{"id":"bgbl1-1988-61-9","kind":"bgbl1","year":1988,"number":61,"date":"1988-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/61#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-61-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_61.pdf#page=37","order":9,"title":"Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1988-12-22T00:00:00Z","page":2457,"pdf_page":37,"num_pages":11,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988                              2457\n..                     Einundzwanzigste Verordnung\nzur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 22. Dezember 1988\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes     4. In § 6 werden in Nummer 5 der Beistrich durch einen\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember               Punkt ersetzt und Nummer 6 gestrichen.\n1988 (BGBI. 1 S. 2277) wird von der Bundesregierung und\nauf Grund des § 7 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 2     5. Dem § 6 a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nNr. 2 bis 9 und 11 und Abs. 3 dieses Gesetzes sowie des\n§ 212 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 bis 8 der Abgabenordnung vom\n„Herstellungsbetrieben nach § 5 Abs. 4 wird auf\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) und des Artikels 99 des          Antrag ein Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugs-\nEinführungsgesetzes         zur     Abgabenordnung     vom      berechtigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341; 1977 S. 667) wird           ausgestellt.\"                r\nvom Bundesminister der Finanzen verordnet:\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                            a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nDie Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-                ,,(1) Mineralöl, das in das Erhebungsgebiet einge-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-         führt wird, ist zu gestellen und nach dem Steuertarif\nnummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,              anzumelden. Dies gilt nicht, wenn eingeführtes\nzuletzt geändert -durch Artikel 2 der Verordnung vom                Mineralöl - ausgenommen Erdgas - nach den\n15. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2672), wird wie folgt geän-           jeweils geltenden zollrechtlichen Vorschriften bei\ndert:                                                               der Durchfuhr von der Gestellung befreit ist oder\nbei der Einfuhr in das Zollgebiet nicht Zollgut wird.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                             in dem nach § 8 vorgeschriebenen Vordruck abzu- ·\ngeben. Für die mündliche Anmeldung, die Anmel-\n,,(3) Als Flüssiggase im Sinne des Gesetzesgel-           dung im Reiseverkehr, die Erhebung von Kleinbe-\nten mit Ausnahme von Methan und methanhaltigen             trägen und das Steuerverfahren im übrigen gelten\nErzeugnissen die Erzeugnisse der Unterpositionen           die Vorschriften des Zollrechts sinngemäß.\"\n2711.12 bis 2711 1900 und 2711 2900 des Zoll-\ntarifs, sofern ihr Anteil an Kohlenwasserstoffen        b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\nmit 5 oder mehr Kohlenstoffatomen 5 Gewichts-                 ,,(2) Das zuständige Hauptzollamt kann auf\nhundertteile nicht übersteigt, und Butane, Ethylen,         Antrag zulassen, daß für in Rohrleitungen einge-\nPropylen, Butylene und Butadiene der Position              führtes Erdgas bis zum fünfzehnten Tag des fol-\n29.01 des Zolltarifs.\"                                     genden Monats eine Steuererklärung nach amtlich\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          vorgeschriebenem Vordruck abgegeben und darin\ndie Steuer selbst berechnet wird (Steueranmel-\n,,(4) Als Erdgas und andere gasförmige Kohlen-           dung), wenn Menge und Beschaffenheit des in der\nwasserstoffe im Sinne des Gesetzes gelten Erdgas           jeweiligen Rohrleitung insgesamt eingeführten\nder Unterpositionen 2711 1100 und 2711 2100                 Erdgases nach dem Steuertarif angemeldet wer-\nsowie Methan und methanhaltige Erzeugnisse aus             den. In diesem Fall gelten§ 6 des Gesetzes und\nden Unterpositionen 2711 1900 und 2711 2900                § 8 sinngemäß.\"\ndes Zolltarifs.\"\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3\n2. § 2 Abs. 4 wird gestrichen.                                     bis 7.\nd) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „Absätze 1 bis\n3. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze               4\" durch die Angabe „Absätze 1 und 3 bis 5\"\nersetzt:                                                      ersetzt.\n„Eine Bearbeitung ist auch das Mischen von Mineralöl       e) Im neuen Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 4\"\nmit anderen Stoffen außerhalb eines Steuerlagers,              durch die Angabe „Absatz 5\" ersetzt.\nwenn das Gemisch ein Mineralöl ist. Dies gilt nicht,\nwenn                                                    7. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n1 . nur Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitakter-       „Kilowattstunde (kWh) im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3\ngemischen oder                                          des Gesetzes ist die Meßeinheit der Energie der Gase\n2. nur Kleinstmengen anderer Stoffe                         ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brenn-\na) zum Verbessern oder zum Riechbarmachen               wert (H 0 ,n)-\"\n(Odorieren) von steuerbegünstigten Mineral-\nölen nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes oder          8. § 18 wird wie folgt geändert:\nb) durch Endverwender nach§ 15b Abs. 3 Satz 2           a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbis 4 des Gesetzes                                       ,,(1) Wer Mineralöl steuerbegünstigt verwenden\nbeigemischt werden.\"                                           oder als Verteiler an andere zur steuerbegünstig-","2458                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil        1\nten Verwendung abgeben will, beantragt, soweit                 (2) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5\nnicht die Erlaubnis allgemein erteilt ist, eine Erlaub-     bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Konkursver-\nnis bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk das              walter innerhalb von drei Monaten nach dem maßge-\nMineralöl verwendet oder verteilt werden soll, bei          benden Ereignis die Fortführung des Betriebs bis zu\nnicht ortsgebundener Verwendung oder Verteilung             seinem endgültigen Übergang auf einen anderen\nbei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der                  Inhaber oder bis zur Abwicklung des Betriebs, gilt die\nAntragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz               Erlaubnis für die Rechtsnachfolger oder die anderen\nhat.\"                                                       Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt nicht\nvor Ablauf einer angemessenen Frist, die das Haupt-\nb) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                          zollamt festsetzt. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.\n„3. eine Darstellung der Buchführung über die                  (3) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4\nVerwendung oder Verteilung des steuerbegün-            und 5 der neue Inhaber oder die Erben innerhalb von\nstigten Mineralöls und eine Darstellung der            drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis eine\nMengenermittlung, wenn Mineralöl nach § 23             neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgän-\nAbs. 4 Nr. 3 und § 23 a ermäßigt versteuert            gers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie\noder eine Erstattung oder Vergütung nach               erlischt nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Entschei-\n§ 39a in Anspruch genommen wird;\".                     dung über den Antrag. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.\n(4) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Zeit-\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „eines Erlaub-\nraums von zwei Jahren keinen Gebrauch von der\nnisscheins ein neuer Erlaubnisschein\" durch die\nErlaubnis, gilt dies als Verzicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 2.\nWorte „einer Erlaubnis eine neue Erlaubnis\"\nBeim Lieferer hinterlegte Erlaubnisscheine (§ 22\nersetzt.\nAbs. 2) sind von Amts wegen einzuziehen.\n(5) Soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ein beim Ablauf\n9. § 19 wird wie folgt gefaßt:\nder Frist vorhandener Bestand an Mineralöl noch auf-\n,,§ 19                                gebraucht werden, kann das Hauptzollamt die Gültig-\n(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis        keitsfrist der Erlaubnis insoweit auf Antrag angemes-\nzum Bezug und zur Verwendung oder Verteilung des                  sen verlängern.\nsteuerbegünstigten Mineralöls und stellt einen Erlaub-               (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 7\nnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus.                haben der Erlaubnisinhaber, der neue Inhaber, die\nErlaubnis und Erlaubnisschein können befristet wer-               Erben, die Liquidatoren oder der Konkursverwalter\nden.                                                              das maßgebende Ereignis dem Hauptzollamt unver-\nzüglich anzuzeigen.\"\n(2) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein\ndem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn\n11. § 21 wird wie folgt geändert:\ndie Erlaubnis erlischt (§ 20) oder die Verwendung oder\nVerteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl einge-               a) Absatz 1 wird gestrichen.\nstellt wird.                                                     b) Die bisherigen Absätze 2 bis 10 werden Absätze 1\nbis 9.\n(3) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der\nErlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich               c) In den neuen Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird das\nanzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen                  Wort ., Erlaubnisscheinnehmer\" durch das Wort\nneuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis                 ,,Erlaubnisinhaber\" ersetzt.\nist zu widerrufen.\"                                              d) Im neuen Absatz 5 Satz 1 werden das Wort\n,,Erlaubnisscheinnehmer\" durch das Wort „Erlaub-\n10. § 20 wird wie folgt gefaßt:                                           nisinhaber\" und die Angabe,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und\n2\" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\"\n,,§ 20\nersetzt.\n(1) Die Erlaubnis, Mineralöl steuerbegünstigt zu ver-\ne) In dem neuen Absatz 6 Satz 1, 6 und 7 und in den\nwenden oder zu verteilen, erlischt\nneuen Absätzen 7 und 9 Satz 1 wird das Wort\n1. durch Widerruf,                                                   „Erlaubnisscheinnehmer\" jeweils durch das Wort\n2. durch Verzicht des Erlaubnisinhabers,                             ,, Erlaubnisinhaber\" ersetzt.\n3. durch Fristablauf,                                            f)  Im neuen Absatz 9 Satz 2 werden die Worte „Mine-\nralöl nach§ 23 Abs. 3 Nr. 4\" durch die Worte „oder\n4. durch Übergabe des Betriebs an einen anderen                      Verwender Mineralöl nach § 23 Abs. 4 Nr. 3 und\nInhaber,                                                       § 23a\" ersetzt.\n5. durch Tod des Erlaubnisinhabers,                               g) Folgender Absatz 1O wird angefügt:\n6. durch Auflösung der juristischen Person oder Per-                      ,,(1 0) Die Absätze 1 bis 9 gelten sinngemäß für\nsonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der                  Additives, deren Mineralölanteil nicht versteuert\ndie Erlaubnis erteilt worden ist,                                ist.\"\n7. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermö-\ngen des Erlaubnisinhabers oder durch Ablehnung          12. § 22 wird wie folgt geändert:\nder Eröffnung mangels Masse                                  a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:\nim Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit                       „Der Erlaubnisinhaber darf steuerbegünstigtes\ndie Absätze 2, 3 und 5 nichts anderes bestimmen.                       Mineralöl von Herstellungsbetrieben, Steuerlagern","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988                             2459\nund Verteilern beziehen. Für die Versendung des             (3) Die bedingte Steuer erlischt\nMineralöls gilt § 12 sinngemäß. Einer Versen-            1. für Mineralöl, das nach Entfernung aus dem Her-\ndungsanmeldung bedarf es nicht, soweit                        stellungsbetrieb zum ungewissen Verkauf an\n1. Mineralöl an berechtigte Verwender abgegeben              Erlaubnisinhaber nachweislich in den Herstel-\nwird,                                                    lungsbetrieb zurückgenommen wird,\n2. anderes Mineralöl als Gasöl an berechtigte Ver-      2. für Mineralöl, das ausgeführt oder zu einem beson-\nteiler abgegeben wird,                                   deren Zollverkehr oder einem Freigutverkehr abge-\nfertigt wird,\n3. Mineralöl an Empfänger abgegeben wird,\ndenen die Verwendung oder die Verteilung           3. für Mineralöl, das untergeht,\nnach § 25 Abs. 1 allgemein erlaubt ist,            4. für Mineralöl, das als Probe verbraucht oder amt-\n4. leichtes Heizöl (§ 1 der Heizölkennzeichnungs-            lich entnommen wird,\nverordnung) abgegeben wird.\"                       5. für Mineralöl, das bei der Verwendung zu dem in\nb) In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „Erlaubnisschein-             der Erlaubnis genannten Zweck außer bei der Her-\nnehmer\" durch das Wort „Erlaubnisinhaber\"                   stellung von Additives verbraucht wird,\nersetzt.                                                6. als bedingte Anteilsteuer für Additives, wenn diese\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                zur Herstellung von Waren verwendet werden, die\nnach § 47 kennzeichnungspflichtig sind.\n,,(3) Der Erlaubnisinhaber darf steuerbegünstig-\ntes Mineralöl auch im Anschluß an die Einfuhr, aus         (4) Die Steuer wird unbedingt\neinem besonderen Zollverkehr oder einem Freigut-        1. für Mineralöl, das zu einem anderen als dem in der\nverkehr beziehen. § 14 gilt sinngemäß. Dem                   Erlaubnis genannten Zweck verbraucht wird,\nAntrag nach § 14 Abs. 1 ist der Erlaubnisschein\n2. für Mineralöl, das beim Erlöschen der Erlaubnis\nbeizufügen.\"\noder beim Ablauf einer Nachfrist nach § 20 Abs. 5\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                noch vorhanden ist,\n,,(5) Der Erlaubnisinhaber darf das steuerbegün-      3. für Mineralöl, das an Erlaubnisinhaber zu einer\nstigte Mineralöl ausführen oder zu einem besonde-            steuerbegünstigten Verwendung abgegeben wird,\nren Zollverkehr oder einem Freigutverkehr abferti-           die nach dem Inhalt der Begünstigung nur zu einer\ngen lassen. Er darf es an den Lieferer zurückgeben           Steuerermäßigung führt, und zwar mit dem Teil,\noder es mit Erlaubnis des Hauptzollamts unmittel-            der dem ermäßigten Steuersatz entspricht.\nbar oder über eine abfallrechtlich genehmigte              (5) Im Falle des Absatzes 4 Nr. 2 gilt die Steuer als\nSammelstelle in einen Herstellungsbetrieb verbrin-\nnicht unbedingt geworden, wenn\ngen oder in begründeten Fällen an andere Perso-\nnen abgeben. Für die Ausfuhr und die Abfertigung        1 . der Erlaubnisinhaber innerhalb von zwei Monaten\nzu einem besonderen Zollverkehr oder einem Frei-             nach dem Erlöschen der Erlaubnis nach § 20\ngutverkehr gilt § 10, in den übrigen Fällen gilt             Abs. 1 Nr. 3 eine neue Erlaubnis beantragt,\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 sinngemäß.\"                       2. eine Nachfrist nach § 20 Abs. 5 beantragt wird oder\ne) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Erlaubnisschein-        3. der Erlaubnisinhaber innerhalb von zwei Monaten,\nnehmers\" durch das Wort „Erlaubnisinhabers\"                 im Falle des Widerrufs innerhalb von zwei Wochen,\nersetzt.                                                     nach dem Erlöschen der Erlaubnis eine Erlaubnis\nf)    Folgender Absatz 7 wird angefügt:                           nach § 22 Abs. 5 Satz 2 beantragt.\n,,(7) Die Absätze 1, 3 Satz 1 und 2 sowie die         Sie wird in diesen Fällen unbedingt mit der Rechtskraft\nAbsätze 4 und 5 gelten sinngemäß für Additives,         der Entscheidung, durch die ein solcher Antrag abge-\nderen Mineralölanteil nicht versteuert ist.\"            lehnt wird. Sie wird im Falle der Nummer 3 auch\nunbedingt, wenn nach § 22 Abs. 5 Satz 2 die Abgabe\nerlaubt worden ist, das Mineralöl aber nicht innerhalb\n13. § 23 wird wie folgt gefaßt:                                   eines Monats nach der Bekanntgabe der Erlaubnis\n,,§ 23                            abgegeben wird.\n(1) Die Steuer entsteht bedingt                             (6) In den Fällen des § 20 Abs. 2 und 3 geht die\nbedingte Steuer für das vorhandene Mineralöl im Zeit-\n1. für Mineralöl, das zur Abgabe an Erlaubnisinhaber\npunkt des maßgebenden Ereignisses auf die Antrag-\naus dem Herstellungsbetrieb entfernt wird,\nsteller über.\n2. für Mineralöl, für das ein Antrag nach § 14 Abs. 1 in\n(7) Wird Mineralöl nach § 22 Abs. 5 Satz 2 abgege-\nVerbindung mit § 22 Abs. 3 gestellt wird,\nben, geht die bedingte Steuer auf den Empfänger\n3. für Mineralöl, das im Herstellungsbetrieb des              über, wenn er oder sein Beauftragter das Mineralöl in\nErlaubnisinhabers zur steuerbegünstigten Verwen-        Besitz nimmt. Sie erlischt, wenn das Mineralöl in den\ndung im eigenen Betrieb entnommen wird.                 Herstellungsbetrieb aufgenommen wird.\nBesteht die Begünstigung in einer Steuerermäßigung,              (8) Die Steuer wird fällig\ngilt Satz 1 nur für den entsprechenden Teil der Steuer.\n1. nach Absatz 4 Nr. 1 sofort,\n(2) Die bedingte Steuer geht auf den Erlaubnisinha-       2. nach Absatz 4 Nr. 2 und Absatz 5 Satz 2 und 3\nber über, wenn er oder sein Beauftragter das Mineral-             zwei Wochen nach dem Tage, an dem sie unbe-\nöl in Besitz nimmt.                                               dingt geworden ist,","2460                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\n3. nach Absatz 4 Nr. 3 entsprechend§ 6 Abs. 1 des         17. § 27 wird wie folgt geändert:\nGesetzes.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(9) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für\ndas die Steuer unbedingt geworden ist, dem Haupt-                  „Gasöl, das in § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\nzollamt unverzüglich, in den Fällen des Absatzes 4                 genannte Kennzeichnungsstoffe oder andere rot-\nfärbende Stoffe enthält, darf unversteuert nach § 9\nNr. 3 spätestens bis zum fünfzehnten Tag des folgen-\nden Monats, eine Steuererklärung nach amtlich vor-                 Abs. 3 als Schiffsbetriebsstoff bereitgehalten,\ngeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die                     abgegeben, mitgeführt und verwendet werden.\"\nSteuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nin der Anmeldung errechnete Steuer ist ohne Anforde-               aa) In Satz 1 werden das Wort „leichtes Heizöl\"\nrung zu entrichten.\ndurch die Worte „Gasöl, das in § 8 Abs. 2\n(10) Für die Anteilsteuer für Additives, die nach § 22              Satz 2 des Gesetzes genannte Kennzeich-\nAbs. 3 und 7 im Anschluß an die Einfuhr, aus einem                     nungsstoffe enthält,\" und das Wort „Treib-\nbesonderen Zollverkehr oder einem Freigutverkehr                       stoff\" durch das Wort „Kraftstoff\" ersetzt.\nbezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 9 sinn-\ngemäß.\"                                                            bb) In Satz 2 wird das Wort „Treibstoff\" durch das\nWort „Kraftstoff\" ersetzt.\n14. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:                          cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 2\"\n,,§ 23a                                      durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4\" ersetzt.\n(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zusammen\nmit der Erlaubnis nach§ 19 zulassen, daß Verwender,       18. § 27a wird wie folgt geändert:\ndie aus einer Transportleitung für unversteuertes Erd-         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngas oder unversteuerte andere gasförmige Kohlen-                   aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Verordnung\nwasserstoffe Gas erhalten und sowohl für Zwecke                        zur Durchführung der Heizölkennzeichnung\nnach § 8 Abs. 2 als auch nach § 8 Abs. 3 des                           vom 1. April 1976 (BGBI. 1 S. 873)\" durch das\nGesetzes verwenden wollen, das Gas unversteuert                        Wort       „ Heizölkennzeichnungsverordnung\"\nbeziehen dürfen. In diesem Fall gilt für das Unbedingt-                ersetzt.\nwerden der Steuer, .soweit die Begünstigung in einer\nSteuerermäßigung besteht, § 23 Abs. 4 Nr. 3 sinn-                  bb) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\ngemäß. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.                       ,,2. nachweislich verheizt oder ermäßigt ver-\n(2) Der Steuerschuldner hat für das Gas, für das die                     steuertem leichtem Heizöl zugeführt wor-\nSteuer unbedingt geworden ist, dem Hauptzollamt                             den sind.\"\nspätestens bis zum fünfzehnten Tag des folgenden                   cc) In Satz 2 wird das Wort „Treibstoffkontrollen\"\nMonats eine Steuererklärung nach amtlich vorge-                        durch das Wort „Kraftstoffkontrollen\" ersetzt.\nschriebenem Vordruck abzugeben und darin die\nSteuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die              b) In Absatz 2 werden die Worte „Verordnung zur\nin der Anmeldung errechnete Steuer ist ohne Anforde-               Durchführung der Heizölkennzeichnung\" durch\nrung zu entrichten.                                                das Wort „Heizölkennzeichnungsverordnung\"\n(3) Für die Fälligkeit der Steuer gilt § 6 Abs. 1 des           ersetzt.\nGesetzes sinngemäß.\"\n19. Nach § 27 b wird folgender § 27     ceingefügt:\n15. § 24 wird gestrichen.                                                                   ,,§ 27c\n16. § 25 wird wie folgt geändert:                                     (1) Auf Antrag wird die Mineralölsteuer in Höhe von\n2,50 DM je 100 kg für Mineralöle nach § 8 Abs. 2 Nr. 2\n· a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             Buchstabe b des Gesetzes in dem Umfang vergütet,\n,,(2) Das für den Verwender oder Verteiler zustän-       in dem sie in Anlagen, die nicht ausschließlich der\ndige Hauptzollamt kann besondere Überwa-                   Erzeugung von Wärme im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2\nchungsmaßnahmen anordnen. Auf Verlangen des                Buchstabe a des Gesetzes dienen, zur Erzeugung\nHauptzollamts hat der Verwender oder Verteiler             von Wärme verwendet worden sind.\nüber den Bezug, die Abgabe und die Verwendung\ndes Mineralöls Anschreibungen zu führen und sie               (2) Wer eine Vergütung regelmäßig in Anspruch\nnehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt\nden mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern\noder dem Hauptzollamt vorzulegen. Auf Anord-               anzuzeigen.\nnung des Hauptzollamts sind die Bestände amtlich              (3) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Vergü-\nfestzustellen. § 21 Abs. 8 gilt sinngemäß.\"                tungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Bezug\" die                druck für alle innerhalb eines Vergütungsabschnitts\nWorte ,, , die Abgabe\" eingefügt.                          für die zur Erzeugung von Wärme verwendeten Mine-\nralöle nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                             zu beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung\n,,(4) Die Berechtigung, Mineralöl auf Grund einer        dem Hauptzollamt bis zum fünfzehnten Tag des zwei-\nallgemeinen Erlaubnis zu steuerbegünstigten                ten auf den Vergütungsabschnitt folgenden Monats\nZwecken zu verwenden oder zu verteilen, erlischt           abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Vergü-\ndurch Widerruf auf Grund des § 8 Abs. 6 des                tung erforderlichen Angaben zu machen und die Ver-\nGesetzes.\"                                                 gütung selbst zu berechnen; dabei ist der Gesamt-","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988                               2461\nbetrag der Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig                  und anderen Stoffen, die er in den Herstellungsbe-\nnach unten zu runden.                                           trieb aufnimmt, und die einzelnen Mengen an\n(4) Der Vergütungsabschnitt umfaßt einen Monat.              Mineralölen, die er aus den Gemischen zurückge-\nDas Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren                 winnt oder die er im Rahmen der Begünstigung\nZeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr als Ver-            nach § 3 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Auf-\ngütungsabschnitt zulassen, außerdem die Mineralöl-               rechterhaltung seines Betriebs verwendet, für\nsteuer in Einzelfällen unverzüglich vergüten.                   jeden Kalendermonat eine Nachweisung nach\namtlich vorgeschriebenem Vordruck als Anhang\n(5) Die für Zwecke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buch-              zum Mineralölsteuerbuch.\"\nstabe a des Gesetzes jeweils verwendeten Mineralöl-\nmengen dürfen geschätzt werden, wenn sich diese              b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erstattung\"\nnicht auf andere Weise ermitteln lassen.\"                        die Worte „oder Vergütung\" eingefügt.\nc) In Absatz 3 werden die Worte „versteuertes Mine-\n20. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                              ralöl in das Steuerlager zurücknimmt\" durch die\n,,(2) Ein Steuerlager wird nicht erlaubt für die Lage-        Worte „versteuerte nicht gebrauchte Mineralöle\nrung von Mineralölen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des            oder Gemische aus nicht gebrauchten Mineralölen\nGesetzes allein zur Versorgung von Endverwendern                und anderen Stoffen in das Steuerlager aufnimmt\"\nnach § 15 b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes. § 9               ersetzt.\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes bleibt unberührt.\"\n25. § 38 wird wie folgt geändert:\n21. In§ 31 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1\nund 2\" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\"            a) In Absatz 1 werden die Worte „für Benzin erstattet,\nersetzt.                                                         das\" durch die Worte „für Benzin und Dieselkraft-\nstoff vergütet, die\" ersetzt.\n22. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                           b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Mineralöl darf im Steuerlager umgepackt, umge-           aa) In Satz 1 wird das Wort „Erstattung\" durch das\nfüllt und in jeder anderen Weise behandelt werden, die                Wort „Vergütung\" ersetzt.\nes vor Schaden durch die Lagerung schützen soll.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrbenzin\"\nDies gilt nicht, wenn dabei Mineralöl verbraucht wird.\"\ndie Worte „oder Dieselkraftstoff\" eingefügt.\n23. § 36 wird wie folgt geändert:                                   cc) In Satz 3 werden die Worte „oder ein Zollamt\"\ngestrichen.\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Sie wird unbedingt, wenn das Mineralöl nicht in        c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ndas Steuerlager aufgenommen wird.\"                          aa) In Satz 1 werden die Worte „erstattet\" und\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „fallen weg\"                   ,,Erstattungsantrag\" durch die Worte „vergü-\ndurch das Wort „erlöschen\" ersetzt.                              tet\" und „Vergütungsantrag\" ersetzt.\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             bb) In Satz 2 werden die Worte „Die Steuer wird\nnicht erstattet für Fahrbenzin, das in Fahrzeu-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Erlaubnisschein-                    gen verbraucht worden ist\" durch die Worte\nnehmer\" durch das Wort „Erlaubnisinhaber\"                   „Die Steuer wird nicht vergütet für Fahrbenzin\nersetzt.                                                    und Dieselkraftstoff, die in Fahrzeugen ver-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                braucht worden sind\" ersetzt.\n„Sie wird unbedingt, wenn das Mineralöl nicht      d) In Absatz 6 werden die Worte „Erstattung\", ,,erstat-\nin den Herstellungsbetrieb oder daf; Steuer-           tungsfähige Menge\", ,,Erstattungsansprüche\" und\nlager aufgenommen wird.\"                               ,,Erstattungen\" jeweils durch die Worte „Vergü-\nd) In Absatz 6 werden die Worte „fällt weg\" durch das            tung\", ,,vergütungsfähige Menge\", ,,Vergütungs-\nWort „erlischt\" ersetzt.                                    ansprüche\" und „Vergüt~ngen\" ersetzt.\ne) In Absatz 8 wird das Wort „erstattet\" durch das\ne) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nWort „ vergütet\" ersetzt.\naa) In den Nummern 1 und 4 wird das Wort\n„Erlaubnisscheinnehmer\" jeweils durch das\n26. In der Überschrift vor § 39 wird nach der Zahl 11\nWort „Erlaubnisinhaber\" ersetzt.\neingefügt: ,,Abs. 1\".\nbb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. im Lager entgegen § 34 behandelt,          27. § 39 wird wie folgt geändert:\ngemischt oder bearbeitet wird,\".\na) In Absatz 1 werden die Worte „hergestellt hat\"\ndurch die Worte „nach § 1O ausgeführt oder einem\n24. § 37 wird wie folgt geändert:                                   sonstigen Verfahren nach § 11 Abs. 1 des Geset-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                       zes zugeführt hat\" ersetzt.\n„Der Hersteller führt über die einzelnen Mengen an      b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nversteuerten nicht gebrauchten Mineralölen oder            „Vergütungsfähig ist die Menge Mineralöl, für die\nan Gemischen aus nicht gebrauchten Mineralölen             nachweislich die Mineralölsteuer entrichtet wurde.\"","2462                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           auf den Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt folgen-\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Vergütung\" das          den Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung\nWort „regelmäßig\" eingefügt.                        der Erstattung oder Vergütung erforderlichen Anga-\nben zu machen und die Erstattung oder Vergütung\nbb) Der Satz 3 wird durch die folgenden Sätze             selbst zu berechnen; dabei ist der Gesamtbetrag der\nersetzt:                                            Erstattung oder Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig\n,,Jedem der beiden Stücke sind beizufügen:          nach unten zu runden.\n1 . eine Darstellung des Herstellungsganges            (4) Der Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt\nder mineralölhaltigen Waren, aus der sich       umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt\nArt und Menge der eingesetzten versteuer-       kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens\nten Mineralöle sowie der hergestellten         jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeit-\nmineralölhaltigen Waren ergeben, oder           raum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als\nErstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen,\n2. Angaben über die Zusammensetzung und\naußerdem die Mineralölsteuer in Einzelfällen unver-\ndie Beschaffenheit der Waren, aus denen\nzüglich erstatten oder vergüten.\"\nsich Art und Menge der versteuerten Mine-\nralölanteile ergeben.\n29. § 42 wird wie folgt geändert:\n§ 31 Abs. 2 gilt sinngemäß.\"\na) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2\nd) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefaßt:                     Nr. 1 und 2\" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis\n,,(7) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Vergü-          4\" ersetzt.\ntungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem              b) Absatz 8 wird gestrichen.\nVordruck für alle Waren zu beantragen, die inner-\nhalb eines Vergütungsabschnitts ausgeführt oder           c) Die bisherigen Absätze 9 bis 12 werden Absätze 8\ndie innerhalb eines Vergütungsabschnitts einem                 bis 11.\nsonstigen Verfahren nach § 11 Abs. 1 des Geset-           d) Im neuen Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „Ab-\nzes zugeführt worden sind. Der Antragsteller hat               satz 9\" durch die Angabe „Absatz 8\" ersetzt.\ndie Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum fünf-\nzehnten Tag des zweiten auf den Vergütungsab-         30. In § 46 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Erlaubnisschein-\nschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle            nehmer\" jeweils durch das Wort „Erlaubnisinhaber\"\nfür die Bemessung der Vergütung erforderlichen             ersetzt.\nAngaben zu machen und die Vergütung selbst zu\nberechnen; dabei ist der Gesamtbetrag der Vergü-      31. In § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden die Worte „Treib-\ntung auf zehn Deutsche Pfennig nach unten zu               oder Schmierstoff\" jeweils durch die Worte „Kraft-\nrunden.                                                    oder Schmierstoff\" ersetzt.\n(8) Der Vergütungsabschnitt umfaßt einen\nMonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen          32. In § 48 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Treibstoffbehäl-\nlängeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalen-             ter\" durch das Wort „Kraftstoffbehälter\" ersetzt.\nderjahr als Vergütungsabschnitt zulassen, außer-\ndem die Mineralölsteuer in Einzelfällen unverzüg-      33. Die Überschrift vor § 49 a wird wie folgt gefaßt:\nlich vergüten.\"                                            ,,Zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes\".\n28. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:\n34. § 49 a wird wie folgt gefaßt:\n„Zu § 11 Abs. 2 des Gesetzes\n,,§ 49a\n§ 39a                               (1) Werden Mineralöle, die nach verschiedenen\n(1) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist, wer         Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes,\nErdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlen-              auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 des Geset-\nwasserstoffe, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a             zes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt-\ndes Gesetzes ermäßigt versteuert worden sind, nach-            oder Reservebehälter von Motoren miteinander\nweislich aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder zu            gemischt, so entsteht für die niedriger belasteten\nden nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes steuerbegünstigten            Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Leichtöl\nZwecken verwendet hat.                                         oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes\n(2) Wer eine Erstattung oder Vergütung regelmäßig           ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Leichtöl ent-\nin Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen               spricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile,\nHauptzollamt schriftlich anzuzeigen und dabei den Ort           die eine Menge von 600 Liter oder 500 Kilogramm\nder Ausfuhr oder den steuerbegünstigten Zweck                   nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim\nanzugeben. Für die Ausfuhr gilt § 10 sinngemäß.                 Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von\nTankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zwei-\n(3) Die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist        taktergemischen oder durch Endverwender nach\nmit einer Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung                 § 15 b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes vermischt\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle                 werden.\ninnerhalb eines Erstattungs- oder Vergütungsab-\nschnitts ausgeführten oder verwendeten Gase zu                      (2) Die Steuer beträgt\nbeantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem             1. falls das Gemisch ein Leichtöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nHauptzollamt bis zum fünfzehnten Tag des zweiten                     oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988                             2463\nGesetzes ist, für 100 kg Mineralöle nach § 2 Abs. 1        bb) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 4\nNr. 4 des Gesetzes                                             Nr. 1 in Verbindung mit den Absätzen 5 oder\n6\" durch die Worte ,,§ 9 Abs. 5 Nr. 1 in Verbin-\na) vom 1. Januar 1989\ndung mit den Absätzen 6 oder 7\" ersetzt.\nbis 31 . Dezember 1990                15,40 DM,\nb) ab 1. Januar 1991                      19,05 DM,        cc) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\n2. falls das Gemisch ein Leichtöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 2             „3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in\noder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des                        Verbindung mit§ 22 Abs. 5 Satz 3, dieser\nGesetzes ist,                                                        auch in Verbindung mit Absatz 7, oder\n§ 35 Abs. 2, bei der unversteuerten Aus-\na) für 1 hl Leichtöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des                       fuhr von Mineralöl aus dem Erhebungsge-\nGesetzes oder 1 hl mittelschwere Öle nach§ 2\nbiet das gemeinschaftliche Versandver-\nAbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes                                         fahren nicht anwendet oder entgegen § 1O\naa) vom 1. Januar 1989                                            Abs. 2, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 5\nbis 31. Dezember 1990             8,00 DM,                 Satz 3, dieser auch in Verbindung mit Ab-\nbb) ab 1. Januar 1991                    7,00 DM,                 satz 7, oder § 35 Abs. 2, Art und Menge\ndes Mineralöls im Versandpapier nicht,\nb) für 100 kg Mineralöle nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des                    nicht richtig oder nicht nach dem Steuer-\nGesetzes·                                                         tarif angibt,\naa) vom 1. Januar 1989                                       4. entgegen § 1O Abs. 1 Satz 3, Abs. 3\nbis 31. Dezember 1990           25,05 DM,                  Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 7,\nbb) ab 1. Januar 1991                  27,45 DM.                  § 22 Abs. 5 Satz 3 oder § 35 Abs. 2, § 12\nAbs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Ab-\n(3) Steuerschuldner ist, wer die Mineralöle mischt.                    satz 4, § 22 Abs. 5 Satz 3, dieser auch in\n/  Dieser hat für das Mineralöl, für das in einem Monat                      Verbindung mit Absatz 7, oder § 35\ndie Steuer unbedingt entstanden ist, bis zum fünf-                        Abs. 2, oder § 12 Abs. 2, auch in Verbin-\nzehnten Tag des nächsten Monats eine Steuererklä-                         dung mit Absatz 4, § 33 Abs. 1 Satz 2,\nrung abzugeben und darin die Steuer selbst zu                             Abs. 2 Satz 3 oder § 35 Abs. 2, oder § 14\nberechnen (Steueranmeldung). Für die Entrichtung                          Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33\nder Steuer gilt § 6 des Gesetzes entsprechend.                            Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 3, eine\n(4) Wer Mineralöle nach Absatz 1 Satz 1 mischen                        Eintragung nicht, nicht vollständig oder\nwill, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt drei                          nicht rechtzeitig vornimmt,\".\nWochen vorher schriftlich anzumelden. § 6a Abs. 1\nNr. 1 bis 5 und Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 4 und § 42              dd) In Nummer 5 werden die Worte „dieser auch ir:i\nAbs. 1, 2 und 4 bis 11 gelten sinngemäß.\"                           Verbindung mit Absatz 5 Satz 4, § 24 Abs. 2\nSatz 2\" durch die Worte „dieser auch in Ver-\nbindung mit Absatz 5 Satz 3 oder Absatz 7\"\n35. § 49 b wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Nummer 2 werden die Worte „nach § 2 Abs. 4\nee) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 7\"\ndes Gesetzes\" durch die Worte „nach§ 2 Abs. 1\nNr. 1 und 2 des Gesetzes\" und der Punkt durch                  durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 6\" ersetzt.\neinen Beistrich ersetzt.                                   ff) In Nummer 8 werden die Worte „entgegen\nb) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:                        § 21 Abs. 3\" durch die Worte „entgegen § 21\nAbs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 10\"\n„3. für die Bestimmung des Normvolumens von                    ersetzt.\nErdgas und anderen gasförmigen Kohlenwas-\nserstoffen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes         gg) In Nummer 9 werden die Worte „entgegen\ndie DIN 1343 (Ausgabe August 1986),                       § 21 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\n4. für die Bestimmung des Brennwertes von Erd-                Satz 3, § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 4\"\ngas und anderen gasförmigen Kohlenwasser-                 durch die Worte „entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1,\nstoffen nach§ 8 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes die             auch in Verbindung mit Satz 3, Satz 1 und 3\nDIN 5499 (Ausgabe Januar 1972).\"                          auch in Verbindung mit Absatz 10, § 21 Abs. 3\nSatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 10, § 25\nAbs. 2 Satz 2\" ersetzt.\n36. § 50 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            hh) In Nummer 10 werden die Worte „entgegen\n§ 21 Abs. 4 Satz 5\" durch die Worte „entgegen\naa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                        § 21 Abs. 3 Satz 5, auch in Verbindung mit\n,, 1. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1, auch in Verbin-          Absatz 10\" ersetzt.\ndung mit Absatz 7, § 23 Abs. 9 Satz 1,\nii) Die Nummern 11 bis 13 werden wie folgt\nauch in Verbindung mit § 46 Abs. 2, § 23 a\ngefaßt:\nAbs. 2 Satz 1 , § 27 Abs. 2 Satz 3, § 36\nAbs. 10 Satz 1 oder § 49 a Abs. 3 Satz 2            „ 11 . entgegen § 21 Abs. 5 Satz 1, auch in\nMineralöl, für das die Steuer unbedingt                     Verbindung mit Absatz 10, die bezoge-\nentstanden oder unbedingt geworden ist,                     nen oder abgegebenen Mineralöle oder\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig zur                    Additives nicht, nicht richtig oder nicht\nSteuerfestsetzung anmeldet,\".                               rechtzeitig anmeldet,","2464                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil   1\n12. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1, auch in                    dieser auch in Verbindung mit Absatz 7,\" ein-\nVerbindung mit Absatz 10, § 31 Abs. 4                   gefügt.\nSatz 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 1 den                  bb) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:\nBestand an Mineralölen oder Additives\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig             „2. entgegen § 12 Abs. 2, auch in Verbindung\nanmeldet oder entgegen § 21 Abs. 6                          mit Absatz 4, § 33 Abs. 1 Satz 2 oder\nSatz 6, auch in Verbindung mit Ab-                          Abs. 2 Satz 3, oder § 14 Abs. 3 Satz 1 ,\nsatz 10, § 31 Abs. 5 Satz 2 oder § 42                       auch in Verbindung mit Absatz 4, § 33\nAbs. 5 Satz 2 Anschreibungen nicht auf-                     Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 3, Mineral-\nrechnet,                                                    öl oder Additives nicht rechtzeitig in seinen\nHerstellungsbetrieb oder sein Steuerlager\n13. entgegen § 21 Abs. 7 Verluste an Mine-                      aufnimmt,\".\nralöl oder Additives nicht richtig oder\nnicht rechtzeitig anzeigt,\".              ·         cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 14 werden\nNummern 3 bis 15.\njj) In Nummer 14 werden die Worte „entgegen\n§ 21 Abs. 1O\" durch die Worte „entgegen§ 21               dd) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 9, auch in Verbindung mit Absatz 1O\" und                 „5. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 , auch in\ndie Worte ,,§ 42 Abs. 9 Satz 1, Abs. 1O und                       Verbindung mit Absatz 7, steuerbegün-\nAbsatz 12\" durch die Worte ,,§ 42 Abs. 8                          stigtes Mineralöl oder Additives mit unver-\nSatz 1, Abs. 9 und 11\" ersetzt.                                   steuertem Mineralölanteil nicht rechtzeitig\nkk) In Nummer 15 werden die Worte ,, , auch in                        in das Mineralölempfangslager aufnimmt\nVerbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 2,\" gestri-                       oder dort nicht getrennt verwahrt,\".\nchen.\n37. Die Anlage zu § 25 Abs. 1 wird wie aus dem Anhang\nII) In Nummer 18 werden nach den Worten „Ein-\nzu dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.\nrichtungen für die Eigenversorgung mit Diesel-\nkraftstoff oder ermäßigt versteuertem Flüssig-\ngas\" die Worte ,, , die Verwendung von Mine-                               Artikel 2\nralöl zum Antrieb von ortsfesten Gasturbinen\noder Verbrennungsmotoren\" eingefügt und             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndas Wort „oder\" am Ende der Nummer durch          tungsgesetzes in Verbindung mit§ 16 des Mineralölsteuer-\neinen Punkt ersetzt.                              gesetzes, § 414 der Abgabenordnung und Artikel 101 des\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung auch im Land\nmm) Die Nummer 19 wird gestrichen.\nBerlin.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\naa) In Nummer 1 werden nach den Worten\n,,Absatz 7\" die Worte ,, , § 22 Abs. 5 Satz 3,      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988                                    2465\nAnhang\nAnlage\n(zu § 25 Abs. 1)\nDie Verwendung und Verteilung von Mineralöl zu steuerbegünstigten Zwecken ist in den nachstehenden Fällen unter\nVerzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zugelassen:\nNr.      Art des Mineralöls      Verwendungszweck            Personenkreis               Voraussetzungen\n1                2                        3                        4                             5\n1.1     Erdgas und andere         alle nach § 8 Abs. 2     Verteiler,        Die Gase müssen nach § 8 Abs. ·2 Nr. 3\ngasförmige Kohlenwas-     und Abs. 3 Nr. 3 des     Endverwender      Buchstabe a Doppelbuchstabe aa versteuert\nserstoffe nach § 8        Gesetzes begünstigten                      sein.\nAbs. 2 Nr. 3 Buch-        Zwecke                                     Der Lieferer hat die in die Hand des Verwen\nstabe a Doppelbuch-                                                  ders übergehenden Rechnungen oder Liefer\nstabe aa des Gesetzes                                                verträge mit folgendem Hinweis zu versehen\n„Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht\nzum Antrieb von Motoren verwendet werden,\naußer zum Antrieb von Gasturbinen und Ver\nbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die\nausschließlich der Erzeugung von Strom\noder Wärme oder dem leitungsgebundenen\nGastransport oder der Gasspeicherung die-\nnen! Jede andere motorische Verwendung\nzieht steuer- und strafrechtliche Folgen nach\nsich!\"\n1.2     Gasförmige Kohlen-       wie 1.1                   Verteiler,        Der Lieferer hat die in die Hand des Verwen\nwasserstoffe nach § 8                              Endverwender      ders übergehenden Rechnungen oder Liefer\nAbs. 2 Nr. 3 Buch-                                                   verträge mit folgendem Hinweis zu versehen\nstabe b des Gesetzes                                                 „Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht\nzum Antrieb von Motoren verwendet werden,\naußer zum Antrieb von Gasturbinen und Ver\nbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die\nausschließlich der Erzeugung von Strom\noder Wärme oder dem leitungsgebundenen\nGastransport oder der Gasspeicherung die-\nnen! Jede andere motorische Verwendung\nzieht steuer- und strafrechtliche Folgen nach\nsich!\"\n1.3     Kraftstoffe nach § 8     wie 1.1                   Verteiler,        wie -1.2\nAbs. 2 Nr. 5 des                                   Endverwender\nGesetzes\n1.4     Flüssiggas\n1.4.1                            Gewinnung von Wärme Verteiler,              Das Flüssiggas muß nach§ 8 Abs. 2 Nr. 3\nund Licht; alle nach      Endverwender      Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des\n--                                                                 Gesetzes versteuert sein.\n§ 8 Abs. 3 Nr. 3 des\nGesetzes begünstigten                       Der Lieferer hat die in die Hand des Verwen\nZwecke; Antrieb von                         ders übergehenden Rechnungen oder Liefer\nGasturbinen und Ver-                        scheine mit folgendem Hinweis zu versehen:\nbrennungsmotoren in                         „Steuerbegünstigtes Flüssiggas! Darf nicht\nortsfesten Anlagen, die                    zum Antrieb von Motoren verwendet werden,\nausschließlich der                         außer zum Antrieb von Gasturbinen und Ver\nErzeugung von Strom                        brennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die\noder Wärme dienen                          ausschließlich der Erzeugung von Strom\noder Wärme dienen! Jede andere motori-\nsehe Verwendung, insbesondere die Ver-\nwendung als Kraftstoff in Fahrzeugen, zieht\nsteuer- und strafrechtliche Folgen nach\nsich!\"\nDer Hinweis kann bei der Abgabe von Klein-\nflaschen oder Kartuschen mit einem Füllge-\nwicht bis 5 kg entfallen, wenn der Abgabe-\npreis an Endverwender 2,- DM/kg übersteigt\n1.4.2                            Antrieb von Motoren       Verteiler,        Das Flüssiggas muß nach § 8 a Satz 2 des\nnach § 8 a Satz 2 des     Endverwender      Gesetzes versteuert sein. Für andere Vertei-\nGesetzes                                    ler als Tankstellen gilt zusätzlich, daß das\nFlüssiggas nur in Flaschen bezogen und\nabgegeben werden darf.","2466                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil  1\nNr.     Art des Mineralöls     Verwendungszweck        Personenkreis                  Voraussetzungen\n1               2                      3                     4                                5\n1.4.3                          Beförderung           Versender,          Nicht entleerbare Restmengen in Druckbe-\nEmpfänger           hältern von Tankwagen, Kesselwagen und\nSchiffen.\n2      Spezial- und Testben-   Verwendung nach § 8   Endverwender        Packungen für den Einzelverkauf müssen\nzin der Unterpositionen  Abs. 3 Nr. 3 des                          einen Hinweis auf den begünstigten Verwen-\n2710 0021 und            Gesetzes als Reini-                       dungszweck tragen. Ihre inneren Umschlie-\n271 0 0025 des Zoll-     gungs- und Entkonser-                     Bungen - bei anderen Behältern oder bei\ntarifs                   vierungsmittel                            Lieferung loser Ware die in die Hand des\nKäufers übergehenden Rechnungen oder\nLieferscheine - müssen mit dem folgenden\nHinweis versehen sein:\n„Mineralölerzeugnis, steuerbegünstigt! Darf\nnicht als Kraft-, Heiz- oder Schmierstoff oder\nzur Herstellung solcher Stoffe verwendet\nwerden!\"\n3     Spezial- und T estben- alle nach § 8 Abs. 3    Verteiler,          Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; mittel-\nzin der Unterpositionen Nr. 3 des Gesetzes     Endverwender        schwere Öle in Behältern bis zu 1000 ccm;\n2710 0021 und            begünstigten Zwecke                       andere in handelsüblichen Behältern bis zu\n271 0 0025 und entspre                                             220 1 Nenninhalt. Der Abgabepreis darf\nchende Erzeugnisse                                                 1 ,60 DM je Liter nicht unterschreiten.\nder Unterpositionen\n2707 .1 0 bis 2707 .30\nund 2707 .50 des Zoll-\ntarifs, mittelschwere\nÖle, Mineralöle mit\nPharmakopoe- oder\nAnalysenbezeichnung;\nandere als in Nummer\n5 erfaßte Gasöle\n4     Mineralöle der Positio-  wie Nummer 3          Verteiler,          In handelsüblichen Behältern bis zu 220 1\nnen 29.01 und 29.02                            Endverwender        Nenninhalt; der Abgabepreis darf 1 ,60 DM\ndes Zolltarifs                                                     je Liter nicht unterschreiten.\n5     Weißöl und Paraffinum    wie Nummer 3          Verteiler,          ohne\nliquidum (Schweröle)                           Endverwender\n6     Mineralöle nach § 1      wie Nummer 3          Verteiler,          ohne\nAbs. 2 Nr. 7 des                               Endverwender\nGesetzes\n7     Mineralöle der Unter-    wie Nummer 3          Verteiler,          Der Abgabepreis darf 210,- DM je t nicht\npositionen 2707.91,                            Endverwender        unterschreiten.\n2707 9991 und\n2707 9999 des Zollta-\nrifs, ausgenommen sol-\nehe mit der Beschaf-\nfenheit von Gasöl\n8     Mineralöle nach § 1      wie Nummer 3          Verteiler,          ohne\nAbs. 2 Nr. 6 des                               Endverwender\nGesetzes\n9     andere Schweröle als\nGasöle, ihnen entspre-\nchende Mineralöle der\nUnterpositionen\n2707.91, 2707 9991\nund 2707 9999 des\nZolltarifs und Reini-\ngungsextrakte der\nUnterposition 2713.90\ndes Zolltarifs mit einem\nTropfpunkt nach DIN\n51 801 unter 35 °C","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988                                           2467\nNr.    Art des Mineralöls         Verwendungszweck             Personenkreis                      Voraussetzungen\n1               2                         3                         4                                   5\n9.1                                Beförderung                Versender,              Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop) in\nEmpfänger               Tankschiffen. Die Restmengen sind unter\nder Bezeichnung „Slop\" im Schiffsbedarfs-\nbuch aufzuführen. Sie können an die nach\ndem Abfallgesetz genehmigten oder zuge-\nlassenen Sammelstellen oder Abfallentsor-\ngungsanlagen abgeliefert werden. Die Emp-\ntangsbescheinigung ist dem Schiffsbedarfs-\nbuch beizufügen. Die Unterlagen sind auf\nVerlangen den Bediensteten der Zollver-\nwaltung vorzulegen. Die Ausfuhr steht der\nAblieferung gleich.\n10     leichtes Heizöl (Gasöl      Verheizen und Antrieb     Verteiler,               Das Mineralöl muß nach § 8 Abs. 2 Nr. 1\nund ihm im Siedever-       von Gasturbinen und        Endverwender             des Gesetzes versteuert sein. Der Lieferer\nhalten entsprechendes Verbrennungsmotoren                                      hat den Endverwender schriftlich darauf hin-\nMineralöl aus den          in ortsfesten Anlagen,                              zuweisen, daß das leichte Heizöl nur im\nUnterpositionen            die ausschließlich der                              Haushalt oder Betrieb des Verwenders ver-\n2707.91, 2707 9991         Erzeugung von Strom                                 wendet werden darf\nund 2707 9999 des          oder Wärme dienen                                   -a) zum Verheizen oder\nZolltarifs, das nach § 8                                                       -b) zum Antrieb von ortsfesten Gasturbinen\nAbs. 2 des Gesetzes                                                                 oder Verbrennungsmotoren, die aus-\ngekennzeichnet ist)                                                                 schließlich der Erzeugung von\nStrom oder Wärme dienen,\nund daß jede andere motorische Verwen-\ndung, insbesondere die Verwendung als\nKraftstoff in Fahrzeugen, steuer- und straf-\nrechtliche Folgen nach sich zieht.\n11     mittelschwere Öle,         Verwendung nach§ 8 Verteiler,                       wie Nummer 2\nSchweröle, Mineralöle      Abs. 3 Nr. 3 des           Endverwender\nder Unterpositionen        Gesetzes als Formenöl\n2707.91, 2707 9991         Stanzöl, Schalungs-\nund 2707 9999 und          und Entschalungsöl,\nReinigungsextrakte der     Trennmittel, Gaswasch-\nUnterposition 2713.90      öl, Rostlösungs- und\ndes Zolltarifs mit einem   Korrosionsschutz-\nTropfpunkt nach DIN        mittel, Konservierungs-\n51 801 unter 35 °c         und Entkonservierungs-\nmittel, Reinigungsmittel,\nBindemittel Uedoch\nnicht sog. Luftfilteröle),\nPreßwasserzusatz,\nlmprägniermittel, lsolier-\nöl und -mittel, Fußbo-\nden-, Leder- und Huf-\npflegemittel, Weichma-\neher - auch zur Plasti-\nfizierung der Beschich-\ntungsmassen von Farb-\nschichtenpapier-,\nSaturierungs- und\nSchaumdämpfungsmit-\ntel, Schädlingsbekämp-\nfungs- und Pflanzen-\nschutzmittel oder Trä-\ngerstoffe dafür, Vergü-\nteöl, Materialbearbei-\ntungsöl, Brünierungsöl,\nWärmeübertragungsöl,\nHydrauliköl, Dichtungs-\nschmieren, Tränköl,\nSchmälz-, Hechel- und\nBatschöl, Textil- und\nLederhilfsmittel\n12     alle Mineralöle            Verwendung als Probe       Inhaber von Herstel-     ohne\nnach§ 8 Abs. 3 Nr. 1       lungsbetrieben und von\ndes Gesetzes               Steuerlagern, Verteiler,\nEndverwender"]}