{"id":"bgbl1-1988-60-9","kind":"bgbl1","year":1988,"number":60,"date":"1988-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/60#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-60-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_60.pdf#page=62","order":9,"title":"Berichtigung der Abfallverbringungs-Verordnung","law_date":"1988-12-15T00:00:00Z","page":2418,"pdf_page":62,"num_pages":3,"content":["2418                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil   1\n5. Puten und Gänse\nLebendgewicht                       Höhe des                           Fläche je Tier\nbis                                 Transportbehältnisses\nkg                                  cm                                 cm 2\n3                                  25                                   350\n4                                  25                                   450\n5                                  25                                   560\n6                                  30                                   620\n7                                 30                                    715\n8                                 30                                    820\n9                                 30                                    920\n10                                 30                                 1 020\n11                                 35                                  1 100\n12                                 35                                 1 200\n13                                 35                                 1 300\n14                                 35                                 1 400\n15                                 35                                 1 500\n16                                 35                                 1 600\nBerichtigung\nder Abfallverbringungs-Verordnung\nVom 15. Dezember 1988\nDie Anlage 2 der Abfallverbringungs-Verordnung vom\n18. November 1988 (BGBI. 1 S. 2126) ist in Zeile 1 redak-\ntionell zu berichtigen. Der Vordruck muß richtig wie in der\nAnlage wiedergegeben lauten.\nBonn, den 15. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. von Köller","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1988                                                         2419\nAnlage 2                                                                                                                                 Anlage\nZustand1ge Behorde                                                                        PLZ, Ort, Datum\nAuskunft erteilt\nSprechstunden\nAktenzeichen                                                                              Zimmer-Nr.                       ~\nNebenbestimmungen zur Verbringungsgenehmigung/Genehmigungsbescheid\n1.\nD ZurVerbringungsgenehmigung nach§ 13 Abs. 1 AbfG\ndes(der)\nAktenzeichen                                                                       1 Begleitschein-Nummer\nwerden nach§ 13 AbfG i.V.m. §§ 6 Abs. 2 S. 2; 9 Abs. 1 S. 2 Abfallverbringungs-Verordnung (AbfVerbrV) folgende Nebenbestimmungen\nfestgeiegt:\nD Ergänzend zu der vom zuständigen EG-Mitgliedstaat erteilten Empfangsbestätigung ergeht nach § 13 Abs. 1 AbfG in Verbindung mit\n§ 11 Abs. 3 AbfVerbrV folgender Genehmigungsbescheid:\n1.1 Die im Antrag gemachten Angaben sind Bestandteil dieser Genehmigung. Soweit unter Ziffer 1.5 abweichende Bestimmungen getroffen\nwerden, gehen diese den Angaben im Antrag vor.\n1.2 Die Genehmigungsbescheide (einschließlich der hier festgelegten Nebenbestimmungen und etwaiger Änderungsbescheide) oder eine\nbeglaubigte Mehrfertigung sind in allen zum Verbringen der Abfälle benutzten Beförderungsmitteln mitzuführen.\n1.3 Das mit dem Verbringen betraute Personal muß mit den Gefahren bei dem Umgang mit Abfällen vertraut und in der Lage sein, bei Unfällen, durch\ndie gefährliche Abfälle freigesetzt werden können, die auf die beförderten Abfälle bestimmten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die\nzuständigen Stellen (Polizei, Feuerwehr, Wasserbehörde, Umweltschutzbehörde) zu benachrichtigen.\n1.4 Die Abfälle dürfen nur über folgende Zollstellen in die/durch die/aus der Bundesrepublik verbracht werden:\n1.5 Die Genehmigung wird von folgenden weiteren Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht (z.B. zum Beförderungsweg, vom Antrag\nabweichende Abfallbeseitigungsanlage):\n2.    Die Genehmigung ist befristet bis zum ............................................. .\n3.    Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt.\n4.    Dieser Bescheid ist kostenpflichtig. Die Gebühr wird gern.§ 17 AbfVerbV\nauf    1                       1 DM festgesetzt. An Auslagen werden                                          DM erhoben.\n5.    Hinweise:\n5.1 Die Genehmigung berechtigt nur zum Verbringen der im Antrag aufgeführten Abfälle mit den dort genannten Beförderu~gsmitteln und von dort\ngenannten Abfallerzeugern oder Einsammlungsgebieten zu den jeweils vorgesehenen Abfallentsorgungsanlagen. Bei Anderung der im Antrag\ngemachten Angaben, insbesondere bei Änderung der Abfallarten, Abfallerzeuger, Einsammlungsgebiete oder Beförderungsmittel, ist eine\nAnderungsgenehmigung einzuholen.\n5.2 Die Fahrzeuge sind mit Warntafeln (§ 13 b AbfG) zu kennzeichnen.\n5.3 Die Genehmigung kann, insbesondere bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Antrag, bei Nichteinhaltung der Auflagen oder bei\nsonstigen Verstößen gegen die Vorschriften des Abfallgesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen, zurückgenommen\noder widerrufen werden. Außerdem können Verstöße gegen diese Vorschriften als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten (z.B.§§ 326, 330a\nStGB,§ 18AbfG) geahndet werden.\n5.4 Beim Einsammeln oder Befördern der Abfälle sind alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Grundsatz des§ 2 Abs. 1 AbfG zu beachten.\n5.5 Diese Genehmigung schließt nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen (insbesondere nach\nnationalen oder internationalen verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter) nicht ein. Die Genehmigung läßt auch\ndie Anforderungen unberührt, welche die Gefahrgutvorschriften - insbesondere in bezug auf die beförderten Stoffe, die Beförderungsmittel, das\nTransportpersonal und das Mitführen von Begleitpapieren - stellen. Es wird darauf hingewiesen, daß die zu verbringenden Abfälle gefährliche\nGüter im Sinne der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter sein können und Beförderungsmittel nach Maßgabe dieser Vorschriften\nentsprechend gekennzeichnet werden müssen.\n6. Rechtsbehelfsbelehrung:\nDie beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil dieses Bescheides.\nUnterschrift","2420                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhangende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarilvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509, Bl2 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 9.98 DM (8.68 DM zuzüghch 1,30 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 10.78 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz\nbetragt 7%.                                                                                     Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahl1\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 454. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. November 1988,\nist im Bundesanzeiger Nr. 237 vom 20. Dezember 1988 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie die Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 237 vom 20. Dezember 1988 kann zum Preis von 5,30 DM\n(4,30 DM + 1,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}