{"id":"bgbl1-1988-60-3","kind":"bgbl1","year":1988,"number":60,"date":"1988-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/60#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_60.pdf#page=56","order":3,"title":"Siebenunddreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (37. Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1988-12-19T00:00:00Z","page":2412,"pdf_page":56,"num_pages":1,"content":["2412                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nSiebenunddreißigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(37. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 19. Dezember 1988\nAuf Grund                                                  1. im Fahrzeugschein als schadstoffarm gekennzeichnet\nsind oder\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Abs. 3 des\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt       2. als den Anforderungen der Anlagen XXIII oder XXV der\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten          Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügend aus-\nbereinigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3            gewiesen sind oder\nzuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom       3. im Fahrzeugschein als bedingt schadstoffarm der\n24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), wird vom Bundes-            Stufe C gekennzeichnet sind und die Anforderungen\nminister für Verkehr\nder Anlage XXIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa, Abs. 2a und          Ordnung erfüllen,\nAbs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3         nach 36 Monaten der ersten Abgassonderuntersuchung\nBuchstabe d geändert durch das Gesetz vom 6. April        zu unterziehen.\n1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch\n§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974            (2) Für im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge im Sinne\n(BGBI. 1 S. 721 ), Absatz 2a eingefügt und Absatz 3       des Absatzes 1 verlängert sich die Frist für die nächste\ngeändert durch Artikel 22 der Verordnung vom               Abgassonderuntersuchung jeweils bis zu dem Monat und\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird vom Bun-         dem Jahr, die durch die am Kraftfahrzeug angebrachte\ndesminister für Verkehr und vom Bundesminister für         Plakette nach Anlage IX der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                 Ordnung für die nächste Hauptuntersuchung angezeigt\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-          werden. Dies gilt nur, wenn auf Antrag des Halters bis zum\nden verordnet:                                               30. Juni 1989 oder - nach diesem Zeitpunkt - bis zum\nAblauf der Gültigkeit der am vorderen Kennzeichen ange-\n§ 1\nbrachten Plakette nach Anlage IXa der Straßenverkehrs-\nAbweichend von § 47 a der Straßenverkehrs-Zulas-           Zulassungs-Ordnung ,von einer nach § 47 a Abs. 4 oder\nsungs-Ordnung unterliegen der Pflicht zur Durchführung       Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zustän-\neiner Abgassonderuntersuchung nicht die Halter von Kraft-    digen Stelle eine entsprechende neue Plakette nach Anla-\nfahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den         ge IXa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ange-\nVerkehr gekommen sind oder die mit Zweitaktmotor aus-        bracht worden ist.\ngerüstet sind. Dies gilt nur, wenn der Halter eine am\nvorderen Kennzeichen vorhandene Plakette nach Anla-             (3) Für die Kraftfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, die\nge IXa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entfernt       nach vorübergehender Stillegung oder endgültiger Außer-\nhat.                                                         betriebsetzung ab Inkrafttreten dieser Verordnung wieder\nin den Verkehr kommen, gilt Absatz 2 Satz 1 entspre-\n§2\nchend. Die Zulassungsstelle teilt eine entsprechende Pla-\nAbweichend von § 47 a Abs. 7 der Straßenverkehrs-          kette nach Anlage IXa der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nZulassungs-Ordnung entfällt für Kraftfahrzeuge mit Fremd-    Ordnung zu.\nzündungsmotor, für die die Abgassonderuntersuchung\nvorgeschrieben ist, die Prüfung auf den Gehalt an Kohlen-                                §4\nmonoxyd im Abgas bei Leerlauf nach der Anlage XI zur\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung im Rahmen der                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nHauptuntersuchung nach§ 29 der Straßenverkehrs-Zulas-        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nsungs-Ordnung auch dann, wenn die letzte Abgassonder-        vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land\nuntersuchung länger als 3 Monate zurückliegt.                Berlin.\n§3                                                           §5\n(1) Abweichend von § 47 a Abs. 1 Satz 1 der Straßen-         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Kraftfahrzeuge mit          Gleichzeitig treten die 32. Ausnahmeverordnung zur\nFremdzündungsmotor, die vom Tage des lnkrafttretens          StVZO vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1464) und die\ndieser Verordnung ab erstmals in den Verkehr kommen          34. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. Dezember\nund die                                                      1987 (BGBI. 1 S. 2675) außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. Klaus Töpfer"]}