\nden Landesversicherungsanstalten                               oder Rehabilitationseinrichtungen\nauf die Länder                                       der gesetzlichen Kranken-\nversicherung durch Landes-\n(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungs-                      versicherungsanstalten\nanstalten gehen, soweit es sich um die Durchführung von\nAufgaben der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und               (1) Landesversicherungsanstalten, die am 1. Januar\nBetriebsführung der Krankenkassen handelt, auf die für        1989 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschrif-\ndie Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal-           ten über Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversiche-\ntungsbehörden der Länder über.                                rung Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder\nähnliche Einrichtungen betreiben, dürfen diese als Einrich-\n(2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermö-       tungen der gesetzlichen Krankenversicherung längstens\ngensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversi-        bis zum 31. Dezember 1989 weiterbetreiben.\ncherungsanstalten, die mit den Aufgaben der Prüfung der\nGeschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Kran-             (2) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten\nkenkassen in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusam-        Verwaltungsbehörden der Länder bestimmen, daß die Trä-\nmenhang stehen, gehen auf die für die Sozialversicherung    gerschaft dieser Einrichtungen auf Krankenkassen oder\nzuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder         deren Verbände übergeht, und regeln den Übergang zum\nüber. Durch den Übergang der Verbindlichkeiten werden       1. Januar 1990, soweit die Landesversicherungsanstalten\ndie Landesversicherungsanstalten als bisherige Schuldner    nicht bis zum 30. September 1989 durch Vertrag\nbefreit.\n1. den Übergang der Einrichtungen auf Krankenkassen\n(3) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten        oder deren Verbände oder\nVerwaltungsbehörden der Länder übernehmen die in den\nLandesversicherungsanstalten überwiegend mit der            2. eine anderweitige Verwendung der Einrichtungen, ins-\nDurchführung der Aufgaben der Prüfung der Geschäfts-,             besondere ihren Weiterbetrieb als Einrichtungen der\nRechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen                  gesetzlichen Rentenversicherung,\nbeschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter,            spätestens zum 1. Januar 1990 regeln. Der Vertrag bedarf\nAngestellte und Arbeiter). Die für die Sozialversicherung   der Zustimmung der Krankenkassen, auf die jeweils allein\nzuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder         im Durchschnitt der Jahre 1986 bis 1988 mehr als 10 vom\ntreten in die Rechte und Pflichten aus den Dienst- oder     Hundert der Berechnungstage der Einrichtung entfallen,\nArbeitsverhältnissen der übernommenen Personen ein.         soweit er nicht mit diesen Krankenkassen geschlossen\nwird.\n(4) Absatz 3 gilt für die Versorgungsempfänger entspre-\nchend.                                                          (3) Die auf Krankenkassen oder deren Verbände über-\n(5) Die Arbeitsbedingungen der übernommenen Arbeit-      gehenden Einrichtungen gelten als Eigeneinrichtungen\nnehmer dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht ver-            nach § 140 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\nschlechtert werden. Die für die Sozialversicherung zustän-\ndigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können\nbis zum 30. Juni 1990 ein Arbeitsverhältnis nur aus einem\nin der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen-                              Artikel 76\nden wichtigen Grund kündigen. Für die Arbeitsverhältnisse\nder übernommenen Angestellten und Arbeiter sind bis zum                           Fortführung des\nAbschluß neuer Tarifverträge die Tarifverträge maßge-                        1nstitutionskennzeichens\nbend, die für sie bei der jeweiligen Landesversicherungs-\nAnstelle einer Vereinbarung nach § 293 Abs. 2 des\nanstalt gegolten haben.\nFünften Buches Sozialgesetzbuch können sich die Betei-\n(6) Soweit die Landesversicherungsanstalten für die       ligten auch darauf verständigen, das bisherige lnstitutions-\nDurchführung der Aufgaben der Prüfung der Geschäfts-,        kennzeichen weiter zu verwenden.\nRechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen\nMietverträge oder sonstige Vereinbarungen abgeschlos-\nsen haben, treten die für die Sozialversicherung zustän-\ndigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder in die                                  Artikel 77\nRechte und Pflichten aus diesen Verträgen oder sonstigen\nVereinbarungen ein. Das gleiche gilt für Vereinbarungen,\nVerweisungen und Bezeichnungen\ndie die gemeinsame Nutzung von Gebäuden und techni-                          in anderen Vorschriften\nschen Geräten der Landesversicherungsanstalten für Auf-\ngaben der Rentenversicherung und der Prüfung der                (1) Wird in anderen Vorschriften auf Bestimmungen\nGeschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Kran-        verwiesen oder werden darin Bezeichnungen verwendet,\nkenkassen regeln. Die Länder und die Landesversiche-        die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben wer-\nrungsanstalten können miteinander Abweichendes verein-      den, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun-\nbaren.                                                      gen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.","2596                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung               in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nwird im Einvernehmer1 mit den beteiligten Bundesministern            mer 826-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nden Wortlaut der Bestimmungen und Bezeichnungen                      geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 8 des Gesetzes vom\nbekanntmachen, die nach Maßgabe des Absatzes 1 an die                21. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1259),\nStelle der bisherigen Bestimmungen und Bezeichnungen             4. die Verordnung über die Krankenversicherung\ntreten.                                                              behördlich rückgeführter Versicherter in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-17,\nzweiter Abschnitt                                veröffentlichten bereinigten Fassung,\nSchlußvorschriften                           5. Kapitel IX des Siebenten Teils der Zweiten Verord-\nnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirt-\nArtikel 78                                 schaft und Finanzen in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 8230-5, veröffentlichten\nBerlin-Klausel                                 bereinigten Fassung,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des           6. die Sechste Verordnung zum Aufbau der Sozialver-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-            sicherung (lnnungskrankenkassen) in der im Bundes-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen                 gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-11, ver-\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten                  öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nÜberleitungsgesetzes.                                                Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 28. Dezember 1976\n(BGBI. 1 S. 3871 ),\nArtikel 79                            7. die Zwölfte Verordnung zum Aufbau der Sozialversi-\ncherung (Ersatzkassen der Krankenversicherung) in\n1nkrafttreten, Außerkrafttreten                           der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n8230-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, soweit\ngeändert durch § 51 des Gesetzes vom 27. Juli 1981\nin den Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.\n(BGBI. 1 S. 705),\n(2) Am 1. Juli 1989 treten in Kraft:\n8. die Verordnung über den Mitgliederkreis der Ersatz-\nArtikel 5 Nr. 2, soweit er§ 385 Abs. 2 der Reichsversiche-            kassen der Krankenversicherung in der im Bundesge-\nrungsordnung streicht, und Nr. 34 Buchstabe b, Artikel 7              setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-14, veröf-\nNr. 7 Buchstabe b, Artikel 9 Nr. 9 Buchstabe b, Artikel 14            fentlichten bereinigten Fassung,\nNr. 1 und 2, Artikel 15 Nr. 1 und 2 und Artikel 16 Nr. 1.\n9. Kapitel I des Fünften Teils der Vierten Verordnung des\n(3) Am 1. Januar 1990 treten in Kraft:                            Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und\nFinanzen und zum Schutze des inneren Friedens in\n§ 15 Abs. 4, soweit er zur Aufnahme der Krankenversi-                der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nchertennummer in den Kranken- oder Berechtigungs-                    8230-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nschein verpflichtet, § 131 Abs. 5 Satz 1, § 274, § 300                durch § 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975\nAbs. 1 Nr. 1 und § 301 Abs. 1 und 3 des Artikels 1 sowie              (BGBI. 1 S. 1536) geändert worden ist,\nArtikel 5 Nr. 2, soweit er § 342 und § 385 Abs. 2 a der\nReichsversicherungsordnung streicht, und Nr. 15 Buch-          10. die Verordnung zur Durchführung des § 23 b des\nstabe b Doppelbuchstabe bb, Artikel 8 § 55 und Artikel 74.            Heimkehrergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil\n111, Gliederungsnummer 84-1-2, veröffentlichten berei-\n(4) Am 1. Januar 1991 treten in Kraft:                             nigten Fassung,\n§ 11 Abs. 4 und § 269 Abs. 2 des Artikels 1 sowie Artikel 5     11 . die Erlasse des Reichsarbeitsministers über\nNr. 17, Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 20. 24 und 25.\na) Ruhen des Krankengeldes bei Weiterversicherung\n(5) Am 1. Januar 1992 tritt Artikel 5 Nr. 2 in Kraft, soweit            vom 15. Dezember 1939 (Reichsarbeitsblatt IV\ner § 319 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung streicht.                   S. 554),\nb) Mehrleistungen in der Krankenversicherung vom\n(6) Am 1 . Januar 1989 treten außer Kraft:\n1. Februar 1941 (Reichsarbeitsblatt II S. 85),\n1. Artikel 3 § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Verbände\nc) Durchführung der Krankenversicherung der im\nder gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkas-\nBaubetrieb Beschäftigten vom 18. Februar 1942\nsen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\n(Reichsarbeitsblatt II S. 148),\nnummer 8230-23, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, das durch § 90 des Gesetzes vom 10. August                d) Änderung des § 216 Abs. 3 RVO vom 16. Februar\n1982 (BGBI. 1 S. 1433) geändert worden ist,                          1943 (Reichsarbeitsblatt II S. 75),\n2. das Gesetz über Wochenhilfe und Genesendenfür:-                  e) Verbesserungen in der gesetzlichen Krankenver-\nsorge in der Krankenversicherung in der im Bundes-                   sicherung vom 2. November 1943 (Reichsarbeits-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-12, ver-                blatt II S. 485), zuletzt geändert durch § 1O Nr. 2\nöffentlichten bereinigten Fassung,                                   des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1S. 1536),\n3. die Erste Verordnung zur Vereinfachung des Lei-                  f) Stillgeld (§§ 195 a, 195 b RVO) vom 14. Januar\nstungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung                 1944 (Reichsarbeitsblatt II S. 11 ),","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1988                               2597\ng) Leistungen der Krankenversicherung für Hausge-        (7) Am 1. Januar 1990 treten außer Kraft:\nhilfen vom 7. September 1944 (Reichsarbeitsblatt   1. das Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung in\nII S. 253),\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nh) Wegfall der Erstattungspflicht nach§ 313b Abs. 2       826-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nRVO vom 13. September 1944 (Reichsarbeitsblatt         geändert durch Artikel 25 dieses Gesetzes,\nII S. 253),\n2. die Dritte Verordnung zum Aufbau der Sozialversiche-\ni) Entgelt in der Sozialversicherung und Jahres-          rung (Gemeinschaftsaufgaben) in der im Bundesge-\narbeitsverdienstgrenze in der Krankenversiche-         setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-10, veröf-\nrung und der Rentenversicherung der Angestellten       fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nvom 24. Oktober 1944 (Reichsarbeitsblatt II            Artikel 26 dieses Gesetzes,\ns. 302),                                           3. die Verordnung über die Prüfung der Krankenkassen in\nsoweit sie zu den Buchstaben c, d und f nicht bereits     der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ndurch Landesrecht außer Kraft gesetzt sind.               8230-4, veröffentlichten bereinigten Fassung.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","2598                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung\nVom 20. Dezember 1988\nAuf Grund des § 137 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes wird im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen nach Anhörung der Bundesanstalt\nfür Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet:\nArtikel 1\nIn§ 10 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBI. 1S. 1929),\ndie zuletzt durch Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1\nS. 1497) geändert worden ist, wird der Punkt nach den Worten „bedürftig ist\"\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:\n„3. wenn der Arbeitslose auf einen Anspruch, der nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 des\nArbeitsförderungsgesetzes zu berücksichtigen wäre, verzichtet oder Hand-\nlungen unterläßt, die Voraussetzung für das Entstehen oder Fortbestehen\neines derartigen Anspruchs sind.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}