{"id":"bgbl1-1988-60-4","kind":"bgbl1","year":1988,"number":60,"date":"1988-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-60-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_60.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft in den Ländern","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":2358,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2358                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGesetz\nzum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft\nin den Ländern\nVom 20. Dezember 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates        Freie Hansestadt Bremen 63 000 000 DM,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                          Freie und Hansestadt Hamburg 113 000 000 DM,\nNiedersachsen 652 000 000 DM,\nArtikel 1                          Nordrhein-Westfalen 756 000 000 DM,\nGesetz                            Rheinland-Pfalz 272 000 000 DM,\nüber Finanzhilfen des Bundes                   Saarland 112 000 000 DM\nnach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes              und Schleswig-Holstein 252 000 000 DM.\nan die Länder Freistaat Bayern, Berlin, Freie Han-\nsestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg,               (2) Zum 1. Januar 1992 und zum 1 . Januar 1995 soll die\nNiedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-            Verteilung der Finanzhilfen unter den Ländern der Ent-\nPfalz, Saarland und Schleswig-Holstein              wicklung angepaßt werden.\n(Strukturhilfegesetz)\n§3\n§ 1                               Durch die Finanzhilfen werden zum Ausgleich unter-\nZum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft        schiedlicher Wirtschaftskraft folgende strukturverbes-\ngewährt der Bund den Ländern Freistaat Bayern, Berlin,    sernde Investitionen gefördert:\nFreie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Ham-\nburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-      1. Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen\nPfalz, Saarland und Schleswig-Holstein für die Dauer von     Infrastruktur, insbesondere in den folgenden Bereichen\nzehn Jahren ab dem Jahr 1989 Finanzhilfen für besonders      a) Entsorgung und andere für die wirtschaftliche Ent-\nbedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden                wicklung bedeutsame Umweltschutzmaßnahmen;\n(Gemeindeverbände) in Höhe von jährlich insgesamt\n2,45 Mrd. DM.                                                b) Verkehr;\n§ 2                                c) Versorgung mit Energie und Wasser;\n(1) Von dem Jahresbetrag der Finanzhilfen erhalten die     d) Erschließung von Industrie- und Gewerbeflächen,\nLänder                                                           einschließlich der Wiedernutzbarmachung brach-\nFreistaat Bayern 158 000 000 DM,                                 liegender Industrie- und Gewerbeflächen;\nBerlin 72 000 000 DM,                                        e) Fremdenverkehr;","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1988                               2359\n2. Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung        brauch gemacht und das Land die abgelehnte Maßnahme\nim beruflichen Bereich unter Einschluß der Hoch-         gleichwohl aus Finanzhilfen des Bundes gefördert hat. Das\nschulen;                                                 gleiche gilt, wenn er bei rechtzeitiger Unterrichtung über\ndie Maßnahme diese nach Absatz 3 hätte ablehnen kön-\n3. Maßnahmen zur Förderung von Forschung und T ech-\nnen, das Land diese Maßnahme aber gleichwohl aus\nnologie;\nFinanzhilfen des Bundes gefördert hat ohne ihm Gelegen-\n4. städtebauliche Maßnahmen:                                 heit zur Ausübung dieses Rechts zu geben. Die an den\na) Maßnahmen der Stadt- und Dorferneuerung nach          Bund nach den Sätzen 1 und 2 abzuführenden Beträge\nden §§ 136 bis 171, 245 Abs. 11 Satz 1 des Bau-      sind vom Land in Höhe von 6 vom Hundert vom Zeitpunkt\ngesetzbuchs;                                         der Entstehung des Anspruchs zu verzinsen.\nb) Standortaufbereitung von Flächen zu Industrie- und\n(5) Die Beträge, die die Länder vom Letztempfänger\nGewerbezwecken;\nwegen nicht zweckentsprechender Verwendung zurück-\nc) Maßnahmen, die wegen ihres Umfangs, ihres erhalten, werden an den Bund in Höhe seines Finanzie-\nModellcharakters oder wegen ihrer überregionalen rungsanteils weitergeleitet, soweit nicht ein anderweitiger\nBedeutung eine besondere strukturverbessernde zweckentsprechender Einsatz dieser Mittel durch das\nWirkung haben;                                     · jeweilige Land im Rahmen dieses Gesetzes möglich ist;\nd) Maßnahmen der Dorferneuerung, soweit sie keine entsprechendes gilt für Zinsbeträge.\nMaßnahmen im Sinne des Buchstaben a und auch\nkeine Maßnahmen im Sinne des Gesetzes über die\n§6\nGemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrar-\nstruktur und des Küstenschutzes\" sind.                  (1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hun-\ndert der öffentlichen Finanzierung. Die Länder können\nabweichend von Satz 1 bestim.men, daß der Anteil des\n§4                              Bundes weniger als 90 vom Hundert beträgt.\n(1) Die Finanzhilfen des Bundes sollen für zusätzliche\nInvestitionen der Länder und Gemeinden verwendet wer-           (2) Der Bund richtet für die Finanzhilfen Verwahrkonten\nden. Soweit Investitionen schon im Zeitpunkt des lnkraft- bei den Bundeskassen ein, auf die er die Jahrestranchen\ntretens des Gesetzes begonnen, aber noch nicht abge- zur eigenen Bewirtschaftung durch die Länder überträgt.\nschlossen sind, können sie ebenfalls gefördert werden,       Die Minister und Senatoren der Finanzen der Länder sind\nwenn es sich um selbständige Abschnitte eines laufenden ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszah-\nVorhabens handelt.                                           lung der benötigten Kassenmittel aus den Verwahrkonten\nan die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die\n(2) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und\nBundesmittel zur anteiligen Begleichung· fälliger Zahlun-\nVerwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach\ngen benötigt werden. Die Länder leiten an Letztempfänger\nArtikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes, nach Artikel 91 a\nFinanzhilfen des Bundes unverzüglich, spätestens inner-\ndes Grundgesetzes oder nach Artikel 91 b des Grund-\nhalb von 30 Tagen weiter.\ngesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht\ngleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt\nwerden.                                                         (3) Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene\nBundesmittel können in den Folgejahren bei Bedarf abge-\n(3) lnvestive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur rufen werden. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entspreche-nd.\ngefördert, wenn sie in unmittelbar ursächlichem Zusam-\nmenhang mit den Maßnahmen nach § 3 stehen.\n§7\n§5                                 (1) Die Länder unterrichten den Bundesminister der\nFinanzen innerhalb von fünf Monaten nach Abschluß des\n(1) Die Finanzhilfen werden nach Maßgabe jährlich fort-  Haushaltsjahres über die zweckentsprechende Inan-\nzuschreibender Förderlisten der Länder gewährt. Die För-    spruchnahme und Verwendung der Bundesmittel. Diese\nderlisten enthalten eine Kurzbeschreibung der einzelnen     Mitteilung enthält in der Regel die Anzahl und die Art der\nMaßnahmen mit Ortsangabe und Höhe der öffentlichen          geförderten Vorhaben, das geförderte Investitionsvolumen\nFinanzierung, die Träger des Vorhabens und den vorge-       sowie die Höhe der bewilligten und ausgezahlten Zuwen-\nsehenen Jahresförderbetrag.                                 dungen. Der Bundesminister der Finanzen kann in begrün-\n(2) Die Länder übersenden dem Bund jährlich bis          deten Fällen sonstige Angaben fordern, die für die Erfolgs-\n1. Oktober ihre Förderlisten für das nächste Jahr mit dem   kontrolle notwendig sind.\nAntrag auf Gewährung von Finanzhilfen. Für das Jahr\n1989 tritt an die Stelle des 1. Oktober des Vorjahres im        (2) Die Länder unterrichten nach Abschluß der verwal-\nSinne von Satz 1 der 1. April 1989.                         tungsmäßigen Prüfung der Verwendungsnachweise den\nBundesminister der Finanzen in Form eines zusammen-\n(3) Der Bund ist berechtigt, einzelne Maßnahmen von      fassenden Berichts. Sie teilen ihm ferner einschlägige\nder Förderung auszuschließen, wenn sie ihrer Art nach       Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprü-\nden in diesem Gesetz festgelegten Zweckbindungen nicht      fungsbehörde mit.\nentsprechen oder gänzlich ungeeignet sind, zum Aus-\ngleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft beizutragen.\n(3) Bund und Länder können Abweichungen von den\n(4) Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurück-    Berichtspflichten der Absätze 1 und 2 durch Verwaltungs-\nfordern, wenn er von seinem Recht nach Absatz 3 Ge-         vereinbarung regeln.","2360                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§8                                   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des             aa) In Satz 1 wird die Zahl „50 000 000 DM\" für\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.                      Bremen durch „ 100 000 000 DM\" ersetzt.\nbb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\n„Der Vorabbetrag für Bremen ermäßigt sich ab\nArtikel 2\ndem Jahre 1992 auf 50 000 000 DM.\"\nÄnderung des Gesetzes\nüber den Finanzausgleich                          c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten „des\nzwischen Bund und Ländern                              jeweils vorausgehenden Quartals\" die Worte ,, , in\nden Jahren 1989 bis 1991 zuzüglich eines Betrages\nDas Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund               von 12 500 000 DM,\" eingefügt.\nund Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 3\n,,§ 1\nBerlin-Klausel\nVom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für die\nJahre 1986, 1987, 1988 und 1989 dem Bund 65 vom            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nHundert und den Ländern 35 vom Hundert zu.\"             Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n2. § 11 a wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 4\n„In den Jahren 1989 bis 1991 erhöhen sich die\nErgänzungszuweisungen nach Satz 1 um jährlich                              Inkrafttreten\n50 000 000 DM.\"                                        Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1988                           2361\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Neuorganisation der Marktordnungsstellen\nVom 20. Dezember 1988\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                               Artikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nArtikel 1                          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 10 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über die Neuorganisa-                           Artikel 3\ntion der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1\nS. 1608, 2902), geändert durch das Gesetz vom 23. Juli        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n1987 (BGBI. 1 S. 1675), wird aufgehoben.                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","2362                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung asylverfahrensrechtlicher\nund ausländerrechtlicher Vorschriften\nVom 20. Dezember 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbesch lassen:\nArtikel 1\nÄnderung des Asylverfahrensgesetzes\nDas Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 946), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 89), wird wie folgt\ngeändert:\n§ 45 Abs. 2 wird gestrichen.\nArtikel 2\nÄnderung des Ausländergesetzes\nDas Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353), zuletzt geändert\ndurch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. ~2330), wird\nwie folgt geändert:\n§ 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, Über Maßnahmen gegen einen Ausländer entscheidet, soweit die Landesregie-\nrung nicht etwas anderes bestimmt, die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich\ndie Notwendigkeit zum Einschreiten gegen den Ausländer ergibt.\"\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}