{"id":"bgbl1-1988-61-7","kind":"bgbl1","year":1988,"number":61,"date":"1988-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/61#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-61-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_61.pdf#page=33","order":7,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":2453,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988                                2453\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung\nVom 20. Dezember 1988\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6, des§ 12 Abs. 2 Satz 1,             malig für das Wirtschaftsjahr zahlen; in diesem Fall\ndes § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh-              ist die Abgabeanmeldung bis zum 15. Juli des\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-                 folgenden Wirtschaftsjahres abzugeben. Wird im\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1                 laufenden Wirtschaftsjahr der Abgabensatz für die\nS. 1397} wird im Einvernehmen mit den Bundesministern                Basisabgabe oder die Zusatzabgabe geändert,\nder Finanzen und für Wirtschaft verordnet:                           sind die in Satz 1 genannten Marktbeteiligten ver-\npflichtet, für die bis zum Inkrafttreten des geänder-\nten Abgabensatzes erworbenen Mengen eine\nArtikel 1                                Abgabeanmeldung bis zum 15. Tag des Monats\nabzugeben, der auf den Monat folgt, in dem der\nDie Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in                 geänderte Abgabensatz in Kraft tritt; für Getreide-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988                   mengen, die nach dem Inkrafttreten des geänder-\n(BGBI. 1 S. 1699), geändert durch die Verordnung vom                 ten Abgabensatzes erworben werden, bestimmt\n19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2304), wird wie folgt\nsich die Frist für die Abgabeanmeldung nach\ngeändert:                                                            Satz 1 . Wird von einem Marktbeteiligten vor Ablauf\neines Wirtschaftsjahres die in Satz 1 genannte\n1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:                         Menge überschritten, ist die Abgabeanmeldung für\n„Verordnung über das Verfahren bei den                   die bis dahin erworbenen Mengen zum nächsten\nMitverantwortungsabgaben im Sektor Getreide                  sich aus Absatz 1 ergebenden Anmeldetermin\n(Getreide-Mitverantwortungs-                       abzugeben; für danach im selben Wirtschaftsjahr\nabgabenverordnung - GetrMVAV)\".                       erworbene Mengen bestimmen sich die Termine\nfür die Abgabeanmeldung ausschließlich nach\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                     Absatz 1.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird in Nummer 2 das Wort „und\"            a) In Satz 2 wird in Nummer 2 das Wort „und\" durch\ndurch ein Komma und in Nummer 3 der Punkt                ein Komma und in Nummer 3 der Punkt durch das\ndurch das Wort „und\" ersetzt sowie folgende              Wort „und\" ersetzt sowie folgende Nummer ange-\nNummer angefügt:\nfügt:\n,,4. der für die Berechnung des auf die Basis-          ,,4. der für die Berechnung des auf die Basis-\nabgabe und die Zusatzabgabe entfallen-                   abgabe und die Zusatzabgabe entfallenden\nden Betrages maßgebliche Abgabensatz.\"                   Betrages maßgebliche Abgabensatz.\"\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                        b) Folgender Satz wird angefügt:\n„Soweit innerhalb eines Anmeldezeitraumes                ,,§ 3 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\"\nverschiedene Abgabensätze für die Basis-\nabgabe oder die Zusatzabgabe anzuwenden\nsind, sind in der Abgabeanmeldung die in        4. § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nSatz 2 genannten Angaben getrennt für die          ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\"\nZeiträume innerhalb des jeweiligen Anmelde-\nzeitraumes zu machen, für die die verschiede-   5. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nnen Abgabensätze gelten.\"\n,,(2) Wird Getreide,\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n1 . das von einem Feldbestand stammt, der auf die\n,,(2) Marktbeteiligte, die während des jeweils vor-           Anforderungen nach saatgutverkehrsrechtlichen\nausgegangenen Wirtschaftsjahres weniger als                    Vorschriften geprüft worden ist, und\n250 Tonnen Getreide von Erzeugern geliefert\n2. das für die Anerkennung als Saatgut nach saatgut-\nerhalten haben und voraussichtlich im laufenden\nWirtschaftsjahr weniger als 250 Tonnen Getreide                verkehrsrechtlichen Vorschriften geeignet ist,\nvon Erzeugern geliefert erhalten werden, können          (Saatgut-Rohware), von einem Saatgutvermehrer an\ndie Abgaben vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 ein-         einen Marktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich","2454                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\ndieser Verordnung geliefert, um als Saatgut anerkannt       8. § 8 c wird wie folgt geändert:\nzu werden, ist die erworbene Menge in der Abgabean-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmeldung nach § 3 Abs. 1 gesondert anzugeben. Die\nAbgaben werden in diesem Fall auf eine Menge erho-                 aa) In Absatz 1 wird in Satz 2 das Wort „Erstat-\nben, die durch Multiplikation der gelieferten Menge mit                 tungsbetrag\" durch die Worte „Erstattungs-\ndem für die betroffene Getreideart in der Anlage fest-                  satz der Zusatzabgabe\" ersetzt und folgender\ngesetzten Berechnungsfaktor zu ermitteln ist, soweit                    neuer Satz 3 eingefügt:\nzum Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsmacht\n,,Die Anrechnung hat auch dann zu erfolgen,\nan den betroffenen Mengen vom Saatgutvermehrer\nwenn der Kleinerzeuger die Erstattung der\nauf den anderen Marktbeteiligten die Voraussetzun-\nZusatzabgabe nicht oder nicht fristgerecht\ngen des Satzes 1 erfüllt sind. Zusätzlich zu den nach\nSatz 1 erforderlichen Angaben sind in der Abgabean-                     beantragt hat.\"\nmeldung die Getreideart, der maßgebliche Berech-                   bb) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.\nnungsfaktor sowie die der Berechnung des jeweiligen\nAbgabenbetrages zugrundegelegte Menge anzu-                    b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngeben.\"\n„Der Antrag muß enthalten\n6. § 8 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                        1. Name, Anschrift und Bankverbindung des\nAntragstellers,\n„Die Meldung ist für jede in der Anlage genannte\nGetreideart gesondert abzugeben.\"                                 2. die Getreidemengen, für die die Beihilfe bean-\ntragt wird,\n7. § Ba wird wie folgt geändert:\n3. eine      Aufstellung    der abgabenpflichtigen\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch                         Geschäftsvorgänge, aus der für jeden Vorgang\nfolgenden Satz ersetzt:                                            die abgabenpflichtige Menge sowie im Fall der\n„Der Abgabenschuldner erhält die Zusatzabgabe                      Vermarktung unverarbeiteten Getreides Name\nnur zurückerstattet, wenn die Erstattung minde-                    und Anschrift des nach § 3 zahlungspflichtigen\nstens für eine Tonne Getreide beantragt wird.\"                     Marktbeteiligten einschließlich des Rechnungs-\noder Gutschriftdatums sowie im Fall der Ver-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                  marktung von· Getreide in der Form von Verar-\n,,(2) Der Rückerstattungsantrag ist bis zum letzten              beitungserzeugnissen Datum und Kennum-\nTag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem                    mern der Abgabeanmeldungen nach § 4\nder Erstattungssatz der Zusatzabgabe durch einen                   ersichtlich sind,\nin § 1 genannten Rechtsakt festgesetzt worden ist,             4. die Angabe, ob ein Antrag auf Rückerstattung\nbei dem für den Wohnsitz des Abgabenschuldners                    der Zusatzabgabe nach § Ba gestellt worden\nzuständigen Hauptzollamt schriftlich einzureichen;                 ist; soweit dem Antragsteller für diesen Antrag\nspäter eingehende Anträge werden nicht berück-                     bereits eine Erzeugernummer zugeteilt worden\nsichtigt.\"                                                         ist, ist diese ebenfalls anzugeben,\nc) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n5. die Erklärung, daß der Antragsteller für die\n„Der Antrag muß enthalten                                         beantragten Mengen mit den Abgaben belastet\n1. Name, Anschrift und Bankverbindung des                          worden ist.\"\nAntragstellers,\n9. Dem § 8d Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n2. die Getreidemengen, für die die Rückerstattung\nbeantragt wird,                                        ,,Soweit der Kleinerzeuger einen Antrag auf Rück-\nerstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a Abs. 2 gestellt\n3. eine        Aufstellung  der abgabenpflichtigen          und diesem Antrag Belege im Sinne des Satzes 1\nGeschäftsvorgänge, aus der für jeden Vorgang          Nr. 1 beigefügt hat, brauchen diese Belege dem\ndie abgabenpflichtige Menge sowie im Fall der          Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach § 8 c nicht\nVermarktung unverarbeiteten Getreides Name            nochmals beigefügt werden, wenn die nach § Be\nund Anschrift des nach § 3 zahlungspflichtigen        Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 anzugebenden Getreidemengen\nMarktbeteiligten einschließlich des Rechnungs-        den nach § 8 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 angegebenen\noder Gutschriftdatums sowie im Fall der Ver-          Getreidemengen entsprechen oder geringer als diese\nmarktung von Getreide in der Form von Verar-          sind.\"\nbeitungserzeugnissen Datum und Kennum-\nmern der Abgabeanmeldungen nach § 4               10. In§ 9f Abs. 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt\nersichtlich sind,                                     ersetzt, der zweite Halbsatz gestrichen und folgender\n4. die Angabe, ob der Antragsteller für das lau-            Satz 2 angefügt:\nfende Wirtschaftsjahr einen Antrag auf Gewäh-\n,,Soweit die Belege sowohl für einen Antrag auf Erstat-\nrung der Beihilfe nach § 8c stellen wird,\ntung der Zusatzabgabe nach § 8 a als auch für einen\n5. die Erklärung, daß der Antragsteller für die             Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach § 8 c ver-\nbeantragten Mengen mit der zu Beginn des               wandt worden sind, wird die Frist des Absatzes 1 Nr. 2\nWirtschaftsjahres festgesetzten Zusatzabgabe           nach der letztmaligen Rückgabe der Belege berech-\nbelastet worden ist.\"                                  net.\""]}