{"id":"bgbl1-1988-61-8","kind":"bgbl1","year":1988,"number":61,"date":"1988-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/61#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-61-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_61.pdf#page=35","order":8,"title":"Verordnung über die Rücknahme und Pfanderhebung von Getränkeverpackungen aus Kunststoffen","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":2455,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988                               2455\n11. Dem § 12 a wird folgender Absatz 3 angefügt:               an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\n,, (3) Abweichend von § 8 a Abs. 2 ist im Wirtschafts-\njahr 1988/89 der Antrag auf Erstattung der Zusatz-\nArtikel 3\nabgabe bis zum 15. März 1989 zu stellen.\"                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nArtikel 2                           auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten kann den Wortlaut der Getreide-Mitverantwor-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ntungsabgabeverordnung in der vom 29. Dezember 1988            Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nVerordnung\nüber die Rücknahme und Pfanderhebung\nvon Getränkeverpackungen aus Kunststoffen\nVom 20. Dezember 1988\nAuf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 des                                        § 2\nAbfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGB!. 1 S. 1410) wird\nRücknahmepflichten\nvon der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten\nKreise verordnet:                                                (1) Verkäufer, die Getränke in Verpackungen aus Kunst-\nstoffen an Endverbraucher abgeben, sind verpflichtet,\n§ 1                              leere Verpackungen aus Kunststoffen von Endverbrau-\nAnwendungsbereich                        chern zurückzunehmen, die nach Art, Form und Größe\ndenen entsprechen, die sie in Verkehr bringen.\n(1) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt, wer\nim Geltungsbereich des Abfallgesetzes Getränke in Ver-           (2) Abfüller und Vertreiber, die im Geltungsbereich des\npackungen aus Kunststoffen in Verkehr bringt.                 Abfallgesetzes Getränke in Verpackungen aus Kunststof-\nfen an Verkäufer abgeben, sind verpflichtet, die vom Ver-\n(2) Getränke im Sinne dieser Verordnung sind               käufer zurückgenommenen leeren Verpackungen zurück-\nErfrischungsgetränke, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und          zunehmen, die nach Art, Form und Größe denen entspre-\nGemüsesäfte, natürliche Mineralwässer, Quellwässer,           chen, die sie in Verkehr bringen.\nTafelwässer, abgefüllte Trinkwässer und Heilwässer,\nBier einschließlich alkoholfreien Bieres sowie Wein\nund mit Wein vermischte Getränke.                                                          §3\nPfanderhebungspflicht\n(3) Verpackungen aus Kunststoffen im Sinne dieser\nVerordnung sind Flaschen oder sonstige Behältnisse aus           Abfüller und Vertreiber, die Getränke in Verpackungen\nKunststoffen wie Polyethylen (PE), Polyethylenterephtha-      aus Kunststoffen im Geltungsbereich des Abfallgesetzes\nlat (PET), Polyvinylchlorid (PVC), Polystyrol (PS) oder aus   in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer\nGemischen dieser Stoffe mit einem Füll-Volumen von 0,2        ein Pfand in Höhe von 0,50 DM einschließlich Umsatz-\nbis 3 1. Diese Verordnung gilt nicht für Weich- und Karton-   steuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von jedem\nverpackungen, Schläuche oder Beutel, soweit diese aus         weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur\nKunststoffen bestehen oder Kunststoffe enthalten.             Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Das Pfand ist","2456                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\njeweils bei Rücknahme der leeren Verpackung (§ 2) zu        3. entgegen § 4 Satz 1 Getränke in Verpackungen aus\nerstatten.                                                      Kunststoffen in Verkehr bringt, obwohl die leeren Ver-\n§4                                   packungen weder für eine Wiederbefüllung noch für\neine Verwertung außerhalb der Abfallentsorgung\nWiederbefüllung, Verwertung                      geeignet sind.\nGetränke in Verpackungen aus Kunststoffen dürfen nur                                 §6\nin Verkehr gebracht werden, wenn die leeren Verpackun-\ngen für eine Wiederbefüllung oder Verwertung außerhalb                            Berlin-Klausel\nder Abfallentsorgung geeignet sind. Die zurückgenomme-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnen leeren Verpackungen aus Kunststoffen sind einer         tungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Abfallgesetzes\nWiederbefüllung oder einer Verwertung außerhalb der         auch im Land Berlin.\nAbfallentsorgung zuzuführen.\n§7\n§ 5                                                     Inkrafttreten\nOrdnungswidrigkeiten                        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des       die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Für\nAbfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig    Verpackungen aus Kunststoffen, die nach Art, Form und\nGröße schon vor dem 1. Dezember 1987 im Geltungsbe-\n1 . entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 die dort genannten leeren   reich des Abfallgesetzes regelmäßig für den Vertrieb von\nVerpackungen aus Kunststoffen nicht zurücknimmt,\nGetränken eingesetzt wurden, tritt diese Verordnung am\n2. entgegen § 3 das dort bezeichnete Pfand nicht erhebt    ersten Tage des zwölften auf die Verkündung folgenden\noder nicht erstattet,                                   Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}