{"id":"bgbl1-1988-60-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":60,"date":"1988-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/60#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-60-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_60.pdf#page=45","order":6,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":2401,"pdf_page":45,"num_pages":3,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1988                           2401\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 20. Dezember 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     kann, wenn die Nachweise nicht spätestens zwei\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       Jahre nach Erteilung der Genehmigung erbracht\nwerden.\"\nArtikel 1                            b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7\nund 8.\nDas Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 11. September 1980 (BGBI. 1 S. 1665),               4. § 7 wird wie folgt geändert:\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August\n1982 (BGBI. 1 S. 1177), wird wie folgt geändert:                   a) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 4\" durch\ndie Angabe ,,§ 4 Abs. 3\" ersetzt.\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „Titel III der Ver-             b) In Nummer 4 werden die Angabe ,,§ 4 Abs. 6 Satz\nordnung (EWG) Nr. 337/79\" ersetzt durch die Worte                  1\" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 5 Satz 1\" und die\n,,Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87\".                        Angabe ,,§ 4 Abs. 6 Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 4\nAbs. 5 Satz 2\" ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                   c) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 5 Satz 3\"\na) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                  durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 6 Satz 2\" ersetzt.\n„2. die Vermarktung des auf dem Grundstück und\nden sonstigen Grundstücken desselben Nut-        5. § 14 erhält folgende Fassung:\nzungsberechtigten erzeugten Weines gewähr-                                   ,,§ 14\nleistet ist,\".                                                      Rebflächenverzeichnisse\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                      Die Landesregierungen können zur besseren Erfas-\nc) Die bisherigen Absätze 4, 5, 6 und 7 werden                 sung und Kontrolle der Entwicklung des Wei_~baupo-\nAbsätze 3, 4, 5 und 6.                                     tentials und zur Erstellung, Verwaltung und Uberprü-\nfung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei durch\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                   Rechtsverordnung die Führung von Verzeichnissen\nüber die mit Reben zur Erzeugung von Qualitätswein\na) Absatz 5 wird durch folgende Absätze ersetzt:               b. A. bepflanzten und vorübergehend nicht bepflanz-\n,,(5) Die Vermarktung des auf dem Grundstück            ten Flächen sowie deren Eigentums- und Bewirtschaf-\nund den sonstigen Grundstücken desselben Nut-             tungsverhältnisse vorschreiben.\"\nzungsberechtigten erzeugten Qualitätsweines\nb. A. gilt insbesondere als gewährleistet, wenn für     6. § 15 wird wie folgt geändert:\ndie Erträge\na) Nach der Angabe „Abs. 4,\" wird die Angabe\n1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusam-                 ,,Abs. 5 Satz 3, Abs.\" eingefügt.\nmenschluß, der bereit und in der Lage ist, die\nErträge zu übernehmen,                               b) Die Angabe ,,§ 4 Abs. 6\" wird durch die Angabe\n,,§ 4 Abs. 5\" und die Angabe „6 und 7\" durch die\n2. der Abschluß langfristiger Lieferverträge oder             Angabe „7 und 8\" ersetzt.\n3. ganz oder überwiegend die Möglichkeit zur\nAbgabe an Letztverbraucher                        7. § 16 wird wie folgt geändert:\nnachgewiesen wird. In den Fällen der Nummern 2            a) In der Überschrift werden die Worte „Stabilisie-\nund 3 muß ferner die Möglichkeit der Einlagerung              rungsfonds für Wein\" durch die Worte „Deutscher\nund fachgerechten kellerwirtschaftlichen Behand-              Weinfonds\" ersetzt.\nlung nachgewiesen werden. Die Landesregierun-             b) In Absatz 1 werden die Worte „Stabilisierungs-\ngen können zur Sicherstellung der Vermarktung                 fonds für Wein\" durch die Worte „Deutscher Wein-\ndurch Rechtsverordnung nähere Voraussetzungen                 fonds (Weinfonds)\" ersetzt.\nfür die Einlagerung und die fachgerechte kellerwirt-\nschaftliche Behandlung festlegen.\n8. In§ 16 Abs. 2 und 3, den§§ 17 und 18 Abs. 2, 3 und 4\n(6) Werden die Nachweise nach Absatz 5 nicht          Satz 1, § 20 Abs. 5, § 21 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1\nmit dem Antrag auf Genehmigung erbracht, so               und 2, Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 2\nkann die Genehmigung in begründeten Aus-                  Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 und 6\nnahmefällen ohne diese Nachweise erteilt werden.           und in den Überschriften der §§ 17 und 23 wird\nIn diesen Fällen ist die Genehmigung mit dem              jeweils das Wort „Stabilisierungsfonds\" durch das\nVorbehalt zu versehen, daß sie widerrufen werden           Wort „ Weinfonds\" ersetzt.","2402                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n9. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                               delt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                                              bestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nweist,\".\n,, 1. 13 Vertretern des Weinbaus,\".\nbb) Nummer 4 wird gestrichen.\nb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Zahl „6\"\ndurch die Zahl „5\" ersetzt.                                         cc) Nummer 5 wird Nummer 4; an ihrem Ende\nc) Die Nummern 11 bis 13 werden durch folgende                                wird der Punkt durch das Wort „oder\" ersetzt.\nNummern ersetzt:                                                    dd) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:\n,, 11. 3 Vertretern der Verbraucher,                                      „5. in anderen als den in Absatz 1 Nr. 4\n12. 8 Vertretern der gebietlichen Absatzförde-                             genannten Fällen einem in Rechtsakten\nrungseinrichtungen.\"                                              nach § 1 Abs. 1 geregelten Verbot oder\nGebot zuwiderhandelt,        soweit eine\n10. § 23 wird wie folgt geändert:                                                       Rechtsverordnung nach Absatz 4 für\neinen bestimmten Tatbestand auf diese\na) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Zahl                            Bußgeldvorschrift verweist.\"\n,,0, 70\" durch die Zahl „0,85\" ersetzt.\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\n,,(1 a) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Satz 1 genann-               ,,(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nten Abgaben betragen vom 1. Januar 1990 an 1 ,00                     Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nDeutsche Mark.\"                                                      rates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ord-\nnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und Absatz\n2 Nr. 5 mit Geldbuße geahndet werden können,\n11. § 24 wird wie folgt geändert:                                            soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte nach\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                             § 1 Abs. 1 erforderlich ist.\"\n„Diese Abgabe darf die nach § 23 Abs. 1 Nr. 1\nerhobene Abgabe um nicht mehr als 75 vom Hun-                                           Artikel 2\ndert übersteigen.\"\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                              Das Weinwirtschaftsgesetz, zuletzt geändert durch Arti-\nkel 1, wird ferner wie folgt geändert:\n,,(3) Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtun-\ngen und der Weinfonds unterrichten sich gegensei-\ntig über geplante Absatzförderungsmaßnahmen.                1. Nach § 21 wird folgender neuer § 21 a eingefügt:\nDie Maßnahmen selbst sind untereinander und mit                                           ,,§ 21 a\ndem Weinfonds abzustimmen. Die näheren Einzel-                                        Wirtschaftsplan\nheiten regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung\nder gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen                    Der Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner\nund des Weinfonds, die der Genehmigung des                     Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf\nBundesministers bedarf.\"                                       der Genehmigung des Bundesministers.\"\n12. § 25 wird wie folgt geändert:                                    2. § 23 erhält folgende Fassung:\na) Die Überschrift und Absatz 1 erhalten folgende                                              ,,§ 23\nFassung:                                                                        Abgabe für den Weinfonds\n„ Bu ßgeldvorschriften                       (1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                         Aufgaben des Weinfonds erforderlichen Mittel ist von\nPersonen und Personenvereinigungen für Trauben-\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Reben wieder anpflanzt,\nmost, angegorenen Traubenmost, Wein oder Schaum-\n2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1,              wein inländischen Ursprungs, der in Behältnissen bis\n§ 4 Abs. 5 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 zuwiderhan-          zu 60 Litern abgefüllt erstmals in den Verkehr gebracht\ndelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-           oder in Behältnissen von über 60 Litern Inhalt an Letzt-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,            verbraucher abgegeben oder aus dem Geltungsbe-\n3. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach                 reich dieses Gesetzes verbracht wird, eine Abgabe von\n§ 3 Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 5 Satz 2 erlas-        2,00 Deutsche Mark je angefangene 100 Liter zu ent-\nsenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt           richten.\noder\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\n4. einem in Rechtsakten nach § 1 Abs. 1 geregel-               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nten Verbot der Neu- oder Wiederanpflanzung             die erforderlichen Vorschriften über\nvon Reben zuwiderhandelt, soweit eine Rechts-\n1. die zuständigen Stellen für die Erhebung, Festset-\nverordnung nach Absatz 4 für einen bestimm-\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-            zung, Überwachung der Entrichtung, Beitreibung\nweist.\"                                                    und Abführung,\n2. die Entstehung, Fälligkeit und Festsetzung,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. das Verfahren bei der Erhebung, die Überwachung\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                              der Entrichtung, die Beitreibung und die Abführung\n,, 1. einer Rechtsverordnung nach den §§ 9,           der Abgabe zu erlassen. In der Rechtsverordnung kön-\n10, 11 oder 23 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhan-        nen Behörden oder Stellen, die über entsprechende","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1988                                   2403\nAngaben verfügen, verpflichtet werden, Name und                 Abgabe um nicht mehr als 75 vom Hundert überstei-\nAnschrift der Abgabepflichtigen den zuständigen Stel-           gen.\"\nlen mitzuteilen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der\nZustimmung des Bundesrates, soweit für die Erhe-           4. § 25 .Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbung, Festsetzung, Überwachung der Entrichtung, Bei-            a) In Nummer 1 wird die Angabe „23 Abs. 3 Satz 2\"\ntreibung und Abführung der Abgabe keine Behörden                    durch die Angabe „23 Abs. 2 Satz 1\" ersetzt.\noder Stellen der Länder für zuständig erklärt werden.\nb) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 23 Abs. 5\" durch\n(3) Die für die Erhebung, Festsetzung, Überwachung              die Angabe ,,§ 23 Abs. 4\" ersetzt.\nder Entrichtung und Beitreibung der Abgabe zuständi-\ngen Stellen können von den Abgabepflichtigen die hier-\nfür erforderlichen Auskünfte verlangen. § 12 Abs. 2                                     Artikel 3\nSatz 1 und 2, Abs. 3 und 4 findet entsprechende                Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nAnwendung; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der        Forsten kann den Wortlaut des Weinwirtschaftsgesetzes in\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird auch           der vom 1. Januar 1989 an geltenden Fassung im Bundes-\ninsoweit eingeschränkt.                                    gesetzblatt bekanntmachen.\n(4) Personen und Personenvereinigungen, die\ngewerbsmäßig die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse                                      Artikel 4\nin den Verkehr bringen, an Letztverbraucher abgeben            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\noder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbringen, sind verpflichtet, den zuständigen Stellen auf\nVerlangen die Mengen dieser Erzeugnisse mitzuteilen\nund insoweit ihre Bücher und Geschäftspapiere zur                                       Artikel 5\nEinsicht vorzulegen.\"                                          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\n1 . Januar 1989 in Kraft.\n3. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Rechtsver-\n,,(1) Die Länder können zur besonderen Förderung         ordnungen nach § 23 Abs. 2 des Weinwirtschaftsgesetzes\ndes in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach          in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung können\n§ 23 Abs. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben.         bereits ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz 1) erlas-\nDiese Abgabe darf die nach § 23 Abs. 1 erhobene            sen werden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}