{"id":"bgbl1-1988-60-8","kind":"bgbl1","year":1988,"number":60,"date":"1988-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/60#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-60-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_60.pdf#page=57","order":8,"title":"Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beförderung in Behältnissen","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":2413,"pdf_page":57,"num_pages":5,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1988                               2413\nVerordnung\nzum Schutz von Tieren bei der Beförderung in Behältnissen\nVom 20. Dezember 1988\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                                §3\nForsten verordnet auf Grund                                                    Nachnahmeversand\ndes§ 2a Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 des Tierschutz-\nTiere dürfen mit Nachnahme nicht in. das Zollausland\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nversandt werden. Der Absender darf Tiere nur dann mit\n18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319) im Einvernehmen mit\nNachnahme versenden, wenn sie schriftlich bestellt\nden Bundesministern für Verkehr und für das Post-\nworden sind und der Empfänger schriftlich zugesichert\nund Fernmeldewesen und\nhat, daß die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen ange-\ndes § 21 b Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes,       nommen werden. Haben Absender und Empfänger eine\njeweils in Verbindung mit § 16 b Abs. 1 Satz 2 des         Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz oder handeln sie\nTierschutzgesetzes, nach Anhörung der Tierschutz-          gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen Nutztieren, so\nkommission:                                                kann der Empfänger diese schriftliche Zusicherung für\neinen Zeitraum von jeweils höchstens 12 Monaten im\nvoraus erteilen. Die Bestellung bedarf dann nicht der\n§ 1                             Schriftform.\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen                                          §4\n(1) Diese Verordnung gilt für die Beförderung von                        Pflichten des Absenders\nSäugetieren - außer Einhufern, Rindern, Schweinen,\n(1) Tiere dürfen nur versandt werden, wenn sich der\nSchafen und Ziegen, soweit sie Haustiere sind -, von       Absender von der Richtigkeit der Empfängeranschrift\nGeflügel und Vögeln anderer Arten, Reptilien, Amphibien\nüberzeugt hat. Auf der Sendung müssen die zustellfähigen\nund Fischen in Behältnissen.\nAnschriften des Absenders und Empfängers angegeben\nsein. Der Absender muß den Empfänger vor der Absen-\n(2) Laderäume im Sinne dieser Verordnung sind Räume      dung über alle Umstände der Versendung,· insbesondere\nin Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen und      über die Absende- und voraussichtliche Ankunftszeit, den\nLuftfahrzeugen, in denen Tiere in Behältnissen befördert   Bestimmungsort sowie über die Versandart, unterrichten.\nwerden.\n(2) Der Absender hat dafür zu sorgen, daß nur solche\n(3) Die Befugnis der zuständigen Behörde, Maßna~men      Behältnisse verwendet werden, die die Tiere vor vorher-\nnach § 16a Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes und         sehbaren schädlichen Witterungseinflüssen schützen,\nnach artenschutzrechtlichen oder tierseuchenrechtlichen    oder sicherzustellen, daß während der ganzen Beförde-\nVorschriften anzuordnen, bleibt unberührt.                 rung auf andere Weise der gleiche Schutz gewährt\nwird. Bei Eintagsküken von Geflügel hat der Absender\ninsbesondere dafür zu sorgen, daß im Tierbereich eine\n§2                              Temperatur von 25 bis 30 °c herrscht.            ·\nVersendungsverbot                           (3) Der Absender hat dafür zu sorgen, daß unver-\nträgliche Tiere sowie Tiere verschiedener Arten oder\nKranke oder verletzte Tiere, junge Säugetiere, die noch\nverschiedener Größen - ausgenommen säugende Mutter-\nnicht vom Muttertier abgesetzt sind oder die noch nicht\ntiere mit ihren Jungen - in getrennten oder unterteilten\nselbständig Futter und Wasser aufnehmen können, sowie\nBehältnissen versandt werden.\nSäugetiere, die voraussichtlich während der Beförderung\ngebären oder die vor weniger als 48 Stunden geboren            (4) Der Absender hat Tiere, deren Beförderung voraus-\nhaben, dürfen nicht versandt werden, es sei denn, die       sichtlich 12 Stunden oder länger dauert, vor dem Einladen\nVersendung ist zum Wohl der Tiere erforderlich. Das Ver-    oder der Annahme durch den Beförderer zu füttern und zu\nbot des Versands kranker Tiere gilt nicht für den Versand   tränken; er darf die Tiere nicht überfüttern. Eintagsküken,\nvon Tieren zu diagnostischen Zwecken. Der Versand zu        die innerhalb von 72 Stunden nach dem Schlupf den\ndiagnostischen Zwecken ist jedoch nur auf Grund einer       Empfänger erreichen, brauchen nicht gefüttert und\ntierärztlichen Anweisung zulässig.                          getränkt zu werden.","2414                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(5) Der Absender hat dafür zu sorgen, daß die Tiere        hygienisch einwandfreiem Zustand befinden. Insbeson-\nwährend der Beförderung, spätestens nach jeweils 24           dere müssen sie so beschaffen sein, daß sie allen Trans-\nStunden, gefüttert und nach jeweils 24 Stunden - bei           portbelastungen sowie Einwirkungen durch die Tiere ohne\nHunden und Katzen nach jeweils 8 Stunden - getränkt           eine für die Gesundheit der Tiere nachteilige Beschädi-\nwerden. Der Absender hat die für die Fütterung und Trän-      gung standhalten. Zur Stapelung vorgesehene Behält-\nkung vorgesehenen Zeiten, den Beginn der Beförderung          nisse müssen so beschaffen sein, daß sie sich rutsch- und\nsowie Art und Zahl der Tiere in den Beförderungspapieren      standsicher stapeln lassen.\nanzugeben. Die Fristen nach Satz 1 können im Einzelfall\n(2) Die Behältnisse müssen den Bedürfnissen der Tiere\ngeringfügig überschritten werden, wenn sich dies nicht\nfür die voraussichtliche Dauer der Beförderung entspre-\nnachteilig auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt. Das\nchen. Fütterungs- und Tränkeinrichtungen müssen art-\nFüttern und Tränken kann entfallen, wenn die Tiere im\ngerecht und funktionsfähig sein. Die Behältnisse müssen\nBehältnis Zugang zu Futter und Wasser haben. Eintags-\nso beschaffen sein, daß die Tiere nicht entweichen und\nküken, die innerhalb von 72 Stunden nach dem Schlupf\nsich auch dann nicht verletzen können, wenn sie einzelne\nden Empfänger erreichen, sowie Reptilien und Amphibien\nKörperteile herausstrecken.\nbrauchen während der Beförderung nicht gefüttert und\ngetränkt zu werden.                                              (3) Sofern nicht offenkundig ist, daß die Behältnisse\n(6) Bei Postversand ist Absatz 5 nicht anzuwenden. Der    Tiere enthalten und sich in aufrechter Stellung befinden,\nAbsender hat in diesem Fall dafür zu sorgen, daß die Tiere    müssen sie mit der Angabe „lebende Tiere\" oder einer\nim Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und        gleichbedeutenden Angabe, mit einem Symbol für lebende\nTrinkwasser auch während einer etwa notwendigen Rück-         Tiere und mit einem Zeichen versehen sein, das die\nbeförderung in ausreichender Menge aufzunehmen;               aufrechte Stellung anzeigt.\naußerdem hat er auf der Sendung Angaben über Art und             (4) Außer bei der Beförderung entsprechend gekenn-\nZahl der Tiere sowie über die Fütterung im Notfall zu         zeichneter Sendungen gnotobiotischer, spezifiziert keim-\nmachen.                                                       freier oder infizierter Tiere müssen die Behältnisse so\n(7) Der Absender hat dafür zu sorgen, daß die Tiere       beschaffen sein, daß die Tiere jederzeit überwacht und die\nunverzüglich zum Bestimmungsort befördert werden.             Behältnisse jederzeit geöffnet und wieder verschlossen\nEr darf Tiere bei der Post nur als Schnellsendung oder        werden können.\n- soweit es sich um eine Sendung von oder nach Berlin\n(West) handelt - als Luftpostsendung, jeweils mit Eilzu-         (5) An den Behältnissen müssen Ventilationsöffnungen\nstellung, bei der Bahn nur als Expreßgut oder als Reise-      angebracht sein, die gewährleisten, daß auch in gestapel-\ngepäck einliefern.                                            ten Behältnissen jederzeit eine ausreichende Sauerstoff-\nzufuhr und Ventilation sichergestellt sind; hierauf kann bei\n(8) Der Absender hat dafür zu sorgen, daß bei Nichtab-    Reptilien und Amphibien verzichtet werden, wenn dies aus\nnahme einer Sendung die etwa notwendige Rückbeförde-          Temperaturgründen erforderlich ist und sichergestellt ist,\nrung spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feier-       daß der Sauerstoffvorrat ausreicht. Auch bei stehendem\ntagen abgeschlossen werden kann. Beim Post- und Bahn-         Fahrzeug muß eine ausreichende Sauerstoffversorgung\nversand darf der Absender Tiere nur von Montag bis            gewährleistet sein.\nMittwoch, bei Luftpostsendungen von oder nach Berlin\n(West) nur von Montag bis Donnerstag aufgeben.                    (6) Der Boden der Behältnisse muß - außer bei der\nDas Recht der Bundesminister für Verkehr und für das           Beförderung von Vögeln - undurchlässig, rutschfest und\nPost- und Fernmeldewesen, in bestimmten Fällen die            trittsicher sowie - außer bei der Beförderung von Vögeln,\nAnnahmebeschränkungen abweichend zu regeln, bleibt             Reptilien und Amphibien - mit weichem, saugfähigem\nunberührt.                                                     Material bedeckt sein.\n(9) Der Absender oder der für die Beauftragung des           (7) Säugetieren muß während der Beförderung ausrei-\nBeförderers Verantwortliche hat dafür zu sorgen, daß Tiere    chend Raum zur Verfügung stehen. Bei der Bemessung\nin Luftfahrzeugen nur von Luftfahrtgesellschaften befördert   des verfügbaren Platzes müssen das Gewicht, die Größe\nwerden, die sich zur Anwendung der Live Animals Regula-       und der jeweilige Zustand der Tiere berücksichtigt\ntions der International Air Transport Association (IATA)      sein. Sie müssen sich niederlegen und eine natürliche\nverpflichtet haben. Der Bundesminister für Ernährung,         Körperhaltung einnehmen können.\nLandwirtschaft und Forsten macht diese Luftfahrtgesell-\nschaften im Bundesanzeiger bekannt.                               (8) Für ·die in der Anlage aufgeführten Tierarten müssen\ndie Behältnisse mindestens den dort vorgesehenen\n(10) Der Absender hat dafür zu sorgen, daß die Tiere nur\nAnforderungen entsprechen.\nin Behältnissen versandt werden, die den Anforderungen\ndes§ 5, auch in Verbindung mit der Anlage, entsprechen\nund daß, soweit in der Anlage Mindest- oder Höchstzahlen                                     §6\nje Behältnis vorgeschrieben sind, diese eingehalten wer-\nden. Übernimmt der Beförderer das Verbringen der Tiere                           Pflichten des Beförderers\nin die Behältnisse, so hat dieser dafür zu sorgen.               (1) Der Beförderer hat die Tiere unverzüglich und unter\nVermeidung von Schmerzen oder Schäden zum Bestim-\n§5                               mungsort zu befördern. Die Tiere dürfen nicht zusammen\nmit Transportgütern befördert werden, von denen für die\nBehältnisse                           Tiere schädliche Wirkungen ausgehen können. Die\n(1) Die Behältnisse müssen aus gesundheitsunschäd-        Behältnisse müssen sich stets in aufrechter Stellung\nlichem Material hergestellt sein und sich in technisch und    befinden.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1988                                 2415\n(2) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die Tiere vor    (8) Bei Luftfahrzeugen muß sichergestellt sein, daß im\nschädlichen Witterungseinflüssen geschützt werden, wenn      Laderaum eine für die Tiere ausreichende Sauerstoffver-\ndiese für den Absender nicht vorhersehbar waren.             sorgung insbesondere auch bei Stillstand erforderlichen-\nfalls über zusätzliche Be- und Entlüftungsanlagen gewähr-\n(3) Soweit die Tiere während der Beförderung gefüttert    leistet ist und die notwendigen Maßnahmen getroffen\nund getränkt werden, hat der Beförderer hierüber in          werden können, um zu hohe oder zu niedrige Tempera-\nden Beförderungspapieren Aufzeichnungen zu machen;           turen oder starke Luftdruckschwankungen zu vermeiden.\ndiese sind der Überwachungsbehörde auf Verlangen\nvorzulegen.\n§ 9\n(4) Sind Tiere während der Beförderung erkennbar ver-\nletzt worden oder erkrankt, so hat der Beförderer dafür zu               Maßnahmen bei Ankunft der Tiere\nsorgen, daß die Tiere unverzüglich behandelt oder, soweit      (1) Wird die Abnahme verweigert oder wird die Sendung\nnotwendig, schmerzlos getötet werden.                       nicht abgeholt, so sind die Tiere erforderlichenfalls\nvom Beförderer ordnungsgemäß zu versorgen; sie sind\nmit der nächsten Möglichkeit an den Absender zurück-\n§7\nzu befördern.\nVerbringen und Verladen\n(2) Postsendungen, die beim ersten Zustellversuch\n(1) Die Tiere sind unter Vermeidung von Schmerzen         nicht ausgeliefert werden können, sind bei nächster\noder Schäden in die Behältnisse zu verbringen.               Gelegenheit, spätestens nach Ablauf von 6 Stunden,\nerneut zuzustellen oder mit der nächsten Möglichkeit\n(2) Die Behältnisse dürfen beim Ein-, Um- und Ausladen\nzu rückzu befördern.\n(Verladen) nicht gestoßen, geworfen oder gestürzt wer-\nden. Sie sind so zu verladen, daß sie nicht verrutschen         (3) Bei Bahnsendungen sind die Tiere nach der Ankunft\nkönnen.                                                      unverzüglich auszuladen und zur Abnahme bereitzu-\nstellen. Der Beförderer hat den Empfänger unverzüglich zu\n(3) Beim Verladen ist darauf zu achten, daß die Sauer-\nbenachrichtigen.\nstoffzufuhr zu den Tieren nicht behindert wird.\n§ 10\n§8\nBeförderung und Versendung von Fischen\nLaderäume\n(1) Auf die Beförderung von Fischen sind die §§ 2, 4\n(1) Tiere in Behältnissen dürfen nur in Laderäumen         Abs. 3 bis 6, § 5 Abs. 4 bis 8, § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3\nbefördert werden, die den Anforderungen der Absätze 2         und § 8 Abs. 4 und 6 bis 8 nicht anzuwenden.\nbis 8 entsprechen.\n(2) Fische sind in Behältnissen zu versenden, deren\n(2) Die Laderäume dürfen keine scharfen Kanten oder       Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungs-\nvorstehenden Gegenstände enthalten, an denen sich die         möglichkeit bietet. Eine ausreichende Versorgung mit\nTiere verletzen können oder die zu einer Beschädigung         Sauerstoff ist sicherzustellen. Unverträgliche Fische sowie\nder Behältnisse und damit zu einer Beeinträchtigung des       Fische erheblich unterschiedlicher Größen müssen von-\nWohlbefindens der Tiere führen können.                       einander getrennt werden. Widerstandsfähige Fische, ins-\nbesondere Aale, können auch in ausreichend feuchter\n(3) Die Laderäume müssen leicht zu reinigen und zu\nVerpackung ohne Benutzung von Wasserbehältern ver-\ndesinfizieren sein.              ·\nsandt werden. Der Absender hat dafür zu sorgen, daß den\n(4) Bei Fahrzeiten von mehr als 30 Minuten Dauer          besonderen Wasserqualitäts- und Temperaturansprüchen\nmüssen die Laderäume außer bei Geflügel mit einem            der einzelnen Arten Rechnung getragen wird und die\nfesten Dach oder einer wasserdichten, aber luftdurch-        Fische bei Bedarf vor und nach der Beförderung geeigne-\nlässigen Plane versehen sein. Soweit Geflügel auf offenen    tes Futter aufnehmen können.\nLastkraftwagen befördert wird, müssen geeignete tech-\nnische Einrichtungen verfügbar sein, mit denen die Tiere                                   § 11\nbei ungünstiger Witterung vor Nässe oder niedrigen T em-\nOrdnungswidrigkeiten\nperaturen geschützt werden können; eine ausreichende\nSauerstoffversorgung muß sichergestellt sein.                    Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\n(5) Türen, Deckel und Ladeklappen müssen sicher\noder fahrlässig einer Vorschrift\nschließen und dürfen sich nicht selbsttätig öffnen können.\n1. des § 2 Satz 1 oder § 3 Satz 1 oder 2 über die\n(6) Die Laderäume müssen so beschaffen sein, daß               Versendung von Tieren,\nausreichende Sauerstoffversorgung und Ventilation auch\nbei Stillstand des Fahrzeugs möglich sind; die Temperatur    2. des § 4 Abs. 1, 2, 3, 4 Satz 1 , Abs. 5 Satz 1 oder 2,\nmuß den Bedürfnissen der jeweiligen Tierart genügen.              Abs. 6 Satz 2, Abs. 7, 8 Satz 1 oder 2, Abs. 9 Satz 1\noder Abs. 10 über die Pflichten bei der Versendung von\n(7) Die Laderäume von Lastkraftwagen müssen in der             Tieren,\nVorderwand oder in der ganzen Länge der Seitenwände\n3. des § 6 über die Pflichten bei der Beförderung von\nmit Lüftungsöffnungen ausgestattet sein, die bei Bedarf\nTieren,\ndicht verschlossen werden können, es sei denn, das\nFahrzeug hat andere Be- oder Entlüftungsmöglichkeiten,       4. des § 7 über das Verbringen der Tiere oder das\ndie auch bei stehendem Fahrzeug ausreichend wirken.               Verladen,","2416                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n5. des § 8 Abs. 1 über die Beförderung von Tieren in          24. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1277) geändert worden ist,\nLaderäumen, die einer in § 8 Abs. 2 bis 8 festgesetzten   werden in Absatz 1 Satz 1 die Worte „befördert und\" sowie\nAnforderung nicht entsprechen,                            Absatz 2 gestrichen.\n6. des § 9 über Maßnahmen bei der Ankunft von Tieren\n§ 13\noder\nBerlin-Klausel\n7. des § 1O Abs. 2 über die Versendung von Fischen\nzuwiderhandelt.                                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierschutz-\n§ 12                                gesetzes auch im Land Berlin.\nAufhebung von Vorschriften\nIn § 4 der Verordnung über das Schlachten und Aufbe-                                  § 14\nwahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen                                Inkrafttreten\nTieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 7833-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ndie durch § 23 Satz 2 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes vom        Verkündung folgenden siebten Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1988                                2417\nAnlage\n(zu § 4 Abs. 10 und§ 5 Abs. 8)\nDie Behältnisse müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen:\n1. Hunde und Katzen\nMittlere                                     Behältnis                               Fläche je Tier\nWiderristhöhe der Tiere  Länge               Breite               Höhe\n2\ncm                       cm                 cm                    cm                 cm\n20                        40                30                     30                   1 200\n30                        55                 40                    40                   2 200\n40                        75                50                     55                   3 750\n55                        95                60                     70                   5 700\n70                       130                 75                    95                   9 750\n85                       160                85                    115                13 600\n2. Kaninchen\nLebendgewicht            Höhe des Transport-       Fläche je Tier           Höchstzahl der Tiere\nbis                      behältnisses                                       je Behältnis\nkg                       cm                        cm 2\n0,3                      15                          100                    12\n0,4                      15 -                        150                    12\n0,5                      15                          300                    12\n1                        20                          500                      4\n2                        20                          750                      4\n3                        25                          900                      2\n4                        25                        1 000                      2\n5                        25                        1 150                      2\nüber 5                   30                        1 400                      1\n3. Eintagsküken\nTierart                                Fläche je Tier                Anzahl der Tiere\nje Behältnis\noder Behältnisteil\n2\ncm                            mindestens            höchstens\nHühner, Perlhühner,\nFasane, Enten                          25                            10                    105\nPuten, Gänse                           35                              8                    40\n4. Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten\nLebendgewicht                       Höhe des                                Fläche je Tier\nbis                                 Transportbehältnisses\nkg                                  cm                                     cm 2\n1                                   23                                     200\n1,5                                 23                                     300\n2                                  23                                      350\n2,5                                 23                                     400\n3                                  23                                      500\n3,5                                23                                      600"]}