{"id":"bgbl1-1988-61-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":61,"date":"1988-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/61#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-61-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_61.pdf#page=31","order":6,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":2451,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988                             2451\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 20. Dezember 1988\nAuf Grund des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des § 47      4. § 9 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 und des§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgeset-          a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätzen 2 bis 8\"\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar              durch die Worte „Absätzen 2 bis 7\" und die Worte\n1982 (BGBI. 1 S. 21) verordnet die Bundesregierung:               ,,Absatz 9\" durch die Worte „Absatz 8\" ersetzt.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1\n,,(2) Als monatliche Einnahmen und einnahme-\nDie Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundes-            gleiche Werte sind zusammenzufassen\nversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n1. Wert der Arbeitsleistung (Absatz 3),\nchung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769), zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985              2. Zuschlag für Betriebsleitung (Absatz 4),\n(BGBI. 1 S. 910), wird wie folgt geändert:                        3. Reinertrag (Absatz 5) sowie\n4. sonstige mit dem Betrieb einer Land- und Forst-\n1. Die Verordnungsbezeichnung erhält folgende Fassung:                 wirtschaft verbundene Einnahmen (Absatz 7).\"\n„Verordnung über die Einkommensfeststellung nach\nc) In Absatz 6 wird das Klammerzitat ,,(Absatz 8\ndem Bundesversorgungsgesetz (Ausgleichsrenten-\nSatz 2)\" durch das Klammerzitat ,,(Absatz 7\nverordnung - AusglV)\".\nSatz 2)\" ersetzt.\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         d) Absatz 7 wird gestrichen; die Absätze 8 bis 11 wer-\nden Absätze 7 bis 10.\na) Nummer 29 erhält folgende Fassung:\ne) Im neuen Absatz 8 werden in Satz 2 nach dem Wort\n,,29. vermögenswirksame Leistungen der Arbeitge-\n„Zehntel\" die Worte ,,, bei einer auf einen Zeitraum\nber nach dem Fünften Vermögensbildungsge-\nvon fünf Jahren beschränkten Abfindung ein Zwan-\nsetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzigstel,\" eingefügt.\n19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 630), soweit sie\nnach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes zur Gewäh-\nrung einer Arbeitnehmer-Sparzulage führen,     5. § 12 wird wie folgt geändert:\nsowie die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13\nAbs. 1 bis 3 dieses Gesetzes, nicht jedoch        a) Die Überschrift wird um die Worte „sowie aus Unter-\nvermögenswirksame Anlagen von Teilen des             vermietung\" ergänzt.\nArbeitslohns im Sinne des§ 11 dieses Geset-       b) Absatz 2 wird gestrichen. Die Absätze 3 bis 8 wer-\nzes,\".                                               den Absätze 2 bis 7.\nb) In Nummer 35 wird der Punkt durch ein Komma              c) Der neue Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nersetzt.\n,,(2) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind\nc) Folgende Nummer 36 wird angefügt:                           der Überschuß der Einnahmen über die Werbungs-\n„36. der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen             kosten, soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist. Bei\nHaus, einer Eigentumswohnung, eines eigen-           der Ermittlung der Einkünfte ist von den Jahresroh-\ntumsähnlichen Dauerwohnrechts und einer              einnahmen auszugehen. Bewohnt der Schwerbe-\nunentgeltlich überlassenen Wohnung, so-              schädigte eine Wohnung im eigenen Haus, so sind\nfern der Beschädigte die Wohnung selbst              Werbungskosten nach den Absätzen 3 bis 6 nur\nbewohnt,\".                                           insoweit abzusetzen, als sie mit dem vermieteten\nTeil des Hauses zusammenhängen; Werbungsko-\nd) Folgende Nummer 37 wird angefügt:\nsten, die nicht ausschließlich auf den vermieteten\n,,37. der Sachbezugswert eines freien Wohnrechts,          Teil des Hauses entfallen, werden nach dem Ver-\ndas aus der Überlassung der in Nummer 36             hältnis der Nutzflächen aufgeteilt.\"\nangeführten Eigentumsrechte oder aus einem\nlandwirtschaftlichen Gutsüberlassungsvertrag      d) Im neuen Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte\nherrührt.\"                                           „Absätze 6 und 7\" durch die Worte „Absätze· 5\nund 6\" ersetzt.\n3. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                  e) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,,Bei Altenteilsleistungen, die auf Grund von Gutsüber-           ,,(4) Den nach Absatz 3 abzugsfähigen Schuldzin-\nlassungsverträgen oder Rechtsvorschriften zu erbrin-           sen stehen bei gewährter Kapitalabfindung nach\ngen sind, sind die Bewertungssätze für freie Kost um           den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes\nein Viertel zu mindern.\"                                       oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem Ren-","2452                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ntenkapitalisierungsgesetz - KOV vom 27. April 1970         h) Im neuen Absatz 8 wird die Zahl „9\" durch die Zahl\n(BGBI. 1 S. 413) für die Dauer des Abfindungszeit-            ,, 7\" ersetzt.\nraums ein Zehntel, bei einer auf einen Zeitraum von        i) Im neuen Absatz 9 wird die Zahl „ 1O\" durch die Zahl\nfünf Jahren beschränkten Abfindung ein Zwanzig-               ,,8\" ersetzt.\nstel, des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden\nJahresbetrages gleich.\"                                                         Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nf) Der neue Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des Bundes-\n,, (7) Die Abzüge nach den Absätzen 3 bis 6 sind     versorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\nnur bis zur Höhe der Jahresroheinnahmen zu\nberücksichtigen.\"                                                               Artikel 3\ng) Absatz 9 wird gestrichen; die Absätze 10 und 11           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987\nwerden Absätze 8 und 9.                                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im u t K oh 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}