{"id":"bgbl1-1988-60-7","kind":"bgbl1","year":1988,"number":60,"date":"1988-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/60#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-60-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_60.pdf#page=48","order":7,"title":"Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":2404,"pdf_page":48,"num_pages":9,"content":["2404                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 20. Dezember 1988\nAuf Grund des Artikels 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Weinwirt-\nschaftsgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S.. 2401) wird nachstehend\nder Wortlaut des Weinwirtschaftsgesetzes in der ab 1. Januar 1989 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1980 (BGBI.              1\nS. 1665),\n2. den am 1. September 1982 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1177),\n3. die gemäß seinem Artikel 5 in Kraft tretenden Artikel 1 und 2 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1988                              2405\nGesetz\nüber Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft\n(Weinwirtschaftsgesetz)\n§ 1                            1. in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen                 zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorüber-\ngehend nicht bepflanzten Flächen stehen,\n(1) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im       2. im Rahmen von Enteignungsmaßnahmen als Ersatzflä-\nSinne dieses Gesetzes sind die im Bereich des Weinbaus         chen gewährt oder in Verfahren nach dem Flurbereini-\nund der Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte des              gungsgesetz mit Ausnahme des beschleunigten\nRates und der Kommission der Europäischen Gemein-              Zusammenlegungsverfahrens (§§ 91 bis 103) oder des\nschaften, insbesondere Titel I der Verordnung (EWG)            freiwilligen Landtausches (§§ 103 a bis 103 i) als Reb-\nNr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für           flächen ausgewiesen werden,\nWein und die zu seiner Durchführung erlassenen Verord-\n3. zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutter-\nnungen des Rates und der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften.                                                reben bestimmt sind, oder\n4. für die Durchführung von wissenschaftlichen Weinbau-\n(2) Für die Rodung, die Anpflanzung, das Recht auf          versuchen bestimmt sind.\nWiederbepflanzung, die Wiederbepflanzung und die Neu-\nanpflanzung sind die in den Rechtsakten der Europäi-          (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird nur erteilt,\nschen Gemeinschaften (Absatz 1) enthaltenen Begriffs-      wenn\nbestimmungen anzuwenden.                                   1. das Grundstück für die Erzeugung von Qualitätswein\nb. A. geeignet ist,\n2. die Vermarktung des auf dem Grundstück und den\n§2\nsonstigen Grundstücken desselben Nutzungsberech-\nAnerkennung der für Qualitätswein b. A.                tigten erzeugten Weines gewährleistet ist,\ngeeigneten Rebflächen\n3. das Grundstück die in einer Rechtsverordnung nach\nFlächen in bestimmten Anbaugebieten, die zulässiger-        § 5 Abs. 6 festgesetzte Mindesthangneigung hat und\nweise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind      4. das Grundstück nicht zu den in einer Rechtsverord-\noder. bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von           nung nach § 5 Abs. 7 aufgeführten besonders frost-\nQualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein           gefährdeten Flächen gehört.\nb. A.) geeignet.\nIn Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des\nGeländes es erfordert, kann abweichend von Absatz 1\n§3\nNr. 1 die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden,\nWiederbepflanzungen                     die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit\nzulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorüber-\n(1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf den gerodeten\ngehend nicht bepflanzten Flächen stehen. Für die Geneh-\nFlächen vorgenommen werden, auf denen zulässiger-\nmigung nach Absatz 1 Nr. 3 ist die Voraussetzung nach\nweise Reben zur Erzeugung von Wein angepflanzt\nwaren.                                                     Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich, für die Genehmigung nach\nAbsatz 1 Nr. 4 kann von dieser Voraussetzung abgesehen\n(2) Die Landesregierungen können zur Steigerung der     werden.\nQualität, zur Erhaltung des Gebietscharakters der Weine\n(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 4 wird mit einer\noder zur Verbesserung der Vermarktung durch Rechtsver-     dem Zweck des Weinbauversuches entsprechenden Befri-\nordnung vorschreiben, daß bestimmte Rebsorten nicht\nstung erteilt.\noder daß nur bestimmte Rebsorten wieder angepflanzt\nwerden dürfen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt          (4) Die Genehmigung für Neuanpflanzungen gilt für nicht\nwerden, daß die zuständige Behörde entsprechende           weinbergmäßig bepflanzte Flächen als erteilt, wenn sie\nAnordnungen im Einzelfall treffen kann.                    zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben\nNutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind und\nnicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit\n§4\neiner weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen.\nNeuanpflanzungen\n(5) Die Landesregierungen können zur Steigerung der\n(1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen          Qualität, zur Erhaltung des Gebietscharakters der Quali-\nGemeinschaften (§ 1 Abs. 1) oder in Rechtsverordnungen     tätsweine b. A. oder zur Verbesserung der Vermarktung\nnach § 8 keine abweichenden Regelungen enthalten sind,     durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß bestimmte\nwerden Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur für          Rebsorten nicht oder daß nur bestimmte Rebsorten an-\nFlächen erteilt, die zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. gepflanzt werden dürfen. In der Rechtsverordnung kann\nbestimmt sind und die                                      bestimmt werden, daß die für die Genehmigung zustän-","2406                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ndige Behörde entsprechende Anordnungen im Einzelfall                                        § 5\ntreffen kann.\nAnbaueignung, Vermarktung,\n(6) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 4 kann auch für\nMindesthangneigung, Frostgefährdung\nin den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\n(§ 1 Abs. 1) nicht in der Klassifizierung geführte Rebsorten      (1) Ein Grundstück ist für die Erzeugung von Qualitäts-\noder dort nur vorübergehend zugelassene Rebsorten               wein b. A. geeignet, wenn zu erwarten ist, daß auf dem\nerteilt werden, wenn die Neuanpflanzung zu einem der            Grundstück in den aufgeführten bestimmten Anbaugebie-\nfolgenden Zwecke erfolgt:                                       ten oder Bereichen die nachstehend bezeichneten Reb-\n1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte,                     sorten (Vergleichssorten) bei herkömmlichen Anbau-\nmethoden im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost\n2. wissenschaftliche Untersuchungen,                            ergeben, der die folgenden Mindestgehalte an natürlichem\n3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten.                           Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht:\nGebiet                                        Rebsorte                %Vol.    Grad Oe\n1. Weißer Traubenmost\nRheinpfalz:\nBereich Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße ....... .                    Riesling                  9,1      (70)\nBereich Südliche Weinstraße ................. .                       Silvaner                  9,1      (70)\nRheinhessen:\nAn den Rhein grenzende Bereiche ............. .                        Riesling                  9,1      (70)\nübrige Bereiche ............................ .                        Silvaner                   9,1      (70)\nRheingau .................................. .                            Riesling                  9,1      (70)\nNahe ...................................... .                            Riesling                  8,3      (65)\nFranken ................................... .                            Silvaner                  9,4      (72)\nMüller-Thurgau               10,2      (77)\nHessische Bergstraße ......................... .                         Riesling                  8,3      (65)\nMosel-Saar-Ruwer:\nBereich Obermosel und Moseltor                                     Müller-Thurgau                8,3      (65)\nübrige Bereiche ............................ .                         Riesling                  7,5      (60)\nMittelrhein, Ahr .............................. .                        Riesling                  7,5      (60)\nBaden ..................................... .                       Riesling Gutedel               9,4      (72)\nSilvaner                  9,8      (75)\nMüller-Thurgau               10,3      (78)\nRuländer                  11,3      (84)\nWürttemberg . . . . . . . . . . ..................... .              Müller-Thurgau                9,8      (75)\nSilvaner, Riesling              9,4      (72)\nRuländer, Kerner               10,8      (81)\n2. Rote r T r a u b e n m o s t\nRheinpfalz ................................. .                         Portugieser                 8,3      (65)\nRheinhessen ................................ .                         Portugieser                 8,3      (65)\nBaden ..................................... .                    Blauer Spätburgunder             10,8      (81)\nWürttemberg ................................ .                          Trollinger                 8,9      (69)\nSchwarzriesling,\nBlauer Spätburgunder             10,3      (78)\nübrige bestimmte Anbaugebiete . . . . . . . . . . . . .....      Blauer Spätburgunder              9,1      (70)","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1988                             2407\n(2) Die Landesregierungen können zur Steigerung der                                §6\nQualität durch Rechtsverordnung für bestimmte Anbau-              Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten\ngebiete oder Teile davon die Mindestgehalte an natür-\nlichem Alkohol (Mindestmostgewichte) des Absatzes 1 um         Die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf-\nhöchstens 20 vom Hundert erhöhen sowie andere als die       ten (§ 1 Abs. 1) vorgesehene Prüfung der Anbaueignung\nin Absatz 1 genannten Rebsorten mit vergleichbaren Wer-     von Rebsorten erstreckt sich bei Keltertraubensorten auch\nten bestimmen. ·                                            auf das Verhalten gegenüber der Reblaus.\n(3) Vor einer Entscheidung über die Eignung des\nGrundstücks für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. ist                              §7\nein Sachverständigenausschuß zu hören, dessen Zusam-                Entfernung unzulässiger Anpflanzungen\nmensetzung die Landesregierungen durch Rechtsverord-\nnung bestimmen können. Bei der Entscheidung sind              Die zuständige Behörde kann anordnen, daß\ninsbesondere auch Höhenlage, Hangneigung, Hangrich-\n1. Wiederbepflanzungen, die entgegen § 3 Abs. 1, einer\ntung, Bodenbeschaffenheit, Frostgefährdung sowie die\nRechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder einer\nWerte, die sich aus der Bodenkartierung und Kleinklima-\nauf· Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2\nkartierung des Grundstücks ergeben, zu berücksichtigen.\nSatz 2 erlassenen Anordnung vorgenommen worden\n(4) Anstelle des Verfahrens zur Feststellung der Anbau-     sind,\neignung nach den Absätzen 1 bis 3 können die Landes-        2. nicht genehmigte Neuanpflanzungen,\nregierungen durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß\n3. Neuanpflanzungen, für die eine nach § 4 Abs. 3 befri-\ndie Anbaueignung von Grundstücken auf Grund der Ener-\nstete Genehmigung abgelaufen ist,\ngieeinnahme in Joule zu ermitteln ist. Dabei sind für die\nbestimmten Anbaugebiete oder Teile davon Mindestwerte       4. Neuanpflanzungen, die entgegen einer Rechtsverord-\nfestzusetzen, die mindestens den in Absatz 1 festgesetz-        nung nach§ 4 Abs. 5 Satz 1 oder einer auf Grund einer\nten und höchstens den nach Absatz 2 zulässigen erhöhten         Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 erlassenen\nWerten entsprechen. In der Rechtsverordnung sind das            Anordnung vorgenommen worden sind,\nBerechnungsschema und das Bewertungsverfahren für           5. Neuanpflanzungen, bei denen die Genehmigung nach\ndie Ermittlung der Energieeinnahme sowie die Bildung, die\n§ 5 Abs. 6 Satz 2 widerrufen worden ist,\nZusammensetzung und die Aufgaben von Sachverständi-\ngenausschüssen zu regeln.                                   zu entfernen sind.\n(5) Die Vermarktung des auf dem Grundstück und den                                  §8\nsonstigen Grundstücken desselben Nutzungsberechtigten\nerzeugten Qualitätsweines b. A. gilt insbesondere als                            Ermächtigungen\ngewährleistet, wenn für die Erträge                            (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\n1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluß,      und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, im Einver-\nder bereit und in der Lage ist, die Erträge zu über-  nehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie,\nnehmen,                                               Frauen und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates hinsichtlich des Anbaus, der\n2. der Abschluß langfristiger Lieferverträge oder\nErzeugung oder des lnverkehrbringens von Erzeugnissen,\n3. ganz oder überwiegend die Möglichkeit zur Abgabe an      die der gemeinsamen Marktorganisation für Wein unter-\nLetztverbraucher                                      liegen,\nnachgewiesen wird. In den Fällen der Nummern 2 und 3        1. die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung von in\nmuß ferner die Möglichkeit der Einlagerung und fachge-          den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\nrechten kellerwirtschaftlichen Behandlung nachgewiesen          (§ 1 Abs. 1) geregelten Geboten, Verboten oder\nwerden. Die Landesregierungen können zur Sicherstel-            Beschränkungen zu erlassen,\nlung der Vermarktung durch Rechtsverordnung nähere\n2. Ausnahmen zuzulassen oder Gebote, Verbote oder\nVoraussetzungen für die Einlagerung und die fach-\nBeschränkungen vorzuschreiben, soweit dies in den\ngerechte kellerwirtschaftliche Behandlung festiegen.\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1\n(6) Werden die Nachweise nach Absatz 5 nicht mit dem        Abs. 1) vorgesehen ist.\nAntrag auf Genehmigung erbracht, so kann die Genehmi-\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann als für\ngung in begründeten Ausnahmefällen ohne diese Nach-\ndie Durchführung zuständige Stelle der Bundesminister\nweise erteilt werden. In diesen Fällen ist die Genehmigung\noder das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\nmit dem Vorbehalt zu versehen, daß sie widerrufen werden\nbestimmt werden.\nkann, wenn die Nachweise nicht spätestens zwei Jahre\nnach Erteilung der Genehmigung erbracht werden.\n(7) Die Landesregierungen können zur Steigerung der                                 §9\nQualität durch Rechtsverordnung für bestimmte Anbau-                           Flächenerhebungen,\ngebiete oder Teile davon Mindesthangneigungen in Ab-                     Ernte- und Bestandsmeldungen\nhängigkeit von Hangrichtungen festsetzen.\nDer Bundesminister erläßt im Einvernehmen mit den\n(8) Die Landesregierungen können ·zur Vermeidung von    Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen durch\nAnpflanzungen auf besonders frostgefährdeten Flächen        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\ndurch Rechtsverordnung ein Verzeichnis dieser Flächen       erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der in den\naufstellen.                                                 Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1","2408                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAbs. 1) enthaltenen Regelungen über Flächenerhebungen        Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\nsowie Ernte- und Bestandsmeldungen. In die Regelung          nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\nkönnen Weinbaubetriebe aller Art einbezogen werden.          würde.\n(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kennt-\nnisse und Unterlagen sind die§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111\n§ 10\nAbs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1\nMeldungen von Rodungen,                       der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht,\nAufgaben und Anpflanzungen                      soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch-\nführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen\nsowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungs-\nmit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-\nverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingen-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschrei-\ndes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um\nben, in welcher Weise Vorhaben, Rebflächen zu roden\nvorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder\noder aufzugeben, wieder zu bepflanzen oder Reben neu\nder für ihn tätigen Personen handelt.\nanzupflanzen sowie erfolgte Rodungen oder Aufgaben,\nWiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen den\nzuständigen Behörden zu melden sind, soweit dies in den\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1                                         § 13\nAbs. 1) vorgesehen ist.\nVerwendung von Einzelangaben\n§ 11                                Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzel-\nangaben in Erklärungen, die nach den Durchführungs-\nMeldungen von Faß- und Tankraum                    vorschriften zu den in den Rechtsakten der Europäischen\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen        Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1) vorgesehenen Flächen-\nmit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-          erhebungen abzugeben sind, an die zuständigen Bundes-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vorberei-          und Landesbehörden für behördliche Maßnahmen zur\ntung von Maßnahmen in der Weinwirtschaft, die den Zielen      Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für\nder gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Gemein::.-      Wein und der §§ 3 bis 7 weiterzuleiten.\nschaften dienen, vorzuschreiben, daß Weinbaubetriebe\nund Betriebe, die gewerbsmäßig Wein be- oder verarbei-\nten, lagern oder handeln, einschließlich der Winzerzusam-                                § 14\nmenschlüsse ihren Faß- und Tankraum für Traubenmost\nRebflächenverzeichnisse\nund Wein zu melden haben, sowie die näheren Vorschrif-\nten über das Meldeverfahren zu erlassen.                        Die Landesregierungen können zur besseren Erfassung\nund Kontrolle der Entwicklung des Weinbaupotentials und\nzur Erstellung, Verwaltung und Überprüfung der gemein-\n§ 12                             schaftlichen Weinbaukartei durch Rechtsverordnung die\nAuskunftspflicht                         Führung von Verzeichnissen über die mit Reben zur\nErzeugung von Qualitätswein b. A. bepflanzten und vor-\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann zur      übergehend nicht bepflanzten Flächen sowie deren Eigen-\nDurchführung der Aufgaben, die ihr nach diesem Gesetz,       tums- und Bewirtschaftungsverhältnisse vorschreiben.\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nnungen und den Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nschaften (§ 1 Abs. 1) obliegen, von Personen und nicht-\n§ 15\nrechtsfähigen Personenvereinigungen die erforderlichen\nAuskünfte verlangen.                                                     Übertragung von Ermächtigungen\n(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einho-          Die Landesregierungen können die Ermächtigungen\nlung von ·Auskünften beauftragten Personen sind befugt,      nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 5, § 5 · Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ,\nGrundstücke und Geschäftsräume und zur Verhütung drin-       Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 und 8 und § 14 durch Rechts-\ngender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-      verordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.\nnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betre-\nten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,\nProben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unter-                                     § 16\nlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei\njuristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personen-                          Deutscher Weinfonds\nvereinigungen haben die nach Gesetz, Satzung oder\n(1) Als Anstalt des öffentlichen Rechts wird ein Deut-\nGesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen\nscher Weinfonds (Weinfonds) errichtet.\ndie verlangten Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen\nnach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlich-        (2) Der Weinfonds hat die Aufgabe, im Rahmen der ihm\nkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird          zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Auf-\ninsoweit eingeschränkt.                                      kommens aus der Abgabe (§ 23 Abs. 1), die Qualität des\nWeines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\nden Absatz des Weines zu fördern.\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis     (3) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich der\n3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der         Weinfonds der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1988                               2409\n§ 17                               7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und des\ngenossenschaftlichen Groß- und Außenhandels,\nOrgane des Weinfonds\n8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der\nOrgane des Weinfonds sind                                        Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenossen-\n1. der Vorstand,                                                     schaften,\n2. der Aufsichtsrat,                                            9. 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossenschafts-\nverbände,\n3. der Verwaltungsrat.\n10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der\n§ 18                                   Güte des Weines,\nDer Vorstand                            11. 3 Vertretern der Verbraucher,\n12. 8 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungsein-\n(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen.\nrichtungen.\nDie Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des\nAufsichtsrates vom Verwaltungrat für die Dauer von fünf           (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom\nJahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.    Bundesminister nach Anhörung der Organisationen der\nDer Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, wenn       beteiligten Wirtschaftskreise berufen und abberufen. Die\nein wichtiger Grund vorliegt.                                 Berufung erfolgt grundsätzlich auf die Dauer von drei\nJahren. Zum 1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drit-\n(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Weinfonds in\ntel der Mitglieder aus. Die in den ersten beiden Jahren\neigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des\nAufsichtsrates und des Verwaltungsrates.                      ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los\nbestimmt. Die Wiederbestellung ist zulässig.\n(3) Der Vorstand vertritt den Weinfonds gerichtlich und\naußergerichtlich.                                                 (3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner\nMitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsit-\n(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre zenden.\nArbeitskraft hauptamtlich nur dem Weinfonds zu widmen.\nDie §§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes und die zu             (4) Der Verwaltungsrat wird erstmalig vom Bundes-\nminister alsbald nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein-\nihrer Ausführung erlassenen Vorschriften finden Anwen-\ndung.                                                         berufen.\n(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätz-\n§ 19                             lichen Fragen, die zum Aufgabengebiet des Weinfonds\nAufsichtsrat                          gehören.\n(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die       (6) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichtsrat\nMitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehren-      eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bun-\namtlich aus.                                                  desministers bedarf.\n(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vor-     (7) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ersten\nsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird       fünf Monaten jedes Geschäftsjahres über die Entlastung\nvom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. Zwei Mitglie-      des Vorstandes und des Aufsichtsrates.\nder des Aufsichtsrates werden von den dem Verwaltungs-\nrat angehörenden Winzern aus ihrer Mitte, je ein Mitglied                                     § 21\nwird von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertre-\ntern des Weinhandels und der Winzergenossenschaften                                        Satzung\njeweils aus ihrer Mitte, die restlichen beiden Mitglieder\nDer Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des\nwerden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte gewählt.           Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmigung des\n(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Er    Bundesministers.\nbeschließt über die Einberufung des Verwaltungsrates und\nlegt dessen Tagesordnung fest.                                                                § 22\nAufsicht\n§ 20                                 (1) Der Weinfonds untersteht der Aufsicht des Bundes-\nVerwaltungsrat                         ministers. Maßnahmen des Weinfonds sind auf Verlangen\ndes Bundesministers aufzuheben, wenn sie gegen gesetz-\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und        liche Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder das\nzwar aus                                                      öffentliche Wohl verletzen.\n1 . 13 Vertretern des Weinbaus,\n(2) Der Weinfonds ist verpflichtet, dem Bundesminister\n2. 5 Vertretern des Weinhandels einschließlich des Ein-     und seinen Beauftragten jederzeit Auskunft über seine\nund Ausfuhrhandels,                                     Tätigkeit zu erteilen.\n3. 5 Vertretern der Winzergenossenschaften,                    (3) Beauftragte der Bundesregierung und der für die\n4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre,                       Weinwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden der\nweinbautreibenden Länder sind befugt, an den Sitzungen\n5, 1 Vertreter der Sektkellereien,\ndes Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates teilzuneh-\n6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes,                     men; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.","2410                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(4) Kommt der Weinfonds den ihm obliegenden Ver-                    (1 a) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Satz 1 genannten\npflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt,         Abgaben betragen vom 1. Januar 1990 an 1 ,00 Deutsche\ndie Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten                    Mark.\ndurchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.\n(2) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsver-\nordnung die erforderlichen Vorschriften für die Erhebung,\n§ 23*)                                Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach Absatz 1\nNr. 1.\nAbgabe für den Weinfonds\n(3) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der\n(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Auf-           Abgabe nach Absatz 1 Nr. 2 ist Aufgabe des Weinfonds.\ngaben des Weinfonds erforderlichen Mittel sind zu ent-              Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nrichten                                                            nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\n1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine              die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und\njährliche Abgabe von 0,85 Deutsche Mark je Ar der              die Fälligkeit dieser Abgabe sowie über das Verfahren bei\nWeinbergfläche, sofern diese mehr als 5 Ar umfaßt,            ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und\nihre Beitreibung zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach\nund\nSatz 2 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsicht-\n2. von Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereini-             lich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hin-\ngungen, die zu gewerblichen Zwecken Trauben (mit               sichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung\nAusnahme von Tafeltrauben), Traubenmaische, Trau-             von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.\nbenmost oder Wein auf eigene Rechnung kaufen oder\n(4) Der Weinfonds kann, soweit dies zur Erhebung,\nsonst zur Verwertung übernehmen, eine Abgabe von\nFestsetzung und Beitreibung der Abgabe nach Absatz 1\n0,85 Deutsche Mark je angefangene 100 Liter erstmals\nNr. 2 erforderlich ist, von den Abgabepflichtigen Auskünfte\nin den Handel gebrachten Mostes oder Weines inländi-           verlangen. § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 findet\nschen Ursprungs, je angefangene 133 Kilogramm erst-            entsprechende Anwendung; das Grundrecht der Unver-\nmals in den Handel gebrachter Trauben oder Trauben-            letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)\nmaische inländischen Ursprungs; dies gilt nicht für Ver-       wird auch insoweit eingeschränkt.\neinigungen der Winzer und deren Zusammenschlüsse,\nsofern sie die genannten Erzeugnisse ausschließlich               (5) Personen und nichtrechtsfähige Personenvereini-\nvon ihren Mitgliedern kaufen oder sonst zur Verwertung         gungen, die gewerbsmäßig Trauben, Traubenmaische,\nübernehmen. Kommissionäre haften für die Abgabe,               Traubenmost oder Wein verkaufen, sind verpflichtet, dem\nfalls sie dem Weinfonds auf Verlangen den Kommitten-           Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, an wen und in wel-\nten nicht benennen. Die aufgeführten Erzeugnisse gel-          cher Menge sie diese Erzeugnisse verkauft haben, und\ninsoweit ihre Bücher und Geschäftspapier zur Einsicht\nten auch dann als erstmals in den Handel gebracht,\nvorzulegen.\nwenn sie vom Käufer oder Übernehmer aus Gebieten\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder               (6) Der Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner\nüber diese Gebiete bezogen werden und die Abgabe               Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf\nnicht bereits vorher zu entrichten war.                        der Genehmigung des Bundesministers.\n*)   § 23 wird ab 1. Januar 1991 durch folgende Vorschriften ersetzt:\n§ 21 a                                  3. das Verfahren bei der Erhebung, die Überwachung der\nWirtschaftsplan                                    Entrichtung, die Beitreibung und_ die Abführung\nDer Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel          der Abgabe zu erlassen. In der Rechtsverordnung können\neinen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Geneh-        Behörden oder Stellen, die über entsprechende Angaben\nmigung des Bundesministers.                                         verfügen, verpflichtet werden, Name und Anschrift der Ab-\ngabepflichtigen den zuständigen Stellen mitzuteilen. Die\n§ 23                                   Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-\nAbgabe für den Weinfonds                            rates, soweit für die Erhebung, Festsetzung, Überwachung\nder Entrichtung, Beitreibung und Abführung der Abgabe keine\n(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben        Behörden oder Stellen der Länder für zuständig erklärt\ndes Weinfonds erforderlichen Mittel ist von Personen und            werden.\nPersonenvereinigungen für Traubenmost, angegorenen Trau-\nbenmost, Wein oder Schaumwein inländischen Ursprungs,                  (3) Die für die Erhebung, Festsetzung, Überwachung der\nder in Behältnissen bis zu 60 Litern abgefüllt erstmals in den      Entrichtung und Beitreibung der Abgabe zuständigen Stellen\nVerkehr gebracht oder in Behältnissen von über 60 Litern            können von den Abgabepflichtigen die hierfür erforderlichen\nInhalt an Letztverbraucher abgegeben oder aus dem Gel-              Auskünfte verlangen. § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4\ntungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, eine Abgabe            findet entsprechende Anwendung; das Grundrecht der Unver-\nvon 2,00 Deutsche Mark je angefangene 100 Liter zu ent-             letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird\nrichten.                                                            auch insoweit eingeschränkt.\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen              (4) Personen und Personenvereinigungen, die gewerbs-\nVorschriften über                                                   mäßig die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse in den Verkehr\nbringen, an Letztverbraucher abgeben oder aus dem Gel-\n1. die zuständigen Stellen für die Erhebung, Festsetzung,           tungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sind verpflichtet,\nÜberwachung der Entrichtung, Beitreibung und Abfüh-            den zuständigen Stellen auf Verlangen die Mengen dieser\nrung,\nErzeugnisse mitzuteilen und insoweit ihre Bücher und\n2. die Entstehung, Fälligkeit und Festsetzung,                      Geschäftspapiere zur Einsicht vorzulegen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1988                                   2411\n§ 24                                 bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nverweist,*)\nAbgabe für die gebietliche Absatzförderung\n2. entgegen § 12 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig\n(1) Die Länder können zur besonderen Förderung des in           oder nicht vollständig erteilt,\nihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 23 Abs. 1\nNr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Diese              3. entgegen § 12 Abs. 2 die Vornahme von Prüfungen\nAbgabe darf die nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 erhobene Abgabe              oder Besichtigungen, die Entnahme von Proben oder\num nicht mehr als 75 vom Hundert übersteigen.*)                    die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht duldet,\n4. entgegen § 23 Abs. 5 eine Mitteilung nicht oder nicht\n(2) Die Länder regeln die Erhebung, Festsetzung, Bei-\nrichtig macht oder Bücher und Geschäftspapiere nicht\ntreibung und Verwaltung der Abgabe. Die Länder oder die\nzur Einsicht vorlegt oder*)\nvon ihnen bestimmten Stellen sollen sich bei der Absatz-\nförderung der Einrichtungen der Wirtschaft, insbesondere        5. in anderen als den in Absatz 1 Nr. 4 genannten Fällen\nder gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen, bedienen.          einem in Rechtsakten nach § 1 Abs. 1 geregelten Ver-\nbot oder Gebot zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsver-\n(3) Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und          ordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tat-\nder Weinfonds unterrichten sich gegenseitig über geplante           bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nAbsatzförderungsmaßnahmen. Die Maßnahmen selbst\nsind untereinander und mit dem Weinfonds abzustimmen.              (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer\nDie näheren Einzelheiten regelt eine gemeinsame                 Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, die Ord-\nGeschäftsordnung der gebietlichen Absatzförderungsein-          nungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu\nrichtungen und des Weinfonds, die der Genehmigung des           dreitausend Deutsche Mark geahndet werden.\nBundesministers bedarf.\n(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tat-\n§ 25                            bestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten\nBußgeldvorschriften                      nach Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 5 mit Geldbuße\ngeahndet werden können, soweit dies zur Durchführung\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                             der Rechtsakte nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist.\n1 . entgegen § 3 Abs. 1 Reben wieder anpflanzt,\n2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4                                           § 26\nAbs. 5 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-                                  Berlin-Klausel\ngeldvorschrift verweist,                                     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n3. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nAbs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 5 Satz 2 erlassenen voll-     verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder                   werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes.\n4. einem in Rechtsakten nach § 1 Abs. 1 geregelten Ver-\nbot der Neu- oder Wiederanpflanzung von Reben zu-\nwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach                                           § 27\nAbsatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nBußgeldvorschrift verweist.                                                          (Inkrafttreten)\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n1 . einer Rechtsverordnung nach den §§ 9, 10, 11 oder 23        *)  Die Nummern 1 und 4 des § 25 Abs. 2 gelten ab 1. Januar\nAbs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen            1991 in folgender Fassung:\n1. einer Rechtsverordnung nach den §§ 9, 10, 11 oder 23\n*)    § 24 Abs. 1 gilt ab 1. Januar 1991 in folgender Fassung:           Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\n(1) Die Länder können zur besonderen Förderung des in\nweist,\nihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 23 Abs. 1\nAbgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Diese Abgabe darf      4. entgegen § 23 Abs. 4 eine Mitteilung nicht oder nicht\ndie nach § 23 Abs. 1 erhobene Abgabe um nicht mehr als 75          richtig macht oder Bücher und Geschäftspapiere nicht zur\nvom Hundert übersteigen.                                           Einsicht vorlegt oder","2412                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nSiebenunddreißigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(37. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 19. Dezember 1988\nAuf Grund                                                  1. im Fahrzeugschein als schadstoffarm gekennzeichnet\nsind oder\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Abs. 3 des\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt       2. als den Anforderungen der Anlagen XXIII oder XXV der\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten          Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügend aus-\nbereinigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3            gewiesen sind oder\nzuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom       3. im Fahrzeugschein als bedingt schadstoffarm der\n24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), wird vom Bundes-            Stufe C gekennzeichnet sind und die Anforderungen\nminister für Verkehr\nder Anlage XXIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa, Abs. 2a und          Ordnung erfüllen,\nAbs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3         nach 36 Monaten der ersten Abgassonderuntersuchung\nBuchstabe d geändert durch das Gesetz vom 6. April        zu unterziehen.\n1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch\n§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974            (2) Für im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge im Sinne\n(BGBI. 1 S. 721 ), Absatz 2a eingefügt und Absatz 3       des Absatzes 1 verlängert sich die Frist für die nächste\ngeändert durch Artikel 22 der Verordnung vom               Abgassonderuntersuchung jeweils bis zu dem Monat und\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird vom Bun-         dem Jahr, die durch die am Kraftfahrzeug angebrachte\ndesminister für Verkehr und vom Bundesminister für         Plakette nach Anlage IX der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                 Ordnung für die nächste Hauptuntersuchung angezeigt\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-          werden. Dies gilt nur, wenn auf Antrag des Halters bis zum\nden verordnet:                                               30. Juni 1989 oder - nach diesem Zeitpunkt - bis zum\nAblauf der Gültigkeit der am vorderen Kennzeichen ange-\n§ 1\nbrachten Plakette nach Anlage IXa der Straßenverkehrs-\nAbweichend von § 47 a der Straßenverkehrs-Zulas-           Zulassungs-Ordnung ,von einer nach § 47 a Abs. 4 oder\nsungs-Ordnung unterliegen der Pflicht zur Durchführung       Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zustän-\neiner Abgassonderuntersuchung nicht die Halter von Kraft-    digen Stelle eine entsprechende neue Plakette nach Anla-\nfahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den         ge IXa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ange-\nVerkehr gekommen sind oder die mit Zweitaktmotor aus-        bracht worden ist.\ngerüstet sind. Dies gilt nur, wenn der Halter eine am\nvorderen Kennzeichen vorhandene Plakette nach Anla-             (3) Für die Kraftfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, die\nge IXa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entfernt       nach vorübergehender Stillegung oder endgültiger Außer-\nhat.                                                         betriebsetzung ab Inkrafttreten dieser Verordnung wieder\nin den Verkehr kommen, gilt Absatz 2 Satz 1 entspre-\n§2\nchend. Die Zulassungsstelle teilt eine entsprechende Pla-\nAbweichend von § 47 a Abs. 7 der Straßenverkehrs-          kette nach Anlage IXa der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nZulassungs-Ordnung entfällt für Kraftfahrzeuge mit Fremd-    Ordnung zu.\nzündungsmotor, für die die Abgassonderuntersuchung\nvorgeschrieben ist, die Prüfung auf den Gehalt an Kohlen-                                §4\nmonoxyd im Abgas bei Leerlauf nach der Anlage XI zur\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung im Rahmen der                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nHauptuntersuchung nach§ 29 der Straßenverkehrs-Zulas-        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nsungs-Ordnung auch dann, wenn die letzte Abgassonder-        vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land\nuntersuchung länger als 3 Monate zurückliegt.                Berlin.\n§3                                                           §5\n(1) Abweichend von § 47 a Abs. 1 Satz 1 der Straßen-         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Kraftfahrzeuge mit          Gleichzeitig treten die 32. Ausnahmeverordnung zur\nFremdzündungsmotor, die vom Tage des lnkrafttretens          StVZO vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1464) und die\ndieser Verordnung ab erstmals in den Verkehr kommen          34. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. Dezember\nund die                                                      1987 (BGBI. 1 S. 2675) außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. Klaus Töpfer"]}