{"id":"bgbl1-1988-6-8","kind":"bgbl1","year":1988,"number":6,"date":"1988-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/6#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-6-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_6.pdf#page=43","order":8,"title":"Neufassung der Gebührenordnung für Tierärzte","law_date":"1988-02-23T00:00:00Z","page":191,"pdf_page":43,"num_pages":4,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988                           191\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gebührenordnung für Tierärzte\nVom 23. Februar 1988\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur         Die Rechtsvorschriften wurden erlassen\nÄnderung der Gebührenordnung für Tierärzte vom              zu 1.        auf Grund des § 12 der Bundes-Tierärzte-\n23. Februar 1988 (BGB!. 1 S. 167) wird nachstehend der                   ordnung vom 17. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 416)\nWortlaut der Gebührenordnung für Tierärzte in der ab                     sowie auf Grund des § 37 des Gesetzes\n1. April 1988 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die                      über den Verkehr mit Arzneimitteln vom\nNeufassung berücksichtigt:                                               16. Mai 1961 (BGBI. 1 S. 533),\n1. die am 1. Oktober 1971 in Kraft getretene Verordnung    zu 2. und 4. auf Grund des § 12 der Bundes-Tierärzte-\nvom 2. September 1971 (BGBI. 1 S. 1520),                             ordnung vom 17. Mai 1965 (BGBI. 1S. 416),\n2. die am 25. November 1973 in Kraft getretene Verord-      zu 3.        auf Grund des § 78 des Arzneimittel-\nnung vom 19. November 1973 (BGBI. 1S. 1714, 1848),                   gesetzes vom 24. August 1976 (BGB!. 1\nS. 2445, 2448) in Verbindung mit Artikel 1\n3. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen § 11 Abs. 2\ndes Gesetzes über Regelungen auf dem\nNr. 2 der Verordnung vom 17. Mai 1977 (BGBI. 1\nArzneimittelmarkt vom 24. August 1976\nS. 789),\n(BGBI. 1 S. 2483),\n4. die am 27. Juli 1977 in Kraft getretene Verordnung vom   zu 5 _       auf Grund des § 78 des Arzneimittel-\n20. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1341 ),                                    gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\n5. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen § 12 Abs. 2                 S. 2445, 2448),\nNr. 3 der Verordnung vom 14. November 1980 (BGBI. 1     zu 6 _       auf Grund des § 12 der Bundes-Tierärzte-\nS. 2147),                                                            ordnung in der Fassung der Bekannt-\n6. den am 1. April 1988 in Kraft tretenden ~rtikel 1 der                 machung vom 20. November 1981 (BGBI. 1\neingangs genannten Verordnung.                                       s. 1193).\nBonn, den 23. Februar 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","192                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGebührenordnung für Tierärzte\n§ 1                                (2) In den Fällen des§ 3 Abs. 1 können die Kostenträger\nVereinbarungen über abweichende Sätze mit den Tierärz-\n(1) Den Tierärzten stehen für ihre Berufstätigkeit Vergü- tekammern treffen. Die für die betreffenden Leistungen\ntungen (Gebühren, Entschädigungen, Arzneimittelentgelt        vereinbarten Sätze gelten in dem vereinbarten Umfang als\nund Auslagen) nach dieser Verordnung zu. Durch Verein-        einfache Sätze im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1.\nbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende\nHöhe der Vergütung festgelegt werden.\n(2) In den Sätzen des anliegenden Gebührenverzeich-                                    § 5\nnisses ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.                     Eine Gebühr darf für eine Leistung nicht berechnet\nwerden, die nach den Leistungsansätzen des Gebühren-\n§2                              verzeichnisses Teil einer anderen Leistung ist, wenn für\ndie letztere eine Gebühr berechnet wird.\nDie Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit\nnicht etwas anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis\nDreifachen, bei landwirtschaftlich genutzten Tieren nach                                   §6\ndem Einfachen bis Zweifachen des Gebührensatzes. Die\n(1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch die\nGebühr ist innerhalb dieses Rahmens unter Berücksichti-\nAnwendung von tierärztlichen Instrumenten und Appara-\ngung der besonderen Umstände des einzelnen Falles,\nturen entstehenden Kosten werden mit den Gebühren\ninsbesondere der Schwierigkeit der Leistungen, des Zeit-\nabgegolten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.\naufwandes, des Wertes des Tieres sowie der örtlichen\nVerhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.                 (2) Neben den Gebühren für Grundleistungen und für\nBemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschrei-     besondere Leistungen können die Tierärzte nur Entschädi-\nbung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer           gungen, Verkaufspreise für Arzneimittel und verbrauchtes\nBetracht zu bleiben.                                           oder abgegebenes Material, Kosten für stationäre Unter-\n§ 3                              bringung von Tieren sowie Barauslagen berechnen.\n(1) Gebühren sind nach den einfachen Sätzen des               (3) Die Rechnung soll mindestens enthalten:\nGebührenverzeichnisses zu berechnen, wenn der Tierhal-         1. das Datum der Erbringung der Leistung;\nter auf Grund einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen\nAnordnung oder im Rahmen eines mit öffentlichen Mitteln       2. die Tierart, für welche die Leistung erbracht worden ist;\ngeförderten Verfahrens, für das eine Kostenvereinbarung       3. die Diagnose;\nzwischen Kostenträger und Tierärztekammer getroffen\n4. die berechnete Leistung;\nworden ist, tierärztliche Leistungen in Anspruch nimmt. Die\neinfachen Sätze sind auch dann zu berechnen, wenn             5. den Rechnungsbetrag.\ntierärzliche Leistungen an Tieren erbracht werden, die zur    Die Verkaufspreise für Arzneimittel und Material sind,\nErfüllung hoheitlicher Aufgaben gehalten werden, und für      soweit sie nicht in den Sätzen des Gebührenverzeichnis-\ndie Bund, Länder, Gemeinden oder andere öffentlich-           ses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im übrigen ist\nrechtliche Kostenträger die Zahlung leisten. Die Regelun-     die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen auf-\ngen über die Gebühren für amtstierärztliche Verrichtungen     zugliedern.\nund solche tierärztliche Leistungen, die ein Tierarzt in\namtlicher Eigenschaft erbringt, bleiben unberührt.                                         §7\n(2) Absatz 1 Satz 2 findet nur Anwendung, wenn dem\nBei Leistungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht\nTierarzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zah-\naufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach den Sät-\nlung leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt\nzen, die für gleichwertige Leistungen gewährt werden,\nwird; dies gilt nicht, wenn dem Tierarzt die Besitzverhält-\nwobei insbesondere Schwierigkeit und erforderlicher zeitli-\nnisse oder der Verantwortliche im Sinne des § 3 Abs. 1\ncher und technischer Aufwand zu berücksichtigen sind.\nSatz 2 persönlich bekannt sind. In dringenden Fällen kann\ndie Bescheinigung auch nachgereicht werden.\n§8\n(3) Soweit besondere Schwierigkeiten der tierärztlichen\nLeistung oder ein erheblicher Zeitaufwand dies recht-             Die Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung vom\nfertigen, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 eine        14. November 1980 (BGBI. 1 S. 2147) für die von Tierärz-\nhöhere Gebühr berechnet werden.                               ten abgegebenen Arzneimittel gelten entsprechend für die\nvon Tierärzten angewandten Arzneimittel.\n§ 4\n§9\n(1) Vereinbarungen über eine Überschreitung des Drei-\nfachen der Sätze des Gebührenverzeichnisses sowie Ver-            (1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tier-\nträge, die sich auf die langfristige Betreuung geschlosse-     ärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind\nner Tierbestände mit regelmäßigen Untersuchungen -er-         Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten\nstrecken (Betreuungsverträge), bedürfen der Schriftform.      Mehrkosten abgegolten.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1988                              ·193\n(2) Das Wegegeld beträgt bei Benutzung des eigenen         2. Tagegeld für die Dauer der Abwesenheit in Höhe der\nKraftfahrzeuges je Doppelkilometer bei Tag 3,- DM, min-           Gebühr nach lfd. Nummer 40 des Gebührenverzeich-\ndestens jedoch 10,- DM, bei Nacht (zwischen 19.00 und             nisses.\n7.00 Uhr) 5,- DM, mindestens jedoch 15,- DM. Werden\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nauf einer Fahrt mehrere Tierhalter aufgesucht, so ist das\nWegegeld anteilig zu berechnen. Bei Fußmärschen oder\nbesonders aufwendigen Fahrten bemißt sich das Wege-\n§ 10\ngeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Sätze\nnach Satz 1.                                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhalten     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 der Bundes-\ndie Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als Reise-     Tierärzteordnung und§ 62 des Arzneimittelgesetzes auch\nentschädigung:                                                im Land Berlin.\n1 . Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten                                    § 11\n(Eisenbahn und Schiff 1. Klasse; Flugzeug Touristen-\nklasse; notwendige Übernachtungen);                                               (Inkrafttreten)\nDas Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen ist in dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblattes auf den Seiten 169 bis 190 abgedruckt.","194                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                                    1\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 7, ausgegeben am 23. Februar 1988\nTag                                                                          Inhalt                                                                                 Seite\n4. 2. 88      Verordnung über die Inkraftsetzung der Reg~lung Nr. 27 über Warndreiecke und der Änderungen 01,\n02 und 03 zur Regelung Nr. 27 nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme\neinheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraft-\nfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur ECE-\nRegelung Nr. 27) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    158\n19. 1. 88      Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik über Informations- und Erfahrungsaustausch auf\ndem Gebiet des Strahlenschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                159\n25. 1. 88     Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . .                                                                161\n26. 1. 88     Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-finnischen Vereinbarung zur Durchführung des\nAbkommens über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  162\n26. 1. 88     Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die gegenseitige Errichtung von Kultur-\nund Informationszentren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          163\n26. 1. 88     Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             165\n26. 1. 88     Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-österreichischen Handelsabkommens . . . . .                                                           166\n27. 1. 88     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmu-\nnitäten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             166\n27. 1. 88     Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                         167\n28. 1. 88     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      169\n28. 1. 88     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen\nErbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    169\n28. 1. 88     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und poli-\ntische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  170\n28. 1. 88     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . . . .                                                         170\n1. 2. 88     Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags im Ver-\nhältnis zu den Seschellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          171\nDie Anhänge 1 bis 4 zu der Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 27 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.\nPreis des Anlagebandes: 9,18 DM (7,88 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,98 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}