{"id":"bgbl1-1988-61-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":61,"date":"1988-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/61#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_61.pdf#page=30","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren und des Bundesberggesetzes","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":2450,"pdf_page":30,"num_pages":23,"content":["2450                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan\nim Konkurs- und Vergleichsverfahren\nund des Bundesberggesetzes\nVom 20. Dezember 1988\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom\n20. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369) wird wie folgt ~eändert:\nIn § 8 wird die Jahreszahl „ 1988\" durch die Jahreszahl „ 1989\" ersetzt.\nArtikel 2\nDas Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310), das zuletzt\ndurch Artikel 2 Nr. 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nIn § 163 Abs. 4 wird die Angabe „ 1. Januar 1989\" durch die Angabe „ 1. Januar\n1994\" ersetzt.\nArtikel 3\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im u t K oh 1\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988                             2451\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 20. Dezember 1988\nAuf Grund des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des § 47      4. § 9 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 und des§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgeset-          a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätzen 2 bis 8\"\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar              durch die Worte „Absätzen 2 bis 7\" und die Worte\n1982 (BGBI. 1 S. 21) verordnet die Bundesregierung:               ,,Absatz 9\" durch die Worte „Absatz 8\" ersetzt.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1\n,,(2) Als monatliche Einnahmen und einnahme-\nDie Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundes-            gleiche Werte sind zusammenzufassen\nversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n1. Wert der Arbeitsleistung (Absatz 3),\nchung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769), zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985              2. Zuschlag für Betriebsleitung (Absatz 4),\n(BGBI. 1 S. 910), wird wie folgt geändert:                        3. Reinertrag (Absatz 5) sowie\n4. sonstige mit dem Betrieb einer Land- und Forst-\n1. Die Verordnungsbezeichnung erhält folgende Fassung:                 wirtschaft verbundene Einnahmen (Absatz 7).\"\n„Verordnung über die Einkommensfeststellung nach\nc) In Absatz 6 wird das Klammerzitat ,,(Absatz 8\ndem Bundesversorgungsgesetz (Ausgleichsrenten-\nSatz 2)\" durch das Klammerzitat ,,(Absatz 7\nverordnung - AusglV)\".\nSatz 2)\" ersetzt.\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         d) Absatz 7 wird gestrichen; die Absätze 8 bis 11 wer-\nden Absätze 7 bis 10.\na) Nummer 29 erhält folgende Fassung:\ne) Im neuen Absatz 8 werden in Satz 2 nach dem Wort\n,,29. vermögenswirksame Leistungen der Arbeitge-\n„Zehntel\" die Worte ,,, bei einer auf einen Zeitraum\nber nach dem Fünften Vermögensbildungsge-\nvon fünf Jahren beschränkten Abfindung ein Zwan-\nsetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzigstel,\" eingefügt.\n19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 630), soweit sie\nnach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes zur Gewäh-\nrung einer Arbeitnehmer-Sparzulage führen,     5. § 12 wird wie folgt geändert:\nsowie die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13\nAbs. 1 bis 3 dieses Gesetzes, nicht jedoch        a) Die Überschrift wird um die Worte „sowie aus Unter-\nvermögenswirksame Anlagen von Teilen des             vermietung\" ergänzt.\nArbeitslohns im Sinne des§ 11 dieses Geset-       b) Absatz 2 wird gestrichen. Die Absätze 3 bis 8 wer-\nzes,\".                                               den Absätze 2 bis 7.\nb) In Nummer 35 wird der Punkt durch ein Komma              c) Der neue Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nersetzt.\n,,(2) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind\nc) Folgende Nummer 36 wird angefügt:                           der Überschuß der Einnahmen über die Werbungs-\n„36. der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen             kosten, soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist. Bei\nHaus, einer Eigentumswohnung, eines eigen-           der Ermittlung der Einkünfte ist von den Jahresroh-\ntumsähnlichen Dauerwohnrechts und einer              einnahmen auszugehen. Bewohnt der Schwerbe-\nunentgeltlich überlassenen Wohnung, so-              schädigte eine Wohnung im eigenen Haus, so sind\nfern der Beschädigte die Wohnung selbst              Werbungskosten nach den Absätzen 3 bis 6 nur\nbewohnt,\".                                           insoweit abzusetzen, als sie mit dem vermieteten\nTeil des Hauses zusammenhängen; Werbungsko-\nd) Folgende Nummer 37 wird angefügt:\nsten, die nicht ausschließlich auf den vermieteten\n,,37. der Sachbezugswert eines freien Wohnrechts,          Teil des Hauses entfallen, werden nach dem Ver-\ndas aus der Überlassung der in Nummer 36             hältnis der Nutzflächen aufgeteilt.\"\nangeführten Eigentumsrechte oder aus einem\nlandwirtschaftlichen Gutsüberlassungsvertrag      d) Im neuen Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte\nherrührt.\"                                           „Absätze 6 und 7\" durch die Worte „Absätze· 5\nund 6\" ersetzt.\n3. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                  e) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,,Bei Altenteilsleistungen, die auf Grund von Gutsüber-           ,,(4) Den nach Absatz 3 abzugsfähigen Schuldzin-\nlassungsverträgen oder Rechtsvorschriften zu erbrin-           sen stehen bei gewährter Kapitalabfindung nach\ngen sind, sind die Bewertungssätze für freie Kost um           den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes\nein Viertel zu mindern.\"                                       oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem Ren-","2452                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ntenkapitalisierungsgesetz - KOV vom 27. April 1970         h) Im neuen Absatz 8 wird die Zahl „9\" durch die Zahl\n(BGBI. 1 S. 413) für die Dauer des Abfindungszeit-            ,, 7\" ersetzt.\nraums ein Zehntel, bei einer auf einen Zeitraum von        i) Im neuen Absatz 9 wird die Zahl „ 1O\" durch die Zahl\nfünf Jahren beschränkten Abfindung ein Zwanzig-               ,,8\" ersetzt.\nstel, des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden\nJahresbetrages gleich.\"                                                         Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nf) Der neue Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des Bundes-\n,, (7) Die Abzüge nach den Absätzen 3 bis 6 sind     versorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\nnur bis zur Höhe der Jahresroheinnahmen zu\nberücksichtigen.\"                                                               Artikel 3\ng) Absatz 9 wird gestrichen; die Absätze 10 und 11           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987\nwerden Absätze 8 und 9.                                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im u t K oh 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988                                2453\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung\nVom 20. Dezember 1988\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6, des§ 12 Abs. 2 Satz 1,             malig für das Wirtschaftsjahr zahlen; in diesem Fall\ndes § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh-              ist die Abgabeanmeldung bis zum 15. Juli des\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-                 folgenden Wirtschaftsjahres abzugeben. Wird im\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1                 laufenden Wirtschaftsjahr der Abgabensatz für die\nS. 1397} wird im Einvernehmen mit den Bundesministern                Basisabgabe oder die Zusatzabgabe geändert,\nder Finanzen und für Wirtschaft verordnet:                           sind die in Satz 1 genannten Marktbeteiligten ver-\npflichtet, für die bis zum Inkrafttreten des geänder-\nten Abgabensatzes erworbenen Mengen eine\nArtikel 1                                Abgabeanmeldung bis zum 15. Tag des Monats\nabzugeben, der auf den Monat folgt, in dem der\nDie Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in                 geänderte Abgabensatz in Kraft tritt; für Getreide-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988                   mengen, die nach dem Inkrafttreten des geänder-\n(BGBI. 1 S. 1699), geändert durch die Verordnung vom                 ten Abgabensatzes erworben werden, bestimmt\n19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2304), wird wie folgt\nsich die Frist für die Abgabeanmeldung nach\ngeändert:                                                            Satz 1 . Wird von einem Marktbeteiligten vor Ablauf\neines Wirtschaftsjahres die in Satz 1 genannte\n1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:                         Menge überschritten, ist die Abgabeanmeldung für\n„Verordnung über das Verfahren bei den                   die bis dahin erworbenen Mengen zum nächsten\nMitverantwortungsabgaben im Sektor Getreide                  sich aus Absatz 1 ergebenden Anmeldetermin\n(Getreide-Mitverantwortungs-                       abzugeben; für danach im selben Wirtschaftsjahr\nabgabenverordnung - GetrMVAV)\".                       erworbene Mengen bestimmen sich die Termine\nfür die Abgabeanmeldung ausschließlich nach\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                     Absatz 1.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird in Nummer 2 das Wort „und\"            a) In Satz 2 wird in Nummer 2 das Wort „und\" durch\ndurch ein Komma und in Nummer 3 der Punkt                ein Komma und in Nummer 3 der Punkt durch das\ndurch das Wort „und\" ersetzt sowie folgende              Wort „und\" ersetzt sowie folgende Nummer ange-\nNummer angefügt:\nfügt:\n,,4. der für die Berechnung des auf die Basis-          ,,4. der für die Berechnung des auf die Basis-\nabgabe und die Zusatzabgabe entfallen-                   abgabe und die Zusatzabgabe entfallenden\nden Betrages maßgebliche Abgabensatz.\"                   Betrages maßgebliche Abgabensatz.\"\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                        b) Folgender Satz wird angefügt:\n„Soweit innerhalb eines Anmeldezeitraumes                ,,§ 3 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\"\nverschiedene Abgabensätze für die Basis-\nabgabe oder die Zusatzabgabe anzuwenden\nsind, sind in der Abgabeanmeldung die in        4. § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nSatz 2 genannten Angaben getrennt für die          ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\"\nZeiträume innerhalb des jeweiligen Anmelde-\nzeitraumes zu machen, für die die verschiede-   5. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nnen Abgabensätze gelten.\"\n,,(2) Wird Getreide,\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n1 . das von einem Feldbestand stammt, der auf die\n,,(2) Marktbeteiligte, die während des jeweils vor-           Anforderungen nach saatgutverkehrsrechtlichen\nausgegangenen Wirtschaftsjahres weniger als                    Vorschriften geprüft worden ist, und\n250 Tonnen Getreide von Erzeugern geliefert\n2. das für die Anerkennung als Saatgut nach saatgut-\nerhalten haben und voraussichtlich im laufenden\nWirtschaftsjahr weniger als 250 Tonnen Getreide                verkehrsrechtlichen Vorschriften geeignet ist,\nvon Erzeugern geliefert erhalten werden, können          (Saatgut-Rohware), von einem Saatgutvermehrer an\ndie Abgaben vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 ein-         einen Marktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich","2454                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\ndieser Verordnung geliefert, um als Saatgut anerkannt       8. § 8 c wird wie folgt geändert:\nzu werden, ist die erworbene Menge in der Abgabean-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmeldung nach § 3 Abs. 1 gesondert anzugeben. Die\nAbgaben werden in diesem Fall auf eine Menge erho-                 aa) In Absatz 1 wird in Satz 2 das Wort „Erstat-\nben, die durch Multiplikation der gelieferten Menge mit                 tungsbetrag\" durch die Worte „Erstattungs-\ndem für die betroffene Getreideart in der Anlage fest-                  satz der Zusatzabgabe\" ersetzt und folgender\ngesetzten Berechnungsfaktor zu ermitteln ist, soweit                    neuer Satz 3 eingefügt:\nzum Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsmacht\n,,Die Anrechnung hat auch dann zu erfolgen,\nan den betroffenen Mengen vom Saatgutvermehrer\nwenn der Kleinerzeuger die Erstattung der\nauf den anderen Marktbeteiligten die Voraussetzun-\nZusatzabgabe nicht oder nicht fristgerecht\ngen des Satzes 1 erfüllt sind. Zusätzlich zu den nach\nSatz 1 erforderlichen Angaben sind in der Abgabean-                     beantragt hat.\"\nmeldung die Getreideart, der maßgebliche Berech-                   bb) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.\nnungsfaktor sowie die der Berechnung des jeweiligen\nAbgabenbetrages zugrundegelegte Menge anzu-                    b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngeben.\"\n„Der Antrag muß enthalten\n6. § 8 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                        1. Name, Anschrift und Bankverbindung des\nAntragstellers,\n„Die Meldung ist für jede in der Anlage genannte\nGetreideart gesondert abzugeben.\"                                 2. die Getreidemengen, für die die Beihilfe bean-\ntragt wird,\n7. § Ba wird wie folgt geändert:\n3. eine      Aufstellung    der abgabenpflichtigen\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch                         Geschäftsvorgänge, aus der für jeden Vorgang\nfolgenden Satz ersetzt:                                            die abgabenpflichtige Menge sowie im Fall der\n„Der Abgabenschuldner erhält die Zusatzabgabe                      Vermarktung unverarbeiteten Getreides Name\nnur zurückerstattet, wenn die Erstattung minde-                    und Anschrift des nach § 3 zahlungspflichtigen\nstens für eine Tonne Getreide beantragt wird.\"                     Marktbeteiligten einschließlich des Rechnungs-\noder Gutschriftdatums sowie im Fall der Ver-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                  marktung von· Getreide in der Form von Verar-\n,,(2) Der Rückerstattungsantrag ist bis zum letzten              beitungserzeugnissen Datum und Kennum-\nTag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem                    mern der Abgabeanmeldungen nach § 4\nder Erstattungssatz der Zusatzabgabe durch einen                   ersichtlich sind,\nin § 1 genannten Rechtsakt festgesetzt worden ist,             4. die Angabe, ob ein Antrag auf Rückerstattung\nbei dem für den Wohnsitz des Abgabenschuldners                    der Zusatzabgabe nach § Ba gestellt worden\nzuständigen Hauptzollamt schriftlich einzureichen;                 ist; soweit dem Antragsteller für diesen Antrag\nspäter eingehende Anträge werden nicht berück-                     bereits eine Erzeugernummer zugeteilt worden\nsichtigt.\"                                                         ist, ist diese ebenfalls anzugeben,\nc) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n5. die Erklärung, daß der Antragsteller für die\n„Der Antrag muß enthalten                                         beantragten Mengen mit den Abgaben belastet\n1. Name, Anschrift und Bankverbindung des                          worden ist.\"\nAntragstellers,\n9. Dem § 8d Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n2. die Getreidemengen, für die die Rückerstattung\nbeantragt wird,                                        ,,Soweit der Kleinerzeuger einen Antrag auf Rück-\nerstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a Abs. 2 gestellt\n3. eine        Aufstellung  der abgabenpflichtigen          und diesem Antrag Belege im Sinne des Satzes 1\nGeschäftsvorgänge, aus der für jeden Vorgang          Nr. 1 beigefügt hat, brauchen diese Belege dem\ndie abgabenpflichtige Menge sowie im Fall der          Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach § 8 c nicht\nVermarktung unverarbeiteten Getreides Name            nochmals beigefügt werden, wenn die nach § Be\nund Anschrift des nach § 3 zahlungspflichtigen        Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 anzugebenden Getreidemengen\nMarktbeteiligten einschließlich des Rechnungs-        den nach § 8 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 angegebenen\noder Gutschriftdatums sowie im Fall der Ver-          Getreidemengen entsprechen oder geringer als diese\nmarktung von Getreide in der Form von Verar-          sind.\"\nbeitungserzeugnissen Datum und Kennum-\nmern der Abgabeanmeldungen nach § 4               10. In§ 9f Abs. 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt\nersichtlich sind,                                     ersetzt, der zweite Halbsatz gestrichen und folgender\n4. die Angabe, ob der Antragsteller für das lau-            Satz 2 angefügt:\nfende Wirtschaftsjahr einen Antrag auf Gewäh-\n,,Soweit die Belege sowohl für einen Antrag auf Erstat-\nrung der Beihilfe nach § 8c stellen wird,\ntung der Zusatzabgabe nach § 8 a als auch für einen\n5. die Erklärung, daß der Antragsteller für die             Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach § 8 c ver-\nbeantragten Mengen mit der zu Beginn des               wandt worden sind, wird die Frist des Absatzes 1 Nr. 2\nWirtschaftsjahres festgesetzten Zusatzabgabe           nach der letztmaligen Rückgabe der Belege berech-\nbelastet worden ist.\"                                  net.\"","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988                               2455\n11. Dem § 12 a wird folgender Absatz 3 angefügt:               an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\n,, (3) Abweichend von § 8 a Abs. 2 ist im Wirtschafts-\njahr 1988/89 der Antrag auf Erstattung der Zusatz-\nArtikel 3\nabgabe bis zum 15. März 1989 zu stellen.\"                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nArtikel 2                           auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten kann den Wortlaut der Getreide-Mitverantwor-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ntungsabgabeverordnung in der vom 29. Dezember 1988            Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nVerordnung\nüber die Rücknahme und Pfanderhebung\nvon Getränkeverpackungen aus Kunststoffen\nVom 20. Dezember 1988\nAuf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 des                                        § 2\nAbfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGB!. 1 S. 1410) wird\nRücknahmepflichten\nvon der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten\nKreise verordnet:                                                (1) Verkäufer, die Getränke in Verpackungen aus Kunst-\nstoffen an Endverbraucher abgeben, sind verpflichtet,\n§ 1                              leere Verpackungen aus Kunststoffen von Endverbrau-\nAnwendungsbereich                        chern zurückzunehmen, die nach Art, Form und Größe\ndenen entsprechen, die sie in Verkehr bringen.\n(1) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt, wer\nim Geltungsbereich des Abfallgesetzes Getränke in Ver-           (2) Abfüller und Vertreiber, die im Geltungsbereich des\npackungen aus Kunststoffen in Verkehr bringt.                 Abfallgesetzes Getränke in Verpackungen aus Kunststof-\nfen an Verkäufer abgeben, sind verpflichtet, die vom Ver-\n(2) Getränke im Sinne dieser Verordnung sind               käufer zurückgenommenen leeren Verpackungen zurück-\nErfrischungsgetränke, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und          zunehmen, die nach Art, Form und Größe denen entspre-\nGemüsesäfte, natürliche Mineralwässer, Quellwässer,           chen, die sie in Verkehr bringen.\nTafelwässer, abgefüllte Trinkwässer und Heilwässer,\nBier einschließlich alkoholfreien Bieres sowie Wein\nund mit Wein vermischte Getränke.                                                          §3\nPfanderhebungspflicht\n(3) Verpackungen aus Kunststoffen im Sinne dieser\nVerordnung sind Flaschen oder sonstige Behältnisse aus           Abfüller und Vertreiber, die Getränke in Verpackungen\nKunststoffen wie Polyethylen (PE), Polyethylenterephtha-      aus Kunststoffen im Geltungsbereich des Abfallgesetzes\nlat (PET), Polyvinylchlorid (PVC), Polystyrol (PS) oder aus   in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer\nGemischen dieser Stoffe mit einem Füll-Volumen von 0,2        ein Pfand in Höhe von 0,50 DM einschließlich Umsatz-\nbis 3 1. Diese Verordnung gilt nicht für Weich- und Karton-   steuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von jedem\nverpackungen, Schläuche oder Beutel, soweit diese aus         weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur\nKunststoffen bestehen oder Kunststoffe enthalten.             Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Das Pfand ist","2456                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\njeweils bei Rücknahme der leeren Verpackung (§ 2) zu        3. entgegen § 4 Satz 1 Getränke in Verpackungen aus\nerstatten.                                                      Kunststoffen in Verkehr bringt, obwohl die leeren Ver-\n§4                                   packungen weder für eine Wiederbefüllung noch für\neine Verwertung außerhalb der Abfallentsorgung\nWiederbefüllung, Verwertung                      geeignet sind.\nGetränke in Verpackungen aus Kunststoffen dürfen nur                                 §6\nin Verkehr gebracht werden, wenn die leeren Verpackun-\ngen für eine Wiederbefüllung oder Verwertung außerhalb                            Berlin-Klausel\nder Abfallentsorgung geeignet sind. Die zurückgenomme-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnen leeren Verpackungen aus Kunststoffen sind einer         tungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Abfallgesetzes\nWiederbefüllung oder einer Verwertung außerhalb der         auch im Land Berlin.\nAbfallentsorgung zuzuführen.\n§7\n§ 5                                                     Inkrafttreten\nOrdnungswidrigkeiten                        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des       die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Für\nAbfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig    Verpackungen aus Kunststoffen, die nach Art, Form und\nGröße schon vor dem 1. Dezember 1987 im Geltungsbe-\n1 . entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 die dort genannten leeren   reich des Abfallgesetzes regelmäßig für den Vertrieb von\nVerpackungen aus Kunststoffen nicht zurücknimmt,\nGetränken eingesetzt wurden, tritt diese Verordnung am\n2. entgegen § 3 das dort bezeichnete Pfand nicht erhebt    ersten Tage des zwölften auf die Verkündung folgenden\noder nicht erstattet,                                   Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988                              2457\n..                     Einundzwanzigste Verordnung\nzur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 22. Dezember 1988\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes     4. In § 6 werden in Nummer 5 der Beistrich durch einen\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember               Punkt ersetzt und Nummer 6 gestrichen.\n1988 (BGBI. 1 S. 2277) wird von der Bundesregierung und\nauf Grund des § 7 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 2     5. Dem § 6 a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nNr. 2 bis 9 und 11 und Abs. 3 dieses Gesetzes sowie des\n§ 212 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 bis 8 der Abgabenordnung vom\n„Herstellungsbetrieben nach § 5 Abs. 4 wird auf\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) und des Artikels 99 des          Antrag ein Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugs-\nEinführungsgesetzes         zur     Abgabenordnung     vom      berechtigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341; 1977 S. 667) wird           ausgestellt.\"                r\nvom Bundesminister der Finanzen verordnet:\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                            a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nDie Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-                ,,(1) Mineralöl, das in das Erhebungsgebiet einge-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-         führt wird, ist zu gestellen und nach dem Steuertarif\nnummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,              anzumelden. Dies gilt nicht, wenn eingeführtes\nzuletzt geändert -durch Artikel 2 der Verordnung vom                Mineralöl - ausgenommen Erdgas - nach den\n15. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2672), wird wie folgt geän-           jeweils geltenden zollrechtlichen Vorschriften bei\ndert:                                                               der Durchfuhr von der Gestellung befreit ist oder\nbei der Einfuhr in das Zollgebiet nicht Zollgut wird.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                             in dem nach § 8 vorgeschriebenen Vordruck abzu- ·\ngeben. Für die mündliche Anmeldung, die Anmel-\n,,(3) Als Flüssiggase im Sinne des Gesetzesgel-           dung im Reiseverkehr, die Erhebung von Kleinbe-\nten mit Ausnahme von Methan und methanhaltigen             trägen und das Steuerverfahren im übrigen gelten\nErzeugnissen die Erzeugnisse der Unterpositionen           die Vorschriften des Zollrechts sinngemäß.\"\n2711.12 bis 2711 1900 und 2711 2900 des Zoll-\ntarifs, sofern ihr Anteil an Kohlenwasserstoffen        b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\nmit 5 oder mehr Kohlenstoffatomen 5 Gewichts-                 ,,(2) Das zuständige Hauptzollamt kann auf\nhundertteile nicht übersteigt, und Butane, Ethylen,         Antrag zulassen, daß für in Rohrleitungen einge-\nPropylen, Butylene und Butadiene der Position              führtes Erdgas bis zum fünfzehnten Tag des fol-\n29.01 des Zolltarifs.\"                                     genden Monats eine Steuererklärung nach amtlich\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          vorgeschriebenem Vordruck abgegeben und darin\ndie Steuer selbst berechnet wird (Steueranmel-\n,,(4) Als Erdgas und andere gasförmige Kohlen-           dung), wenn Menge und Beschaffenheit des in der\nwasserstoffe im Sinne des Gesetzes gelten Erdgas           jeweiligen Rohrleitung insgesamt eingeführten\nder Unterpositionen 2711 1100 und 2711 2100                 Erdgases nach dem Steuertarif angemeldet wer-\nsowie Methan und methanhaltige Erzeugnisse aus             den. In diesem Fall gelten§ 6 des Gesetzes und\nden Unterpositionen 2711 1900 und 2711 2900                § 8 sinngemäß.\"\ndes Zolltarifs.\"\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3\n2. § 2 Abs. 4 wird gestrichen.                                     bis 7.\nd) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „Absätze 1 bis\n3. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze               4\" durch die Angabe „Absätze 1 und 3 bis 5\"\nersetzt:                                                      ersetzt.\n„Eine Bearbeitung ist auch das Mischen von Mineralöl       e) Im neuen Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 4\"\nmit anderen Stoffen außerhalb eines Steuerlagers,              durch die Angabe „Absatz 5\" ersetzt.\nwenn das Gemisch ein Mineralöl ist. Dies gilt nicht,\nwenn                                                    7. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n1 . nur Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitakter-       „Kilowattstunde (kWh) im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3\ngemischen oder                                          des Gesetzes ist die Meßeinheit der Energie der Gase\n2. nur Kleinstmengen anderer Stoffe                         ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brenn-\na) zum Verbessern oder zum Riechbarmachen               wert (H 0 ,n)-\"\n(Odorieren) von steuerbegünstigten Mineral-\nölen nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes oder          8. § 18 wird wie folgt geändert:\nb) durch Endverwender nach§ 15b Abs. 3 Satz 2           a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbis 4 des Gesetzes                                       ,,(1) Wer Mineralöl steuerbegünstigt verwenden\nbeigemischt werden.\"                                           oder als Verteiler an andere zur steuerbegünstig-","2458                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil        1\nten Verwendung abgeben will, beantragt, soweit                 (2) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5\nnicht die Erlaubnis allgemein erteilt ist, eine Erlaub-     bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Konkursver-\nnis bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk das              walter innerhalb von drei Monaten nach dem maßge-\nMineralöl verwendet oder verteilt werden soll, bei          benden Ereignis die Fortführung des Betriebs bis zu\nnicht ortsgebundener Verwendung oder Verteilung             seinem endgültigen Übergang auf einen anderen\nbei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der                  Inhaber oder bis zur Abwicklung des Betriebs, gilt die\nAntragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz               Erlaubnis für die Rechtsnachfolger oder die anderen\nhat.\"                                                       Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt nicht\nvor Ablauf einer angemessenen Frist, die das Haupt-\nb) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                          zollamt festsetzt. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.\n„3. eine Darstellung der Buchführung über die                  (3) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4\nVerwendung oder Verteilung des steuerbegün-            und 5 der neue Inhaber oder die Erben innerhalb von\nstigten Mineralöls und eine Darstellung der            drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis eine\nMengenermittlung, wenn Mineralöl nach § 23             neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgän-\nAbs. 4 Nr. 3 und § 23 a ermäßigt versteuert            gers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie\noder eine Erstattung oder Vergütung nach               erlischt nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Entschei-\n§ 39a in Anspruch genommen wird;\".                     dung über den Antrag. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.\n(4) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Zeit-\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „eines Erlaub-\nraums von zwei Jahren keinen Gebrauch von der\nnisscheins ein neuer Erlaubnisschein\" durch die\nErlaubnis, gilt dies als Verzicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 2.\nWorte „einer Erlaubnis eine neue Erlaubnis\"\nBeim Lieferer hinterlegte Erlaubnisscheine (§ 22\nersetzt.\nAbs. 2) sind von Amts wegen einzuziehen.\n(5) Soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ein beim Ablauf\n9. § 19 wird wie folgt gefaßt:\nder Frist vorhandener Bestand an Mineralöl noch auf-\n,,§ 19                                gebraucht werden, kann das Hauptzollamt die Gültig-\n(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis        keitsfrist der Erlaubnis insoweit auf Antrag angemes-\nzum Bezug und zur Verwendung oder Verteilung des                  sen verlängern.\nsteuerbegünstigten Mineralöls und stellt einen Erlaub-               (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 7\nnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus.                haben der Erlaubnisinhaber, der neue Inhaber, die\nErlaubnis und Erlaubnisschein können befristet wer-               Erben, die Liquidatoren oder der Konkursverwalter\nden.                                                              das maßgebende Ereignis dem Hauptzollamt unver-\nzüglich anzuzeigen.\"\n(2) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein\ndem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn\n11. § 21 wird wie folgt geändert:\ndie Erlaubnis erlischt (§ 20) oder die Verwendung oder\nVerteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl einge-               a) Absatz 1 wird gestrichen.\nstellt wird.                                                     b) Die bisherigen Absätze 2 bis 10 werden Absätze 1\nbis 9.\n(3) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der\nErlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich               c) In den neuen Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird das\nanzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen                  Wort ., Erlaubnisscheinnehmer\" durch das Wort\nneuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis                 ,,Erlaubnisinhaber\" ersetzt.\nist zu widerrufen.\"                                              d) Im neuen Absatz 5 Satz 1 werden das Wort\n,,Erlaubnisscheinnehmer\" durch das Wort „Erlaub-\n10. § 20 wird wie folgt gefaßt:                                           nisinhaber\" und die Angabe,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und\n2\" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\"\n,,§ 20\nersetzt.\n(1) Die Erlaubnis, Mineralöl steuerbegünstigt zu ver-\ne) In dem neuen Absatz 6 Satz 1, 6 und 7 und in den\nwenden oder zu verteilen, erlischt\nneuen Absätzen 7 und 9 Satz 1 wird das Wort\n1. durch Widerruf,                                                   „Erlaubnisscheinnehmer\" jeweils durch das Wort\n2. durch Verzicht des Erlaubnisinhabers,                             ,, Erlaubnisinhaber\" ersetzt.\n3. durch Fristablauf,                                            f)  Im neuen Absatz 9 Satz 2 werden die Worte „Mine-\nralöl nach§ 23 Abs. 3 Nr. 4\" durch die Worte „oder\n4. durch Übergabe des Betriebs an einen anderen                      Verwender Mineralöl nach § 23 Abs. 4 Nr. 3 und\nInhaber,                                                       § 23a\" ersetzt.\n5. durch Tod des Erlaubnisinhabers,                               g) Folgender Absatz 1O wird angefügt:\n6. durch Auflösung der juristischen Person oder Per-                      ,,(1 0) Die Absätze 1 bis 9 gelten sinngemäß für\nsonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der                  Additives, deren Mineralölanteil nicht versteuert\ndie Erlaubnis erteilt worden ist,                                ist.\"\n7. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermö-\ngen des Erlaubnisinhabers oder durch Ablehnung          12. § 22 wird wie folgt geändert:\nder Eröffnung mangels Masse                                  a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:\nim Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit                       „Der Erlaubnisinhaber darf steuerbegünstigtes\ndie Absätze 2, 3 und 5 nichts anderes bestimmen.                       Mineralöl von Herstellungsbetrieben, Steuerlagern","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988                             2459\nund Verteilern beziehen. Für die Versendung des             (3) Die bedingte Steuer erlischt\nMineralöls gilt § 12 sinngemäß. Einer Versen-            1. für Mineralöl, das nach Entfernung aus dem Her-\ndungsanmeldung bedarf es nicht, soweit                        stellungsbetrieb zum ungewissen Verkauf an\n1. Mineralöl an berechtigte Verwender abgegeben              Erlaubnisinhaber nachweislich in den Herstel-\nwird,                                                    lungsbetrieb zurückgenommen wird,\n2. anderes Mineralöl als Gasöl an berechtigte Ver-      2. für Mineralöl, das ausgeführt oder zu einem beson-\nteiler abgegeben wird,                                   deren Zollverkehr oder einem Freigutverkehr abge-\nfertigt wird,\n3. Mineralöl an Empfänger abgegeben wird,\ndenen die Verwendung oder die Verteilung           3. für Mineralöl, das untergeht,\nnach § 25 Abs. 1 allgemein erlaubt ist,            4. für Mineralöl, das als Probe verbraucht oder amt-\n4. leichtes Heizöl (§ 1 der Heizölkennzeichnungs-            lich entnommen wird,\nverordnung) abgegeben wird.\"                       5. für Mineralöl, das bei der Verwendung zu dem in\nb) In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „Erlaubnisschein-             der Erlaubnis genannten Zweck außer bei der Her-\nnehmer\" durch das Wort „Erlaubnisinhaber\"                   stellung von Additives verbraucht wird,\nersetzt.                                                6. als bedingte Anteilsteuer für Additives, wenn diese\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                zur Herstellung von Waren verwendet werden, die\nnach § 47 kennzeichnungspflichtig sind.\n,,(3) Der Erlaubnisinhaber darf steuerbegünstig-\ntes Mineralöl auch im Anschluß an die Einfuhr, aus         (4) Die Steuer wird unbedingt\neinem besonderen Zollverkehr oder einem Freigut-        1. für Mineralöl, das zu einem anderen als dem in der\nverkehr beziehen. § 14 gilt sinngemäß. Dem                   Erlaubnis genannten Zweck verbraucht wird,\nAntrag nach § 14 Abs. 1 ist der Erlaubnisschein\n2. für Mineralöl, das beim Erlöschen der Erlaubnis\nbeizufügen.\"\noder beim Ablauf einer Nachfrist nach § 20 Abs. 5\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                noch vorhanden ist,\n,,(5) Der Erlaubnisinhaber darf das steuerbegün-      3. für Mineralöl, das an Erlaubnisinhaber zu einer\nstigte Mineralöl ausführen oder zu einem besonde-            steuerbegünstigten Verwendung abgegeben wird,\nren Zollverkehr oder einem Freigutverkehr abferti-           die nach dem Inhalt der Begünstigung nur zu einer\ngen lassen. Er darf es an den Lieferer zurückgeben           Steuerermäßigung führt, und zwar mit dem Teil,\noder es mit Erlaubnis des Hauptzollamts unmittel-            der dem ermäßigten Steuersatz entspricht.\nbar oder über eine abfallrechtlich genehmigte              (5) Im Falle des Absatzes 4 Nr. 2 gilt die Steuer als\nSammelstelle in einen Herstellungsbetrieb verbrin-\nnicht unbedingt geworden, wenn\ngen oder in begründeten Fällen an andere Perso-\nnen abgeben. Für die Ausfuhr und die Abfertigung        1 . der Erlaubnisinhaber innerhalb von zwei Monaten\nzu einem besonderen Zollverkehr oder einem Frei-             nach dem Erlöschen der Erlaubnis nach § 20\ngutverkehr gilt § 10, in den übrigen Fällen gilt             Abs. 1 Nr. 3 eine neue Erlaubnis beantragt,\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 sinngemäß.\"                       2. eine Nachfrist nach § 20 Abs. 5 beantragt wird oder\ne) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Erlaubnisschein-        3. der Erlaubnisinhaber innerhalb von zwei Monaten,\nnehmers\" durch das Wort „Erlaubnisinhabers\"                 im Falle des Widerrufs innerhalb von zwei Wochen,\nersetzt.                                                     nach dem Erlöschen der Erlaubnis eine Erlaubnis\nf)    Folgender Absatz 7 wird angefügt:                           nach § 22 Abs. 5 Satz 2 beantragt.\n,,(7) Die Absätze 1, 3 Satz 1 und 2 sowie die         Sie wird in diesen Fällen unbedingt mit der Rechtskraft\nAbsätze 4 und 5 gelten sinngemäß für Additives,         der Entscheidung, durch die ein solcher Antrag abge-\nderen Mineralölanteil nicht versteuert ist.\"            lehnt wird. Sie wird im Falle der Nummer 3 auch\nunbedingt, wenn nach § 22 Abs. 5 Satz 2 die Abgabe\nerlaubt worden ist, das Mineralöl aber nicht innerhalb\n13. § 23 wird wie folgt gefaßt:                                   eines Monats nach der Bekanntgabe der Erlaubnis\n,,§ 23                            abgegeben wird.\n(1) Die Steuer entsteht bedingt                             (6) In den Fällen des § 20 Abs. 2 und 3 geht die\nbedingte Steuer für das vorhandene Mineralöl im Zeit-\n1. für Mineralöl, das zur Abgabe an Erlaubnisinhaber\npunkt des maßgebenden Ereignisses auf die Antrag-\naus dem Herstellungsbetrieb entfernt wird,\nsteller über.\n2. für Mineralöl, für das ein Antrag nach § 14 Abs. 1 in\n(7) Wird Mineralöl nach § 22 Abs. 5 Satz 2 abgege-\nVerbindung mit § 22 Abs. 3 gestellt wird,\nben, geht die bedingte Steuer auf den Empfänger\n3. für Mineralöl, das im Herstellungsbetrieb des              über, wenn er oder sein Beauftragter das Mineralöl in\nErlaubnisinhabers zur steuerbegünstigten Verwen-        Besitz nimmt. Sie erlischt, wenn das Mineralöl in den\ndung im eigenen Betrieb entnommen wird.                 Herstellungsbetrieb aufgenommen wird.\nBesteht die Begünstigung in einer Steuerermäßigung,              (8) Die Steuer wird fällig\ngilt Satz 1 nur für den entsprechenden Teil der Steuer.\n1. nach Absatz 4 Nr. 1 sofort,\n(2) Die bedingte Steuer geht auf den Erlaubnisinha-       2. nach Absatz 4 Nr. 2 und Absatz 5 Satz 2 und 3\nber über, wenn er oder sein Beauftragter das Mineral-             zwei Wochen nach dem Tage, an dem sie unbe-\nöl in Besitz nimmt.                                               dingt geworden ist,","2460                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\n3. nach Absatz 4 Nr. 3 entsprechend§ 6 Abs. 1 des         17. § 27 wird wie folgt geändert:\nGesetzes.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(9) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für\ndas die Steuer unbedingt geworden ist, dem Haupt-                  „Gasöl, das in § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\nzollamt unverzüglich, in den Fällen des Absatzes 4                 genannte Kennzeichnungsstoffe oder andere rot-\nfärbende Stoffe enthält, darf unversteuert nach § 9\nNr. 3 spätestens bis zum fünfzehnten Tag des folgen-\nden Monats, eine Steuererklärung nach amtlich vor-                 Abs. 3 als Schiffsbetriebsstoff bereitgehalten,\ngeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die                     abgegeben, mitgeführt und verwendet werden.\"\nSteuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nin der Anmeldung errechnete Steuer ist ohne Anforde-               aa) In Satz 1 werden das Wort „leichtes Heizöl\"\nrung zu entrichten.\ndurch die Worte „Gasöl, das in § 8 Abs. 2\n(10) Für die Anteilsteuer für Additives, die nach § 22              Satz 2 des Gesetzes genannte Kennzeich-\nAbs. 3 und 7 im Anschluß an die Einfuhr, aus einem                     nungsstoffe enthält,\" und das Wort „Treib-\nbesonderen Zollverkehr oder einem Freigutverkehr                       stoff\" durch das Wort „Kraftstoff\" ersetzt.\nbezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 9 sinn-\ngemäß.\"                                                            bb) In Satz 2 wird das Wort „Treibstoff\" durch das\nWort „Kraftstoff\" ersetzt.\n14. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:                          cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 2\"\n,,§ 23a                                      durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4\" ersetzt.\n(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zusammen\nmit der Erlaubnis nach§ 19 zulassen, daß Verwender,       18. § 27a wird wie folgt geändert:\ndie aus einer Transportleitung für unversteuertes Erd-         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngas oder unversteuerte andere gasförmige Kohlen-                   aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Verordnung\nwasserstoffe Gas erhalten und sowohl für Zwecke                        zur Durchführung der Heizölkennzeichnung\nnach § 8 Abs. 2 als auch nach § 8 Abs. 3 des                           vom 1. April 1976 (BGBI. 1 S. 873)\" durch das\nGesetzes verwenden wollen, das Gas unversteuert                        Wort       „ Heizölkennzeichnungsverordnung\"\nbeziehen dürfen. In diesem Fall gilt für das Unbedingt-                ersetzt.\nwerden der Steuer, .soweit die Begünstigung in einer\nSteuerermäßigung besteht, § 23 Abs. 4 Nr. 3 sinn-                  bb) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\ngemäß. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.                       ,,2. nachweislich verheizt oder ermäßigt ver-\n(2) Der Steuerschuldner hat für das Gas, für das die                     steuertem leichtem Heizöl zugeführt wor-\nSteuer unbedingt geworden ist, dem Hauptzollamt                             den sind.\"\nspätestens bis zum fünfzehnten Tag des folgenden                   cc) In Satz 2 wird das Wort „Treibstoffkontrollen\"\nMonats eine Steuererklärung nach amtlich vorge-                        durch das Wort „Kraftstoffkontrollen\" ersetzt.\nschriebenem Vordruck abzugeben und darin die\nSteuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die              b) In Absatz 2 werden die Worte „Verordnung zur\nin der Anmeldung errechnete Steuer ist ohne Anforde-               Durchführung der Heizölkennzeichnung\" durch\nrung zu entrichten.                                                das Wort „Heizölkennzeichnungsverordnung\"\n(3) Für die Fälligkeit der Steuer gilt § 6 Abs. 1 des           ersetzt.\nGesetzes sinngemäß.\"\n19. Nach § 27 b wird folgender § 27     ceingefügt:\n15. § 24 wird gestrichen.                                                                   ,,§ 27c\n16. § 25 wird wie folgt geändert:                                     (1) Auf Antrag wird die Mineralölsteuer in Höhe von\n2,50 DM je 100 kg für Mineralöle nach § 8 Abs. 2 Nr. 2\n· a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             Buchstabe b des Gesetzes in dem Umfang vergütet,\n,,(2) Das für den Verwender oder Verteiler zustän-       in dem sie in Anlagen, die nicht ausschließlich der\ndige Hauptzollamt kann besondere Überwa-                   Erzeugung von Wärme im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2\nchungsmaßnahmen anordnen. Auf Verlangen des                Buchstabe a des Gesetzes dienen, zur Erzeugung\nHauptzollamts hat der Verwender oder Verteiler             von Wärme verwendet worden sind.\nüber den Bezug, die Abgabe und die Verwendung\ndes Mineralöls Anschreibungen zu führen und sie               (2) Wer eine Vergütung regelmäßig in Anspruch\nnehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt\nden mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern\noder dem Hauptzollamt vorzulegen. Auf Anord-               anzuzeigen.\nnung des Hauptzollamts sind die Bestände amtlich              (3) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Vergü-\nfestzustellen. § 21 Abs. 8 gilt sinngemäß.\"                tungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Bezug\" die                druck für alle innerhalb eines Vergütungsabschnitts\nWorte ,, , die Abgabe\" eingefügt.                          für die zur Erzeugung von Wärme verwendeten Mine-\nralöle nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                             zu beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung\n,,(4) Die Berechtigung, Mineralöl auf Grund einer        dem Hauptzollamt bis zum fünfzehnten Tag des zwei-\nallgemeinen Erlaubnis zu steuerbegünstigten                ten auf den Vergütungsabschnitt folgenden Monats\nZwecken zu verwenden oder zu verteilen, erlischt           abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Vergü-\ndurch Widerruf auf Grund des § 8 Abs. 6 des                tung erforderlichen Angaben zu machen und die Ver-\nGesetzes.\"                                                 gütung selbst zu berechnen; dabei ist der Gesamt-","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988                               2461\nbetrag der Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig                  und anderen Stoffen, die er in den Herstellungsbe-\nnach unten zu runden.                                           trieb aufnimmt, und die einzelnen Mengen an\n(4) Der Vergütungsabschnitt umfaßt einen Monat.              Mineralölen, die er aus den Gemischen zurückge-\nDas Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren                 winnt oder die er im Rahmen der Begünstigung\nZeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr als Ver-            nach § 3 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Auf-\ngütungsabschnitt zulassen, außerdem die Mineralöl-               rechterhaltung seines Betriebs verwendet, für\nsteuer in Einzelfällen unverzüglich vergüten.                   jeden Kalendermonat eine Nachweisung nach\namtlich vorgeschriebenem Vordruck als Anhang\n(5) Die für Zwecke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buch-              zum Mineralölsteuerbuch.\"\nstabe a des Gesetzes jeweils verwendeten Mineralöl-\nmengen dürfen geschätzt werden, wenn sich diese              b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erstattung\"\nnicht auf andere Weise ermitteln lassen.\"                        die Worte „oder Vergütung\" eingefügt.\nc) In Absatz 3 werden die Worte „versteuertes Mine-\n20. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                              ralöl in das Steuerlager zurücknimmt\" durch die\n,,(2) Ein Steuerlager wird nicht erlaubt für die Lage-        Worte „versteuerte nicht gebrauchte Mineralöle\nrung von Mineralölen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des            oder Gemische aus nicht gebrauchten Mineralölen\nGesetzes allein zur Versorgung von Endverwendern                und anderen Stoffen in das Steuerlager aufnimmt\"\nnach § 15 b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes. § 9               ersetzt.\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes bleibt unberührt.\"\n25. § 38 wird wie folgt geändert:\n21. In§ 31 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1\nund 2\" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\"            a) In Absatz 1 werden die Worte „für Benzin erstattet,\nersetzt.                                                         das\" durch die Worte „für Benzin und Dieselkraft-\nstoff vergütet, die\" ersetzt.\n22. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                           b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Mineralöl darf im Steuerlager umgepackt, umge-           aa) In Satz 1 wird das Wort „Erstattung\" durch das\nfüllt und in jeder anderen Weise behandelt werden, die                Wort „Vergütung\" ersetzt.\nes vor Schaden durch die Lagerung schützen soll.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrbenzin\"\nDies gilt nicht, wenn dabei Mineralöl verbraucht wird.\"\ndie Worte „oder Dieselkraftstoff\" eingefügt.\n23. § 36 wird wie folgt geändert:                                   cc) In Satz 3 werden die Worte „oder ein Zollamt\"\ngestrichen.\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Sie wird unbedingt, wenn das Mineralöl nicht in        c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ndas Steuerlager aufgenommen wird.\"                          aa) In Satz 1 werden die Worte „erstattet\" und\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „fallen weg\"                   ,,Erstattungsantrag\" durch die Worte „vergü-\ndurch das Wort „erlöschen\" ersetzt.                              tet\" und „Vergütungsantrag\" ersetzt.\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             bb) In Satz 2 werden die Worte „Die Steuer wird\nnicht erstattet für Fahrbenzin, das in Fahrzeu-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Erlaubnisschein-                    gen verbraucht worden ist\" durch die Worte\nnehmer\" durch das Wort „Erlaubnisinhaber\"                   „Die Steuer wird nicht vergütet für Fahrbenzin\nersetzt.                                                    und Dieselkraftstoff, die in Fahrzeugen ver-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                braucht worden sind\" ersetzt.\n„Sie wird unbedingt, wenn das Mineralöl nicht      d) In Absatz 6 werden die Worte „Erstattung\", ,,erstat-\nin den Herstellungsbetrieb oder daf; Steuer-           tungsfähige Menge\", ,,Erstattungsansprüche\" und\nlager aufgenommen wird.\"                               ,,Erstattungen\" jeweils durch die Worte „Vergü-\nd) In Absatz 6 werden die Worte „fällt weg\" durch das            tung\", ,,vergütungsfähige Menge\", ,,Vergütungs-\nWort „erlischt\" ersetzt.                                    ansprüche\" und „Vergüt~ngen\" ersetzt.\ne) In Absatz 8 wird das Wort „erstattet\" durch das\ne) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nWort „ vergütet\" ersetzt.\naa) In den Nummern 1 und 4 wird das Wort\n„Erlaubnisscheinnehmer\" jeweils durch das\n26. In der Überschrift vor § 39 wird nach der Zahl 11\nWort „Erlaubnisinhaber\" ersetzt.\neingefügt: ,,Abs. 1\".\nbb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. im Lager entgegen § 34 behandelt,          27. § 39 wird wie folgt geändert:\ngemischt oder bearbeitet wird,\".\na) In Absatz 1 werden die Worte „hergestellt hat\"\ndurch die Worte „nach § 1O ausgeführt oder einem\n24. § 37 wird wie folgt geändert:                                   sonstigen Verfahren nach § 11 Abs. 1 des Geset-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                       zes zugeführt hat\" ersetzt.\n„Der Hersteller führt über die einzelnen Mengen an      b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nversteuerten nicht gebrauchten Mineralölen oder            „Vergütungsfähig ist die Menge Mineralöl, für die\nan Gemischen aus nicht gebrauchten Mineralölen             nachweislich die Mineralölsteuer entrichtet wurde.\"","2462                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           auf den Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt folgen-\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Vergütung\" das          den Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung\nWort „regelmäßig\" eingefügt.                        der Erstattung oder Vergütung erforderlichen Anga-\nben zu machen und die Erstattung oder Vergütung\nbb) Der Satz 3 wird durch die folgenden Sätze             selbst zu berechnen; dabei ist der Gesamtbetrag der\nersetzt:                                            Erstattung oder Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig\n,,Jedem der beiden Stücke sind beizufügen:          nach unten zu runden.\n1 . eine Darstellung des Herstellungsganges            (4) Der Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt\nder mineralölhaltigen Waren, aus der sich       umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt\nArt und Menge der eingesetzten versteuer-       kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens\nten Mineralöle sowie der hergestellten         jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeit-\nmineralölhaltigen Waren ergeben, oder           raum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als\nErstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen,\n2. Angaben über die Zusammensetzung und\naußerdem die Mineralölsteuer in Einzelfällen unver-\ndie Beschaffenheit der Waren, aus denen\nzüglich erstatten oder vergüten.\"\nsich Art und Menge der versteuerten Mine-\nralölanteile ergeben.\n29. § 42 wird wie folgt geändert:\n§ 31 Abs. 2 gilt sinngemäß.\"\na) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2\nd) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefaßt:                     Nr. 1 und 2\" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis\n,,(7) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Vergü-          4\" ersetzt.\ntungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem              b) Absatz 8 wird gestrichen.\nVordruck für alle Waren zu beantragen, die inner-\nhalb eines Vergütungsabschnitts ausgeführt oder           c) Die bisherigen Absätze 9 bis 12 werden Absätze 8\ndie innerhalb eines Vergütungsabschnitts einem                 bis 11.\nsonstigen Verfahren nach § 11 Abs. 1 des Geset-           d) Im neuen Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „Ab-\nzes zugeführt worden sind. Der Antragsteller hat               satz 9\" durch die Angabe „Absatz 8\" ersetzt.\ndie Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum fünf-\nzehnten Tag des zweiten auf den Vergütungsab-         30. In § 46 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Erlaubnisschein-\nschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle            nehmer\" jeweils durch das Wort „Erlaubnisinhaber\"\nfür die Bemessung der Vergütung erforderlichen             ersetzt.\nAngaben zu machen und die Vergütung selbst zu\nberechnen; dabei ist der Gesamtbetrag der Vergü-      31. In § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden die Worte „Treib-\ntung auf zehn Deutsche Pfennig nach unten zu               oder Schmierstoff\" jeweils durch die Worte „Kraft-\nrunden.                                                    oder Schmierstoff\" ersetzt.\n(8) Der Vergütungsabschnitt umfaßt einen\nMonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen          32. In § 48 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Treibstoffbehäl-\nlängeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalen-             ter\" durch das Wort „Kraftstoffbehälter\" ersetzt.\nderjahr als Vergütungsabschnitt zulassen, außer-\ndem die Mineralölsteuer in Einzelfällen unverzüg-      33. Die Überschrift vor § 49 a wird wie folgt gefaßt:\nlich vergüten.\"                                            ,,Zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes\".\n28. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:\n34. § 49 a wird wie folgt gefaßt:\n„Zu § 11 Abs. 2 des Gesetzes\n,,§ 49a\n§ 39a                               (1) Werden Mineralöle, die nach verschiedenen\n(1) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist, wer         Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes,\nErdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlen-              auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 des Geset-\nwasserstoffe, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a             zes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt-\ndes Gesetzes ermäßigt versteuert worden sind, nach-            oder Reservebehälter von Motoren miteinander\nweislich aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder zu            gemischt, so entsteht für die niedriger belasteten\nden nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes steuerbegünstigten            Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Leichtöl\nZwecken verwendet hat.                                         oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes\n(2) Wer eine Erstattung oder Vergütung regelmäßig           ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Leichtöl ent-\nin Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen               spricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile,\nHauptzollamt schriftlich anzuzeigen und dabei den Ort           die eine Menge von 600 Liter oder 500 Kilogramm\nder Ausfuhr oder den steuerbegünstigten Zweck                   nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim\nanzugeben. Für die Ausfuhr gilt § 10 sinngemäß.                 Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von\nTankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zwei-\n(3) Die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist        taktergemischen oder durch Endverwender nach\nmit einer Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung                 § 15 b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes vermischt\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle                 werden.\ninnerhalb eines Erstattungs- oder Vergütungsab-\nschnitts ausgeführten oder verwendeten Gase zu                      (2) Die Steuer beträgt\nbeantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem             1. falls das Gemisch ein Leichtöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nHauptzollamt bis zum fünfzehnten Tag des zweiten                     oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988                             2463\nGesetzes ist, für 100 kg Mineralöle nach § 2 Abs. 1        bb) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 4\nNr. 4 des Gesetzes                                             Nr. 1 in Verbindung mit den Absätzen 5 oder\n6\" durch die Worte ,,§ 9 Abs. 5 Nr. 1 in Verbin-\na) vom 1. Januar 1989\ndung mit den Absätzen 6 oder 7\" ersetzt.\nbis 31 . Dezember 1990                15,40 DM,\nb) ab 1. Januar 1991                      19,05 DM,        cc) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\n2. falls das Gemisch ein Leichtöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 2             „3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in\noder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des                        Verbindung mit§ 22 Abs. 5 Satz 3, dieser\nGesetzes ist,                                                        auch in Verbindung mit Absatz 7, oder\n§ 35 Abs. 2, bei der unversteuerten Aus-\na) für 1 hl Leichtöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des                       fuhr von Mineralöl aus dem Erhebungsge-\nGesetzes oder 1 hl mittelschwere Öle nach§ 2\nbiet das gemeinschaftliche Versandver-\nAbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes                                         fahren nicht anwendet oder entgegen § 1O\naa) vom 1. Januar 1989                                            Abs. 2, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 5\nbis 31. Dezember 1990             8,00 DM,                 Satz 3, dieser auch in Verbindung mit Ab-\nbb) ab 1. Januar 1991                    7,00 DM,                 satz 7, oder § 35 Abs. 2, Art und Menge\ndes Mineralöls im Versandpapier nicht,\nb) für 100 kg Mineralöle nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des                    nicht richtig oder nicht nach dem Steuer-\nGesetzes·                                                         tarif angibt,\naa) vom 1. Januar 1989                                       4. entgegen § 1O Abs. 1 Satz 3, Abs. 3\nbis 31. Dezember 1990           25,05 DM,                  Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 7,\nbb) ab 1. Januar 1991                  27,45 DM.                  § 22 Abs. 5 Satz 3 oder § 35 Abs. 2, § 12\nAbs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Ab-\n(3) Steuerschuldner ist, wer die Mineralöle mischt.                    satz 4, § 22 Abs. 5 Satz 3, dieser auch in\n/  Dieser hat für das Mineralöl, für das in einem Monat                      Verbindung mit Absatz 7, oder § 35\ndie Steuer unbedingt entstanden ist, bis zum fünf-                        Abs. 2, oder § 12 Abs. 2, auch in Verbin-\nzehnten Tag des nächsten Monats eine Steuererklä-                         dung mit Absatz 4, § 33 Abs. 1 Satz 2,\nrung abzugeben und darin die Steuer selbst zu                             Abs. 2 Satz 3 oder § 35 Abs. 2, oder § 14\nberechnen (Steueranmeldung). Für die Entrichtung                          Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33\nder Steuer gilt § 6 des Gesetzes entsprechend.                            Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 3, eine\n(4) Wer Mineralöle nach Absatz 1 Satz 1 mischen                        Eintragung nicht, nicht vollständig oder\nwill, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt drei                          nicht rechtzeitig vornimmt,\".\nWochen vorher schriftlich anzumelden. § 6a Abs. 1\nNr. 1 bis 5 und Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 4 und § 42              dd) In Nummer 5 werden die Worte „dieser auch ir:i\nAbs. 1, 2 und 4 bis 11 gelten sinngemäß.\"                           Verbindung mit Absatz 5 Satz 4, § 24 Abs. 2\nSatz 2\" durch die Worte „dieser auch in Ver-\nbindung mit Absatz 5 Satz 3 oder Absatz 7\"\n35. § 49 b wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Nummer 2 werden die Worte „nach § 2 Abs. 4\nee) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 7\"\ndes Gesetzes\" durch die Worte „nach§ 2 Abs. 1\nNr. 1 und 2 des Gesetzes\" und der Punkt durch                  durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 6\" ersetzt.\neinen Beistrich ersetzt.                                   ff) In Nummer 8 werden die Worte „entgegen\nb) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:                        § 21 Abs. 3\" durch die Worte „entgegen § 21\nAbs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 10\"\n„3. für die Bestimmung des Normvolumens von                    ersetzt.\nErdgas und anderen gasförmigen Kohlenwas-\nserstoffen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes         gg) In Nummer 9 werden die Worte „entgegen\ndie DIN 1343 (Ausgabe August 1986),                       § 21 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\n4. für die Bestimmung des Brennwertes von Erd-                Satz 3, § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 4\"\ngas und anderen gasförmigen Kohlenwasser-                 durch die Worte „entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1,\nstoffen nach§ 8 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes die             auch in Verbindung mit Satz 3, Satz 1 und 3\nDIN 5499 (Ausgabe Januar 1972).\"                          auch in Verbindung mit Absatz 10, § 21 Abs. 3\nSatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 10, § 25\nAbs. 2 Satz 2\" ersetzt.\n36. § 50 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            hh) In Nummer 10 werden die Worte „entgegen\n§ 21 Abs. 4 Satz 5\" durch die Worte „entgegen\naa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                        § 21 Abs. 3 Satz 5, auch in Verbindung mit\n,, 1. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1, auch in Verbin-          Absatz 10\" ersetzt.\ndung mit Absatz 7, § 23 Abs. 9 Satz 1,\nii) Die Nummern 11 bis 13 werden wie folgt\nauch in Verbindung mit § 46 Abs. 2, § 23 a\ngefaßt:\nAbs. 2 Satz 1 , § 27 Abs. 2 Satz 3, § 36\nAbs. 10 Satz 1 oder § 49 a Abs. 3 Satz 2            „ 11 . entgegen § 21 Abs. 5 Satz 1, auch in\nMineralöl, für das die Steuer unbedingt                     Verbindung mit Absatz 10, die bezoge-\nentstanden oder unbedingt geworden ist,                     nen oder abgegebenen Mineralöle oder\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig zur                    Additives nicht, nicht richtig oder nicht\nSteuerfestsetzung anmeldet,\".                               rechtzeitig anmeldet,","2464                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil   1\n12. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1, auch in                    dieser auch in Verbindung mit Absatz 7,\" ein-\nVerbindung mit Absatz 10, § 31 Abs. 4                   gefügt.\nSatz 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 1 den                  bb) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:\nBestand an Mineralölen oder Additives\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig             „2. entgegen § 12 Abs. 2, auch in Verbindung\nanmeldet oder entgegen § 21 Abs. 6                          mit Absatz 4, § 33 Abs. 1 Satz 2 oder\nSatz 6, auch in Verbindung mit Ab-                          Abs. 2 Satz 3, oder § 14 Abs. 3 Satz 1 ,\nsatz 10, § 31 Abs. 5 Satz 2 oder § 42                       auch in Verbindung mit Absatz 4, § 33\nAbs. 5 Satz 2 Anschreibungen nicht auf-                     Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 3, Mineral-\nrechnet,                                                    öl oder Additives nicht rechtzeitig in seinen\nHerstellungsbetrieb oder sein Steuerlager\n13. entgegen § 21 Abs. 7 Verluste an Mine-                      aufnimmt,\".\nralöl oder Additives nicht richtig oder\nnicht rechtzeitig anzeigt,\".              ·         cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 14 werden\nNummern 3 bis 15.\njj) In Nummer 14 werden die Worte „entgegen\n§ 21 Abs. 1O\" durch die Worte „entgegen§ 21               dd) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 9, auch in Verbindung mit Absatz 1O\" und                 „5. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 , auch in\ndie Worte ,,§ 42 Abs. 9 Satz 1, Abs. 1O und                       Verbindung mit Absatz 7, steuerbegün-\nAbsatz 12\" durch die Worte ,,§ 42 Abs. 8                          stigtes Mineralöl oder Additives mit unver-\nSatz 1, Abs. 9 und 11\" ersetzt.                                   steuertem Mineralölanteil nicht rechtzeitig\nkk) In Nummer 15 werden die Worte ,, , auch in                        in das Mineralölempfangslager aufnimmt\nVerbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 2,\" gestri-                       oder dort nicht getrennt verwahrt,\".\nchen.\n37. Die Anlage zu § 25 Abs. 1 wird wie aus dem Anhang\nII) In Nummer 18 werden nach den Worten „Ein-\nzu dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.\nrichtungen für die Eigenversorgung mit Diesel-\nkraftstoff oder ermäßigt versteuertem Flüssig-\ngas\" die Worte ,, , die Verwendung von Mine-                               Artikel 2\nralöl zum Antrieb von ortsfesten Gasturbinen\noder Verbrennungsmotoren\" eingefügt und             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndas Wort „oder\" am Ende der Nummer durch          tungsgesetzes in Verbindung mit§ 16 des Mineralölsteuer-\neinen Punkt ersetzt.                              gesetzes, § 414 der Abgabenordnung und Artikel 101 des\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung auch im Land\nmm) Die Nummer 19 wird gestrichen.\nBerlin.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\naa) In Nummer 1 werden nach den Worten\n,,Absatz 7\" die Worte ,, , § 22 Abs. 5 Satz 3,      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988                                    2465\nAnhang\nAnlage\n(zu § 25 Abs. 1)\nDie Verwendung und Verteilung von Mineralöl zu steuerbegünstigten Zwecken ist in den nachstehenden Fällen unter\nVerzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zugelassen:\nNr.      Art des Mineralöls      Verwendungszweck            Personenkreis               Voraussetzungen\n1                2                        3                        4                             5\n1.1     Erdgas und andere         alle nach § 8 Abs. 2     Verteiler,        Die Gase müssen nach § 8 Abs. ·2 Nr. 3\ngasförmige Kohlenwas-     und Abs. 3 Nr. 3 des     Endverwender      Buchstabe a Doppelbuchstabe aa versteuert\nserstoffe nach § 8        Gesetzes begünstigten                      sein.\nAbs. 2 Nr. 3 Buch-        Zwecke                                     Der Lieferer hat die in die Hand des Verwen\nstabe a Doppelbuch-                                                  ders übergehenden Rechnungen oder Liefer\nstabe aa des Gesetzes                                                verträge mit folgendem Hinweis zu versehen\n„Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht\nzum Antrieb von Motoren verwendet werden,\naußer zum Antrieb von Gasturbinen und Ver\nbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die\nausschließlich der Erzeugung von Strom\noder Wärme oder dem leitungsgebundenen\nGastransport oder der Gasspeicherung die-\nnen! Jede andere motorische Verwendung\nzieht steuer- und strafrechtliche Folgen nach\nsich!\"\n1.2     Gasförmige Kohlen-       wie 1.1                   Verteiler,        Der Lieferer hat die in die Hand des Verwen\nwasserstoffe nach § 8                              Endverwender      ders übergehenden Rechnungen oder Liefer\nAbs. 2 Nr. 3 Buch-                                                   verträge mit folgendem Hinweis zu versehen\nstabe b des Gesetzes                                                 „Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht\nzum Antrieb von Motoren verwendet werden,\naußer zum Antrieb von Gasturbinen und Ver\nbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die\nausschließlich der Erzeugung von Strom\noder Wärme oder dem leitungsgebundenen\nGastransport oder der Gasspeicherung die-\nnen! Jede andere motorische Verwendung\nzieht steuer- und strafrechtliche Folgen nach\nsich!\"\n1.3     Kraftstoffe nach § 8     wie 1.1                   Verteiler,        wie -1.2\nAbs. 2 Nr. 5 des                                   Endverwender\nGesetzes\n1.4     Flüssiggas\n1.4.1                            Gewinnung von Wärme Verteiler,              Das Flüssiggas muß nach§ 8 Abs. 2 Nr. 3\nund Licht; alle nach      Endverwender      Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des\n--                                                                 Gesetzes versteuert sein.\n§ 8 Abs. 3 Nr. 3 des\nGesetzes begünstigten                       Der Lieferer hat die in die Hand des Verwen\nZwecke; Antrieb von                         ders übergehenden Rechnungen oder Liefer\nGasturbinen und Ver-                        scheine mit folgendem Hinweis zu versehen:\nbrennungsmotoren in                         „Steuerbegünstigtes Flüssiggas! Darf nicht\nortsfesten Anlagen, die                    zum Antrieb von Motoren verwendet werden,\nausschließlich der                         außer zum Antrieb von Gasturbinen und Ver\nErzeugung von Strom                        brennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die\noder Wärme dienen                          ausschließlich der Erzeugung von Strom\noder Wärme dienen! Jede andere motori-\nsehe Verwendung, insbesondere die Ver-\nwendung als Kraftstoff in Fahrzeugen, zieht\nsteuer- und strafrechtliche Folgen nach\nsich!\"\nDer Hinweis kann bei der Abgabe von Klein-\nflaschen oder Kartuschen mit einem Füllge-\nwicht bis 5 kg entfallen, wenn der Abgabe-\npreis an Endverwender 2,- DM/kg übersteigt\n1.4.2                            Antrieb von Motoren       Verteiler,        Das Flüssiggas muß nach § 8 a Satz 2 des\nnach § 8 a Satz 2 des     Endverwender      Gesetzes versteuert sein. Für andere Vertei-\nGesetzes                                    ler als Tankstellen gilt zusätzlich, daß das\nFlüssiggas nur in Flaschen bezogen und\nabgegeben werden darf.","2466                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil  1\nNr.     Art des Mineralöls     Verwendungszweck        Personenkreis                  Voraussetzungen\n1               2                      3                     4                                5\n1.4.3                          Beförderung           Versender,          Nicht entleerbare Restmengen in Druckbe-\nEmpfänger           hältern von Tankwagen, Kesselwagen und\nSchiffen.\n2      Spezial- und Testben-   Verwendung nach § 8   Endverwender        Packungen für den Einzelverkauf müssen\nzin der Unterpositionen  Abs. 3 Nr. 3 des                          einen Hinweis auf den begünstigten Verwen-\n2710 0021 und            Gesetzes als Reini-                       dungszweck tragen. Ihre inneren Umschlie-\n271 0 0025 des Zoll-     gungs- und Entkonser-                     Bungen - bei anderen Behältern oder bei\ntarifs                   vierungsmittel                            Lieferung loser Ware die in die Hand des\nKäufers übergehenden Rechnungen oder\nLieferscheine - müssen mit dem folgenden\nHinweis versehen sein:\n„Mineralölerzeugnis, steuerbegünstigt! Darf\nnicht als Kraft-, Heiz- oder Schmierstoff oder\nzur Herstellung solcher Stoffe verwendet\nwerden!\"\n3     Spezial- und T estben- alle nach § 8 Abs. 3    Verteiler,          Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; mittel-\nzin der Unterpositionen Nr. 3 des Gesetzes     Endverwender        schwere Öle in Behältern bis zu 1000 ccm;\n2710 0021 und            begünstigten Zwecke                       andere in handelsüblichen Behältern bis zu\n271 0 0025 und entspre                                             220 1 Nenninhalt. Der Abgabepreis darf\nchende Erzeugnisse                                                 1 ,60 DM je Liter nicht unterschreiten.\nder Unterpositionen\n2707 .1 0 bis 2707 .30\nund 2707 .50 des Zoll-\ntarifs, mittelschwere\nÖle, Mineralöle mit\nPharmakopoe- oder\nAnalysenbezeichnung;\nandere als in Nummer\n5 erfaßte Gasöle\n4     Mineralöle der Positio-  wie Nummer 3          Verteiler,          In handelsüblichen Behältern bis zu 220 1\nnen 29.01 und 29.02                            Endverwender        Nenninhalt; der Abgabepreis darf 1 ,60 DM\ndes Zolltarifs                                                     je Liter nicht unterschreiten.\n5     Weißöl und Paraffinum    wie Nummer 3          Verteiler,          ohne\nliquidum (Schweröle)                           Endverwender\n6     Mineralöle nach § 1      wie Nummer 3          Verteiler,          ohne\nAbs. 2 Nr. 7 des                               Endverwender\nGesetzes\n7     Mineralöle der Unter-    wie Nummer 3          Verteiler,          Der Abgabepreis darf 210,- DM je t nicht\npositionen 2707.91,                            Endverwender        unterschreiten.\n2707 9991 und\n2707 9999 des Zollta-\nrifs, ausgenommen sol-\nehe mit der Beschaf-\nfenheit von Gasöl\n8     Mineralöle nach § 1      wie Nummer 3          Verteiler,          ohne\nAbs. 2 Nr. 6 des                               Endverwender\nGesetzes\n9     andere Schweröle als\nGasöle, ihnen entspre-\nchende Mineralöle der\nUnterpositionen\n2707.91, 2707 9991\nund 2707 9999 des\nZolltarifs und Reini-\ngungsextrakte der\nUnterposition 2713.90\ndes Zolltarifs mit einem\nTropfpunkt nach DIN\n51 801 unter 35 °C","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988                                           2467\nNr.    Art des Mineralöls         Verwendungszweck             Personenkreis                      Voraussetzungen\n1               2                         3                         4                                   5\n9.1                                Beförderung                Versender,              Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop) in\nEmpfänger               Tankschiffen. Die Restmengen sind unter\nder Bezeichnung „Slop\" im Schiffsbedarfs-\nbuch aufzuführen. Sie können an die nach\ndem Abfallgesetz genehmigten oder zuge-\nlassenen Sammelstellen oder Abfallentsor-\ngungsanlagen abgeliefert werden. Die Emp-\ntangsbescheinigung ist dem Schiffsbedarfs-\nbuch beizufügen. Die Unterlagen sind auf\nVerlangen den Bediensteten der Zollver-\nwaltung vorzulegen. Die Ausfuhr steht der\nAblieferung gleich.\n10     leichtes Heizöl (Gasöl      Verheizen und Antrieb     Verteiler,               Das Mineralöl muß nach § 8 Abs. 2 Nr. 1\nund ihm im Siedever-       von Gasturbinen und        Endverwender             des Gesetzes versteuert sein. Der Lieferer\nhalten entsprechendes Verbrennungsmotoren                                      hat den Endverwender schriftlich darauf hin-\nMineralöl aus den          in ortsfesten Anlagen,                              zuweisen, daß das leichte Heizöl nur im\nUnterpositionen            die ausschließlich der                              Haushalt oder Betrieb des Verwenders ver-\n2707.91, 2707 9991         Erzeugung von Strom                                 wendet werden darf\nund 2707 9999 des          oder Wärme dienen                                   -a) zum Verheizen oder\nZolltarifs, das nach § 8                                                       -b) zum Antrieb von ortsfesten Gasturbinen\nAbs. 2 des Gesetzes                                                                 oder Verbrennungsmotoren, die aus-\ngekennzeichnet ist)                                                                 schließlich der Erzeugung von\nStrom oder Wärme dienen,\nund daß jede andere motorische Verwen-\ndung, insbesondere die Verwendung als\nKraftstoff in Fahrzeugen, steuer- und straf-\nrechtliche Folgen nach sich zieht.\n11     mittelschwere Öle,         Verwendung nach§ 8 Verteiler,                       wie Nummer 2\nSchweröle, Mineralöle      Abs. 3 Nr. 3 des           Endverwender\nder Unterpositionen        Gesetzes als Formenöl\n2707.91, 2707 9991         Stanzöl, Schalungs-\nund 2707 9999 und          und Entschalungsöl,\nReinigungsextrakte der     Trennmittel, Gaswasch-\nUnterposition 2713.90      öl, Rostlösungs- und\ndes Zolltarifs mit einem   Korrosionsschutz-\nTropfpunkt nach DIN        mittel, Konservierungs-\n51 801 unter 35 °c         und Entkonservierungs-\nmittel, Reinigungsmittel,\nBindemittel Uedoch\nnicht sog. Luftfilteröle),\nPreßwasserzusatz,\nlmprägniermittel, lsolier-\nöl und -mittel, Fußbo-\nden-, Leder- und Huf-\npflegemittel, Weichma-\neher - auch zur Plasti-\nfizierung der Beschich-\ntungsmassen von Farb-\nschichtenpapier-,\nSaturierungs- und\nSchaumdämpfungsmit-\ntel, Schädlingsbekämp-\nfungs- und Pflanzen-\nschutzmittel oder Trä-\ngerstoffe dafür, Vergü-\nteöl, Materialbearbei-\ntungsöl, Brünierungsöl,\nWärmeübertragungsöl,\nHydrauliköl, Dichtungs-\nschmieren, Tränköl,\nSchmälz-, Hechel- und\nBatschöl, Textil- und\nLederhilfsmittel\n12     alle Mineralöle            Verwendung als Probe       Inhaber von Herstel-     ohne\nnach§ 8 Abs. 3 Nr. 1       lungsbetrieben und von\ndes Gesetzes               Steuerlagern, Verteiler,\nEndverwender","2468               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBekanntmachung\nüber den Abschluß und das Inkrafttreten\ndes Zweiten Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern\nund dem Land Baden-Württemberg\nüber die Änderung der Landesgrenze\nVom 15. Dezember 1988\nZwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-\nWürttemberg wurde am 22. Oktober 1987 ein Zweiter\nStaatsvertrag über eine Änderung der Landesgrenze\nabgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des\nFreistaates Bayern mit Beschluß vom 15. Juni 1988\n- Bekanntmachung vom 11. November 1988 (Bayerisches\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 363) - und der Landtag\ndes Landes· Baden-Württemberg am 28. September 1988\n- Gesetz vom 10. Oktober 1988 (Gesetzblatt für Baden-\nWürttemberg S. 317) - zugestimmt. Der Staatsvertrag tritt\nnach seinem Artikel 28 Abs. 2 am 1. Januar 1989 in Kraft.\nGemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei\nsonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder\nnach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli\n1979 (BGBI. 1S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend\nbekanntgemacht.\nBonn, den 15. Dezember 1988\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nThiemann","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988                          2469\nZweiter Staatsvertrag\nzwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg\nüber die Änderung der Landesgrenze\nDer Freistaat Bayern und das Land Baden-Württem-                                Artikel 6\nberg, beide vertreten durch ihre Ministerpräsidenten,\nschließen folgenden                                         Zwischen der Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu-Ulm,\nFreistaat Bayern, und der Stadt Langenau, Alb-Donau-\nKreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Lan-\nStaatsvertrag:\ndesgrenze vom Landesgrenzpunkt 43 bis zum Landes-\nArtikel 1                        grenzpunkt 44 nach Maßgabe der Anlage 6, Seiten 1\nund 2.\nIm Anschluß an den Ersten Staatsvertrag zwischen dem\nLand Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über                                Artikel 7\ndie Änderung der Landesgrenze vom 17. November 1977\nvereinbaren die vertragschließenden Länder zur Anpas-        Zwischen der Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu-Ulm,\nsung des Grenzverlaufs an die durch den Ausbau von        Freistaat Bayern, und der Stadt Langenau, Alb-Donau-\nStraßen und Gewässern und durch Flurbereinigungen         Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Lan-\ngeänderten Verhältnisse die in Artikel 3 bis 24 bezeich-  desgrenze vom Landesgrenzpunkt 66 bis zum Landes-\nneten Änderungen ihrer gemeinsamen Landesgrenze.          grenzpunkt 70 nach Maßgabe der Anlage 7, Seiten 1\nund 2.\nArtikel 2                                                   Artikel 8\nFür den in Artikel 3 bis 24 festgelegten Verlauf der      Zwischen der Stadt Leipheim, Landkreis Günzburg, und\nneuen Landesgrenze sind die Anlagen 1 bis 24 zu diesem    der Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu-Ulm, Freistaat\nStaatsvertrag und die dort aufgeführten Katasterunterla-  Bayern, sowie der Stadt Langenau, Alb-Donau-Kreis, Land\ngen über die Festlegung der Landesgrenzpunkte in den      Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze\nLiegenschaftskatastern von Bayern und Baden-Württem-\nberg maßgebend.                                           1. vom Landesgrenzpunkt 181 bis zum Landesgrenz-\npunkt 198 nach Maßgabe der Anlage 8, Seiten 1 bis 5;\nArtikel 3\n2. vom Landesgrenzpunkt 201 bis zum Landesgrenz-\nZwischen der Gemeinde Nonnenhorn, Landkreis Lindau         punkt 234 nach Maßgabe der Anlage 8, Seiten 4 und 5.\n(Bodensee), Freistaat Bayern, und der Gemeinde Kress-\nbronn am Bodensee, Bodenseekreis, Land Baden-Würt-\ntemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landes-                                 Artikel 9\ngrenzpunkt 3/16 bis zum Landesgrenzpunkt 5 nach Maß-\nZwischen der Stadt Günzburg, Landkreis Günzburg,\ngabe der Anlage 3, Seiten 1 und 2.\nFreistaat Bayern, und der Stadt Niederstotzingen, Land-\nkreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft die\nArtikel 4                         neue Landesgrenze\nZwischen den Gemeinden Gestratz und Maierhöfen,        1. vom Landesgrenzpunkt 305 bis zum Landesgrenz-\nLandkreis Lindau (Bodensee), Freistaat Bayern, sowie der      punkt 305/1 (alt) nach Maßgabe der Anlage 9, Seiten 1\nGemeinde Argenbühl und der Stadt Isny im Allgäu, Land-        und 2;\nkreis Ravensburg, Land Baden-Württemberg, verläuft die\nneue Landesgrenze                                         2. vom Landesgrenzpunkt 305/2 (alt) bis zum Landes-\ngrenzpunkt 306 nach Maßgabe der Anlage 9, Seiten 1\n1. vom Landesgrenzpunkt 167/6 bis zum Landesgrenz-            und 2.\npunkt 169 nach Maßgabe der Anlage 4, Seiten 1, 2\nArtikel 10\nund 4;\n2. vom Landesgrenzpunkt 169/11 bis zum Landesgrenz-          Zwischen der Gemeinde Medlingen, Landkreis Dillingen\npunkt 170 nach Maßgabe der Anlage 4, Seiten 3 und 4.  a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Sont-\nheim an der Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-\nWürttemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Lan-\nArtikel 5\ndesgrenzpunkt 412 bis zum Landesgrenzpunkt 414 nach\nZwischen dem Markt Weitnau, Landkreis Oberallgäu,      Maßgabe der Anlage 10, Seiten 1 und 2.\nFreistaat Bayern, und der Stadt Isny im Allgäu, Landkreis\nRavensburg, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue                              Artikel 11\nLandesgrenze vom Landesgrenzpunkt 316/9 bis zum\nLandesgrenzpunkt 318/1 O nach Maßgabe der Anlage 5,          Zwischen der Gemeinde Medlingen, Landkreis Dillingen\nSeiten 1 und 2.                                           a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Stadt Giengen an","2470                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\nder Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württem-        9. vom Landesgrenzpunkt 743 bis zum Landesgrenz-\nberg, verläuft die neue Landesgrenze                             punkt 743/1 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3\nund 7;\n1. vom Landesgrenzpunkt 475 bis zum Landesgrenz-\npunkt 476 nach Maßgabe der Anlage 11, Seiten 1         10. vom Landesgrenzpunkt 743/2 bis zum Landesgrenz-\nund 2;                                                       punkt 743/3 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3\nund 7;\n2. vom Landesgrenzpunkt 477/2 bis zum Landesgrenz-\npunkt 478 (alt) nach Maßgabe der Anlage 11, Seiten 1   11. vom Landesgrenzpunkt 746 bis zum Landesgrenz-\nund 2.                                                       punkt 767 (alt) nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 4\nund 7;\nArtikel 12                        12. vom Landesgrenzpunkt 776/1 bis zum Landesgrenz-\nZwischen der Gemeinde Bachhagel, Landkreis Dillingen          punkt 781 nach lylaßgabe der Anlage 14, Seiten 5\na. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Stadt Giengen an          und 7;\nder Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württem-       13. vom Landesgrenzpunkt 788 bis zum Landesgrenz-\nberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenz-            punkt 790 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 6\npunkt 497 bis zum Landesgrenzpunkt 500 nach Maßgabe              und 7;\nder Anlage 12, Seiten 1 und 2.\n14. vom Landesgrenzpunkt 791 bis zum Landesgrenz-\npunki 794 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 6\nArtikel 13                              und 7;\nZwischen der Gemeinde Zöschingen, Landkreis Dillin-     15. vom Landesgrenzpunkt 795/1 bis zum Landesgrenz-\ngen a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Gemeinde              punkt 797 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 6\nNattheim, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württem-              und 7;\nberg, verläuft die neue Landesgrenze                       16. vom Landesgrenzpunkt 798 bis zum Landesgrenz-\npunkt 799 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 6\n1. vom Landesgrenzpunkt 629 bis zum Landesgrenz-\nund 7.\npunkt 629/2 nach Maßgabe der Anlage 13, Seiten 1\nund 3;                                                                           Artikel 15\n2. vom Landesgrenzpunkt 635/3 bis zum Landesgrenz-            Zwischen der Gemeinde Ziertheim, Landkreis Dillingen\npunkt 636 nach Maßgabe der Anlage 13, Seiten 2         a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Dischin-\nund 3.                                                 gen, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg,\nverläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt\nArtikel 14                        807 bis zum Landesgrenzpunkt 808/2 nach Maßgabe der\nZwischen den Gemeinden Zöschingen, Bachhagel und        Anlage 15, Seiten 1 und 2.\nZiertheim, Landkreis Dillingen a. d. Donau, Freistaat\nBayern, sowie der Gemeinde Dischingen, Landkreis                                     Artikel 16\nHeidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue         Zwischen den Gemeinden Ziertheim und Mödingen und\nLandesgrenze                                               dem gemeindefreien Gebiet Bergheimer Forst, Landkreis\n1. vom Landesgrenzpunkt 688 bis zum Landesgrenz-         Dillingen a. d. Donau, Freistaat Bayern, sowie der\npunkt 693 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 1      Gemeinde Dischingen, Landkreis Heidenheim, Land\nund 7;                                              Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze\n2. vom Landesgrenzpunkt 693/3 bis zum Landesgrenz-       1 . vom Landesgrenzpunkt 873 bis zum Landesgrenz-\npunkt 703 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 1          punkt 873/3 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 1\nund 7;                                                  und 9;\n3. vom Landesgrenzpunkt 71 0 bis zum Landesgrenz-        2. vom Landesgrenzpunkt 879 bis zum Landesgrenz-\n, punkt 710/2 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 1        punkt 890 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 2\nund 7;                                                  und 9;\n4. vom Landesgrenzpunkt 716 bis zum Landesgrenz-         3. vom Landesgrenzpunkt 906 bis zum Landesgrenz-\npunkt 723 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 2          punkt 911 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 3\nund 7;                                                   und 9;\n5. vom Landesgrenzpunkt 725 bis zum Landesgrenz-         4. vom Landesgrenzpunkt 920/4 bis zum Landesgrenz-\npunkt 733 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3           punkt 936/1 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 4, 5\nund 7;                                                   und 9;\n6. vom Landesgrenzpunkt 734 bis zum Landesgrenz-         5. vom Landesgrenzpunkt 937 (alt) bis zum Landesgrenz-\npunkt 737 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3           punkt 939 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 5\nund 7;                                                   und 9;\n7. vom Landesgrenzpunkt 738 bis zum Landesgrenz-         6. vom Landesgrenzpunkt 939/1 bis zum Landesgrenz-\npunkt 741 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten ·3          punkt 942 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 5\nund 7;                                                   und 9;\n8. vom Landesgrenzpunkt 7 42 bis zum Landesgrenz-        7. vom Landesgrenzpunkt 949 bis zum Landesgrenz-\npunkt 742/2 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3         punkt 953 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 6\nund 7;                                                   und 9;","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1988                           2471\n8. vom Landesgrenzpunkt 964 bis zum Landesgrenz-            Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landes-\npunkt 978 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 7 bis 9. grenze\n1. vom Landesgrenzpunkt 349 bis zum Landesgrenz-\npunkt 351 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 1\nArtikel 17                              und 7;\nZwischen der Gemeinde Amerdingen, Landkreis Donau-      2. vom Landesgrenzpunkt 355 bis zum Landesgrenz-\nRies, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Dischingen,           punkt 371 /2 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 2\nLandkreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft          bis 4 und 7;\ndie neue Landesgrenze\n3. vom Landesgrenzpunkt 371/3 bis zum Landesgrenz-\n1. vom Landesgrenzpunkt 48 bis zum Landesgrenz-                punkt 371/4 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 4\npunkt 57 nach Maßgabe der Anlage 17, Seiten 1              und 7;\nund 3;                                                 4. vom Landesgrenzpunkt 372 bis zum Landesgrenz-\n2. vom Landesgrenzpunkt 58 bis zum Landesgrenz-                 punkt 402 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 5\npunkt 58/6 nach Maßgabe der Anlage 17, Seiten 2            bis 7.\nund 3.\nArtikel 21\nArtikel 18                             Zwischen dem Markt Wallerstein, Landkreis Donau-\nZwischen der Stadt Nördlingen, Landkreis Donau-Ries,    Ries, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Unterschneid-\nFreistaat Bayern, sowie der Stadt Bopfingen und der         heim, Ostalbkreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die\nGemeinde Riesbürg, Ostalbkreis, Land Baden-Württem-         neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 496 bis zum\nberg, verläuft die neue Landesgrenze                        Landesgrenzpunkt 499/2 nach Maßgabe der Anlage 21,\nSeiten 1 und 2.\n1. vom Landesgrenzpunkt 281 bis zum Landesgrenz-\npunkt 284 nach Maßgabe der Anlage 18, Seiten 1                                 Artikel 22\nund 3;\nZwischen der Gemeinde Schnelldorf, Landkreis Ans-\n2. vom Landesgrenzpunkt 285 bis zum Landesgrenz-\nbach, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Wallhausen,\npunkt 288 nach Maßgabe der Anlage 18, Seiten 1\nund 3;                                                 Landkreis Schwäbisch Hall, Land Baden-Württemberg,\nverläuft die neue Landesgrenze\n3. vom Landesgrenzpunkt 290 bis zum Landesgrenz-\npunkt 312 nach Maßgabe der Anlage 18, Seiten 1 bis 3.  1. vom Landesgrenzpunkt 393 bis zum Landesgrenz-\npunkt 395 nach Maßgabe der Anlage 22, Seiten 1\nund 3;\nArtikel 19                          2. vom Landesgrenzpunkt 404/1 bis zum Landesgrenz-\npunkt 409 nach Maßgabe der Anlage 22, Seiten 2\nZwischen der Stadt Nördlingen, Landkreis Donau-Ries,\nund 3.\nFreistaat Bayern, und der Gemeinde Riesbürg, Ostalb-\nkreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landes-\ngrenze                                                                              Artikel 23\n1 . vom Landesgrenzpunkt 27 4 bis zum Landesgrenz-            ·zwischen der Gemeinde Simmershofen, Landkreis Neu-\npunkt 277 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 1         stadt a. d. Aisch-Bad Windsheim, Freistaat Bayern, und\nund 4;                                                 der Stadt Creglingen, Main-Tauber-Kreis, Land Baden-\nWürttemberg, verläuft die neue Landesgrenze\n2. vom Landesgrenzpunkt 278 bis zum Landesgrenz-\npunkt 280 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 1          1. vom Landesgrenzpunkt 941 bis zum Landesgrenz-\nund 4;                                                      punkt 944/1 nach Maßgabe der Anlage 23, Seiten 1\nund 3;\n3. vom Landesgrenzpunkt 318 bis zum Landesgrenz-\npunkt 335 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 2 bis 4;   2. vom Landesgrenzpunkt 945/11 bis zum Landesgrenz-\npunkt 948/1 nach Maßgabe der Anlage 23, Seiten 2\n4. vom Landesgrenzpunkt 336 bis zum Landesgrenz-\nund 3.\npunkt 341 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 3\nund 4;\n5. vom Landesgrenzpunkt 342 bis zum Landesgrenz-                                     Artikel 24\npunkt 345 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 3             Zwischen der Gemeinde Kirchheim, Landkreis Würz-\nund 4;                                                  burg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Wittighausen,\n6. vom Landesgrenzpunkt 346 bis zum Landesgrenz-             Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die\npunkt 347 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 3          neue Landesgrenze\nund 4.\n1. vom Landesgrenzpunkt 369 bis zum Landesgrenz-\npunkt 386 nach Maßgabe der Anlage 24, Seiten 1\nArtikel 20                               und 2;\nZwischen der Stadt Nördlingen und dem Markt Waller-      2. vom Landesgrenzpunkt 396 bis zum Landesgrenz-\nstein, Landkreis Donau-Ries, Freistaat Bayern, sowie den         punkt 400 nach Maßgabe der Anlage 24, Seiten 1\nGemeinden Riesbürg und Kirchheim am Ries, Ostalbkreis,           und 2.","2472                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nArtikel 25                          des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1325) mit\nder Maßgabe, daß Entschädigungen nicht zu leisten sind.\n(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages werden die\naufgenommenen Gebietsteile in die an sie angrenzenden\nGemeinden des aufnehmenden Landes eingegliedert.                                             Artikel 27\nDie Anlagen 1 bis 24 sind Bestandteile dieses Staatsver-\n(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt in den aufgenommenen       trages. Sie werden bei dem Bayerischen Landesvermes-\nGebietsteilen das Recht des aufnehmenden Landes und            sungsamt in München und dem Landesvermessungsamt\ndas jeweilige Bezirks-, Kreis- und Ortsrecht in Kraft; das     Baden-Württemberg in Stuttgart sowie den Vermessungs-\nbisherige Recht tritt außer Kraft.                             ämtern Dillingen a. d. Donau, Günzburg, Immenstadt\ni. Allgäu, Kempten (Allgäu), Nördlingen, Rothenburg o~\n(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem\nder Tauber und Würzburg des Freistaates Bayern und bei\nInkrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind, blei-\nden Staatlichen Vermessungsämtern Aalen, Friedrichs-\nben die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.\nhafen, Heidenheim, Ravensburg, Schwäbisch Hall,\nTauberbischofsheim und Ulm des Landes Baden-Würt-\n(4) Die beteiligten Gebietskörperschaften regeln die sie\ntemberg aufbewahrt und können dort von jedermann wäh-\nbetreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Ver-\nrend der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.\neinbarung, die der Genehmigung der zuständigen Regie-\nrung und des zuständigen Regierungspräsidiums bedarf.\nSonstige Rechts- und Verwaltungsfragen regeln für die                                         Artikel 28\naufgenommenen Gebiete die zuständige Regierung und                (1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die\ndas zuständige Regierungspräsidium im Benehmen mit            Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich aus-\nden beteiligten Gebietskörperschaften.                        getauscht werden.\n(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des dem\nArtikel 26                          Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalender-\njahres in Kraft.\nHinsichtlich des Übergangs von Verwaltungsvermögen\ngilt§ 4 des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen\ndes Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7        Vom Abdruck der Anlagen 1 bis 24 wurde abgesehen (vgl. Art. 27).\nMünchen, den 22. Oktober 1987\nFür den Freistaat Bayern                                 Für das Land Baden-Württemberg\nFranz Josef Strauß                                                    Lothar Späth"]}